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{'item': 'W150 2232911-3'}

Obsah (21)§ 39§ 35Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 55§ 18§ 34§ 7§ 13§ 27§ 9§ 42§ 43§ 2§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2025 GeschäftszahlW150 2232911-3 Spruch, W150 2232911-3/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 39Abs.

1 BFA-VG stattgegeben und festgestellt, dass die Sicherstellung des österreichischen Führerscheins des Beschwerdeführers am 14.08.2022 rechtswidrig war. römisch eins. Der Beschwerde wird

Paragraph 39, Absatz eins, BFA-VG stattgegeben und festgestellt, dass die Sicherstellung des österreichischen Führerscheins des Beschwerdeführers am 14.08.2022 rechtswidrig war. II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

§ 35Vw

GVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: „BF“), ein pakistanischer Staatsangehöriger, reiste erstmals am 11.08.2012 rechtswidrig nach Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.08.2012, Zl. 1210519, rechtskräftig in sämtlichen Punkten abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen.
  3. Nach erfolglosem Verfahren zur Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ reiste der BF, der über einen bis zum 16.10.2020 gültigen italienischen Aufenthaltstitels („Permesso di soggiorno“) verfügte, am 03.07.20219 freiwillig nach Italien aus.
  4. Aufgrund der weiterhin aufrechten Meldeadresse des BF im Bundesgebiet wurde eine „Hauserhebung“ eingeleitet, in deren Verlauf am 08.12.2019 die persönliche Anwesenheit des BF an seiner österreichischen Meldeadresse festgestellt wurde.
  5. Mit Bescheid des BFA vom 04.06.2020, Zl. XXXX wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.).

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde (ohne Nennung eines Zielstaates) festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.)

§ 55Abs.

4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).5. Mit Bescheid des BFA vom 04.06.2020, Zl. römisch 40 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde (ohne Nennung eines Zielstaates) festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.)

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).

  1. Der gegen diesen Bescheid vom BF mit Schriftsatz vom 01.07.2020 erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (in Folgenden auch: „BVwG“) vom 15.07.2020 insofern stattgegeben, als der Spruchpunkt VI. ersatzlos behoben sowie festgestellt wurde, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme.
  2. Der gegen diesen Bescheid vom BF mit Schriftsatz vom 01.07.2020 erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (in Folgenden auch: „BVwG“) vom 15.07.2020 insofern stattgegeben, als der Spruchpunkt römisch sechs. ersatzlos behoben sowie festgestellt wurde, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme.
  3. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.03.2022 wies das BVwG mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 13.04.2022 (Zl. L523 2232911-1/14E) die Beschwerde gegen Spruchpunkt I., II. und III. als unbegründet ab, wobei Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides zu lauten habe: „III. Es wird

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung

§ 46

FPG nach Pakistan zulässig ist.“ Das gegen den BF erlassene Einreiseverbot wurde ersatzlos behoben und ihm eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt.7. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.03.2022 wies das BVwG mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 13.04.2022 (Zl. L523 2232911-1/14E) die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. als unbegründet ab, wobei Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides zu lauten habe: „III. Es wird

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig ist.“ Das gegen den BF erlassene Einreiseverbot wurde ersatzlos behoben und ihm eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. 8. Am 13.08.2022 wurde der BF im Rahmen einer routinemäßigen Verkehrskontrolle in Wien von Exekutivbeamten angehalten und identitätsmäßig überprüft. Basierend auf dem rechtswidrigen Aufenthaltsstatus wurde dessen Festnahme

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG verfügt.8. Am 13.08.2022 wurde der BF im Rahmen einer routinemäßigen Verkehrskontrolle in Wien von Exekutivbeamten angehalten und identitätsmäßig überprüft. Basierend auf dem rechtswidrigen Aufenthaltsstatus wurde dessen Festnahme

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG verfügt. 9. Im Rahmen der am 14.08.2022 vom BFA durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme gab der BF an, am 04.08.2022 illegal in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Er besitze italienische Papiere, die ihn zum Besuch seiner in Österreich lebenden Gattin sowie der gemeinsamen Kinder berechtigen würden.

§ 39Abs.

1 BFA erfolgte daraufhin die Sicherstellung folgender Dokumente:9. Im Rahmen der am 14.08.2022 vom BFA durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme gab der BF an, am 04.08.2022 illegal in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Er besitze italienische Papiere, die ihn zum Besuch seiner in Österreich lebenden Gattin sowie der gemeinsamen Kinder berechtigen würden.

