Obsah (13)
Art. 133§ 2§ 6§ 19b§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 3§ 14§ 4§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2025 GeschäftszahlW173 2308855-1 Spruch, W173 2308855-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Frau XXXX , geb. am XXXX , (in der Folge BF) beantragte am 04.03.2024 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde genannt) die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG). Dazu legte sie medizinische Unterlagen vor.1. Frau römisch 40 , geb. am römisch 40 , (in der Folge BF) beantragte am 04.03.2024 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde genannt) die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG). Dazu legte sie medizinische Unterlagen vor. 2. Zur Überprüfung des Antrags holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, ein.2. Zur Überprüfung des Antrags holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, ein. 2.1. Der beauftragte Sachverständig Dr. XXXX führte in seinem Gutachten vom 16.09.2024, das auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 15.07.2024 basiert, im Wesentlichen Folgendes aus:„…………………2.1. Der beauftragte Sachverständig Dr. römisch 40 führte in seinem Gutachten vom 16.09.2024, das auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 15.07.2024 basiert, im Wesentlichen Folgendes aus:, „………………… Anamnese: Bluthochdruck, Polymyalgia rheumatika, Osteoporose. Wirbelsäulenbeschwerden. Anamnese: , Bluthochdruck, Polymyalgia rheumatika, Osteoporose. Wirbelsäulenbeschwerden. Derzeitige Beschwerden: ‚Immer wieder ziehende Beschwerden im Bereiche der Muskulatur, besonders in den großen Gelenken, Lendenwirbelsäulen- und Beckenbereich.‘ Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: 1/4-jährliche Kontrollen Rheumaambulanz KH XXXX , orthopädische Behandlungen. Xyloneuralinfiltrationen. Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: , 1/4-jährliche Kontrollen Rheumaambulanz KH römisch 40 , orthopädische Behandlungen. , Xyloneuralinfiltrationen. Medikamente: Candesartan, Oleovit, Calciduran, Aclasta, Aprednislon, Ebetrexat, 1x/W. Folsäure, Seractil. Hilfsmittel: Keine. Medikamente: Candesartan, Oleovit, Calciduran, Aclasta, Aprednislon, Ebetrexat, 1x/W. Folsäure, Seractil. , Hilfsmittel: Keine. Sozialanamnese: XXXX , verheiratet, 1 Tochter. Sozialanamnese: römisch 40 , verheiratet, 1 Tochter. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Pulmologischer Befund Dr. XXXX , 1050 Wien, vom 26.Sept.2022: Keine fassbare ronchiale/pulmonale Erkrankung. Zustand nach Covid Infektion. Pulmologischer Befund Dr. römisch 40 , 1050 Wien, vom 26.Sept.2022: Keine fassbare ronchiale/pulmonale Erkrankung. Zustand nach Covid Infektion. MR-Befund XXXX , datiert vom 2.Okt.2023 - MRT der LWS: Altersentsprechende Degenerationen, Dehydrierung der Bandscheibe L4/L5, keine signifikanten Hernierungen. Rezente Schmorl´sche Herniationen an der Deckplatte Th 12. MR-Befund römisch 40 , datiert vom 2.Okt.2023 - MRT der LWS: Altersentsprechende Degenerationen, Dehydrierung der Bandscheibe L4/L5, keine signifikanten Hernierungen. Rezente Schmorl´sche Herniationen an der Deckplatte Th 12. Ambulanter Patientenbrief Klinik XXXX - Rheumatologie, vom 12.Jänner 2024 - Diagnose: Polymyalgie rheumatika, Osteoporose, art. Hypertonie, HLA B 27 pos., geringe Beschwerden Stammnahe. Therapie wie oben. Ambulanter Patientenbrief Klinik römisch 40 - Rheumatologie, vom 12.Jänner 2024 - Diagnose: Polymyalgie rheumatika, Osteoporose, art. Hypertonie, HLA B 27 pos., geringe Beschwerden Stammnahe. Therapie wie oben. Neurolgie- und Neurodiagnostikzentrum XXXX vom 27.März 2024: Unauffälliger Befund der Nervenleitgeschwindigkeit im Bereiche der oberen und unteren Gliedmaßen. Kein Hinweis auf Neuropathie. Neurolgie- und Neurodiagnostikzentrum römisch 40 vom 27.März 2024: Unauffälliger Befund der Nervenleitgeschwindigkeit im Bereiche der oberen und unteren Gliedmaßen. Kein Hinweis auf Neuropathie. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Gut Ernährungszustand: Übergewichtig Größe: 150,00 cm, Gewicht: 67,00 kg, Blutdruck: 145/80 Klinischer Status – Fachstatus: Habitus: Klein. Knochenbau: Normal. Hautfarbe: Normal. Schleimhäute: Normal. Atmung: Keine Dyspnoezeichen. Keine Cyanosezeichen. Klinischer Status – Fachstatus: , Habitus: Klein. Knochenbau: Normal. Hautfarbe: Normal. , Schleimhäute: Normal. , Atmung: Keine Dyspnoezeichen. Keine Cyanosezeichen. Caput: Sensorium unauffällig. Drüsen: Keine suspekten LKN. Zunge: Normal. Zähne: Saniert. Rachen: Bland. Hirnnerven: HNA frei. Hals: Normal lang. Arterien: Pulse tastbar. Venen: Nicht gestaut. Schilddrüse: Normgroß, schluckverschieblich. Caput: Sensorium unauffällig. Drüsen: Keine suspekten LKN. Zunge: Normal. Zähne: Saniert. Rachen: Bland. , Hirnnerven: HNA frei. Hals: Normal lang. Arterien: Pulse tastbar. Venen: Nicht gestaut. Schilddrüse: Normgroß, schluckverschieblich. Thorax: Lunge: Perkussion: Basen verschieblich, normaler Klopfschall. Auskultation: Vesikuläratmen. Herz: Spitzenstoß im V. ICR in der MCL. Perkussion: Normale Grenzen. Auskultation: VA. Puls: 72/min. Abdomen: Über Thoraxniveau. Keine pathologischen Resistenzen tastbar. Leber nicht palpabel. Milz: Nicht palpabel. Rectal: Nicht durchgeführt. Nierenlager: FreiThorax: Lunge: Perkussion: Basen verschieblich, normaler Klopfschall. Auskultation: Vesikuläratmen. Herz: Spitzenstoß im römisch fünf. ICR in der MCL. Perkussion: Normale Grenzen. Auskultation: VA. Puls: 72/min. , Abdomen: Über Thoraxniveau. Keine pathologischen Resistenzen tastbar. Leber nicht palpabel. Milz: Nicht palpabel. Rectal: Nicht durchgeführt. Nierenlager: Frei Wirbelsäule: Halswirbelsäule: Endlagige funktionelle Behinderung bei Kopfdrehen- und neigen. Brustwirbelsäule: Verstärkte Kyphose. Lendenwirbelsäule: Fingerspitzen-Bodenabstand ca.10 cm. Bewegungsschmerzen. Wirbelsäule: Halswirbelsäule: Endlagige funktionelle Behinderung bei Kopfdrehen- und neigen. Brustwirbelsäule: Verstärkte Kyphose. , Lendenwirbelsäule: Fingerspitzen-Bodenabstand ca.10 cm. Bewegungsschmerzen. Obere Extremitäten: Schmerzangabe bei Bewegungen in allen Gelenken ohne relevante funktionelle Einschränkungen. Fingerbeweglichkeit erhalten. Faustschluss beidseits mäßig kräftig. Keine Angabe von Sensibilitätsstörungen. Untere Extremitäten: Schmerzangabe bei Bewegungen der Hüftgelenke ohne relevante funktionelle Einschränkung. Kniegelenke und Sprunggelenke frei beweglich. Es werden ziehende Schmerzen im Bereiche beider Beine angegeben. Kein Hinweis auf relevante Durchblutungsstörungen im Bereiche der unteren Extremitäten, kein Hinweis auf postthrombotische oder postentzündliche Hautveränderungen. Keine Angabe von Sensibilitätsstörungen. Fußpulse: Beidseits tastbar. Varizen: Keine. Ödem: Keine. postthrombotische oder postentzündliche Hautveränderungen. , Keine Angabe von Sensibilitätsstörungen. , Fußpulse: Beidseits tastbar. Varizen: Keine. Ödem: Keine. Gesamtmobilität – Gangbild: Unauffällig Status Psychicus: Kein Hinweis auf relevante kognitive Beeinträchtigung. Zeitliche und räumliche Orientierung vorhanden. Situativ angepasstes Verhalten. Gute Kooperation. