RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2025 GeschäftszahlW246 2296791-1 Spruch, W246 2296791-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes (Arbeitsplatz in der Justizanstalt XXXX ), beantragte mit Schreiben vom 05.04.2024 im Wege seines Rechtsvertreters die Feststellungen, in seinen subjektiv-dienstlichen Rechten dadurch verletzt worden zu sein, dass
- Der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes (Arbeitsplatz in der Justizanstalt römisch 40 ), beantragte mit Schreiben vom 05.04.2024 im Wege seines Rechtsvertreters die Feststellungen, in seinen subjektiv-dienstlichen Rechten dadurch verletzt worden zu sein, dass
- ihm die Behörde am 16.10.2023 die nicht mit ihr vereinbarte Einsichtnahme in seinen Personalakt zu den Amtsstunden verweigert habe und die Wahrung seiner subjektiv-dienstlichen Rechte aber die Möglichkeit erfordere, bei der Behörde seinen Personalakt zu den Amtsstunden ohne vorangegangene Terminvereinbarung einzusehen (in der Folge: Antragspunkt 1.),
- die Behörde am 23.10.2023 seinen Personalakt derart sorglos geführt habe, dass dessen Führung in Buchform nicht möglich gewesen wäre, und die Wahrung seiner subjektiv-dienstlichen Rechte es aber erfordere, dass die Behörde seinen Personalakt so sorgfältig führe, dass dessen Führung in Buchform möglich wäre (in der Folge: Antragspunkt 2.),
- am 23.10.2023 das im Instanzenzug aus dem Rechtsbestand entfernte Disziplinarerkenntnis vom 24.04.2023 in seinem Personalakt aufgelegen sei und die Wahrung seiner subjektiv-dienstlichen Rechte es aber erfordere, dass dieses im Instanzenzug aufgehobene Disziplinarerkenntnis aus seinem Personalakt entfernt werde (in der Folge: Antragspunkt 3.),
- am 23.10.2023 die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 19.04.2023 [gemeint wohl: 14.04.2023] aufgelegen sei und die Wahrung seiner subjektiv-dienstlichen Rechte es aber erfordere, dass diese aus dem Personalakt entfernt werde (in der Folge: Antragspunkt 4.),
- am 23.10.2023 der von ihm selbst verfasste Aktenvermerk vom 17.03.2022 nicht in seinem Personalakt enthalten gewesen sei und die Wahrung seiner subjektiv-dienstlichen Rechte es aber erfordere, dass die Behörde in seinem Personalakt alle über ihn geführten Schriftstücke und Aktenvorgänge lückenlos sammle (in der Folge: Antragspunkt 5.),
- am 23.10.2023 sein Personalakt keine Referate der Behörde enthalten habe und die Wahrung seiner subjektiv-dienstlichen Rechte es aber erfordere, dass die Behörde die ihn betreffenden Referate, nachdem ihm Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geboten worden sei, in seinen Personalakt einlege und seine allfällige Stellungnahme dazu anschließe (in der Folge: Antragspunkt 6.) und
- am 23.10.2023 die in seinem Personalakt einliegenden Stücke nicht fortlaufend nummeriert gewesen seien und die Wahrung seiner subjektiven-dienstlichen Rechte es aber erfordere, dass die Behörde sämtliche in seinem Personalakt einliegenden Stücke fortlaufend nummeriere (in der Folge: Antragspunkt 7.). Zudem beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung der Auskunft zur Protokollierung der Zugriffe in seinen elektronischen Personalakt sowie die Einsichtnahme in die gesamte Protokollierung. Dazu führte der Beschwerdeführer u.a. aus, dass die Behörde alle ihn betreffenden personenbezogenen Aufzeichnungen im SAP-System ablege und lediglich manche dieser Aufzeichnungen in seinen elektronischen Personalakt überführe. Diesem würden daher etwa die sogenannten Referate (Stellungnahmen der Sachbearbeiter zu den jeweiligen Erledigungen) fehlen. Zudem würde zusätzlich zu diesem elektronischen Personalakt ein physischer Personalakt in Papierform geführt werden. Aus den Materialien des BDG 1979 bei dessen Einführung, den „Durchführungsbestimmungen zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979“, einer Anfragebeantwortung des BMI aus dem Jahr 2007 zur Zl. BMI-PA1000/0287-I/1/a/2007 und dem § 520 der Geschäftsordnung für die Gerichte erster und zweiter Instanz würde sich im Wesentlichen ergeben, dass nur ein einziger Personalakt für jeden Bediensteten zu führen sei und dies vollständig und lückenlos zu erfolgen habe. Dies sei hinsichtlich seines Personalaktes nicht der Fall (u.a. Nichtaufnahme der angeführten Referate und des der Behörde von ihm übermittelten Aktenvermerks vom 17.03.2022 sowie keine Durchführung einer fortlaufenden Nummerierung), womit die angeführten bescheidmäßigen Feststellungen zu beantragen seien.Dazu führte der Beschwerdeführer u.a. aus, dass die Behörde alle ihn betreffenden personenbezogenen Aufzeichnungen im SAP-System ablege und lediglich manche dieser Aufzeichnungen in seinen elektronischen Personalakt überführe. Diesem würden daher etwa die sogenannten Referate (Stellungnahmen der Sachbearbeiter zu den jeweiligen Erledigungen) fehlen. Zudem würde zusätzlich zu diesem elektronischen Personalakt ein physischer Personalakt in Papierform geführt werden. Aus den Materialien des BDG 1979 bei dessen Einführung, den „Durchführungsbestimmungen zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979“, einer Anfragebeantwortung des BMI aus dem Jahr 2007 zur Zl. BMI-PA1000/0287-I/1/a/2007 und dem Paragraph 520, der Geschäftsordnung für die Gerichte erster und zweiter Instanz würde sich im Wesentlichen ergeben, dass nur ein einziger Personalakt für jeden Bediensteten zu führen sei und dies vollständig und lückenlos zu erfolgen habe. Dies sei hinsichtlich seines Personalaktes nicht der Fall (u.a. Nichtaufnahme der angeführten Referate und des der Behörde von ihm übermittelten Aktenvermerks vom 17.03.2022 sowie keine Durchführung einer fortlaufenden Nummerierung), womit die angeführten bescheidmäßigen Feststellungen zu beantragen seien.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Bundesministerin für Justiz (in der Folge: die Behörde) den o.a. Feststellungsantrag in den Antragspunkten
- bis
- und den Antrag auf Erteilung der Auskunft zur Protokollierung der Zugriffe in seinen elektronischen Personalakt sowie auf Einsichtnahme in die gesamte Protokollierung jeweils als unzulässig zurück. Mit diesem Bescheid übermittelte die Behörde dem Beschwerdeführer die von ihr zuvor getätigte Abfrage betreffend das Zugriffsprotokoll seines elektronischen Personalaktes. Dazu führte die Behörde nach Darlegung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit von Feststellungsanträgen im Wesentlichen aus, dass die begehrten Feststellungen von Verletzungen in subjektiv-dienstlichen Rechten nicht den Gegenstand eines Feststellungsbescheides bilden könnten, weil über abstrakte, einem Rechtsgutachten nahekommende „Feststellungen“ bzw. die Feststellung von Tatsachen nicht entschieden werden könne. Der Feststellungsantrag des Beschwerdeführers sei daher in sämtlichen sieben Antragspunkten zurückzuweisen. Zur vom Beschwerdeführer beantragten Auskunft zu der Protokollierung der Zugriffe in seinen elektronischen Personalakt sowie Einsichtnahme in die gesamte Protokollierung hielt die Behörde unter Anführung eines Judikats (VwGH 25.02.2003, 2001/11/0090) fest, dass diese dem Beschwerdeführer mit dem Begleitschreiben zu diesem Bescheid bereits erteilt worden sei, weshalb auch dieser Antrag als unzulässig zurückzuweisen sei.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters in vollem Umfang fristgerecht Beschwerde, in der er den von der Behörde im Bescheid getroffenen Ausführungen zur Unzulässigkeit des Feststellungsantrags in den Antragspunkten
- bis
- mittels näherer Ausführungen entgegentrat. Zu seinem Antrag auf Erteilung der Auskunft zur Protokollierung der Zugriffe in seinen elektronischen Personalakt sowie auf Einsichtnahme in die gesamte Protokollierung hielt der Beschwerdeführer fest, dass diese ihm im Begleitschreiben zum angefochtenen Bescheid bereits erteilt worden sei.
- Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 01.08.2024 vorgelegt.
- Mit Schreiben vom 13.02.2025 stellte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters einen Fristsetzungsantrag nach Art. 133 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 7 B-VG, der dem Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2025 vorgelegt wurde. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2025 wurde das Bundesverwaltungsgericht dazu aufgefordert, binnen drei Monaten eine Entscheidung im vorliegenden Verfahren zu erlassen.
- Mit Schreiben vom 13.02.2025 stellte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters einen Fristsetzungsantrag nach Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 7, B-VG, der dem Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2025 vorgelegt wurde. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2025 wurde das Bundesverwaltungsgericht dazu aufgefordert, binnen drei Monaten eine Entscheidung im vorliegenden Verfahren zu erlassen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes, der einem in der Justizanstalt XXXX eingerichteten Arbeitsplatz zur Dienstleistung zugewiesen ist.Der Beschwerdeführer ist ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes, der einem in der Justizanstalt römisch 40 eingerichteten Arbeitsplatz zur Dienstleistung zugewiesen ist. Mit Einleitungsbeschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 23.01.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachts der Verletzung von Dienstpflichten nach § 43a iVm § 91 BDG 1979 eingeleitet. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.
- und 14.04.2023 wurde der Beschwerdeführer mit Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 24.04.2023 schuldig gesprochen, seine Dienstpflichten nach § 43a iVm § 91 leg.cit. verletzt zu haben, und wurde über ihn die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt. Nach gegen dieses Disziplinarerkenntnis vom Beschwerdeführer erhobener Beschwerde wurde er mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.08.2023, gekürzt ausgefertigt am 29.08.2023, im Verfahren zur Zl. W296 2272506-1 rechtskräftig von den gegenüber ihm erhobenen Vorwürfen freigesprochen.Mit Einleitungsbeschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 23.01.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachts der Verletzung von Dienstpflichten nach Paragraph 43 a, in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 eingeleitet. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.
- und 14.04.2023 wurde der Beschwerdeführer mit Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 24.04.2023 schuldig gesprochen, seine Dienstpflichten nach Paragraph 43 a, in Verbindung mit Paragraph 91, leg.cit. verletzt zu haben, und wurde über ihn die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt. Nach gegen dieses Disziplinarerkenntnis vom Beschwerdeführer erhobener Beschwerde wurde er mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.08.2023, gekürzt ausgefertigt am 29.08.2023, im Verfahren zur Zl. W296 2272506-1 rechtskräftig von den gegenüber ihm erhobenen Vorwürfen freigesprochen. Am 16.10.2023 erschien der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ohne vorherige Terminvereinbarung persönlich bei der Behörde, um Einsicht in den Personalakt des Beschwerdeführers zu nehmen. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde diese Einsicht von der Behörde an diesem Tag nicht gewährt, weil aus ihrer Sicht dafür eine vorherige Terminvereinbarung notwendig gewesen wäre. In der Folge nahm der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 23.10.2023 nach vorheriger Terminvereinbarung bei der Behörde Einsicht in den Personalakt des Beschwerdeführers.
- Beweiswürdigung: Die unter Pkt. II.
- getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Gerichtsakt des vorliegenden Verfahrens einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. den Antrag des Beschwerdeführers vom 05.04.2024, den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde) und aus der Einsichtnahme in das vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Zl. W296 2272506-1 protokollierte Verfahren (vgl. insbesondere die Niederschrift vom 08.08.2023 samt mündlich verkündetem Erkenntnis und die gekürzte Ausfertigung vom 29.08.2023). Die Behörde ist den vom Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 05.04.2024 und in seiner Beschwerde getroffenen Ausführungen zur Nichtgewährung der Akteneinsicht am 16.10.2023 (im Bescheid bzw. der Beschwerdevorlage) nicht entgegengetreten, weshalb die dahingehenden Feststellungen zu treffen waren.Die unter Pkt. römisch zwei.
- getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Gerichtsakt des vorliegenden Verfahrens einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. den Antrag des Beschwerdeführers vom 05.04.2024, den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde) und aus der Einsichtnahme in das vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Zl. W296 2272506-1 protokollierte Verfahren vergleiche insbesondere die Niederschrift vom 08.08.2023 samt mündlich verkündetem Erkenntnis und die gekürzte Ausfertigung vom 29.08.2023). Die Behörde ist den vom Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 05.04.2024 und in seiner Beschwerde getroffenen Ausführungen zur Nichtgewährung der Akteneinsicht am 16.10.2023 (im Bescheid bzw. der Beschwerdevorlage) nicht entgegengetreten, weshalb die dahingehenden Feststellungen zu treffen waren.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 77/2023, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2023,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Zu A) Stattgabe der – zulässigen – Beschwerde (soweit sie sich gegen die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Zurückweisung des Antrages auf Erteilung der Auskunft zur Protokollierung der Zugriffe in den elektronischen Personalakt sowie auf Einsichtnahme in die gesamte Protokollierung richtet) und Abweisung der – zulässigen – Beschwerde (soweit sie sich gegen die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Zurückweisung des Feststellungsantrages in den Antragspunkten
- bis
- richtet): 3.1.
