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{'item': 'W173 2309918-1'}

Obsah (15)Art. 133§ 29b§ 6§ 45§ 59§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 40§ 41§ 8§ 43§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2025 GeschäftszahlW173 2309918-1 Spruch, W173 2309918-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Frau XXXX , geb. am XXXX , (in der Folge BF) stellte im Jahr 2023 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , (in der Folge belangte Behörde) holte ein Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF, ein.
  2. Frau römisch 40 , geb. am römisch 40 , (in der Folge BF) stellte im Jahr 2023 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , (in der Folge belangte Behörde) holte ein Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF, ein. 1.2.Die beauftragte Sachverständige ermittelte im Gutachten vom 08.08.2023 nach einer persönlichen Untersuchung der BF am 07.08.2023 einen Gesamtgrad der Behinderung von 60%. Im Gutachten führte Dr.in XXXX auszugsweise Nachfolgendes aus: 1.2.Die beauftragte Sachverständige ermittelte im Gutachten vom 08.08.2023 nach einer persönlichen Untersuchung der BF am 07.08.2023 einen Gesamtgrad der Behinderung von 60%. Im Gutachten führte Dr.in römisch 40 auszugsweise Nachfolgendes aus: „…………………….Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Insult 9/2021 mit Hemiparese rechts, Gesichtsfeldausfall rechts oben, Gangstörung sowie kognitiven DefizitenInsult 9 aus 2021, mit Hemiparese rechts, Gesichtsfeldausfall rechts oben, Gangstörung sowie kognitiven Defiziten Oberer Rahmensatz, da nach wie vor Halbseitenzeichen rechts, insbesondere eingeschränkte Feinmotorik und Kraft der rechten oberen Extremitäten sowie herabgesetzte Konzentrations- und Gedächtnisleistung 04.01.01 40 2 Bipolare-affektive Störung Oberer Rahmensatz, da sozialer Rückzug unter laufender Therapie feststellbar 03.06.01 40 3 Vertebrostenose LWK 3/4, Neuroforamenstenose der Lendenwirbelsäule L3 – S1, Facettengelenksarthrosen, anhaltende Schmerzen mit episodischer Verschlechterung und Z.n. mehrfacher CT-gezielter Infiltaration 02.01.02 40 4 Z.n. Kreuzbandplastik rechts 3/11, Sekundärarthrose Fixer Rahmensatz bei V.a. Reruptur der vorderen Kreuzbandplastik und Gelenkserguss; Fixer Rahmensatz bei römisch fünf.a. Reruptur der vorderen Kreuzbandplastik und Gelenkserguss; 02.05.20 30 Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 jeweils um eine Stufe erhöht, da diese schwerwiegende sind. Leiden 4 erhöht nicht weiter, da keine maßgebliche negative wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: ------------ Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Verschlechterung des Wirbelsäulenleidens, V.a. Reruptur einer vorderen Kreuzbandplastik, zunehmender sozialer Rückzug bei bipolar-akffektiver Störung (diese wurde aus dem vormaligen Leiden 1 herausgelöst und unter dem jetzigen Leiden 2 separat aufgeführt)Verschlechterung des Wirbelsäulenleidens, römisch fünf.a. Reruptur einer vorderen Kreuzbandplastik, zunehmender sozialer Rückzug bei bipolar-akffektiver Störung (diese wurde aus dem vormaligen Leiden 1 herausgelöst und unter dem jetzigen Leiden 2 separat aufgeführt) Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Erhöhung um eine Stufe auf 60v.H. X Nachuntersuchung 08/2024 – Verlaufskontrolle UZMrömisch zehn Nachuntersuchung 08 aus 2024, – Verlaufskontrolle UZM ……………………
  3. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Durch eine Schmerzausstrahlung von der LWS in das linke Bein mit Versuch einer Entlastung bei gleichzeitiger Schwellung im rechten Knie bei V.a. Reruptur einer Kreuzbandplastik kann ein Höhenunterscheid derzeit nicht überwunden werden. Auch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist erschwert. Es besteht eine befristete Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Durch eine Schmerzausstrahlung von der LWS in das linke Bein mit Versuch einer Entlastung bei gleichzeitiger Schwellung im rechten Knie bei römisch fünf.a. Reruptur einer Kreuzbandplastik kann ein Höhenunterscheid derzeit nicht überwunden werden. Auch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist erschwert. Es besteht eine befristete Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
  4. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein …………………….“ 1.
  5. Der BF wurde ein bis 31.08.2024 befristeter Behindertenpass unter anderem auch mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen einer dauerhaften Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. Ebenso verfügte die BF über einen bis 31.08.2024 befristeten Parkausweis

