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{'item': 'W296 2278824-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2025 GeschäftszahlW296 2278824-1 Spruch, W296 2278824-1/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA vom XXXX , Zl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des BFA vom römisch 40 , Zl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 2 VwGVG, 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 28, Absatz 2, VwGVG, 3 Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Ab 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Ab 4 B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  3. Bei seiner Erstbefragung am selben Tag gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers in der arabischen Sprache zusammengefasst und soweit wesentlich an, er komme aus XXXX (derzeit XXXX genannt) im Gouvernement Al- Raqqa und habe bis zu seiner Ausreise aus Syrien dort gelebt. Er bekenne sich zum sunnitischen Glauben und gehöre der Volksgruppe der Araber an, sei verheiratet und habe sechs Kinder. Seine Mutter und drei Schwestern seien ebenso wie seine Frau mit Kindern in Syrien wohnhaft. Zwei Brüder leben in der Türkei, eine Schwester in der USA und ein weiterer Bruder halte sich illegal in Griechenland auf. Zuletzt habe er als Koch gearbeitet. Er sei im Jahr XXXX illegal und zu Fuß aus Syrien in die Türkei ausgereist, im Jahr XXXX ausgereist und über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn und die Slowakei nach Österreich eingereist. Der Beschwerdeführer habe in keinem anderen Land einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
  4. Bei seiner Erstbefragung am selben Tag gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers in der arabischen Sprache zusammengefasst und soweit wesentlich an, er komme aus römisch 40 (derzeit römisch 40 genannt) im Gouvernement Al- Raqqa und habe bis zu seiner Ausreise aus Syrien dort gelebt. Er bekenne sich zum sunnitischen Glauben und gehöre der Volksgruppe der Araber an, sei verheiratet und habe sechs Kinder. Seine Mutter und drei Schwestern seien ebenso wie seine Frau mit Kindern in Syrien wohnhaft. Zwei Brüder leben in der Türkei, eine Schwester in der USA und ein weiterer Bruder halte sich illegal in Griechenland auf. Zuletzt habe er als Koch gearbeitet. Er sei im Jahr römisch 40 illegal und zu Fuß aus Syrien in die Türkei ausgereist, im Jahr römisch 40 ausgereist und über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn und die Slowakei nach Österreich eingereist. Der Beschwerdeführer habe in keinem anderen Land einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Zu den Fluchtgründen befragt, brachte er vor, er habe Syrien wegen des Krieges verlassen. Sein Haus sei bombardiert worden, er habe alles verloren. Zudem könne er als Reservist einberufen werden, wolle aber nicht kämpfen und eine Waffen tragen. Das seien alle seine Fluchtgründe.
  5. Im Rahmen seiner Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (idF belangte Behörde) am XXXX führte der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers in der arabischen Sprache zusammengefasst und soweit wesentlich aus, er habe bei der Erstbefragung die Wahrheit gesagt und es sei alles korrekt protokolliert und rückübersetzt worden, es würden aber ein paar Sachen fehlen. Er sei in XXXX (derzeit XXXX genannt) nahe Mahmudli im Gouvernement Al-Raqqa geboren und bis zu seiner Ausreise dort wohnhaft gewesen. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei sunnitischen Glaubens. Er sei verheiratet und habe sechs Kinder. Er habe in Syrien für sechs Jahre die Schule besucht und sei als Landwirt tätig gewesen. Seine Familie lebe in XXXX im Gouvernement Al-Raqqa, Syrien. Seine Gattin habe er XXXX traditionell in Al-Raqqa geheiratet; derzeit wohne diese mit den gemeinsamen Kindern bei seinem Bruder in seinem Heimatdorf. Er habe vier Brüder, drei seiner Brüder seien in der Türkei und einer in Syrien, ein weiterer Bruder sei XXXX aufgrund von Problemen mit einem Clan im Ort erschossen worden. Des Weiteren habe er vier Schwestern, drei der Schwestern seien in Syrien aufhältig, eine Schwester lebe asylberechtigt in den USA. Der Beschwerdeführer sei illegal im Juli oder August XXXX illegal zu Fuß aus Syrien in die Türkei ausgereist und ca. am XXXX nach Österreich eingereist. In Österreich würde sich eine Cousine des Beschwerdeführers aufhalten.
  6. Im Rahmen seiner Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Fassung belangte Behörde) am römisch 40 führte der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers in der arabischen Sprache zusammengefasst und soweit wesentlich aus, er habe bei der Erstbefragung die Wahrheit gesagt und es sei alles korrekt protokolliert und rückübersetzt worden, es würden aber ein paar Sachen fehlen. Er sei in römisch 40 (derzeit römisch 40 genannt) nahe Mahmudli im Gouvernement Al-Raqqa geboren und bis zu seiner Ausreise dort wohnhaft gewesen. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei sunnitischen Glaubens. Er sei verheiratet und habe sechs Kinder. Er habe in Syrien für sechs Jahre die Schule besucht und sei als Landwirt tätig gewesen. Seine Familie lebe in römisch 40 im Gouvernement Al-Raqqa, Syrien. Seine Gattin habe er römisch 40 traditionell in Al-Raqqa geheiratet; derzeit wohne diese mit den gemeinsamen Kindern bei seinem Bruder in seinem Heimatdorf. Er habe vier Brüder, drei seiner Brüder seien in der Türkei und einer in Syrien, ein weiterer Bruder sei römisch 40 aufgrund von Problemen mit einem Clan im Ort erschossen worden. Des Weiteren habe er vier Schwestern, drei der Schwestern seien in Syrien aufhältig, eine Schwester lebe asylberechtigt in den USA. Der Beschwerdeführer sei illegal im Juli oder August römisch 40 illegal zu Fuß aus Syrien in die Türkei ausgereist und ca. am römisch 40 nach Österreich eingereist. In Österreich würde sich eine Cousine des Beschwerdeführers aufhalten. Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte er vor, er werde gesucht als Reservist vom syrischen Regime und habe den Militärdienst im Jahr XXXX im April beendet. Er wolle nicht an der Seite des syrischen Regimes kämpfen und Menschen umzubringen. Zudem bestehe eine private Streitigkeit mit der Familie XXXX , welche seiner Familie im Jahr XXXX ohne Vertrag ein Grundstück verkauft habe, diese jedoch wider enteignet habe und aufgrund dessen seinen Bruder erschossen hätte. Im Jahr XXXX habe es Vermittler zur Versöhnung gegeben. Dieses Problem sei fluchtauslösende Grund gewesen. Er könne das nicht anzeigen, weil die Familie Anhänger der Kurden seien. Er habe Angst im Fall seiner Rückkehr von dieser Familie umgebracht zu werden und diese werde seine Kinder bedrohen, sobald sie älter seien.Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte er vor, er werde gesucht als Reservist vom syrischen Regime und habe den Militärdienst im Jahr römisch 40 im April beendet. Er wolle nicht an der Seite des syrischen Regimes kämpfen und Menschen umzubringen. Zudem bestehe eine private Streitigkeit mit der Familie römisch 40 , welche seiner Familie im Jahr römisch 40 ohne Vertrag ein Grundstück verkauft habe, diese jedoch wider enteignet habe und aufgrund dessen seinen Bruder erschossen hätte. Im Jahr römisch 40 habe es Vermittler zur Versöhnung gegeben. Dieses Problem sei fluchtauslösende Grund gewesen. Er könne das nicht anzeigen, weil die Familie Anhänger der Kurden seien. Er habe Angst im Fall seiner Rückkehr von dieser Familie umgebracht zu werden und diese werde seine Kinder bedrohen, sobald sie älter seien. Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer einen Auszug aus dem syrischen Familienregister, einen Zivilregisterauszug der Kinder sowie einen medizinischen Befund der Tochter vor. Weiters zeigte er ein Foto des Personalausweises am Smartphone vor.
  7. Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Aba. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Ab 4 AsylG für ein Jahr (Spruchpunkt III).
  8. Mit Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Aba. 1 Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Ab 4 AsylG für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, seine Herkunftsregion stehe unter kurdischer Kontrolle. Der Beschwerdeführer sei 33 Jahre alt, und werde daher grundsätzlich nicht für den „Wehrdienst“ in den von Kurden kontrollierten Gebieten eingezogen. Das Heimatdorf stehe nicht unter Kontrolle des syrischen Regimes, eine zwangsmäßige Einberufung als Reservist sei daher äußerst unwahrscheinlich. Die Angaben rund um den Familienstreit seien äußerst vage und detailarm gewesen und das Vorbringen diesbezüglich sei gesteigert worden. Es drohe im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung. Den herangezogenen Länderberichten sei jedoch zu entnehmen, dass die Sicherheitslage in Syrien instabil sei, sodass für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens nicht ausreichend ausgeschlossen werden könne.
  9. Gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides der belangten Behörde vom XXXX , zugestellt am XXXX , erhob der vertretene Beschwerdeführer fristgerecht am XXXX Beschwerde.
  10. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben genannten Bescheides der belangten Behörde vom römisch 40 , zugestellt am römisch 40 , erhob der vertretene Beschwerdeführer fristgerecht am römisch 40 Beschwerde. Darin führte er im Wesentlichen aus, das Heimatdorf des Beschwerdeführers befinde sich aktuell unter der Kontrolle der kurdischen Kräfte. Da der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise als Landwirt auf Feldern gearbeitet habe, sei es ihm möglich gewesen die Behörden sowie Checkpoints der kurdischen Kräfte zu vermeiden. Auch habe er darauf besonders geachtet, dass er einem Kontakt mit den syrischen Regimebehörden ausweiche. Er sei bereits im Jänner XXXX aus Syrien geflohen. Zu den Fluchtgründen wurde angegeben, unmittelbar fluchtauslösend sei eine private Streitigkeit mit der Familie XXXX gewesen, die seinen Bruder umgebracht habe. Schutz durch staatliche Behörden sei nicht zu erwarten, hingewiesen werde auf den Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International, sowie darauf, dass er sich aufgrund seiner Weigerung den Reservedienst abzuleiten nicht an die Justiz wenden könne. Er sei aus Syrien einerseits wegen der katastrophalen Sicherheits- und humanitären Lage, andererseits auch aus Angst davor, zum Reservedienst bei dem syrischen Regime eingezogen zu werden, geflohen. Er wolle aus Gewissensgründen den Militärdienst nicht ableisten, da er keine unschuldigen Menschen töten und auch nicht an weiteren Völkerrechtsverletzungen teilnehmen wolle. Der Beschwerdeführer habe keine Möglichkeit in seinen Heimatort einzureisen, ohne vom syrischen Regime kontrolliert zu werden. Weiters habe sich die belangte Behörde nicht ausreichend mit der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung aufgrund seiner illegalen Ausreise (nach Erhalt eines Einberufungsbefehles) und Asylantragstellung in Österreich befasst. Hätte die belangte Behörde richtige Feststellungen und auf diesen basierend eine richtige rechtliche Beurteilung der vom Beschwerdeführer glaubhaft vorgebrachten Asylgründe getroffen, hätte die Behörde dem Asylantrag stattgegeben und feststellen müssen, dass er Flüchtling iSd Art 1 Abschnitt A der GFK sei.Darin führte er im Wesentlichen aus, das Heimatdorf des Beschwerdeführers befinde sich aktuell unter der Kontrolle der kurdischen Kräfte. Da der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise als Landwirt auf Feldern gearbeitet habe, sei es ihm möglich gewesen die Behörden sowie Checkpoints der kurdischen Kräfte zu vermeiden. Auch habe er darauf besonders geachtet, dass er einem Kontakt mit den syrischen Regimebehörden ausweiche. Er sei bereits im Jänner römisch 40 aus Syrien geflohen. Zu den Fluchtgründen wurde angegeben, unmittelbar fluchtauslösend sei eine private Streitigkeit mit der Familie römisch 40 gewesen, die seinen Bruder umgebracht habe. Schutz durch staatliche Behörden sei nicht zu erwarten, hingewiesen werde auf den Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International, sowie darauf, dass er sich aufgrund seiner Weigerung den Reservedienst abzuleiten nicht an die Justiz wenden könne. Er sei aus Syrien einerseits wegen der katastrophalen Sicherheits- und humanitären Lage, andererseits auch aus Angst davor, zum Reservedienst bei dem syrischen Regime eingezogen zu werden, geflohen. Er wolle aus Gewissensgründen den Militärdienst nicht ableisten, da er keine unschuldigen Menschen töten und auch nicht an weiteren Völkerrechtsverletzungen teilnehmen wolle. Der Beschwerdeführer habe keine Möglichkeit in seinen Heimatort einzureisen, ohne vom syrischen Regime kontrolliert zu werden. Weiters habe sich die belangte Behörde nicht ausreichend mit der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung aufgrund seiner illegalen Ausreise (nach Erhalt eines Einberufungsbefehles) und Asylantragstellung in Österreich befasst. Hätte die belangte Behörde richtige Feststellungen und auf diesen basierend eine richtige rechtliche Beurteilung der vom Beschwerdeführer glaubhaft vorgebrachten Asylgründe getroffen, hätte die Behörde dem Asylantrag stattgegeben und feststellen müssen, dass er Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A der GFK sei. Es werde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer, entgegen der Angabe in die Niederschrift der Erstbefragung, nie über einen Reisepass verfügt habe (Beschwerdeschrift S. 8; Angaben zum Reisepass, S. 5).
  11. Mit Schreiben vom XXXX legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte die Abweisung der Beschwerden als unbegründet.
  12. Mit Schreiben vom römisch 40 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte die Abweisung der Beschwerden als unbegründet.
  13. Mit Schreiben vom XXXX wurde seitens des Beschwerdeführers mitgeteilt der syrische Personalausweis liege nun auch im Original vor.
  14. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde seitens des Beschwerdeführers mitgeteilt der syrische Personalausweis liege nun auch im Original vor.
  15. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 27.11.2024 wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung W214 abgenommen und in der Folge der Gerichtsabteilung W296 neu zugewiesen.
  16. Mit Schreiben vom XXXX forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf binnen Frist bekanntzugeben, ob in Anbetracht der jüngsten Entwicklungen (Rücktritt des Baschar Hafiz AL-ASSAD vom 08.12.2024) die Beschwerde aufrechterhalten werde, da im gesamten Verfahren ausschließlich Befürchtungen vor dem – nunmehr ehemaligen – syrischen Regime vorgebracht und die volatile Sicherheits- und Versorgungslage bereits durch die Verleihung von subsidiären Schutz berücksichtig wurde.
  17. Mit Schreiben vom römisch 40 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf binnen Frist bekanntzugeben, ob in Anbetracht der jüngsten Entwicklungen (Rücktritt des Baschar Hafiz AL-ASSAD vom 08.12.2024) die Beschwerde aufrechterhalten werde, da im gesamten Verfahren ausschließlich Befürchtungen vor dem – nunmehr ehemaligen – syrischen Regime vorgebracht und die volatile Sicherheits- und Versorgungslage bereits durch die Verleihung von subsidiären Schutz berücksichtig wurde.
  18. Mit Schreiben vom XXXX wurde seitens des Beschwerdeführers um Fristerstreckung ersucht, welche seitens des Bundesverwaltungsgerichts gewährt wurde.
