← Österreich

{'item': 'W137 2257572-1'}

Obsah (15)Art. 133§ 6§ 27§ 17Art. 130§ 31§ 28Artikel 6Artikel 21Artikel 8Artikel 9Artikel 89Art. 4§ 21§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2025 GeschäftszahlW137 2257572-1 Spruch, W137 2257572-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit verfahrenseinleitender Eingabe vom 10.01.2022 erhob XXXX (= mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und Antragsteller vor der Datenschutzbehörde) eine Datenschutzbeschwerde gegen die XXXX (= Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht und Beschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde) wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Löschung. Begründend wurde gemeinsam mit der weiteren Stellungnahme vom 22.02.2022 im Wesentlichen ausgeführt, dass die mitbeteiligte Partei bei der Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ausstellung einer Kreditkarte gestellt und diesen Antrag, noch vor einer Entscheidung der Beschwerdeführerin, wieder zurückgezogen habe. Trotz eines dahingehenden Antrags verweigere die Beschwerdeführerin jedoch die Löschung der in diesem Zusammenhang übermittelten Dokumente (Gehaltszettel, Kontoauszüge und Schriftverkehr). Aus Sicht der mitbeteiligten Partei sei die Speicherung der genannten Dokumente im Rahmen des FM-GwG (Finanzmarkt-Geldwäschegesetz) – aufgrund des zurückgezogenen Kreditkartenantrags – nicht gedeckt, da diese nicht für den Zweck der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung notwendig wären. Es sei daher zu klären, ob überhaupt eine Geschäftsbeziehung bestehe, da die mitbeteiligte Partei ihren Antrag aktiv zurückgezogen habe, und ob Banken auch ohne Geschäftsbeziehung Kundendaten iZm Aufbewahrungsfristen aus dem FM-GwG speichern dürften.
  2. Mit verfahrenseinleitender Eingabe vom 10.01.2022 erhob römisch 40 (= mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und Antragsteller vor der Datenschutzbehörde) eine Datenschutzbeschwerde gegen die römisch 40 (= Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht und Beschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde) wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Löschung. Begründend wurde gemeinsam mit der weiteren Stellungnahme vom 22.02.2022 im Wesentlichen ausgeführt, dass die mitbeteiligte Partei bei der Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ausstellung einer Kreditkarte gestellt und diesen Antrag, noch vor einer Entscheidung der Beschwerdeführerin, wieder zurückgezogen habe. Trotz eines dahingehenden Antrags verweigere die Beschwerdeführerin jedoch die Löschung der in diesem Zusammenhang übermittelten Dokumente (Gehaltszettel, Kontoauszüge und Schriftverkehr). Aus Sicht der mitbeteiligten Partei sei die Speicherung der genannten Dokumente im Rahmen des FM-GwG (Finanzmarkt-Geldwäschegesetz) – aufgrund des zurückgezogenen Kreditkartenantrags – nicht gedeckt, da diese nicht für den Zweck der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung notwendig wären. Es sei daher zu klären, ob überhaupt eine Geschäftsbeziehung bestehe, da die mitbeteiligte Partei ihren Antrag aktiv zurückgezogen habe, und ob Banken auch ohne Geschäftsbeziehung Kundendaten iZm Aufbewahrungsfristen aus dem FM-GwG speichern dürften.
  3. Mit Stellungnahme vom 04.02.2022 führte die Beschwerdeführerin (soweit verfahrensrelevant) aus, dass die mitbeteiligte Partei im Oktober 2021 bei ihr ein Konto eröffnet und im November 2021 den besagten Antrag auf Ausstellung einer Kreditkarte gestellt habe. Aufgrund der kurzen Kundenbeziehung habe die Beschwerdeführerin über zu wenige Zahlungserfahrungsdaten verfügt, um die Bonität der mitbeteiligten Partei beurteilen zu können und habe in der Folge die Gehaltszettel der letzten drei Monate sowie die Kontoumsätze des alten Gehaltskontos der mitbeteiligten Partei (bei einer Drittbank) angefragt. Hierbei handle es sich um allgemeine Anforderung zur Überprüfung, ob eine Kreditkarte ausgestellt werden könne und würden diese Dokumente auch für einen vollständigen Mittelherkunftsnachweis („Know-Your-Customer“) dienen. Es sei jedoch nicht zu einer Ausstellung einer Kreditkarte gekommen. Eine Löschung der genannten Dokumente sei jedoch aufgrund zwingender Aufbewahrungsvorschriften nicht möglich. Die Beschwerdeführerin sei ein Kreditinstitut und unterliege daher den Sorgfaltspflichten

§ 6FM-Gw

G. Die eingeholten Dokumente würden den Aufbewahrungspflichten des § 21 Z 1 FM-GwG unterliegen. Eine Einzelfallprüfung habe hinsichtlich der mitbeteiligten Partei ergeben, dass die aus den übermittelten Unterlagen ableitbaren Informationen (Gehaltseingänge, Nutzung von einem Finanzdienstleister, der für Kryptowährungsgeschäfte bekannt sei) relevant seien, um ein Gesamtbild des Kunden zu erhalten, das für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten der Beschwerdeführerin erforderlich sei. Auch sei festzuhalten, dass Information über die Herkunft der eingesetzten Mittel nicht nur vor Begründung, sondern auch während der aufrechten Geschäftsbeziehung regelmäßig zu prüfen und zu aktualisieren seien. Es liege daher eine Relevanz iSd FM-GwG vor. Ein FMA-Rundschreiben zu den Sorgfaltspflichten halte etwa ausdrücklich fest, dass „die Weigerung der vollständigen Offenlegung der Herkunft von Geldern durch den Kunden zu einem Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung beim Verpflichteten führen könne“. Die einbehaltenen Daten bzw. Informationen seien daher jedenfalls erforderlich, um ein umfassendes Gesamtbild des Kunden und der Geschäftsbeziehung zu erhalten. Die geforderte Löschung könne daher erst nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach dem FM-GwG erfolgen. Ein Verstoß gegen diese Aufbewahrungspflichten würde eine Verwaltungsübertretung darstellen. Überdies würden die relevanten Bestimmungen des FM-GwG auf den Anti-Geldwäsche-Richtlinien der EU beruhen und sei die Verarbeitung personenbezogener Daten auf Grundlage dieser Richtlinien als Angelegenheit von öffentlichem Interesse anzusehen. Die personenbezogenen Daten der mitbeteiligten Partei seien somit für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, weiterhin notwendig und sei die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach nationalem Recht und dem Recht der Union erforderlich.Die Beschwerdeführerin sei ein Kreditinstitut und unterliege daher den Sorgfaltspflichten

