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{'item': 'W286 2310838-1'}

Obsah (11)§ 18Art 133§ 13§ 57§ 10§ 52§ 55§ 53§ 61§ 66§ 68

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2025 GeschäftszahlW286 2310838-1 Spruch, W286 2310838-1/5Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erken

§ 18Abs.

5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 22.09.2022 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am 25.09.2022 fand die Erstbefragung des Beschwerdeführers statt.
  3. Das Verfahren wurde am 25.09.2022 inhaltlich zugelassen.
  4. Da der Beschwerdeführer das Bundesgebiet der Republik Österreich in der Folge verließ und er dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) seinen Aufenthaltsort nicht bekannt gab, wurde das Verfahren zum Antrag auf internationalen Schutz mit Aktenvermerk vom 09.04.2024 eingestellt.
  5. Am 04.11.2024 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Dublin-III-Verordnung nach Österreich rücküberstellt und wurde das Verfahren zum Antrag auf internationalen Schutz daraufhin fortgesetzt.
  6. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX .09.2024, GZ XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 83

(1)StGB § 15 StGB und §§ 105, 106
(1)Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten, davon neun Monate, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt.6. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .09.2024, GZ römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 83,
(1)StGB Paragraph 15, StGB und Paragraphen 105, 106,
(1)Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten, davon neun Monate, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt. 7. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .12.2024, GZ XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen§ 15 StGB § 105
(1)StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt. Zudem wurde die Probezeit zur zu GZ XXXX gewährten Strafnachsicht auf fünf Jahre verlängert.7. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .12.2024, GZ römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen§ 15 StGB Paragraph 105,
(1)StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt. Zudem wurde die Probezeit zur zu GZ römisch 40 gewährten Strafnachsicht auf fünf Jahre verlängert.
  1. Am 12.02.2025 fand in der Justizanstalt XXXX die Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt.
  2. Am 12.02.2025 fand in der Justizanstalt römisch 40 die Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt.
  3. Mit Verfahrensanordnung vom 07.03.2025 wurde dem Beschwerdeführer der Verlust seines Aufenthaltsrechts

§ 13Asyl

G zur Kenntnis gebracht.9. Mit Verfahrensanordnung vom 07.03.2025 wurde dem Beschwerdeführer der Verlust seines Aufenthaltsrechts

Paragraph 13, AsylG zur Kenntnis gebracht. 10. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.03.2025, Zl. 1325841603-222993216, wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I. und II.) und erteilte dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G (Spruchpunkt III.).

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Absatz 2 Ziffer 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz erkannte die belangte Behörde gem. § 18 Absatz 1 Ziffer 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.) und setzte

§ 55

Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII.).

§ 53Absatz 1 i

Vm Absatz 3 Ziffer 1 FPG erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VIII.) und sprach aus, dass der Beschwerdeführer

§§ 13Abs. 2 Z 1 i

Vm 2 Abs. 3 Z 1 AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 17.09.2024 verloren hat (Spruchpunkt IX.).10. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.03.2025, Zl. 1325841603-222993216, wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.) und erteilte dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 FPG (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz erkannte die belangte Behörde gem. Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs.) und setzte

Paragraph 55, Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sieben.).

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 FPG erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch acht.) und sprach aus, dass der Beschwerdeführer

Paragraphen 13, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit 2 Absatz 3, Ziffer eins, AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 17.09.2024 verloren hat (Spruchpunkt römisch neun.). Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG erfüllt sei, da der Beschwerdeführer aufgrund seines bisherigen Gesamtverhaltens und des daraus ableitbaren Charakterbildes eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle. Für ihn sei keine positive Zukunftsprognose zu erstellen gewesen. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG erfüllt sei, da der Beschwerdeführer aufgrund seines bisherigen Gesamtverhaltens und des daraus ableitbaren Charakterbildes eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle. Für ihn sei keine positive Zukunftsprognose zu erstellen gewesen. Für die Behörde stehe überdies fest, dass für ihn bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben ist. Er bedürfe daher nicht des Schutzes Österreichs. Es sei in seinem Fall davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens dringend geboten ist. Da seinem Antrag auf internationalen Schutz keine Aussicht auf Erfolg beschieden ist und ihm auch keine sonstige reale und menschenrechtsrelevante Gefahr im Herkunftsstaat droht, sei es ihm zumutbar, den Ausgang seines Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Sein Interesse an einem Verbleib in Österreich während des gesamten Asylverfahrens trete hinter das Interesse Österreichs auf eine rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück.

