RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2025 GeschäftszahlW133 2309327-1 Spruch, W133 2309327-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (in der Folge als „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 02.05.2024 wurde ein am 15.12.2023 gestellter Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, abgewiesen.Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 (in der Folge als „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 02.05.2024 wurde ein am 15.12.2023 gestellter Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, abgewiesen. Eine gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, hg. GZ W207 2297658-1/5E, vom 27.09.2024 als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführerin stellte in der Folge bereits rund einen Monat später, am 29.10.2024, bei der belangten Behörde unter Vorlage aktueller medizinischer Befunde neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem von der Beschwerdeführerin unterfertigten Antragsformular für den auf die Beschwerdeführerin zutreffenden Fall, dass sie nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügt, auch als Antrag auf Vornahme dieser Zusatzeintragung gilt.Die Beschwerdeführerin stellte in der Folge bereits rund einen Monat später, am 29.10.2024, bei der belangten Behörde unter Vorlage aktueller medizinischer Befunde neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem von der Beschwerdeführerin unterfertigten Antragsformular für den auf die Beschwerdeführerin zutreffenden Fall, dass sie nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügt, auch als Antrag auf Vornahme dieser Zusatzeintragung gilt. In der Folge befasste die belangte Behörde den Ärztlichen Dienst mit diesem, innerhalb der Jahresfrist gestellten neuen Antrag und holte eine „sofortige Beantwortung“ einer Amtssachverständigen ein. In dieser gutachterlichen Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes der belangten Behörde vom 04.11.2024 führte die Gutachterin aus, dass im Hinblick auf die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung keine offenkundige Änderung des Leidenszustandes geltend gemacht habe werden können. Eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung sei nicht zu erwarten. Die Operation solle eine Verbesserung nach sechs Monaten (erst ab diesem Zeitpunkt sei eine Einschätzung möglich) erzielen, deshalb solle eine Nachuntersuchung wie im Gutachten vorgeschrieben, erfolgen. Mit Bescheid vom 21.11.2024 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 29.10.2024 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gemäß §§ 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) zurück, weil eine offenkundige Änderung der Funktionseinschränkungen von der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft geltend gemacht worden sei.Mit Bescheid vom 21.11.2024 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 29.10.2024 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gemäß Paragraphen 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) zurück, weil eine offenkundige Änderung der Funktionseinschränkungen von der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft geltend gemacht worden sei. Mit Schreiben vom 20.12.2024 erhob die Beschwerdeführerin – unter Vorlage medizinischer Befunde – fristgerecht eine Beschwerde. Darin führt sie zusammengefasst aus, dass sich ihr Zustand seit dem letzten Sachverständigengutachten vom 03.04.2024 zunehmend verschlechtert habe und mehrere Segmente des linken Fußes im Oktober 2024 operativ versteift worden seien. In sechs Monaten müsse sie nochmals operiert werden. Zudem habe sich wiederum ein Morbus Sudeck gebildet sowie eine axionale Funktionsstörung des rechten Peroneus Nervs. Diese Erkrankung verursache extreme Schmerzen. Das bedeute, dass die Beschwerdeführerin massive Einschränkungen beider unterer Extremitäten habe. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 18.03.2025 die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich. Sie ist seit 02.05.2024 Inhaberin eines bis 30.04.2026 befristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.05.2024 wurde ein am 15.12.2023 gestellter Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, abgewiesen. Eine gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, hg. GZ W207 2297658-1/5E, vom 27.09.2024 als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführerin stellte in der Folge bereits rund einen Monat später, am 29.10.2024, - daher noch vor Ablauf eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung - den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem von der Beschwerdeführerin unterfertigten Antragsformular für den auf die Beschwerdeführerin zutreffenden Fall, dass sie nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügt, auch als Antrag auf Vornahme dieser Zusatzeintragung gilt.Die Beschwerdeführerin stellte in der Folge bereits rund einen Monat später, am 29.10.2024, - daher noch vor Ablauf eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung - den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem von der Beschwerdeführerin unterfertigten Antragsformular für den auf die Beschwerdeführerin zutreffenden Fall, dass sie nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügt, auch als Antrag auf Vornahme dieser Zusatzeintragung gilt. Mit Bescheid vom 21.11.2024 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 29.10.2024 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gemäß §§ 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) zurück, weil eine offenkundige Änderung der Funktionseinschränkungen von der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft geltend gemacht worden sei.Mit Bescheid vom 21.11.2024 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 29.10.2024 