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{'item': 'G312 2293501-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.04.2025 GeschäftszahlG312 2293501-1 Spruch, G312 2293501-1/25E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 101ASVG vom XXXX bzw.

XXXX zu erstellen. 2. Der Säumnisbeschwerde vom 27.12.2024 wird stattgegeben. Die AUVA hat binnen 3 Monate ab Zustellung dieser Entscheidung einen Bescheid in Erledigung des Antrages auf die Herstellung

Paragraph 101, ASVG vom römisch 40 bzw. römisch 40 zu erstellen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 24.05.2024 brachte XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) einen als „Säumnisklage“ betitelten Schriftsatz bei der AUVA ein. Da nach Ansicht der AUVA keine Säumnis vorliegt, es sich inhaltlich um eine Säumnisbeschwerde in Verwaltungssachen handelt, wurde dies am 12.06.2024 dem BVwG vorgelegt.
  2. Am 24.05.2024 brachte römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) einen als „Säumnisklage“ betitelten Schriftsatz bei der AUVA ein. Da nach Ansicht der AUVA keine Säumnis vorliegt, es sich inhaltlich um eine Säumnisbeschwerde in Verwaltungssachen handelt, wurde dies am 12.06.2024 dem BVwG vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 13.06.2024 brachte XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF) Antrag auf Herstellung

§ 101ASVG bei der AUVA ein.

Nach Auflistung der erfolgten Gutachten sowie Vorlage des internen Aktenvermerkes der AUVA bringt der AST vor, dass ein wesentlicher Irrtum vorliege, die Beilagen dies belegen würden. Er begehrt die Feststellung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 %. Mit Schriftsatz vom 13.06.2024 brachte römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF) Antrag auf Herstellung

Paragraph 101, ASVG bei der AUVA ein. Nach Auflistung der erfolgten Gutachten sowie Vorlage des internen Aktenvermerkes der AUVA bringt der AST vor, dass ein wesentlicher Irrtum vorliege, die Beilagen dies belegen würden. Er begehrt die Feststellung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 %. Mit Schriftsatz vom 28.06.2024 an das BVwG beantragte der BF ihm die schriftliche Stellungnahme der AUVA zu seiner eingebrachten Säumnisklage zu übermitteln. Mit Schriftsatz vom 01.07.2024, eingelangt bei der AUVA am 05.07.2025, beantragte der BF die Berechnung und Höhe des Ersatzanspruches ihm mitzuteilen. Am 12.07.2024 wurde dem BF die Stellungnahme der AUVA vom 12.06.2024 übermittelt.

  1. Sämtliche oben angeführten Schriftsätze wurden dem BVwG zum vorhin oa und übermittelten Beschwerdeverfahren vorgelegt. Am 05.08.2024 wurde dem BF die Ladung zur öffentlichen, mündlichen Verhandlung für den 30.10.2024 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 05.08.2024, eingelangt am 08.08.2024, äußerte sich der BF zu der übermittelten Vorlage und Stellungnahme der AUVA. Am 12.08.2024, eingelangt am 13.08.2024, beantragte der BF für die mündliche Verhandlung vor dem BVwG im weiteren angeführte Organe der AUVA als Partei persönlich zu laden. Dazu wurde ihm mit Schriftsatz vom 21.08.2024 mitgeteilt, dass die Bekanntgabe des Beweisthemas sowie ob diese Personen als Zeugen geladen werden sollten bzw. die früher dieses Amt ausübende Personen geladen werden sollen. Mit Schriftsatz vom 27.08.2024 übermittelte der BF die Begründung der Ladung der angeführten Organe als Partei, mit Schriftsatz vom 10.09.2024 beantragte er die Ladung einer Person der Steirerkrone zB eine namentlich angeführte Person zur Berichterstattung für die Öffentlichkeit zur sehr bemerkenswerten Vorgehensweise der AUVA. Am 01.10.2024, eingelangt am 02.10.2024 verwies der BF nochmals auf die Eingaben hinsichtlich Ladung und nannte zwei Personen namentlich, welche aus seiner Sicht als Partei zu laden sind. Desweiteren beantragte er die Übermittlung der Kopien dieser Ladungen und ersuchte um Beilegung eines Zahlscheines für die Kopiekosten. Mit Schriftsatz vom 21.10.2024, eingelangt am 23.10.2024, beantragte er die Ladung einer Person vom BM für Soziales, Gesundheit, Pflege, da diese Aufsichtsbehörde der AUVA sei und die Einhaltung genereller Rechtsvorschriften beaufsichtige und der klare Verstoß gegen diese Rechtsvorschriften angezeigt werde. Desweiteren beantragte er die Übermittlung der Kopien dieser Ladungen und ersuchte um Beilegung eines Zahlscheines für die Kopiekosten.
