Obsah (27)
§ 9§ 55Art. 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 17§ 61§ 66§ 67§ 53Art. 8§ 58§ 8§ 11§ 41§ 43a§ 7§ 45§ 12§ 5§ 54§ 28§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2025 GeschäftszahlW223 2108171-2 Spruch, W223 2108171-2/26E Schriftliche Ausfertigung des am 30.01.2025 mündlich verkündeten Erkenn
§ 9BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.römisch eins.
Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben, diese behoben und festgestellt, dass
Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. II. Dem BF wird
§ 55
Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch zwei. Dem BF wird
Paragraph 55, Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Am 11.07.2022.stellte der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.
- Mit Bescheid vom 17.08.2023 wurde der Asylantrag des BF bezüglich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.)
§ 3Abs 1 bzw. 8 Abs. Asyl
G abgewiesen, dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.),
§ 10Abs. 1 Z 3 i
Vm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF nach Kosovo
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.), eine Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung
§ 18Abs.
1 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt VI.) sowie
§ 55Abs.
1a FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt (Spruchpunkt VII.).4. Mit Bescheid vom 17.08.2023 wurde der Asylantrag des BF bezüglich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.)
Paragraph 3, Absatz eins, bzw. 8 Abs. AsylG abgewiesen, dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF nach Kosovo
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), eine Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) sowie
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt (Spruchpunkt römisch sieben.). Gegen den Bescheid erhob der BF durch seinen angeführte Rechtsvertretung (RV) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Gegen den Bescheid erhob der BF durch seinen angeführte Rechtsvertretung Regierungsvorlage Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben und den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos aufheben, in eventu an die Behörde zurückzuverweisen und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Am 20.03.2024 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF und ein Vertreter seines Rechtsbeistandes teilnahm, sowie die Lebensgefährte des BF einvernommen wurde. Die belangte Behörde gab einen Teilnahmeverzicht ab. Am 08.07.2024 langte der Mutter Kind Pass sowie der arbeitsrechtliche Vorvertrag ein. Am 12.12.2024 langte die Geburstsurkunde des gemeinsamen Kindes XXXX , geb.am XXXX beim BVwG ein.Am 12.12.2024 langte die Geburstsurkunde des gemeinsamen Kindes römisch 40 , geb.am römisch 40 beim BVwG ein. Am 28.01.2025 wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I bis III zurückgezogen. Am 28.01.2025 wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins bis römisch drei zurückgezogen. Es wurde gleichzeitig eine aktuelle Meldebestätigung des BF, seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind vorgelegt. Am 30.01.2025 fand vor dem BVwG in Wien, die mündliche Folgeverhandlung statt und das Erkenntnis wurde mündlich verkündet. Irrtümlich wurde das Protokoll aus dieser Verhandlung nicht an die belangte Behörde versendet und die gekürzte Ausfertigung abgefertigt, durch Schreiben de belangten Behörde vom 26.02.2025 wurde auf diesen Irrtum hingewiesen und das Protokoll am 27.02.2025 an die belangte Behörde versand, womit erst die Frist für den Antrag auf schriftliche Ausfertigung zu laufen begann. Am 03.03.2025 beantragte die belangte Behörde fristgerecht die schriftliche Ausfertigung . II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist kosovarischer Staatsangehöriger . Seine Muttersprache ist Albanisch, er spricht fließend Deutsch. 1.
- Der BF ist in einer Beziehung mit Frau XXXX , geb. am XXXX .1.
- Der BF ist in einer Beziehung mit Frau römisch 40 , geb. am römisch 40 . Aus der Beziehung ist die am XXXX geborene Tochter XXXX hervorgegangen. Der BF ist Vater der XXXX .Aus der Beziehung ist die am römisch 40 geborene Tochter römisch 40 hervorgegangen. Der BF ist Vater der römisch 40 . 1.
- Der BF , seine Lebensgefährtin XXXX und das gemeinsame Kind leben zusammen in einer Mietwohnung in Wien. Der BF hat einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag mit der XXXX vorgelegt , wonach eine unbefristete Anstellung als Security Mitarbeiter mit einem monatlichen Verdienst von 1622,66 Netto vereinbart wurde.1.
- Der BF , seine Lebensgefährtin römisch 40 und das gemeinsame Kind leben zusammen in einer Mietwohnung in Wien. Der BF hat einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag mit der römisch 40 vorgelegt , wonach eine unbefristete Anstellung als Security Mitarbeiter mit einem monatlichen Verdienst von 1622,66 Netto vereinbart wurde. 1.
