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{'item': 'W162 2308455-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2025 GeschäftszahlW162 2308455-1 Spruch, W162 2308455-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführer“) stand von 16.01.2024 bis 02.11.2024, unterbrochen durch einen Krankengeldbezug, im Bezug von Arbeitslosengeld. Seit dem 03.11.2024 bezieht er Notstandshilfe. Er stellte am 17.01.2024 (einlangend) einen Antrag auf Arbeitslosengeld beim Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz, welcher für 16.01.2024 gilt.
  2. römisch 40 (im Folgenden „Beschwerdeführer“) stand von 16.01.2024 bis 02.11.2024, unterbrochen durch einen Krankengeldbezug, im Bezug von Arbeitslosengeld. Seit dem 03.11.2024 bezieht er Notstandshilfe. Er stellte am 17.01.2024 (einlangend) einen Antrag auf Arbeitslosengeld beim Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz, welcher für 16.01.2024 gilt.
  3. In der zwischen dem Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse (im Folgenden „AMS“ bzw. „belangte Behörde“) und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 05.08.2024 wurde verbindlich festgehalten, dass das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Beschäftigung als Maurervorarbeiter bzw. Maurer oder im Bereich zumutbarer Stellen im Arbeitsausmaß Voll-/Teilzeit unterstütze. Darin wurde auch festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer sofort auf Vermittlungsvorschläge der belangten Behörde bewerben und binnen acht Tagen Rückmeldung geben solle, sowie weiters, dass der Beschwerdeführer an Informationstagen und Jobbörsen des AMS teilnehme.
  4. Am 28.08.2024 übermittelte das AMS vier Vermittlungsvorschläge per RSa-Brief an den Beschwerdeführer, welcher nach einem Zustellversuch am 02.09.2024 bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle mit Beginn der Abholfrist am 03.09.2024 hinterlegt wurde. Nachdem der RSa-Brief bis 24.09.2024 nicht behoben wurde, wurde er einlangend am 25.09.2024 an die belangte Behörde retourniert.
  5. Aufgrund der Meldung des Service für Unternehmen des AMS am 09.09.2024, dass zur ADG-Nummer XXXX bis dato keine Bewerbung des Beschwerdeführers eingelangt sei, leitete die belangte Behörde eine Prüfung gemäß §10 AlVG ein und stellte den Leistungsbezug vorläufig ab 09.09.2024 ein. Der Beschwerdeführer wurde zu einer persönlichen Vorsprache am 16.09.2024 geladen.
  6. Aufgrund der Meldung des Service für Unternehmen des AMS am 09.09.2024, dass zur ADG-Nummer römisch 40 bis dato keine Bewerbung des Beschwerdeführers eingelangt sei, leitete die belangte Behörde eine Prüfung gemäß §10 AlVG ein und stellte den Leistungsbezug vorläufig ab 09.09.2024 ein. Der Beschwerdeführer wurde zu einer persönlichen Vorsprache am 16.09.2024 geladen.
  7. Nachdem der Beschwerdeführer den Termin am 16.09.2024 nicht wahrgenommen hat, wurde er neuerlich für den 30.09.2024 zu einer persönlichen Vorsprache geladen. Der Beschwerdeführer wurde informiert, dass im Falle der Nichtwahrnehmung des Termins das AMS aufgrund der Aktenlage bezüglich der Sperre seines Leistungsbezuges gemäß §10 AlVG entscheiden würde.
  8. Am 10.10.2024 sprach der Beschwerdeführer in der Infozone des AMS vor und erkundigte sich, weshalb er kein Arbeitslosengeld erhalten habe. Er wurde über die Bezugseinstellung vom 09.09.2024 aufgrund der Prüfung gemäß §10 AlVG informiert sowie die Vorgangsweise bei Erhalt des Bescheides erklärt.
  9. Mit Bescheid vom 15.10.2024 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG für 42 Bezugstage ab dem 09.09.2024 verloren habe, da er das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Maurer bei der Firma XXXX über Vorauswahl beim AMS XXXX ohne triftigen Grund vereitelt habe. Es sei ihm zweimal die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt worden, diese habe der Beschwerdeführer jedoch nicht wahrgenommen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen.
  10. Mit Bescheid vom 15.10.2024 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 10, AlVG für 42 Bezugstage ab dem 09.09.2024 verloren habe, da er das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Maurer bei der Firma römisch 40 über Vorauswahl beim AMS römisch 40 ohne triftigen Grund vereitelt habe. Es sei ihm zweimal die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt worden, diese habe der Beschwerdeführer jedoch nicht wahrgenommen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen.
  11. Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 30.10.2024 Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er das Stellenangebot erhalten habe und auch persönlich zum Unternehmen gegangen sei, dort jedoch niemanden angetroffen habe. Er habe daher seine Pflicht zur Bewerbung erfüllt und es sei ihm nicht zuzurechnen, dass er niemanden angetroffen habe.