  2. Am 30.10.2024 fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beisein des BF sowie einer Vertreterin der AUVA statt. Mit Schriftsatz vom 04.11.2024, eingelangt am 06.11.2024, monierte der BF, dass bis dato keine schriftliche Mitteilung auf seine Eingaben an die AUVA erfolgt sind, dies wurde am 11.11.2024 dem BVwG vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 26.11.2024, eingelangt am 28.11.2024 beim BVwG, beantragte der BF neuerlich die persönliche Ladung zu einer neuerlichen mündlichen Verhandlung, die Abweisung vom 30.10.2024 sei ein klarer Verstoß gegen das Gesetz. Am 09.01.2025 übermittelte die AUVA die vom BF bei der AUVA eingebrachte Säumnisbeschwerde vom 27.12.2024 hinsichtlich Untätigkeit und Verzögerung der Antragserledigung hinsichtlich Sozialrechtssache, verhinderte Versehrtenrente, keine Leistung der AUVA, hinsichtlich Antrag über die Berechnung und die Höhe des Ersatzanspruches. Mit Schriftsatz vom 14.01.2025 übermittelte der BF die Eingaben und den Antrag an das BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz als Aufsichtsbehörde der AUVA. Mit Schriftsatz vom 10.03.2025, eingelangt am 12.03.2025, verwies der BF auf die bisherigen Anträge und Eingaben und monierte, dass die AUVA eine Körperschaft öffentlichen Rechts sei und ihre Aufgaben in eigener Verantwortung zu besorgen habe. Sie sei für das Abändern, für Verändern, für andere Tatsachen einbringen zuständig, erkläre aber, dass sie ihre Zuständigkeit an das BVwG abgegeben habe, womit die bewusste sogenannte Hilflosigkeit der Behörde vorgetäuscht werde. Mit Schriftsatz vom 19.03.2025 beantragte der BF eine Akteneinsicht und um schriftliche Mitteilung über Ort, Datum und Uhrzeit. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der BF stand XXXX bis XXXX bei der Firma XXXX als Arbeiter in der Bau- und Möbeltischlerei in Beschäftigung, vom XXXX bis XXXX stand er als Flexo-Drucker in einem Dienstverhältnis bei der Firma XXXX . Ab XXXX war er als Arbeiter bei der Firma XXXX tätigt. Seit dem XXXX bis laufend befindet er sich wegen geminderter Arbeitsfähigkeit in Pensionsbezug.Der BF stand römisch 40 bis römisch 40 bei der Firma römisch 40 als Arbeiter in der Bau- und Möbeltischlerei in Beschäftigung, vom römisch 40 bis römisch 40 stand er als Flexo-Drucker in einem Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 . Ab römisch 40 war er als Arbeiter bei der Firma römisch 40 tätigt. Seit dem römisch 40 bis laufend befindet er sich wegen geminderter Arbeitsfähigkeit in Pensionsbezug. In dem Zeitraum der Beschäftigung als Flexo-Drucker war der BF einer toxischen Belastung durch Toluol und Xylol ausgesetzt, weshalb letztlich beim BF ein Polyneuropathiesyndrom sowie ein geringes organisches Pschosyndrom als Folgen einer Berufskrankheit (Exposition gegenüber Tolyol und Xylol) festgestellt worden sind und eine Erwerbsminderung im Ausmaß von 15 % besteht. Die Gewährung einer Versehrtenrente ab dem Meldetag wurde abgewiesen, da die Minderung der Erwerbsfähigkeit im rentenfähigen Ausmaß (20 %) nicht vorlag. Mit Bescheid vom 27.06.1994 der AUVA wurde der Leistungsanspruch des BF aus Anlass einer Erkrankung durch Lösungsmittel abgelehnt. Dagegen hat der BF Klage eingebracht und wurde mit Urteil des XXXX vom XXXX (und Bestätigung durch das OLG vom XXXX ) festgestellt, dass beim BF ein Polyneuropathiesyndrom sowie ein geringes organisches Pschosyndrom Folgen einer Berufskrankheit (Exposition gegenüber Tolyol und Xylol) sind und eine Erwerbsminderung im Ausmaß von 15 % besteht. Die Gewährung einer Versehrtenrente ab dem Meldetag wurde mit selben Urteil abgewiesen, da die Minderung der Erwerbsfähigkeit im rentenfähigen Ausmaß (20 %) nicht vorlag. Dagegen hat der BF Klage eingebracht und wurde mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 (und Bestätigung durch das OLG vom römisch 40 ) festgestellt, dass beim BF ein Polyneuropathiesyndrom sowie ein geringes organisches Pschosyndrom Folgen einer Berufskrankheit (Exposition gegenüber Tolyol und Xylol) sind und eine Erwerbsminderung im Ausmaß von 15 % besteht. Die