- Die für das vorliegende Verfahren maßgebliche Bestimmung des AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 157/2024, (in der Folge: AVG) lautet wie folgt:3.1.
- Die für das vorliegende Verfahren maßgebliche Bestimmung des AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2024,, (in der Folge: AVG) lautet wie folgt: „Akteneinsicht § 17.
(1)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden AktenParagraph 17,
(1)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.
(2)Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muss auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.
(3)Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
(4)Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung.“ Die für das vorliegende Verfahren maßgebliche Bestimmung des PVG, BGBl. Nr. 133/1967 idF BGBl. I Nr. 118/2024, (in der Folge: PVG) lautet wie folgt:Die für das vorliegende Verfahren maßgebliche Bestimmung des PVG, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2024,, (in der Folge: PVG) lautet wie folgt: „Akteneinsicht § 10a.
(1)Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle hat jedem Mitglied eines der zuständigen Personalvertretungsorgane die Einsicht und Abschriftnahme (Ablichtung) der Akten oder Aktenteile oder der mit Hilfe automatisierter Verfahren aufgezeichneten Daten der Bediensteten zu gestatten, deren Kenntnis zur Erfüllung der der Personalvertretung im § 9 übertragenen Aufgaben erforderlich ist.Paragraph 10 a,
(1)Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle hat jedem Mitglied eines der zuständigen Personalvertretungsorgane die Einsicht und Abschriftnahme (Ablichtung) der Akten oder Aktenteile oder der mit Hilfe automatisierter Verfahren aufgezeichneten Daten der Bediensteten zu gestatten, deren Kenntnis zur Erfüllung der der Personalvertretung im Paragraph 9, übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
(2)Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Aktenbestandteile, soweit deren Einsichtnahme durch die Personalvertreterin oder den Personalvertreter eine Schädigung berechtigter Interessen einer Bediensteten oder eines Bediensteten oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
(3)Die Einsichtnahme in einen Personalakt und in mit Hilfe automatisierter Verfahren aufgezeichnete Daten der Bediensteten, die über die im Personalverzeichnis enthaltenen Daten hinausgehen, ist nur mit Zustimmung der oder des betroffenen Bediensteten zulässig.“ 3.1.
- Die Materialien zum
- Abschnitt („Dienstverhältnis [§§ 3 bis 22])“ des BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, führen Folgendes aus (RV 11 BlgNR
- GP, 79):3.1.
- Die Materialien zum
- Abschnitt („Dienstverhältnis [§§ 3 bis 22])“ des BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, führen Folgendes aus Regierungsvorlage 11 BlgNR
- GP, 79): „Der
- Abschnitt in der Fassung des bisherigen BDG umfaßte Bestimmungen über die Ernennung, das Personalverzeichnis, das provisorische Dienstverhältnis und das definitive Dienstverhältnis. Er trug daher die Überschrift ‚Ernennung und Definitivstellung‘. Durch die zweite Etappe der Dienstrechtskodifikation soll dieser Abschnitt nun um Bestimmungen über den Übertritt und die Versetzung in den Ruhestand, die Wiederaufnahme in den Dienststand, die Außerdienststellung (Beamte als Politiker) sowie über die Auflösung des Dienstverhältnisses erweitert werden. Aus diesem Grunde wurde eine neue Überschrift – ‚Dienstverhältnis‘ – gewählt. Zum Problemkreis des Personalaktes und des Standesausweises (derzeit im § 13 DP und im § 13 LDP geregelt) darf folgendes bemerkt werden: Zum Problemkreis des Personalaktes und des Standesausweises (derzeit im Paragraph 13, DP und im Paragraph 13, LDP geregelt) darf folgendes bemerkt werden: Unter dem Personalakt sind die lückenlos gesammelten, durchnummerierten und in Buchform geführten Schriftstücke (Aktenvorgänge), die den Beamten und sein Dienstverhältnis betreffen, zu verstehen, unter dem Standesausweis eine Zusammenfassung der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlich erheblichen Daten des Beamten und deren Veränderungen. Vorschriften über ihre Anlegung und Führung sind nicht dem Dienstrecht, sondern dem Organisationsrecht zuzuordnen, sodaß von einer Regelung im Rahmen des gegenständlichen Kodifikationsvorhabens Abstand zu nehmen wäre. Zu einem späteren Zeitpunkt könnten den Dienstbehörden in einem Rundschreiben Empfehlungen über eine möglichst gleichartige und zweckmäßige Gestaltung von derartigen Aufzeichnungen erteilt werden. Hiebei wäre das Augenmerk auf eine computergerechte Erstellung und auf einen raschen Zugriff zu richten. Doppelgleisigkeiten im Verhältnis zu dem im Entstehen begriffenen Personalinformationssystem wären zu vermeiden.“ 3.1.
- Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, aber die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein bloß wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides (s. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, § 56, Rz 75, mit einer Vielzahl an Judikatur- und Literaturhinweisen). Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage in einem anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahren zu entscheiden ist; auch wenn ein solcher anderer Rechtsweg offen steht, ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch weiter zu prüfen, ob der Partei die Beschreitung dieses Rechtsweges auch zumutbar ist (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/12/0020).3.1.
- Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, aber die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein bloß wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides (s. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Paragraph 56,, Rz 75, mit einer Vielzahl an Judikatur- und Literaturhinweisen). Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage in einem anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahren zu entscheiden ist; auch wenn ein solcher anderer Rechtsweg offen steht, ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch weiter zu prüfen, ob der Partei die Beschreitung dieses Rechtsweges auch zumutbar ist vergleiche VwGH 27.05.2019, Ra 2019/12/0020). Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich die Rechtsvorschriften nennen, aus denen sich subjektive Rechte ergeben, oder gar ausdrücklich regeln, wem in einem bestimmten Verfahren kraft subjektiven Rechts Parteistellung zukommt, ist im Wege der Auslegung zu prüfen, ob durch die maßgeblichen Rechtsvorschriften nur eine Rechtspflicht der Behörde oder auch ein subjektives Recht des oder der Betroffenen begründet wird. Im Zweifel ist ein subjektives Recht und damit eine Befugnis zur Rechtsverfolgung im Rechts(schutz)staat immer dann zu vermuten, wenn nicht ausschließlich öffentliche Interessen, sondern zumindest auch das Interesse einer im Besonderen betroffenen und damit von der Allgemeinheit abgrenzbaren Person für die gesetzliche Festlegung der verpflichtenden Norm maßgebend war (vgl. VwGH 19.04.2023, Ra 2023/07/0007; 21.01.2014, 2010/04/0078). Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich die Rechtsvorschriften nennen, aus denen sich subjektive Rechte ergeben, oder gar ausdrücklich regeln, wem in einem bestimmten Verfahren kraft subjektiven Rechts Parteistellung zukommt, ist im Wege der Auslegung zu prüfen, ob durch die maßgeblichen Rechtsvorschriften nur eine Rechtspflicht der Behörde oder auch ein subjektives Recht des oder der Betroffenen begründet wird. Im Zweifel ist ein subjektives Recht und damit eine Befugnis zur Rechtsverfolgung im Rechts(schutz)staat immer dann zu vermuten, wenn nicht ausschließlich öffentliche Interessen, sondern zumindest auch das Interesse einer im Besonderen betroffenen und damit von der Allgemeinheit abgrenzbaren Person für die gesetzliche Festlegung der verpflichtenden Norm maßgebend war vergleiche VwGH 19.04.2023, Ra 2023/07/0007; 21.01.2014, 2010/04/0078). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes soll das von § 17 AVG eingeräumte subjektive Recht auf Einsicht in den Akt eines Verwaltungsverfahrens den Parteien die Möglichkeit geben, sich durch unmittelbaren Einblick in die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens selbst eine Meinung zu bilden und dadurch genaue Kenntnis vom Gang des Verfahrens und von den Entscheidungsgrundlagen der Behörde zu erlangen. Dieses Recht steht somit in engem Zusammenhang mit dem Recht auf Gehör. Es steht nur den Parteien des Verwaltungsverfahrens zu, in dessen Akt Einsicht genommen werden soll (s. VwGH 22.10.2013, 2012/10/0002, mwN). Dieses Recht auf Gewährung der Akteneinsicht besteht nur gegenüber jener Behörde, die ein konkretes Verwaltungsverfahren führt. Das in § 17 Abs. 1 leg.cit. normierte Recht auf Akteneinsicht setzt also ein Verwaltungsverfahren bei der Behörde, der gegenüber Einsicht begehrt wird, voraus, in welchem dem Auskunftswerber Parteistellung zukommt (vgl. VwGH 09.06.1995, 95/02/0146). Demgegenüber ergibt sich aus § 10a Abs. 3 PVG ein Recht des Beamten auf Einsicht in den eigenen Personalakt (in den durch Art. 20 B-VG vorgegebenen Schranken), das unabhängig von § 17 AVG besteht und daher nicht die Anhängigkeit eines den Beamten betreffenden Verwaltungsverfahrens voraussetzt, was auch mit dem Charakter des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Dauerrechtsverhältnis in Einklang steht (s. z.B. VwGH 02.07.1997, 95/12/0219). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes soll das von Paragraph 17, AVG eingeräumte subjektive Recht auf Einsicht in den Akt eines Verwaltungsverfahrens den Parteien die Möglichkeit geben, sich durch unmittelbaren Einblick in die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens selbst eine Meinung zu bilden und dadurch genaue Kenntnis vom Gang des Verfahrens und von den Entscheidungsgrundlagen der Behörde zu erlangen. Dieses Recht steht somit in engem Zusammenhang mit dem Recht auf Gehör. Es steht nur den Parteien des Verwaltungsverfahrens zu, in dessen Akt Einsicht genommen werden soll (s. VwGH 22.10.2013, 2012/10/0002, mwN). Dieses Recht auf Gewährung der Akteneinsicht besteht nur gegenüber jener Behörde, die ein konkretes Verwaltungsverfahren führt. Das in Paragraph 17, Absatz eins, leg.cit. normierte Recht auf Akteneinsicht setzt also ein Verwaltungsverfahren bei der Behörde, der gegenüber Einsicht begehrt wird, voraus, in welchem dem Auskunftswerber Parteistellung zukommt vergleiche VwGH 09.06.1995, 95/02/0146). Demgegenüber ergibt sich aus Paragraph 10 a, Absatz 3, PVG ein Recht des Beamten auf Einsicht in den eigenen Personalakt (in den durch Artikel 20, B-VG vorgegebenen Schranken), das unabhängig von Paragraph 17, AVG besteht und daher nicht die Anhängigkeit eines den Beamten betreffenden Verwaltungsverfahrens voraussetzt, was auch mit dem Charakter des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Dauerrechtsverhältnis in Einklang steht (s. z.B. VwGH 02.07.1997, 95/12/0219). Zwar enthält das BDG 1979 keine Bestimmungen über die Führung von Personalakten. Deren Führung als Grundlage einer geordneten Personalbewirtschaftung wird aber offenkundig vorausgesetzt, knüpfen doch andere Normen an deren Bestand an (vgl. z.B. § 10a Abs. 2 PVG oder § 25 Abs. 6 B-GlBG). In den Personalakt wird alles aufzunehmen sein, was für die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtliche Stellung des Beamten erheblich ist. Die zuletzt genannten Normen heben aber auch die besondere Schutzwürdigkeit der im Personalakt enthaltenen Informationen hervor, machen sie doch die Einsichtnahme Dritter (zur Erfüllung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben) vom Einverständnis des Betroffenen abhängig (vgl. VwGH 13.04.1994, 91/12/0283; s. dazu auch VwGH 24.03.1999, 96/12/0152).Zwar enthält das BDG 1979 keine Bestimmungen über die Führung von Personalakten. Deren Führung als Grundlage einer geordneten Personalbewirtschaftung wird aber offenkundig vorausgesetzt, knüpfen doch andere Normen an deren Bestand an vergleiche z.B. Paragraph 10 a, Absatz 2, PVG oder Paragraph 25, Absatz 6, B-GlBG). In den Personalakt wird alles aufzunehmen sein, was für die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtliche Stellung des Beamten erheblich ist. Die zuletzt genannten Normen heben aber auch die besondere Schutzwürdigkeit der im Personalakt enthaltenen Informationen hervor, machen sie doch die Einsichtnahme Dritter (zur Erfüllung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben) vom Einverständnis des Betroffenen abhängig vergleiche VwGH 13.04.1994, 91/12/0283; s. dazu auch VwGH 24.03.1999, 96/12/0152). 3.
- Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen: Eingangs ist festzuhalten, dass Sache des Beschwerdeverfahrens, wenn die Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist (vgl. z.B. VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002-0003), womit dem Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine inhaltliche Entscheidung über die gegenständlichen Anträge verwehrt ist (s. auch VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219, wonach auch eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in diesem Fall nicht in Betracht kommt).Eingangs ist festzuhalten, dass Sache des Beschwerdeverfahrens, wenn die Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist vergleiche z.B. VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002-0003), womit dem Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine inhaltliche Entscheidung über die gegenständlichen Anträge verwehrt ist (s. auch VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219, wonach auch eine Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG in diesem Fall nicht in Betracht kommt). 3.2.