  12. Mit Schreiben des AMS vom 13.11.2024 wurde der Beschwerdeführer informiert, dass ihm das Stellenangebot am 28.08.2024 per RSa-Brief übermittelt worden sei und mit Beginn der Abholfrist am 03.09.2024 beim Postamt 1170 Wien hinterlegt worden sei. Da der Beschwerdeführer den Brief nicht innerhalb der Hinterlegungsfrist abgeholt habe, sei dieser mit dem Vermerk „Retour, nicht behoben“ an das Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse retourniert worden. Es habe sich bei dem Stellenangebot um eine Vorauswahl über das AMS XXXX gehandelt, sodass der potentielle Dienstgeber im Stellenangebot nicht angeführt gewesen sei. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, Stellung zu nehmen, wie er zu der Behauptung komme, dass er das Stellenangebot erhalten habe und eine Bestätigung über den Erhalt des Stellenangebots sowie einen Nachweis, dass er bei der Firma XXXX vorgesprochen habe, bis zum 26.11.2024 zu übermitteln.Es habe sich bei dem Stellenangebot um eine Vorauswahl über das AMS römisch 40 gehandelt, sodass der potentielle Dienstgeber im Stellenangebot nicht angeführt gewesen sei. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, Stellung zu nehmen, wie er zu der Behauptung komme, dass er das Stellenangebot erhalten habe und eine Bestätigung über den Erhalt des Stellenangebots sowie einen Nachweis, dass er bei der Firma römisch 40 vorgesprochen habe, bis zum 26.11.2024 zu übermitteln. Der Beschwerdeführer legte einlangend am 21.11.2024 das an ihn übermittelte Schreiben des AMS vom 13.11.2024 ohne ein Begleitschreiben in die Postbox des AMS ein.
  13. Das AMS erließ am 10.12.2024 zu GZ: XXXX die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde gegen den Bescheid abgewiesen und Nachsicht nicht gewährt wurde. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer die Annahme einer zumutbaren Beschäftigung dadurch vereitelt habe, dass er sich beim AMS XXXX im Rahmen einer Vorauswahl nicht beworben habe. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er das Stellenangebot erhalten hätte und sich persönlich beim potentiellen Dienstgeber beworben habe, wurde vom AMS ausgeführt, dass das Stellenangebot per RSa-Brief an den Beschwerdeführer übermittelt worden sei und von diesem nicht behoben worden sei. Zudem sei dem Beschwerdeführer der potentielle Dienstgeber nicht bekannt gewesen und habe er trotz Aufforderung auch keine Bestätigung des potentiellen Dienstgebers nachgereicht.
  14. Das AMS erließ am 10.12.2024 zu GZ: römisch 40 die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde gegen den Bescheid abgewiesen und Nachsicht nicht gewährt wurde. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer die Annahme einer zumutbaren Beschäftigung dadurch vereitelt habe, dass er sich beim AMS römisch 40 im Rahmen einer Vorauswahl nicht beworben habe. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er das Stellenangebot erhalten hätte und sich persönlich beim potentiellen Dienstgeber beworben habe, wurde vom AMS ausgeführt, dass das Stellenangebot per RSa-Brief an den Beschwerdeführer übermittelt worden sei und von diesem nicht behoben worden sei. Zudem sei dem Beschwerdeführer der potentielle Dienstgeber nicht bekannt gewesen und habe er trotz Aufforderung auch keine Bestätigung des potentiellen Dienstgebers nachgereicht.
  15. Der Beschwerdeführer übermittelte am 02.01.2023 postalisch neuerlich seine Beschwerde vom 30.10.2024 sowie als Beilage seinen Einkommenssteuerbescheid von 2022, seinen Aufenthaltstitel und eine Einverständniserklärung der Kammer für Arbeiter und Angestellte Wien. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers am 10.01.2025 erklärte er gegenüber dem AMS Wien Esteplatz, dass die postalisch übermittelte Beschwerde vom 30.10.2024 ein Vorlageantrag zur Beschwerdevorentscheidung vom 10.12.2024 sein solle. Der Beschwerdeführer brachte daher fristgerecht einen Vorlageantrag ein, in dem er sein Beschwerdevorbringen aufrechterhielt.
  16. Der Beschwerdeakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 28.02.2025 zur Entscheidung vorgelegt. Das AMS verwies in seiner beigefügten Stellungnahme inhaltlich auf die Beschwerdevorentscheidung vom 10.12.
  17. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  18. Feststellungen: 1.
  19. Ausgangslage Der Beschwerdeführer verfügt über einen Lehrabschluss sowie Berufserfahrung als Maurer. Seine letzte vollversicherungspflichtige Beschäftigung übte der Beschwerdeführer von 06.09.2021 bis 22.03.2022 beim Dienstgeber XXXX aus. Seine letzte vollversicherungspflichtige Beschäftigung übte der Beschwerdeführer von 06.09.2021 bis 22.03.2022 beim Dienstgeber römisch 40 aus. Der Beschwerdeführer bezieht seit dem 16.01.2024 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, seit dem 03.11.2024 bezieht er Notstandshilfe. In der Betreuungsvereinbarung der belangten Behörde mit dem Beschwerdeführer vom 05.08.2024 wurde verbindlich festgehalten, dass das Arbeitsmarktservice den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Beschäftigung als Maurervorarbeiter bzw. Maurer oder im Bereich zumutbarer Stellen im Arbeitsausmaß Voll-/Teilzeit unterstützt. Darin wurde auch festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer sofort auf Vermittlungsvorschläge der belangten Behörde bewerben und binnen acht Tagen Rückmeldung geben solle, sowie dass der Beschwerdeführer an Informationstagen und Jobbörsen des AMS teilnehme. 1.
  20. Stellenzuweisung 1.2.
  21. Mit Schreiben vom 28.08.2024 wies die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine Beschäftigung als Maurer bei einem Bauunternehmen in XXXX zu. Die Bewerbung für dieses Stellenangebot erfolgte im Rahmen einer schriftlichen Vorauswahl durch das AMS XXXX .1.2.