Gewährung einer Versehrtenrente ab dem Meldetag wurde mit selben Urteil abgewiesen, da die Minderung der Erwerbsfähigkeit im rentenfähigen Ausmaß (20 %) nicht vorlag. Grundlage für das Urteil I. Instanz vom XXXX des XXXX als ASG war das neurologisch-psychiatrische Gutachten des SV Dr. XXXX vom XXXX samt dessen Erörterung in der Verhandlung vom 26.07.1996 und 05.12.1996, wonach als Folgen der Berufskrankheit ein diskretes Polyneuropathiesyndrom an beiden unteren Extremitäten sowie ein sehr geringes organisches Psychosyndrom festgestellt wurde. Grundlage für das Urteil römisch eins. Instanz vom römisch 40 des römisch 40 als ASG war das neurologisch-psychiatrische Gutachten des SV Dr. römisch 40 vom römisch 40 samt dessen Erörterung in der Verhandlung vom 26.07.1996 und 05.12.1996, wonach als Folgen der Berufskrankheit ein diskretes Polyneuropathiesyndrom an beiden unteren Extremitäten sowie ein sehr geringes organisches Psychosyndrom festgestellt wurde. Der BF hat neuerliche Anträge am 21.10.1997 und am 02.08.2000 gestellt, welche mit Bescheiden vom XXXX und XXXX abgewiesen bzw. zurückgewiesen wurden. Der BF hat neuerliche Anträge am 21.10.1997 und am 02.08.2000 gestellt, welche mit Bescheiden vom römisch 40 und römisch 40 abgewiesen bzw. zurückgewiesen wurden. Gegen beide Bescheide hat der BF Klage beim XXXX als ASG eingereicht, welche abgewiesen wurden.Gegen beide Bescheide hat der BF Klage beim römisch 40 als ASG eingereicht, welche abgewiesen wurden. Ein weiterer, auf die Gewährung einer Versehrtenrente gerichteter Antrag des Beschwerdeführers vom 20.04.2004 wurde nach einer fachärztlichen Begutachtung im Universitätsklinikum Heidelberg, derzufolge sich der Zustand der Folgen der Berufskrankheit nicht wesentlich geändert habe, mit Bescheid der AUVA vom XXXX abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer ebenfalls Klage an das Landesgericht für Zivilrechtssachen XXXX als Arbeits- und Sozialgericht, die er jedoch nach Kenntnis des Gutachtens des Sachverständigen Dr. XXXX vom XXXX und nach erfolgter Gutachtenserörterung in der Verhandlung vom 18.05.2006 zurückzog.Ein weiterer, auf die Gewährung einer Versehrtenrente gerichteter Antrag des Beschwerdeführers vom 20.04.2004 wurde nach einer fachärztlichen Begutachtung im Universitätsklinikum Heidelberg, derzufolge sich der Zustand der Folgen der Berufskrankheit nicht wesentlich geändert habe, mit Bescheid der AUVA vom römisch 40 abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer ebenfalls Klage an das Landesgericht für Zivilrechtssachen römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht, die er jedoch nach Kenntnis des Gutachtens des Sachverständigen Dr. römisch 40 vom römisch 40 und nach erfolgter Gutachtenserörterung in der Verhandlung vom 18.05.2006 zurückzog. Die weiteren Anträge des BF vom 23.05.2006, 13.02.2007, 13.02.2008 und 20.04.2010 auf Zuerkennung einer Versehrtenrente wurden mit den Bescheiden vom XXXX , XXXX und XXXX abgewiesen, da nach wie vor im Zustand der Folgen der Berufskrankheit beim BF keine wesentliche Änderung eingetreten ist. Die dagegen erhobenen Klagen wurden mit Urteilen des OLG XXXX vom XXXX bzw. XXXX abgewiesen.Die weiteren Anträge des BF vom 23.05.2006, 13.02.2007, 13.02.2008 und 20.04.2010 auf Zuerkennung einer Versehrtenrente wurden mit den Bescheiden vom römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 abgewiesen, da nach wie vor im Zustand der Folgen der Berufskrankheit beim BF keine wesentliche Änderung eingetreten ist. Die dagegen erhobenen Klagen wurden mit Urteilen des OLG römisch 40 vom römisch 40 bzw. römisch 40 abgewiesen. Am 19.06.2012 stellte der BF neuerlich einen Antrag auf Zuerkennung einer Versehrtenrente, dieser wurde mit Bescheid vom XXXX abgewiesen und ist in Rechtskraft erwachsen. Am 19.06.2012 stellte der BF neuerlich einen Antrag auf Zuerkennung einer Versehrtenrente, dieser wurde mit Bescheid vom römisch 40 abgewiesen und ist in Rechtskraft erwachsen. Der Antrag des BF vom 16.09.2014 wurde mit Bescheid vom XXXX zurückgewiesen, da dieser