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{'item': 'W269 2310008-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2025 GeschäftszahlW269 2310008-1 Spruch, W269 2310008-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse (im Folgenden: AMS) vom 30.08.2023 wurde unter Spruchpunkt A ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 49 AlVG für den Zeitraum vom 23.05.2023 bis 03.07.2023 keine Notstandshilfe erhalte. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 23.05.2023 nicht eingehalten und sich erst wieder am 04.07.2023 bei seiner zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet. Mit Spruchpunkt B wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.
  2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse (im Folgenden: AMS) vom 30.08.2023 wurde unter Spruchpunkt A ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 49, AlVG für den Zeitraum vom 23.05.2023 bis 03.07.2023 keine Notstandshilfe erhalte. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 23.05.2023 nicht eingehalten und sich erst wieder am 04.07.2023 bei seiner zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet. Mit Spruchpunkt B wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24.09.2023 fristgerecht Beschwerde und beantragte die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Inhaltlich führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, es sei falsch, dass er am 23.05.2023 einen Kontrollmeldetermin versäumt habe, der Kontrollmeldetermin sei für 24.05.2023 anberaumt gewesen.
  4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.11.2023 wies die belangte Behörde die Beschwerde mit näherer Begründung ab. Diese Beschwerdevorentscheidung wurde an eine andere als die im Verfahren vom Beschwerdeführer angegebene Adresse zugesandt.
  5. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus: 1.
  7. Der Beschwerdeführer war vom 02.04.2001 bis 06.05.2003 an der Adresse XXXX , 1160 Wien, zum Hauptwohnsitz gemeldet. Vom 06.05.2003 bis 24.06.2024 war sein gemeldeter Hauptwohnsitz die Adresse XXXX 1220 Wien. Seit dem 24.06.2024 ist die Adresse XXXX 1160 Wien, als Nebenwohnsitz des Beschwerdeführers eingetragen.1.
  8. Der Beschwerdeführer war vom 02.04.2001 bis 06.05.2003 an der Adresse römisch 40 , 1160 Wien, zum Hauptwohnsitz gemeldet. Vom 06.05.2003 bis 24.06.2024 war sein gemeldeter Hauptwohnsitz die Adresse römisch 40 1220 Wien. Seit dem 24.06.2024 ist die Adresse römisch 40 1160 Wien, als Nebenwohnsitz des Beschwerdeführers eingetragen. 1.
  9. Der Beschwerdeführer steht seit 04.02.2011 mit zwischenzeitigen Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. 1.
  10. Seit dem 30.11.2018 befand sich der Beschwerdeführer im „Case Management“, wobei die Betreuung bei der AMS Landesgeschäftsstelle an der Anschrift Ungargasse 37, 1030 Wien, erfolgte. 1.
  11. Am 28.06.2022 gab der Beschwerdeführer gegenüber dem AMS bekannt, dass sein gewöhnlicher Aufenthaltsort die Adresse XXXX , 1160 Wien, sei. In weiterer Korrespondenz bzw. weiteren Eingaben erklärte der Beschwerdeführer, dass er sich aufgrund einer strittigen Scheidung und eines Betretungsverbotes nicht in der Wohnung an seinem Hauptwohnsitz in 1220 Wien aufhalten dürfe.1.
  12. Am 28.06.2022 gab der Beschwerdeführer gegenüber dem AMS bekannt, dass sein gewöhnlicher Aufenthaltsort die Adresse römisch 40 , 1160 Wien, sei. In weiterer Korrespondenz bzw. weiteren Eingaben erklärte der Beschwerdeführer, dass er sich aufgrund einer strittigen Scheidung und eines Betretungsverbotes nicht in der Wohnung an seinem Hauptwohnsitz in 1220 Wien aufhalten dürfe. 1.
  13. Am 04.05.2023 wurde dem Beschwerdeführer ein Kontrollmeldetermin für den 24.05.2023, um 10:50 Uhr, in der AMS-Geschäftsstelle Wien Wagramer Straße (1220 Wien) zugewiesen. 1.
