← Österreich

{'item': 'W263 2310700-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2025 GeschäftszahlW263 2310700-1 Spruch, W263 2310700-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Antrag vom 28.05.2021 beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen ab Juli
  2. Sie gab darin an, ab Juli 2021 für voraussichtlich drei Monate in Pflegeteilzeit zu sein.
  3. Mit Bescheid vom 11.06.2021 sprach die Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: „PVA“ oder „belangte Behörde“) aus, dass der Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des nahen Angehörigen Herrn XXXX , geb. XXXX , ab
  4. Juli 2021 anerkannt werde. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
  5. Mit Bescheid vom 11.06.2021 sprach die Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: „PVA“ oder „belangte Behörde“) aus, dass der Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des nahen Angehörigen Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 , ab
  6. Juli 2021 anerkannt werde. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
  7. Mit Bescheid der PVA vom 19.03.2025 wurde ausgesprochen, dass für den Zeitraum 01.07.2021 bis 31.12.2021 die beanspruchte Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen ausgeschlossen sei. Begründend wurde ausgeführt, dass folgender Ablehnungs- bzw. Ausschließungsgrund vorliege: Für die Zeit der Pflegeteilzeitkarenz vom
  8. Juli 2021 bis
  9. Dezember 2021 sei eine Selbstversicherung nicht möglich.
  10. Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer binnen offener Frist dagegen erhobenen Beschwerde vor, dass sie die ab Juli 2021 beantragte Pflegeteilzeit in ihrem Antrag vom 28.05.2021 angegeben habe. Somit sei sie sich keines Fehlers bewusst, weil alle Angaben wahrheitsgemäß erfolgt seien.
  11. Mit Vorlageblatt vom 04.04.2025 legte die PVA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde, Auszüge aus dem elektronischen Akt und den Versicherungsverlauf der Beschwerdeführerin vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: Mit Antrag vom 28.05.2021 beantragte die Beschwerdeführerin die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen ab Juli
  13. Im Antragsformular kreuzte sie das Feld vor „Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit“ an und unterstrich das Wort Pflegeteilzeit. Sie gab als Beginn „ab Juli 2021“ und als Ende „vorauss. 3 Monate“ an. Der Antrag langte am 04.06.2021 bei der PVA ein. Mit Bescheid vom 11.06.2021 sprach die PVA aus, dass der Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des nahen Angehörigen Herrn XXXX , geb. XXXX , ab
  14. Juli 2021 anerkannt wird. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. Mit Bescheid vom 11.06.2021 sprach die PVA aus, dass der Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des nahen Angehörigen Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 , ab
  15. Juli 2021 anerkannt wird. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. Die Beschwerdeführerin nahm von 01.07.2021 bis 13.12.2021 eine Pflegeteilzeit gemäß § 14d AVRAG in Anspruch und liegen auch entsprechende Versicherungszeiten vor. Die Beschwerdeführerin nahm von 01.07.2021 bis 13.12.2021 eine Pflegeteilzeit gemäß Paragraph 14 d, AVRAG in Anspruch und liegen auch entsprechende Versicherungszeiten vor. Mit Bescheid der PVA vom 19.03.2025 wurde ausgesprochen, dass für den Zeitraum 01.07.2021 bis 31.12.2021 die von der Beschwerdeführerin beanspruchte Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen ausgeschlossen ist. Die PVA begründete dies damit, dass im Falle der Beschwerdeführerin folgender Ablehnungs- bzw. Ausschließungsgrund vorliegt: Für die Zeit der Pflegeteilzeitkarenz vom
