Obsah (14)
Art. 133§ 2§ 6§ 19b§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 3§ 14§ 4§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2025 GeschäftszahlW173 2294140-1 Spruch, W173 2294140-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Herr XXXX , geb. am XXXX , (in der Folge: BF) beantragte am 04.10.2023 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice, in der Folge: belangte Behörde) unter Vorlage medizinscher Befunde die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. 1. Herr römisch 40 , geb. am römisch 40 , (in der Folge: BF) beantragte am 04.10.2023 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice, in der Folge: belangte Behörde) unter Vorlage medizinscher Befunde die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. 2. Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, ein. 2. Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, ein. 2.1. Dr. XXXX führte in seinem Gutachten vom 19.12.2023, nach einer persönlichen Untersuchung des BF am 01.12.2023, im Wesentlichen Folgendes aus:2.1. Dr. römisch 40 führte in seinem Gutachten vom 19.12.2023, nach einer persönlichen Untersuchung des BF am 01.12.2023, im Wesentlichen Folgendes aus: „……………………… Anamnese: St.p.SPG Fx links; 06/2023- OP; Leichtgradige Intelligenzminderung; St.p. C2-Abusus; Splitter im Bereich des li. Auges 2019-OP; Z.n. Fersenzertrümmerung - operative Sanierung li. ca. 2013 Derzeitige Beschwerden: Nach einem Arbeitsunfall mit komplexer Fraktur im Bereich des linken Sprunggelenkes bestehen hier noch Restbeschwerden. Es bestehen Schmerzen, eine Schwellneigung und eine Bewegungseinschränkung. Auf der selben Seite hatte der Antragsteller schon einmal eine Verletzung des Fersenbeines, welche ebenso operativ versorgt wurde. Schmerzmedikamente werden keine eingenommen. Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Keine laufende Medikation, keine Gehhilfe. Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: , Keine laufende Medikation, keine Gehhilfe. Sozialanamnese: Lebt alleine, XXXX hilft bei der Versorgung, keine Kinder, arbeitete in einer Tischlerei. Sozialanamnese: Lebt alleine, römisch 40 hilft bei der Versorgung, keine Kinder, arbeitete in einer Tischlerei. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Behandlungsbestätigung, UKH XXXX , 07/2023: Diagnose: Luxfract. mall. med. sin. cum abruptio ossea margo post, tibiae Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): , Behandlungsbestätigung, UKH römisch 40 , 07/2023: , Diagnose: Luxfract. mall. med. sin. cum abruptio ossea margo post, tibiae Luxfract. mall. lat. sin. cum abruptio ossea margo post, tibiae Fract. fibulae proximalis sin; Unfallhergang: Der Pat. ist heute mit dem linken Sprunggelenk umgekippt. Lt. XXXX des Patienten ist er am Weg zur Arbeit von einem Wagen heruntergestiegen und dabei mit dem linken Sprunggelenk umgekippt. Behandlung: Reposition + Anlage eines Unterschenkelgipses gespalten. Sprunggelenk + Unterschenkel-CT links durchgeführt - Befundung ad Radiologie. Wundreinigung, Betaspray.- Fixateur externe- Sekundär efinitive OP; Rehabaufenthalt XXXX , Lt. römisch 40 des Patienten ist er am Weg zur Arbeit von einem Wagen heruntergestiegen und dabei mit dem linken Sprunggelenk umgekippt. Behandlung: Reposition + Anlage eines Unterschenkelgipses gespalten. Sprunggelenk + Unterschenkel-CT links durchgeführt - Befundung ad Radiologie. Wundreinigung, Betaspray.- Fixateur externe- Sekundär efinitive OP; Rehabaufenthalt römisch 40 , 2013: DIAGNOSEN: Hauptdiagnose: S92.0 Z.n.Osteosynthese Calcaneusfraktur ii Nebendiagnose: E66.0 Adipositas durch übermäßige Kalorienzufuhr; EPIKRISE: Komplikationsloser Reha-Verlauf. Pat. nahm motiviert an den Reha-Maßnahmen teil und zeigte sich interessiert an den Nachsorgestrategien. Die Voraussetzung zur Teilhabe am privaten Alltag wurde erreicht. Pat. ist mit Reha-Ergebnis sehr zufrieden. Es bestehen noch Leistungsdefizite bzgl. der Aktivitäten Gehen ohne U.AGS unter Ausdaueranforderungen. Facharztbefund, Neurologie, 5.10.2020: DIAGNOSE: Leichtgradige Intelligenzminderung C2-Abusus - Entzug geplant; Splitter im Bereich des li. Auges 2019; Z.n. Fersenzertrümmerung - operative Sanierung li. ca. 2013 Keine Dauermedikation; ANAMNESE: Der Pat. stellt sich mit seiner XXXX in der Ordination vor. Beim Pat. Facharztbefund, Neurologie, 5.10.2020: , DIAGNOSE: , Leichtgradige Intelligenzminderung , C2-Abusus - Entzug geplant; Splitter im Bereich des li. Auges 2019; Z.n. Fersenzertrümmerung - operative Sanierung li. ca. 2013 , Keine Dauermedikation; , ANAMNESE: Der Pat. stellt sich mit seiner römisch 40 in der Ordination vor. Beim Pat. besteht seit der Kindheit eine Minderbegabung, sodass der Pat. eine Sonderschule besuchen musste. Es bestehen keine neurologischen Grunderkrankungen. Ein C2-Abusus wird ausschließlich am Wochenende (dann jedoch exzessiv - bis zu 20 Bier!) durchgeführt. Es würden dann auch immer wieder pathologische Räusche auftreten. Unter der Woche ist der Pat. soweit berufstätig. Eine intensivere Betreuung rund um die Uhr ist notwendig, er soll in eine Einrichtung kommen, da die Mutter, bei der er lebt, nun selbst erkrankt ist. Arztbrief UK für Augenheilkunde XXXX , 13.11.2019: Diagnosen: Cat traumatica- OP Ambulanzkarte, LK XXXX , Unfallchirurgie, 1.11.2012: Diagnose:Fract.comminuta calcanei sin. USSG, ad