Obsah (14)
§ 35Art. 133§ 18Art. 47§ 26§ 14§ 12a§ 34§ 60§ 9§ 11§ 17§ 11a§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2025 GeschäftszahlW235 2305603-1 Spruch, W235 2305603-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
§ 35Asyl
G als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 35, AsylG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1.
- Mit Schriftsatz vom 18.10.2022 stellte die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung bei der Österreichischen Botschaft Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG. Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung vor, dass sie die Ehefrau des syrischen Staatsangehörigen XXXX , sei, welchem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .07.2022, Zl. XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei (= Bezugsperson).1.1.
- Mit Schriftsatz vom 18.10.2022 stellte die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung bei der Österreichischen Botschaft Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG. Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung vor, dass sie die Ehefrau des syrischen Staatsangehörigen römisch 40 , sei, welchem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .07.2022, Zl. römisch 40 , der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei (= Bezugsperson). 1.1.
- Am 20.10.2023 erschien die Beschwerdeführerin persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus, füllte das für einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG vorgesehene Befragungsformular aus und unterfertigte es. 1.1.
- Am 20.10.2023 erschien die Beschwerdeführerin persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus, füllte das für einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG vorgesehene Befragungsformular aus und unterfertigte es. 1.1.
- Im Rahmen der Antragstellung sowie der persönlichen Vorsprache wurden folgende verfahrensrelevante Unterlagen (in Kopie) in Vorlage gebracht: ● Auszug aus dem syrischen Reisepass der Beschwerdeführerin, ausgestellt am XXXX .09.2022 mit der Nr. XXXX ; Auszug aus dem syrischen Reisepass der Beschwerdeführerin, ausgestellt am römisch 40 .09.2022 mit der Nr. römisch 40 ; ● Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt am XXXX .08.2022 vom XXXX Syriens unter der Nr. XXXX , wonach sie am XXXX geboren wurde und ihre Eltern die Namen „ XXXX “ (Vater) und „ XXXX “ (Mutter) führen; Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt am römisch 40 .08.2022 vom römisch 40 Syriens unter der Nr. römisch 40 , wonach sie am römisch 40 geboren wurde und ihre Eltern die Namen „ römisch 40 “ (Vater) und „ römisch 40 “ (Mutter) führen; ● Auszug aus dem Zivilregister betreffend die Beschwerdeführerin (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt am XXXX .08.2022 vom XXXX Syriens unter der Nr. XXXX , welchem hinsichtlich des Familienstandes der Vermerk „verheiratet“ zu entnehmen ist; Auszug aus dem Zivilregister betreffend die Beschwerdeführerin (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt am römisch 40 .08.2022 vom römisch 40 Syriens unter der Nr. römisch 40 , welchem hinsichtlich des Familienstandes der Vermerk „verheiratet“ zu entnehmen ist; ● Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2022, Zl. XXXX , mit welchem der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde; Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2022, Zl. römisch 40 , mit welchem der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde; ● Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Bezugsperson vom XXXX .07.2022; Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Bezugsperson vom römisch 40 .07.2022; ● Auszug aus dem Familienregister der Arabischen Republik Syrien (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt am XXXX .08.2022 vom XXXX Syriens unter der Nr. XXXX , auf welchem die Beschwerdeführerin als Ehefrau und die Bezugsperson als Ehemann angeführt werden; Auszug aus dem Familienregister der Arabischen Republik Syrien (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt am römisch 40 .08.2022 vom römisch 40 Syriens unter der Nr. römisch 40 , auf welchem die Beschwerdeführerin als Ehefrau und die Bezugsperson als Ehemann angeführt werden; ● Heiratsurkunde (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt am XXXX .08.2022 vom XXXX Syriens unter der Nr. XXXX , in welcher die Beschwerdeführerin als Ehefrau und die Bezugsperson als Ehemann bezeichnet werden und als Datum der Eheschließung der XXXX .2019 angeführt sowie festgehalten wird, dass das Scharia-Gericht in XXXX mit Beschluss vom XXXX .06.2022, Nr. XXXX , die Eheschließung genehmigte und die Ehe am XXXX .06.2022 im Zentrum XXXX unter der Nr. XXXX eingetragen wurde; Heiratsurkunde (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt am römisch 40 .08.2022 vom römisch 40 Syriens unter der Nr. römisch 40 , in welcher die Beschwerdeführerin als Ehefrau und die Bezugsperson als Ehemann bezeichnet werden und als Datum der Eheschließung der römisch 40 .2019 angeführt sowie festgehalten wird, dass das Scharia-Gericht in römisch 40 mit Beschluss vom römisch 40 .06.2022, Nr. römisch 40 , die Eheschließung genehmigte und die Ehe am römisch 40 .06.2022 im Zentrum römisch 40 unter der Nr. römisch 40 eingetragen wurde; ● „Bescheinigung über die Bestätigung einer Eheschließung“ des Scharia-Gerichts in XXXX “ vom XXXX .06.2022, Nr. XXXX (samt deutscher Übersetzung), der zusammengefasst zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson vor dem Gericht erschienen und vorbrachten, am XXXX .2019 eine Ehe geschlossen zu haben sowie festgehalten wird, dass die Echtheit der Eheschließung nach Überprüfung der zum Nachweis der Identität vorgelegten Unterlagen sowie der Anhörung von zwei Zeugen bestätigt wird, und ein „Bescheinigung über die Bestätigung einer Eheschließung“ des Scharia-Gerichts in römisch 40 “ vom römisch 40 .06.2022, Nr. römisch 40 (samt deutscher Übersetzung), der zusammengefasst zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson vor dem Gericht erschienen und vorbrachten, am römisch 40 .2019 eine Ehe geschlossen zu haben sowie festgehalten wird, dass die Echtheit der Eheschließung nach Überprüfung der zum Nachweis der Identität vorgelegten Unterlagen sowie der Anhörung von zwei Zeugen bestätigt wird, und ein ● Konvolut an Lichtbildern 1.1.
- Ferner liegt im Verwaltungsakt eine mit 20.10.2023 datierte Niederschrift einer Befragung der Beschwerdeführerin (in englischer Sprache) auf. Demnach führte sie an, am XXXX .2019 in XXXX mit der Bezugsperson eine Ehe geschlossen und beide Familien zur Hochzeit eingeladen zu haben. Die Bezugsperson sei bei der Eheschließung anwesend gewesen. An die Namen der Trauzeugen könne sie sich nicht erinnern. Hochzeitsfotos seien vorhanden. Das Ehepaar habe für die Dauer von zwei Jahren in XXXX mit der Familie der Bezugsperson in einem Haus zusammengelebt. Zuletzt habe die Beschwerdeführerin die Bezugsperson im Oktober 2020 gesehen. Befragt, wer die Dokumente für die Familienzusammenführung besorgt habe, antwortete sie, ihr Vater habe ihr geholfen. 1.1.