  16. Juli 2021 bis
  17. Dezember 2021 ist eine Selbstversicherung bei Pflege eines nahen Angehörigen nicht möglich.
  18. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich unmittelbar aufgrund der unbedenklichen Aktenlage und sind weitestgehend unstrittig. Insbesondere liegen der Antrag vom 28.05.2021 und der Bescheid der PVA vom 11.06.2021 im Akt ein. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass gegen diesen ein Rechtsmittel erhoben wurde. Der gegenständlich bekämpfte Bescheid vom 19.03.2025 liegt ebenfalls vor. Soweit die PVA im Vorlageblatt vorbrachte, dass der Umstand, dass bei der Klägerin im Zeitraum 01.07.2021 bis 31.12.2021 eine Pflegeteilzeitkarenz vorliegt, der PVA durch die SART OUT Meldung vom 10.02.2025 bekannt wurde, ist auf den seitens der PVA vorgelegten Antrag mit dem darauf befindlichen Eingangsstempel 04.06.2021 zu verweisen. Die Beschwerdeführerin gab im Antrag an richtiger Stelle und gut lesbar an, ab Juli 2021 für voraussichtlich drei Monate in Pflegeteilzeit zu sein. Die vorgelegten Sozialversicherungsdaten zeigen dann eine Pflegeteilzeitkarenz gemäß § 14d AVRAG ab 01.07.2021 bis 31.12.
  19. Vor diesem Hintergrund kann festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin von 01.07.2021 bis 13.12.2021 eine Pflegeteilzeit gemäß § 14d AVRAG in Anspruch nahm und auch entsprechende Versicherungszeiten vorliegen. Soweit die PVA im Vorlageblatt vorbrachte, dass der Umstand, dass bei der Klägerin im Zeitraum 01.07.2021 bis 31.12.2021 eine Pflegeteilzeitkarenz vorliegt, der PVA durch die SART OUT Meldung vom 10.02.2025 bekannt wurde, ist auf den seitens der PVA vorgelegten Antrag mit dem darauf befindlichen Eingangsstempel 04.06.2021 zu verweisen. Die Beschwerdeführerin gab im Antrag an richtiger Stelle und gut lesbar an, ab Juli 2021 für voraussichtlich drei Monate in Pflegeteilzeit zu sein. Die vorgelegten Sozialversicherungsdaten zeigen dann eine Pflegeteilzeitkarenz gemäß Paragraph 14 d, AVRAG ab 01.07.2021 bis 31.12.
  20. Vor diesem Hintergrund kann festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin von 01.07.2021 bis 13.12.2021 eine Pflegeteilzeit gemäß Paragraph 14 d, AVRAG in Anspruch nahm und auch entsprechende Versicherungszeiten vorliegen.
  21. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde und ersatzlose Behebung des Bescheides: Sowohl in der derzeit geltenden, als auch in der im Antragszeitpunkt geltenden Fassung normiert § 18b Abs. 1a ASVG, dass die Selbstversicherung für die Zeit einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. j auf Grund des Bezuges eines aliquoten Pflegekarenzgeldes ausgeschlossen ist (eingeführt bereits durch BGBl I 2013/138). Sowohl in der derzeit geltenden, als auch in der im Antragszeitpunkt geltenden Fassung normiert Paragraph 18 b, Absatz eins a, ASVG, dass die Selbstversicherung für die Zeit einer Pflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera j, auf Grund des Bezuges eines aliquoten Pflegekarenzgeldes ausgeschlossen ist (eingeführt bereits durch BGBl römisch eins 2013/138). Der PVA ist zwar darin zuzustimmen, dass somit gemäß § 18b Abs. 1a ASVG die Selbstversicherung für eine Zeit ausgeschlossen ist, während der eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. j ASVG aufgrund des Bezuges eines aliquoten Pflegekarenzgeldes besteht, weswegen sich die entsprechende Frage wohl auch am Antrag findet. Der PVA ist zwar darin zuzustimmen, dass somit gemäß Paragraph 18 b, Absatz eins a, ASVG die Selbstversicherung für eine Zeit ausgeschlossen ist, während der eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera j, ASVG aufgrund des Bezuges eines aliquoten Pflegekarenzgeldes besteht, weswegen sich die entsprechende Frage wohl auch am Antrag findet. Bereits im Juni 2021 gab die Beschwerdeführerin der PVA aber am Antragsformular die mit 01.07.2021 geplante Pflegeteilzeit bekannt. Dem Vorbringen der PVA im Vorlageblatt, dass der Umstand, dass bei der Klägerin im Zeitraum 01.07.2021 bis 31.12.2021 eine Pflegeteilzeitkarenz vorliegt, der PVA durch die SART OUT Meldung vom 10.02.2025 bekannt wurde, ist daher – wie bereits beweiswürdigend ausgeführt – nicht zu folgen. Die Beschwerdeführerin ist insofern ihrer Meldepflicht bereits im ursprünglichen Antrag nachgekommen und ermittelte die PVA dazu nicht weiter, sondern sprach vor dem Hintergrund dieser Sach- und Rechtslage mit Bescheid vom 11.06.2021 aus, dass die Selbstversicherung ab 01.07.2021 (trotzdem) anerkannt werde. Aufgrund der SART OUT Meldung vom 10.02.2025 wurde die PVA auf die Überschneidung der Versicherungszeiten aufmerksam und leitete das gegenständliche Verfahren ein. Gemäß § 18b Abs. 4 ASVG hat der Versicherungsträger ab dem dem Beginn der Selbstversicherung folgenden Kalenderjahr regelmäßig festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung noch gegeben sind. Gemäß Paragraph 18 b, Absatz 4, ASVG hat der Versicherungsträger ab dem dem Beginn der Selbstversicherung folgenden Kalenderjahr regelmäßig festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung noch gegeben sind. Der Versicherungsträger ist daher angehalten, ab dem dem Beginn der Selbstversicherung folgenden Kalenderjahr regelmäßig festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung noch gegeben sind. Insofern kann die Behörde wohl auch die Ausschlussgründe nach § 18b Abs. 1a ASVG im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung aufgreifen und mit deren Eintritt den Ausschluss von der Berechtigung zur Selbstversicherung aussprechen, zumal die normierten Ausschlussgründe ihrem Inhalt nach regelmäßig erst während der laufenden Berechtigung zur Selbstversicherung schlagend werden dürften (vgl. BVwG 27.02.2024, W229 2270692-1 zu § 18b ASVG; 05.10.2023, W263 2275766-1 zu § 18a ASVG). Der Versicherungsträger ist daher angehalten, ab dem dem Beginn der Selbstversicherung folgenden Kalenderjahr regelmäßig festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung noch gegeben sind. Insofern kann die Behörde wohl auch die Ausschlussgründe nach Paragraph 18 b, Absatz eins a, ASVG im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung aufgreifen und mit deren Eintritt den Ausschluss von der Berechtigung zur Selbstversicherung aussprechen, zumal die normierten Ausschlussgründe ihrem Inhalt nach regelmäßig erst während der laufenden Berechtigung zur Selbstversicherung schlagend werden dürften vergleiche BVwG 27.02.2024, W229 2270692-1 zu Paragraph 18 b, ASVG; 05.10.2023, W263 2275766-1 zu Paragraph 18 a, ASVG). Ein solcher Fall, dass nachträglich ein Ausschlussgrund realisiert worden wäre, ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsträger gem. der Regelung des § 18b Abs. 4 ASVG ab dem dem Beginn der Selbstversicherung folgenden Kalenderjahr regelmäßig festzustellen hat, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung noch gegeben sind. Eine Möglichkeit der Überprüfung einer rechtskräftigen Gewährung der Selbstversicherung ab bzw. im ersten Kalenderjahr nach deren Beginn ist dieser Regelung jedoch nicht zu entnehmen (arg: „ab dem dem Beginn der Selbstversicherung folgenden Kalenderjahr“ sowie „noch“). Mit anderen Worten ordnet § 18b Abs. 4 ASVG keine die Rechtskraft