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{'item': 'W239 2308622-1'}

Obsah (9)Art. 32Art. 133§ 14§ 20Artikel 8Artikel 15Artikel 34§ 11a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2025 GeschäftszahlW239 2308622-1 Spruch, W239 2308622-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 32Abs.

1 lit. a sublit. iii und Art. 32 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Artikel 32, Absatz eins, Litera a, sublit.

iii und Artikel 32, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Nigerias, stellte am 03.09.2024 bei der Österreichischen Botschaft Abuja (ÖB Abuja) einen Antrag auf Ausstellung eines Schengen-Visums der Kategorie C für einen zur einmaligen Einreise berechtigenden Aufenthalt von 12.10.2024 bis 06.01.
  2. Als Reisegrund gab die Beschwerdeführerin „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“ an. Sie spezifizierte dies dahingehend, dass der Besuch ihrer Tochter und deren Familie geplant sei. Die Beschwerdeführerin führte weiters an, sie sei verheiratet und übe derzeit keine berufliche Tätigkeit aus. Als Einlader namhaft gemacht wurde der Schwiegersohn der Beschwerdeführerin, XXXX , geb. XXXX , StA. Österreich, wohnhaft an einer näher genannten Adresse in Graz, welcher für die Reise- und Lebenshaltungskosen während des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin aufkomme.
  3. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Nigerias, stellte am 03.09.2024 bei der Österreichischen Botschaft Abuja (ÖB Abuja) einen Antrag auf Ausstellung eines Schengen-Visums der Kategorie C für einen zur einmaligen Einreise berechtigenden Aufenthalt von 12.10.2024 bis 06.01.
  4. Als Reisegrund gab die Beschwerdeführerin „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“ an. Sie spezifizierte dies dahingehend, dass der Besuch ihrer Tochter und deren Familie geplant sei. Die Beschwerdeführerin führte weiters an, sie sei verheiratet und übe derzeit keine berufliche Tätigkeit aus. Als Einlader namhaft gemacht wurde der Schwiegersohn der Beschwerdeführerin, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Österreich, wohnhaft an einer näher genannten Adresse in Graz, welcher für die Reise- und Lebenshaltungskosen während des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin aufkomme. Dem Antrag lagen folgende Unterlagen bei: - Nigerianischer Reisepass der Beschwerdeführerin - Elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) vom 31.05.2024: Als Verpflichtender scheint der Einlader XXXX auf; als Zeitraum der Einladung ist 10.08.2024 bis 09.12.2024 (90 Tage) [sic!] vermerkt. Als Reisegrund ist „Besuch von Familie und Freunden“ angegeben; bei der Beziehung zur Eingeladenen ist „Schwiegermutter“ angeführt. Zum Einkommen/Vermögen sind als „Lohn/Gehalt netto Geschäftsführer: Gehalt; Eigenentnahmen aus Gehaltskonto lt. Steuerberater“ netto € 3.610, -- angeführt; es ist dies der errechnete Durchschnitt von drei angeführten Gehältern. Dem stehen Mietkosten in Höhe von € 600, -- und ein Kredit in Höhe von € 300, -- sowie eine Sorgepflicht gegenüber. Zudem lässt sich den Angaben entnehmen, der Einlader sei Angestellter und arbeite seit 2011 bei einem näher genannten Arbeitgeber.- Elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) vom 31.05.2024: Als Verpflichtender scheint der Einlader römisch 40 auf; als Zeitraum der Einladung ist 10.08.2024 bis 09.12.2024 (90 Tage) [sic!] vermerkt. Als Reisegrund ist „Besuch von Familie und Freunden“ angegeben; bei der Beziehung zur Eingeladenen ist „Schwiegermutter“ angeführt. Zum Einkommen/Vermögen sind als „Lohn/Gehalt netto Geschäftsführer: Gehalt; Eigenentnahmen aus Gehaltskonto lt. Steuerberater“ netto € 3.610, -- angeführt; es ist dies der errechnete Durchschnitt von drei angeführten Gehältern. Dem stehen Mietkosten in Höhe von € 600, -- und ein Kredit in Höhe von € 300, -- sowie eine Sorgepflicht gegenüber. Zudem lässt sich den Angaben entnehmen, der Einlader sei Angestellter und arbeite seit 2011 bei einem näher genannten Arbeitgeber. - Flugbuchungsbestätigung (Hinflug Lagos-Frankfurt-Graz am 11.10.2024; Rückflug Graz-Frankfurt-Lagos am 06.01.2025) - Reisekrankenversicherung - Begleitschreiben („self-introduction letter“) der Beschwerdeführerin in Englischer Sprache - Begleitschreiben des Einladers in Englischer Sprache - Verdienstabrechnungen des Einladers für die Monate Mai, Juni, Juli und August 2024 - Kontoauszüge des Einladers vom 30.08.2024, 31.07.2024, 28.06.2024 und 31.05.2024 - Auszüge aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) des Einladers sowie der Tochter der Beschwerdeführerin, XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, jeweils vom 12.03.2018- Auszüge aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) des Einladers sowie der Tochter der Beschwerdeführerin, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, jeweils