vor Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des Bescheides vom XXXX eingebracht wurde und der BF eine wesentliche Änderung der zuletzt festgestellten Folgen der Berufskrankheit nicht glaubhaft bescheinigen konnte. Grundlage für diese Entscheidung war das Votum des Chefarztes der Landesstelle Dr. XXXX vom XXXX , wonach keine Änderung des Zustandes eingetreten ist. Der Antrag des BF vom 16.09.2014 wurde mit Bescheid vom römisch 40 zurückgewiesen, da dieser vor Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des Bescheides vom römisch 40 eingebracht wurde und der BF eine wesentliche Änderung der zuletzt festgestellten Folgen der Berufskrankheit nicht glaubhaft bescheinigen konnte. Grundlage für diese Entscheidung war das Votum des Chefarztes der Landesstelle Dr. römisch 40 vom römisch 40 , wonach keine Änderung des Zustandes eingetreten ist. Dagegen hat der BF Klage beim XXXX als ASG eingebracht und Universitätsprofessor Dr. XXXX mit der Erstattung eines Gutachtens betraut. Danach ist eine Verschlechterung mit hoher Wahrscheinlichkeit klinisch nicht ersichtlich, sodass die Minderung der Erwerbsfähigkeit als Folge der anerkannten Berufskrankheit mit 15 % zu bemessen ist. Durch die Einbringung der Klage und Entscheidung des XXXX als ASG wurde der belangten Behörde die Entscheidungsbefugnis über den Antrag vom 16.09.2014 entzogen. Dagegen hat der BF Klage beim römisch 40 als ASG eingebracht und Universitätsprofessor Dr. römisch 40 mit der Erstattung eines Gutachtens betraut. Danach ist eine Verschlechterung mit hoher Wahrscheinlichkeit klinisch nicht ersichtlich, sodass die Minderung der Erwerbsfähigkeit als Folge der anerkannten Berufskrankheit mit 15 % zu bemessen ist. Durch die Einbringung der Klage und Entscheidung des römisch 40 als ASG wurde der belangten Behörde die Entscheidungsbefugnis über den Antrag vom 16.09.2014 entzogen. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage wies das Landesgericht für Zivilrechtssachen XXXX als Arbeits- und Sozialgericht mit Urteil vom XXXX , Zl. XXXX ab, das letztlich auf Grund der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Berufung vom Oberlandesgericht XXXX mit Urteil vom XXXX bestätigt wurde. Der Oberste Gerichtshof wies die gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom XXXX erhobene außerordentliche Revision des Beschwerdeführers wegen Fehlens der Voraussetzungen gemäß § 502 Abs. 1 ZPO zurück.Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage wies das Landesgericht für Zivilrechtssachen römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht mit Urteil vom römisch 40 , Zl. römisch 40 ab, das letztlich auf Grund der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Berufung vom Oberlandesgericht römisch 40 mit Urteil vom römisch 40 bestätigt wurde. Der Oberste Gerichtshof wies die gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom römisch 40 erhobene außerordentliche Revision des Beschwerdeführers wegen Fehlens der Voraussetzungen gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurück. Mit Bescheid vom XXXX lehnte die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 25.06.2015 auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes ab. Mit Bescheid vom römisch 40 lehnte die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 25.06.2015 auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes ab. Die dagegen erhobene Beschwerde des BF wurde mit Erkenntnis des BVwG G305 2136843-1/13E vom 24.02.2017 als unbegründet abgewiesen. Am 24.01.2019 beantragte der AST die Wiederaufnahme des Verfahren 2136843-1/13E und begründet dies damit, dass ein Beweismittel gefälscht worden sei. Mit Beschluss des BVwG vom 28.03.2019 wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 24.02.2017, G305 2136843-1/13E rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gerichtete Antrag als verspätet zurückgewiesen. Die Beschwerde des BF im Verfahren G305 2136843-3 wurde am 29.07.2019 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und im Verfahren G305 2136843-4 wurde die Säumnisbeschwerde mit Erkenntnis vom 