- Ferner liegt im Verwaltungsakt eine mit 20.10.2023 datierte Niederschrift einer Befragung der Beschwerdeführerin (in englischer Sprache) auf. Demnach führte sie an, am römisch 40 .2019 in römisch 40 mit der Bezugsperson eine Ehe geschlossen und beide Familien zur Hochzeit eingeladen zu haben. Die Bezugsperson sei bei der Eheschließung anwesend gewesen. An die Namen der Trauzeugen könne sie sich nicht erinnern. Hochzeitsfotos seien vorhanden. Das Ehepaar habe für die Dauer von zwei Jahren in römisch 40 mit der Familie der Bezugsperson in einem Haus zusammengelebt. Zuletzt habe die Beschwerdeführerin die Bezugsperson im Oktober 2020 gesehen. Befragt, wer die Dokumente für die Familienzusammenführung besorgt habe, antwortete sie, ihr Vater habe ihr geholfen. 1.
- In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG vom 07.05.2024 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson keine nach syrischem Recht gültig Ehe geschlossen worden sei.1.
- In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 07.05.2024 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson keine nach syrischem Recht gültig Ehe geschlossen worden sei. In der beiliegenden Stellungnahme wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges zusammengefasst ausgeführt, dass die behauptete Familieneigenschaft eindeutig und unzweifelhaft feststehen müsse, damit die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten als wahrscheinlich angesehen werden könne. Bezogen auf den konkreten Fall sei festzuhalten, dass die (behauptete) Ehe am XXXX .2019 geschlossen worden und die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt erst 16 Jahre alt gewesen sei. Da weder der Vater der Beschwerdeführerin noch das syrische Familiengericht der Eheschließung zugestimmt hätten, liege keine nach syrischem Recht gültige Ehe vor.In der beiliegenden Stellungnahme wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges zusammengefasst ausgeführt, dass die behauptete Familieneigenschaft eindeutig und unzweifelhaft feststehen müsse, damit die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten als wahrscheinlich angesehen werden könne. Bezogen auf den konkreten Fall sei festzuhalten, dass die (behauptete) Ehe am römisch 40 .2019 geschlossen worden und die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt erst 16 Jahre alt gewesen sei. Da weder der Vater der Beschwerdeführerin noch das syrische Familiengericht der Eheschließung zugestimmt hätten, liege keine nach syrischem Recht gültige Ehe vor. Dies teilte die Österreichische Botschaft Damaskus der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 08.05.2024 mit und forderte sie zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen auf. 1.
- Die Beschwerdeführerin erstattete durch ihre ausgewiesene Vertretung am 21.05.2024 eine Stellungnahme und führte nach Darstellung des Sachverhalts zusammengefasst aus, dass in Verfahren nach § 35 AsylG - entgegen der von der Behörde vertretenen Ansicht - hinsichtlich des Vorliegens der Familieneigenschaft nicht der volle Beweis zu erbringen sei. Aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002, gehe vielmehr hervor, dass sich die künftige Gewährung von internationalem Schutz
§ 35Abs. 4 Asyl
G lediglich als wahrscheinlich erweisen müsse. 1.3. Die Beschwerdeführerin erstattete durch ihre ausgewiesene Vertretung am 21.05.2024 eine Stellungnahme und führte nach Darstellung des Sachverhalts zusammengefasst aus, dass in Verfahren nach Paragraph 35, AsylG - entgegen der von der Behörde vertretenen Ansicht - hinsichtlich des Vorliegens der Familieneigenschaft nicht der volle Beweis zu erbringen sei. Aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002, gehe vielmehr hervor, dass sich die künftige Gewährung von internationalem Schutz
Paragraph 35, Absatz 4, AsylG lediglich als wahrscheinlich erweisen müsse. Weiters wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Eheschließung tatsächlich 16 Jahre alt gewesen sei. Folglich sei zu prüfen, ob die Anerkennung der Ehe dem ordre public widerstreite. Der Verwaltungsgerichtshof habe diesbezüglich in seiner Entscheidung vom 03.07.2020, Ra 2020/14/0006, festgehalten, dass eine von einem Minderjährigen geschlossene Ehe nicht per se gegen den ordre public verstoße. Vielmehr müssten die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden, wie etwa die Intensität der Inlandsbeziehung, das Alter und die daraus resultierende Einsichtsfähigkeit der Ehegatten, Bestand, Dauer und Ausgestaltung der Ehe sowie der Wille des ehemals minderjährigen Ehegatten, die gemeinsame Ehe fortzusetzen. Vor diesem Hintergrund sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nunmehr 21 Jahre alt sei, die Ehe bereits über knapp fünf Jahre bestehe und das Ehepaar vor der Flucht über ein Jahr in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe. Der Kontakt sei nach der fluchtbedingten Ausreise der Bezugsperson aufrechtgehalten worden. Aktuell lebe die Beschwerdeführerin bei den Eltern der Bezugsperson. Der durch die Nichtanerkennung der Ehe herbeigeführte Härtefall stünde letztlich auch in Widerspruch zur Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (in der Folge: Familienzusammenführungsrichtlinie). Nach dem achten Erwägungsgrund der Richtlinie sollte der Lage von Flüchtlingen wegen der Gründe, die sie zur Flucht gezwungen hätten und sie daran hindern würden, ein normales Familienleben zu führen, besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden. Deshalb sollten günstigere Bedingungen für die Ausübung ihres Rechts auf Familienzusammenführung vorgesehen werden. Das Bundesamt habe hinsichtlich der Ehemündigkeit der Beschwerdeführerin auf Art. 16 des syrischen Personalstatutsgesetzes (sPSG)verwiesen, wonach Männer und Frauen erst mit Vollendung des
- Lebensjahres ehemündig seien. Weiters sei auf Art. 18 des sPSG Bezug genommen worden. Demnach bedürfe eine Eheschließung von Jugendlichen, welche das