vom 12.03.2018 - Österreichischer Reisepass des Einladers - Nigerianischer Reisepass der Tochter der Beschwerdeführerin - Österreichischer Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ der Tochter - Auszug aus einem Mutter-Kind-Pass, errechneter Geburtstermin: XXXX 08.2024- Auszug aus einem Mutter-Kind-Pass, errechneter Geburtstermin: römisch 40 08.2024 - Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin in Englischer Sprache - Auszug aus dem nigerianischen „National Identity Management System“ von XXXX - Auszug aus dem nigerianischen „National Identity Management System“ von römisch 40 - Nigerianische Heiratsurkunde der Tochter der Beschwerdeführerin und des Einladers - Kopie einer Überbeglaubigung der ÖB Abuja vom 29.03.2016
  5. Mit Mandatsbescheid vom 10.09.2024 verweigerte die ÖB Abuja das beantragte Visum mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin nicht den Nachweis erbracht habe, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts oder für die Rückkehr in ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem ihre Zulassung gewährleistet sei, zu verfügen bzw. dass sie nicht den Nachweis erbracht habe, derartige Mittel rechtmäßig zu erlangen; sowie, dass begründete Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführerin bestünden, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen. In den Anmerkungen dazu heißt es unter anderem, dass keine ausreichenden Eigenmittel zur Finanzierung der Lebenshaltungs- und Reisekosten aus eigenem Vermögen bzw. Einkommen nachgewiesen worden seien bzw. sei die Höhe und Herkunft der nachgewiesenen Eigenmittel fragwürdig, da diesbezüglich kein glaubhafter und nachvollziehbarer Nachweis über die Herkunft erbracht worden sei. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein genereller Rechtsanspruch auf das dokumentierte Bankguthaben bestehe, dieses frei verfügbar sei und aus legitimen Quellen stamme. Die vorgelegte Verpflichtungserklärung sei tragfähig, decke allerdings nicht den von der Beschwerdeführerin genannten Reisezeitraum ab. Weiters habe sie keinen Kontoauszug der letzten Monate mit korrespondierenden Pensionsnachweisen vorgelegt; ihre finanzielle Verwurzelung sei unklar. In Gesamtbetrachtung würden Zweifel an der gesicherten Lebensführung, der Verwurzelung und der Wiedereinreise bestehen.
  6. Mit Vorstellung vom 18.09.2024 wurde folgendes Vorbringen erstattet: Die Beschwerdeführerin verfüge über kein eigenes Bankkonto, da sie keine Ausbildung erhalten habe, die es ihr ermögliche, ein Bankkonto zu führen. Sie sei als Landwirtin tätig gewesen und mittlerweile im Ruhestand; finanziell werde sie von ihren Kindern unterstützt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin lebe in Nigeria; sie werde nach dem geplanten Aufenthalt in Österreich jedenfalls wieder in die Heimat zurückkehren.
  7. Am 26.09.2024 wurde der Beschwerdeführerin ein Verbesserungsauftrag erteilt; sie wurde angewiesen, eine neue EVE zu übermitteln, welche den gesamten geplanten Aufenthaltszeitraum umfassen möge.
  8. Dem Verbesserungsauftrag wurde mit einer neuen EVE vom 27.09.2024 entsprochen. Als Verpflichtender scheint der Einlader XXXX auf; als Zeitraum der Einladung ist 10.10.2024 bis 31.01.2025 (90 Tage) [sic!] vermerkt. Als Reisegrund ist „Besuch von Familie und Freunden“ angegeben; bei der Beziehung zur Eingeladenen ist „Schwiegermutter“ angeführt. Zum Einkommen/Vermögen sind als „Lohn/Gehalt netto Geschäftsführer: Gehalt; Eigenentnahmen aus Gehaltskonto lt. Steuerberater“ € 2.574, -- netto angeführt; es ist dies der errechnete Durchschnitt von drei angeführten Gehältern. Dem stehen Mietkosten in Höhe von € 600, --, Kredite in Höhe von € 300, -- und eine Sorgepflicht gegenüber. Zudem lässt sich den Angaben entnehmen, der Einlader sei Angestellter und arbeite seit 2011 bei einem näher genannten Arbeitgeber.
  9. Dem Verbesserungsauftrag wurde mit einer neuen EVE vom 27.09.2024 entsprochen. Als Verpflichtender scheint der Einlader römisch 40 auf; als Zeitraum der Einladung ist 10.10.2024 bis 31.01.2025 (90 Tage) [sic!] vermerkt. Als Reisegrund ist „Besuch von Familie und Freunden“ angegeben; bei der Beziehung zur Eingeladenen ist „Schwiegermutter“ angeführt. Zum Einkommen/Vermögen sind als „Lohn/Gehalt netto Geschäftsführer: Gehalt; Eigenentnahmen aus Gehaltskonto lt. Steuerberater“ € 2.574, -- netto angeführt; es ist dies der errechnete Durchschnitt von drei angeführten Gehältern. Dem stehen Mietkosten in Höhe von € 600, --, Kredite in Höhe von € 300, -- und eine Sorgepflicht gegenüber. Zudem lässt sich den Angaben entnehmen, der Einlader sei Angestellter und arbeite seit 2011 bei einem näher genannten Arbeitgeber.
  10. Mit Bescheid der ÖB Abudja vom 10.10.2024 wurde der Antrag auf Erteilung eines Visums

Art. 32Abs.