29.07.2019 als unbegründet abgewiesen. Mit der am 18.10.2023 beim LG für ZRS XXXX als Arbeits- und Sozialgericht eingebrachten Klage des AST begehrte er die AUVA zu verpflichten, die Entscheidung zu erlassen, über die Herstellung des gesetzlichen Zustandes, dass eine Leistung wegen wesentlicher Änderung der tatsächlichen Verhältnisse festzusetzen ist“. Begründe führe er aus, dass die Verhinderung der Leistung wegen der erstellten falschen und gefälschten Beweismittel erschlichen worden sei. Mit Beschluss vom XXXX wurde der Antrag wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen, da die Frage, ob der gesetzliche Zustand herzustellen ist, im Verwaltungswege auszutragen ist.Mit der am 18.10.2023 beim LG für ZRS römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht eingebrachten Klage des AST begehrte er die AUVA zu verpflichten, die Entscheidung zu erlassen, über die Herstellung des gesetzlichen Zustandes, dass eine Leistung wegen wesentlicher Änderung der tatsächlichen Verhältnisse festzusetzen ist“. Begründe führe er aus, dass die Verhinderung der Leistung wegen der erstellten falschen und gefälschten Beweismittel erschlichen worden sei. Mit Beschluss vom römisch 40 wurde der Antrag wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen, da die Frage, ob der gesetzliche Zustand herzustellen ist, im Verwaltungswege auszutragen ist. Mit Beschluss vom XXXX wurde der oa Antrag (Klage) des BF wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen und damit begründet, dass nach der mit der Entscheidung SSV-NS3/76=SZ62/117=JPL 1989, 736 begründeten, nunmehr ständige Rechtsprechung des OGH die Frage, ob der gesetzliche Zustand herzustellen ist, im Verwaltungsweg auszutragen ist, weshalb der Antrag (Klage) des BF zurückzuweisen war. Mit Beschluss vom römisch 40 wurde der oa Antrag (Klage) des BF wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen und damit begründet, dass nach der mit der Entscheidung SSV-NS3/76=SZ62/117=JPL 1989, 736 begründeten, nunmehr ständige Rechtsprechung des OGH die Frage, ob der gesetzliche Zustand herzustellen ist, im Verwaltungsweg auszutragen ist, weshalb der Antrag (Klage) des BF zurückzuweisen war. Mit Eingabe vom 02.11.2023 (als Einspruch tituliert) bemängelte der BF, dass der Antrag zurückgewiesen wurde, gleichzeitig verwies er auf die Verfahrensdauer und dessen Inhalt, mit dem er um seine Rente gebracht worden sei und verwies auf die weiteren Verfahren. Mit Beschluss vom XXXX forderte das LG für ZRS XXXX als Arbeits- und Sozialgericht den BF auf, den als Rekurs zu wertenden Einspruch entweder durch Unterschrift eines Rechtsanwaltes zu verbessern oder den beigelegten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auszufüllen und zu unterfertigen und damit die Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Verfahrenshilfeanwaltes zu beantragen. Im Übrigen wies es die Behauptung des BF hinsichtlich der Täuschung (Veränderung) gemäß § 530 Abs. 1 Z 7 ZPO zurück. Mit Beschluss vom römisch 40 forderte das LG für ZRS römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht den BF auf, den als Rekurs zu wertenden Einspruch entweder durch Unterschrift eines Rechtsanwaltes zu verbessern oder den beigelegten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auszufüllen und zu unterfertigen und damit die Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Verfahrenshilfeanwaltes zu beantragen. Im Übrigen wies es die Behauptung des BF hinsichtlich der Täuschung (Veränderung) gemäß Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO zurück. Seitens des BF erfolgten zwei weitere Eingaben bei Gericht (am 17.11.2023 und 18.12.2023) und wurden diese mangels Verbesserung bzw. mangels gesetzlicher Grundlage zurückgewiesen. Mit Beschluss vom XXXX wies das OLG XXXX die, vom AST erhobene und als Rekurs zu wertende Beschwerde zurück und erachtete den Revisionsrekurs für nicht zulässig. Mit Beschluss vom römisch 40 wies das OLG römisch 40 die, vom AST erhobene und als Rekurs zu wertende Beschwerde zurück und erachtete den Revisionsrekurs für nicht zulässig.
