Obsah (14)
Art. 133§ 29b§ 6§ 45§ 59§ 17Art. 130§ 28§ 1§ 40§ 41§ 8§ 47§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2025 GeschäftszahlW173 2295719-1 Spruch, W173 2295719-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Frau XXXX , geb. am 14.
- XXXX , (in der Folge BF) stellte im Jahr 2020 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , (in der Folge belangte Behörde) holte ein Sachverständigengutachten von DDr.in XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 10.12.2020, ein.
- Frau römisch 40 , geb. am 14.
- römisch 40 , (in der Folge BF) stellte im Jahr 2020 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , (in der Folge belangte Behörde) holte ein Sachverständigengutachten von DDr.in römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 10.12.2020, ein. 1.
- Im Gutachten vom 26.12.2020 wurde von DDr.in XXXX als beauftragte Sachverständige Nachfolgendes ausgeführt: 1.
- Im Gutachten vom 26.12.2020 wurde von DDr.in römisch 40 als beauftragte Sachverständige Nachfolgendes ausgeführt: „…………………. Klinischer Status-Fachstatus: ……………… Becken und untere Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballenstand wird nicht durchgeführt. Fersenstand wird mit Anhalten durchgeführt. Der Einbeinstand ist mit Anhalten möglich. Hocke ist zu einem Drittel möglich. Die Beinachse zeigt Valgusstellung der Kniegelenke, Innenknöchelabstand 10 cm. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird im Bereich der Mittelfüße und Vorfüße beidseits als ungestört angegeben. Kniegelenke beidseits: äußerlich unauffällig, keine Überwärmung, kein Erguss, endlagige Bewegungsschmerzen links mehr als rechts. Füße beidseits: Narben nach Rückfußoperation bds, Sprunggelenke und Füße schlank, geringgradiger Knickfuß rechts mit gerringgradig vermehrter Valgusstellung der rechten Rückfußes, links physiologische Achsenverhältnisse, stabile Gelenke, endlagige Bewegungsschmerzen. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüfte frei, Knie beidseits 0/0/100 dann Schmerzangaben. Sprunggelenk: OSG rechts 10/0/20, links 10/0/25, USG rechts Wackelbewegung, links bis zu einem Drittel eingeschränkt, Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremitäten ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Der Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Mäßig Hartspann. Klopfschmerz über der LWS, ISG und Ischiasdicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich; BSW/LWS: FBA: 20cm, in allen Ebenen endlagig eingeschränkt. Lasegue bds. negativ, geprüfte Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität-Gangbild: Kommt selbstständig gehend mit Konfektionsschuhen ohne Einlage, das Gangbild ohne Schuhe gering links hinkend. Beidseits gutes Abrollen. Bewegungsabläufe nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status psychicus: allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Funktionseinschränkungen der Sprunggelenke nach Umstellungsoperation Unterer Rahmensatz, da beidseits mäßige funktionelle Einschränkungen 02.05.33 30 2 Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates Unterer Rahmensatz, da Beschwerden in den Kniegelenken und der Lendenwirbelsäule ohne objektivierbare funktionelle Einschränkung 02.02.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: --- Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: --- Begründung für Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: --- X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand ……………………
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? keine
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein …………………….“
- Mit Antrag vom 27.06.2023 beantragte die BF die Ausstellung eines Parkausweises
§ 29bSt
VO. In Verbindung damit wurde auch die Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ beantragt. Dazu legte sie medizinische Befunde vor. 2. Mit Antrag vom 27.06.2023 beantragte die BF die Ausstellung eines Parkausweises
Paragraph 29 b, StVO. In Verbindung damit wurde auch die Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ beantragt. Dazu legte sie medizinische Befunde vor. 2.
- Die belangte Behörde beauftragte Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, mit der Erstellung eines Gutachtens. Er führte in seinem Gutachten vom 17.04.2024, auf Basis der persönlichen Untersuchung der BF am 18.03.2024 Nachfolgendes aus: 2.
- Die belangte Behörde beauftragte Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, mit der Erstellung eines Gutachtens. Er führte in seinem Gutachten vom 17.04.2024, auf Basis der persönlichen Untersuchung der BF am 18.03.2024 Nachfolgendes aus: „……………………. Anamese: Vorgutachten: 12/2020: 1 Funktionseinschränkung der Sprunggelenke nach Umstellungsoperationen 30 Anamese: , Vorgutachten: 12/2020: , 1 Funktionseinschränkung der Sprunggelenke nach , Umstellungsoperationen 30 2 Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Zwischenanamnese: 02/2023 HTEP links XXXX KH Wien 07/2023 KTEP links XXXX KH Wien. Sonst keine Unfälle und Operationen am Bewegungsapparat. 02 aus 2023, HTEP links römisch 40 KH Wien , 07 aus 2023, KTEP links römisch 40 KH Wien. , Sonst keine Unfälle und Operationen am Bewegungsapparat. Derzeitige Beschwerden: Schmerzen in der HWS mit Ausstrahlung in den Schulter- Nackenbereich. Bei Belastung treten die Beschwerden häufiger auf. Leichte CTS rechts. Die sind rückbildungsfähig. Belastungsschmerzen im operierten linken Knie. Es strahlt durch die Schiefhaltung in die untere LWS aus. Keine Lähmungen. Stiegen steigen abwärts nur im Nachstellschritt mit Handlauf. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Letzte physikalische Therapie: Laufend. Schmerzstillende Medikamente: Seractil 400 1x1 3-4 x pro Woche dann auch bis zu