  19. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde seitens des Beschwerdeführers um Fristerstreckung ersucht, welche seitens des Bundesverwaltungsgerichts gewährt wurde.
  20. Mit Schreiben vom XXXX wurde seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass sie keine Information darüber erhalten konnte, ob der Beschwerdeführer die Beschwerde aufrechterhalten möchte. Daher werde auf das bisherige Vorbringen verwiesen, alle Anträge bleiben aufrecht.
  21. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass sie keine Information darüber erhalten konnte, ob der Beschwerdeführer die Beschwerde aufrechterhalten möchte. Daher werde auf das bisherige Vorbringen verwiesen, alle Anträge bleiben aufrecht.
  22. Mit Schreiben vom XXXX wurde die Zurücklegung der Vertretungsvollmacht seitens der BBU GmbH mitgeteilt, da keine Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer möglich sei.
  23. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde die Zurücklegung der Vertretungsvollmacht seitens der BBU GmbH mitgeteilt, da keine Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer möglich sei.
  24. Mit Amtshilfeersuchen vom XXXX wurde die zuständige Polizeiinspektion Favoritenstraße binnen Frist ersucht, durch eine Hauserhebung an der genannten Anschrift (durch Nachschau, Befragung des Hausbesorgers bzw. der Nachbarn) nachzuprüfen, ob sich der Beschwerdeführer selbst an seiner Meldeadresse persönlich (ständig oder nur vorübergehend) aufhält, gegenteiligen falls in Erfahrung zu bringen, ob er über eine andere Abgabestelle im In- oder Ausland verfüge.
  25. Mit Amtshilfeersuchen vom römisch 40 wurde die zuständige Polizeiinspektion Favoritenstraße binnen Frist ersucht, durch eine Hauserhebung an der genannten Anschrift (durch Nachschau, Befragung des Hausbesorgers bzw. der Nachbarn) nachzuprüfen, ob sich der Beschwerdeführer selbst an seiner Meldeadresse persönlich (ständig oder nur vorübergehend) aufhält, gegenteiligen falls in Erfahrung zu bringen, ob er über eine andere Abgabestelle im In- oder Ausland verfüge.
  26. Mit Erhebungsbericht vom XXXX teilte das Polizeikommissariats Favoriten mit, der Mitbewohner des Beschwerdeführers habe angegeben, dass der Beschwerdeführer nach wie vor an der Meldeadresse wohnhaft, derzeit aber nicht zuhause sei. Er werde seinen Mitbewohner in Kenntnis setzten. Die Kontaktdaten des Bundesverwaltungsgerichts wurden ausgefolgert.
  27. Mit Erhebungsbericht vom römisch 40 teilte das Polizeikommissariats Favoriten mit, der Mitbewohner des Beschwerdeführers habe angegeben, dass der Beschwerdeführer nach wie vor an der Meldeadresse wohnhaft, derzeit aber nicht zuhause sei. Er werde seinen Mitbewohner in Kenntnis setzten. Die Kontaktdaten des Bundesverwaltungsgerichts wurden ausgefolgert.
  28. Mit Ladung vom XXXX wurde den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, Zeug:innen zur mündlichen Verhandlung bekanntzugeben.
  29. Mit Ladung vom römisch 40 wurde den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, Zeug:innen zur mündlichen Verhandlung bekanntzugeben.
  30. Mit Schreiben vom XXXX teilte die belangte Behörde mit, an der anberaumten Verhandlung am XXXX nicht teilzunehmen.
  31. Mit Schreiben vom römisch 40 teilte die belangte Behörde mit, an der anberaumten Verhandlung am römisch 40 nicht teilzunehmen.
  32. Mit Schreiben vom XXXX wurden dem Beschwerdeführer Länderinformationen übermittelt, sowie Internetquellen ins Verfahren eingeführt. Dem Beschwerdeführer wurde zudem die Möglichkeit eröffnet in der mündlichen Verhandlung hierzu Stellung zu nehmen.
  33. Mit Schreiben vom römisch 40 wurden dem Beschwerdeführer Länderinformationen übermittelt, sowie Internetquellen ins Verfahren eingeführt. Dem Beschwerdeführer wurde zudem die Möglichkeit eröffnet in der mündlichen Verhandlung hierzu Stellung zu nehmen.
  34. Am XXXX gab der Beschwerdeführer seine (abermalige) Rechtsvertretung bekannt, wiederholte zunächst sein Vorbringen betreffend eine ihn verfolgende Familie und ergänzte, diese würde den „Syrian Democratic Forces“ (SDF) angehören bzw. würden einzelne Mitglieder der Familie leitende Positionen in der SDF besetzen. Sein Herkunftsort würde unter der Kontrolle der SDF stehen, weswegen ihm daher an seinem Herkunftsort nach wie vor asylrelevante Verfolgung drohen würde. Die genannte Familie besetze nach wie vor das Grundstück seiner Familie und sei der in Syrien verbliebene Bruder Mohamad nach dem Sturz des Assad-Regimes bereits zwei Mal durch diese Familie körperlich geschlagen worden, weswegen eine Bedrohung nach wie vor aufrecht sei. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die HTS nach wie vor als Terrororganisation eingestuft sei, diese weiter in die AANES-Gebiete vordringe und auch die SNA den nunmehrigen Fall der Regierung ausnützen würde, indem sie eine separate Offensive auf Gebiete in Nordsyrien gestartet habe, die von den SDF kontrolliert würden, weswegen diese wieder verstärkt zwangsrekrutieren würde. Jedenfalls würde er jede islamistische und extremistische Staatsmacht samt deren Wehrdienst ablehnen.
  35. Am römisch 40 gab der Beschwerdeführer seine (abermalige) Rechtsvertretung bekannt, wiederholte zunächst sein Vorbringen betreffend eine ihn verfolgende Familie und ergänzte, diese würde den „Syrian Democratic Forces“ (SDF) angehören bzw. würden einzelne Mitglieder der Familie leitende Positionen in der SDF besetzen. Sein Herkunftsort würde unter der Kontrolle der SDF stehen, weswegen ihm daher an seinem Herkunftsort nach wie vor asylrelevante Verfolgung drohen würde. Die genannte Familie besetze nach wie vor das Grundstück seiner Familie und sei der in Syrien verbliebene Bruder Mohamad nach dem Sturz des Assad-Regimes bereits zwei Mal durch diese Familie körperlich geschlagen worden, weswegen eine Bedrohung nach wie vor aufrecht sei. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die HTS nach wie vor als Terrororganisation eingestuft sei, diese weiter in die AANES-Gebiete vordringe und auch die SNA den nunmehrigen Fall der Regierung ausnützen würde, indem sie eine separate Offensive auf Gebiete in Nordsyrien gestartet habe, die von den SDF kontrolliert würden, weswegen diese wieder verstärkt zwangsrekrutieren würde. Jedenfalls würde er jede islamistische und extremistische Staatsmacht samt deren Wehrdienst ablehnen.
  36. Zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts fand am XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher die Erstbeschwerdeführerin zu ihrer Identität und Herkunft und den persönlichen Lebensumständen, sowie zu ihren Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat befragt wurde.
  37. Zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts fand am römisch 40 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher die Erstbeschwerdeführerin zu ihrer Identität und Herkunft und den persönlichen Lebensumständen, sowie zu ihren Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat befragt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  38. Feststellungen: 1.
  39. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.
  40. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Syriens, gehört der Volksgruppe der Araber und dem Stamm XXXX an, bei welchem es sich um einen großen Stamm mit Siedlungsgebiete im Raum Al-Raqqa handelt. Er bekennt sich zum muslimisch-sunnitischen Glauben und seine Muttersprache ist Arabisch. 1.1.
  41. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Syriens, gehört der Volksgruppe der Araber und dem Stamm römisch 40 an, bei welchem es sich um einen großen Stamm mit Siedlungsgebiete im Raum Al-Raqqa handelt. Er bekennt sich zum muslimisch-sunnitischen Glauben und seine Muttersprache ist Arabisch. 1.1.
  42. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er wurde am XXXX im Dorf XXXX (derzeit XXXX genannt) nahe Mahmudli im Gouvernement Al-Raqqa geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise. 1.1.
  43. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er wurde am römisch 40 im Dorf römisch 40 (derzeit römisch 40 genannt) nahe Mahmudli im Gouvernement Al-Raqqa geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise. 1.1.
  44. Der Beschwerdeführer verfügt über Schulbildung, wobei die absolvierten Jahre aufgrund von Widersprüchlichkeiten nicht festgestellt werden konnten. Auch der genaue Beruf des Beschwerdeführers konnte aufgrund von Widersprüchlichkeiten nicht festgestellt werden. 1.1.
  45. Der genaue Zeitpunkt seiner illegalen Ausreise aus Syrien kann ebenso aufgrund von Widersprüchlichkeiten nicht festgestellt werden. Er reiste folglich zu einem unbekannten Zeitpunkt in die Türkei ein, war dort etwa vier Jahre aufhältig und reiste im Jahr XXXX weiter über Griechenland, Nordmazedonien, Serbien und Ungarn in Österreich spätestens am XXXX ein. Dort stellte er an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.1.
  46. Der genaue Zeitpunkt seiner illegalen Ausreise aus Syrien kann ebenso aufgrund von Widersprüchlichkeiten nicht festgestellt werden. Er reiste folglich zu einem unbekannten Zeitpunkt in die Türkei ein, war dort etwa vier Jahre aufhältig und reiste im Jahr römisch 40 weiter über Griechenland, Nordmazedonien, Serbien und Ungarn in Österreich spätestens am römisch 40 ein. Dort stellte er an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer hat in keinem anderen Land einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. 1.1.
  47. Mit dem in Spruchpunkt I. angefochtenem Bescheid des Beschwerdeführers vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.1.1.
  48. Mit dem in Spruchpunkt römisch eins. angefochtenem Bescheid des Beschwerdeführers vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. 1.
  49. Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers: 1.2.
  50. Der Beschwerdeführer war seit seiner Einreise ins Bundesgebiet bis XXXX in Österreich aufhältig; an diesem Tage reiste er nach Erbil, Irak, um seine in Syrien lebende, an beta-Thalassämie leidende Tochter dorthin zu holen und medizinisch behandeln zu lassen, was jedoch misslang. Am XXXX kehrte er nach Österreich zurück und ist seitdem hier aufhältig.1.2.
  51. Der Beschwerdeführer war seit seiner Einreise ins Bundesgebiet bis römisch 40 in Österreich aufhältig; an diesem Tage reiste er nach Erbil, Irak, um seine in Syrien lebende, an beta-Thalassämie leidende Tochter dorthin zu holen und medizinisch behandeln zu lassen, was jedoch misslang. Am römisch 40 kehrte er nach Österreich zurück und ist seitdem hier aufhältig. 1.2.
  52. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat sechs Kinder, wobei Ehefrau und Kinder bei einem Bruder des Beschwerdeführers in seinem Heimatort in Syrien leben. Die Mutter, ein Bruder und drei Schwestern des Beschwerdeführers leben ebenso noch in seinem Heimatdorf; einige seiner Cousins und Cousinen leben in der Umgebung des Heimatdorfes. In Österreich hält sich eine Cousine des Beschwerdeführers auf. Drei Brüder leben in der Türkei. Eine Schwester lebt in den Vereinigten Staaten von Amerika. 1.2.
  53. Der Beschwerdeführer bezieht zum Entscheidungszeitpunkt Leistungen aus der Grundversorgung. Er geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und absolvierte bislang einen Alphabetisierungskurs. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  54. Feststellungen zu den Fluchtgründen und einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: 1.3.
  55. Der verfahrensrelevante Herkunftsort des Beschwerdeführers ist XXXX (derzeit XXXX genannt) im Gouvernement Al-Raqqa. Sein Herkunftsort steht zum Entscheidungszeitpunkt unter kurdischer Kontrolle. 1.3.
  56. Der verfahrensrelevante Herkunftsort des Beschwerdeführers ist römisch 40 (derzeit römisch 40 genannt) im Gouvernement Al-Raqqa. Sein Herkunftsort steht zum Entscheidungszeitpunkt unter kurdischer Kontrolle. Der Beschwerdeführer verließ Syrien und ist illegal nach Österreich eingereist. 1.3.
  57. Zur Asylrelevanz einer Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime: Die Befürchtungen hinsichtlich eines Reservediensts für das syrische Regime haben sich aufgrund des Rücktrittes von Baschar Hafiz al-Assad am 08.12.2024 erübrigt. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien in seine Heimatregion besteht für den Beschwerdeführer keine konkret drohende Gefahr, zum Wehrdienst des syrischen Regimes eingezogen bzw. zwangsrekrutiert zu werden. 1.3.
  58. Zur Asylrelevanz einer Verfolgungsgefahr durch die Syrische Nationale Armee, den Islamischen Staat und/oder Haiʾat Tahrir asch-Scham: Der Beschwerdeführer war im Herkunftsstaat nie einer gezielt gegen ihn gerichteten Verfolgung durch die syrischen Konfliktparteien ausgesetzt. 1.3.
  59. Zur Asylrelevanz der Verfolgungsgefahr durch kurdische Kräfte aufgrund der „Selbstverteidigungspflicht“ oder auf Grund einer (unterstellten) oppositionellen Gesinnung: Derzeit steht der Herkunftsort des Beschwerdeführers, wie bereits seit XXXX , unter der Gebietskontrolle der kurdischen Kräfte. Es war daher eine Verfolgungsgefahr durch diese im Detail zu prüfen.Derzeit steht der Herkunftsort des Beschwerdeführers, wie bereits seit römisch 40 , unter der Gebietskontrolle der kurdischen Kräfte. Es war daher eine Verfolgungsgefahr durch diese im Detail zu prüfen. Aktuell sind der Berichtslage zufolge somit Männer ab den Jahrgänge 1998 ab Erreichen des
  60. Lebensjahres zum Wehrdienst in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ verpflichtet. Der Beschwerdeführer befindet sich daher nicht (mehr) im wehrpflichtigen Alter für die in den Gebieten der AANES bestehende „Selbstverteidigungspflicht“. Dem Beschwerdeführer würde zudem bei einer allfälligen Verweigerung des Dienstes in den kurdischen Selbstverteidigungskräften keine unverhältnismäßigen Konsequenzen wie Folter, unmenschliche Strafe oder Behandlung drohen. Laut Gesetz werden Wehrdienstverweigerer durch die Verlängerung der „Wehrpflicht“ um einen Monat bestraft, manchen Quellen zufolge auch in Verbindung mit einer kurzzeitigen Haft, die dazu dient, einen Einsatzort für die Betreffenden zu finden. Im Zuge des „Selbstverteidigungsdienstes“ müsste sich der Beschwerdeführer weiters, wäre er noch im wehrfähigen Alter, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit an der Begehung von Menschenrechtsverletzungen beteiligen. Der Beschwerdeführer lehnt den Dienst an der Waffe als solchen nicht ab. Auch ist keine oppositionelle Haltung des Beschwerdeführers bzw. seiner Familie gegenüber den verbliebenen Akteuren des Bürgerkriegs – insbesondere der neuen Regierung unter Führung der HTS oder den die Herkunftsregion nunmehr kontrollierenden kurdischen Kräften – feststellbar bzw. wird eine derartige Haltung auch nicht unterstellt. Im Gegenteil lebt seine Familie – sieht man von kriegerischen Handlungen ab – nach wie vor von kurdischen Kräften unbehelligt im Heimatort. Der Beschwerdeführer war und ist nicht politisch tätig und auch sonst nicht in das Blickfeld der DAANES bzw. der SDF oder anderer Konfliktparteien geraten. Der Beschwerdeführer ist bislang nicht gegen die kurdischen Kräfte aufgetreten und würde es im Fall seiner Rückkehr auch nicht tun. 1.3.
