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{'item': 'L519 2273531-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2025 GeschäftszahlL519 2273531-2 Spruch, L519 2273531-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

er syrischer Staatsangehöriger sei und Syrien verlassen habe, weil er nicht zum Militärdienst und nicht an Kampfhandlungen teilnehmen wolle. Als Rückkehrbefürchtung äußerte er, von der syrischen Polizei getötet zu werden. Beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) gab der BF an, zwar in Syrien geboren zu sein, aber seit dem 7. Lebensjahr im Nordirak, Zaxo, gelebt zu haben. Zu Syrien habe er keinen Bezug (mehr), er sei dort auch nie registriert gewesen und habe auch keine syrischen Dokumente. Er wolle nicht in den Irak zurück, da er dort als Analphabet nur schwer Fuß fassen könne. Es bestünde auch die Gefahr,

die Türkei in den Irak einmarschiert und die dortigen Kurden bekämpft. Im Zuge einer ergänzenden Einvernahme am 07.02.2023 gab der BF im Wesentlichen noch an,

er sich Anfang 2021 einem Rekrutierungsversuch der PKK widersetzt habe. 2. Mit Bescheid vom 19.05.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab und sprach aus,

ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird, eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen wird, und

festgestellt wird,

die Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. 2. Mit Bescheid vom 19.05.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Irak gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab und sprach aus,

ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird, eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen wird, und

festgestellt wird,

die Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. 3.Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, welche mit Erkenntnis des BVwG vom 12.5.08.05.2024, L510 2273531-1, als unbegründet abgewiesen wurde. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt: „Die persönliche Glaubwürdigkeit des BF erfuhr bereits eine erhebliche Erschütterung dadurch,

er in der Erstbefragung vor der Polizei gegenüber den im fortgesetzten Verfahren dargelegten Migrationsmotiven gänzlich anders geartete Fluchtgründe vorbrachte und zunächst die wahre Herkunft aus dem Irak sichtlich zu verschleiern suchte, indem er lediglich Anknüpfungspunkte zu Syrien behauptete und einen auf diesen Staat projizierten Sachvortrag in Zusammenhang mit einer vermeintlichen Wehrdienstverweigerung leistete. In der Folge erlitt die Glaubwürdigkeit weiter Schaden dadurch,

der BF in der darauffolgenden Einvernahme vor dem BFA die Falschangaben zu relativieren versuchte, indem er die Verantwortung für sein abweichendes Aussageverhalten ausschließlich beim Dolmetscher aus der Erstbefragung suchte.

dem Dolmetscher kein Eigeninteresse an einem fehlerhaften Protokoll unterstellt werden kann und es bei Heranziehung eines vernünftigen Maßstabes keineswegs nachvollziehbar erscheinen kann,

Fehlprotokollierungen sowohl vom die Erstbefragung durchführenden Organwalter als auch dem beigezogenen Dolmetscher mutwillig durchgeführt oder zumindest billigend in Kauf genommen werden, versteht sich von selbst und widerlegte dies bereits grundlegend die beschwerdeführerseitige Behauptung, Widersprüche zwischen den Angaben seien auf Verständigungsprobleme zurückzuführen. Der BF nutzte auch die mit der nachfolgenden zweiten Einvernahme und der Beschwerdeerhebung einhergehenden Gelegenheiten nicht, um die erkennende Behörde bzw. das Gericht über die wahren Hintergründe der divergierenden Angaben aufzuklären, sondern rang sich erst auf Vorhalt des erkennenden Richters zum Geständnis durch,

er auf Suggestion von Freunden hin - aus rein verfahrenstaktischen Erwägungen - mutwillig ein falsches Fluchtvorbringen gegenüber der Polizei erstattet hatte.

er somit nicht verlegen war, sich gegenüber den im Verfahren zuständigen Stellen der Unwahrheit zu bedienen, wenn er sich situativ davon einen Vorteil für seinen Prozessstandpunkt erhoffte, unterminierte die persönliche Glaubwürdigkeit. „Die persönliche Glaubwürdigkeit des BF erfuhr bereits eine erhebliche Erschütterung dadurch,

er in der Erstbefragung vor der Polizei gegenüber den im fortgesetzten Verfahren dargelegten Migrationsmotiven gänzlich anders geartete Fluchtgründe vorbrachte und zunächst die wahre Herkunft aus dem Irak sichtlich zu verschleiern suchte, indem er lediglich Anknüpfungspunkte zu Syrien behauptete und einen auf diesen Staat projizierten Sachvortrag in Zusammenhang mit einer vermeintlichen Wehrdienstverweigerung leistete. In der Folge erlitt die Glaubwürdigkeit weiter Schaden dadurch,

der BF in der darauffolgenden Einvernahme vor dem BFA die Falschangaben zu relativieren versuchte, indem er die Verantwortung für sein abweichendes Aussageverhalten ausschließlich beim Dolmetscher aus der Erstbefragung suchte.

dem Dolmetscher kein Eigeninteresse an einem fehlerhaften Protokoll unterstellt werden kann und es bei Heranziehung eines vernünftigen Maßstabes keineswegs nachvollziehbar erscheinen kann,

Fehlprotokollierungen sowohl vom die Erstbefragung durchführenden Organwalter als auch dem beigezogenen Dolmetscher mutwillig durchgeführt oder zumindest billigend in Kauf genommen werden, versteht sich von selbst und widerlegte dies bereits grundlegend die beschwerdeführerseitige Behauptung, Widersprüche zwischen den Angaben seien auf Verständigungsprobleme zurückzuführen. Der BF nutzte auch die mit der nachfolgenden zweiten Einvernahme und der Beschwerdeerhebung einhergehenden Gelegenheiten nicht, um die erkennende Behörde bzw. das Gericht über die wahren Hintergründe der divergierenden Angaben aufzuklären, sondern rang sich erst auf Vorhalt des erkennenden Richters zum Geständnis durch,

er auf Suggestion von Freunden hin - aus rein verfahrenstaktischen Erwägungen - mutwillig ein falsches Fluchtvorbringen gegenüber der Polizei erstattet hatte.

er somit nicht verlegen war, sich gegenüber den im Verfahren zuständigen Stellen der Unwahrheit zu bedienen, wenn er sich situativ davon einen Vorteil für seinen Prozessstandpunkt erhoffte, unterminierte die persönliche Glaubwürdigkeit. , Überdies wandelte der BF sein Fluchtvorbringen im Verlauf des Verfahrens in grundlegenden Punkten ab. So machte er im Rahmen der ersten Einvernahme vor dem BFA zum Hintergrund der Ausreise bzw. als Rückkehrbefürchtung noch maßgeblich geltend, er hätte den Einmarsch der türkischen Armee besorgt und sich angesichts der anhaltenden Kämpfe zwischen der Türkei und den Kurden im Irak um seine persönliche Sicherheit zunehmend in Unruhe versetzt gesehen. Demgegenüber adaptierte er sein Fluchtvorbringen in der zweiten Einvernahme dahingehend,

er sich einem Rekrutierungsversuch der PKK widersetzt habe und sich dieser Organisation weder grundsätzlich anschließen noch für diese kämpfen wolle. Rückkehrbefürchtungen in Zusammenhang mit der allgemeinen Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz, gerade vor dem Hintergrund der militärischen Operationen der Türkei im Nordirak, machte er nunmehr mit keinem Wort geltend, was umso bemerkenswerter erschien, als er von sich aus Kämpfe zwischen den angeführten Konfliktparteien in diesem Verfahrensabschnitt durchaus wiederholt thematisierte. In der mündlichen Verhandlung wiederrum erhob der BF die Rekrutierungsbemühungen der PKK erneut zu seinem einzigen Fluchtgrund, wohingegen er davon abgesehen jedweden weiteren Fluchtgrund verneinte, indem er - auf den hypothetischen Fall angesprochen, man denke die durch die PKK-Kämpfer herbeigeführte Zwangslage hinweg - anführte, problemlos im Herkunftsstaat verweilen zu können.

der BF einerseits behauptete, er könne ohne den Vorfall mit der PKK problemlos im Herkunftsstaat leben, andererseits jedoch im erstinstanzlichen Verfahren teilweise grundlegend die allgemeine Sicherheitslage relevierte, widersprach sich schlichtweg und indizierte aus der Sicht des erkennenden Richters,

der BF sein Vorbringen hinsichtlich der vermeintlichen Zwangsrekrutierung durch die PKK bewusst zum Zwecke der Konstruktion eines asylrelevanten Fluchthintergrundes steigerte bzw. modifizierte, ihm dabei jedoch die ursprünglichen Angaben nicht mehr vollinhaltlich präsent waren, was ein Abweichen in der geschilderten Form geradezu bedingte. Angesichts der Intensität des Erlebten vermag es darüber hinaus nur zu verwundern,

der BF vor dem BFA in der ersten Einvernahme die vermeintliche Zwangsrekrutierung durch die PKK mit keinem Wort erwähnte, entspricht es doch der allgemeinen Lebenserfahrung,

gerade Erlebnisse der geschilderten Art, wonach der BF zuhause von bewaffneten Kämpfern aufgesucht und genötigt worden wäre, sich der PKK anzuschließen, derart invasive Erfahrungen darstellen,

sie jenem, der hiervon konkret betroffen ist, selbst Jahre später noch präsent sein und folglich spontan sowie detailreich geschildert werden können müssen.

der BF hiezu gegenüber dem BFA in der ersten Einvernahme nicht einmal ansatzweise in der Lage gewesen sein soll, stellte ein weiteres starkes Indiz dafür dar,

er keine eigenen Erlebnisse vorbrachte. Das erkennende Gericht ging aus diesem Grund von einer verfahrenstaktisch motivierten Steigerung des Fluchtvorbringens zur Optimierung der eigenen Schutzgewährungswahrscheinlichkeit während der zweiten Einvernahme aus, welche keinen realen Hintergrund aufweist. Zwar ist aus einem gesteigerten Sachvortrag nicht unreflektiert auf eine persönliche Unglaubwürdigkeit zu schließen, jedoch hat die faktische Richtigkeit sukzessiv adaptierter Angaben jedenfalls daran gemessen zu werden, ob ein Schutzsuchender bereits im vorangegangenen Verfahrensstadium hinreichend Gelegenheit gehabt hätte, ein vollständiges Vorbringen zu erstatten, was im gegenständlichen Verfahren zweifelsfrei bejaht werden musste, zumal die Dauer der ersten Einvernahme mehr als drei Stunden betrug und damit lange genug bemessen war, um begründet annehmen zu können, der BF hätte genügend Zeit oder Möglichkeit gehabt, die fluchtauslösenden Ereignisse erschöpfend zu schildern und sohin insbesondere um die angeführte Zwangsrekrutierung zu vervollständigen. Überdies wandelte der BF sein Fluchtvorbringen im Verlauf des Verfahrens in grundlegenden Punkten ab. So machte er im Rahmen der ersten Einvernahme vor dem BFA zum Hintergrund der Ausreise bzw. als Rückkehrbefürchtung noch maßgeblich geltend, er hätte den Einmarsch der türkischen Armee besorgt und sich angesichts der anhaltenden Kämpfe zwischen der Türkei und den Kurden im Irak um seine persönliche Sicherheit zunehmend in Unruhe versetzt gesehen. Demgegenüber adaptierte er sein Fluchtvorbringen in der zweiten Einvernahme dahingehend,

er sich einem Rekrutierungsversuch der PKK widersetzt habe und sich dieser Organisation weder grundsätzlich anschließen noch für diese kämpfen wolle. Rückkehrbefürchtungen in Zusammenhang mit der allgemeinen Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz, gerade vor dem Hintergrund der militärischen Operationen der Türkei im Nordirak, machte er nunmehr mit keinem Wort geltend, was umso bemerkenswerter erschien, als er von sich aus Kämpfe zwischen den angeführten Konfliktparteien in diesem Verfahrensabschnitt durchaus wiederholt thematisierte. In der mündlichen Verhandlung wiederrum erhob der BF die Rekrutierungsbemühungen der PKK erneut zu seinem einzigen Fluchtgrund, wohingegen er davon abgesehen jedweden weiteren Fluchtgrund verneinte, indem er - auf den hypothetischen Fall angesprochen, man denke die durch die PKK-Kämpfer herbeigeführte Zwangslage hinweg - anführte, problemlos im Herkunftsstaat verweilen zu können.

der BF einerseits behauptete, er könne ohne den Vorfall mit der PKK problemlos im Herkunftsstaat leben, andererseits jedoch im erstinstanzlichen Verfahren teilweise grundlegend die allgemeine Sicherheitslage relevierte, widersprach sich schlichtweg und indizierte aus der Sicht des erkennenden Richters,

der BF sein Vorbringen hinsichtlich der vermeintlichen Zwangsrekrutierung durch die PKK bewusst zum Zwecke der Konstruktion eines asylrelevanten Fluchthintergrundes steigerte bzw. modifizierte, ihm dabei jedoch die ursprünglichen Angaben nicht mehr vollinhaltlich präsent waren, was ein Abweichen in der geschilderten Form geradezu bedingte. Angesichts der Intensität des Erlebten vermag es darüber hinaus nur zu verwundern,

der BF vor dem BFA in der ersten Einvernahme die vermeintliche Zwangsrekrutierung durch die PKK mit keinem Wort erwähnte, entspricht es doch der allgemeinen Lebenserfahrung,

gerade Erlebnisse der geschilderten Art, wonach der BF zuhause von bewaffneten Kämpfern aufgesucht und genötigt worden wäre, sich der PKK anzuschließen, derart invasive Erfahrungen darstellen,

sie jenem, der hiervon konkret betroffen ist, selbst Jahre später noch präsent sein und folglich spontan sowie detailreich geschildert werden können müssen.

der BF hiezu gegenüber dem BFA in der ersten Einvernahme nicht einmal ansatzweise in der Lage gewesen sein soll, stellte ein weiteres starkes Indiz dafür dar,

er keine eigenen Erlebnisse vorbrachte. Das erkennende Gericht ging aus diesem Grund von einer verfahrenstaktisch motivierten Steigerung des Fluchtvorbringens zur Optimierung der eigenen Schutzgewährungswahrscheinlichkeit während der zweiten Einvernahme aus, welche keinen realen Hintergrund aufweist. Zwar ist aus einem gesteigerten Sachvortrag nicht unreflektiert auf eine persönliche Unglaubwürdigkeit zu schließen, jedoch hat die faktische Richtigkeit sukzessiv adaptierter Angaben jedenfalls daran gemessen zu werden, ob ein Schutzsuchender bereits im vorangegangenen Verfahrensstadium hinreichend Gelegenheit gehabt hätte, ein vollständiges Vorbringen zu erstatten, was im gegenständlichen Verfahren zweifelsfrei bejaht werden musste, zumal die Dauer der ersten Einvernahme mehr als drei Stunden betrug und damit lange genug bemessen war, um begründet annehmen zu können, der BF hätte genügend Zeit oder Möglichkeit gehabt, die fluchtauslösenden Ereignisse erschöpfend zu schildern und sohin insbesondere um die angeführte Zwangsrekrutierung zu vervollständigen. , Die Einlassung des BF in der mündlichen Verhandlung erweckte auch sonst für sich den Eindruck einer bloß oberflächlich und sehr detailarm gehaltenen Verantwortung. Auffällig in der Beschwerdeverhandlung war,

der BF jedenfalls nicht von sich aus bereit war, bedeutende Aspekte des als fluchtkausal dargestellten Vorfalls mit den PKK-Kämpfern preiszugeben, sondern sah sich das Gericht in der Beschwerdeverhandlung aufgrund der vagen und ausgesprochen zurückhaltenden Ausführungen des BF geradezu veranlasst, durch kontinuierliches Nachfragen auf ein konkreteres Antwortverhalten des BF „hinzuwirken“. Dies schürte für sich schon erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt des Fluchtvorbringens, zumal es grundsätzlich nicht Aufgabe des erkennenden Gerichts sein kann, durch Nachfragen derartige Details zu erheben, sondern es vielmehr der Erfahrung entspricht,

Personen, die einen ins Treffen geführten Sachverhalt tatsächlich erlebt haben, aus freien Stücken bereit sind, eine Vielzahl von Details ihrer Fluchtgeschichte zu Protokoll zu geben, ohne

seitens des Einvernehmenden immer wieder nachgefragt und der Asylwerber aufgefordert bzw. gedrängt werden muss, konkrete Einzelheiten seiner Fluchtgeschichte zu erzählen. Die Einlassung des BF in der mündlichen Verhandlung erweckte auch sonst für sich den Eindruck einer bloß oberflächlich und sehr detailarm gehaltenen Verantwortung. Auffällig in der Beschwerdeverhandlung war,

der BF jedenfalls nicht von sich aus bereit war, bedeutende Aspekte des als fluchtkausal dargestellten Vorfalls mit den PKK-Kämpfern preiszugeben, sondern sah sich das Gericht in der Beschwerdeverhandlung aufgrund der vagen und ausgesprochen zurückhaltenden Ausführungen des BF geradezu veranlasst, durch kontinuierliches Nachfragen auf ein konkreteres Antwortverhalten des BF „hinzuwirken“. Dies schürte für sich schon erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt des Fluchtvorbringens, zumal es grundsätzlich nicht Aufgabe des erkennenden Gerichts sein kann, durch Nachfragen derartige Details zu erheben, sondern es vielmehr der Erfahrung entspricht,

