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{'item': 'L515 2310545-1'}

Obsah (14)§ 28Art 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 7§ 6§ 58§ 1§ 66Art. 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2025 GeschäftszahlL515 2310545-1 Spruch, L515 2310545-1/4Z IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 28Abs. 1 Vw

GVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF hinsichtlich Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF hinsichtlich Spruchpunkt römisch sieben des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

§ 28Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF und § 18

(5)BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF wird festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF und Paragraph 18,

(5)BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF wird festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Verfahrensleitender Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Hermann. LEITNER als Einzelrichter in der Beschwerdesache des XXXX, am XXXX geb., StA der Republik Georgien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2025, Zl. XXXX Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Hermann. LEITNER als Einzelrichter in der Beschwerdesache des römisch 40 , am römisch 40 geb., StA der Republik Georgien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2025, Zl. römisch 40 Das Ermittlungsverfahren wird gem. §§ 17, 31 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF iVm § 39 Abs. 3 AVG für geschlossen erklärt.Das Ermittlungsverfahren wird gem. Paragraphen 17, 31, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 3, AVG für geschlossen erklärt. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.

  1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist ein Staatsangehöriger der Republik Georgien und brachte nach rechtswidriger Einreise nach Österreich am 20.1.2025 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. römisch eins.
  2. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist ein Staatsangehöriger der Republik Georgien und brachte nach rechtswidriger Einreise nach Österreich am 20.1.2025 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes begründete die bP ihren Antrag wie folgt: „Ich arbeite in Georgien als Reporter, war bei vielen Projekten der Justiz beteiligt. Als die Partei „Georgischer Traum“ immer größer wurde, wurde ich immer mehr eingeschränkt. Daraufhin wurde ich gekündigt. Anschließend arbeitete ich bei der Opposition als Reporter. Der Fernsehsender für die Opposition bekam finanzielle Schwierigkeiten und dadurch verlor ich meinen Job. Ich bekam immer mehr Drohungen, weil ich mir wieder einen neuen Job suchte. Ich arbeite daraufhin für eine politische Abgeordnete als Reporter und dadurch wurden die Drohungen immer mehr. Außerdem nahm im bei diversen Demonstrationen teil und dadurch wurde ich immer mehr eingeschränkt. Ich wurde bei einer Demonstration angegriffen, sodass ich verletzte wurde und 2 Wochen im Krankenhaus lag. Nach dem Krankenhaus Aufenthalt wurden die Drohungen immer mehr und meine Familie wurde ebenfalls bedroht mittels Drohanrufen. Das sind alle meine Fluchtgründe.“ Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme bei der bB brachte die bP im Rahmen der Begründung ihres Antrages Folgendes vor: „VP: Es ist eine lange Geschichte und dass hat mit meinem Beruf zu tun. Im Jahr 2012 habe ich in TV-Gesellschaft “ XXXX “ gearbeitet. Das gehörte dem Herrn XXXX. Diese Gesellschaft XXXX gehörte der Oppositionspartei an. Im Jahr 2013 XXXX den Kanal eingestellt. Ich blieb arbeitslos. Im Jahr 2014-2015 habe ich im Sportministerium gearbeitet. Von 2016-2018 im TV-Kanal XXXX im XXXX. Im Jahr 2017-2018 habe ich in einem XXXX für das Innenministerium gearbeitet. Seit 2018 habe ich bei dem Kanal “ XXXX “ gearbeitet. Als ich für das Innenministerium gearbeitet habe, habe ich parallel im XXXX gearbeitet. Wir haben an einem Projekt für das Innenministerium gearbeitet. Sogenannte “Freunde“ und Bekannte haben mir im Jahr 2016 Ratschläge gegeben, keine Wahrheit über die Regierung zu sprechen, und keine Kommentare in Facebook abzugeben. Dann habe ich keine Aufträge mehr vom Sportministerium bekommen. Auch vom Innenministerium. Dann hat mich auch der XXXX gekündigt. Ich habe den XXXX angezeigt bei Gericht und ich habe gewonnen. Die haben mich nicht mehr zurückgenommen, aber sie haben mir eine Abfertigung bezahlt. Mein Hauptgrund warum ich Georgien verlassen habe, ist man hat mir keine Möglichkeit gegeben weiter zu arbeiten. Alle Projekte wurden zurückgezogen und man hat mich sogar gekündigt. Es gab keine Arbeit mehr für mich und ich war nicht im Stande mich und meine Familie zu versorgen. Ich habe bei den Demonstrationen teilgenommen, dadurch wurde ich immer mehr eingeschränkt und bedroht. Im Dezember 2024 bevor ich