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{'item': 'W610 2309612-1'}

Obsah (13)§ 5Art. 133Art. 12§ 61Art. 17Art. 3Art. 4Art. 8§ 10§ 9§ 21§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2025 GeschäftszahlW610 2309612-1 Spruch, W610 2309612-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 5Asyl

G 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde wird

Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin, eine volljährige Staatsangehörige des Irak, stellte am 13.01.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine Abfrage in der Visa-Datenbank des Bundesministeriums für Inneres ergab, dass der Beschwerdeführerin am XXXX .2024 ein niederländisches Schengen-Visum der Kategorie C mit einer Gültigkeit von XXXX .2024 bis XXXX .2025 ausgestellt worden war. Eine Abfrage in der Eurodac-Datenbank ergab keine Treffermeldung.
  2. Die Beschwerdeführerin, eine volljährige Staatsangehörige des Irak, stellte am 13.01.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine Abfrage in der Visa-Datenbank des Bundesministeriums für Inneres ergab, dass der Beschwerdeführerin am römisch 40 .2024 ein niederländisches Schengen-Visum der Kategorie C mit einer Gültigkeit von römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2025 ausgestellt worden war. Eine Abfrage in der Eurodac-Datenbank ergab keine Treffermeldung. In der am 13.01.2025 durchgeführten polizeilichen Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin zu ihrem Reiseweg an, dass sie rund zwei Wochen zuvor legal auf dem Luftweg aus dem Irak in die Türkei gereist und von dort auf dem Landweg über ihr unbekannte Länder nach Österreich gebracht worden sei. Ein Visum oder einen Aufenthaltstitel für einen Mitgliedstaat habe sie nie besessen. Ihre Flucht aus dem Irak begründete sie damit, dass sie von ihren Brüdern zweimal zwangsverheiratet und – nach dem Scheitern der Ehen – mit dem Tod bedroht worden sei.
  3. Mit Schreiben vom 23.01.2025 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Niederlande

Art. 12Abs.

2 oder Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-Verordnung), um Aufnahme der Beschwerdeführerin. Mit Schreiben vom 25.02.2025 stimmten die Niederlande der Aufnahme der Beschwerdeführerin

Art. 12Abs.

2 Dublin III-Verordnung zu.2. Mit Schreiben vom 23.01.2025 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Niederlande

Artikel 12, Absatz 2, oder Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr.

604 aus 2013, zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-Verordnung), um Aufnahme der Beschwerdeführerin. Mit Schreiben vom 25.02.2025 stimmten die Niederlande der Aufnahme der Beschwerdeführerin

Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-Verordnung zu.

  1. Am 10.03.2025 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen des Zulassungsverfahrens niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Die Beschwerdeführerin gab zusammengefasst an, dass es ihr gesundheitlich grundsätzlich gut gehe, sie habe jedoch Probleme mit den Bandscheiben und einen gutartigen kleinen Knoten im Kopf. Beide Probleme würden seit drei bis vier Jahren bestehen. Zudem sei während einer Untersuchung in Österreich ein Knoten an der Gebärmutter festgestellt worden; einen Termin für eine nähere Untersuchung habe sie noch nicht vereinbart. Ärztliche Unterlagen besitze sie nicht. Sie habe keine verwandtschaftlichen Bindungen in Österreich. Die Frage, ob sie jemals für ein Land der Europäischen Union ein Visum beantragt oder erhalten habe, verneinte die Beschwerdeführerin. Angesprochen auf die vorliegende Information über das ihr am XXXX .2024 ausgestellte niederländische Visum gab die Beschwerdeführerin an, dass dies zutreffe und erklärte, dass sie das Visum über eine Menschenrechtsorganisation im Irak erhalten habe. Ob sie sich je in den Niederlanden aufgehalten habe, wisse sie nicht, weil sie in Begleitung einer Person gewesen sei. Sie sei nicht in die Schule gegangen und kenne sich nicht aus. Die Frage, ob sie jemals für ein Land der Europäischen Union ein Visum beantragt oder erhalten habe, verneinte die Beschwerdeführerin. Angesprochen auf die vorliegende Information über das ihr am römisch 40 .2024 ausgestellte niederländische Visum gab die Beschwerdeführerin an, dass dies zutreffe und erklärte, dass sie das Visum über eine Menschenrechtsorganisation im Irak erhalten habe. Ob sie sich je in den Niederlanden aufgehalten habe, wisse sie nicht, weil sie in Begleitung einer Person gewesen sei. Sie sei nicht in die Schule gegangen und kenne sich nicht aus. Angesprochen auf die vorliegende Zuständigkeit der Niederlande für die Prüfung ihres Antrages auf internationalen Schutz und die aus diesem Grund beabsichtigte Zurückweisung ihres in Österreich gestellten Antrages gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nicht in die Niederlande könne, weil ihre Brüder – von denen einer früher in den Niederlanden gelebt habe – dort viele Freunde und Bekannte hätten und herausfinden würden, dass sie sich dort aufhalte. Aktuell befänden sich ihre Brüder im Irak. Sie glaube nicht, dass ihre Brüder über ihren aktuellen Aufenthaltsort Bescheid wüssten. Die Beschwerdeführerin sei hier, weil sie Schutz vor ihren Brüdern suche, die sie zwei Mal zwangsverheiratet hätten und eine dritte Zwangsverheiratung geplant hätten. Aus diesem Grund sei sie aus dem Irak geflüchtet.
  2. Mit Bescheid vom 11.03.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass die Niederlande für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz

Art. 12Abs.

2 oder 3 Dublin III-Verordnung zuständig sind (Spruchpunkt I.), ordnete

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG die Abschiebung in die Niederlande zulässig sei (Spruchpunkt II.).4. Mit Bescheid vom 11.03.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass die Niederlande für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz

Artikel 12

, Absatz 2, oder 3 Dublin III-Verordnung zuständig sind (Spruchpunkt römisch eins.), ordnete

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung in die Niederlande zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Das Bundesamt führte begründend im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin im Besitz eines niederländischen Visums der Kategorie C in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist sei und die Niederlande ihrer Aufnahme auf Grundlage von Art. 12 Abs. 2 Dublin III-Verordnung ausdrücklich zugestimmt hätten. Das Bundesamt führte begründend im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin im Besitz eines niederländischen Visums der Kategorie C in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist sei und die Niederlande ihrer Aufnahme auf Grundlage von Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-Verordnung ausdrücklich zugestimmt hätten. Aus dem der Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationsblatt würden sich in Zusammenschau mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben, dass sie konkret Gefahr liefe, im zuständigen Mitgliedstaat Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden. Die Beschwerdeführerin leide an keinen Erkrankungen, die ihrer Überstellung in die Niederlande entgegenstehen. Aus den Feststellungen zur Lage in den Niederlanden ergebe sich eine – auch in medizinischer Hinsicht – ausreichend gewährleistete Versorgung für Asylwerber. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf eine Bedrohung durch in den Niederlanden aufhältige Privatpersonen berufen habe, habe sie die Möglichkeit, sich diesbezüglich an die niederländischen Sicherheitsbehörden zu wenden, von deren ausreichender Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit auszugehen sei. Die Erstattung einer Anzeige hätte zur Folge, dass die Beschwerdeführerin seitens der niederländischen Behörden Schutz erhalten würde und gegen den Bedroher strafrechtliche Maßnahmen ergriffen werden würden. Ein substantiiertes glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung von Art. 4 GRC beziehungsweise Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei von der Beschwerdeführerin sohin nicht erstattet worden. Aus dem der Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationsblatt würden sich in Zusammenschau mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben, dass sie konkret Gefahr liefe, im zuständigen Mitgliedstaat Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden. Die Beschwerdeführerin leide an keinen Erkrankungen, die ihrer Überstellung in die Niederlande entgegenstehen. Aus den Feststellungen zur Lage in den Niederlanden ergebe sich eine – auch in medizinischer Hinsicht – ausreichend gewährleistete Versorgung für Asylwerber. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf eine Bedrohung durch in den Niederlanden aufhältige Privatpersonen berufen habe, habe sie die Möglichkeit, sich diesbezüglich an die niederländischen Sicherheitsbehörden zu wenden, von deren ausreichender Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit auszugehen sei. Die Erstattung einer Anzeige hätte zur Folge, dass die Beschwerdeführerin seitens der niederländischen Behörden Schutz erhalten würde und gegen den Bedroher strafrechtliche Maßnahmen ergriffen werden würden. Ein substantiiertes glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung von Artikel 4, GRC beziehungsweise Artikel 3, EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei von der Beschwerdeführerin sohin nicht erstattet worden. Da die Beschwerdeführerin keine familiären oder privaten Bindungen im Bundesgebiet aufweise, sei davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zu keiner Verletzung der Dublin III-Verordnung sowie von Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 7 GRC führe und die Zurückweisung daher auch unter diesem Aspekt zulässig sei. Da die Beschwerdeführerin keine familiären oder privaten Bindungen im Bundesgebiet aufweise, sei davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zu keiner Verletzung der Dublin III-Verordnung sowie von Artikel 8, EMRK beziehungsweise Artikel 7, GRC führe und die Zurückweisung daher auch unter diesem Aspekt zulässig sei. Im Ergebnis habe sich sohin kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes

Art. 17Abs.

1 Dublin III-Verordnung ergeben.Im Ergebnis habe sich sohin kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes

Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung ergeben.