- Der BF reiste im Jahre 2007 erstmalig gemeinsam mit seinen Eltern im Alter von XXXX nach Österreich ein und hat bis 2016 durchgehend in Österreich gelebt.1.
- Der BF reiste im Jahre 2007 erstmalig gemeinsam mit seinen Eltern im Alter von römisch 40 nach Österreich ein und hat bis 2016 durchgehend in Österreich gelebt. Er verfügte über eine Rot –Weiss-Rot Karte Plus,gültig bis 2014.Von 2016 bis 2022 lebte der BF im Kosovo, bevor er 2022 wieder nach Österreich illegal einreiste und einen Asylantrag stellte, der mit dem oa Bescheid abgewiesen wurde.Er verfügte über eine Rot –Weiss-Rot Karte Plus,gültig bis 2014., Von 2016 bis 2022 lebte der BF im Kosovo, bevor er 2022 wieder nach Österreich illegal einreiste und einen Asylantrag stellte, der mit dem oa Bescheid abgewiesen wurde. Der BF besuchte in Österreich von 2009 bis 2011 für 2 Jahre die Hauptschule und absolvierte von 2011 bis 2014 eine Lehre zum Restaurantfachmann,eine Lehrabschlussprüfung machte er , da die Verurteilung dazwischen kam , nicht. Der BF wurde im Alter von 17 Jahren, als Jugendstraftäter, mit Urteil vom XXXX wegen des Verbrechens des schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 20 Monat bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.Der BF wurde im Alter von 17 Jahren, als Jugendstraftäter, mit Urteil vom römisch 40 wegen des Verbrechens des schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 20 Monat bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Die Tilgung aus dem Strafregister ist 2023 eingetreten. Im Strafregister der Republik Österreich vom 03.07.2024 scheint keine Verurteilung auf Mit Bescheid des BFA wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und ein Einreiseverbot in der Dauer von sieben Jahren verhängt, wogegen der BF Beschwerde erhob. Mit Erkenntnis des BVwG vom 28.09.2015 wurde das Einreiseverbot auf drei Jahre herabgesetzt. Der BF ist 2016 freiwillig in seinen Herkunftsstaat ausgereist. Er verließ im Jahre 2022 den Kosovo und reiste nach Österreich , da der Großvater in dessen Haus er wohnte , verstarb und das Haus an den Cousin vererbt wurde und auch wegen seiner damaligen Lebensgefährtin, die, sowie die gesamte Familie des BF auch, in Österreich lebte.. Er hatte die Absicht seine damalige Lebensgefährtin XXXX , die er 2021 kennenlernte , zu heiraten.Dazu kam es jedoch nicht und ging der BF 2023 eine Beziehung zu Frau XXXX ein, mit der er wie oben ausgeführt eine gemeinsame Tochter hat.Er hatte die Absicht seine damalige Lebensgefährtin römisch 40 , die er 2021 kennenlernte , zu heiraten., Dazu kam es jedoch nicht und ging der BF 2023 eine Beziehung zu Frau römisch 40 ein, mit der er wie oben ausgeführt eine gemeinsame Tochter hat. Im Heimatland des BF leben keine Angehörigen des BF. Sämtliche Familienmitglieder des BF leben in Österreich. Der BF pflegt auch seine Mutter, die an Diabetes und Panikattacken sowie wegen sechsfacher Knieoperation an Schwierigkeiten beim Gehen, leidet. 1.
- Der BF ist gesund, er ist zudem arbeitsfähig. 1.
- Der BF hat in Österreich einen Freundeskreis und seine gesamte Familie, er hat Sprachkurse in Österreich besucht und hat sich inner- und außerschulisch bereits ab 2008 einen Freundeskreis aufgebaut.Er hat keinen Bezug zum Herkunftsstaat, der Onkel zu dem er eine Beziehung pflegte ist bereits verstorben. Der BF spricht fließend Deutsch. 1.