Paragraph 6, FM-GwG. Die eingeholten Dokumente würden den Aufbewahrungspflichten des Paragraph 21, Ziffer eins, FM-GwG unterliegen. Eine Einzelfallprüfung habe hinsichtlich der mitbeteiligten Partei ergeben, dass die aus den übermittelten Unterlagen ableitbaren Informationen (Gehaltseingänge, Nutzung von einem Finanzdienstleister, der für Kryptowährungsgeschäfte bekannt sei) relevant seien, um ein Gesamtbild des Kunden zu erhalten, das für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten der Beschwerdeführerin erforderlich sei. Auch sei festzuhalten, dass Information über die Herkunft der eingesetzten Mittel nicht nur vor Begründung, sondern auch während der aufrechten Geschäftsbeziehung regelmäßig zu prüfen und zu aktualisieren seien. Es liege daher eine Relevanz iSd FM-GwG vor. Ein FMA-Rundschreiben zu den Sorgfaltspflichten halte etwa ausdrücklich fest, dass „die Weigerung der vollständigen Offenlegung der Herkunft von Geldern durch den Kunden zu einem Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung beim Verpflichteten führen könne“. Die einbehaltenen Daten bzw. Informationen seien daher jedenfalls erforderlich, um ein umfassendes Gesamtbild des Kunden und der Geschäftsbeziehung zu erhalten. Die geforderte Löschung könne daher erst nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach dem FM-GwG erfolgen. Ein Verstoß gegen diese Aufbewahrungspflichten würde eine Verwaltungsübertretung darstellen. Überdies würden die relevanten Bestimmungen des FM-GwG auf den Anti-Geldwäsche-Richtlinien der EU beruhen und sei die Verarbeitung personenbezogener Daten auf Grundlage dieser Richtlinien als Angelegenheit von öffentlichem Interesse anzusehen. Die personenbezogenen Daten der mitbeteiligten Partei seien somit für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, weiterhin notwendig und sei die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach nationalem Recht und dem Recht der Union erforderlich.

  1. Mit Bescheid vom 07.06.2022, GZ. D.124.0047/22 2022-0.140.137, gab die Datenschutzbehörde der Datenschutzbeschwerde vom 10.01.2022 statt und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei dadurch in ihrem Recht auf Löschung verletzt habe, indem sie die von der mitbeteiligten Partei im Zuge der Antragstellung zur Ausstellung einer Kreditkarte übermittelten Dokumente (Gehaltszettel und Kontoauszüge) sowie die Korrespondenz der mitbeteiligten Partei mit der Beschwerdeführerin im Zuge der Antragstellung zur Ausstellung einer Kreditkarte nicht gelöscht habe (Spruchpunkt 1.). Der Beschwerdeführerin wurde zudem aufgetragen, innerhalb einer Frist von 4 Wochen bei sonstiger Exekution, die laut Spruchpunkt
  2. genannten Dokumente sowie die Korrespondenz zu löschen (Spruchpunkt 2.). In diesem Bescheid traf die Datenschutzbehörde im Wesentlichen folgende Sachverhaltsfeststellungen: Die Beschwerdeführerin sei ein konzessioniertes Kreditinstitut iSd § 1 BWG, bei welcher die mitbeteiligte Partei im Oktober 2021 ein Konto eröffnet habe. Diese Geschäftsbeziehung zur Beschwerdeführerin sei nach wie vor aufrecht. Die mitbeteiligte Partei habe am 10.11.2021 online einen Antrag auf Ausstellung einer Kreditkarte an die Beschwerdeführerin gestellt.Die Beschwerdeführerin sei ein konzessioniertes Kreditinstitut iSd Paragraph eins, BWG, bei welcher die mitbeteiligte Partei im Oktober 2021 ein Konto eröffnet habe. Diese Geschäftsbeziehung zur Beschwerdeführerin sei nach wie vor aufrecht. Die mitbeteiligte Partei habe am 10.11.2021 online einen Antrag auf Ausstellung einer Kreditkarte an die Beschwerdeführerin gestellt. Aufgrund der kurzen Kundenbeziehung verfüge die Beschwerdeführerin über zu wenige Zahlungserfahrungsdaten, um eine Bonitätsprüfung der mitbeteiligten Partei im Hinblick auf die Ausstellung einer Kreditkarte vornehmen zu können, und habe diese daher ersucht, die Gehaltszettel der vorangegangenen drei Monate sowie die Kontoumsätze des alten Gehaltskontos der ehemaligen Drittbank zu übermitteln. Die mitbeteiligte Partei habe eine Übermittlung der Kontoauszüge der letzten drei Monate verweigert und den Antrag auf Ausstellung einer Kreditkarte zurückgezogen. Der mitbeteiligten Partei sei keine Kreditkarte ausgestellt worden. Die mitbeteiligte Partei habe am 12.11.2021 den Antrag an die Beschwerdeführerin gestellt, die von ihr im Zuge der Antragstellung für die Ausstellung einer Kreditkarte übermittelten Daten (Gehaltszettel, Kontoauszüge und den Kreditkartenantrag betreffende Korrespondenz) zu löschen. Dies habe die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 02.12.2021 verweigert. Auf der Grundlage dieser Sachverhaltsfeststellungen folgerte die Datenschutzbehörde in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen Folgendes: § 5 Z 1 FM-GwG normiere eine Pflicht der Beschwerdeführerin zur Anwendung der in § 6 FM-GwG festgelegten Sorgfaltspflichten bei Begründung einer dauerhaften Geschäftsbeziehung, wobei sich diese Pflicht laut den Materialien bereits vor Begründung der Geschäftsbeziehung ergebe. In diesem Fall müsse nach objektiven Kriterien davon ausgegangen werden können, dass die Geschäftsbeziehung von einer gewissen Dauer sei, wovon im Fall eines Abschlusses eines Kreditkartenvertrags jedenfalls auszugehen sei. Da es jedoch gegenständlich aufgrund der Antragszurückziehung zu keiner Begründung einer zusätzlichen dauerhaften Geschäftsbeziehung gekommen sei, hätten letztlich die in § 6 FM-GwG normierten Sorgfaltspflichten nicht greifen können.Paragraph 5, Ziffer eins, FM-GwG normiere eine Pflicht der Beschwerdeführerin zur Anwendung der in Paragraph 6, FM-GwG festgelegten Sorgfaltspflichten bei Begründung einer dauerhaften Geschäftsbeziehung, wobei sich diese Pflicht laut den Materialien bereits vor Begründung der Geschäftsbeziehung ergebe. In diesem Fall müsse nach objektiven Kriterien davon ausgegangen werden können, dass die Geschäftsbeziehung von einer gewissen Dauer sei, wovon im Fall eines Abschlusses eines Kreditkartenvertrags jedenfalls auszugehen sei. Da es jedoch gegenständlich aufgrund der Antragszurückziehung zu keiner Begründung einer zusätzlichen dauerhaften Geschäftsbeziehung gekommen sei, hätten letztlich die in Paragraph 6, FM-GwG normierten Sorgfaltspflichten nicht greifen können.
  3. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor: Die Datenschutzbehörde gehe fälschlicherweise davon aus, dass die Sorgfaltspflichten des FM-GwG nur punktuell auf einzelne Vertragsbeziehungen (Produkte) abstellen würden und lasse die zwingend notwendige Gesamtkundenbetrachtung außeracht. Dem angefochtenen Bescheid liege somit eine unrichtige rechtliche Beurteilung zugrunde.
  4. Mit Schreiben der Datenschutzbehörde vom 07.07.2022 (hg eingelangt am 27.07.2022) wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Darin wurde auf den Bescheid verwiesen und die Abweisung der Beschwerde beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist ein konzessioniertes Kreditinstitut iSd § 1 BWG, bei welchem die mitbeteiligte Partei im Oktober 2021 ein Konto eröffnete. Diese Geschäftsbeziehung zur Beschwerdeführerin ist nach wie vor aufrecht.Die Beschwerdeführerin ist ein konzessioniertes Kreditinstitut iSd Paragraph eins, BWG, bei welchem die mitbeteiligte Partei im Oktober 2021 ein Konto eröffnete. Diese Geschäftsbeziehung zur Beschwerdeführerin ist nach wie vor aufrecht. Die mitbeteiligte Partei stellte am 10.11.2021 einen online Antrag auf Ausstellung einer Kreditkarte an die Beschwerdeführerin. Aufgrund der kurzen Kundenbeziehung verfügte die Beschwerdeführerin über zu wenige Zahlungserfahrungsdaten, um eine Bonitätsprüfung der mitbeteiligten Partei im Hinblick auf die Ausstellung einer Kreditkarte vornehmen zu können, und ersuchte diese, die Gehaltszettel der vorangegangenen drei Monate sowie die Kontoumsätze des alten Gehaltskontos der ehemaligen Drittbank zu übermitteln. Die mitbeteiligte Partei übermittelte die Kontoauszüge der letzten drei Monate nicht und zog ihren Antrag auf Ausstellung einer Kreditkarte zurück. Ihr wurde in der Folge keine Kreditkarte ausgestellt. Die mitbeteiligte Partei stellte am 12.11.2021 den Antrag an die Beschwerdeführerin, die von ihr im Zuge der Antragstellung für die Ausstellung einer Kreditkarte übermittelten Daten (Gehaltszettel, Kontoauszüge und den Kreditkartenantrag betreffende Korrespondenz) zu löschen. Die Beschwerdeführerin verweigerte die Löschung der genannten personenbezogenen Daten der mitbeteiligten Partei.
  6. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, der Beschwerde sowie dem Gerichtsakt und sind nicht strittig.
  7. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt

§ 27

DSG Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt

Paragraph 27, DSG Senatszuständigkeit vor. 3.1.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.1.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.3.2.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 3.

  1. Die maßgebenden Bestimmungen der DSGVO: Artikel 4 DSGVO – Begriffsbestimmungen: Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
  2. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;
  3. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung; (…)
  4. „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden; (…) Artikel 17 DSGVO – Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“):

(1)Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:
  1. a)Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig.
  2. b)Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung

Artikel 6

Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung. c) Die betroffene Person legt

Artikel 21

Absatz 1 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt

Artikel 21Absatz 2 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein.

  1. d)Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.
  2. e)Die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt.
  3. f)Die personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft

Artikel 8Absatz 1 erhoben.

(2)Hat der Verantwortliche die personenbezogenen Daten öffentlich gemacht und ist er

Absatz 1 zu deren Löschung verpflichtet, so trifft er unter Berücksichtigung der verfügbaren Technologie und der Implementierungskosten angemessene Maßnahmen, auch technischer Art, um für die Datenverarbeitung Verantwortliche, die die personenbezogenen Daten verarbeiten, darüber zu informieren, dass eine betroffene Person von ihnen die Löschung aller Links zu diesen personenbezogenen Daten oder von Kopien oder Replikationen dieser personenbezogenen Daten verlangt hat.

(3)Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist
  1. a)zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information;
  2. b)zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
  3. c)aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit

Artikel 9

Absatz 2 Buchstaben h und i sowie Artikel 9 Absatz 3; d) für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke

Artikel 89

Absatz 1, soweit das in Absatz 1 genannte Recht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt, oder e) zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen. 3.4. Die maßgeblichen Bestimmungen des DSG: § 1 DSG – Grundrecht auf Datenschutz:Paragraph eins, DSG – Grundrecht auf Datenschutz:

(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden. (…) 3.5. Die maßgeblichen Bestimmungen des FM-GwG: § 5 FM-GwG – Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden Anwendung der Sorgfaltspflichten:Paragraph 5, FM-GwG – Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden Anwendung der Sorgfaltspflichten: Die Verpflichteten haben in folgenden Fällen Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden

§ 6

anzuwenden:Die Verpflichteten haben in folgenden Fällen Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden

Paragraph 6, anzuwenden: 1. bei Begründung einer Geschäftsbeziehung; Spareinlagengeschäfte nach § 31 Abs. 1 BWG und Geschäfte nach § 12 Depotgesetz gelten stets als Geschäftsbeziehung;1. bei Begründung einer Geschäftsbeziehung; Spareinlagengeschäfte nach Paragraph 31, Absatz eins, BWG und Geschäfte nach Paragraph 12, Depotgesetz gelten stets als Geschäftsbeziehung; 2. bei Durchführung von allen nicht in den Rahmen einer Geschäftsbeziehung fallenden Transaktionen (gelegentliche Transaktionen),

