Vm § 8 VwGVG idgF als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG in Verbindung mit Paragraph 8, VwGVG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Erkenntnis vom 08.07.2024, 2289439-1/3E, hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers in Bezug auf den angefochtenen Bescheid abgewiesen und die Beschwerde hinsichtlich ihres inhaltlichen Vorwurfs einer nicht vollständigen Erledigung des Beschwerdeinhalts als offensichtliche Säumnisbeschwerde an die Datenschutzbehörde
Paragraph 6, AVG weitergeleitet. Diese legte den Verwaltungsakt mit Schreiben vom 13.08.2024 dem Bundesverwaltungsgericht erneut vor und führte aus, sie habe im oben angeführten Bescheid vollständig über die Beschwerde abgesprochen. Dazu wurde das gegenständliche Verfahren (2297606-1) angelegt. In einer (auch) zu diesem Verfahren eingebrachten Stellungnahme vom 22.11.2024 widersprach der Beschwerdeführer der DSB und sah hinsichtlich der Entscheidung ein „Delegieren nach oben“ als gegeben an. Darüber hinaus übte er Kritik an der Arbeitsweise der Datenschutzbehörde und sah den „Amtsermittlungsgrundsatz“ als verletzt an.
1 DSG, gegen die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
DSGVO bzw die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
9 DSGVO“. Begründet wird dies mit dem Vorbringen, dass seine E-Mail-Adresse von der Beschwerdegegnerin nicht gelöscht, sondern (rechtswidrig) an eine Dritte (eine mit der Beschwerdegegnerin in Verbindung stehende juristische Person) weitergeleitet worden sei, was ihn im Recht auf Geheimhaltung verletze. 1.1. Die verfahrensauslösende datenschutzrechtliche Beschwerde vom 01.03.2023 führt in Punkt 4 – nach umfangreichen Vorbemerkungen und Verweisen auf andere Verfahren – als verletztes Recht an: „Verstoß gegen das Grundrecht auf Geheimhaltung
Paragraph eins, Absatz eins, DSG, gegen die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
, DSGVO bzw die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
9 DSGVO“. Begründet wird dies mit dem Vorbringen, dass seine E-Mail-Adresse von der Beschwerdegegnerin nicht gelöscht, sondern (rechtswidrig) an eine Dritte (eine mit der Beschwerdegegnerin in Verbindung stehende juristische Person) weitergeleitet worden sei, was ihn im Recht auf Geheimhaltung verletze. Darüber hinaus übermittelte der Beschwerdeführer „Anregungen“ für weitere Ermittlungen seitens der Datenschutzbehörde (inklusive der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens) und stellte den „Antrag“, bei „weiteren Verfahren als Privatbeteiligter an den Verfahren zu partizipieren“. Er verweise auf § 29 DSG und mache in diesem Zusammenhang eine „Pauschale von EUR 5.000,-“ geltend.Darüber hinaus übermittelte der Beschwerdeführer „Anregungen“ für weitere Ermittlungen seitens der Datenschutzbehörde (inklusive der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens) und stellte den „Antrag“, bei „weiteren Verfahren als Privatbeteiligter an den Verfahren zu partizipieren“. Er verweise auf Paragraph 29, DSG und mache in diesem Zusammenhang eine „Pauschale von EUR 5.000,-“ geltend. 1.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt
DSG Senatszuständigkeit vor.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt
Paragraph 27, DSG Senatszuständigkeit vor.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.3. Gegenstand des Verfahrens ist ausschließlich die Frage, ob die Datenschutzbehörde die datenschutzrechtliche Beschwerde vom 01.03.2023 vollständig behandelt, also über die geltend gemachte Rechtsverletzung (vollständig) abgesprochen hat. Zu A) 3.4.
GVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungsfrist erhoben werden, wenn die Behörde eine Sache nicht binnen sechs Monaten (oder einer allfällig gesetzlich verkürzten Entscheidungsfrist) entschieden hat.3.4.
Paragraph 8, VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungsfrist erhoben werden, wenn die Behörde eine Sache nicht binnen sechs Monaten (oder einer allfällig gesetzlich verkürzten Entscheidungsfrist) entschieden hat. Dies gilt sinngemäß auch, falls eine Sache nicht zur Gänze erledigt worden ist (Fister/Fuchs/Sachs „Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren“, Wien 2013, Anmerkung 4) zu § 8 VwGVG). Dies gilt sinngemäß auch, falls eine Sache nicht zur Gänze erledigt worden ist (Fister/Fuchs/Sachs „Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren“, Wien 2013, Anmerkung 4) zu Paragraph 8, VwGVG). 3.
1 DSG hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter nach Art. 82 DSGVO. Im Einzelnen gelten für diesen Schadenersatzanspruch die allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts.3.7.
Paragraph 29, Absatz eins, DSG hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2 1. Hauptstück ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter nach Artikel 82, DSGVO. Im Einzelnen gelten für diesen Schadenersatzanspruch die allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts.
2 DSG ist für Klagen auf Schadenersatz in erster Instanz das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel der Kläger (Antragsteller) seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat. Klagen (Anträge) können aber auch bei dem Landesgericht erhoben werden, in dessen Sprengel der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz oder eine Niederlassung hat.
Paragraph 29, Absatz 2, DSG ist für Klagen auf Schadenersatz in erster Instanz das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel der Kläger (Antragsteller) seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat. Klagen (Anträge) können aber auch bei dem Landesgericht erhoben werden, in dessen Sprengel der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz oder eine Niederlassung hat. Ein Abspruch über Schadenersatz oder gar Anschluss als (strafrechtlicher) „Privatbeteiligter“ ist somit in datenschutzrechtlichen Verfahren explizit nicht vorgesehen. Vielmehr ist ein klarer Verweis auf den Zivilrechtsweg gesetzlich verankert. Über einen solchen – offensichtlich contra legem gestellten – Antrag muss die Datenschutzbehörde auch nicht im Rahmen eines Bescheides absprechen. 3.8. Daraus ergibt sich insgesamt, dass die Datenschutzbehörde die ursprüngliche Beschwerde vom 01.03.2023 – soweit sie dazu gesetzlich verpflichtet war – vollständig abgearbeitet hat. Damit kann auch keine Säumnis in Bezug auf einen Teilinhalt der Beschwerde vorliegen. Die Säumnisbeschwerde ist damit mangels Bestehen einer Säumnis im Sinne des § 130 Abs. 1 Z 3 B-VG abzuweisen.Die Säumnisbeschwerde ist damit mangels Bestehen einer Säumnis im Sinne des Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG abzuweisen. 3.9.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.9.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat gegenständlich einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestellt – allerdings nur bedingt für den Fall, dass seinem Begehren nicht entsprochen werde und sollte „das BVwG Zweifel an der Datenschutzverletzung der Beschwerdegegnerin haben“. Letzteres ist schon deshalb kein Thema, weil die Datenschutzverletzung seitens der ursprünglichen Beschwerdegegnerin zwischenzeitlich ohnehin rechtskräftig festgestellt ist. Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung überdies darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hatte ausschließlich über eine Rechtsfrage (Vorliegen einer Säumnis) zu erkennen. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12).Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung überdies darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hatte ausschließlich über eine Rechtsfrage (Vorliegen einer Säumnis) zu erkennen. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war folglich
GVG abzusehen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war folglich
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG abzusehen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W137.2297606.1.00
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