- Der BF hat in Österreich einen Freundeskreis und seine gesamte Familie, er hat Sprachkurse in Österreich besucht und hat sich inner- und außerschulisch bereits ab 2008 einen Freundeskreis aufgebaut., Er hat keinen Bezug zum Herkunftsstaat, der Onkel zu dem er eine Beziehung pflegte ist bereits verstorben. Der BF spricht fließend Deutsch. Der BF pflegt auch seit seiner Wiedereinreise 2022 seine an Diabetes und Panikattacken sowie an Gehschwierigkeiten erkrankte Mutter. Er hat ein sehr gutes Verhältnis zur Familie seiner Lebensgefährtin XXXX und wird ab rechtskräftiger Erteilung eines Aufenthaltstitels als Security Mitarbeiter unbefristet beschäftigt.Der BF pflegt auch seit seiner Wiedereinreise 2022 seine an Diabetes und Panikattacken sowie an Gehschwierigkeiten erkrankte Mutter. Er hat ein sehr gutes Verhältnis zur Familie seiner Lebensgefährtin römisch 40 und wird ab rechtskräftiger Erteilung eines Aufenthaltstitels als Security Mitarbeiter unbefristet beschäftigt.
- Beweiswürdigung: 2.
- Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und der vorliegenden Gerichtsakte des BVwG sowie der Abhaltung zweier mündlichen Verhandlungen durch das BVwG.2.
- Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und der vorliegenden Gerichtsakte des BVwG sowie der Abhaltung zweier mündlichen Verhandlungen durch das BVwG. 2.1.
- Die Feststellungen zur Identität des BF erschließen sich aus seinen Aussagen vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und der mündlichen Verhandlung. 2.1.
- BF führte vor dem BVwG aus, gesund zu sein. 2.1.
- Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF folgt dem Inhalt des auf ihren Namen lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich.2.1.
- Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF folgt dem Inhalt des auf ihren Namen lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich., 2.1.
- Das Vorliegen einer Beziehung mit XXXX seit 2023 unter den angeführten Umständen haben der BF und die Zeugen übereinstimmend wiedergegeben.2.1.
- Der Besuch der Schule in Österreich seit 2009 bis 2011 und die anschließende Lehre bis 2014 und daher seit dieser Zeit auch eine Verwurzelung in Österreich, die Existenz seines sozialen Umfeldes und der Wunsch, in Österreich zu bleiben sowie keine (persönlichen) Bindungen in Kosovo zu sehen, folgt dessen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung 2.1.
- Das Vorliegen einer Beziehung mit römisch 40 seit 2023 unter den angeführten Umständen haben der BF und die Zeugen übereinstimmend wiedergegeben., 2.1.
- Der Besuch der Schule in Österreich seit 2009 bis 2011 und die anschließende Lehre bis 2014 und daher seit dieser Zeit auch eine Verwurzelung in Österreich, die Existenz seines sozialen Umfeldes und der Wunsch, in Österreich zu bleiben sowie keine (persönlichen) Bindungen in Kosovo zu sehen, folgt dessen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung 2.1.7 Dass die Spruchpunkte I bis III am 28.03.2025 zurückgezogen wurden und lediglich die Spruchpunkte IV. bis VII. angefochten wurden, ergibt sich aus dem dahingehend unmissverständlichen Akteninhalts.2.1.7 Dass die Spruchpunkte römisch eins bis römisch drei am 28.03.2025 zurückgezogen wurden und lediglich die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sieben. angefochten wurden, ergibt sich aus dem dahingehend unmissverständlichen Akteninhalts. 2.1.
- Dass zwischen dem BF seiner Lebensgefährtin und seinem neugeborenen Kind und seinen Eltern sowie seinen in Österreich lebenden Verwandten insbesondere zu seiner Mutter die von ihm pflegetechnisch abhängig ist eine enge familiäre Bindung besteht wurde sowohl in deren Einvernahme vor dem BFA als auch in der mündlichen Verhandlung widerspruchsfrei zu Protokoll gegeben. Gleiches gilt für den fehlenden Bezug zum Herkunftsstaat.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
- Die Spruchpunkte I. bis III. wurden zurückgezogen.3.
- Die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. wurden zurückgezogen. 3.
- Zu den Spruchpunkten IV. bis VII. der angefochtenen Bescheide:3.
- Zu den Spruchpunkten römisch vier. bis römisch sieben. der angefochtenen Bescheide: 3.2.1.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.3.2.1.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
§ 52Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt unter einem (§ 10 Asyl
G 2005) gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Mit der Rückkehrentscheidung ist
§ 52Abs.
9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
§ 46FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Mit der Rückkehrentscheidung ist
Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Der mit „Arten und Form der Aufenthaltstitel“ betitelte § 54 AsylG lautet: Der mit „Arten und Form der Aufenthaltstitel“ betitelte Paragraph 54, AsylG lautet: „§ 54.