  4. Wie oben ausgeführt, erhob der BF am 24.05.2024 bei der AUVA mit oa Schriftsatz eine „Säumnisklage“ hinsichtlich Entscheidung über „keine Leistungsgewährung bzw. verhinderte Versehrtenrente, Sozialrechtssache“ sowie einen Antrag hinsichtlich Entscheidung über die Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei der AUVA. Da diese behauptete Säumnis aus Sicht der AUVA nicht vorliegt, wurde der Akt an das BVwG zur weiteren Veranlassung und Entscheidung weitergeleitet. Somit steht fest, dass - nach dem Weg bei der ordentlichen Gerichtsbarkeit - zuletzt im Verwaltungswege kein Bescheid über Herstellung des gesetzlichen Zustandes seitens der AUVA erging.
  5. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts. Es besteht kein Grund, die Feststellungen der belangten Behörde in Frage zu stellen. In der mündlichen Verhandlung wurden die bisherigen Verfahren bzw. den Sachverhalt und die jeweilige Ansicht der Parteien erörtert. Die belangte Behörde vertritt die Ansicht, dass die Angelegenheit des BF rechtskräftig entschieden worden sei und sich die AUVA nicht im Sinne des § 101 ASVG verhalten habe. Der damalige Bescheid sei aufgrund der sukzessiven Kompetenz außer Kraft getreten, das damals zuständige Gericht habe die Minderung der Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 15 % unter Zugrundlegung der eingeholten Sachverständigengutachten festgestellt, weshalb § 101 ASVG nicht greift. In der mündlichen Verhandlung wurden die bisherigen Verfahren bzw. den Sachverhalt und die jeweilige Ansicht der Parteien erörtert. Die belangte Behörde vertritt die Ansicht, dass die Angelegenheit des BF rechtskräftig entschieden worden sei und sich die AUVA nicht im Sinne des Paragraph 101, ASVG verhalten habe. Der damalige Bescheid sei aufgrund der sukzessiven Kompetenz außer Kraft getreten, das damals zuständige Gericht habe die Minderung der Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 15 % unter Zugrundlegung der eingeholten Sachverständigengutachten festgestellt, weshalb Paragraph 101, ASVG nicht greift. Der vom BF monierte gravierende Widerspruch, der sich aus dem Sachverständigengutachten von Dr. XXXX sowie dem Gutachten von Dr. XXXX (Toxikologe) ergibt, wonach eine 80 %ige Gesundheitsschädigung aufgrund des Arbeitsunfalles vorliegt, ist gegenständlich – mangels Zuständigkeit wie oben ausgeführt – in diesem Verfahren nicht aufzugreifen. Der vom BF monierte gravierende Widerspruch, der sich aus dem Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 sowie dem Gutachten von Dr. römisch 40 (Toxikologe) ergibt, wonach eine 80 %ige Gesundheitsschädigung aufgrund des Arbeitsunfalles vorliegt, ist gegenständlich – mangels Zuständigkeit wie oben ausgeführt – in diesem Verfahren nicht aufzugreifen. Der BF erläutert im Wesentlichen weiters, dass die vorgeschlagenen 25 % des Gutachters von der Universität, dem ärztlichen Direktion in Wien und vom Krankenhaus XXXX bestätigt worden sei. Aufgrund dessen habe es ein Gespräch 2018 oder 2019 mit Dir. Weißenberger und Dr. XXXX gegeben, wo angesprochen wurde, dass es in seiner Sache um einen Betrag von ca. 150.000 Euro gehe, zuvor habe es eine Berechnung aufgrund seiner Bemessungsgrundlage gegeben. Der BF erläutert im Wesentlichen weiters, dass die vorgeschlagenen 25 % des Gutachters von der Universität, dem ärztlichen Direktion in Wien und vom Krankenhaus römisch 40 bestätigt worden sei. Aufgrund dessen habe es ein Gespräch 2018 oder 2019 mit Dir. Weißenberger und Dr. römisch 40 gegeben, wo angesprochen wurde, dass es in seiner Sache um einen Betrag von ca. 150.000 Euro gehe, zuvor habe es eine Berechnung aufgrund seiner Bemessungsgrundlage gegeben. Der BF wie auch die BehV bestätigen in der mündlichen Verhandlung, dass nach dem Rechtsweg vor dem Arbeits- und Sozialgericht kein weiterer Bescheid seitens der AUVA ergangen ist.