Paragraph 39, Absatz eins, BFA erfolgte daraufhin die Sicherstellung folgender Dokumente: - Gültiger pakistanischer Reisepass, Nr. AG0728784; - Abgelaufener pakistanischer Reisepass, Nr. AG0728783; - Italienische ID-Karte. Nr. 875154; - Pakistanische Driving Licence, Nr. 2420308794763; - Österreichischer Führerschein, Nr. 019107696; - Gültiger italienischer Aufenthaltstitel, Nr. 115901259. 10. Noch am selben Tag folgte das BFA dem BF

§ 39Abs.

3 BFA-VG eine Bestätigung über die Sicherstellung aus, entließ ihn um 17:45 Uhr aus der Anhaltung und gab ihm die Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise nach Italien.10. Noch am selben Tag folgte das BFA dem BF

Paragraph 39, Absatz 3, BFA-VG eine Bestätigung über die Sicherstellung aus, entließ ihn um 17:45 Uhr aus der Anhaltung und gab ihm die Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise nach Italien.

  1. Am 22.08.2022 wurden sämtliche oben genannten Dokumente vom damaligen rechtsfreundlichen Vertreter des BF, der BBU, übernommen und dem BF ausgehändigt.
  2. Am 23.08.2022 reiste der BF auf dem Luftwege nach Italien aus.
  3. Gegen die Sicherstellung der in Pkt. 9 angeführten Dokumente erhob der BF mit Schriftsatz vom 15.08.2022 fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass er im Besitz einer italienischen Aufenthaltskarte sei und er sich seit dem 05.03.2022 in Italien aufgehalten habe. Sowohl von behördlicher als auch gerichtlicher Seite sei ihm wiederholt mitgeteilt worden, dass er sich 90 von 180 Tagen in Österreich aufhalten dürfe, weshalb er am 04.08.2022 wieder ins Bundesgebiet eingereist sei. Am 13.08.2022 kontrolliert, sei er nach Rücksprache mit dem BFA zunächst festgenommen und niederschriftlich einvernommen worden. Anschließend zwecks Gewährung der freiwilligen Ausreise auf freien Fuß gesetzt, habe ihm die belangte Behörde dennoch die unter I.3.
  4. aufgelisteten Personalurkunden abgenommen und erst zwei Wochen später aufgrund anwaltlicher Intervention wieder ausgefolgt. Anschließend sei er sofort freiwillig nach Italien ausgereist. Die Sicherstellung des aktuell gültigen Reisepasses sei basierend auf der Zusage des BF, freiwillig nach Italien ausreisen zu wollen, nicht zulässig gewesen. Die Abnahme des abgelaufenen Reisedokuments wäre ebenso unrechtmäßig erfolgt, wie die der beiden Führerscheine. Zudem sei sowohl die Sicherstellung der italienischen Aufenthaltskarte als auch jene des italienischen Aufenthaltstitels als rechtswidrig zu qualifizieren, zumal eine Abschiebung gegebenenfalls nur nach Pakistan, nicht jedoch nach Italien erfolgen hätte können. Es werde daher beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die erfolgten Sicherstellungen für rechtswidrig zu erklären und die entstandenen Kosten zu ersetzen.
  5. Gegen die Sicherstellung der in Pkt. 9 angeführten Dokumente erhob der BF mit Schriftsatz vom 15.08.2022 fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass er im Besitz einer italienischen Aufenthaltskarte sei und er sich seit dem 05.03.2022 in Italien aufgehalten habe. Sowohl von behördlicher als auch gerichtlicher Seite sei ihm wiederholt mitgeteilt worden, dass er sich 90 von 180 Tagen in Österreich aufhalten dürfe, weshalb er am 04.08.2022 wieder ins Bundesgebiet eingereist sei. Am 13.08.2022 kontrolliert, sei er nach Rücksprache mit dem BFA zunächst festgenommen und niederschriftlich einvernommen worden. Anschließend zwecks Gewährung der freiwilligen Ausreise auf freien Fuß gesetzt, habe ihm die belangte Behörde dennoch die unter römisch eins.3.
  6. aufgelisteten Personalurkunden abgenommen und erst zwei Wochen später aufgrund anwaltlicher Intervention wieder ausgefolgt. Anschließend sei er sofort freiwillig nach Italien ausgereist. Die Sicherstellung des aktuell gültigen Reisepasses sei basierend auf der Zusage des BF, freiwillig nach Italien ausreisen zu wollen, nicht zulässig gewesen. Die Abnahme des abgelaufenen Reisedokuments wäre ebenso unrechtmäßig erfolgt, wie die der beiden Führerscheine. Zudem sei sowohl die Sicherstellung der italienischen Aufenthaltskarte als auch jene des italienischen Aufenthaltstitels als rechtswidrig zu qualifizieren, zumal eine Abschiebung gegebenenfalls nur nach Pakistan, nicht jedoch nach Italien erfolgen hätte können. Es werde daher beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die erfolgten Sicherstellungen für rechtswidrig zu erklären und die entstandenen Kosten zu ersetzen.
  7. Mit schriftlicher Stellungnahme vom 17.08.2022 erklärte das BFA, dass es die Festnahme des BF am 13.08.2022