  22. Mit Schreiben vom 28.08.2024 wies die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine Beschäftigung als Maurer bei einem Bauunternehmen in römisch 40 zu. Die Bewerbung für dieses Stellenangebot erfolgte im Rahmen einer schriftlichen Vorauswahl durch das AMS römisch 40 . 1.2.
  23. Das zugewiesene Stellenangebot wurde, zusammen mit drei weiteren Vermittlungsvorschlägen, per RSa-Brief an den Beschwerdeführer übermittelt. Nach einem Zustellversuch am 02.09.2024 wurde der RSa-Brief mit Beginn der Abholfrist am 03.09.2024 bei der zuständigen Geschäftsstelle der Post hinterlegt. Eine Verständigung der Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung des Beschwerdeführers eingelegt. Nachdem der RSa-Brief nicht innerhalb der Behebungsfrist vom Beschwerdeführer behoben wurde, wurde dieser einlangend am 25.09.2024 an das AMS retourniert. Der Vermittlungsvorschlag lautete: „Renommiertes Bauunternehmen in XXXX Wien sucht zur Verstärkung des bestehenden Team’s im Zuge einer schriftlichen Vorauswahl durch das AMS XXXX ab sofort„Renommiertes Bauunternehmen in römisch 40 Wien sucht zur Verstärkung des bestehenden Team’s im Zuge einer schriftlichen Vorauswahl durch das AMS römisch 40 ab sofort 1 Maurer/in Aufgabengebiet: → Altbausanierung → Arbeit mit Bauzeichnungen und –plänen → Bau von Fundamenten und Ziegelmauern → Dämmungs- und Isolations-Kenntnisse & Feuchtigkeitsschutz → Herstellung von Mörtel und Betonmischungen → Verlegen von Estrich Anforderungen: ● abgeschlossene Lehrausbildung und einschlägige aktuelle Berufserfahrung ● gute Deutschkenntnisse ● handwerkliches Geschick ● Verputz- und Pflasterkenntnisse ● Besitz eines Baggerscheines wäre von Vorteil ● eine selbständige, verantwortungsbewusste und verlässliche Arbeitsweise ● Teamfähigkeit und Flexibilität ● bei männlichen Bewerbern abgeleisteter Wehr- oder Wehrersatzdienst Geboten werden eine Vollzeitbeschäftigung, ein angenehmes Arbeitsklima und eine leistungsgerechte Entlohnung, je nach Qualifikation und Erfahrung. Bewerbung: Bitte, senden Sie Ihren Lebenslauf mit den aktuellen Daten per Email an *** XXXX und schreiben Sie in die Betreffzeile die ADG Nummer XXXX Bitte, senden Sie Ihren Lebenslauf mit den aktuellen Daten per Email an *** römisch 40 und schreiben Sie in die Betreffzeile die ADG Nummer römisch 40 Entgeltangabe des Unternehmens: Das Mindestentgelt für die Stelle als Maurer/in beträgt 3.498,48 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung. […]“ Der Beschwerdeführer erhob weder gegenüber dem AMS noch im Rahmen seiner Beschwerde vom 30.10.2024 bezogen auf die zugewiesene Beschäftigung als Maurer zur gebotenen Entlohnung, zur vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, hinsichtlich körperlicher Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, zur täglichen Wegzeit für die Hin- und Rückfahrt und betreffend etwaige Betreuungspflichten Einwendungen. 1.
  24. Nichtbewerbung des Beschwerdeführers: 1.3.
  25. Der Beschwerdeführer übermittelte seinen Lebenslauf nicht per E-Mail an das AMS XXXX .1.3.
  26. Der Beschwerdeführer übermittelte seinen Lebenslauf nicht per E-Mail an das AMS römisch 40 . Am 09.09.2024 erfolgte die Mitteilung seitens des Service für Unternehmen des AMS an die belangte Behörde, dass sich der Beschwerdeführer für die Stelle mit der Auftragsnummer „ XXXX “ nicht beworben habe.Am 09.09.2024 erfolgte die Mitteilung seitens des Service für Unternehmen des AMS an die belangte Behörde, dass sich der Beschwerdeführer für die Stelle mit der Auftragsnummer „ römisch 40 “ nicht beworben habe. 1.3.
  27. Es liegen weder hinsichtlich der angebotenen beruflichen Verwendung noch sonst triftige Gründe vor, die die Nichtbewerbung rechtfertigen. Die Beschäftigung kam – zumindest auch – aufgrund der Nichtbewerbung des Beschwerdeführers nicht zustande. Der Beschwerdeführer hielt es ernsthaft für möglich und fand sich damit ab, durch seine Nichtbewerbung das Zustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung zu verweigern. 1.
  28. Nichtaufnahme einer Beschäftigung Der Beschwerdeführer hat bislang kein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis aufgenommen.
  29. Beweiswürdigung: 2.
  30. Zur Ausgangslage: 2.1.
  31. Die Feststellungen ergeben sich aus dem übermittelten Akteninhalt der belangten Behörde. Die Feststellung zum Lehrabschluss als Maurer und zur Berufserfahrung als Maurervorarbeiter und Maurer ergibt sich aus der im Akt einliegenden Betreuungsvereinbarung vom 05.08.2024 sowie der Beschwerdevorentscheidung vom 10.12.2024 in Zusammenschau mit dem Versicherungsdatenauszug. 2.1.