Personen, die einen ins Treffen geführten Sachverhalt tatsächlich erlebt haben, aus freien Stücken bereit sind, eine Vielzahl von Details ihrer Fluchtgeschichte zu Protokoll zu geben, ohne

seitens des Einvernehmenden immer wieder nachgefragt und der Asylwerber aufgefordert bzw. gedrängt werden muss, konkrete Einzelheiten seiner Fluchtgeschichte zu erzählen. , Insofern sich der BF in der mündlichen Verhandlung im Rahmen der insgesamt überaus knappen Einlassung doch näher zum Kernvorbringen äußerte, offenbarte er dabei ferner nicht unerhebliche Widersprüche zur vorangehenden Einvernahme vor dem BFA. Beispielsweise schilderte er vor dem BFA - sichtlich seine situative Schutzlosigkeit gegenüber der PKK potenzierend -,

zum Zeitpunkt, als er von den PKK-Kämpfern anlässlich des Rekrutierungsversuches persönlich zuhause aufgesucht worden wäre, lediglich noch seine Mutter (von den übrigen Angehörigen) zugegen gewesen wäre, wohingegen er gegenüber dem BVwG angab, die Eltern hätten die PKK-Kämpfer daran gehindert bzw. es nicht zugelassen, den BF unmittelbar einer Musterung zu unterziehen. Im Übrigen fiel auf,

der BF gegenüber dem BVwG seine Rückkehrbefürchtungen mit keinem Wort vor dem Hintergrund untermauerte,

ihm auch seitens seiner Brüder - wie er es vor dem BFA noch grundlegend behauptet hatte - nahegelegt worden wäre, sich der PKK anzuschließen. Die entsprechende Nichterwähnung erschien umso verwunderlicher, als er vor dem BFA noch vorbrachte,

der Umstand,

ihm seine Brüder unmissverständlich vergegenwärtigt hätten, sich dem Rekrutierungsdruck der PKK zu beugen, die Fluchtentscheidung behauptetermaßen unmittelbar ausgelöst hätte, sodass es keineswegs nachvollziehbar erscheinen konnte,

- ausgerechnet - das der Ausreise zeitlich unmittelbar vorausgehende Ereignis keine Berücksichtigung in der Fluchterzählung gegenüber dem BVwG zu finden vermochte. Insofern sich der BF in der mündlichen Verhandlung im Rahmen der insgesamt überaus knappen Einlassung doch näher zum Kernvorbringen äußerte, offenbarte er dabei ferner nicht unerhebliche Widersprüche zur vorangehenden Einvernahme vor dem BFA. Beispielsweise schilderte er vor dem BFA - sichtlich seine situative Schutzlosigkeit gegenüber der PKK potenzierend -,

zum Zeitpunkt, als er von den PKK-Kämpfern anlässlich des Rekrutierungsversuches persönlich zuhause aufgesucht worden wäre, lediglich noch seine Mutter (von den übrigen Angehörigen) zugegen gewesen wäre, wohingegen er gegenüber dem BVwG angab, die Eltern hätten die PKK-Kämpfer daran gehindert bzw. es nicht zugelassen, den BF unmittelbar einer Musterung zu unterziehen. Im Übrigen fiel auf,

der BF gegenüber dem BVwG seine Rückkehrbefürchtungen mit keinem Wort vor dem Hintergrund untermauerte,

ihm auch seitens seiner Brüder - wie er es vor dem BFA noch grundlegend behauptet hatte - nahegelegt worden wäre, sich der PKK anzuschließen. Die entsprechende Nichterwähnung erschien umso verwunderlicher, als er vor dem BFA noch vorbrachte,

der Umstand,

ihm seine Brüder unmissverständlich vergegenwärtigt hätten, sich dem Rekrutierungsdruck der PKK zu beugen, die Fluchtentscheidung behauptetermaßen unmittelbar ausgelöst hätte, sodass es keineswegs nachvollziehbar erscheinen konnte,

- ausgerechnet - das der Ausreise zeitlich unmittelbar vorausgehende Ereignis keine Berücksichtigung in der Fluchterzählung gegenüber dem BVwG zu finden vermochte. , Sofern der BF im Weiteren die allgemeine Sicherheitslage im Irak sowie insbesondere in der engeren Heimatregion Dohuk (Distrikt: Zaxo) vor dem Hintergrund der türkischen Militäroperationen im Nordirak relevierte, war festzuhalten,

diese im Lichte der getroffenen Länderfeststellungen nicht dergestalt einzuschätzen war,

schon mit der bloßen Anwesenheit für den BF ad personam das reale Risiko verbunden wäre, Opfer eines Terroranschlags oder sonstiger gewaltsamer Auseinandersetzungen zu werden. Daraus ergab sich außerdem,

in der Herkunftsregion des BF aktuell kein landesweiter bewaffneter Konflikt ausgetragen wird, der eine gravierende Gefährdung im Rückkehrfall indizieren würde. Für das erkennende Gericht fanden sich ansonsten keine Anhaltspunkte für eine die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigende Gefährdung des BF in seiner Herkunftsregion. Den herangezogenen Länderinformationen war kein Hinweis auf eine unzureichende allgemeine Wirtschafts- und Versorgungslage in Dohuk zu entnehmen. Einer Wiedereinreise und Wiederansiedelung in Dohuk bzw. im Heimatdistrikt (Zaxo) stehen keine unüberwindbaren Hürden entgegen. Im Rahmen der Interessenabwägung in Zusammenhang mit der Rückkehrentscheidung überwiegen die öffentlichen Interessen an der Außerlandesbringung des BF zweifelsfrei dessen private Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet.“Im Rahmen der Interessenabwägung in Zusammenhang mit der Rückkehrentscheidung überwiegen die öffentlichen Interessen an der Außerlandesbringung des BF zweifelsfrei dessen private Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet.“, 4. Der Verfahrenshilfeantrag des BF wurde mit Beschluss des VwGH vom 19.06.2024, Ra 2024/18/0274-4, abgewiesen. 5. Am 24.07.2024 brachte der BF den verfahrensgegenständlichen 2. Antrag auf internationalen Schutz ein. Erstbefragt gab er dazu im Wesentlichen an,

seine alten Ausreisegründe nach wie vor aufrecht seien. Im Fall einer Rückkehr würde er von der PKK und den Türken in seinem Heimatdorf getötet. Weiter gab er an, eingesperrt, gefoltert und getötet zu werden. Am 28.03.2025 legte er beim BFA, EASt-Ost eine Kopie eines Festnahmeauftrages eines Berufungsgerichtes in der irak. Region Kurdistan wegen Mitwirkung bei der PKK, Stadt Zaxo vom 27.07.2021 vor und gab dazu an,

das Original „am Weg“ sei. Diesen Festnahmeauftrag habe er 18 Tage nach seiner Ausreise aus dem Irak von seinem Onkel erhalten. Dem BF werde von der Polizei vorgeworfen, Waffen und anderes militärisches Equipment an die PKK verkauft zu haben. Das Beweismittel habe er im

  1. Asylverfahren aus Angst vor Abschiebung nicht vorgelegt.
  2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gem. § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt,

die Abschiebung des BF in den Irak gem. § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gem. § 55 Abs. 1a FPF wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.)6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt,

die Abschiebung des BF in den Irak gem. Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPF wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.) Begründend wurde zur Zurückweisung gem. § 68 AVG im Wesentlichen ausgeführt,

sich der BF auf seine früheren Asylgründe gestützt habe. Entscheidungsrelevante neue Gründe habe er nicht vorgebracht. Als Untermauerung wurde ein am Tag vor der Einvernahme ausgedrucktes Foto eines vermeintlichen Festnahmeauftrages vorgelegt, welches der BF seinen Angaben nach bereits 18 Tage nach seiner Ausreise aus dem Irak von seinem Onkel erhalten habe. Gefragt, weshalb er das Foto nicht schon wesentlich früher vorgelegt habe, gab der BF an,

er dies aus Angst vor Abschiebung unterlassen habe. Begründend wurde zur Zurückweisung gem. Paragraph 68, AVG im Wesentlichen ausgeführt,

sich der BF auf seine früheren Asylgründe gestützt habe. Entscheidungsrelevante neue Gründe habe er nicht vorgebracht. Als Untermauerung wurde ein am Tag vor der Einvernahme ausgedrucktes Foto eines vermeintlichen Festnahmeauftrages vorgelegt, welches der BF seinen Angaben nach bereits 18 Tage nach seiner Ausreise aus dem Irak von seinem Onkel erhalten habe. Gefragt, weshalb er das Foto nicht schon wesentlich früher vorgelegt habe, gab der BF an,

er dies aus Angst vor Abschiebung unterlassen habe. Es sei völlig gegen die eigenen Interessen des BF gewesen, ein derartiges Beweismittel mehr als 4 Jahre im Asylverfahren nicht vorzulegen, sodass es sich eindeutig um einen massiv gesteigerten Sachvortrag handle. Der BF hätte die Möglichkeit gehabt, dieses Foto im Vorverfahren in einer Erstbefragung, 2 Einvernahmen, einer Beschwerde und einer Beschwerdeverhandlung vorzulegen, was er nicht getan hat. Es ist dem nunmehrigen Vorbringen daher ein glaubhafter Kern abzusprechen und könne das vorgelegte Foto bzw. Schriftstück mangels Vorlage eines lesbaren Originals auch nicht auf Authentizität überprüft werden. Auch habe sich die Sicherheitslage im Irak gegenüber der Entscheidung im Erstverfahren nicht maßgeblich geändert oder gar verschlechtert. Der BF habe auch keine besondere Integrationsverfestigung in Österreich nachweisen können. 6. In der fristgerecht gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde neben Wiederholungen und allgemeinen Ausführungen im Wesentlichen vorgebracht,

der BF bei einer Rückkehr einen weiteren Rekrutierungsversuch der PKK befürchte und auch aufgrund der dauernden militärischen Angriffe der Türkei Angst habe. Außerdem habe der BF beim BFA die Kopie eines gegen ihn zu Unrecht verhängten Strafurteiles wegen angeblicher PKK-Unterstützung vorgelegt. Der BF sei mittlerweile bald 5 Jahre in Österreich, spreche gut Deutsch, habe ein soziales Umfeld aufgebaut und mehrere Arbeitszusagen erhalten. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und mangelhafte Länderfeststellungen herangezogen, indem sie nicht in geeigneter Weise auf das Vorbringen des BF eingegangen sei. Überdies sei die Beweiswürdigung mangelhaft, da der BF neue Fluchtgründe vorgebracht habe. So habe er angegeben, durch kurdische Milizen und durch den irak. Staat aufgrund seiner bisherigen unfreiwilligen Kontakte mit diesen Milizen verfolgt zu werden.

  1. Das Verfahren wurde der Gerichtsabteilung L519 am 07.04.2025 zugewiesen, der Originalakt des BFA ist am 09.04.2025 eingelangt. II. Feststellungen: römisch zwei. Feststellungen: Der BF ist Staatsangehöriger des Irak, gehört der Volksgruppe der Kurden an und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Die Identität des BF steht fest. Er führt den im Spruch angeführten Namen und das dort ausgewiesene Geburtsdatum. Der BF ist ledig und kinderlos. Er spricht Kurdisch-Kurmanji auf muttersprachlichem Niveau und beherrscht darüber hinaus (in geringem Ausmaß) auch Arabisch, Englisch und Deutsch. Der BF ist ledig und kinderlos. Er spricht Kurdisch-Kurmanji auf muttersprachlichem Niveau und beherrscht darüber hinaus (in geringem Ausmaß) auch Arabisch, Englisch und Deutsch. , Der BF stammt aus einem Dorf namens XXXX , welches im Distrikt bzw. in der näheren Stadtumgebung von Zaxo (Provinz: Dohuk) in der Autonomen Region Kurdistan im Nordirak gelegen ist. Dort lebte er bis zur Ausreise im Frühjahr 2021 mit seinen Eltern, zwei Brüdern und zwei Schwestern in einem Haus, welches im Eigentum der Familie steht.Der BF hat keine Schulbildung und ist Analphabet. Sein Auskommen fand er bis zur Ausreise durch eine Tätigkeit als Schaf- und Ziegenhirte im Rahmen einer als Familienbetrieb geführten Landwirtschaft, die sich aus einer Hofstelle bzw. dem familiären Wohnhaus und einem Grundstück mit entsprechender Nutzfläche für den heimischen Vieh- und Forstbestand zusammensetzt und nach wie vor von der Familie geführt wird. Der BF stammt aus einem Dorf namens römisch 40 , welches im Distrikt bzw. in der näheren Stadtumgebung von Zaxo (Provinz: Dohuk) in der Autonomen Region Kurdistan im Nordirak gelegen ist. Dort lebte er bis zur Ausreise im Frühjahr 2021 mit seinen Eltern, zwei Brüdern und zwei Schwestern in einem Haus, welches im Eigentum der Familie steht., Der BF hat keine Schulbildung und ist Analphabet. Sein Auskommen fand er bis zur Ausreise durch eine Tätigkeit als Schaf- und Ziegenhirte im Rahmen einer als Familienbetrieb geführten Landwirtschaft, die sich aus einer Hofstelle bzw. dem familiären Wohnhaus und einem Grundstück mit entsprechender Nutzfläche für den heimischen Vieh- und Forstbestand zusammensetzt und nach wie vor von der Familie geführt wird. Neben dem oben angeführten Personenkreis aus der Kernfamilie leben noch weitere Verwandte - entfernteren Grades - in der Herkunftsregion. Der BF hat regelmäßig Kontakt zumindest zu einem Bruder. Die nahen Angehörigen sind in ihren Grundbedürfnissen abgesichert bzw. in der Lage, ihren Lebensunterhalt aus Eigenem zu bestreiten. Neben dem oben angeführten Personenkreis aus der Kernfamilie leben noch weitere Verwandte - entfernteren Grades - in der Herkunftsregion. Der BF hat regelmäßig Kontakt zumindest zu einem Bruder. Die nahen Angehörigen sind in ihren Grundbedürfnissen abgesichert bzw. in der Lage, ihren Lebensunterhalt aus Eigenem zu bestreiten. , Aktuell liegen beim BF keine relevanten behandlungsbedürftigen lebensbedrohlichen Krankheiten vor. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Aktuell liegen beim BF keine relevanten behandlungsbedürftigen lebensbedrohlichen Krankheiten vor. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. , Der BF verließ seinen Herkunftsstaat illegal, indem er zunächst vom Irak zu Fuß in die Türkei gelangte, und in weiterer Folge schlepperunterstützt unter Umgehung von Grenzkontrollen quer durch Europa nach Österreich reiste, wo er am 30.07.2021 den
  2. Antrag auf internationalen Schutz stellte. Bereits einen Tag nach der Antragstellung reiste der BF illegal nach Deutschland weiter, von wo aus er im Rahmen eines Dublin-Verfahrens schließlich am 01.07.2022 nach Österreich rücküberstellt wurde. Seither hält sich der BF ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Mit Bescheid vom 19.05.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab und sprach aus,

ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird, eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen wird, und

festgestellt wird,

die Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Mit Bescheid vom 19.05.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Irak gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab und sprach aus,

ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird, eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen wird, und

festgestellt wird,

die Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, welche mit Erkenntnis des BVwG vom 12.5.08.05.2024, L510 2273531-1, als unbegründet abgewiesen wurde. Ein vom BF gestellter Antrag auf Verfahrenshilfe wurde vom VwGH mit Beschluss vom 19.06.2024, Ra 2024/18/0274-4, abgewiesen. Am 24.07.2024 brachte der BF seinen 2. Antrag auf internationalen Schutz ein. Der BF bezieht seit August 2022 Leistungen aus der Grundversorgung und hat bis dato keine Maßnahmen zur Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt ergriffen. Einstellungszusagen oder ein verbindlicher Arbeitsvorvertrag wurden nicht vorgelegt. Der BF kann sich auf sehr einfachem Niveau in deutscher Sprache verständigen. Er besuchte zwar eigeninitiativ Deutschkurse und einen Alphabetisierungskurs, hat jedoch keine Zertifikate vorgelegt. Der BF engagierte sich ehrenamtlich bzw. unterstützte Vereine und Einzelpersonen und konnte dabei soziale Kontakte knüpfen. Der BF hat keine familiären Bindungen in Österreich und unterhält aktuell auch anderweitig keine maßgeblichen Kontakte bzw. Beziehungen. Er ist strafrechtlich bislang unbescholten. Verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen sind nicht aktenkundig. Der BF hält sich derzeit lediglich aufgrund der Bestimmungen des Asylgesetzes vorübergehend legal in Österreich auf und besteht kein Aufenthaltsrecht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen. Es besteht in der Herkunftsregion des BF eine hinreichende Versorgung mit Nahrung und Unterkunft durch die Familie des BF sowie durch Sozialleistungen des irakischen Lebensmittelverteilungssystems PDS (Public Distribution System). Die Herkunftsregion des BF ist im Luftweg via Dohuk oder Erbil (direkt von Wien-Schwechat oder eventuell via Baghdad International Airport) sicher erreichbar. Im ggst. Asylverfahren wurde vom BF kein neuer, im Kern glaubhafter Sachverhalt vorgebracht, der zu einer inhaltlich anderslautenden Entscheidung führen könnte. Insbesondere kann nicht festgestellt werden,

der BF im Irak einer Bedrohung durch Privatpersonen und/oder Milizen, die PKK oder den irak. Staat ausgesetzt wäre. Es kann auch nicht festgestellt werden,

der BF von Milizen oder der PKK angeworben wurde bzw. bei einer Rückkehr würde. Insgesamt kann auch nicht festgestellt werden,

der BF im Irak mit Festnahmeauftrag gesucht würde oder er durch ein irakisches Gericht zu Unrecht wegen Unterstützung der PKK verurteilt worden wäre. Die Sicherheitslage hat sich gegenüber der Entscheidung im Erstverfahren auch nicht wesentlich verändert oder gar verschlechtert. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ist der BF keiner, aus in seiner Person gelegenen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort realen Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention geschützten Rechte, oder

er als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ist der BF keiner, aus in seiner Person gelegenen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort realen Gefahr einer Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention geschützten Rechte, oder

er als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt. Zur Lage im (Nord-) Irak im Einzelnen: Politische Lage in der Kurdistan Region Irak (KRI) Letzte Änderung 2024-03-27 14:14 Die Kurdistan Region Irak (KRI) erhielt bereits 1991 de facto Autonomie und wird unabhängig verwaltet (DFAT 16.1.2023, S.10). Artikel 141 besagt,

die in der KRI seit 1992 erlassenen Rechtsvorschriften in Kraft bleiben und

die von der Kurdischen Regionalregierung (KRG) erlassenen Beschlüsse als gültig betrachtet werden, sofern sie nicht im Widerspruch zur irakischen Verfassung stehen (DFAT 17.8.2020, S.18). Die KRI besteht aus den nördlichen Gouvernements Dohuk, Erbil und Sulaymaniyah (DFAT 16.1.2023, S.10), sowie, seit März 2023 offiziell, Halabja (Alaraby 13.3.2023). Die Gewaltenteilung in der KRI steht auf dem Prüfstand, da die politische Macht eng mit den beiden führenden kurdischen Clans der Barzani (KDP) und der Talabani (PUK) verbunden ist (BS 23.2.2022, S.13). Die KRI wird von einem Präsidenten mit weitreichenden exekutiven Befugnissen geführt (FH 2023). Der Entwurf der kurdischen Verfassung sieht alle vier Jahre Präsidentschaftswahlen vor und begrenzt die Amtszeit auf zwei Perioden. 2013 wurde jedoch die Amtszeit des vormaligen Präsidenten Masoud Barzani von der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) nach bereits achtjähriger Amtszeit aufgrund einer politischen Vereinbarung mit der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) verlängert (FH 24.2.2022). Der Präsident der KRI vertritt die KRI auf nationaler und internationaler Ebene und ist für die Beziehungen und die Koordinierung zwischen der Regierung der KRI und der föderalen Regierung zuständig (DFAT 16.1.2023, S.10). Das kurdische Parlament umfasst 111 Mandatare, die alle vier Jahre gewählt werden (FH 2023). Im aktuellen Parlament, das im November 2018 gewählt wurde, sind sechzehn Parteien und Listen vertreten. Die größten Parteien sind die KDP mit 45 Mandaten, die PUK mit 21 und Gorran mit 12 (KPI o.D.). Insgesamt sind elf Parlamentssitze für ethnische und konfessionelle Minderheiten reserviert. Je fünf der Sitze sind für Turkmenen und Christen reserviert, einer für Armenier (FH 2023; vgl. KPI o.D.). Laut Gesetz müssen mindestens 30 % der Sitze von Frauen gehalten werden (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Religiöse Einmischung in die Politik ist in der KRI weitgehend nicht existent (BS 23.2.2022, S.9).Die KRI wird von einem Präsidenten mit weitreichenden exekutiven Befugnissen geführt (FH 2023). Der Entwurf der kurdischen Verfassung sieht alle vier Jahre Präsidentschaftswahlen vor und begrenzt die Amtszeit auf zwei Perioden. 2013 wurde jedoch die Amtszeit des vormaligen Präsidenten Masoud Barzani von der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) nach bereits achtjähriger Amtszeit aufgrund einer politischen Vereinbarung mit der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) verlängert (FH 24.2.2022). Der Präsident der KRI vertritt die KRI auf nationaler und internationaler Ebene und ist für die Beziehungen und die Koordinierung zwischen der Regierung der KRI und der föderalen Regierung zuständig (DFAT 16.1.2023, S.10). Das kurdische Parlament umfasst 111 Mandatare, die alle vier Jahre gewählt werden (FH 2023). Im aktuellen Parlament, das im November 2018 gewählt wurde, sind sechzehn Parteien und Listen vertreten. Die größten Parteien sind die KDP mit 45 Mandaten, die PUK mit 21 und Gorran mit 12 (KPI o.D.). Insgesamt sind elf Parlamentssitze für ethnische und konfessionelle Minderheiten reserviert. Je fünf der Sitze sind für Turkmenen und Christen reserviert, einer für Armenier (FH 2023; vergleiche KPI o.D.). Laut Gesetz müssen mindestens 30 % der Sitze von Frauen gehalten werden (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023). Religiöse Einmischung in die Politik ist in der KRI weitgehend nicht existent (BS 23.2.2022, S.9). Artikel 140 der irakischen Verfassung aus dem Jahr 2005 sieht eine Lösung der Frage um die sogenannten umstrittenen Gebiete, Regionen in den Gouvernements Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din vor (Rudaw 11.11.2020). Artikel 58 beinhaltet Maßnahmen, die darauf abzielen, die unter der Herrschaft von Saddam Hussein durchgeführte Arabisierungspolitik zu korrigieren (Rudaw 30.7.2019; vgl. Rudaw 11.11.2020). Die Frage von Artikel 140 hätte bis spätestens 2007 durch ein Referendum geregelt werden sollen, bei dem die Einwohner des Gebietes entscheiden sollten, ob sie sich der Region Kurdistan anschließen oder an die föderale irakische Regierung gebunden bleiben wollten, es wurde jedoch nie umgesetzt (Rudaw 11.11.2020). Im Juli 2019 stellt das Oberste Bundesgericht des Irak fest,

Artikel 140

und Artikel 58 der Übergangsregierung (2005/2006) nach wie vor umzusetzen sind (Rudaw 30.7.2019). In einer Sitzung des Verfassungsausschusses im Jahr 2020 haben einige schiitische Mitglieder die Meinung geäußert,

Artikel 140

aus der Verfassung gestrichen werden sollte (Rudaw 11.11.2020).Artikel 140 der irakischen Verfassung aus dem Jahr 2005 sieht eine Lösung der Frage um die sogenannten umstrittenen Gebiete, Regionen in den Gouvernements Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din vor (Rudaw 11.11.2020). Artikel 58 beinhaltet Maßnahmen, die darauf abzielen, die unter der Herrschaft von Saddam Hussein durchgeführte Arabisierungspolitik zu korrigieren (Rudaw 30.7.2019; vergleiche Rudaw 11.11.2020). Die Frage von Artikel 140 hätte bis spätestens 2007 durch ein Referendum geregelt werden sollen, bei dem die Einwohner des Gebietes entscheiden sollten, ob sie sich der Region Kurdistan anschließen oder an die föderale irakische Regierung gebunden bleiben wollten, es wurde jedoch nie umgesetzt (Rudaw 11.11.2020). Im Juli 2019 stellt das Oberste Bundesgericht des Irak fest,

Artikel 140

und Artikel 58 der Übergangsregierung (2005 aus 2006,) nach wie vor umzusetzen sind (Rudaw 30.7.2019). In einer Sitzung des Verfassungsausschusses im Jahr 2020 haben einige schiitische Mitglieder die Meinung geäußert,

Artikel 140aus der Verfassung gestrichen werden sollte (Rudaw 11.11.2020).

Im Jahr 2017 hat die Kurdische Regionalregierung (KRG) zu einem Referendum über die Unabhängigkeit Kurdistans aufgerufen, welches vom irakischen Höchstgericht für verfassungswidrig erklärt wurde (MD 20.11.2022). Dieses Unabhängigkeitsreferendum, bei dem sich rund 93 % der Wähler für die Unabhängigkeit aussprachen (MD 20.11.2022; vgl. FH 3.3.2021b), war angeblich durch Einschüchterung und Betrug beeinträchtigt (FH 3.3.2021b). Im Nachgang zum Unabhängigkeitsreferendum hat die irakische Armee die umstrittenen Gebiete, welche nach dem Zurückdrängen des Islamischen Staates (IS) unter kurdischer Kontrolle standen, im Herbst 2017 größtenteils wieder unter ihre Kontrolle gebracht (AA 28.10.2022, S.16). In weiten Teilen haben die Peshmerga sich zwar weitgehend kampflos zurückgezogen, es gab jedoch auch teils schwere bewaffnete Auseinandersetzungen mit Opfern auf beiden Seiten (AA14.10.2020, S.10). Als Folge des Referendums war Masoud Barzani gezwungen, von seinem Amt als Präsident der KRI zurückzutreten. Er wurde durch seinen Neffen Nechirvan Barzani ersetzt. Dieser ernannte wiederum seinen Cousin und Sohn Masouds, Masrour Barzani, zu seinem Nachfolger als Premierminister der KRG (MD 20.11.2022). Seither ist die Lage in den umstrittenen Gebieten generell angespannt. Es gibt Meldungen von Landbesetzungen und Vertreibung kurdischer Bevölkerungsteile durch Araber einerseits und großen Vorbehalten der dort lebenden Kurden und religiösen Minderheiten gegen die schiitischen Volksmobilisierungskräfte (PMF-Milizen) andererseits (AA 28.10.2022, S.16).Im Jahr 2017 hat die Kurdische Regionalregierung (KRG) zu einem Referendum über die Unabhängigkeit Kurdistans aufgerufen, welches vom irakischen Höchstgericht für verfassungswidrig erklärt wurde (MD 20.11.2022). Dieses Unabhängigkeitsreferendum, bei dem sich rund 93 % der Wähler für die Unabhängigkeit aussprachen (MD 20.11.2022; vergleiche FH 3.3.2021b), war angeblich durch Einschüchterung und Betrug beeinträchtigt (FH 3.3.2021b). Im Nachgang zum Unabhängigkeitsreferendum hat die irakische Armee die umstrittenen Gebiete, welche nach dem Zurückdrängen des Islamischen Staates (IS) unter kurdischer Kontrolle standen, im Herbst 2017 größtenteils wieder unter ihre Kontrolle gebracht (AA 28.10.2022, S.16). In weiten Teilen haben die Peshmerga sich zwar weitgehend kampflos zurückgezogen, es gab jedoch auch teils schwere bewaffnete Auseinandersetzungen mit Opfern auf beiden Seiten (AA14.10.2020, S.10). Als Folge des Referendums war Masoud Barzani gezwungen, von seinem Amt als Präsident der KRI zurückzutreten. Er wurde durch seinen Neffen Nechirvan Barzani ersetzt. Dieser ernannte wiederum seinen Cousin und Sohn Masouds, Masrour Barzani, zu seinem Nachfolger als Premierminister der KRG (MD 20.11.2022). Seither ist die Lage in den umstrittenen Gebieten generell angespannt. Es gibt Meldungen von Landbesetzungen und Vertreibung kurdischer Bevölkerungsteile durch Araber einerseits und großen Vorbehalten der dort lebenden Kurden und religiösen Minderheiten gegen die schiitischen Volksmobilisierungskräfte (PMF-Milizen) andererseits (AA 28.10.2022, S.16). Die Beziehungen zwischen dem föderalen Irak und der KRI haben sich während der Amtszeit von Premierminister al-Kadhimi zwar verbessert, bleiben jedoch angespannt. Grund hierfür sind unter anderem die ausbleibenden, ungeklärten Transferleistungen aus dem föderalen Irak, welche die finanzielle Lage der Bevölkerung in der KRI verschlechtern. Insbesondere die Verabschiedung eines Gesetzes, das die Festschreibung des KRI-Anteils am irakischen Gesamthaushalt an die Überweisung von Öl- und Zolleinnahmen der KRI an den föderalen Irak bindet, bleibt ein Streitpunkt (AA 28.10.2022, S.4-5). Am 12.11.2020 verabschiedete das irakische Parlament zudem ein Budget-Defizitgesetz in Abwesenheit der Vertreter der KRI, welche die Sitzung boykottierten. Die KRI wird darin aufgefordert, ihre gesamten Einnahmen, insbesondere auch jene aus dem Ölsektor, an die föderale Regierung abzugeben, um vom Staatshaushalt zu profitieren (K24 12.11.2020). Am 15.2.2022 hat das Oberste Bundesgericht das Öl- und Gasgesetz Nr. 22/2007 der KRG für verfassungswidrig erklärt und beschlossen,

die KRG verpflichtet sei, die gesamte Ölproduktion aus den Ölfeldern in der KRI und aus anderen Gebieten, aus denen das Ministerium für Naturressourcen der KRG Öl gefördert hat, abzuliefern. Auch habe das irakische Ölministerium das Recht, alle mit der KRG abgeschlossenen Ölverträge über den Export und den Verkauf von Öl und Gas zu überprüfen (FSC-I 16.2.2022). Die KRG erklärte die Entscheidung für verfassungswidrig und hat angekündigt, alle verfassungsmäßigen, rechtlichen und gerichtlichen Maßnahmen zu ergreifen, um alle im Öl- und Gassektor geschlossenen Verträge zu schützen und zu wahren (Gov.KRD 15.2.2022).Die Beziehungen zwischen dem föderalen Irak und der KRI haben sich während der Amtszeit von Premierminister al-Kadhimi zwar verbessert, bleiben jedoch angespannt. Grund hierfür sind unter anderem die ausbleibenden, ungeklärten Transferleistungen aus dem föderalen Irak, welche die finanzielle Lage der Bevölkerung in der KRI verschlechtern. Insbesondere die Verabschiedung eines Gesetzes, das die Festschreibung des KRI-Anteils am irakischen Gesamthaushalt an die Überweisung von Öl- und Zolleinnahmen der KRI an den föderalen Irak bindet, bleibt ein Streitpunkt (AA 28.10.2022, S.4-5). Am 12.11.2020 verabschiedete das irakische Parlament zudem ein Budget-Defizitgesetz in Abwesenheit der Vertreter der KRI, welche die Sitzung boykottierten. Die KRI wird darin aufgefordert, ihre gesamten Einnahmen, insbesondere auch jene aus dem Ölsektor, an die föderale Regierung abzugeben, um vom Staatshaushalt zu profitieren (K24 12.11.2020). Am 15.2.2022 hat das Oberste Bundesgericht das Öl- und Gasgesetz Nr. 22 aus 2007, der KRG für verfassungswidrig erklärt und beschlossen,

