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{'item': 'W233 2302452-1'}

Obsah (12)§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Artikel 300§§ 4Art. 10§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2025 GeschäftszahlW233 2302452-1 Spruch, W233 2302452-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. II.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von China, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 30.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am 01.10.2023 erfolgte die Erstbefragung des Beschwerdeführers vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Rahmen welcher er zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates im Wesentlichen anführte, dass er sich zum Christentum bekenne und aufgrund seiner Religion von der chinesischen Polizei verfolgt werde.
  3. Am 11.09.2024 erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welche jedoch aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen wurde. In der darauffolgenden Einvernahme am 17.09.2024 wurde der Beschwerdeführer zu seinem Leben im Herkunftsstaat, zu seinen Fluchtbewegungen, zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates, zu seinen Angehörigen sowie zu seinem Aufenthalt in Österreich befragt. Sein Fluchtvorbringen präzisierte er insoweit, als er anführte, der Religionsgemeinschaft „Almighty Church“ (auch und in der Folge: „Kirche des Allmächtigen Gottes“) anzugehören und deswegen im Herkunftsstaat verfolgt und festgenommen worden zu sein. Im Rahmen der Einvernahme wurden seitens des Beschwerdeführers auch Urkunden zur Untermauerung seines Fluchtvorbringens vorgelegt.
  4. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46FPG nach China zulässig ist (Spruchpunkte IV.

und V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).4. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach China zulässig ist (Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung mit Schriftsatz vom 07.11.2024 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften.
  2. Am 14.11.2024 wurden die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
  3. Zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts fand am 12.03.2025 vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Chinesisch eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Das Bundesamt ist dieser mündlichen Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben. Der Beschwerdeführer wurde zu seiner Identität und Herkunft, zu seinen persönlichen Lebensumständen, zu seinem Leben in Österreich, zu seinen Angehörigen und zu seinen Flucht- und Verfolgungsgründen sowie zu seiner Situation im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befragt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden außerdem zwei Zeugen zur Glaubensausübung des Beschwerdeführers einvernommen. Abschließend wurde mit ihm das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über China, Stand 28.11.2024, erörtert und eine Frist von zwei Wochen zur schriftlichen Stellungnahme sowie der Vorlage weiterer Beweismittel eingeräumt.
  4. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers sowie eine Beweismittelvorlage zum Nachweis seiner Zugehörigkeit zur „Kirche des Allmächtigen Gottes“ langte im Wege seiner Vertretung am 13.03.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen 1.
  6. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von China und gehört der Volksgruppe der Han-Chinesen an. Er führt den Namen XXXX und wurde am XXXX in der Stadt XXXX in der chinesischen Provinz XXXX geboren.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von China und gehört der Volksgruppe der Han-Chinesen an. Er führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 in der Stadt römisch 40 in der chinesischen Provinz römisch 40 geboren. Im Mai 2018 verließ der Beschwerdeführer den Herkunftsstaat endgültig, hielt sich zunächst fünf Jahre in Südkorea auf und reiste schließlich über den Luftweg nach Serbien. Von dort aus gelangte er nach Österreich, wo er am 30.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. In Österreich ist er strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer gehört der christlichen Religionsgemeinschaft „Kirche des Allmächtigen Gottes“ (auch: „Church of the almighty God - CAG“; „Eastern Lightning“; „quan neng shen jiao“ bzw. „Qannengsheng“) an. Seit seinem Aufenthalt in Österreich nimmt der Beschwerdeführer zwei Mal in der Woche an Online-Versammlungen teilnimmt, in deren Rahmen gemeinsam gebetet, religiöse Schriften gelesen sowie christliche Lieder gesungen werden. Zusätzlich findet zu Beginn jedes Monats ein persönliches Treffen mit Mitgliedern der Gemeinschaft statt. Der Beschwerdeführer hat sich aus innerer Überzeugung der „Kirche des Allmächtigen Gottes“, einer dem protestantischen Christentum zugerechneten Glaubensgemeinschaft, zugewandt. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat würde er seine religiöse Überzeugung nicht aufgeben. Es besteht für ihn daher die reale Gefahr, in China aufgrund seiner religiösen Überzeugung bzw. der Zugehörigkeit zur „Kirche des Allmächtigen Gottes“ inhaftiert und schwer misshandelt sowie gefoltert zu werden. Dem Beschwerdeführer steht in China keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. 1.
  7. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers: 1.2.
  8. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über China vom 28.11.2024: 1.2.1.
  9. Folter und unmenschliche Behandlung China ratifizierte bereits 1988 die UN-Konvention gegen Folter (AA 26.10.2022; vgl. ÖB Peking 2024). Das Gesetz verbietet körperliche Misshandlungen und Herabwürdigungen von Häftlingen, wie auch das Erzwingen von Geständnissen (USDOS 23.4.2024). Das revidierte Strafverfahrensrecht verbietet die Verwendung von Geständnissen und Zeugenaussagen, die unter Folter oder anderweitig mit illegalen Mitteln zustande gekommen sind, sowie sonstiger illegal erlangter Beweismittel (Art. 54) im Strafprozess. Trotzdem soll Folter in der Untersuchungshaft häufiger vorkommen als in regulären Gefängnissen. Folter zur Erzwingung eines Geständnisses oder zu anderen Zwecken wird in schweren Fällen mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen mit bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Todesstrafe geahndet (AA 26.10.2022).China ratifizierte bereits 1988 die UN-Konvention gegen Folter (AA 26.10.2022; vergleiche ÖB Peking 2024). Das Gesetz verbietet körperliche Misshandlungen und Herabwürdigungen von Häftlingen, wie auch das Erzwingen von Geständnissen (USDOS 23.4.2024). Das revidierte Strafverfahrensrecht verbietet die Verwendung von Geständnissen und Zeugenaussagen, die unter Folter oder anderweitig mit illegalen Mitteln zustande gekommen sind, sowie sonstiger illegal erlangter Beweismittel (Artikel 54,) im Strafprozess. Trotzdem soll Folter in der Untersuchungshaft häufiger vorkommen als in regulären Gefängnissen. Folter zur Erzwingung eines Geständnisses oder zu anderen Zwecken wird in schweren Fällen mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen mit bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Todesstrafe geahndet (AA 26.10.2022). In den letzten Jahren wurden außerdem einige Verordnungen erlassen, die formell für Tatverdächtige im Ermittlungsverfahren einen besseren Schutz vor Folter bieten sollen. Ein großes Problem bleibt jedoch die mangelnde Umsetzung dieser Rechtsinstrumente. Die Sicherheitsbehörden genießen weiterhin auch aufgrund des Mangels an Kontrolle und Transparenz einen großen Handlungsspielraum (ÖB Peking 2024). Es gibt glaubwürdige Berichte, dass die Behörden das Folterverbot routinemäßig ignorieren, insbesondere in politisch sensiblen Fällen (USDOS 23.4.2024). Der Vorwurf der Folter im Gewahrsam ist weit verbreitet (DFAT 22.12.2021). Für die Polizei stellt Straflosigkeit im Falle von Brutalität und bei verdächtigen Todesfällen in Gewahrsam die Norm dar (FH 29.2.2024a). Die chinesische Führung erklärte 2014 das Ziel, die Rechtsstaatlichkeit zu verbessern und Folter, Misshandlungen und Missstände in der Justiz zu verhindern. Gleichzeitig wird radikal gegen unabhängige Rechtsanwälte, Menschenrechtsverteidiger, und Medien vorgegangen, sodass das Ziel einer Verbesserung der Rechtsstaatlichkeit infrage gestellt wird. Neben politischen Absichtserklärungen und einigen wenigen "Vorzeigefällen", in denen einzelne Polizisten nach tödlicher Folter (und öffentlicher Empörung) entlassen werden, ist jedoch nicht bekannt, dass strukturelle Maßnahmen getroffen werden, um das Risiko von Folter und Misshandlungen zu vermindern (ÖB Peking 2024). Soweit die chinesische Regierung und die staatlich gelenkte Presse Folterfälle einräumen, stellen sie diese als vereinzelte Übergriffe "unterer Amtsträger" dar, gegen die man energisch vorgehe (AA 26.10.2022). Bürger und Anwälte, die Wiedergutmachung für Misshandlungen einfordern, werden oft mit Repressalien oder mit Gefängnisstrafen belegt (FH 29.2.2024a). Neben der Anwendung zur Erlangung von Geständnissen werden Folter und andere Formen der Nötigung häufig eingesetzt, um politische und religiöse Dissidenten zu zwingen, ihre Überzeugungen zu widerrufen (FH 29.2.2024a). Die medizinische Versorgung wird insbesondere Menschenrechtsverteidiger in Haft bewusst verweigert (ÖB Peking 12.2021). Die Unterdrückung Andersdenkender im Ausland löste nach wie vor Besorgnis aus, auch der von den staatlichen Stellen Chinas auf andere Länder ausgeübte Druck, chinesische Staatsangehörige zwangsweise in ihr Heimatland zurückzuführen, wo ihnen willkürliche Inhaftierung, Folter und andere Menschenrechtsverletzungen drohen (AI 24.4.2024). Angehörige der ethnischen Minderheit der Uiguren berichten von systematischer Folter und anderer erniedrigender Behandlung durch im Strafvollzug und in den Internierungslagern beschäftigte Beamte (USDOS 23.4.2024; vgl. DFAT 22.12.2021). Einige Aktivisten und Organisationen beschuldigen die Regierung, gewaltsam Organe politischer Gefangener zu entnehmen, darunter auch von religiösen und spirituellen Anhängern wie Falun Gong-Praktizierenden und muslimischen Gefangenen in Xinjiang (USDOS 23.4.2024). […]Angehörige der ethnischen Minderheit der Uiguren berichten von systematischer Folter und anderer erniedrigender Behandlung durch im Strafvollzug und in den Internierungslagern beschäftigte Beamte (USDOS 23.4.2024; vergleiche DFAT 22.12.2021). Einige Aktivisten und Organisationen beschuldigen die Regierung, gewaltsam Organe politischer Gefangener zu entnehmen, darunter auch von religiösen und spirituellen Anhängern wie Falun Gong-Praktizierenden und muslimischen Gefangenen in Xinjiang (USDOS 23.4.2024). […] 1.2.1.
  10. Haftbedingungen Die Haftbedingungen sind im Allgemeinen sehr hart (AA 26.10.2022; vgl. USDOS 23.4.2024, FH 29.2.2024a). Dies gilt sowohl für politische Gefangene als auch für Straftäter. Die Behörden hielten Gefangene und Inhaftierte regelmäßig in überfüllten Einrichtungen fest (USDOS 23.4.2024).Die Haftbedingungen sind im Allgemeinen sehr hart (AA 26.10.2022; vergleiche USDOS 23.4.2024, FH 29.2.2024a). Dies gilt sowohl für politische Gefangene als auch für Straftäter. Die Behörden hielten Gefangene und Inhaftierte regelmäßig in überfüllten Einrichtungen fest (USDOS 23.4.2024). Oft sind die Bedingungen lebensbedrohlich oder entwürdigend (USDOS 23.4.2024). Es gibt Berichte zu unzureichender Ernährung, regelmäßigen Misshandlungen und Entzug von medizinischen Hilfeleistungen (FH 29.2.2024a). Die medizinische Versorgung in Haftanstalten ist regelmäßig unzureichend und wird insbesondere Menschenrechtsverteidiger in Haft bewusst verweigert (ÖB Peking 2024). Der Mangel an zeitgerechter und angemessener medizinischer Versorgung stellt ein ernstes Problem dar (USDOS 23.4.2024). In vielen Fällen sind die sanitären Einrichtungen, Belüftung, Heizung, Beleuchtung und der Zugang zu Trinkwasser unzureichend. Viele Gefangene sind auf zusätzliche Nahrung, Medikamente und warme Kleidung angewiesen, die ihnen von Verwandten zur Verfügung gestellt werden, sofern sie diese erhalten durften. Die Gefangenen berichten häufig, dass sie auf dem Boden schlafen müssen, weil es keine Betten gibt (USDOS 23.4.2024). Zwangsarbeit ist in Gefängnissen und anderen Hafteinrichtungen die Norm (FH 29.2.2024a). Zahlreiche ehemalige Gefangene und Inhaftierte berichten über verschiedene Formen der Folter, physische und psychische Misshandlungen sowie Zwangsernährung und Zwangsverabreichung von Medikamenten (USDOS 23.4.2024). Nachrichten über Hungerstreiks oder Revolten in Gefängnissen werden als Staatsgeheimnisse behandelt und kommen kaum an die Öffentlichkeit. Dies erschwert Transparenz und Missbrauchsbekämpfung (ÖB Peking 2024). […] 1.2.1.
  11. Sicherheitslage […] Massenüberwachungssysteme Die Regierung hat ein engmaschiges System der Überwachung etabliert (BS 2.7.2024). Medienberichten zufolge setzt das Ministerium für öffentliche Sicherheit landesweit Millionen Überwachungskameras ein, um die Öffentlichkeit zu kontrollieren (USDOS 23.4.2024; vgl. ÖB Peking 2024). Laut Schätzungen hat China hierbei mit mehr als 626 Mio. Überwachungskameras das höchste Verhältnis von Kameras zu Menschen weltweit. Dies entspricht fast einer Kamera je zwei Personen (ÖB Peking 2024). Dabei nutzt die chinesische Regierung verschiedenste digitale Technologien wie Big-Data-Analysen, biometrische Gesichtserkennung, künstliche Intelligenz und Cloud Computing (BS 23.2.2022). Mittels speziell entwickelter Software können die gesammelten Daten mit Hilfe künstlicher Intelligenz über die Bewohner sortiert werden (REU 8.4.2022; vgl. FH 2.2022).Medienberichten zufolge setzt das Ministerium für öffentliche Sicherheit landesweit Millionen Überwachungskameras ein, um die Öffentlichkeit zu kontrollieren (USDOS 23.4.2024; vergleiche ÖB Peking 2024). Laut Schätzungen hat China hierbei mit mehr als 626 Mio. Überwachungskameras das höchste Verhältnis von Kameras zu Menschen weltweit. Dies entspricht fast einer Kamera je zwei Personen (ÖB Peking 2024). Dabei nutzt die chinesische Regierung verschiedenste digitale Technologien wie Big-Data-Analysen, biometrische Gesichtserkennung, künstliche Intelligenz und Cloud Computing (BS 23.2.2022). Mittels speziell entwickelter Software können die gesammelten Daten mit Hilfe künstlicher Intelligenz über die Bewohner sortiert werden (REU 8.4.2022; vergleiche FH 2.2022).