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Polymyalgia rheumatika sowie beginnende degenerative Wirbelsäulenveränderungen. g.Z. Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da ständige Cortison- und MTX Medikation erforderlich sind; bei eher geringen Beschwerden. Diese Position beinhaltet auch die verifizierte Osteoporose. 02.02.02 40 2 Leichter Bluthochdruck. Fixposition. 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: weil der GdB der führenden Gesundheitsschädigung 1 infolge des Ausmaßes von Gesundheitsschädigung 2 nicht weiter erhöht wird. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: --- Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Erstbegutachtung Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Erstbegutachtung X Dauerzustand römisch zehn Dauerzustand Frau XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: Frau römisch 40 kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: X Jarömisch zehn Ja ……………………….“ 2.2. Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 16.09.2024 wurde dem Parteiengehör unterzogen. 2.3. Nach einer Fristverlängerung und Vorlage weitere Befunde brachte die BF vertreten durch den Verein ChronischKrank mit Schreiben vom 18.10.2024 vor, sie leide im Alltags- und Sozialleben an massiven Einschränkungen, sodass Leiden 1 unter der Pos.Nr. 02.02.03 mit einem Grad der Behinderung von 50% einzustufen sei. Sie sei auf fremde Hilfe angewiesen. Ihre ständigen Schmerzen seien mit einer Bewegungseinschränkung verbunden. Dazu verwies die BF auf vorgelegte Befunde. Ihr komme ein Grad der Behinderung von 50% zu, sodass sie die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft erfülle. 2.4. Die belangte Behörde holte auf Grund dieses Vorbringens eine Stellungnahme von Dr. XXXX ein. Dieser führte in seiner auf der Aktenlage beruhenden Stellungnahme vom 05.11.2024 Nachfolgendes auszugsweise aus: 2.4. Die belangte Behörde holte auf Grund dieses Vorbringens eine Stellungnahme von Dr. römisch 40 ein. Dieser führte in seiner auf der Aktenlage beruhenden Stellungnahme vom 05.11.2024 Nachfolgendes auszugsweise aus: „Antwort(en): Die am 15.7.2024 erfolgte Begutachtung ergab das Vorliegen folgender Gesundheitsschädigungen: 1.Polymyalgia rheumatica und beginnende degenerative Wirbelsäulenveränderungen 40%. 2.Leichter Bluthochdruck 10%. Gesamt- GdB: 40%. In der Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs vom 18.10.2024 wird eingewendet, dass der GdB der Diagnose 1 zu gering eingeschätzt sei. Des Weiteren bestünden erhebliche Funktionseinschränkungen und Alltagsbehinderungen in Folge der degenerativen und rheumatischen Veränderungen. Beigebracht werden: 1.Internistischer Befundbericht Dr. XXXX vom 8.10.2024: 1.Internistischer Befundbericht Dr. römisch 40 vom 8.10.2024: Diagnose: Seronegative Spondyloarthritis, Polymyalgia rheumatica, Myalgien Nacken, Schultergürtel: PHS, Epicondylopathie bds., degenerative Wirbelsäulenveränderungen, rez. Lumbalgien, eingeschränkte Rotation der HWS, Cervikalsymdrom, positiver TBC-Test, St.p. Eremfat 12/23-03/24, Osteoporose, Steatosis hepatis, Vitamin D Mangel. 2. Laborchemischer Befund vom 3.9.2024: CRP 1,65 (Normalwert bis 0,5) Ferritin 398, geringe Leukozytose, Leberfunktionsparamer nicht signifikant erhöht. Die Funktionseinschränkungen im Bereich der Wirbelsäule waren anlässlich der Begutachtung am 15.7.2024 gering bis mäßiggradg vorhanden. Die Extremitätengelenke zeigten zwar Bewegungsschmerzen, jedoch keine relevanten Funktionseinschränkungen. Da nach der Einschätzungsverordnung nur die bestehenden Funktionseinbußen zu berücksichtigen sind, ist eine geänderte Einschätzung nicht möglich. Die Durchsicht des beigebrachten Laborbefundes vom 3.9.2024 lässt auf einen vorübergehenden Infekt schließen, wodurch die geringe Leukozytose, der erhöhte CRP-Wert und das erhöht Ferritin zu erklären wären. Hinweise auf sonstige Gesundheitsschädigungen sind nicht aus diesen Befunden zu schließen. Eine bestehende Tbc-erkrankung ist nicht belegt. ……………………“……………………“, 3. Mit Bescheid vom 06.11.2024 wies die belangte Behörde im Spruch den Antrag der BF auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten unter Verweis auf den Grad der Behinderung von 40% ab. Begründend wurde ausgeführt, dass eine ärztliche Begutachtung zur Feststellung des Grades der Behinderung einen Grad der Behinderung von 40 % ergeben habe. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf das von ihr eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, und dessen Stellungnahme, die einen Bestandteil der Bescheidbegründung bilden würden. 3. Mit Bescheid vom 06.11.2024 wies die belangte Behörde im Spruch den Antrag der BF auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten unter Verweis auf den Grad der Behinderung von 40% ab. Begründend wurde ausgeführt, dass eine ärztliche Begutachtung zur Feststellung des Grades der Behinderung einen Grad der Behinderung von 40 % ergeben habe. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf das von ihr eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, und dessen Stellungnahme, die einen Bestandteil der Bescheidbegründung bilden würden. 