  61. Zur Asylrelevanz einer privaten Verfolgung: Der Beschwerdeführer hat im Fall der Rückkehr nach Syrien aufgrund einer Familienfehde nicht die Gefahr einer Verfolgung durch Privatpersonen zu gewärtigen. 1.3.
  62. Conclusio: Der Beschwerdeführer ist nicht in das Blickfeld einer der (ehemaligen) syrischen Konfliktparteien, vor allem nicht der SDF, geraten. Auch sonst ist der Beschwerdeführer nicht der Gefahr ausgesetzt, aufgrund Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden. 1.
  63. Zur maßgeblichen, entscheidungsrelevanten Situation in Syrien: 1.4.
  64. Auszug aus der Kurzinformation der Staatendokumentation zu Syrien „Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht“ vom 10.12.2024: „
  65. Zusammenfassung der Ereignisse Nach monatelanger Vorbereitung und Training (NYT 1.12.2024) starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) (Standard 1.12.2024) die Operation „Abschreckung der Aggression“ – auf نن Arabisch: ردع العدوا - Rad’a al-‘Adwan (AJ 2.12.2024) und setzten der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende. Die folgende Karte zeigt die Gebietskontrolle der einzelnen Akteure am 26.11.2024 vor Beginn der Großoffensive: Am 30.
  66. nahmen die Oppositionskämpfer Aleppo ein und stießen weiter in Richtung der Stadt Hama vor, welche sie am 5.
  67. einnahmen. Danach setzten sie ihre Offensive in Richtung der Stadt Homs fort (AJ 8.12.2024). Dort übernahmen sie die Kontrolle in der Nacht vom 7.
  68. auf 8.
  69. (BBC 8.12.2024). Am 6.
  70. zog der Iran sein Militärpersonal aus Syrien ab (NYT 6.12.2024). Russland forderte am 7.
  71. seine Staatsbürger auf, das Land zu verlassen (FR 7.12.2024). Am 7.
  72. begannen lokale Milizen und Rebellengruppierungen im Süden Syriens ebenfalls mit einer Offensive und nahmen Daraa ein (TNA 7.12.2024; Vgl. AJ 8.12.2024), nachdem sie sich mit der Syrischen Arabischen Armee auf deren geordneten Abzug geeinigt hatten (AWN 7.12.2024). Aus den südlichen Provinzen Suweida und Quneitra zogen ebenfalls syrische Soldaten, sowie Polizeichefs und Gouverneure ab (AJ 7.12.2024). Erste Oppositionsgruppierungen stießen am 7.
  73. Richtung Damaskus vor (AJ 8.12.2024). Am frühen Morgen des 8.
  74. verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben (Tagesschau 8.12.2024). Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt (REU 9.12.2024), die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen (Tagesschau 8.12.2024). Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt (Standard 8.12.2024). Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad (BBC 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl aus humanitären Gründen gewährt (REU 9.12.2024). Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 6.12.2024 die Kontrolle über Deir ez-Zour im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren (AJ 7.12.2024), sowie über einen wichtigen Grenzübergang zum Irak. Sie wurden von den USA bei ihrem Vorgehen unterstützt (AWN 7.12.2024). Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen unter dem Namen Syrian National Army (SNA) im Norden Syriens starteten eine eigene Operation gegen die von den Kurden geführten Syrian Democratic Forces (SDF) im Norden von Aleppo (BBC 8.12.2024). ج فف ج Im Zuge der Operation „Morgenröte der Freiheit“ (auf Arabisch رال ر ح ة يية - Fajr al-Hurriya) nahmen diese Gruppierungen am 9.12.2024 die Stadt Manbij ein (SOHR 9.12.2024). Die Kampfhandlungen zwischen Einheiten der durch die Türkei unterstützten Syrian National Army (SNA) auf der einen Seite und den SDF auf der anderen Seite dauerten danach weiter an. Türkische Drohnen unterstützten dabei die Truppen am Boden durch Luftangriffe (SOHR 9.12.2024b). Die folgende Karte zeigt die Gebietskontrolle der einzelnen Akteure nach der Machtübernahme durch die Oppositionsgruppierungen: Quelle: AJ 8.12.2024 Die untere Karte zeigt die Gebietskontrolle der Akteure mit Stand 10.12.2024: Quelle: Liveu 10.12.2024 Der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge sind seit Beginn der Offensive 910 Menschen ums Leben gekommen, darunter 138 Zivilisten (AAA 8.12.2024). Beim Vormarsch auf Homs waren tausende Menschen Richtung Küste nach Westen geflohen (AJ 6.12.2024). Bei der Offensive gegen Manbij wurden hingegen einige Zivilisten in Richtung Osten vertrieben (SOHR 9.12.2024). In Damaskus herrschte weit verbreitetes Chaos nach der Machtübernahme durch die Opposition. So wurde der Sturz von Assad mit schweren Schüssen gefeiert und Zivilisten stürmten einige staatliche Einrichtungen, wie die Zentralbank am Saba-Bahrat-Platz, das Verteidigungsministerium (Zivilschutz) in Mleiha und die Einwanderungs- und Passbehörde in der Nähe von Zabaltani, außerdem wurden in verschiedenen Straßen zerstörte und brennende Fahrzeuge gefunden (AJ 8.12.2024b). Anführer al-Joulani soll die Anweisung an die Oppositionskämpfer erlassen haben, keine öffentlichen Einrichtungen anzugreifen (8.12.2024c) und erklärte, dass die öffentlichen Einrichtungen bis zur offiziellen Übergabe unter der Aufsicht von Ministerpräsident Mohammed al-Jalali aus der Assad-Regierung bleiben (Rudaw 9.12.2024). Gefangene wurden aus Gefängnissen befreit, wie aus dem berüchtigten Sedanaya Gefängnis im Norden von Damaskus (AJ 8.12.2024c).
  75. Die Akteure Syrische Arabische Armee (SAA): Die Syrische Arabische Armee kämpfte gemeinsam mit den National Defense Forces, einer regierungsnahen, paramilitärischen Gruppierung. Unterstützt wurde die SAA von der Hisbollah, Iran und Russland (AJ 8.12.2024). Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 8.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 7.12.2024). Am 7.
  76. flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 7.12.2024; vgl. Guardian 8.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 4.
  77. die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 5.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 8.12.2024). Die Opposition forderte die Soldaten indes zur Desertion auf (TNA 5.12.2024). Aktivisten der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte beobachteten, dass Hunderte Soldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie entlassen wurden (SOHR 8.12.2024). Offiziere und Mitarbeiter des Regimes ließen ihre Militär- und Sicherheitsfahrzeuge in der Nähe des Republikanischen Palastes, des Büros des Premierministers und des Volkspalastes unverschlossen stehen, aus Angst von Rebellen am Steuer erwischt zu werden (AJ 8.12.2024b).Syrische Arabische Armee (SAA): Die Syrische Arabische Armee kämpfte gemeinsam mit den National Defense Forces, einer regierungsnahen, paramilitärischen Gruppierung. Unterstützt wurde die SAA von der Hisbollah, Iran und Russland (AJ 8.12.2024). Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 8.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 7.12.2024). Am 7.
  78. flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 7.12.2024; vergleiche Guardian 8.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 4.
  79. die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 5.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 8.12.2024). Die Opposition forderte die Soldaten indes zur Desertion auf (TNA 5.12.2024). Aktivisten der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte beobachteten, dass Hunderte Soldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie entlassen wurden (SOHR 8.12.2024). Offiziere und Mitarbeiter des Regimes ließen ihre Militär- und Sicherheitsfahrzeuge in der Nähe des Republikanischen Palastes, des Büros des Premierministers und des Volkspalastes unverschlossen stehen, aus Angst von Rebellen am Steuer erwischt zu werden (AJ 8.12.2024b). Opposition: Obwohl Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) den plötzlichen Vormarsch auf Aleppo gestartet hat und treibende Kraft der Offensive war haben auch andere Rebellengruppierungen sich gegen die Regierung gewandt und sich am Aufstand beteiligt (BBC 8.12.2024c). ● Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS): Die HTS wurde 2011 als Ableger der al-Qaida unter dem Namen Jabhat an-Nusra gegründet (BBC 8.12.2024c). Im Jahr 2017 brach die Gruppierung ihre Verbindung mit der Al-Qaida (CSIS 2018) und formierte sich unter dem Namen Hay’at Tahrir ash-Sham neu, gemeinsam mit anderen Gruppierungen (BBC 8.12.2024c). Sie wird von der UN, den USA, der Europäischen Union (AJ 4.12.2024) und der Türkei als Terrororganisation eingestuft (BBC 8.12.2024c). Der Anführer der HTS, der bisher unter seinem Kampfnamen Abu Mohammed al-Joulani bekannt war, hat begonnen wieder seinen bürgerlichen Namen, Ahmad ash-Shara’a zu verwenden (Nashra 8.12.2024). Er positioniert sich als Anführer im PostAssad Syrien (BBC 8.12.2024c). Die HTS hat in den letzten Jahren versucht, sich als nationalistische Kraft (BBC 8.12.2024b) und pragmatische Alternative zu al-Assad zu positionieren (BBC 8.12.2024c). Der Gruppierung werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (BBC 8.12.2024c). Einem Terrorismusexperten zufolge gibt es bereits erste Videos von Personen aus dem HTS-Umfeld, die ein Kalifat aufbauen wollen (WiWo 9.12.2024). ● National Liberation Front (NFL): Eine Reihe kleinerer Kampfgruppen, aus denen sich die NFL zusammensetzt, nahmen an der Operation „Abschreckung der Aggression“ teil, darunter die Jaish al-Nasr, das Sham Corps und die Freie Idlib-Armee. Die 2018 in Idlib gegründete NFL umfasst mehrere nordsyrische Fraktionen, von denen einige auch unter das Dach der Freien Syrischen Armee fallen (AJ 2.12.2024b). ● Ahrar al-Sham Movement: Die Ahrar al-Sham-Bewegung ist hauptsächlich in Aleppo und Idlib aktiv und wurde 2011 gegründet. Sie definiert sich selbst als „umfassende reformistische islamische Bewegung, die in die Islamische Front eingebunden und integriert ist“ (AJ 2.12.2024b). ● Jaish al-Izza: Jaish al-Izza: Übersetzt: „Die Armee des Stolzes“ ist Teil der Freien Syrischen Armee und konzentriert sich auf den Norden des Gouvernements Hama und einige Teile von Lattakia. Im Jahr 2019 erhielt die Gruppierung Unterstützung aus dem Westen, darunter auch Hochleistungswaffen (AJ 2.12.2024b). ● Nur Eddin Zinki-Bewegung (Zinki): Diese Gruppierung entstand 2014 in Aleppo, versuchte 2017, sich mit der HTS zusammenzuschließen, was jedoch nicht funktionierte. Die beiden Gruppierungen kämpften 2018 gegeneinander, und „Zinki“ wurde Anfang 2019 von ihren Machtpositionen in der Provinz Aleppo vertrieben. Ein Jahr später verhandelte „Zinki“ mit der HTS, und ihre Kämpfer kehrten an die Front zurück, und seitdem ist die Gruppe unter den oppositionellen Kämpfern präsent (AJ 2.12.2024b). ● Milizen in Südsyrien: Gruppierungen aus südlichen Städten und Ortschaften, die sich in den letzten Jahren zurückhielten, aber nie ganz aufgaben und einst unter dem Banner der Freien Syrien Armeekämpften, beteiligten sich am Aufstand (BBC 8.12.2024c). In Suweida nahmen Milizen der syrischen Minderheit der Drusen Militärstützpunkte ein (Standard 7.12.2024). ● Syrian Democratic Forces (SDF): Die SDF ist eine gemischte Truppe aus arabischen und kurdischen Milizen sowie Stammesgruppen. Die kurdische Volksschutzeinheit YPG ist die stärkste Miliz des Bündnisses und bildet die militärische Führung der SDF (WiWo 9.12.2024). Sie werden von den USA unterstützt (AJ 8.12.2024). Im kurdisch kontrollierten Norden liegen die größten Ölreserven des Landes (WiWo 9.12.2024). ● Syrian National Army (SNA): Diese werden von der Türkei unterstützt (BBC 8.12.2024c) und operieren im Norden Syriens im Grenzgebiet zur Türkei (AJ 8.12.2024). Der SNA werden mögliche Kriegsverbrechen, wie Geiselnahmen, Folter und Vergewaltigung vorgeworfen. Plünderungen und die Aneignung von Privatgrundstücken, insbesondere in den kurdischen Gebieten, sind ebenfalls dokumentiert (WiWo 9.12.2024).
  80. Aktuelle Lageentwicklung Sicherheitslage: Israel hat Gebäude der Syrischen Sicherheitsbehörden und ein Forschungszentrum in Damaskus aus der Luft angegriffen, sowie militärische Einrichtungen in Südsyrien, und den Militärflughafen in Mezzeh. Israelische Streitkräfte marschierten außerdem in al-Quneitra ein (Almodon 8.12.2024) und besetzten weitere Gebiete abseits der Golan-Höhen, sowie den Berg Hermon (NYT 8.12.2024). Die israelische Militärpräsenz sei laut israelischem Außenminister nur temporär, um die Sicherheit Israels in der Umbruchphase sicherzustellen (AJ 8.12.2024d). Am 9.12.2024 wurden weitere Luftangriffe auf syrische Ziele durchgeführt (SOHR 9.12.2024c). Einer Menschenrechtsorganisation zufolge fliegt Israel seine schwersten Angriffe in Syrien. Sie fokussieren auf Forschungszentren, Waffenlager, Marine-Schiffe, Flughäfen und Luftabwehr (NTV 9.12.2024). Quellen aus Sicherheitskreisen berichten indes, dass Israelisches Militär bis 25km an Damaskus in Südsyrien einmarschiert wäre (AJ 10.12.2024). Das US-Central Command gab an, dass die US-Streitkräfte Luftangriffe gegen den Islamischen Staat in Zentralsyrien geflogen sind (REU 9.12.2024). Präsident Biden kündigte an, weitere Angriffe gegen den Islamischen Staat vorzunehmen, der das Machtvakuum ausnützen könnte, um seine Fähigkeiten wiederherzustellen (BBC 7.12.2024). Russland versucht, obwohl es bis zum Schluss al-Assad unterstützte, mit der neuen Führung Syriens in Dialog zu treten. Anstatt wie bisher als Terroristen bezeichnen russische Medien die Opposition mittlerweile als „bewaffnete Opposition“ (BBC 8.12.2024d). Sozio-Ökonomische Lage: Die Opposition versprach, den Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad’s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten (TNA 5.12.2024). Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024). Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben (Spiegel 9.12.2024). Die syrischen Banken sollen ihre Arbeit am 10.12.2024 wiederaufnehmen, die Bediensteten wurden aufgefordert, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren (Arabiya 9.12.2024). Die HTS, die weiterhin auf der Terrorliste der UN steht, ist seit 2016 von Sanktionen des UN-Sicherheitsrates betroffen. Diplomaten zufolge war die Streichung der HTS von der Sanktionenliste kein Thema bei der jüngsten Ratssitzung (REU 10.12.2024). Bevor der Wiederaufbau zerstörter Städte, Infrastruktur und Öl- und Landwirtschaftssektoren beginnen kann, muss mehr Klarheit über die neue Regierung Syriens geschaffen werden (DW 10.12.2024). 1.4.