- Weitere Medikamente: Pronerv. Hilfsmittel: Keine. Letzte physikalische Therapie: Laufend. , Schmerzstillende Medikamente: Seractil 400 1x1 3-4 x pro Woche dann auch bis zu
- , Weitere Medikamente: Pronerv. , Hilfsmittel: Keine. Sozialanamnese: Pension. Wohnung
- Stock mit Lift nur bis
- Stock Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 8.2.2024 RÖ Diagnosezentrum XXXX , beide Kniegelenke: Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): , 8.2.2024 RÖ Diagnosezentrum römisch 40 , beide Kniegelenke: Regulärer postoperativer Befund bei KTEP links, Valgus betonte Gonarthrose rechts, geringe Femoropatellararthrose rechts. BÜ, beide Hüftgelenke: Regulärer postoperativer Befund bei TEP des linken Hüftgelenkes, geringe Coxarthrose rechts. Voluminöse Fibroostosen im Seitenansatzbereich des Trochanters major. 2.3.2024 Diagnosezentrum XXXX , MRT der HWS: 2.3.2024 Diagnosezentrum römisch 40 , MRT der HWS: Verlauf zu 7.11.22: im Wesentlichen unveränderter Befund. Multisegmentale degenerative Veränderungen C3/4 rechtsseitig zu einer lateralen Einengung des Neuroforamens. C4/5 deutliche Einengung des Neuroforamens, C5/6 leichte Einengung des Neuroforamens auf der rechten Seite. Im Segment C6/7 deutliche Kompression des Neuroforamens links. 8.2.2023 XXXX -KH Orthopädie/Traumatologie: Verlauf zu 7.11.22: im Wesentlichen unveränderter Befund. Multisegmentale degenerative Veränderungen C3/4 rechtsseitig zu einer lateralen Einengung des Neuroforamens. C4/5 deutliche Einengung des Neuroforamens, C5/6 leichte Einengung des Neuroforamens auf der rechten Seite. Im Segment C6/7 deutliche Kompression des Neuroforamens links. , 8.2.2023 römisch 40 -KH Orthopädie/Traumatologie: Bescheinigt die Implantation einer Hüfttotalendoprothese links am 3.2.2023 mit unauffälligen postoperativen Verlauf. 23.6.2023 XXXX -KH Orthopädische Abteilung: Bescheinigt die Implantation einer Hüfttotalendoprothese links am 19.6.2023Bescheinigt die Implantation einer Hüfttotalendoprothese links am 3.2.2023 mit unauffälligen postoperativen Verlauf. , 23.6.2023 römisch 40 -KH Orthopädische Abteilung: Bescheinigt die Implantation einer Hüfttotalendoprothese links am 19.6.2023 Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Kommt alleine, aufrecht gehend, normale Straßenkleidung, normaler Konfektionsschuh. Aus- und Ankleiden langsam im Stehen und Sitzen, ohne Fremdhilfe. Guter AZ und EZ; Rechtshändig. Kopf, Brustkorb, Bauch unauffällig. Haut normal durchblutet, Operationsnarbe linke Hüfte, linkes Knie, beide Füße. Allgemeinzustand: Kommt alleine, aufrecht gehend, normale Straßenkleidung, normaler Konfektionsschuh. Aus- und Ankleiden langsam im Stehen und Sitzen, ohne Fremdhilfe. Guter AZ und EZ; Rechtshändig. Kopf, Brustkorb, Bauch unauffällig. , Haut normal durchblutet, Operationsnarbe linke Hüfte, linkes Knie, beide Füße. Ernährungszustand: Gut; Größe: 165,00 cm; Gewicht: 85,00 kg; Blutdruck: -- Klinischer Status – Fachstatus: Wirbelsäule gesamt Im Lot, Becken-, Schultergeradstand, Krümmung normal, keine Skoliose, seitengleiche Tailliendreiecke, symmetrische, mittelkräftige, seitengleiche Muskulatur HWS S 35-0-10, R 50-0-70, F 20-0-20, BWS R 10-0-10, Klinischer Status – Fachstatus: , Wirbelsäule gesamt Im Lot, Becken-, Schultergeradstand, Krümmung normal, keine Skoliose, seitengleiche Tailliendreiecke, symmetrische, mittelkräftige, seitengleiche Muskulatur , HWS S 35-0-10, R 50-0-70, F 20-0-20, , BWS R 10-0-10, WS FBA + 30 cm Reklination 10, Seitneigen 20-0-20, R 20-0-20, Plateaubildung L4-S1 mit segmentalem Druckschmerz links mehr als rechts. SI Gelenke nicht druckschmerzhaft; Grob neurologisch: Hirnnerven frei. OE: MER mittellebhaft, seitengleich, Sensibilität seitengleich, Kraft seitengleich; UE: MER mittellebhaft, seitengleich, Sensibilität seitengleich, Kraft seitengleich; Keine Pyramiedenzeichen. Obere Extremität: OE: MER mittellebhaft, seitengleich, Sensibilität seitengleich, Kraft seitengleich; UE: MER mittellebhaft, seitengleich, Sensibilität seitengleich, Kraft seitengleich; Keine Pyramiedenzeichen. , Obere Extremität: Allgemein: Rechtshändig, Achsen normal, Gelenkkonturen schlank, Muskulatur seitengleich, Durchblutung seitengleich, Handgelenkspulse gut tastbar. Gebrauchsspuren seitengleich. Schulter bds: S40-0-180, F 180-0-30, R(F0) 60-0-60, (F90) 80-0-
