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{'item': 'W247 2308693-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2025 GeschäftszahlW247 2308693-1 Spruch, , W247 2308691-1/8E W247 2308693-1/7EW247 2308691-1/8E , W247 2308693-1/7E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 28.03.2025 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. am XXXX und 2.) XXXX , geb. am XXXX , beide StA. Russische Föderation und vertreten durch den XXXX gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2025, Zlen. XXXX und XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.03.2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. am römisch 40 und 2.) römisch 40 , geb. am römisch 40 , beide StA. Russische Föderation und vertreten durch den römisch 40 gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2025, Zlen. römisch 40 und römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.03.2025, zu Recht: A) I. Den Anträgen der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 24.10.2024 wirdrömisch eins. Den Anträgen der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 24.10.2024 wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX , sowie XXXX der Status d er Asylberechtigten zuerkannt.gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 stattgegeben und römisch 40 , sowie römisch 40 der Status d er Asylberechtigten zuerkannt. II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 und römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, BVG nicht zulässig. Text, Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Der Beschwerdeseite wurde die Niederschrift persönlich am Ende der Verhandlung am 28.03.2025 ausgefolgt, der belangten Behörde diese am 28.03.2025 per E-Zustellung zugestellt.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Der Beschwerdeseite wurde die Niederschrift persönlich am Ende der Verhandlung am 28.03.2025 ausgefolgt, der belangten Behörde diese am 28.03.2025 per E-Zustellung zugestellt. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 28.03.2025 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist durch die hierzu Berechtigten nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 28.03.2025 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist durch die hierzu Berechtigten nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W247.2308693.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.