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{'item': 'W175 2296468-1'}

Obsah (17)§ 35Art. 133§ 51aArt. 1Art. 8Art. 30§ 12a§ 34§ 60§ 9§ 11§ 17§ 20§ 12§ 16§ 11a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2025 GeschäftszahlW175 2296468-1 Spruch, W175 2296468- 1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 35Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde wird

Paragraph 35, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Unter Verwendung des vorgesehenen Befragungsformulars stellte die Beschwerdeführerin (BF), eine syrische Staatsangehörige, am XXXX schriftlich und am XXXX persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (ÖB Damaskus) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG
  2. 1.
  3. Unter Verwendung des vorgesehenen Befragungsformulars stellte die Beschwerdeführerin (BF), eine syrische Staatsangehörige, am römisch 40 schriftlich und am römisch 40 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (ÖB Damaskus) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG
  4. Die BF brachte dazu vor, dass sie die Ehefrau des XXXX sei, einem am XXXX geborenen syrischen Staatsangehörigen, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX , Zahl: XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Die BF brachte dazu vor, dass sie die Ehefrau des römisch 40 sei, einem am römisch 40 geborenen syrischen Staatsangehörigen, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom römisch 40 , Zahl: römisch 40 , der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Bei Antragstellung wurden folgende verfahrensrelevanten Unterlagen beigelegt: ● Bescheid vom XXXX , mit welchem der Bezugsperson (BP) der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde  Bescheid vom römisch 40 , mit welchem der Bezugsperson (BP) der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde ● Meldebestätigung der BP wonach diese seit XXXX im Bundesgebiet gemeldet ist Meldebestätigung der BP wonach diese seit römisch 40 im Bundesgebiet gemeldet ist ● Karte für Asylberechtigte

§ 51aAsyl

G 2005 der BP Karte für Asylberechtigte

Paragraph 51 a, AsylG 2005 der BP ● Auszug aus der Geburtsurkunde der BF (in deutscher Übersetzung), ausgestellt am XXXX vom einheitlichen Standesamt Syriens, Ausstellungszentrum XXXX im Bezirk XXXX , mit der Dokumentennummer XXXX ; die Geburt in XXXX am XXXX unter der Nummer XXXX eingetragen; Nationalnummer der BF: XXXX  Auszug aus der Geburtsurkunde der BF (in deutscher Übersetzung), ausgestellt am römisch 40 vom einheitlichen Standesamt Syriens, Ausstellungszentrum römisch 40 im Bezirk römisch 40 , mit der Dokumentennummer römisch 40 ; die Geburt in römisch 40 am römisch 40 unter der Nummer römisch 40 eingetragen; Nationalnummer der BF: römisch 40 ● Auszug aus dem Zivilregister betreffend die BF (in deutscher Übersetzung), in dem der Familienstand der BF als „verheiratet“ vermerkt ist, ausgestellt am XXXX vom einheitlichen Standesamt Syriens, Ausstellungszentrum XXXX im Bezirk XXXX , mit der Dokumentennummer XXXX ; Ausweisnummer XXXX , ausgestellt am XXXX  Auszug aus dem Zivilregister betreffend die BF (in deutscher Übersetzung), in dem der Familienstand der BF als „verheiratet“ vermerkt ist, ausgestellt am römisch 40 vom einheitlichen Standesamt Syriens, Ausstellungszentrum römisch 40 im Bezirk römisch 40 , mit der Dokumentennummer römisch 40 ; Ausweisnummer römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 ● Auszug aus dem Familienstandregister (in deutscher Übersetzung), ausgestellt von der Zentralen Zivilbehörde Syriens am XXXX , ohne Dokumentennummer, dem entnommen werden kann, dass die BF und die BP verheiratet seien, jedoch ohne Hinweis auf ein Eheschließungsdatum, Bezirk: XXXX , Zivilregisteramt: XXXX , Meldeort: XXXX ;  Auszug aus dem Familienstandregister (in deutscher Übersetzung), ausgestellt von der Zentralen Zivilbehörde Syriens am römisch 40 , ohne Dokumentennummer, dem entnommen werden kann, dass die BF und die BP verheiratet seien, jedoch ohne Hinweis auf ein Eheschließungsdatum, Bezirk: römisch 40 , Zivilregisteramt: römisch 40 , Meldeort: römisch 40 ; ● Heiratsvertrag, ausgestellt am XXXX durch das Scharia-Gericht in XXXX „basierend auf dem gestellten Antrag und nach Kenntnisnahme der Heiratsurkunde, die von der zentralen Behörde Syriens ausgestellt wurde“; Der Heiratsvertrag sei am XXXX ordnungsgemäß registriert worden. Das Zertifikat werde nur außerhalb des Landes verwendet Heiratsvertrag, ausgestellt am römisch 40 durch das Scharia-Gericht in römisch 40 „basierend auf dem gestellten Antrag und nach Kenntnisnahme der Heiratsurkunde, die von der zentralen Behörde Syriens ausgestellt wurde“; Der Heiratsvertrag sei am römisch 40 ordnungsgemäß registriert worden. Das Zertifikat werde nur außerhalb des Landes verwendet ● „Heiratsurkunde“, ausgestellt von der Zentralen Zivilbehörde Syriens am XXXX , aus dieser ergibt sich das Scharia-Gericht zu XXXX als das die Heirat genehmigende Gericht, das Datum des Heiratsvertrags scheint mit XXXX auf, unter der Nummer XXXX , ausgestellt am XXXX . Die Ehe sei registriert im Zentrum des Zentralamtes XXXX am XXXX unter der Nummer XXXX  „Heiratsurkunde“, ausgestellt von der Zentralen Zivilbehörde Syriens am römisch 40 , aus dieser ergibt sich das Scharia-Gericht zu römisch 40 als das die Heirat genehmigende Gericht, das Datum des Heiratsvertrags scheint mit römisch 40 auf, unter der Nummer römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 . Die Ehe sei registriert im Zentrum des Zentralamtes römisch 40 am römisch 40 unter der Nummer römisch 40 ● Vier Fotos. Im Antragsformular vermerkte die BF, dass sie „ein gutes Familienleben geführt und unter einem Dach zusammengelebt hätten“. Das Familienleben werde durch (Video)Telefonate aufrechterhalten. 1.