  1. Gegen diesen, der Beschwerdeführerin am 11.03.2025 zugestellten, Bescheid richtet sich die am 19.03.2025 durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin eingebrachte Beschwerde, zu deren Begründung zusammengefasst ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin im Irak von einer dritten Zwangsverheiratung durch ihre Brüder bedroht gewesen sei und aus diesem Grund Schutz bei einer Menschenrechtsorganisation in XXXX gesucht habe. Da ihre Sicherheit im Herkunftsstaat nicht gewährleistet gewesen sei, habe diese Organisation für die Beschwerdeführerin ein Visum C organisiert, damit sie in Europa Schutz finden könne. Die Beschwerdeführerin habe Angst, in die Niederlande zurückzukehren, da einer ihrer Brüder einige Jahre in den Niederlanden gelebt habe und dort viele Freunde und Bekannte habe, sodass sie dort der Gefahr ausgesetzt sein würde, durch ihre Brüder aufgespürt zu werden. In Österreich fühle sie sich hingegen sicher, weil sie hier niemanden kenne.
  2. Gegen diesen, der Beschwerdeführerin am 11.03.2025 zugestellten, Bescheid richtet sich die am 19.03.2025 durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin eingebrachte Beschwerde, zu deren Begründung zusammengefasst ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin im Irak von einer dritten Zwangsverheiratung durch ihre Brüder bedroht gewesen sei und aus diesem Grund Schutz bei einer Menschenrechtsorganisation in römisch 40 gesucht habe. Da ihre Sicherheit im Herkunftsstaat nicht gewährleistet gewesen sei, habe diese Organisation für die Beschwerdeführerin ein Visum C organisiert, damit sie in Europa Schutz finden könne. Die Beschwerdeführerin habe Angst, in die Niederlande zurückzukehren, da einer ihrer Brüder einige Jahre in den Niederlanden gelebt habe und dort viele Freunde und Bekannte habe, sodass sie dort der Gefahr ausgesetzt sein würde, durch ihre Brüder aufgespürt zu werden. In Österreich fühle sie sich hingegen sicher, weil sie hier niemanden kenne. Die Behörde habe es verabsäumt, eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob der Beschwerdeführerin in den Niederlanden eine Verletzung ihrer durch Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe. Die von der Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in den Niederlanden seien unvollständig und knapp gehalten. Aus ergänzend angeführtem Berichtsmaterial ergebe sich, dass sich das Aufnahmesystem in den Niederlanden in einer Krise befinde. Die Beschwerdeführerin sei besonders vulnerabel, da sie bereits im Irak Opfer geschlechtsspezifischer/häuslicher Gewalt geworden sei. Diese Tatsache sei auch von der Menschenrechtsorganisation „ XXXX “ in Kurdistan anerkannt worden, die die legale Ausreise in die Niederlande organisiert und unterstützt habe. Die Beschwerdeführerin benötige in den Niederlanden besonderen Schutz sowie eine adäquate Unterkunft, deren Standort von den Brüdern nicht erfahren werden kann. Obwohl sich die Beschwerdeführerin im Fall einer Bedrohung seitens privater Personen in den Niederlanden an die dortigen Sicherheitsbehörden wenden könne, fühle sie sich in diesem Staat nicht sicher. Die Beschwerdeführerin gehöre dem Stamm der Kaka’i an, viele Angehörige dieses Stammes würden in den Niederlanden leben. Ihre Brüder seien sehr mächtig und gefährlich. Die Beschwerdeführerin gelte als schutzbedürftige Person iSd Art. 21 Aufnahmerichtlinie. Die Niederlande würden über begrenzte Kapazitäten für die Unterbringung besonders vulnerabler Personen verfügen. Das Bundesamt hätte daher eine individuelle Zusicherung der niederländischen Behörden einholen müssen, dass die Beschwerdeführerin sofortigen Zugang zu einer adäquaten Unterkunft haben werde. Die Behörde habe es verabsäumt, eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob der Beschwerdeführerin in den Niederlanden eine Verletzung ihrer durch Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe. Die von der Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in den Niederlanden seien unvollständig und knapp gehalten. Aus ergänzend angeführtem Berichtsmaterial ergebe sich, dass sich das Aufnahmesystem in den Niederlanden in einer Krise befinde. Die Beschwerdeführerin sei besonders vulnerabel, da sie bereits im Irak Opfer geschlechtsspezifischer/häuslicher Gewalt geworden sei. Diese Tatsache sei auch von der Menschenrechtsorganisation „ römisch 40 “ in Kurdistan anerkannt worden, die die legale Ausreise in die Niederlande organisiert und unterstützt habe. Die Beschwerdeführerin benötige in den Niederlanden besonderen Schutz sowie eine adäquate Unterkunft, deren Standort von den Brüdern nicht erfahren werden kann. Obwohl sich die Beschwerdeführerin im Fall einer Bedrohung seitens privater Personen in den Niederlanden an die dortigen Sicherheitsbehörden wenden könne, fühle sie sich in diesem Staat nicht sicher. Die Beschwerdeführerin gehöre dem Stamm der Kaka’i an, viele Angehörige dieses Stammes würden in den Niederlanden leben. Ihre Brüder seien sehr mächtig und gefährlich. Die Beschwerdeführerin gelte als schutzbedürftige Person iSd Artikel 21, Aufnahmerichtlinie. Die Niederlande würden über begrenzte Kapazitäten für die Unterbringung besonders vulnerabler Personen verfügen. Das Bundesamt hätte daher eine individuelle Zusicherung der niederländischen Behörden einholen müssen, dass die Beschwerdeführerin sofortigen Zugang zu einer adäquaten Unterkunft haben werde. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens hätte die Behörde zum Schluss kommen müssen, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Niederlande eine Verletzung ihrer durch Art. 2, 3 und 8 EMRK sowie Art. 4 GRC gewährleisteten Rechte darstellen würde und somit zwingend das Selbsteintrittsrecht auszuüben sei. Aufgrund der individuellen Situation (Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt, Bedrohung durch Brüder, Gefahr der Zwangsverheiratung) und der unzureichenden Versorgung im Fall einer Überstellung in die Niederlande sei eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC gewährleisteten Rechte wahrscheinlich. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens hätte die Behörde zum Schluss kommen müssen, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Niederlande eine Verletzung ihrer durch Artikel 2, 3 und 8 EMRK sowie Artikel 4, GRC gewährleisteten Rechte darstellen würde und somit zwingend das Selbsteintrittsrecht auszuüben sei. Aufgrund der individuellen Situation (Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt, Bedrohung durch Brüder, Gefahr der Zwangsverheiratung) und der unzureichenden Versorgung im Fall einer Überstellung in die Niederlande sei eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC gewährleisteten Rechte wahrscheinlich. Beiliegend übermittelt wurden (jeweils in Kopie) Unterlagen zum Beleg eines gegen die Brüder der Beschwerdeführerin (im Irak) geführten Gerichtsverfahrens sowie eine Bestätigung der „ XXXX “ vom 10.03.
  3. Dieser ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die genannte Organisation den Fall der Beschwerdeführerin, die Schutz vor ihren Brüdern gesucht habe, von 2021 bis zu ihrer Ausreise im Dezember 2024 – sowohl durch die Zurverfügungstellung von Grundversorgung als auch durch rechtliche Unterstützung – betreut habe. Da die Brüder die Bedrohung gegen die Beschwerdeführerin trotz rechtlicher Schritte aufrechterhalten hätten, sei ein Verbleib in Kurdistan für sie riskant gewesen. Beiliegend übermittelt wurden (jeweils in Kopie) Unterlagen zum Beleg eines gegen die Brüder der Beschwerdeführerin (im Irak) geführten Gerichtsverfahrens sowie eine Bestätigung der „ römisch 40 “ vom 10.03.
  4. Dieser ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die genannte Organisation den Fall der Beschwerdeführerin, die Schutz vor ihren Brüdern gesucht habe, von 2021 bis zu ihrer Ausreise im Dezember 2024 – sowohl durch die Zurverfügungstellung von Grundversorgung als auch durch rechtliche Unterstützung – betreut habe. Da die Brüder die Bedrohung gegen die Beschwerdeführerin trotz rechtlicher Schritte aufrechterhalten hätten, sei ein Verbleib in Kurdistan für sie riskant gewesen.
  5. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 21.03.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Die Beschwerdeführerin, eine volljährige Staatsangehörige des Irak, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt im Besitz eines durch die Niederlande ausgestellten Visums der Kategorie C mit einer Gültigkeit von XXXX .2024 bis XXXX 2025 in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein und stellte am 13.01.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine Eurodac-Abfrage ergab keine Treffermeldung.1.
  8. Die Beschwerdeführerin, eine volljährige Staatsangehörige des Irak, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt im Besitz eines durch die Niederlande ausgestellten Visums der Kategorie C mit einer Gültigkeit von römisch 40 .2024 bis römisch 40 2025 in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein und stellte am 13.01.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine Eurodac-Abfrage ergab keine Treffermeldung. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 23.01.2025 ein auf Art. 12 Abs. 2 Dublin III-Verordnung gestütztes Aufnahmegesuch an die Niederlande, dem die Niederlande mit Schreiben vom 25.02.2025 ausdrücklich zustimmten.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 23.01.2025 ein auf Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-Verordnung gestütztes Aufnahmegesuch an die Niederlande, dem die Niederlande mit Schreiben vom 25.02.2025 ausdrücklich zustimmten. Die Zuständigkeit der Niederlande zur Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin ist weiterhin gegeben. 1.
  9. Die Beschwerdeführerin hat in den Niederlanden Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asylverfahren, materiellen Versorgungsleistungen und Gesundheitsversorgung. Sie unterliegt in den Niederlanden nicht der konkreten Gefahr, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Zur Lage in den Niederlanden wird im Einzelnen Folgendes festgestellt (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation): Allgemeines zum Asylverfahren Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit. In erster Instanz für die Abwicklung des Asylverfahrens zuständig ist die niederländische Einwanderungsbehörde (Immigratie- en Naturalisatiedienst – IND) (AIDA 3.2021; vgl. GoN o.D.a, IND o.D.; für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit. In erster Instanz für die Abwicklung des Asylverfahrens zuständig ist die niederländische Einwanderungsbehörde (Immigratie- en Naturalisatiedienst – IND) (AIDA 3.2021; vergleiche GoN o.D.a, IND o.D.; für weitere Informationen siehe dieselben Quellen). Quellen:  AIDA – Asylum Information Database (3.2021): Dutch Council for Refugees (DRC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Netherlands; 2020 update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/03/AIDA-NL_2020update.pdf, Zugriff 29.9.2021  GoN – Government of the Netherlands (o.D.a): Asylum policy, https://www.government.nl/topics/asylum-policy/asylum-procedure, Zugriff 30.9.2021  IND – Immigration and Naturalisation Service (o.D.): Apply for asylum in the Netherlands, https://ind.nl/en/asylum/Pages/Apply-for-asylum-in-the-Netherlands.aspx, Zugriff 1.10.2021 Dublin-Rückkehrer Dublin-Rückkehrer haben Zugang zum Asylverfahren vor der Asylbehörde IND. Im Falle eines „take back“-Verfahrens kann der Asylwerber einen neuen Antrag stellen. Dies ist meist ein Folgeantrag, der neue Elemente enthalten muss. In „take charge“-Fällen kann der Rückkehrer einen Erstantrag stellen (AIDA 3.2021). Quellen:  AIDA – Asylum Information Database (3.2021): Dutch Council for Refugees (DRC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Netherlands; 2020 update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/03/AIDA-NL_2020update.pdf, Zugriff 29.9.2021 Non-Refoulement Die Niederlande wenden die Prinzipien des sicheren Herkunftsstaats, des sicheren Drittstaats und des ersten Asyllands an, wobei die Einhaltung des Non-Refoulement-Prinzips berücksichtigt wird. Nach einer endgültigen Ablehnung des Asylantrags ist eine Folgeantragsstellung möglich. Dies ergibt sich aus den Grundsätzen des Non-Refoulement-Prinzips der Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention (AIDA 3.2021; vgl. USDOS 30.3.2021).Die Niederlande wenden die Prinzipien des sicheren Herkunftsstaats, des sicheren Drittstaats und des ersten Asyllands an, wobei die Einhaltung des Non-Refoulement-Prinzips berücksichtigt wird. Nach einer endgültigen Ablehnung des Asylantrags ist eine Folgeantragsstellung möglich. Dies ergibt sich aus den Grundsätzen des Non-Refoulement-Prinzips der Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention (AIDA 3.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Quellen:  AIDA – Asylum Information Database (3.2021): Dutch Council for Refugees (DRC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Netherlands; 2020 update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/03/AIDA-NL_2020update.pdf, Zugriff 29.9.2021  USDOS – US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: The Netherlands, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048452.html, Zugriff 30.9.2021 Versorgung Die Zentralagentur für die Unterbringung von Asylwerbern (Centraal Orgaan opvang Asielzoekers, COA) ist die zuständige Behörde für die Unterbringung und Versorgung von Asylwerbern und verwaltet die Aufnahmezentren.