  1. a)deren Betrag sich auf mindestens 15 000 Euro oder Euro-Gegenwert beläuft, und zwar unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung offenkundig gegeben ist, getätigt wird, oder
  2. b)bei denen es sich um Geldtransfers im Sinne des Art. 3 Z 9 der Verordnung (EU) 2015/847 von mehr als 1 000 Euro handelt;
  3. b)bei denen es sich um Geldtransfers im Sinne des Artikel 3, Ziffer 9, der Verordnung (EU) 2015/847 von mehr als 1 000 Euro handelt; ist der Betrag in den Fällen der lit. a vor Beginn der Transaktion nicht bekannt, so sind die Sorgfaltspflichten dann anzuwenden, sobald der Betrag bekannt ist und festgestellt wird, dass er mindestens 15 000 Euro oder Euro-Gegenwert beträgt;ist der Betrag in den Fällen der Litera a, vor Beginn der Transaktion nicht bekannt, so sind die Sorgfaltspflichten dann anzuwenden, sobald der Betrag bekannt ist und festgestellt wird, dass er mindestens 15 000 Euro oder Euro-Gegenwert beträgt; 3. bei jeder Einzahlung auf Spareinlagen und bei jeder Auszahlung von Spareinlagen, wenn der ein- oder auszuzahlende Betrag mindestens 15 000 Euro oder Euro-Gegenwert beträgt; 4. wenn der Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder dass der Kunde objektiv an Transaktionen mitwirkt, die der Geldwäscherei (§ 165 StGB – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dienen;4. wenn der Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder dass der Kunde objektiv an Transaktionen mitwirkt, die der Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren) oder der Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) dienen; 5. bei Zweifeln an der Echtheit oder der Angemessenheit zuvor erhaltener Kundenidentifikationsdaten. § 6 FM-GWG – Umfang der Sorgfaltspflichten:Paragraph 6, FM-GWG – Umfang der Sorgfaltspflichten:

(1)Die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden umfassen: 1. Feststellung der Identität des Kunden und Überprüfung der Identität auf der Grundlage von Dokumenten, Daten oder Informationen, die von einer glaubwürdigen und unabhängigen Quelle stammen, einschließlich elektronischer Mittel für die Identitätsfeststellung und einschlägiger Vertrauensdienste

der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und anderer sicherer Verfahren zur Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Weg nach Maßgabe des Abs. 4; […]1. Feststellung der Identität des Kunden und Überprüfung der Identität auf der Grundlage von Dokumenten, Daten oder Informationen, die von einer glaubwürdigen und unabhängigen Quelle stammen, einschließlich elektronischer Mittel für die Identitätsfeststellung und einschlägiger Vertrauensdienste

der Verordnung (EU) Nr. 910 aus 2014, und anderer sicherer Verfahren zur Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Weg nach Maßgabe des Absatz 4,; […]

  1. Einholung und Überprüfung von Informationen über die Herkunft der eingesetzten Mittel; solche Informationen können unter anderem die Berufs- bzw. Geschäftstätigkeit, das Einkommen bzw. das Geschäftsergebnis oder die allgemeinen Vermögensverhältnisse des Kunden und seiner wirtschaftlichen Eigentümer umfassen; […]
  2. kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung, einschließlich einer Überprüfung der im Verlauf der Geschäftsbeziehung ausgeführten Transaktionen, um sicherzustellen, dass diese mit den Kenntnissen der Verpflichteten über den Kunden, seine Geschäftstätigkeit und sein Risikoprofil, einschließlich erforderlichenfalls der Herkunft der Mittel, übereinstimmen;
  3. regelmäßige Überprüfung des Vorhandenseins sämtlicher aufgrund dieses Bundesgesetzes erforderlichen Informationen, Daten und Dokumente sowie Aktualisierung dieser Informationen, Daten und Dokumente. […] § 7 FM-GwG – Zeitpunkt der Anwendung der Sorgfaltspflichten:Paragraph 7, FM-GwG – Zeitpunkt der Anwendung der Sorgfaltspflichten:

(1)Die Feststellung und Überprüfung der Identität des Kunden, des wirtschaftlichen Eigentümers, des Treugebers und des Treuhänders (§ 6 Abs. 1 Z 1, 2 und 5) und die Einholung und Überprüfung von Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung und über die Herkunft der eingesetzten Mittel (§ 6 Abs. 1 Z 3 und 4) hat vor Begründung einer Geschäftsbeziehung und vor Ausführung einer gelegentlichen Transaktion zu erfolgen. […]
(1)Die Feststellung und Überprüfung der Identität des Kunden, des wirtschaftlichen Eigentümers, des Treugebers und des Treuhänders (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 5) und die Einholung und Überprüfung von Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung und über die Herkunft der eingesetzten Mittel (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) hat vor Begründung einer Geschäftsbeziehung und vor Ausführung einer gelegentlichen Transaktion zu erfolgen. […]
(6)Die Verpflichteten haben die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden nicht nur auf alle neuen Kunden, sondern zu geeigneter Zeit auch auf die bestehende Kundschaft auf risikobasierter Grundlage anzuwenden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich bei einem Kunden maßgebliche Umstände ändern oder wenn der Verpflichtete rechtlich verpflichtet ist, den Kunden im Laufe des betreffenden Kalenderjahres zu kontaktieren, um etwaige einschlägige Informationen über den oder die wirtschaftlichen Eigentümer zu überprüfen, oder wenn der Verpflichtete

der Richtlinie 2011/16/EU des Rates dazu verpflichtet ist.

(7)Wenn die Verpflichteten ihren Sorgfaltspflichten gegenüber einem Kunden, mit Ausnahme von § 6 Abs. 1 Z 6 und 7 nicht nachkommen oder nachkommen können, dürfen sie keine Transaktion über ein Bankkonto vornehmen, keine Geschäftsbeziehung begründen und keine Transaktionen ausführen. Zudem müssen sie eine bereits bestehende Geschäftsbeziehung beenden. […]
(7)Wenn die Verpflichteten ihren Sorgfaltspflichten gegenüber einem Kunden, mit Ausnahme von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6 und 7 nicht nachkommen oder nachkommen können, dürfen sie keine Transaktion über ein Bankkonto vornehmen, keine Geschäftsbeziehung begründen und keine Transaktionen ausführen. Zudem müssen sie eine bereits bestehende Geschäftsbeziehung beenden. […] § 8 FM-GwG – Vereinfachte Sorgfaltspflichten:Paragraph 8, FM-GwG – Vereinfachte Sorgfaltspflichten:
(1)Wenn ein Verpflichteter aufgrund seiner Risikoanalyse (§ 4) feststellt, dass in bestimmten Bereichen nur ein geringes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, so kann er vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anwenden. Hierbei sind die Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung für bestimmte Arten von Kunden, geografische Gebiete und für bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle zu bewerten und zumindest die in Anlage II dargelegten Faktoren für ein potenziell geringes Risiko zu berücksichtigen.
(1)Wenn ein Verpflichteter aufgrund seiner Risikoanalyse (Paragraph 4,) feststellt, dass in bestimmten Bereichen nur ein geringes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, so kann er vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anwenden. Hierbei sind die Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung für bestimmte Arten von Kunden, geografische Gebiete und für bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle zu bewerten und zumindest die in Anlage römisch zwei dargelegten Faktoren für ein potenziell geringes Risiko zu berücksichtigen.
(2)Bevor die Verpflichteten vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber einem Kunden anwenden, haben sie sich zu vergewissern, dass die konkrete Geschäftsbeziehung oder Transaktion tatsächlich mit einem geringen Risiko verbunden ist. Insbesondere dürfen sie nicht von einem geringen Risiko der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung ausgehen, wenn die ihnen vorliegenden Informationen darauf schließen lassen, dass das Risiko der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung möglicherweise nicht gering ist.
(3)Auch in jenen Bereichen, in denen die Verpflichteten vereinfachte Sorgfaltspflichten anwenden, haben sie die Transaktionen und die Geschäftsbeziehungen in ausreichendem Umfang zu überwachen, um die Aufdeckung ungewöhnlicher oder verdächtiger Transaktionen zu ermöglichen.
(4)Die Verpflichteten haben ausreichende Informationen aufzubewahren, um nachweisen zu können, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflichten vorliegen. […] § 21 FM-GwG – Aufbewahrungspflichten und Datenschutz:Paragraph 21, FM-GwG – Aufbewahrungspflichten und Datenschutz:
(1)[…]
(6)Die Verarbeitung personenbezogener Daten auf Grundlage dieses Bundesgesetzes, zu Zwecken der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung ist als Angelegenheit von öffentlichem Interesse