1 lit. a sublit. iii, lit. b Visakodex abgewiesen.6. Mit Bescheid der ÖB Abudja vom 10.10.2024 wurde der Antrag auf Erteilung eines Visums

Artikel 32, Absatz eins, Litera a, sublit.

iii, Litera b, Visakodex abgewiesen. Gestützt wurde dies auf die bereits im Mandatsbescheid angeführten Gründe. Näher ausgeführt wurde dazu, dass keine ausreichenden Eigenmittel zur Finanzierung der Lebenshaltungs- und Reisekosten aus eigenem Vermögen bzw. Einkommen nachgewiesen worden seien. Die vorgelegte EVE sei nicht tragfähig. In Gesamtbetrachtung würden Zweifel an der gesicherten Lebensführung, der Verwurzelung und der Wiederausreise der Beschwerdeführerin bestehen. Zweifel gingen laut Rechtsprechung zu Lasten des Fremden.

  1. Mit Schreiben vom 04.11.2024, eingelangt bei der ÖB Abudja am 05.10.2024, wurde Beschwerde gegen diesen Bescheid erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin in Nigeria (Benin City) liege. Sie sei seit 30 Jahren verheiratet und habe gemeinsam mit ihrem Mann sechs Kinder, wobei ihr jüngster Sohn noch bei ihnen lebe, ebenso wie eine Tochter, deren Mann und deren gemeinsamen Kinder. Sie würden ein gemeinsames Familienleben in einem sehr geräumigen Einfamilienhaus führen, welches in ihrem Eigentum stehe. Die Beschwerdeführerin habe nie außerhalb von Nigeria gelebt und habe auch aus diesen Gründen nicht die Absicht, in einem ihr fremden Land wie Österreich dauerhaft zu bleiben. Aufgrund ihrer persönlichen und familiären Verwurzelung in Nigeria sei ihre rechtzeitige Ausreise aus Österreich vor Ablauf des Visums als gesichert zu betrachten. Zudem wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin in Nigeria einen monatlichen Betrag in der Höhe von € 150, -- zur Verfügung habe und über ihr Vermögen frei verfügen könne. Dieser Betrag sei in Nigeria als Einkommen für „besser Verdienende“ zu werten. Ihr Mann habe aufgrund seiner Erwerbstätigkeit ein eigenes monatliches Einkommen zur Verfügung. Es sei zwar korrekt, dass die Beschwerdeführerin über kein eigenes Konto verfüge, ihre monatlichen Eingänge würden ihr aber stets zu eigenen Handen von ihren Kindern übergeben. Auch in Österreich sei es noch gängige Praxis, dass Personen ihre Pension bar beziehen würden. Die Beschwerdeführerin trete der Argumentation, dass sie nicht über ausreichende Eigenmittel verfüge, hiermit entschieden entgegen. Der beabsichtigte Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich diene ausschließlich dem Besuch ihrer Tochter und der beiden Enkelkinder und sei nur von vorübergehender Dauer. Sie wolle ihre in Österreich lebende Tochter mit den beiden Enkelkindern unterstützen, zumal der Enkelsohn erst vor kurzem mittels Kaiserschnitt zur Welt gekommen sei. Die anfängliche Zeit mit zwei Kinder sei sehr fordernd. Die ältere Enkeltochter sei im Herbst in die Schule gekommen und tauche damit auch in eine neue Lebensphase ein. Die Tochter der Beschwerdeführerin und der Schwiegersohn würden sich ihre Anwesenheit und persönliche Unterstützung für einen kurzen Zeitraum wünschen. Hinsichtlich der benötigten finanziellen Mittel für den Aufenthalt verwies die Beschwerdeführerin auf die abgegeben EVE des Schwiegersohns, der der Einlader sei. Darüber hinaus verfüge auch ihre Tochter über ein Einkommen in Form von Wochengeld in der Höhe von € 1.000, --. Zudem habe der Schwiegersohn ein Sparkonto in der Höhe von € 7.000, -- zur Verfügung. Mit der Beschwerde wurden folgende Unterlagen vorgelegt: - Verdienstabrechnungen des Einladers für die Monate August, September und Oktober 2024 - Mitteilung der Österreichischen Gesundheitskasse über die individuelle Zuverdienstgrenze beim Kinderbetreuungsgeld - Einzahlungsbestätigung hinsichtlich der Konsulatsgebühren in Höhe von € 200, --
  2. Mit Beschwerdevorentscheidung der ÖB Abuja vom 03.01.2025 wurde die Beschwerde

§ 14Abs. 1 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.8. Mit Beschwerdevorentscheidung der ÖB Abuja vom 03.01.2025 wurde die Beschwerde

