Durchführung eines Ermittlungsverfahrens stellte ihm das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 30.11.2017 eine für die Dauer von einem Jahr gültige Karte für Geduldete aus. Am 29.11.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der Duldungskarte, den das BFA mit Bescheid vom 30.07.2019 als unbegründet abwies. In Erledigung einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde dieser Bescheid mit hg. Beschluss vom 01.12.2022, W152 1317380-3, behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen. Mit Mandatsbescheid vom 18.05.2023 ordnete das BFA gegen den Beschwerdeführer ein gelinderes Mittel zur Sicherung der Abschiebung an. Mit Mitwirkungsbescheid des BFA vom 29.02.2024 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, am 06.03.2024 zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments persönlich vor der Konsularabteilung der Volksrepublik China zu erscheinen und näher bezeichnete Dokumente mitzubringen. Aufschiebende Wirkung einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde schloss das BFA aus. Dieser Bescheid konnte dem Beschwerdeführer nicht zugestellt werden. Mit Mitwirkungsbescheid des BFA vom 21.03.2024 wurde dem Beschwerdeführer erneut aufgetragen, am 25.03.2024 zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments persönlich vor der Konsularabteilung der Volksrepublik China zu erscheinen und näher bezeichnete Dokumente mitzubringen. Aufschiebende Wirkung einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde schloss das BFA aus. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zugestellt. Dem Ladungstermin blieb der Beschwerdeführer unentschuldigt fern. Mit E-Mail vom 28.03.2024 teilte die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH namens des Beschwerdeführers mit, dieser habe den Mitwirkungsbescheid nicht verstanden und sei deshalb der Ladung nicht
gekommen. Mit Mitwirkungsbescheid des BFA vom 29.11.2024 wurde dem Beschwerdeführer ein weiteres Mal aufgetragen, am 09.12.2024 zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments persönlich vor der Konsularabteilung der Volksrepublik China zu erscheinen und näher bezeichnete Dokumente mitzubringen. Aufschiebende Wirkung einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde schloss das BFA aus. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 03.12.2024 zugestellt. Auch diesem Ladungsbescheid leistete der Beschwerdeführer keine Folge. Am 08.01.2025 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 3 Z. 4 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) i. V. m. § 46 Abs. 2a und 2b Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG).Am 08.01.2025 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) i. römisch fünf. m. Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG). Der Beschwerdeführer wurde am 21.01.2025 um 10:40 Uhr im Rahmen seiner Meldeverpflichtung festgenommen. Er wurde mittels Informationsblatt über die Festnahme belehrt, erhielt den Festnahmeauftrag des BFA und wurde anschließend in ein Polizeianhaltezentrum (PAZ) überstellt. Festgestellt wird, dass die Festnahme des Beschwerdeführers ausschließlich seiner Vorführung vor eine Delegation der Konsularabteilung der Volksrepublik China zur Ausstellung eines Ersatzreisedokuments diente. Am 22.01.2025 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag des BFA um 11:00 Uhr einer Delegation der Konsularabteilung der Volksrepublik China vorgeführt. Im Anschluss an den Termin wurde er am 22.01.2025 um 12:55 Uhr in das PAZ rücküberstellt und am 23.01.2025 um 08:17 Uhr aus der Anhaltung entlassen. Festgestellt wird, dass die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers
Beendigung des Termins bei der Delegation der Konsularabteilung der Volksrepublik China nicht erforderlich war. Gegen die Festnahme des Beschwerdeführers am 21.01.2025 und die daran anschließende Anhaltung bis zum 23.01.2025 richtet sich die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. II. Erwägungen:römisch zwei. Erwägungen:
vollziehbar, wieso sich der Beschwerdeführer – wenn er den Bescheid tatsächlich nicht hätte lesen können – nicht unter Beiziehung einer deutschkundigen Person mit dem Bescheidinhalt vertraut machen hätte können. Zudem erweist sich das Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer am 09.12.2024 tatsächlich bei der Konsularabteilung der Volksrepublik China erschienen sei, als unrichtig. Aus dem Bericht des BFA über die Identitätsfeststellungen an jenem Tag geht in eindeutiger Weise hervor, dass der Beschwerdeführer der Identitätsfeststellung unentschuldigt fernblieb. Darüber hinaus ergibt sich auch aus einem aktenkundigen E-Mail des Referats B/II/1 der Direktion des BFA an die Regionaldirektion Wien des BFA vom 05.03.2025, dass der Beschwerdeführer nicht zum Vorführtermin am 09.12.2024 erschienen ist. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde sowie die wahrheitswidrige Behauptung gegenüber der PI XXXX am 10.12.2024, er sei am 09.12.2024 bei der chinesischen Botschaft gewesen, sind als reine Schutzbehauptungen zu werten. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde sowie die wahrheitswidrige Behauptung gegenüber der PI römisch 40 am 10.12.2024, er sei am 09.12.2024 bei der chinesischen Botschaft gewesen, sind als reine Schutzbehauptungen zu werten. Dass die Festnahme des Beschwerdeführers ausschließlich seiner Vorführung vor das chinesische Generalkonsulat zur Ausstellung eines Ersatzreisedokuments diente, konnte aufgrund der Begründung des Festnahmeauftrags vom 08.01.2025 festgestellt werden. Die erfolgte Vorführung des Beschwerdeführers vor das chinesischen Generalkonsulat konnte aufgrund Berichts des BFA zu den Identitätsfeststellungen vom 22.01.2025 festgestellt werden. Die Feststellungen zur Anhaltung des Beschwerdeführers sowie dessen Entlassung gründen auf dem Akteninhalt, dem Anhalteprotokoll der LPD Wien, dem Entlassungsschein und der Haftbestätigung von 04.03.2025, 09:42 Uhr. Dass die Anhaltung des Beschwerdeführers