(1)Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen erteilt als: 1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit
§ 17Ausländerbeschäftigungsgesetz (Ausl
BG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt, 1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt,
- „Aufenthaltsberechtigung“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt,
- „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.
(2)Aufenthaltstitel
Abs. 1 sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel
Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar.
(2)Aufenthaltstitel
Absatz eins, sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel
Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind nicht verlängerbar.
(3)Den Verlust und die Unbrauchbarkeit eines Aufenthaltstitels sowie Änderungen der dem Inhalt eines Aufenthaltstitels zugrunde gelegten Identitätsdaten hat der Drittstaatsangehörige dem Bundesamt unverzüglich zu melden. Auf Antrag sind die Dokumente mit der ursprünglichen Geltungsdauer und im ursprünglichen Berechtigungsumfang, falls erforderlich mit berichtigten Identitätsdaten, neuerlich auszustellen.
(4)Der Bundesminister für Inneres legt das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel
Abs. 1 Z 1 bis 3 durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.
(4)Der Bundesminister für Inneres legt das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel
Absatz eins, Ziffer eins bis 3 durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.
(5)Die Bestimmungen des 7. Hauptstückes gelten nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.“ Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 AsylG lautet: Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ betitelte Paragraph 55, AsylG lautet: „§ 55.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird. 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet: Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018) Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
§§ 52Abs. 4 i
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ 3.3.2.
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. 3.3.2.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. „legitimate family“ bzw. „famille légitime“) oder einer unehelichen Familie („illegitimate family“ bzw. „famille naturelle“), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Şerife Yiğit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. „legitimate family“ bzw. „famille légitime“) oder einer unehelichen Familie („illegitimate family“ bzw. „famille naturelle“), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Şerife Yiğit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00). Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht: die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). 3.2.
- Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.3.2.
- Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 25.4.2018, Ra 2018/18/0187; 6.9.2017, Ra 2017/20/0209; 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072; 20.6.2017, Ra 2017/22/0037, jeweils mwN). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche etwa VwGH 25.4.2018, Ra 2018/18/0187; 6.9.2017, Ra 2017/20/0209; 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072; 20.6.2017, Ra 2017/22/0037, jeweils mwN). Der Umstand der erforderlichen Pflege eines Familienangehörigen spielt bei der Abwägung der familiären Interessen gegenüber den öffentlichen Interessen bei der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme eine maßgebliche Rolle (vgl. VwGH 11.11.2013, 2012/22/0103; 20.01.2011, 2009/22/0122).Der Umstand der erforderlichen Pflege eines Familienangehörigen spielt bei der Abwägung der familiären Interessen gegenüber den öffentlichen Interessen bei der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme eine maßgebliche Rolle vergleiche VwGH 11.11.2013, 2012/22/0103; 20.01.2011, 2009/22/0122). Wie in der mündlichen Verhandlung seitens des BF und den Zeugen festgestellt werden konnte, ist der BF seit seiner Rückkehr 2022 auch mit der Pflege seiner Mutter betraut, die von seiner Hilfe abhängig ist. Dass auch eine sehr enge emotionale Bindung zwischen dem BF und seiner erst kürzlich geborenen Tochter besteht erscheint auf Grund des von erkennenden Richterin in der mündlichen Verhandlung eindeutig gewonnenen Eindrucks unzweifelhaft. Das tatsächliche Abhängigkeitsverhältnis der Tochter vom BF, die engen persönlichen und familiären Bindungen zwischen ihm und seiner österreichischen Lebensgefährtin, die Notwendigkeit einer unmittelbaren örtlichen Nahebeziehung zur geeigneten Unterstützung sowie der Umstand, dass ein Fortführen eines gemeinsamen Familienlebens außerhalb Österreichs nicht zumutbar wäre, stellen im Ergebnis somit ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK dar.Das tatsächliche Abhängigkeitsverhältnis der Tochter vom BF, die engen persönlichen und familiären Bindungen zwischen ihm und seiner österreichischen Lebensgefährtin, die Notwendigkeit einer unmittelbaren örtlichen Nahebeziehung zur geeigneten Unterstützung sowie der Umstand, dass ein Fortführen eines gemeinsamen Familienlebens außerhalb Österreichs nicht zumutbar wäre, stellen im Ergebnis somit ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK dar. Was die Umstände des Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK anbelangt, ist festzuhalten, dass der BF aufgrund seiner langen Dauer seines vorangegangenen bisherigen Aufenthalts seit 2007 bis 2016 in Österreich über weitreichende soziale Bindungen in Form von Freundschaften, und Bekanntschaften verfügt und sich auch durch Ausbildungen engagiert,.Wie sich in der Verhandlung ergeben hat, ist der BF auch in der Lage die deutsche Sprache ohne Probleme zu beherrschen.Was die Umstände des Privatlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK anbelangt, ist festzuhalten, dass der BF aufgrund seiner langen Dauer seines vorangegangenen bisherigen Aufenthalts seit 2007 bis 2016 in Österreich über weitreichende soziale Bindungen in Form von Freundschaften, und Bekanntschaften verfügt und sich auch durch Ausbildungen engagiert,.Wie sich in der Verhandlung ergeben hat, ist der BF auch in der Lage die deutsche Sprache ohne Probleme zu beherrschen. In einer Gesamtabwägung aller maßgeblichen Umstände musste daher davon ausgegangen werden, dass durch die angeordnete Rückkehrentscheidung und die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels an den BF jedenfalls ein unverhältnismäßiger Eingriff in das mit seiner Tochter und der Lebensgefährtin sowie mit seiner pflegebedürftigen Mutter bestehende Familienleben erfolgen würde. Es wird zwar nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Bereich der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften (insbesondere zur Verhinderung eines unrechtmäßigen Aufenthalts) im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das Interesse an der – nicht nur vorübergehenden – Fortführung des Familienlebens des BF in Österreich dennoch höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts, zumal der BF in Österreich unbescholten ist und lediglich die Einreise 2022 illegal erfolgte um den Asylantrag zu stellen. 3.2.
- Fallbezogen ergibt sich weiters daraus: Der BF reiste 2007 im Alter von XXXX gemeinsam mit seiner Familie nach Österreich ein und verfügte bis 2014 über eine Rot – Weiss-Rot Karte . Der BF reiste 2007 im Alter von römisch 40 gemeinsam mit seiner Familie nach Österreich ein und verfügte bis 2014 über eine Rot – Weiss-Rot Karte . In Österreich lebt seine gesamte Familie , diese halten sich seitdem durchgehend hier auf. Er verbrachte seine Jugendzeit und Teile seiner Ausbildungszeit in Österreich, besuchte einige Kurse , schloss jedoch die Lehre als Restaurantfachmann nicht ab, da er zuvor eine Jugendstraftat begangen hat, deswegen er ein Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren erhielt und ausreisen musste. Das Einreiseverbot endete
- Aufgrund des Todes seines Onkels in dessen Haus er im Kosovo lebte und es Konflikte mit dem Cousin gab, der dieses Haus erbte, und da er seine damalige Lebensgefährtin 2021 kennengelernt hat , reiste er 2022 wieder nach Österreich ein und stellte einen Asylantrag, welcher abgewiesen wurde. Der BF bezog die Wohnung bei seinen Eltern pflegte folglich seine Mutter. Der BF hat eine sehr enge Bindung zu seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind, das im Jahre XXXX geboren wurde. Aber auch zu seiner Mutter besteht eine erhöhte Bindung insofern, als sie seiner Pflege bedarf, da sie an Diabetes und Panikattacken leidet und sechsfach Knie operiert wurde und Probleme bei Gehen hat .Wie in der mündlichen Verhandlung angegeben ist die Mutter auf seine Hilfe und Unterstützung angewiesen. Der BF hat eine sehr enge Bindung zu seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind, das im Jahre römisch 40 geboren wurde. Aber auch zu seiner Mutter besteht eine erhöhte Bindung insofern, als sie seiner Pflege bedarf, da sie an Diabetes und Panikattacken leidet und sechsfach Knie operiert wurde und Probleme bei Gehen hat .Wie in der mündlichen Verhandlung angegeben ist die Mutter auf seine Hilfe und Unterstützung angewiesen. Der BF legte einen Arbeitsrechtlichen Vorvertrag vor , die Einkünfte werden sich auf ca. 1600 € nettto belaufen.In Anbetracht dessen kann davon ausgegangen werden, dass der BF künftig in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt gemeinsam mit den Einkünften seiner Lebensgefährtin und etwaiger Unterstützung durch seine Schwester ohne staatliche Hilfe