Menschenrechtsgruppen verlassen sich die Behörden auf Kameras und andere Formen der Überwachung, um politische Dissidenten, religiöse Führer und Anhänger, Tibeter und Uiguren zu überwachen und einzuschüchtern. Dazu gehören Videoüberwachungen mit Gesichtserkennung und "Gangerkennung", die es der Polizei nicht nur ermöglicht, eine Situation zu überwachen, sondern auch Personen in Menschenmengen schnell zu identifizieren. Die Überwachung und Unterbrechung der Telefon- und Internetkommunikation ist in Xinjiang und den tibetischen Gebieten besonders weit verbreitet. Das Gesetz erlaubt den Sicherheitsbehörden, die Kommunikationsnetze bei "größeren Sicherheitsvorfällen" zu unterbrechen (USDOS 23.4.2024). Auch soziale Medien werden zur Überwachung der Bevölkerung verwendet (FH 2.2022; vgl. DFAT 22.12.2021). Die Administratoren von Social-Media-Anwendungen wie WeChat überwachen die Diskussionen der Nutzer genau, um sicherzustellen, dass die von der Regierung festgelegten Inhaltsbeschränkungen eingehalten werden. Geräte, mit denen die Polizei schnell Daten von Smartphones extrahieren und scannen kann und die zunächst in Xinjiang eingesetzt wurden, haben sich landesweit verbreitet (FH 29.2.2024a).Auch soziale Medien werden zur Überwachung der Bevölkerung verwendet (FH 2.2022; vergleiche DFAT 22.12.2021). Die Administratoren von Social-Media-Anwendungen wie WeChat überwachen die Diskussionen der Nutzer genau, um sicherzustellen, dass die von der Regierung festgelegten Inhaltsbeschränkungen eingehalten werden. Geräte, mit denen die Polizei schnell Daten von Smartphones extrahieren und scannen kann und die zunächst in Xinjiang eingesetzt wurden, haben sich landesweit verbreitet (FH 29.2.2024a). Die Verwendung von chinesischen Apps für Mobiltelefone inkl. der omnipräsenten - und fast unausweichlich notwendigen - mobilen Bezahl-Apps AliPay und WeChat Pay verlangt ebenso wie alltägliche Aktivitäten wie das Kaufen von Tickets für jedwede Art von Veranstaltung, die Besichtigung von Sehenswürdigkeiten oder die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln die Hinterlegung persönlicher Daten inkl. ID-Nummern. Seit Mai 2024 sind Social Media Plattformen verpflichtet, für Accounts die Hinterlegung von ID-Nummern zu verlangen (ÖB Peking 2024). […] 1.2.1.