- Lebensjahr vollendet hätten, der Genehmigung eines Richters sowie – im Fall einer Ehevormundschaft des Vaters oder des Großvaters – die Zustimmung des Ehevormunds. Den Dokumenten sei – so das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl –nicht zu entnehmen, dass solche Genehmigungen vorlägen. Dieser Argumentation sei entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Bezugsperson seit ihrer Kindheit kenne. Sie seien als Nachbarn miteinander befreundet gewesen. Vor ihrer Verlobung am XXXX .2019 hätten sie bereits für die Dauer von ca. zwölf Monaten eine Liebesbeziehung geführt. Am XXXX .2019 sei in Anwesenheit beider Ehegatten sowie ihrer Familien eine Ehe nach traditionell-religiösem Ritus geschlossen worden. Der Vater der Beschwerdeführerin sei sohin anwesend gewesen und habe der Eheschließung auch zugestimmt. Sollten Videos von der Eheschließung als Beweismittel benötigt werden, könnten diese nachgereicht werden. Nach der Eheschließung habe des Ehepaar im Haus der Eltern der Bezugsperson in einem eigenen Stockwerk zusammengelebt. Mithilfe eines Anwalts, ihrer Familien sowie zwei Bekannten hätten die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson ihre Ehe am XXXX .06.2022 registrieren lassen.Der durch die Nichtanerkennung der Ehe herbeigeführte Härtefall stünde letztlich auch in Widerspruch zur Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (in der Folge: Familienzusammenführungsrichtlinie). Nach dem achten Erwägungsgrund der Richtlinie sollte der Lage von Flüchtlingen wegen der Gründe, die sie zur Flucht gezwungen hätten und sie daran hindern würden, ein normales Familienleben zu führen, besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden. Deshalb sollten günstigere Bedingungen für die Ausübung ihres Rechts auf Familienzusammenführung vorgesehen werden. Das Bundesamt habe hinsichtlich der Ehemündigkeit der Beschwerdeführerin auf Artikel 16, des syrischen Personalstatutsgesetzes (sPSG)verwiesen, wonach Männer und Frauen erst mit Vollendung des
- Lebensjahres ehemündig seien. Weiters sei auf Artikel 18, des sPSG Bezug genommen worden. Demnach bedürfe eine Eheschließung von Jugendlichen, welche das
- Lebensjahr vollendet hätten, der Genehmigung eines Richters sowie – im Fall einer Ehevormundschaft des Vaters oder des Großvaters – die Zustimmung des Ehevormunds. Den Dokumenten sei – so das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl –nicht zu entnehmen, dass solche Genehmigungen vorlägen. Dieser Argumentation sei entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Bezugsperson seit ihrer Kindheit kenne. Sie seien als Nachbarn miteinander befreundet gewesen. Vor ihrer Verlobung am römisch 40 .2019 hätten sie bereits für die Dauer von ca. zwölf Monaten eine Liebesbeziehung geführt. Am römisch 40 .2019 sei in Anwesenheit beider Ehegatten sowie ihrer Familien eine Ehe nach traditionell-religiösem Ritus geschlossen worden. Der Vater der Beschwerdeführerin sei sohin anwesend gewesen und habe der Eheschließung auch zugestimmt. Sollten Videos von der Eheschließung als Beweismittel benötigt werden, könnten diese nachgereicht werden. Nach der Eheschließung habe des Ehepaar im Haus der Eltern der Bezugsperson in einem eigenen Stockwerk zusammengelebt. Mithilfe eines Anwalts, ihrer Familien sowie zwei Bekannten hätten die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson ihre Ehe am römisch 40 .06.2022 registrieren lassen. Der Verwaltungsgerichtshof habe sich in seiner Entscheidung vom 06.09.2018, Ra 2018/18/0094, mit dem syrischen Eherecht auseinandergesetzt. Demnach würden in Syrien Ehen religiös nach den Bestimmungen der jeweiligen Religionszugehörigkeit geschlossen werden. Damit die Ehen Gültigkeit erlangten, müssten sie vom Scharia-Gericht bewilligt werden. Erfolge diese Bewilligung, leite das Gericht die Daten an die syrischen Personenstandsbehörden zur Eintragung in das Eheregister weiter. Auch bei nachträglicher Registrierung erlange die Ehe ab dem Tag der Eheschließung rückwirkend Gültigkeit. Zentral in diesem Ablauf sei die Bewilligung durch das Scharia-Gericht, welches die Einhaltung der Formvorschriften im Rahmen der Eheschließung überprüfe. Wenn den Formvorschriften nicht Genüge getan werde, werde der Antrag auf Bewilligung der Eheschließung abgewiesen. Werde die Ehe hingegen bewilligt, sei sie nach syrischem Recht anerkannt. Dem Bundesamt stehe es nicht zu, rechtskräftige Urteile eines solchen Gerichts in Frage zu stellen und eigenständig zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Genehmigung der Ehe vorgelegen seien. Im Übrigen sei dem [beiliegenden] Beschluss des Notars vom XXXX .05.2024 zu entnehmen, dass der Vater der Beschwerdeführerin der Eheschließung zugestimmt habe. Aus den Beschlüssen vom XXXX .06.2022 sowie vom XXXX .05.2024 gehe sohin hervor, dass der am XXXX .2019 geschlossenen Ehe sowohl ein Richter als auch der Ehevormund zugestimmt hätten. Letztlich habe es die Behörde auch verabsäumt, konkret und individuell zu prüfen, ob die Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des Art. 8 EMRK geboten sei. In diesem Zusammenhang sei insbesondere darauf hinzuweisen, dass das Familienleben nach Ausreise der Bezugsperson fortgesetzt worden sei. Das Ehepaar telefoniere via „WhatsApp“ und die Bezugsperson schicke der Beschwerdeführerin als finanzielle Unterstützung monatlich etwa € 150,
- Folglich sei dem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
§ 35Asyl
G stattzugeben, in eventu sei die Bezugsperson zeugenschaftlich einzuvernehmen.Der Verwaltungsgerichtshof habe sich in seiner Entscheidung vom 06.09.2018, Ra 2018/18/0094, mit dem syrischen Eherecht auseinandergesetzt. Demnach würden in Syrien Ehen religiös nach den Bestimmungen der jeweiligen Religionszugehörigkeit geschlossen werden. Damit die Ehen Gültigkeit erlangten, müssten sie vom Scharia-Gericht bewilligt werden. Erfolge diese Bewilligung, leite das Gericht die Daten an die syrischen Personenstandsbehörden zur Eintragung in das Eheregister weiter. Auch bei nachträglicher Registrierung erlange die Ehe ab dem Tag der Eheschließung rückwirkend Gültigkeit. Zentral in diesem Ablauf sei die Bewilligung durch das Scharia-Gericht, welches die Einhaltung der Formvorschriften im Rahmen der Eheschließung überprüfe. Wenn den Formvorschriften nicht Genüge getan werde, werde der Antrag auf Bewilligung der Eheschließung abgewiesen. Werde die Ehe hingegen bewilligt, sei sie nach syrischem Recht anerkannt. Dem Bundesamt stehe es nicht zu, rechtskräftige Urteile eines solchen Gerichts in Frage zu stellen und eigenständig zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Genehmigung der Ehe vorgelegen seien. Im Übrigen sei dem [beiliegenden] Beschluss des Notars vom römisch 40 .05.2024 zu entnehmen, dass der Vater der Beschwerdeführerin der Eheschließung zugestimmt habe. Aus den Beschlüssen vom römisch 40 .06.2022 sowie vom römisch 40 .05.2024 gehe sohin hervor, dass der am römisch 40 .2019 geschlossenen Ehe sowohl ein Richter als auch der Ehevormund zugestimmt hätten. Letztlich habe es die Behörde auch verabsäumt, konkret und individuell zu prüfen, ob die Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten sei. In diesem Zusammenhang sei insbesondere darauf hinzuweisen, dass das Familienleben nach Ausreise der Bezugsperson fortgesetzt worden sei. Das Ehepaar telefoniere via „WhatsApp“ und die Bezugsperson schicke der Beschwerdeführerin als finanzielle Unterstützung monatlich etwa € 150,00. Folglich sei dem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