- Kein schmerzhafter Bogen. Allgemein: Rechtshändig, Achsen normal, Gelenkkonturen schlank, Muskulatur seitengleich, Durchblutung seitengleich, Handgelenkspulse gut tastbar. Gebrauchsspuren seitengleich. , Schulter bds: S40-0-180, F 180-0-30, R(F0) 60-0-60, (F90) 80-0-
- Kein schmerzhafter Bogen. Ellbogen bds: S0-0-145, R 80-0-80, bandstabil. Handgelenk bds: S 70-0-70, Radial-, Ulnarabspreizung je 30; Langfingergelenke nicht bewegungseingeschränkt; Nackengriff: Nicht eingeschränkt, seitengleich. Schürzengriff: Ellbogen bds: S0-0-145, R 80-0-80, bandstabil. , Handgelenk bds: S 70-0-70, Radial-, Ulnarabspreizung je 30; Langfingergelenke nicht bewegungseingeschränkt; Nackengriff: Nicht eingeschränkt, seitengleich. Schürzengriff: Nicht eingeschränkt, seitengleich; Kraft seitengleich, Faustschluss komplett, seitengleich, Fingerfertigkeit seitengleich. Spitz-, Zangen- Oppositions- und Schlüsselgriff seitengleich. Untere Extremität: Allgemein: Keine Beinlängendifferenz, Beinachse normal, Gelenkkonturen schlank, Muskulatur seitengleich, Durchblutung seitengleich, Fußpulse gut tastbar, Gebrauchsspuren seitengleich. Hüfte bds: S 0-0-100, R 30-0-30, F 30-0-30, kein Kapselmuster. Knie rechts: S0-0-150, bandstabil, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, Patellaspiel nicht eingeschränkt, Zohlenzeichen negativ. Druckschmerz innere Kapsel. Allgemein: Keine Beinlängendifferenz, Beinachse normal, Gelenkkonturen schlank, Muskulatur seitengleich, Durchblutung seitengleich, Fußpulse gut tastbar, Gebrauchsspuren seitengleich. , Hüfte bds: S 0-0-100, R 30-0-30, F 30-0-30, kein Kapselmuster. , Knie rechts: S0-0-150, bandstabil, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, Patellaspiel nicht eingeschränkt, Zohlenzeichen negativ. Druckschmerz innere Kapsel. Knie links: S0-0-150, bandstabil, kein Erguss, Patellaspiel nicht eingeschränkt, Zohlenzeichen negativ. SG bds: S 0-0-20, bandfest, kein Erguss. Fuß bds: Rückfuß gerade, Fußwurzel in Neutral Stellung eingesteift Gesamtmobilität – Gangbild: Mittelschrittig planes Aufsetzten des Fußes, Hinken links, Zehen-Fersenstand möglich etwas unsicher, Einbeinstand möglich, Hocke möglich. Transfer auf die Untersuchungsliege selbständig, rasch. Wendebewegungen rasch. Status Psychicus: Orientiert, freundlich, kooperativ. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Hüfttotalendoprothese links, Knietotalendoprothese links degenerativer Bandscheibenschaden Unterer Rahmensatz, da Mehrgelenksbefall, belastungsstabile Verhältnisse, gute Funktion und noch nicht abgeschlossene Rehabilitation. Inkludiert auch die Abnützung der Wirbelsäule. 02.02.02 30 2 Fußwurzelarthrose nach Umstellungsosteotomien beidseits. Unterer Rahmensatz, da beidseits mäßige funktionelle Einschränkung. 02.05.33 30 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da eine ungünstige wechselseitige Beeinflussung besteht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: ---- Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Im Vergleich zum Vorgutachten ist die Implantation von Kunstgelenken der linken Hüfte und des linken Kniegelenkes dokumentiert. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Erhöhung der Einzelleiden X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand ………….
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? keine.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein ………………………“ 2.
- Die belangte Behörde unterzog das Gutachten vom 17.04.2024 dem Parteiengehör. Die BF sah von Einwendungen ab.
- Mit Bescheid vom 21.05.2024 wurde der Antrag der BF vom 27.06.2023 abgewiesen, da sie mit einem Grad der Behinderung von 40% nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfülle. Die belangte Behörde stützte sich auf das eingeholte Sachverständigengutachten, das einen Bestandteil der Begründung bilde.
- Mit E-Mail-Mittelung vom 07.07.2024, bei der belangten Behörde eingelangt am 08.07.2024, erhob die BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.05.
- Begründend brachte sie vor, in der sehr kurzen Begutachtung durch den Sachverständigen hätten sich – wie nachfolgend angeführt - verschieden Unstimmigkeiten ergeben. Beim Becken handle es sich nicht um eine Normal- sondern um eine Schiefstellung. Die X-Beinstellung rechts sei noch am 17.03.2025 zu operieren. Das eingeschränkte Alltagsleben zeige sich im Zehen-/Fersenstand, den sie nicht durchführen könne. Dies gelte auch für die Hocke, da beide Sprunggelenke versteift seien. Den Einbeinstand könne sie nur mit Unterstützung bzw. Hilfsmitteln demonstrieren. Der Transfer auf die Untersuchungsliege sei schmerzhaft und nur unter großem Aufwand durchführbar gewesen. Die Mobilisierungsbewegungen seien nicht vom Arzt selbst getestet, sondern nur gezeigt bzw. erklärt worden. Dies schließe eine Mobilitätsfeststellung aus. Da mehrere Abschnitte betroffen seien, sei der obere Rahmensatz gerechtfertigt. Der Bescheid sei aufzuheben und eine neuerliche Begutachtung mit einer vergleichsweisen zeitintensiveren Untersuchung durchzuführen. Sie sei Bezieherin eines Reha-Geldes, wofür sie sich auch einer strengen Kontrolle unterziehen habe müssen.