  1. Religionsfreiheit Genaue Zahlenangaben zu Religionsanhängern sind unklar. Laut der Weltreligionsdatenbank 2020 der Boston University gibt es 499 Millionen Anhänger von Volksreligionen und ethnischen Religionen (34 %), 474 Millionen Agnostiker (33 %), 228 Millionen Buddhisten (16 %), 106 Millionen Christen (7,4 %), 100 Millionen Atheisten (7 %), 23,7 Millionen Muslime (1,7 %) und Anhänger anderer Religionen, die zusammen weniger als 1 % der Bevölkerung ausmachen, darunter 5,9 Millionen Taoisten, 1,8 Millionen Konfuzianer, 20.500 Sikhs und 2.900 Juden (USDOS 30.6.2024). Die chinesische Verfassung sieht Religionsfreiheit vor (USDOS 30.6.2024; vgl. ÖB Peking 2024). Gleichzeitig werden jedoch nur fünf Religionsgemeinschaften offiziell anerkannt: Katholizismus, Protestantismus, Buddhismus, Islam und Taoismus (FH 29.2.2024a; vgl. ÖB Peking 2024). Alle religiösen Gruppierungen müssen sich folglich beim Staatlichen Amt für Religiöse Angelegenheiten (SARA) registrieren lassen und sich einer der folgenden offiziell anerkannten kirchlichen Dachverbände unterordnen: Vereinigung der Buddhisten Chinas, Chinesische Taoistenvereinigung, Islamische Gesellschaft Chinas, Patriotische Vereinigung der chinesischen Katholiken, Chinesisches Christliches Patriotisches Komitee der "Drei-Selbst-Bewegung" und Chinesischer Christlicher Verein/Christenrat (AA 26.10.2022).Die chinesische Verfassung sieht Religionsfreiheit vor (USDOS 30.6.2024; vergleiche ÖB Peking 2024). Gleichzeitig werden jedoch nur fünf Religionsgemeinschaften offiziell anerkannt: Katholizismus, Protestantismus, Buddhismus, Islam und Taoismus (FH 29.2.2024a; vergleiche ÖB Peking 2024). Alle religiösen Gruppierungen müssen sich folglich beim Staatlichen Amt für Religiöse Angelegenheiten (SARA) registrieren lassen und sich einer der folgenden offiziell anerkannten kirchlichen Dachverbände unterordnen: Vereinigung der Buddhisten Chinas, Chinesische Taoistenvereinigung, Islamische Gesellschaft Chinas, Patriotische Vereinigung der chinesischen Katholiken, Chinesisches Christliches Patriotisches Komitee der "Drei-Selbst-Bewegung" und Chinesischer Christlicher Verein/Christenrat (AA 26.10.2022). Alle religiösen Gruppen müssen ein strenges Zertifizierungsverfahren durchlaufen, um von den Behörden offiziell anerkannt zu werden. Diejenigen, die sich weigern, werden als illegal eingestuft und verfolgt, einschließlich unabhängige buddhistische Gruppen (FH 29.2.2024a). Traditionelle Glaubensrichtungen wie Buddhismus, Taoismus und Volksreligion werden von der Kommunistischen Partei Chinas (KPCh) gefördert, während Islam und Christentum als ausländische Religionen betrachtet und damit zunehmenden Repressalien ausgesetzt sind (ÖB Peking 2024). Mitgliedern der Kommunistischen Partei Chinas (KPCh) ist die Ausübung religiöser Praktiken untersagt. Sie müssen atheistisch leben (BAMF 25.5.2021). Art. 36 der Verfassung unterscheidet zwischen der garantierten Glaubensfreiheit und der Freiheit "normaler" Religionsausübung, welche die "öffentliche Ordnung, Gesundheit der Bürger und das staatliche Erziehungssystem nicht beeinträchtigen darf". Sämtliche religiöse Aktivitäten unterliegen staatlicher Kontrolle und Genehmigung. Zahlreiche Regelungen schränken die Religionsfreiheit erheblich ein (AA 26.10.2022).Artikel 36, der Verfassung unterscheidet zwischen der garantierten Glaubensfreiheit und der Freiheit "normaler" Religionsausübung, welche die "öffentliche Ordnung, Gesundheit der Bürger und das staatliche Erziehungssystem nicht beeinträchtigen darf". Sämtliche religiöse Aktivitäten unterliegen staatlicher Kontrolle und Genehmigung. Zahlreiche Regelungen schränken die Religionsfreiheit erheblich ein (AA 26.10.2022). Seit 2016 Präsident Xi zur "Sinisierung" der Religionen aufrief, hat der Staat die Kontrolle über die Religionen verstärkt (HRW 11.1.2024). Die chinesische Führung hat sich die Assimilierung der fünf in China anerkannten Religionen an die „Erfordernisse der sozialistischen Gesellschaft“ zum Ziel gesetzt. Diese Strategie wird seitdem jährlich von der obersten Staatsführung gepriesen und weitflächig in allen Begegnungen mit dem Thema Religion zitiert (AA 26.10.2022).Seit 2016 Präsident römisch zehn i zur "Sinisierung" der Religionen aufrief, hat der Staat die Kontrolle über die Religionen verstärkt (HRW 11.1.2024). Die chinesische Führung hat sich die Assimilierung der fünf in China anerkannten Religionen an die „Erfordernisse der sozialistischen Gesellschaft“ zum Ziel gesetzt. Diese Strategie wird seitdem jährlich von der obersten Staatsführung gepriesen und weitflächig in allen Begegnungen mit dem Thema Religion zitiert (AA 26.10.2022). Der Parteistaat verfügt über einen vielschichtigen Apparat, um alle Aspekte religiöser Aktivitäten zu kontrollieren, u. a. durch die Überprüfung religiöser Führer auf politische Zuverlässigkeit, die Begrenzung der Zahl religiöser Autoritäten wie Priester und Imame, die Forderung nach ideologischer Konformität innerhalb der religiösen Lehre und die Installation von Sicherheitskameras in religiösen Einrichtungen (FH 29.2.2024a). Unnachgiebig ist das Verhalten der Behörden gegenüber religiösen Aktivitäten dort, wo die chinesische Regierung die „drei Übel“ – Terrorismus, Extremismus und Separatismus – im Spiel wähnt. Dies betrifft v. a. Musliminnen und Muslime in Xinjiang sowie Buddhistinnen und Buddhisten in den tibetischen Gebieten. Im Übrigen variiert das Verhalten der Behörden von Provinz zu Provinz stark (AA 26.10.2022). Bestimmte Religionen und religiöse Gruppen, darunter tibetische Buddhisten, uigurische Muslime, Falun Gong-Praktizierende und christliche „Hauskirchen“, werden hart verfolgt. In Xinjiang werden friedliche religiöse Praktiken routinemäßig unter dem Vorwurf des „religiösen Extremismus“ bestraft, was für viele uigurische, kasachische und Hui-Muslime zu Inhaftierung, Gefängnisstrafen und Indoktrination führt. Die Behörden setzen auch digitale Überwachung ein, um die religiösen Aktivitäten uigurischer und türkischer Muslime zu unterdrücken; die Polizei ist dafür bekannt, Einwohner zu verhören, die Texte aus dem Koran auf ihren Smartphones gespeichert haben (FH 29.2.2024a). Mitglieder religiöser Minderheiten in China - darunter Christen, Muslime, tibetische Buddhisten und Falun-Gong-Praktizierende - berichteten über gesellschaftliche Diskriminierungen in Bezug auf Beschäftigung, Wohnraum und Geschäftsmöglichkeiten (USDOS 30.6.2024). […] 1.2.1.4.
