RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2025 GeschäftszahlW104 2303276-1 Spruch, W104 2303276-1/7EBESCHLUSS W104 2303276-1/7E, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht besch
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.10.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.9.2023 gab der Beschwerdeführer an, er sei am XXXX geboren, syrischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und Muslim. Sein Vater befinde sich noch in Syrien, seine Mutter, vier Brüder und drei Schwestern würden in Schweden über den Status der subsidiär Schutzberechtigten verfügen und ein Onkel sei bereits in Österreich asylberechtigt. Der Beschwerdeführer habe Syrien im August 2014 illegal in die Türkei verlassen. Am 1.10.2023 sei er über Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist. Als Beweggrund für seine Ausreise aus Syrien nannte der Beschwerdeführer den Krieg. Eine Rückkehr sei unmöglich.
- Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.9.2023 gab der Beschwerdeführer an, er sei am römisch 40 geboren, syrischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und Muslim. Sein Vater befinde sich noch in Syrien, seine Mutter, vier Brüder und drei Schwestern würden in Schweden über den Status der subsidiär Schutzberechtigten verfügen und ein Onkel sei bereits in Österreich asylberechtigt. Der Beschwerdeführer habe Syrien im August 2014 illegal in die Türkei verlassen. Am 1.10.2023 sei er über Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist. Als Beweggrund für seine Ausreise aus Syrien nannte der Beschwerdeführer den Krieg. Eine Rückkehr sei unmöglich.
- Am 17.6.2024 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch zu seinem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Eingangs legte er einen Auszug aus dem Melderegister im Original samt Übersetzung vor und gab ergänzend an, er sei in Saraqib, einer Stadt südwestlich von Aleppo, geboren. Aufgewachsen sei er in XXXX , einem Dorf im Gouvernement Aleppo, wo er sieben Jahre lang die Schule besucht habe, ehe er mit seinem Vater illegal in die Türkei gereist sei und dort drei Jahre als Tischler gearbeitet habe. Bei einer Rückkehr befürchte er, entweder von der Regierung oder der Opposition zum Militärdienst, den er noch nicht abgeleistet habe, eingezogen zu werden. Ein Militärbuch oder einen Einberufungsbefehl habe er aber nicht erhalten. Da sich seine Familie in Europa befinde und sein Vater verschwunden sei, wisse er nicht, wo er nach einem Freikauf von der Wehrpflicht in Syrien leben solle.
- Am 17.6.2024 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch zu seinem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Eingangs legte er einen Auszug aus dem Melderegister im Original samt Übersetzung vor und gab ergänzend an, er sei in Saraqib, einer Stadt südwestlich von Aleppo, geboren. Aufgewachsen sei er in römisch 40 , einem Dorf im Gouvernement Aleppo, wo er sieben Jahre lang die Schule besucht habe, ehe er mit seinem Vater illegal in die Türkei gereist sei und dort drei Jahre als Tischler gearbeitet habe. Bei einer Rückkehr befürchte er, entweder von der Regierung oder der Opposition zum Militärdienst, den er noch nicht abgeleistet habe, eingezogen zu werden. Ein Militärbuch oder einen Einberufungsbefehl habe er aber nicht erhalten. Da sich seine Familie in Europa befinde und sein Vater verschwunden sei, wisse er nicht, wo er nach einem Freikauf von der Wehrpflicht in Syrien leben solle.
- Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 11.10.2024, Zl. 1373708910-232151514, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17.10.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.).
- Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 11.10.2024, Zl. 1373708910-232151514, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17.10.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung nicht festgestellt werden habe können.
- Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die Beschwerde vom 8.11.2024 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund fehlerhafter bzw. unzureichender Ermittlungen und mangelhafter Beweiswürdigung. Nach einer Darlegung der Vertretungsverhältnisse, des Verfahrensganges und des Sachverhaltes führt die Beschwerde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer stehe dem syrischen Regime politisch zutiefst ablehnend gegenüber und lehne den Wehrdienst aus innerer politischer Überzeugung ab. Bei einer Rückkehr drohe ihm die Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime und er wäre bei einer Einziehung gezwungen, sich an völkerrechtswidrigen Handlungen zu beteiligen, was er aus Gewissensgründen ablehne. Aufgrund der illegalen Flucht aus Syrien und der Asylantragstellung im Ausland würde ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden, wofür er unverhältnismäßig und diskriminierend bestraft werde. Ein Freikauf vom Wehrdienst sei ihm nicht möglich. Da seine Brüder in Schweden einen Schutzstatus zuerkannt bekommen hätten, sei eine Reflexverfolgung aufgrund seiner Familienzugehörigkeit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit möglich.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides richtet sich die Beschwerde vom 8.11.2024 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund fehlerhafter bzw. unzureichender Ermittlungen und mangelhafter Beweiswürdigung. Nach einer Darlegung der Vertretungsverhältnisse, des Verfahrensganges und des Sachverhaltes führt die Beschwerde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer stehe dem syrischen Regime politisch zutiefst ablehnend gegenüber und lehne den Wehrdienst aus innerer politischer Überzeugung ab. Bei einer Rückkehr drohe ihm die Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime und er wäre bei einer Einziehung gezwungen, sich an völkerrechtswidrigen Handlungen zu beteiligen, was er aus Gewissensgründen ablehne. Aufgrund der illegalen Flucht aus Syrien und der Asylantragstellung im Ausland würde ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden, wofür er unverhältnismäßig und diskriminierend bestraft werde. Ein Freikauf vom Wehrdienst sei ihm nicht möglich. Da seine Brüder in Schweden einen Schutzstatus zuerkannt bekommen hätten, sei eine Reflexverfolgung aufgrund seiner Familienzugehörigkeit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit möglich.
- Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden am 26.11.2024 dem Bundesverwaltungsgericht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Entscheidung vorgelegt. In einem beantragte die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde.
- Das Bundesverwaltungsgericht beraumte mit Schreiben vom 18.3.2025 eine mündliche Beschwerdeverhandlung für den 14.4.2025 an, brachte Länderberichte in das Verfahren ein und gab dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme.
- Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom 25.3.2025 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der mündlichen Beschwerdeverhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Es werde die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde und die Übersendung des aufgenommenen Verhandlungsprotokolls beantragt.
- Der Beschwerdeführer erklärte mit Schreiben vom 10.4.2025, eingelangt am gleichen Tag, dass er seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurückzieht.
- Der Beschwerdeführer erklärte mit Schreiben vom 10.4.2025, eingelangt am gleichen Tag, dass er seine Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zurückzieht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
- Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden nur dann durch Erkenntnis zu entscheiden, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden nur dann durch Erkenntnis zu entscheiden, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
- Wird eine Beschwerde zurückgezogen, ist das Verfahren einzustellen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 13 Rz 42; Fister/Fuchs/Sachs², Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 Anm. 5). Der behördliche Bescheid erlangt formelle Rechtskraft.
- Wird eine Beschwerde zurückgezogen, ist das Verfahren einzustellen (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 13, Rz 42; Fister/Fuchs/Sachs², Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 28, Anmerkung 5). Der behördliche Bescheid erlangt formelle Rechtskraft. 3.
Art. 133Abs.
4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Aufgrund dieser Rechtslage wäre eine Revision ohne Aussicht auf Erfolg.3.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Aufgrund dieser Rechtslage wäre eine Revision ohne Aussicht auf Erfolg. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W104.2303276.1.00