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. Ausgeführt wurde, dass aufgrund der vom Einlader nachgereichten Unterlagen die EVE nachträglich als tragfähig zu bewerten sei, sodass der Ablehnungsgrund der mangelnden finanziellen Mittel wegfalle, doch sei bei der Prüfung u.a. auch zu beurteilen, ob beabsichtigt sei, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten wieder zu verlassen. Bei der Prüfung der Wiederausreiseabsicht seien sowohl die allgemeinen Verhältnisse des Wohnsitzstaates als auch die persönlichen Umstände - insbesondere familiäre, soziale und wirtschaftliche Aspekte und etwaige Bindungen im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten - zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin habe in der Vorstellung angegeben, dass sie finanziell von ihren Kindern unterstützt werde, während in der Beschwerde vorgebracht werde, dass sie über ein für nigerianische Verhältnisse besseres monatliches Einkommen verfüge und sich daher die Reise auch aus eigenem finanzieren könne. Diese Behauptungen könnten nicht nachvollzogen werden, da insgesamt keine Nachweise über finanzielle Mittel irgendeiner Art seitens der Beschwerdeführerin vorgelegt worden seien, sodass sich die Frage stelle, wie sie tatsächlich für ihre Lebenserhaltungskosten in Nigeria aufkomme. Als familiären Verwurzelung im Heimatland habe die Beschwerdeführerin ihren Ehemann vorgebracht, im Verfahren sei diesbezüglich jedoch nur ein undatierter Auszug aus dem nigerianischen „National Identity Management System“ vorgelegt worden. Es gebe keine Hinweise zum Verbleib dieser Person, noch eine Heiratsurkunde oder ein anderes Dokument, das bestätigen könne, dass es sich bei dieser Person tatsächlich um den Ehemann der Beschwerdeführerin handle. Es bestünden somit begründete Zweifel im Sinne des Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex an der Absicht der Beschwerdeführerin, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Zweifel gingen zu Lasten des Fremden (vgl. VwGH vom 10.12.2008, 2008/22/0560).Als familiären Verwurzelung im Heimatland habe die Beschwerdeführerin ihren Ehemann vorgebracht, im Verfahren sei diesbezüglich jedoch nur ein undatierter Auszug aus dem nigerianischen „National Identity Management System“ vorgelegt worden. Es gebe keine Hinweise zum Verbleib dieser Person, noch eine Heiratsurkunde oder ein anderes Dokument, das bestätigen könne, dass es sich bei dieser Person tatsächlich um den Ehemann der Beschwerdeführerin handle. Es bestünden somit begründete Zweifel im Sinne des Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex an der Absicht der Beschwerdeführerin, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Zweifel gingen zu Lasten des Fremden vergleiche VwGH vom 10.12.2008, 2008/22/0560).