zu gewährleisten. Der BF hat auch bisher keine staatlichen Leistungen in Anspruch genommen. Der BF hat sich abgesehen von seiner illegalen Einreise im Jahre 2022 nicht illegal im Bundesgebiet aufgehalten. Die Gültigkeit der Rot –Weiss Rot Karte war bis 2014 erteilt, aufgrund der Bewährungsauflagen und des Beschwerdeverfahrens hielt sich der BF bis 2016, bis zu seiner freiwilligen Ausreise im Bundesgebiet auf. Zum Entscheidungszeitpunkt hielt sich der BF seit 2007 bis 2016 und danach seit 2022 im Bundesgebiet auf. Auch wenn ihm sein unsicherer Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet bewusst (gewesen) sein musste, kann in Anbetracht der insgesamten Aufenthaltsdauer und damit einhergehender Bindung zu Österreich , der familiären und sozialen Bindungen im Bundesgebiet und der oben dargelegten Judikatur dem BF nicht vorgehalten werden, er hätte sich nicht um Integration und den Aufbau eines Privatlebens bemüht. Einem solchen Aspekt kommt zwar unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG 2014 ("Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren") Bedeutung (hier zumindest in Bezug auf BF) zu. Dies hat aber schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthalts seit 2022 erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Ausweisung (bzw. Rückkehrentscheidung) führen kann (VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325 mwN). Einem solchen Aspekt kommt zwar unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG 2014 ("Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren") Bedeutung (hier zumindest in Bezug auf BF) zu. Dies hat aber schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthalts seit 2022 erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Ausweisung (bzw. Rückkehrentscheidung) führen kann (VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325 mwN). Überdies weist der BF abgesehen keine Bindungen zum Herkunftsstaat auf, . Das Verwaltungsgericht verkennt nicht, dass die neuerlichen Integrationsschritte nicht als wenn auch derzeit erst in der Dauer von 3 Jahren für eine besondere Aufenthaltsverfestigung bei einem neuerlichen Aufenthalt in Österreich ab 2022 herangezogen werden können, und nicht als alleinig geltendes Prinzip zu beurteilen sind . Jedoch darf seine bereits vorhandene Integration in der Zeit seines Aufenthalts von 2007 bis 2016 nicht außer Acht gelassen werden, zumal er diese Zeit zum Aufbau von privaten Beziehungen, zum Schulbesuch und teilweiser Lehre und zum besonders guten Erwerb der deutschen Sprache genutzt hat. Daher führt die Zusammenschau der dargestellten Umstände bei einem Aufbau mehrjähriger sozialer Bindungen bei einem langjährigen, wenn auch durchbrochenen Aufenthalt und besonderen familiären Bindungen wie der Pflegebedürftigkeit der Mutter des BF im Bundesgebiet sowie insbesondere unter Beachtung des Kindeswohls für die XXXX geborene Tochter zum Überwiegen der persönlichen Interessen des BF an seiner Fortführung seines Privat- und Familienlebens in Österreich. Daher führt die Zusammenschau der dargestellten Umstände bei einem Aufbau mehrjähriger sozialer Bindungen bei einem langjährigen, wenn auch durchbrochenen Aufenthalt und besonderen familiären Bindungen wie der Pflegebedürftigkeit der Mutter des BF im Bundesgebiet sowie insbesondere unter Beachtung des Kindeswohls für die römisch 40 geborene Tochter zum Überwiegen der persönlichen Interessen des BF an seiner Fortführung seines Privat- und Familienlebens in Österreich. Die letzte und einzige Straftat im Jahre XXXX , begangen als Jugendlicher im Alter von 17 Jahren erfolgte zum größten Teil bedingt und liegt bereits seit mehr als 10 Jahren zurück.Die letzte und einzige Straftat im Jahre römisch 40 , begangen als Jugendlicher im Alter von 17 Jahren erfolgte zum größten Teil bedingt und liegt bereits seit mehr als 10 Jahren zurück. Diese Verurteilung ist bereits aus dem Strafregister getilgt und liegt aktuell keine Verurteilung auch nicht aus dem Kosovo vor. Daher ist diese Straftat im Hinblick auf die Gesamtabwägung aufgrund der nicht mehr vorhandener Aktualität als untergeordnet zum Verbleib im Hinblick auf die persönlichen Interessen des BF zu bewerten. Es wird ferner nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der – nicht nur vorübergehenden – Fortführung des Privat- und Familienlebens des BF in Österreich dennoch höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung des BF . Da nach einer ganzheitlichen Würdigung der oben dargelegten Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das Interesse des BF an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen nicht nur vorübergehenden Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde,ist vor diesem Hintergrund im Rahmen einer Interessenabwägung
§ 9Abs.