- Zum Antrag auf Erteilung der Auskunft zur Protokollierung der Zugriffe in den elektronischen Personalakt sowie auf Einsichtnahme in die gesamte Protokollierung: Nach § 1 Abs. 1 Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987 idF BGBl. I Nr. 5/2024, (in der Folge: Auskunftspflichtgesetz) haben u.a. die Organe des Bundes über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht, wobei gemäß § 1 Abs. 2 leg.cit. Auskünfte nur in einem solchen Umfang zu erteilen sind, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt. Nach § 4 leg.cit. ist auf Antrag des Auskunftswerbers ein Bescheid zu erlassen, wenn eine solche Auskunft nicht erteilt wird. Nach Paragraph eins, Absatz eins, Auskunftspflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1987, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, (in der Folge: Auskunftspflichtgesetz) haben u.a. die Organe des Bundes über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht, wobei gemäß Paragraph eins, Absatz 2, leg.cit. Auskünfte nur in einem solchen Umfang zu erteilen sind, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt. Nach Paragraph 4, leg.cit. ist auf Antrag des Auskunftswerbers ein Bescheid zu erlassen, wenn eine solche Auskunft nicht erteilt wird. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 05.04.2024 die Erteilung der Auskunft zur Protokollierung der Zugriffe in seinen elektronischen Personalakt sowie die Einsichtnahme in diese Protokollierung (s. Pkt. I.1.). Mit dem angefochtenen Bescheid übermittelte die Behörde dem Beschwerdeführer die von ihr eingeholte Abfrage betreffend das Zugriffsprotokoll seines elektronischen Personalaktes, womit dem Beschwerdeführer die von ihm beantragte Auskunft erteilt wurde. Da die Behörde dem vom Beschwerdeführer gestellten Antrag somit bereits entsprochen hatte und vom Beschwerdeführer kein Antrag nach § 4 des Auskunftspflichtgesetzes auf Bescheiderlassung aufgrund behaupteter Nichterteilung der begehrten Auskunft (wie es in dem von der Behörde im Bescheid zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.02.2003, 2001/11/0090, der Fall war) gestellt wurde, war die Behörde dahingehend zur bescheidmäßigen Absprache (hier: Zurückweisung des Antrages) nicht berechtigt. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 05.04.2024 die Erteilung der Auskunft zur Protokollierung der Zugriffe in seinen elektronischen Personalakt sowie die Einsichtnahme in diese Protokollierung (s. Pkt. römisch eins.1.). Mit dem angefochtenen Bescheid übermittelte die Behörde dem Beschwerdeführer die von ihr eingeholte Abfrage betreffend das Zugriffsprotokoll seines elektronischen Personalaktes, womit dem Beschwerdeführer die von ihm beantragte Auskunft erteilt wurde. Da die Behörde dem vom Beschwerdeführer gestellten Antrag somit bereits entsprochen hatte und vom Beschwerdeführer kein Antrag nach Paragraph 4, des Auskunftspflichtgesetzes auf Bescheiderlassung aufgrund behaupteter Nichterteilung der begehrten Auskunft (wie es in dem von der Behörde im Bescheid zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.02.2003, 2001/11/0090, der Fall war) gestellt wurde, war die Behörde dahingehend zur bescheidmäßigen Absprache (hier: Zurückweisung des Antrages) nicht berechtigt. Der Beschwerde ist daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid insoweit zu beheben. 3.2.
- Zum Feststellungsantrag mit den Antragspunkten
- bis 7.: 3.2.2.
- Der Beschwerdeführer begehrt im Antragspunkt
- seines Feststellungsantrages die Feststellung der Verletzung seiner subjektiven Rechte aufgrund der am 16.10.2023 erfolgten Nichtgewährung der Einsicht in seinen Personalakt durch die Behörde ohne vorherige Terminvereinbarung. Dazu wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar nicht übersehen, dass dem Beschwerdeführer nach der o.a. Judikatur zu § 10a Abs. 3 PVG ein – allgemeines iSv ohne anhängiges Verfahren zustehendes – Recht auf Einsicht in seinen Personalakt (in den durch Art. 20 B-VG vorgegebenen Schranken) zukommt (s. Pkt. II.3.1.3.) und ihm im Rahmen der für den Parteienverkehr vorgesehenen „behördenorganisatorischen Maßgaben“ eine solche Einsicht zu gestatten ist (vgl. dazu die, zwar zu einer begehrten Einsicht in den Gerichtsakt eines konkret anhängigen Verfahrens ergangenen, jedoch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch auf die im vorliegenden Verfahren begehrte Einsicht in den Personalakt übertragbaren, Ausführungen im Beschluss des VwGH vom 15.11.2017 zu Ra 2016/08/0184). Durch die von der Behörde gesetzten „behördenorganisatorischen Maßgaben“ (hier: Nichtgewährung der sofortigen Einsicht in den Personalakt bei unangekündigtem Erscheinen während der Amtsstunden aufgrund der Notwendigkeit der Vorbereitung der Einsicht und Gewährung der Einsicht in den Personalakt erst nach vorangehender Terminvereinbarung) ist eine Verletzung des dem Beschwerdeführer allgemein zustehenden Rechts auf Einsicht in seinen Personalakt für das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht erkennbar, zumal schon das Vorliegen von faktischen Umständen (wie z.B. der Notwendigkeit der Erbringung von anderen Dienstleistungen der für die Beaufsichtigung der Akteneinsicht grundsätzlich zuständigen Bediensteten, der Belegung der dafür vorgesehenen Räumlichkeiten und der Vorbereitung des Personalaktes zur Einsicht) einer vorangehenden Planung bedürfen und einer sofortigen (iSv ohne vorherigen Terminvereinbarung erfolgenden) Einsicht entgegenstehen können (zur nur wenige Tage nach der vom Beschwerdeführer am 16.10.2023 ohne Terminvereinbarung beabsichtigten Einsicht tatsächlich nach Terminvereinbarung am 23.10.2023 vorgenommenen Einsicht in seinen Personalakt s. die unter Pkt. II.