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG angeordnet habe, da er sowohl gegen die rechtskräftige Rückkehrentscheidung als auch gegen die bestehende Meldeverpflichtung seit seiner Wiedereinreise am 04.08.2022 verstoßen habe. Obwohl beide Verstöße der Behörde die Möglichkeit geboten hätten, Schubhaft oder gelindere Mittel zu prüfen, habe die Erstinstanz dem BF nochmals die Gelegenheit eingeräumt, nach Italien zurückzukehren. Der Verweis auf die 90/180-Tage-Regelung sei im Kontext der bestehenden Rückkehrentscheidung ebenso irrelevant wie die Behauptung, der BF habe mit seiner Wiedereinreise lediglich amtliche Anweisungen befolgt. Daher werde die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.14. Mit schriftlicher Stellungnahme vom 17.08.2022 erklärte das BFA, dass es die Festnahme des BF am 13.08.2022

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG angeordnet habe, da er sowohl gegen die rechtskräftige Rückkehrentscheidung als auch gegen die bestehende Meldeverpflichtung seit seiner Wiedereinreise am 04.08.2022 verstoßen habe. Obwohl beide Verstöße der Behörde die Möglichkeit geboten hätten, Schubhaft oder gelindere Mittel zu prüfen, habe die Erstinstanz dem BF nochmals die Gelegenheit eingeräumt, nach Italien zurückzukehren. Der Verweis auf die 90/180-Tage-Regelung sei im Kontext der bestehenden Rückkehrentscheidung ebenso irrelevant wie die Behauptung, der BF habe mit seiner Wiedereinreise lediglich amtliche Anweisungen befolgt. Daher werde die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. 15. Mit Erkenntnis vom 27.10.2022, Zl. W150 2232911-3/5E wies das BVwG die erhobene Maßnahmenbeschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Demzufolge wies es

§ 35Abs. 3 Vw

GVG auch den Antrag auf Kostenersatz ab. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.15. Mit Erkenntnis vom 27.10.2022, Zl. W150 2232911-3/5E wies das BVwG die erhobene Maßnahmenbeschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Demzufolge wies es

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG auch den Antrag auf Kostenersatz ab. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.