- Am 17.07.2024 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Frau XXXX ist XXXX Staatsbürgerin mit Wohnsitz in Österreich. Sie erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Sie beantragte am 27.06.2023 in Zusammenhang mit der Ausstellung eines Parkausweises
§ 29bSt
VO auch die Ausstellung eines Behindertenpasses. 1.1. Frau römisch 40 ist römisch 40 Staatsbürgerin mit Wohnsitz in Österreich. Sie erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Sie beantragte am 27.06.2023 in Zusammenhang mit der Ausstellung eines Parkausweises
Paragraph 29 b, StVO auch die Ausstellung eines Behindertenpasses. 1.
- Die BF leidet an folgenden Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Hüfttotalendoprothese links, Knietotalendoprothese links degenerativer Bandscheibenschaden Unterer Rahmensatz, da Mehrgelenksbefall, belastungsstabile Verhältnisse, gute Funktion und noch nicht abgeschlossene Rehabilitation. Inkludiert auch die Abnützung der Wirbelsäule. 02.02.02 30 2 Fußwurzelarthrose nach Umstellungsosteotomien beidseits. Unterer Rahmensatz, da beidseits mäßige funktionelle Einschränkung. 02.05.33 30 1.
- Der Gesamtgrad der Behinderung der BF beträgt 40%, da der Grad der Behinderung von Leiden 1 nicht durch Leiden 2 wegen fehlender ungünstiger wechselseitiger Beeinflussung. 1.
- Die BF erfüllt mit einem Grad der Behinderung von 40% nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur vorliegenden Antragstellung, zum Wohnsitz der BF sowie zu ihrer Staatsbürgerschaft ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen der BF und zum Gesamtgrad der Behinderung stützen sich auf das oben wiedergegebene, von der belangten Behörde eingeholte, nachvollziehbare Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, vom 17.04.
- Der genannte medizinische Sachverständige führte eine persönliche Untersuchung der BF am 18.03.2024 durch. Dabei diagnostizierte er neben einer linken Hüfttotalendoprothese und einer linken Knietotalendoprothese sowie den degenerativen Bandscheibenschäden als führendes Leiden 1 auch eine Fußwurzelarthrose nach einer Umstellungsosteotomie beidseits als Leiden
- Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen der BF und zum Gesamtgrad der Behinderung stützen sich auf das oben wiedergegebene, von der belangten Behörde eingeholte, nachvollziehbare Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, vom 17.04.
- Der genannte medizinische Sachverständige führte eine persönliche Untersuchung der BF am 18.03.2024 durch. Dabei diagnostizierte er neben einer linken Hüfttotalendoprothese und einer linken Knietotalendoprothese sowie den degenerativen Bandscheibenschäden als führendes Leiden 1 auch eine Fußwurzelarthrose nach einer Umstellungsosteotomie beidseits als Leiden
- Soweit die BF in ihrer Beschwerde vorbringt, bei ihrem Beck handle es sich - entgegen den Aufführungen im Gutachten von Dr. XXXX - nicht um einen Normal- sondern um einen Schiefstand, so sind ihr die Ausführungen in den von ihr vorgelegten aktuellen medizinischen Unterlagen entgegenzuhalten. Der Entlassungsbericht vom 08.02.2023, ausgestellt von der Abteilung Orthopädie und Traumatologie des XXXX -Krankenhauses, zur durchgeführten Hüfttotalendoprothese links gibt unter dem Punkt „Diagnose“ jedenfalls keinen von ihr behaupteten relevanten Beckenschiefstand wieder. Dies wäre zumindest im Zusammenhang mit dieser Hüftoperation zu erwarten gewesen. Erfolgt doch gerade im Rahmen einer Hüftoperation eine genaue Diagnose zum Zustand ihrer Hüften. Die Hüft-OP am 03.02.2023 verlief auch komplikationslos. Die postoperative Röntgenkontrolle zeigte regelrechte Verhältnisse. Die BF konnte nach unauffälligen stationären Verlauf bei einer unauffälligen peripheren Motorik in gutem Allgemeinzustand in häusliche Pflege entlassen werden. Soweit die BF in ihrer Beschwerde vorbringt, bei ihrem Beck handle es sich - entgegen den Aufführungen im Gutachten von Dr. römisch 40 - nicht um einen Normal- sondern um einen Schiefstand, so sind ihr die Ausführungen in den von ihr vorgelegten aktuellen medizinischen Unterlagen entgegenzuhalten. Der Entlassungsbericht vom 08.02.2023, ausgestellt von der Abteilung Orthopädie und Traumatologie des römisch 40 -Krankenhauses, zur durchgeführten Hüfttotalendoprothese links gibt unter dem Punkt „Diagnose“ jedenfalls keinen von ihr behaupteten relevanten Beckenschiefstand wieder. Dies wäre zumindest im Zusammenhang mit dieser Hüftoperation zu erwarten gewesen. Erfolgt doch gerade im Rahmen einer Hüftoperation eine genaue Diagnose zum Zustand ihrer Hüften. Die Hüft-OP am 03.02.2023 verlief auch komplikationslos. Die postoperative Röntgenkontrolle zeigte regelrechte Verhältnisse. Die BF konnte nach unauffälligen stationären Verlauf bei einer unauffälligen peripheren Motorik in gutem Allgemeinzustand in häusliche Pflege entlassen werden. Dies wird auch im dazu vorgelegten Pflegeentlassungsbrief zur genannten Hüftoperation im XXXX -Krankenhaus vom 04.02.2023 bestätigt. Darin wird bei der BF im Hinblick auf ihren Entlassungszustand nach einem