2 BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung hinsichtlich der BF zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht auf Dauer unzulässig ist. Da nach einer ganzheitlichen Würdigung der oben dargelegten Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das Interesse des BF an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich im konkreten Fall die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen nicht nur vorübergehenden Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde,ist vor diesem Hintergrund im Rahmen einer Interessenabwägung
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung hinsichtlich der BF zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht auf Dauer unzulässig ist. Die von der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden der BF verfügte Rückkehrentscheidung ist angesichts der vorliegenden persönlichen Bindungen unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK. Da die maßgeblichen Umstände in ihrem Wesen nicht bloß vorübergehend sind, war die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und Spruchpunkt IV. zu beheben. Entsprechend waren auch die auf der Rückkehrentscheidung aufbauenden Spruchpunkte V. bis VII. zu beheben. Die von der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden der BF verfügte Rückkehrentscheidung ist angesichts der vorliegenden persönlichen Bindungen unverhältnismäßig im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK. Da die maßgeblichen Umstände in ihrem Wesen nicht bloß vorübergehend sind, war die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und Spruchpunkt römisch vier. zu beheben. Entsprechend waren auch die auf der Rückkehrentscheidung aufbauenden Spruchpunkte römisch fünf. bis römisch sieben. zu beheben. 3.3.5.
§ 58Abs. 2 Asyl
G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs.
1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.3.3.5.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
§ 55Abs. 1 Asyl
G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Int
G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist
§ 55Abs. 2 Asyl
G eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. 3.3.
- Der mit „Modul 1 der Integrationsvereinbarung“ betitelte § 9 IntG lautet: 3.3.
- Der mit „Modul 1 der Integrationsvereinbarung“ betitelte Paragraph 9, IntG lautet: „§ 9.
(1)Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 8Abs.
1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.„§ 9.
(1)Drittstaatsangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG) sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(2)Der Erfüllungspflicht
Abs. 1 haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels
§ 8Abs.
1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach § 14.
(2)Der Erfüllungspflicht
Absatz eins, haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach Paragraph 14,
(2a)Fällt das Ende der Erfüllungspflicht
Abs. 1 in die Zeit von
- März 2020 bis
- Juni 2020, verlängert sich der Zeitraum der Erfüllungspflicht nach Abs. 2 bis zum
- Oktober 2020; diese Verlängerung hemmt den Lauf der Fristen nach § 14.
(2a)Fällt das Ende der Erfüllungspflicht
Absatz eins, in die Zeit von
- März 2020 bis
- Juni 2020, verlängert sich der Zeitraum der Erfüllungspflicht nach Absatz 2 bis zum
- Oktober 2020; diese Verlängerung hemmt den Lauf der Fristen nach Paragraph 14,
(3)Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels
§ 8Abs.
1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht
Abs. 2 angerechnet.
(3)Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht
Absatz 2, angerechnet.
(4)Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
§ 11vorlegt,1.
einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 11, vorlegt,
- (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019)
- Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,)
- über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
- über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
- einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
§ 41Abs.
1 oder 2 NAG besitzt oder4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder 5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
§ 43aNAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs.
1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1.
(5)Ausgenommen von der Erfüllungspflicht
Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige,
(5)Ausgenommen von der Erfüllungspflicht
Absatz eins, sind Drittstaatsangehörige,
- die zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht (Abs. 2) unmündig sein werden;
- die zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht (Absatz 2,) unmündig sein werden;
- denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen;
- wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von 24 Monaten innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten soll; diese Erklärung enthält den unwiderruflichen Verzicht auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrags im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 11 NAG nach dem ersten Verlängerungsantrag.
- wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von 24 Monaten innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten soll; diese Erklärung enthält den unwiderruflichen Verzicht auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrags im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, NAG nach dem ersten Verlängerungsantrag.
(6)Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises
Abs. 4 Z 1 das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse
§ 7Abs. 2 Z 1 nicht erfüllt hat.
(6)Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises
Absatz 4, Ziffer eins, das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse
Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, nicht erfüllt hat.
(7)Der Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1
Abs. 4 Z 1 oder Abs. 4 iVm. § 10 Abs. 2 Z 1 darf zum Zeitpunkt der Vorlage im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens (§ 24 NAG) nicht älter als zwei Jahre sein.“
(7)Der Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1
Absatz 4, Ziffer eins, oder Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, darf zum Zeitpunkt der Vorlage im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens (Paragraph 24, NAG) nicht älter als zwei Jahre sein.“ Der mit „Modul 2 der Integrationsvereinbarung“ betitelte § 10 IntG lautet: Der mit „Modul 2 der Integrationsvereinbarung“ betitelte Paragraph 10, IntG lautet: „§ 10.
