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{'item': 'W173 2309409-1'}

Obsah (14)Art. 133§ 6§ 45§ 59§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 40§ 41§ 8§ 43§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2025 GeschäftszahlW173 2309409-1 Spruch, W173 2309409-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Im Jahr 2022 stellte Frau XXXX , geb. am XXXX , (in der Folge BF), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
  2. Im Jahr 2022 stellte Frau römisch 40 , geb. am römisch 40 , (in der Folge BF), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. 1.
  3. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , (in der Folgen: belangte Behörde) holte ein Sachverständigengutachten ein. Die beauftragte medizinische Sachverständige, Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, ermittelte auf Basis einer persönlichen Untersuchung der BF und den von ihr vorgelegten Befunde einen Gesamtgrad der Behinderung von 50%. Dieser Gesamtgrad der Behinderung basierte auf folgendem Leiden: „…………………….1.
  4. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , (in der Folgen: belangte Behörde) holte ein Sachverständigengutachten ein. Die beauftragte medizinische Sachverständige, Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, ermittelte auf Basis einer persönlichen Untersuchung der BF und den von ihr vorgelegten Befunde einen Gesamtgrad der Behinderung von 50%. Dieser Gesamtgrad der Behinderung basierte auf folgendem Leiden: „……………………. Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Emotional instabile Persönlichkeitsstörung (Stimmen hören dissoziativ), posttraumatische Belastungsstörung, Panikstörung, generalisierte Angststörung, Somatisierungsstörung, Fibromyalgie Syndrom Wahl dieser Position mit unterem Rahmensatz, da Zustand nach mehrmaligen stationären Aufenthalten. 03.05.02 50 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: 1 Leiden …………………….. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Z.n. Atherom rechte Mamma, da keine relevanten Funktionseinschränkungen Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: GdB von Leiden 1 wird erhöht und erweitert, da Verschlechterung X Nachuntersuchung 10/2024 – Evaluierung von Leiden 1römisch zehn Nachuntersuchung 10 aus 2024, – Evaluierung von Leiden 1 ………………………………“ 1.
  5. In der Folge wurde der BF ein befristeter Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50%.
  6. Am 25.10.2024 stellte die BF einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses unter Vorlage von Befunden. Als ihre Leiden bezeichnete sie Fibromyalgie, Depression mit generalisierte Angst-/Panikstörung, instabile emotionale Persönlichkeitsstörung, Magen-/Darmprobleme. 2.
  7. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, ein. 2.
  8. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, ein. 2.
  9. Im Gutachten von 23.12.2024 führte Dr. XXXX basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 10.12.2024, im Wesentlichen auszugsweise Folgendes ausgeführt:2.
  10. Im Gutachten von 23.12.2024 führte Dr. römisch 40 basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 10.12.2024, im Wesentlichen auszugsweise Folgendes ausgeführt: „………………… Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Emotional instabile Persönlichkeitsstörung posttraumatische Belastungsstörung, Panikstörung, generalisierte Angststörung, Somatisierungsstörung, Fibromyalgie Syndrom Wahl dieser Position mit 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da ohne rezente stationären Aufenthalt, ambulant teilstabilisiert 03.05.
  11. 30 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: ------ Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Gastritis: medikamentös ausreichend behandelbar. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 1 des Vorgutachtens wird um 2 Stufen herabgesetzt, da ohne dokumentierte Notwendigkeit rezenter stationärer Aufenthalte Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten: sieh oben! X Dauerzustand römisch zehn Dauerzustand ……………………..“ 2.
  12. Das Gutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin wurden am 23.12.2024 dem Parteiengehör unterzogen. Die BF sah von einer Stellungnahme ab. 2.
  13. Das Gutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin wurden am 23.12.2024 dem Parteiengehör unterzogen. Die BF sah von einer Stellungnahme ab.
  14. Mit Bescheid vom 04.02.2025 wurde der Antrag der BF vom 25.10.2024 auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Im Spruch des genannten Bescheides wurde ausgeführt, dass die BF mit einem Grad der Behinderung von 30% die Voraussetzungen vor die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. Die belangte Behörde stützte sich auf die eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX das nicht beeinsprucht worden sei und einen Bestandteil der Bescheidbegründung bilde.
  15. Mit Bescheid vom 04.02.2025 wurde der Antrag der BF vom 25.10.2024 auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Im Spruch des genannten Bescheides wurde ausgeführt, dass die BF mit einem Grad der Behinderung von 30% die Voraussetzungen vor die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. Die belangte Behörde stützte sich auf die eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 das nicht beeinsprucht worden sei und einen Bestandteil der Bescheidbegründung bilde.
  16. Die BF erhob mit Schreiben vom 13.03.2025, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, unter Vorlage von Unterlagen Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.02.
  17. Begründend wurde vorgebracht, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig. Sie leide an einer bipolar affektiven Episode, PTSD mittleren Grades, generalisierte Angststörung, Fibromyalgie, emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Panikstörung und PTSD-Traumatisierung. Auf Grund ihrer chronischen Schmerzen bedingt durch die Fibromyalgie müsse sie einmal wöchentlich im XXXX betreut werden. Sie erhalte Spritzen und starke Schmerzmittel. Ihre Psyche sei nach Panikattacken instabil. Sie sei mit Alprazolam sediert und über Nacht stationär beobachtet worden. Das vorliegende Gutachten sei nicht nachvollziehbar und keinesfalls ausreichend. Es wäre die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Neurologie/Psychiatrie erforderlich.
  18. Die BF erhob mit Schreiben vom 13.03.2025, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, unter Vorlage von Unterlagen Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.02.
  19. Begründend wurde vorgebracht, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig. Sie leide an einer bipolar affektiven Episode, PTSD mittleren Grades, generalisierte Angststörung, Fibromyalgie, emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Panikstörung und PTSD-Traumatisierung. Auf Grund ihrer chronischen Schmerzen bedingt durch die Fibromyalgie müsse sie einmal wöchentlich im römisch 40 betreut werden. Sie erhalte Spritzen und starke Schmerzmittel. Ihre Psyche sei nach Panikattacken instabil. Sie sei mit Alprazolam sediert und über Nacht stationär beobachtet worden. Das vorliegende Gutachten sei nicht nachvollziehbar und keinesfalls ausreichend. Es wäre die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Neurologie/Psychiatrie erforderlich.
  20. Am 19.03.2025 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  21. Feststellungen: 1.
  22. Die BF war Inhaberin eines befristeten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50%. Sie ist österreichische Staatsbürgerin und hat ihren Wohnsitz im Inland. 1.
  23. Die BF stelle am 25.10.2024 den verfahrensgegenständlichen Antrag. 1.
  24. Die BF leidet nunmehr an folgenden Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Emotional instabile Persönlichkeitsstörung posttraumatische Belastungsstörung, Panikstörung, generalisierte Angststörung, Somatisierungsstörung, Fibromyalgie Syndrom Wahl dieser Position mit 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da ohne rezente stationären Aufenthalt, ambulant teilstabilisiert 03.05.
  25. 30 1.
  26. Der Gesamtgrad der Behinderung der BF beträgt nunmehr 30%. 1.
  27. Im Spruch des angefochtenen Bescheides vom 04.02.2025 wurde der Gesamtgrad der Behinderung mit 30% festgesetzt und festgestellt, dass die BF daher die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt.
  28. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.
  29. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 58AVG Abs. 2 Bw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemachte wurden, in Kraft.