unauffälligen stationären Verlauf eine Entlassung in die häusliche Pflege bei unauffälligen peripheren Motorik und im gutem Allgemeinzustand beschrieben. Diese Beschreibung zum Zustand der BF bei ihrer Entlassung findet sich darüber hinaus im vorläufigem Entlassungsbericht der orthopädischen Abteilung des genannten Krankenhauses vom 23.06.2024 zur durchgeführten Operation für die Implantation der Knietotalendoprotheses links. Unter dem Punkt „Diagnose“ scheint ebenfalls kein Beckenschiefstand auf. Dies wird auch im dazu vorgelegten Pflegeentlassungsbrief zur genannten Hüftoperation im römisch 40 -Krankenhaus vom 04.02.2023 bestätigt. Darin wird bei der BF im Hinblick auf ihren Entlassungszustand nach einem unauffälligen stationären Verlauf eine Entlassung in die häusliche Pflege bei unauffälligen peripheren Motorik und im gutem Allgemeinzustand beschrieben. Diese Beschreibung zum Zustand der BF bei ihrer Entlassung findet sich darüber hinaus im vorläufigem Entlassungsbericht der orthopädischen Abteilung des genannten Krankenhauses vom 23.06.2024 zur durchgeführten Operation für die Implantation der Knietotalendoprotheses links. Unter dem Punkt „Diagnose“ scheint ebenfalls kein Beckenschiefstand auf. Soweit sich die BF in ihrer Argumentation zum Beckenschiefstand in ihrer Beschwerde auf eine von ihr in diesem Zusammenhang aber nicht erwähnte vorherige, bereits am 07.11.2022 durchgeführte Untersuchung des Diagnosezentrums XXXX stützen sollte, wird unter dem Punkt „BWS, LWS und Becken“ dieses Untersuchungsberichtes ein Beckenhochstand links von lediglich 4mm erwähnt. Dieser minimale Beckenschiefstand kommt offensichtlich im Zuge der Verbesserungen auf Grund der durchgeführten Operationen zur Implantation der Hüfttotalendoprothese links und der Knietotalendoprotese links nicht mehr zur Geltung. Dr. XXXX hat sich bei der Erstellung seines Gutachtens vom 17.04.2024 auf die aktuellen, aus dem Jahr 2023 stammenden Entlassungsbriefe des XXXX -Krankenhauses, die er auch unter dem Punkt „Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangaben)“ angeführt hat, bezogen. Auch er stellte bei der persönlichen Untersuchung der BF im Bereich der Hüfte keine Auffälligkeiten fest. Er führte in seinem Gutachten bei der klinischen Untersuchung der BF einen Becken- und Schultergeradestand an. Für seine Bewertung sprechen nicht nur die angeführten Entlassungsbriefe des XXXX -Krankenhauses, sondern auch die Ergebnisse seiner klinischen Untersuchung der BF am 18.03.2024 selbst. Danach befindet sich die Wirbelsäule der BF in Lot. Die BF weist außerdem ein seitengleiches Tailliendreieck und eine symmetrische, mittelkräftig vor allem seitengleiche Muskulatur auf. Bei einem relevanten Beckenschiefstand wären diese Untersuchungsergebnisse jedenfalls auszuschließen. Soweit sich die BF in ihrer Argumentation zum Beckenschiefstand in ihrer Beschwerde auf eine von ihr in diesem Zusammenhang aber nicht erwähnte vorherige, bereits am 07.11.2022 durchgeführte Untersuchung des Diagnosezentrums römisch 40 stützen sollte, wird unter dem Punkt „BWS, LWS und Becken“ dieses Untersuchungsberichtes ein Beckenhochstand links von lediglich 4mm erwähnt. Dieser minimale Beckenschiefstand kommt offensichtlich im Zuge der Verbesserungen auf Grund der durchgeführten Operationen zur Implantation der Hüfttotalendoprothese links und der Knietotalendoprotese links nicht mehr zur Geltung. Dr. römisch 40 hat sich bei der Erstellung seines Gutachtens vom 17.04.2024 auf die aktuellen, aus dem Jahr 2023 stammenden Entlassungsbriefe des römisch 40 -Krankenhauses, die er auch unter dem Punkt „Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangaben)“ angeführt hat, bezogen. Auch er stellte bei der persönlichen Untersuchung der BF im Bereich der Hüfte keine Auffälligkeiten fest. Er führte in seinem Gutachten bei der klinischen Untersuchung der BF einen Becken- und Schultergeradestand an. Für seine Bewertung sprechen nicht nur die angeführten Entlassungsbriefe des römisch 40 -Krankenhauses, sondern auch die Ergebnisse seiner klinischen Untersuchung der BF am 18.03.2024 selbst. Danach befindet sich die Wirbelsäule der BF in Lot. Die BF weist außerdem ein seitengleiches Tailliendreieck und eine symmetrische, mittelkräftig vor allem seitengleiche Muskulatur auf. Bei einem relevanten Beckenschiefstand wären diese Untersuchungsergebnisse jedenfalls auszuschließen. Unter dem Punkt „Diagnose: Körperliche Mobilität, beeinträchtigt“ des Pflegeentlassungsbriefes des XXXX -Krankenhauses vom 08.02.2023, der im Zuge der Operation zur Implantation der Hüftendoprothese links erstellt wurde, wurde festgestellt, dass die BF selbstständig Positionswechsel durchführen kann. Es werden in diesen Zusammenhang weder Schmerzen, noch ein für diese Durchführung erforderlicher großer Aufwand der BF erwähnt. Das Vorbringen der BF in ihrer Beschwerde vom 07.07.2024, sie hätte den Transfer vom Stand auf die Untersuchungsliege nur mit Schmerzen und unter großem Aufwand geschafft, läuft daher in diesem Zusammenhang ins Leere. Auch