  14. Am 04.05.2023 erfolgte eine weitere Zuweisung zu einem Kontrollmeldetermin für den 23.05.2023, um 11:20 Uhr, in der Geschäftsstelle Wien Huttengasse (1160 Wien). Dieses Schreiben enthielt ferner folgenden Hinweis: „Bitte beachten Sie das der vorherige Termin in der regionalen Geschäftsstelle Wagramerstraße somit hinfällig ist.“ Ferner wurde in dem Schreiben auf die Folgen einer ungerechtfertigten Versäumung des Kontrollmeldetermins hingewiesen. Die Zustellung dieses Schreibens erfolgte über das eAMS-Konto des Beschwerdeführers. 1.
  15. Der Beschwerdeführer meldete sich daraufhin via eAMS-Konto beim AMS und monierte, dass er nicht verstehe, weshalb er eine Terminvorschreibung für den
  16. Bezirk erhalte. Er bestehe auf eine Rückführung in den
  17. Bezirk. Seitens des AMS erfolgte diesbezüglich am 10.05.2023 eine Klarstellung, dass angesichts der Bekanntgabe der Anschrift XXXX , 1160 Wien, die Geschäftsstelle Wien Huttengasse für den Beschwerdeführer zuständig sei. Der Beschwerdeführer wurde abermals über die Bestimmung des § 49 AlVG sowie die möglichen Folgen einer Nichtbeachtung hingewiesen.1.
  18. Der Beschwerdeführer meldete sich daraufhin via eAMS-Konto beim AMS und monierte, dass er nicht verstehe, weshalb er eine Terminvorschreibung für den
  19. Bezirk erhalte. Er bestehe auf eine Rückführung in den
  20. Bezirk. Seitens des AMS erfolgte diesbezüglich am 10.05.2023 eine Klarstellung, dass angesichts der Bekanntgabe der Anschrift römisch 40 , 1160 Wien, die Geschäftsstelle Wien Huttengasse für den Beschwerdeführer zuständig sei. Der Beschwerdeführer wurde abermals über die Bestimmung des Paragraph 49, AlVG sowie die möglichen Folgen einer Nichtbeachtung hingewiesen. Nachdem der Beschwerdeführer in weiteren Schreiben erneut unter anderem zum Ausdruck brachte, dass er eine Rückführung der Betreuung in den
  21. Bezirk wünsche, wurde er vom AMS jeweils mit Mitteilung vom 16.05.2023 und 19.05.2023 darauf hingewiesen, dass der Termin am 23.05.2023 um 11:20 Uhr beim AMS Wien Huttengasse, 1160 Wien, stattfinde. 1.
  22. Der Beschwerdeführer ist zum vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 23.05.2023 beim AMS Wien Huttengasse (1160 Wien) nicht erschienen. 1.
  23. Am 04.07.2023 sprach der Beschwerdeführer erstmals seit dem versäumten Kontrollmeldetermin persönlich beim AMS Wagramer Straße (1220 Wien) vor. 1.
  24. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid vom 30.08.2023 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 23.05.2023 bis 03.07.2023 keine Notstandshilfe erhalte. Die belangte Behörde beabsichtigte, die gegen den Bescheid vom 30.08.2023 erhobene Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abzuweisen und konzipierte eine dahingehende, mit 30.11.2023 datierte Beschwerdevorentscheidung zur Zl. WF 2023-0566-9-
  25. Die mit 30.11.2023 datierte Beschwerdevorentscheidung zur Zl. WF 2023-0566-9-038004 wurde an den Beschwerdeführer per Adresse XXXX , 1220 Wien, übermittelt. Die Beschwerdevorentscheidung kam dem Beschwerdeführer nicht zu.Die belangte Behörde beabsichtigte, die gegen den Bescheid vom 30.08.2023 erhobene Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abzuweisen und konzipierte eine dahingehende, mit 30.11.2023 datierte Beschwerdevorentscheidung zur Zl. WF 2023-0566-9-
  26. Die mit 30.11.2023 datierte Beschwerdevorentscheidung zur Zl. WF 2023-0566-9-038004 wurde an den Beschwerdeführer per Adresse römisch 40 , 1220 Wien, übermittelt. Die Beschwerdevorentscheidung kam dem Beschwerdeführer nicht zu.