  32. Die Feststellung zu seinen bisherigen Tätigkeiten und zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und dem Versicherungsverlauf des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. 2.1.
  33. Die Feststellungen zum Inhalt der im Akt einliegenden Betreuungsvereinbarung zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer vom 05.08.2024 ergeben sich aus einer Einsichtnahme in selbige. , 2.
  34. Zur Stellenzuweisung: 2.2.
  35. Die Feststellungen zur verfahrensgegenständlichen Stellenzuweisung gründen auf dem im Akt einliegenden Schreiben des AMS an den Beschwerdeführer vom 28.08.
  36. 2.2.
  37. Dass das Stellenangebot gemeinsam mit drei weiteren Vermittlungsvorschlägen per RSa-Brief übermittelt wurde und am 02.09.2024 mit Beginn der Abholfrist am 03.09.2024 bei der zuständigen Geschäftsstelle der Post hinterlegt wurde, sowie, dass der RSa-Brief nicht behoben und einlangend am 25.09.2024 an die belangte Behörde retourniert wurde, ist dem Ausdruck der Versanddetails des AMS zum hybriden Rückschein sowie dem Aktenvermerk vom 28.08.2024 zu entnehmen. Weiters ist auf der im Akt befindlichen Kopie des RSa-Briefes ersichtlich, dass eine Verständigung zur Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung eingelegt wurde und wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Gänzlich abweichend dazu führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aus, dass er das Stellenangebot erhalten habe. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 13.11.2024 vom AMS aufgefordert dazu Stellung zu nehmen, wie er das Stellenangebot erhalten habe, jedoch ließ der Beschwerdeführer diese Möglichkeit ungenützt. Vor dem Hintergrund, dass der RSa-Brief laut den Versanddetails des hybriden Rückscheins einlangend am 25.05.2025 an die belangte Behörde retourniert wurde und im Verwaltungsakt auch eine Kopie des RSa-Briefes mit dem Vermerk „Retour, nicht behoben“ einliegt, ist von einem Irrtum bzw. einer Verwechslung des Beschwerdeführers auszugehen. Dementsprechend war festzustellen, dass der RSa-Brief nicht innerhalb der Behebungsfrist vom Beschwerdeführer behoben wurde und daher einlangend am 25.09.2024 an das AMS retourniert wurde. 2.2.
  38. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem AMS bezogen auf die zugewiesene Beschäftigung als Maurer zur gebotenen Entlohnung, zur vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, hinsichtlich körperlicher Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, zur täglichen Wegzeit für die Hin- und Rückfahrt und betreffend etwaige Betreuungspflichten Einwendungen vorgebracht hat, ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt, insbesondere aus der Beschwerde vom 30.10.
  39. , 2.
  40. Zum Nichtzustandekommen der angebotenen Beschäftigung: 2.3.
  41. Dass der Beschwerdeführer sich nicht durch Übermittelung seines Lebenslaufs per E-Mail an das AMS XXXX für die zugewiesene Beschäftigung beworben hat, ist der Meldung des Service für Unternehmen vom 09.09.2024 an das AMS zu entnehmen, wonach keine Bewerbung des Beschwerdeführers eingelangt sei.2.3.
  42. Dass der Beschwerdeführer sich nicht durch Übermittelung seines Lebenslaufs per E-Mail an das AMS römisch 40 für die zugewiesene Beschäftigung beworben hat, ist der Meldung des Service für Unternehmen vom 09.09.2024 an das AMS zu entnehmen, wonach keine Bewerbung des Beschwerdeführers eingelangt sei. Der Beschwerdeführer wurde zweimal von der belangten Behörde zur niederschriftlichen Einvernahme, am 16.09.2024 sowie neuerlich am 30.09.2024, geladen und ist zu beiden Terminen nicht erschienen. Zwar führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 30.10.2024 aus, dass er persönlich zu diesem Unternehmen gegangen sei und dort niemanden angetroffen habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass der RSa-Brief mit dem Stellenangebot am 25.09.2024 an das AMS retourniert wurde, sodass der Beschwerdeführer keine Kenntnis über den Dienstgeber des Stellenangebots erlangen konnte. Zudem ergibt sich aus dem Stellenangebot weder der Name noch die Anschrift des potentiellen Dienstgebers, da die Personalauswahl im Zuge einer schriftlichen Vorauswahl durch das AMS XXXX stattgefunden hat. Das Stellenangebot enthält lediglich die Information, dass der potentielle Dienstgeber ein „renommiertes Bauunternehmen in XXXX “ sei. Weiters ist dem Stellenangebot als Bewerbungsmodalität die Übermittlung eines Lebenslaufes per E-Mail an das AMS XXXX zu entnehmen, sodass der Beschwerdeführer durch eine direkte persönliche Vorsprache beim Dienstgeber, selbst wenn er den potentiellen Dienstgeber gekannt hätte, die Bewerbungsmodalitäten nicht erfüllt hätte.Zwar führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 30.10.2024 aus, dass er persönlich zu diesem Unternehmen gegangen sei und dort niemanden angetroffen habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass der RSa-Brief mit dem Stellenangebot am 25.09.2024 an das AMS retourniert wurde, sodass der Beschwerdeführer keine Kenntnis über den Dienstgeber des Stellenangebots erlangen konnte. Zudem ergibt sich aus dem Stellenangebot weder der Name noch die Anschrift des potentiellen Dienstgebers, da die Personalauswahl im Zuge einer schriftlichen Vorauswahl durch das AMS römisch 40 stattgefunden hat. Das Stellenangebot enthält lediglich die Information, dass der potentielle Dienstgeber ein „renommiertes Bauunternehmen in römisch 40 “ sei. Weiters ist dem Stellenangebot als Bewerbungsmodalität die Übermittlung eines Lebenslaufes per E-Mail an das AMS römisch 40 zu entnehmen, sodass der Beschwerdeführer durch eine direkte persönliche Vorsprache beim Dienstgeber, selbst wenn er den potentiellen Dienstgeber gekannt hätte, die Bewerbungsmodalitäten