angesichts der Mobilitätsverbesserungen durch die Implantationen bei der linken Hüfte und dem linken Knie mit komplikationslos Verlauf und ihrer unauffälligen peripheren Mobilität – wie sich aus den oben angeführten Entlassungsbriefen des XXXX -Krankenhauses entnehmen lässt – verwundert die Feststellung des Sachverständigen bei der persönlichen Untersuchung der BF zur Gesamtmobilität der BF am 18.03.2024 nicht. Die BF konnte einen Transfer auf die Untersuchungsliege selbstständig und - wie auch die Wendebewegungen selbst - rasch durchführen. Das angeführte Beschwerdevorbringen der BF lässt sich damit nicht objektivieren. Dies gilt im Übrigen auch für ihr Beschwerdevorbringen, ihre Mobilisierungsbewegung sei vom Dr. XXXX nicht getestet, sondern nur gezeigt bzw. erklärt worden, sodass die diesbezüglichen Feststellungen nicht zutreffen würden. Unter dem Punkt „Diagnose: Körperliche Mobilität, beeinträchtigt“ des Pflegeentlassungsbriefes des römisch 40 -Krankenhauses vom 08.02.2023, der im Zuge der Operation zur Implantation der Hüftendoprothese links erstellt wurde, wurde festgestellt, dass die BF selbstständig Positionswechsel durchführen kann. Es werden in diesen Zusammenhang weder Schmerzen, noch ein für diese Durchführung erforderlicher großer Aufwand der BF erwähnt. Das Vorbringen der BF in ihrer Beschwerde vom 07.07.2024, sie hätte den Transfer vom Stand auf die Untersuchungsliege nur mit Schmerzen und unter großem Aufwand geschafft, läuft daher in diesem Zusammenhang ins Leere. Auch angesichts der Mobilitätsverbesserungen durch die Implantationen bei der linken Hüfte und dem linken Knie mit komplikationslos Verlauf und ihrer unauffälligen peripheren Mobilität – wie sich aus den oben angeführten Entlassungsbriefen des römisch 40 -Krankenhauses entnehmen lässt – verwundert die Feststellung des Sachverständigen bei der persönlichen Untersuchung der BF zur Gesamtmobilität der BF am 18.03.2024 nicht. Die BF konnte einen Transfer auf die Untersuchungsliege selbstständig und - wie auch die Wendebewegungen selbst - rasch durchführen. Das angeführte Beschwerdevorbringen der BF lässt sich damit nicht objektivieren. Dies gilt im Übrigen auch für ihr Beschwerdevorbringen, ihre Mobilisierungsbewegung sei vom Dr. römisch 40 nicht getestet, sondern nur gezeigt bzw. erklärt worden, sodass die diesbezüglichen Feststellungen nicht zutreffen würden. Das Beschwerdevorbringen der BF zum Zehen- und Fersenstand, zur Hocke und dem Einbeinstand lässt sich ebenso wenig objektivieren. Weder in den Ergebnissen des Diagnosezenturms in XXXX noch in den Arztbriefen vom OA Priv.Doz.DDr. XXXX , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, Spezialist für Fuß- und Sprunggelenke, sind solche Einschränkungen angeführt. Die von der BF vorgelegten medizinischen Befunde beschreiben diese Einschränkungen jedenfalls nicht. Gegen die Behauptung der BF in ihrer Beschwerde, weder den Zehen- und Fersenstand noch die Hocke durchführen zu können, sprechen darüber hinaus auch die Ergebnisse der persönlichen Untersuchung des Sachverständigen Dr. XXXX am 18.03.2024 zu den einzelnen davon betroffenen physischen Abschnitten. Vor diesem Hintergrund kann diesem Beschwerdevorbringen der BF nicht gefolgt werden. Vielmehr sind die Feststellungen des genannten Sachverständigen schlüssig, wonach der BF der Zehen- und Fersengang zwar mit einer etwaigen Unsicherheit aber möglich war. Die mögliche Durchführbarkeit gilt auch für die Demonstration der Hocke und des Einbeinstandes. Die BF mag sich subjektiv im Alltagsleben eingeschränkt fühlen. Dies kann jedoch nicht aus einzelnen, nicht objetivierbaren Einschränkungen beim Zehen- und Fersenstand, dem Einbeinstand und der Hocke herrühren. Das Beschwerdevorbringen der BF zum Zehen- und Fersenstand, zur Hocke und dem Einbeinstand lässt sich ebenso wenig objektivieren. Weder in den Ergebnissen des Diagnosezenturms in römisch 40 noch in den Arztbriefen vom OA Priv.Doz.DDr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, Spezialist für Fuß- und Sprunggelenke, sind solche Einschränkungen angeführt. Die von der BF vorgelegten medizinischen Befunde beschreiben diese Einschränkungen jedenfalls nicht. Gegen die Behauptung der BF in ihrer Beschwerde, weder den Zehen- und Fersenstand noch die Hocke durchführen zu können, sprechen darüber hinaus auch die Ergebnisse der persönlichen Untersuchung des Sachverständigen Dr. römisch 40 am 18.03.2024 zu den einzelnen davon betroffenen physischen Abschnitten. Vor diesem Hintergrund kann diesem Beschwerdevorbringen der BF nicht gefolgt werden. Vielmehr sind die Feststellungen des genannten Sachverständigen schlüssig, wonach der BF der Zehen- und Fersengang zwar mit einer etwaigen Unsicherheit aber möglich war. Die mögliche Durchführbarkeit gilt auch für die Demonstration der Hocke und des Einbeinstandes. Die BF mag sich subjektiv im Alltagsleben eingeschränkt fühlen. Dies kann jedoch nicht aus einzelnen, nicht objetivierbaren Einschränkungen beim Zehen- und Fersenstand, dem Einbeinstand und der Hocke herrühren. In