  81. Auszüge aus der ACCORD, „Informationssammlung zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad“, Stand:
  82. März 2025 auf www.ecoi.net: Wie es dazu kam Am
  83. November 2024 startete die militante islamistische Gruppe Hayat Tahrir al-Scham (HTS), deren Kontrolle sich bis dahin auf Teile der Provinzen Aleppo und Idlib beschränkt hatte, mit verbündeten Rebellenfraktionen eine Großoffensive im Nordwesten Syriens. Die Rebellen eroberten zunächst Aleppo, die zweitgrößte Stadt des Landes. Am
  84. Dezember fiel die Stadt Hama und zwei Tage darauf die drittgrößte Stadt Syriens, Homs (BBC,
  85. Dezember 2024; siehe auch Der Standard,
  86. Dezember 2024, ISPI,
  87. Dezember 2024). Unterdessen rückten Rebellenkräfte aus dem Süden Syriens in die Stadt Daraa vor, die eine zentrale Rolle im Aufstand von 2011 spielte, und erlangten die Kontrolle über mehr als 90 Prozent der Provinz, während sich die Regierungstruppen sukzessive zurückzogen (Rudaw,
  88. Dezember 2024). In Sweida übernahmen drusische Fraktionen die Verwaltung der Region und festigten damit die oppositionellen Strukturen im Süden des Landes (Al-Jazeera, 10.Dezember 2024). Diese Gruppen formierten die „Southern Operations Room“, um den Aufstand zu koordinieren, und waren die ersten, die in Damaskus eintrafen (The Guardian,
  89. Dezember 2024). Nach dem Eintreffen von HTS in der Hauptstadt zogen sie sich jedoch nach Daraa zurück (France 24,
  90. Jänner 2025). Am
  91. Dezember 2024 erklärten die Rebellen den Sieg in Damaskus. Der syrische Präsident Baschar al-Assad verließ noch am selben Tag das Land und beantragte Asyl in Russland, wo ihm Aufnahme gewährt wurde (Tagesschau,
  92. Dezember 2024). Wer sind die wichtigsten Rebell·innengruppen? Die syrischen Gruppen, die Al-Assad gestürzt und die Hauptstadt Damaskus eingenommen haben, sind heterogen (ARD,
  93. Dezember 2024) mit teils gegensätzlichen Ideologien und langfristigen Zielen (DW,
  94. Dezember 2024; Reuters,
  95. Dezember 2024): Hayat Tahrir al-Scham (HTS) Die mächtigste Gruppe in Syrien, die den Vormarsch der Rebellen anführte, ist die islamistische Gruppe Hayat Tahrir al-Scham. Sie begann als offizieller al-Qaida-Ableger in Syrien unter dem Namen Nusra-Front und verübte bereits zu Beginn des Aufstands gegen Assad Angriffe in Damaskus. Die Gruppe durchlief mehrere Namensänderungen und gründete schließlich als die HTS eine Regierung in der Provinz Idlib, im Nordwesten Syriens. Die USA, Türkei und andere stuften die HTS und ihren Anführer, Ahmed al-Scharaa (auch Abu Mohammed al-Dscholani genannt), als Terroristen ein (Reuters,
  96. Dezember 2024; siehe auch: BBC,
  97. Dezember 2024, DW,
  98. Dezember 2024). Syrische Nationalarmee (SNA) Die Syrische Nationalarmee (SNA) ist eine zersplitterte Koalition unterschiedlicher bewaffneter Gruppen (DW,
  99. Dezember 2024), die mit direkter türkischer Militärunterstützung einen Gebietsabschnitt entlang der syrisch-türkischen Grenze halten (Reuters,
  100. Dezember 2024). Trotz interner Spaltungen pflegen viele SNA-Fraktionen enge Bindungen zur Türkei, wie die Sultan-Suleiman-Schah-Brigade, die al-Hamza-Division und die Sultan-Murad-Brigade. Andere Fraktionen der Gruppe versuchen trotz ihrer Zusammenarbeit mit der Türkei ihre eigenen Prioritäten durchzusetzen (DW,
  101. Dezember 2024). Als die HTS und verbündete Gruppen aus dem Nordwesten Anfang Dezember auf von Assads Regierung kontrolliertes Gebiet vorrückten, schloss sich ihnen auch die SNA an und kämpfte im Nordosten gegen Regierungstruppen wie auch kurdisch geführte Kräfte (Reuters,
  102. Dezember 2024). Der Vormarsch der Rebellen gegen Assads Regierungstruppen wurde Berichten zufolge von der Türkei mit unterstützt (ARD,
  103. Dezember 2024). Syrische Demokratische Kräfte (SDF) Die Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) sind ein Bündnis kurdischer und arabischer Milizen, das von den USA und ihren Verbündeten unterstützt wird. Die SDF kontrollieren den größten Teil Syriens östlich des Euphrat, sowie einige Gebiete westlich des Flusses. Mit der aktuellen Offensive kam es auch zu Kämpfen zwischen den SDF und der SNA (Reuters,
  104. Dezember 2024). Mit
  105. Dezember verloren die SDF die Kontrolle über die Stadt Manbidsch. (SOHR,
  106. Dezember 2024). Sonstige Neben den genannten Gruppen gibt es in Syrien eine Vielzahl lokaler Gruppierungen, die sich gegen al-Assad gestellt haben. Diese vertreten ein breites Spektrum islamistischer und nationalistischer Ideologien. Im Norden schlossen sich einige von ihnen dem Militäroperationskommando der HTS an. Im Süden dominierende Gruppen erhoben sich in der aktuellen Situation und nahmen den Südwesten Syriens ein (Reuters,
  107. Dezember 2024). Die in den südlichen Provinzen aktiven Gruppen gründeten zu diesem Zweck die Koalition „Southern Operations Room“ (The Guardian,
  108. Dezember 2024). Neueste Entwicklungen Politische Entwicklungen Mohammed Al-Baschir, der bis zum Sturz Baschar Al-Assads die mit Hay'at Tahrir al-Sham (HTS) verbundene Syrischen Heilsregierung im Nordwesten Syriens geleitet hatte, wurde am
  109. Dezember 2024 als Interimspremierminister mit der Leitung der Übergangsregierung des Landes bis zum
  110. März 2025 beauftragt (MEE,
  111. Dezember 2024; siehe auch: Al Jazeera,
  112. Dezember 2024). Die Minister der Syrischen Heilsregierung übernahmen vorerst die nationalen Ministerposten. Laut dem Congressional Research Service (CRS) seien einige Regierungsbeamt·innen und Staatsangestellte der ehemaligen Regierung weiterhin im Regierungsapparat beschäftigt (CRS,
  113. Dezember 2024). Am
  114. Dezember ernannte die Übergangsregierung Asaad Hassan Al-Schibani zum Außenminister und Murhaf Abu Qasra zum Verteidigungsminister. Beide seien Verbündete des HTS-Anührers Ahmed Al-Scharaa (Al-Jazeera,
  115. Dezember 2024). Am
  116. Dezember legte Al-Scharaa in einem Interview mit dem saudischen Fernsehsender Al-Arabiyya dar, dass es bis zu vier Jahren dauern könne, bis Wahlen stattfinden werden, da die verschiedenen Kräfte Syriens einen politischen Dialog führen und eine neue Verfassung schreiben müssten (AP,
  117. Dezember 2024). Am
  118. Jänner 2025 wurde Ahmed Al-Scharaa, der seit dem Sturz von Baschar Al-Assad faktisch das Land geleitet hatte, zum Übergangspräsidenten in Syrien ernannt. Gleichzeitig wurde die Verfassung von 2012 außer Kraft gesetzt und das alte Parlament aufgelöst (Tagesschau,
  119. Jänner 2025). Bereits am
  120. Dezember erklärte Al-Scharaa, dass alle Rebellenfraktionen aufgelöst und in die Reihen des Verteidigungsministeriums integriert würden (The Guardian,
  121. Dezember 2024). AFP berichtete am
  122. Jänner, dass laut einem Sprecher des Southern Operations Room die Kämpfer Südsyriens nicht mit einer Auflösung ihrer Gruppen einverstanden seien. Sie könnten sich jedoch eine Integration in das Verteidigungsministerium in ihrer momentanen Form vorstellen(France24,
  123. Jänner 2025). Am
  124. Februar stimmten die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) zu ihre Streitkräfte und zivile Institutionen in die neue syrische Regierung zu integrieren (The New Arab,
  125. Februar 2025). Am
  126. Dezember wurde eine Liste mit 49 Personen, die zu Kommandeuren der neuen syrischen Armee ernannt wurden, veröffentlicht. Unter den Namen seien einige Mitglieder der HTS, sowie ehemalige Armeeoffiziere, die zu Beginn des syrischen Bürgerkriegs desertierten. Laut Haid Haid, beratender Mitarbeiter beim britischen Think Tank Chatham Haus, wurden die sieben höchsten Ränge von HTS-Mitgliedern besetzt. Laut einem weiteren Experten seien auch mindestens sechs Nicht-Syrer unter den neuen Kommandeuren (France24,
  127. Dezember 2024). Die neue Führung hatte sich seit ihrer Machtübernahme verpflichtet, die Rechte der Minderheiten zu wahren (The New Arab,
  128. Jänner 2025). Anfang Jänner kündigte das Bildungsministerium der Übergangsregierung auf seiner Facebook-Seite einen neuen Lehrplan für alle Altersgruppen an, der eine stärker islamische Perspektive widerspiegelt und alle Bezüge zur Assad-Ära aus allen Fächern entfernt. Zu den vorgeschlagenen Änderungen gehörte unter anderem die Streichung der Evolutionstheorie und der Urknalltheorie aus dem naturwissenschaftlichen Unterricht. Aktivist·innen zeigten sich besorgt über die Reformen (BBC News,
  129. Jänner 2025). Al-Scharaa kündigte weiters Pläne für eine Nationale Dialogkonferenz an, die darauf abzielen sollte, Versöhnung und Inklusion zu fördern (Levant24,
  130. Dezember 2024). Die ursprünglich für Anfang Jänner 2025 angesetzte Konferenz wurde jedoch verschoben, um ein erweitertes Vorbereitungskomitee einzurichten, das eine umfassende Repräsentation aller gesellschaftlichen Gruppen in Syrien gewährleisten soll (Al-Mayadeen,
  131. Jänner 2025). Die Konferenz fand schließlich am
  132. Februar statt und brachte 600 Konferenzteilnehmer·innen aus unterschiedlichen syrischen Gemeinschaften zusammen. Verschiedene syrisch-kurdische Gruppen behaupteten, sie seien entweder nicht eingeladen worden oder hätten sich gegen eine Teilnahme entschieden. Einige Teilnehmer·innen hätten auf den Mangel an Transparenz hinsichtlich der Kriterien für die Auswahl der Teilnehmer·innen hingewiesen und kritisiert, dass Teilnehmer·innen ihre Einladung lediglich einen Tag vor der Tagung erhalten hätten. Die Konferenz selbst habe nur einen Tag gedauert. Am Ende der Konferenz wurde eine Erklärung vorbereitet, in der unter anderem die Ablehnung jeglicher Form von Diskriminierung, die Achtung der Menschenrechte und das Prinzip der friedlichen Koexistenz betont wurden (DW,
  133. Februar 2025), Al-Scharaa kündigte am
  134. März die Bildung eines Ausschusses an, der eine Verfassungserklärung für die Übergangsphase des Landes ausarbeiten soll (France 24,
  135. März 2025). Am
  136. und
  137. März kam es laut der in Großbritannien ansässigen Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) zu 30 „Massakern“ an Alawit·innen an der Westküste Syriens, bei denen in etwa 746 Zivilist·innen getötet wurden. Zusammen mit der Zahl der getöteten Kämpfer, die sich sowohl aus Pro-Assad-Kämpfern, wie auch aus Kämpfern der neuen Regierung zusammensetzte, stieg die Gesamtzahl der Toten auf über 1.000 Personen. Präsident Al-Scharaa rief zu Frieden und Einheit auf und versprach, die Verantwortlichen vor Gericht zu stellen. Er ging jedoch nicht direkt auf die Vorwürfe ein, dass seine Anhänger an den Morden an Zivilist·innen beteiligt waren (BBC News,
  138. März 2025). Kontrolle der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) und der Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) Die von der Türkei unterstütze Syrische Nationalarmee (SNA) führte ihre Offensive gegen die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) und das Gebiet der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) fort. Die SNA nahm in den vergangenen Tagen Gebiete der nordwestlichen Region Shahba sowie die Stadt Manbidsch ein. Mit
  139. Dezember griffen SNA-Kämpfer den strategisch wichtigen, kurdisch-kontrollierten Tischreen-Staudamm in der Provinz Aleppo an (Rudaw,
  140. Dezember 2024), und rückten auf die Stadt Kobane vor (Al-Monitor,
  141. Dezember 2024). Am
  142. Dezember kam es nach Vermittlungen der US-Behörden zu einem Waffenstillstand in der Stadt Manbidsch. Das Abkommen sieht den Abzug der (mit den SDF verbundenen) „Manbij Military Council Forces“ vor (SOHR,
  143. Dezember 2024). Am
  144. Dezember wurde dieser Waffenstillstand bis zum Ende derselben Woche verlängert (Reuters,
  145. Dezember 2024). Am
  146. Dezember trat ein Waffenstillstandsabkommen in der Region Ain Al-Arab (auch Kobani) in Kraft (SOHR,
  147. Dezember 2024). Die SDF warfen der Türkei und ihren Verbündeten vor, sich nicht an das Waffenstillstandsabkommen zu halten und ihre Angriffe südlich von Kobani fortzusetzen. Zur gleichen Zeit gingen Einwohnerinnen der nordostsyrischen Stadt Qamischli auf die Straße, um den Widerstand der SDF gegen die Angriffe protürkischer Kämpfer in der Region zu unterstützen (France24,
  148. Dezember 2024). Am