Gesetz haben alle bedürftigen Asylwerber ein Recht auf materielle Versorgung, sobald sie den Wunsch zur Asylantragstellung zum Ausdruck bringen. Dies umfasst Unterbringung, ein wöchentliches Taschengeld, Krankenversicherung, Haftpflichtversicherung und Deckung einiger anderer Kostenpunkte. Das Recht auf materielle Versorgung besteht auch während einer fristgerecht eingebrachten Beschwerde gegen eine negative erstinstanzliche Entscheidung in der Regel weiter, es gibt jedoch Ausnahmen (z.B. Dublin-Verfahren, offensichtlich unbegründete Fälle usw.). Im Falle eines Folgeantrags, der unzulässig ist, weil er keine neuen Elemente enthält, endet das Recht auf Versorgung (AIDA 3.2021). Asylwerber erhalten in der Regel eine monatliche finanzielle Unterstützung/Gutscheine in der Höhe von EUR 239,

  1. Das wöchentliche Taschengeld variiert je nachdem, ob der Asylwerber in der Unterkunft verpflegt werden will oder nicht. Zusätzlich gibt es pro Person und Woche noch EUR 12,95 pro Woche für Kleidung usw. (AIDA 3.2021). Asylwerber dürfen nach sechs Monaten für 24 Wochen im Jahr arbeiten, wofür eine eigene Lizenz beantragt werden muss. In der Praxis ist es wegen administrativer Hürden für Asylwerber sehr schwer Arbeit zu finden (AIDA 3.2021). Quellen:  AIDA – Asylum Information Database (3.2021): Dutch Council for Refugees (DRC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Netherlands; 2020 update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/03/AIDA-NL_2020update.pdf, Zugriff 29.9.2021 Unterbringung Es gibt in den Niederlanden insgesamt 58 Unterbringungszentren, mit zusammen 27.800 Plätzen. Es handelt sich dabei um: Antragszentrum in Schipol (Aanmeldcentrum – AC): geschlossenes Zentrum für die Registrierung von Asylwerbern, die per Flugzeug oder Schiff ankommen. Vulnerable werden hier nicht untergebracht (AIDA 3.2021). Zentrales Auffanglager Ter Apel oder Budel (Centraal Opvanglocatie – COL): für die Registrierung von Asylwerbern, die auf dem Landweg ankommen. Aufenthalt: 3-10 Tage, mit medizinischem Check und Feststellung etwaiger Vulnerabilität (AIDA 3.2021; COA o.D.a). Es gibt in Ter Apel auch ein spezielles COL für unbegleitete Minderjährige, wo ihnen auch ein Vormund bestellt wird (COA o.D.a). Verfahrenszentren (Proces Opvanglocatie – POL): Nach dem Aufenthalt im COL werden Asylwerber in ein Process Reception Center (POL) überstellt. Es dient der Ruhe- und Vorbereitungsphase (in der nach Einbringung des Asylantrags bestimmte Ermittlungs- und Vorbereitungsschritte gesetzt werden, bevor das eigentliche Asylverfahren beginnt; Dauer: mind. sechs Tage, bisweilen aber auch Monate oder gar Jahre) und der weiteren Unterbringung von Asylwerbern im ordentlichen Verfahren. Es gibt vier POL in den Niederlanden: Ter Apel, Budel, Wageningen und Gilze mit einer Gesamtkapazität von 2.000 Plätzen. Aufgrund des Platzmangels wurden auch sogenannte pre-POL in AZC geschaffen, das bedeutet, dass die Betroffenen zwar in AZC untergebracht sind, aber dieselbe Versorgung wie in POL genießen (AIDA 3.2021). Asylwerberzentren (Asielzoekerscentrum – AZC): hier werden erweiterte Verfahren geführt (=ordentliche Verfahren die nicht binnen 8 Tagen zu einem Ende gebracht werden können), aber auch Schutzberechtigte untergebracht, die auf Zuteilung einer individuellen Unterbringung zu warten (AIDA 3.2021; vgl. COA o.D.a).Asylwerberzentren (Asielzoekerscentrum – AZC): hier werden erweiterte Verfahren geführt (=ordentliche Verfahren die nicht binnen 8 Tagen zu einem Ende gebracht werden können), aber auch Schutzberechtigte untergebracht, die auf Zuteilung einer individuellen Unterbringung zu warten (AIDA 3.2021; vergleiche COA o.D.a). „Austere“ Reception: Antragsteller aus sicheren Herkunftsstaaten oder solche, die bereits einen Schutzstatus in einem anderen Land haben, werden in eigenen Zentren untergebracht, in denen strengere Sicherheitsvorschriften gelten, die sogen. „austere“ reception (AIDA 3.2021; vgl COA o.D.a).„Austere“ Reception: Antragsteller aus sicheren Herkunftsstaaten oder solche, die bereits einen Schutzstatus in einem anderen Land haben, werden in eigenen Zentren untergebracht, in denen strengere Sicherheitsvorschriften gelten, die sogen. „austere“ reception (AIDA 3.2021; vergleiche COA o.D.a). Enforcement and Supervision Location (Handhaving en Toezichtlocatie – HTL) in Hoogeveen (Kapazität: 50 Plätze): spezielles Aufnahmezentrum für Asylbewerber, die in anderer Unterbringung aggressiv geworden sind oder gegen die Hausordnung verstoßen haben. Auch Minderjährige ab 16 Jahren können dort untergebracht werden. Die Regeln in diesen Zentren sind strenger als in einem normalen AZC, nur vier Stunden Aufenthalt pro Tag außerhalb des Zentrums sind erlaubt und es gibt auch obligatorische Tagesprogramme. Wer sich dem Zentrum entzieht, verliert das Recht auf Versorgung.(AIDA 3.2021 Freiheitsbeschränkende Unterbringung (Vrijheidsbeperkende locatie – VBL): für Fremde, die bei der Organisation der Heimreise kooperieren; keine geschlossene Unterbringung, aber Gebietsbeschränkung (AIDA 3.2021). Familienzentren (Gezinslocatie – GL): für Familien, die das Unterbringungsrecht verloren haben. Fokus liegt auf Rückkehr - keine geschlossene Unterbringung, aber Gebietsbeschränkung (AIDA 3.2021). Während des Asylverfahrens gibt es derzeit keine Möglichkeit der individuellen Unterbringung (AIDA 3.2021). Ende 2020 waren 27.846 Asylwerber in Zentren der COA untergebracht und weitere 7.762 Schutzberechtigte warteten dort auf Zuteilung einer Wohnmöglichkeit. Die COA war daher auf der Suche nach weiteren Unterbringungsplätzen, um den Bedarf zu decken und nicht wieder auf Notmaßnahmen wie im Jahre 2015 zurückgreifen zu müssen (AIDA 3.2021). Quellen:  AIDA – Asylum Information Database (3.2021): Dutch Council for Refugees (DRC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Netherlands; 2020 update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/03/AIDA-NL_2020update.pdf, Zugriff 29.9.2021  COA – Centraal Orgaan opvang asielzoekers (o.D.a): Reception centres during the asylum procedure, https://www.coa.nl/en/reception-centres-during-asylum-procedure, Zugriff 30.9.2021 Medizinische Versorgung Asylwerber haben ein Recht auf Versorgung, das beinhaltet auch medizinische Versorgung. In bzw. in der Nähe jedes Zentrums der COA gibt es ein Gesundheitszentrum für Asylwerber (GZA), in dem medizinische Fachkräfte zur Verfügung stehen (COA oDb; vgl. GZA o.D.). In den GZA-Standorten stehen ein Allgemeinmediziner, eine Krankenschwester, ein psychologischer Betreuer oder medizinischer Assistent zur Verfügung (GZA o.D.).Asylwerber haben ein Recht auf Versorgung, das beinhaltet auch medizinische Versorgung. In bzw. in der Nähe jedes Zentrums der COA gibt es ein Gesundheitszentrum für Asylwerber (GZA), in dem medizinische Fachkräfte zur Verfügung stehen (COA oDb; vergleiche GZA o.D.). In den GZA-Standorten stehen ein Allgemeinmediziner, eine Krankenschwester, ein psychologischer Betreuer oder medizinischer Assistent zur Verfügung (GZA o.D.). Die Unterbringungsagentur COA als zuständige Behörde für die Unterbringung und Versorgung von Asylwerbern und Verwaltung der Aufnahmezentren ist auch verantwortlich für die medizinische Versorgung in den Zentren. In den Zentralen Auffanglagern (COL), Verfahrenszentren (POL), in freiheitsbeschränkender Unterbringung (VBL) und in Familienzentren (GL) ist lediglich medizinische Notversorgung gegeben (AIDA 3.2021). Asylsuchende haben Zugang zu medizinischer Grundversorgung. Dazu gehören unter anderem Krankenhausaufenthalte, Konsultationen beim Hausarzt, Physiotherapie, Zahnarztbehandlung (nur im Extremfall) und Beratung durch Psychologen. Bei Bedarf kann ein Asylwerber zur Tagesbehandlung in eine psychiatrische Klinik überwiesen werden. Es gibt mehrere Einrichtungen, die auf die Behandlung von Asylbewerbern mit psychologischen Problemen spezialisiert sind (z.B. Phoenix) (AIDA 3.2021). Gesundheitsdienstleister bekommen Leistungen für irreguläre Migranten, die eine medizinische Behandlung nicht bezahlen können, von einer speziellen Stiftung ersetzt (AIDA 3.2021). Asylsuchende, Migranten ohne Papiere und Migranten in Haft sind ausdrücklich in die Impfstrategie gegen COVID-19 integriert (AIDA 3.2021). MedCOI bearbeitet seit seiner Übernahme durch EASO keinerlei medizinische Fragen zu Mitgliedsstaaten mehr, da dies nunmehr außerhalb des Mandats von MedCOI und außerhalb seiner Methodologie liegt (MedCOI 19.2.2021). Quellen:  AIDA – Asylum Information Database (3.2021): Dutch Council for Refugees (DRC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Netherlands; 2020 update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/03/AIDA-NL_2020update.pdf, Zugriff 29.9.2021  COA – Centraal Orgaan opvang asielzoekers (o.D.b): Medical care for asylum seekers, https://www.coa.nl/en/medical-care-asylum-seekers, Zugriff 30.9.2021  GZA – Gzasielzoekers (o.D.): GZA, https://www.gzasielzoekers.nl/en, Zugriff 1.10.2021  MedCOI – Medical COI (19.2.2021): Anfragebeantwortung, per E-Mail 1.
  2. Die Beschwerdeführerin leidet an keinen schwerwiegenden physischen oder psychischen Erkrankungen. Befunde, die auf einen akuten Behandlungsbedarf oder einen einer Überstellung entgegenstehenden Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin schließen ließen, liegen nicht vor. In den Niederlanden sind alle Krankheiten behandelbar und alle gängigen Medikamente erhältlich. Der Zugang zu medizinischer Versorgung ist für Asylwerber in der Praxis gewährleistet. 1.
  3. Die Beschwerdeführerin hat keine familiären, privaten, beruflichen oder sozialen Anknüpfungspunkte, die sie im besonderen Maße an Österreich binden. Eine Integrationsverfestigung liegt nicht vor.
  4. Beweiswürdigung: 2.
  5. Die Personalien und die Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin ergeben sich aus der im Verwaltungsakt dokumentierten Vorlage ihres irakischen Reisepasses im Zuge der Ausstellung des niederländischen Visums sowie ihren Angaben. Die Feststellungen zum Reiseweg, der ergebnislos verlaufenen Eurodac-Abfrage und dem Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den Angaben der Beschwerdeführerin. Dass sie im Besitz eines durch die Niederlande ausgestellten Visum der Kategorie C mit der festgestellten Gültigkeitsdauer in das Gebiet der Mitgliedstaaten respektive nach Österreich eingereist ist, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Auszug aus dem Visa-Informationssystem des Bundesministeriums für Inneres, der auf Art. 12 Abs. 2 Dublin III-Verordnung gestützten Zustimmungserklärung der niederländischen Behörde und den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin.Dass sie im Besitz eines durch die Niederlande ausgestellten Visum der Kategorie C mit der festgestellten Gültigkeitsdauer in das Gebiet der Mitgliedstaaten respektive nach Österreich eingereist ist, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Auszug aus dem Visa-Informationssystem des Bundesministeriums für Inneres, der auf Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-Verordnung gestützten Zustimmungserklärung der niederländischen Behörde und den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin. Das durchgeführte Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der niederländischen Behörde ist im Verwaltungsakt dokumentiert. 2.