der Verordnung (EU) 2016/679 anzusehen. […] § 34 FM-GwG – Pflichtverletzungen:Paragraph 34, FM-GwG – Pflichtverletzungen:

(1)Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Verpflichteten, die Pflichten
(1)Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Verpflichteten, die Pflichten

  1. § 4 (Durchführung, Aufzeichnung und Aktualisierung der Risikoanalyse),
  2. Paragraph 4, (Durchführung, Aufzeichnung und Aktualisierung der Risikoanalyse),
  3. § 5 bis § 12 (Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden) und der aufgrund von § 6 Abs. 4, § 8 Abs. 5 und § 9 Abs. 4 erlassenen Verordnungen der FMA, […]
  4. Paragraph 5 bis Paragraph 12, (Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden) und der aufgrund von Paragraph 6, Absatz 4,, Paragraph 8, Absatz 5 und Paragraph 9, Absatz 4, erlassenen Verordnungen der FMA, […]
  5. § 21 Abs. 1 bis 3 (Aufbewahrungspflichten) und der aufgrund von § 21 Abs. 3 erlassenen Verordnungen der FMA, […]
  6. Paragraph 21, Absatz eins bis 3 (Aufbewahrungspflichten) und der aufgrund von Paragraph 21, Absatz 3, erlassenen Verordnungen der FMA, […] verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.

(2)Wenn es sich bei den Pflichtverletzungen

Abs. 1 Z 2, 4, 7, 9 und 10 um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße oder eine Kombination davon handelt, beträgt die Geldstrafe bis zu 5 000 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus der Pflichtverletzung gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt. […]

(2)Wenn es sich bei den Pflichtverletzungen

Absatz eins, Ziffer 2, 4, 7, 9 und 10 um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße oder eine Kombination davon handelt, beträgt die Geldstrafe bis zu 5 000 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus der Pflichtverletzung gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt. […] 3.5. Die Datenschutzbehörde hat der Datenschutzbeschwerde der mitbeteiligten Partei vom 10.01.2022 stattgegeben, da die Beschwerdeführerin als Verantwortliche

Art. 4

Z 7 DSGVO trotz einer entsprechenden Aufforderung und ohne Rechtsgrundlage die gespeicherten und somit verarbeiteten personenbezogenen Daten der mitbeteiligten Partei Daten nicht gelöscht habe.3.5. Die Datenschutzbehörde hat der Datenschutzbeschwerde der mitbeteiligten Partei vom 10.01.2022 stattgegeben, da die Beschwerdeführerin als Verantwortliche

Artikel 4

, Ziffer 7, DSGVO trotz einer entsprechenden Aufforderung und ohne Rechtsgrundlage die gespeicherten und somit verarbeiteten personenbezogenen Daten der mitbeteiligten Partei Daten nicht gelöscht habe. Die Beschwerdeführerin hält diesen Ausführungen in ihrer Bescheidbeschwerde entgegen, dass eine Speicherung bzw. Aufbewahrung der personenbezogenen Daten der mitbeteiligten Partei nach dem FM-GwG, aufgrund einer zwingenden Gesamtkundenbetrachtung, gerechtfertigt sei. Dem ist aus nachstehenden Erwägungen zu folgen und es erweist sich die Datenverarbeitung der Beschwerdeführerin

§ 17Abs. 3 lit. b i

Vm Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO als gerechtfertigt:Dem ist aus nachstehenden Erwägungen zu folgen und es erweist sich die Datenverarbeitung der Beschwerdeführerin

Paragraph 17, Absatz 3, Litera b, in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO als gerechtfertigt: 3.6.

§ 21Abs. 6 FM-Gw

G ist die Verarbeitung personenbezogener Daten auf Grundlage des Finanzmarkt-Geldwäschegesetz zu Zwecken der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung als Angelegenheit im öffentlichen Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO)

der DSGVO anzusehen. Hinweise darauf, dass das FM-GwG keine taugliche Rechtsgrundlage für die Verarbeitung iSd Art. 6 Abs. 3 DSGVO darstellt, kamen im Verfahren nicht hervor.3.6.

Paragraph 21, Absatz 6, FM-GwG ist die Verarbeitung personenbezogener Daten auf Grundlage des Finanzmarkt-Geldwäschegesetz zu Zwecken der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung als Angelegenheit im öffentlichen Interesse (Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO)