  149. Dezember wurden laut SDF fünf ihrer Kämpfer bei Angriffen von der Türkei unterstützten Streitkräften auf die Stadt Manbidsch getötet (Reuters,
  150. Dezember 2024). Das Pentagon erklärte am
  151. Dezember, dass der Waffenstillstand zwischen der Türkei und den von den USA unterstützten SDF rund um die Stadt Manbidsch anhält (Reuters,
  152. Dezember 2024). Am selben Tag behauptete die SDF, dass die Türkei zwei Militärstützpunkte in der Nähe von Manbidsch aufbaut und mehrere Militärfahrzeuge und Radarsysteme von den SDF zerstört wurden (Rudaw,
  153. Dezember 2024). Zur gleichen Zeit kam es zu erneuten Schusswechseln zwischen von der Türkei unterstützen Streitkräften und den SDF. Laut der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) griffen türkische Streitkräfte und mit ihnen verbündete bewaffnete Gruppen das Dorf al-Terwaziyah südlich von Slouk im ländlichen Raqqa mit schwerer Artillerie und Maschinengewehren an, was anschließend zu gewaltsamen Auseinandersetzungen führte. Spezialeinheiten der SDF drangen in Stellungen der von der Türkei unterstützen Fraktionen im Dorf Al-Reyhaniyah in der Nähe von Tel Tamer in der Provinz Hasaka ein (Kurdistan24,
  154. Dezember 2024). Anfang Jänner kamen bei Zusammenstößen in mehreren Dörfern rund um die Stadt Manbidsch über hundert Menschen ums Leben (The New Arab,
  155. Jänner 2025). Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte berichtete von heftigen Kämpfen in der Region von Manbidsch zwischen der SNA und der SDF und steigenden Opferzahlen (Shafaq News,
  156. Jänner 2025). Human Rights Watch beschuldigt die Koalition der Türkei und SNA, am
  157. Jänner ein Kriegsverbrechen begangen zu haben, nachdem eine Drohne einen Krankenwagen des kurdischen Roten Halbmonds traf (HRW,
  158. Jänner 2025). Mit
  159. Jänner kommt es zu weiteren Zusammenstößen zwischen SNA und SDF. SOHR schätzt, dass zwischen
  160. Dezember und
  161. Jänner mindestens 423 Menschen im SNA-SDF-Konflikt getötet wurden; 41 davon Zivilist·innen, 308 SNA-Kämpfer·innen und 74 SDF-Kämpfer·innen (The New Arab,
  162. Jänner 2025). Die Kämpfe setzten sich im Februar (BBC News,
  163. Februar 2025) und bis Anfang März fort (North Press Agency,
  164. März 2025). Am
  165. Dezember übernahm die Koalition ehemaliger oppositioneller Kräfte unter der Führung der HTS die vollständige Kontrolle über die ostsyrische Stadt Deir ez-Zor (Al Jazeera,
  166. Dezember 2024). Im Osten der Provinz Deir ez-Zor kam es zu Demonstrationen und der Forderung, die von HTS geführten Streitkräfte sollten die Kontrolle über das Gebiet übernehmen. Einige Kommandanten der SDF seien in Folge desertiert (Syria Direct,
  167. Dezember 2024). Ende Februar begannen die kurdisch geführten Behörden im Nordosten Syriens, Öl aus den von ihnen verwalteten lokalen Feldern an die Zentralregierung in Damaskus zu liefern (Reuters,
  168. Februar 2025). Israelische Angriffe in Syrien Die israelische Luftwaffe und Marine führten zwischen
  169. und
  170. Dezember mehr als 350 Angriffe in Syrien durch und zerstörten dabei schätzungsweise 70 bis 80 Prozent der strategischen Militärgüter Syriens zwischen Damaskus und Latakia. Die israelischen Streitkräfte haben außerdem Bodentruppen aus den von Israel besetzten Golanhöhen nach Osten in eine entmilitarisierte Pufferzone in Syrien sowie, laut israelischen Angaben, auch knapp darüber hinaus verlegt (BBC News,
  171. Dezember 2024). Laut arabischen Medien rückten israelische Streitkräfte bis in ländliche Gebiete der Provinz Damaskus vor. Dies wurde von israelischer Seite dementiert (Enab Baladi,
  172. Dezember 2024; Reuters,
  173. Dezember 2024). In der Nacht vom
  174. zum
  175. Dezember griff Israel Dutzenden Ziele in Syrien aus der Luft an. Den Luftangriffen ging eine Erklärung des israelischen Verteidigungsministers voraus, wonach die israelischen Truppen auf dem in der vergangenen Woche eingenommenen Berg Hermon (Arabisch: Jabel Sheikh) den Winter über verbleiben würden. Israels Ministierpräsident gab weiters bekannt, dass er einem Plan zur Ausweitung des Siedlungsbaus auf den von Israel besetzten Golanhöhen zugestimmt habe (The Guardian,
  176. Dezember 2024; siehe auch: BBC News,
  177. Dezember 2024). Am
  178. Dezember schossen israelische Streitkräfte auf Demonstrant·innen in einem Dorf in der Gegend von Maariya im Süden Syriens, die gegen die Aktivitäten der Armee protestierten, und verletzten dabei einen Demonstranten. Die israelischen Streitkräfte operierten auch in syrisch kontrollierten Gebieten außerhalb der Pufferzone (The Guardian,
  179. Dezember 2024). Am
  180. Dezember griff Israel ein Waffendepot nahe der Stadt Adra an. Laut der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte wurden bei dem Angriff mindestens 11 Personen, hauptsächlich Zivilist·innen, getötet (Euro News,
  181. Dezember 2024). Laut syrischen Medien drang die israelische Armee am
  182. Dezember tief in das Gebiet Quneitra vor und vertrieb Angestellte aus Regierungsbüros (Shafaq News,
  183. Dezember 2024). Am
  184. Jänner veröffentlicht BBC News Satellitenbilder, die Bauarbeiten der Israelischen Armee innerhalb der entmilitarisierten Pufferzone, die die von Israel besetzten Golanhöhen von Syrien trennt, zeigen (BBC News,
  185. Jänner 2025). Ende Februar griffen israelische Kampfflugzeuge militärische Ziele außerhalb von Damaskus und im Süden Syriens an. Gleichzeitig forderte Israels Ministerpräsident Benjamin Netanjahu die vollständige Entmilitarisierung Südsyriens (The Guardian,
  186. Februar 2025). Erklärungen der UN-Organisationen (Sicherheit, Sozioökonomische Situation, Flüchtlinge) Das Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen (UNHCR) berichtet, dass zwischen dem Beginn der Offensive am
  187. November und dem
  188. Dezember etwa eine Million Menschen aus den Provinzen Aleppo, Hama, Homs und Idlib vertrieben wurden. Es liegen keine Zahlen vor, aber Berichten zufolge kehrten im selben Zeitraum tausende syrische Flüchtlinge aus dem Libanon ins Land zurück. Auch aus der Türkei kehrten Flüchtlinge in den Nordwesten Syriens zurück. Gleichzeitig flohen einige Syrer·innen in den Libanon (UNHCR,
  189. Dezember 2024). Der UN-Nothilfekoordinator Tom Fletcher berichtet am
  190. Dezember über kritische Engpässe bei Nahrungsmitteln, Treibstoff und Vorräten aufgrund unterbrochener Handelsrouten und Grenzschließungen (UN News,
  191. Dezember 2024). Laut UNICEF benötigen 7,5 Million Kinder in Syrien humanitäre Hilfe. Mehr als 2,4 Millionen Kinder gehen nicht zur Schule, und eine weitere Million Kinder laufen Gefahr, die Schule abzubrechen. Auch die Gesundheitsversorgung sei fragil. Fast 40 Prozent der Krankenhäuser und Gesundheitseinrichtungen sind teilweise oder vollständig funktionslos. Fast 13,6 Millionen Menschen benötigen Wasser, Sanitäranlagen und Hygienedienste; und 5,7 Millionen Menschen, darunter 3,7 Millionen Kinder, benötigen Ernährungshilfe (UNICEF,
  192. Dezember 2024). Die UN berichtet, dass es in der Woche vom
  193. Dezember weiterhin zu Feindseligkeiten und Unsicherheiten in den Provinzen Aleppo, Homs, Hama, Latakia, Tartus, Deir-ez-Zor und Quneitra kam. Aufgrund der angespannten Sicherheitslage waren humanitäre Einsätze mit
  194. Dezember in mehreren Gebieten weiterhin ausgesetzt. Im November hatten rund zwei Millionen Menschen in ganz Syrien Nahrungsmittelhilfe in unterschiedlicher Form erhalten. Die instabile Sicherheitslage in den ländlichen Gebieten von Hama, Quneitra, Lataka und Tartous beeinträchtigte die Möglichkeit des Schulbesuchs für Kinder (UN News,
  195. Dezember 2024). Mit
  196. Dezember haben 94 der 114 von UNHCR unterstützten Gemeindezentren in ganz Syrien ihre Arbeit wiederaufgenommen. Seit dem
  197. November haben sich 58.500 Personen an die Gemeindezentren gewandt, um sich anzumelden und um Zugang zu Schutzdiensten zu erhalten. Laut UNHCR kehrten zwischen
  198. und
  199. Dezember 58.400 Personen nach Syrien (hauptsächlich aus dem Libanon, Jordanien und der Türkei) zurück. Seit Anfang 2024 (bis zum
  200. Dezember) kehrten ungefähr 419.200 syrische Flüchtlinge zurück; die Mehrheit von ihnen nach Raqqa (25%), Aleppo (20%) und Daraa (20%) (UNHCR,
  201. Dezember 2024). Der UN-Sondergesandte für Syrien, Geir Pedersen, erklärte in seinem Briefing an den UN-Sicherheitsrat am
  202. Jänner 2025, dass sich die Sicherheitssituation in einigen Regionen zwar verbesserte, es jedoch weiterhin zu Unruhen in den Küstenregionen, Homs und Hama kam. Bewaffnete Gruppen, darunter das Terrornetzwerk Islamischer Staat – und über 60 Gruppen mit widersprüchlichen Agenden – stellten ebenfalls eine anhaltende Bedrohung für die territoriale Integrität Syriens dar. Pederson berichtete weiters über den oben beschriebenen Konflikt zwischen SNA und SDF, sowie die Verstöße Israels. Auch die humanitäre Lage war nach wie vor kritisch: Fast 15 Millionen Syrer·innen benötigten Gesundheitsversorgung, 13 Millionen waren von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen und über 620.000 waren Binnenflüchtlinge. Die am Tischreen-Staudamm verursachten Schäden schränkten die Wasser- und Stromversorgung für mehr als 400.000 Menschen ein (UN News,
  203. Jänner 2025). Das Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) teilte am
  204. Jänner mit, dass über 25.000 Menschen aus der nordöstlichen Stadt Manbidsch vertrieben worden seien. Speziell in Ost-Aleppo und rund um den Tischreen-Staudamm kam es zu Kämpfen. Infolge der eskalierenden Gewalt sei die Zahl der Neuvertriebenen bis zum
  205. Januar auf 652.000 gestiegen. Die humanitäre Hilfe wurde durch einen Mangel an öffentlichen Dienstleistungen und Liquiditätsengpässen schwer beeinträchtigt. In Städten wie Homs und Hama gebe es alle acht Stunden nur 45 bis 60 Minuten lang Strom (UN News,
  206. Jänner 2025). Mitte Februar erklärte OCHA, dass die humanitäre Hilfe für Syrien erheblich unterfinanziert ist. Bis März wurden weniger als 10 Prozent der benötigten 1,2 Milliarden Dollar bereitgestellt. Gleichzeitig kommt es in Teilen Nordostsyriens, speziell in Ost-Aleppo, Raqqa, und Hasakah, weiterhin zu Zusammenstößen und Angriffen mit Sprengsätzen (OCHA,
  207. Februar 2025). Mit
  208. Februar erreicht die humanitäre Hilfe, laut UN, viele Gemeinden, doch schränken Kämpfe den Zugang zu Hilfe in mehreren Regionen im Osten Aleppos ein (UN News,
  209. Februar 2025). Weiteres Human Rights Watch bestätigt am
  210. Dezember den Fund eines Massengrabs im südlichen Damaskus (HRW,
  211. Dezember 2024). Am
  212. Dezember startete der erste kommerzielle Flug seit dem Sturz von Baschar Al-Assad, ein Inlandsflug nach Aleppo, vom Flughafen Damaskus (Al-Jazeera,
  213. Dezember 2024). Am
  214. Dezember töteten Anhänger von Baschar Al-Assad 14 Menschen bei Zusammenstößen mit Soldaten der neuen Regierung im Westen des Landes, nahe der Stadt Tartus (BBC News,
  215. Dezember 2024). Am
  216. Jänner 2025 landete der erste internationale Flug seit der Absetzung von Al-Assad auf dem internationalen Flughaften von Damaskus (Al-Jazeera,
  217. Jänner 2025). Anfang Jänner erteilten die USA eine sechsmonatige Ausnahme von den Sanktionen, eine sogenannte Generallizenz, um humanitäre Hilfe nach dem Ende der Herrschaft von Bashar al-Assad in Syrien zu ermöglichen. Die Ausnahme, die bis zum
  218. Juli gültig ist, erlaubt bestimmte Transaktionen mit Regierungsinstitutionen, darunter Krankenhäuser, Schulen und Versorgungsunternehmen auf Bundes-, Regional- und lokaler Ebene sowie mit mit den HTS verbundenen Einrichtungen in ganz Syrien. Zwar wurden keine Sanktionen aufgehoben, die Lizenz erlaubt jedoch auch Transaktionen im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Speicherung oder der Spende von Energie, einschließlich Erdöl und Strom, nach oder innerhalb Syriens. Darüber hinaus erlaubt sie persönliche Überweisungen und bestimmte energiebezogene Aktivitäten zur Unterstützung der Wiederaufbaubemühungen (Reuters,
  219. Jänner 2025). Nach der Ausnahme von den Sanktionen kündigte Katar eine Hilfe bei der Finanzierung einer 400-prozentigen Erhöhung der Gehälter im öffentlichen Sektor an, die die syrische Übergangsregierung zugesagt hatte (Reuters,