Paragraph 35, AsylG stattzugeben, in eventu sei die Bezugsperson zeugenschaftlich einzuvernehmen. Der Stellungnahme wurden folgende Unterlagen (in Kopie) beigelegt: ● „Erklärung vor dem Notar in XXXX “ vom XXXX .05.2024 (samt deutscher Übersetzung), wonach der Vater der Beschwerdeführerin bestätigt, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson am XXXX .2019 unter seiner Zustimmung eine Ehe geschlossen haben; „Erklärung vor dem Notar in römisch 40 “ vom römisch 40 .05.2024 (samt deutscher Übersetzung), wonach der Vater der Beschwerdeführerin bestätigt, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson am römisch 40 .2019 unter seiner Zustimmung eine Ehe geschlossen haben; ● Chatprotokolle (in Originalsprache) und ein ● Konvolut an Lichtbildern 1.4. Mit erneuter Mitteilung
§ 35Abs. 4 Asyl
G vom 21.08.2024 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. 1.4. Mit erneuter Mitteilung
Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 21.08.2024 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. In der beiliegenden Stellungnahme wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges zusammengefasst ausgeführt, dass die nachgereichten Fotos und Videos sowie die schriftliche Zustimmung des Vaters der Beschwerdeführerin nicht geeignet seien, um die von der Behörde vorgenommene Beurteilung zu ändern. Den Fotos könne nicht entnommen werden, wann und wo sie aufgenommen worden seien. Zudem sei amtsbekannt, dass sich vermeintliche Ehepaare im Zuge eines Einreiseverfahrens außerhalb des Herkunftsstaates treffen würden, um nachträglich Beweise für das Bestehen eines Familienlebens anzufertigen. Nach den vorgelegten Dokumenten habe die Eheschließung am XXXX .2019 stattgefunden. Weiters gehe aus den Urkunden hervor, dass die Legalisierung der Eheschließung mit Beschluss des Scharia-Gerichts in XXXX , aufgrund einer entsprechenden Klage der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson erfolgt und die Ehe daraufhin beim Standesamt in XXXX eingetragen worden sei. Fallbezogen bestünden Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit des Inhalts der vorgelegten Dokumente, da die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson laut dem vorgelegten Beschluss am XXXX .06.2022 vor dem Scharia-Gericht anwesend gewesen seien. Zum damaligen Zeitpunkt habe sich die Bezugsperson jedoch bereits in Österreich aufgehalten und habe sich im laufenden Asylverfahren befunden. Hinweise, dass die Bezugsperson vor dem Scharia-Gericht vertreten worden sei, ließen sich der Urkunde nicht entnehmen. In der Folge wurde neuerlich darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Eheschließung am XXXX .2019 erst 16 Jahre alt gewesen sei.
§ 18des s
PSG bedürfe die Eheschließung eines Jugendlichen der Zustimmung des Vaters oder des Großvaters, sofern dieser der Ehevormund sei. Laut einem von ACCORD kontaktierten Syrienexperten gebe der Vormund seine Zustimmung zur Eheschließung schriftlich in Form seiner Unterschrift auf der Heiratsurkunde. Fallbezogen sei jedoch lediglich ein Dokument vorgelegt worden, wonach die Zustimmung des Vaters zur Eheschließung im Nachhinein – konkret am XXXX .05.2024 – beurkundet worden sei. Auf der Heiratsurkunde finde sich hingegen kein Hinweis auf das Vorliegen der Zustimmung des Ehevormunds.
Art. 47des s
PSG sei die Eheschließung nur wirksam, wenn die wesentlichen Elemente vorlägen und die Wirksamkeitsvoraussetzungen erfüllt seien. Da die Zustimmung des Ehevormunds, sohin ein für die Eheschließung wesentliches Element, nicht vorliege, sei die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht gültig zustande gekommen. Vor diesem Hintergrund seien von den Einvernahmen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson Abstand zu nehmen gewesen, da ihre Aussagen an den vorgelegten Dokumenten nichts ändern könnten. Letztlich werde nicht angezweifelt, dass sich die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson kennen und möglicherweise auch eine Beziehung führen würden. Dies vermöge jedoch nichts daran zu ändern, dass Zweifel an der (behaupteten) Eheschließung bestünden. In der beiliegenden Stellungnahme wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges zusammengefasst ausgeführt, dass die nachgereichten Fotos und Videos sowie die schriftliche Zustimmung des Vaters der Beschwerdeführerin nicht geeignet seien, um die von der Behörde vorgenommene Beurteilung zu ändern. Den Fotos könne nicht entnommen werden, wann und wo sie aufgenommen worden seien. Zudem sei amtsbekannt, dass sich vermeintliche Ehepaare im Zuge eines Einreiseverfahrens außerhalb des Herkunftsstaates treffen würden, um nachträglich Beweise für das Bestehen eines Familienlebens anzufertigen. Nach den vorgelegten Dokumenten habe die Eheschließung am römisch 40 .2019 stattgefunden. Weiters gehe aus den Urkunden hervor, dass die Legalisierung der Eheschließung mit Beschluss des Scharia-Gerichts in römisch 40 , aufgrund einer entsprechenden Klage der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson erfolgt und die Ehe daraufhin beim Standesamt in römisch 40 eingetragen worden sei. Fallbezogen bestünden Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit des Inhalts der vorgelegten Dokumente, da die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson laut dem vorgelegten Beschluss am römisch 40 .06.2022 vor dem Scharia-Gericht anwesend gewesen seien. Zum damaligen Zeitpunkt habe sich die Bezugsperson jedoch bereits in Österreich aufgehalten und habe sich im laufenden Asylverfahren befunden. Hinweise, dass die Bezugsperson vor dem Scharia-Gericht vertreten worden sei, ließen sich der Urkunde nicht entnehmen. In der Folge wurde neuerlich darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Eheschließung am römisch 40 .2019 erst 16 Jahre alt gewesen sei.
Paragraph 18, des sPSG bedürfe die Eheschließung eines Jugendlichen der Zustimmung des Vaters oder des Großvaters, sofern dieser der Ehevormund sei. Laut einem von ACCORD kontaktierten Syrienexperten gebe der Vormund seine Zustimmung zur Eheschließung schriftlich in Form seiner Unterschrift auf der Heiratsurkunde. Fallbezogen sei jedoch lediglich ein Dokument vorgelegt worden, wonach die Zustimmung des Vaters zur Eheschließung im Nachhinein – konkret am römisch 40 .05.2024 – beurkundet worden sei. Auf der Heiratsurkunde finde sich hingegen kein Hinweis auf das Vorliegen der Zustimmung des Ehevormunds.