die KRG verpflichtet sei, die gesamte Ölproduktion aus den Ölfeldern in der KRI und aus anderen Gebieten, aus denen das Ministerium für Naturressourcen der KRG Öl gefördert hat, abzuliefern. Auch habe das irakische Ölministerium das Recht, alle mit der KRG abgeschlossenen Ölverträge über den Export und den Verkauf von Öl und Gas zu überprüfen (FSC-I 16.2.2022). Die KRG erklärte die Entscheidung für verfassungswidrig und hat angekündigt, alle verfassungsmäßigen, rechtlichen und gerichtlichen Maßnahmen zu ergreifen, um alle im Öl- und Gassektor geschlossenen Verträge zu schützen und zu wahren (Gov.KRD 15.2.2022). Dagegen verbesserte sich die Sicherheitskooperation im Kampf gegen den Islamischen Staat (IS) leicht (AA28.10.2022, S.4). Zudem unterzeichneten Bagdad und Erbil im Oktober 2020 eine Übereinkunft zu Sinjar [Shengal], die sich eine rasche Verbesserung der Sicherheitslage und Klärung der Verwaltungsverantwortlichkeiten zum Ziel setzt (AA22.1.2021, S.6). In Abstimmung mit der UN-Unterstützungsmission für den Irak (UNAMI) hat das Abkommen die föderale Regierung gestärkt und den Weg für den Wiederaufbau im Sinjar-Distrikt geebnet. Allerdings nehmen die Jesiden-Vertreter eine ablehnende Haltung ein, da sie in die Verhandlungen nicht einbezogen wurden. Das Abkommen sieht die Beseitigung der bewaffneten Gruppen in der Region vor, einschließlich der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und der PMF-Kräfte (AlMon 13.10.2020). Nachdem die KRI 1991 ihre de-facto-Autonomie vom Irak Saddam Husseins erlangt hatte, hat sie sich zu einem politischen Duopol zurückentwickelt, das insbesondere von den beiden familienzentrierten Parteien, der KDP und der PUK, beherrscht wird (MEI 24.2.2021). Den demokratischen Institutionen der KRI fehlt die Kraft, den Einfluss der langjährigen Machthaber einzudämmen (FH 2023). Diese beiden Parteien kontrollieren die staatlichen Institutionen auf allen Ebenen, dazu das Militär und die inneren Sicherheitskräfte (MEI 24.2.2021). Beide verfügen etwa auch über eigene bewaffnete Peshmerga-Einheiten (AA28.10.2022, S.7;vgl.BS23.2.2022, S.37). Diese sollten eigentlich unter dem gemeinsamen Kommando des Peshmerga-Ministeriums der KRG stehen (AA 28.10.2022, S.7). Die KDP und die PUK haben die demokratischen Grundsätze der Regierungsbildung häufig untergraben (BS 29.4.2020, S.14), und versuchen einen echten demokratischen Diskurs zu verhindern, indem sie den freien Zugang zu staatlichen Informationen einschränken, kritische Journalisten und politische Aktivisten verhaften und ihnen nahestehende Medienunternehmen finanzieren. Darüber hinaus beaufsichtigen sie ein weitverbreitetes Klientelsystem, das durch die Ölindustrie der Region und Budgettransfers der irakischen Regierung angeheizt wird. Überdies werden Arbeitsplätze im öffentlichen Sektor an diejenigen vergeben, die als politisch loyal gelten, und Aufträge werden an parteinahe Unternehmen vergeben (MEI 24.2.2021). Die KDP hat ihr Machtzentrum in Erbil, die PUK ihres in Sulaymaniyah (CRS 18.5.2022). Bei den letzten Wahlen in der KRI im September 2018 gewannen KDP und PUK die meisten Sitze. Darüber hinaus sind sie auch die stärksten kurdischen Parteien im Repräsentantenrat des föderalen Irak (CRS 18.5.2022). Die Wahlen von 2018 wurden von Betrugsvorwürfen und anderen Unregelmäßigkeiten überschattet. Die Gorran-Partei sowie andere kleinere Parteien lehnten das Ergebnis ab (FH 2023). Im Juli 2019 erfolgte schließlich die Angelobung der neuen kurdischen Regionalregierung, bestehend aus einer Koalition zwischen KDP, PUK und Gorran (ÖB Bagdad 20.11.2022, S.5). Die Gorran (Wandel) -Bewegung wurde 2009 gegründet (Amwaj 18.1.2022; vgl. TWI 8.7.2019), als Abspaltung von der PUK (TWI 8.7.2019). Bei ihrem ersten Wahlantritt 2009 gewann Gorran auf Anhieb 25 Sitze im kurdischen Parlament (TWI 8.7.2019; vgl. Amwaj 18.1.2022). 2013 erreichte Gorran 24 Mandate (FIKDP 31.10.2018) und ging 2014 eine Koalition mit KDP und PUK ein (TWI 8.7.2019; vgl. Amwaj 18.1.2022). 2018 fielen Gorrans Mandate auf 12 (FIKDP 31.10.2018). Bei ihrem Antreten bei den föderalen irakischen Wahlen vom Oktober 2021 erhielt Gorran erstmals keine Sitze (Amwaj 18.1.2022).Die Gorran (Wandel) -Bewegung wurde 2009 gegründet (Amwaj 18.1.2022; vergleiche TWI 8.7.2019), als Abspaltung von der PUK (TWI 8.7.2019). Bei ihrem ersten Wahlantritt 2009 gewann Gorran auf Anhieb 25 Sitze im kurdischen Parlament (TWI 8.7.2019; vergleiche Amwaj 18.1.2022). 2013 erreichte Gorran 24 Mandate (FIKDP 31.10.2018) und ging 2014 eine Koalition mit KDP und PUK ein (TWI 8.7.2019; vergleiche Amwaj 18.1.2022). 2018 fielen Gorrans Mandate auf 12 (FIKDP 31.10.2018). Bei ihrem Antreten bei den föderalen irakischen Wahlen vom Oktober 2021 erhielt Gorran erstmals keine Sitze (Amwaj 18.1.2022). Die Bewegung der Neuen Generation (NGM) unterstützt die meisten Protestbewegungen in der KRI und stellt sich entschieden gegen das KDP-PUK Duopol (Amwaj 18.1.2022). 2018 trat sie erstmals bei den kurdischen Parlamentswahlen an und erreichte acht Sitze (FIKDP 31.10.2018). Bei den föderalen irakischen Wahlen vom Oktober 2021 wurde die NGM die drittstärkste kurdische Partei (Amwaj 18.1.2022). Die nächsten kurdischen Parlamentswahlen waren ursprünglich für Oktober 2022 vorgesehen (ÖB Bagdad 20.11.2022, S.5; vgl. FH 2023, Rudaw 23.7.2023). Politische Uneinigkeit zwischen der KDP und der PUK über die Bildung des Wahlausschusses führten allerdings zu einer Absage dieses Termins (FH 2023; vgl. Rudaw 23.7.2023), sodass die Amtszeit des Parlaments um ein weiteres Jahr verlängert wurde. Im Mai 2023 entschied jedoch das Oberste Gericht des Irak gegen den Beschluss des kurdischen Parlaments, seine Amtszeit zu verlängern und

die Selbstverlängerung verfassungswidrig sei (Rudaw 23.7.2023). Per präsidialem Dekret wurden die nächsten Parlaments- und Präsidentenwahlen für den 18.11.2023 festgesetzt (AN 26.3.2023). Da die Unabhängige Hohe Wahlkommission des Irak (IHEC) jedoch erklärt hat, die Wahlen weder am

  1. November, noch zeitgleich mit den föderalirakischen Wahlen vom
  2. Dezember abhalten zu können, wurde der 18.2.2024 als Ersatzwahltermin vorgeschlagen (Rudaw 23.7.2023). Dieser wurde schließlich per neuerlichem präsidialem Dekret auf den 10.6.2024 gelegt (Pres.KRD 3.3.2024).Die nächsten kurdischen Parlamentswahlen waren ursprünglich für Oktober 2022 vorgesehen (ÖB Bagdad 20.11.2022, S.5; vergleiche FH 2023, Rudaw 23.7.2023). Politische Uneinigkeit zwischen der KDP und der PUK über die Bildung des Wahlausschusses führten allerdings zu einer Absage dieses Termins (FH 2023; vergleiche Rudaw 23.7.2023), sodass die Amtszeit des Parlaments um ein weiteres Jahr verlängert wurde. Im Mai 2023 entschied jedoch das Oberste Gericht des Irak gegen den Beschluss des kurdischen Parlaments, seine Amtszeit zu verlängern und

die Selbstverlängerung verfassungswidrig sei (Rudaw 23.7.2023). Per präsidialem Dekret wurden die nächsten Parlaments- und Präsidentenwahlen für den 18.11.2023 festgesetzt (AN 26.3.2023). Da die Unabhängige Hohe Wahlkommission des Irak (IHEC) jedoch erklärt hat, die Wahlen weder am

  1. November, noch zeitgleich mit den föderalirakischen Wahlen vom
  2. Dezember abhalten zu können, wurde der 18.2.2024 als Ersatzwahltermin vorgeschlagen (Rudaw 23.7.2023). Dieser wurde schließlich per neuerlichem präsidialem Dekret auf den 10.6.2024 gelegt (Pres.KRD 3.3.2024). Nach einer Klage zweier PUK-Politiker und einer christlichen Partei aus Sulaymaniyah gegen das 1992 verabschiedete und zuletzt 2013 adaptierte Wahlgesetz, erklärte das irakische Höchstgericht,

die Quotenregelung, der zufolge elf der 111 kurdischen Parlamentssitze für Minderheiten reserviert seien, als verfassungswidrig. Folglich sind Minderheitsparteien nun gezwungen ihre Kandidaten gegen jene von finanziell besser ausgestatteten, etablierten kurdischen politischen Parteien aufzustellen (Rudaw 25.2.2024). Föderalirakische Wahlen zum Provinzrat Im Juli 2023 riefen die kurdischen Parteien Kirkuks dazu auf, sich für die föderalirakischen Wahlen zum Provinzrat in einer Koalition zusammenzuschließen, um „die Zukunft Kirkuks nicht durch Zersplitterung und getrennte Blöcke zu gefährden“. Die PUK kündigte ihre Bereitschaft an, sich der Front anzuschließen, doch die KDP erklärte, sie wolle nicht in einem Block mit ihrem langjährigen Rivalen sein. Die PUK schloss sich daraufhin mit der Kommunistischen Partei Kurdistans zu einer Koalition mit dem Namen „Kirkuk ist unsere Stärke und unser Wille“ zusammen, während die KDP beschloss, allein an den Wahlen teilzunehmen (Rudaw 18.12.2023). Bei den Wahlen vom 18.12.2023 erzielte die KDP in Kirkuk zwei und die „Kirkuk ist unsere Stärke und unser Wille“-Koalition fünf der 14 Sitze (Shafaq 28.12.2023; vgl. Bas 28.12.2023).Im Juli 2023 riefen die kurdischen Parteien Kirkuks dazu auf, sich für die föderalirakischen Wahlen zum Provinzrat in einer Koalition zusammenzuschließen, um „die Zukunft Kirkuks nicht durch Zersplitterung und getrennte Blöcke zu gefährden“. Die PUK kündigte ihre Bereitschaft an, sich der Front anzuschließen, doch die KDP erklärte, sie wolle nicht in einem Block mit ihrem langjährigen Rivalen sein. Die PUK schloss sich daraufhin mit der Kommunistischen Partei Kurdistans zu einer Koalition mit dem Namen „Kirkuk ist unsere Stärke und unser Wille“ zusammen, während die KDP beschloss, allein an den Wahlen teilzunehmen (Rudaw 18.12.2023). Bei den Wahlen vom 18.12.2023 erzielte die KDP in Kirkuk zwei und die „Kirkuk ist unsere Stärke und unser Wille“-Koalition fünf der 14 Sitze (Shafaq 28.12.2023; vergleiche Bas 28.12.2023). In Folge des Wahlergebnisses beanspruchen mehrere Gruppen den Gouverneursposten von Kirkuk für sich: Einerseits das kurdische Bündnis zwischen der PUK und der Kommunistischen Partei Kurdistans, welches die meisten Stimmen erhielt, andererseits aber auch die arabischen Sunniten, die die zweitmeisten Stimmen errangen und die drittgereihten Turkmenen (Alaraby 7.2.2024). Der Chef der arabischen Koalition in Kirkuk kündigte die Bildung eines einheitlichen arabischen Blocks im Provinzrat von Kirkuk an. Der Block umfasst die Gewinner, Rakan Saeed al-Jubouri, Ahmed al-Hamdani, Muhammad Ibrahim, Raad Saleh, Salwa al-Mufarji und Sheikh Dhaher Anwar al-Asi, Vertreter der Arabischen Allianz, der Qiyada-Allianz und der Allianz für Arabismus (NINA 30.12.2023). Sicherheitslage Letzte Änderung 2024-03-27 14:27 Die Sicherheitslage im Irak hat sich seit dem Ende der groß angelegten Kämpfe gegen den Islamischen Staat (IS) erheblich verbessert (FH 2023). Es ist staatlichen Stellen jedoch nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Dies gilt insbesondere für den Zentralirak außerhalb der Hauptstadt (AA 28.10.2022, S. 7). Im Jahr 2022 blieb die Sicherheitslage in vielen Gebieten des Irak instabil. Die Gründe dafür liegen in sporadischen Angriffen durch den IS, in Kämpfen zwischen den irakischen Sicherheitskräften (ISF) und dem IS in abgelegenen Gebieten des Irak, die nicht vollständig unter der Kontrolle der Regierung einschließlich PMF stehen, sowie in ethno-konfessioneller und finanziell motivierter Gewalt (USDOS 20.3.2023). Auch die Spannungen zwischen Iran und den USA, die am 3.1.2020 in der gezielten Tötung von Qasem Soleimani, Kommandant des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und der Quds Force, und Abu Mahdi al-Muhandis, Gründer der Kata’ib Hisbollah und de facto-Anführer der Volksmobilisierungskräfte, bei einem Militärschlag am Internationalen Flughafen von Bagdad gipfelten, haben einen destabilisierenden Einfluss auf den Irak (DIIS 23.6.2021). Im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 28.10.2022, S. 14). Der IS ist zwar offiziell besiegt, stellt aber weiterhin eine Bedrohung dar. Es besteht die Sorge,

die Gruppe wieder an Stärke gewinnt (DIIS 23.6.2021). Die Überreste des IS zählen zu den primären terroristischen Bedrohungen im Irak [siehe Kapitel: Islamischer Staat (IS)] (USDOS 27.2.2023a). Die Regierungen in Bagdad und Erbil haben im Mai 2021 eine Vereinbarung über den gemeinsamen Einsatz ihrer Sicherheitskräfte (ISF und der Peshmerga) in den Sicherheitslücken zwischen den von ihnen kontrollierten Gebieten getroffen. Seitdem wurden mehrere „Gemeinsame Koordinationszentren“ eingerichtet (Rudaw 21.6.2021). In vier neuen Gemeinsamen Koordinationszentren, in Makhmur, in Diyala, in Kirkuks K1-Militärbasis und in Ninewa, arbeiten kurdische und irakische Kräfte zusammen und tauschen Informationen aus, um den IS in diesen Gebieten zu bekämpfen (Rudaw 25.5.2021). Es wurden zwei koordinierte Brigaden aufgestellt, die die Sicherheitslücken zwischen den ISF und den Peshmerga eindämmen sollen, die sich von Khanaqin in Diyala bis zum Sahila-Gebiet nahe der syrischen Grenze erstrecken, wobei aufgrund der geringen Mannschaftsstärke Zweifel an ihrer Effektivität zur Eindämmung des IS in den betroffenen Gebieten erhoben werden (Shafaq 17.8.2023). Zusätzlich agieren insbesondere schiitische Milizen (Volksmobilisierungskräfte, PMF), aber auch sunnitische Stammesmilizen eigenmächtig und weitgehend ohne Kontrolle (AA28.10.2022, S. 7-8). Die ursprünglich für den Kampf gegen den IS mobilisierten, mehrheitlich schiitischen und zum Teil von Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen je nach Einsatzort und gegebenen lokalen Strukturen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar (AA 28.10.2022, S. 14). Die PMF haben erheblichen Einfluss auf die wirtschaftliche, politische und sicherheitspolitische Lage im Irak und nutzen ihre Stellung zum Teil, um unter anderem ungestraft gegen Kritiker vorzugehen. Immer wieder werden Aktivisten ermordet, welche die von Iran unterstützten PMF öffentlich kritisiert haben (DIIS 23.6.2021). Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 28.10.2022, S. 14) [siehe Kapitel: Volksmobilisierungskräfte (PMF) / al-Hashd ash-Sha‘bi]. Verschiedene Gruppen im Irak haben unter dem Namen Islamischer Widerstand im Irak (Al-Muqawama al-Islamiyah fi al-Iraq; the Islamic Resistance in Iraq/ IRI) operierend, Angriffe auf die US-Streitkräfte ausgeführt (MEF 25.11.2023; vgl. TWI 21.10.2023), mit dem Ziel die USA zum Abzug aus dem Irak zubewegen. Diese Gruppen sind im Allgemeinen darauf bedacht, Informationen über mögliche Verbindungen zu anderen Gruppen im Irak, insbesondere zu pro-iranischen Gruppierungen, die Brigaden bei den PMF registriert haben, wie z. B. Kata’ib Hisbollah und Harakat Hezbollah an-Nujaba, geheim zu halten (MEF 25.11.2023). Es wird allgemein davon ausgegangen,