- getroffenen Feststellungen). Hierzu ist mangels näherer Ausführungen des Beschwerdeführers und vorhandener sonstiger Hinweise im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Gerichtsakt für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht erkennbar, dass die Einsicht in den Personalakt aufgrund von Dringlichkeit unbedingt bereits am 16.10.2023 durchzuführen gewesen wäre und nicht erst wenige Tage später am 23.10.2023 durchgeführt werden konnte (s. S. 14 f. des Schreibens des Beschwerdeführers vom 05.04.2024).Dazu wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar nicht übersehen, dass dem Beschwerdeführer nach der o.a. Judikatur zu Paragraph 10 a, Absatz 3, PVG ein – allgemeines iSv ohne anhängiges Verfahren zustehendes – Recht auf Einsicht in seinen Personalakt (in den durch Artikel 20, B-VG vorgegebenen Schranken) zukommt (s. Pkt. römisch zwei.3.1.3.) und ihm im Rahmen der für den Parteienverkehr vorgesehenen „behördenorganisatorischen Maßgaben“ eine solche Einsicht zu gestatten ist vergleiche dazu die, zwar zu einer begehrten Einsicht in den Gerichtsakt eines konkret anhängigen Verfahrens ergangenen, jedoch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch auf die im vorliegenden Verfahren begehrte Einsicht in den Personalakt übertragbaren, Ausführungen im Beschluss des VwGH vom 15.11.2017 zu Ra 2016/08/0184). Durch die von der Behörde gesetzten „behördenorganisatorischen Maßgaben“ (hier: Nichtgewährung der sofortigen Einsicht in den Personalakt bei unangekündigtem Erscheinen während der Amtsstunden aufgrund der Notwendigkeit der Vorbereitung der Einsicht und Gewährung der Einsicht in den Personalakt erst nach vorangehender Terminvereinbarung) ist eine Verletzung des dem Beschwerdeführer allgemein zustehenden Rechts auf Einsicht in seinen Personalakt für das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht erkennbar, zumal schon das Vorliegen von faktischen Umständen (wie z.B. der Notwendigkeit der Erbringung von anderen Dienstleistungen der für die Beaufsichtigung der Akteneinsicht grundsätzlich zuständigen Bediensteten, der Belegung der dafür vorgesehenen Räumlichkeiten und der Vorbereitung des Personalaktes zur Einsicht) einer vorangehenden Planung bedürfen und einer sofortigen (iSv ohne vorherigen Terminvereinbarung erfolgenden) Einsicht entgegenstehen können (zur nur wenige Tage nach der vom Beschwerdeführer am 16.10.2023 ohne Terminvereinbarung beabsichtigten Einsicht tatsächlich nach Terminvereinbarung am 23.10.2023 vorgenommenen Einsicht in seinen Personalakt s. die unter Pkt. römisch zwei.
- getroffenen Feststellungen). Hierzu ist mangels näherer Ausführungen des Beschwerdeführers und vorhandener sonstiger Hinweise im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Gerichtsakt für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht erkennbar, dass die Einsicht in den Personalakt aufgrund von Dringlichkeit unbedingt bereits am 16.10.2023 durchzuführen gewesen wäre und nicht erst wenige Tage später am 23.10.2023 durchgeführt werden konnte (s. S. 14 f. des Schreibens des Beschwerdeführers vom 05.04.2024). Da dem Beschwerdeführer somit zwar ein subjektives Recht auf Einsicht in seinen Personalakt, jedoch kein subjektives Recht auf eine ohne Berücksichtigung der behördeninternen Vorgaben erfolgende Einsicht in seinen Personalakt zukommt, kann auch kein rechtliches Interesse seiner Person an der von ihm dahingehend begehrten Feststellung bestehen. Die Behörde hat den Antragspunkt
- des Feststellungsantrages des Beschwerdeführers daher im Ergebnis mangels Feststellungsinteresses zu Recht zurückgewiesen, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 3.2.2.
- In den weiteren Antragspunkten seines Feststellungantrages begehrt der Beschwerdeführer die Feststellung der Verletzung seiner subjektiven Rechte aufgrund sorgloser Führung seines Personalaktes durch die Behörde (Antragspunkt 2.), aufgrund des Einliegens des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde vom 24.04.2023 (Antragspunkt 3.) und der Niederschrift der Verhandlung vom 19.04.2023 [gemeint wohl: 14.04.2023] (Antragspunkt 4.) im Personalakt, aufgrund der Nichtaufnahme eines von ihm verfassten Aktenvermerks vom 17.03.2022 in den Personalakt und somit nicht gegebener lückenloser Führung desselben (Antragspunkt 5.), aufgrund der Nichtaufnahme von Referaten der Behörde in den Personalakt (Antragspunkt 6.) sowie aufgrund von nicht fortlaufender Nummerierung sämtlicher im Personalakt einliegender Aktenstücke (Antragspunkt 7.). Da hinsichtlich dieser vom Beschwerdeführer begehrten Feststellungen die Erlassung eines Feststellungsbescheides weder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, noch im öffentlichen Interesse gelegen ist, ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zu prüfen, ob die Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides für ihn ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt, weil diesem die Eignung zukommen könnte, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung zu beseitigen (s. Pkt. II.3.1.3.). Die Klarstellung eines solchen Rechts oder Rechtsverhältnisses und eine damit einhergehende Beseitigung einer zukünftigen Rechtsgefährdung des Beschwerdeführers setzt voraus, dass den begehrten Feststellungen subjektive Rechte des Beschwerdeführers zugrunde liegen.Da hinsichtlich dieser vom Beschwerdeführer begehrten Feststellungen die Erlassung eines Feststellungsbescheides weder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, noch im öffentlichen Interesse gelegen ist, ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zu prüfen, ob die Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides für ihn ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt, weil diesem die Eignung zukommen könnte, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung zu beseitigen (s. Pkt. römisch zwei.3.1.3.). Die Klarstellung eines solchen Rechts oder Rechtsverhältnisses und eine damit einhergehende Beseitigung einer zukünftigen Rechtsgefährdung des Beschwerdeführers setzt voraus, dass den begehrten Feststellungen subjektive Rechte des Beschwerdeführers zugrunde liegen. Dazu wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar nicht übersehen, dass nach der o.a. Judikatur trotz diesbezüglich nicht vorliegender rechtlicher Bestimmung seitens der Behörde ein Personalakt betreffend den Bediensteten zu führen ist, in welchen alles aufzunehmen ist, was für seine dienst-, besoldungs- und pensionsrechtliche Stellung erheblich ist (vgl. dazu näher unter Pkt. II.3.1.