Artikel 47, des s
PSG sei die Eheschließung nur wirksam, wenn die wesentlichen Elemente vorlägen und die Wirksamkeitsvoraussetzungen erfüllt seien. Da die Zustimmung des Ehevormunds, sohin ein für die Eheschließung wesentliches Element, nicht vorliege, sei die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht gültig zustande gekommen. Vor diesem Hintergrund seien von den Einvernahmen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson Abstand zu nehmen gewesen, da ihre Aussagen an den vorgelegten Dokumenten nichts ändern könnten. Letztlich werde nicht angezweifelt, dass sich die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson kennen und möglicherweise auch eine Beziehung führen würden. Dies vermöge jedoch nichts daran zu ändern, dass Zweifel an der (behaupteten) Eheschließung bestünden. 2. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 30.08.2024, Zl. Damaskus-OB/KONS/3101/2023, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels
§ 26FPG i
Vm § 35 AsylG abgewiesen.2. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 30.08.2024, Zl. Damaskus-OB/KONS/3101/2023, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels
Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung fristgerecht am 30.09.2024 Beschwerde wegen formeller und inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges zunächst vollinhaltlich auf die Stellungnahme vom 21.05.2024 verwiesen. Ergänzend wurde vorgebracht, dass im Bescheid keine Auseinandersetzung mit dem von der Beschwerdeführerin erstatteten Vorbringen erfolgt sei. Die durchgeführten Ermittlungen sowie die im Bescheid getroffenen Feststellungen seien nicht hinreichend. Auf den Antrag, die Bezugsperson zeugenschaftlich einzuvernehmen, sei nicht eingegangen worden. Auch die umfangreiche Darstellung des Familienlebens und der Eheschließung sowie die vorgelegten Videos, Fotos und Chatverläufe seien nicht gewürdigt worden. Ebenso wenig sei die angeführte Judikatur berücksichtigt worden. Die unterlassene Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten, Beweismitteln und Anträgen begründe nicht nur eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, sondern sei als willkürliches Verhalten der Behörde zu qualifizieren.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.11.2024, Zl. Damaskus-OB/KONS/1738/2024, wies die Österreichische Botschaft Damaskus die Beschwerde
§ 14Abs. 1 Vw
GVG als unbegründet ab. Zur Begründung wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges auf die Bindungswirkung der Vertretungsbehörde an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen. Ergänzend wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Eheschließung 16 Jahre alt gewesen sei und keine gültige Eheschließung entsprechend der syrischen Formvorschriften stattgefunden habe. Die mit Stellungnahme nachgereichte Urkunde vom XXXX 05.2024 könne an dieser Einschätzung nichts ändern, da die Zustimmung des Vormunds auf der Heiratsurkunde ersichtlich sein müsse. Im gegenständlichen Fall lasse sich allerdings weder der Heiratsurkunde noch dem Urteil des Scharia-Gerichts ein Hinweis auf die Zustimmung des Vaters der Beschwerdeführerin zur Eheschließung entnehmen. Hinzu komme, dass aus dem von der Beschwerdeführerin nachgereichten Dokument hervorgehe, dass die Zustimmung ihres Vaters erst am XXXX 05.2024 beurkundet worden sei. Das Dokument sei sohin kein geeigneter Beweis dafür, dass ihr Vater bereits im Zeitpunkt der Eheschließung im Jahr 2019 seine Zustimmung gegeben habe. In der Folge wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.04.2024, Zl. W161 2282270-1/3E, auszugsweise wiedergegeben. 4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.11.2024, Zl. Damaskus-OB/KONS/1738/2024, wies die Österreichische Botschaft Damaskus die Beschwerde
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. Zur Begründung wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges auf die Bindungswirkung der Vertretungsbehörde an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen. Ergänzend wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Eheschließung 16 Jahre alt gewesen sei und keine gültige Eheschließung entsprechend der syrischen Formvorschriften stattgefunden habe. Die mit Stellungnahme nachgereichte Urkunde vom römisch 40 05.2024 könne an dieser Einschätzung nichts ändern, da die Zustimmung des Vormunds auf der Heiratsurkunde ersichtlich sein müsse. Im gegenständlichen Fall lasse sich allerdings weder der Heiratsurkunde noch dem Urteil des Scharia-Gerichts ein Hinweis auf die Zustimmung des Vaters der Beschwerdeführerin zur Eheschließung entnehmen. Hinzu komme, dass aus dem von der Beschwerdeführerin nachgereichten Dokument hervorgehe, dass die Zustimmung ihres Vaters erst am römisch 40 05.2024 beurkundet worden sei. Das Dokument sei sohin kein geeigneter Beweis dafür, dass ihr Vater bereits im Zeitpunkt der Eheschließung im Jahr 2019 seine Zustimmung gegeben habe. In der Folge wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.04.2024, Zl. W161 2282270-1/3E, auszugsweise wiedergegeben.
- Am 05.12.2024 stellte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung einen Vorlageantrag. Begründend wurde auf die Stellungnahme vom 21.05.2024 und die Beschwerde vom 30.09.2024 verwiesen. Ergänzend wurde ausgeführt, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörde davon ausgehe, dass die Zustimmung des Ehevormunds auf der Heiratsurkunde angeführt werden müsse. Eine entsprechende Regelung könne dem sPSG nicht entnommen werden. Art. 18 des sPSG bestimme lediglich, dass bei einer Eheschließung von Personen unter 18 Jahren die Zustimmung des Vaters erforderlich sei, da ansonsten die Ehe nicht bewilligt werden könne. Bereits in der Stellungnahme vom 21.05.2024 sei angeführt worden, dass der Vater der Beschwerdeführerin seine Zustimmung mündlich erteilt habe. Dies habe er auch mittels eines beglaubigten Schreibens bestätigt. Bei allfälligen Zweifeln wäre der Vater der Beschwerdeführerin einzuvernehmen gewesen, was die Behörde jedoch – ebenso wie die Einvernahme der Bezugsperson – unterlassen habe.
- Am 05.12.2024 stellte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung einen Vorlageantrag. Begründend wurde auf die Stellungnahme vom 21.05.2024 und die Beschwerde vom 30.09.2024 verwiesen. Ergänzend wurde ausgeführt, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörde davon ausgehe, dass die Zustimmung des Ehevormunds auf der Heiratsurkunde angeführt werden müsse. Eine entsprechende Regelung könne dem sPSG nicht entnommen werden. Artikel 18, des sPSG bestimme lediglich, dass bei einer Eheschließung von Personen unter 18 Jahren die Zustimmung des Vaters erforderlich sei, da ansonsten die Ehe nicht bewilligt werden könne. Bereits in der Stellungnahme vom 21.05.2024 sei angeführt worden, dass der Vater der Beschwerdeführerin seine Zustimmung mündlich erteilt habe. Dies habe er auch mittels eines beglaubigten Schreibens bestätigt. Bei allfälligen Zweifeln wäre der Vater der Beschwerdeführerin einzuvernehmen gewesen, was die Behörde jedoch – ebenso wie die Einvernahme der Bezugsperson – unterlassen habe.
- Am 16.01.2025 langte der Botschaftsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der zuständigen Gerichtsabteilung W235 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 18.10.2022 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus schriftlich einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG. Als Bezugsperson wurde XXXX , StA. Syrien, genannt, welcher der behauptete Ehemann der Beschwerdeführerin sein soll. Der angegebenen Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .07.2022 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. 1.
- Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 18.10.2022 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus schriftlich einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG. Als Bezugsperson wurde römisch 40 , StA. Syrien, genannt, welcher der behauptete Ehemann der Beschwerdeführerin sein soll. Der angegebenen Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .07.2022 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Nach Antragstellung wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei, da gravierende Zweifel am Bestehen einer nach syrischem Recht gültigen Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson bestünden und eine Familieneigenschaft im Sinn des Asylgesetzes sohin nicht festgestellt werden habe können. Die Behörde räumte der Beschwerdeführerin Parteiengehör zum Ergebnis der Beweisaufnahme ein. Hierzu brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein. 1.
- Eine bereits vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich bestanden habende, nach syrischem Recht gültige Eheschließung zwischen der Beschwerdeführerin und der im Verfahren angegebenen Bezugsperson wird nicht festgestellt.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin sowie zur Antragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Österreichischen Botschaft Damaskus, insbesondere aus den im Zuge des Verfahrens vorgelegten Unterlagen. Ferner gründen die Feststellungen zur Bezugsperson, zu ihrem in Österreich geführten Asylverfahren und zu ihrem aufenthaltsrechtlichen Status auf den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .07.2022, Zl. XXXX . 2.
- Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin sowie zur Antragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Österreichischen Botschaft Damaskus, insbesondere aus den im Zuge des Verfahrens vorgelegten Unterlagen. Ferner gründen die Feststellungen zur Bezugsperson, zu ihrem in Österreich geführten Asylverfahren und zu ihrem aufenthaltsrechtlichen Status auf den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .07.2022, Zl. römisch 40 . Zudem erschließen sich die Feststellungen zu den Ergebnissen der getätigten Ermittlungen der Behörde und zum eingeräumten Parteiengehör ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt. 2.
- Hinsichtlich des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens einer Familieneigenschaft (im gegenständlichen Fall das Vorliegen einer bereits vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich bestanden habenden, gültigen Ehe) ist Folgendes auszuführen: 2.2.
- Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerdeführerin zum Nachweis der Eheschließung eine Heiratsurkunde samt deutscher Übersetzung vorlegte, welche am XXXX .08.2022 vom XXXX Syriens ausgestellt wurde und aus welcher als Datum der Eheschließung der XXXX .2019 hervorgeht. Ebenso wurde im Rahmen der Antragstellung eine beglaubigte „Bescheinigung über die Bestätigung einer Eheschließung“ des Scharia-Gerichts in XXXX vom XXXX .06.2022, Nr. XXXX , auf welche in der Heiratsurkunde verwiesen wird, in Vorlage gebracht. 2.2.
- Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerdeführerin zum Nachweis der Eheschließung eine Heiratsurkunde samt deutscher Übersetzung vorlegte, welche am römisch 40 .08.2022 vom römisch 40 Syriens ausgestellt wurde und aus welcher als Datum der Eheschließung der römisch 40 .2019 hervorgeht. Ebenso wurde im Rahmen der Antragstellung eine beglaubigte „Bescheinigung über die Bestätigung einer Eheschließung“ des Scharia-Gerichts in römisch 40 vom römisch 40 .06.2022, Nr. römisch 40 , auf welche in der Heiratsurkunde verwiesen wird, in Vorlage gebracht. In Bezug auf diese Urkunden ist auszuführen, dass im gegenständlichen Fall begründete Zweifel an der Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben bestehen; dies aus nachstehenden Gründen: Auffällig ist zunächst, dass es sich bei der vom Scharia-Gericht ausgestellten Urkunde laut deutscher Übersetzung um die „Bescheinigung über die Bestätigung einer Eheschließung“ handelt. Für das Bundesverwaltungsgericht ist nicht nachvollziehbar, weshalb nicht die Originalbestätigung, sondern lediglich eine Bescheinigung derselben in Vorlage gebracht wurde. Wie bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Stellungnahme vom 21.08.2024 zutreffend aufgezeigt, wird darüber hinaus in der vom Scharia-Gericht ausgestellten Bescheinigung festgehalten, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson am XXXX .06.2022 vor dem Scharia-Gericht in XXXX erschienen seien und gemeinsam erklärt hätten, am XXXX .2019 einen Ehevertrag geschlossen zu haben. Nach den weiteren Ausführungen in der Urkunde hätten Zeugen diese Aussagen bekräftigt, woraufhin die Echtheit der Eheschließung aufgrund der mündlichen Angaben sowie der zum Nachweis der Identität der Eheleute vorgelegten Dokumente durch das Scharia-Gericht bestätigt worden sei. Angesichts des Umstands, dass die Bezugsperson nachweislich am XXXX .12.2021 – sohin über ein halbes Jahr vor Bestätigung der Ehe durch das Scharia-Gericht – in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, ist die Darstellung, wonach sie am XXXX .06.2022 persönlich vor dem Scharia-Gericht in XXXX erschienen sein soll, nicht nachvollziehbar. Die Angaben in der vom Scharia-Gericht ausgestellten Urkunde entsprechen sohin offensichtlich nicht den Tatsachen. Wie bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Stellungnahme vom 21.08.2024 zutreffend aufgezeigt, wird darüber hinaus in der vom Scharia-Gericht ausgestellten Bescheinigung festgehalten, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson am römisch 40 .06.2022 vor dem Scharia-Gericht in römisch 40 erschienen seien und gemeinsam erklärt hätten, am römisch 40 .2019 einen Ehevertrag geschlossen zu haben. Nach den weiteren Ausführungen in der Urkunde hätten Zeugen diese Aussagen bekräftigt, woraufhin die Echtheit der Eheschließung aufgrund der mündlichen Angaben sowie der zum Nachweis der Identität der Eheleute vorgelegten Dokumente durch das Scharia-Gericht bestätigt worden sei. Angesichts des Umstands, dass die Bezugsperson nachweislich am römisch 40 .12.2021 – sohin über ein halbes Jahr vor Bestätigung der Ehe durch das Scharia-Gericht – in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, ist die Darstellung, wonach sie am römisch 40 .06.2022 persönlich vor dem Scharia-Gericht in römisch 40 erschienen sein soll, nicht nachvollziehbar. Die Angaben in der vom Scharia-Gericht ausgestellten Urkunde entsprechen sohin offensichtlich nicht den Tatsachen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass in der vom Scharia-Gericht ausgestellten Urkunde abschließend darauf verwiesen wird, die „Eheschließung“ (gemeint wohl: die Bestätigung bzw. Beurkundung der Eheschließung) sei am XXXX 2019 ordnungsgemäß an das Standesamt in XXXX geschickt worden. Ausgehend davon, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson nach der vorliegenden Urkunde des Scharia-Gerichts die Bestätigung der Eheschließung erst am XXXX .06.2022 beantragten und die Ehe laut der vom XXXX Syriens ausgestellten Heiratsurkunde am selben Tag im Zentrum XXXX eingetragen wurde, kann nicht nachvollzogen werden, weshalb das Standesamt bereits am XXXX 2019 – sohin vier Tage nach der (behaupteten) traditionell-religiösen Hochzeit – von der Eheschließung in Kenntnis gesetzt worden sein soll. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass in der vom Scharia-Gericht ausgestellten Urkunde abschließend darauf verwiesen wird, die „Eheschließung“ (gemeint wohl: die Bestätigung bzw. Beurkundung der Eheschließung) sei am römisch 40 2019 ordnungsgemäß an das Standesamt in römisch 40 geschickt worden. Ausgehend davon, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson nach der vorliegenden Urkunde des Scharia-Gerichts die Bestätigung der Eheschließung erst am römisch 40 .06.2022 beantragten und die Ehe laut der vom römisch 40 Syriens ausgestellten Heiratsurkunde am selben Tag im Zentrum römisch 40 eingetragen wurde, kann nicht nachvollzogen werden, weshalb das Standesamt bereits am römisch 40 2019 – sohin vier Tage nach der (behaupteten) traditionell-religiösen Hochzeit – von der Eheschließung in Kenntnis gesetzt worden sein soll. In einer Gesamtschau kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Ergebnis, dass die „Bescheinigung über die Bestätigung einer Eheschließung“ des Scharia-Gerichts in XXXX vom XXXX .06.2022, Nr. XXXX , – und dementsprechend auch die darauf bezugnehmende Heiratsurkunde, welche am XXXX .08.2022 vom XXXX Syriens ausgestellt wurde – nicht als unbedenklich qualifiziert werden können. Die in Vorlage gebrachte Urkunden sind somit nicht geeignet nachzuweisen, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson eine nach syrischem Recht gültige Ehe geschlossen haben. In einer Gesamtschau kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Ergebnis, dass die „Bescheinigung über die Bestätigung einer Eheschließung“ des Scharia-Gerichts in römisch 40 vom römisch 40 .06.2022, Nr. römisch 40 , – und dementsprechend auch die darauf bezugnehmende Heiratsurkunde, welche am römisch 40 .08.2022 vom römisch 40 Syriens ausgestellt wurde – nicht als unbedenklich qualifiziert werden können. Die in Vorlage gebrachte Urkunden sind somit nicht geeignet nachzuweisen, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson eine nach syrischem Recht gültige Ehe geschlossen haben. 2.2.