diesem Zusammenhang wird außerdem auf die Ergebnisse des bereits vorhergehenden, oben auszugsweise wiedergegebenen Gutachtens - erstellt von der Sachverständigen DDr.in XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 26.12.2020 – hingewiesen. Dieses beruhte ebenfalls auf einer persönlichen Untersuchung der BF und wurde zu einem Zeitpunkt erstellt, als noch keine physische Verbesserung durch eine Hüft- und Knietotalendoprothese links vorlag, deren Implantation – wie oben angeführt – erfolgreich war. DDr.in XXXX stellte in diesem vorhergehenden Gutachten vom 26.12.2020 bei der BF beim Gehen fest, dass die Bewegungsabläufe nicht eingeschränkt waren und sie das Aus- und Ankleiden im Sitzen durchführen konnte. Eine Mobilitätseinschränkung vom Stand und zum Sitzstatus konnte offensichtlich schon zum damaligen Zeitpunkt nicht erkannt werden, andernfalls wäre diese im Gutachten vom 26.12.2020 von der Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, schon erkannt und erwähnt worden. Dies trifft auch auf den von der BF in der Beschwerde reklamierten Beckenhochstand links (4mm) zu, der erst nachträglich am 07.11.2022 vom Diagnosezentrum XXXX festgestellt wurde. Einen solchen konnte selbst die spezialisierte Fachärztin nicht erkennen. In diesem Zusammenhang wird außerdem auf die Ergebnisse des bereits vorhergehenden, oben auszugsweise wiedergegebenen Gutachtens - erstellt von der Sachverständigen DDr.in römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 26.12.2020 – hingewiesen. Dieses beruhte ebenfalls auf einer persönlichen Untersuchung der BF und wurde zu einem Zeitpunkt erstellt, als noch keine physische Verbesserung durch eine Hüft- und Knietotalendoprothese links vorlag, deren Implantation – wie oben angeführt – erfolgreich war. DDr.in römisch 40 stellte in diesem vorhergehenden Gutachten vom 26.12.2020 bei der BF beim Gehen fest, dass die Bewegungsabläufe nicht eingeschränkt waren und sie das Aus- und Ankleiden im Sitzen durchführen konnte. Eine Mobilitätseinschränkung vom Stand und zum Sitzstatus konnte offensichtlich schon zum damaligen Zeitpunkt nicht erkannt werden, andernfalls wäre diese im Gutachten vom 26.12.2020 von der Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, schon erkannt und erwähnt worden. Dies trifft auch auf den von der BF in der Beschwerde reklamierten Beckenhochstand links (4mm) zu, der erst nachträglich am 07.11.2022 vom Diagnosezentrum römisch 40 festgestellt wurde. Einen solchen konnte selbst die spezialisierte Fachärztin nicht erkennen. Die Einstufung der zusammengefassten Gesundheitsschädigungen unter Leidens 1 durch den Sachverständigen Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, unter dem unteren Rahmensatz im Gutachten vom 17.04.2024 und nicht - wie die BF infolge des Erfassens von mehreren Abschnitten mit dem oberen Rahmensatz vermeint - ist ebenfalls zu Recht erfolgt. Selbst DDr.in XXXX fasste unter Leiden 1 Funktionseinschränkungen der beiden Sprunggelenke nach der Umstellungsoperation separat zusammen. Unter Leiden 2 fielen sämtliche Leiden des Stütz- und Bewegungsapparates (Beschwerden der Kniegelenke und der Wirbelsäule), die von DDr.in XXXX zusammengefasst lediglich unter die Pos.Nr. 02.02.
- der Anlage der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 10% bewertet wurden. Sie sah ebenfalls von einer höheren Einstufung infolge Vorliegens von „mehreren Abschnitten“ ab. Dr. XXXX fasste unter Leiden 2 die Hüfttotalendoprothese links und den degenerativen Bandscheibenschaden zusammen und stufte sie unter dem unteren Rahmensatz infolge Vorliegens eines Mehrgelenksbefalles bei belastungsstabilen Verhältnis, guter Funktion und noch nicht abgeschlossener Rehabilitation ein, wobei die Abnützung der Wirbelsäule mitberücksichtigt wurde. Er berücksichtigte damit expressis verbis den Mehrgelenksbefall. Wie die BF zum Schluss kommt, dass in dieser Konstellation eine Einstufung unter dem oberen Rahmensatz gerechtfertigt wäre, ist nicht nachvollziehbar. Hingewiesen wird darauf, dass es sich sowohl bei DDr.in XXXX und als auch bei Dr. XXXX um spezialisierte Fachärzte handelt, die dem orthopädischen Bereich zuzuordnen sind und die Einstufung der Leiden der BF lege artis vornahmen. Ihr Fachwissen und ihre nachvollziehbare Einstufung kann im Vergleich zu dem der BF wohl nicht in Frage gestellt werden. Die Einstufung der zusammengefassten Gesundheitsschädigungen unter Leidens 1 durch den Sachverständigen Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, unter dem unteren Rahmensatz im Gutachten vom 17.04.2024 und nicht - wie die BF infolge des Erfassens von mehreren Abschnitten mit dem oberen Rahmensatz vermeint - ist ebenfalls zu Recht erfolgt. Selbst DDr.in römisch 40 fasste unter Leiden 1 Funktionseinschränkungen der beiden Sprunggelenke nach der Umstellungsoperation separat zusammen. Unter Leiden 2 fielen sämtliche Leiden des Stütz- und Bewegungsapparates (Beschwerden der Kniegelenke und der Wirbelsäule), die von DDr.in römisch 40 zusammengefasst lediglich unter die Pos.Nr. 02.02.