  1. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 14.03.2024 führte das BFA aus, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten für die BF nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe mit der BP nicht vor Einreise der BP in das Bundesgebiet bestanden habe, weshalb die BF keine Familienangehörige iSd § 35 Abs. 5 AsylG sei. 1.
  2. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 14.03.2024 führte das BFA aus, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten für die BF nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe mit der BP nicht vor Einreise der BP in das Bundesgebiet bestanden habe, weshalb die BF keine Familienangehörige iSd Paragraph 35, Absatz 5, AsylG sei. Die Angaben der BF zur Angehörigeneigenschaft wiedersprächen denen der BP in mehrfacher Hinsicht. In der beiliegenden Stellungnahme wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die BP in der Erstbefragung im Rahmen ihres Verfahrens auf Zuerkennung von internationalen Schutz am 08.10.2021 angegeben habe, ledig zu sein. Weder auf die Frage nach dem Familienstand noch auf die Frage nach Familienangehörigen habe die BP angegeben, verheiratet zu sein. Erst vor dem BFA habe die BP am 22.03.2022 behauptet, mit der BF verheiratet zu sein. Die von der BF vorgelegte Heiratsurkunde beziehe sich auf einen Heiratsvertrag mit der Nummer XXXX und dem Datum XXXX . Der vorgelegte Heiratsvertrag könne nicht der genannte Vertrag sein. Die von der BF vorgelegte Heiratsurkunde beziehe sich auf einen Heiratsvertrag mit der Nummer römisch 40 und dem Datum römisch 40 . Der vorgelegte Heiratsvertrag könne nicht der genannte Vertrag sein. Bei den Fotos sei nicht ersichtlich, dass es Hochzeitsfotos seien. Die BF habe angegeben, dass es keine Fotos gebe. Auch die BP habe vor dem BFA angeführt, dass es keine Beweise für eine Hochzeit gebe. Nach Angabe der BF seien beide Familien anwesend gewesen, es habe eine kleine Hochzeit gegeben. Es sei nicht nachvollziehbar, dass keiner der Gäste Fotos gemacht habe. Laut Aussage beider Parteien habe die Hochzeit in der Türkei stattgefunden, die BF könne sich nicht an die Namen der Trauzeugen erinnern. Unter Berücksichtigung dieser Widersprüchlichkeiten und der Tatsache, dass es möglich sei, im Herkunftsstaat jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt zu erhalten, sei das BFA daher zur Rechtsansicht gelangt, dass eine rechtsgültige Ehe auch nach den Grundsätzen des Herkunftsstaates nicht geschlossen worden sei. Im Ergebnis sei die Zuerkennung des Status im Sinne des §35 Abs. 4 AsylG 2005 derzeit nicht wahrscheinlich.Unter Berücksichtigung dieser Widersprüchlichkeiten und der Tatsache, dass es möglich sei, im Herkunftsstaat jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt zu erhalten, sei das BFA daher zur Rechtsansicht gelangt, dass eine rechtsgültige Ehe auch nach den Grundsätzen des Herkunftsstaates nicht geschlossen worden sei. Im Ergebnis sei die Zuerkennung des Status im Sinne des §35 Absatz 4, AsylG 2005 derzeit nicht wahrscheinlich. 1.
  3. Dies teilte die ÖB Damaskus der BF mit Schreiben vom 15.03.2024, Zahl: Damaskus-OB/KONS/2305/2023, mit und forderte sie in einem zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen auf. Die BF erstattete durch ihre rechtsfreundliche Vertretung am 28.03.2024 eine Stellungnahme und führte begründend aus, dass die Ehe am XXXX geschlossen worden sei. Die BP habe den Asylantrag in Österreich erst am XXXX gestellt. Das Familienleben sei via WhatsApp aufrecht gehalten worden. Die BF erstattete durch ihre rechtsfreundliche Vertretung am 28.03.2024 eine Stellungnahme und führte begründend aus, dass die Ehe am römisch 40 geschlossen worden sei. Die BP habe den Asylantrag in Österreich erst am römisch 40 gestellt. Das Familienleben sei via WhatsApp aufrecht gehalten worden. Die BP habe nicht gewusst, dass es sich bei der Erstbefragung um ein Interview gehandelt habe. Sie habe die Frage, ob jemand mit ihr gereist sei, verneint, nach dem Familienstand sei sie nicht gefragt worden. Die BP habe ihre Frau aber erwähnt. Bei der Rückübersetzung habe der Dolmetscher gesagt, dass die BP das sowie das Geburtsdatum später richtigstellen könne. Vor dem BFA habe die BP dann alles angegeben. Zum Heiratsvertrag gab die BF an, dass es sich offenbar um eine ungenaue Übersetzung handle. Dort stehe, dieses Zertifikat könne auch für das Ausland verwendet werden. Auch die Heiratsurkunde sei missverständlich übersetzt, im Original sei ersichtlich, dass sich die Nummer XXXX auf die Heiratsurkunde selbst beziehe und nicht auf den Heiratsvertrag. Die Nummer XXXX beziehe sich auf die Registrierung seitens der Behörde. Auch die Heiratsurkunde sei missverständlich übersetzt, im Original sei ersichtlich, dass sich die Nummer römisch 40 auf die Heiratsurkunde selbst beziehe und nicht auf den Heiratsvertrag. Die Nummer römisch 40 beziehe sich auf die Registrierung seitens der Behörde. Bei der Hochzeit seien keine Fotos gemacht worden, da die Stimmung nicht so gut gewesen sei, da die Eltern gewollt hätten, dass sie mit der Hochzeit warten sollten. Es habe einen Raum für die Frauen und einen für die Männer gegeben, weshalb die BF nicht gesehen habe, wer die Trauzeugen gewesen seien. Des Weiteren wurden Kopien von drei Fotos vorgelegt, die die Verbundenheit der BF mit der BP zeigen sollten. 1.
  4. Mit Schreiben vom 28.03.2024 übermittelte die ÖB Damaskus die Stellungnahme zur neuerlichen Prüfung, an das BFA, dass mit Mail vom 09.04.2024 mitteilte, dass an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten werde, auch eine Einvernahme hätte zu keiner anderen Entscheidung geführt. 1.
  5. Mit Bescheid vom 10.04.2024, Zahl: Damaskus-OB/KONS/2305/2023, zugestellt am 11.04.2024, verweigerte die ÖB Damaskus die Erteilung des Einreisetitels mit der Begründung, dass die Gewährung desselben Schutzes wie der in Österreich aufhältigen BP nicht wahrscheinlich sei. In der Begründung wurden auf die Stellungnahme des BFA verwiesen. 1.
  6. Gegen diesen Bescheid erhob die BF im Wege ihres ausgewiesenen Vertreters fristgerecht mit Schreiben vom 03.05.2024 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie aufgrund eines mangelnden Ermittlungsverfahrens. Nach Darstellung des Sachverhalts wurden im Wesentlichen vorgebracht, dass dem Bescheid und der Mitteilung des BFA nicht zu entnehmen sei, dass sich das BFA mit den vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt habe, oder dass eine Abwägung nach Art. 8 EMRK stattgefunden habe. Die Behörde gehe auf die Stellungnahme überhaupt nicht ein. Nach Darstellung des Sachverhalts wurden im Wesentlichen vorgebracht, dass dem Bescheid und der Mitteilung des BFA nicht zu entnehmen sei, dass sich das BFA mit den vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt habe, oder dass eine Abwägung nach Artikel 8, EMRK stattgefunden habe. Die Behörde gehe auf die Stellungnahme überhaupt nicht ein. 1.
  7. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres, vom 24.07.2024, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 29.07.2024, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt. Von der Erlassung einer Vorentscheidung wurde abgesehen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Die BF, eine syrische Staatsangehörige, stellte am XXXX schriftlich und am XXXX persönlich bei der ÖB Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG
  10. 1.
  11. Die BF, eine syrische Staatsangehörige, stellte am römisch 40 schriftlich und am römisch 40 persönlich bei der ÖB Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG
  12. Als BP wurde XXXX , geboren am XXXX , syrischer Staatsangehöriger, genannt, welcher der behauptete Ehemann der BF sei. Der angegebenen BP wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zahl: XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt, nachdem er (spätestens) am XXXX in das Bundesgebiet eingereist war. Als BP wurde römisch 40 , geboren am römisch 40 , syrischer Staatsangehöriger, genannt, welcher der behauptete Ehemann der BF sei. Der angegebenen BP wurde mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zahl: römisch 40 , der Status des Asylberechtigten zuerkannt, nachdem er (spätestens) am römisch 40 in das Bundesgebiet eingereist war. Nach Antragstellung wurde vom BFA mitgeteilt, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der BP als nicht wahrscheinlich einzustufen sei, da gravierende Zweifel am Bestehen der Ehe zwischen der BF und der BP bestünden und eine Familieneigenschaft im Sinn des AsylG sohin nicht festgestellt habe werden könne. Die Behörde räumte der BF Parteiengehör zum Ergebnis der Beweisaufnahme ein. Hierzu brachte die BF eine Stellungnahme ein. 1.
  13. Zum syrischen Eherecht: Am 25.03.2021 ist mit der Unterschrift des Präsidenten das Gesetz Nr. 13/2021 zum Erlass eines neuen Personenstandsgesetzes (PSG) verabschiedet worden. Das neue Gesetz ersetzt das Personenstandsgesetz von
  14. Gegenstand der enthaltenen Neuerungen sind insbesondere die Automatisierung und Informatisierung von Registerprozessen und ihre Vereinfachung; u.a. soll es Erleichterungen bei der Beantragung von Urkunden geben. Bezüglich Heirat, Scheidung, Kinderobsorge und Erbschaft sind Frauen weiterhin im Personenstandsgesetz diskriminiert.Am 25.03.2021 ist mit der Unterschrift des Präsidenten das Gesetz Nr. 13 aus 2021, zum Erlass eines neuen Personenstandsgesetzes (PSG) verabschiedet worden. Das neue Gesetz ersetzt das Personenstandsgesetz von
  15. Gegenstand der enthaltenen Neuerungen sind insbesondere die Automatisierung und Informatisierung von Registerprozessen und ihre Vereinfachung; u.a. soll es Erleichterungen bei der Beantragung von Urkunden geben. Bezüglich Heirat, Scheidung, Kinderobsorge und Erbschaft sind Frauen weiterhin im Personenstandsgesetz diskriminiert. […] Die Mitwirkung des Staates ist für die Wirksamkeit der Eheschließung nicht erforderlich. Vielmehr stellen die Eheschließung an sich und die Mitteilung bzw. Registrierung der Eheschließung bei Gericht oder einer anderen Behörde getrennte Vorgänge dar. Die Registrierung ist verpflichtend und kann entweder vor oder nach der Eheschließung erfolgen. Das Scharia-Gericht (oder religiöse Behörde) meldet die geschlossenen gesetzlichen Heiraten dem Zivilregister. […] Eine informelle Heirat mit Bezeichnungen wie sheikh, ‘urfi und katb al-kitab - auch unter der Bezeichnung „traditionelle Ehe“ - ist eine islamische Heirat, die ohne die Involvierung einer kompetenten Autorität geschlossen wird. Gründe für eine traditionelle Ehe können sein, dass das Paar unterschiedlichen islamischen Konfessionen angehört, dass es gegen die Wünsche der Familie heiratet, oder es sich um eine polygame Ehe handelt (mit oder ohne Wissen der ersten Ehefrau), die grundsätzlich im syrischen Personenstandsrecht erlaubt, jedoch strukturell beschränkt ist. Ein Mann kann einer solchen Ehe auch zustimmen, um dem unehelichen Kind seiner Frau einen Vater und somit einen Familiennamen zu geben. Ein Richter kann weiterhin eine informelle Heirat ratifizieren, wenn die Bedingungen im ersten Absatz (des Gesetzes) nicht gegeben sind. Das kann auch als Möglichkeit für die Heirat von Minderjährigen genutzt werden, ohne das eine Dispens durch den Richter nötig. Ein weiterer Grund für informelle Heiraten ist, dass Männer, die in der Armee [Anm.: je nach Zeitpunkt vor oder nach der Gesetzesänderung 2019 nur Berufssoldaten oder auch andere - siehe auch weiter unten] dienen, eine Genehmigung der Armee für eine Eheschließung benötigen. Männer müssen nämlich sonst Dokumente vorlegen, welche belegen, dass ihre militärdienstlichen Verpflichtungen erfüllt sind. Im Jahr 2019 benötigte z. B. jeder in der Altersgruppe zwischen 18 und 42 Jahren die Erlaubnis seiner Militäreinheit für eine Heirat. Viele Männer, egal ob Wehrdienstpflichtige oder Deserteure schlossen daher informelle Ehen, welche sie dann bei einem Scharia-Gericht ratifizieren ließen. Letzteres soll ohne Erlaubnis des Militärs möglich gewesen sein, wenn die Frau schwanger war oder schon ein Kind geboren hatte. Mit mehreren Änderungen im Personenstandsgesetz im Jahr 2019, Artikel 40, Absatz 1, benötigen nur Berufssoldaten eine Erlaubnis zur Heirat. Ob ein Deserteur seine informelle Heirat durch ein Scharia-Gericht bestätigen lassen kann, das beim Zivilregister registriert ist, hängt hauptsächlich davon ab, ob diese informelle Heirat bestätigt wird. Da eine Ehe auch formlos zustande kommen kann, gibt es oft keine vorherige Anzeige der Eheabsicht bei Gericht. Zudem können die Brautleute in vielen Fällen die erforderlichen Dokumente nicht beibringen. Der Bedarf, die informell geschlossene Ehe zu registrieren, entsteht immer dann, wenn für ein Kind aus dieser Ehe Dokumente (z. B. eine Geburtsurkunde oder die Staatsbürgerschaftsurkunde) ausgestellt werden sollen. Das Gesetz bestimmt, dass eine Registrierung der bereits geschlossenen Ehe im Nachhinein erfolgen darf, wenn festgelegte Anforderungen erfüllt sind. Im Fall einer Schwangerschaft der Ehefrau oder des Vorhandenseins von Kindern aus dieser Ehe ist diese leichter nachweisbar. Können bestimmte Unterlagen zur Gültigkeit der außergerichtlichen Eheschließung nicht vorgelegt werden, besteht die Möglichkeit, eine einvernehmliche Feststellungsklage über das Bestehen der Ehe zu erheben. Bei der Feststellungsklage werden lediglich Tatsachen festgehalten, die von den Parteien selbst vorgebracht werden. Das Gericht überprüft die vorgebrachten Behauptungen nicht. Scharia-Gerichte können diese informellen Ehen ratifizieren, wobei die Bestätigung in schriftlicher Form erfolgt, aber die Dokumente werden inhaltlich wie formal je nach Gericht unterschiedlich nach Gutdünken der Richter ausgestellt. Zum Beispiel ist die Anwesenheit des Brautpaars oder seiner Repräsentanten nicht zwingend im Dokument erwähnt. Es wird auch nicht immer explizit erwähnt, ob ein Gatte oder eine Gattin durch eine andere Person vertreten wurde. Das Datum der Eheschließung wird bei einer nachträglichen Registrierung vom Gericht bestimmt. Wenn das Gericht die traditionelle Eheschließung als gültig anerkennt, ist das Datum der traditionellen Eheschließung das Datum der Eheschließung, nicht das Datum der Registrierung. Da es auch möglich ist, Kinder ex post facto zu registrieren (oftmals gleichzeitig mit der Registrierung der Ehe), und Kinder im Kontext einer Ehe geboren werden sollten, sollte das Hochzeitsdatum hierbei jedenfalls vor dem Geburtsdatum der Kinder liegen. Daher würde es laut der Einschätzung einer Expertin für syrisches Ehe- und Familienrecht Sinn machen, dass das Gericht das Datum der traditionellen Eheschließung als das „echte Hochzeitsdatum“ festlegt. Ein Gerichtsbeschluss wird besonders in Fällen gewählt, in denen ein Gatte verstorben, verschwunden, die Adresse unbekannt ist, nicht im Gericht erscheinen kann oder sich weigert, seine informelle Heirat zu bestätigen oder zu registrieren. Der Weg kann auch gewählt werden, wenn beide Gatten nicht vor Gericht erscheinen können. Ein Anwalt initiiert als Vertreter einer der beiden Eheleute das Verfahren zur Ratifizierung der außergerichtlichen Heirat. Dieses Verfahren war weit verbreitet, als die Genehmigung des Registrierungsbüros für den Militärdienst von Nöten war, und der Gatte nicht im Gericht erscheinen konnte (vgl. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Stand 17.07.2023).