  2. Christen Das Christentum ist in China rasant gewachsen (NZZ 4.10.2023) und umfasst Schätzungen zufolge nun bis zu 100 Millionen Gläubige, (AA 26.10.2022), andere Quellen sprechen von 70 Millionen. Sowohl das offizielle Christentum als auch inoffizielle protestantische sowie katholische Gemeinschaften („Hauskirchen“) erfahren in China großen Zulauf (ÖB Peking 2024). Insbesondere der Protestantismus gewinnt viele Anhänger. Nach Angaben der State Administration for Religious Affairs (SARA) sind unter der "Drei-Selbst-Bewegung" 38 Millionen Protestanten und mehr als 60.000 Kirchen registriert (AA 26.10.2022). Die Kommunistische Partei Chinas (KPCh) verfolgt eine Politik der „Sinisierung“ der Kirchen. Damit werden die Kirchen unter die Kontrolle der Partei gestellt, und sie werden verpflichtet, ihre Lehren, Bräuche und Moral an die traditionelle chinesische Kultur anzupassen (USDOS 30.6.2024; vgl. OpD 1.8.2024). Die staatlich anerkannten Kirchenverbände sind die protestantische Patriotische Drei-Selbst-Bewegung (TSPM) und die Patriotische Katholische Vereinigung (CPA). Christliche Kirchen, die diesen Kirchenverbänden nicht angehören, gelten als illegal und werden als „Hauskirchen“ oder „Untergrundkirchen“ (oft auch pauschal als "Untergrundkirche"; Anm.] bezeichnet (OpD 1.8.2024). Untergrundkirche deshalb, weil sie außerhalb der Staatskirche operiert – in Gotteshäusern, aber auch in Privatwohnungen, Büros oder Hotelzimmern (NZZ 4.10.2023). Hierzu gehört auch die - im Gegensatz zur CPA papsttreue - katholische Untergrundkirche (ÖB Peking 2024; vgl. AA 26.10.2022).Die Kommunistische Partei Chinas (KPCh) verfolgt eine Politik der „Sinisierung“ der Kirchen. Damit werden die Kirchen unter die Kontrolle der Partei gestellt, und sie werden verpflichtet, ihre Lehren, Bräuche und Moral an die traditionelle chinesische Kultur anzupassen (USDOS 30.6.2024; vergleiche OpD 1.8.2024). Die staatlich anerkannten Kirchenverbände sind die protestantische Patriotische Drei-Selbst-Bewegung (TSPM) und die Patriotische Katholische Vereinigung (CPA). Christliche Kirchen, die diesen Kirchenverbänden nicht angehören, gelten als illegal und werden als „Hauskirchen“ oder „Untergrundkirchen“ (oft auch pauschal als "Untergrundkirche"; Anm.] bezeichnet (OpD 1.8.2024). Untergrundkirche deshalb, weil sie außerhalb der Staatskirche operiert – in Gotteshäusern, aber auch in Privatwohnungen, Büros oder Hotelzimmern (NZZ 4.10.2023). Hierzu gehört auch die - im Gegensatz zur CPA papsttreue - katholische Untergrundkirche (ÖB Peking 2024; vergleiche AA 26.10.2022). Da die kontrollierte, immer stärker in eine der Regierung zuträgliche Form gepresste Glaubensausübung für den Großteil der Christen unattraktiv ist, besuchen inzwischen 60 bis 80 Millionen Menschen die sogenannte Untergrundkirche. Diese wurde von lokalen Parteifunktionären lange geduldet (NZZ 4.10.2023). Inzwischen bietet die Regierung aber Anreize für Bürger, illegale religiöse Aktivitäten zu melden; Leiter von Kirchen und Gemeinden werden zunehmend unter Druck gesetzt, sich staatlich anerkannten Kirchen anzuschließen. Registrierungspflichten und Verordnungen zur Religion aus dem Jahr 2018 werden immer strenger angewandt – einschließlich der zusätzlichen Erweiterungen dieser Verordnungen aus den Folgejahren, insbesondere der Vorschriften für religiöse Veranstaltungsorte, die am 1.9.2023 in Kraft traten. Hinzu kamen außerdem neue Restriktionen in Bezug auf das Internet, soziale Medien und NGOs. Insgesamt betrachtet schränken diese Verordnungen die Freiheit erheblich ein. Es gab Razzien, und Kirchen wurden geschlossen, Leiter verhaftet und christliches Material beschlagnahmt (OpD 1.8.2024). Bischöfe und Priester, die sich von der chinesischen Staatskirche lossagen, haben mit Repressalien inkl. Hausarrest zu rechnen (ÖB Peking 2024). Die papsttreue Untergrundkirche wird streng verfolgt (FH 29.2.2024a). […] 1.2.
  3. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über China vom 13.04.2023: Church of Almighty God Die "Church of Almighty God" (CAG), auch "Kirche des Allmächtigen Gottes", ist eine "Neue Religiöse Bewegung" (BAMF 10.2019; vgl. BW 3.9.2022). Sie ist auch bekannt als Eastern Lightning (DFAT 22.12.2021). Sie wird dem protestantischen Christentum zugerechnet, entstand 1991 in der Provinz Henan und breitete sich in den folgenden Jahren schnell über ganz China aus (BAMF 10.2019). Im November 1995 wurde sie als "xie jiao" verboten (DFAT 22.12.2021, vgl. CSW 3.2021, USDOS 12.5.2021).Die "Church of Almighty God" (CAG), auch "Kirche des Allmächtigen Gottes", ist eine "Neue Religiöse Bewegung" (BAMF 10.2019; vergleiche BW 3.9.2022). Sie ist auch bekannt als Eastern Lightning (DFAT 22.12.2021). Sie wird dem protestantischen Christentum zugerechnet, entstand 1991 in der Provinz Henan und breitete sich in den folgenden Jahren schnell über ganz China aus (BAMF 10.2019). Im November 1995 wurde sie als "xie jiao" verboten (DFAT 22.12.2021, vergleiche CSW 3.2021, USDOS 12.5.2021). Der Ausdruck "xie jiao" bedeutet "heterodoxe Lehren" und bezeichnet die religiösen Bewegungen, die auf der Liste der "xie jiao" stehen, die die Regierung als feindlich gesinnt gegenüber der KPCh, gefährlich und nicht " wahrhaftig " religiös betrachtet. "Xie jiao" sind verboten und die aktive Beteiligung an einem "xie jiao" wird nach Artikel 300 mit schweren Gefängnisstrafen geahndet (BW o.D.; vgl. BW 9.3.2022). Nach Artikel 300 des Strafgesetzes ist es verboten "einen Kult zu organisieren und zu benutzen, um die Umsetzung des Gesetzes zu untergraben". Die Behörden wenden ihn an, um Mitglieder spiritueller Gruppen zu verfolgen, die als illegal oder als "Kulte" (xie jiao) erachtet werden, darunter die Kirche des Allmächtigen Gottes (USCECOC 3.2022). Nach Recherchen der humanitären Organisation Dui Hua stellen CAG Mitglieder nach Falun Gong die zweitgrößte Gruppe von Personen dar, die nach Artikel 300 verurteilt wurden (CSW 3.2021).Der Ausdruck "xie jiao" bedeutet "heterodoxe Lehren" und bezeichnet die religiösen Bewegungen, die auf der Liste der "xie jiao" stehen, die die Regierung als feindlich gesinnt gegenüber der KPCh, gefährlich und nicht " wahrhaftig " religiös betrachtet. "Xie jiao" sind verboten und die aktive Beteiligung an einem "xie jiao" wird nach Artikel 300 mit schweren Gefängnisstrafen geahndet (BW o.D.; vergleiche BW 9.3.2022). Nach Artikel 300 des Strafgesetzes ist es verboten "einen Kult zu organisieren und zu benutzen, um die Umsetzung des Gesetzes zu untergraben". Die Behörden wenden ihn an, um Mitglieder spiritueller Gruppen zu verfolgen, die als illegal oder als "Kulte" (xie jiao) erachtet werden, darunter die Kirche des Allmächtigen Gottes (USCECOC 3.2022). Nach Recherchen der humanitären Organisation Dui Hua stellen CAG Mitglieder nach Falun Gong die zweitgrößte Gruppe von Personen dar, die nach Artikel 300 verurteilt wurden (CSW 3.2021). Berichten zufolge haben die Behörden im Herbst 2020 eine dreijährige landesweite Razzia gegen die Kirche des Allmächtigen Gottes begonnen, welche innerhalb von drei Monaten von September bis November 2020 zu mehr als 1.100 Verhaftungen und in Folge bei einigen zu Haftstrafen zwischen 1,5 - 9 Jahren