nicht erfüllt hätte. Der Beschwerdeführer wurde vom AMS mit Schreiben vom 13.11.2024 aufgefordert, eine Bestätigung, dass er persönlich beim potentiellen Dienstgeber gewesen sei, vorzulegen. Mangels Vorlage einer Bestätigung sowie aufgrund des unsubstantiierten Vorbringens eines persönlichen Erscheinens beim potentiellen Dienstgebers, welches im groben Widerspruch zu der Retournierung des RSa-Briefes sowie den im Stellenangebot angegebenen Informationen zum potentiellen Dienstgebers steht, ist dieses Vorbringen lediglich als Schutzbehauptung anzusehen. Dass der Beschwerdeführer es ernsthaft für möglich hielt und sich damit abfand, durch die Nichtbewerbung, die zugewiesene Beschäftigung nicht zu erhalten, stützt sich darauf, dass auf diese Weise jegliche Chance auf die zugewiesene Stelle zunichtegemacht wurde. Durch die Nichtbewerbung für die zugewiesene Stelle hat er seinen Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, deutlich zum Ausdruck gebracht. Er hat die Rechtsfolgen auch billigend in Kauf genommen. 2.
  43. Zur Aufnahme einer Beschäftigung: 2.4.
  44. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bislang kein vollversichertes Dienstverhältnis aufnahm, gründet auf dem aktuellen Versicherungsverlauf.
  45. Rechtliche Beurteilung: 3.
  46. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus den §§ 6, 7 BVwGG in Verbindung mit § 56 Abs. 2 AlVG.3.
  47. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus den Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Zu A) 3.
  48. Die maßgebliche Bestimmung des Zustellgesetzes BGl. Nr. 200/1982 idF. BGBl. I Nr. 5/2008 lautet: 3.
  49. Die maßgebliche Bestimmung des Zustellgesetzes BGl. Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, lautet: „Hinterlegung § 17.

(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Paragraph 17,
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2)Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“ 3.2.
  1. Gemäß § 21 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, idgF (im Folgenden: AVG) sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.3.2.
  2. Gemäß Paragraph 21, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, idgF (im Folgenden: AVG) sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes ist der ordnungsgemäße Zustellnachweis eine öffentliche Urkunde (vgl. VwGH 23.02.2006, 2005/07/0026). Bei der darin vorgesehenen Beurkundung der Zustellung handelt es sich nämlich um eine öffentliche Urkunde, die gemäß § 47 AVG iVm § 292 Abs 1 ZPO den vollen Beweis dessen liefert, was darin von der Urkundsperson (vom Zusteller) bezeugt wird (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 22 Rz 3 – auch zur Zulässigkeit des Gegenbeweises [§ 292 Abs 2 ZPO] – VwGH
  3. 2007, 2006/10/0040;
  4. 2012, 2012/06/0094;
  5. 2013, 2012/08/0031).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes ist der ordnungsgemäße Zustellnachweis eine öffentliche Urkunde vergleiche VwGH 23.02.2006, 2005/07/0026). Bei der darin vorgesehenen Beurkundung der Zustellung handelt es sich nämlich um eine öffentliche Urkunde, die gemäß Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, Absatz eins, ZPO den vollen Beweis dessen liefert, was darin von der Urkundsperson (vom Zusteller) bezeugt wird vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 22, Rz 3 – auch zur Zulässigkeit des Gegenbeweises [§ 292 Absatz 2, ZPO] – VwGH
  6. 2007, 2006/10/0040;
  7. 2012, 2012/06/0094;
  8. 2013, 2012/08/0031). Besteht demnach über die Zustellung durch Hinterlegung eine öffentliche Urkunde, erbringt diese zunächst vollen Beweis darüber, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge auch eingehalten wurden. Es ist Sache desjenigen, dem gegenüber die Zustellung nicht wirksam sein soll, den Gegenbeweis der Vorschriftswidrigkeit der Hinterlegung zu führen, was das Aufstellen entsprechender Behauptungen über die beim Zustellvorgang unterlaufenen Fehler voraussetzt (OGH 02.06.1993, 3 Ob 48/93). Der Einwand eines Empfängers, er habe keine Verständigung vorgefunden, ist für die Wirksamkeit der Hinterlegung ohne Bedeutung, wenn durch den Zustellnachweis nachgewiesen ist, dass eine Verständigung stattgefunden hat. Fehlt es an einem solchen Nachweis, muss die Behörde den Nachweis auf andere Weise erbringen. Gelingt ihr das nicht oder gelingt dem Empfänger der Gegenbeweis gegen den Zustellnachweis, ist die Hinterlegung unwirksam (vgl. Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz §17, Abs. 4 K22). Für die Wirksamkeit der Zustellung ist es ohne Belang, ob dem Empfänger die Verständigung von der Hinterlegung in der Folge tatsächlich zugekommen ist oder nicht (VwGH 23.11.2016, 2013/05/0175).Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, beruhen die Feststellungen über den Zustellvorgang der per RSa-Brief übermittelten zugewiesenen Stelle auf den im Akt ersichtlichen Versanddetails des hybriden Rückscheinbriefes, wonach der RSa-Brief am 02.09.2024, mit dem Beginn der Abholfrist am 03.09.2024, bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle hinterlegt wurde. Dass der Beschwerdeführer von der Hinterlegung durch Einlage der Verständigung der Hinterlegung in seiner Abgabeeinrichtung informiert wurde, ist auf dem retournierten RSa-Brief vermerkt.Besteht demnach über die Zustellung durch Hinterlegung eine öffentliche Urkunde, erbringt diese zunächst vollen Beweis darüber, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge auch eingehalten wurden. Es ist Sache desjenigen, dem gegenüber die Zustellung nicht wirksam sein soll, den Gegenbeweis der Vorschriftswidrigkeit der Hinterlegung zu führen, was das Aufstellen entsprechender Behauptungen über die beim Zustellvorgang unterlaufenen Fehler voraussetzt (OGH 02.06.1993, 3 Ob 48/93). Der Einwand eines Empfängers, er habe keine Verständigung vorgefunden, ist für die Wirksamkeit der Hinterlegung ohne Bedeutung, wenn durch den Zustellnachweis nachgewiesen ist, dass eine Verständigung stattgefunden hat. Fehlt es an einem solchen Nachweis, muss die Behörde den Nachweis auf andere Weise erbringen. Gelingt ihr das nicht oder gelingt dem Empfänger der Gegenbeweis gegen den Zustellnachweis, ist die Hinterlegung unwirksam vergleiche Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz §17, Absatz 4, K22). Für die Wirksamkeit der Zustellung ist es ohne Belang, ob dem Empfänger die Verständigung von der Hinterlegung in der Folge tatsächlich zugekommen ist oder nicht (VwGH 23.11.2016, 2013/05/0175)., Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, beruhen die Feststellungen über den Zustellvorgang der per RSa-Brief übermittelten zugewiesenen Stelle auf den im Akt ersichtlichen Versanddetails des hybriden Rückscheinbriefes, wonach der RSa-Brief am 02.09.2024, mit dem Beginn der Abholfrist am 03.09.2024, bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle hinterlegt wurde. Dass der Beschwerdeführer von der Hinterlegung durch Einlage der Verständigung der Hinterlegung in seiner Abgabeeinrichtung informiert wurde, ist auf dem retournierten RSa-Brief vermerkt. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 30.10.2024 ausführt, dass er das Stellenangebot erhalten habe, so ist dem entgegenzuhalten, dass sich der RSa-Brief einlangend mit 25.09.2024 an die belangte Behörde retourniert wurde und sich eine Kopie des RSa-Briefes mit dem Vermerk „Retour, nicht behoben.“ im Verwaltungsakt einliegt. Da der Beschwerdeführer trotz Aufforderung des AMS vom 13.11.2024 keine Stellungnahme abgab, wie er das Stellenangebot erhalten habe, ist er der Richtigkeit des im hybriden Rückschein beurkundeten Zustellvorgangs nicht substantiiert entgegengetreten. Es sind im Laufe des Verfahrens weder Anhaltspunkte für eine Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers noch für einen Fehler in der Zustellung aufgetreten und wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Es liegt daher eine ordnungsgemäße Zustellung des RSa-Briefes durch Hinterlegung vor und wurde somit die Stelle durch die belangte Behörde ordnungsgemäß zugewiesen. 3.
  9. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:3.
  10. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten: „Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3)bis
(8)[...] Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
(8)[...] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. -
  4. […] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)[…]
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)[…]“ 3.
  1. Zur Zuweisungstauglichkeit der Beschäftigung: 3.4.
  2. Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt. Dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).3.4.
  3. Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt. Dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Arbeitgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH 17.
  4. 2007, 2006/08/0016; VwGH
  5. 1997, 97/08/0414; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG: Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Arbeitgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig vergleiche VwGH 17.
  6. 2007, 2006/08/0016; VwGH
  7. 1997, 97/08/0414; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG: Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). 3.4.
  8. Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209).3.4.
  9. Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären vergleiche VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind vergleiche VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209). Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Arbeitgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Arbeitgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern vergleiche zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt vergleiche VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). 3.4.
  10. Im gegenständlichen Fall entsprach die angebotene Stelle als Maurer den Zumutbarkeitskriterien und wurde dies von beiden Parteien nicht bestritten. Ausgehend von der bekannt gegebenen Art der Tätigkeit sowie den Qualifikationen und der (einschlägigen) Berufserfahrung des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Beschwerdeführers jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die in der Stellenausschreibung verlangt wurden. Im Übrigen hat auch der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht behauptet, dass er fachlich nicht geeignet für die ihm zugewiesene Stelle gewesen wäre oder dass es sich um eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit gehandelt hätte. Der Beschwerdeführer war daher verpflichtet, die ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen. 3.
  11. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung: 3.5.
  12. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden Beschäftigungsverhältnisses (oder einer anderen nach § 9 Abs 1 erforderlichen Maßnahme) in einer der Arbeitslosen zurechen- und auch vorwerfbaren Weise kann somit grundsätzlich in drei Formen erfolgen: Vorrangig ist dabei natürlich an die Weigerung der Annahme einer zumutbaren Beschäftigung etc. zu denken. Praktisch zunehmend bedeutsamer ist mittlerweile allerdings die Vereitelung der Annahme einer Beschäftigung bzw des Erfolgs einer Maßnahme geworden. Dazu kommt noch die fehlende (bzw nicht ausreichend nachgewiesene) Eigeninitiative zur Erlangung einer Beschäftigung (vgl. Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 10 AlVG Rz 2, Stand 1.12.2023).3.5.