4. Mit Schreiben vom 26.11.2024 erhob die BF gegen den Bescheid vom 06.11.2024 eine Beschwerde. Sie habe bei der persönlichen Untersuchung beim Sachverständigen Dr. XXXX über Schmerzen, die bei jeglicher Bewegung in den oberen und unteren Extremitäten auftreten würden, geklagt, die massive Einschränkungen in ihrem Sozialleben nach sich ziehen würden. Da diese über 6 Monate hinausgehend bestehen würden, sei eine Einstufung mit einem Grad der Behinderung von 50% unter der Pos.Nr., 02.02.03. gerechtfertigt. Dazu werde auf den Kurzbericht von Dr. XXXX vom 08.10.2024 verwiesen, der von einer rheumatischen Grunderkrankung ausgehe. Die belangte Behörde sei ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen. Es wäre festzustellen gewesen, dass der CRP-Wert langfristig und dauerhaft erhöht sei. Dies weise auf ein massives Krankengeschehen hin. Es hätte zur Begutachtung ein Facharzt herangezogen und ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt werden müssen. 4. Mit Schreiben vom 26.11.2024 erhob die BF gegen den Bescheid vom 06.11.2024 eine Beschwerde. Sie habe bei der persönlichen Untersuchung beim Sachverständigen Dr. römisch 40 über Schmerzen, die bei jeglicher Bewegung in den oberen und unteren Extremitäten auftreten würden, geklagt, die massive Einschränkungen in ihrem Sozialleben nach sich ziehen würden. Da diese über 6 Monate hinausgehend bestehen würden, sei eine Einstufung mit einem Grad der Behinderung von 50% unter der Pos.Nr., 02.02.03. gerechtfertigt. Dazu werde auf den Kurzbericht von Dr. römisch 40 vom 08.10.2024 verwiesen, der von einer rheumatischen Grunderkrankung ausgehe. Die belangte Behörde sei ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen. Es wäre festzustellen gewesen, dass der CRP-Wert langfristig und dauerhaft erhöht sei. Dies weise auf ein massives Krankengeschehen hin. Es hätte zur Begutachtung ein Facharzt herangezogen und ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt werden müssen. 5. Aufgrund des Beschwerdevorbringes holte die belangte Behörde ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, vom 10.01.2025 ein. Im Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , das auf einer persönlichen Begutachtung der BF am 20.12.2024 beruhte, wurde Nachfolgendes ausgeführt: 5. Aufgrund des Beschwerdevorbringes holte die belangte Behörde ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin, vom 10.01.2025 ein. Im Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 , das auf einer persönlichen Begutachtung der BF am 20.12.2024 beruhte, wurde Nachfolgendes ausgeführt: „Anamnese: Letztes Gutachten vom 15.7.2024: GdB 40vH wegen Polymyalgia rheumatica, RR „Anamnese: , Letztes Gutachten vom 15.7.2024: GdB 40vH wegen Polymyalgia rheumatica, RR Stellungnahme vom 26.11.2024: massiver befund im Rahmen der Grunderkrankung, Laborwerte erhöht Derzeitige Beschwerden: ‚Die Muskeln sind betroffen, ich kann schlecht gehen, laufen. ich habe Schmerzen in den Schultern, Kopf- ich kann ihn nicht drehen. Ich bekomme Infiltrationen, wo es weh tut. Dann kann ich 4-7 Tage arbeiten. Am Wochenende liege ich nur.‘ Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Consentyx seit 2 Monaten, Candesratan, Ebetrexat, Folsan, Xyloneural Infiltrationen Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: , Consentyx seit 2 Monaten, Candesratan, Ebetrexat, Folsan, Xyloneural Infiltrationen Sozialanamnese: XXXX , verheiratet Sozialanamnese: römisch 40 , verheiratet Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befund Innere Medizin vom 18.10.2024: Polymyalgia Rheumatica, seronegative Spondylarthritis: Infiltrationen, Ebetrexat Evaluierung einer IL 17 Antagonsiten Therapie nachgereicht: Labor 3.12.2024: CRP 8,9%, Ferritin 586, HbA1c 7,8% Befund Innere Medizin vom 18.10.2024: Polymyalgia Rheumatica, seronegative Spondylarthritis: Infiltrationen, Ebetrexat , Evaluierung einer IL 17 Antagonsiten Therapie , nachgereicht: , Labor 3.12.2024: CRP 8,9%, Ferritin 586, HbA1c 7,8% Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: normal Größe: 150,00 cm; Gewicht: 65,00 kg; Blutdruck: 130/80 Klinischer Status – Fachstatus: HNAP: frei Hals: keine Struma, keine pathologischen Lymphknoten Thorax: Pulmo: VA, SKS HT: rein, rhythmisch, normofrequent Abdomen: Leber und Milz n.p., keine DP, keine Resistenzen, Darmgeräusche: lebhaft UE: keine Ödeme, Pulse: beidseits palpabel FBA: 10cm, NSG: möglich, FS: möglich, Bewegung mit Schmerzen, keine Atrophien Untersuchung im Sitzen und Liegen, selbständiges An- und Ausziehen Klinischer Status – Fachstatus: , HNAP: frei , Hals: keine Struma, keine pathologischen Lymphknoten , Thorax: Pulmo: VA, SKS , HT: rein, rhythmisch, normofrequent , Abdomen: Leber und Milz n.p., keine DP, keine Resistenzen, Darmgeräusche: lebhaft , UE: keine Ödeme, Pulse: beidseits palpabel , FBA: 10cm, NSG: möglich, FS: möglich, Bewegung mit Schmerzen, keine Atrophien , Untersuchung im Sitzen und Liegen, selbständiges An- und Ausziehen Gesamtmobilität – Gangbild: ausreichend trittsicher, keine Hilfsmittel Gesamtmobilität – Gangbild: , ausreichend trittsicher, keine Hilfsmittel Status Psychicus: allseits orientiert, Ductus kohärent Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Polymyalgia rheumatica, seronegative Spondylarthritis Oberer Rahmensatz, da unter Therapie keine wesentlichen funktionellen Beeinträchtigungen dokumentiert 02.02.02 40 2 arterielle Hypertonie Fixer Rahmensatz 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird von Leiden 2 nicht weiter erhöht, da dieses von geringer funktioneller Relevanz ist. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: HbA1c 7,8%: derzeit ohne Therapie, daher keine Einstufung möglich Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: internistisches Erstgutachten Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: siehe oben, insgesamt keine Änderung des GdB X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand ……………………“ 6. In der Beschwerdevorentscheidung vom 19.02.2025 wurde im Spruch die Beschwerde vom 26.11.2024 unter Feststellung eines Grades der Behinderung von 40% abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich auf das Gutachten von Dr.in XXXX , das einen Bestandteil der Bescheidbegründung bilde. Die BF erfülle mit einem Grad der Behinderung von 40% nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft
BEinstG. 6. In der Beschwerdevorentscheidung vom 19.02.2025 wurde im Spruch die Beschwerde vom 26.11.2024 unter Feststellung eines Grades der Behinderung von 40% abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich auf das Gutachten von Dr.in römisch 40 , das einen Bestandteil der Bescheidbegründung bilde. Die BF erfülle mit einem Grad der Behinderung von 40% nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft
BEinstG.