CT, Lovenox, Seractil+Pantoloc, Reparil, Schonubng, Hochlagerung, kalte Auflagen Empfehlung an den Patienten: WB: 7.11.12 SchwellungsKO , ev.stat.Aufnahme ad OP besteht seit der Kindheit eine Minderbegabung, sodass der Pat. eine Sonderschule besuchen musste. Es bestehen keine neurologischen Grunderkrankungen. Ein C2-Abusus wird ausschließlich am Wochenende (dann jedoch exzessiv - bis zu 20 Bier!) durchgeführt. Es würden dann auch immer wieder pathologische Räusche auftreten. Unter der Woche ist der Pat. soweit berufstätig. Eine intensivere Betreuung rund um die Uhr ist notwendig, er soll in eine Einrichtung kommen, da die Mutter, bei der er lebt, nun selbst erkrankt ist. , Arztbrief UK für Augenheilkunde römisch 40 , 13.11.2019: , Diagnosen: Cat traumatica- OP , Ambulanzkarte, LK römisch 40 , Unfallchirurgie, 1.11.2012: , Diagnose:Fract.comminuta calcanei sin. , USSG, ad CT, Lovenox, Seractil+Pantoloc, Reparil, , Schonubng, Hochlagerung, kalte Auflagen , Empfehlung an den Patienten: WB: 7.11.12 SchwellungsKO , ev.stat.Aufnahme ad OP Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Gut Ernährungszustand: Gut Größe: 175,00 cm; Gewicht: 80,00 kg; Blutdruck: normoton Klinischer-Fachstatus: Caput: HN frei Wirbelsäule: HWS- ROM frei, Sensomotorik regelrecht; BWS- frei; LWS- frei, FKBA 20 cm, Reklination schmerzgehemmt, kein DS, ISG frei, Lasegue bds negativ., Sensomotorik regelrecht Wirbelsäule: , HWS- ROM frei, Sensomotorik regelrecht; BWS- frei; LWS- frei, FKBA 20 cm, Reklination schmerzgehemmt, kein DS, ISG frei, Lasegue bds negativ., Sensomotorik regelrecht Schulter: Bds in S und in F - 140, Nackengriff und Kreuzgriff frei, kein Hinweis auf Impingement oder RM Läsion Thorax: symmetrisch, keine Dyspnoe Abdomen: etwas über dem Thoraxniveau, kein DS, unauffällig Hüfte: Bds altersentsprechend frei, kein Rotationsschmerz Knie: kein Erguß, kein DS, bds S 0-0-130, bandfest Schulter: Bds in S und in F - 140, Nackengriff und Kreuzgriff frei, kein Hinweis auf Impingement oder RM Läsion , Thorax: symmetrisch, keine Dyspnoe , Abdomen: etwas über dem Thoraxniveau, kein DS, unauffällig , Hüfte: Bds altersentsprechend frei, kein Rotationsschmerz , Knie: kein Erguß, kein DS, bds S 0-0-130, bandfest Schwellung distaler Usch und OSG links, blande Narben lateral und medial, Haut gespannt, diffuse DS, S 20-0-20; Rechts altersentsprechender Befund, S 40-0-50, bandfest Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt gehend stark hinkend links, in normalen Schuhen, ohne Gehhilfe. Gesamtmobilität – Gangbild: , Kommt gehend stark hinkend links, in normalen Schuhen, ohne Gehhilfe. Status Psychicus: Der Antragsteller kommt in Begleitung der XXXX . Orientiert, klar, kooperativ, an sich klarer Gedankenductus, folgt den Aufforderungen, Stimmungslage gut. Status Psychicus: Der Antragsteller kommt in Begleitung der römisch 40 . Orientiert, klar, kooperativ, an sich klarer Gedankenductus, folgt den Aufforderungen, Stimmungslage gut. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos.Nr. GdB% 1 Zustand nach zweimaliger Fraktur im Sprunggelenksbereich Oberer Rahmensatz, nahezu absolut eingesteift, Schwellneigung, Schmerzen belastungsunabhängig 02.05.32 40 2 Leichtgradige Intelligenzminderung seit Geburt Unterer Rahmensatz, Selbstversorgung großteils möglich 03.01.02. 30 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. , Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da Leiden 2 nicht von funktioneller Relevanz ist. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: St.p. C2-Abusus St.p. Splitter im Bereich des li. Auges 2019 Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Kein Vorgutachten vorhanden. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: X Nachuntersuchung 12/2024 – Besserung im Verlauf durch weitere Therapien zu erwarten.römisch zehn Nachuntersuchung 12 aus 2024, – Besserung im Verlauf durch weitere Therapien zu erwarten. Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: jaHerr römisch 40 kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: ja, 1.Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Die festgestellten Leiden führen zu einer funktionellen Beeinträchtigung. Kürzere Wegstrecken können jedoch zurückgelegt werden. Niveauunterschiede können ausreichend sicher überwunden werden. Die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist somit zumutbar. Die festgestellten Leiden führen zu einer funktionellen Beeinträchtigung. Kürzere Wegstrecken können jedoch zurückgelegt werden. Niveauunterschiede können ausreichend sicher überwunden werden. Die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist somit zumutbar. , 2.Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein ……………………“ 2.2. Gutachten vom 19.12.2023 wurde mit Schreiben vom 05.01.2024 dem Parteiengehör unterzogen. , 2.2. Gutachten vom 19.12.2023 wurde mit Schreiben vom 05.01.2024 dem Parteiengehör unterzogen. 2.3. Die belangte Behörde holte eine weitere Stellungnahme von Dr. XXXX ein. Der beauftragte Sachverständige führte auf Basis der Akten in der Stellungnahme vom 18.03.2024 auszugsweise Nachfolgendes aus: „……………….2.3. Die belangte Behörde holte eine weitere Stellungnahme von Dr. römisch 40 ein. Der beauftragte Sachverständige führte auf Basis der Akten in der Stellungnahme vom 18.03.2024 auszugsweise Nachfolgendes aus: „………………. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Sachverständigengutachten, Dr. XXXX , 1.12.2023: St.p.SPG Fx links, 06/2023- OP Leichtgradige Intelligenzminderung; St.p. C2-Abusus; Splitter im Bereich des li. Auges 2019-OP Z.n. Fersenzertrümmerung - operative Sanierung li. ca. 2013 Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): , Sachverständigengutachten, Dr. römisch 40 , 1.12.2023: St.p.SPG Fx links, 06/2023- OP , Leichtgradige Intelligenzminderung; St.p. C2-Abusus; Splitter im Bereich des li. Auges 2019-OP , Z.n. Fersenzertrümmerung - operative Sanierung li. ca. 2013 Zustand nach zweimaliger Fraktur im Sprunggelenksbereich-Oberer Rahmensatz, nahezu absolut eingesteift, Schwellneigung, Schmerzen belastungsabhängig, 40%; Leichtgradige Intelligenzminderung seit Geburt- Unterer Rahmensatz, Selbstversorgung großteils möglich, 30 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. NUN, UZM nicht gegeben; ansonsten keine neuen Befunde Zustand nach zweimaliger Fraktur im Sprunggelenksbereich-Oberer Rahmensatz, nahezu absolut eingesteift, Schwellneigung, Schmerzen belastungsabhängig, 40%; Leichtgradige Intelligenzminderung seit Geburt- Unterer Rahmensatz, Selbstversorgung großteils möglich, 30 , Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. , NUN, UZM nicht gegeben; ansonsten keine neuen Befunde Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Keine laufende Medikation, keine Gehhilfe. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: , Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Zustand nach zweimaliger Fraktur im Sprunggelenksbereich Oberer Rahmensatz, nahezu absolut eingesteift, Schwellneigung, Schmerzen belastungsabhängig 02.05.32 40 2 Leichtgradige Intelligenzminderung seit Geburt Unterer Rahmensatz, Selbstversorgung großteils möglich 03.01.02 30 Gesamtgrad der Behinderung 40% Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da Leiden 2 nicht von funktioneller Relevanz ist. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: St.p. C2-Abusus St.p. Splitter im Bereich des li. Auges 2019 Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Eine Änderung bzw. weitere Therapien sind nicht durch neue Befunde belegt. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Keine Änderung X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: X ja Herr römisch 40 kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: römisch zehn ja 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Die festgestellten Leiden führen zu einer funktionellen Beeinträchtigung. Kürzere Wegstrecken können jedoch zurückgelegt werden. Niveauunterschiede können ausreichend sicher überwunden werden. Die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist somit zumutbar. Die festgestellten Leiden führen zu einer funktionellen Beeinträchtigung. Kürzere Wegstrecken können jedoch zurückgelegt werden. Niveauunterschiede können ausreichend sicher überwunden werden. Die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist somit zumutbar. , 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein Begründung: Osteosynthesematerial OSG links …………………..“…………………..“, 2.3.1. Das Gutachten vom 18.03.2024 wurde mit Schreiben vom 21.03.2024 dem Parteiengehör unterzogen. Der BF sah von einem Vorbringen ab. 3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.04.2024 wurde der Antrag des BF vom 04.10.2023 abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich auf das zuletzt eingeholte Gutachten von Dr. XXXX vom 18.03.2024, das einen Bestandteil der Bescheidbegründung bilde. Der BF erfülle mit einem Grad der Behinderung von 40 % die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht. 3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.04.2024 wurde der Antrag des BF vom 04.10.2023 abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich auf das zuletzt eingeholte Gutachten von Dr. römisch 40 vom 18.03.2024, das einen Bestandteil der Bescheidbegründung bilde. Der BF erfülle mit einem Grad der Behinderung von 40 % die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht. 4. Der BF bekämpfte den Bescheid vom 22.04.2024 mit der Beschwerde vom 07.06.2024. Er brachte begründend vor, die Einschätzung seines Grades der Behinderung sei rechtswidrig erfolgt. Auf Grund der massiven Funktionsbeeinträchtigungen sei ein Grad der Behinderung von zumindest 50% angemessen. Beim Unfall 2013 habe er eine Zertrümmerung des Fersenbeins erlitten, die eine Verplattung mit sich gebracht habe. Er habe in der Folge einen Rehabilitationsaufenthalt in Anspruch genommen. Es sei zu einem weiteren Unfall gekommen, bei dem er sich das Sprunggelenk massiv verletzt habe. Es habe sein Wadenbein mit einem Implantat stabilisiert werden müssen. Ein weiterer Rehabilitationsaufenthalt sei dieser Operation gefolgt. Er könne nunmehr nur mehr sehr eingeschränkt mit Hinken gehen. Schmerzbedingt könne er längere Strecken nicht bewältigen. Das verletzte Bein müsse er nachschleifen, zumal der Fuß und der Unterschenkel versteift seien. Diese Funktionseinschränkung samt der durch das Wadenbein bedingten Schmerzen sei nicht entsprechend berücksichtigt worden. Hinzukomme die zu niedrig eingestufte Intelligenzminderung. Nach dem Besuch der Sonderschule habe er anschließend als Hilfsarbeiter in einer Tischlerei gearbeitet. Mit einem Erwachsenenvertreter bewältige er das Leben. Er benötige beim Einkaufen, Erledigungen, Terminorganisationen, Behördenwegen und administrativen Angelegenheiten Hilfe. 