ausgereist, habe ich an Demonstrationen teilgenommen, die Polizisten von Spezialtruppen haben mich so stark geschlagen, dass ich 10 Tage lang zu Hause krank lag. Das war eine friedliche Demonstration. Als ich zu Hause krank lag haben mich ein paar Bekannte besucht und haben mir geraten nicht mehr an solchen Aktionen teilzunehmen, sonst ist es möglich, dass ich nicht mehr überlebe. Ich habe mit dem Kollegen XXXX an verschiedenen Projekten und TV-Sendungen gearbeitet. Er wurde auch sehr stark von den Spezialtruppen geschlagen. Ich will betonen, dass wir alle damaligen Mitarbeiter von XXXX Partei alle heute verfolgt sind und unter dem Druck stehen, weil wir Ex-Mitarbeitern vom seinem TV-Kanal, kennen wir die Wahrheit und wir haben alles ans Licht gebracht. Wir sind Ivanishvilis Gegner und auch der heutigen Regierung. Ich habe das Alles, deswegen so detailliert dargestellt, damit man versteht wieso ich so heutzutage von diesen Leuten nicht geduldet bin, verfolgt bin und mich hassen. Man hat mir auch gesagt, ich soll vorsichtig sonst passiert was mit meinen Familienmitgliedern oder meinem Bruder. Ich habe mich bedankt bei diesem Besucher und zwei Stunden darauf habe ich Drohanrufe bekommen, wegen meinen Familienmitgliedern. Meine Familienangehörigen haben keine direkten Drohungen erhalten, außer meinem Bruder. „VP: Es ist eine lange Geschichte und dass hat mit meinem Beruf zu tun. Im Jahr 2012 habe ich in TV-Gesellschaft “ römisch 40 “ gearbeitet. Das gehörte dem Herrn römisch 40 . Diese Gesellschaft römisch 40 gehörte der Oppositionspartei an. Im Jahr 2013 römisch 40 den Kanal eingestellt. Ich blieb arbeitslos. Im Jahr 2014-2015 habe ich im Sportministerium gearbeitet. Von 2016-2018 im TV-Kanal römisch 40 im römisch 40 . Im Jahr 2017-2018 habe ich in einem römisch 40 für das Innenministerium gearbeitet. Seit 2018 habe ich bei dem Kanal “ römisch 40 “ gearbeitet. Als ich für das Innenministerium gearbeitet habe, habe ich parallel im römisch 40 gearbeitet. Wir haben an einem Projekt für das Innenministerium gearbeitet. Sogenannte “Freunde“ und Bekannte haben mir im Jahr 2016 Ratschläge gegeben, keine Wahrheit über die Regierung zu sprechen, und keine Kommentare in Facebook abzugeben. Dann habe ich keine Aufträge mehr vom Sportministerium bekommen. Auch vom Innenministerium. Dann hat mich auch der römisch 40 gekündigt. Ich habe den römisch 40 angezeigt bei Gericht und ich habe gewonnen. Die haben mich nicht mehr zurückgenommen, aber sie haben mir eine Abfertigung bezahlt. Mein Hauptgrund warum ich Georgien verlassen habe, ist man hat mir keine Möglichkeit gegeben weiter zu arbeiten. Alle Projekte wurden zurückgezogen und man hat mich sogar gekündigt. Es gab keine Arbeit mehr für mich und ich war nicht im Stande mich und meine Familie zu versorgen. Ich habe bei den Demonstrationen teilgenommen, dadurch wurde ich immer mehr eingeschränkt und bedroht. Im Dezember 2024 bevor ich ausgereist, habe ich an Demonstrationen teilgenommen, die Polizisten von Spezialtruppen haben mich so stark geschlagen, dass ich 10 Tage lang zu Hause krank lag. Das war eine friedliche Demonstration. Als ich zu Hause krank lag haben mich ein paar Bekannte besucht und haben mir geraten nicht mehr an solchen Aktionen teilzunehmen, sonst ist es möglich, dass ich nicht mehr überlebe. Ich habe mit dem Kollegen römisch 40 an verschiedenen Projekten und TV-Sendungen gearbeitet. Er wurde auch sehr stark von den Spezialtruppen geschlagen. Ich will betonen, dass wir alle damaligen Mitarbeiter von römisch 40 Partei alle heute verfolgt sind und unter dem Druck stehen, weil wir Ex-Mitarbeitern vom seinem TV-Kanal, kennen wir die Wahrheit und wir haben alles ans Licht gebracht. Wir sind Ivanishvilis Gegner und auch der heutigen Regierung. Ich habe das Alles, deswegen so detailliert dargestellt, damit man versteht wieso ich so heutzutage von diesen Leuten nicht geduldet bin, verfolgt bin und mich hassen. Man hat mir auch gesagt, ich soll vorsichtig sonst passiert was mit meinen Familienmitgliedern oder meinem Bruder. Ich habe mich bedankt bei diesem Besucher und zwei Stunden darauf habe ich Drohanrufe bekommen, wegen meinen Familienmitgliedern. Meine Familienangehörigen haben keine direkten Drohungen erhalten, außer meinem Bruder. Diese ganze zehn Tage lang, haben mich verschiedene Bekannte besucht, die mich “von ganzen Herzen“ gewarnt haben, dass ich vorsichtig sein soll. Die konkreten Probleme, die ich heutzutage erlebe und erlebt habe vor vielen Jahren, haben viele Kollegen erlebt und leiden bis heute daran.“ Die Familie der bP befände sich noch in Georgien und sei dort in der Lage, ihr Leben zu meistern. Relevante Anknüpfungspunkte in Österreich konnte die bP nicht benennen. I.
  3. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat der bP nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57

wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in ihren Herkunftsstaat

§ 46FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. § 18

(1)Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Ebenso wurde in Bezug auf die bP ein Einreiseverbot erlassen.römisch eins.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat der bP nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in ihren Herkunftsstaat

Paragraph 46, FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. Paragraph 18,

(1)Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Ebenso wurde in Bezug auf die bP ein Einreiseverbot erlassen. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt. Die bP ging davon aus, dass sich das Vorbringen der bP in Bezug auf die Gründe, warum sie „ihr Heimatland“ (gemeint wohl: ihren Herkunftsstaat) verließ, als widersprüchlich darstellt, weil sich die Angaben der bP vor dem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes und jenen vor der bB als widersprüchlich darstellen würden, zumal einerseits vorbrachte, Reporter und andererseits behauptete, Kameramann gewesen zu sein. Ebenso hätte sie (im Rahmen der behördlichen Einvernahme) nichts von einem Aufenthalt im Krankenhaus vorgebracht. Ebenso ging die bB davon aus, dass die bP in Georgien über eine Existenzgrundlage verfügt und keine weiteren Abschiebehindernisse vorliegen. Relevante private bzw. familiäre Bindungen im Bundesgebiet liegen nach Dafürhalten der bB nicht vor. I.2.
  1. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP traf die belangte Behörde –zum Teil erheblich überschießende- Feststellungen. römisch eins.2.
  2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP traf die belangte Behörde –zum Teil erheblich überschießende- Feststellungen. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides stellten sich die Ausführungen der bB zur Lage der Opposition und zur Versammlungsfreiheit insofern veraltete dar, als darin die jüngsten politischen Ereignisse (Parlamentswahlen, Ernennung des Präsidenten; daran anknüpfende Großdemonstrationen bei denen es zu exzessiver Polizeigewalt kam) nicht berücksichtigt wurden. I.2.
  3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar und stelle sich die Abschiebung als zulässig dar. Da die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (§ 18

(1)1 BFA-VG).römisch eins.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar und stelle sich die Abschiebung als zulässig dar. Da die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Paragraph 18,