  13. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden Beschäftigungsverhältnisses (oder einer anderen nach Paragraph 9, Absatz eins, erforderlichen Maßnahme) in einer der Arbeitslosen zurechen- und auch vorwerfbaren Weise kann somit grundsätzlich in drei Formen erfolgen: Vorrangig ist dabei natürlich an die Weigerung der Annahme einer zumutbaren Beschäftigung etc. zu denken. Praktisch zunehmend bedeutsamer ist mittlerweile allerdings die Vereitelung der Annahme einer Beschäftigung bzw des Erfolgs einer Maßnahme geworden. Dazu kommt noch die fehlende (bzw nicht ausreichend nachgewiesene) Eigeninitiative zur Erlangung einer Beschäftigung vergleiche Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm Paragraph 10, AlVG Rz 2, Stand 1.12.2023). Die Verpflichtung des Arbeitslosen, ein aktives Handeln zur Erlangung eines Arbeitsplatzes zu setzen, umfasst jeden Schritt, der zu Erlangung einer Arbeitsstelle führt (VwGH 17.11.2021, Ra 2020/08/0062; vgl. VwGH 25.5.2005, 2004/08/0237). Daher ist eine arbeitslose Person im Zuge eines vom AMS durchgeführten Vorauswahlverfahrens jedenfalls zum ersten Schritt im Auswahlprozess, nämlich nach Aufforderung zur Abgabe einer Bewerbung an das AMS selbst dann verpflichtet, wenn in der Stellenbeschreibung (zunächst) der Name des potentiellen Dienstgebers und der Arbeitsort nicht genannt wurden (VwGH 17.11.2021, Ra 2020/08/0062; vgl. VwGH 19.7.2013, 2012/08/0176).Die Verpflichtung des Arbeitslosen, ein aktives Handeln zur Erlangung eines Arbeitsplatzes zu setzen, umfasst jeden Schritt, der zu Erlangung einer Arbeitsstelle führt (VwGH 17.11.2021, Ra 2020/08/0062; vergleiche VwGH 25.5.2005, 2004/08/0237). Daher ist eine arbeitslose Person im Zuge eines vom AMS durchgeführten Vorauswahlverfahrens jedenfalls zum ersten Schritt im Auswahlprozess, nämlich nach Aufforderung zur Abgabe einer Bewerbung an das AMS selbst dann verpflichtet, wenn in der Stellenbeschreibung (zunächst) der Name des potentiellen Dienstgebers und der Arbeitsort nicht genannt wurden (VwGH 17.11.2021, Ra 2020/08/0062; vergleiche VwGH 19.7.2013, 2012/08/0176). Dem Verhalten einer arbeitslosen Person im Rahmen eines - vom AMS durchgeführten - Vorauswahlverfahrens nach §§ 9 und 10 AlVG 1977 ist grundsätzlich die gleiche Bedeutung zuzumessen wie jenem im Rahmen einer Vorstellung unmittelbar beim potentiellen Dienstgeber (VwGH 17.11.2021, Ra 2020/08/0062; vgl. VwGH 2.4.2008, 2007/08/0008).Dem Verhalten einer arbeitslosen Person im Rahmen eines - vom AMS durchgeführten - Vorauswahlverfahrens nach Paragraphen 9 und 10 AlVG 1977 ist grundsätzlich die gleiche Bedeutung zuzumessen wie jenem im Rahmen einer Vorstellung unmittelbar beim potentiellen Dienstgeber (VwGH 17.11.2021, Ra 2020/08/0062; vergleiche VwGH 2.4.2008, 2007/08/0008). Der Beschwerdeführer war verpflichtet sich durch Übermittelung seines Lebenslaufes im Rahmen der schriftlichen Vorauswahl des AMS Wien XXXX für die zugewiesene Beschäftigung zu bewerben. Der Beschwerdeführer war verpflichtet sich durch Übermittelung seines Lebenslaufes im Rahmen der schriftlichen Vorauswahl des AMS Wien römisch 40 für die zugewiesene Beschäftigung zu bewerben. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, dass er persönlich zum potentiellen Dienstgeber gegangen sei, allerdings dort niemanden angetroffen habe, sind mangels Behebung des RSa-Briefes, womit das Stellenangebot übermittelt wurde sowie mangels Nennung des Namens des potentiellen Dienstgebers im Stellenangebot, da die Bewerbung im Rahmen einer schriftlichen Vorauswahl durch das AMS XXXX erfolgte, als nicht glaubhaft anzusehen.Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, dass er persönlich zum potentiellen Dienstgeber gegangen sei, allerdings dort niemanden angetroffen habe, sind mangels Behebung des RSa-Briefes, womit das Stellenangebot übermittelt wurde sowie mangels Nennung des Namens des potentiellen Dienstgebers im Stellenangebot, da die Bewerbung im Rahmen einer schriftlichen Vorauswahl durch das AMS römisch 40 erfolgte, als nicht glaubhaft anzusehen. Zudem kann eine taugliche Bewerbung nur auf die im Vermittlungsvorschlag verlangte Art und Weise erfolgen (vgl. VwGH vom 18.06.2014, ZI. 2012/08/0187), sodass eine persönliche Vorsprache beim potentiellen Dienstgeber, obwohl ausdrücklich die Übermittelung eines Lebenslaufs zur schriftlichen Vorauswahl an das AMS XXXX im Vermittlungsvorschlag gefordert ist, auch keine taugliche Bewerbung darstellen würde.Zudem kann eine taugliche Bewerbung nur auf die im Vermittlungsvorschlag verlangte Art und Weise erfolgen vergleiche VwGH vom 18.06.2014, ZI. 2012/08/0187), sodass eine persönliche Vorsprache beim potentiellen Dienstgeber, obwohl ausdrücklich die Übermittelung eines Lebenslaufs zur schriftlichen Vorauswahl an das AMS römisch 40 im Vermittlungsvorschlag gefordert ist, auch keine taugliche Bewerbung darstellen würde. Der Beschwerdeführer hat durch die Nichtbewerbung ohne wichtigen Grund die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt. 3.5.