- und II.3.1.3.). Zur Frage, wie dieser Personalakt konkret zu führen ist und welche Schriftstücke konkret in diesen aufzunehmen sind, finden sich in den das Dienstverhältnis (BDG 1979), das Besoldungsrecht (GehG) und das Dienstrechtsverfahren (DVG) von Beamten regelnden Bestimmungen im Gegensatz zu dem vom Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 05.04.2024 wiedergegebenen § 520 der Geschäftsordnung der Gerichte I. und II. Instanz (welcher nur für die ordentlichen Gerichte gilt) jedoch keine allgemeinen (Verordnungs- oder Gesetzes-)Bestimmungen. Die jeweiligen Materiengesetze legen dazu lediglich vereinzelt fest, welche konkreten, die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtliche Stellung des Beamten betreffenden Schriftstücke / Umstände der Behörde zu übermitteln / zur Kenntnis zu bringen sind (s. dazu etwa § 45a Abs. 6 BDG 1979, wonach eine Ausfertigung des Protokolls des zweiten Teils des Mitarbeitergesprächs an die Behörde weiterzuleiten und dem Personalakt beizufügen ist, § 56 leg.cit. betreffend die Meldung an die Behörde und etwaige Untersagung durch die Behörde einer Nebenbeschäftigung, § 118 Abs. 3 leg.cit. betreffend die Verständigung der Behörde über die Einstellung eines Disziplinarverfahrens, § 126 Abs. 3 leg.cit. betreffend die Übermittlung einer Ausfertigung des schriftlichen Disziplinarerkenntnisses an die Behörde oder § 4 Abs. 5 GehG betreffend die Meldung aller für den Kinderzuschuss relevanten Tatsachen an die Behörde), wobei diese Schriftstücke / Umstände aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes im Hinblick auf die o.a. Judikatur und die o.a. Materialien von der zuständigen Behörde jedenfalls im Personalakt abzulegen / zu dokumentieren sind. Bei den vom Beschwerdeführer in seinem Antrag angeführten „Durchführungsbestimmungen zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979“ handelt es sich lediglich um ein Rundschreiben des Bundeskanzleramtes aus dem Jahr 1987, in welchem (hier: zum in § 9 BDG 1979 verankerten Personalverzeichnis) im Konjunktiv formulierte Empfehlungen an die Behörden zur Führung von Personalakten und Standesausweisen gegeben werden, und nicht um eine – etwaige Rechte begründende – gesetzliche Bestimmung (vgl. zu den Voraussetzungen für die Verordnungsqualität eines Erlasses etwa VfGH 23.06.2021, V 95-96/2021, mwH). Nach den o.a. Materialien sind „Vorschriften über [die] Anlegung und Führung [des Personalaktes und des Standesausweises] nicht dem Dienstrecht, sondern dem Organisationsrecht zuzuordnen“ (Pkt. II.3.1.2.), aus welchem nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich keine subjektiven Rechte abgeleitet werden können (s. VwGH 28.08.2019, Ra 2017/17/0923, 13.09.1978, 952/78). Im Ergebnis sind somit keine – allgemeinen oder besonderen – gesetzlichen Bestimmungen vorhanden, die sich nicht nur ausschließlich an die Behörde richten und aus denen sich ein subjektives Recht des Beschwerdeführers auf die in den Antragspunkten
- bis
- seines Feststellungsantrages begehrten Feststellungen ergeben könnte. Dazu wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar nicht übersehen, dass nach der o.a. Judikatur trotz diesbezüglich nicht vorliegender rechtlicher Bestimmung seitens der Behörde ein Personalakt betreffend den Bediensteten zu führen ist, in welchen alles aufzunehmen ist, was für seine dienst-, besoldungs- und pensionsrechtliche Stellung erheblich ist vergleiche dazu näher unter Pkt. römisch zwei.3.1.
- und römisch zwei.3.1.3.). Zur Frage, wie dieser Personalakt konkret zu führen ist und welche Schriftstücke konkret in diesen aufzunehmen sind, finden sich in den das Dienstverhältnis (BDG 1979), das Besoldungsrecht (GehG) und das Dienstrechtsverfahren (DVG) von Beamten regelnden Bestimmungen im Gegensatz zu dem vom Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 05.04.2024 wiedergegebenen Paragraph 520, der Geschäftsordnung der Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz (welcher nur für die ordentlichen Gerichte gilt) jedoch keine allgemeinen (Verordnungs- oder Gesetzes-)Bestimmungen. Die jeweiligen Materiengesetze legen dazu lediglich vereinzelt fest, welche konkreten, die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtliche Stellung des Beamten betreffenden Schriftstücke / Umstände der Behörde zu übermitteln / zur Kenntnis zu bringen sind (s. dazu etwa Paragraph 45 a, Absatz 6, BDG 1979, wonach eine Ausfertigung des Protokolls des zweiten Teils des Mitarbeitergesprächs an die Behörde weiterzuleiten und dem Personalakt beizufügen ist, Paragraph 56, leg.cit. betreffend die Meldung an die Behörde und etwaige Untersagung durch die Behörde einer Nebenbeschäftigung, Paragraph 118, Absatz 3, leg.cit. betreffend die Verständigung der Behörde über die Einstellung eines Disziplinarverfahrens, Paragraph 126, Absatz 3, leg.cit. betreffend die Übermittlung einer Ausfertigung des schriftlichen Disziplinarerkenntnisses an die Behörde oder Paragraph 4, Absatz 5, GehG betreffend die Meldung aller für den Kinderzuschuss relevanten Tatsachen an die Behörde), wobei diese Schriftstücke / Umstände aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes im Hinblick auf die o.a. Judikatur und die o.a. Materialien von der zuständigen Behörde jedenfalls im Personalakt abzulegen / zu dokumentieren sind. Bei den vom Beschwerdeführer in seinem Antrag angeführten „Durchführungsbestimmungen zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979“ handelt es sich lediglich um ein Rundschreiben des Bundeskanzleramtes aus dem Jahr 1987, in welchem (hier: zum in Paragraph 9, BDG 1979 verankerten Personalverzeichnis) im Konjunktiv formulierte Empfehlungen an die Behörden zur Führung von Personalakten und Standesausweisen gegeben werden, und nicht um eine – etwaige Rechte begründende – gesetzliche Bestimmung vergleiche zu den Voraussetzungen für die Verordnungsqualität eines Erlasses etwa VfGH 23.06.2021, römisch fünf 95-96/2021, mwH). Nach den o.a. Materialien sind „Vorschriften über [die] Anlegung und Führung [des Personalaktes und des Standesausweises] nicht dem Dienstrecht, sondern dem Organisationsrecht zuzuordnen“ (Pkt. römisch zwei.3.1.2.), aus welchem nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich keine subjektiven Rechte abgeleitet werden können (s. VwGH 28.08.2019, Ra 2017/17/0923, 13.09.1978, 952/78). Im Ergebnis sind somit keine – allgemeinen oder besonderen – gesetzlichen Bestimmungen vorhanden, die sich nicht nur ausschließlich an die Behörde richten und aus denen sich ein subjektives Recht des Beschwerdeführers auf die in den Antragspunkten
- bis
- seines Feststellungsantrages begehrten Feststellungen ergeben könnte. Vor diesem Hintergrund ist zu den vom Beschwerdeführer in den Antragspunkten
- und