- Mit Schreiben vom 03.03.2025 stellte die BF einen Vorlageantrag zur Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 19.02.
- Ergänzend wurde vorgebracht, im Gutachten vom 10.01.2025 sei die Sachverständige nicht auf ihre tatsächlichen Einschränkungen eingegangen.
- Am 10.03.2023 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Am 04.03.2024 beantragte die BF die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. Die BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe
§ 2Abs. 2 BEinst
G liegen nicht vor. Die BF ist am XXXX geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und hat ihren Wohnsitz in Österreich. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung und überschreitet das 65. Lebensjahr nicht. Sie bezieht auch nicht nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Die BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe
Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor. Die BF ist am römisch 40 geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und hat ihren Wohnsitz in Österreich. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung und überschreitet das
- Lebensjahr nicht. Sie bezieht auch nicht nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Die BF steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Die BF kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigungen mit Wahrscheinlichkeit einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb nachgehen. 1.
- Die BF leidet an folgenden Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern: Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Polymyalgia rheumatica, seronegative Spondylarthritis Oberer Rahmensatz, da unter Therapie keine wesentlichen funktionellen Beeinträchtigungen dokumentiert 02.02.02 40 2 arterielle Hypertonie Fixer Rahmensatz 05.01.01 10 Da das führende Leiden 1 nicht durch Leiden 2 wegen zu geringer funktioneller Relevanz erhöht wird, hat die BF einen Grad der Behinderung von 40%. 1.
- Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 % erfüllt die BF nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft nach dem BEinstG.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den persönlichen Daten der BF und zu ihrem Wohnsitz ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt. Dass die BF in einem aufrechten Dienstverhältnis steht, ergibt sich aus dem Versicherungsdatenauszug. Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen der BF und zum Gesamtgrad der Behinderung gründen auf den von der belangten Behörde eingeholten, oben in Teilen wiedergegebenen, schlüssigen Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, vom 10.01.2025 und von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 16.09.2024 sowie dessen oben wiedergegebenen Stellungnahme vom 05.11.
- Die beigezogenen Sachverständigen haben die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Basis der Einschätzungsverordnung, BGBl Nr. 261/2010 idgF (in der Folge EVO), vorgenommen. Dieser Maßstab ist für die Einschätzung des Grades der Behinderung heranzuziehen und in den gesetzlichen Bestimmungen (§ 41 Abs. 1 BBG und § 14 Abs. 2 BEinstG) verankert. Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen der BF und zum Gesamtgrad der Behinderung gründen auf den von der belangten Behörde eingeholten, oben in Teilen wiedergegebenen, schlüssigen Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin, vom 10.01.2025 und von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 16.09.2024 sowie dessen oben wiedergegebenen Stellungnahme vom 05.11.
- Die beigezogenen Sachverständigen haben die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Basis der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 261 aus 2010, idgF (in der Folge EVO), vorgenommen. Dieser Maßstab ist für die Einschätzung des Grades der Behinderung heranzuziehen und in den gesetzlichen Bestimmungen (Paragraph 41, Absatz eins, BBG und Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG) verankert. Die von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen haben sich ausführlich mit dem Vorbringen der BF, deren vorgelegten medizinischen Befunden und der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen auseinandergesetzt. Sie gehen in ihren Gutachten ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei auf die Leiden der BF und deren Ausmaß ein. Die getroffenen Einschätzungen basieren auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen Befunden und entsprechen den festgestellten Leidensbeeinträchtigungen. Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen auch nicht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen in Widerspruch. Es waren auch nicht die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilungen bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die von der belangten Behörde beauftragten Sachverständigen gewählten Positionsnummern aus der Anlage zur EVO entsprechen den festgestellten Gesundheitsschädigungen der BF und sind nachvollziehbar. Auch die herangezogenen Rahmensätze samt Grad der Behinderung sind schlüssig begründet. Das führende Leiden 1, die Polymyalgie rheumatika sowie die beginnende Wirbelsäulenveränderung, wird nicht nur von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, unter der Pos.Nr. 02.02.02 mit einem Grad der Behinderung von 40% der Anlage der EVO in seinem Gutachten vom 16.09.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF in Verbindung mit seiner Stellungnahme vom 05.11.2024 eingestuft. Für dieses Leiden 1 (Polymyalgie rheumatica, seronegative Spondylarhtritis) zieht auch Dr.in XXXX Ärztin für Innere Medizin, nach einer persönlichen Untersuchung der BF die Pos.Nr. 02.02.02 der EVO mit einem Grad der Behinderung von 40% heran. Beide Gutachter stützen sich bei ihrer Einstufung darauf, dass die BF trotz ihrer unter Therapie stehenden Erkrankung unter keinen wesentlichen Beeinträchtigungen leidet. Dr. XXXX spricht dabei von eher geringen Beschwerde und Dr.in XXXX weist darauf hin, dass die BF keine dokumentierten wesentlichen funktionellen Beeinträchtigungen hat. Das führende Leiden 1, die Polymyalgie rheumatika sowie die beginnende Wirbelsäulenveränderung, wird nicht nur von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, unter der Pos.Nr. 02.02.02 mit einem Grad der Behinderung von 40% der Anlage der EVO in seinem Gutachten vom 16.09.