  6. Die Feststellungen zur Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultieren aus dem durch Quellen belegten aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, das der Beschwerdeführerin im behördlichen Verfahren zur Kenntnis gebracht und dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde. Das Bundesamt hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-Verordnung) getroffen. Die herangezogene Berichtslage stammt von der Staatendokumentation, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützt sich auf verlässliche und unzweifelhafte Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen und wurde ausgewogen zusammengestellt. Soweit Berichte älteren Datums angeführt werden, ist anzumerken, dass sich die Lage in Niederlande im Wesentlichen unverändert darstellt. Soweit die Beschwerde auf ergänzendes Berichtsmaterial (aus dem Jahr 2022) verweist, aus dem sich ergebe, dass sich das Aufnahmesystem in den Niederlanden in einer Krise befinde, so werden in den in der Beschwerde zitierten Berichten zwar Engpässe bei den Aufnahmekapazitäten beschrieben; dass Asylwerbern ein Zugang zu Unterbringung und Versorgung generell bzw. mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus rechtlichen oder faktischen Gründen verweigert wird, ist dem Berichtsmaterial jedoch nicht zu entnehmen. Es wird darin auch auf Bemühungen des niederländischen Staates verwiesen, zusätzliche Aufnahmekapazitäten zu schaffen. Außerdem lassen die in der Beschwerde zitierten Berichte darauf schließen, dass in den Niederlanden wirksame innerstaatliche Rechtschutzmöglichkeiten für Asylwerber bestehen, um ihren Anspruch auf adäquate Aufnahmebedingungen durchzusetzen. So wird insbesondere davon berichtet, dass ein nationales Gericht die adäquate Unterbringung (dh. nicht in Notunterkünften) von vulnerablen Asylwerber angeordnet habe (siehe dazu auch AIDA/ECRE, Country Report Netherlands 2023 Update, 110 ff; abrufbar unter: https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/04/AIDA-NL_2023-Update.pdf). Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens sowie auf die Versorgungslage von Asylsuchenden in den Niederlanden, den Feststellungen der behördlichen Entscheidung – denen die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt subtantiiert entgegengetreten ist – zu folgen. Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine begründeten Hinweise darauf, dass das Asylwesen in den Niederlanden grobe systemische Mängel aufweist. Auch dem Vorbringen der Beschwerdeführerin – die bislang noch keinen Antrag auf internationalen Schutz in den Niederlanden gestellt hat – sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass das niederländische Asylverfahren respektive die Aufnahmebedingungen für Asylwerber systemische Schwachstellen aufweisen oder dass sie selbst – davon unabhängig – im Fall einer Überstellung in die Niederlande einer konkreten Gefährdung unterliegen würde. Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass sie eine Rückkehr in die Niederlande deshalb ablehne, weil ihre Brüder – die sie im Irak zwangsverheiratet und mit dem Tod bedroht hätten – dort Freunde und Bekannte hätten, sodass ihnen auf diesem Weg ein Aufenthalt der Beschwerdeführerin in den Niederlanden bekannt werden könnte. Dazu ist zunächst auszuführen, dass die Beschwerdeführerin einen Aufenthalt von Bekannten ihrer Brüder in den Niederlanden nur vage in den Raum stellte, ohne dieses Vorbringen in irgendeiner Form näher zu substantiieren oder durch Unterlagen untermauern zu können. Da die Beschwerdeführerin zunächst versuchte, das vorhandene niederländische Visum bewusst zu verschweigen und erst nach einem konkreten Vorhalt einräumte, dass ihr ein solcher Einreisetitel ausgestellt worden sei, ist es nicht glaubwürdig, dass sie tatsächlich Befürchtungen in Bezug auf eine Überstellung in die Niederlande aufweist. Andernfalls wäre davon auszugehen, dass sie die österreichischen Behörden von sich aus über die befürchtete Gefährdung informiert hätte. Ihre Angaben, dass sie keinerlei Kenntnis darüber habe, über welche Staaten sie aus der Türkei nach Österreich gelangt sei und nicht wisse, ob sie sich jemals in den Niederlanden aufgehalten habe, verstärken diesen Eindruck, zumal die völlige Unkenntnis der Reiseroute nicht zuletzt vor dem Hintergrund ihrer späteren Angaben, dass ihre Ausreise aus dem Irak durch eine Menschenrechtsorganisation geplant und organisiert worden sei, unplausibel erscheint. Schließlich ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Menschenrechtsorganisation ein Visum gerade für jenen Staat organisieren hätte sollen, in dem für die Beschwerdeführerin eine Bedrohungssituation vorliegt. Auch unter hypothetischer Zugrundelegung der Angaben der Beschwerdeführerin zu einem Aufenthalt von Bekannten ihrer Brüder in den Niederlanden könnte zudem nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit prognostiziert werden, dass es diesen ihr persönlich nicht bekannten Privatpersonen möglich sein würde, über den Aufenthalt der Beschwerdeführerin in den Niederlande Kenntnis zu erlangen und sie – in einem Staat mit rund 18 Millionen Einwohnern – ausfindig zu machen. Ebenso spekulativ ist ihre Befürchtung, dass ihre – derzeit im Irak aufhältigen Brüder – im Fall, dass sie vom Aufenthalt der Beschwerdeführerin in den Niederlanden Kenntnis erlangen würden, tatsächlich gewillt und in der Lage wären, in diesem Staat Verfolgungshandlungen gegen sie zu setzen. Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, stünde es der Beschwerdeführerin schließlich selbst im Fall einer tatsächlich drohenden Gefährdung durch in den Niederlanden aufhältige Privatpersonen offen, diesbezüglich eine Anzeige bei den niederländischen Behörden zu erstatten und die dortigen Rechtschutzmechanismen in Anspruch zu nehmen. Die Beschwerdeführerin hat im gesamten Verfahren kein Vorbringen erstattet, das auf eine mangelnde Schutzfähigkeit oder Schutzwilligkeit der niederländischen Behörden im Hinblick auf strafrechtswidrige Übergriffe durch Privatpersonen hindeuten würde. Die Beschwerde hält in diesem Zusammenhang lediglich knapp fest, dass sich die Beschwerdeführerin in den Niederlanden – trotz der nicht in Abrede gestellten Möglichkeit, sich an die niederländischen Sicherheitsbehörden zu wenden – subjektiv nicht sicher fühlen würde. Eine die Beschwerdeführerin konkret treffende individuelle Bedrohungssituation in den Niederlanden wurde sohin nicht ausreichend substantiiert vorgebracht. Die allgemeine Situation für alleinstehende Asylwerberinnen in den Niederlanden erweist sich nach den Länderinformationen keineswegs als dergestalt, dass von einem Bedrohungsszenario ausgegangen werden kann. 2.
  7. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beruhen auf ihren Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie auf der Aktenlage. Die Beschwerdeführerin erwähnte vor dem Bundesamt, dass sie seit drei bis vier Jahren Probleme mit den Bandscheiben habe und einen gutartigen Knoten im Kopfbereich habe, zudem sei bei einer Untersuchung in Österreich ein Knoten an der Gebärmutter festgestellt worden. Ärztliche Unterlagen wurden im gesamten Verfahren nicht vorgelegt, ebensowenig wurde ein aktuell bestehender Behandlungsbedarf behauptet. Es wurden auch zu keinem Zeitpunkt Befürchtungen im Hinblick auf eine unzureichende medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin in den Niederlanden oder sonstige auf den Gesundheitszustand bezogene Befürchtungen geäußert. Da sich während des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in Österreich bislang keine medizinische Behandlung als erforderlich erwies, haben sich insgesamt keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schweren Erkrankung ergeben. Die Beschwerde tritt den Feststellungen und der Beweiswürdigung der belangten Behörde betreffend den Gesundheitszustand im angefochtenen Bescheid nicht entgegen. Auch unter Zugrundelegung des Vorhandenseins gesundheitlicher Probleme würde sich daraus kein Sachverhalt ergeben, der einer Überstellung in die Niederlande – wo im Wesentlichen vergleichbare Behandlungsmöglichkeiten vorhanden sind – potentiell entgegenstehen würde (vgl. dazu die Ausführungen unter Punkt 3.1.2).Die Beschwerdeführerin erwähnte vor dem Bundesamt, dass sie seit drei bis vier Jahren Probleme mit den Bandscheiben habe und einen gutartigen Knoten im Kopfbereich habe, zudem sei bei einer Untersuchung in Österreich ein Knoten an der Gebärmutter festgestellt worden. Ärztliche Unterlagen wurden im gesamten Verfahren nicht vorgelegt, ebensowenig wurde ein aktuell bestehender Behandlungsbedarf behauptet. Es wurden auch zu keinem Zeitpunkt Befürchtungen im Hinblick auf eine unzureichende medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin in den Niederlanden oder sonstige auf den Gesundheitszustand bezogene Befürchtungen geäußert. Da sich während des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in Österreich bislang keine medizinische Behandlung als erforderlich erwies, haben sich insgesamt keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schweren Erkrankung ergeben. Die Beschwerde tritt den Feststellungen und der Beweiswürdigung der belangten Behörde betreffend den Gesundheitszustand im angefochtenen Bescheid nicht entgegen. Auch unter Zugrundelegung des Vorhandenseins gesundheitlicher Probleme würde sich daraus kein Sachverhalt ergeben, der einer Überstellung in die Niederlande – wo im Wesentlichen vergleichbare Behandlungsmöglichkeiten vorhanden sind – potentiell entgegenstehen würde vergleiche dazu die Ausführungen unter Punkt 3.1.2). 2.
  8. Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der nicht vorhandenen privaten, familiären und beruflichen Anknüpfungspunkte in Österreich ergeben sich ebenfalls aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in Zusammenschau mit dem Akteninhalt und ihrer erst kurzen Aufenthaltsdauer.
  9. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind §§ 5 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG; unionsrechtlich sind primär Art. 3, 7, 12, 16, 17, 20 und 21 Dublin III-Verordnung relevant.Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind Paragraphen 5 und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG; unionsrechtlich sind primär Artikel 3, 7, 12, 16, 17, 20 und 21 Dublin III-Verordnung relevant. 3.
  10. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz):3.
  11. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz):

