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{'item': 'W137 2297606-1'}

Obsah (15)§ 130Art. 133§ 6§ 1Art. 5Art 6§ 27§ 17Art. 130§ 31§ 28§ 8§ 29§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2025 GeschäftszahlW137 2297606-1 Spruch, W137 2297606-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 130Abs. 1 Z 3 B-VG i

Vm § 8 VwGVG idgF als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG in Verbindung mit Paragraph 8, VwGVG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit verfahrenseinleitender Eingabe vom 01.03.2023 richtete XXXX , eine Beschwerde an die Datenschutzbehörde, die darüber mit Bescheid vom 19.02.2024 dahingehend entschied, dass der Beschwerde stattgegeben wurde. Dagegen brachten sowohl der Beschwerdeführer (Verfahren 2289439-1) – am 24.03.2024 – als auch die Beschwerdegegnerin (2289435-1) fristgerecht Rechtsmittel ein. Ersterer monierte darin, dass seine Beschwerde nicht vollständig abgearbeitet worden sei.
  2. Mit verfahrenseinleitender Eingabe vom 01.03.2023 richtete römisch 40 , eine Beschwerde an die Datenschutzbehörde, die darüber mit Bescheid vom 19.02.2024 dahingehend entschied, dass der Beschwerde stattgegeben wurde. Dagegen brachten sowohl der Beschwerdeführer (Verfahren 2289439-1) – am 24.03.2024 – als auch die Beschwerdegegnerin (2289435-1) fristgerecht Rechtsmittel ein. Ersterer monierte darin, dass seine Beschwerde nicht vollständig abgearbeitet worden sei.
  3. Mit Erkenntnis vom 08.07.2024, 2289439-1/3E, hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers in Bezug auf den angefochtenen Bescheid abgewiesen und die Beschwerde hinsichtlich ihres inhaltlichen Vorwurfs einer nicht vollständigen Erledigung des Beschwerdeinhalts als offensichtliche Säumnisbeschwerde an die Datenschutzbehörde

§ 6AVG weitergeleitet.2.

Mit Erkenntnis vom 08.07.2024, 2289439-1/3E, hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers in Bezug auf den angefochtenen Bescheid abgewiesen und die Beschwerde hinsichtlich ihres inhaltlichen Vorwurfs einer nicht vollständigen Erledigung des Beschwerdeinhalts als offensichtliche Säumnisbeschwerde an die Datenschutzbehörde

Paragraph 6, AVG weitergeleitet. Diese legte den Verwaltungsakt mit Schreiben vom 13.08.2024 dem Bundesverwaltungsgericht erneut vor und führte aus, sie habe im oben angeführten Bescheid vollständig über die Beschwerde abgesprochen. Dazu wurde das gegenständliche Verfahren (2297606-1) angelegt. In einer (auch) zu diesem Verfahren eingebrachten Stellungnahme vom 22.11.2024 widersprach der Beschwerdeführer der DSB und sah hinsichtlich der Entscheidung ein „Delegieren nach oben“ als gegeben an. Darüber hinaus übte er Kritik an der Arbeitsweise der Datenschutzbehörde und sah den „Amtsermittlungsgrundsatz“ als verletzt an.

  1. Mit Beschluss vom 31.03.2025 wurde das von der damaligen Beschwerdegegnerin angestrengte Beschwerdeverfahren (2289435-1) wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt. Der Bescheid vom 19.02.2024 erwuchs somit in Rechtskraft. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Die verfahrensauslösende datenschutzrechtliche Beschwerde vom 01.03.2023 führt in Punkt 4 – nach umfangreichen Vorbemerkungen und Verweisen auf andere Verfahren – als verletztes Recht an: „Verstoß gegen das Grundrecht auf Geheimhaltung

§ 1Abs.

1 DSG, gegen die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

Art. 5

DSGVO bzw die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

Art 6bzw.

9 DSGVO“. Begründet wird dies mit dem Vorbringen, dass seine E-Mail-Adresse von der Beschwerdegegnerin nicht gelöscht, sondern (rechtswidrig) an eine Dritte (eine mit der Beschwerdegegnerin in Verbindung stehende juristische Person) weitergeleitet worden sei, was ihn im Recht auf Geheimhaltung verletze. 1.1. Die verfahrensauslösende datenschutzrechtliche Beschwerde vom 01.03.2023 führt in Punkt 4 – nach umfangreichen Vorbemerkungen und Verweisen auf andere Verfahren – als verletztes Recht an: „Verstoß gegen das Grundrecht auf Geheimhaltung

Paragraph eins, Absatz eins, DSG, gegen die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

Artikel 5

, DSGVO bzw die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

Artikel 6, bzw.