  27. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und den nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt. 2.
  28. Die Feststellungen zu den Meldungen des Haupt- und Nebenwohnsitzes ergeben sich durch Einsicht in das Zentrale Melderegister (ZMR-Auszug). 2.
  29. Die Feststellung zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus dem Versicherungsdatenauszug. 2.
  30. Dass der Beschwerdeführer seit dem 30.11.2018 im „Case-Management“ betreut wurde, ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt. 2.
  31. Dass der Beschwerdeführer gegenüber dem AMS bekannt gab, dass er sich aufgrund einer strittigen Scheidung und eines Betretungsverbotes nicht in der Wohnung an seinem Hauptwohnsitz in 1220 Wien aufhalten dürfe und deshalb sein gewöhnlicher Aufenthaltsort die Adresse XXXX , 1160 Wien, sei, ergibt sich ebenfalls unzweifelhaft aus dem vorliegenden Akteninhalt. So gab der Beschwerdeführer auch in der gegenständlichen Beschwerde vom 24.09.2023 im Briefkopf als Adresse Folgendes an: „ XXXX A – 1220 Wien > aus Scheidungsgründen und lt. Scheidungs- Richter des BG-Donaustadt (bis zur Klärung des weiteren Verbleibs) XXXX A – 1160 Wien“ (Hervorhebungen übernommen aus dem Original).2.
  32. Dass der Beschwerdeführer gegenüber dem AMS bekannt gab, dass er sich aufgrund einer strittigen Scheidung und eines Betretungsverbotes nicht in der Wohnung an seinem Hauptwohnsitz in 1220 Wien aufhalten dürfe und deshalb sein gewöhnlicher Aufenthaltsort die Adresse römisch 40 , 1160 Wien, sei, ergibt sich ebenfalls unzweifelhaft aus dem vorliegenden Akteninhalt. So gab der Beschwerdeführer auch in der gegenständlichen Beschwerde vom 24.09.2023 im Briefkopf als Adresse Folgendes an: „ römisch 40 A – 1220 Wien > aus Scheidungsgründen und lt. Scheidungs- Richter des BG-Donaustadt (bis zur Klärung des weiteren Verbleibs) römisch 40 A – 1160 Wien“ (Hervorhebungen übernommen aus dem Original). 2.
  33. Die Zuweisungen vom 04.05.2023 für den Kontrollmeldetermin für den 24.05.2023, um 10:50 Uhr, in der AMS-Geschäftsstelle Wien Wagramer Straße (1220 Wien) sowie für den 23.05.2023, um 11:20 Uhr, in der Geschäftsstelle Wien Huttengasse (1160 Wien) liegen dem Akt ein. Dass der Beschwerdeführer diese Zuweisungen erhalten hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die entsprechenden Schreiben selbst im Rahmen seiner Beschwerde vorgelegt hat. Zudem folgt aus den chronologischen Aufzeichnungen des AMS, dass sich der Beschwerdeführer über die Zuweisung zur Terminvorschreibung für den
  34. Bezirk echauffierte, woraus folgt, dass er diese auch erhalten hat. 2.
  35. Der im Akt einliegenden Kontrollmeldeterminvorschreibung für den 23.05.2023, um 11:20 Uhr, in der Geschäftsstelle Wien Huttengasse (1160 Wien) war zu entnehmen, dass damit der Termin in der regionalen Geschäftsstelle Wagramer Straße hinfällig ist. Zudem war eine Belehrung über die Rechtsfolgen der Nichteinhaltung des Termins enthalten. Aus dem Akteninhalt ergibt sich weiters, dass der Beschwerdeführer auch nach der übermittelten Zuweisung vom 04.05.2023 seitens des AMS mehrmals unmissverständlich darauf hingewiesen wurde, dass der nächste Kontrollmeldetermin am 23.05.2023 in der Geschäftsstelle Wien Huttengasse (1160 Wien) stattfinde. 2.