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 ist ein nicht nach § 4 leg.cit. (Schutz im sicheren Drittstaat) oder nach § 4a leg.cit. (Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz) erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein nicht nach Paragraph 4, leg.cit. (Schutz im sicheren Drittstaat) oder nach Paragraph 4 a, leg.cit. (Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz) erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. 3.1.1. Zur Zuständigkeit nach der Dublin III-Verordnung

Art. 3Abs.

1 der Dublin III-Verordnung wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 7 bis 15) der Dublin III-Verordnung bestimmt wird.

Artikel 3

, Absatz eins, der Dublin III-Verordnung wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei (Artikel 7 bis 15) der Dublin III-Verordnung bestimmt wird. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit der Niederlande zur Prüfung des verfahrensgegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz in Art. 12 Abs. 2 Dublin III-Verordnung begründet, da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich im Besitz eines gültigen niederländischen Visums war.In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit der Niederlande zur Prüfung des verfahrensgegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz in Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-Verordnung begründet, da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich im Besitz eines gültigen niederländischen Visums war. Die Verpflichtung der Niederlande zur Aufnahme der Beschwerdeführerin basiert überdies darauf, dass die niederländische Behörde einer Aufnahme der Beschwerdeführerin auf Grundlage des Art. 12 Abs. 2 Dublin III-Verordnung ausdrücklich zugestimmt hat. Das Konsultationsverfahren mit der niederländischen Behörde erfolgte – unter Einhaltung der in der Dublin III-Verordnung vorgesehenen Fristen – mängelfrei.Die Verpflichtung der Niederlande zur Aufnahme der Beschwerdeführerin basiert überdies darauf, dass die niederländische Behörde einer Aufnahme der Beschwerdeführerin auf Grundlage des Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-Verordnung ausdrücklich zugestimmt hat. Das Konsultationsverfahren mit der niederländischen Behörde erfolgte – unter Einhaltung der in der Dublin III-Verordnung vorgesehenen Fristen – mängelfrei. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates finden sich keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit der Niederlande ist zwischenzeitig auch nicht wieder erloschen. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-Verordnung (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses beziehungsweise zu berücksichtigender humanitärer Gründe keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der Beschwerdeführerin. Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-Verordnung (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses beziehungsweise zu berücksichtigender humanitärer Gründe keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der Beschwerdeführerin. 3.1.2. Zur möglichen Unzulässigkeit einer Überstellung im Lichte der GRC/EMRK 3.1.2.1. Nach der in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung enthaltenen Ermessensklausel kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 leg.cit. beschließen, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin III-Verordnung nicht für die Prüfung zuständig ist (Möglichkeit des Selbsteintritts). Da Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung keine inhaltlichen Vorgaben beinhaltet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgt (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2021/19/0438; zur Auslegung dieser Ermessensklausel anhand des Unionsrechts vgl. EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 91 ff).3.1.2.1. Nach der in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung enthaltenen Ermessensklausel kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Artikel 3, Absatz eins, leg.cit. beschließen, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin III-Verordnung nicht für die Prüfung zuständig ist (Möglichkeit des Selbsteintritts). Da Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung keine inhaltlichen Vorgaben beinhaltet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgt vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2021/19/0438; zur Auslegung dieser Ermessensklausel anhand des Unionsrechts vergleiche EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 91 ff).

Art. 3Abs.

2 UAbs. 2 Dublin III-Verordnung hat eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz zu unterbleiben, wenn sich eine Überstellung an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat als unmöglich erweist, weil wesentliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC mit sich bringen und die Überstellung von Asylwerbern in einen bestimmten Mitgliedstaat ausschließen (vgl. VfGH 20.09.2022, E 622/2022, mwN; zum Begriff der „systemischen Schwachstellen“ vgl. EuGH 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, Rn. 60; EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, mit Hinweis auf EGMR 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich; EGMR 21.01.2011 [GK], 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland; sowie EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 91 ff).

Artikel 3, Absatz 2, UAbs.