(1)1 BFA-VG). I.
  1. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.
  2. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging. Die seitens der bB als Widersprüche qualifizierten Ungereimtheiten würden sich lediglich als Missverständnisse darstellen und wären nicht geeignet, das Vorbringen der bP als widersprüchlich darzustellen. Die Verfolgung der bP in Georgien stelle sich als politisch motiviert dar. Es wurde angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
  4. Die beschwerdeführende Parteirömisch zwei.1.
  5. Die beschwerdeführende Partei Bei der bP handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen Georgier, welcher aus einem überwiegend von Georgiern bewohnten Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennt. In Bezug auf das Vorbringen der bP im Rahmen der Begründung ihres Antrages geht das ho. Gericht davon aus, dass diese in Georgien nicht als Reporter bzw. Kameramann tätig war. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass sie im Rahmen der jüngst stattgefundenen Demonstrationen, welche im Anschluss an die Parlamentswahlen bzw. die Ernennung des Präsidenten stattfanden, erheblich misshandelt wurde. Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird weiters festgestellt, dass diese in ihrem Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Bei der volljährigen bP handelt es sich um einen mobilen, jüngeren, anpassungsfähigen, arbeitsfähigen Menschen. Einerseits stammt der bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es der bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern. Die bP leidet an keinen relevanten Erkrankungen. Die bP befand sich deswegen in ihrem Herkunftsstaat zum Teil in Behandlung. Die volljährigen bP hat Zugang zum Arbeitsmarkt ihres Herkunftsstaates und es steht ihr frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen. Ebenso hat die bP Zugang zum – wenn auch minder leistungsfähige als das österreichische- Sozialsystem des Herkunftsstaates und könnte dieses in Anspruch zu nehmen. Ebenso kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Die Familienangehörigen sind in der Lage, ihr Leben in Georgien zu meistern. Die bP stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird erwarten (vgl. hierzu ho. Erk. vom 31.10.2017, L515 2174691-1/2E mwN) und kann die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten.Ebenso kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Die Familienangehörigen sind in der Lage, ihr Leben in Georgien zu meistern. Die bP stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird erwarten vergleiche hierzu ho. Erk. vom 31.10.2017, L515 2174691-1/2E mwN) und kann die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten. Darüber hinaus ist es den bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden (es sei an dieser Stelle auch auf das staatliche Unterstützungsprogramm für Rückkehrer hingewiesen). Die bP verfügt im Rahmen einer Gesamtschau über eine wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich gesicherten Existenzgrundlage. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Die bP hält sich etwas weniger als 3 Monate im Bundesgebiet auf. Die bP hat in Österreich keine Verwandten und lebt auch sonst mit keiner nahestehenden Person zusammen. Sie möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten. Sie reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein. Sie lebt von der Grundversorgung und beherrscht die deutsche Sprache wenig. Sie ist strafrechtlich unbescholten Die Identität der bP steht nicht fest. II.1.
  6. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat der bPrömisch zwei.1.
  7. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat der bP Zur abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ist in Übereinstimmung mit der belangten Behörde davonauszugehen, dass von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen ist. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Ebenso ist davon auszugehen, dass im Herkunftsstaat die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, im Falle der Bedürftigkeit auf Antrag die Möglichkeit der Kostenübernahme der medizinischen Behandlung durch den Staat besteht, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind durch die Verfassung und die Gesetze Georgiens garantiert (AA 26.5.2023). Menschenrechtsorganisationen äußern sich besorgt über die gesetzlichen Bestimmungen, darunter die Verpflichtung, dass politische Parteien und andere Organisationen den lokalen Behörden fünf Tage im Voraus mitteilen müssen, wenn sie sich in einem öffentlichen Bereich versammeln wollen, wodurch spontane Demonstrationen ausgeschlossen werden (USDOS 23.4.2024). In Tiflis fanden unlängst mehrere Versammlungen von zivilen Aktivisten, politischen Parteien und Bürgerbewegungen statt, wobei es zu erheblichen Verletzungen der Versammlungs- und Meinungsfreiheit kam (HRC 2024), einschließlich übermäßiger Gewaltanwendung durch die Polizei (FH 2024; vgl. HRW 11.1.2024). Die Praxis der Verhaftung von Demonstranten aufgrund geringfügiger Vergehen wie Ungehorsams lässt sich auf die Anwendung des aus der Sowjetzeit stammenden Gesetzbuchs für Ordnungswidrigkeiten zurückführen (BS 19.3.2024). Die fehlende Rechenschaftspflicht für Verstöße der Strafverfolgungsbehörden, insbesondere im Zusammenhang mit der Versammlungsfreiheit, hält an (HRW 11.1.2024).In