  36. Dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 23.05.2023 beim AMS Wien Huttengasse (1160 Wien) nicht einhielt und am 04.07.2023 erstmals seit Versäumung des Kontrollmeldetermins persönlich beim AMS vorsprach, ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist unstrittig. 2.
  37. Die Feststellungen zur mit 30.11.2023 datierten Beschwerdevorentscheidung zur Zl. WF 2023-0566-9-038004 basieren auf dem Akteninhalt. Dass diese Beschwerdevorentscheidung an die Anschrift XXXX 1220 Wien, und nicht an die vom Beschwerdeführer bekanntgegebene Anschrift adressiert wurde, ergibt sich aus dem Akt. Anhaltspunkte dahingehend, dass dem Beschwerdeführer die mit 30.11.2023 datierte Beschwerdevorentscheidung tatsächlich zugekommen ist, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.2.
  38. Die Feststellungen zur mit 30.11.2023 datierten Beschwerdevorentscheidung zur Zl. WF 2023-0566-9-038004 basieren auf dem Akteninhalt. Dass diese Beschwerdevorentscheidung an die Anschrift römisch 40 1220 Wien, und nicht an die vom Beschwerdeführer bekanntgegebene Anschrift adressiert wurde, ergibt sich aus dem Akt. Anhaltspunkte dahingehend, dass dem Beschwerdeführer die mit 30.11.2023 datierte Beschwerdevorentscheidung tatsächlich zugekommen ist, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
  39. Rechtliche Beurteilung: 3.
  40. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.3.
  41. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Zu A) Zur Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe: 3.
  42. Die im vorliegenden Fall anzuwendende Rechtsvorschrift des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lautet: „Verfahrenshilfe § 8a.

(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.Paragraph 8 a,
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Der Antrag ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Der Antrag ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(4)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.
(5)In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.
(6)Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(7)Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.
(7)Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Absatz 2, genannten Anträge beziehen.
(8)Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
(9)
(10)…“ 3.
  1. Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (vgl. RV 1255 BlgNR
  2. GP, 2ff, welche auf VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032 verweisen).3.
  3. Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht vergleiche Regierungsvorlage 1255 BlgNR
  4. GP, 2ff, welche auf VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032 verweisen). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist dabei nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr ist eine Prüfung im Einzelfall vorzunehmen. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG führte (vgl. VfSlg. 19.989/2015), die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der "Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse"; in jenen Fällen, in denen es "unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde," müsse ein solcher beigestellt werden.Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist dabei nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr ist eine Prüfung im Einzelfall vorzunehmen. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des Paragraph 40, VwGVG führte vergleiche VfSlg. 19.989 aus 2015,), die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der "Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse"; in jenen Fällen, in denen es "unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde," müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (vgl. 1255 BlgNR
  5. GP, 2 ff.).Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien vergleiche 1255 BlgNR
  6. GP, 2 ff.). In seinem Erkenntnis vom 11.09.2019, Ro 2018/08/0008, stellte der Verwaltungsgerichtshof unter anderem zu den Voraussetzung für die Gewährung der Verfahrenshilfe nach § 8a VwGVG klar, dass der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer im Verfahren der Verwaltungsgerichte Ausnahmecharakter zukommt und diese nur in besonderen, in der Entscheidung genannten Einzelfallkonstellationen erforderlich sein kann, etwa wenn die Formulierung einer Beschwerde oder andere Verfahrenshandlungen besondere Schwierigkeiten aufwerfen, die die Fähigkeiten der Partei nach ihren persönlichen Umständen überschreiten.In seinem Erkenntnis vom 11.09.2019, Ro 2018/08/0008, stellte der Verwaltungsgerichtshof unter anderem zu den Voraussetzung für die Gewährung der Verfahrenshilfe nach Paragraph 8 a, VwGVG klar, dass der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer im Verfahren der Verwaltungsgerichte Ausnahmecharakter zukommt und diese nur in besonderen, in der Entscheidung genannten Einzelfallkonstellationen erforderlich sein kann, etwa wenn die Formulierung einer Beschwerde oder andere Verfahrenshandlungen besondere Schwierigkeiten aufwerfen, die die Fähigkeiten