Artikel 300des Strafgesetzes der VR China geführt hat (USCECOC 3.2022, vgl.

USDOS 12.5.2021, BW 9.3.2022). Einige Provinzen haben einem Bericht zufolge Maßnahmen eingeführt, die Bürger ermutigen, Mitglieder von sogenannten "Kulten" zu melden (USDOS 12.5.2021).Berichten zufolge haben die Behörden im Herbst 2020 eine dreijährige landesweite Razzia gegen die Kirche des Allmächtigen Gottes begonnen, welche innerhalb von drei Monaten von September bis November 2020 zu mehr als 1.100 Verhaftungen und in Folge bei einigen zu Haftstrafen zwischen 1,5 - 9 Jahren

Artikel 300

des Strafgesetzes der VR China geführt hat (USCECOC 3.2022, vergleiche USDOS 12.5.2021, BW 9.3.2022). Einige Provinzen haben einem Bericht zufolge Maßnahmen eingeführt, die Bürger ermutigen, Mitglieder von sogenannten "Kulten" zu melden (USDOS 12.5.2021). Laut einer NGO für Religionsfreiheit wurden in den 10 Jahren zwischen 2011 und Ende 2021 mehr als 420.000 CAG-Anhänger von den chinesischen Behörden verhaftet. Die Religionsgemeinschaft selbst berichtet, dass im Jahr 2021 mindestens 11.156 ihrer Mitglieder verhaftet und davon 1.452 zu Haftstrafen verurteilt wurden. Von den Verurteilten erhielten 632 eine Strafe von drei Jahren oder mehr, 72 eine Strafe von sieben Jahren oder mehr und sieben eine Strafe von zehn Jahren oder mehr. Darüber hinaus waren ihren Angaben nach mindestens 57.300 Mitglieder verschiedenen Formen von Schikanen ausgesetzt. Sie berichtet außerdem von Folter an ihren Mitgliedern. Mindestens 9 CAG-Mitglieder seien außerdem bei Verfolgungshandlungen zu Tode gekommen (BW 9.3.2022). Mitglieder der CAG erhalten im Gefängnis eine besonders harte Behandlung (BW 11.3.2021). Mindestens 250 Millionen RMB (ca. 39 Millionen USD) an Vermögenswerten wurden der Kirche des Allmächtigen Gottes und ihren Mitgliedern im Jahr 2021 durch die chinesischen Behörden beschlagnahmt (BW 9.3.2022). […]