9 DSGVO“. Begründet wird dies mit dem Vorbringen, dass seine E-Mail-Adresse von der Beschwerdegegnerin nicht gelöscht, sondern (rechtswidrig) an eine Dritte (eine mit der Beschwerdegegnerin in Verbindung stehende juristische Person) weitergeleitet worden sei, was ihn im Recht auf Geheimhaltung verletze. Darüber hinaus übermittelte der Beschwerdeführer „Anregungen“ für weitere Ermittlungen seitens der Datenschutzbehörde (inklusive der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens) und stellte den „Antrag“, bei „weiteren Verfahren als Privatbeteiligter an den Verfahren zu partizipieren“. Er verweise auf § 29 DSG und mache in diesem Zusammenhang eine „Pauschale von EUR 5.000,-“ geltend.Darüber hinaus übermittelte der Beschwerdeführer „Anregungen“ für weitere Ermittlungen seitens der Datenschutzbehörde (inklusive der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens) und stellte den „Antrag“, bei „weiteren Verfahren als Privatbeteiligter an den Verfahren zu partizipieren“. Er verweise auf Paragraph 29, DSG und mache in diesem Zusammenhang eine „Pauschale von EUR 5.000,-“ geltend. 1.

  1. Der Spruch des Bescheides der DSB vom 19.02.2024, D124.1338/23 2023-0.683.761, lautet wie folgt: „Der Beschwerde wird stattgegeben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem sie nach behaupteter Löschung der E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers am
  2. März 2022, diese zumindest am
  3. Mai 2022 wieder verwendet hat und damit gegen die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten nach der DSGVO verstoßen hat.“
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, der Beschwerde sowie dem gegenständlichen Gerichtsakt und jenem zur Zahl 2289439-
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt

§ 27

DSG Senatszuständigkeit vor.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt

Paragraph 27, DSG Senatszuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.3. Gegenstand des Verfahrens ist ausschließlich die Frage, ob die Datenschutzbehörde die datenschutzrechtliche Beschwerde vom 01.03.2023 vollständig behandelt, also über die geltend gemachte Rechtsverletzung (vollständig) abgesprochen hat. Zu A) 3.4.

§ 8Vw

GVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungsfrist erhoben werden, wenn die Behörde eine Sache nicht binnen sechs Monaten (oder einer allfällig gesetzlich verkürzten Entscheidungsfrist) entschieden hat.3.4.

Paragraph 8, VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungsfrist erhoben werden, wenn die Behörde eine Sache nicht binnen sechs Monaten (oder einer allfällig gesetzlich verkürzten Entscheidungsfrist) entschieden hat. Dies gilt sinngemäß auch, falls eine Sache nicht zur Gänze erledigt worden ist (Fister/Fuchs/Sachs „Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren“, Wien 2013, Anmerkung 4) zu § 8 VwGVG). Dies gilt sinngemäß auch, falls eine Sache nicht zur Gänze erledigt worden ist (Fister/Fuchs/Sachs „Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren“, Wien 2013, Anmerkung 4) zu Paragraph 8, VwGVG). 3.

  1. Im gegenständlichen Fall deckt der Spruch des in der gegenständlichen Beschwerde als (inhaltlich) unvollständig monierten Bescheides der Datenschutzbehörde den in Punkt 4 der ursprünglichen Datenschutzbeschwerde definierten Beschwerdeinhalt (verletztes Recht – siehe oben II.1.2.) vollständig ab. Dies im Übrigen nicht nur inhaltlich, sondern effektiv sogar im Wortlaut durch die Beschreibung der festgestellten Rechtsverletzung. 3.
  2. Im gegenständlichen Fall deckt der Spruch des in der gegenständlichen Beschwerde als (inhaltlich) unvollständig monierten Bescheides der Datenschutzbehörde den in Punkt 4 der ursprünglichen Datenschutzbeschwerde definierten Beschwerdeinhalt (verletztes Recht – siehe oben römisch zwei.1.2.) vollständig ab. Dies im Übrigen nicht nur inhaltlich, sondern effektiv sogar im Wortlaut durch die Beschreibung der festgestellten Rechtsverletzung. Soweit der Beschwerdeführer in der (in Teilen auch) Säumnisbeschwerde vom 24.03.2024 präzisiert, welche Rechtsverletzungen er behördlicherseits behandelt wissen möchte (Seite 3ff) ergibt sich klar, dass er die Feststellung jener Rechtsverletzungen im Sinne der separaten Feststellung einzelner datenschutzrechtlicher Verstöße oder Elemente begehrt, die seitens der Datenschutzbehörde bereits – rechtlich korrekt – als Teilelemente der Verletzung im Recht auf Geheimhaltung festgestellt worden sind (insbesondere Seiten 3 bis 6 der Beschwerde). Darüber hinaus wünscht er, dass die DSB aufgrund der aufgezeigten (zwischenzeitlich unstrittigen) Datenschutzverletzung ohne konkreten sonstigen Anhaltspunkt amtswegig weitere „Ermittlungen“ und ein Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin einleitet (Punkt 9 der Beschwerde vom 01.03.2023). 3.
  3. Beide Verlangen des Beschwerdeführers finden jedoch weder in der DSGVO noch im DSG rechtliche Deckung. Insbesondere hat die Datenschutzbehörde bereits eine nähere Präzisierung der festgestellten datenschutzrechtlichen Verletzung (entsprechend auch der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) vorgenommen. Umgekehrt verlangt weder die geltende Rechtslage noch die höchstgerichtliche Judikatur, dass eine/jede einzelne – teils für die im Spruch erfasste Datenschutzverletzung zwingend erforderliche – Teilhandlung im Rahmen des erfassten rechtsverletzenden Vorgangs gesondert bewertet und als (abstrakte) separate datenschutzrechtliche Verletzung in Form eines zusätzlichen Spruchpunktes der Entscheidung ausdefiniert oder festgestellt wird. Soweit der Beschwerdeführer in Punkt 9 weitere amtswegige Ermittlungsverfahren der Behörde inklusive eines Verwaltungsstrafverfahrens anregt, begründen derartige Anregungen weder eine Ermittlungspflicht der Behörde noch eine Begründungspflicht für ein Nicht-Agieren. In diesem Kontext übersieht der Beschwerdeführer mit seinem Verweis auf den „Amtsermittlungsgrundsatz (auch Untersuchungsgrundsatz, Inquisitionsmaxime, Amtsermittlungspflicht)“ in der Eingabe vom 22.11.2024, dass sich dieser auf die Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts im Rahmen des konkreten Beschwerdeverfahrens bezieht. Nicht erfasst sind davon freilich Ermittlungen ohne eine konkrete Beschwerde. Der bloße Umstand, dass eine (juristische) Person bereits datenschutzrechtliche Verstöße gesetzt hat, reicht als pauschale Begründung für behördliche Ermittlungen jedenfalls nicht aus. Insbesondere existiert keine rechtliche Grundlage für die offenkundig bestehende Rechtsansicht des Beschwerdeführers, dass über solche Anregungen (für Ermittlungs“anträge“ abseits einer konkreten Beschwerde gibt es im Übrigen keine Rechtsgrundlage) – auch oder insbesondere, wenn die Behörde nicht weiter agiert – mit Bescheid abgesprochen werden müsste. Das gilt insbesondere auch für die Anregung eines Strafverfahrens. 3.7.