  1. Mit Schriftsatz vom 16.01.2025 wurde seitens der Beschwerdeführerin ein Vorlageantrag eingebracht.
  2. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 04.03.2025, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 10.03.2025, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakten übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Festgestellt wird der eben dargelegte Verfahrensgang. Insbesondere wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin für die Dauer des geplanten Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten und anschließend wieder nach Nigeria zurückzukehren. Weder liegt ein regelmäßiges Einkommen, noch liegen Ersparnisse vor. Es liegt zudem keine tragfähige EVE des Einladers vor. Die Beschwerdeführerin konnte keine familiäre, wirtschaftliche und/oder soziale Verwurzelung im Herkunftsstaat belegen. An der bekundeten Absicht der Beschwerdeführerin, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder zu verlassen, bestehen begründeten Zweifel.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellung zum oben ausführlich wiedergegebenen Verfahrensgang gründet sich auf den unbedenklichen Inhalt des von der ÖB Abuja geführten Verwaltungsakts. Dass die Beschwerdeführerin in Nigeria etwa einer gesicherten Erwerbstätigkeit nachgehe, aus der sie ein regelmäßiges Einkommen erziele, wurde im gesamten Verfahren nicht vorgebracht. Im Antrag auf Ausstellung des Visums heißt es dazu, sie übe derzeit keine berufliche Tätigkeit aus. Auch der Umstand, dass im Antrag dezidiert angegeben wurde, die Kosten der Reise und des Aufenthaltes würden alleine vom Einlader getragen, spricht klar dafür, dass sie die anfallenden Kosten für die geplante Reise und den Aufenthalt nicht aus eigenem bestreiten kann. Dies wird insbesondere durch die Ausführungen in der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 10.09.2024 unterstrichen, zumal die Beschwerdeführerin ausführte, pensionierte Landwirtin zu sein und von ihren Kindern unterstützt zu werden. Am Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin über keine Vermögenswerte oder Eigentum verfügt, vermag auch das erstmals in der Beschwerde erstattete Vorbringen, wonach sie einen monatlichen Betrag in der Höhe von € 150, -- zur Verfügung habe sowie ein zum Teil in ihrem Eigentum stehendes Einfamilienhaus besitze, nichts zu ändern; das Vorbringen unterliegt dem Neuerungsverbot. Aber auch inhaltlich wäre daraus nichts zu gewinnen, zumal keine Nachweise vorgelegt wurden, welche die Behauptungen stützen könnten. Von daher war insgesamt festzustellen, dass die Beschwerdeführerin für die Dauer des geplanten Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten und anschließend wieder nach Nigeria zurückzukehren. Auch der Einlader ist nicht dazu in der Lage, für die anfallenden Kosten der Reise und des Aufenthalts der Beschwerdeführerin aufzukommen: Die vom Einlader am 31.05.2024 abgegebene (erste) elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) wurde für den Einladungszeitraum von 10.08.2024 bis 09.12.2024 abgegeben, als geplanter Ausreisetermin war im Antrag hingegen der 06.01.2025 angeführt; die EVE umfasste somit nicht den gesamten geplanten Reisezeitraum. Die zweite vorgelegten EVE des Einladers vom 27.09.2024 ist aus den folgenden Überlegungen als nicht tragfähig einzustufen: Zur Beurteilung sind die Richtsätze nach dem ASVG heranzuziehen. Hierbei sind die persönlichen Umstände des Einladers in die Berechnung miteinzubeziehen. Nach Abzug der Fixkosten muss das dem Einlader zur Verfügung stehende Einkommen über den genannten Richtsätzen liegen. Im Jahr 2025 beträgt der Richtsatz für Personen, die mit dem Ehegatten/der Ehegattin oder dem/der eingetragenen Partner/in im gemeinsamen Haushalt leben, € 2.009,85 (vgl. § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG). Treffen die Voraussetzungen nach sublit. aa leg.cit. nicht zu, liegt der Richtsatz im Jahr 2025 bei € 1.273,99 (vgl. § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG). Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um € 196,57 für jedes Kind. Im gegenständlichen Fall ist der Richtsatz in Höhe von € 2.009,85 heranzuziehen, da der Einlader mit seiner Ehegattin im gemeinsamen Haushalt lebt (siehe im Akt aufliegender Meldezettel und Heiratsurkunde), und er ist um € 196,57 für jedes Kind zu erhöhen (laut Vorbringen in der Beschwerde gibt es zwei minderjährige Kinder). Der Einlader verfügt nach den Angaben in der EVE als Angestellter über ein monatliches Nettoeinkommen von etwa € 2.574,--; es wurde in der EVE angegeben, dass (nur) eine Sorgepflicht bestehe und kein sonstiges Vermögen vorhanden sei. Die monatlichen Kosten für die Wohnungsmiete sowie Kreditverbindlichkeiten betragen nach eigenen Angaben insgesamt € 900, --. Dem Einlader verbleiben somit bereits nach Abzug der Kredit- und Mietkosten lediglich Einkünfte in Höhe von etwa € 1.674, -- monatlich. Der verfügbare Betrag bewegt sich somit deutlich unter dem anzuwendenden Richtsatz. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Einlader mittlerweile mehr Sorgepflichten hat als in der EVE angeführt, da er mit seiner Ehefrau zwei minderjährige Kinder hat, wie sich aus dem Vorbringen in der Beschwerde ergibt.Die zweite vorgelegten EVE des Einladers vom 27.09.2024 ist aus den folgenden Überlegungen als nicht tragfähig einzustufen: Zur Beurteilung sind die Richtsätze nach dem ASVG heranzuziehen. Hierbei sind die persönlichen Umstände des Einladers in die Berechnung miteinzubeziehen. Nach Abzug der Fixkosten muss das dem Einlader zur Verfügung stehende Einkommen über den genannten Richtsätzen liegen. Im Jahr 2025 beträgt der Richtsatz für Personen, die mit dem Ehegatten/der Ehegattin oder dem/der eingetragenen Partner/in im gemeinsamen Haushalt leben, € 2.009,85 vergleiche Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG). Treffen die Voraussetzungen nach Sub-Litera, a, a, leg.cit. nicht zu, liegt der Richtsatz im Jahr 2025 bei € 1.273,99 vergleiche Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG). Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um € 196,57 für jedes Kind. Im gegenständlichen Fall ist der Richtsatz in Höhe von € 2.009,85 heranzuziehen, da der Einlader mit seiner Ehegattin im gemeinsamen Haushalt lebt (siehe im Akt aufliegender Meldezettel und Heiratsurkunde), und er ist um € 196,57 für jedes Kind zu erhöhen (laut Vorbringen in der Beschwerde gibt es zwei minderjährige Kinder). Der Einlader verfügt nach den Angaben in der EVE als Angestellter über ein monatliches Nettoeinkommen von etwa € 2.574,--; es wurde in der EVE angegeben, dass (nur) eine Sorgepflicht bestehe und kein sonstiges Vermögen vorhanden sei. Die monatlichen Kosten für die Wohnungsmiete sowie Kreditverbindlichkeiten betragen nach eigenen Angaben insgesamt € 900, --. Dem Einlader verbleiben somit bereits nach Abzug der Kredit- und Mietkosten lediglich Einkünfte in Höhe von etwa € 1.674, -- monatlich. Der verfügbare Betrag bewegt sich somit deutlich unter dem anzuwendenden Richtsatz. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Einlader mittlerweile mehr Sorgepflichten hat als in der EVE angeführt, da er mit seiner Ehefrau zwei minderjährige Kinder hat, wie sich aus dem Vorbringen in der Beschwerde ergibt. Am Ergebnis, dass die EVE nicht tragfähig ist, vermag auch das erstmals in der Beschwerde erstattete Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach der Einlader Ersparnisse in Höhe von € 7.000, -- habe sowie ihre Tochter ein eigenes Einkommen (Wochen- bzw. Kinderbetreuungsgeld) in Höhe von € 1.000, -- beziehe, nichts zu ändern; das Vorbringen und der vorgelegte Nachweis zum Kinderbetreuungsgeld unterliegen dem Neuerungsverbot. Belege für das vorhandene Sparkonto des Einladers wurden überdies gar keine erbracht. Im Ergebnis bleibt insgesamt festzuhalten, dass die EVE aus den oben dargelegten Gründen nicht tragfähig ist. Die in der Beschwerdevorentscheidung nicht näher begründete Annahme, „aufgrund vom Einlader nachgereichter Unterlagen wurde die EVE nachträglich als tragfähig gewertet“, lässt sich aus dem Akteninhalt heraus nicht nachvollziehen; ihr ist nicht zu folgen. Eine familiäre, wirtschaftliche und/oder soziale Verwurzelung im Herkunftsstaat konnte die Beschwerdeführerin ebenso wenig belegen. Obwohl sich die Beschwerdeführerin wesentlich auf die Argumentation stützte, dass sie verheiratet sei und ihr Ehemann in Nigeria lebe, was für ihre Wiederausreiseabsicht spreche, wurde im gesamten Verfahren lediglich ein undatierter Auszug aus dem nigerianischen „National Identity Management System“ eines XXXX vorgelegt. Ob es sich bei dieser Person tatsächlich um den Ehemann der Beschwerdeführerin handelt, geht daraus nicht hervor. Dem Auszug ist nicht einmal das Geburtsdatum der Person zu entnehmen. Nähere Unterlagen, die untermauern würden, dass es sich hier um den Ehemann handelt und tatsächlich eine aufrechte Ehe besteht - wie etwa eine Heiratsurkunde - fehlen zur Gänze. Auch die Behauptung der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, sie würde mit zwei ihrer sechs Kindern in einem gemeinsamen Haushalt leben und ein intensives gemeinsames Familienleben in Nigeria führen, blieben völlig unbelegt.Obwohl sich die Beschwerdeführerin wesentlich auf die Argumentation stützte, dass sie verheiratet sei und ihr Ehemann in Nigeria lebe, was für ihre Wiederausreiseabsicht spreche, wurde im gesamten Verfahren lediglich ein undatierter Auszug aus dem nigerianischen „National Identity Management System“ eines römisch 40 vorgelegt. Ob es sich bei dieser Person tatsächlich um den Ehemann der Beschwerdeführerin handelt, geht daraus nicht hervor. Dem Auszug ist nicht einmal das Geburtsdatum der Person zu entnehmen. Nähere Unterlagen, die untermauern würden, dass es sich hier um den Ehemann handelt und tatsächlich eine aufrechte Ehe besteht - wie etwa eine Heiratsurkunde - fehlen zur Gänze. Auch die Behauptung der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, sie würde mit zwei ihrer sechs Kindern in einem gemeinsamen Haushalt leben und ein intensives gemeinsames Familienleben in Nigeria führen, blieben völlig unbelegt. Auf das erstmals in der Beschwerde hingewiesene monatliche Einkommen der Beschwerdeführerin („für nigerianische Verhältnisse ein Einkommen für besser Verdienende“) und das angebliche Vermögen in Form eines Einfamilienhauses, welches als finanzielle Verwurzelung zu sehen sei, wurde bereits eingegangen. Die Umstände unterliegen dem Neuerungsverbot und wurden in keiner Weise belegt. Bezüglich einer etwaigen sozialen Verwurzelung wurde nicht einmal der Versuch unternommen, diese zu behaupten und zu belegen. Vorbringen hierzu - etwa die Pflege langjähriger Freundschaften, Mitgliedschaften in Vereinen etc. - wurde im gesamten Verfahren nicht erstattet. Von daher bestehen an der bekundeten Absicht der Beschwerdeführerin, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder zu verlassen, begründeten Zweifel. Die aufgezeigten Zweifel konnten seitens der Beschwerdeführerin letztlich auch nicht ausgeräumt werden. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der beabsichtigten Wiederausreise vor Ablauf des Visums erschöpften sich in bloßen Behauptungen.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin die Ausstellung eines Schengen-Visums beantragt und daher die Regelungen des Visakodex maßgeblich sind, der in Art. 32 Abs. 3 erster Satz zunächst vorsieht, dass Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, ein Rechtsmittel zusteht. Im folgenden Satz wird dann angeordnet, dass die Rechtsmittel gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen sind. Damit wird hinsichtlich der Ausgestaltung des gegen die Versagung eines Visums vorzusehenden Rechtsmittels auf das innerstaatliche Recht verwiesen (vgl. etwa VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0086).Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin die Ausstellung eines Schengen-Visums beantragt und daher die Regelungen des Visakodex maßgeblich sind, der in Artikel 32, Absatz 3, erster Satz zunächst vorsieht, dass Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, ein Rechtsmittel zusteht. Im folgenden Satz wird dann angeordnet, dass die Rechtsmittel gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen sind. Damit wird hinsichtlich der Ausgestaltung des gegen die Versagung eines Visums vorzusehenden Rechtsmittels auf das innerstaatliche Recht verwiesen vergleiche etwa VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0086). Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11.