Tiflis fanden unlängst mehrere Versammlungen von zivilen Aktivisten, politischen Parteien und Bürgerbewegungen statt, wobei es zu erheblichen Verletzungen der Versammlungs- und Meinungsfreiheit kam (HRC 2024), einschließlich übermäßiger Gewaltanwendung durch die Polizei (FH 2024; vergleiche HRW 11.1.2024). Die Praxis der Verhaftung von Demonstranten aufgrund geringfügiger Vergehen wie Ungehorsams lässt sich auf die Anwendung des aus der Sowjetzeit stammenden Gesetzbuchs für Ordnungswidrigkeiten zurückführen (BS 19.3.2024). Die fehlende Rechenschaftspflicht für Verstöße der Strafverfolgungsbehörden, insbesondere im Zusammenhang mit der Versammlungsfreiheit, hält an (HRW 11.1.2024). Die Regierung vollzieht die Gesetze, welche die Vereinigungsfreiheit der Arbeitnehmer schützen oder gewerkschaftsfeindliche Diskriminierung verbieten, nicht wirksam. Rechtsmittel zur Bekämpfung von willkürlichen Entlassungen und Rechtsstreitigkeiten über Arbeitsrechte sind mit langen Verzögerungen verbunden (USDOS 23.4.2024). Das Versammlungsrecht sexueller Minderheiten wird selten geschützt (FH 2024), die Versammlungsfreiheit für diese Gemeinschaft ist nicht gewährleistet (AA 26.5.2023). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26.05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]  BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Georgia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105865/country_report_2024_GEO.pdf, Zugriff 19.8.2024  FH - Freedom House
(2024): Freedom in the World 2024 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2108040.html, Zugriff 14.8.2024  HRC - Human Rights Center
(2024): State of Human Rights in Georgia, 2023, https://www.hrc.ge/files/305annual 2023 eng.pdf, Zugriff 10.9.2024  HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103212.html, Zugriff 6.9.2024  USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107700.html, Zugriff 2.9.2024 Die politischen Freiheiten sind verfassungsrechtlich verankert. Die politische Opposition kann ungehindert agieren und die bestehende Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in Anspruch nehmen (AA 26.5.2023). Der politische Lernprozess wurde seit der Unabhängigkeit durch die anhaltende tiefe Spaltung in der georgischen Politik beeinträchtigt (BS 19.3.2024). Die geringe politische Erfahrung vieler Abgeordneter sowie hierarchische Traditionen und Klientelstrukturen in der Gesellschaft erschweren die Festigung demokratischer Strukturen, auch wenn Recht und Institutionen in den Bereichen Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit seit 2012 kontinuierlich an internationale Standards angepasst wurden (AA 26.5.2023). Die Opposition ist in Georgien zersplittert (CEPA 17.5.2024; vgl. EC 8.11.2023a). In der georgischen Gesellschaft herrscht eine tiefe politische Polarisierung. Die politischen Akteure räumen der Zivilgesellschaft wenig Raum ein und verfolgen losgelöst von ihr die eigene Agenda. Dies erschüttert das Vertrauen in den Staat und seine Institutionen (Böll 21.7.2023).Die Opposition ist in Georgien zersplittert (CEPA 17.5.2024; vergleiche EC 8.11.2023a). In der georgischen Gesellschaft herrscht eine tiefe politische Polarisierung. Die politischen Akteure räumen der Zivilgesellschaft wenig Raum ein und verfolgen losgelöst von ihr die eigene Agenda. Dies erschüttert das Vertrauen in den Staat und seine Institutionen (Böll 21.7.2023). Das Verhältnis zwischen Regierung und Opposition bleibt konfrontativ und kontraproduktiv für den Aufbau des Staates und die Stärkung der demokratischen Institutionen, während öffentliche Debatten oft von den Konflikten zwischen den politischen Lagern dominiert werden. Obwohl es gelegentlich Versuche gab, Differenzen zu überbrücken, wie das kurzlebige Abkommen vom 19. April 2021, kehrten die politischen Führer Georgiens schnell zu einem Zustand der Blockade zurück, was die politische Entwicklung weiter lähmt (BS 19.3.2024). Obwohl Georgien über ein dynamisches Mehrparteiensystem verfügt, können Oppositionsparteien mit Hindernissen für den politischen Wettbewerb konfrontiert sein, darunter rechtliche Schikanen, Einschüchterung und physische Gewalt. Im Jahr 2023 gab es eine Reihe von gewalttätigen Übergriffen gegen Oppositionelle (FH 2024). Schließlich kam es in der Vergangenheit zu einer Reihe von Strafverfahren und Verurteilungen von Oppositionspolitikern und der Opposition nahestehenden Personen wegen unterschiedlicher Delikte (AA 26.5.2023). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26.05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]  Böll - Heinrich Böll Stiftung (21.7.2023): Supporting an inclusive and consensual political environment in Georgia, https://ge.boell.org/en/2023/07/21/supporting-inclusive-and-consensual-political-environment-georgia-2023, Zugriff 17.8.2023  BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Georgia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105865/country_report_2024_GEO.pdf, Zugriff 19.8.2024  CEPA - The Center for European Policy Analysis (17.5.2024): A Letter to Georgia, https://cepa.org/article/a-letter-to-georgia, Zugriff 11.9.2024  EC - Europäische Kommission (8.11.2023a): Georgia 2023 Report, https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/system/files/2023-11/SWD_2023_697 Georgia report.pdf, Zugriff 4.9.2024  FH - Freedom House