§ 29Abs.

1 DSG hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter nach Art. 82 DSGVO. Im Einzelnen gelten für diesen Schadenersatzanspruch die allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts.3.7.

Paragraph 29, Absatz eins, DSG hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2 1. Hauptstück ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter nach Artikel 82, DSGVO. Im Einzelnen gelten für diesen Schadenersatzanspruch die allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts.

§ 29Abs.

2 DSG ist für Klagen auf Schadenersatz in erster Instanz das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel der Kläger (Antragsteller) seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat. Klagen (Anträge) können aber auch bei dem Landesgericht erhoben werden, in dessen Sprengel der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz oder eine Niederlassung hat.

Paragraph 29, Absatz 2, DSG ist für Klagen auf Schadenersatz in erster Instanz das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel der Kläger (Antragsteller) seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat. Klagen (Anträge) können aber auch bei dem Landesgericht erhoben werden, in dessen Sprengel der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz oder eine Niederlassung hat. Ein Abspruch über Schadenersatz oder gar Anschluss als (strafrechtlicher) „Privatbeteiligter“ ist somit in datenschutzrechtlichen Verfahren explizit nicht vorgesehen. Vielmehr ist ein klarer Verweis auf den Zivilrechtsweg gesetzlich verankert. Über einen solchen – offensichtlich contra legem gestellten – Antrag muss die Datenschutzbehörde auch nicht im Rahmen eines Bescheides absprechen. 3.8. Daraus ergibt sich insgesamt, dass die Datenschutzbehörde die ursprüngliche Beschwerde vom 01.03.2023 – soweit sie dazu gesetzlich verpflichtet war – vollständig abgearbeitet hat. Damit kann auch keine Säumnis in Bezug auf einen Teilinhalt der Beschwerde vorliegen. Die Säumnisbeschwerde ist damit mangels Bestehen einer Säumnis im Sinne des § 130 Abs. 1 Z 3 B-VG abzuweisen.Die Säumnisbeschwerde ist damit mangels Bestehen einer Säumnis im Sinne des Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG abzuweisen. 3.9.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.9.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat gegenständlich einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestellt – allerdings nur bedingt für den Fall, dass seinem Begehren nicht entsprochen werde und sollte „das BVwG Zweifel an der Datenschutzverletzung der Beschwerdegegnerin haben“. Letzteres ist schon deshalb kein Thema, weil die Datenschutzverletzung seitens der ursprünglichen Beschwerdegegnerin zwischenzeitlich ohnehin rechtskräftig festgestellt ist. Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung überdies darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hatte ausschließlich über eine Rechtsfrage (Vorliegen einer Säumnis) zu erkennen. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12).Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung überdies darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hatte ausschließlich über eine Rechtsfrage (Vorliegen einer Säumnis) zu erkennen. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war folglich

§ 24Abs. 1 Vw

GVG abzusehen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war folglich

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG abzusehen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W137.2297606.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.