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, Name, Geburtsdatum und Geburtsort) ergeben sich aus seinen gleichbleibenden Angaben sowie dem im Akt in Kopie aufliegenden Auszug aus seinem chinesischen Reisepass (vgl. AS 177). Ebenso stützen sich die Feststellungen zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner endgültigen Ausreise aus dem Herkunftsstaat, seinem Aufenthalt in Südkorea sowie zu seinen Fluchtbewegungen auf die konsistenten und daher glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren, insbesondere jedoch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.03.
  3. 2.
  4. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, Name, Geburtsdatum und Geburtsort) ergeben sich aus seinen gleichbleibenden Angaben sowie dem im Akt in Kopie aufliegenden Auszug aus seinem chinesischen Reisepass vergleiche AS 177). Ebenso stützen sich die Feststellungen zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner endgültigen Ausreise aus dem Herkunftsstaat, seinem Aufenthalt in Südkorea sowie zu seinen Fluchtbewegungen auf die konsistenten und daher glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren, insbesondere jedoch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.03.
  5. Ferner gründet sich die Feststellung zur Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags auf den amtswegig eingeholten Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Dem aktuellen Auszug aus dem Strafregister vom 07.04.2025 ist weiters zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist (vgl. OZ 2). Ferner gründet sich die Feststellung zur Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags auf den amtswegig eingeholten Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Dem aktuellen Auszug aus dem Strafregister vom 07.04.2025 ist weiters zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist vergleiche OZ 2). 2.
  6. Aufgrund seines in der mündlichen Verhandlung erhaltenen persönlichen Eindrucks, der im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt sowie der vorgelegten Beweismittel geht der zur Entscheidung berufene Richter des Bundesverwaltungsgerichts überdies davon aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er Angehöriger der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ sei und seinen Glauben aktiv praktiziere, glaubhaft ist. Der Beschwerdeführer war im gegenständlichen Verfahren in der Lage, die Fragen zu seiner religiösen Überzeugung plausibel zu beantworten und gleichzeitig seine Kenntnis von der Glaubenslehre der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ unter Beweis zu stellen. So führte er bereits in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 17.09.2024 an, dass er an die Wiedergeburt von Jesus glaube (AS 146). Ebenso erklärte er, dass die „Kirche des Allmächtigen Gottes“ im Jahr 1991 gegründet wurde. Es gebe eine Zeit der Gnade, die mit einer Katastrophe der Menschheit endet und nur jene Menschen überleben würden, die diese Religion wirklich verinnerlicht hätten (AS 147). Diese Angaben finden im Wesentlichen im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 28.11.2024 Deckung. Zudem war der Beschwerdeführer in der Lage, die für die „Kirche des Allmächtigen Gottes“ zentrale Schrift, konkret „Das Wort erscheint im Fleisch“ anzuführen und näher darzulegen, aus welchen Bänden sich diese Schrift zusammensetzt. Der Umstand, dass die Angaben des Beschwerdeführers von den deutschen Originaltiteln geringfügig abweichen, ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts der Übersetzung aus dem Chinesischen geschuldet (vgl. zu den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme AS 146 sowie in der mündlichen Verhandlung OZ 5, S. 7f. und 12). Dieses Vorbringen ist vor dem Hintergrund der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 24.11.2016 plausibel, wo diese Schrift als bedeutendstes Buch dieser Glaubensgemeinschaft genannt wird. Der Beschwerdeführer war im gegenständlichen Verfahren in der Lage, die Fragen zu seiner religiösen Überzeugung plausibel zu beantworten und gleichzeitig seine Kenntnis von der Glaubenslehre der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ unter Beweis zu stellen. So führte er bereits in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 17.09.2024 an, dass er an die Wiedergeburt von Jesus glaube (AS 146). Ebenso erklärte er, dass die „Kirche des Allmächtigen Gottes“ im Jahr 1991 gegründet wurde. Es gebe eine Zeit der Gnade, die mit einer Katastrophe der Menschheit endet und nur jene Menschen überleben würden, die diese Religion wirklich verinnerlicht hätten (AS 147). Diese Angaben finden im Wesentlichen im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 28.11.2024 Deckung. Zudem war der Beschwerdeführer in der Lage, die für die „Kirche des Allmächtigen Gottes“ zentrale Schrift, konkret „Das Wort erscheint im Fleisch“ anzuführen und näher darzulegen, aus welchen Bänden sich diese Schrift zusammensetzt. Der Umstand, dass die Angaben des Beschwerdeführers von den deutschen Originaltiteln geringfügig abweichen, ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts der Übersetzung aus dem Chinesischen geschuldet vergleiche zu den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme AS 146 sowie in der mündlichen Verhandlung OZ 5, S. 7f. und 12). Dieses Vorbringen ist vor dem Hintergrund der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 24.11.2016 plausibel, wo diese Schrift als bedeutendstes Buch dieser Glaubensgemeinschaft genannt wird. Betreffend seine Motivation, sich der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ hinzuwenden, führte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren gleichbleibend an, dass er durch seine Mutter in Kontakt mit der Religionsgemeinschaft gekommen ist, die ebenfalls Anhängerin der christlichen Religionsgemeinschaft der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ sei. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ergänzte der Beschwerdeführer dieses Vorbringen insoweit, als er glaubhaft vorbrachte, dass er sich aufgrund exzessives Internetspielens in einer schwierigen Lebensphase befand und durch die Zuwendung zur Religion der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ eine neue Perspektive auf sein Leben gewonnen hat. (vgl. OZ 5, S. 7f.). Das Bundesverwaltungsgericht übersieht dabei nicht, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung zunächst angab, der Religionsgemeinschaft erst im Jahr 2024 beigetreten zu sein und diese Angabe im weiteren Verlauf auf das Jahr 2014 korrigierte. Allerdings war der Beschwerdeführer in der Lage schlüssig darzulegen, dass es sich hierbei lediglich um ein Missverständnis handelte, zumal er sich bereits während seiner Schulzeit der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ zuwandte. Betreffend seine Motivation, sich der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ hinzuwenden, führte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren gleichbleibend an, dass er durch seine Mutter in Kontakt mit der Religionsgemeinschaft gekommen ist, die ebenfalls Anhängerin der christlichen Religionsgemeinschaft der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ sei. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ergänzte der Beschwerdeführer dieses Vorbringen insoweit, als er glaubhaft vorbrachte, dass er sich aufgrund exzessives Internetspielens in einer schwierigen Lebensphase befand und durch die Zuwendung zur Religion der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ eine neue Perspektive auf sein Leben gewonnen hat. vergleiche OZ 5, S. 7f.). Das Bundesverwaltungsgericht übersieht dabei nicht, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung zunächst angab, der Religionsgemeinschaft erst im Jahr 2024 beigetreten zu sein und diese Angabe im weiteren Verlauf auf das Jahr 2014 korrigierte. Allerdings war der Beschwerdeführer in der Lage schlüssig darzulegen, dass es sich hierbei lediglich um ein Missverständnis handelte, zumal er sich bereits während seiner Schulzeit der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ zuwandte. Auf Nachfrage, weshalb er sich nicht einer anderen – im Herkunftsstaat erlaubten – Religionsgemeinschaft angeschlossen habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass es in China keine freie Religionsausübung gebe. Denn wenn man in die Kirche gehen dürfe, werde man zur Unterstützung der Kommunistischen Partei aufgerufen (vgl. OZ 5, S. 11). Diese Darstellung ist vor dem Hintergrund der Länderinformation der Staatendokumentation durchaus nachvollziehbar. Konkret geht aus den Berichten hervor, dass die Kommunistische Partei Chinas eine „Sinisierung“ der Kirchen verfolge und die protestantische Patriotische Drei-Selbst-Bewegung (TSPM) und die Patriotische Katholische Vereinigung (CPA) staatlich anerkannten Kirchenverbände seien, während hingegen christliche Kirchen, die diesen Kirchenverbänden nicht angehören, als illegal gelten (vgl. Punkt II.1.2.1.4.
  7. „Christen“). Vor dem Hintergrund der dokumentierten Einschränkungen religiöser Betätigung in China ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers zum regelmäßigen Besuch von Gottesdiensten einer katholischen Kirche plausibel, führte er doch als Begründung an, dass er dort– im Gegensatz zu seiner Situation in China – über seinen Glauben sprechen und sich austauschen kann (vgl. dazu AS 340). Auf Nachfrage, weshalb er sich nicht einer anderen – im Herkunftsstaat erlaubten – Religionsgemeinschaft angeschlossen habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass es in China keine freie Religionsausübung gebe. Denn wenn man in die Kirche gehen dürfe, werde man zur Unterstützung der Kommunistischen Partei aufgerufen vergleiche OZ 5, S. 11). Diese Darstellung ist vor dem Hintergrund der Länderinformation der Staatendokumentation durchaus nachvollziehbar. Konkret geht aus den Berichten hervor, dass die Kommunistische Partei Chinas eine „Sinisierung“ der Kirchen verfolge und die protestantische Patriotische Drei-Selbst-Bewegung (TSPM) und die Patriotische Katholische Vereinigung (CPA) staatlich anerkannten Kirchenverbände seien, während hingegen christliche Kirchen, die diesen Kirchenverbänden nicht angehören, als illegal gelten vergleiche Punkt römisch zwei.1.2.1.4.