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF in Verbindung mit seiner Stellungnahme vom 05.11.2024 eingestuft. Für dieses Leiden 1 (Polymyalgie rheumatica, seronegative Spondylarhtritis) zieht auch Dr.in römisch 40 Ärztin für Innere Medizin, nach einer persönlichen Untersuchung der BF die Pos.Nr. 02.02.02 der EVO mit einem Grad der Behinderung von 40% heran. Beide Gutachter stützen sich bei ihrer Einstufung darauf, dass die BF trotz ihrer unter Therapie stehenden Erkrankung unter keinen wesentlichen Beeinträchtigungen leidet. Dr. römisch 40 spricht dabei von eher geringen Beschwerde und Dr.in römisch 40 weist darauf hin, dass die BF keine dokumentierten wesentlichen funktionellen Beeinträchtigungen hat. Für fehlende wesentliche funktionelle Beeinträchtigungen sprechen zudem die von der BF vorgelegten Befunde. In einem Befundbericht des Zentrums XXXX von Dr. XXXX vom 04.03.2024 fehlte es bei den oberen Extremitäten an einer Parese, der Tonus und die Koordination waren unauffällig. Das AVV wurde gut gehalten und der Finger-Nasen-Versuch beidseits konnte von der BF zielsicher durchgeführt werden. Die Reflexe waren seitengleich mittellebhaft auslösbar und die Sensibilität unauffällig. Das Gangbild der BF wurde als frei mit beidseitigem Zehen- und Fersengang unauffällig beschrieben. Der Romberg und Unterberger Tretversuch war bei der BF regelrecht. Im Diagnose Zentrum wurde von Dr. XXXX am 24.07.2023 festgestellt, dass die LWS eine mäßige Slkerosierung und Verplumpung der Intervertebralgelenke L5/S1 aufwies. Der Bewegungsumfang in Ante- und Retroflexion war allerdings normal. Es zeigte sich kein Wirbelgleiten. Auch bei der Beckenübersicht und den Ileosakralgelenken erwies sich der Befund als unauffällig. Für fehlende wesentliche funktionelle Beeinträchtigungen sprechen zudem die von der BF vorgelegten Befunde. In einem Befundbericht des Zentrums römisch 40 von Dr. römisch 40 vom 04.03.2024 fehlte es bei den oberen Extremitäten an einer Parese, der Tonus und die Koordination waren unauffällig. Das AVV wurde gut gehalten und der Finger-Nasen-Versuch beidseits konnte von der BF zielsicher durchgeführt werden. Die Reflexe waren seitengleich mittellebhaft auslösbar und die Sensibilität unauffällig. Das Gangbild der BF wurde als frei mit beidseitigem Zehen- und Fersengang unauffällig beschrieben. Der Romberg und Unterberger Tretversuch war bei der BF regelrecht. Im Diagnose Zentrum wurde von Dr. römisch 40 am 24.07.2023 festgestellt, dass die LWS eine mäßige Slkerosierung und Verplumpung der Intervertebralgelenke L5/S1 aufwies. Der Bewegungsumfang in Ante- und Retroflexion war allerdings normal. Es zeigte sich kein Wirbelgleiten. Auch bei der Beckenübersicht und den Ileosakralgelenken erwies sich der Befund als unauffällig. Auch im aktuellen, zuletzt vorgelegten Befunden zur NLG und EMG des Zentrums XXXX von Dr. XXXX vom 27.03.2024 erweisen sich die gesamten untersuchten Nerven als unauffällig. Es fehlt jeder Hinweis auf eine Neuropathie. Die Symptomatik konnte medikamentös mit Duloxetin behandelt werden. Die Potenziale motorischer Einheiten hinsichtlich Form und Dauer waren normwertig. In Ruhe konnten keine pathologische Spontanaktivität nachgewiesen werden. Bei maximaler willkürlicher Aktivität zeigte sich ein dichtes Referenzmuster. Auch im aktuellen, zuletzt vorgelegten Befunden zur NLG und EMG des Zentrums römisch 40 von Dr. römisch 40 vom 27.03.2024 erweisen sich die gesamten untersuchten Nerven als unauffällig. Es fehlt jeder Hinweis auf eine Neuropathie. Die Symptomatik konnte medikamentös mit Duloxetin behandelt werden. Die Potenziale motorischer Einheiten hinsichtlich Form und Dauer waren normwertig. In Ruhe konnten keine pathologische Spontanaktivität nachgewiesen werden. Bei maximaler willkürlicher Aktivität zeigte sich ein dichtes Referenzmuster. Vor dem Hintergrund des in den aufgezählten medizinischen Unterlagen festgestellten Bewegungsumfanges in den verschiedensten Körperbereichen in Verbindung mit dem Nervensystem sind auch die Schmerzangaben der BF zu werten. Das Vorbringen der BF in ihrer Beschwerde vom 26.11.2024, auf das sich auch der Vorlageantrag der BF vom 03.03.2025 bezieht, zu ihren Schmerzangaben bei jeder Bewegung der oberen und unteren Extremitäten auch die genannten Beeinträchtigungen zu der Wirbelsäule oder der Osteoporose vermögen daher nicht zu überzeugen. Der behauptete Schmerzumfang und die behaupteten Einschränkungen steht keinesfalls mit den oben angeführten Diagnosen im Einklang und kann daher nicht objektiviert werden. Zu den von der BF vorgelegten zahlreichen Laborbefunden beginnend mit dem Jahr 2022 ist vorerst anzumerken, dass die meisten davon keine Signierung aufweisen und daher nicht zur Objektivierung der Beschwerden der BF herangezogen werden können. Auch wenn die BF in ihrer Beschwerde vom 26.11.2024 bzw. in ihrem Vorlageantrag vom 03.03.2025 die Einschätzungen des Sachverständigen Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, im Hinblick auf die Laborbefunde hinterfragt. Es ist nicht zu übersehen, dass Dr.in XXXX als Fachärztin für innere Medizin unter Berücksichtigung der letzten aktuellen Laborbefunde, die von der BF zuletzt vorgelegt wurden, schließlich zur selben Einschätzung des führenden Leidens 1 wie Dr. XXXX kommt. Diesem Fachgutachten von Dr.in XXXX vom 10.01.2025 vermag die BF im Vorlageantrag vom 03.03.2025 nichts – außer der globalen einfachen Behauptung – die Sachverständige wäre nicht auf die tatsächlichen Einschränkungen der BF eingegangen, entgegenzuhalten. Bei dieser in den Raum gestellte Behauptung im Vorlageantrag fehlte es auch an jedweder konkreten Darlegung und Bezugnahme auf bestimmte Punkte im Gutachten vom 10.01.2025, worauf sich dieses Vorbringen der BF stützen könnte. Zu den von der BF vorgelegten zahlreichen Laborbefunden beginnend mit dem Jahr 2022 ist vorerst anzumerken, dass die meisten davon keine Signierung aufweisen und daher nicht zur Objektivierung der Beschwerden der BF herangezogen werden können. Auch wenn die BF in ihrer Beschwerde vom 26.11.2024 bzw. in ihrem Vorlageantrag vom 03.03.2025 die Einschätzungen des Sachverständigen Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, im Hinblick auf die Laborbefunde hinterfragt. Es ist nicht zu übersehen, dass Dr.in römisch 40 als Fachärztin für innere Medizin unter Berücksichtigung der letzten aktuellen Laborbefunde, die von der BF zuletzt vorgelegt wurden, schließlich zur selben Einschätzung des führenden Leidens 1 wie Dr. römisch 40 kommt. Diesem Fachgutachten von Dr.in römisch 40 vom 10.01.2025 vermag die BF im Vorlageantrag vom 03.03.2025 nichts – außer der globalen einfachen Behauptung – die Sachverständige wäre nicht auf die tatsächlichen Einschränkungen der BF eingegangen, entgegenzuhalten. Bei dieser in den Raum gestellte Behauptung im Vorlageantrag fehlte es auch an jedweder konkreten Darlegung und Bezugnahme auf bestimmte Punkte im Gutachten vom 10.01.2025, worauf sich dieses Vorbringen der BF stützen könnte. Die von der belangten Behörde abschließend beauftragte Fachärztin für Innere Medizin konnte auch auf Grund der vorgelegten Unterlagen der BF und der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung der BF am 20.12.2024 zu keinem anderen Schluss kommen als vorhergehend Dr. XXXX in seinem Gutachten vom 16.09.2024 und seiner Stellungnahme vom 05.11.