  1. Mit Schriftsatz vom 12.12.2022 erhob der BF - ausschließlich im Umfang der Abweisung der Beschwerde betreffend die Sicherstellung des österreichischen Führerscheins - außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden auch: „VwGH“). Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass das BVwG mit seiner Entscheidung, auch die Sicherstellung des österreichischen Führerscheins für rechtmäßig zu erklären, gegen die ständige Rechtsprechung des VwGH verstoßen habe. Die Sicherstellung des Führerscheins sei bereits aufgrund des Fehlens einer gesetzlichen Grundlage rechtswidrig gewesen. Die vom BVwG aufgeworfene Frage der Verhältnismäßigkeit der Sicherstellung habe sich im konkreten Fall daher überhaupt nicht gestellt. Darüber hinaus hätte selbst eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zugunsten des BF ausfallen müssen, da schlicht kein Interesse des Staates an der Sicherstellung des österreichischen Führerscheins bestanden habe.
  2. Mit Erkenntnis vom 18.12.2024, Ra 2022/21/0226-7, hob der VwGH die Entscheidung des BVwG vom 27.10.2022 im Umfang seiner Anfechtung, nämlich soweit damit die Beschwerde gegen die Sicherstellung des österreichischen Führerscheins des BF abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt: 1.1.
  5. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird der oben dargelegte Verfahrensgang zur Feststellung erhoben. 1.1.
  6. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist pakistanischer Staatsangehöriger. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 1.1.
  7. Der BF war zumindest seit dem 13.08.2022 illegal im Bundesgebiet aufhältig. Er wurde an diesem Datum bei einer Personenkontrolle im Bundesgebiet betreten. 1.1.
  8. Der BF war zum Zeitpunkt seiner Festnahme in Italien aufenthaltsberechtigt, seine Aufenthaltskarte, Nr. 115901259, war seit dem 19.02.2020 gültig. Weiters verfügte der BF über einen gültigen pakistanischen Reisepass, Nr. AG0728784, ausgestellt am 28.04.2022, gültig bis 26.04.2032, sowie einen abgelaufenen pakistanischen Reisepass, Nr. AG0728783, eine italienische ID-Karte. Nr. 875154, sowie jeweils einen österreichischen (Nr. 019107696) sowie einen pakistanischen (Nr. 2420308794763) Führerschein. 1.1.
  9. Die genannten Dokumente wurden vom BFA im Anschluss an die niederschriftliche Einvernahme des BF am 14.08.2022 gem § 39 Abs.1 BFA-VG sichergestellt. Am 22.08.2022 wurden die Dokumente vom damaligen Rechtsvertreter des BF übernommen und dem BF ausgehändigt. 1.1.
  10. Die genannten Dokumente wurden vom BFA im Anschluss an die niederschriftliche Einvernahme des BF am 14.08.2022 gem Paragraph 39, Absatz eins, BFA-VG sichergestellt. Am 22.08.2022 wurden die Dokumente vom damaligen Rechtsvertreter des BF übernommen und dem BF ausgehändigt. 1.1.
  11. Am 23.08.2022 reiste der BF aus dem Bundesgebiet nach Italien aus.
  12. Beweiswürdigung: 2.
  13. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ist den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen, wurde nicht bestritten und ergibt sich daraus. An der pakistanischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers bestanden nie Zweifel und ist diese ebenfalls unstrittig. 2.
  14. Die Aufenthaltsberechtigung des BF in Italien ergibt sich aus seiner italienischen Aufenthaltsberechtigungskarte mit der Nr.
  15. 2.
  16. Die Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet ergibt sich aus der von der belangten Behörde vorgelegten Bestätigung der Ausreise nach Italien. Die Ausreise bedingt auch die Übergabe jener sichergestellten Dokumente, die dafür erforderlich waren, außerdem ist diese aktenkundig. Die gleichzeitige Übergabe der anderen Dokumente (abgelaufener Reisepass, italienische ID-Karte, Führerscheine) ist ebenfalls aktenkundig und es kam im Verfahren auch nichts Gegenteiliges hervor.
  17. Rechtliche Beurteilung: 3.
  18. Zuständigkeit: 3.1.1.

§ 7Abs.

1 Z 3 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“)

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG. 3.1.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“)

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG. 3.1.2.

§ 13Abs.

3 FPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter anderem ermächtigt, die ihnen nach dem 7.,

  1. und
  2. Hauptstück eingeräumten Befugnisse und Aufträge des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen.3.1.2.

Paragraph 13, Absatz 3, FPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter anderem ermächtigt, die ihnen nach dem 7.,

  1. und
  2. Hauptstück eingeräumten Befugnisse und Aufträge des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. 3.1.
  3. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

§ 9Abs. 1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."3.1.3. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein." 3.

  1. Zu A) Spruchpunkt I. – Stattgabe der Beschwerde:3.
  2. Zu A) Spruchpunkt römisch eins. – Stattgabe der Beschwerde: 3.2.
  3. Gegenstand des Verfahrens: Mit Erkenntnis vom 27.10.2022, Zl. W150 2232911-3/5E, entschied das BVwG hinsichtlich der vom BF erhobenen Maßnahmenbeschwerde in Bezug auf sämtliche sichergestellten Dokumente - also auch hinsichtlich des österreichischen Führerscheins – und wies die Beschwerde vollinhaltlich ab. Auch der Antrag des BF auf Kostenersatz wurde

§ 35Vw

GVG abgewiesen. Mit Erkenntnis vom 27.10.2022, Zl. W150 2232911-3/5E, entschied das BVwG hinsichtlich der vom BF erhobenen Maßnahmenbeschwerde in Bezug auf sämtliche sichergestellten Dokumente - also auch hinsichtlich des österreichischen Führerscheins – und wies die Beschwerde vollinhaltlich ab. Auch der Antrag des BF auf Kostenersatz wurde