  220. Jänner 2025). Am
  221. Jänner wurde die syrische Baath-Partei, die mit Baschar Al-Assad verbunden war, verboten und der
  222. Dezember wurde zum neuen Nationalfeiertag des Landes ernannt (Tagesschau,
  223. Jänner 2025). 1.4.
  224. Auszug “Institute for the Study of War and AEI’s Critical Threats Project 2025 – Iran Update March 17, 2025” (inkl. Übersetzung): […] Diverse Syrian groups rejected the draft constitution that Syrian President Ahmed al Shara adopted on March
  225. Druze spiritual leader Sheikh Hikmat al Hijri condemned the new constitution on March 15, calling it “illogical.”[31] […] Kurdish groups similarly continued to condemn the new constitution after the Kurdish-majority Syrian Democratic Council (SDC) and Autonomous Administration of North and East Syria (AANES) rejected the constitution on March 13 and 14 for obstructing a democratic transition and prioritizing Arab identity.[36] […] […] A delegation from the interim Syrian government will meet with Kurdish political representatives from northern and eastern Syria starting March 19 to discuss integration into the interim government.[55] Interim Syrian government President Ahmed al Shara and Syrian Democratic Forces commander Mazloum Abdi signed a document on March 10 stipulating that the Autonomous Administration of North and East Syria (AANES) civil and military organizations will integrate into the Syrian state.[56] The agreement established a set of guiding principles but did not identify the means of integration or level of autonomy the AANES will retain. Upcoming discussions will create working groups to negotiate parameters for the AANES economic, political, and military integration into the interim government.[57] The interim Syrian government is expected to meet separately with an Arab delegation from the AANES in Damascus.[58], […] A delegation from the interim Syrian government will meet with Kurdish political representatives from northern and eastern Syria starting March 19 to discuss integration into the interim government.[55] Interim Syrian government President Ahmed al Shara and Syrian Democratic Forces commander Mazloum Abdi signed a document on March 10 stipulating that the Autonomous Administration of North and East Syria (AANES) civil and military organizations will integrate into the Syrian state.[56] The agreement established a set of guiding principles but did not identify the means of integration or level of autonomy the AANES will retain. Upcoming discussions will create working groups to negotiate parameters for the AANES economic, political, and military integration into the interim government.[57] The interim Syrian government is expected to meet separately with an Arab delegation from the AANES in Damascus.[58] [...] Verschiedene syrische Gruppen lehnten den Verfassungsentwurf ab, den der syrische Präsident Ahmed al Shara am
  226. März verabschiedet hatte. […] Auch kurdische Gruppen lehnten die neue Verfassung weiterhin ab, nachdem der mehrheitlich kurdische Syrische Demokratische Rat (SDC) und die Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (AANES) die Verfassung am
  227. und
  228. März abgelehnt hatten, weil sie einen demokratischen Übergang behinderten und die arabische Identität in den Vordergrund stellten.[36] […] [...] Eine Delegation der syrischen Übergangsregierung wird sich ab dem
  229. März mit kurdischen politischen Vertretern aus Nord- und Ostsyrien treffen, um über die Integration in die Übergangsregierung zu sprechen. [55] Der Präsident der syrischen Übergangsregierung, Ahmed al Shara, und der Kommandeur der Syrischen Demokratischen Kräfte, Mazloum Abdi, unterzeichneten am
  230. März ein Dokument, das die Integration der zivilen und militärischen Organisationen der Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (AANES) in den syrischen Staat vorsieht. [56] Die Vereinbarung enthält eine Reihe von Leitprinzipien, aber keine Angaben über die Art der Integration oder den Grad der Autonomie, den die AANES behalten wird. In den kommenden Gesprächen werden Arbeitsgruppen gebildet, die die Parameter für die wirtschaftliche, politische und militärische Integration der AANES in die Übergangsregierung aushandeln sollen.[57] Es wird erwartet, dass die syrische Übergangsregierung in Damaskus separat mit einer arabischen Delegation der AANES zusammentreffen wird.[58], [...] Eine Delegation der syrischen Übergangsregierung wird sich ab dem
  231. März mit kurdischen politischen Vertretern aus Nord- und Ostsyrien treffen, um über die Integration in die Übergangsregierung zu sprechen. [55] Der Präsident der syrischen Übergangsregierung, Ahmed al Shara, und der Kommandeur der Syrischen Demokratischen Kräfte, Mazloum Abdi, unterzeichneten am
  232. März ein Dokument, das die Integration der zivilen und militärischen Organisationen der Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (AANES) in den syrischen Staat vorsieht. [56] Die Vereinbarung enthält eine Reihe von Leitprinzipien, aber keine Angaben über die Art der Integration oder den Grad der Autonomie, den die AANES behalten wird. In den kommenden Gesprächen werden Arbeitsgruppen gebildet, die die Parameter für die wirtschaftliche, politische und militärische Integration der AANES in die Übergangsregierung aushandeln sollen.[57] Es wird erwartet, dass die syrische Übergangsregierung in Damaskus separat mit einer arabischen Delegation der AANES zusammentreffen wird.[58] 1.4.
  233. Auszug aus dem UNHCR Regional Flash Update #10 vom 17.01.2025 (inkl. Übersetzung): The numbers of Syrians returning from Iraq has remained stable over the last week, with no significant changes. Since 8 December, over 3,000 Syrians have returned from Iraq to Syria,including 190 registered refugees. This includes Syrians who have returned through the Peshkhabour border crossing and the Al-Qaim border crossing. The improved security situation in Syria, high living costs in the Kurdistan Region and the abolition of compulsory military services are frequently mentioned by Syrians as reasons for their return. Compared to trends prior to 8 December, the number of Syrians, including registered refugees, returning from Iraq to Syria through the Peshkhabour border crossing has decreased. This decline can be attributed to the fact that many Syrian refugees in Iraq come from northeast Syria, a region still experiencing instability. As a result, most Syrian refugees in Iraq maintain a cautious, ‘wait-and-see’ attitude toward returning. Die Zahl der aus dem Irak zurückkehrenden Syrer ist in der letzten Woche stabil geblieben und hat sich nicht wesentlich verändert. Seit dem
  234. Dezember sind über 3.000 Syrer aus dem Irak nach Syrien zurückgekehrt, darunter 190 registrierte Flüchtlinge. Dazu gehören auch Syrer, die über den Grenzübergang Peshkhabour und den Grenzübergang Al-Qaim zurückgekehrt sind. Die verbesserte Sicherheitslage in Syrien, die hohen Lebenshaltungskosten in der Region Kurdistan und die Abschaffung der Wehrpflicht werden von Syrern häufig als Gründe für ihre Rückkehr genannt. Im Vergleich zu den Entwicklungen vor dem
  235. Dezember ist die Zahl der Syrer, einschließlich der registrierten Flüchtlinge, die über den Grenzübergang Peshkhabour (=Semalka/Fishkhabur) aus dem Irak nach Syrien zurückkehren, zurückgegangen. Dieser Rückgang ist darauf zurückzuführen, dass viele syrische Flüchtlinge im Irak aus dem Nordosten Syriens kommen, einer Region, in der noch immer Instabilität herrscht. Infolgedessen verhalten sich die meisten syrischen Flüchtlinge im Irak in Bezug auf ihre Rückkehr vorsichtig und abwartend. 1.4.
  236. Auszug aus dem UNHCR Regional Flash Update #18 Syria situation crisis vom 14.03.2025 (inkl. Übersetzung): „Key Highlights […] On 13 March, the Caretaker Authorities signed a Constitutional Declaration, following the announcement on 10 March of the integration of the Syrian Democratic Forces (SDF) into Syrian State institutions. UN Special Envoy for Syria Geir Pedersen has welcomed the move toward restoring the rule of law and hoped the declaration can be a solid legal framework for a genuinely credible and inclusive political transition. […] Country updates Syria […] As per the political developments in the country, On 13 March, the Caretaker Authorities signed a Constitutional Declaration, following the announcement on 10 March of the integration of the Syrian Democratic Forces (SDF) into Syrian State institutions. UN Special Envoy for Syria Geir Pedersen welcomed the move toward restoring the rule of law and hoped the declaration can be a solid legal framework for a genuinely credible and inclusive political transition. Proper implementation will be key, along with continued efforts to ensure transitional governance in an orderly manner.“ „Die wichtigsten Punkte [...] Am
  237. März unterzeichneten die Übergangsbehörden eine Verfassungserklärung, nachdem am
  238. März die Integration der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) in die staatlichen Institutionen Syriens angekündigt worden war. Der UN-Sondergesandte für Syrien, Geir Pedersen, begrüßte den Schritt zur Wiederherstellung der Rechtsstaatlichkeit und hoffte, dass die Erklärung einen soliden rechtlichen Rahmen für einen wirklich glaubwürdigen und inklusiven politischen Übergang bilden kann. [...] Länderupdates Syrien [...] Zu den politischen Entwicklungen im Land: Am
  239. März unterzeichneten die Übergangsbehörden eine Verfassungserklärung, nachdem am
  240. März die Integration der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) in die staatlichen Institutionen Syriens angekündigt worden war. Der UN-Sondergesandte für Syrien, Geir Pedersen, begrüßte den Schritt zur Wiederherstellung der Rechtsstaatlichkeit und hoffte, dass die Erklärung einen soliden Rechtsrahmen für einen wirklich glaubwürdigen und inklusiven politischen Übergang bilden kann. Die ordnungsgemäße Umsetzung wird von entscheidender Bedeutung sein, ebenso wie weitere Anstrengungen, um eine geordnete Übergangsregierung zu gewährleisten.“ 1.4.
  241. Auszug aus den Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien aus dem COI-CMS, Version 11, Stand: 27.03.2024, ergänzend zum Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria - AANES): „
  242. Politische Lage1.4.
  243. Auszug aus den Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien aus dem COI-CMS, Version 11, Stand: 27.03.2024, ergänzend zum Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria - AANES): , „
  244. Politische Lage […] 3.3 Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien 2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) gekommen sein, deren Mitglieder die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) gründeten. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine 'zweite Front' in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Ba'ath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrîn, 'Ain al-'Arab (Kobanê) und die Jazira/Cizîrê von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (Savelsberg 8.2017). Im November 2013 - etwa zeitgleich mit der Bildung der syrischen Interimsregierung (SIG) durch die syrische Opposition - rief die PYD die sogenannte Demokratische Selbstverwaltung (DSA) in den Kantonen Afrîn, Kobanê und Cizîrê aus und fasste das so entstandene, territorial nicht zusammenhängende Gebiet unter dem kurdischen Wort für "Westen" (Rojava) zusammen. Im Dezember 2015 gründete die PYD mit ihren Verbündeten den Demokratischen Rat Syriens (SDC) als politischen Arm der Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) (SWP 7.2018). Die von den USA unterstützten SDF (TWI 18.7.2022) sind eine Koalition aus syrischen Kurden, Arabern, Turkmenen und anderen Minderheitengruppen (USDOS 20.3.2023), in dem der militärische Arm der PYD, die YPG, die dominierende Kraft ist (KAS 4.12.2018). Im März 2016 riefen Vertreter der drei Kantone (Kobanê war inzwischen um Tall Abyad erweitert worden) den Konstituierenden Rat des "Demokratischen Föderalen Systems Rojava/Nord-Syrien" (Democratic Federation of Northern Syria, DFNS) ins Leben (SWP 7.2018). Im März 2018 (KAS 4.12.2018) übernahm die Türkei völkerrechtswidrig die Kontrolle über den kurdischen Selbstverwaltungskanton Afrîn mithilfe der Syrischen Nationalen Armee (SNA), einer von ihr gestützten Rebellengruppe (taz 15.10.2022). Im September 2018 beschloss der SDC die Gründung des Selbstverwaltungsgebiets Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES) auf dem Gebiet der drei Kantone (abzüglich des von der Türkei besetzten Afrîn). Darüber hinaus wurden auch Gebiete in Deir-ez Zor und Raqqa (K24 6.9.2018) sowie Manbij, Takba und Hassakah, welche die SDF vom Islamischen Staat (IS) befreit hatten, Teil der AANES (SO 27.6.2022). […] Die Führungsstrukturen der AANES unterscheiden sich von denen anderer Akteure und Gebiete in Syrien. Die "autonome Verwaltung" basiert auf der egalitären, von unten nach oben gerichteten Philosophie Abdullah Öcalans, der in der Türkei im Gefängnis sitzt [Anm.: Gründungsmitglied und Vorsitzender der PKK]. Frauen spielen eine viel stärkere Rolle als anderswo im Nahen Osten, auch in den kurdischen Sicherheitskräften. Lokale Nachbarschaftsräte bilden die Grundlage der Regierungsführung, die durch Kooptation zu größeren geografischen Einheiten zusammengeführt werden (MEI 26.4.2022). Es gibt eine provisorische Verfassung, die Lokalwahlen vorsieht (FH 9.3.2023). Dies ermöglicht mehr freie Meinungsäußerung als anderswo in Syrien und theoretisch auch mehr Opposition. In der Praxis ist die PYD nach wie vor vorherrschend, insbesondere in kurdisch besiedelten Gebieten (MEI 26.4.2022), und der AANES werden autoritäre Tendenzen bei der Regierungsführung und Wirtschaftsverwaltung des Gebiets vorgeworfen (Brookings 27.1.2023; vgl. SD 22.7.2021). Die mit der PYD verbundenen Kräfte nehmen regelmäßig politische Opponenten fest. Während die politische Vertretung von Arabern formal gewährleistet ist, werden der PYD Übergriffe gegen nicht-kurdische Einwohner vorgeworfen (FH 9.3.2023). Teile der SDF haben Berichten zufolge Übergriffe verübt, darunter Angriffe auf Wohngebiete, körperliche Misshandlungen, rechtswidrige Festnahmen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie willkürliche Zerstörung und Abriss von Häusern. Die SDF haben die meisten Vorwürfe gegen ihre Streitkräfte untersucht. Einige Mitglieder der SDF wurden wegen Missbrauchs strafrechtlich verfolgt, jedoch lagen dazu keine genauen Zahlen vor (USDOS 20.3.2023).Die Führungsstrukturen der AANES unterscheiden sich von denen anderer Akteure und Gebiete in Syrien. Die "autonome Verwaltung" basiert auf der egalitären, von unten nach oben gerichteten Philosophie Abdullah Öcalans, der in der Türkei im Gefängnis sitzt [Anm.: Gründungsmitglied und Vorsitzender der PKK]. Frauen spielen eine viel stärkere Rolle als anderswo im Nahen Osten, auch in den kurdischen Sicherheitskräften. Lokale Nachbarschaftsräte bilden die Grundlage der Regierungsführung, die durch Kooptation zu größeren geografischen Einheiten zusammengeführt werden (MEI 26.4.2022). Es gibt eine provisorische Verfassung, die Lokalwahlen vorsieht (FH 9.3.2023). Dies ermöglicht mehr freie Meinungsäußerung als anderswo in Syrien und theoretisch auch mehr Opposition. In der Praxis ist die PYD nach wie vor vorherrschend, insbesondere in kurdisch besiedelten Gebieten (MEI 26.4.2022), und der AANES werden autoritäre Tendenzen bei der Regierungsführung und Wirtschaftsverwaltung des Gebiets vorgeworfen (Brookings 27.1.2023; vergleiche SD 22.7.2021). Die mit der PYD verbundenen Kräfte nehmen regelmäßig politische Opponenten fest. Während die politische Vertretung von Arabern formal gewährleistet ist, werden der PYD Übergriffe gegen nicht-kurdische Einwohner vorgeworfen (FH 9.3.2023). Teile der SDF haben Berichten zufolge Übergriffe verübt, darunter Angriffe auf Wohngebiete, körperliche Misshandlungen, rechtswidrige Festnahmen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie willkürliche Zerstörung und Abriss von Häusern. Die SDF haben die meisten