2 Dublin III-Verordnung hat eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz zu unterbleiben, wenn sich eine Überstellung an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat als unmöglich erweist, weil wesentliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikel 4, GRC mit sich bringen und die Überstellung von Asylwerbern in einen bestimmten Mitgliedstaat ausschließen vergleiche VfGH 20.09.2022, E 622 aus 2022,, mwN; zum Begriff der „systemischen Schwachstellen“ vergleiche EuGH 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, Rn. 60; EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, mit Hinweis auf EGMR 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich; EGMR 21.01.2011 [GK], 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland; sowie EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 91 ff). Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) sind die Vorschriften des abgeleiteten Unionsrechts, einschließlich der Bestimmungen der Dublin III-Verordnung, unter Beachtung der durch die GRC gewährleisteten Grundrechte auszulegen und anzuwenden. Das in Art. 4 der GRC aufgestellte absolute Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung – das dem in Art. 3 EMRK aufgestellten Verbot entspricht – ist dabei von fundamentaler Bedeutung (vgl. EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 59, 65 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) sind die Vorschriften des abgeleiteten Unionsrechts, einschließlich der Bestimmungen der Dublin III-Verordnung, unter Beachtung der durch die GRC gewährleisteten Grundrechte auszulegen und anzuwenden. Das in Artikel 4, der GRC aufgestellte absolute Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung – das dem in Artikel 3, EMRK aufgestellten Verbot entspricht – ist dabei von fundamentaler Bedeutung vergleiche EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 59, 65 mwN). Eine Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat hat nach der Rechtsprechung des EuGH dann zu unterbleiben, wenn dem die Zuständigkeit prüfenden Gericht (bzw. der Behörde) "nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden" (EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 85 mwN). Solche systemischen allgemeinen oder aber bestimmte Personengruppen betreffenden Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Dies wäre zu bejahen, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 90 ff; zum Erfordernis des Zugangs zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren, einschließlich Non-Refoulement-Prüfung, siehe VfGH 04.10.2022, E 2771/2022 mit Hinweisen auf Rechtsprechung des EuGH und EGMR; sowie zuletzt EuGH 30.11.2023, C-228/21 ua., CAZ ua./Italien; zu pauschalen Zurückweisungen und Inhaftnahmen an Grenzübergängen vgl. EuGH 29.02.2024, C-392/22, X/Niederlande). Solche systemischen allgemeinen oder aber bestimmte Personengruppen betreffenden Schwachstellen fallen nur dann unter Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Dies wäre zu bejahen, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann vergleiche EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 90 ff; zum Erfordernis des Zugangs zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren, einschließlich Non-Refoulement-Prüfung, siehe VfGH 04.10.2022, E 2771 aus 2022, mit Hinweisen auf Rechtsprechung des EuGH und EGMR; sowie zuletzt EuGH 30.11.2023, C-228/21 ua., CAZ ua./Italien; zu pauschalen Zurückweisungen und Inhaftnahmen an Grenzübergängen vergleiche EuGH 29.02.2024, C-392/22, X/Niederlande). Auch wenn es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass in dem für die Prüfung des Asylantrages zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen bestehen, darf die Überstellung eines Asylwerbers im Rahmen der Dublin III-Verordnung nur unter Bedingungen vorgenommen werden, die es ausschließen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, bei seiner Überstellung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erleiden (vgl. EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 59-65; sowie darauf Bezug nehmend VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153).Auch wenn es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass in dem für die Prüfung des Asylantrages zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen bestehen, darf die Überstellung eines Asylwerbers im Rahmen der Dublin III-Verordnung nur unter Bedingungen vorgenommen werden, die es ausschließen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, bei seiner Überstellung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC zu erleiden vergleiche EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 59-65; sowie darauf Bezug nehmend VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153). Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung auszuüben ist – und damit eine Zurückweisungsentscheidung nach § 5 AsylG 2005 zu unterbleiben hat –, wenn einer Außerlandesbringung Art. 3 EMRK oder Art. 8 EMRK entgegenstehen, oder die Regelung über das Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 eine einheitliche Entscheidung in Bezug auf ein Familienmitglied, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich inhaltlich zu behandeln ist, erfordern (vgl. VwGH 19.10.2023, Ra 2022/19/0093, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung auszuüben ist – und damit eine Zurückweisungsentscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 zu unterbleiben hat –, wenn einer Außerlandesbringung Artikel 3, EMRK oder Artikel 8, EMRK entgegenstehen, oder die Regelung über das Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 eine einheitliche Entscheidung in Bezug auf ein Familienmitglied, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich inhaltlich zu behandeln ist, erfordern vergleiche VwGH 19.10.2023, Ra 2022/19/0093, mwN). Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen, ob die beschwerdeführende Partei – unabhängig davon – im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung

§ 5Asyl

G 2005 und § 61 FPG in ihren Rechten

Art. 4GRC bzw.

Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde.Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen, ob die beschwerdeführende Partei – unabhängig davon – im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung

Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG in ihren Rechten

Artikel 4, GRC bzw.

Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde. 3.1.2.

  1. Die diesbezügliche Prüfung hat unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Prinzips des gegenseitigen Vertrauens – das innerstaatlich in der in § 5 Abs. 3 AsylG 2005 enthaltenen Sicherheitsvermutung seinen Niederschlag gefunden hat – zu erfolgen. Mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 wurde eine gesetzliche "Beweisregel" geschaffen, die es grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Es ist insbesondere auch davon auszugehen, dass der zuständige Mitgliedstaat (Aufnahmestaat) aufgrund seiner unionsrechtlichen Verpflichtungen eine Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vornimmt, welche den (für Erstanträge in erster Instanz) in der Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU) vorgesehenen Anforderungen entspricht (vgl. VwGH 05.12.2022, Ra 2021/19/0256; sowie VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153, mit näheren Ausführungen zur Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 und dem unionsrechtlichen Hintergrund; zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten vgl. auch EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 80 ff). 3.1.2.
  2. Die diesbezügliche Prüfung hat unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Prinzips des gegenseitigen Vertrauens – das innerstaatlich in der in Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 enthaltenen Sicherheitsvermutung seinen Niederschlag gefunden hat – zu erfolgen. Mit Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 wurde eine gesetzliche "Beweisregel" geschaffen, die es grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Es ist insbesondere auch davon auszugehen, dass der zuständige Mitgliedstaat (Aufnahmestaat) aufgrund seiner unionsrechtlichen Verpflichtungen eine Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vornimmt, welche den (für Erstanträge in erster Instanz) in der Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU) vorgesehenen Anforderungen entspricht vergleiche VwGH 05.12.2022, Ra 2021/19/0256; sowie VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153, mit näheren Ausführungen zur Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 und dem unionsrechtlichen Hintergrund; zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten vergleiche auch EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 80 ff). Die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 kann nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden (vgl. VwGH 15.04.2019, Ra 2019/01/0109, mwN). Negative Erlebnisse einer asylwerbenden Partei in einem anderen Mitgliedstaat können zwar eines von vielen Indizien für die Behandlung von Asylwerbern in diesem Staat sein, sie lassen aber keinen (alleinigen) Rückschluss darauf zu, dass einer asylwerbenden Partei bei Rücküberstellung in diesen Staat Gleiches widerfahren werde. Entscheidend ist vielmehr eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat, die auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung der den Asylbehörden bzw. dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden aktuellen Berichtslage unter Bedachtnahme auf die individuelle Lage des betroffenen Asylwerbers zu erfolgen hat (vgl. VwGH 22.02.2024, Ra 2024/20/0085 mit Hinweis auf VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0108, mwN).Die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 kann nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden vergleiche VwGH 15.04.2019, Ra 2019/01/0109, mwN). Negative Erlebnisse einer asylwerbenden Partei in einem anderen Mitgliedstaat können zwar eines von vielen Indizien für die Behandlung von Asylwerbern in diesem Staat sein, sie lassen aber keinen (alleinigen) Rückschluss darauf zu, dass einer asylwerbenden Partei bei Rücküberstellung in diesen Staat Gleiches widerfahren werde. Entscheidend ist vielmehr eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat, die auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung der den Asylbehörden bzw. dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden aktuellen Berichtslage unter Bedachtnahme auf die individuelle Lage des betroffenen Asylwerbers zu erfolgen hat vergleiche VwGH 22.02.2024, Ra 2024/20/0085 mit Hinweis auf VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0108, mwN). 3.1.2.
  3. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur relevanten Situation in den Niederlanden, wonach Dublin-Rückkehrer vollen Zugang zum niederländischen Asylverfahren sowie Zugang zu Unterbringung und zu materieller und medizinischer Versorgung haben, ist nicht zu erkennen, dass das Asylsystem in den Niederlanden systemische Schwachstellen iSd dargestellten Rechtsprechung aufweist, die

Art. 3Abs.

2 Dublin III-Verordnung einer Zurückweisung des Antrages entgegenstünden. Ebensowenig sind (darüberhinausgehende) Gründe zu erkennen, die einen Selbsteintritt aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Erwägungen geboten erscheinen ließen.3.1.2.3. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur relevanten Situation in den Niederlanden, wonach Dublin-Rückkehrer vollen Zugang zum niederländischen Asylverfahren sowie Zugang zu Unterbringung und zu materieller und medizinischer Versorgung haben, ist nicht zu erkennen, dass das Asylsystem in den Niederlanden systemische Schwachstellen iSd dargestellten Rechtsprechung aufweist, die