5. Am 24.06.2024 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 6. Das Bundesverwaltungsgericht holte ein weiteres Sachverständigengutachten von Mag.DDr.in XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, auf Basis einer persönlichen Untersuchung des BF ein. 6. Das Bundesverwaltungsgericht holte ein weiteres Sachverständigengutachten von Mag.DDr.in römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, auf Basis einer persönlichen Untersuchung des BF ein. 6.1. Die Sachverständige Mag.DDr.in XXXX führte im Gutachten vom 31.01.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 27.09.2024, im Wesentlichen Folgendes aus:6.1. Die Sachverständige Mag.DDr.in römisch 40 führte im Gutachten vom 31.01.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 27.09.2024, im Wesentlichen Folgendes aus: „……………………… SACHVERHALT: Gegen den Bescheid des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen vom 22. April 2024, mit welchem der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen wird, wird Beschwerde vorgebracht. Im Beschwerdevorbringen vom 07.06.2024, Abl. 53-54, wird eingewendet, dass der BF 2013 einen Unfall gehabt habe, bei dem er eine Fersenzertrümmerung erlitten habe. Die Ferse sei verplattet worden. Die Fachmeinung der behandelnden Ärzte sei gewesen, dass das Sprunggelenk früher oder später versteift werden müsse. Der Beschwerdeführer habe danach einen längeren Rehabilitationsaufenthalt gehabt. Bevor die Operation stattgefunden habe, welche das Fersenbein weiter versteifen sollte, sei es zu einem weiteren Unfall, bei dem der Beschwerdeführer sich wieder das Sprunggelenk massiv verletzt habe, gekommen. Danach Operation, bei dem das Wadenbein mit einem Implantat stabilisiert worden sei, anschließend ein weiterer Rehabilitationsaufenthalt. Seit diesem zweiten Unfall könne der Beschwerdeführer nur mehr sehr eingeschränkt und hinkend gehen, längere Wegstrecke seien, aufgrund von Schmerzen, nicht mehr möglich. Das verletzte Bein werde nachgeschliffen, der Fuß und der Unterschenkel seien völlig versteift, insgesamt dadurch stark verringerte Belastbarkeit. Die Funktionseinschränkungen und die Schmerzen durch das Implantat im Wadenbein seien im Sachverständigengutachten nicht ausreichend berücksichtigt. Ebenso sei die Intelligenzminderung des Beschwerdeführers nicht ausreichend eingestuft. Er habe die Sonderschule besucht und sei nun bei einer Tischlerei für Hilfsarbeiten angestellt. Er habe eine Erwachsenenvertretung und benötige für Erledigungen und Einkäufe, die über den täglichen Bedarf hinausgingen, Unterstützung. Ebenso müssten Terminorganisation, Behördenwege und administrative Angelegenheiten für ihn übernommen werden Vorgeschichte: 2013 Fersenbeinfraktur links, 3 Schrauben, in situ 6/2023 Luxationsfraktur linkes Sprunggelenk6 aus 2023, Luxationsfraktur linkes Sprunggelenk 2019 Splitterentfernung linkes Auge, kein Befund über Sehminderung Intelligenzminderung, Erwachsenenvertretung Zwischenanamnese seit 17.03.2024: Keine Operationen, kein stationärer Aufenthalt. Befunde: Abl. 36 XXXX Mauthausen 08.10.2020 (Minderbegabung)Abl. 36 römisch 40 Mauthausen 08.10.2020 (Minderbegabung) Abl. 34-35 UKH XXXX 14.07.2023 (Luxfract. mall. lat. sin. cum abruptio ossea margo post. tibiae,Abl. 34-35 UKH römisch 40 14.07.2023 (Luxfract. mall. lat. sin. cum abruptio ossea margo post. tibiae, Luxfract. mall. med. sin. cum abruptio ossea margo post. tibiae Fract. fibulae proximalis sin OP Reposition, Anlage eines Fixateurs externe gelenksüberbrückend 10.07.2023 Osteosynthese Facharzt für Neurologie der Malleolargabel) Abl. 33 Dr. XXXX 05.10.2020 (Der Pat, ist besachwaltet (Ämter, Behörden, finanziell:Abl. 33 Dr. römisch 40 05.10.2020 (Der Pat, ist besachwaltet (Ämter, Behörden, finanziell: XXXX ). Er lebt bei der Mutter. römisch 40 ). Er lebt bei der Mutter. Zusammenfassung: Leichte Intelligenzminderung — in etwa auf dem Niveau eines Kindes in der 2. Klasse Volksschule.) Abl. 17-32 (UKH XXXX 22.06.2023 (25.09.2023 Operative Versorgung, Gangbild hinkend. Keine Schmerzen. Beweglichkeit im Sprunggelenk noch eingeschränkt)Abl. 17-32 (UKH römisch 40 22.06.2023 (25.09.2023 Operative Versorgung, Gangbild hinkend. Keine Schmerzen. Beweglichkeit im Sprunggelenk noch eingeschränkt) Nachgereichte Befunde: keine Sozialanamnese: ledig, keine Kinder, lebt in EFH bei XXXX und ihrer FamilieSozialanamnese: ledig, keine Kinder, lebt in EFH bei römisch 40 und ihrer Familie Berufsanamnese: Tischler, Hilfsarbeiter, berufstätig, Tischlerei Medikamente: ab und zu Seractil Allergien: O Nikotin: 0 Hilfsmittel: 0 Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX , St. XXXX Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. römisch 40 , St. römisch 40 Derzeitige Beschwerden: „Schmerzen habe ich am Außenknöchel, bin lange im Spital gewesen, kann nicht mehr weit gehen. Der Bruch war über den Schrauben, die ich seit der Verletzung 2013 habe, sie wurden bei der letzten OP nicht entfernt. Es wurde verplattet. Schmerzmittel bei Bedarf, 1 x im Monat. Hergekommen bin ich mit öffentlichen Verkehrsmitteln.tt STATUS: Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut. Größe 175 cm, Gewicht 80 kg, 54 a Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA HAT rein, rhythmisch. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits Unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar.Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die Beinachse ist im Lot. symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, ggr Ödem links Sprunggelenk links: Narben nach Osteosynthese, ggr Umfangsvermehrung, Bandmaß Sprunggelenk rechts 28 cm, links 30 cm, achsengerechte Stellung, Rückfuß achsengerecht, Zehenballenstand möglich, Fersenstand möglich. Fersentaille teilweise erhalten, Zangengriff positiv, Ferse ggr verbreitert, Fußform unauffällig, Fußgewölbe erhalten. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie frei, Sprunggelenke: OSG links 01011 0, USG links steif in Mittelstellung, rechts frei, Zehen sind seitengleich frei beweglich, Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60 0 bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, kein Hartspann, kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 10 cm, in allen Ebenen frei beweglich Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität — Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit orthopäd. Einlagen, keine Maßanfertigung, das Gangbild ist mit Schuhen geringgradig links hinkend. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status psychicus: Allseits orientiert, Stimmungslage ausgeglichen. STELLUNGNAHME: ad 1) 1.1. Ausführliche Stellungnahme, ob sich auf Grundlage des Vorbringens des BF zu seinem Leiden in der Beschwerde (ABL 52-53) und der vorgelegten Befunde (ABL12-38, 39) ein anderer einschätzungswürdiger Leidenszustand nach den Bestimmungen des BEinstG als im Gutachten vom 19.12.2024 bzw. 18.03.2024 (ABL 40-42, 44-45) ergibt. Dokumentiert ist in Abl. 33 Befund Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie, vom 05.10.2020, eine leichtgradige Intelligenzminderung. Der Patient ist soweit berufstätig. Am Wochenende ist C2 Abusus bekannt (Befund aus 2020). Eine intensivere Betreuung sei rund um die Uhr notwendig, er solle daher in eine Einrichtung kommen, derzeit lebe er bei der Mutter. Der BF ist für Ämter, Behörden, finanziell durch die XXXX besachwaltet. Die Intelligenzminderung entspricht etwa dem Niveau eines Kindes in der zweiten Klasse Volksschule.Dokumentiert ist in Abl. 33 Befund Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie, vom 05.10.2020, eine leichtgradige Intelligenzminderung. Der Patient ist soweit berufstätig. Am Wochenende ist C2 Abusus bekannt (Befund aus 2020). Eine intensivere Betreuung sei rund um die Uhr notwendig, er solle daher in eine Einrichtung kommen, derzeit lebe er bei der Mutter. Der BF ist für Ämter, Behörden, finanziell durch die römisch 40 besachwaltet. Die Intelligenzminderung entspricht etwa dem Niveau eines Kindes in der zweiten Klasse Volksschule. Die Kriterien für die Einschätzung mit der Position 03.01.03 sind gegeben. Eine Unabhängigkeit in der Versorgung und im Alltagsleben ist nicht mehr gegeben. Der Beschwerdeführer ist besachwaltet. Das Sprunggelenksleiden wurde in korrekter Höhe eingestuft, eine relevante Verbesserung oder Verschlimmerung ist nicht objektivierbar. Wenn ja: 1.2. Bewertung und Begründung des GdB für die Gesundheitsschädigungen des BF nach der Einschätzungsverordnung (EVO). 1.Leichtgradige Intelligenzminderung seit Geburt 03.01.03 50% Wahl dieser Position, da Unabhängigkeit in der Selbstversorgung und im Alltagsleben nicht mehr gegeben ist, Erwachsenenvertretung ist erforderlich, leichte Anpassungsstörungen sind inkludiert. 2.Posttraumatische Funktionseinschränkung linkes Sprunggelenk 02.05.32 40% Wahl dieser Position, da bei Zustand nach zweimaliger Fraktur und Osteosynthese nahezu eingesteift, belastungsabhängige Beschwerden und Schwellungsneigung. 1.3. Neueinschätzung und -begründung des Gesamt-GdB bitte mit den allenfalls zu korrigierenden Richtsatzpositionen bzw. allfälligen neuen Richtsatzposition berücksichtigen] Gesamtgrad der Behinderung: 60% Leiden1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da ein maßgebliches Zusatzleiden vorliegt. 1.4. Feststellung, ob bzw. wann eine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist. Dauerzustand. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich. 1.5. Der BF ist in Folge des Ausmaßes seiner Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstatigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet. 1.6. Feststellung, ab wann und warum ab diesem Zeitpunkt der Gesamt-GdB anzunehmen ist. Ab Antragstellung, da die Erwachsenenvertretung bereits 2020 empfohlen wurde ……………………..“ 7. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem BF und der belangten Behörde mit Schreiben vom 17.02.2025 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Die Parteien sahen von einer Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Am 04.10.2023 beantragte Herr XXXX die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. 1.1. Am 04.10.2023 beantragte Herr römisch 40 die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. 1.2. Der BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe
§ 2Abs. 2 BEinst
G liegen nicht vor. Der BF ist am XXXX geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und hat seinen Wohnsitz in Österreich. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung und überschreitet das
- Lebensjahr nicht. Er bezieht auch nicht nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. 1.