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 12.12.2022 erhob der BF - ausschließlich im Umfang der Abweisung der Beschwerde betreffend die Sicherstellung des österreichischen Führerscheins - außerordentliche Revision an den VwGH. Dieser behob mit Erkenntnis vom 18.12.2024, Ra 2022/21/0226-7, die Entscheidung des BVwG vom 27.10.2022 „im Umfang seiner Anfechtung, nämlich soweit damit die Beschwerde gegen die Sicherstellung des österreichischen Führerscheins des BF abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes“ auf. Nach § 43 Abs. 3 VwGG tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses

Abs. 2 die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses befunden hat. Dies gilt auch für die bloß teilweise Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Die Rechtssache tritt in diesem Fall lediglich in Ansehung der durch den Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Spruchpunkte in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung der angefochtenen Entscheidung befunden hat (vgl. dazu etwa VwGH 27.09.2023, Ra 2020/17/0034).Nach Paragraph 43, Absatz 3, VwGG tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses

Absatz 2, die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses befunden hat. Dies gilt auch für die bloß teilweise Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Die Rechtssache tritt in diesem Fall lediglich in Ansehung der durch den Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Spruchpunkte in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung der angefochtenen Entscheidung befunden hat vergleiche dazu etwa VwGH 27.09.2023, Ra 2020/17/0034). Nichts Anderes kann Ansicht des erkennenden Richters gelten, wenn der VwGH nur einen Teil eines Spruchpunktes, wie im konkreten Fall den Abspruch über die Rechtmäßigkeit der Sicherstellung des österreichischen Führerscheins,

§ 42Abs. 2 Z 1 Vw

GG aufhebt. Nichts Anderes kann Ansicht des erkennenden Richters gelten, wenn der VwGH nur einen Teil eines Spruchpunktes, wie im konkreten Fall den Abspruch über die Rechtmäßigkeit der Sicherstellung des österreichischen Führerscheins,

Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufhebt. Folglich liegt kein Abspruch über die vom BF erhobene Maßnahmenbeschwerde betreffend die Sicherstellung des österreichischen Führerscheins vor, sodass im konkreten Verfahren darüber zu entscheiden ist. Im Rechtsbestand ist derzeit lediglich die Abweisung der vom BF eingebrachten Maßnahmenbeschwerde betreffend die übrigen sichergestellten Dokumente, nämlich einen gültigen und einen abgelaufenen pakistanischen Reisepass, eine italienische ID-Karte, einen gültigen italienischen Aufenthaltstitel sowie einen pakistanischen Führerschein (Teil von Spruchpunkt I.) samt negativer Entscheidung über den Antrag des BF auf Kostenersatz (Spruchpunkt II.).Folglich liegt kein Abspruch über die vom BF erhobene Maßnahmenbeschwerde betreffend die Sicherstellung des österreichischen Führerscheins vor, sodass im konkreten Verfahren darüber zu entscheiden ist. Im Rechtsbestand ist derzeit lediglich die Abweisung der vom BF eingebrachten Maßnahmenbeschwerde betreffend die übrigen sichergestellten Dokumente, nämlich einen gültigen und einen abgelaufenen pakistanischen Reisepass, eine italienische ID-Karte, einen gültigen italienischen Aufenthaltstitel sowie einen pakistanischen Führerschein (Teil von Spruchpunkt römisch eins.) samt negativer Entscheidung über den Antrag des BF auf Kostenersatz (Spruchpunkt römisch zwei.). Mangels eines vollständigen Abspruchs über Spruchpunkt I. erweist sich die in Spruchpunkt II. getroffene Kostenentscheidung, die von einem vollständigen Unterliegen des BF ausgeht, im Hinblick auf deren rechtliche Begründung als rechtswidrig. Daher hält es der erkennende Richter für erforderlich, eine neue Kostenentscheidung zu treffen, auch wenn diese letztlich ebenfalls zur Abweisung des Antrags auf Kostenersatz führen mag (vgl. dazu etwa VwGH 22.05.2018, Ra 2017/17/0812). Mangels eines vollständigen Abspruchs über Spruchpunkt römisch eins. erweist sich die in Spruchpunkt römisch zwei. getroffene Kostenentscheidung, die von einem vollständigen Unterliegen des BF ausgeht, im Hinblick auf deren rechtliche Begründung als rechtswidrig. Daher hält es der erkennende Richter für erforderlich, eine neue Kostenentscheidung zu treffen, auch wenn diese letztlich ebenfalls zur Abweisung des Antrags auf Kostenersatz führen mag vergleiche dazu etwa VwGH 22.05.2018, Ra 2017/17/0812). 3.2.2 Zur Frage der Rechtswidrigkeit der Sicherstellung des österreichischen Führerscheins: Die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde richtet sich gegen die der belangten Behörde zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der im Auftrag der belangten Behörde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Sicherstellung von Dokumenten als Beweismittel für die Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. § 39 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet: Paragraph 39, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet: „Sicherstellen von Beweismitteln und Bargeld § 39.