Art. 1

syrisches Personalstatutsgesetz ist die Eheschließung ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau, die zu heiraten ihm gesetzlich erlaubt ist, zum Zwecke der Gründung einer Lebensgemeinschaft und der Zeugung von Nachkommen.

Art. 8Abs. 1 s

PSG ist beim Abschluss des Ehevertrages die Stellvertretung zulässig. Die Eheschließung zwischen Muslimen kann von jedem bekannten Imam oder einem Scharia-Gelehrten durchgeführt werden. Damit ein Eintrag der Eheschließung ins Familienbuch erfolgen kann, muss eine Registrierung bzw. Anmeldung oder staatliche Anerkennung der Eheschließung erfolgen. Eheschließungen, die von einer religiösen Stelle vollzogen wurden, müssen bei den Behörden für zivilrechtliche Angelegenheiten registriert werden, um staatlich anerkannt zu sein. Zur Registrierung müssen die Eheleute mit den damaligen Zeugen (mindestens zwei) zum Zivilgericht kommen, wo die Anerkennung / Registrierung gegen Gebühren erfolgt. Wurde die Hochzeit vor einem Scharia-Gericht durchgeführt, besteht die Möglichkeit, das vom Scharia-Gericht erhaltene Zertifikat an die Behörde zu schicken und die Ehe auf diese Weise zu registrieren. Erst durch die Registrierung durch die Behörde wird die Ehe staatlich anerkannt. Ein Gerichtsbeschluss wird besonders in Fällen gewählt, in denen ein Gatte verstorben, verschwunden, die Adresse unbekannt ist, nicht im Gericht erscheinen kann oder sich weigert, seine informelle Heirat zu bestätigen oder zu registrieren. Der Weg kann auch gewählt werden, wenn beide Gatten nicht vor Gericht erscheinen können. Ein Anwalt initiiert als Vertreter einer der beiden Eheleute das Verfahren zur Ratifizierung der außergerichtlichen Heirat. Dieses Verfahren war weit verbreitet, als die Genehmigung des Registrierungsbüros für den Militärdienst von Nöten war, und der Gatte nicht im Gericht erscheinen konnte vergleiche Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Stand 17.07.2023).

Artikel eins, syrisches Personalstatutsgesetz ist die Eheschließung ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau, die zu heiraten ihm gesetzlich erlaubt ist, zum Zwecke der Gründung einer Lebensgemeinschaft und der Zeugung von Nachkommen.

Artikel 8, Absatz eins, s

PSG ist beim Abschluss des Ehevertrages die Stellvertretung zulässig. Die Eheschließung zwischen Muslimen kann von jedem bekannten Imam oder einem Scharia-Gelehrten durchgeführt werden. Damit ein Eintrag der Eheschließung ins Familienbuch erfolgen kann, muss eine Registrierung bzw. Anmeldung oder staatliche Anerkennung der Eheschließung erfolgen. Eheschließungen, die von einer religiösen Stelle vollzogen wurden, müssen bei den Behörden für zivilrechtliche Angelegenheiten registriert werden, um staatlich anerkannt zu sein. Zur Registrierung müssen die Eheleute mit den damaligen Zeugen (mindestens zwei) zum Zivilgericht kommen, wo die Anerkennung / Registrierung gegen Gebühren erfolgt. Wurde die Hochzeit vor einem Scharia-Gericht durchgeführt, besteht die Möglichkeit, das vom Scharia-Gericht erhaltene Zertifikat an die Behörde zu schicken und die Ehe auf diese Weise zu registrieren. Erst durch die Registrierung durch die Behörde wird die Ehe staatlich anerkannt. Jede in Syrien abgeschlossene Ehe bedarf demnach der Eintragung in das Zivilregister, um rechtliche Folgen auszulösen.

Art. 30des Dekrets No.

26/2007 über den zivilen Status gelten Ehen erst als rechtsgültig und daher durchsetzbar, wenn sie im Zivilregister eingetragen wurden. Im Falle einer außerhalb eines Gerichtes abgeschlossenen Ehe (sogenannte traditionelle Ehe) muss deren Gültigkeit zunächst durch den Richter (in der Regel vor Scharia-Gerichten) bestätigt werden. Die Bestätigung der Gültigkeit der Ehe kann auch rückwirkend erfolgen. Soll eine traditionelle Eheschließung in Syrien staatlich anerkannt werden, müssen auf die Trauung durch einen Scheich oder Imam somit noch zwei weitere Rechtsakte erfolgen: Ein Antrag auf Eheschließung ist vor dem (Scharia)Richter gemeinsam mit einer Reihe von Unterlagen [Art. 40 syrisches Personalstatutgesetz (PSG)] einzureichen. Der Richter führt dann die Trauung durch (Art 43 PSG) oder bestätigt die Richtigkeit einer zuvor erfolgten traditionellen Eheschließung. Danach muss eine Abschrift der Bestätigung der Eheschließung durch das Gericht innerhalb von zehn Tagen an das zuständige Standesamt weitergeleitet werden, das anschließend die Registrierung der Ehe im Zivilregister vornimmt, wodurch die Ehe Rechtsgültigkeit erlangt (Art. 45 PSG) (vgl. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien, Eheschließungen, deren Voraussetzungen und Eheregistrierungen, vom 05.05.2017).Jede in Syrien abgeschlossene Ehe bedarf demnach der Eintragung in das Zivilregister, um rechtliche Folgen auszulösen.

Artikel 30, des Dekrets No.

26 aus 2007, über den zivilen Status gelten Ehen erst als rechtsgültig und daher durchsetzbar, wenn sie im Zivilregister eingetragen wurden. Im Falle einer außerhalb eines Gerichtes abgeschlossenen Ehe (sogenannte traditionelle Ehe) muss deren Gültigkeit zunächst durch den Richter (in der Regel vor Scharia-Gerichten) bestätigt werden. Die Bestätigung der Gültigkeit der Ehe kann auch rückwirkend erfolgen. Soll eine traditionelle Eheschließung in Syrien staatlich anerkannt werden, müssen auf die Trauung durch einen Scheich oder Imam somit noch zwei weitere Rechtsakte erfolgen: Ein Antrag auf Eheschließung ist vor dem (Scharia)Richter gemeinsam mit einer Reihe von Unterlagen ["Art". 40 syrisches Personalstatutgesetz (PSG)] einzureichen. Der Richter führt dann die Trauung durch (Artikel 43, PSG) oder bestätigt die Richtigkeit einer zuvor erfolgten traditionellen Eheschließung. Danach muss eine Abschrift der Bestätigung der Eheschließung durch das Gericht innerhalb von zehn Tagen an das zuständige Standesamt weitergeleitet werden, das anschließend die Registrierung der Ehe im Zivilregister vornimmt, wodurch die Ehe Rechtsgültigkeit erlangt (Artikel 45, PSG) vergleiche Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien, Eheschließungen, deren Voraussetzungen und Eheregistrierungen, vom 05.05.2017). 1.