der Partei nach ihren persönlichen Umständen überschreiten. Seine Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden stellte der Beschwerdeführer bereits in Bezug auf die fristgerecht eingebrachte Beschwerde gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid sowie in zahlreichen weiteren beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen oder abgeschlossenen Verfahren unter Beweis. Die jeweiligen – teils sehr umfangreichen – Eingaben des Beschwerdeführers entsprachen sämtlichen Formvorschriften und enthielten eine individuelle und konkrete Begründung betreffend die vermutete Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide. Eine Komplexität des Falles in einer Weise, dass der Beschwerdeführer nach Einbringung der Beschwerde im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anwaltlich vertreten sein müsste, ist nicht gegeben, zumal vorliegend vorrangig zu ermitteln bzw. zu klären war, ob dem Beschwerdeführer der Kontrollmeldetermin für den 23.05.2023 in der Geschäftsstelle Wien Huttengasse (1160 Wien) ordnungsgemäß vorgeschrieben. Angesichts dieser (einfachen) Fragestellung ist eine spezifische Komplexität des Falles nicht zu erkennen, sodass die Beigebung eines Rechtsanwaltes nicht geboten war. Zu den Erfolgsaussichten wird auf die untenstehenden Erwägungen über die Abweisung der Beschwerde verwiesen. Da es sich bei der Notstandshilfe um eine Versorgungsleistung handelt, ist zwar die Bedeutung der Angelegenheit für den Beschwerdeführer zweifelsohne als groß einzustufen, angesichts der obigen Ausführungen, waren aber keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten zu erwarten, die eine rechtsanwaltliche Vertretung erforderlich machten. Verfahrenshilfe ist gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG nur dann vorgesehen, wenn beide Voraussetzungen, nämlich, dass diese geboten ist und die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, kumulativ vorliegen.Verfahrenshilfe ist gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG nur dann vorgesehen, wenn beide Voraussetzungen, nämlich, dass diese geboten ist und die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, kumulativ vorliegen. Da – wie bereits ausgeführt – im vorliegenden Fall Verfahrenshilfe auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht geboten ist, erübrigt sich im Weiteren eine Prüfung, ob der Beschwerdeführer außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts bestreiten zu können.Da – wie bereits ausgeführt – im vorliegenden Fall Verfahrenshilfe auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht geboten ist, erübrigt sich im Weiteren eine Prüfung, ob der Beschwerdeführer außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts bestreiten zu können. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher spruchgemäß abzuweisen. Zur Abweisung der Beschwerde: 3.
  7. Zur Entscheidung über die Beschwerde vom 24.09.2023 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 30.08.2023: Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerde vom 24.09.2023 gegen den Ausgangsbescheid vom 30.08.2023 fristgerecht eingebracht und ging die belangte Behörde zunächst offenbar davon aus, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 30.11.2023, Zl. WF 2023-0566-9-038004, rechtswirksam erlassen worden, in weiterer Folge auch in Rechtskraft erwachsen und damit an die Stelle des Ausgangsbescheids vom 30.08.2023 getreten sei. Wie beweiswürdigend bereits ausgeführt, wurde die Beschwerdevorentscheidung vom 30.11.2023, Zl. WF 2023-0566-9-038004, jedoch nicht an die vom Beschwerdeführer gemäß § 2 Z 4 Zustellgesetz genannte Abgabestelle übermittelt und ist eine Heilung dieses Zustellmangels iSd § 7 Zustellgesetz mangels tatsächlichen Zukommens des Dokuments nicht eingetreten. Mangels ordnungsgemäßer Zustellung wurde die Beschwerdevorentscheidung vom 30.11.2023 nicht erlassen und hat nunmehr das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde vom 24.09.2023 zu entscheiden.Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerde vom 24.09.2023 gegen den Ausgangsbescheid vom 30.08.2023 fristgerecht eingebracht und ging die belangte Behörde zunächst offenbar davon aus, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 30.11.2023, Zl. WF 2023-0566-9-038004, rechtswirksam erlassen worden, in weiterer Folge auch in Rechtskraft erwachsen und damit an die Stelle des Ausgangsbescheids vom 30.08.2023 getreten sei. Wie beweiswürdigend bereits ausgeführt, wurde die Beschwerdevorentscheidung vom 30.11.2023, Zl. WF 2023-0566-9-038004, jedoch nicht an die vom Beschwerdeführer gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, Zustellgesetz genannte Abgabestelle übermittelt und ist eine Heilung dieses Zustellmangels iSd Paragraph 7, Zustellgesetz mangels tatsächlichen Zukommens des Dokuments nicht eingetreten. Mangels ordnungsgemäßer Zustellung wurde die Beschwerdevorentscheidung vom 30.11.2023 nicht erlassen und hat nunmehr das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde vom 24.09.2023 zu entscheiden. 3.
