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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2025 GeschäftszahlW104 2303392-1 Spruch, W104 2303392-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 9.9.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.9.2023 gab der Beschwerdeführer an, er sei am XXXX , einem Dorf im syrischen Gouvernement Idlib, geboren, syrischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und Muslim. Seine Mutter, seine Ehefrau, seine vier Töchter, drei Brüder und acht Schwestern lebten derzeit in Syrien. Der Beschwerdeführer habe Syrien vor 20 Tagen zu Fuß über die Grenze zur Türkei verlassen und sei über Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich gekommen. Er habe damit sein Zielland erreicht, weil Österreich einen guten Ruf habe. Als Beweggrund für seine Ausreise nannte der Beschwerdeführer die Luftangriffe auf seinen Heimatort. Er wolle nicht zurückkehren und seine Familie nachholen.
  3. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.9.2023 gab der Beschwerdeführer an, er sei am römisch 40 , einem Dorf im syrischen Gouvernement Idlib, geboren, syrischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und Muslim. Seine Mutter, seine Ehefrau, seine vier Töchter, drei Brüder und acht Schwestern lebten derzeit in Syrien. Der Beschwerdeführer habe Syrien vor 20 Tagen zu Fuß über die Grenze zur Türkei verlassen und sei über Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich gekommen. Er habe damit sein Zielland erreicht, weil Österreich einen guten Ruf habe. Als Beweggrund für seine Ausreise nannte der Beschwerdeführer die Luftangriffe auf seinen Heimatort. Er wolle nicht zurückkehren und seine Familie nachholen.
  4. Am 22.5.2024 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch zu seinem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Ergänzend zur Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, von Geburt an bis zum Jahr 2018 in XXXX gelebt zu haben. Nach seiner siebenjährigen Grundschulzeit habe er in der Landwirtschaft als Hilfsarbeiter und gelegentlich als Bauarbeiter gearbeitet. Im Alter von 19 Jahren habe er seinen zweijährigen Wehrdienst sowie im Anschluss daran einen sechsmonatigen Reservedienst als Fahrer eines Sanitätswagens abgeleistet. Ab dem Jahr 2018 habe er im Camp Kele, einem Asyllager an der Grenze zur Türkei und ca. sechs Kilometer von Sarmada entfernt, gelebt und sei am 20.3.2020 illegal in die Türkei gereist. Ergänzend zur Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, von Geburt an bis zum Jahr 2018 in römisch 40 gelebt zu haben. Nach seiner siebenjährigen Grundschulzeit habe er in der Landwirtschaft als Hilfsarbeiter und gelegentlich als Bauarbeiter gearbeitet. Im Alter von 19 Jahren habe er seinen zweijährigen Wehrdienst sowie im Anschluss daran einen sechsmonatigen Reservedienst als Fahrer eines Sanitätswagens abgeleistet. Ab dem Jahr 2018 habe er im Camp Kele, einem Asyllager an der Grenze zur Türkei und ca. sechs Kilometer von Sarmada entfernt, gelebt und sei am 20.3.2020 illegal in die Türkei gereist. Er gehe davon aus, dass das syrische Regime wegen seines Reservemilitärdienstes nach ihm fahnde. Im Fall seiner Rückkehr nach Syrien befürchte der Beschwerdeführer, sofort vom Regime getötet zu werden, da auch sein älterer Bruder von einem Scharfschützen erschossen worden sei.
  5. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 23.10.2024, Zl. 1368457205-231793909, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 9.9.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.).
  6. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 23.10.2024, Zl. 1368457205-231793909, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 9.9.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Syrien einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt sei.
  7. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die Beschwerde vom 18.11.
  8. Nach einer Darlegung der Vertretungsverhältnisse, des Verfahrensganges und des Sachverhaltes führt die Beschwerde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer befürchte, aufgrund seiner Verweigerung des Reservedienstes, seiner Herkunft aus einer ehemals unter Kontrolle der FSA stehenden Region, seiner illegalen Ausreise und Asylantragstellung in Österreich vom syrischen Regime als Verräter angesehen zu werden. Deshalb müsse er mit einer unverhältnismäßigen Haftstrafe unter unmenschlichen Bedingungen bis hin zu Folter und Tod rechnen.
  9. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides richtet sich die Beschwerde vom 18.11.
  10. Nach einer Darlegung der Vertretungsverhältnisse, des Verfahrensganges und des Sachverhaltes führt die Beschwerde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer befürchte, aufgrund seiner Verweigerung des Reservedienstes, seiner Herkunft aus einer ehemals unter Kontrolle der FSA stehenden Region, seiner illegalen Ausreise und Asylantragstellung in Österreich vom syrischen Regime als Verräter angesehen zu werden. Deshalb müsse er mit einer unverhältnismäßigen Haftstrafe unter unmenschlichen Bedingungen bis hin zu Folter und Tod rechnen.
  11. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 27.11.2024 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Entscheidung vorgelegt. In einem beantragte die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde.
  12. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte mit Schreiben vom 18.3.2025 eine mündliche Beschwerdeverhandlung für den 14.4.2025 an, brachte Länderberichte in das Verfahren ein und gab dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme.
  13. Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom 25.3.2025 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der mündlichen Beschwerdeverhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Es werde die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde und die Übersendung des aufgenommenen Verhandlungsprotokolls beantragt.
  14. Der Beschwerdeführer erklärte mit Schreiben vom 7.4.2025, eingelangt am 8.4.2025, dass er seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurückzieht.
  15. Der Beschwerdeführer erklärte mit Schreiben vom 7.4.2025, eingelangt am 8.4.2025, dass er seine Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zurückzieht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
  17. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden nur dann durch Erkenntnis zu entscheiden, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden nur dann durch Erkenntnis zu entscheiden, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
  18. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, ist das Verfahren einzustellen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 13 Rz 42; Fister/Fuchs/Sachs², Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 Anm. 5). Der behördliche Bescheid erlangt formelle Rechtskraft.
  19. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, ist das Verfahren einzustellen (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 13, Rz 42; Fister/Fuchs/Sachs², Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 28, Anmerkung 5). Der behördliche Bescheid erlangt formelle Rechtskraft. 3.

Art. 133Abs.

4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Aufgrund dieser Rechtslage wäre eine Revision ohne Aussicht auf Erfolg.3.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Aufgrund dieser Rechtslage wäre eine Revision ohne Aussicht auf Erfolg. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W104.2303392.1.00

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