Absolvierung des Termins mit der Delegation der Konsularabteilung der Volksrepublik China ab 22.01.2025, 12:55 Uhr und darüber hinaus bis 23.01.2025, 08:17 Uhr erforderlich gewesen wäre, kann der Stellungnahme des BFA vom 05.03.2025 nicht konkret entnommen werden. Das BFA führt dort dazu lapidar aus, die Entlassung des Beschwerdeführers sei „am 23.01.2025 in der Früh, als klar [gewesen sei], dass keine weitere Maßnahmen seitens des BFA gesetzt werden“, erfolgt. Eine nähere Begründung, welche weiteren Maßnahmen gesetzt werden hätten können und weshalb dies unterblieben ist, bleibt das BFA schuldig. Eine qua E-Mail an das BFA gerichtete Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes, aus welchen Gründen aus Sicht des BFA die (weitere) Anhaltung des Beschwerdeführers
der Vorführung zur chinesischen Delegation bis zu seiner Freilassung, also im Zeitraum von 22.01.2025, 12:55 Uhr bis 23.01.2025, 08:17 Uhr, erforderlich gewesen sei, blieb unbeantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht kann daher nicht ersehen, weshalb die Anhaltung des Beschwerdeführers im Zeitraum
dem 22.01.2025, 12:55 Uhr, erforderlich gewesen wäre. 2. Rechtlich folgt: Zu A: Festnahme und Anhaltung: Gemäß § 40 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das BFA festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 leg. cit. besteht.Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das BFA festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, leg. cit. besteht.
1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen des Abs. 1 lit. a bis f EMRK und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden.
, Absatz eins, Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen des Absatz eins, Litera a bis f EMRK und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden.
FrBVG) darf niemand aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Der Entzug der persönlichen Freiheit darf
FrBVG nur vorgesehen werden, wenn dies
dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Er ist nur zulässig, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.
FrBVG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.
Artikel eins, Absatz 2, Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrBVG) darf niemand aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Der Entzug der persönlichen Freiheit darf
Artikel eins, Absatz 3, PersFrBVG nur vorgesehen werden, wenn dies
dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Er ist nur zulässig, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.
FrBVG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.
3 Z. 4 BFA-VG kann gegen einen Fremden bei Nichtbefolgung eines Ladungsbescheides gemäß § 46 Abs. 2b FPG i. V. m § 19 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 ein Festnahmeauftrag erlassen werden.
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-VG kann gegen einen Fremden bei Nichtbefolgung eines Ladungsbescheides gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG i. römisch fünf. m Paragraph 19, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 ein Festnahmeauftrag erlassen werden. Die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages kommt jedenfalls
vollzogener Festnahme schon zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten nicht in Betracht (Verwaltungsgerichtshof [VwGH] 23.02.2022, Ra 2019/19/0057; 03.09.2015, Ro 2015/21/0025); bei der Überprüfung der Festnahme ist allerdings zu prüfen, ob die Festnahme rechtswidrig war, weil der zugrundeliegende Festnahmeauftrag nicht hätte ergehen dürfen oder weil er jedenfalls vor seinem Vollzug zu widerrufen gewesen wäre (VwGH 25.10.2012, 2010/21/0378). Das BFA erließ am 08.01.2025 einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z. 4 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer, weil der Beschwerdeführer eine Ladung gemäß § 46 Abs. 2b FPG, in der das Zwangsmittel der Festnahme angedroht war, nicht Folge geleistet hat.Das BFA erließ am 08.01.2025 einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer, weil der Beschwerdeführer eine Ladung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der das Zwangsmittel der Festnahme angedroht war, nicht Folge geleistet hat. Gemäß § 40 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das BFA oder einer ausländischen Behörde festzunehmen, wenn ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 BFA-VG vorliegt. Im vorliegenden Fall hat das BFA den Festnahmeauftrag ordnungsgemäß erlassen. Die Festnahme des Beschwerdeführers am 21.01.2025, einen Tag vor dem Termin bei der Delegation der Konsularabteilung der Volksrepublik China, war rechtmäßig, weil das BFA zu diesem Zeitpunkt die Absicht hatte, den Beschwerdeführer am 22.01.2025 um 11:00 Uhr vorzuführen. Auch die Anhaltung des Beschwerdeführers war vorerst rechtmäßig.Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das BFA oder einer ausländischen Behörde festzunehmen, wenn ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, BFA-VG vorliegt. Im vorliegenden Fall hat das BFA den Festnahmeauftrag ordnungsgemäß erlassen. Die Festnahme des Beschwerdeführers am 21.01.2025, einen Tag vor dem Termin bei der Delegation der Konsularabteilung der Volksrepublik China, war rechtmäßig, weil das BFA zu diesem Zeitpunkt die Absicht hatte, den Beschwerdeführer am 22.01.2025 um 11:00 Uhr vorzuführen. Auch die Anhaltung des Beschwerdeführers war vorerst rechtmäßig. Jedoch erweist sich die fortgesetzte Anhaltung des Beschwerdeführers
seiner Vorführung vor die Delegation der Konsularabteilung der Volksrepublik China
dem 22.01.2025, 12:55 Uhr, als rechtswidrig.