einige der jungen, neu gegründeten Gruppen tatsächlich als Fassaden für bestehende PMF-Gruppen agieren. Der Kata’ib Hizbollah (KH) zugeschrieben werden Ahl al-Qura, Ahl al-Maruf, Qasim al-Jabarin, Raba’Allah, Saraya Thawra al-Ashrin at-Thaniya und Usba at-Thairin. Der Asa’ib Ahl al-Haqq (AAH) zugeschrieben werden Ashab al-Kahf, Awliya ad-Dam und Saraya Abadil, der Harakat Hezbollah an-Nujaba (HHN) zugeschrieben wird die Fasil al-Muqawama al-Duwaliya. Die Gruppen Ahrar Sinjar und Liwa Thar al-Muhandis werden sowohl der KH als auch der AAH zugeschrieben, die Liwa Ahrar al-Iraq der AAH und der HHN (ACLED 23.5.2023).Verschiedene Gruppen im Irak haben unter dem Namen Islamischer Widerstand im Irak (Al-Muqawama al-Islamiyah fi al-Iraq; the Islamic Resistance in Iraq/ IRI) operierend, Angriffe auf die US-Streitkräfte ausgeführt (MEF 25.11.2023; vergleiche TWI 21.10.2023), mit dem Ziel die USA zum Abzug aus dem Irak zubewegen. Diese Gruppen sind im Allgemeinen darauf bedacht, Informationen über mögliche Verbindungen zu anderen Gruppen im Irak, insbesondere zu pro-iranischen Gruppierungen, die Brigaden bei den PMF registriert haben, wie z. B. Kata’ib Hisbollah und Harakat Hezbollah an-Nujaba, geheim zu halten (MEF 25.11.2023). Es wird allgemein davon ausgegangen,

einige der jungen, neu gegründeten Gruppen tatsächlich als Fassaden für bestehende PMF-Gruppen agieren. Der Kata’ib Hizbollah (KH) zugeschrieben werden Ahl al-Qura, Ahl al-Maruf, Qasim al-Jabarin, Raba’Allah, Saraya Thawra al-Ashrin at-Thaniya und Usba at-Thairin. Der Asa’ib Ahl al-Haqq (AAH) zugeschrieben werden Ashab al-Kahf, Awliya ad-Dam und Saraya Abadil, der Harakat Hezbollah an-Nujaba (HHN) zugeschrieben wird die Fasil al-Muqawama al-Duwaliya. Die Gruppen Ahrar Sinjar und Liwa Thar al-Muhandis werden sowohl der KH als auch der AAH zugeschrieben, die Liwa Ahrar al-Iraq der AAH und der HHN (ACLED 23.5.2023). Seit Mitte 2019 und zunehmend nach der Tötung des iranischen Generals Qassim Soleimani und des stellvertretenden PMF-Vorsitzenden Abu Mahdi al-Muhandis durch die US-Streitkräfte im Januar 2020, haben vom Iran unterstützte Milizen zunehmend Operationen ausgeführt, die auf ausländische und inländische Ziele im Irak abzielten. Diese Angriffe werden mit Drohnen, Raketen und IEDs durchgeführt und haben drei Hauptziele mit einer deutlichen geografischen Verteilung:

  1. Konvois, die Material für das US-Personal und die Streitkräfte der Globalen Koalition gegen den IS transportieren, sowie Stützpunkte, in denen sie untergebracht sind, vor allem im Zentral- und Südirak;
  2. türkische Stützpunkte im Nordirak; und
  3. angebliche „unislamische“ Aktivitäten, vor allem rund um Bagdad. Zwischen Juni 2019 und März 2023 waren es mehr als 500 derartige Ereignisse (ACLED 23.5.2023). Quelle: ACLED 23.5.2023 Seit dem Ausbruch des Konflikts zwischen Israel und der Hamas im Oktober 2023 nehmen Angriffe auf in der Region stationierte US-Truppen zu, insbesondere auch im Irak (MEF 25.11.2023; vgl. TWI 21.10.2023, Wing 6.11.2023). DieAngriffe werden durch Milizen verübt, die sich im Irak unter dem Sammelbegriff des Islamischen Widerstands im Irak (Al-Muqawama al-Islamiyah fi al-Iraq; the Islamic Resistance in Iraq/ IRI) zusammengeschlossen haben (TWI 21.10.2023). Im Irak sind diese für Dutzende Angriffe verantwortlich, darunter auf den Flughafen in Erbil, und die Luftwaffenstützpunkte al-Harir [Anm.: bei Erbil] und ’Ayn al-Asad [Anm.: in Anbar] (MEF 25.11.2023). Mit Stand Anfang Februar 2024 wurden über 160 Angriffe auf US-Truppen im Irak, in Syrien und in Jordanien ausgeführt (REU 3.2.2024). Hierbei kamen am 29.1.2024 bei einem Drohnenangriff auf einen Stützpunkt in Jordanien, der vom Iran unterstützten militanten Gruppen, die in Syrien und im Irak operieren, zugeschrieben wird, erstmals seit Beginn des Gaza-Krieges drei US-Soldaten ums Leben, 34 weitere wurden verletzt. Der Iran weist seine Beteilung zurück (REU 29.1.2024).Seit dem Ausbruch des Konflikts zwischen Israel und der Hamas im Oktober 2023 nehmen Angriffe auf in der Region stationierte US-Truppen zu, insbesondere auch im Irak (MEF 25.11.2023; vergleiche TWI 21.10.2023, Wing 6.11.2023). DieAngriffe werden durch Milizen verübt, die sich im Irak unter dem Sammelbegriff des Islamischen Widerstands im Irak (Al-Muqawama al-Islamiyah fi al-Iraq; the Islamic Resistance in Iraq/ IRI) zusammengeschlossen haben (TWI 21.10.2023). Im Irak sind diese für Dutzende Angriffe verantwortlich, darunter auf den Flughafen in Erbil, und die Luftwaffenstützpunkte al-Harir [Anm.: bei Erbil] und ’Ayn al-Asad [Anm.: in Anbar] (MEF 25.11.2023). Mit Stand Anfang Februar 2024 wurden über 160 Angriffe auf US-Truppen im Irak, in Syrien und in Jordanien ausgeführt (REU 3.2.2024). Hierbei kamen am 29.1.2024 bei einem Drohnenangriff auf einen Stützpunkt in Jordanien, der vom Iran unterstützten militanten Gruppen, die in Syrien und im Irak operieren, zugeschrieben wird, erstmals seit Beginn des Gaza-Krieges drei US-Soldaten ums Leben, 34 weitere wurden verletzt. Der Iran weist seine Beteilung zurück (REU 29.1.2024). Es gibt Hinweise darauf,

die Iranische Revolutionsgarde (IRGC) eine Rolle bei der Koordinierung der IRI spielt. Öffentlich zur IRI bekannt hat sich die Harakat Hisbollah an-Nujaba, während es als sehr wahrscheinlich gilt,

Gruppen wie Kata’ib Hezbollah, Asa’ibAhl- al-Haqq und Kata’ib Sayyid ash-Shuhada ebenfalls den IRI angehören (TWI 21.10.2023). Die wiederholten Angriffe der IRI führten schließlich zu Vergeltungsschlägen der USA auf PMF- Gruppen (MEF 25.11.2023). Dabei griffen US-Streitkräfte im November 2023 erstmals auch PMF-Ziele auf irakischem Staatsgebiet an (Wing 6.12.2023), etwa in Jurf as-Sakhr gegen die Kata’ib Hezbollah (MEF 25.11.2023). Seither haben US-Streitkräfte wiederholt Einrichtungen angegriffen, die von Iran und seinen Stellvertretern im Irak und in Syrien genutzt werden (IRAQIN 26.12.2023; vgl. REU 3.2.2024).Die wiederholten Angriffe der IRI führten schließlich zu Vergeltungsschlägen der USA auf PMF- Gruppen (MEF 25.11.2023). Dabei griffen US-Streitkräfte im November 2023 erstmals auch PMF-Ziele auf irakischem Staatsgebiet an (Wing 6.12.2023), etwa in Jurf as-Sakhr gegen die Kata’ib Hezbollah (MEF 25.11.2023). Seither haben US-Streitkräfte wiederholt Einrichtungen angegriffen, die von Iran und seinen Stellvertretern im Irak und in Syrien genutzt werden (IRAQIN 26.12.2023; vergleiche REU 3.2.2024). Die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) mit Sitz in den Bergen des Nordirak verübte ebenfalls mehrere Anschläge in der Kurdistan Region Irak (KRI), bei denen auch mehrere Angehörige der kurdischen Sicherheitskräfte (Peschmerga) getötet wurden (USDOS 27.2.2023a). Die PKK wird von der Türkei, sowie den USA und der Europäischen Union (EU) als terroristische Vereinigung eingestuft (ICG 18.2.2022) [Anm.: Die Vereinten Nationen und auch der Irak stufen die PKK nicht als Terrorgruppe ein]. Auch gewisse mit Iran verbündete Milizen stellen eine terroristische Bedrohung dar (USDOS 27.2.2023a). Die ACLED-Datenbank registrierte von Juli bis Dezember 2022 780 Zwischenfälle unter Beteiligung der PKK sowie deren weibliche Kampfverbände (YJA STAR) (monatlicher Durchschnitt von 130). In 35 dieser Fälle kam es zu zivilen Todesopfern (monatlicher Durchschnitt von 5,83) (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 738 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 61,5), wobei in zwölf Fällen Zivilpersonen zu Tode kamen (monatlicher Durchschnitt von 1). Hauptziel der PKK und YJA STAR sind die türkischen Streitkräfte. Bisweilen wurden auch irakische Sicherheitskräfte und kurdische Asayish [Anm.: Geheim- und Sicherheitsdienst] angegriffen. Die Hauptmittel ihrer Angriffe sind bewaffnete Auseinandersetzungen, Bombardement durch Artillerie und Raketenbeschuss sowie der Einsatz von IEDs (ACLED 5.1.2024). In den ersten beiden Monaten des Jahres 2024 wurden 66 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 33) (ACLED 3.2024). Türkische Operationen auf irakischem Staatsgebiet Der Irak ist nicht in der Lage, türkische und iranische Militäroperationen auf irakischem Boden zu verhindern, einschließlich der Verfolgung der PKK und iranischer kurdischer Oppositionsgruppen (BS 23.2.2022, S. 8). Die Türkei unterhält je nach Quelle um die 40 (ICG 18.2.2022) bis zu 87 Außenposten im Irak, hauptsächlich in einem Streifen des Grenzgebiets in der KRI von etwa 150 km Länge und 30 km Tiefe (EURA 31.1.2023). Darüber hinaus verfügt sie über eine Militärbasis in Bashiqa bei Mossul im föderalen Irak (BS 23.2.2022, S. 8; vgl. EURA 31.1.2023), wo die türkischen Truppen nach eigenen Angaben Teil einer internationalen Mission zur Ausbildung und Ausrüstung irakischer Streitkräfte im Kampf gegen den IS waren (EURA 31.1.2023).Der Irak ist nicht in der Lage, türkische und iranische Militäroperationen auf irakischem Boden zu verhindern, einschließlich der Verfolgung der PKK und iranischer kurdischer Oppositionsgruppen (BS 23.2.2022, S. 8). Die Türkei unterhält je nach Quelle um die 40 (ICG 18.2.2022) bis zu 87 Außenposten im Irak, hauptsächlich in einem Streifen des Grenzgebiets in der KRI von etwa 150 km Länge und 30 km Tiefe (EURA 31.1.2023). Darüber hinaus verfügt sie über eine Militärbasis in Bashiqa bei Mossul im föderalen Irak (BS 23.2.2022, S. 8; vergleiche EURA 31.1.2023), wo die türkischen Truppen nach eigenen Angaben Teil einer internationalen Mission zur Ausbildung und Ausrüstung irakischer Streitkräfte im Kampf gegen den IS waren (EURA 31.1.2023). Türkische Beamte bestreiten,

es bei den türkischen Luftangriffen auf PKK-Stellungen in der KRI und im Nordirak Opfer unter der Zivilbevölkerung gegeben hat (ICG 18.2.2022). Ein im August 2022 veröffentlichter Bericht mehrerer NGOs besagt jedoch,

zwischen 2015 und 2021 mindestens 98 Zivilisten getötet wurden (EURA 31.1.2023). Die International Crisis Group (ICG) hat 74 zivile Todesopfer registriert, mehr als die Hälfte davon seit 2019, als die Türkei ihre Luftangriffe in der KRI intensivierte (ICG 18.2.2022). Nach Angaben der Regionalregierung Kurdistans (KRG) hat der Konflikt seit 2015 Tausende Einwohner aus ihren Häusern vertrieben und mindestens 800 Dörfer verwüstet (EURA 31.1.2023). Einige Tausend Einwohner des Distrikts Amediya sowie Hunderte weitere Bewohner des Distrikts Duhok haben ihre Häuser verloren und sind in weiter südlich gelegene Dörfer oder Städte gezogen (ICG 18.2.2022). Die föderale Regierung hat sich über Ankaras Übergriffe beschwert, aber weder sie noch die KRI können die türkische Präsenz eindämmen (EURA31.1.2023). Die KDP unterstützt die Türkei im Kampf gegen die PKK, durch Informationen über PKK-Taktiken und -Bewegungen, und indem sie Gebiete sichert, aus denen die PKK durch türkische Operationen vertrieben wurde (ICG 18.2.2022). Die PKK ist engere Allianzen mit von Iran unterstützten paramilitärischen Gruppen im Irak eingegangen, die mit Ankara verfeindet sind (ICG 18.2.2022). Einige pro-iranische Milizen, wie Liwa Ahrar al-Iraq (Brigade Freies Volk des Irak) und Ahrar Sinjar (Freies Volk von Sinjar) haben sich 2022 dem Widerstand gegen die türkische Präsenz verschrieben (EURA 31.1.2023). Die Türkei hat im Rahmen ihrer gemeinsamen Operationen Claw-Eagle und Claw-Tiger gegen die PKK im Qandil-Gebirge, in Sinjar und Makhmur (beide in Ninewa) irakischen Boden bombardiert. Auch Iran hat das Qandil-Gebirge bombardiert, ein Angriff, der vermutlich mit der Türkei koordiniert wurde (BS 23.2.2022, S. 8). Die Türkei befürchtet insbesondere,

Sinjar [synonym: Shingal] zu einem zweiten Qandil, einer weiteren PKK-Hochburg werden könnte, weshalb sie seit 2020 zahlreiche Luftangriffe gegen die PKK und die jesidischen Widerstandseinheiten Shingal (Yekîneyên Berxwedana Şingal - YBŞ) in Sinjar durchgeführt hat (ICG 18.2.2022). Die ACLED-Datenbank registrierte von Juli bis Dezember 2022 1.391 Zwischenfälle, bei denen die türkischen Streitkräfte im Staatsgebiet des Irak intervenierten. Dabei wurden 19 Fälle verzeichnet, bei denen Zivilisten zu Tode kamen (monatlicher Durchschnitt von 3,17). Die überwiegende Anzahl an Angriffen betraf das Gouvernement Dohuk mit 1.208 Angriffen (hauptsächlich der Distrikt Amediya mit 1.188 Vorfällen), gefolgt vom Distrikt Zakho. 110Angriffe fanden in Erbil statt (hauptsächlich im Distrikt Rawanduz), 46 in Ninewa (hauptsächlich in den Distrikten Sinjar und Akre) und 27 in Sulaymaniyah (hauptsächlich im Distrikt Sharbazher, gefolgt von Penjwen und Ranya) (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 2.907 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 242,25), wobei in 35 Fällen Zivilpersonen zu Tode kamen (monatlicher Durchschnitt von 2,92). Auch in diesem Zeitraum betraf die überwiegende Anzahl der Angriffe das Gouvernement Dohuk mit 2.150 Angriffen (hauptsächlich der Distrikt Amediya mit 2.134 Vorfällen). 591 Angriffe fanden in Erbil statt (hauptsächlich im Distrikt Rawanduz), 103 in Ninewa (hauptsächlich in den Distrikten Sinjar und Akre), 68 in Sulaymaniyah (hauptsächlich in den Distrikten Sharbazher und Penjwen, wobei eine Erhöhung der Angriffsfrequenz Ende 2023 zu beobachten war) und einer in Kirkuk. Es handelt sich bei den türkischen Angriffen überwiegend um Bombardement durch Artillerie, Raketenbeschuss, Luft- und Drohnenangriffe sowie bewaffneten Auseinandersetzungen. Zu den Zielen der türkischen Streitkräfte gehört primär die PKK, die YJASTAR, die Widerstandseinheiten Shingal (YBŞ) und die Verteidigungskräfte Ostkurdistans (YRK) (ACLED 5.1.2024). In den Monaten Jänner und Februar 2024 waren es 780 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 390). Bei einem dieser Fälle handelte es sich um einen Fall von Gewalt gegen Zivilisten mit Todesopfern (ACLED 3.2024). Iranische Operationen auf irakischem Staatsgebiet Viele der iranisch-kurdischen Parteien, wie die Demokratische Partei Iranisch-Kurdistans (KDPI), die Komala-Parteien, die Freiheitspartei Kurdistans (PAK) und die Partei des Freien Lebens Kurdistans (Partiya Jiyana Azad a Kurdistanê - PJAK) operieren von der KRI aus (K24 28.11.2022; vgl. Landinfo 18.12.2020). Der Status und Handlungsspielraum der kurdischen Oppositionsgruppen wie KDPI, KDP-I [Anm.: Splitterpartei der KDPI 2006-2022], Komala und PJAK waren und sind ein schwieriges Thema in den Beziehungen zwischen Iran und der KRI. Die KRI hat Vereinbarungen für eine formalisierte Präsenz mit mehreren iranisch-kurdischen Exilparteien wie der KDPI, KDP-I, den verschiedenen Komala-Fraktionen und der Kurdischen Freiheitspartei (PAK) getroffen, nicht jedoch mit der PJAK. Aufgrund der Notwendigkeit einer gutnachbarlichen Beziehung zu Iran hat die KRI gefordert,