Artikel 3

, Absatz 2, Dublin III-Verordnung einer Zurückweisung des Antrages entgegenstünden. Ebensowenig sind (darüberhinausgehende) Gründe zu erkennen, die einen Selbsteintritt aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Erwägungen geboten erscheinen ließen. Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asylverfahren Den herangezogenen Länderberichten lässt sich im Einzelnen entnehmen, dass in den Niederlanden ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten existiert und die Beschwerdeführerin, die bislang noch keinen Antrag auf internationalen Schutz in den Niederlanden gestellt hat, als Dublin-Rückkehrerin Zugang zum niederländischen Hoheitsgebiet und zum niederländischen Asylsystem hat. Aus den Länderberichten ergibt sich kein konkretes Risiko, dass die Beschwerdeführerin aus den Niederlanden ohne inhaltliche Prüfung ihres Antrages auf internationalen Schutz in einen Staat abgeschoben werden wird, in dem ihr eine Verletzung ihrer durch Art. 4 GRC beziehungsweise Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte droht. Die Beschwerdeführerin selbst äußerte zu keinem Zeitpunkt Befürchtungen hinsichtlich eines fehlenden Zugangs zum niederländischen Asylverfahren bzw. der Gefahr einer ungeprüften Kettenabschiebung. Den herangezogenen Länderberichten lässt sich im Einzelnen entnehmen, dass in den Niederlanden ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten existiert und die Beschwerdeführerin, die bislang noch keinen Antrag auf internationalen Schutz in den Niederlanden gestellt hat, als Dublin-Rückkehrerin Zugang zum niederländischen Hoheitsgebiet und zum niederländischen Asylsystem hat. Aus den Länderberichten ergibt sich kein konkretes Risiko, dass die Beschwerdeführerin aus den Niederlanden ohne inhaltliche Prüfung ihres Antrages auf internationalen Schutz in einen Staat abgeschoben werden wird, in dem ihr eine Verletzung ihrer durch Artikel 4, GRC beziehungsweise Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte droht. Die Beschwerdeführerin selbst äußerte zu keinem Zeitpunkt Befürchtungen hinsichtlich eines fehlenden Zugangs zum niederländischen Asylverfahren bzw. der Gefahr einer ungeprüften Kettenabschiebung. Aufnahmebedingungen für Asylwerber (Unterkunft, materielle und medizinische Versorgung) Dem Berichtsmaterial sind – auch unter Berücksichtigung möglicher Engpässe bei den Aufnahmekapazitäten – keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass Dublin-Rückkehrer in den Niederlanden mit einer Situation extremer materieller Not konfrontiert sind. Bedürftige Asylwerber haben ein Recht auf materielle Versorgung, sobald sie den Wunsch zur Asylantragstellung zum Ausdruck bringen. Diese umfasst Unterbringung, ein wöchentliches Taschengeld, Krankenversicherung, Haftpflichtversicherung und die Deckung einiger anderer Kostenpunkte. Das Recht auf materielle Versorgung besteht in der Regel auch während einer fristgerecht eingebrachten Beschwerde gegen eine negative erstinstanzliche Entscheidung weiter, es gibt jedoch Ausnahmen (z.B. Dublin-Verfahren, offensichtlich unbegründete Fälle usw.). Asylsuchende haben laut den Länderberichten auch Zugang zu medizinischer Grundversorgung. Dazu gehören unter anderem Krankenhausaufenthalte, Konsultationen beim Hausarzt, Physiotherapie, Zahnarztbehandlung und Beratung durch Psychologen. In bzw. in der Nähe jedes Zentrums der COA (Zentralagentur für die Unterbringung von Asylwerbern) gibt es ein Gesundheitszentrum für Asylwerber (GZA), in dem medizinische Fachkräfte zur Verfügung stehen. In den GZA-Standorten stehen ein Allgemeinmediziner, eine Krankenschwester und ein psychologischer Betreuer oder medizinischer Assistent zur Verfügung. Es bestehen schließlich auch keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Gewährung internationalen Schutzes in den Niederlanden aufgrund der dortigen Lebensumstände, die sie als international Schutzberechtigte erwarten würden, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren. Es bestehen schließlich auch keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Gewährung internationalen Schutzes in den Niederlanden aufgrund der dortigen Lebensumstände, die sie als international Schutzberechtigte erwarten würden, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC zu erfahren. Individuelle Vulnerabilitäten, Gesundheitszustand Es liegen auch keine besonderen individuellen Umstände vor, die zur Annahme führen könnten, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Überstellung in die Niederlande dem konkreten Risiko einer Verletzung ihrer durch Art. 4 GRC/Art. 3 EMRK geschützten Grundrechte ausgesetzt sein würde. Die Beschwerdeführerin ist volljährig und leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen, sodass keine Hinweise bestehen, dass sie etwa aufgrund einer besonderen Vulnerabilität trotz des Nichtbestehens systemischer Schwachstellen von einer relevanten Grundrechtsverletzung bedroht sein könnte.Es liegen auch keine besonderen individuellen Umstände vor, die zur Annahme führen könnten, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Überstellung in die Niederlande dem konkreten Risiko einer Verletzung ihrer durch Artikel 4, GRC/"Art". 3 EMRK geschützten Grundrechte ausgesetzt sein würde. Die Beschwerdeführerin ist volljährig und leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen, sodass keine Hinweise bestehen, dass sie etwa aufgrund einer besonderen Vulnerabilität trotz des Nichtbestehens systemischer Schwachstellen von einer relevanten Grundrechtsverletzung bedroht sein könnte. Was die von der Beschwerdeführerin erwähnten gesundheitlichen Probleme anbelangt, ist auf die ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte hinzuweisen, wonach im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 04.09.2018, Ra 2017/01/0252; vgl. auch – betreffend einen Fall "extremer psychischer Belastung bis hin zu Suizidalität" – VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153, Rn. 61 ff, mwN, unter anderem auf das Urteil des EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili/Belgien, sowie die darauf Bezug nehmende Rechtsprechung des EuGH). Was die von der Beschwerdeführerin erwähnten gesundheitlichen Probleme anbelangt, ist auf die ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte hinzuweisen, wonach im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche VwGH 04.09.2018, Ra 2017/01/0252; vergleiche auch – betreffend einen Fall "extremer psychischer Belastung bis hin zu Suizidalität" – VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153, Rn. 61 ff, mwN, unter anderem auf das Urteil des EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili/Belgien, sowie die darauf Bezug nehmende Rechtsprechung des EuGH). Im Fall der Beschwerdeführerin, die davon berichtete, seit drei bis vier Jahren unter Bandscheibenproblemen zu leiden, einen gutartigen kleinen Knoten im Kopfbereich sowie einen Knoten an der Gebärmutter aufzuweisen, liegt weder eine akut lebensbedrohliche oder schwerwiegende psychische oder physische Erkrankung vor, noch benötigt sie eine engmaschige fachärztliche Betreuung bzw. stationäre Behandlung. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin in Zusammenschau mit dem Umstand, dass sie keine ärztlichen Unterlagen vorlegte und keinen aktuellen Behandlungsbedarf nannte, ist nicht ersichtlich, dass ihr Gesundheitszustand derart schwerwiegend beeinträchtigt ist, dass eine Überstellung in die Niederlande (wo ihr im Bedarfsfall ebenfalls Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen werden) einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK bewirken würde. Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderfeststellungen ist davon auszugehen, dass etwaige gesundheitliche Probleme auch in den Niederlanden einer näheren Untersuchung und Diagnostik sowie einer allenfalls benötigten Behandlung zugänglich sein werden, sodass für die Beschwerdeführerin keine reale Gefahr einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes besteht. Solche Befürchtungen wurden von der Beschwerdeführerin auch zu keinem Zeitpunkt geäußert. Im Fall der Beschwerdeführerin, die davon berichtete, seit drei bis vier Jahren unter Bandscheibenproblemen zu leiden, einen gutartigen kleinen Knoten im Kopfbereich sowie einen Knoten an der Gebärmutter aufzuweisen, liegt weder eine akut lebensbedrohliche oder schwerwiegende psychische oder physische Erkrankung vor, noch benötigt sie eine engmaschige fachärztliche Betreuung bzw. stationäre Behandlung. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin in Zusammenschau mit dem Umstand, dass sie keine ärztlichen Unterlagen vorlegte und keinen aktuellen Behandlungsbedarf nannte, ist nicht ersichtlich, dass ihr Gesundheitszustand derart schwerwiegend beeinträchtigt ist, dass eine Überstellung in die Niederlande (wo ihr im Bedarfsfall ebenfalls Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen werden) einen Eingriff in den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK bewirken würde. Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderfeststellungen ist davon auszugehen, dass etwaige gesundheitliche Probleme auch in den Niederlanden einer näheren Untersuchung und Diagnostik sowie einer allenfalls benötigten Behandlung zugänglich sein werden, sodass für die Beschwerdeführerin keine reale Gefahr einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes besteht. Solche Befürchtungen wurden von der Beschwerdeführerin auch zu keinem Zeitpunkt geäußert. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Soweit die Beschwerdeführerin eine Bedrohung durch in den Niederlanden aufhältige Bekannte ihrer Brüder vorbrachte, erwies sich dieses Vorbringen aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen als unglaubwürdig. Selbst wenn man aber davon ausginge, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich eine Bedrohung durch in den Niederlanden aufhältige Privatpersonen befürchtet, hätte sie die Möglichkeit, diesbezüglich die in den Niederlanden bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen. Die Beschwerdeführerin kann den Umstand, dass sie im Irak Opfer von Gewalt geworden sei und sich in den Niederlanden aufgrund möglicher Kontakte ihrer Brüder nicht sicher fühle, bereits bei ihrer Ankunft und Asylantragstellung in den Niederlanden ansprechen. Hinweise auf eine fehlende Schutzfähigkeit oder Schutzwilligkeit der niederländischen Behörden im Hinblick auf strafrechtswidriges Verhalten von Privatpersonen, insbesondere in Form von Gewalt gegen Frauen, liegen nicht vor. Dass aus dem Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin eine besondere Vulnerabilität resultiert, die sie in den Niederlanden der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Art. 3 EMRK/Art. 4 GRC aussetzen würde, wurde somit nicht aufgezeigt. Soweit die Beschwerdeführerin eine Bedrohung durch in den Niederlanden aufhältige Bekannte ihrer Brüder vorbrachte, erwies sich dieses Vorbringen aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen als unglaubwürdig. Selbst wenn man aber davon ausginge, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich eine Bedrohung durch in den Niederlanden aufhältige Privatpersonen befürchtet, hätte sie die Möglichkeit, diesbezüglich die in den Niederlanden bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen. Die Beschwerdeführerin kann den Umstand, dass sie im Irak Opfer von Gewalt geworden sei und sich in den Niederlanden aufgrund möglicher Kontakte ihrer Brüder nicht sicher fühle, bereits bei ihrer Ankunft und Asylantragstellung in den Niederlanden ansprechen. Hinweise auf eine fehlende Schutzfähigkeit oder Schutzwilligkeit der niederländischen Behörden im Hinblick auf strafrechtswidriges Verhalten von Privatpersonen, insbesondere in Form von Gewalt gegen Frauen, liegen nicht vor. Dass aus dem Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin eine besondere Vulnerabilität resultiert, die sie in den Niederlanden der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Artikel 3, EMRK/"Art". 4 GRC aussetzen würde, wurde somit nicht aufgezeigt. Zum Beschwerdevorbringen, dass im Hinblick auf die Unterbringungssituation der Beschwerdeführerin eine Einzelfallzusicherung der niederländischen Behörde einzuholen gewesen wäre, ist festzuhalten, dass das Urteil des EGMR vom 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel/Schweiz, die Rückführung einer Familie mit minderjährigen Kindern nach Italien betraf und ausschließlich Bezug auf die dort zum für die Entscheidung wesentlichen Zeitpunkt vorherrschende Unterbringungs- und Versorgungssituation hat. Dass vor einer Rückführung in einen anderen Dublin-Staat in jedem Fall Garantien über die Unterbringung einzuholen sind, lässt sich diesem Urteil nicht entnehmen (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2016/19/0351, mwN). Zum Beschwerdevorbringen, dass im Hinblick auf die Unterbringungssituation der Beschwerdeführerin eine Einzelfallzusicherung der niederländischen Behörde einzuholen gewesen wäre, ist festzuhalten, dass das Urteil des EGMR vom 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel/Schweiz, die Rückführung einer Familie mit minderjährigen Kindern nach Italien betraf und ausschließlich Bezug auf die dort zum für die Entscheidung wesentlichen Zeitpunkt vorherrschende Unterbringungs- und Versorgungssituation hat. Dass vor einer Rückführung in einen anderen Dublin-Staat in jedem Fall Garantien über die Unterbringung einzuholen sind, lässt sich diesem Urteil nicht entnehmen vergleiche VwGH 18.10.2017, Ra 2016/19/0351, mwN). Insgesamt gesehen konnte die Beschwerdeführerin somit keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 4 GRC/Art. 3 EMRK sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Insgesamt gesehen konnte die Beschwerdeführerin somit keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 4, GRC/"Art". 3 EMRK sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Sollte die Beschwerdeführerin im Falle einer Überstellung in die Niederlande dennoch Vorfälle erleben, durch die sie sich schlecht behandelt oder gar bedroht fühlt, ist lediglich der Vollständigkeit halber auf die Möglichkeit zu verweisen, sich an örtlich ansässige Menschenrechtsorganisationen zu wenden beziehungsweise den Rechtsweg zu beschreiten. 3.1.2.4.