  8. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise: „Zuständigkeit § 44.
(1)Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „regionale Geschäftsstellen“ genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „Landesgeschäftsstellen“ genannt) richtet sichParagraph 44,
(1)Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „regionale Geschäftsstellen“ genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „Landesgeschäftsstellen“ genannt) richtet sich
  1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;
  2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.
(2)Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die Österreichische Gesundheitskasse zuständig.
(2)Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (Paragraph 46,), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (Paragraph 49,) und die Erfüllung der Meldepflicht (Paragraph 50,). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß Paragraph 23, Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (Paragraph 40, Absatz eins,) ist die Österreichische Gesundheitskasse zuständig. Kontrollmeldungen § 49.
(1)Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.Paragraph 49,
(1)Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.
(2)Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.“ 3.
  1. Ein Kontrolltermin im Sinne des § 49 Abs. 1 AlVG dient in erster Linie der Betreuung des Arbeitslosen, aber auch der Kontrolle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug, etwa zum Nachweis der Arbeitswilligkeit (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0221).3.
  2. Ein Kontrolltermin im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, AlVG dient in erster Linie der Betreuung des Arbeitslosen, aber auch der Kontrolle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug, etwa zum Nachweis der Arbeitswilligkeit vergleiche VwGH 19.09.2007, 2006/08/0221). Die Versagung des Anspruches auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung hängt im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung und diese wieder zumindest von der Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung, andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab (vgl. VwGH 04.06.2008, 2007/08/0165).Die Versagung des Anspruches auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung hängt im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung und diese wieder zumindest von der Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung, andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab vergleiche VwGH 04.06.2008, 2007/08/0165). Eine arbeitslose Person, die aus triftigen Gründen iSd § 49 Abs. 2 AlVG an der Wahrnehmung eines Kontrolltermins iSd § 49 Abs. 1 zweiter Satz AlVG gehindert ist, muss sich, solange sie vom AMS keinen neuen Kontrolltermin erhalten hat, auf Grund der allgemeinen Verpflichtung des § 49 Abs. 1 erster Satz AlVG spätestens nach Verstreichen der auf den versäumten Termin bzw. auf den Wegfall des triftigen Grundes folgenden Woche aus eigenem bei der regionalen Geschäftsstelle melden (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0272).Eine arbeitslose Person, die aus triftigen Gründen iSd Paragraph 49, Absatz 2, AlVG an der Wahrnehmung eines Kontrolltermins iSd Paragraph 49, Absatz eins, zweiter Satz AlVG gehindert ist, muss sich, solange sie vom AMS keinen neuen Kontrolltermin erhalten hat, auf Grund der allgemeinen Verpflichtung des Paragraph 49, Absatz eins, erster Satz AlVG spätestens nach Verstreichen der auf den versäumten Termin bzw. auf den Wegfall des triftigen Grundes folgenden Woche aus eigenem bei der regionalen Geschäftsstelle melden vergleiche VwGH 19.09.2007, 2006/08/0272). 3.