(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Gegenstände und Dokumente, die für ein Verfahren vor dem Bundesamt oder für eine Abschiebung

§ 46FPG als Beweismittel benötigt werden, vorläufig sicherzustellen.

Im Falle einer Anordnung

§ 43Abs.

1 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch ermächtigt, jenen Teil des mitgeführten Bargeldes, der einen dem Fremden jedenfalls zu belassenden Betrag von 120 Euro oder Euro-Gegenwert, nicht aber einen Höchstbetrag von 840 Euro oder Euro-Gegenwert überschreitet, sicherzustellen. Wird Bargeld sichergestellt, so ist der Fremde nachweislich über die Beitragspflicht, den Anspruch auf Ausfolgung eines allfälligen Differenzbetrages und das Recht, dessen Feststellung zu beantragen, sowie die Rechtsfolge des Verfalls

§ 2Abs. 1b bis 1e GVG-B 2005 zu informieren. […]Paragraph 39,

(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Gegenstände und Dokumente, die für ein Verfahren vor dem Bundesamt oder für eine Abschiebung

Paragraph 46, FPG als Beweismittel benötigt werden, vorläufig sicherzustellen. Im Falle einer Anordnung

Paragraph 43, Absatz eins, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch ermächtigt, jenen Teil des mitgeführten Bargeldes, der einen dem Fremden jedenfalls zu belassenden Betrag von 120 Euro oder Euro-Gegenwert, nicht aber einen Höchstbetrag von 840 Euro oder Euro-Gegenwert überschreitet, sicherzustellen. Wird Bargeld sichergestellt, so ist der Fremde nachweislich über die Beitragspflicht, den Anspruch auf Ausfolgung eines allfälligen Differenzbetrages und das Recht, dessen Feststellung zu beantragen, sowie die Rechtsfolge des Verfalls

Paragraph 2, Absatz eins b bis eins e GVG-B 2005 zu informieren. […]

(2)Als Beweismittel gelten auch Gegenstände oder Dokumente, die im Zuge der Vollziehung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes, insbesondere zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments für die Abschiebung, benötigt werden.
(3)Über eine Sicherstellung

Abs. 1 und 1a ist dem Betroffenen eine schriftliche Bestätigung auszufolgen, aus der, wenn Bargeld sichergestellt wird, die Höhe des sichergestellten Betrages hervorgehen muss. Die Beweismittel sind dem Bundesamt zu übergeben und von diesem, sobald sie nicht mehr für Verfahren oder für eine Abschiebung benötigt werden, dem Betroffenen zurückzustellen, es sei denn, sie wären nach einem anderen Bundesgesetz sicherzustellen. Im Falle der Sicherstellung von Datenträgern sind nicht diese, sondern die Ergebnisse der Auswertung samt Sicherungskopie (§ 39a) dem Bundesamt zu übermitteln. Im Falle der Sicherstellung von Bargeld sind dem Bundesamt der sichergestellte Bargeldbetrag und eine Kopie der dem Asylwerber ausgefolgten Bestätigung zu übermitteln.“

(3)Über eine Sicherstellung

Absatz eins und eins a ist dem Betroffenen eine schriftliche Bestätigung auszufolgen, aus der, wenn Bargeld sichergestellt wird, die Höhe des sichergestellten Betrages hervorgehen muss. Die Beweismittel sind dem Bundesamt zu übergeben und von diesem, sobald sie nicht mehr für Verfahren oder für eine Abschiebung benötigt werden, dem Betroffenen zurückzustellen, es sei denn, sie wären nach einem anderen Bundesgesetz sicherzustellen. Im Falle der Sicherstellung von Datenträgern sind nicht diese, sondern die Ergebnisse der Auswertung samt Sicherungskopie (Paragraph 39 a,) dem Bundesamt zu übermitteln. Im Falle der Sicherstellung von Bargeld sind dem Bundesamt der sichergestellte Bargeldbetrag und eine Kopie der dem Asylwerber ausgefolgten Bestätigung zu übermitteln.“ § 39 Abs. 1 BFA-VG ermächtigt somit zur vorläufigen Sicherstellung von Gegenständen und Dokumenten, die für ein Verfahren vor dem BFA oder für die Abschiebung