Vorwürfe gegen ihre Streitkräfte untersucht. Einige Mitglieder der SDF wurden wegen Missbrauchs strafrechtlich verfolgt, jedoch lagen dazu keine genauen Zahlen vor (USDOS 20.3.2023). […] Rechtschutz/Justizwesen […] In Gebieten unter Kontrolle der sogenannten „Selbstverwaltung Nord- und Ostsyrien“ übernimmt diese quasi-staatliche Aufgaben wie Verwaltung und Personenstandswesen (AA 2.2.2024). Es wurde eine von der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) geführte Verwaltung geschaffen, die neben diesen Rechtsinstitutionen auch eine eigene Polizei, Gefängnisse und Ministerien umfasst (AI 12.7.2017). Das Justizsystem in den kurdisch kontrollierten Gebieten besteht aus Gerichten, Rechtskomitees und Ermittlungsbehörden (USDOS 20.3.2023). Juristen, welche unter diesem Justizsystem agieren, werden von der syrischen Regierung beschuldigt, eine illegale Justiz geschaffen zu haben. Richter und Justizmitarbeiter sehen sich mit Haftbefehlen der syrischen Regierung konfrontiert, verfügen über keine Pässe und sind häufig Morddrohungen ausgesetzt (JS 28.10.2019). In den Gebieten unter der Kontrolle der Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (engl. Abk.: AANES) - auch kurd. "Rojava" genannt, setzten die Behörden einen Rechtskodex basierend auf einem "Gesellschaftsvertrag" ("social contract") durch. Dieser besteht aus einer Mischung aus syrischem Straf- und Zivilrecht und Gesetzen, die sich in Bezug auf Scheidung, Eheschließung, Waffenbesitz und Steuerhinterziehung an EU-Recht orientieren. Allerdings fehlen gewisse europäische Standards für faire Verfahren, wie das Verbot willkürlicher Festnahmen, das Recht auf gerichtliche Überprüfung und das Recht auf einen Anwalt (USDOS 20.3.2023). Zudem mangelt es an der Durchsetzung der Rechte für einen fairen Prozess (NMFA 6.2021). Leute, die im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren gesucht werden, erhalten keine Vorladung, sondern werden einfach verhaftet. In Pressekonferenzen der Asayish werden nur Verhaftungen von Verdächtigen in Strafverfahren vermeldet - nicht die Verhaftungen von Personen, welche wegen ihrer Meinungsäußerungen festgenommen oder die entführt wurden (NMFA 6.2021). Die SDF (Syrian Democratic Forces) führen willkürliche Verhaftungen von ZivilistInnen, einschließlich JournalistInnen durch (HRW 11.1.2024). Verfahren gegen politische Gefangene werden in der Regel vor Strafgerichten oder vor einem Gericht für Terrorismusbekämpfung verhandelt. In Strafgerichten können Inhaftierte einen Anwalt beauftragen, in Gerichten für Terrorismusbekämpfung geht dies laut International Center for Transitional Justice (ICTJ) nicht und auch eine Berufung ist nicht möglich. Die meisten Inhaftierten werden nicht vor Gericht gestellt, sondern entweder freigelassen - oft unter Bedingungen, die mit Stammesführern ausgehandelt wurden - oder die Betroffenen verschwinden unter Gewaltanwendung (NMFA 6.2021). Im März 2021 einigten sich Repräsentanten von kurdischen, jesidischen, arabischen und assyrischen Stämmen im Nordosten Syriens auf die Einrichtung eines Stammesgerichtssystems, bekannt als "Madbata", für die Klärung von intertribalen Streitigkeiten, Raubüberfällen, Rache und Plünderungen in der Jazira-Region in der Provinz Hassakah. Es besteht aus einer Reihe von Gesetzen und Bräuchen, die als Verfassung dienen, welche die Stammesbeziehungen regeln und die Anwendung dieser Gesetze überwachen, auf die sich eine Gruppe von Stammesältesten geeinigt hat. Aufgrund von schlechten Sicherheitsbedingungen und dem Fehlen einer effektiven und unparteiischen Justiz wurde wieder auf dieses traditionelle Rechtssystem zurückgegriffen (AM 4.4.2021). […] Wehrpflichtgesetz der "Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte "Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen "Freiwilligen" im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 2.2.2024). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht", das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vgl. DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr
  245. Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit (ANHA, 4.9.2021). Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022). Mit Stand September 2023 war das Dekret noch immer in Kraft (ACCORD 7.9.2023). Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte "Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen "Freiwilligen" im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 2.2.2024). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht", das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vergleiche DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr
  246. Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit (ANHA, 4.9.2021). Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022). Mit Stand September 2023 war das Dekret noch immer in Kraft (ACCORD 7.9.2023). Die Wehrpflicht gilt in allen Gebieten unter der Kontrolle der AANES, auch wenn es Gebiete gibt, in denen die Wehrpflicht nach Protesten zeitweise ausgesetzt wurde [Anm.: Siehe weiter unten]. Es ist unklar, ob die Wehrpflicht auch für Personen aus Afrin gilt, das sich nicht mehr unter der Kontrolle der "Selbstverwaltung" befindet. Vom Danish Immigration Service (DIS) befragte Quellen machten hierzu unterschiedliche Angaben. Die Wehrpflicht gilt nicht für Personen, die in anderen Gebieten als den AANES wohnen oder aus diesen stammen. Sollten diese Personen jedoch seit mehr als fünf Jahren in den AANES wohnen, würde das Gesetz auch für sie gelten. Wenn jemand in seinem Ausweis als aus Hasakah stammend eingetragen ist, aber sein ganzes Leben lang z.B. in Damaskus gelebt hat, würde er von der "Selbsverwaltung" als aus den AANES stammend betrachtet werden und er müsste die "Selbstverteidigungspflicht" erfüllen. Alle ethnischen Gruppen und auch staatenlose Kurden (Ajanib und Maktoumin) sind zum Wehrdienst verpflichtet. Araber wurden ursprünglich nicht zur "Selbstverteidigungspflicht" eingezogen, dies hat sich allerdings seit 2020 nach und nach geändert (DIS 6.2022; vgl. NMFA 8.2023).Die Wehrpflicht gilt in allen Gebieten unter der Kontrolle der AANES, auch wenn es Gebiete gibt, in denen die Wehrpflicht nach Protesten zeitweise ausgesetzt wurde [Anm.: Siehe weiter unten]. Es ist unklar, ob die Wehrpflicht auch für Personen aus Afrin gilt, das sich nicht mehr unter der Kontrolle der "Selbstverwaltung" befindet. Vom Danish Immigration Service (DIS) befragte Quellen machten hierzu unterschiedliche Angaben. Die Wehrpflicht gilt nicht für Personen, die in anderen Gebieten als den AANES wohnen oder aus diesen stammen. Sollten diese Personen jedoch seit mehr als fünf Jahren in den AANES wohnen, würde das Gesetz auch für sie gelten. Wenn jemand in seinem Ausweis als aus Hasakah stammend eingetragen ist, aber sein ganzes Leben lang z.B. in Damaskus gelebt hat, würde er von der "Selbsverwaltung" als aus den AANES stammend betrachtet werden und er müsste die "Selbstverteidigungspflicht" erfüllen. Alle ethnischen Gruppen und auch staatenlose Kurden (Ajanib und Maktoumin) sind zum Wehrdienst verpflichtet. Araber wurden ursprünglich nicht zur "Selbstverteidigungspflicht" eingezogen, dies hat sich allerdings seit 2020 nach und nach geändert (DIS 6.2022; vergleiche NMFA 8.2023). Ursprünglich betrug die Länge des Wehrdiensts sechs Monate, sie wurde aber im Jänner 2016 auf neun Monate verlängert (DIS 6.2022). Artikel zwei des Gesetzes über die "Selbstverteidigungspflicht" vom Juni 2019 sieht eine Dauer von zwölf Monaten vor (RIC 10.6.2020). Aktuell beträgt die Dauer ein Jahr und im Allgemeinen werden die Männer nach einem Jahr aus dem Dienst entlassen. In Situationen höherer Gewalt kann die Dauer des Wehrdiensts verlängert werden, was je nach Gebiet entschieden wird. Beispielsweise wurde der Wehrdienst 2018 aufgrund der Lage in Baghouz um einen Monat verlängert. In Afrin wurde der Wehrdienst zu drei Gelegenheiten in den Jahren 2016 und 2017 um je zwei Monate ausgeweitet. Die Vertretung der "Selbstverwaltung" gab ebenfalls an, dass der Wehrdienst in manchen Fällen um einige Monate verlängert wurde. Wehrdienstverweigerer können zudem mit der Ableistung eines zusätzlichen Wehrdienstmonats bestraft werden (DIS 6.2022). Nach dem abgeleisteten Wehrdienst gehören die Absolventen zur Reserve und können im Fall "höherer Gewalt" einberufen werden. Diese Entscheidung trifft der Militärrat des jeweiligen Gebiets. Derartige Einberufungen waren den vom DIS befragten Quellen nicht bekannt (DIS 6.2022). Einsatzgebiet von Wehrpflichtigen Die Selbstverteidigungseinheiten [Hêzên Xweparastinê, HXP] sind eine von den SDF separate Streitkraft, die vom Demokratischen Rat Syriens (Syrian Democratic Council, SDC) verwaltet wird und über eigene Militärkommandanten verfügt. Die SDF weisen den HXP allerdings Aufgaben zu und bestimmen, wo diese eingesetzt werden sollen. Die HXP gelten als Hilfseinheit der SDF. In den HXP dienen Wehrpflichtige wie auch Freiwillige, wobei die Wehrpflichtigen ein symbolisches Gehalt erhalten. Die Rekrutierung von Männern und Frauen in die SDF erfolgt dagegen freiwillig (DIS 6.2022). Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der "Selbsverteidigungspflicht" erfolgen normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz (z.B. Bewachung von Gefängnissen wie auch jenes in al-Hasakah, wo es im Jänner 2022 zu dem Befreiungsversuch des sogenannten Islamischen Staats (IS) mit Kampfhandlungen kam). Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt, wie z. B. bei den Kämpfen gegen den IS 2016 und 2017 in Raqqa (DIS 6.2022). Rekrutierungspraxis Die Aufrufe für die "Selbstverteidigungspflicht" erfolgen jährlich durch die Medien, wo verkündet wird, welche Altersgruppe von Männern eingezogen wird. Es gibt keine individuellen Verständigungen an die Wehrpflichtigen an ihrem Wohnsitz. Die Wehrpflichtigen erhalten dann beim "Büro für Selbstverteidigungspflicht" ein Buch, in welchem ihr Status bezüglich Ableistung des Wehrdiensts dokumentiert wird - z. B. die erfolgte Ableistung oder Ausnahme von der Ableistung. Es ist das einzige Dokument, das im Zusammenhang mit der Selbstverteidigungspflicht ausgestellt wird (DIS 6.2022). Das Wehrpflichtgesetz von 2014 wird laut verschiedenen Menschenrechtsorganisationen mit Gewalt durchgesetzt. Berichten zufolge kommt es auch zu Zwangsrekrutierungen von Jungen und Mädchen (AA 2.2.2024). Wehrdienstverweigerung und Desertion Es kommt zu Überprüfungen von möglichen Wehrpflichtigen an Checkpoints und auch zu Ausforschungen (ÖB Damaskus 12.2022). Die Selbstverwaltung informiert einen sich dem Wehrdienst Entziehenden zweimal bezüglich der Einberufungspflicht durch ein Schreiben an seinen Wohnsitz, und wenn er sich nicht zur Ableistung einfindet, sucht ihn die "Militärpolizei" unter seiner Adresse. Die meisten sich der "Wehrpflicht" entziehenden Männer werden jedoch an Checkpoints ausfindig gemacht (DIS 6.2022). Die Sanktionen für die Wehrdienstverweigerung ähneln denen im von der Regierung kontrollierten Teil (ÖB Damaskus 12.2022). Laut verschiedener Menschenrechtsorganisationen wird das "Selbstverteidigungspflichtgesetz" auch mit Gewalt durchgesetzt (AA 2.2.2024), während der DIS nur davon berichtet, dass Wehrpflichtige, welche versuchen, dem Militärdienst zu entgehen, laut Gesetz durch die Verlängerung der "Wehrpflicht" um einen Monat bestraft würden - zwei Quellen zufolge auch in Verbindung mit vorhergehender Haft "für eine Zeitspanne". Dabei soll es sich oft um ein bis zwei Wochen handeln, um einen Einsatzort für die Betreffenden zu finden (DIS 6.2022). Ähnliches berichteten ein von ACCORD befragter Experte, demzufolge alle Wehrdienstverweigerer nach dem Gesetz der Selbstverteidigungspflicht gleich behandelt würden. Die kurdischen Sicherheitsbehörden namens Assayish würden den Wohnort der für die Wehrpflicht gesuchten Personen durchsuchen, an Checkpoints Rekrutierungslisten überprüfen und die Gesuchten verhaften. Nach dem Gesetz werde jede Person, die dem Dienst fernbleibe, verhaftet und mit einer Verlängerung des Dienstes um einen Monat bestraft (ACCORD 6.9.2023). Die ÖB Damaskus erwähnt auch Haftstrafen zusätzlich zur [Anm.: nicht näher spezifizierten] Verlängerung des Wehrdiensts. Hingegen dürften die Autonomiebehörden eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen (ÖB Damaskus 12.2022). Einem von ACCORD befragten Syrienexperten zufolge hängen die Konsequenzen für die Wehrdienstverweigerung vom Profil des Wehrpflichtigen ab sowie von der Region, aus der er stammt. In al-Hasakah beispielsweise könnten Personen im wehrpflichtigen Alter zwangsrekrutiert und zum Dienst gezwungen werden. Insbesondere bei der Handhabung des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht gegenüber Arabern in der AANES gehen die Meinungen der Experten auseinander. Grundsätzlich gilt die Pflicht für Araber gleichermaßen, aber einem Experten zufolge könne die Behandlung je nach Region und Zugriffsmöglichkeit der SDF variieren und wäre aufgrund der starken Stammespositionen oft weniger harsch als gegenüber Kurden. Ein anderer Experte wiederum berichtet von Beleidigungen und Gewalt gegenüber arabischen Wehrdienstverweigerern (ACCORD 6.9.2023). Bei Deserteuren hängen die Konsequenzen abseits von einer Zurücksendung zur Einheit und einer eventuellen Haft von ein bis zwei Monaten von den näheren Umständen und eventuellem Schaden ab. Dann könnte es zu einem Prozess vor einem Kriegsgericht kommen (DIS 6.2022). Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht (DIS 6.2022; vgl. EB 12.7.2019).Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht (DIS 6.2022; vergleiche EB 12.7.2019). Aufschub des Wehrdienstes Das Gesetz enthält Bestimmungen, die es Personen, die zur Ableistung der "Selbstverteidigungspflicht" verpflichtet sind, ermöglichen, ihren Dienst aufzuschieben oder von der Pflicht zu befreien, je nach den individuellen Umständen. Manche Ausnahmen vom "Wehrdienst" sind temporär und kostenpflichtig. Frühere Befreiungen für Mitarbeiter des Gesundheitsbereichs und von NGOs sowie von Lehrern gelten nicht mehr (DIS 6.2022). Es wurden auch mehrere Fälle von willkürlichen Verhaftungen zum Zwecke der Rekrutierung dokumentiert, obwohl die Wehrpflicht aufgrund der Ausbildung aufgeschoben wurde oder einige Jugendliche aus medizinischen oder anderen Gründen vom Wehrdienst befreit wurden (EB 12.7.2019). Im Ausland (Ausnahme: Türkei und Irak) lebende, unter die "Selbstverteidigungspflicht" fallende Männer können gegen eine Befreiungsgebühr für kurzfristige Besuche zurückkehren, ohne den "Wehrdienst" antreten zu müssen, wobei zusätzliche Bedingungen eine Rolle spielen, ob dies möglich ist (DIS 6.2022). Proteste gegen die "Selbstverteidigungspflicht" Im Jahr 2021 hat die Wehrpflicht besonders in den östlichen ländlichen Gouvernements Deir ez-Zour und Raqqa Proteste ausgelöst. Lehrer haben sich besonders gegen die Einberufungskampagnen der SDF gewehrt. Proteste im Mai 2021 richteten sich außerdem gegen die unzureichende Bereitstellung von Dienstleistungen und die Korruption oder Unfähigkeit der autonomen Verwaltungseinheiten. Sechs bis acht Menschen wurden am 1.6.2021 in Manbij (Menbij) bei einem Protest getötet, dessen Auslöser eine Reihe von Razzien der SDF auf der Suche nach wehrpflichtigen Männern war. Am 2.6.2021 einigten sich die SDF, der Militärrat von Manbij und der Zivilrat von Manbij mit Stammesvertretern und lokalen Persönlichkeiten auf eine deeskalierende Vereinbarung, die vorsieht, die Rekrutierungskampagne einzustellen, während der Proteste festgenommene Personen freizulassen und eine Untersuchungskommission zu bilden, um diejenigen, die auf Demonstranten geschossen hatten, zur Rechenschaft zu ziehen (COAR 7.6.2021). Diese Einigung resultierte nach einer Rekrutierungspause in der Herabsetzung des Alterskriteriums auf 18 bis 24 Jahre, was später auf die anderen Gebiete ausgeweitet wurde (DIS 6.2022). Im Sommer 2023 kam es in Manbij zu Protesten gegen die SDF insbesondere aufgrund von Kampagnen zur Zwangsrekrutierung junger Männer in der Stadt und Umgebung (SO 20.7.2023). 1.4.