  3. Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer am 04.05.2023 ein Kontrollmeldetermin für den 23.05.2023, um 11:20 Uhr, in der Geschäftsstelle Wien Huttengasse (1160 Wien) vorgeschrieben. Die Vorschreibung des Kontrollmeldetermins ist dem Beschwerdeführer zugegangen und wurde von diesem auch gelesen. Sie enthielt eine Belehrung über die Rechtsfolgen der Nichteinhaltung eines Kontrollmeldetermins. Der Beschwerdeführer war demnach in Kenntnis darüber, dass er dazu verpflichtet ist, den Kontrollmeldetermin wahrzunehmen. Der Beschwerdeführer wendet ein, es sei falsch, dass er am 23.05.2023 einen Kontrollmeldetermin versäumt habe, der Kontrollmeldetermin sei für 24.05.2023 anberaumt gewesen. Wie sich aus dem vorliegenden Akteninhalt ergibt, wurde dem Beschwerdeführer zwar zunächst ein Kontrollmeldetermin für den 24.05.2023, um 10:50 Uhr, in der AMS-Geschäftsstelle Wien Wagramer Straße (1220 Wien) zugewiesen, jedoch erging in weiterer Folge eine weitere Zuweisung zu einem Kontrollmeldetermin für den 23.05.2023, um 11:20 Uhr, in der Geschäftsstelle Wien Huttengasse (1160 Wien) und enthielt dieses Schreiben den Hinweis, dass damit der Termin in der regionalen Geschäftsstelle Wagramer Straße hinfällig ist. Aus den chronologischen Aufzeichnungen des AMS zur Korrespondenz zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer nach Zuweisung dieses Kontrollmeldetermins ergibt sich ferner, dass der Beschwerdeführer unmissverständlich mehrmals dahingehend unterrichtet wurde, dass der nächste Kontrollmeldetermin am 23.05.2023, um 11:20 Uhr, in der Geschäftsstelle Wien Huttengasse (1160 Wien) stattfinden wird. 3.
  4. Die Vorschreibung dieses Termins erfolgte auch unter dem Gesichtspunkt der Bestimmung des § 44 AlVG zurecht. Demnach richtet sich die örtliche Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice bzw. der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, soweit Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers betroffen sind, grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Arbeitnehmers, der nicht notwendigerweise mit dem Hauptwohnsitz übereinstimmen muss (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  5. Lfg.
(2021), § 44 Rz 780).3.
  1. Die Vorschreibung dieses Termins erfolgte auch unter dem Gesichtspunkt der Bestimmung des Paragraph 44, AlVG zurecht. Demnach richtet sich die örtliche Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice bzw. der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, soweit Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers betroffen sind, grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Arbeitnehmers, der nicht notwendigerweise mit dem Hauptwohnsitz übereinstimmen muss vergleiche Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  2. Lfg.
(2021), Paragraph 44, Rz 780). Zum Zeitpunkt der Zuweisung des Kontrollmeldetermins für den 23.05.2023 hatte der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz zwar (noch) in 1220 Wien begründet, doch hatte der Beschwerdeführer selbst gegenüber dem AMS bekanntgegeben, dass er sich – nicht bloß vorübergehend – aus privaten Gründen in einer Wohnung in 1160 Wien aufhalte, wobei die Anschrift XXXX , 1160 Wien, bis auf weiteres seine Aufenthalts- und Zustelladresse sei.Zum Zeitpunkt der Zuweisung des Kontrollmeldetermins für den 23.05.2023 hatte der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz zwar (noch) in 1220 Wien begründet, doch hatte der Beschwerdeführer selbst gegenüber dem AMS bekanntgegeben, dass er sich – nicht bloß vorübergehend – aus privaten Gründen in einer Wohnung in 1160 Wien aufhalte, wobei die Anschrift römisch 40 , 1160 Wien, bis auf weiteres seine Aufenthalts- und Zustelladresse sei. Eine Änderung des Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthaltsortes (nicht jedoch ein bloß vorübergehender Ortswechsel) nach Antragstellung hat eine Änderung der Zuständigkeit zur Folge (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 18. Lfg.