  1. Eine bereits im Herkunftsstaat beziehungsweise vor Einreise der BP nach Österreich bestandene, in Österreich gültige Eheschließung zwischen der BF und der im Verfahren angegebenen BP kann nicht festgestellt werden.
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der BF sowie zur Antragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der ÖB Damaskus, insbesondere aus den im Zuge des Verfahrens vorgelegten Unterlagen. Ferner ergeben sich die Feststellungen zur BP, zu deren in Österreich geführtem Asylverfahren und ihrem aufenthaltsrechtlichen Status aus dem von der BF vorgelegten Bescheid des BFA vom XXXX , Zahl: XXXX . Ferner ergeben sich die Feststellungen zur BP, zu deren in Österreich geführtem Asylverfahren und ihrem aufenthaltsrechtlichen Status aus dem von der BF vorgelegten Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zahl: römisch 40 . Zudem erschließen sich die Feststellungen zu den getätigten Ermittlungen der Behörde und zum eingeräumten Parteiengehör ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt. 2.
  4. Die Feststellungen zum syrischen Eherecht beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien (Stand 17.07.2023) und der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien, Eheschließungen, deren Voraussetzungen und Eheregistrierungen, vom 05.05.
  5. Angesichts der Seriosität der in diesen Berichten angeführten Quellen sowie der nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen wird an den entsprechenden Angaben nicht gezweifelt und bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die diesbezügliche Rechtslage zwischenzeitlich entscheidungsmaßgeblich geändert hätte. Im Übrigen stehen die getroffenen Feststellungen auch im Einklang mit dem Vorbringen der BF, wonach in Syrien gewohnheitsrechtlich oder traditionell geschlossene Ehen im Nachhinein staatlich registriert werden können und dadurch rückwirkend Gültigkeit erlangen. 2.
  6. Hinsichtlich des Vorliegens eines berücksichtigungswürdigen Familienlebens (im gegenständlichen Fall das Vorliegen einer bereits vor Einreise der BP nach Österreich bestandenen, gültigen Ehe) ist zunächst auszuführen, dass in Visaverfahren die BF den vollen Beweis hinsichtlich sämtlicher verfahrensrelevanter Tatsachen zu liefern hat. Insoweit die BF vorbringt, aus den vorgelegten Dokumenten ergebe sich, dass zwischen ihr und der BP eine gültige Ehe bestehe, da die Ehe am XXXX in Anwesenheit beider Ehegatten geschlossen worden sei, ist den Ausführungen des BFA zu folgen, dass von einer wie behauptet stattgefundenen Eheschließung nicht ausgegangen werden kann. Insoweit die BF vorbringt, aus den vorgelegten Dokumenten ergebe sich, dass zwischen ihr und der BP eine gültige Ehe bestehe, da die Ehe am römisch 40 in Anwesenheit beider Ehegatten geschlossen worden sei, ist den Ausführungen des BFA zu folgen, dass von einer wie behauptet stattgefundenen Eheschließung nicht ausgegangen werden kann. So gab der angebliche Ehemann am 08.10.2021 im Rahmen seiner Erstbefragung auf die Frage nach dem Familienstand zu Protokoll, dass er ledig sei (Pkt.1), bestätigte dies neuerlich auf Seite 3 der Niederschrift (Pkt.3) und erwähnte die BF auch nicht auf die Frage nach Familienangehörigen (Pkt. 4.1). Am 22.03.2022 legte der BF dem BFA die angeblich am XXXX beziehungsweise am XXXX zwischenzeitlich ausgestellten und auch im Visumverfahren vorgelegten Unterlagen vor und gab auf Vorhalt an, dass er die BF in der Erstbefragung nicht erwähnt habe. Erst nach der Befragung habe er gesagt, dass er verheiratet sei, der Dolmetscher habe gesagt, dass dies keinen Unterschied mache. Am 22.03.2022 legte der BF dem BFA die angeblich am römisch 40 beziehungsweise am römisch 40 zwischenzeitlich ausgestellten und auch im Visumverfahren vorgelegten Unterlagen vor und gab auf Vorhalt an, dass er die BF in der Erstbefragung nicht erwähnt habe. Erst nach der Befragung habe er gesagt, dass er verheiratet sei, der Dolmetscher habe gesagt, dass dies keinen Unterschied mache. Dass der BF - wie nun in der Stellungnahme ausgeführt - nicht gewusst habe, dass die Erstbefragung durch die Sicherheitsbehörde ein Interview gewesen sei, ist nicht nachvollziehbar, da sich dies objektiv eindeutig aus dem Formular und dem Kontext der Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ergibt. Dass er nicht nach dem Familienstand gefragt worden sei, ist aufgrund des normierten Formulars ebenfalls unwahrscheinlich. Der angebliche Ehemann der BF verließ Syrien laut eigenen Angaben im Jahr 2012 (Erstbefragung) beziehungsweise im Jahr 2013 (Niederschrift vom 22.03.2023) und hielt sich bis August 2021 mit der gesamten Familie in der Türkei auf. Dort habe auch laut Niederschrift vom 22.03.2023 die Hochzeit stattgefunden. Es gebe laut ihm keinen einzigen Beweis, dass sie in der Türkei geheiratet hätten. Es gäbe nur die syrischen Papiere. Zum „Heiratsvertrag ausgestellt am XXXX durch das Scharia-Gericht in XXXX “ wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass es sich offenbar um eine ungenaue Übersetzung handle. Dort stehe tatsächlich, dieses Zertifikat „könne“ auch für das Ausland verwendet werden. Zum „Heiratsvertrag ausgestellt am römisch 40 durch das Scharia-Gericht in römisch 40 “ wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass es sich offenbar um eine ungenaue Übersetzung handle. Dort stehe tatsächlich, dieses Zertifikat „könne“ auch für das Ausland verwendet werden. Durch das BVwG wurde am 20.03.2025 eine neuerliche Übersetzung veranlasst, welche entgegen den Angaben des BF erneut folgende Übersetzung ergab: „Dieses Dokument gilt als Originaldokument und hat dieselbe Rechtskraft, sofern dieses Dokument ausschließlich außerhalb des Landes verwendet wird. Des Weiteren ist festzuhalten, dass dieses Schreiben am XXXX erstellt wurde, somit nach der angeblichen Registrierung am XXXX , somit schon deshalb nicht die Grundlage für die Eintragung im Zivilregister sein kann [Arg.: Ein Antrag auf Eheschließung ist vor dem (Scharia)Richter gemeinsam mit einer Reihe von Unterlagen [Art. 40 syrisches Personalstatutgesetz (PSG)] einzureichen. Der Richter führt dann die Trauung durch (Art 43 PSG) oder bestätigt die Richtigkeit einer zuvor erfolgten traditionellen Eheschließung. Danach muss eine Abschrift der Bestätigung der Eheschließung durch das Gericht innerhalb von zehn Tagen an das zuständige Standesamt weitergeleitet werden, das anschließend die Registrierung der Ehe im Zivilregister vornimmt, wodurch die Ehe Rechtsgültigkeit erlangt (Art. 45 PSG)].Des Weiteren ist festzuhalten, dass dieses Schreiben am römisch 40 erstellt wurde, somit nach der angeblichen Registrierung am römisch 40 , somit schon deshalb nicht die Grundlage für die Eintragung im Zivilregister sein kann [Arg.: Ein Antrag auf Eheschließung ist vor dem (Scharia)Richter gemeinsam mit einer Reihe von Unterlagen ["Art". 