die iranisch-kurdischen Exilparteien alle militärischen Aktivitäten gegen Iran unterlassen. Dies war eine Bedingung dafür,

die Exilparteien in Stützpunkten und Lagern im Nordirak operieren dürfen. Mit dieser formalisierten Präsenz gehen finanzielle Unterstützung, Zugang zu Schulen, Gesundheitsversorgung und anderen öffentlichen Dienstleistungen einher (Landinfo 18.12.2020). Ab September 2022 visierten die iranischen Sicherheitskräfte verstärkt Stellungen von iranischen kurdischen Gruppierungen in der KRI an (DW 13.11.2022; vgl. K24 28.11.2022, Rudaw 28.9.2022).Viele der iranisch-kurdischen Parteien, wie die Demokratische Partei Iranisch-Kurdistans (KDPI), die Komala-Parteien, die Freiheitspartei Kurdistans (PAK) und die Partei des Freien Lebens Kurdistans (Partiya Jiyana Azad a Kurdistanê - PJAK) operieren von der KRI aus (K24 28.11.2022; vergleiche Landinfo 18.12.2020). Der Status und Handlungsspielraum der kurdischen Oppositionsgruppen wie KDPI, KDP-I [Anm.: Splitterpartei der KDPI 2006-2022], Komala und PJAK waren und sind ein schwieriges Thema in den Beziehungen zwischen Iran und der KRI. Die KRI hat Vereinbarungen für eine formalisierte Präsenz mit mehreren iranisch-kurdischen Exilparteien wie der KDPI, KDP-I, den verschiedenen Komala-Fraktionen und der Kurdischen Freiheitspartei (PAK) getroffen, nicht jedoch mit der PJAK. Aufgrund der Notwendigkeit einer gutnachbarlichen Beziehung zu Iran hat die KRI gefordert,

die iranisch-kurdischen Exilparteien alle militärischen Aktivitäten gegen Iran unterlassen. Dies war eine Bedingung dafür,

die Exilparteien in Stützpunkten und Lagern im Nordirak operieren dürfen. Mit dieser formalisierten Präsenz gehen finanzielle Unterstützung, Zugang zu Schulen, Gesundheitsversorgung und anderen öffentlichen Dienstleistungen einher (Landinfo 18.12.2020). Ab September 2022 visierten die iranischen Sicherheitskräfte verstärkt Stellungen von iranischen kurdischen Gruppierungen in der KRI an (DW 13.11.2022; vergleiche K24 28.11.2022, Rudaw 28.9.2022). Bereits in der Vergangenheit attackierte Iran immer wieder mit Drohnen und Raketen Stellungen dieser iranisch-kurdischen Oppositionsparteien in der KRI (Zeit online 23.11.2022). Die iranischen Angriffe und der Druck auf diese Parteien verschärften sich nach dem Ausbruch massiver Proteste in Iran, die durch den Tod der jungen Kurdin Jina [Mahsa] Amini am 16.9.2022 in Gewahrsam der iranischen Sittenpolizei ausgelöst wurden (TWI 13.9.2023). Iran beschuldigt die iranisch-kurdischen Oppositionsparteien, die Unruhen zu schüren und mit Irans Erzfeind Israel zusammenzuarbeiten (TWI 13.9.2023; vgl. REU 19.3.2023). Entsprechend werden die bewaffneten iranisch-kurdischen Dissidenten als Bedrohung für die Sicherheit Irans angesehen (REU 19.3.2023).Bereits in der Vergangenheit attackierte Iran immer wieder mit Drohnen und Raketen Stellungen dieser iranisch-kurdischen Oppositionsparteien in der KRI (Zeit online 23.11.2022). Die iranischen Angriffe und der Druck auf diese Parteien verschärften sich nach dem Ausbruch massiver Proteste in Iran, die durch den Tod der jungen Kurdin Jina [Mahsa] Amini am 16.9.2022 in Gewahrsam der iranischen Sittenpolizei ausgelöst wurden (TWI 13.9.2023). Iran beschuldigt die iranisch-kurdischen Oppositionsparteien, die Unruhen zu schüren und mit Irans Erzfeind Israel zusammenzuarbeiten (TWI 13.9.2023; vergleiche REU 19.3.2023). Entsprechend werden die bewaffneten iranisch-kurdischen Dissidenten als Bedrohung für die Sicherheit Irans angesehen (REU 19.3.2023). Im Jahr 2022 hat Iran Stützpunkte iranisch-kurdischer Gruppen in der KRI mit Raketen beschossen (EURA 31.1.2023). Zwischen September und Oktober 2022 verübte Iran mehrere Angriffe mit ballistischen Raketen und Kamikaze-Drohnen auf drei iranisch-kurdische Oppositionsparteien (TWI 13.9.2023; vgl. REU 19.3.2023), darunter die KDPI in Koya und dem Subdistrikt Sidekan (Gouvernement Erbil), Komala in Zirgwez (Gouvernement Sulaymaniyah) und die PAK in Pirde (zwischen Erbil und Kirkuk). Mindestens 21 Mitglieder dieser Parteien wurden getötet, darunter zwei Frauen, ein einen Tag altes Kind und ein irakisch-kurdischer Zivilist aus Koya. Auch 2023 hat Iran weiterhin Angriffe auf iranisch-kurdische Oppositionelle in der KRI verübt, darunter im Juli auf zwei PDKI-Mitglieder (TWI 13.9.2023).Im Jahr 2022 hat Iran Stützpunkte iranisch-kurdischer Gruppen in der KRI mit Raketen beschossen (EURA 31.1.2023). Zwischen September und Oktober 2022 verübte Iran mehrere Angriffe mit ballistischen Raketen und Kamikaze-Drohnen auf drei iranisch-kurdische Oppositionsparteien (TWI 13.9.2023; vergleiche REU 19.3.2023), darunter die KDPI in Koya und dem Subdistrikt Sidekan (Gouvernement Erbil), Komala in Zirgwez (Gouvernement Sulaymaniyah) und die PAK in Pirde (zwischen Erbil und Kirkuk). Mindestens 21 Mitglieder dieser Parteien wurden getötet, darunter zwei Frauen, ein einen Tag altes Kind und ein irakisch-kurdischer Zivilist aus Koya. Auch 2023 hat Iran weiterhin Angriffe auf iranisch-kurdische Oppositionelle in der KRI verübt, darunter im Juli auf zwei PDKI-Mitglieder (TWI 13.9.2023). Im März 2023 hat der föderale Irak mit Iran ein Grenzschutzabkommen zur Koordinierung des „Schutzes der gemeinsamen Grenzen zwischen den beiden Ländern und die Konsolidierung der Zusammenarbeit in verschiedenen Sicherheitsbereichen“ unterzeichnet (REU 19.3.2023; vgl. TWI 13.9.2023). Im Rahmen des unterzeichneten Sicherheitsabkommens verpflichtete sich der Irak, bewaffneten Gruppen nicht zu gestatten, sein Territorium in der Kurdistan Region Irak (KRI) für grenzüberschreitende Angriffe auf Iran zu nutzen. Dementsprechend betrifft das Abkommen in erster Linie die Grenze Irans zur KRI (REU 19.3.2023). Die nahe Erbil stationierte PAK hat bereits zuvor die Haltung der KRG berücksichtigt und weder Stützpunkte nahe der iranischen Grenze unterhalten noch militärische Operationen gegen Iran durchgeführt (Alaraby 15.9.2023).Im März 2023 hat der föderale Irak mit Iran ein Grenzschutzabkommen zur Koordinierung des „Schutzes der gemeinsamen Grenzen zwischen den beiden Ländern und die Konsolidierung der Zusammenarbeit in verschiedenen Sicherheitsbereichen“ unterzeichnet (REU 19.3.2023; vergleiche TWI 13.9.2023). Im Rahmen des unterzeichneten Sicherheitsabkommens verpflichtete sich der Irak, bewaffneten Gruppen nicht zu gestatten, sein Territorium in der Kurdistan Region Irak (KRI) für grenzüberschreitende Angriffe auf Iran zu nutzen. Dementsprechend betrifft das Abkommen in erster Linie die Grenze Irans zur KRI (REU 19.3.2023). Die nahe Erbil stationierte PAK hat bereits zuvor die Haltung der KRG berücksichtigt und weder Stützpunkte nahe der iranischen Grenze unterhalten noch militärische Operationen gegen Iran durchgeführt (Alaraby 15.9.2023). Gemäß der Vereinbarung verpflichtete sich der Irak dazu, bis zum 19.9.2023 die in der KRI ansässigen iranisch-kurdischen Oppositionsgruppen zu entwaffnen und von ihren grenznahen Stützpunkten zu verlegen (MEE 19.9.2023; vgl. Alaraby 15.9.2023). Der iranische Präsident betonte,

„Iran die Anwesenheit terroristischer Gruppen an der gemeinsamen Grenze mit dem Irak nicht tolerieren kann“, wie die iranische Nachrichtenagentur Tasnim berichtet (Alaraby 15.9.2023).Gemäß der Vereinbarung verpflichtete sich der Irak dazu, bis zum 19.9.2023 die in der KRI ansässigen iranisch-kurdischen Oppositionsgruppen zu entwaffnen und von ihren grenznahen Stützpunkten zu verlegen (MEE 19.9.2023; vergleiche Alaraby 15.9.2023). Der iranische Präsident betonte,

„Iran die Anwesenheit terroristischer Gruppen an der gemeinsamen Grenze mit dem Irak nicht tolerieren kann“, wie die iranische Nachrichtenagentur Tasnim berichtet (Alaraby 15.9.2023). Die irakischen Behörden verkündeten am 19.9.2023,

sie eine Reihe iranischer Kurdengruppen, ohne darauf einzugehen, welche Gruppen betroffen waren, erfolgreich entwaffnet und von der Grenze zum Iran entfernt hätten. Ihre Hauptquartiere nahe der iranischen Grenze seien endgültig geräumt worden. Sie seien weit weg von der Grenze verlegt worden und würden nun als Flüchtlinge gemäß den Bestimmungen der Flüchtlingskommission gelten (MEE 19.9.2023). Einer kurdischen Quelle zufolge hat die Demokratische Partei Kurdistans (KDP) der PAK ihre mittleren und schweren Waffen abgenommen und die Gruppe soll in ein neues Lager in der Nähe von Makhmur verlegt werden. Ein Sprecher der PAK bestreitet jedoch,

die PAK oder andere Gruppen ihre Waffen niedergelegt hätten, oder bereit wären, in neue Lager umzuziehen (Alaraby 15.9.2023). Die ACLED-Datenbank registrierte von Juli bis Dezember 2022 74 Zwischenfälle, bei denen die Iranischen Revolutionsgarden im Staatsgebiet des Irak intervenierten. Davon betrafen 62 Vorfälle das Gouvernement Erbil (KRI), neun das Gouvernement Sulaymaniyah (KRI) und drei das Gouvernement Kirkuk (föderaler Irak). Es handelte sich dabei überwiegend um Bombardement durch Artillerie und Raketenbeschuss (53 Fälle) sowie Luft- und Drohnenangriffe

(18). Zu den Zielen der iranischen Angriffe gehören die Demokratische Partei Kurdistan-Iran (KDP-I), die Komala-Partei des Iranischen Kurdistan (KSZK) und die PAK, aber auch iranische und irakische Zivilisten werden bisweilen getroffen. Es wurden in dem Zeitraum zehn Fälle verzeichnet, bei denen Zivilpersonen ums Leben kamen (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden zwei Angriffe der Iranischen Revolutionsgarden verzeichnet, je einer im Distrikt Pshdar in Sulaymaniyah und einer im Distrikt Dibis in Kirkuk (ACLED 5.1.2024). In den ersten beiden Monaten des Jahres 2024 wurde nur ein Angriff der Iranischen Revolutionsgarden auf irakischem Staatsgebiet verzeichnet (ACLED 3.2024). Islamischer Staat (IS) Letzte Änderung 2024-03-27 15:05 Der Islamische Staat (IS) - auch bekannt als Islamischer Staat im Irak und in Syrien (ISIS) oder Islamischer Staat im Irak und in der Levante (ISIL) - ist eine militante salafistisch-jihadistische Organisation, die hauptsächlich in Syrien und im Irak aktiv ist. Ziel der Gruppe ist es, ein islamisches Kalifat im Irak und in Syrien zu errichten (CISAC 4.2021). Die Wurzeln des IS liegen in den 1990er und frühen 2000er-Jahren. In dieser Zeit gründete Abu Musab al-Zarqawi die wichtigste Vorgängergruppe des IS, Jama’at at-Tawhid wa’al-Jihad (JTJ) (CISAC 4.2021). Während der US-amerikanischen Besatzung des Irak (2003-2011) war die Gruppe ein wichtiger Akteur im irakischen Aufstand, zunächst als JTJ und dann, nach dem Treueschwur auf al-Qaida, als al-Qaida im Irak (AQI). Mit dem Abzug der US-Truppen im Jahr 2011 erstarkte AQI und nutzte den Beginn des syrischen Bürgerkriegs im selben Jahr, um ihren Einfluss zu vergrößern. Im Jahr 2013 schließlich änderte die Gruppe ihren Namen von AQI zu Islamischer Staat im Irak und Syrien (ISIS) (CISAC 4.2021). AQI breitete sich in den Provinzen Anbar und Ninewa aus, rekrutierte neue Mitglieder und schloss Bündnisse mit bereits bestehenden lokalen sunnitischen Milizen, darunter die Armee der Männer des Naqschbandiya Ordens (Jaysh Rijal at-Tariq an-Naqschabandia, JRTN), die größtenteils aus Ba’athisten bestand und von Izzat Ibrahim ad-Douri, dem ehemaligen Vizepräsidenten des Regimes von Saddam Hussein, angeführt wurde. Deren militärische Expertise vergrößerte die Stärke von AQI (CISAC 4.2021). In den Jahren 2013 und 2014 eroberte die Gruppe Gebiete in Syrien und im Irak, änderte ihren Namen zu Islamischer Staat (IS) und erklärte im Juni 2014 die Gründung eines Kalifats im Irak und Syrien (CISAC 4.2021; vgl. Wilson 28.10.2019, IRIN 9.7.2014).Die Wurzeln des IS liegen in den 1990er und frühen 2000er-Jahren. In dieser Zeit gründete Abu Musab al-Zarqawi die wichtigste Vorgängergruppe des IS, Jama’at at-Tawhid wa’al-Jihad (JTJ) (CISAC 4.2021). Während der US-amerikanischen Besatzung des Irak (2003-2011) war die Gruppe ein wichtiger Akteur im irakischen Aufstand, zunächst als JTJ und dann, nach dem Treueschwur auf al-Qaida, als al-Qaida im Irak (AQI). Mit dem Abzug der US-Truppen im Jahr 2011 erstarkte AQI und nutzte den Beginn des syrischen Bürgerkriegs im selben Jahr, um ihren Einfluss zu vergrößern. Im Jahr 2013 schließlich änderte die Gruppe ihren Namen von AQI zu Islamischer Staat im Irak und Syrien (ISIS) (CISAC 4.2021). AQI breitete sich in den Provinzen Anbar und Ninewa aus, rekrutierte neue Mitglieder und schloss Bündnisse mit bereits bestehenden lokalen sunnitischen Milizen, darunter die Armee der Männer des Naqschbandiya Ordens (Jaysh Rijal at-Tariq an-Naqschabandia, JRTN), die größtenteils aus Ba’athisten bestand und von Izzat Ibrahim ad-Douri, dem ehemaligen Vizepräsidenten des Regimes von Saddam Hussein, angeführt wurde. Deren militärische Expertise vergrößerte die Stärke von AQI (CISAC 4.2021). In den Jahren 2013 und 2014 eroberte die Gruppe Gebiete in Syrien und im Irak, änderte ihren Namen zu Islamischer Staat (IS) und erklärte im Juni 2014 die Gründung eines Kalifats im Irak und Syrien (CISAC 4.2021; vergleiche Wilson 28.10.2019, IRIN 9.7.2014). Im Irak hat der IS bis 2014 große Teil der Gouvernements Anbar, Ninewa, Salah ad-Din und Kirkuk übernommen (IRIN 9.7.2014). Im September 2014 wurde eine globale Koalition von 86 Staaten für den Kampf gegen den IS gebildet, unter der Führung der Vereinigten Staaten von Amerika (USA) (TGC o.D.). Bis Dezember 2017 hatte das IS-Kalifat 95 % seines Territoriums verloren, darunter auch seine beiden größten Besitzungen, Mossul, die zweitgrößte Stadt des Irak, und die nordsyrische Stadt und nominelle Hauptstadt des IS, Raqqa. Im Dezember 2017 erklärte der Irak offiziell den Sieg über den IS (Wilson 28.10.2019), nachdem im Monat zuvor mit Rawa im westlichen Anbar das letzte urbane Zentrum des IS im Irak zurückerobert worden war (AlMon 11.7.2021). Mit dem Ende der großen Militäroperationen gegen den IS haben die USA im Jahr 2020 mit der Reduzierung ihrer militärischen Präsenz im Irak begonnen, sodass auf Einladung des Irak nur noch etwa 2.500 Militärangehörige der USA in beratender Funktion im Land verbleiben (SIPRI 17.3.2023). Trotz der territorialen Niederlage und des zahlenmäßigen Rückgangs seiner Kämpfer bleibt der IS eine Bedrohung (USDOS 20.3.2023; vgl. Manara 22.2.2023). Auch angesichts des Todes einer Reihe seiner Anführer hat er eine erhebliche Widerstandsfähigkeit bewiesen (Manara 22.2.2023).Trotz der territorialen Niederlage und des zahlenmäßigen Rückgangs seiner Kämpfer bleibt der IS eine Bedrohung (USDOS 20.3.2023; vergleiche Manara 22.2.2023). Auch angesichts des Todes einer Reihe seiner Anführer hat er eine erhebliche Widerstandsfähigkeit bewiesen (Manara 22.2.2023). Laut einem Bericht des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen soll der IS zwischen 5.000 und 7.000 Mitglieder und Unterstützer im Irak und in Syrien haben, wovon etwa die Hälfte Kämpfer sein sollen (UNSC 1.2.2023, S. 6). Andere Schätzungen gehen von einer Stärke des IS von 2.000 bis zu 10.000 IS-Kämpfern im Irak aus. Diese Zahlen dürften aber zu hoch sein und sich zur Hälfte aus Unterstützern und Schläfern zusammensetzen (NI 18.5.2021). Wieder andere Quellen gehen davon aus,