§ 29bSt

VO.1.3. Der BF wurde ein bis 31.08.2024 befristeter Behindertenpass unter anderem auch mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen einer dauerhaften Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. Ebenso verfügte die BF über einen bis 31.08.2024 befristeten Parkausweis

Paragraph 29 b, StVO. 2. Mit Schreiben vom 15.04.2024, eingelangt bei der belangten Behörde am 16.04.2024, stellte die BF unter Vorlage von medizinischen Unterlagen einen Antrag auf Verlängerung ihres bis 31.08.2024 befristeten Behindertenpasses samt Zusatzeintragungen sowie des ebenfalls bis 31.08.2024 befristeten Parkausweises

§ 29bSt

VO. 2. Mit Schreiben vom 15.04.2024, eingelangt bei der belangten Behörde am 16.04.2024, stellte die BF unter Vorlage von medizinischen Unterlagen einen Antrag auf Verlängerung ihres bis 31.08.2024 befristeten Behindertenpasses samt Zusatzeintragungen sowie des ebenfalls bis 31.08.2024 befristeten Parkausweises

Paragraph 29 b, StVO. 2.

  1. Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten ein. Dr.in XXXX Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, auf Basis einer persönlichen Untersuchung der BF ein. Die beauftragte Sachverständige ermittelte auf Grund den vorgelegten Befunden und der persönlichen Untersuchung des BF am 18.06.2024 einen Gesamtgrad der Behinderung von 30%. Die genannte Sachverständige führte im Gutachten vom 20.06.2024 auszugsweise Nachfolgendes aus: „………………….Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: 2.
  2. Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten ein. Dr.in römisch 40 Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, auf Basis einer persönlichen Untersuchung der BF ein. Die beauftragte Sachverständige ermittelte auf Grund den vorgelegten Befunden und der persönlichen Untersuchung des BF am 18.06.2024 einen Gesamtgrad der Behinderung von 30%. Die genannte Sachverständige führte im Gutachten vom 20.06.2024 auszugsweise Nachfolgendes aus: „………………….Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkunngen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Geringe Resthalbseitenzeichen rechts nach Schlaganfall linkshirnig 9/2011, Zustand nach Katheterverschluss eines offenen Foramen oval 2011Geringe Resthalbseitenzeichen rechts nach Schlaganfall linkshirnig 9 aus 2011,, Zustand nach Katheterverschluss eines offenen Foramen oval 2011 2 Stufen über unterem Rahmensatz, obwohl keine hochgradigen Lähmungen vorliegend, aber Einbußen der Feinmotorik und Gefühlsstörungen sowie vorbeschrieben kognitiven Einbußen 04.01.01 30 2 Affektive Störung; vorbeschriebene bipolar-affektive Störung 1Stufe über unterem Rahmensatz, da zur Stabilisierung eine medikamentöse Therapie erforderlich 03.06.
  3. 20 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die Auswirkungen des führenden Leiden 1 werden durch jene des Leidens 2 nicht erhöht bei fehlender wechselseitiger relevanter negativer Leidensbeeinflussung. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Knieschmerzen rechts- siehe orthopädisches Gutachten Verschlechterung der Knieschmerzen bei anamnetisch angegebenen Sturzgeschehen aufs rechte Knie vor 3 Wochen mit ambulantem spitalsärztlichem Kontakt, da die Entwicklung abgewartet werden muss. (kein Befund vorliegend) - Wirbelsäulenschmerzen erreichen aus neurologischer Sicht keinen weiteren Grad der Behinderung, da keine neurologischen radikulären Ausfälle vorliegen – siehe orthopädisches Gutachten Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 1: Reduktion um 1 Stufe, da kein Gesichtsfeldausfall mehr dokumentiert, fingerperimetrisch heute nicht nachweisbar. Kein aktueller augenfachärztlicher Befund inklusive Gesichtsfeldprüfung vorliegend. Leiden 2: Reduktion um 2 Stufen, da Stabilität nachvollzogen werden kann, kein diesbezüglicher nervenärztlicher Befund, berücksichtigt aber die notwendige ausgeprägte Psychopharmakatherapie. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten: Siehe Gesamtgutachten X Dauerzustand römisch zehn Dauerzustand ………………………………….“ 1.Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der Extremitäten vor. Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke und das Überwinden üblicher Niveauunterschiede sind zumutbar, der sichere Transport ist möglich. Im Vordergrund stehen die Wirbelsäulenschmerzen und Schmerzen der Gelenke, die die Mobilität einschränken. Die Gesamtmobilität ist aber aus neurologischer Sicht ausreichend, um kurze Wegstrecken, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe, zu bewältigen. Kraft und Koordination sind ausreichend. Es liegen auch keine erheblichen Einschränkungen der psychischen oder intellektuellen Funktionen vor, die die Benützung der ÖVM erheblich erschweren würden. Die Gefahrenabschätzung im öffentlichen Raum ist gegeben. 2.Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel – Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonie auftreten? nein ………………………………“ 2.
  4. Der ebenfalls beauftragte Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, führte im Gutachten vom 06.12.2024 auf Basis einer persönlichen Untersuchung der BF am 04.12.2024 auszugsweise Nachfolgendes aus: 2.
  5. Der ebenfalls beauftragte Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, führte im Gutachten vom 06.12.2024 auf Basis einer persönlichen Untersuchung der BF am 04.12.2024 auszugsweise Nachfolgendes aus: „…………………….Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule, Osteochondrosen und Bandscheibenschäden Oberer Rahmensatz, da Spinalkanalverengung und mehrsegmental Neuroforamenteinengungen 02.01.02 40 2 Knieoperation rechts Oberer Rahmensatz berücksichtigt die noch bestehende Belastungsminderung 02.05.18 20 3 Beginnende Hüftabnützung rechts Unterer Rahmensatz berücksichtigt die noch bestehende Belastungsminderung 02.05.
  6. 10 4 Spreizfuß beidseits, geringe Hallux valgus rechts g.Z. fixer Rahmensatz 02.05.
  7. 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 4 nicht erhöht, da keine maßgebliche negative wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: ------------ Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Knieleiden gebessert, Fußleiden wird neu erfasst Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: nur orthopädische Leiden erfasst. X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand ……………………
  8. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Eine relevante Mobilitätseinschränkung besteht nicht. Die Gehstrecke ist ausreichend, das sichere Ein- und Aussteigen und der sichere Transport sind gewährleistet. Es bestehen keine dauerhaften erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder gleichzusetzender neurologische Ausfälle. Ein Aktionsradius von 10 Minuten ist ihr möglich.
  9. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein …………………….“ 2.
  10. Dr.in XXXX erstellte am 07.12.2024 eine Gesamtbeurteilung unter Zusammenfassung der beiden eingeholten Sachverständigengutachten. Sie führte dazu Nachfolgendes aus: 2.
  11. Dr.in römisch 40 erstellte am 07.12.2024 eine Gesamtbeurteilung unter Zusammenfassung der beiden eingeholten Sachverständigengutachten. Sie führte dazu Nachfolgendes aus: „…………… Auflistung der Diagnosen aus o.a. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule, Osteochondrosen und Bandscheibenschäden Oberer Rahmensatz, da Spinalkanalverengung und mehrsegmental Neuroforamenteinengungen 02.01.02 40 2 Geringe Resthalbseitenzeichen rechts nach Schlaganfall linkshirnig 9/2011, Zustand nach Katheterverschluss eines offenen Foramen oval 2011Geringe Resthalbseitenzeichen rechts nach Schlaganfall linkshirnig 9 aus 2011,, Zustand nach Katheterverschluss eines offenen Foramen oval 2011 2 Stufen über unterem Rahmensatz, obwohl keine hochgradigen Lähmungen vorliegend, aber Einbußen der Feinmotorik und Gefühlsstörungen sowie vorbeschrieben kognitive Einbußen 04.01.01 30 3 Affektive Störung; vorbeschriebene bipolar-affektive Störung 1Stufe über unterem Rahmensatz, da zur Stabilisierung eine medikamentöse Therapie erforderlich 03.06.
  12. 20 4 Knieoendoprothese rechts Oberer Rahmensatz berücksichtigt die noch bestehende Belastungsminderung 02.05.18 20 5 Beginnende Hüftabnützung rechts Unterer Rahmensatz berücksichtigt die noch bestehende Belastungsminderung 02.05.07 10 6 Spreizfuß beidseits, geringe Hallux valgus rechts g.Z. fixer Rahmensatz 02.05.