- Der BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe
Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor. Der BF ist am römisch 40 geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und hat seinen Wohnsitz in Österreich. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung und überschreitet das
- Lebensjahr nicht. Er bezieht auch nicht nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. 1.
- Der BF steht aktuell in einem sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Er ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.1.
- Der BF steht aktuell in einem sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Er ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) auszuüben. 1.
- Der BF leidet an folgenden Gesundheitsbeeinträchtigungen, die länger als 6 Monate andauern: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Leichtgradige Intelligenzminderung seit Geburt Wahl dieser Position, da Unabhängigkeit in der Selbstversorgung und im Alltagsleben nicht mehr gegeben ist, Erwachsenenvertretung ist erforderlich, leichte Anpassungsstörungen sind inkludiert 03.01.03 50 2 Posttraumatische Funktionsstörung linkes Sprunggelenk Wahl dieser Position, da bei Zustand nach zweimaliger Fraktur und Osteosyntheses nahezu eingesteift, belastungsabhängige Beschwerden und Schwellungsneigung 02.05.32 40 1.
- Da der Grad der Behinderung von Leiden 1 durch Leiden 2 wegen Vorliegens eines maßgeblichen Zusatzleidens um 1 Stufe erhöht wird, liegt ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H vor. Damit erfüllt der BF die Voraussetzung für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft
BEinstG ab Antragstellung (04.10.2023).
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Antragstellung, zu den allgemeinen Voraussetzungen sowie zum Umstand, dass der BF derzeit in einem sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, ergeben sich aus der Einsichtnahme ins zentralen Melderegister sowie dem eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung. Die Feststellung, dass der Grad der Behinderung des BF 60 % beträgt, gründet auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten auf einer persönlichen Untersuchung beruhenden Sachverständigengutachten von Mag. DDr.in XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 31.01.
- Darin wird schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass nunmehr Leiden 1 mit der leichtgradigen Intelligenzminderung seit seiner Geburt bei einer Subsumtion unter die Pos.Nr. 03.01.
- mit einem Grad der Behinderung von 50% zu bewerten ist. Unter Leiden 2 wird die posttraumatische Funktionseinschränkung des linken Sprunggelenks mit einem Grad der Behinderung von 40% geführt. Da es sich bei diesem erfassten Leiden 2 um ein maßgebliches Zusatzleiden handelt, wird der Grad der Behinderung von Leiden 1 vom 50% auf 60% erhöht. Daraus resultiert ein Gesamtgrad der Behinderung von 60%. Die Feststellung, dass der Grad der Behinderung des BF 60 % beträgt, gründet auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten auf einer persönlichen Untersuchung beruhenden Sachverständigengutachten von Mag. DDr.in römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 31.01.
- Darin wird schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass nunmehr Leiden 1 mit der leichtgradigen Intelligenzminderung seit seiner Geburt bei einer Subsumtion unter die Pos.Nr. 03.01.
- mit einem Grad der Behinderung von 50% zu bewerten ist. Unter Leiden 2 wird die posttraumatische Funktionseinschränkung des linken Sprunggelenks mit einem Grad der Behinderung von 40% geführt. Da es sich bei diesem erfassten Leiden 2 um ein maßgebliches Zusatzleiden handelt, wird der Grad der Behinderung von Leiden 1 vom 50% auf 60% erhöht. Daraus resultiert ein Gesamtgrad der Behinderung von 60%. Im Unterschied zum vorhergehenden letzten Gutachten des Sachverständigen Dr. XXXX vom 18.03.2024 wird nunmehr als führendes Leiden nicht mehr der Zustand nach der zweifachen Fraktur im Sprunggelenksbereich, subsumiert unter die Pos.Nr. 02.05.32 der Anlage der EVO, mit einem Grad der Behinderung von 40% geführt, sondern die ursprünglich als Leiden 2 bezeichnete leichtgradige Intelligenzminderung des BF seit seiner Geburt. Dieses Leiden wurde von Dr. XXXX noch unter die Pos.Nr.03.01.
- mit dem unteren Rahmensatz wegen der für den BF großteils möglichen Selbstversorgung eingestuft und mit einem Grad der Behinderung von 30% bewertet.Im Unterschied zum vorhergehenden letzten Gutachten des Sachverständigen Dr. römisch 40 vom 18.03.2024 wird nunmehr als führendes Leiden nicht mehr der Zustand nach der zweifachen Fraktur im Sprunggelenksbereich, subsumiert unter die Pos.Nr. 02.05.32 der Anlage der EVO, mit einem Grad der Behinderung von 40% geführt, sondern die ursprünglich als Leiden 2 bezeichnete leichtgradige Intelligenzminderung des BF seit seiner Geburt. Dieses Leiden wurde von Dr. römisch 40 noch unter die Pos.Nr.03.01.