  6. Rechtliche Beurteilung: 3.
  7. Zu Spruchteil A): Zu 1) Der BF brachte bei der AUVA, wie oben ausgeführt, mit Schriftsatz vom 24.05.2024 eine „Säumnisklage“ ein hinsichtlich verhinderte Versehrtenrente, keine Leistung, Sozialrechtssachen und beantragte in einem die Herstellung

§ 101ASVG.

Zu 1) Der BF brachte bei der AUVA, wie oben ausgeführt, mit Schriftsatz vom 24.05.2024 eine „Säumnisklage“ ein hinsichtlich verhinderte Versehrtenrente, keine Leistung, Sozialrechtssachen und beantragte in einem die Herstellung

Paragraph 101, ASVG. Mit Schriftsatz vom 13.06.2024 brachte der BF neuerlich bei der AUVA einen Antrag auf Herstellung

§ 101

ASVG ein.Mit Schriftsatz vom 13.06.2024 brachte der BF neuerlich bei der AUVA einen Antrag auf Herstellung

Paragraph 101, ASVG ein. § 354 ASVG hat nachstehend wiedergegebenen Wortlaut:Paragraph 354, ASVG hat nachstehend wiedergegebenen Wortlaut: Leistungssachen sind die Angelegenheiten, in denen es sich um

  1. die Feststellung des Bestandes, des Umfanges oder des Ruhens eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung einschließlich einer Feststellung nach § 367 Abs. 1, soweit nicht hiebei die Versicherungszugehörigkeit (§§ 13 bis 15), die Versicherungszuständigkeit (§§ 26 bis 30), die Leistungszugehörigkeit (§ 245) oder die Leistungszuständigkeit (§ 246) in Frage steht;
  2. die Feststellung des Bestandes, des Umfanges oder des Ruhens eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung einschließlich einer Feststellung nach Paragraph 367, Absatz eins,, soweit nicht hiebei die Versicherungszugehörigkeit (Paragraphen 13 bis 15), die Versicherungszuständigkeit (Paragraphen 26 bis 30), die Leistungszugehörigkeit (Paragraph 245,) oder die Leistungszuständigkeit (Paragraph 246,) in Frage steht;
  3. Feststellung der Verpflichtung zum Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung,
  4. Streitigkeiten über Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe gemäß Abschnitt II des Fünften Teiles;
  5. Streitigkeiten über Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe gemäß Abschnitt römisch zwei des Fünften Teiles;
  6. Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag des Versicherten (§ 247),
  7. Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag des Versicherten (Paragraph 247,), 4a. die Feststellung der Invalidität (§§ 255a, 280a) oder der Berufsunfähigkeit (§ 273a),4a. die Feststellung der Invalidität (Paragraphen 255 a, 280 a,) oder der Berufsunfähigkeit (Paragraph 273 a,),
  8. die Feststellung der Kontoerstgutschrift sowie einer Ergänzungsgutschrift oder eines Nachtragsabzuges (§ 15 APG),
  9. die Feststellung der Kontoerstgutschrift sowie einer Ergänzungsgutschrift oder eines Nachtragsabzuges (Paragraph 15, APG),
  10. die Feststellung des Rechtsanspruches auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nach § 253e (§ 270a, § 276e)
  11. die Feststellung des Rechtsanspruches auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nach Paragraph 253 e, (Paragraph 270 a,, Paragraph 276 e,) Handelt.“ Alle nicht gemäß § 354 ASVG als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, für die nach § 352 die Bestimmungen dieses Teiles gelten, sind Verwaltungssachen.Alle nicht gemäß Paragraph 354, ASVG als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, für die nach Paragraph 352, die Bestimmungen dieses Teiles gelten, sind Verwaltungssachen. Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. In die Frist werden gemäß Abs. 2 leg. cit. nicht eingerechnet:In die Frist werden gemäß Absatz 2, leg. cit. nicht eingerechnet:
  12. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