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gemäß Paragraphen 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) zurück, weil eine offenkundige Änderung der Funktionseinschränkungen von der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft geltend gemacht worden sei. Die Beschwerdeführerin vermochte durch die von ihr im Verfahren beigebrachten medizinischen Befunde eine offenkundige Änderung ihres Leidenszustandes seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, hg. GZ W207 2297658-1/5E, vom 27.09.2024) glaubhaft zu machen; vgl. dazu auch die nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.Die Beschwerdeführerin vermochte durch die von ihr im Verfahren beigebrachten medizinischen Befunde eine offenkundige Änderung ihres Leidenszustandes seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, hg. GZ W207 2297658-1/5E, vom 27.09.2024) glaubhaft zu machen; vergleiche dazu auch die nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden ZMR-Auszug und ihren eigenen Angaben bei der Antragstellung; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus. Die Feststellungen zum Vorverfahren und zur gegenständlichen Antragstellung basieren auf dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin durch die von ihr im Verfahren beigebrachten medizinischen Befunde eine offenkundige Änderung ihres Leidenszustandes seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, hg. GZ W207 2297658-1/5E, vom 27.09.2024) glaubhaft machen konnte, beruht auf den von ihr im Zuge der Antragstellung und Beschwerde vorgelegten medizinischen Befunden. Zur Behandlung ihrer Funktionseinschränkungen musste sich die Beschwerdeführerin am 21.10.2024 einer orthopädischen Operation unterziehen im Zuge derer ihr eine temporäre Arthrodese TMT I bis III links und Stellschraube implantiert wurden. Die Operation verlief nach dem Patientenbrief vom 23.10.2024 grundsätzlich zunächst komplikationslos. Jedoch entwickelten sich im Anschluss bei der Beschwerdeführerin erhebliche Einschränkungen: So ist insbesondere dem Ambulanzbrief des XXXX vom 02.12.2024 zu entnehmen, dass nun eine massive brennende Schmerzsymptomatik im Bereich des gesamten linken Unterschenkels besteht und sich bei der Nervenleitgeschwindigkeitsuntersuchung eine axonale Schädigung des linken Nervus Personeus gezeigt hat. Desweiteren bestehe ein hochgradiger Verdacht auf Morbus Sudeck. Es wird in diesem Befund weiters festgestellt, dass die Mobilität deutlich eingeschränkt sei, Unterarmstützkrücken schmerzbedingt zu Hilfe genommen werden müssten und das implantierte Material noch für weitere 4 bis 5 Monate vor Ort bleiben müsse. Eine reduzierte Mobilität werde noch bis zu 12 Monaten bestehen und es könne nur von einer langsamen schrittweisen Verbesserung ausgegangen werden. Aufgrund der Vorgeschichte sei von einer langsamen Rekonvaleszenz auszugehen.Zur Behandlung ihrer Funktionseinschränkungen musste sich die Beschwerdeführerin am 21.10.2024 einer orthopädischen Operation unterziehen im Zuge derer ihr eine temporäre Arthrodese TMT römisch eins bis römisch drei links und Stellschraube implantiert wurden. Die Operation verlief nach dem Patientenbrief vom 23.10.2024 grundsätzlich zunächst komplikationslos. Jedoch entwickelten sich im Anschluss bei der Beschwerdeführerin erhebliche Einschränkungen: So ist insbesondere dem Ambulanzbrief des römisch 40 vom 02.12.2024 zu entnehmen, dass nun eine massive brennende Schmerzsymptomatik im Bereich des gesamten linken Unterschenkels besteht und sich bei der Nervenleitgeschwindigkeitsuntersuchung eine axonale Schädigung des linken Nervus Personeus gezeigt hat. Desweiteren bestehe ein hochgradiger Verdacht auf Morbus Sudeck. Es wird in diesem Befund weiters festgestellt, dass die Mobilität deutlich eingeschränkt sei, Unterarmstützkrücken schmerzbedingt zu Hilfe genommen werden müssten und das implantierte Material noch für weitere 4 bis 5 Monate vor Ort bleiben müsse. Eine reduzierte Mobilität werde noch bis zu 12 Monaten bestehen und es könne nur von einer langsamen schrittweisen Verbesserung ausgegangen werden. Aufgrund der Vorgeschichte sei von einer langsamen Rekonvaleszenz auszugehen. Der Beurteilung in der von der belangten Behörde eingeholten gutachterlichen Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes vom 04.11.2024, dass im Hinblick auf die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung keine offenkundige Änderung des Leidenszustandes geltend gemacht habe werden können, kann vor dem Hintergrund der objektivierten erheblichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin und der nachvollziehbaren Beurteilung in dem Ambulanzbrief des XXXX vom 02.12.2024, dass eine reduzierte Mobilität noch bis zu 12 Monaten bestehen werde und nur von einer langsamen schrittweisen Verbesserung ausgegangen werden könne, zum Entscheidungszeitpunkt nicht gefolgt werden.Der Beurteilung in der von der belangten Behörde eingeholten gutachterlichen Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes vom 04.11.2024, dass im Hinblick auf die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung keine offenkundige Änderung des Leidenszustandes geltend gemacht habe werden können, kann vor dem Hintergrund der objektivierten erheblichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin und der nachvollziehbaren Beurteilung in dem Ambulanzbrief des römisch 40 vom 02.12.2024, dass eine reduzierte Mobilität noch bis zu 12 Monaten bestehen werde und nur von einer langsamen schrittweisen Verbesserung ausgegangen werden könne, zum Entscheidungszeitpunkt nicht gefolgt werden.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 in der Fassung des BGBl. I Nr. 98/2024, lauten auszugsweise:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2024,, lauten auszugsweise: "§ 41.