der DSGVO anzusehen. Hinweise darauf, dass das FM-GwG keine taugliche Rechtsgrundlage für die Verarbeitung iSd Artikel 6, Absatz 3, DSGVO darstellt, kamen im Verfahren nicht hervor. Die Beschwerdeführerin ist Verpflichtete nach dem FM-GwG. Nach der für diese Regelungen zuständigen Behörde, der Finanzmarktaufsicht (FMA), können Geldwäscher und Personen, die den Terrorismus finanzieren, nur dann davon abgehalten werden, das Finanzsystem für ihre Zwecke zu missbrauchen, wenn Verpflichtete ausreichend Informationen zur Identität ihrer Kunden und deren wirtschaftlich Berechtigten (Treugebern, wirtschaftliche Eigentümern), zum Zweck und zur Art der angestrebten Geschäftsbeziehung und zur Herkunft der eingesetzten Mittel eingeholt haben, diese Informationen regelmäßig aktualisieren und die Geschäftsbeziehung kontinuierlich überwachen (vgl. FMA, Rundschreiben Sorgfaltspflichten, 2022). Die Beschwerdeführerin ist Verpflichtete nach dem FM-GwG. Nach der für diese Regelungen zuständigen Behörde, der Finanzmarktaufsicht (FMA), können Geldwäscher und Personen, die den Terrorismus finanzieren, nur dann davon abgehalten werden, das Finanzsystem für ihre Zwecke zu missbrauchen, wenn Verpflichtete ausreichend Informationen zur Identität ihrer Kunden und deren wirtschaftlich Berechtigten (Treugebern, wirtschaftliche Eigentümern), zum Zweck und zur Art der angestrebten Geschäftsbeziehung und zur Herkunft der eingesetzten Mittel eingeholt haben, diese Informationen regelmäßig aktualisieren und die Geschäftsbeziehung kontinuierlich überwachen vergleiche FMA, Rundschreiben Sorgfaltspflichten, 2022). § 5 FM-GwG setzt Art. 11 der RL (EU) 2015/849 (4. EU-Geldwäscherichtlinie) um. Die Pflicht zur Anwendung der Sorgfaltspflichten bei Begründung einer dauerhaften Geschäftsbeziehung ergibt sich laut den Materialien bereits vor Begründung der Geschäftsbeziehung. Die Anwendung der hier vorgesehenen Sorgfaltspflichten sollte daher schon mit Vertragsabschluss abgeschlossen sein (vgl. Hörtner in Hörtner/Trautmann, Praxishandbuch FM-GwG

(2020)§ 5 Rz 2 (Stand 1.10.2020, rdb.at)).Paragraph 5, FM-GwG setzt Artikel 11, der RL (EU) 2015/849 (4. EU-Geldwäscherichtlinie) um. Die Pflicht zur Anwendung der Sorgfaltspflichten bei Begründung einer dauerhaften Geschäftsbeziehung ergibt sich laut den Materialien bereits vor Begründung der Geschäftsbeziehung. Die Anwendung der hier vorgesehenen Sorgfaltspflichten sollte daher schon mit Vertragsabschluss abgeschlossen sein vergleiche Hörtner in Hörtner/Trautmann, Praxishandbuch FM-GwG
(2020)Paragraph 5, Rz 2 (Stand 1.10.2020, rdb.at)). Ein weiteres Kriterium ist die Dauerhaftigkeit der Geschäftsbeziehung. Diese muss vor Zustandekommen und nach objektiven Kriterien beurteilt werden. Es muss vor der Begründung der Geschäftsbeziehung nach objektiven Kriterien davon ausgegangen werden können, dass die Geschäftsbeziehung von einer gewissen Dauer ist (vgl. Hörtner in Hörtner/Trautmann, Praxishandbuch FM-GwG
(2020)§ 5 Rz 4 (Stand 1.10.2020, rdb.at)).Ein weiteres Kriterium ist die Dauerhaftigkeit der Geschäftsbeziehung. Diese muss vor Zustandekommen und nach objektiven Kriterien beurteilt werden. Es muss vor der Begründung der Geschäftsbeziehung nach objektiven Kriterien davon ausgegangen werden können, dass die Geschäftsbeziehung von einer gewissen Dauer ist vergleiche Hörtner in Hörtner/Trautmann, Praxishandbuch FM-GwG
(2020)Paragraph 5, Rz 4 (Stand 1.10.2020, rdb.at)). § 5 FM-GwG zählt jene Fälle auf, in denen die Sorgfaltspflichten des § 6 FM-GwG anzuwenden sind. Durch § 6 Abs. 5 FM-GwG wird die erforderliche Risikoorientierung für die Anwendung der Sorgfaltspflichten festgelegt. Die Risikobewertung auf Kundenebene stellt die Grundlage einer risikoorientierten und angemessenen Anwendung der Sorgfaltspflichten dar. Verpflichtete müssen die Angemessenheit der implementierten Maßnahmen der FMA gegenüber nachweisen können (vgl. FMA, Rundschreiben Sorgfaltspflichten, 2022).Paragraph 5, FM-GwG zählt jene Fälle auf, in denen die Sorgfaltspflichten des Paragraph 6, FM-GwG anzuwenden sind. Durch Paragraph 6, Absatz 5, FM-GwG wird die erforderliche Risikoorientierung für die Anwendung der Sorgfaltspflichten festgelegt. Die Risikobewertung auf Kundenebene stellt die Grundlage einer risikoorientierten und angemessenen Anwendung der Sorgfaltspflichten dar. Verpflichtete müssen die Angemessenheit der implementierten Maßnahmen der FMA gegenüber nachweisen können vergleiche FMA, Rundschreiben Sorgfaltspflichten, 2022). Wenn der Kunde einen Anlass gibt, dann sind seine Unterlagen zu aktualisieren. Das bedeutet nicht nur, wenn der Kunde eine Änderung bekannt gibt, sondern auch, wenn die verpflichtete Bank auf irgendeine andere Art und Weise Kenntnis von einer Änderung erlangt (vgl. Klenner in Hörtner/Trautmann, Praxishandbuch FM-GwG
(2020)§ 7 Rz 15 und 16 (Stand 1.10.2020, rdb.at)).Wenn der Kunde einen Anlass gibt, dann sind seine Unterlagen zu aktualisieren. Das bedeutet nicht nur, wenn der Kunde eine Änderung bekannt gibt, sondern auch, wenn die verpflichtete Bank auf irgendeine andere Art und Weise Kenntnis von einer Änderung erlangt vergleiche Klenner in Hörtner/Trautmann, Praxishandbuch FM-GwG
(2020)Paragraph 7, Rz 15 und 16 (Stand 1.10.2020, rdb.at)). Anlassfälle, die auf Änderungen beim Kunden hinweisen und daher Aktualisierungsmaßnahmen auslösen können, ergeben sich z.B. aufgrund eines geänderten Transaktionsverhaltens oder aufgrund von Auffälligkeiten im Transaktionsverhalten oder wenn zum Kunden neue Gegebenheiten bekannt werden. Wenn der Kunde zusätzliche bzw. andere Produkte abschließen möchte, kann aufgrund der unter Umständen neuen oder aktuelleren Informationen ebenfalls die Notwendigkeit bestehen, Aktualisierungsmaßnahmen zu setzen (vgl. FMA Rundschreiben Sorgfaltspflichten, 2022, RZ 241).Anlassfälle, die auf Änderungen beim Kunden hinweisen und daher Aktualisierungsmaßnahmen auslösen können, ergeben sich z.B. aufgrund eines geänderten Transaktionsverhaltens oder aufgrund von Auffälligkeiten im Transaktionsverhalten oder wenn zum Kunden neue Gegebenheiten bekannt werden. Wenn der Kunde zusätzliche bzw. andere Produkte abschließen möchte, kann aufgrund der unter Umständen neuen oder aktuelleren Informationen ebenfalls die Notwendigkeit bestehen, Aktualisierungsmaßnahmen zu setzen vergleiche FMA Rundschreiben Sorgfaltspflichten, 2022, RZ 241). § 21 Abs. 1 FM-GwG regelt die Aufbewahrungsfrist von Aufzeichnungen, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber dem Kunden erforderlich sind. Diese beträgt zehn Jahre.Paragraph 21, Absatz eins, FM-GwG regelt die Aufbewahrungsfrist von Aufzeichnungen, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber dem Kunden erforderlich sind. Diese beträgt zehn Jahre. Die Finanzmarktaufsicht (FMA) führte aus, wie der Begriff Geschäftsbeziehung zu verstehen ist. Unter Zugrundelegung des die Sorgfaltspflichten beherrschenden Know-Your-Customer-Prinzips umfasst der Begriff Geschäftsbeziehung die Gesamtheit der vom Kunden (als Vertragspartner) genutzten oder zur Verfügung stehenden Leistungen und/oder Produkte. Die Geschäftsbeziehung wird als die Summe aller bestehenden auf Dauer angelegten Vertragsbeziehungen zwischen dem Kreditinstitut und dem Kunden (z.B. Konto, Depot, Kredit, Safe) angesehen. Somit ist im Hinblick auf die Beurteilung des Beginns der Aufbewahrungs- bzw. Löschfristen