  8. „Christen“). Vor dem Hintergrund der dokumentierten Einschränkungen religiöser Betätigung in China ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers zum regelmäßigen Besuch von Gottesdiensten einer katholischen Kirche plausibel, führte er doch als Begründung an, dass er dort– im Gegensatz zu seiner Situation in China – über seinen Glauben sprechen und sich austauschen kann vergleiche dazu AS 340). Aus der Stellungnahme vom 13.03.2025 geht hervor, dass der Beschwerdeführer in Österreich an einer Demonstration am 22.02.2025 teilgenommen hat, im Rahmen welcher Angehörige der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ auf die von der Kommunistischen Partei Chinas begangenen Menschenrechtsverletzungen im Allgemeinen sowie auf die Verfolgung von Christen im Speziellen aufmerksam gemacht haben. Darüber hinaus nahm der Beschwerdeführer an einer Veranstaltung zum „Red Wednesday“ am 20.11.2024 teil, dessen Ziel es ist, auf die Verfolgung von Christen und anderen religiösen Minderheiten weltweit aufmerksam zu machen. Dieses Vorbringen wurde durch die Vorlage mehrerer Lichtbilder untermauert (vgl. OZ 6). Aus der Stellungnahme vom 13.03.2025 geht hervor, dass der Beschwerdeführer in Österreich an einer Demonstration am 22.02.2025 teilgenommen hat, im Rahmen welcher Angehörige der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ auf die von der Kommunistischen Partei Chinas begangenen Menschenrechtsverletzungen im Allgemeinen sowie auf die Verfolgung von Christen im Speziellen aufmerksam gemacht haben. Darüber hinaus nahm der Beschwerdeführer an einer Veranstaltung zum „Red Wednesday“ am 20.11.2024 teil, dessen Ziel es ist, auf die Verfolgung von Christen und anderen religiösen Minderheiten weltweit aufmerksam zu machen. Dieses Vorbringen wurde durch die Vorlage mehrerer Lichtbilder untermauert vergleiche OZ 6). Weiters ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer überzeugend vermittelte, den Glauben der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ in Österreich regelmäßig zu praktizieren. Konkret ergibt sich aus seinen Schilderungen in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass er zweimal in der Woche an virtuellen Treffen teilnimmt und sich einmal im Monat mit anderen Anhängern zur gemeinsamen Praktizierung seines Glaubens trifft (vgl. OZ 5, S. 12). Dieses Vorbringen steht in Einklang mit dem im Akt beiliegenden Bestätigungsschreiben vom 05.09.2024 wonach der Beschwerdeführer im Oktober 2023 mit der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ in Deutschland in Kontakt getreten ist, im November 2023 in den deutschen Zweig der Religionsgemeinschaft aufgenommen worden ist und seither regelmäßig an deren Online-Versammlungen teilnimmt. Ebenso wird mit diesem Schreiben bestätigt, dass der Beschwerdeführer in Österreich aktiv an Versammlungen teilnimmt, im Rahmen welcher christliche Lieder gesungen, die Worte des Allmächtigen Gottes kommuniziert und Erfahrungen sowie Erkenntnisse ausgetauscht werden (vgl. AS 180). Es mag sein, dass es sich hierbei um ein Standardschreiben handelt. Im konkreten Fall ändert dies jedoch am Beweiswert des Schreibens nichts, zumal fallbezogen das Vorbringen des Beschwerdeführers mit dem Inhalt des Schreibens im Einklang steht und dieser Inhalt auch durch andere Beweismittel dargetan ist. Zusätzlich wird das Vorbringen des Beschwerdeführers nämlich durch die mit der Stellungnahme vom 13.03.2025 vorgelegten Lichtbilder gestützt, sodass das Vorbringen insgesamt als glaubhaft einzustufen ist. (vgl. OZ 6). Weiters ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer überzeugend vermittelte, den Glauben der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ in Österreich regelmäßig zu praktizieren. Konkret ergibt sich aus seinen Schilderungen in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass er zweimal in der Woche an virtuellen Treffen teilnimmt und sich einmal im Monat mit anderen Anhängern zur gemeinsamen Praktizierung seines Glaubens trifft vergleiche OZ 5, S. 12). Dieses Vorbringen steht in Einklang mit dem im Akt beiliegenden Bestätigungsschreiben vom 05.09.2024 wonach der Beschwerdeführer im Oktober 2023 mit der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ in Deutschland in Kontakt getreten ist, im November 2023 in den deutschen Zweig der Religionsgemeinschaft aufgenommen worden ist und seither regelmäßig an deren Online-Versammlungen teilnimmt. Ebenso wird mit diesem Schreiben bestätigt, dass der Beschwerdeführer in Österreich aktiv an Versammlungen teilnimmt, im Rahmen welcher christliche Lieder gesungen, die Worte des Allmächtigen Gottes kommuniziert und Erfahrungen sowie Erkenntnisse ausgetauscht werden vergleiche AS 180). Es mag sein, dass es sich hierbei um ein Standardschreiben handelt. Im konkreten Fall ändert dies jedoch am Beweiswert des Schreibens nichts, zumal fallbezogen das Vorbringen des Beschwerdeführers mit dem Inhalt des Schreibens im Einklang steht und dieser Inhalt auch durch andere Beweismittel dargetan ist. Zusätzlich wird das Vorbringen des Beschwerdeführers nämlich durch die mit der Stellungnahme vom 13.03.2025 vorgelegten Lichtbilder gestützt, sodass das Vorbringen insgesamt als glaubhaft einzustufen ist. vergleiche OZ 6). Diese Praxis können auch die beiden Zeugen, welche in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.03.2025 einvernommen wurden, belegen. Sie gaben übereinstimmend und überzeugend an, den Beschwerdeführer im Februar 2024 im Zuge der monatlichen Treffen über einen Organisator der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ in Bad Eisenkappel kennengelernt zu haben. Weiters führen die beiden Zeugen in gleicher Weise aus, dass der Beschwerdeführer sowohl bei den persönlichen Treffen als auch bei den Online-Veranstaltungen regelmäßig teilnehme. (OZ 5, S. 14ff.) Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer sohin ein durchaus nachvollziehbares Bild seiner Auseinandersetzung mit den Glaubensinhalten der „Kirche des Allmächtigen Gottes“, seiner persönlichen Glaubensüberzeugung sowie der Praktizierung seines Glaubens zu zeichnen. In einer Gesamtschau kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Ergebnis, dass sich der Beschwerdeführer aus innerer Überzeugung dem christlichen Glauben zugewendet hat, Angehöriger der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ ist und seine Glaubensüberzeugung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht aufgeben wird. An dieser Einschätzung vermag auch die Argumentation im angefochtenen Bescheid nichts zu ändern. Es kann der belangten Behörde nicht gefolgt werden, wenn diese beweiswürdigend ausführt, der Beschwerdeführer habe keine substantiierten Angaben zu der Glaubenslehre der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ erstatten können (vgl. S. 66 des angefochtenen Bescheids), räumte doch die Behörde selbst ein, der Beschwerdeführer verfüge über grundlegende Kenntnisse der Glaubenslehre. Außerdem führte der Beschwerdeführer bereits in der Einvernahme vor dem Bundesamt aus, täglich nach dem Aufstehen zu beten und sich mit den Texten und Videos der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ auseinanderzusetzen (vgl. AS 132). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass sich die Behörde mit den Angaben des Beschwerdeführers zur Praktizierung seines Glaubens in Österreich nicht näher auseinandersetzte (vgl. dazu AS 61). An dieser Einschätzung vermag auch die Argumentation im angefochtenen Bescheid nichts zu ändern. Es kann der belangten Behörde nicht gefolgt werden, wenn diese beweiswürdigend ausführt, der Beschwerdeführer habe keine substantiierten Angaben zu der Glaubenslehre der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ erstatten können vergleiche S. 66 des angefochtenen Bescheids), räumte doch die Behörde selbst ein, der Beschwerdeführer verfüge über grundlegende Kenntnisse der Glaubenslehre. Außerdem führte der Beschwerdeführer bereits in der Einvernahme vor dem Bundesamt aus, täglich nach dem Aufstehen zu beten und sich mit den Texten und Videos der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ auseinanderzusetzen vergleiche AS 132). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass sich die Behörde mit den Angaben des Beschwerdeführers zur Praktizierung seines Glaubens in Österreich nicht näher auseinandersetzte vergleiche dazu AS 61). Der Argumentation des Bundesamts ist weiter entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer – wie oben dargelegt – bereits in der Einvernahme vor dem Bundesamt in der Lage war, nachvollziehbar Fragen zu zentralen Glaubensinhalten sowie zu den Gründen für seine Hinwendung zum Glauben zu beantworten (AS 144ff.). Außerdem konnten die in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einvernommenen Zeugen bestätigen, dass der Beschwerdeführer den Glauben aktiv durch regelmäßige Treffen virtueller und persönlicher Natur praktiziert und seine ernsthaften Überzeugungen als Mitglied der Religionsgemeinschaft beim gemeinsamen Austausch, Gebet und Gesang unter Beweis stellt. Damit sind auch die im Bescheid erhobenen Zweifel (S. 68 des angefochtenen Bescheids) an der tatsächlichen Ausübung des Glaubens nachvollziehbar ausgeräumt. Zusammenfassend sind die beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesamtes sohin nicht geeignet, den Eindruck des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung in Zweifel zu ziehen. Die Feststellung, dass im Falle seiner Rückkehr nach China eine reale Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner religiösen Überzeugung bzw. der Zugehörigkeit zur „Kirche des Allmächtigen Gottes“ inhaftiert und schwer misshandelt sowie gefoltert werde, stützen sich auf seine Angaben in Verbindung mit den der gegenständlichen Entscheidung als Sachverhalt zugrunde gelegten Länderberichten. Dort ist ausgeführt, dass bestimmte religiöse Gruppen, darunter christliche Gruppen wie die „Kirche des Allmächtigen Gottes“ zunehmend Repressalien ausgesetzt sind, rigoros verfolgt werden und es zu Inhaftierungen kommt (vgl. dazu oben Punkt 1.2.1.
  9. Religionsfreiheit).Die Feststellung, dass im Falle seiner Rückkehr nach China eine reale Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner religiösen Überzeugung bzw. der Zugehörigkeit zur „Kirche des Allmächtigen Gottes“ inhaftiert und schwer misshandelt sowie gefoltert werde, stützen sich auf seine Angaben in Verbindung mit den der gegenständlichen Entscheidung als Sachverhalt zugrunde gelegten Länderberichten. Dort ist ausgeführt, dass bestimmte religiöse Gruppen, darunter christliche Gruppen wie die „Kirche des Allmächtigen Gottes“ zunehmend Repressalien ausgesetzt sind, rigoros verfolgt werden und es zu Inhaftierungen kommt vergleiche dazu oben Punkt 1.2.1.
  10. Religionsfreiheit). Eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er und seine Mutter bereits in der Vergangenheit in das Blickfeld der chinesischen Behörden geraten seien, kann fallbezogen unterbleiben, da ihm bereits aufgrund der Umstände, dass er sich aus innerer Überzeugung der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ zugewendet hat, sowie dem im Länderinformationsblatt beschriebenen Verbot dieser Religionsgemeinschaft, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen war. Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer in China keine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht, gründet sich auf den Umstand, dass er als Angehöriger der christlichen Vereinigung der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ im gesamten chinesischen Hoheitsgebiet mit Verfolgung rechnen muss. Selbst im Falle einer in einer der Großstädte in China ist es ihm aufgrund der dort eingesetzten Massenüberwachungssysteme nicht möglich für die Behörden unerkannt zu leben bzw. seine religiöse Überzeugung ohne Kenntnis der Behörden öffentlich auszuüben (vgl. dazu oben Punkt 1.2.1.
  11. Massenüberwachungssysteme).Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer in China keine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht, gründet sich auf den Umstand, dass er als Angehöriger der christlichen Vereinigung der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ im gesamten chinesischen Hoheitsgebiet mit Verfolgung rechnen muss. Selbst im Falle einer in einer der Großstädte in China ist es ihm aufgrund der dort eingesetzten Massenüberwachungssysteme nicht möglich für die Behörden unerkannt zu leben bzw. seine religiöse Überzeugung ohne Kenntnis der Behörden öffentlich auszuüben vergleiche dazu oben Punkt 1.2.1.
  12. Massenüberwachungssysteme). 2.
  13. Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
  14. Rechtliche Beurteilung Zu A) Zuerkennung des Status des Asylberechtigten: 3.
  15. § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:3.
  16. Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise: „Status des Asylberechtigten § 3.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2)[…]
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn,
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder,
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. […]“ Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. 3.2.