im Irak noch schätzungsweise 500 IS-Kämpfer aktiv sind (SIPRI 17.3.2023). Die verbliebenen IS-Kämpfer operieren als Schläferzellen oder in Einsatzteams (USDOS 20.3.2023). Der IS ist als klandestine Terrorgruppe aktiv, deren Fähigkeit zu operieren dadurch verringert ist,

sie weder Territorium noch Zivilbevölkerung beherrscht (FH 2023). Er hat sich zu einem Aufstand entwickelt, der Schwächen in der lokalen Sicherheit ausnutzt, um sichere Zufluchtsorte zu finden (UNSC 21.7.2021, S.3) und Territorium im Nord- und Zentralirak zurückzugewinnen (USDOS 27.2.2023b). Dabei nutzt die Gruppe auch die durchlässige irakisch-syrische Grenze und behält dadurch Manövrierfähigkeit, um Angriffen der irakischen Streitkräfte zu entgehen (UNSC 1.2.2023, S.6). Trotz seiner stark geschwächten Kapazitäten führt der IS weiterhin Operationen durch, insbesondere in ländlichen Gebieten im Norden und Westen des föderalen Irak, wo die Präsenz der irakischen Sicherheitskräfte (ISF) begrenzt ist (USDOS 27.2.2023a). Eine grundlegende geografische Verteilung der IS-Kämpfer lässt sich aus deren Operationen ableiten, die sie gegen die Sicherheitskräfte und die PMF-Milizen durchführen. Diese betreffen hauptsächlich Anbar, Bagdad, Babil, Kirkuk, Salah ad-Din, Ninewa und Diyala (NI 18.5.2021). Dabei konzentrieren sich die Aktivitäten des IS im Irak auf einen „logistischen Schauplatz“ in Anbar und Ninewa inklusive Mossul sowie auf einen „operativen Schauplatz“, der Kirkuk, Diyala, Salah ad-Din und den Norden Bagdads umfasst (UNSC 1.2.2023, S. 7). Die meisten Übergriffe des IS ereignen sich dementsprechend in den Gouvernements Anbar, Bagdad, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din (USDOS 20.3.2023), vor allem in den ländlichen Gebieten (FH 2023; vgl. Manara 22.2.2023, USDOS 27.2.2023a). Hier, wo zwischen den Patrouillen der kurdischen Peshmerga und der irakischen Sicherheitskräfte (ISF) Lücken bestehen, versucht der IS wieder Fuß zu fassen (USDOS 27.2.2023a). Der IS stützt sich bei der Planung und Ausführung seiner Aktivitäten auf geografisches Terrain. Auch Informationen irakischer Sicherheitsbeamter deuten darauf hin,

der IS auf abgelegene Stützpunkte tief in der Wüste in Anbar, Ninewa, in Gebirgszügen, Tälern und Obstplantagen in Bagdad, Kirkuk, Salah ad-Din und Diyala zurückgreift, um seine Kämpfer unterzubringen und Überwachungs- und Kontrollpunkte zur Sicherung der Nachschubwege einzurichten. Er nutzt diese Stützpunkte auch, um Kommandozentren und kleine Ausbildungslager einzurichten. In urbanen Gebieten hat der IS seine Kämpfer in kleinen mobilen Untergruppen reorganisiert und seine Aktivitäten in Gebieten, in denen er noch Einfluss hat, verstärkt, indem er die internen Probleme des Irak ausnutzt und sich vertrautes geografisches Gebiet zunutze macht (NI 18.5.2021).Trotz seiner stark geschwächten Kapazitäten führt der IS weiterhin Operationen durch, insbesondere in ländlichen Gebieten im Norden und Westen des föderalen Irak, wo die Präsenz der irakischen Sicherheitskräfte (ISF) begrenzt ist (USDOS 27.2.2023a). Eine grundlegende geografische Verteilung der IS-Kämpfer lässt sich aus deren Operationen ableiten, die sie gegen die Sicherheitskräfte und die PMF-Milizen durchführen. Diese betreffen hauptsächlich Anbar, Bagdad, Babil, Kirkuk, Salah ad-Din, Ninewa und Diyala (NI 18.5.2021). Dabei konzentrieren sich die Aktivitäten des IS im Irak auf einen „logistischen Schauplatz“ in Anbar und Ninewa inklusive Mossul sowie auf einen „operativen Schauplatz“, der Kirkuk, Diyala, Salah ad-Din und den Norden Bagdads umfasst (UNSC 1.2.2023, S. 7). Die meisten Übergriffe des IS ereignen sich dementsprechend in den Gouvernements Anbar, Bagdad, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din (USDOS 20.3.2023), vor allem in den ländlichen Gebieten (FH 2023; vergleiche Manara 22.2.2023, USDOS 27.2.2023a). Hier, wo zwischen den Patrouillen der kurdischen Peshmerga und der irakischen Sicherheitskräfte (ISF) Lücken bestehen, versucht der IS wieder Fuß zu fassen (USDOS 27.2.2023a). Der IS stützt sich bei der Planung und Ausführung seiner Aktivitäten auf geografisches Terrain. Auch Informationen irakischer Sicherheitsbeamter deuten darauf hin,

der IS auf abgelegene Stützpunkte tief in der Wüste in Anbar, Ninewa, in Gebirgszügen, Tälern und Obstplantagen in Bagdad, Kirkuk, Salah ad-Din und Diyala zurückgreift, um seine Kämpfer unterzubringen und Überwachungs- und Kontrollpunkte zur Sicherung der Nachschubwege einzurichten. Er nutzt diese Stützpunkte auch, um Kommandozentren und kleine Ausbildungslager einzurichten. In urbanen Gebieten hat der IS seine Kämpfer in kleinen mobilen Untergruppen reorganisiert und seine Aktivitäten in Gebieten, in denen er noch Einfluss hat, verstärkt, indem er die internen Probleme des Irak ausnutzt und sich vertrautes geografisches Gebiet zunutze macht (NI 18.5.2021). Der IS ist noch immer einer der Hauptakteure bei sicherheitsrelevanten Vorfällen im Irak (USDOS 20.3.2023) und verübt weiterhin tödliche Angriffe (USDOS 27.2.2023a). IS-Kämpfer greifen sowohl Zivilisten (FH 2023; vgl. UNSC 1.2.2023, S.7), wie etwa führende Persönlichkeiten von Gemeinden (UNSC 1.2.2023, S.7; vgl. USDOS 20.3.2023), als auch irakische Sicherheitskräfte an (FH 2023; vgl. UNSC 1.2.2023, S.7). Auch die Bereitschaft zu Angriffen, insbesondere gegen die Minderheiten des Landes, besteht weiter (Manara 22.2.2023). IS-Kämpfer greifen hauptsächlich in Form von bewaffneten Angriffen und mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs) an (UNSC 1.2.2023, S.7; vgl. USDOS 27.2.2023b), verüben Scharfschützenangriffe, errichten Hinterhalte und sind verantwortlich für Entführungen und Tötungen, auch durch Selbstmordattentate (USDOS 20.3.2023).Der IS ist noch immer einer der Hauptakteure bei sicherheitsrelevanten Vorfällen im Irak (USDOS 20.3.2023) und verübt weiterhin tödliche Angriffe (USDOS 27.2.2023a). IS-Kämpfer greifen sowohl Zivilisten (FH 2023; vergleiche UNSC 1.2.2023, S.7), wie etwa führende Persönlichkeiten von Gemeinden (UNSC 1.2.2023, S.7; vergleiche USDOS 20.3.2023), als auch irakische Sicherheitskräfte an (FH 2023; vergleiche UNSC 1.2.2023, S.7). Auch die Bereitschaft zu Angriffen, insbesondere gegen die Minderheiten des Landes, besteht weiter (Manara 22.2.2023). IS-Kämpfer greifen hauptsächlich in Form von bewaffneten Angriffen und mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs) an (UNSC 1.2.2023, S.7; vergleiche USDOS 27.2.2023b), verüben Scharfschützenangriffe, errichten Hinterhalte und sind verantwortlich für Entführungen und Tötungen, auch durch Selbstmordattentate (USDOS 20.3.2023). Im Jahr 2021 forderten diese landesweit weniger Opfer als in den Vorjahren (USDOS27.2.2023a). Auch 2022 ist die Zahl der IS-Angriffe, dem Trend folgend,

deren Zahl von Jahr zu Jahr abnimmt, weiter gesunken, und zwar um etwa 64 % [Anm.: im Vergleich zum Vorjahr] (AlMon 10.8.2023). Während der COVID-19-bedingten Ausgangssperren kam es zu einem Rückgang an Übergriffen des IS. Anfang 2023 stieg die Zahl der IS-Angriffe, da der IS Sicherheitslücken ausnutzte und begann, verlorene Kampfkapazitäten wieder aufzubauen (Manara 22.2.2023). Dutzende irakische Sicherheitskräfte wurden bei den Angriffen getötet (AJ 7.3.2023). Die Aktivität des IS ist gemessen an den Angriffszahlen stark zurückgegangen (Wing 4.9.2023). Laut an-Nabla [Anm.: der offizielle Newsletter des IS] verübte der IS im Irak im Jahr 2021 durchschnittlich 84 Anschläge, die 148 Opfer pro Monat forderten. Im Jahr 2022 waren es durchschnittlich38Anschlägeund64OpferproMonat(Wilson22.12.2022), bzw. rund 40 Angriffe pro Monat, die verzeichnet wurden (Wing 4.9.2023), wobei die sicherheitsrelevanten Vorfälle trotz eines Anstiegs während des Ramadan kontinuierlich zurückgingen (Wilson 22.12.2022). Der Irak erlebt derzeit die niedrigste Gewaltrate seit der Invasion 2003 (Wing 4.9.2023). Im Jahr 2023 wurden nur noch rund sieben Angriffe pro Monat registriert. Der Jänner 2024 war mit 13 Vorfällen der dritte Monat in Folge, in dem es wieder zu einem leichten Anstieg von IS-Angriffen kam, wobei die Zahl der Angriffe erstmals seit August 2023 wieder im zweistelligen Bereich liegt (Wing 5.2.2024). Die folgende Grafik zeigt die von Joel Wing verzeichneten, dem IS zugeschriebenen sicherheitsrelevanten Vorfälle anhand eines Balkendiagramms. Dem Diagramm ist zu entnehmen,

seit Februar 2023 die monatlichen Vorfallszahlen beständig auf unter 20 gefallen sind und ab Juni 2023 sogar einstellig wurden, ausgenommen den Monaten August 2023 und Jänner 2024 [Darstellung erstellt durch die Staatendokumentation]. Quelle: Wing 4.8.2022, Wing 7.9.2022, Wing 6.10.2022, Wing 7.11.2022, Wing 5.12.2022, Wing 4.1.2023, Wing 7.2.2023, Wing 5.3.2023, Wing 3.4.2023, Wing 2.5.2023, Wing 5.6.2023, Wing 3.7.2023, Wing 2.8.2023, Wing 4.9.2023, Wing 9.10.2023, Wing 6.11.2023, Wing 6.12.2023, Wing 3.1.2024, Wing 5.2.2024, Wing 4.3.2024 Die ACLED-Datenbank registrierte von Juli bis Dezember 2022 110 IS-Aktionen (monatlicher Durchschnitt von 18,33). Darunter waren 13 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (Kategorie: „violence against civilians“) (monatlicher Durchschnitt von 2,17), wobei in 13 Fällen Zivilpersonen zu Tode kamen (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 128 IS-Aktionen (monatlicher Durchschnitt von 10,67), wobei es 28 Zwischenfälle von Gewalt gegen Zivilisten gab (monatlicher Durchschnitt von 2,33). In 14 Fällen kamen Zivilisten ums Leben. Insgesamt handelte es sich bei 16 Vorfällen um Funde von Massengräbern, die dem IS zugeschrieben werden. [Anm.: Es bleibt auch zu berücksichtigen,

es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zum sog. over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Todesopfer wird aufgrund der Schwankungsbreite bei ACLED nicht berücksichtigt] (ACLED 5.1.2024). Im Jänner und Februar 2024 wurden elf Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 5,5), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (ACLED 3.2024). Das nachfolgende Diagramm zeigt die monatlichen Angriffe und Aktionen des IS im Irak, im Zeitraum von Juli 2022 bis August 2023, unterteilt in die Kategorien Kampfhandlungen, strategische Entwicklungen und Gewalt gegen Zivilisten anhand der Daten von ACLED [Darstellung erstellt durch die Staatendokumentation] (ACLED 22.9.2023). Quelle: ACLED 22.9.2023; vgl. ACLED 5.1.2024, ACLED 3.2024Quelle: ACLED 22.9.2023; vergleiche ACLED 5.1.2024, ACLED 3.2024 Der Irak-Experte Joel Wing attestiert dem IS im Irak, kaum noch einsatzfähig zu sein (Wing 4.9.2023). Das Hauptaugenmerk der Gruppe liegt nach wie vor auf der Aufrechterhaltung der Kontrolle in Gebieten wie den Distrikten Muqdadiya und Khanaqin im Zentrum und Nordosten des Gouvernement Diyala, im Distrikt Hawija im Süden des Gouvernements Kirkuk und im Distrikt at-Tarmiyah im Norden Bagdads. Außerhalb dieser Gebiete ist der IS wenig aktiv (Wing 7.2.2023). Er sei kein effektiver Aufstand mehr und kaum noch in der Lage, offensive Operationen durchzuführen und ausschließlich auf sein Überleben konzentriert (Wing 2.8.2023). So war etwa das Jahr 2023 das erste Jahr, in dem der IS keine Ramadan-Offensive gestartet hat (Wing 3.4.2023; vgl. Wing 2.5.2023). Die Angriffe und Operationen des IS verdeutlichen die Wichtigkeit einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen föderal irakischen (ISF, PMF) und kurdischen Sicherheitskräften (Peschmerga), denn es besteht weiterhin die Gefahr eines Wiederauflebens des IS (UNSC 1.2.2023, S. 7).Der Irak-Experte Joel Wing attestiert dem IS im Irak, kaum noch einsatzfähig zu sein (Wing 4.9.2023). Das Hauptaugenmerk der Gruppe liegt nach wie vor auf der Aufrechterhaltung der Kontrolle in Gebieten wie den Distrikten Muqdadiya und Khanaqin im Zentrum und Nordosten des Gouvernement Diyala, im Distrikt Hawija im Süden des Gouvernements Kirkuk und im Distrikt at-Tarmiyah im Norden Bagdads. Außerhalb dieser Gebiete ist der IS wenig aktiv (Wing 7.2.2023). Er sei kein effektiver Aufstand mehr und kaum noch in der Lage, offensive Operationen durchzuführen und ausschließlich auf sein Überleben konzentriert (Wing 2.8.2023). So war etwa das Jahr 2023 das erste Jahr, in dem der IS keine Ramadan-Offensive gestartet hat (Wing 3.4.2023; vergleiche Wing 2.5.2023). Die Angriffe und Operationen des IS verdeutlichen die Wichtigkeit einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen föderal irakischen (ISF, PMF) und kurdischen Sicherheitskräften (Peschmerga), denn es besteht weiterhin die Gefahr eines Wiederauflebens des IS (UNSC 1.2.2023, S. 7). Nach der Tötung des „Kalifen“ Abu Bakr al-Baghdadi wurde Abu Ibrahim al-Hashimi al-Qurashi 2019 der neue „Kalif“ des IS. Dieser wurde als Ameer Muhammed Sa’id as-Salbi al-Mawla identifiziert, ein langjähriger Anführer des IS aus Tal Afar im Nordirak (NI 19.5.2020; vgl. CISAC 2021). Dieser kam im Februar 2022 bei einer Militäroperation der USAin Nordsyrien ums Leben (AJ 4.2.2022; vgl. Manara 22.2.2023). Ihm folgte Abu al-Hassan al-Hashimi al-Qurayshi nach, der bereits im Oktober 2022 getötet wurde und von Abu al-Hussein al-Husseini al-Qurayshi als vierter Kalif beerbt wurde (AJ 30.11.2022; vgl. Manara 22.2.2023). Dieser wurde wiederum Ende April 2023 nahe Jinderes im Norden Aleppos in Syrien im Zuge einer Operation des türkischen Nachrichtendienstes ausgeschaltet (Soufan 2.5.2023). Es wird vermutet,