§ 21FM-Gw

G ausschlaggebend, bis zu welchem Zeitpunkt eine durchgängige Geschäftsbeziehung (ohne Unterbrechung) mit dem Kunden bestand, und zwar unabhängig davon, wie lange/worin die einzelnen Produktbeziehungen bestanden haben (vgl. Wagner in Hörtner/Trautmann, Praxishandbuch FM-GwG

(2020)§ 21 (Stand 1.10.2020, rdb.at)).Die Finanzmarktaufsicht (FMA) führte aus, wie der Begriff Geschäftsbeziehung zu verstehen ist. Unter Zugrundelegung des die Sorgfaltspflichten beherrschenden Know-Your-Customer-Prinzips umfasst der Begriff Geschäftsbeziehung die Gesamtheit der vom Kunden (als Vertragspartner) genutzten oder zur Verfügung stehenden Leistungen und/oder Produkte. Die Geschäftsbeziehung wird als die Summe aller bestehenden auf Dauer angelegten Vertragsbeziehungen zwischen dem Kreditinstitut und dem Kunden (z.B. Konto, Depot, Kredit, Safe) angesehen. Somit ist im Hinblick auf die Beurteilung des Beginns der Aufbewahrungs- bzw. Löschfristen

Paragraph 21, FM-GwG ausschlaggebend, bis zu welchem Zeitpunkt eine durchgängige Geschäftsbeziehung (ohne Unterbrechung) mit dem Kunden bestand, und zwar unabhängig davon, wie lange/worin die einzelnen Produktbeziehungen bestanden haben vergleiche Wagner in Hörtner/Trautmann, Praxishandbuch FM-GwG

(2020)Paragraph 21, (Stand 1.10.2020, rdb.at)).

§ 6Abs. 1 Z 4 FM-Gw

G sind Informationen über die Herkunft der eingesetzten Mittel einzuholen. Hierfür werden die berufliche und geschäftliche Tätigkeit, das Einkommen bzw. das Geschäftsergebnis oder die allgemeinen Vermögensverhältnisse des Kunden und seiner wirtschaftlichen Eigentümers Anhaltspunkte geben. Diese Informationen können durch regelmäßige Gehaltseingänge, Bilanzen, Einkommenssteuerbescheide, Einantwortungsurkunden, Kaufverträge, Darlehensverträge, Schenkungsverträge udgl. plausibilisiert werden (vgl. Trautmann in Hörtner/Trautmann, Praxishandbuch FM-GwG

(2020)§ 6 Rz 20 (Stand 1.10.2020, rdb.at).

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, FM-GwG sind Informationen über die Herkunft der eingesetzten Mittel einzuholen. Hierfür werden die berufliche und geschäftliche Tätigkeit, das Einkommen bzw. das Geschäftsergebnis oder die allgemeinen Vermögensverhältnisse des Kunden und seiner wirtschaftlichen Eigentümers Anhaltspunkte geben. Diese Informationen können durch regelmäßige Gehaltseingänge, Bilanzen, Einkommenssteuerbescheide, Einantwortungsurkunden, Kaufverträge, Darlehensverträge, Schenkungsverträge udgl. plausibilisiert werden vergleiche Trautmann in Hörtner/Trautmann, Praxishandbuch FM-GwG

(2020)Paragraph 6, Rz 20 (Stand 1.10.2020, rdb.at).

§ 6Abs. 1 Z 7 FM-Gw

G hat eine regelmäßige Überprüfung des Vorhandenseins sämtlicher aufgrund des FM-GwG erforderlichen Informationen, Daten und Dokumente sowie der Aktualisierung dieser Informationen, Daten und Dokumente stattzufinden. Anlassfälle, die eine Aktualisierung erforderlich machen können, sind z.B. neben Produktneueröffnungen ein geändertes oder auffälliges Transaktionsverhalten (vgl. Trautmann in Hörtner/Trautmann, Praxishandbuch FM-GwG

(2020)§ 6 Rz 25 (Stand 1.10.2020, rdb.at)).