(2024): Freedom in the World 2024 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2108040.html, Zugriff 14.8.2024 Zusammengefasst ergibt sich aus den Ausführungen, dass es in Georgien nach wie vor möglich ist, seine oppositionelle Gesinnung offen zu zeigen bzw. sich oppositionell zu betätigen ohne maßgeblich wahrscheinlich systematisch relevanten Repressalien ausgesetzt zu sein. Weiters ist in Übereinstimmung mit der bB davon auszugehen, dass es sich beim Herkunfts-staat der bP um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG handelt.Weiters ist in Übereinstimmung mit der bB davon auszugehen, dass es sich beim Herkunfts-staat der bP um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, BFA-VG handelt.
  1. Beweiswürdigung II.2.
  2. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
  3. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
  4. Mangels der Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments steht die Identität der bP nicht fest. Ihre Staatsangehörigkeit wird jedoch aufgrund ihrer Sprach- und Länderkenntnisse als erwiesen angenommen.römisch zwei.2.
  5. Mangels der Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments steht die Identität der bP nicht fest. Ihre Staatsangehörigkeit wird jedoch aufgrund ihrer Sprach- und Länderkenntnisse als erwiesen angenommen. II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.römisch zwei.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu. Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich den Herkunftsstaat der bP als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit des Herkunftssattes der bP auszugehen ist (vgl. Punkt II.3.1.
  6. und Unterpunkte). Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich den Herkunftsstaat der bP als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit des Herkunftssattes der bP auszugehen ist vergleiche Punkt römisch zwei.3.1.
  7. und Unterpunkte). Soweit die aktualisierten Feststellungen der bP nicht vorgehalten werden ist, davon auszu-gehen, dass sich diese mit der notorisch bekannten öffentliche zugänglichen Berichtslage decken, welche der bP als georgischem Staatsbürger bekannt ist. Eines Vorhaltes an die bB bedurfte es ebenfalls nicht, zumal diese Feststellungen aus ihrer Sphäre stammen und es sich darüber hinausgehend um eine Spezialbehörde handelt. II.2.
  8. Wäre die bP in Georgien tatsächlich in der von ihr beschriebenen Form beruflich tätig gewesen, würde sie über eine Vielzahl an Unterlagen verfügen, welche sie im Verfahren vorgelegt hätte. Es ist davon auszugehen, dass die bP –hätte sie den behaupteten Beruf ausgeübt- einen Personenkreis angehören würde, dem bekannt ist, dass bloßes und unbescheinigtes Behaupten nicht ausreicht, um einen Sachverhalt glaubhaft zu machen, sondern dass es der Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel bedarf. Da dies nicht geschah, geht das ho. Gericht davon aus, dass sie mangels entsprechender Berufsausübung über keine Bescheinigungsmittel verfügt, welche sie in der Lage gewesen wäre, vorzulegen. Sichtlich nutzte die bP tatsächlich stattgefundene Geschehnisse um auf deren Basis aus Opportunitätserwägungen im Lichte des erhofften Verfahrensausganges ein von der Tatsachenwelt abweichendes Vorbringen zu erstatten.römisch zwei.2.
  9. Wäre die bP in Georgien tatsächlich in der von ihr beschriebenen Form beruflich tätig gewesen, würde sie über eine Vielzahl an Unterlagen verfügen, welche sie im Verfahren vorgelegt hätte. Es ist davon auszugehen, dass die bP –hätte sie den behaupteten Beruf ausgeübt- einen Personenkreis angehören würde, dem bekannt ist, dass bloßes und unbescheinigtes Behaupten nicht ausreicht, um einen Sachverhalt glaubhaft zu machen, sondern dass es der Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel bedarf. Da dies nicht geschah, geht das ho. Gericht davon aus, dass sie mangels entsprechender Berufsausübung über keine Bescheinigungsmittel verfügt, welche sie in der Lage gewesen wäre, vorzulegen. Sichtlich nutzte die bP tatsächlich stattgefundene Geschehnisse um auf deren Basis aus Opportunitätserwägungen im Lichte des erhofften Verfahrensausganges ein von der Tatsachenwelt abweichendes Vorbringen zu erstatten. Dass die bP anlässlich der allfälligen Teilnahme an Demonstration erheblich misshandelt worden sein könnte, ergibt sich aus der hierzu vorliegenden Berichtslage. Aus dieser ergibt sich aber auch, dass diese Gewaltanwendung der Auflösung der Demonstrationen und nicht dem Bestreben, der Demonstrationsteilnehmer zwecks weiterer Verfolgung habhaft zu werden, diente. Das ho. Gericht geht mangels gegenteiliger Hinweise davon aus, dass sich für die bP –abgesehen der durch die Misshandlungen hervorgerufenen Unannehmlichkeiten- pro futuro keine weiten Konsequenzen für die bP hieraus ergaben. Dass die georgischen Behörden sichtlich kein Interesse an der bP haben, indiziert auch der Umstand, dass sie ihren Herkunftsstaat auf legalem Wege unbehelligt verlassen konnte. Abschließend weist das ho. Gericht darauf hin, dass es sich bei dem im Administrativverfahren aufgetretenen unterschiedlichen Angaben nicht bloß um „Missverständnisse“, sondern um echte Widersprüche handelte.
  10. Rechtliche Beurteilung II.3.
  11. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaatrömisch zwei.3.
  12. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaat II.3.1.1.