- Beispielsweise geht aus dem aktuellen, ambulanten Patientenbrief des Klinikums XXXX vom 12.01.2024 bei der BF ein Status mit geringen Beschwerden stammnahe seit der Behandlung hervor. Im vorhergehende ambulanten Patientenbrief des genannten Institutes vom 28.11.2023 zeigte sich auf Grund der medikamentösen Behandlung der BF eine prompte Besserung vor allem in den Bereichen des Schultergürtels und der Hüftgelenke, die noch Restbeschwerden verursachten. Die BF sollte auch wieder mit dem körperlichen Training beginnen, da diesbezüglich keine Einschränkungen gegeben waren. Es wurde aber zu einem vorsichtigen Beginn und einer stufenweisen Steigerung geraten. Ob sich die BF jemals an diese Empfehlung zum körperlichen Training gehalten hat, oder überhaupt ein solches vorgenommen hat, kann den vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht entnommen werden. Diesbezüglich machte die BF auch bei den persönlichen Untersuchungen bei den von der belangten Behörde beauftragten Gutachter Dr. XXXX bzw. Dr.in XXXX keine Angaben. Die von der belangten Behörde abschließend beauftragte Fachärztin für Innere Medizin konnte auch auf Grund der vorgelegten Unterlagen der BF und der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung der BF am 20.12.2024 zu keinem anderen Schluss kommen als vorhergehend Dr. römisch 40 in seinem Gutachten vom 16.09.2024 und seiner Stellungnahme vom 05.11.
- Beispielsweise geht aus dem aktuellen, ambulanten Patientenbrief des Klinikums römisch 40 vom 12.01.2024 bei der BF ein Status mit geringen Beschwerden stammnahe seit der Behandlung hervor. Im vorhergehende ambulanten Patientenbrief des genannten Institutes vom 28.11.2023 zeigte sich auf Grund der medikamentösen Behandlung der BF eine prompte Besserung vor allem in den Bereichen des Schultergürtels und der Hüftgelenke, die noch Restbeschwerden verursachten. Die BF sollte auch wieder mit dem körperlichen Training beginnen, da diesbezüglich keine Einschränkungen gegeben waren. Es wurde aber zu einem vorsichtigen Beginn und einer stufenweisen Steigerung geraten. Ob sich die BF jemals an diese Empfehlung zum körperlichen Training gehalten hat, oder überhaupt ein solches vorgenommen hat, kann den vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht entnommen werden. Diesbezüglich machte die BF auch bei den persönlichen Untersuchungen bei den von der belangten Behörde beauftragten Gutachter Dr. römisch 40 bzw. Dr.in römisch 40 keine Angaben. Bei Dr.in XXXX klagte die BF im Rahmen der persönlichen Untersuchung zuletzt darüber, sämtliche Muskeln wären betroffen, weshalb sie schlecht gehen und laufen könne. Ihre Schmerzen in der Schulter würden einem Drehen des Kopfes entgegenstehen. Mit Hilfe von Infiltrationen kann sie dann 4-7 Tage arbeiten und das Wochenende nur sich ausruhend im Liegen verbringen. Zwar kann den Befunden entnommen werden, dass die BF Infiltrationen in Anspruch nimmt, worauf auch Dr.in XXXX in ihrem Gutachten vom 20.01.2025 verweist (Befund Innere Medizin vom 18.10.2024). Ihre behaupteten Schwierigkeiten beim Gehen und Laufen steht jedoch schon ihr festgestelltes Gangbild bei der persönlichen Untersuchung durch Dr.in XXXX am 10.12.2024 entgegen. Die BF wies nämlich ein ausreichend trittsicheres Gangbild ohne Hilfsmittel auf. Die BF unterließ es auch, diesen Feststellungen zu ihrem Gangbild im Vorlageantrag entgegenzutreten. Die Feststellungen zum Gangbild der BF durch Dr.in XXXX stimmen im Übrigen auch mit den Feststellungen von Dr. XXXX im Rahmen der persönlichen Untersuchung der BF am 15.07.2024 zu ihrem Gangbild überein. Im Gutachten vom 16.09.2024 beschreibt er es als unauffällig. Bei Dr.in römisch 40 klagte die BF im Rahmen der persönlichen Untersuchung zuletzt darüber, sämtliche Muskeln wären betroffen, weshalb sie schlecht gehen und laufen könne. Ihre Schmerzen in der Schulter würden einem Drehen des Kopfes entgegenstehen. Mit Hilfe von Infiltrationen kann sie dann 4-7 Tage arbeiten und das Wochenende nur sich ausruhend im Liegen verbringen. Zwar kann den Befunden entnommen werden, dass die BF Infiltrationen in Anspruch nimmt, worauf auch Dr.in römisch 40 in ihrem Gutachten vom 20.01.2025 verweist (Befund Innere Medizin vom 18.10.2024). Ihre behaupteten Schwierigkeiten beim Gehen und Laufen steht jedoch schon ihr festgestelltes Gangbild bei der persönlichen Untersuchung durch Dr.in römisch 40 am 10.12.2024 entgegen. Die BF wies nämlich ein ausreichend trittsicheres Gangbild ohne Hilfsmittel auf. Die BF unterließ es auch, diesen Feststellungen zu ihrem Gangbild im Vorlageantrag entgegenzutreten. Die Feststellungen zum Gangbild der BF durch Dr.in römisch 40 stimmen im Übrigen auch mit den Feststellungen von Dr. römisch 40 im Rahmen der persönlichen Untersuchung der BF am 15.07.2024 zu ihrem Gangbild überein. Im Gutachten vom 16.09.2024 beschreibt er es als unauffällig. Nicht nur von den von der belangten Behörde beauftragten Sachverständigen wird ein solches Gangbild beschreiben. Auch im oben zitierten, von der BF vorgelegten Befundbericht des Zentrums XXXX wird von Dr. XXXX am 27.03.2024 festgehalten, dass die BF einen unauffälligen, freien Gang mit Zehe- und Fersengang aufweiset. Darin werden darüber hinaus die oberen und unteren Extremitäten als unauffällig beschreiben. Schon ein solches Gangbild mit unauffälligen oberen und unteren Extremitäten der BF kann jedenfalls nicht mit den Ausführungen der BF in der Beschwerde vom 18.10.2024 bzw. ihrem Vorlageantrag vom 03.03.2025 in Einklang gebracht werden. Danach wäre jegliche Bewegung der oberen und unteren Extremitäten mit Schmerzen verbunden und dadurch ihre