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, FM-GwG hat eine regelmäßige Überprüfung des Vorhandenseins sämtlicher aufgrund des FM-GwG erforderlichen Informationen, Daten und Dokumente sowie der Aktualisierung dieser Informationen, Daten und Dokumente stattzufinden. Anlassfälle, die eine Aktualisierung erforderlich machen können, sind z.B. neben Produktneueröffnungen ein geändertes oder auffälliges Transaktionsverhalten vergleiche Trautmann in Hörtner/Trautmann, Praxishandbuch FM-GwG

(2020)Paragraph 6, Rz 25 (Stand 1.10.2020, rdb.at)). 3.
  1. Verfahrensgegenständlich ist die Datenverarbeitung (auch hinsichtlich der ausschließlichen Anbahnung des Abschlusses eines Vertrags über eine Kreditkarte) durch Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO gerechtfertigt.3.
  2. Verfahrensgegenständlich ist die Datenverarbeitung (auch hinsichtlich der ausschließlichen Anbahnung des Abschlusses eines Vertrags über eine Kreditkarte) durch Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO gerechtfertigt. Nach der gerade dargestellten Kommentierung obliegt es demnach einer Verpflichteten nach dem FM-GwG auch Bestands- und Niedrigrisikokunden gegenüber in angemessenen zeitlichen Abständen ihren Sorgfaltspflichten nachzukommen, die eine Überprüfung der Mittelherkunft nach sich ziehen können. Im gegenständlichen Fall bestand erst eine kurze Geschäftsbeziehung zwischen der mitbeteiligten Partei und der Beschwerdeführerin und wollte die mitbeteiligte Partei ein neues Produkt (eine Kreditkarte) abschließen. Die Beschwerdeführerin forderte – mangels des Vorhandenseins aussagekräftiger Unterlagen – die festgestellten Unterlagen, welche personenbezogene Daten er mitbeteiligten Partei

Art. 4

Z 1 DSGVO darstellen, an und verarbeitete diese demnach im datenschutzrechtlichen Sinn

Art. 4Z 2 DSGVO. Nach der gerade dargestellten Kommentierung obliegt es demnach einer Verpflichteten nach dem FM-Gw

G auch Bestands- und Niedrigrisikokunden gegenüber in angemessenen zeitlichen Abständen ihren Sorgfaltspflichten nachzukommen, die eine Überprüfung der Mittelherkunft nach sich ziehen können. Im gegenständlichen Fall bestand erst eine kurze Geschäftsbeziehung zwischen der mitbeteiligten Partei und der Beschwerdeführerin und wollte die mitbeteiligte Partei ein neues Produkt (eine Kreditkarte) abschließen. Die Beschwerdeführerin forderte – mangels des Vorhandenseins aussagekräftiger Unterlagen – die festgestellten Unterlagen, welche personenbezogene Daten er mitbeteiligten Partei

Artikel 4

, Ziffer eins, DSGVO darstellen, an und verarbeitete diese demnach im datenschutzrechtlichen Sinn

Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO. Die Beschwerdeführerin unterliegt ihrer Aufsichtsbehörde nach dem FM-Gw

G (der FMA) dahingehend einer Rechenschaftspflicht, als dass sie dieser gegenüber nachweisen und dokumentieren muss, warum sie Kunden z.B. als Niedrigrisikokunden einstuft. An eine Verletzung ihrer Sorgfalts- und Dokumentationspflichten sind für die Verpflichtete u.a. verwaltungsstrafrechtliche Konsequenzen geknüpft. Gegenständlich war daher die Durchführung einer solchen Datenaktualisierung bzw. Ersterhebung in Bezug auf die Mittelherkunft durch Anforderung von Einkommens- und Kontounterlagen als verhältnismäßig anzusehen: In diese Einschätzung fließt zusammengefasst ein, dass die mitbeteiligte Partei ein neues Produkt abschließen wollte und erst eine kurze dauernde Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdeführerin bestand. Im Lichte dieses Sachverhalts und der Sorgfaltspflichten, der die Beschwerdeführerin unterliegt, war ihr Vorgehen nicht als exzessiv anzusehen. Wie bereits ausgeführt, besteht die Pflicht zur Anwendung der angeführten Sorgfaltspflichten nur bei Begründung einer dauerhaften Geschäftsbeziehung. Die Dauerhaftigkeit der Geschäftsbeziehung ist jedoch bereits vor dem Zustandekommen (d.h. im Rahmen einer ex-ante Prüfung) und nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Daher muss im Ergebnis nur mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass die angebahnte Geschäftsbeziehung von einer gewissen Dauer ist bzw. sein könnte. Insofern sind auch die Bedenken der mitbeteiligten Partei – hinsichtlich einer lückenlosen Speicherung aller personenbezogenen Daten bei jedem noch so flüchtigen Kundenkontakt – nicht berechtigt. Hingegen ist – bei der genannten Betrachtungsweise – im Fall der Anbahnung des Abschlusses des Produkts „Kreditkarte“ – zumal nach Einrichtung eines Kontos – eine voraussichtliche Dauerhaftigkeit der Geschäftsbeziehung evident. In der Folge fallen auch die – hinsichtlich der bloß angebahnten dauernden Geschäftsbeziehung – verarbeiteten und gespeicherten Daten im Zusammenhang mit dem Kreditkartenantrag bereits unter die Sorgfaltspflichten der Beschwerdeführerin und ist im Sinne des § 21 FM-GwG jedenfalls erst nach Beendigung der letzten dauerhaften Geschäftsbeziehung (hier: Konto) von der Auslösung der Aufbewahrungs- bzw. Löschfrist auszugehen.In der Folge fallen auch die – hinsichtlich der bloß angebahnten dauernden Geschäftsbeziehung – verarbeiteten und gespeicherten Daten im Zusammenhang mit dem Kreditkartenantrag bereits unter die Sorgfaltspflichten der Beschwerdeführerin und ist im Sinne des Paragraph 21, FM-GwG jedenfalls erst nach Beendigung der letzten dauerhaften Geschäftsbeziehung (hier: Konto) von der Auslösung der Aufbewahrungs- bzw. Löschfrist auszugehen. Abschließend ist anzumerken, dass die Argumentation der Datenschutzbehörde, dass keine Aktualisierung der Daten stattfinden konnte/musste, da die Beschwerdeführerin die Unterlagen für kein anderes Produkt benötigt habe, nicht zutrifft. Vielmehr ist es ausreichend, wenn die Verpflichtete auf irgendeine Art und Weise Kenntnis von einer Umstandsänderung erlangt. Dies war durch den gestellten und wieder zurückgezogenen Kreditkartenantrag der Fall. Da die entscheidungsrelevante Datenverarbeitung rechtmäßig war, liegt der Löschgrund des Art. 17 Abs. 1 lit. d DSGVO nicht vor.Da die entscheidungsrelevante Datenverarbeitung rechtmäßig war, liegt der Löschgrund des Artikel 17, Absatz eins, Litera d, DSGVO nicht vor. 3.8.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.8.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Beschwerdeführerin hat gegenständlich keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestellt. Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hatte damit ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12).Das Bundesverwaltungsgericht hatte damit ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war folglich

§ 24Abs. 1 Vw

GVG abzusehenVon der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war folglich

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG abzusehen Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W137.2257572.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.