der Rechtsprechung im Bereich der fremdenpolizeilichen Festnahmen ist es für die Behörde zwingend erforderlich, die Anhaltedauer so kurz wie möglich zu halten und die erforderlichen organisatorischen sowie personellen Maßnahmen zügig zu treffen (VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204). Dies dient nicht nur dem praktischen Zweck der Durchführung der Amtshandlung, sondern auch dem verfassungsrechtlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit und der Wahrung der Grundrechte des Betroffenen. Die zulässige Dauer der Anhaltung von Fremden darf grundsätzlich bis zu 72 Stunden betragen, diese darf jedoch nur dann ausgeschöpft werden, wenn eine hinreichende Begründung für die Notwendigkeit einer so langen Anhaltung vorliegt. Die Anhaltung darf lediglich so lange dauern, wie es für die Durchführung der notwendigen Amtshandlungen erforderlich ist. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer
seiner Vorführung vor dem chinesischen Generalkonsulat nicht unverzüglich entlassen, sondern erst am 23.01.2025 um 08:17 Uhr. Die Stellungnahme des BFA vom 05.03.2025 enthält keine hinreichende Begründung, warum der Beschwerdeführer nicht noch am selben Tag aus dem PAZ entlassen wurde. Auch lassen sich keine weiteren Amtshandlungen erkennen, die eine Fortsetzung der Anhaltung gerechtfertigt hätten. Die Aufrechterhaltung der Anhaltung
dem 22.01.2025, 12:55 Uhr, erweist sich daher als unverhältnismäßig. Das BFA hat gegen seine Verpflichtung verstoßen, die Dauer der Anhaltung so kurz wie möglich zu halten und ab dem 22.01.2025, 12:55 Uhr, einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers vorgenommen. In Anbetracht dessen war ein weiterer Rechtsgrund für die Fortsetzung der Anhaltung ab dem 22.01.2025, 12:55 Uhr bis zum 23.01.2025 um 08:17 Uhr nicht ersichtlich. Kostenbegehren: Da keiner der Parteien vollständig obsiegt, sind Kosten nicht zuzusprechen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der Aufwendungen ist gemäß § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abzuweisen. Da keiner der Parteien vollständig obsiegt, sind Kosten nicht zuzusprechen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der Aufwendungen ist gemäß Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abzuweisen. Zum Entfall der Beschwerdeverhandlung: Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG i. V. m. § 24 VwGVG unterbleiben, weil der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde samt Stellungnahme geklärt ist und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorliegen. Die Erläuterung einer Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG i. römisch fünf. m. Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, weil der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde samt Stellungnahme geklärt ist und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorliegen. Die Erläuterung einer Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich. Zu B: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird. Anhaltspunkte, wonach dem gegenständlichen Verfahren eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommen würde, sind nicht hervorgekommen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab (vgl. die zitierten Erkenntnisse des VwGH vom 25.10.2012, 2010/21/0378; vom 12.09.2013, 2012/21/0204; vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0025 und vom 23.02.2022, Ra 2019/19/0057), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen sind nicht hervorgekommen.Anhaltspunkte, wonach dem gegenständlichen Verfahren eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommen würde, sind nicht hervorgekommen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab vergleiche die zitierten Erkenntnisse des VwGH vom 25.10.2012, 2010/21/0378; vom 12.09.2013, 2012/21/0204; vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0025 und vom 23.02.2022, Ra 2019/19/0057), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen sind nicht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W609.2308606.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.