der Namensteil „al-Qurayshi“ von den IS-Anführern als Nom de Guerre angenommen wird (AJ 30.11.2022).Nach der Tötung des „Kalifen“ Abu Bakr al-Baghdadi wurde Abu Ibrahim al-Hashimi al-Qurashi 2019 der neue „Kalif“ des IS. Dieser wurde als Ameer Muhammed Sa’id as-Salbi al-Mawla identifiziert, ein langjähriger Anführer des IS aus Tal Afar im Nordirak (NI 19.5.2020; vergleiche CISAC 2021). Dieser kam im Februar 2022 bei einer Militäroperation der USAin Nordsyrien ums Leben (AJ 4.2.2022; vergleiche Manara 22.2.2023). Ihm folgte Abu al-Hassan al-Hashimi al-Qurayshi nach, der bereits im Oktober 2022 getötet wurde und von Abu al-Hussein al-Husseini al-Qurayshi als vierter Kalif beerbt wurde (AJ 30.11.2022; vergleiche Manara 22.2.2023). Dieser wurde wiederum Ende April 2023 nahe Jinderes im Norden Aleppos in Syrien im Zuge einer Operation des türkischen Nachrichtendienstes ausgeschaltet (Soufan 2.5.2023). Es wird vermutet,

der Namensteil „al-Qurayshi“ von den IS-Anführern als Nom de Guerre angenommen wird (AJ 30.11.2022). Dem „Kalifen“ sind zwei fünfköpfige Ausschüsse unterstellt: ein Shura- (Beratungs-) Rat und ein Delegiertenausschuss. Jedes Mitglied des Letzteren ist für ein Ressort zuständig (Sicherheit, sichere Unterkünfte, religiöse Angelegenheiten, Medien und Finanzierung). Die verschiedenen Sektoren des IS arbeiten auf lokaler Ebene dezentralisiert, halbautonom und sind finanziell autark (NI 19.5.2020). Im Jahr 2022 hat das US-Zentralkommando 313 Operationen gegen den IS im Irak und Syrien durchgeführt. Mehr als 95 % dieser Operationen wurden in Zusammenarbeit mit den irakischen Sicherheitskräften oder den Demokratischen Kräften Syriens (SDF) durchgeführt [Anm.: Sicherheitskräfte der kurdisch dominierten Selbstverwaltung von Nord- und Ostsyrien]. Fast 700 IS-Kämpfer wurden getötet und weitere 374 festgenommen (USDOD 12.1.2023). Bei irakischen Operationen zur Terrorismusbekämpfung wurden im Jahr 2022 etwa 150 IS-Angehörige getötet (UNSC 1.2.2023, S.6). Die Regierung setzt ihre Ermittlungen und die strafrechtliche Verfolgung mutmaßlicher Übergriffe und Gräueltaten des IS fort und verurteilt in einigen Fällen mutmaßliche IS-Mitglieder nach dem Antiterrorgesetz (USDOS 20.3.2023). Iraker machen den größten Teil der etwa 66.000 im Nordosten Syriens inhaftierten ausländischen mutmaßlichen IS-Angehörigen aus. Mit Stand September 2022 waren schätzungsweise 28.000 irakische Staatsbürger, die meisten davon Frauen und Kinder in Lagern inhaftiert. Rund 3.000 weitere Iraker werden in Gefängnissen festgehalten. Der Irak setzt die Rückführung von Irakern aus Syrien fort und hat in den Jahren 2021 und 2022 etwa 3.100 Staatsangehörige aufgenommen oder bei der Rückführung unterstützt. Im Juni 2022 gab die Regierung bekannt,

sie etwa 500 Familien in das Lager Jadaa südlich von Mossul zurückgeführt hat (HRW 12.1.2023). Sicherheitsrelevante Vorfälle, Opferzahlen Letzte Änderung 2024-03-27 16:02 Im Juli 2022 wurden 47 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet mit 33 Toten und 54 Verletzten. Vier Angehörige der Volksmobilisierungskräfte (PMF), zwölf der irakischen Sicherheitskräfte (ISF) und 17 Zivilisten wurden getötet, elf weitere PMF, 18 ISF und 25 Zivilisten wurden verletzt. 37 dieser Vorfälle werden dem Islamischen Staat (IS) zugeschrieben, zehn weitere pro-iranischen Milizen (PMF). Die meisten Opfer gab es mit 41 (17 Tote, 24 Verletzte) in Diyala, gefolgt von 20 (acht Tote, zwölf Verletzte) in Salah ad-Din, zwölf (vier Tote, acht Verletzte) in Ninewa, neun (drei Tote, sechs Verletzte) in Bagdad, drei (ein Toter, zwei Verletzte) in Kirkuk, und zwei Verletzte in Babil (Wing 4.8.2022). Im August 2022 wurden 57 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet mit 24 Toten und 54 Verletzten. Ein Asayish [kurdischer Geheim- und Sicherheitsdienst], ein Peshmerga, zwei PMF, neun Zivilisten und elf ISF wurden getötet, elf PMF, 17 Zivilisten und 26 ISF wurden verletzt. 49 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, sieben gehen auf pro-iranische Milizen (PMF) zurück und einer auf Sadristen. Die meisten Opfer gab es in Kirkuk mit 28 (acht Tote, 20 Verletzte) und Diyala mit 22 (zehn Tote, zwölf Verletzte), gefolgt von zwölf (ein Toter, elf Verletzte) in Salah adDin, zehn (drei Tote und sieben Verletzte) in Bagdad, vier (zwei Tote, zwei Verletzte) in Ninewa und 2 Verletzte in Babil (Wing 7.9.2022). Im September 2022 wurden 41 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, mit neun Toten und 64 Verletzten. Ein PMF, drei ISF und fünf Zivilisten wurden getötet, 13 Zivilisten, 16 PMF und 35 ISF wurden verletzt. Dem IS werden 37 dieser Vorfälle zugeschrieben. Für einen werden pro-iranische Milizen (PMF) und für drei weitere werden Sadristen verantwortlich gemacht. Die meisten Opfer gab es in Diyala mit 19 (vier Tote, 15 Verletzte), gefolgt von 16 (zwei Tote, 14 Verletzte) in Ninewa, 15 (drei Tote, zwölf Verletzte) in Bagdad, neun Verletzte in Kirkuk, acht Verletzte in Sulaymaniyah, vier Verletzte in Salah ad-Din und zwei Verletzte in Babil (Wing 6.10.2022). Im Oktober 2022 wurden 28 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet mit 17 Toten und 45 Verletzten. Ein PMF, zwei Peshmerga, sechs ISF und sechs Zivilisten wurden getötet, zwei Peshmerga, sieben Zivilisten, acht PMF und acht ISF wurden verletzt. Dem IS werden 23 Vorfälle zugeschrieben, zwei Vorfälle werden pro-iranischen Milizen (PMF) und drei weitere Sadristen zugeschrieben. Die meisten Opfer gab es in Bagdad mit 27 (sieben Tote, 20 Verletzte), gefolgt von zwölf (zwei Tote, zehn Verletzte) in Basra, vier (ein Toter, drei Verletzte) in Ninewa, vier in Sulaymaniyah (zwei Tote, zwei Verletzte), drei Verletzte in Anbar, drei (ein Toter, zwei Verletzte) in Babil, drei (ein Toter, zwei Verletzte) in Diyala, drei (zwei Tote, ein Verletzter) in Kirkuk und drei (ein Toter, zwei Verletzte) in Salah ad-Din (Wing 7.11.2022). Im November 2022 wurden 23 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, die allesamt dem IS zugeschrieben werden, mit zehn Toten und 28 Verletzten. Drei Zivilisten, drei PMF und vier ISF wurden getötet, weitere drei Zivilisten und 25 PMF wurden verletzt. Die meisten Opfer waren in Diyala zu beklagen (fünf Tote, 15 Verletzte), gefolgt von acht (ein Toter, sieben Verletzte) in Salah ad-Din, vier Todesopfer in Kirkuk, sowie je drei Verletzte in Babil und in Ninewa (Wing 5.12.2022). Im Dezember 2022 wurden 33 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, mit 42 Toten und 38 Verletzten. Fünf PMF, 15 Zivilisten und 22 ISF wurden getötet und neun PMF, 13 ISF und 16 Zivilisten wurden verletzt. 32 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, einer der Vorfälle pro-iranischen Milizen (PMF). In Kirkuk gab es mit 24 (16 Tote, acht Verletzte) die meisten Opfer, gefolgt von 17 (zehn Tote, sieben Verletzte) in Diyala, 14 (fünf Tote, neun Verletzte) in Ninewa, zehn (sechs Tote, vier Verletzte) in Bagdad, sieben (zwei Tote, fünf Verletzte) in Babil, fünf (ein Toter, vier Verletzte) in Kerbala und drei (zwei Tote, ein Verletzter) in Salah ad-Din (Wing 4.1.2023). Im Jänner 2023 wurden 29 sicherheitsrelevante Vorfälle mit zwölf Toten und 15 Verletzten verzeichnet. Zwei PMF, vier Zivilisten und sechs ISF wurden getötet, während zwei PMF, sechs Zivilisten und sieben ISF verwundet wurden. 25 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, vier weitere pro-iranischen Milizen (PMF). Diyala hatte mit acht (vier Tote, vier Verletzte) die meisten Opfer zu beklagen, gefolgt von sieben (vier Tote, drei Verletzte) in Bagdad, vier Verletzte in Ninewa, vier (zwei Tote, zwei Verletzte) in Salah ad-Din, zwei Verletzte in Babil und zwei Tote in Kirkuk (Wing 7.2.2023). Im Februar 2023 wurden 20 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, mit zwölf Toten und 18 Verletzten. Drei Zivilisten, vier ISF und fünf PMF wurden getötet, acht Zivilisten und zehn ISF wurden verletzt. 17 Vorfälle werden dem IS und drei pro-iranischen Milizen (PMF) zugeschrieben. Bagdad hatte mit 15 (vier Tote und elf Verletzte) die meisten Opfer zu beklagen, gefolgt von vier Toten in Anbar, vier (zwei Tote, zwei Verletzte) in Diyala, vier (ein Toter, drei Verletzte) in Ninewa und drei (ein Toter, zwei Verletzte) in Salah ad-Din (Wing 5.3.2023). Im März 2023 wurden neun sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, mit 18 Toten und acht Verletzten, die alle dem IS zugeschrieben werden. Ein Mitglied der ISF, zwei PMF und 15 Zivilisten wurden getötet, während ein ISF, drei Zivilisten und vier PMF verletzt wurden. In Diyala waren mit 16 (13 Tote, drei Verwundete) die meisten Opfer zu beklagen, gefolgt von vier (zwei Tote, zwei Verletzte) in Salah ad-Din, drei Verletzte in Kirkuk, zwei Tote in Ninewa und ein Toter in Bagdad (Wing 3.4.2023). Im April 2023 wurden insgesamt 16 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, mit sechs Toten und acht Verletzten. Ein Zivilist, ein PMF und vier ISF wurden getötet, während drei PMF und fünf Zivilisten verletzt wurden. Der IS wird beschuldigt, hinter allen dieser Vorfälle zu stehen. In Kirkuk gab es mit sechs Opfern (drei Tote, drei Verletzte) die meisten Opfer, gefolgt von drei Verletzten in Ninewa, zwei Verletzten in Diyala, zwei Verletzten in Salah ad-Din und einem Todesopfer in Erbil. Nur ein Vorfall, ein Sprengstoffangriff in Kirkuk, ereignete sich in einer Stadt. Es war der erste Angriff des IS in urbanem Gebiet im Jahr 2023 (Wing 2.5.2023). Im Mai 2023 wurden 15 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, mit acht Toten und 14 Verletzten. Ein ISF, drei Zivilisten und vier PMF kamen ums Leben, während zwei weitere ISF, fünf PMF und sieben Zivilisten verletzt wurden. Alle Vorfälle werden dem IS zugeschrieben. Die meisten Opfer gab es in Bagdad (drei Tote, vier Verletzte), gefolgt von Diyala (sechs Verletzte), Ninewa (zwei Tote, ein Verletzter), Anbar (je ein Toter und Verletzter), Kirkuk (zwei Verletzte) und Salah ad-Din (zwei Tote). Nur ein Vorfall ereignete sich in einer Stadt, in Kirkuk, während die übrigen Vorfälle sich in ländlichen Gebieten ereigneten (Wing 5.6.2023). Im Juni 2023 wurden zehn sicherheitsrelevante Vorfälle mit je zehn Toten und Verletzten verzeichnet. Der IS wird beschuldigt, hinter allen Vorfällen zu stehen. Ein Zivilist und neun Mitglieder der ISF wurden getötet, zehn weitere ISF-Mitglieder wurden verletzt. In Kirkuk gab es mit 13 die meisten Opfer (sieben Tote und sechs Verletzte), gefolgt von fünf in Salah ad-Din (zwei Tote, drei Verletzte), einen Verletzten in Diyala und ein Todesopfer in Ninewa (Wing 3.7.2023). Im Juli 2023 wurden elf sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, mit zwei Toten und vier Verletzten. Die Todesfälle ereigneten sich in Babil und Kirkuk, während es inAnbar einen Verletzten und in Diyala derer drei gab. Neun dieser Vorfälle werden dem IS zugesprochen, zwei weitere Vorfälle werden pro-iranischen Gruppen zur Last gelegt. So wurden neuerlich zwei Versorgungskonvois für die USAin Diwanyah (Gouvernement Qadisiyah) mit Sprengfallen (IEDs) angegriffen. Davor hat es seit Februar 2023 keinen derartigen Vorfall mehr gegeben (Wing 2.8.2023). August 2023 sah einen leichten Anstieg mit 13 verzeichneten sicherheitsrelevanten Vorfällen mit zwei Todesopfern und 23 Verletzten. Zwölf Vorfälle werden dem IS zugesprochen, einer der Vorfälle pro-iranischen Milizen. Bei den Toten handelte es sich um einen PMF und einen französischen Soldaten. Unter den Verletzten befanden sich ein Zivilist, zwei PMF, drei französische Soldaten und 17 ISF. Die meisten Opfer gab es in Salah ad-Din (zwei Tote, elf Verletzte), gefolgt von Kirkuk (neun Verwundete) Diyala (zwei Verletzte) und Ninewa (ein Verletzter). PMF werden für einen Raketenangriff auf das Gasfeld Khor Mor in Sulaymaniyah Ende August 2023 verantwortlich gemacht. Einen ähnlichen Vorfall gab es zuletzt im Jänner 2023 (Wing 4.9.2023). Im September 2023 wurden nur fünf sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet. Ein neuer monatlicher Tiefststand. Bei den Vorfällen, die alle dem IS zugeschrieben werden, kamen zwei Zivilisten ums Leben und sechs Personen, darunter drei Zivilisten, wurden verletzt. Die Vorfälle ereigneten sich in Bagdad

(1), Diyala
(3)und Ninewa
(1)(Wing 9.10.2023). Im Oktober 2023 wurden 17 Vorfälle verzeichnet, bei denen ach

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