§ 46FPG als Beweismittel benötigt werden, wozu auch (und vor allem) ein Reisepass zählt (vgl. Vw

GH 13.10.2022, Ra 2020/21/0213). Paragraph 39, Absatz eins, BFA-VG ermächtigt somit zur vorläufigen Sicherstellung von Gegenständen und Dokumenten, die für ein Verfahren vor dem BFA oder für die Abschiebung

Paragraph 46, FPG als Beweismittel benötigt werden, wozu auch (und vor allem) ein Reisepass zählt vergleiche VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0213). Der BF war in Italien seit 19.02.2020 aufenthaltsberechtigt und verfügte über einen bis 26.04.2032 gültigen Reisepass. Gegen den Genannten bestand zum Zeitpunkt der Dokumentenabnahme eine aufrechte Rückkehrentscheidung. Daraus resultierend hielt sich der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Grundsätzlich war die vorläufige Sicherstellung von Gegenständen und Dokumenten, die für ein Verfahren vor dem Bundesamt oder für eine Abschiebung

§ 46

FPG als Beweismittel benötigt werden, daher als zulässig anzusehen.Der BF war in Italien seit 19.02.2020 aufenthaltsberechtigt und verfügte über einen bis 26.04.2032 gültigen Reisepass. Gegen den Genannten bestand zum Zeitpunkt der Dokumentenabnahme eine aufrechte Rückkehrentscheidung. Daraus resultierend hielt sich der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Grundsätzlich war die vorläufige Sicherstellung von Gegenständen und Dokumenten, die für ein Verfahren vor dem Bundesamt oder für eine Abschiebung

Paragraph 46, FPG als Beweismittel benötigt werden, daher als zulässig anzusehen. In Bezug auf die vorläufige Sicherstellung des österreichischen Führerscheins ist zu bemerken, dass dieser zwar für die belangte Behörde ganz allgemein geeignet erscheint, allenfalls nach Überprüfung dessen Echtheit, im Verfahren die Identität des BF zu überprüfen, jedoch ist festzuhalten, dass dieser kein zum Grenzübertritt berechtigendes Reisedokument darstellt und nicht dazu geeignet ist, als Beweismittel iSd § 39 Abs. 1 BFA-VG für die Abschiebung selbst zu dienen. Die Behörde konnte also nicht davon ausgehen, dass der inländische Führerschein im Zuge der zukünftigen Vollziehung der rechtskräftig ausgesprochenen Rückkehrentscheidung – gegebenenfalls auch zur Durchsetzung der Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46FPG – „benötigt“ würde.

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ohnehin gleichzeitig ein gültiger pakistanischer Reisepass des Revisionswerbers, seine italienische ID-Karte und sein gültiger italienischer Aufenthaltstitel vorläufig sichergestellt wurden. Ein die vorläufige Sicherstellung des österreichischen Führerscheins rechtfertigender Sicherungszweck ist auch angesichts dessen nicht erkennbar und diese auf § 39 Abs. 1 BFA-VG gegründete Maßnahme daher als rechtswidrig einzustufen.In Bezug auf die vorläufige Sicherstellung des österreichischen Führerscheins ist zu bemerken, dass dieser zwar für die belangte Behörde ganz allgemein geeignet erscheint, allenfalls nach Überprüfung dessen Echtheit, im Verfahren die Identität des BF zu überprüfen, jedoch ist festzuhalten, dass dieser kein zum Grenzübertritt berechtigendes Reisedokument darstellt und nicht dazu geeignet ist, als Beweismittel iSd Paragraph 39, Absatz eins, BFA-VG für die Abschiebung selbst zu dienen. Die Behörde konnte also nicht davon ausgehen, dass der inländische Führerschein im Zuge der zukünftigen Vollziehung der rechtskräftig ausgesprochenen Rückkehrentscheidung – gegebenenfalls auch zur Durchsetzung der Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG – „benötigt“ würde. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ohnehin gleichzeitig ein gültiger pakistanischer Reisepass des Revisionswerbers, seine italienische ID-Karte und sein gültiger italienischer Aufenthaltstitel vorläufig sichergestellt wurden. Ein die vorläufige Sicherstellung des österreichischen Führerscheins rechtfertigender Sicherungszweck ist auch angesichts dessen nicht erkennbar und diese auf Paragraph 39, Absatz eins, BFA-VG gegründete Maßnahme daher als rechtswidrig einzustufen. 3.3 Zu A) Spruchpunkt II. – Kostenentscheidung3.3 Zu A) Spruchpunkt römisch zwei. – Kostenentscheidung Der mit „Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ betitelte § 35 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 lautet: Der mit „Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ betitelte Paragraph 35, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, lautet: „§ 35 VwGVG