Paragraph 58, AVG Absatz 2, BwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemachte wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). 3.1. Zu Spruchpunkt A)

§ 40Abs.

1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

§ 40Abs.

2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41Abs.

1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (Paragraph 42, Absatz 2, BBG). Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen dieses zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen (§ 43 Abs. 1 BBG). Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen dieses zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen (Paragraph 43, Absatz eins, BBG). Anträge auf Ausstellungen eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 leg.cit.). Anträge auf Ausstellungen eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, leg.cit.). Nachdem die BF über einen befristeten Behindertenausweis mit einem Grad der Behinderung von 50% verfügte, beantragte sie am 25.10.2024 die Ausstellung eines Behindertenpasses. Nach Einholung von Sachverständigengutachten hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.02.2025 den Grad der Behinderung mit der Höhe von 30% im Spruch neu festgesetzt und weiter ausgeführt, dass damit die BF die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr erfüllt. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.12.2018, Ra 2018/11/0204, wurde in Zusammenhang mit einem ähnlich gelagerten Fall ausgesprochen, dass ein Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, wie sich aus § 41 Abs. 2 BBG ergibt, - innerhalb zeitlichen Schranken – zulässig ist. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.12.2018, Ra 2018/11/0204, wurde in Zusammenhang mit einem ähnlich gelagerten Fall ausgesprochen, dass ein Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, wie sich aus Paragraph 41, Absatz 2, BBG ergibt, - innerhalb zeitlichen Schranken – zulässig ist. Im Fall einer solchen Neufestsetzung des Grades der Behinderung ist, solange der Grad der Behinderung weiterhin wenigstens 50% beträgt,

§ 43Abs.