- In Bezug auf die vorgelegten Hochzeitsbilder ist festzuhalten, dass diese – wie bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seiner Stellungnahme vom 21.08.2024 ausgeführt – keinen Aufschluss darüber geben, wann und wo sie angefertigt wurden. Ungeachtet dessen ist darauf hinzuweisen, dass weder die Lichtbilder noch die in Vorlage gebrachten Chatprotokolle geeignet sind, das Bestehen einer nach syrischen Recht gültigen Ehe nachzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist noch darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen, von der Bezugsperson regelmäßige finanzielle Zuwendungen zu erhalten, nicht unter Beweis gestellt hat, was jedoch beispielsweise durch die Vorlage von Kontoauszügen leicht möglich gewesen wäre. 2.2.
- Aus einer Gesamtschau ergibt sich sohin, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der dargelegten Widersprüche und Ungereimtheiten nicht in der Lage war nachzuweisen, dass zwischen ihr und der Bezugsperson vor Einreise der Bezugsperson in Österreich eine gültige Ehe bestand. Es ist ihr sohin nicht gelungen, ein relevantes und damit schützenswertes Familienverhältnis im Zuge des Verwaltungsverfahrens nachzuweisen. Daher konnte diesbezüglich nur eine Negativfeststellung getroffen werden.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Gesetzliche Grundlagen: 3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG lauten: § 34 Familienverfahren im Inland (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017)Paragraph 34, Familienverfahren im Inland (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,)
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
- einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
- einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
- einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
- einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist und
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist und
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist;
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
- dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist;
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
- dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz
§ 12aAbs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
- auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
- auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption ( § 30 NAG).
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
- auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
- auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption ( Paragraph 30, NAG). § 35 Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018)Paragraph 35, Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(1)Der Familienangehörige
Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
§ 34Abs. 1 Z 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen
§ 60Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.
(1)Der Familienangehörige
Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige
Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
§ 34Abs. 1 Z 2 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen
§ 60Abs.
2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige
Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen
§ 60Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen
§ 60Abs.
2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
- im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist
§ 11Abs.
5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich
§ 17Abs. 1 und 2 zu informieren.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
- im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist
Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich
Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. 3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten: § 11 Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11, Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragsteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen. […] § 11a Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11 a, Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. § 26 Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005Paragraph 26, Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
§ 35Abs. 4 Asyl
G 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen. 3.
- Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das in diesem Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis des VwGH vom 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH vom 17.10.2013, Zl. 2013/21/0152 und VwGH vom 19.06.2008, Zl. 2007/21/0423).3.
- Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche das in diesem Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis des VwGH vom 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH vom 17.10.2013, Zl. 2013/21/0152 und VwGH vom 19.06.2008, Zl. 2007/21/0423). Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23).Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz AsylG auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (Paragraph 16, AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen Regierungsvorlage 686 BlgNR 20.Gesetzgebungsperiode 23). Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Fall einer negativen Mitteilung des Bundesamtes noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. von subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (siehe zu diesen Ausführungen BVwG vom 12.01.2016, Zl. W184 2112510 u.a.). Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (vgl. VwGH vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist. Dies aus folgenden Gründen:Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen vergleiche VwGH vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist. Dies aus folgenden Gründen: 3.
- Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
§ 35Abs. 1 Asyl
G gestellt und als Bezugsperson der in Österreich asylberechtigte XXXX als (behaupteter) Ehemann der Beschwerdeführerin genannt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ausgehend von den Angaben der Beschwerdeführerin in Verbindung mit den zum Nachweis der Eheschließung vorgelegten Urkunden die Familieneigenschaft im Sinne des Bestehens einer gültigen Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson im Herkunftsstaat bzw. vor der Einreise der Bezugsperson in Österreich zu Recht verneint. Auch für das Bundesverwaltungsgericht bestehen nachvollziehbar dargelegte Zweifel am tatsächlichen Bestehen des Familienverhältnisses in der behaupteten Form.3.3. Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
Paragraph 35, Absatz eins, AsylG gestellt und als Bezugsperson der in Österreich asylberechtigte römisch 40 als (behaupteter) Ehemann der Beschwerdeführerin genannt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ausgehend von den Angaben der Beschwerdeführerin in Verbindung mit den zum Nachweis der Eheschließung vorgelegten Urkunden die Familieneigenschaft im Sinne des Bestehens einer gültigen Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson im Herkunftsstaat bzw. vor der Einreise der Bezugsperson in Österreich zu Recht verneint. Auch für das Bundesverwaltungsgericht bestehen nachvollziehbar dargelegte Zweifel am tatsächlichen Bestehen des Familienverhältnisses in der behaupteten Form. 3.3.