(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums

§ 20Abs.

1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,

(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums

Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a.
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten: „Ziel und Geltungsbereich“ Art. 1
(1)Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt.Artikel eins,
(1)Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt. [ … ] Behörden mit Zuständigkeit für die Beteiligung an Antragsverfahren Art. 4
(1)Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden. […]Artikel 4,
(1)Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden. […] Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung Art. 21
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.Artikel 21,
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2)Zu jedem Antrag wird das VIS

Artikel 8Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien

Artikel 15der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.

(3)Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,
  1. a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
  2. b)ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
  3. c)ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
  4. d)ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
  5. e)ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.
(4)Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.
(5)Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten

Artikel 34

Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.

(6)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes:
  1. a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
  2. b)den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits;
  3. c)den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.
(7)Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. Visumverweigerung Art. 32
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,Artikel 32,
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
  1. a)wenn der Antragsteller:
  2. i)ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
  3. ii)den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet; iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
  4. iv)sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
  5. v)im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
  6. vi)als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder
  7. b)wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang römisch sechs mitgeteilt.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI. (...)"
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang römisch sechs. (...)" Art. 32 Abs. 1 Visakodex ist dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nach Abschluss der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum einem Antragsteller nur dann ein einheitliches Visum verweigern dürfen, wenn ihm einer der in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründe für die Verweigerung des Visums entgegengehalten werden kann. Die betreffenden Behörden verfügen bei der Prüfung dieses Antrags über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer dieser Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann (EuGH C-84/12 vom 19.12.2013, Tenor).Artikel 32, Absatz eins, Visakodex ist dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nach Abschluss der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum einem Antragsteller nur dann ein einheitliches Visum verweigern dürfen, wenn ihm einer der in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründe für die Verweigerung des Visums entgegengehalten werden kann. Die betreffenden Behörden verfügen bei der Prüfung dieses Antrags über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer dieser Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann (EuGH C-84/12 vom 19.12.2013, Tenor). Gleichwohl ist zu betonen, dass die Beurteilung der individuellen Situation eines Antragstellers im Hinblick auf die Feststellung, ob seinem Antrag ein Verweigerungsgrund entgegensteht, mit komplexen Bewertungen verbunden ist, die sich u.a. auf die Persönlichkeit dieses Antragstellers, seine Integration in dem Land, in dem er lebt, die politische, soziale und wirtschaftliche Lage dieses Landes sowie die mit der Einreise des Antragstellers möglicherweise verbundene Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats beziehen. Solche komplexen Bewertungen erfordern eine Prognose über das voraussichtliche Verhalten des betreffenden Antragstellers und müssen u.a. auf einer vertieften Kenntnis seines Wohnsitzstaats sowie auf der Analyse verschiedener Dokumente, deren Echtheit und Wahrheitsgehalt zu überprüfen sind, und auf der Bewertung der Aussagen des Antragstellers, deren Glaubwürdigkeit zu beurteilen ist, beruhen, wie es Art. 21 Abs. 7 Visakodex vorsieht.Solche komplexen Bewertungen erfordern eine Prognose über das voraussichtliche Verhalten des betreffenden Antragstellers und müssen u.a. auf einer vertieften Kenntnis seines Wohnsitzstaats sowie auf der Analyse verschiedener Dokumente, deren Echtheit und Wahrheitsgehalt zu überprüfen sind, und auf der Bewertung der Aussagen des Antragstellers, deren Glaubwürdigkeit zu beurteilen ist, beruhen, wie es Artikel 21, Absatz 7, Visakodex vorsieht. Die belangte Behörde stützte den angefochtenen Bescheid erkennbar auf Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. iii und auf Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex.Die belangte Behörde stützte den angefochtenen Bescheid erkennbar auf Artikel 32, Absatz eins, Litera a, sublit. iii und auf Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex. Wie bereits unter Punkt II.2. beweiswürdigend ausgeführt, konnte die Beschwerdeführerin nicht nachweisen, dass sie für die Dauer des geplanten Aufenthaltes im Bundesgebiet über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten und anschließend wieder nach Nigeria zurückzukehren, und konnte sie sich auch nicht auf eine tragfähige EVE des Einladers stützen. Von daher ist die auf Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. iii Visakodex gestützte Abweisung des Antrags nicht zu beanstanden.Wie bereits unter Punkt römisch zwei.2. beweiswürdigend ausgeführt, konnte die Beschwerdeführerin nicht nachweisen, dass sie für die Dauer des geplanten Aufenthaltes im Bundesgebiet über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten und anschließend wieder nach Nigeria zurückzukehren, und konnte sie sich auch nicht auf eine tragfähige EVE des Einladers stützen. Von daher ist die auf Artikel 32, Absatz eins, Litera a, sublit. iii Visakodex gestützte Abweisung des Antrags nicht zu beanstanden. Auch die Einschätzung der belangten Behörde, dass gegenständlich begründete Zweifel an der Wiederausreiseabsicht der Beschwerdeführerin bestehen, und die damit verbundene auf Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex gestützte Abweisung des Antrags ist nicht zu beanstanden.Auch die Einschätzung der belangten Behörde, dass gegenständlich begründete Zweifel an der Wiederausreiseabsicht der Beschwerdeführerin bestehen, und die damit verbundene auf Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex gestützte Abweisung des Antrags ist nicht zu beanstanden.

Art. 32Abs.

1 lit. b Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Schon das Abstellen auf „begründete Zweifel“ macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengen-Raum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem „Generalverdacht“ zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird (vgl. VwGH vom 29.09.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf VwGH vom 20.12.2007, 2007/21/0104; zuletzt verwiesen in VwGH vom 17.09.2019, Ra 2019/22/0143), wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen. Liegen allerdings entsprechende Anhaltspunkte für den Verdacht eines Verbleibens in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus vor, so ist es Sache des Fremden, die sich daraus ergebenden Bedenken durch ein unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen (vgl. VwGH vom 10.12.2008, 2008/22/0560).

Artikel 32

, Absatz eins, Litera b, Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Schon das Abstellen auf „begründete Zweifel“ macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengen-Raum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem „Generalverdacht“ zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird vergleiche VwGH vom 29.09.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf VwGH vom 20.12.2007, 2007/21/0104; zuletzt verwiesen in VwGH vom 17.09.2019, Ra 2019/22/0143), wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen. Liegen allerdings entsprechende Anhaltspunkte für den Verdacht eines Verbleibens in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus vor, so ist es Sache des Fremden, die sich daraus ergebenden Bedenken durch ein unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen vergleiche VwGH vom 10.12.2008, 2008/22/0560). Wie bereits unter Punkt II.