  14. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). 3.5.
  15. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses auf Grund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses auf Grund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Dass der Beschwerdeführer durch die Nichtbehebung des RSa-Briefes und infolgedessen der Nichtbewerbung die Chance auf das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses zunichtegemacht hat, ist evident. Das Verhalten des Beschwerdeführers war daher jedenfalls kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung. 3.5.
  16. Darüber hinaus ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer durch die unterlassene Bewerbung für die zugewiesene Stelle, das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Zumal der Beschwerdeführer (neuerlich) seit 16.01.2024 Leistungen der Arbeitslosenhilfe bezieht, ist er mit der Bedeutung von Stellenangeboten in ihrer Gesamtheit vertraut. Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 15.10.2024, Ra 2023/08/0143).Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach Paragraph 10, AlVG bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 15.10.2024, Ra 2023/08/0143). Im gegenständlichen Fall stellt die Nichtbewerbung für die angebotene Stelle durch den Beschwerdeführer eine Vereitelungshandlung dar. Der Beschwerdeführer kam der Verpflichtung, sich für die angebotene Stelle zu bewerben, nicht nach. Da der Beschwerdeführer es ernsthaft für möglich hielt und sich damit abfand, durch die Nichtbewerbung für die zugewiesene Stelle das Zustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung zu vereiteln, handelte er mit (bedingtem) Vorsatz. Somit hat der Beschwerdeführer eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG gesetzt.Somit hat der Beschwerdeführer eine Vereitelungshandlung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG gesetzt. 3.
  17. Zur Rechtsfolge der Vereitelung: Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Mit jeder weiteren Pflichtverletzung nach § 10 Abs. 1 AlVG erhöht sich diese Dauer um zwei Wochen auf acht Wochen. Da es sich um die erste Verhängung einer Ausschlussfrist gemäß § 10 AlVG handelt, wurde zu Recht eine sechswöchige Ausschlussfrist verhängt.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Mit jeder weiteren Pflichtverletzung nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG erhöht sich diese Dauer um zwei Wochen auf acht Wochen. Da es sich um die erste Verhängung einer Ausschlussfrist gemäß Paragraph 10, AlVG handelt, wurde zu Recht eine sechswöchige Ausschlussfrist verhängt. 3.
  18. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht: 3.7.
  19. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. 3.7.
  20. Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es - wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es - wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027). Umstände, die als Nachsichtsgründe in Betracht kämen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer hat insbesondere seit der in Rede stehenden Vereitelungshandlung kein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis d.h. keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen und auch sonst keinen Ausgleich der durch die Vereitelung einer ihm zugewiesenen Beschäftigung entstandenen negativen Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft bewirkt. Sonstige berücksichtigungswürdige Gründe wurden vom Bundesverwaltungsgericht nicht festgestellt. Dass die vom Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens vorgebrachten Rechtfertigungsgründe für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung nicht geeignet waren, eine Änderung des Verfahrensergebnisses herbeizuführen, wurde bereits ausführlich dargelegt. 3.
  21. Ergebnis Da die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes des Leistungsanspruchs vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 3.
  22. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019). Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag. So stimmen insbesondere die Angaben des Beschwerdeführers betreffend eine Bewerbung ohne Angabe der Auftragsnummer mit jenen des AMS in den entscheidungsrelevanten Punkten überein. Eine Bewerbung, die der im Vermittlungsvorschlag geforderten Form entsprochen hätte, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Auch beinhaltet das Vorbringen in der Beschwerde und im Vorlageantrag kein substantiiertes Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte, wobei diesbezüglich auf die obige Begründung verwiesen wird. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Auch ist dem angefochtenen Bescheid ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Weder wurden in der Beschwerde zu klärende entscheidungserhebliche Tatsachenfragen aufgeworfen noch war gegenständlich eine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag. So stimmen insbesondere die Angaben des Beschwerdeführers betreffend eine Bewerbung ohne Angabe der Auftragsnummer mit jenen des AMS in den entscheidungsrelevanten Punkten überein. Eine Bewerbung, die der im Vermittlungsvorschlag geforderten Form entsprochen hätte, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Auch beinhaltet das Vorbringen in der Beschwerde und im Vorlageantrag kein substantiiertes Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte, wobei diesbezüglich auf die obige Begründung verwiesen wird. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Auch ist dem angefochtenen Bescheid ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Weder wurden in der Beschwerde zu klärende entscheidungserhebliche Tatsachenfragen aufgeworfen noch war gegenständlich eine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W162.2308455.1.00

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