durchbrechende erneute Überprüfungsmöglichkeit ab Zuerkennung bzw. im ersten Kalenderjahr an und bietet diese Regelung daher keine Grundlage für das Vorgehen der Behörde.Ein solcher Fall, dass nachträglich ein Ausschlussgrund realisiert worden wäre, ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsträger gem. der Regelung des Paragraph 18 b, Absatz 4, ASVG ab dem dem Beginn der Selbstversicherung folgenden Kalenderjahr regelmäßig festzustellen hat, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung noch gegeben sind. Eine Möglichkeit der Überprüfung einer rechtskräftigen Gewährung der Selbstversicherung ab bzw. im ersten Kalenderjahr nach deren Beginn ist dieser Regelung jedoch nicht zu entnehmen (arg: „ab dem dem Beginn der Selbstversicherung folgenden Kalenderjahr“ sowie „noch“). Mit anderen Worten ordnet Paragraph 18 b, Absatz 4, ASVG keine die Rechtskraft durchbrechende erneute Überprüfungsmöglichkeit ab Zuerkennung bzw. im ersten Kalenderjahr an und bietet diese Regelung daher keine Grundlage für das Vorgehen der Behörde. Gegenständlich wurde über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG ab 01.07.2021 trotz Wissens der Behörde von der Pflegeteilzeit ab 01.07.2021 im lediglich voraussichtlichen Ausmaß von drei Monaten seitens der PVA bereits rechtskräftig abgesprochen und der Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des nahen Angehörigen ab
  22. Juli 2021 anerkannt.Gegenständlich wurde über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 b, ASVG ab 01.07.2021 trotz Wissens der Behörde von der Pflegeteilzeit ab 01.07.2021 im lediglich voraussichtlichen Ausmaß von drei Monaten seitens der PVA bereits rechtskräftig abgesprochen und der Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des nahen Angehörigen ab
  23. Juli 2021 anerkannt. Die belangte Behörde stützte sich im bekämpften Bescheid nur auf § 18b ASVG und die darin enthaltenen Ausschlussgründe. Aus den dargelegten Erwägungen kann die Inanspruchnahme der Pflegeteilzeit bzw. des Pflegekarenzgeldes ab 01.07.2021 und somit das Vorliegen dieses Ausschlussgrundes aber nach § 18b ASVG nicht mehr aufgegriffen werden. Es gibt auch keine Hinweise auf eine sonstige Möglichkeit, die Rechtskraft zu durchbrechen, wie etwa nach § 68 AVG oder kraft Unionsrechts. Es handelt sich nicht um einen rein belastenden Bescheid und liegt kein entsprechendes öffentliches Interesse vor; Nichtigkeitsgründe oder Wiederaufnahmegründe sind ebenso nicht hervorgekommen (vgl. § 69 AVG). Die belangte Behörde stützte sich im bekämpften Bescheid nur auf Paragraph 18 b, ASVG und die darin enthaltenen Ausschlussgründe. Aus den dargelegten Erwägungen kann die Inanspruchnahme der Pflegeteilzeit bzw. des Pflegekarenzgeldes ab 01.07.2021 und somit das Vorliegen dieses Ausschlussgrundes aber nach Paragraph 18 b, ASVG nicht mehr aufgegriffen werden. Es gibt auch keine Hinweise auf eine sonstige Möglichkeit, die Rechtskraft zu durchbrechen, wie etwa nach Paragraph 68, AVG oder kraft Unionsrechts. Es handelt sich nicht um einen rein belastenden Bescheid und liegt kein entsprechendes öffentliches Interesse vor; Nichtigkeitsgründe oder Wiederaufnahmegründe sind ebenso nicht hervorgekommen vergleiche Paragraph 69, AVG). Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor und ist die Rechtslage aus Sicht der erkennenden Richterin klar.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor und ist die Rechtslage aus Sicht der erkennenden Richterin klar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W263.2310700.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.