  1. beweiswürdigend ausgeführt, gelang es der Beschwerdeführerin nicht, die Bedenken der belangten Behörde durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringens zu zerstreuen. Vor dem Hintergrund nicht nachgewiesener familiärer, wirtschaftlicher und/oder sozialer Verwurzelung im Herkunftsstaat kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese Indizien im Sinne des oben Gesagten erkennt und „begründete Zweifel“ an der Wiederausreise der Beschwerdeführerin hegt.Wie bereits unter Punkt römisch zwei.
  2. beweiswürdigend ausgeführt, gelang es der Beschwerdeführerin nicht, die Bedenken der belangten Behörde durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringens zu zerstreuen. Vor dem Hintergrund nicht nachgewiesener familiärer, wirtschaftlicher und/oder sozialer Verwurzelung im Herkunftsstaat kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese Indizien im Sinne des oben Gesagten erkennt und „begründete Zweifel“ an der Wiederausreise der Beschwerdeführerin hegt. In seiner Rechtsprechung führt der Verwaltungsgerichtshof unmissverständlich aus, dass (im Gegensatz zur alten Rechtslage) die Visumerteilung positiv voraussetzt, dass die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint. War es bisher (alte Rechtslage) Sache der Behörde, Anhaltspunkte für ein Verbleiben des Fremden in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus darzutun, andernfalls das beantragte Visum zu erteilen war, muss sich ein derartiges Verbleiben - soll es zu einer Visumerteilung kommen - als unwahrscheinlich erweisen. Zweifel gehen (anders als nach der alten Rechtslage) daher nunmehr zu Lasten des Fremden (VwGH vom 20.12.2007, 2007/21/0104). Vor obig Gesagtem kann im konkreten Fall nicht davon ausgegangen werden, es handle sich gegenständlich um einen „Generalverdacht“, der zur Versagung des Visums geführt hat. Es liegen entsprechende Anhaltspunkte dafür vor, die für den Verbleib der Beschwerdeführerin in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus sprechen, und ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die sich daraus ergebenden Bedenken durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen. Die Behörde hat gegenständlich ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt. Es wurde der Beschwerdeführerin durch Vorstellung und Beschwerde Parteiengehör eingeräumt und ihr somit die Möglichkeit eröffnet, Bedenken gegen die Erteilung des Visums auszuräumen. Dies ist ihr nicht gelungen. Wie bereits in der Beweiswürdigung unter Punkt II.
  3. ausgeführt, steht der Berücksichtigung der erstmals mit Beschwerde vorgelegten Unterlagen sowie dem damit in Zusammenhang stehenden Vorbringen das in § 11a Abs. 2 FPG normierte Neuerungsverbot entgegen. Weder aus den Erläuterungen zu § 11a FPG bzw. § 22b Abs. 2 BFA-VG noch aus der Judikatur der Höchstgerichte geht irgendein Hinweis hervor, dass das Neuerungsverbot in Visa-Angelegenheiten nur auf nova reperta eingeschränkt zu interpretieren sei.

§ 11a

FPG ist klargestellt, dass für die Rechtsmittelverfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden bestimmte Sonderregelungen wie etwa die Unzulässigkeit einer mündlichen Verhandlung oder ein umfassendes Neuerungsverbot vorgesehen ist. Da es in Visaverfahren jederzeit möglich ist, neue Visaanträge zu stellen, und dies gegenüber der Führung eines Beschwerdeverfahrens rascher und kostensparender ist, kann das Beschwerdeverfahren in sachgerechter Weise, auf die bereits bei der ursprünglichen Antragstellung vorgebrachten Tatsachen und Beweise beschränkt werden (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, § 22b BFA-VG, Stand 01.01.2015).Wie bereits in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2. ausgeführt, steht der Berücksichtigung der erstmals mit Beschwerde vorgelegten Unterlagen sowie dem damit in Zusammenhang stehenden Vorbringen das in Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG normierte Neuerungsverbot entgegen. Weder aus den Erläuterungen zu Paragraph 11 a, FPG bzw. Paragraph 22 b, Absatz 2, BFA-VG noch aus der Judikatur der Höchstgerichte geht irgendein Hinweis hervor, dass das Neuerungsverbot in Visa-Angelegenheiten nur auf nova reperta eingeschränkt zu interpretieren sei.

Paragraph 11 a, FPG ist klargestellt, dass für die Rechtsmittelverfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden bestimmte Sonderregelungen wie etwa die Unzulässigkeit einer mündlichen Verhandlung oder ein umfassendes Neuerungsverbot vorgesehen ist. Da es in Visaverfahren jederzeit möglich ist, neue Visaanträge zu stellen, und dies gegenüber der Führung eines Beschwerdeverfahrens rascher und kostensparender ist, kann das Beschwerdeverfahren in sachgerechter Weise, auf die bereits bei der ursprünglichen Antragstellung vorgebrachten Tatsachen und Beweise beschränkt werden (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Paragraph 22 b, BFA-VG, Stand 01.01.2015). Im Ergebnis ist der belangten Behörde zu folgen, wenn sie aufgrund des vorliegenden Akteninhalts zu dem Schluss gelangt, dass gegenständlich die Erteilung des beantragten Visums zu versagen ist. Aus den dargelegten Gründen war in Folge auch die vorliegende Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht abzuweisen.

§ 11aAbs.

2 FPG war das Verfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war das Verfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W239.2308622.1.00

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