(1)Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) müssen mit der Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 45NAG das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben. „§ 10.
(1)Drittstaatsangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG) müssen mit der Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 45, NAG das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.
(2)Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
§ 12vorlegt, 1.
einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 12, vorlegt,
- (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 18, BGBl. I Nr. 41/2019)
- Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 18,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,)
- minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,
- minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (Paragraph 3, Absatz 3, Schulorganisationsgesetz (SchOG), Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,
- minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,
- minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (Paragraph 3, Absatz 4, SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,
- einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der
- Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung
Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist,
- einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der
- Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung
Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2012, nachweist,
- einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach „Deutsch“ nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule nachweist,
- über eine Lehrabschlussprüfung
dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder eine Facharbeiterprüfung
den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder 7. über eine Lehrabschlussprüfung
dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, oder eine Facharbeiterprüfung
den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder 8. mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert war, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) nachweist bzw. über einen entsprechenden postsekundären Studienabschluss verfügt.
(3)Abs. 1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige,
(3)Absatz eins, gilt nicht für Drittstaatsangehörige,
- die zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig sind und noch nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegen;
- denen auf Grund ihres physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen.
(4)Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises
Abs. 2 Z 1 das Modul 2 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse
§ 7Abs. 2 Z 2 nicht erfüllt hat.“
(4)Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises
Absatz 2, Ziffer eins, das Modul 2 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse
Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, nicht erfüllt hat.“ Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ ist es nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 – neben dem Überwiegen des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK – erforderlich, dass die beschwerdeführende Partei das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G) erfüllt hat oder sie zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ ist es nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 – neben dem Überwiegen des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK – erforderlich, dass die beschwerdeführende Partei das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG) erfüllt hat oder sie zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird. Die BF hat den Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G) durch den Erhalt der Rot Weiss – Rotkarte erfüllt.Durch Vorlage des Arbeitsvorvertrages wird er in Hinkunft zusätzlich noch den Punkt Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze ebenfalls erfüllen und wird eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausüben, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze
§ 5Abs.
2 ASVG überschritten wird.Die BF hat den Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG) durch den Erhalt der Rot Weiss – Rotkarte erfüllt., Durch Vorlage des Arbeitsvorvertrages wird er in Hinkunft zusätzlich noch den Punkt Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze ebenfalls erfüllen und wird eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausüben, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG überschritten wird. Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ somit vorliegen, war dem BF
§ 55Abs. 2 Asyl
G 2005 ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus “ zu erteilen (Spruchpunkt A.III.).Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ somit vorliegen, war dem BF
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus “ zu erteilen (Spruchpunkt A.III.). Die Ausstellung des
§ 54Abs. 2 Asyl
G 2005 für die Dauer von zwölf Monaten zu befristeten Aufenthaltstitels an die beschwerdeführende Partei hat durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu erfolgen (§ 58 Abs. 7 AsylG 2005).Die Ausstellung des
Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 für die Dauer von zwölf Monaten zu befristeten Aufenthaltstitels an die beschwerdeführende Partei hat durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu erfolgen (Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005). Zur Aufhebung der Spruchpunkte IV., V. und VI. VII des angefochtenen Bescheides:Zur Aufhebung der Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. römisch sieben des angefochtenen Bescheides: Da sich aus den bereits dargelegten Gründen zur Rechtswidrigkeit der Rückkehrentscheidung auch die damit zusammenhängenden bzw. darauf aufbauenden Aussprüche des angefochtenen Bescheides zur Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat und zur Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise als rechtswidrig erweisen, war der angefochtene Bescheid in diesem Umfang (Spruchpunkte IV., V. und VI.)
§ 28Abs. 2 Vw
GVG aufzuheben (Spruchpunkt A.lV.).Da sich aus den bereits dargelegten Gründen zur Rechtswidrigkeit der Rückkehrentscheidung auch die damit zusammenhängenden bzw. darauf aufbauenden Aussprüche des angefochtenen Bescheides zur Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat und zur Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise als rechtswidrig erweisen, war der angefochtene Bescheid in diesem Umfang (Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs.)
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG aufzuheben (Spruchpunkt A.lV.). Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar., Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W223.2108171.2.01