- seines Feststellungsantrages begehrten Feststellungen (betreffend die Verletzung in subjektiven Rechten wegen Einliegens von Aktenteilen seines Disziplinarverfahrens im Personalakt) im Übrigen darauf hinzuweisen, dass es sich jedenfalls betreffend die mit dem Disziplinarerkenntnis ausgesprochene disziplinarrechtliche Verurteilung um für sein Dienstverhältnis erhebliche Umstände iSd o.a. Judikatur und o.a. Materialien handelt, womit dieses in seinen Personalakt aufzunehmen war (s. dazu auch die vom Beschwerdeführer auf S. 11 f. seines Schreibens vom 05.04.2024 zitierte Literatur, welche von einer Verpflichtung der Behörde zur Beilegung eines Disziplinarerkennntnisses in den Personalakt im Ausmaß einer Frist von höchstens drei Jahren iSd Bestimmungen der §§ 121 f. BDG 1979 ausgeht, welche im Fall des Beschwerdeführers hinsichtlich des Disziplinarerkenntnisses vom 24.04.2023 selbst jetzt noch nicht abgelaufen wäre). Sollte keine Übermittlung des mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.08.2023, gekürzt ausgefertigt am 29.08.2023, Zl. W296 2272506-1, mit dem der Beschwerdeführer rechtskräftig von den gegenüber ihn erhobenen Vorwürfen freigesprochen wurde, gegenüber der Behörde erfolgt sein, bleibt es dem Beschwerdeführer unbenommen, dieses der Behörde nunmehr zu übermitteln. Da es sich auch dabei ohne Frage um für sein Dienstverhältnis erhebliche Umstände handelt, die nach der o.a. Judikatur und den o.a. Materialien in seinen Personalakt aufzunehmen sind, wird die Behörde dieses – ihn freisprechende – Erkenntnis daraufhin in seinen Personalakt aufzunehmen haben.Vor diesem Hintergrund ist zu den vom Beschwerdeführer in den Antragspunkten
- und
- seines Feststellungsantrages begehrten Feststellungen (betreffend die Verletzung in subjektiven Rechten wegen Einliegens von Aktenteilen seines Disziplinarverfahrens im Personalakt) im Übrigen darauf hinzuweisen, dass es sich jedenfalls betreffend die mit dem Disziplinarerkenntnis ausgesprochene disziplinarrechtliche Verurteilung um für sein Dienstverhältnis erhebliche Umstände iSd o.a. Judikatur und o.a. Materialien handelt, womit dieses in seinen Personalakt aufzunehmen war (s. dazu auch die vom Beschwerdeführer auf S. 11 f. seines Schreibens vom 05.04.2024 zitierte Literatur, welche von einer Verpflichtung der Behörde zur Beilegung eines Disziplinarerkennntnisses in den Personalakt im Ausmaß einer Frist von höchstens drei Jahren iSd Bestimmungen der Paragraphen 121, f. BDG 1979 ausgeht, welche im Fall des Beschwerdeführers hinsichtlich des Disziplinarerkenntnisses vom 24.04.2023 selbst jetzt noch nicht abgelaufen wäre). Sollte keine Übermittlung des mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.08.2023, gekürzt ausgefertigt am 29.08.2023, Zl. W296 2272506-1, mit dem der Beschwerdeführer rechtskräftig von den gegenüber ihn erhobenen Vorwürfen freigesprochen wurde, gegenüber der Behörde erfolgt sein, bleibt es dem Beschwerdeführer unbenommen, dieses der Behörde nunmehr zu übermitteln. Da es sich auch dabei ohne Frage um für sein Dienstverhältnis erhebliche Umstände handelt, die nach der o.a. Judikatur und den o.a. Materialien in seinen Personalakt aufzunehmen sind, wird die Behörde dieses – ihn freisprechende – Erkenntnis daraufhin in seinen Personalakt aufzunehmen haben. Zu den vom Beschwerdeführer im Antragspunkt
- seines Feststellungantrages begehrten Feststellungen (betreffend die Verletzung in subjektiven Rechten wegen Nichtaufnahme von Referaten der Behörde) ist für das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen auch nicht erkennbar, inwiefern durch die Nichtaufnahme von Referaten die Rechtsposition des Beschwerdeführers negativ beeinträchtigt sein könnte, zumal die darin getroffenen Ausführungen für ihre Verwertung von der Behörde in das entsprechende Verfahren einzuführen wären, welches hinsichtlich des Beschwerdeführers geführt würde (s. dazu zudem § 8 Abs. 1 DVG, wonach die Behörde in einem Dienstrechtsverfahren die zum Vorteil und Nachteil der Partei dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen hat). Auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer im Antragspunkt
- seines Feststellungantrages begehrten Feststellungen (betreffend die Verletzung in subjektiven Rechten wegen Nichtaufnahme eines von ihm verfassten Aktenvermerkes) ist für das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen nicht ersichtlich, wie dem Beschwerdeführer durch diese Nichtaufnahme ein Nachteil erwachsen könnte, zumal er die im Aktenvermerk getroffenen Ausführungen im Fall eines gegen ihn konkret geführten Verfahrens vorbringen und somit in dieses Verfahren einführen könnte.Zu den vom Beschwerdeführer im Antragspunkt
- seines Feststellungantrages begehrten Feststellungen (betreffend die Verletzung in subjektiven Rechten wegen Nichtaufnahme von Referaten der Behörde) ist für das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen auch nicht erkennbar, inwiefern durch die Nichtaufnahme von Referaten die Rechtsposition des Beschwerdeführers negativ beeinträchtigt sein könnte, zumal die darin getroffenen Ausführungen für ihre Verwertung von der Behörde in das entsprechende Verfahren einzuführen wären, welches hinsichtlich des Beschwerdeführers geführt würde (s. dazu zudem Paragraph 8, Absatz eins, DVG, wonach die Behörde in einem Dienstrechtsverfahren die zum Vorteil und Nachteil der Partei dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen hat). Auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer im Antragspunkt
- seines Feststellungantrages begehrten Feststellungen (betreffend die Verletzung in subjektiven Rechten wegen Nichtaufnahme eines von ihm verfassten Aktenvermerkes) ist für das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen nicht ersichtlich, wie dem Beschwerdeführer durch diese Nichtaufnahme ein Nachteil erwachsen könnte, zumal er die im Aktenvermerk getroffenen Ausführungen im Fall eines gegen ihn konkret geführten Verfahrens vorbringen und somit in dieses Verfahren einführen könnte. Da somit die Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Antragspunkte
- bis
- seines Feststellungsantrages kein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt, hat die Behörde den Feststellungsantrag des Beschwerdeführers auch in den Antragspunkten
- bis
- im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen. 3.
- Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Durchführung einer mündlichen Verhandlung u.a. entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, weshalb im vorliegenden Verfahren von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Durchführung einer mündlichen Verhandlung u.a. entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, weshalb im vorliegenden Verfahren von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder bestünden Zweifel an der Präjudizialität der Vorlagefragen für das vorliegende Verfahren; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder bestünden Zweifel an der Präjudizialität der Vorlagefragen für das vorliegende Verfahren; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W246.2296791.1.00