§ 5Abs. 1 letzter Satz Asyl

G 2005 hat eine Zurückweisung des Antrages zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.3.1.2.4.

Paragraph 5, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 hat eine Zurückweisung des Antrages zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist

Art. 8Abs.

2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Das Funktionieren der asylrechtlichen Zuständigkeitsordnung in der Europäischen Union, wie sie durch die Dublin III-Verordnung sichergestellt werden soll, stellt ein gewichtiges öffentliches Interesse dar. Gleichzeitig darf die Anwendung der Verordnung aber nicht dazu führen, dass legitime private Interessen der schutzsuchenden Personen in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt werden (vgl. VwGH 02.02.2023, Ra 2022/18/0164).Das Funktionieren der asylrechtlichen Zuständigkeitsordnung in der Europäischen Union, wie sie durch die Dublin III-Verordnung sichergestellt werden soll, stellt ein gewichtiges öffentliches Interesse dar. Gleichzeitig darf die Anwendung der Verordnung aber nicht dazu führen, dass legitime private Interessen der schutzsuchenden Personen in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt werden vergleiche VwGH 02.02.2023, Ra 2022/18/0164). Da die Beschwerdeführerin keine familiären Bindungen zu in Österreich lebenden Personen aufweist, stellt eine Aufenthaltsbeendigung keinen Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Familienlebens dar. Auch hinsichtlich des Privatlebens der Beschwerdeführerin kommt es zu keinem unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht. Die Beschwerdeführerin verfügt im Bundesgebiet über keine sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte. Eine ins Gewicht fallende Integration in die österreichische Gesellschaft, insbesondere durch eine Erwerbstätigkeit oder durch ausreichende Sprachkenntnisse, ist nicht erkennbar. Die Beschwerdeführerin hält sich erst seit rund drei Monaten in Österreich auf und verfügte zu keiner Zeit über einen Aufenthaltstitel, sondern stützte ihren Aufenthalt nur auf den faktischen Abschiebeschutz aufgrund des unzulässigen Antrages auf internationalen Schutz. Auch hinsichtlich des Privatlebens der Beschwerdeführerin kommt es zu keinem unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht. Die Beschwerdeführerin verfügt im Bundesgebiet über keine sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte. Eine ins Gewicht fallende Integration in die österreichische Gesellschaft, insbesondere durch eine Erwerbstätigkeit oder durch ausreichende Sprachkenntnisse, ist nicht erkennbar. Die Beschwerdeführerin hält sich erst seit rund drei Monaten in Österreich auf und verfügte zu keiner Zeit über einen Aufenthaltstitel, sondern stützte ihren Aufenthalt nur auf den faktischen Abschiebeschutz aufgrund des unzulässigen Antrages auf internationalen Schutz. Somit steht dem – nur gering ausgeprägten – persönlichen Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet das gewichtige öffentliche Interesse am geordneten Vollzug der europäischen Zuständigkeitsnormen für Asylverfahren entgegen, vor dessen Hintergrund sich ein Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK als gerechtfertigt darstellt. Der durch die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls gedeckt.Somit steht dem – nur gering ausgeprägten – persönlichen Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet das gewichtige öffentliche Interesse am geordneten Vollzug der europäischen Zuständigkeitsnormen für Asylverfahren entgegen, vor dessen Hintergrund sich ein Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK als gerechtfertigt darstellt. Der durch die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls gedeckt. Soweit die Beschwerdeführerin erklärt hat, dass sie in Österreich bleiben wolle, ist zudem festzuhalten, dass es nicht dem Fremden obliegt, ein Asylverfahren in einem Land seiner Wahl durchzuführen und dadurch ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Es gelten hierfür die Bestimmungen der Dublin III-Verordnung, die im vorliegenden Fall unzweifelhaft die Zuständigkeit der Niederlande ergeben haben. Es ist auf den Hauptzweck der Dublin III-Verordnung zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen des Asylwerbers losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist. 3.1.2.5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen. 3.1.2.5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. erweist sich daher als unbegründet. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. erweist sich daher als unbegründet. 3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Anordnung zur Außerlandesbringung):3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Anordnung zur Außerlandesbringung):

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 iVm § 61 Abs. 1 Z 1 FPG ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5Asyl

G 2005 zurückgewiesen wird. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung

§ 9BFA-VG zulässig ist.

Die Zulässigkeit der Abschiebung

§ 61Abs.

2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, AsylG 2005 zurückgewiesen wird. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung

Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 61, Absatz 2, FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird, und auch sonst zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliegen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides erweist sich daher ebenfalls als unbegründet. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides erweist sich daher ebenfalls als unbegründet. 3.3. Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs.

7 erster Fall BFA-VG unterbleiben, weil sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erwies (vgl. grundlegend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017; zu den besonderen Verfahrensvorschriften betreffend die Verhandlungspflicht im Dublin-Verfahren vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/19/0072; 14.07.2021, Ra 2021/14/0129).Die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG unterbleiben, weil sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erwies vergleiche grundlegend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017; zu den besonderen Verfahrensvorschriften betreffend die Verhandlungspflicht im Dublin-Verfahren vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/19/0072; 14.07.2021, Ra 2021/14/0129). Im vorliegenden Fall wurde der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt vom BFA – das ein Konsultationsverfahren mit den Niederlanden durchführte, der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Einvernahme Parteiengehör zu allen verfahrensrelevanten Aspekten gewährte und seiner Entscheidung umfassende Feststellungen zu den Verfahrens- und Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat zugrunde legte – vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Es liegen keine Hinweise vor, dass sich die Lage in den Niederlanden oder die persönliche Situation der Beschwerdeführerin seit Erlassung des angefochtenen Bescheides am 11.03.2025 maßgeblich geändert hätten. Das Bundesamt begründete im angefochtenen Bescheid in einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung, wie es zu seinen Feststellungen gelangte und setzte sich mit der von der Beschwerdeführerin geäußerten Furcht vor einer Bedrohung durch ihre Brüder auseinander. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Erwägungen. In der Beschwerde wurden die Erwägungen der Behörde bloß unsubtantiiert bestritten und es wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet; insbesondere wurde die im angefochtenen Bescheid festgestellte Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der niederländischen Behörden nicht bestritten, sodass sich auch eine nähere Auseinandersetzung mit den – zur Untermauerung der von den Brüdern im Irak ausgehenden Gefährdung – in Kopie übermittelten Unterlagen erübrigte. Die Beschwerde zeigt keinen Anhaltspunkt für eine Widerlegung der Sicherheitsvermutung bzw. eine der Beschwerdeführerin in den Niederlanden mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verletzung ihrer durch Art. 4 GRC/Art. 3 EMRK bzw. Art. 7 GRC/Art. 8 EMRK geschützten Rechte auf. In der Beschwerde wurden die Erwägungen der Behörde bloß unsubtantiiert bestritten und es wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet; insbesondere wurde die im angefochtenen Bescheid festgestellte Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der niederländischen Behörden nicht bestritten, sodass sich auch eine nähere Auseinandersetzung mit den – zur Untermauerung der von den Brüdern im Irak ausgehenden Gefährdung – in Kopie übermittelten Unterlagen erübrigte. Die Beschwerde zeigt keinen Anhaltspunkt für eine Widerlegung der Sicherheitsvermutung bzw. eine der Beschwerdeführerin in den Niederlanden mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verletzung ihrer durch Artikel 4, GRC/"Art". 3 EMRK bzw. Artikel 7, GRC/"Art". 8 EMRK geschützten Rechte auf. 3.4. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 17BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.3.4.

Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, sowie in der Bewertung der Intensität der privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin und demgemäß in Tatsachenfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte, des EuGH und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Dublin III-Verordnung stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, sowie in der Bewertung der Intensität der privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin und demgemäß in Tatsachenfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte, des EuGH und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Dublin III-Verordnung stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W610.2309612.1.00

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