(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„§ 35 VwGVG
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4)Als Aufwendungen

Abs. 1 gelten:

(4)Als Aufwendungen

Absatz eins, gelten:

  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden“. Auf Grundlage des festgestellten Sachverhaltes und der diesbezüglichen Beweiswürdigung, war hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Sicherstellung des österreichischen Führerscheins spruchgemäß zu entscheiden. Diese Entscheidung war der Kostenentscheidung zugrunde zu legen.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde vom BF ein Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Nach der zu § 79a AVG ergangenen Rechtsprechung zum Kostenersatz im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt findet bei einem bloß teilweisen Obsiegen hinsichtlich von mehreren als Einheit zu wertenden Amtshandlungen ein Kostenersatz nicht statt. Diese Rechtsprechung ist auf § 35 VwGVG 2014 zu übertragen, weil § 79a AVG dem § 35 VwGVG 2014 entspricht (vgl. VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0070). Die Abnahme verschiedener persönlicher Dokumente im Rahmen einer nach § 39 BFA-VG durchgeführten Sicherstellung ist als eine einheitliche Amtshandlung anzusehen. Der Beschwerde wurde, nach teilweiser Aufhebung des ursprünglichen Erkenntnisses durch den VwGH, nun teilweise stattgegeben, soweit sie die Sicherstellung des österreichischen Führerscheins betrifft, während sie hinsichtlich der Abnahme der übrigen Dokumente weiterhin als abgewiesen gilt. Sowohl der BF als auch das BFA sind somit hinsichtlich eines Teils der zu beurteilenden Amtshandlung als unterlegen zu betrachten. Das steht einem Kostenersatz nach § 35 VwGVG entgegen, da bei einem teilweisen Obsiegen ein Kostenersatz nicht stattfindet (vgl. VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0070; VwGH 26.04.2018, Ra 2017/21/0240). Ein Abspruch bezüglich der teilweise obsiegenden belangten BEhörde entfällt im vorliegenden Fall, zumal das Bundesamt keinen Antrag auf Kostenersatz gestellt hat. Der Antrag des BF auf Kostenersatz war daher abzuweisen. Im gegenständlichen Verfahren wurde vom BF ein Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Nach der zu Paragraph 79 a, AVG ergangenen Rechtsprechung zum Kostenersatz im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt findet bei einem bloß teilweisen Obsiegen hinsichtlich von mehreren als Einheit zu wertenden Amtshandlungen ein Kostenersatz nicht statt. Diese Rechtsprechung ist auf Paragraph 35, VwGVG 2014 zu übertragen, weil Paragraph 79 a, AVG dem Paragraph 35, VwGVG 2014 entspricht vergleiche VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0070). Die Abnahme verschiedener persönlicher Dokumente im Rahmen einer nach Paragraph 39, BFA-VG durchgeführten Sicherstellung ist als eine einheitliche Amtshandlung anzusehen. Der Beschwerde wurde, nach teilweiser Aufhebung des ursprünglichen Erkenntnisses durch den VwGH, nun teilweise stattgegeben, soweit sie die Sicherstellung des österreichischen Führerscheins betrifft, während sie hinsichtlich der Abnahme der übrigen Dokumente weiterhin als abgewiesen gilt. Sowohl der BF als auch das BFA sind somit hinsichtlich eines Teils der zu beurteilenden Amtshandlung als unterlegen zu betrachten. Das steht einem Kostenersatz nach Paragraph 35, VwGVG entgegen, da bei einem teilweisen Obsiegen ein Kostenersatz nicht stattfindet vergleiche VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0070; VwGH 26.04.2018, Ra 2017/21/0240). Ein Abspruch bezüglich der teilweise obsiegenden belangten BEhörde entfällt im vorliegenden Fall, zumal das Bundesamt keinen Antrag auf Kostenersatz gestellt hat. Der Antrag des BF auf Kostenersatz war daher abzuweisen. 3.4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. In gegenständlicher Angelegenheit konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Schriftliches Parteiengehör wurde gewährt.In gegenständlicher Angelegenheit konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Schriftliches Parteiengehör wurde gewährt. 3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Punkten bei Spruchteil II. A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Punkten bei Spruchteil römisch zwei. A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W150.2232911.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.