- Wie der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, sind die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden, insbesondere die „Bescheinigung über die Bestätigung einer Eheschließung“ des Scharia-Gerichts in XXXX vom XXXX .06.2022 nicht geeignet, die behauptete traditionelle Eheschließung in Anwesenheit beider Ehegatten und in weiterer Folge deren nachträgliche rechtmäßige Beglaubigung und Registrierung zu belegen, da darin angeführt wird, die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson seien persönlich am XXXX .06.2022 vor dem Scharia-Gericht in XXXX erschienen, obwohl sich die Bezugsperson zu diesem Zeitpunkt nachweislich bereits in Österreich aufhielt. Zudem wird darin festgehalten, dass das Standesamt in XXXX bereits am XXXX .2019 über die Eheschließung in Kenntnis gesetzt worden sei. Angesichts des Umstands, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson erst am XXXX .2022 beim Scharia-Gericht die Bestätigung der Eheschließung beantragten, sind diese Angaben nicht nachvollziehbar. Zusammengefasst wurde die Eheschließung sohin nicht durch unbedenkliche Urkunden nachgewiesen.3.3.
- Wie der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, sind die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden, insbesondere die „Bescheinigung über die Bestätigung einer Eheschließung“ des Scharia-Gerichts in römisch 40 vom römisch 40 .06.2022 nicht geeignet, die behauptete traditionelle Eheschließung in Anwesenheit beider Ehegatten und in weiterer Folge deren nachträgliche rechtmäßige Beglaubigung und Registrierung zu belegen, da darin angeführt wird, die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson seien persönlich am römisch 40 .06.2022 vor dem Scharia-Gericht in römisch 40 erschienen, obwohl sich die Bezugsperson zu diesem Zeitpunkt nachweislich bereits in Österreich aufhielt. Zudem wird darin festgehalten, dass das Standesamt in römisch 40 bereits am römisch 40 .2019 über die Eheschließung in Kenntnis gesetzt worden sei. Angesichts des Umstands, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson erst am römisch 40 .2022 beim Scharia-Gericht die Bestätigung der Eheschließung beantragten, sind diese Angaben nicht nachvollziehbar. Zusammengefasst wurde die Eheschließung sohin nicht durch unbedenkliche Urkunden nachgewiesen. Insgesamt konnte sohin nicht festgestellt werden, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson eine nach syrischem Recht gültige Ehe geschlossen wurde. Vor diesem Hintergrund kann fallbezogen eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage nach der Anerkennung einer solchen Ehe nach österreichischem Recht unterbleiben. Die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl war daher im Ergebnis zutreffend. 3.3.
- Der Beschwerdeführerin wurde ausreichend Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben und sie wurde ausdrücklich auf die bestehenden Bedenken hingewiesen. Allerdings war sie nicht in der Lage, diese in ihrer Stellungnahme zu widerlegen. Wie in den Stellungnahmen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2024 und vom 21.08.2024 sowie in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend und auch für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar dargelegt, konnte aufgrund der vorgelegten Dokumente die aufrechte Ehe und sohin die Familienangehörigeneigenschaft zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht nachgewiesen werden. 3.3.
- Die Beschwerdeführerin war im gegenständlichen Verfahren nach § 11 Abs. 1 FPG dazu verpflichtet, sämtliche Beweismittel unter Anleitung der Behörde vorzulegen. Da die Beschwerdeführerin die Möglichkeit hatte, zur Einschätzung des Bundesamtes und der Österreichischen Botschaft Damaskus Stellung zu beziehen sowie weitere Beweismittel in Vorlage zu bringen, ist in der aus dem Verwaltungsakt ersichtlichen Vorgehensweise der belangten Behörde kein Verfahrensmangel zu erblicken. 3.3.
- Die Beschwerdeführerin war im gegenständlichen Verfahren nach Paragraph 11, Absatz eins, FPG dazu verpflichtet, sämtliche Beweismittel unter Anleitung der Behörde vorzulegen. Da die Beschwerdeführerin die Möglichkeit hatte, zur Einschätzung des Bundesamtes und der Österreichischen Botschaft Damaskus Stellung zu beziehen sowie weitere Beweismittel in Vorlage zu bringen, ist in der aus dem Verwaltungsakt ersichtlichen Vorgehensweise der belangten Behörde kein Verfahrensmangel zu erblicken. Betreffend den Antrag auf Einvernahme der Bezugsperson ist auszuführen, dass kein konkretes Beweisthema angeführt wurde und das Absehen von der beantragten Beweisaufnahme daher keinen Verfahrensmangel begründet. Im Übrigen ist neuerlich darauf hinzuweisen, dass der Inhalt der vom Scharia-Gericht am XXXX 06.2022 ausgestellten „Bescheinigung über die Bestätigung der Eheschließung“ offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht und auch die Einvernahme der Bezugsperson und/oder der Beschwerdeführerin an diesem Umstand nichts zu ändern vermag. Auch vor diesem Hintergrund konnte fallbezogen von einer (Parallel-)Einvernahme abgesehen werden. Betreffend den Antrag auf Einvernahme der Bezugsperson ist auszuführen, dass kein konkretes Beweisthema angeführt wurde und das Absehen von der beantragten Beweisaufnahme daher keinen Verfahrensmangel begründet. Im Übrigen ist neuerlich darauf hinzuweisen, dass der Inhalt der vom Scharia-Gericht am römisch 40 06.2022 ausgestellten „Bescheinigung über die Bestätigung der Eheschließung“ offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht und auch die Einvernahme der Bezugsperson und/oder der Beschwerdeführerin an diesem Umstand nichts zu ändern vermag. Auch vor diesem Hintergrund konnte fallbezogen von einer (Parallel-)Einvernahme abgesehen werden. Nachdem die belangte Behörde über den gegenständlichen Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchführte, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an die Beschwerdeführerin in Bezug auf den in Österreich befindlichen, angeblichen Ehemann nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG nicht vorliegen.Nachdem die belangte Behörde über den gegenständlichen Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchführte, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an die Beschwerdeführerin in Bezug auf den in Österreich befindlichen, angeblichen Ehemann nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz eins, AsylG nicht vorliegen. 3.
- Soweit im Verfahren das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK zu beachten ist, ist auszuführen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
§ 35Asyl
G ist, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat, und dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung, die vom Verfassungsgerichtshof nicht beanstandet wurde, im vorliegenden Fall - wie bereits dargelegt wurde - nicht vorliegen.3.4. Soweit im Verfahren das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK zu beachten ist, ist auszuführen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
Paragraph 35, AsylG ist, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat, und dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung, die vom Verfassungsgerichtshof nicht beanstandet wurde, im vorliegenden Fall - wie bereits dargelegt wurde - nicht vorliegen. Im gegenständlichen Verfahren bestanden begründete Zweifel am Vorliegen eines im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswerten Familienlebens und kann das behauptete Familienleben somit auch durch das Bundesverwaltungsgericht nicht als in diesem Sinne ergänzend als schützenswert erkannt werden.Im gegenständlichen Verfahren bestanden begründete Zweifel am Vorliegen eines im Sinne des Artikel 8, EMRK schützenswerten Familienlebens und kann das behauptete Familienleben somit auch durch das Bundesverwaltungsgericht nicht als in diesem Sinne ergänzend als schützenswert erkannt werden. Im Hinblick darauf, dass es im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels gibt, war spruchgemäß zu entscheiden. 3.5.
§ 11aAbs.
2 FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. 3.5.
Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. 4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W235.2305603.1.00