  13. 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die Auswirkungen des führenden Leiden1 werden durch die jener der anderen Leiden nicht erhöht bei fehlender wechselseitiger relevanter negativer Leidensbeeinflussung. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: ------------ Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 1: keine Änderung zum Vorgutachten 8/23 Leiden 2: Reduktion um 1 Stufe, da kein Gesichtsfeldausfall mehr dokumentiert, fingerperimetrisch heute nicht nachweisbar. Kein aktueller augenfachärztlicher Befund inclusive Gesichtsfeldprüfung vorliegend. Leiden 3: Reduktion um 2 Stufen, da Stabilität nachvollzogen werden kann, keine diesbezügliche nervenfachärztliche Behandlung, keine bipolar affektive Erkrankung dokumentiert, kein aktueller psychiatrischer Befund, berücksichtigt aber die notwendige ausgeprägte Psychopharmaktherapie. Leiden 4: Reduktion um 1 Stufe, da Knieleiden gebessert. Leiden 5 und 6: neu aufgenommen. Knieleiden gebessert, Fußleiden wird neu erfasst Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Reduktion um 2 Stufen, entsprechend der Besserung der Einzelleiden (Leiden 2, 3, 4). X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand ……………………
  14. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Eine relevante Mobilitätseinschränkung besteht nicht. Die Gehstrecke ist ausreichend, das sichere Ein- und Aussteigen und der sichere Transport sind gewährleistet. Es bestehen keine dauerhaften erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder gleichzusetzender neurologische Ausfälle. Ein Aktionsradius von 10 Minuten ist ihr möglich. Die Gesamtmobilität ist aus neurologischer Sicht ausreichend, um kurze Wegstrecke, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe, zu bewältigen. Kraft und Koordination sind ausreichend. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der psychischen oder intellektuellen Funktionen vor, die die Benützung der ÖVM erheblich erschweren würden. Die Gefahrenabschätzung im öffentlichen Raum ist gegeben.
  15. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein …………………….“ 2.
  16. Die eingeholten Gutachten wurden am 07.12.2024 dem Parteiengehör unterzogen. Die Parteien sahen von Stellungnahmen ab. 2.
  17. Mit Bescheid vom 24.01.2025 stellte die belangte Behörde im Spruch fest, mit einem Grad der Behinderung von 40% nicht mehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses zu erfüllen, sodass der Antrag vom 16.04.2024 abgewiesen werde. Die belangte Behörde stützte sich auf die eingeholten Gutachten, die einen Bestandteil der Bescheidbegründung bilden würden.
  18. Unter Vorlage weiterer Befunde erhob die BF, vertreten durch den durch Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, mit Schreiben vom 07.03.2025 Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.01.
  19. Die Entscheidung der belangten Behörde sei rechtwidrig. Die Beschwerden der BF seien in den Gutachten nicht hinreichend beurteilt worden. Unberücksichtigt sei die Sehbehinderung der BF geblieben. Ein diesbezüglich erforderliches augenfachärztliches Gutachten sei einzuholen. Das bisherige Verfahren sei mangelhaft. Die BF erreiche zumindest einen Grad der Behinderung von 50%.
  20. Am 28.03.2025 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  21. Feststellungen: 1.
  22. Die BF war Inhaberin eines bis 31.08.2024 befristeten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 60%. Sie ist XXXX Staatsbürgerin und hat ihren Wohnsitz im Inland. 1.
  23. Die BF war Inhaberin eines bis 31.08.2024 befristeten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 60%. Sie ist römisch 40 Staatsbürgerin und hat ihren Wohnsitz im Inland. 1.
  24. Die BF stelle mit 15.04.2024 datiertem Schreiben, eingelangt bei der belangten Behörde am 16.04.2024, den verfahrensgegenständlichen Antrag. Sie beantragte darin neben der Verlängerung des bis 31.08.2024 befristeten Behindertenpasses mit allen Zusatzeintragungen auch die des ebenfalls mit 31.08.2024 befristeten Parkausweises