  1. Die gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids gerichtete Beschwede wurde mit Schriftsatz vom 07.04.2025 an diesem Tag eingebracht.
  2. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 11.04.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchteil A): Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides: 2.
  5. Der mit „Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden“ betitelte § 16 BFA-VG lautet:2.
  6. Der mit „Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden“ betitelte Paragraph 16, BFA-VG lautet: „§ 16.

(1)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.„§ 16.
(1)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 7, zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.
(2)Einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der
  1. ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist,
  2. ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht oder
  3. eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wird,

(2)Einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der,
  1. ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist,,
  2. ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht oder,
  3. eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen wird, sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag kommt die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.

(3)Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren

dem

  1. Abschnitt des
  2. Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22 AsylG 2005) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.

(3)Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren

dem

  1. Abschnitt des
  2. Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.

(4)Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 Z 2 FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.

(4)Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.

(5)Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag begründet kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. § 58 Abs. 13 AsylG 2005 gilt.
(5)Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag begründet kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 gilt.
(6)Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 2 bis 4 nicht anwendbar.“
(6)Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz 2 bis 4 nicht anwendbar.“ Der mit „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“ betitelte § 18 BFA-VG lautet:Der mit „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“ betitelte Paragraph 18, BFA-VG lautet: „§ 18.
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
  1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
  2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
  3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
  4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
  5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
  6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
  7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.„§ 18.
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn,
  1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,,
  2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,,
  3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,,
  4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,,
  5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,,
  6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder,
  7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
  1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
  2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
  3. Fluchtgefahr besteht.
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn,
  1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,,
  2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder,
  3. Fluchtgefahr besteht.
(3)Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung

§ 66FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.

(6)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7)Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.“
(7)Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar.“ Der mit „Frist für die freiwillige Ausreise“ betitelte § 55 FPG lautet:Der mit „Frist für die freiwillige Ausreise“ betitelte Paragraph 55, FPG lautet: „§ 55.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.„§ 55.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

§ 68

AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

§ 18BFA-VG durchführbar wird.

(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.

(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. , Paragraph 37, AVG gilt.
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.

(5)Die Einräumung einer Frist

Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.“

(5)Die Einräumung einer Frist

Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.“ 2.

  1. Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094; VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007). Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind (VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0248).2.
  2. Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren vergleiche VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094; VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007). Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind (VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0248). Eine solche Begründung ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, vielmehr wurde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit der vom Beschwerdeführer (der derzeit seine Freiheitsstrafe verbüßt) ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung begründet, also mit jener Begründung, die für die Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen herangezogen wurde (vgl. insb. Bescheid S. 159, AS 535).Eine solche Begründung ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, vielmehr wurde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit der vom Beschwerdeführer (der derzeit seine Freiheitsstrafe verbüßt) ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung begründet, also mit jener Begründung, die für die Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen herangezogen wurde vergleiche insb. Bescheid S. 159, AS 535). Die zur Verfügung stehende Aktenlage ist aus Sicht der erkennenden Richterin nicht ausreichend, um eine abschließende Beurteilung des Falles vornehmen zu können, eine nährere Prüfung des Vorliegens einer allfälligen Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK ist vorzunehmen, insbesondere wird eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchzuführen sein, die zeitnah anberaumt werden wird.Die zur Verfügung stehende Aktenlage ist aus Sicht der erkennenden Richterin nicht ausreichend, um eine abschließende Beurteilung des Falles vornehmen zu können, eine nährere Prüfung des Vorliegens einer allfälligen Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK ist vorzunehmen, insbesondere wird eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchzuführen sein, die zeitnah anberaumt werden wird. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Zulässigkeit der Revision: Die Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zu lösen waren. Maßgeblich waren VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094; VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007 und VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/
  3. Die Beurteilung, ob die aufschiebende Wirkung zu Recht aberkannt wurde, ist eine typische Beurteilung des Einzelfalles.Die Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen waren. Maßgeblich waren VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094; VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007 und VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/
  4. Die Beurteilung, ob die aufschiebende Wirkung zu Recht aberkannt wurde, ist eine typische Beurteilung des Einzelfalles. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W286.2310838.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.