40 syrisches Personalstatutgesetz (PSG)] einzureichen. Der Richter führt dann die Trauung durch (Artikel 43, PSG) oder bestätigt die Richtigkeit einer zuvor erfolgten traditionellen Eheschließung. Danach muss eine Abschrift der Bestätigung der Eheschließung durch das Gericht innerhalb von zehn Tagen an das zuständige Standesamt weitergeleitet werden, das anschließend die Registrierung der Ehe im Zivilregister vornimmt, wodurch die Ehe Rechtsgültigkeit erlangt (Artikel 45, PSG)]. Aus der „Heiratsurkunde, ausgestellt von der Zentralen Zivilbehörde Syriens am XXXX “, ergibt sich auch das Scharia-Gericht zu XXXX als das die Heirat genehmigende Gericht, das Datum des Heiratsvertrags scheint mit XXXX auf, unter der Nummer XXXX , ausgestellt am XXXX . Die Ehe sei registriert im Zentrum des Zentralamtes XXXX am XXXX unter der Nummer XXXX .Aus der „Heiratsurkunde, ausgestellt von der Zentralen Zivilbehörde Syriens am römisch 40 “, ergibt sich auch das Scharia-Gericht zu römisch 40 als das die Heirat genehmigende Gericht, das Datum des Heiratsvertrags scheint mit römisch 40 auf, unter der Nummer römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 . Die Ehe sei registriert im Zentrum des Zentralamtes römisch 40 am römisch 40 unter der Nummer römisch 40 . Die durch das BVwG veranlasste Übersetzung ergab - ebenfalls entgegen den Angaben in der Stellungnahme, den Tag der Eheschließung mit XXXX und als bestätigende Behörde das Scharia-Gericht XXXX , Dokumentennummer XXXX , ausgestellt am XXXX . Die durch das BVwG veranlasste Übersetzung ergab - ebenfalls entgegen den Angaben in der Stellungnahme, den Tag der Eheschließung mit römisch 40 und als bestätigende Behörde das Scharia-Gericht römisch 40 , Dokumentennummer römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 . Die Eheschließung sei im Eheregister der Zentralbehörde XXXX am XXXX unter der Nummer XXXX eingetragen. Die Eheschließung sei im Eheregister der Zentralbehörde römisch 40 am römisch 40 unter der Nummer römisch 40 eingetragen. Dies entspräche grundsätzlich auch der syrischen Rechtslage, wonach die Bestätigung der Eheschließung durch das Gericht innerhalb von zehn Tagen an das zuständige Standesamt weitergeleitet werden muss. Dass somit auch die Heiratsurkunde missverständlich übersetzt, und im Original ersichtlich sei, dass sich die Nummer XXXX auf die Heiratsurkunde selbst beziehe und nicht auf den Heiratsvertrag, kann aufgrund zweier vorliegender Übersetzungen nicht bestätigt werden. Dass somit auch die Heiratsurkunde missverständlich übersetzt, und im Original ersichtlich sei, dass sich die Nummer römisch 40 auf die Heiratsurkunde selbst beziehe und nicht auf den Heiratsvertrag, kann aufgrund zweier vorliegender Übersetzungen nicht bestätigt werden. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die BP in der Erstbefragung angab, ledig zu sein, dies nicht zufriedenstellend erklären konnte, und erst in Folge die angeblich zwischenzeitlich ausgestellten Heiratsunterlagen vorlegte, wobei die darin erwähnte Bestätigung des Scharia-Gerichtes XXXX , welche die Grundlage für die Ausstellungen des Standesamtes gewesen sein soll, jedoch nicht vorgelegt wurde. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die BP in der Erstbefragung angab, ledig zu sein, dies nicht zufriedenstellend erklären konnte, und erst in Folge die angeblich zwischenzeitlich ausgestellten Heiratsunterlagen vorlegte, wobei die darin erwähnte Bestätigung des Scharia-Gerichtes römisch 40 , welche die Grundlage für die Ausstellungen des Standesamtes gewesen sein soll, jedoch nicht vorgelegt wurde. Selbst wenn man den Unterlagen eine gewisse Authentizität unterstellen wollte, wäre die Eheschließung somit laut den vorliegenden Unterlagen im Eheregister der Zentralbehörde XXXX am XXXX unter der Nummer XXXX eingetragen worden, aufgrund der Bestätigung des Scharia-Gerichtes XXXX am XXXX , somit nach der Antragstellung der BP am XXXX .Selbst wenn man den Unterlagen eine gewisse Authentizität unterstellen wollte, wäre die Eheschließung somit laut den vorliegenden Unterlagen im Eheregister der Zentralbehörde römisch 40 am römisch 40 unter der Nummer römisch 40 eingetragen worden, aufgrund der Bestätigung des Scharia-Gerichtes römisch 40 am römisch 40 , somit nach der Antragstellung der BP am römisch 40 . Die Bestätigung des Scharia-Gerichts XXXX könnte damit offensichtlich lediglich auf mündlichen Angaben unbekannter Beteiligter - nach erfolgter Einreise des BF in das Bundesgebiet - basieren, da angeblich keine Nachweise für eine Hochzeit in der Türkei existierten. Das Scharia-Gericht XXXX würde - bei Annahme der Echtheit - lediglich die wiederum darauf basierende Eintragung im Zivilregister bestätigen, jedoch der Eheschließung selbst keine Glaubwürdigkeit verleihen, und entfaltet in Syrien auch keine rechtliche Wirkung. Die Bestätigung des Scharia-Gerichts römisch 40 könnte damit offensichtlich lediglich auf mündlichen Angaben unbekannter Beteiligter - nach erfolgter Einreise des BF in das Bundesgebiet - basieren, da angeblich keine Nachweise für eine Hochzeit in der Türkei existierten. Das Scharia-Gericht römisch 40 würde - bei Annahme der Echtheit - lediglich die wiederum darauf basierende Eintragung im Zivilregister bestätigen, jedoch der Eheschließung selbst keine Glaubwürdigkeit verleihen, und entfaltet in Syrien auch keine rechtliche Wirkung. Im Zusammenhang mit der Tatsache, dass die BP in der Erstbefragung angab ledig zu sein, die vorgelegten syrischen Unterlagen erst danach der Erstbefragung aufgrund eines angeblichen, nicht vorliegenden Ehevertrages, unter dubiosen Umstünden erstellt worden wären, kann weder von einer stattgefundenen Hochzeit am XXXX noch von einem Zusammenleben der BF mit der BP ausgegangen werden. Im Zusammenhang mit der Tatsache, dass die BP in der Erstbefragung angab ledig zu sein, die vorgelegten syrischen Unterlagen erst danach der Erstbefragung aufgrund eines angeblichen, nicht vorliegenden Ehevertrages, unter dubiosen Umstünden erstellt worden wären, kann weder von einer stattgefundenen Hochzeit am römisch 40 noch von einem Zusammenleben der BF mit der BP ausgegangen werden. Die vorgelegten Fotos haben mangels Zuordenbarkeit keinen Beweiswert. Die Ausführungen zu den Unstimmigkeiten bei der Hochzeit waren angesichts der Gesamtumstände nicht glaubhaft. Ein wie auch immer geartetes Familienleben konnte nicht nachgewiesen werden. Das BFA ging daher zu Recht davon aus, dass weder die Hochzeit noch das behauptete Familienverhältnis nachgewiesen werden konnte und die BF nicht als Ehegattin im Sinne der gesetzlichen Bestimmung des § 35 AsylG der angegebenen BP betrachtet werden kann.Das BFA ging daher zu Recht davon aus, dass weder die Hochzeit noch das behauptete Familienverhältnis nachgewiesen werden konnte und die BF nicht als Ehegattin im Sinne der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 35, AsylG der angegebenen BP betrachtet werden kann. Aus einer Gesamtschau ergibt sich sohin, dass die BF nicht in der Lage war, nachzuweisen, dass zwischen ihr und der BP bereits vor Einreise der BP nach Österreich eine gültige Ehe vorlag und es ihr sohin nicht gelungen ist, ein relevantes und damit schützenswertes Familienverhältnis im Zuge des Verwaltungsverfahrens nachzuweisen. Daher konnte diesbezüglich nur eine Negativfeststellung getroffen werden.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  8. Gesetzliche Grundlagen: 3.1.
  9. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idF BGBl. I 145/2017 (§§ 34, 60) bzw. BGBl. I 56/2018 (§ 35) lauten auszugsweise wie folgt:3.1.
  10. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2017, (Paragraphen 34, 60,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2018, (Paragraph 35,) lauten auszugsweise wie folgt: „Familienverfahren im Inland § 34.