1 erster Satz BBG der Behindertenpass zu korrigieren (bzw. erforderlichenfalls ein neuer mit geänderten Eintragungen auszustellen).Im Fall einer solchen Neufestsetzung des Grades der Behinderung ist, solange der Grad der Behinderung weiterhin wenigstens 50% beträgt,

Paragraph 43, Absatz eins, erster Satz BBG der Behindertenpass zu korrigieren (bzw. erforderlichenfalls ein neuer mit geänderten Eintragungen auszustellen). Demgegenüber regelt § 43 Abs. 1 zweiter Satz, wie vorzugehen ist, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses weggefallen sind. In einem solchen Fall „ist der Behindertenpass einzuziehen“ (vgl VwGH 29.03.2011, 2008/11/0191). Die Einziehung hat

§ 45Abs.2 BBG durch Bescheid zu erfolgen.

Demgegenüber regelt Paragraph 43, Absatz eins, zweiter Satz, wie vorzugehen ist, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses weggefallen sind. In einem solchen Fall „ist der Behindertenpass einzuziehen“ vergleiche VwGH 29.03.2011, 2008/11/0191). Die Einziehung hat

Paragraph 45, Absatz 2, BBG durch Bescheid zu erfolgen. § 43 Abs. 1 zweiter Satz BBG enthält hingegen keine Ermächtigung für einen gesonderten Abspruch der Behörde, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr vorliegen oder dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50% besteht. Der Wegfall der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses ist vielmehr als Vorfrage im Einziehungsverfahren zu klären. Somit fehlt es an einer Grundlage für die Erlassung eines Feststellungsbescheides über das Nichtbestehen dieser Voraussetzungen. Paragraph 43, Absatz eins, zweiter Satz BBG enthält hingegen keine Ermächtigung für einen gesonderten Abspruch der Behörde, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr vorliegen oder dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50% besteht. Der Wegfall der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses ist vielmehr als Vorfrage im Einziehungsverfahren zu klären. Somit fehlt es an einer Grundlage für die Erlassung eines Feststellungsbescheides über das Nichtbestehen dieser Voraussetzungen. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung erweist sich die Festsetzung des Gesamtgrades der Behinderung in der Höhe von 30% im Spruch des angefochtenen Bescheides vom 04.02.2025 samt der Feststellung, die Voraussetzung für die Ausstellungen eines Behindertenpasses nicht mehr zu erfüllen, als rechtswidrig. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes folgend hätte die belangte Behörde – bei Ermittlung eines Grades der Behinderung von weniger als 50% - vielmehr amtswegig ein Entziehungsverfahren einleiten und in der Folge

§ 43Abs.

1 letzter Satz BBG die Einziehung des Behindertenpasses aussprechen müssen. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes folgend hätte die belangte Behörde – bei Ermittlung eines Grades der Behinderung von weniger als 50% - vielmehr amtswegig ein Entziehungsverfahren einleiten und in der Folge

Paragraph 43, Absatz eins, letzter Satz BBG die Einziehung des Behindertenpasses aussprechen müssen. Abschließend wird angemerkt, dass es dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt ist, aus eigenem die Einziehung des Behindertenpasses (allenfalls nach Durchführung ergänzender Ermittlungen) zu verfügen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Sache“ des Berufungsverfahrens bzw. (nach Inkrafttreten der Verwaltungsgrichtsbarkeits-Novelle 2012) Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheiten, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. dazu etwa VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077; 27.04.2015, Ra 2015/11/0022; 17.02.2017, Ra 2017/11/0008). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Sache“ des Berufungsverfahrens bzw. (nach Inkrafttreten der Verwaltungsgrichtsbarkeits-Novelle 2012) Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht – ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheiten, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat vergleiche dazu etwa VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077; 27.04.2015, Ra 2015/11/0022; 17.02.2017, Ra 2017/11/0008). Da der angefochtene Bescheid keinen Abspruch über die Entziehung des Behindertenpasses enthält, ist auch das Bundesverwaltungsgericht aufgrund dieser Beschränkung des Beschwerdeverfahrens zu einer derartigen Maßnahme nicht befugt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 3 1. Satz Vw

GVG hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 3,

  1. Satz VwGVG hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unbestritten. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Somit steht auch Art. 6 EMRK dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unbestritten. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Somit steht auch Artikel 6, EMRK dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. 3.
  2. Zu Spruchpunkt B (Unzulässigkeit der Revision)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W173.2309409.1.00

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