Alltagsausführungen und ihr Sozialleben massiv eingeschränkt. In einem solchen Fall hätte schon das Gangbild der BF Einschränkungen aufgewiesen oder hätte die BF schmerzbedingte Fehlhaltungen eingenommen oder auch auf ein Hilfsmittel zur Erleichterung zurückgegriffen. Schon angesichts dieser Darlegungen kann die BF jedenfalls auch nicht über andauernde erhebliche Funktionseinbußen mit Folgewirkungen auf ihre Alltagsausführungen und ihr Sozialleben leiden, worauf sie sich in ihrer Beschwerde und auch wieder in ihrem Vorlageantrag beruft. Nicht nur von den von der belangten Behörde beauftragten Sachverständigen wird ein solches Gangbild beschreiben. Auch im oben zitierten, von der BF vorgelegten Befundbericht des Zentrums römisch 40 wird von Dr. römisch 40 am 27.03.2024 festgehalten, dass die BF einen unauffälligen, freien Gang mit Zehe- und Fersengang aufweiset. Darin werden darüber hinaus die oberen und unteren Extremitäten als unauffällig beschreiben. Schon ein solches Gangbild mit unauffälligen oberen und unteren Extremitäten der BF kann jedenfalls nicht mit den Ausführungen der BF in der Beschwerde vom 18.10.2024 bzw. ihrem Vorlageantrag vom 03.03.2025 in Einklang gebracht werden. Danach wäre jegliche Bewegung der oberen und unteren Extremitäten mit Schmerzen verbunden und dadurch ihre Alltagsausführungen und ihr Sozialleben massiv eingeschränkt. In einem solchen Fall hätte schon das Gangbild der BF Einschränkungen aufgewiesen oder hätte die BF schmerzbedingte Fehlhaltungen eingenommen oder auch auf ein Hilfsmittel zur Erleichterung zurückgegriffen. Schon angesichts dieser Darlegungen kann die BF jedenfalls auch nicht über andauernde erhebliche Funktionseinbußen mit Folgewirkungen auf ihre Alltagsausführungen und ihr Sozialleben leiden, worauf sie sich in ihrer Beschwerde und auch wieder in ihrem Vorlageantrag beruft. Unter diesem Aspekt ist auch der darin zitierte vorgelegten Kurzbericht von Dr. XXXX Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 08.10.2024 zu den zunehmenden Einschränkungen der BF bei dem Verrichten von Alltagstätigkeiten, wofür teilweise fremde Hilfe erforderlich sei, zu bewerten, der sich auf die wichtigsten Befunde, die bei der BF in Kopie sind, beruft. Nicht nachvollziehbar ist der letzte Satz in seinem Kurzbericht, wonach die Zuerkennung einer Invalidität mit der höchstmöglichen Stufe von mindestens 70% von ihm unterstützt wird. Mangels Bezugnahme auf die EVO kann er sich in diesem Zusammenhang wohl nicht auf eine Einschätzung des Grades der Behinderung
BEinstG beziehen. Im Übrigen würde seine Einstufung des Leidens der BF mit 70% auf Basis der EVO jedweder Nachvollziehbarkeit entbehren, da er sich auch nicht auf eine Pos.Nr. mit dem dazugehörigen Richtsatz der Anlage der EVO bezieht. Diese Einschätzung kann daher dahingestellt bleiben. Unter diesem Aspekt ist auch der darin zitierte vorgelegten Kurzbericht von Dr. römisch 40 Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 08.10.2024 zu den zunehmenden Einschränkungen der BF bei dem Verrichten von Alltagstätigkeiten, wofür teilweise fremde Hilfe erforderlich sei, zu bewerten, der sich auf die wichtigsten Befunde, die bei der BF in Kopie sind, beruft. Nicht nachvollziehbar ist der letzte Satz in seinem Kurzbericht, wonach die Zuerkennung einer Invalidität mit der höchstmöglichen Stufe von mindestens 70% von ihm unterstützt wird. Mangels Bezugnahme auf die EVO kann er sich in diesem Zusammenhang wohl nicht auf eine Einschätzung des Grades der Behinderung
BEinstG beziehen. Im Übrigen würde seine Einstufung des Leidens der BF mit 70% auf Basis der EVO jedweder Nachvollziehbarkeit entbehren, da er sich auch nicht auf eine Pos.Nr. mit dem dazugehörigen Richtsatz der Anlage der EVO bezieht. Diese Einschätzung kann daher dahingestellt bleiben. Dr. XXXX hält in seinem Gutachten vom 16.09.2024 auch fest, dass die Halswirbelsäule der BF nur endlagige funktionelle Behinderungen beim Kopfdrehen und –neigen hat bzw. bei den oberen Extremitäten trotz Schmerzangaben bei den Bewegungen aller Gelenke keine relevanten funktionellen Einschränkungen aufweist. Dies gilt auch für die unteren Extremitäten. Dazu wird auch auf die Ausführungen im Befundbericht des Zentrums XXXX von Dr. XXXX vom 27.03.2024 zum Status der BF verwiesen, die mit den Ausführungen von Dr. XXXX im Einklang stehen. Dr. römisch 40 hält in seinem Gutachten vom 16.09.2024 auch fest, dass die Halswirbelsäule der BF nur endlagige funktionelle Behinderungen beim Kopfdrehen und –neigen hat bzw. bei den oberen Extremitäten trotz Schmerzangaben bei den Bewegungen aller Gelenke keine relevanten funktionellen Einschränkungen aufweist. Dies gilt auch für die unteren Extremitäten. Dazu wird auch auf die Ausführungen im Befundbericht des Zentrums römisch 40 von Dr. römisch 40 vom 27.03.2024 zum Status der BF verwiesen, die mit den Ausführungen von Dr. römisch 40 im Einklang stehen. Vor dem Hintergrund der zitierten medizinischen Unterlagen, die von der BF vorgelegt wurden, ist es auch nachvollziehbar, dass die von der belangten Behörde beauftragten Sachverständigen Dr. XXXX und Dr.in XXXX keine dokumentierten wesentlichen funktionellen Beeinträchtigungen der BF feststellen konnten. Vor dem Hintergrund der zitierten medizinischen Unterlagen, die von der BF vorgelegt wurden, ist es auch nachvollziehbar, dass die von der belangten Behörde beauftragten Sachverständigen Dr. römisch 40 und Dr.in römisch 40 keine dokumentierten wesentlichen funktionellen Beeinträchtigungen der BF feststellen konnten. Gegen die Einstufung des Leidens 2 der BF (leichter Bluthochdruck) unter der Pos.Nr. 05.01.