(2)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird." Im Beschwerdefall wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.05.2024 ein am 15.12.2023 gestellter Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, abgewiesen. Eine gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, hg. GZ W207 2297658-1/5E, vom 27.09.2024 als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführerin stellte in der Folge bereits rund einen Monat später, am 29.10.2024, - daher noch vor Ablauf eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung - den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem von der Beschwerdeführerin unterfertigten Antragsformular für den auf die Beschwerdeführerin zutreffenden Fall, dass sie nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügt, auch als Antrag auf Vornahme dieser Zusatzeintragung gilt.Die Beschwerdeführerin stellte in der Folge bereits rund einen Monat später, am 29.10.2024, - daher noch vor Ablauf eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung - den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem von der Beschwerdeführerin unterfertigten Antragsformular für den auf die Beschwerdeführerin zutreffenden Fall, dass sie nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügt, auch als Antrag auf Vornahme dieser Zusatzeintragung gilt. Eine solche neuerliche Antragstellung innerhalb der Jahresfrist führt nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 41 Abs. 2 BBG nur dann nicht zu einer zurückweisenden Entscheidung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.Eine solche neuerliche Antragstellung innerhalb der Jahresfrist führt nach dem klaren Gesetzeswortlaut des Paragraph 41, Absatz 2, BBG nur dann nicht zu einer zurückweisenden Entscheidung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind "offenkundig" solche Tatsachen, deren Richtigkeit - unter Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung - der allgemeinen Überzeugung entsprechen bzw. allgemein bekannt sind (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083). Eine "Offenkundigkeit" bringt es nach der genannten Rechtsprechung mit sich, dass eine Tatsache erkennbar ist, ohne dass eine Prüfung der individuellen Situation erforderlich ist.Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind "offenkundig" solche Tatsachen, deren Richtigkeit - unter Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung - der allgemeinen Überzeugung entsprechen bzw. allgemein bekannt sind vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083). Eine "Offenkundigkeit" bringt es nach der genannten Rechtsprechung mit sich, dass eine Tatsache erkennbar ist, ohne dass eine Prüfung der individuellen Situation erforderlich ist. Wie bereits oben unter Punkt II.
- ausgeführt wurde, vermochte die Beschwerdeführerin durch die von ihr im Verfahren beigebrachten medizinischen Befunde, welche mit ihren Angaben zu einer erheblichen Verschlechterung ihrer Funktionseinschränkungen nach dem operativen Eingriff im Oktober 2024 übereinstimmen, eine offenkundige Änderung ihres Leidenszustandes seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, hg. GZ W207 2297658-1/5E, vom 27.09.2024) unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes glaubhaft zu machen. Wie bereits oben unter Punkt römisch zwei.
- ausgeführt wurde, vermochte die Beschwerdeführerin durch die von ihr im Verfahren beigebrachten medizinischen Befunde, welche mit ihren Angaben zu einer erheblichen Verschlechterung ihrer Funktionseinschränkungen nach dem operativen Eingriff im Oktober 2024 übereinstimmen, eine offenkundige Änderung ihres Leidenszustandes seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, hg. GZ W207 2297658-1/5E, vom 27.09.2024) unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes glaubhaft zu machen. Die belangte Behörde hat daher mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.11.2024 zu Unrecht den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 41 Abs. 2 BBG zurückgewiesen. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 41 Abs. 2 BBG aufzuheben. Die belangte Behörde hat daher mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.11.2024 zu Unrecht den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 41, Absatz 2, BBG zurückgewiesen. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 2, BBG aufzuheben. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass der belangten Behörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung (Bescheid vom 21.11.2024) jener Ambulanzbrief des XXXX vom 02.12.2024, welcher die Angaben der Beschwerdeführerin zu den postoperativen Verschlechterungen der Funktionseinschränkungen untermauert, zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht bekannt sein konnte, jedoch im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens durchaus Berücksichtigung finden hätte können.An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass der belangten Behörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung (Bescheid vom 21.11.2024) jener Ambulanzbrief des römisch 40 vom 02.12.2024, welcher die Angaben der Beschwerdeführerin zu den postoperativen Verschlechterungen der Funktionseinschränkungen untermauert, zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht bekannt sein konnte, jedoch im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens durchaus Berücksichtigung finden hätte können. Die belangte Behörde wird daher in der Folge den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass unter Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens inhaltlich zu prüfen haben. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Fall VwGVG unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W133.2309327.1.00