(1)Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  4. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)[…]
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).
  4. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG). Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden § 35.
(1)Der Familienangehörige

Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

§ 34Abs. 1 Z 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen

§ 60Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35,

(1)Der Familienangehörige

Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2)
(2a)[…]
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen

§ 60Abs.

2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
  3. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
  4. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
  5. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist

§ 11Abs.

5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich

§ 17Abs.

1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist

Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich

Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“ 3.1.
  1. § 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 68/2013 (§ 11a) bzw. BGBl. I 56/2018 (§ 11) bzw. BGBl. I 145/2017 (§ 26) lauten: 3.1.
  2. Paragraph 11,, Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, (Paragraph 11 a,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2018, (Paragraph 11,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2017, (Paragraph 26,) lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums

§ 20Abs.

1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. [...]Paragraph 11,

(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums

Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. [...] Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a

(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. […] Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 § 26. Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

§ 35Abs. 4 Asyl

G 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen

§ 35Abs. 5 Asyl

G 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen

Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ 3.1.3.

§ 9Abs.

1 erster Satz internationales Privatrecht, BGBl. Nr. 304/1978 (IPRG), ist das Personalstatut einer natürlichen Person das Recht des Staates, dem die Person angehört. § 9 Abs. 3 IPRG regelt, dass das Personalstatut einer Person, die Flüchtling im Sinn der für Österreich geltenden internationalen Übereinkommen ist oder deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, das Recht des Staates ist, in dem sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; eine Verweisung dieses Rechtes auf das Recht des Heimatstaates (§ 5 IPRG) ist unbeachtlich.

§ 12

IPRG sind die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person nach deren Personalstatut zu beurteilen.

§ 16Abs.

2 IPRG ist die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.3.1.3.

Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz internationales Privatrecht, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978, (IPRG), ist das Personalstatut einer natürlichen Person das Recht des Staates, dem die Person angehört. Paragraph 9, Absatz 3, IPRG regelt, dass das Personalstatut einer Person, die Flüchtling im Sinn der für Österreich geltenden internationalen Übereinkommen ist oder deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, das Recht des Staates ist, in dem sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; eine Verweisung dieses Rechtes auf das Recht des Heimatstaates (Paragraph 5, IPRG) ist unbeachtlich.

Paragraph 12, IPRG sind die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person nach deren Personalstatut zu beurteilen.

Paragraph 16, Absatz 2, IPRG ist die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung. 3.1.

  1. Die Eheschließung zwischen Muslimen kann von jedem bekannten Imam oder einem Scharia-Gelehrten durchgeführt werden. Damit ein Eintrag der Eheschließung ins syrische Familienbuch erfolgen kann, muss eine Registrierung bzw. Anmeldung oder staatliche Anerkennung der Eheschließung erfolgen. Eheschließungen, die von einer religiösen Stelle vollzogen wurden, müssen bei den Behörden für zivilrechtliche Angelegenheiten registriert werden, um staatlich anerkannt zu sein. Zur Registrierung müssen die Eheleute mit den damaligen Zeugen (mindestens zwei) zum Zivilgericht kommen, wo die Anerkennung / Registrierung gegen Gebühren erfolgt. Wurde die Hochzeit vor einem Scharia-Gericht durchführt, besteht die Möglichkeit, das vom Scharia-Gericht erhaltene Zertifikat an die Behörde zu schicken und die Ehe auf diese Weise zu registrieren. Erst durch die Registrierung durch die Behörde wird die Ehe staatlich anerkannt. 3.
  2. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt erkannt, dass die Vertretungsbehörde im Ausland an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung gebunden ist, und zwar sowohl an eine negative als auch an eine positive Mitteilung. Allerdings steht es dem Verwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist dabei, ob die Prognose des BFA hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller im Rahmen eines (späteren) Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 zutreffend erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 AsylG 2005 erfüllt sind (vgl. etwa VwGH 26.2.2020, Ra 2019/18/0299, Rn. 19, mwN).3.
  3. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt erkannt, dass die Vertretungsbehörde im Ausland an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung gebunden ist, und zwar sowohl an eine negative als auch an eine positive Mitteilung. Allerdings steht es dem Verwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist dabei, ob die Prognose des BFA hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller im Rahmen eines (späteren) Familienverfahrens nach Paragraph 34, AsylG 2005 zutreffend erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 erfüllt sind vergleiche etwa VwGH 26.2.2020, Ra 2019/18/0299, Rn. 19, mwN). Dies setzt voraus, dass das BFA seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Im Falle einer negativen Prognose muss der Antragsteller, um die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, zwar lediglich die (niedrigere) Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überwinden (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rn. 24). Es obliegt ihm jedoch, gegen eine negative Prognose des BFA zumindest entscheidungswesentliches Vorbringen etwa zu der vom BFA negativ beurteilten Erteilungsvoraussetzung des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 zu erstatten und glaubhaft zu machen (vgl. VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284).Dies setzt voraus, dass das BFA seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Im Falle einer negativen Prognose muss der Antragsteller, um die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, zwar lediglich die (niedrigere) Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überwinden vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rn. 24). Es obliegt ihm jedoch, gegen eine negative Prognose des BFA zumindest entscheidungswesentliches Vorbringen etwa zu der vom BFA negativ beurteilten Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 zu erstatten und glaubhaft zu machen vergleiche VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284). 3.
  4. Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

§ 35Abs. 1 Asyl

G gestellt und als BP der in Österreich Asylberechtigte behauptete Ehemann der BF genannt. Das BFA hat ausgehend von den zum Nachweis der Eheschließung vorgelegten Urkunden die Familieneigenschaft im Sinne des Bestehens einer gültigen Ehe zwischen der BF und der BP vor der Einreise der BP nach Österreich zu Recht verneint. Auch für das BVwG bestehen nachvollziehbar dargelegte Zweifel am tatsächlichen Bestehen des Familienverhältnisses in der behaupteten Form (siehe Beweiswürdigung oben).3.3. Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 35, Absatz eins, AsylG gestellt und als BP der in Österreich Asylberechtigte behauptete Ehemann der BF genannt. Das BFA hat ausgehend von den zum Nachweis der Eheschließung vorgelegten Urkunden die Familieneigenschaft im Sinne des Bestehens einer gültigen Ehe zwischen der BF und der BP vor der Einreise der BP nach Österreich zu Recht verneint. Auch für das BVwG bestehen nachvollziehbar dargelegte Zweifel am tatsächlichen Bestehen des Familienverhältnisses in der behaupteten Form (siehe Beweiswürdigung oben). 3.3.