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. II.3.1.2.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.2.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch zwei.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. Paragraph 17, leg. cit das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. II.3.1.4. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.römisch zwei.3.1.4. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Die gegenständliche Entscheidung ist mittels Erkenntnisses zu treffen (vgl. Erk. d. VwGH GZ. Ra 2017/19/0284 bis 0285-620. September 2017)Die gegenständliche Entscheidung ist mittels Erkenntnisses zu treffen vergleiche Erk. d. VwGH GZ. Ra 2017/19/0284 bis 0285-620. September 2017) II.3.1.5. Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren.

§ 1der Herkunftsstaaten-Verordnung (HSt

V), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt der Herkunftsstaat der bP als sicherer Herkunftsstaat.römisch zwei.3.1.5. Gem. Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren.

Paragraph eins, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, gilt der Herkunftsstaat der bP als sicherer Herkunftsstaat. Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der oa. Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP unter Einbeziehung der unter II.2.3 erörterten Quellen verschaffte und zum Schluss kam, dass der Herkunftsstaat die unter Anhang I der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt. Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der oa. Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP unter Einbeziehung der unter römisch zwei.2.3 erörterten Quellen verschaffte und zum Schluss kam, dass der Herkunftsstaat die unter Anhang römisch eins der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt. Aufgrund dieser normativen Vergewisserung besteht für die bB bzw. das ho. Gericht die Obliegenheit zur amtswegigen Ermittlung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage nur insoweit, als seitens der bP ein konkretes Vorbringen erstattet wird, welches im konkreten Einzelfall gegen die Sicherheit des Herkunftsstaates der bP spricht und der bB bzw. dem ho. Gericht im Lichte der bereits genannten Kriterien die Obliegenheit auferlegt, ein entsprechendes amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen. Diese Obliegenheit wurde seitens der bB erfüllt. Zu A) II.3.2. Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkungrömisch zwei.3.2. Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, AsylG lauten: II.3.3.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:römisch zwei.3.3.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 8, AsylG lauten: § 18 BFA-VG lautet:Paragraph 18, BFA-VG lautet: „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde § 18.

(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
  1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
  2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
  3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
  4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
  5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
  6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
  7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.Paragraph 18,
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn,
  1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,,
  2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,,
  3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,,
  4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,,
  5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,,
  6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder,
  7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
  1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
  2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
  3. Fluchtgefahr besteht.
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn,
  1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,,
  2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder,
  3. Fluchtgefahr besteht.
(3)Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung

§ 66FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7)Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.“
(7)Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar.“ Art. 8 EMRK lautet: Artikel 8, EMRK lautet: „
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“ Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet: „
(1)Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2)Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt: … Art. 3 EMRK lautet:„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“Artikel 3, EMRK lautet:, „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“ II.3.3.
  1. Sicherer Herkunftsstaatrömisch zwei.3.3.
  2. Sicherer Herkunftsstaat Der Herkunftsstaat der bP ist gem. § 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF ein sicherer Herkunftsstaat, weshalb der Tatbestand des § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG erfüllt ist.Der Herkunftsstaat der bP ist gem. Paragraph eins, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF ein sicherer Herkunftsstaat, weshalb der Tatbestand des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG erfüllt ist. II.3.3.
  3. Zur Frage einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für die bP als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes:römisch zwei.3.3.
  4. Zur Frage einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für die bP als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes: Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
  5. Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
  6. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht
  7. Aufl.
(2007), RZ 1394). Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk
(2003)579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f). Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein „ausreichend reales Risiko“ für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes („high threshold“) dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex „Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in „Dublin-Verfahren““, derselbe in Migralex: „Abschiebeschutz von Traumatisieren“; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/
  1. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein „ausreichend reales Risiko“ für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes („high threshold“) dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex „Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in „Dublin-Verfahren““, derselbe in Migralex: „Abschiebeschutz von Traumatisieren“; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/
  2. Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99). Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt: Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann. Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus. Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht. (dies kann auch nicht in Bezug auf den innerstaatlich ungelösten Konflikt in Bezug auf die Territorialhoheit um Abchasien bzw. Südossetien nicht angenommen werden). Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
  3. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
  4. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist. Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden. Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden. Weitere, in der Person der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden. Auch steht es der bP frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das –wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige- Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten über-schreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Soweit die seitens der bP behaupteten Misshandlungen in der Vergangenheit seitens des ho. Gerichts nicht per se als nicht glaubhaft qualifiziert wurden, ist festzuhalten, dass kein Hinweis besteht, dass diese im Falle einer Rückkehr der bP nach Georgien ihre Fortsetzung finden bzw. die bP wegen der Teilnahme an den Demonstrationen mit weiteren Folgen zu rechnen hätte. Es sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass es sich beim Rechtsinstitut des internationalen Schutzes nicht um eine Kompensation für in der Vergangenheit erlittenes Ungemach bzw. Unrecht, sondern um den Schutz vor in der Zukunft drohenden Beeinträchtigungen handelt und bereits festgestellt wurde, dass der bP solche Beeinträchtigungen maßgeblich wahrscheinlich nicht drohen. Die Zumutbarkeit der Annahme einer –ggf. auch unattraktiven- Erwerbsmöglichkeit wurde bereits in einer Vielzahl ho. Erkenntnisse bejaht. Kranheitsbedingte Abschiebehindernisse kamen ebenfalls nicht hervor (vgl. die Beschlüsse des VwGH vom
  5. Februar 2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom
  6. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; auch Beschluss des VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038; siehe auch Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“]; Erk. d. VfGH 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9). Bloß spekulative Überlegungen über einen fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung sind ebenso unbeachtlich wie eine bloße Minderung der Lebensqualität bzw. eine schlichte Verkürzung der Lebenserwartung (Urteil des EGMR (Große Kammer) vom
  7. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05).Kranheitsbedingte Abschiebehindernisse kamen ebenfalls nicht hervor vergleiche die Beschlüsse des VwGH vom
  8. Februar 2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom
  9. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; auch Beschluss des VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038; siehe auch Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“]; Erk. d. VfGH 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9). Bloß spekulative Überlegungen über einen fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung sind ebenso unbeachtlich wie eine bloße Minderung der Lebensqualität bzw. eine schlichte Verkürzung der Lebenserwartung (Urteil des EGMR (Große Kammer) vom
  10. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05). Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso Erk. des AsylGH vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E mwN). Aufgrund der oa. Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im gegenständlichen Fall zu keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes führt.Aufgrund der oa. Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im gegenständlichen Fall zu keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes führt. II.3.3.
  11. Zur Frage einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK:römisch zwei.3.3.
  12. Zur Frage einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK: Bei dem Begriff „Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK“ handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention. Bei dem Begriff „Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK“ handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention. II.3.4.
  13. Basierend auf die getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben darstellt, jedoch einen solchen in das Recht auf Privatleben, wenngleich dieser schon alleine durch den erst –bezogen auf das Lebensalter der bP – kurzen Aufenthalt und den niedrigen Integrationsgrad in Österreich, welcher darüber hinaus nur durch die unbegründete Stellung eines Asylantrages erreicht werden konnte, relativiert wird.römisch zwei.3.4.
  14. Basierend auf die getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben darstellt, jedoch einen solchen in das Recht auf Privatleben, wenngleich dieser schon alleine durch den erst –bezogen auf das Lebensalter der bP – kurzen Aufenthalt und den niedrigen Integrationsgrad in Österreich, welcher darüber hinaus nur durch die unbegründete Stellung eines Asylantrages erreicht werden konnte, relativiert wird. II.3.4.5.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.römisch zwei.3.4.5.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraph 10, AsylG gesetzlich vorgesehen. Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung der durch Art. 8