(2021), § 44 Rz 782). Zu beachten ist, dass der Beschwerdeführer auch noch zum Zeitpunkt der Erhebung seiner Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid seinen Wohnsitz bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort an der Adresse XXXX , 1160 Wien, hatte, zumal er in seiner Beschwerdeschrift erneut darauf hinwies, dass er sich aus „Scheidungsgründen und lt. Scheidungs- Richter des BG-Donaustadt“ an dieser Adresse aufhalte. Die Vorschreibung des Kontrollmeldetermins für den 23.05.2023, um 11:20 Uhr, in der Geschäftsstelle Wien Huttengasse (1160 Wien) erfolgte demnach wirksam.Eine Änderung des Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthaltsortes (nicht jedoch ein bloß vorübergehender Ortswechsel) nach Antragstellung hat eine Änderung der Zuständigkeit zur Folge vergleiche Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 18. Lfg.
(2021), Paragraph 44, Rz 782). Zu beachten ist, dass der Beschwerdeführer auch noch zum Zeitpunkt der Erhebung seiner Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid seinen Wohnsitz bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort an der Adresse römisch 40 , 1160 Wien, hatte, zumal er in seiner Beschwerdeschrift erneut darauf hinwies, dass er sich aus „Scheidungsgründen und lt. Scheidungs- Richter des BG-Donaustadt“ an dieser Adresse aufhalte. Die Vorschreibung des Kontrollmeldetermins für den 23.05.2023, um 11:20 Uhr, in der Geschäftsstelle Wien Huttengasse (1160 Wien) erfolgte demnach wirksam. 3.
  1. Der Beschwerdeführer hat diesen Kontrollmeldetermin nicht eingehalten und verliert er demgemäß nach § 49 Abs. 2 AlVG, sofern keine triftigen Gründe vorliegen, den Anspruch auf Notstandshilfe bis zur Geltendmachung des Fortbezuges, was gegenständlich am 04.07.2023 erfolgte.3.
  2. Der Beschwerdeführer hat diesen Kontrollmeldetermin nicht eingehalten und verliert er demgemäß nach Paragraph 49, Absatz 2, AlVG, sofern keine triftigen Gründe vorliegen, den Anspruch auf Notstandshilfe bis zur Geltendmachung des Fortbezuges, was gegenständlich am 04.07.2023 erfolgte. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind zB Erkrankung des Arbeitslosen bzw. eines Kindes, wichtige persönliche Gründe (vergleichbar den Dienstverhinderungsgründen gem. § 8 AngG) oder Arbeitssuche. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorgelegen ist, muss der Regionalbeirat angehört werden. Ein solch triftiger Grund muss aber glaubhaft gemacht werden (vgl. Sdoutz/Zechner, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  3. Lfg. 2024, § 49 AlVG Rz 828).Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind zB Erkrankung des Arbeitslosen bzw. eines Kindes, wichtige persönliche Gründe (vergleichbar den Dienstverhinderungsgründen gem. Paragraph 8, AngG) oder Arbeitssuche. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorgelegen ist, muss der Regionalbeirat angehört werden. Ein solch triftiger Grund muss aber glaubhaft gemacht werden vergleiche Sdoutz/Zechner, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  4. Lfg. 2024, Paragraph 49, AlVG Rz 828). Der Beschwerdeführer brachte keinen „triftigen Grund“ als Entschuldigung iSd. § 49 Abs. 2 AlVG vor. Es sind auch im Verfahren keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Entschuldigungsgründen hervorgekommen.Der Beschwerdeführer brachte keinen „triftigen Grund“ als Entschuldigung iSd. Paragraph 49, Absatz 2, AlVG vor. Es sind auch im Verfahren keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Entschuldigungsgründen hervorgekommen. 3.
  5. Die persönliche Wiedermeldung des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde erfolgte (erst) am 04.07.2023, sodass ihm für den Zeitraum vom 23.05.2023 bis zum 03.07.2023 keine Notstandshilfe gebührt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  6. In Anbetracht der vorliegenden Entscheidung in der Hauptsache erübrigt sich ein Eingehen auf den in Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides verfügten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. 3.
  7. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung, welche im Übrigen nicht beantragt wurde, unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung, welche im Übrigen nicht beantragt wurde, unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W269.2310008.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.