- mit dem unteren Rahmensatz wegen der für den BF großteils möglichen Selbstversorgung eingestuft und mit einem Grad der Behinderung von 30% bewertet. Zur höheren Einstufung von Leiden 1 zur leichtgradigen Intelligenzminderung des BF führte die vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte Sachverständigen Mag.DDr.in XXXX in ihrem Gutachten vom 31.01.2025 schlüssig aus, dass der BF zwar noch berufstätig ist, jedoch für ihn rund um die Uhr eine intensive Betreuung notwendig ist. Im Hinblick darauf sollte er auch in eine entsprechende Einrichtung kommen. Das konnte jedoch durch ein Leben bei seiner Mutter verhindert werden. Der BF hat nämlich ein Intelligenzniveau, das dem eines Kindes in der 2.Volksschule entspricht. Er wurde auch unter die Sachwalterschaft seiner XXXX im Oktober 2020 gestellt, die ihn bei Amts- und Behördenwegen aber auch in finanzieller Hinsicht vertritt. Diese Feststellungen gehen auch aus den vorgelegten Befund von Dr. XXXX Facharzt für Neurologie, vom 05.10.2020 hervor, auf den sich die vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte Sachverständige auch stützt. Vor diesem Hintergrund kann daher berechtigter Weise nicht von einer großteils für den BF möglichen Selbstversorgung ausgegangen werde, auf die Dr. XXXX seine Einstufung unter die Pos.Nr. 03.01.
- mit dem unteren Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 40% noch stützte. Die von Mag.DDr.in XXXX vergleichsweise vorgenommene höhergradige Einstufung der leichtgradigen Intelligenzminderung des BF ist angesichts des angeführten Intelligenzniveaus des BF trotz seiner Berufstätigkeit daher gerechtfertigt. Der besachwaltete BF ist überwiegend auf Hilfe seines familiären Umfeldes angewiesen, bei dessen Wegfall er in einer entsprechenden Anstalt sein Leben verbringen müsste. Zur höheren Einstufung von Leiden 1 zur leichtgradigen Intelligenzminderung des BF führte die vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte Sachverständigen Mag.DDr.in römisch 40 in ihrem Gutachten vom 31.01.2025 schlüssig aus, dass der BF zwar noch berufstätig ist, jedoch für ihn rund um die Uhr eine intensive Betreuung notwendig ist. Im Hinblick darauf sollte er auch in eine entsprechende Einrichtung kommen. Das konnte jedoch durch ein Leben bei seiner Mutter verhindert werden. Der BF hat nämlich ein Intelligenzniveau, das dem eines Kindes in der 2.Volksschule entspricht. Er wurde auch unter die Sachwalterschaft seiner römisch 40 im Oktober 2020 gestellt, die ihn bei Amts- und Behördenwegen aber auch in finanzieller Hinsicht vertritt. Diese Feststellungen gehen auch aus den vorgelegten Befund von Dr. römisch 40 Facharzt für Neurologie, vom 05.10.2020 hervor, auf den sich die vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte Sachverständige auch stützt. Vor diesem Hintergrund kann daher berechtigter Weise nicht von einer großteils für den BF möglichen Selbstversorgung ausgegangen werde, auf die Dr. römisch 40 seine Einstufung unter die Pos.Nr. 03.01.
- mit dem unteren Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 40% noch stützte. Die von Mag.DDr.in römisch 40 vergleichsweise vorgenommene höhergradige Einstufung der leichtgradigen Intelligenzminderung des BF ist angesichts des angeführten Intelligenzniveaus des BF trotz seiner Berufstätigkeit daher gerechtfertigt. Der besachwaltete BF ist überwiegend auf Hilfe seines familiären Umfeldes angewiesen, bei dessen Wegfall er in einer entsprechenden Anstalt sein Leben verbringen müsste. Die Einstufung des Sprunggelenksleidens links (Leiden 2), die der BF sich bei seinem ersten Unfall zugezogen hat und durch einen weiteren Unfall sich verschlechterte, wurde von Mag.DDr.in XXXX ebenso wie Dr. XXXX unter die Pos.Nr. 02.05.
- der Anlage der EVO mit einem Grad der Behinderung von 40% eingestuft. Der BF hat eine 2-malige Fraktur erlitten. Eine Versteifung erfolgte durch die Osteosynthese. Der BF leidet unter belastungsabhängigen Beschwerden. Das Sprunggelenk neigt auch zur Schwellung. Die Einstufung des Leidens 2 wird nicht nur durch die vorgelegten Befunde des BF bestätigt, sondern auch durch die Ergebnisse bei der persönlichen Untersuchung des BF bei der medizinischen Sachverständigen Mag.DDr.in XXXX am 27.09.2024 bekräftigt. Der BF kann zwar selbstständig mit Halbschuhen mit orthopädischen Einlagen gehen, sein Gangbild ist aber mit den Schuhen geringgradig links hinkend. Dass der BF Schmerzen am Außenknöchel links hat und mit den Folgewirkungen der Verletzung am linken Kniegelenk nicht mehr weit gehen kann, ist nahvollziehbar. Die Einstufung von Leiden 2 (Sprunggelenksverletzung links) ist daher schlüssig erfolgt. Die Einstufung des Sprunggelenksleidens links (Leiden 2), die der BF sich bei seinem ersten Unfall zugezogen hat und durch einen weiteren Unfall sich verschlechterte, wurde von Mag.DDr.in römisch 40 ebenso wie Dr. römisch 40 unter die Pos.Nr. 02.05.