(1)EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8
(2)EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung der durch Artikel 8,
(1)EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8,
(2)EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt. Aufgrund der kurzen Verweildauer der bP im Bundesgebiet und des Fehlens relevanter Anknüpfungspunkte, ist davon auszugehen, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im gegenständlichen Fall zu keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK führt. Mangels des Vorliegens relevanter Anknüpfungspunkte gem. Art. 8 Abs. 1 EMRK bedarf es einer Interessenabwägung gem. Abs. 2 leg. cit.Aufgrund der kurzen Verweildauer der bP im Bundesgebiet und des Fehlens relevanter Anknüpfungspunkte, ist davon auszugehen, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im gegenständlichen Fall zu keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führt. Mangels des Vorliegens relevanter Anknüpfungspunkte gem. Artikel 8, Absatz eins, EMRK bedarf es einer Interessenabwägung gem. Absatz 2, leg. cit. II.3.3.
  1. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung war letztlich festzustellen, dass die bB zu Recht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs. 1 Z1 BFA-VG aberkannte und dass diese nicht gem. § 18 Abs. 5 leg. cit durch das ho. Gericht mit Erkenntnis zuzuerkennen war (vgl. insbes. Erk. des VwGH 13.12.2018, Ro 2018/18/0008, zur Frage der Zulässigkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gem. § 18 BFA-VG im Lichte des Urteils des EuGH 19.06.2018, C-181/16, Gnandi gg. Belgien). römisch zwei.3.3.
  2. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung war letztlich festzustellen, dass die bB zu Recht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 18, Absatz eins, Z1 BFA-VG aberkannte und dass diese nicht gem. Paragraph 18, Absatz 5, leg. cit durch das ho. Gericht mit Erkenntnis zuzuerkennen war vergleiche insbes. Erk. des VwGH 13.12.2018, Ro 2018/18/0008, zur Frage der Zulässigkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gem. Paragraph 18, BFA-VG im Lichte des Urteils des EuGH 19.06.2018, C-181/16, Gnandi gg. Belgien). II.
  3. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlungrömisch zwei.
  4. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Eine Beschwerdeverhandlung konnte gem. § 21 Abs. 6a BFA-VG unterbleiben.Eine Beschwerdeverhandlung konnte gem. Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung der in § 18 Abs. 5 BFA-VG genannten Tatbestandsmerkmale abgeht. Im Hinblick auf die Auslegung des Rechtsinstituts des sicheren Herkunftsstaates orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der hierzu einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur.Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG genannten Tatbestandsmerkmale abgeht. Im Hinblick auf die Auslegung des Rechtsinstituts des sicheren Herkunftsstaates orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der hierzu einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur. Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L515.2310545.1.00

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