Art. 10Abs.

1 lit. b Statusrichtlinie umfasst der Begriff Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. 3.2.

Artikel 10

, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie umfasst der Begriff Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Nach dem alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union bindenden normativen Vorgaben des Art. 10 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie kann einem Flüchtling nicht mehr angesonnen werden, sich bei der Religionsausübung auf das sogenannte „forum internum“ zu beschränken. Asylbegehren, die auf Verfolgung mit religiösem Hintergrund gestützt werden, müssen sohin unter Berücksichtigung der unmittelbar anwendbaren Vorgaben des Art. 10 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie geprüft werden.

dieser Richtlinie muss sohin die öffentliche Ausübung („forum externum“) des christlichen Glaubens in Lehre, Gottesdienst und Sakramentsverwaltung möglich sein (siehe auch VwGH 23.06.2015, Ra 2014/01/0210 mit Verweis auf EuGH 05.09.2012, C-71/11 und C-99/11, BRD gg. Y Z, ua.).Nach dem alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union bindenden normativen Vorgaben des Artikel 10, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie kann einem Flüchtling nicht mehr angesonnen werden, sich bei der Religionsausübung auf das sogenannte „forum internum“ zu beschränken. Asylbegehren, die auf Verfolgung mit religiösem Hintergrund gestützt werden, müssen sohin unter Berücksichtigung der unmittelbar anwendbaren Vorgaben des Artikel 10, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie geprüft werden.

dieser Richtlinie muss sohin die öffentliche Ausübung („forum externum“) des christlichen Glaubens in Lehre, Gottesdienst und Sakramentsverwaltung möglich sein (siehe auch VwGH 23.06.2015, Ra 2014/01/0210 mit Verweis auf EuGH 05.09.2012, C-71/11 und C-99/11, BRD gg. Y Z, ua.). 3.

  1. Subsumiert man den vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt den relevanten und im Lichte der zitierten Judikatur auszulegenden Rechtsvorschriften, ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist. Wie den Feststellungen entnommen werden kann, ist der Beschwerdeführer Angehöriger der „Kirche des Allmächtigen Gottes“. Diese Religionsgemeinschaft gilt in China als religiöse Bewegung, die heterodoxe Lehren verbreitet. Da sie als regierungsfeindlich angesehen wird, ist sie verboten. Die aktive Beteiligung an einer solchen Bewegung wird in China mit schweren Gefängnisstrafen geahndet und wurden in der Vergangenheit auch landesweite Razzien gegen die Kirche des Allmächtigen Gottes durchgeführt. In einigen Provinzen wurden ferner Maßnahmen eingeführt, die Bürger ermutigen, Mitglieder von sogenannten "Kulten" zu melden. Mitglieder der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ sind nach der Berichtslage verschiedenen Schikanen, Folter sowie Inhaftierungen ausgesetzt. Hinsichtlich der allgemeinen Haftbedingungen in China ist festzuhalten, dass diese oft lebensbedrohlich oder entwürdigend sind. Zahlreiche ehemalige Gefangene und Inhaftierte berichten über verschiedene Formen der Folter, physische und psychische Misshandlungen sowie Zwangsernährung und Zwangsverabreichung von Medikamenten (vgl. Punkte II.1.2.1.
  2. „Haftbedingungen“ und II.1.2.
  3. „Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über China vom 13.04.2023“). Wie den Feststellungen entnommen werden kann, ist der Beschwerdeführer Angehöriger der „Kirche des Allmächtigen Gottes“. Diese Religionsgemeinschaft gilt in China als religiöse Bewegung, die heterodoxe Lehren verbreitet. Da sie als regierungsfeindlich angesehen wird, ist sie verboten. Die aktive Beteiligung an einer solchen Bewegung wird in China mit schweren Gefängnisstrafen geahndet und wurden in der Vergangenheit auch landesweite Razzien gegen die Kirche des Allmächtigen Gottes durchgeführt. In einigen Provinzen wurden ferner Maßnahmen eingeführt, die Bürger ermutigen, Mitglieder von sogenannten "Kulten" zu melden. Mitglieder der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ sind nach der Berichtslage verschiedenen Schikanen, Folter sowie Inhaftierungen ausgesetzt. Hinsichtlich der allgemeinen Haftbedingungen in China ist festzuhalten, dass diese oft lebensbedrohlich oder entwürdigend sind. Zahlreiche ehemalige Gefangene und Inhaftierte berichten über verschiedene Formen der Folter, physische und psychische Misshandlungen sowie Zwangsernährung und Zwangsverabreichung von Medikamenten vergleiche Punkte römisch zwei.1.2.1.
  4. „Haftbedingungen“ und römisch zwei.1.2.
  5. „Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über China vom 13.04.2023“). Vor dem Hintergrund dieser Berichtslage kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat im Fall der Glaubensbetätigung in der Öffentlichkeit, wie etwa der Teilnahme an öffentlichen Gottesdiensten oder der Vornahme von Gebeten in Gemeinschaft mit anderen oder gar im Fall des Versuchs, andere von den Glaubensinhalten der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ überzeugen zu wollen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit staatliche Willkürmaßnahmen von asylrelevanter Intensität zu gewärtigen hat. Aufgrund seines in Österreich öffentlich gelebten Bekenntnisses zum christlichen Glauben sowie seinen Aktivitäten in der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ ist es für die religiöse Identität des Beschwerdeführers essenziell, seinen Glauben auch öffentlich auszuüben. Die ausschließlich diskrete und private Praktizierung seines Glaubens ist ihm nicht zumutbar. Im vorliegenden Fall ergibt sich daher bei Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers und obiger Sachverhaltsdarstellung, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat aufgrund seiner Religionszugehörigkeit aktuell Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Im vorliegenden Fall ergibt sich daher bei Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers und obiger Sachverhaltsdarstellung, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat aufgrund seiner Religionszugehörigkeit aktuell Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist aufgrund der Tatsache, dass die Verfolgung von staatlichen Behörden ausgeht und sich sohin auf das gesamte Staatsgebiet erstreckt, im vorliegenden Fall auszuschließen. Selbst im Falle einer Ansiedelung des Beschwerdeführers in einer der Großstädte in China ist es ihm aufgrund der dort eingesetzten Massenüberwachungssysteme nicht möglich für die Behörden unerkannt zu leben und seine religiöse Überzeugung ohne Kenntnis der Behörden öffentlich auszuüben (vgl. dazu oben Punkt II.1.2.1.
  6. „Sicherheitslage“). Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist aufgrund der Tatsache, dass die Verfolgung von staatlichen Behörden ausgeht und sich sohin auf das gesamte Staatsgebiet erstreckt, im vorliegenden Fall auszuschließen. Selbst im Falle einer Ansiedelung des Beschwerdeführers in einer der Großstädte in China ist es ihm aufgrund der dort eingesetzten Massenüberwachungssysteme nicht möglich für die Behörden unerkannt zu leben und seine religiöse Überzeugung ohne Kenntnis der Behörden öffentlich auszuüben vergleiche dazu oben Punkt römisch zwei.1.2.1.
  7. „Sicherheitslage“). Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK erfüllt, da er sich aus wohlbegründeter Furcht, aus religiösen Gründen verfolgt zu werden, außerhalb des Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Flüchtlingsbegriff des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK erfüllt, da er sich aus wohlbegründeter Furcht, aus religiösen Gründen verfolgt zu werden, außerhalb des Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG 2005) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist im Verfahren nicht hervorgekommen.Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und Paragraph 6, AsylG 2005) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist im Verfahren nicht hervorgekommen. 3.
  8. Dem Beschwerdeführer war daher

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 war die Entscheidungen über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.3.4. Dem Beschwerdeführer war daher

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidungen über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W233.2302452.1.00

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