- der Anlage der EVO mit einem Grad der Behinderung von 40% eingestuft. Der BF hat eine 2-malige Fraktur erlitten. Eine Versteifung erfolgte durch die Osteosynthese. Der BF leidet unter belastungsabhängigen Beschwerden. Das Sprunggelenk neigt auch zur Schwellung. Die Einstufung des Leidens 2 wird nicht nur durch die vorgelegten Befunde des BF bestätigt, sondern auch durch die Ergebnisse bei der persönlichen Untersuchung des BF bei der medizinischen Sachverständigen Mag.DDr.in römisch 40 am 27.09.2024 bekräftigt. Der BF kann zwar selbstständig mit Halbschuhen mit orthopädischen Einlagen gehen, sein Gangbild ist aber mit den Schuhen geringgradig links hinkend. Dass der BF Schmerzen am Außenknöchel links hat und mit den Folgewirkungen der Verletzung am linken Kniegelenk nicht mehr weit gehen kann, ist nahvollziehbar. Die Einstufung von Leiden 2 (Sprunggelenksverletzung links) ist daher schlüssig erfolgt. Nachvollziehbar legte Mag.DDr.in XXXX in ihrem Gutachten vom 31.01.2025 dar, dass der Grad der Behinderung von Leiden 1 (Intelligenzminderung) durch Leiden 2 (Sprunggelenksverletzung links) um eine Stufe erhöht wird, da es sich bei Leiden 2 um ein maßgebliches Zusatzleiden handelt. Dafür spricht auch der Grad der Behinderung von Leiden 2 im Ausmaß von 40% erreichte. Nachvollziehbar legte Mag.DDr.in römisch 40 in ihrem Gutachten vom 31.01.2025 dar, dass der Grad der Behinderung von Leiden 1 (Intelligenzminderung) durch Leiden 2 (Sprunggelenksverletzung links) um eine Stufe erhöht wird, da es sich bei Leiden 2 um ein maßgebliches Zusatzleiden handelt. Dafür spricht auch der Grad der Behinderung von Leiden 2 im Ausmaß von 40% erreichte. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass im oben wiedergegebenen Gutachten der vom Bundesverwaltungsgericht beauftragten Sachverständigen auf die Art der Leiden des BF und deren Ausmaß schlüssig, nachvollziehbar, widerspruchsfrei und umfassend eingegangen. Die getroffene Einschätzung entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens von Mag.DDr.in XXXX . Die Parteien haben auch im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht zu ihrem Gutachten vom 31.01.2025 eingeräumten Parteiengehör keine Einwendungen erhoben. Das Gutachten vom 31.01.2025 wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass im oben wiedergegebenen Gutachten der vom Bundesverwaltungsgericht beauftragten Sachverständigen auf die Art der Leiden des BF und deren Ausmaß schlüssig, nachvollziehbar, widerspruchsfrei und umfassend eingegangen. Die getroffene Einschätzung entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens von Mag.DDr.in römisch 40 . Die Parteien haben auch im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht zu ihrem Gutachten vom 31.01.2025 eingeräumten Parteiengehör keine Einwendungen erhoben. Das Gutachten vom 31.01.2025 wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 19bAbs. 1 BEinst
G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.1. Zu Spruchpunkt A) 3.1.1. Rechtsgrundlagen:
§ 2Abs. 1 BEinst
G sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
§ 2Abs. 2 BEinst
G gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, dieGemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
§ 3BEinst
G ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph 3, BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 14Abs. 1 BEinst
G gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHGemäß Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
§ 4
des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
§ 14Abs. 2 BEinst
G hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. 3.1.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes: Die vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte Sachverständige Mag.DDr.in XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, kam in ihrem Gutachten vom 31.01.2025 zum Ergebnis, dass zwei einzuschätzenden Leiden vorliegen, wobei das führende Leiden 1 (leichtgradige Intelligenzminderung) durch das maßgebliche Zusatzleiden 2 (Sprunggelenksverletzung links) um eine Stufe erhöht wird, sodass der Gesamtgrad der Behinderung ab 04.10.2023 (Antragstellung) ein Ausmaß von 60 % erreicht. Die vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte Sachverständige Mag.DDr.in römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, kam in ihrem Gutachten vom 31.01.2025 zum Ergebnis, dass zwei einzuschätzenden Leiden vorliegen, wobei das führende Leiden 1 (leichtgradige Intelligenzminderung) durch das maßgebliche Zusatzleiden 2 (Sprunggelenksverletzung links) um eine Stufe erhöht wird, sodass der Gesamtgrad der Behinderung ab 04.10.2023 (Antragstellung) ein Ausmaß von 60 % erreicht. Anders als die belangte Behörde feststellte, erfüllt der BF daher in der gegenständlichen Fallkonstellation die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten
§ 2Abs. 1 BEinst
G. Er ist österreichischer Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von 60 %. Es trifft kein Ausschlussgrund
§ 2Abs. 2 BEinst
G auf ihn zu. Anders als die belangte Behörde feststellte, erfüllt der BF daher in der gegenständlichen Fallkonstellation die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten
Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG. Er ist österreichischer Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von 60 %. Es trifft kein Ausschlussgrund
Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG auf ihn zu. Der BF ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb auszuüben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Weiters kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
- Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
- Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen („exclusively legal or highly technical questions“) betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technischer Angelegenheiten („rather technical nature of disputes“) auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall war zu klären, ob der BF dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig ist. Aus der Aktenlage, den Befunden und der persönlichen Untersuchung ging hervor, dass der Beschwerde stattzugeben und der Bescheid der belangten Behörde aufzuheben war. Sohin ist der Sacherhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. 3.
- Zu Spruchpunkt B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W173.2294140.1.00