- mit einem Grad der Behinderung von 10% erstattete die BF kein Vorgingen. Diese Einstufung erfolgte auch von beiden von der belangten Behörde beauftragten Sachverständigen zu Recht mit dem fixen Rahmensatz. Es handelt sich auch in der gegenständlichen Fallkonstellation nur um eine leichte Form des Blutdrucks. Auch der Gesamtgrades der Behinderung der BF im Ausmaß von 40% wurde von den von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen Dr. XXXX und Dr.in XXXX nachvollziehbar übereinstimmend ermittelt. Der Grad der Behinderung des führenden Leidens 1 wird in Folge des Ausmaßes der Gesundheitsschädigung von Leiden 2 (10%) nicht erhöht. Es fehlt an der funktionellen Relevanz. Auch der Gesamtgrades der Behinderung der BF im Ausmaß von 40% wurde von den von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen Dr. römisch 40 und Dr.in römisch 40 nachvollziehbar übereinstimmend ermittelt. Der Grad der Behinderung des führenden Leidens 1 wird in Folge des Ausmaßes der Gesundheitsschädigung von Leiden 2 (10%) nicht erhöht. Es fehlt an der funktionellen Relevanz. Wie bereits oben erörtert standen die getroffenen Einschätzungen der Sachverständigen auch nachvollziehbar im Einklang mit den medizinischen Unterlagen. Insgesamt sind in den eingeholten Sachverständigengutachten sämtliche Leiden der BF berücksichtigt und den jeweiligen Positionsnummern mit dem Grad der Behinderung der Anlage der Einschätzungsverordnung zugeordnet worden. Es sind demnach die angenommenen Rahmensätze und der Grad der Behinderung ausreichend begründet worden. Die Einschätzung der Gesundheitsbeeinträchtigungen der BF durch die Sachverständigen stimmt mit den vorgelegten Befunden der BF überein. Die BF ist den Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, vom 10.01.2025 und von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 16.09.2024 sowie seiner Stellungnahme vom 05.11.2024 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und der Beweisergebnisse konnte daher auch von der Einholung weiterer medizinischer Fachgutachten abgesehen werden. Es ergab sich auch kein Anhaltspunkt, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilungen in Zweifel zu ziehen, weshalb den Einschätzungen der beauftragten Sachverständigen zu folgen war. Die genannten eingeholten von der belangten Behörde beauftragten Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.Die BF ist den Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin, vom 10.01.2025 und von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 16.09.2024 sowie seiner Stellungnahme vom 05.11.2024 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und der Beweisergebnisse konnte daher auch von der Einholung weiterer medizinischer Fachgutachten abgesehen werden. Es ergab sich auch kein Anhaltspunkt, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilungen in Zweifel zu ziehen, weshalb den Einschätzungen der beauftragten Sachverständigen zu folgen war. Die genannten eingeholten von der belangten Behörde beauftragten Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 19bAbs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst
G), BGBl. Nr. 22/1970 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 19 b, Absatz eins, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). 3.1. Zu Spruchpunkt A)
§ 2Abs. 1 BEinst
G sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
§ 2Abs. 2 BEinst
G gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, dieGemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
§ 2Abs. 3 BEinst
G gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
Paragraph 2, Absatz 3, BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen.
§ 3BEinst
G ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph 3, BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 14Abs. 1 BEinst
G gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHGemäß Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002 oder des Bundesverwaltungsgerichts;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002, oder des Bundesverwaltungsgerichts;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
§ 4
des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
§ 14Abs. 2 BEinst
G hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monats wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monats wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Wie bereits oben ausgeführt, liegt ein Grad der Behinderung von 40 % vor. Somit sind die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit der BF zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt. Was den Umstand betrifft, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides bzw. in der Beschwerdevorentscheidung der Grad der Behinderung des BF mit 40 % festgestellt worden ist, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2
- Satz BEinstG und die dazu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Danach kann dem Gesetz nicht entnommen werden, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 % eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173). Was den Umstand betrifft, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides bzw. in der Beschwerdevorentscheidung der Grad der Behinderung des BF mit 40 % festgestellt worden ist, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2,
- Satz BEinstG und die dazu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Danach kann dem Gesetz nicht entnommen werden, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 % eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche VwGH 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173). Der Vorlageantrag in Verbindung mit der Beschwerde war mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Feststellung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt. 3.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist; Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag
§ 24Abs. 3 Vw
GVG zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
- Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
- Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall war zu klären, ob die BF auf Grund ihrer Gesundheitsschädigungen und des festgestellten Gesamtgrades der Behinderung dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig ist. Wie oben ausgeführt, wurden die Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, vom 10.01.2024 und von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 16.09.2024 sowie dessen Stellungnahme vom 05.11.2024 als vollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Im gegenständlichen Fall war zu klären, ob die BF auf Grund ihrer Gesundheitsschädigungen und des festgestellten Gesamtgrades der Behinderung dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig ist. Wie oben ausgeführt, wurden die Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin, vom 10.01.2024 und von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 16.09.2024 sowie dessen Stellungnahme vom 05.11.2024 als vollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. 3.
- Zu Spruchpunkt B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W173.2308855.1.00