- der Anlage der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 10% bewertet wurden. Sie sah ebenfalls von einer höheren Einstufung infolge Vorliegens von „mehreren Abschnitten“ ab. Dr. römisch 40 fasste unter Leiden 2 die Hüfttotalendoprothese links und den degenerativen Bandscheibenschaden zusammen und stufte sie unter dem unteren Rahmensatz infolge Vorliegens eines Mehrgelenksbefalles bei belastungsstabilen Verhältnis, guter Funktion und noch nicht abgeschlossener Rehabilitation ein, wobei die Abnützung der Wirbelsäule mitberücksichtigt wurde. Er berücksichtigte damit expressis verbis den Mehrgelenksbefall. Wie die BF zum Schluss kommt, dass in dieser Konstellation eine Einstufung unter dem oberen Rahmensatz gerechtfertigt wäre, ist nicht nachvollziehbar. Hingewiesen wird darauf, dass es sich sowohl bei DDr.in römisch 40 und als auch bei Dr. römisch 40 um spezialisierte Fachärzte handelt, die dem orthopädischen Bereich zuzuordnen sind und die Einstufung der Leiden der BF lege artis vornahmen. Ihr Fachwissen und ihre nachvollziehbare Einstufung kann im Vergleich zu dem der BF wohl nicht in Frage gestellt werden. Auf Grund der obigen Ausführungen ist das Beschwerdevorbringen der BF nicht nachvollziehbar. Es wird dazu auf das oben wiedergegebene schlüssige Gutachten vom 17.04.2024 von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, das auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 18.03.2024 basiert, verwiesen. Die Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF, wurde vom genannten beauftragten Sachverständigen als Maßstab für die Einschätzung des Grades der Behinderung des BF herangezogen. Sie ist in den gesetzlichen Bestimmungen (§ 41 Abs. 1 BBG) verankert.Auf Grund der obigen Ausführungen ist das Beschwerdevorbringen der BF nicht nachvollziehbar. Es wird dazu auf das oben wiedergegebene schlüssige Gutachten vom 17.04.2024 von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, das auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 18.03.2024 basiert, verwiesen. Die Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF, wurde vom genannten beauftragten Sachverständigen als Maßstab für die Einschätzung des Grades der Behinderung des BF herangezogen. Sie ist in den gesetzlichen Bestimmungen (Paragraph 41, Absatz eins, BBG) verankert. Die Einstufungen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen Dr. XXXX decken sich auch mit den vorgelegten medizinischen Unterlagen. Aus diesen lässt sich nicht ableiten, dass ein höherer Grad der Behinderung für die im Gutachten vom 17.04.2024 aufgezählten Leiden indiziert wäre. Das Gutachten vom 17.04.2024 war als widerspruchsfrei und mit den Erfahrungen des Lebens im Einklang zu werten. Sämtliche im laufenden Verfahren vom BF vorgelegten relevante, medizinischen Befunde wurden in die Beurteilung des Sachverständigen aufgenommen.Die Einstufungen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen Dr. römisch 40 decken sich auch mit den vorgelegten medizinischen Unterlagen. Aus diesen lässt sich nicht ableiten, dass ein höherer Grad der Behinderung für die im Gutachten vom 17.04.2024 aufgezählten Leiden indiziert wäre. Das Gutachten vom 17.04.2024 war als widerspruchsfrei und mit den Erfahrungen des Lebens im Einklang zu werten. Sämtliche im laufenden Verfahren vom BF vorgelegten relevante, medizinischen Befunde wurden in die Beurteilung des Sachverständigen aufgenommen.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). 3.1. Zu Spruchpunkt A)
§ 1Abs. 2 Bundesbehindertengesetz, BGBl Nr. 283/1990, idg
F (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph eins, Absatz 2, Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, idgF (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40Abs.
1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
§ 40Abs.
2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41Abs.
1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (Paragraph 45, Absatz 2, BBG).
§ 47
BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzustellen.
Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzustellen. § 4 der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF sieht vor, dass die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens bildet. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen – beispielsweise Psychologen – zur ganzheitlichen Beurteilung heranzuziehen.Paragraph 4, der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF sieht vor, dass die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens bildet. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen – beispielsweise Psychologen – zur ganzheitlichen Beurteilung heranzuziehen. Da – wie oben ausgeführt – vom beauftragten Sachverständigen Dr. XXXX festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsbeeinträchtigungen der BF ein Ausmaß von 40 % erreichen, war spruchgemäß zu entscheiden.Da – wie oben ausgeführt – vom beauftragten Sachverständigen Dr. römisch 40 festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsbeeinträchtigungen der BF ein Ausmaß von 40 % erreichen, war spruchgemäß zu entscheiden. Es steht der BF jedoch offen, sofern sie die Meinung vertritt, ihr Gesundheitszustand habe sich massiv verschlechtert, einen neuen Antrag auf Neufestsetzung ihres Grades der Behinderung mit diesen belegenden, neuen, aktuellen Befund einzubringen. 3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist; Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag
§ 24Abs. 3 Vw
GVG zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
- Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
- Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall ist für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen der BF ein Ausmaß über einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 % erreichen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde von der belangten Behörde ein aktuelles ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt, das wie oben ausgeführt, als nachvollziehbar und schlüssig erachtet wurde. Der Sachverhalt ist darüber hinaus geklärt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben. 3.
- Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Gesetzeswortlaut ist klar und eindeutig. Dazu wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Würdigung verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W173.2295719.1.00