§ 29bSt

VO. 1.2. Die BF stelle mit 15.04.2024 datiertem Schreiben, eingelangt bei der belangten Behörde am 16.04.2024, den verfahrensgegenständlichen Antrag. Sie beantragte darin neben der Verlängerung des bis 31.08.2024 befristeten Behindertenpasses mit allen Zusatzeintragungen auch die des ebenfalls mit 31.08.2024 befristeten Parkausweises

Paragraph 29 b, StVO. 1.

  1. Die BF leidet nunmehr an folgenden Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule, Osteochondrosen und Bandscheibenschäden Oberer Rahmensatz, da Spinalkanalverengung und mehrsegmental Neuroforamenteinengungen 02.01.02 40 2 Geringe Resthalbseitenzeichen rechts nach Schlaganfall linkshirnig 9/2011, Zustand nach Katheterverschluss eines offenen Foramen oval 2011Geringe Resthalbseitenzeichen rechts nach Schlaganfall linkshirnig 9 aus 2011,, Zustand nach Katheterverschluss eines offenen Foramen oval 2011 2 Stufen über unterem Rahmensatz, obwohl keine hochgradigen Lähmungen vorliegend, aber Einbußen der Feinmotorik und Gefühlsstörungen sowie vorbeschrieben kognitive Einbußen 04.01.01 30 3 Affektive Störung; vorbeschriebene bipolar-affektive Störung 1Stufe über unterem Rahmensatz, da zur Stabilisierung eine medikamentöse Therapie erforderlich 03.06.
  2. 20 4 Knieoendoprothese rechts Oberer Rahmensatz berücksichtigt die noch bestehende Belastungsminderung 02.05.18 20 5 Beginnende Hüftabnützung rechts Unterer Rahmensatz berücksichtigt die noch bestehende Belastungsminderung 02.05.07 10 6 Spreizfuß beidseits, geringe Hallux valgus rechts g.Z. fixer Rahmensatz 02.05.
  3. 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. 1.
  4. Die Auswirkungen des führenden Leiden 1 werden durch die jener der anderen Leiden bei fehlender wechselseitiger relevanter negativer Leidensbeeinflussung nicht erhöht. 1.
  5. Im Spruch des angefochtenen Bescheides vom 24.01.2025 wurde der Gesamtgrad der Behinderung von 40% festgesetzt und festgestellt, dass die BF daher die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr erfüllt.
  6. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.
  7. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 58AVG Abs. 2 Bw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemachte wurden, in Kraft.

Paragraph 58, AVG Absatz 2, BwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemachte wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). 3.1. Zu Spruchpunkt A)

§ 40Abs.

1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

§ 40Abs.

2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41Abs.

1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (Paragraph 42, Absatz 2, BBG). Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen dieses zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen (§ 43 Abs. 1 BBG). Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen dieses zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen (Paragraph 43, Absatz eins, BBG). Anträge auf Ausstellungen eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 leg.cit.). Anträge auf Ausstellungen eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, leg.cit.). Nachdem die BF über einen bis 31.08.2024 befristeten Behindertenausweis mit einem Grad der Behinderung von 60% samt Zusatzeintragungen sowie einen befristeten Parkausweis

§ 29bSt

VO verfügte, beantragte sie am 16.04.2024 die Verlängerung ihres befristeten Behindertenpasses samt Zusatzeintragungen sowie die ihres befristeten Parkausweises

§ 29bSt

VO. Nachdem die BF über einen bis 31.08.2024 befristeten Behindertenausweis mit einem Grad der Behinderung von 60% samt Zusatzeintragungen sowie einen befristeten Parkausweis

Paragraph 29 b, StVO verfügte, beantragte sie am 16.04.2024 die Verlängerung ihres befristeten Behindertenpasses samt Zusatzeintragungen sowie die ihres befristeten Parkausweises

Paragraph 29 b, StVO. Nach Einholung von Sachverständigengutachten hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.01.2025 den Grad der Behinderung mit der Höhe von 40% im Spruch neu festgesetzt und weiter ausgeführt, dass damit die BF die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr erfüllt. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.12.2018, Ra 2018/11/0204, wurde in Zusammenhang mit einem ähnlich gelagerten Fall ausgesprochen, dass ein Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, wie sich aus § 41 Abs. 2 BBG ergibt, - innerhalb zeitlichen Schranken – zulässig ist. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.12.2018, Ra 2018/11/0204, wurde in Zusammenhang mit einem ähnlich gelagerten Fall ausgesprochen, dass ein Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, wie sich aus Paragraph 41, Absatz 2, BBG ergibt, - innerhalb zeitlichen Schranken – zulässig ist. Im Fall einer solchen Neufestsetzung des Grades der Behinderung ist, solange der Grad der Behinderung weiterhin wenigstens 50% beträgt,

§ 43Abs.