  247. Auszug aus der UNHCR Position on returns to the syrian arab republic, December 2024 (inkl. Übersetzung): „
  248. This position supersedes and replaces UNHCR’s March 2021 International Protection Considerations with Regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update VI. 1 Given the fluidity of the situation, this guidance will be updated early on and as needed, based on the quickly evolving circumstances.„
  249. This position supersedes and replaces UNHCR’s March 2021 International Protection Considerations with Regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update römisch sechs. 1 Given the fluidity of the situation, this guidance will be updated early on and as needed, based on the quickly evolving circumstances. Voluntary Returns
  250. Syria is at a crossroads – between peace and war, stability and lawlessness, reconstruction or further ruin. There is now a remarkable opportunity for Syria to move toward peace and for its people to begin returning home. For many years, UNHCR has insisted on the need to redouble efforts to create favourable conditions for refugees and displaced people to return home and the current situation opens up new opportunities in this regard, that must be seized by all. This includes eliminating and/or addressing any new security, legal and administrative barriers on the part of the Syrian de facto authorities; substantial humanitarian and early recovery assistance to be provided by donor States to returnees, communities receiving them back and areas of actual and potential return in general; and authorization to UNHCR and its partners to monitor returns at border crossings and in locations where people choose to return.
  251. Everyone has the right to return to their country of origin. UNHCR stands ready to support Syrian refugees who, being fully informed of the situation in their places of origin or an alternative area of their choice, choose voluntarily to return. In view of the many challenges facing Syria’s population, including a large-scale humanitarian crisis, continued high levels of internal displacement and widespread destruction and damage of homes and critical infrastructure, however, for the time being UNHCR is not promoting large-scale voluntary repatriation to Syria. Moratorium on Forced Returns
  252. At this moment in time, Syria continues to be affected by attacks and violence in parts of the country; large-scale internal displacement; contamination of many parts of the country with explosive remnants of war; a devastated economy and a large-scale humanitarian crisis, with over 16 million already in need of humanitarian assistance before the recent developments. In addition, and as noted above, Syria has also sustained massive destruction and damage to homes, critical infrastructure and agricultural lands. Property rights have been greatly affected, with widespread housing, land, and property violations recorded over the past decade, leading to complex ownership disputes that will take time to resolve. Against this background, UNHCR for the time being continues to call on States not to forcibly return Syrian nationals and former habitual residents of Syria, including Palestinians previously residing in Syria, to any part of Syria.
  253. UNHCR also continues to call on all States to allow civilians fleeing Syria access to their territories, to guarantee the right to seek asylum, and to ensure respect for the principle of non-refoulement at all times.
  254. While risks related to persecution by the former Government have ceased, other risks may persist or become more pronounced. In light of the rapidly changed dynamics and evolving situation in Syria, UNHCR is not currently in a position to provide detailed guidance to asylum decision-makers on the international protection needs of Syrians. UNHCR will continue to monitor the situation closely, with a view to providing more detailed guidance as soon as circumstances permit. In view of the current uncertainty of the situation in Syria, UNHCR calls on asylum States to suspend the issuance of negative decisions on applications for international protection by Syrian nationals or by stateless persons who were former habitual residents of Syria. The suspension of the issuance of negative decisions should remain in place until such time as the situation in Syria has stabilized and reliable information about the security and human rights situation is available to make a full assessment of the need to grant refugee status to individual applicants.
  255. UNHCR does not consider that the requirements for cessation of refugee status for beneficiaries of international protection originating from Syria have currently been met. […]“ Übersetzt: „1 Diese Stellungnahme ersetzt die UNHCR-Leitlinie „International Protection Considerations with Regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update VI“ vom März
  256. 1 In Anbetracht der unbeständigen Situation wird dieser Leitfaden frühzeitig und bei Bedarf auf der Grundlage der sich schnell entwickelnden Umstände aktualisiert werden. Freiwillige Rückkehr
  257. Syrien steht am Scheideweg - zwischen Frieden und Krieg, Stabilität und Gesetzlosigkeit, Wiederaufbau oder weiterem Ruin. Für Syrien bietet sich jetzt eine bemerkenswerte Gelegenheit, sich auf den Frieden zuzubewegen und mit der Rückkehr seiner Bevölkerung zu beginnen. UNHCR hat seit vielen Jahren auf die Notwendigkeit hingewiesen, die Anstrengungen zu verdoppeln, um günstige Bedingungen für die Rückkehr von Flüchtlingen und Vertriebenen zu schaffen, und die aktuelle Situation eröffnet in dieser Hinsicht neue Möglichkeiten, die von allen genutzt werden müssen. Dazu gehören die Beseitigung bzw. Beseitigung neuer sicherheitspolitischer, rechtlicher und administrativer Hindernisse seitens der syrischen De-facto-Behörden, die Bereitstellung umfangreicher humanitärer Hilfe und frühzeitiger Wiederaufbauhilfe durch die Geberstaaten für die Rückkehrer, die sie aufnehmenden Gemeinden und die Gebiete, in die sie tatsächlich oder potenziell zurückkehren wollen, sowie die Ermächtigung des UNHCR und seiner Partner, die Rückkehr an den Grenzübergängen und an den Orten, an die die Menschen zurückkehren wollen, zu überwachen.
  258. Jeder hat das Recht, in sein Herkunftsland zurückzukehren. UNHCR ist bereit, syrische Flüchtlinge zu unterstützen, die sich freiwillig für eine Rückkehr entscheiden, nachdem sie über die Lage an ihrem Herkunftsort oder in einem alternativen Gebiet ihrer Wahl umfassend informiert wurden. Angesichts der zahlreichen Herausforderungen, denen sich die syrische Bevölkerung gegenübersieht, darunter eine humanitäre Krise großen Ausmaßes, ein anhaltend hohes Maß an Binnenvertreibung und weit verbreitete Zerstörung und Beschädigung von Häusern und wichtiger Infrastruktur, fördert UNHCR jedoch vorerst keine freiwillige Rückkehr nach Syrien in großem Umfang. Moratorium für erzwungene Rückführungen
  259. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist Syrien nach wie vor von Angriffen und Gewalt in Teilen des Landes, groß angelegten Binnenvertreibungen, der Verseuchung vieler Teile des Landes mit explosiven Überresten des Krieges, einer zerstörten Wirtschaft und einer humanitären Krise großen Ausmaßes betroffen, wobei mehr als 16 Millionen Menschen bereits vor den jüngsten Entwicklungen auf humanitäre Hilfe angewiesen waren. Darüber hinaus hat Syrien, wie bereits erwähnt, massive Zerstörungen und Schäden an Häusern, wichtiger Infrastruktur und landwirtschaftlichen Flächen erlitten. Die Eigentumsrechte wurden stark beeinträchtigt, und in den letzten zehn Jahren wurden weit verbreitete Verstöße gegen Wohnungs-, Land- und Eigentumsrechte verzeichnet, was zu komplexen Eigentumsstreitigkeiten führte, deren Beilegung einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Vor diesem Hintergrund appelliert der UNHCR weiterhin an die Staaten, syrische Staatsangehörige und Personen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, einschließlich Palästinenser, die sich früher in Syrien aufhielten, nicht gewaltsam in irgendeinen Teil Syriens zurückzuführen.
  260. UNHCR fordert weiterhin alle Staaten auf, Zivilpersonen, die aus Syrien fliehen, Zugang zu ihrem Hoheitsgebiet zu gewähren, das Recht auf Asyl zu garantieren und die Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung zu jeder Zeit sicherzustellen.
  261. Auch wenn die Gefahr der Verfolgung durch die frühere Regierung nicht mehr besteht, können andere Risiken fortbestehen oder sich verschärfen. In Anbetracht der sich rasch verändernden Dynamik und Lage in Syrien ist UNHCR derzeit nicht in der Lage, Asylentscheidern detaillierte Hinweise auf den internationalen Schutzbedarf von Syrern zu geben. UNHCR wird die Situation weiterhin genau beobachten, um detailliertere Hinweise zu geben, sobald es die Umstände erlauben. Angesichts der derzeit unsicheren Lage in Syrien fordert UNHCR die Asylstaaten auf, die Ausstellung negativer Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz von syrischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, auszusetzen. Die Aussetzung der Ausstellung negativer Bescheide sollte so lange aufrechterhalten werden, bis sich die Lage in Syrien stabilisiert hat und verlässliche Informationen über die Sicherheits- und Menschenrechtssituation zur Verfügung stehen, um die Notwendigkeit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an einzelne Antragsteller umfassend beurteilen zu können.
  262. UNHCR ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Beendigung des Flüchtlingsstatus für Personen mit internationalem Schutzstatus, die aus Syrien stammen, derzeit nicht erfüllt sind. [...]“ 1.4.
  263. Zur aktuelle Lage in Syrien wird anhand des Berichts der EUAA, Syria: Country Focus, Country of Origin Information Report vom März 2025 Folgendes festgestellt (Nummerierung der Überschriften des englischen Original-Berichts beibehalten, Originalbericht: https://euaa.europa.eu/publications/coi-report-syria-country-focus): 1.2.
  264. Regierungsführung unter der Übergangsverwaltung (S. 20-23) (a) Politischer Übergang (S. 20-21) Nach dem Sturz der Regierung von Bashar Al-Assad am
  265. Dezember 2024 wurde eine Übergangsverwaltung geschaffen. Der ehemalige Premierminister Mohammed Al-Jalali übertrug die Macht formell an Mohammed al-Bashir, den neu ernannten Übergangspremierminister, um die Fortführung der staatlichen Aufgaben einschließlich der Zahlung der Gehälter im öffentlichen Dienst zu gewährleisten, wie Al-Jalali erklärte. Al-Sharaa erklärte, dass die Organisation nationaler Wahlen bis zu fünf Jahre dauern könnte, da die Wahlinfrastruktur erst wieder aufgebaut werden müsse. Er versicherte ferner, dass Syrien als „Republik mit einem Parlament und einer Exekutivregierung“ strukturiert sein werde. Am
  266. Dezember skizzierte Ahmad al-Sharaa einen mehrjährigen Fahrplan, der die Ausarbeitung einer neuen Verfassung innerhalb von drei Jahren und anschließende Wahlen vorsieht, sowie Pläne für eine Konferenz des nationalen Dialogs zur Förderung von Versöhnung und Inklusion. Als Teil des Übergangsprozesses betonte Al-Sharaa die Bedeutung der Bewahrung der nationalen Einheit und lehnte den Föderalismus ab. Erste Verhandlungen wurden mit den SDF und dem Kurdischen Nationalrat (KNC) geführt, um die kurdischen Gruppierungen in den politischen Prozess einzubeziehen. Die ursprünglich für Anfang Januar geplante Konferenz für den nationalen Dialog wurde jedoch verschoben, um ein breiteres Vorbereitungskomitee einzusetzen, in dem alle Teile der syrischen Gesellschaft vertreten sind. Die Konferenz fand schließlich am
  267. Februar 2025 statt, der vorbereitende Workshops auf lokaler Ebene vorausgegangen waren. Sie trat in Damaskus mit rund 600 Teilnehmern zusammen und betonte in ihrer Abschlusserklärung die territoriale Integrität Syriens, verurteilte die israelischen Angriffe und forderte einen Rückzug. Ferner wurde die Annahme einer vorläufigen Verfassungserklärung, die Bildung eines vorläufigen Legislativrats und die Ausarbeitung eines Entwurfs für eine ständige Verfassung mit Schwerpunkt auf Menschenrechten und Freiheit festgelegt. In der Abschlusserklärung wurde ferner die Bedeutung der Beteiligung von Frauen, der friedlichen Koexistenz und der Einrichtung von Mechanismen für den laufenden nationalen Dialog hervorgehoben. Die Konferenz wurde jedoch als übereilt organisiert und unzureichend repräsentativ kritisiert. Ende Januar erklärte die Übergangsregierung die Verfassung Syriens aus dem Jahr 2012 für ungültig und löste das Parlament, das Militär und die Sicherheitsorgane der früheren Regierung auf. Al-Sharaa erklärte, er werde einen legislativen Interimsrat einrichten, der die Regierung bis zur Verabschiedung einer neuen Verfassung unterstützen soll. (b) Regierungsbildung (S.21-22) Nach der Machtübernahme in Damaskus setzte die HTS eine geschäftsführende Regierung ein, die sich hauptsächlich aus Beamten der ehemaligen Syrischen Heilsregierung (SSG) in Idlib zusammensetzte, was Al-Sharaa als eine vorübergehende Maßnahme zur Aufrechterhaltung der Stabilität und Wiederherstellung der wichtigsten Dienste bezeichnete. Zunächst übernahmen Minister der SSG nationale Ministerposten, wobei einige Beamte und Staatsbedienstete der früheren Regierung in ihren Positionen blieben, um die Kontinuität zu gewährleisten. Am
  268. Dezember 2024 wurde Mohammed Al-Bashir, ein Ingenieur aus dem Gouvernement Idlib und ehemaliger Leiter der SSG im Nordwesten Syriens, die zusammen mit der HTS gegründet wurde, zum Interimspremierminister ernannt. Seine Amtszeit und die der Übergangsregierung sollte am
  269. März 2025 enden, aber Ende Januar 2025 gab es noch keinen Termin für Wahlen in Syrien. In der Zwischenzeit wurde Ahmad Al-Sharaa, der Anführer der HTS, zum De-facto-Führer Syriens ernannt. Am
  270. Januar 2025 wurde Al-Sharaa zum Präsidenten für die Übergangszeit ernannt. Am
  271. Deze

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