  1. Aus den Feststellungen geht zwar hervor, dass nach syrischem Eherecht eine rückwirkende Registrierung gewohnheitsrechtlich oder traditionell geschlossener Ehen prinzipiell möglich und rechtlich zulässig ist. Der Verwaltungsgerichtshof sprach idS aus, dass der bloße Umstand der Anerkennung einer traditionellen Eheschließung mit ihrer nachfolgenden staatlichen Registrierung bereits ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung im ausländischen Recht nicht gegen die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung verstößt und eine rückwirkende Sanierung einer traditionell erfolgten Eheschließung durch die nachfolgende Registrierung (in Abwesenheit eines Ehepartners) grundsätzlich möglich ist, wenn eine solche vom anwendbaren Zivilrecht vorgesehen ist (vgl. VwGH 17.11.2020, Ra 2020/19/0042, mwN). Dies vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass – wie der Beweiswürdigung zu entnehmen ist – die von der BF vorgelegten Urkunden nicht geeignet sind, die behauptete traditionelle Eheschließung unter Anwesenheit beider Ehegatten und in weiterer Folge deren nachträgliche rechtmäßige Beglaubigung und Registrierung zu belegen. 3.3.
  2. Aus den Feststellungen geht zwar hervor, dass nach syrischem Eherecht eine rückwirkende Registrierung gewohnheitsrechtlich oder traditionell geschlossener Ehen prinzipiell möglich und rechtlich zulässig ist. Der Verwaltungsgerichtshof sprach idS aus, dass der bloße Umstand der Anerkennung einer traditionellen Eheschließung mit ihrer nachfolgenden staatlichen Registrierung bereits ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung im ausländischen Recht nicht gegen die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung verstößt und eine rückwirkende Sanierung einer traditionell erfolgten Eheschließung durch die nachfolgende Registrierung (in Abwesenheit eines Ehepartners) grundsätzlich möglich ist, wenn eine solche vom anwendbaren Zivilrecht vorgesehen ist vergleiche VwGH 17.11.2020, Ra 2020/19/0042, mwN). Dies vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass – wie der Beweiswürdigung zu entnehmen ist – die von der BF vorgelegten Urkunden nicht geeignet sind, die behauptete traditionelle Eheschließung unter Anwesenheit beider Ehegatten und in weiterer Folge deren nachträgliche rechtmäßige Beglaubigung und Registrierung zu belegen. Weder § 16 IPRG noch § 35 AsylG 2005 kennen im Übrigen eine feste Beweisregel, die eine konstitutive Übernahme von in ausländischen Urkunden eingetragenen Eheschließungsdaten anordnet (vgl. VwGH 29.12.2017, Ra 2017/18/0307).Weder Paragraph 16, IPRG noch Paragraph 35, AsylG 2005 kennen im Übrigen eine feste Beweisregel, die eine konstitutive Übernahme von in ausländischen Urkunden eingetragenen Eheschließungsdaten anordnet vergleiche VwGH 29.12.2017, Ra 2017/18/0307). Folglich konnte nicht festgestellt werden, dass zwischen der BF und der BP in Syrien eine nach syrischem Recht in Syrien gültige Ehe geschlossen worden ist und stellt sich daher die Frage nach der Anerkennung einer solchen Ehe nach österreichischem Recht im konkreten Fall nicht. Die Einschätzung des BFA war daher im Ergebnis zutreffend. 3.3.
  3. Der BF wurde ausreichend Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben und sie wurde ausdrücklich auf die bestehenden Bedenken hingewiesen. Allerdings war sie nicht in der Lage, diese in ihrer Stellungnahme zu widerlegen. Wie zutreffend und auch für das BVwG nachvollziehbar dargelegt, konnte aufgrund der vorgelegten Dokumente die aufrechte Ehe und sohin die Familienangehörigeneigenschaft nicht nachgewiesen werden, zumal die BF und die BP widersprüchliche Angaben zur Eheschließung machten und die erforderlichen Unterlagen nicht vollständig vorliegen. 3.3.
  4. Das Verfahren der Vertretungsbehörden im Ausland richtet sich in erster Linie nach dem Visakodex und den besonderen Verfahrensvorschriften des Fremdenpolizeigesetzes (nunmehr §§ 11 und 11a FPG; vgl. zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 VwGH 13.12.2012, 2012/21/0070 und 24.10.2007, 2007/21/0216). Wenn die BF vorbringt, dass die Behörde ein unzureichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe, verkennt die BF, dass sie nach § 11 Abs. 1 FPG dazu verpflichtet gewesen wäre, im Verfahren sämtliche Beweismittel unter Anleitung der Behörde vorzulegen. Da die BF in ihrer Stellungnahme die Möglichkeit hatte, zur Einschätzung des BFA Stellung zu beziehen sowie weitere Beweismittel in Vorlage zu bringen, ist in der aus dem Verwaltungsakt ersichtlichen Vorgehensweise der belangten Behörde kein Verfahrensmangel zu erblicken. 3.3.
  5. Das Verfahren der Vertretungsbehörden im Ausland richtet sich in erster Linie nach dem Visakodex und den besonderen Verfahrensvorschriften des Fremdenpolizeigesetzes (nunmehr Paragraphen 11 und 11 a FPG; vergleiche zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 VwGH 13.12.2012, 2012/21/0070 und 24.10.2007, 2007/21/0216). Wenn die BF vorbringt, dass die Behörde ein unzureichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe, verkennt die BF, dass sie nach Paragraph 11, Absatz eins, FPG dazu verpflichtet gewesen wäre, im Verfahren sämtliche Beweismittel unter Anleitung der Behörde vorzulegen. Da die BF in ihrer Stellungnahme die Möglichkeit hatte, zur Einschätzung des BFA Stellung zu beziehen sowie weitere Beweismittel in Vorlage zu bringen, ist in der aus dem Verwaltungsakt ersichtlichen Vorgehensweise der belangten Behörde kein Verfahrensmangel zu erblicken. 3.3.
  6. Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführte, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des BFA, dass die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an die BF in Bezug auf den in Österreich befindlichen, angeblichen Ehemann nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vorliegen.3.3.
  7. Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführte, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des BFA, dass die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an die BF in Bezug auf den in Österreich befindlichen, angeblichen Ehemann nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 nicht vorliegen. 3.
  8. Soweit im Verfahren das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK zu beachten ist, ist auszuführen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

§ 35Asyl

G 2005 ist, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat, und dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung, die vom Verfassungsgerichtshof nicht beanstandet wurden, im gegenständlichen Fall – wie bereits dargelegt wurde – nicht vorliegen.3.4. Soweit im Verfahren das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK zu beachten ist, ist auszuführen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 35, AsylG 2005 ist, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat, und dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung, die vom Verfassungsgerichtshof nicht beanstandet wurden, im gegenständlichen Fall – wie bereits dargelegt wurde – nicht vorliegen. Im gegenständlichen Verfahren bestanden begründete Zweifel am Vorliegen eines im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswerten Familienlebens und kann das behauptete Familienleben somit auch durch das BVwG nicht als in diesem Sinne ergänzend als schützenswert erkannt werden.Im gegenständlichen Verfahren bestanden begründete Zweifel am Vorliegen eines im Sinne des Artikel 8, EMRK schützenswerten Familienlebens und kann das behauptete Familienleben somit auch durch das BVwG nicht als in diesem Sinne ergänzend als schützenswert erkannt werden. Die Regelung des Art. 8 EMRK schreibt im Übrigen nicht vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen.Die Regelung des Artikel 8, EMRK schreibt im Übrigen nicht vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Im Hinblick darauf, dass es im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels gibt, war spruchgemäß zu entscheiden. 3.5.

§ 11aAbs.

2 FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. 3.5.

Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. 4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W175.2296468.1.00

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