1 erster Satz BBG der Behindertenpass zu korrigieren (bzw. erforderlichenfalls ein neuer mit geänderten Eintragungen auszustellen).Im Fall einer solchen Neufestsetzung des Grades der Behinderung ist, solange der Grad der Behinderung weiterhin wenigstens 50% beträgt,

Paragraph 43, Absatz eins, erster Satz BBG der Behindertenpass zu korrigieren (bzw. erforderlichenfalls ein neuer mit geänderten Eintragungen auszustellen). Demgegenüber regelt § 43 Abs. 1 zweiter Satz, wie vorzugehen ist, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses weggefallen sind. In einem solchen Fall „ist der Behindertenpass einzuziehen“ (vgl VwGH 29.03.2011, 2008/11/0191). Die Einziehung hat

§ 45Abs.2 BBG durch Bescheid zu erfolgen.

Demgegenüber regelt Paragraph 43, Absatz eins, zweiter Satz, wie vorzugehen ist, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses weggefallen sind. In einem solchen Fall „ist der Behindertenpass einzuziehen“ vergleiche VwGH 29.03.2011, 2008/11/0191). Die Einziehung hat

Paragraph 45, Absatz 2, BBG durch Bescheid zu erfolgen. § 43 Abs. 1 zweiter Satz BBG enthält hingegen keine Ermächtigung für einen gesonderten Abspruch der Behörde, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr vorliegen oder dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50% besteht. Der Wegfall der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses ist vielmehr als Vorfrage im Einziehungsverfahren zu klären. Somit fehlt es an einer Grundlage für die Erlassung eines Feststellungsbescheides über das Nichtbestehen dieser Voraussetzungen. Paragraph 43, Absatz eins, zweiter Satz BBG enthält hingegen keine Ermächtigung für einen gesonderten Abspruch der Behörde, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr vorliegen oder dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50% besteht. Der Wegfall der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses ist vielmehr als Vorfrage im Einziehungsverfahren zu klären. Somit fehlt es an einer Grundlage für die Erlassung eines Feststellungsbescheides über das Nichtbestehen dieser Voraussetzungen. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung erweist sich die Festsetzung des Gesamtgrades der Behinderung in der Höhe von 40% im Spruch des angefochtenen Bescheids vom 24.01.2025 als rechtswidrig. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes folgend hätte die belangte Behörde – bei Ermittlung eines Grades der Behinderung von weniger als 50% - vielmehr amtswegig ein Entziehungsverfahren einleiten und in der Folge

§ 43Abs.

1 letzter Satz BBG die Einziehung des Behindertenpasses aussprechen müssen. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes folgend hätte die belangte Behörde – bei Ermittlung eines Grades der Behinderung von weniger als 50% - vielmehr amtswegig ein Entziehungsverfahren einleiten und in der Folge

Paragraph 43, Absatz eins, letzter Satz BBG die Einziehung des Behindertenpasses aussprechen müssen. Abschließend wird angemerkt, dass es dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt ist, aus eigenem die Einziehung des Behindertenpasses (allenfalls nach Durchführung ergänzender Ermittlungen) zu verfügen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Sache“ des Berufungsverfahrens bzw. (nach Inkrafttreten der Verwaltungsgrichtsbarkeits-Novelle 2012) Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheiten, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. dazu etwa VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077; 27.04.2015, Ra 2015/11/0022; 17.02.2017, Ra 2017/11/0008). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Sache“ des Berufungsverfahrens bzw. (nach Inkrafttreten der Verwaltungsgrichtsbarkeits-Novelle 2012) Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht – ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheiten, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat vergleiche dazu etwa VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077; 27.04.2015, Ra 2015/11/0022; 17.02.2017, Ra 2017/11/0008). Da der angefochtene Bescheid vom 24.01.2025 keinen Abspruch über die Entziehung des Behindertenpasses enthält, ist auch das Bundesverwaltungsgericht aufgrund dieser Beschränkung des Beschwerdeverfahrens zu einer derartigen Maßnahme nicht befugt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 3 1. Satz Vw

GVG hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 3,

  1. Satz VwGVG hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unbestritten. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Somit steht auch Art. 6 EMRK dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unbestritten. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Somit steht auch Artikel 6, EMRK dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. 3.
  2. Zu Spruchpunkt B (Unzulässigkeit der Revision)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W173.2309918.1.00

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