  13. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union. Gemäß § 203 Abs. 1 ASVG besteht Anspruch auf Versehrtenrente, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen eines Arbeitsunfalles oder eine Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist; die Versehrtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H.Gemäß Paragraph 203, Absatz eins, ASVG besteht Anspruch auf Versehrtenrente, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen eines Arbeitsunfalles oder eine Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist; die Versehrtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H. Ergibt sich nachträglich, dass eine Geldleistung bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde, so ist gemäß § 101 ASVG mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.Ergibt sich nachträglich, dass eine Geldleistung bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde, so ist gemäß Paragraph 101, ASVG mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen. Das auf die Zahlung einer Versehrtenrente gerichtete Klagebegehren unterfällt den Leistungssachen iSd § 354 ASVG, zu deren Entscheidung gemäß § 65 Abs. 1 Z 1 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG), BGBl Nr. 104/1985 idgF. iVm. § 2, 3 und 7 ASGG jenes Landesgericht berufen ist, in dessen Sprengel der Versicherte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.Das auf die Zahlung einer Versehrtenrente gerichtete Klagebegehren unterfällt den Leistungssachen iSd Paragraph 354, ASVG, zu deren Entscheidung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG), Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985, idgF. in Verbindung mit Paragraph 2, 3 und 7 ASGG jenes Landesgericht berufen ist, in dessen Sprengel der Versicherte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Diesbezüglich ist auf die bereits abgeschlossenen Verfahren (7 Rs 10/24f) vor dem LG als Arbeits- und Sozialgericht Graz, welche zuletzt rechtskräftig mit Beschluss des OLG XXXX vom XXXX zurückgewiesen wurde. Diesbezüglich ist auf die bereits abgeschlossenen Verfahren (7 Rs 10/24f) vor dem LG als Arbeits- und Sozialgericht Graz, welche zuletzt rechtskräftig mit Beschluss des OLG römisch 40 vom römisch 40 zurückgewiesen wurde. Diesbezüglich ist die Säumnisklage als unzulässig zurückzuweisen. Zu 2) Hinsichtlich Antrag auf die Herstellung des gesetzlichen Zustandes bzw. Einbringung der Säumnisbeschwerde: Das Bundesverwaltungsgericht hat gemäß § 414 ASVg über Beschwerden gegen Bescheide des Sozialversicherungsträgers in Verwaltungssachen iSd. § 355 leg. cit. und wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen zu entscheiden. Das Bundesverwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 414, ASVg über Beschwerden gegen Bescheide des Sozialversicherungsträgers in Verwaltungssachen iSd. Paragraph 355, leg. cit. und wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen zu entscheiden. Gemäß § 101 ASVG ist dann, wenn sich nachträglich ergibt, dass eine Geldleistung bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde, mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.Gemäß Paragraph 101, ASVG ist dann, wenn sich nachträglich ergibt, dass eine Geldleistung bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde, mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen. Entscheidungen über die Herstellung des gesetzlichen Zustandes iSd § 101 ASVG sind den Verwaltungssachen zuzuordnen.Entscheidungen über die Herstellung des gesetzlichen Zustandes iSd Paragraph 101, ASVG sind den Verwaltungssachen zuzuordnen. Dies bedeutet, dass es sich bei der Herstellung des gesetzlichen Zustandes um Geldleistungen aus der Sozialversicherung handeln muss, über die bescheidmäßig abgesprochen worden ist. Die Herstellung des gesetzlichen Zustandes hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich dann den Verwaltungssachen zugeordnet, wenn der Versicherungsträger die Anwendung des § 101 ASVG mit der Begründung abgelehnt hat, dass der strittige Anspruch mit dem Urteil eines Gerichtes zuerkannt wurde und die Zuständigkeit der Behörde verneint wurde (VwSlg. 8918/A = ZAS 1977, 64).Die Herstellung des gesetzlichen Zustandes hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich dann den Verwaltungssachen zugeordnet, wenn der Versicherungsträger die Anwendung des Paragraph 101, ASVG mit der Begründung abgelehnt hat, dass der strittige Anspruch mit dem Urteil eines Gerichtes zuerkannt wurde und die Zuständigkeit der Behörde verneint wurde (VwSlg. 8918/A = ZAS 1977, 64). § 101 ASVG ist daher nur auf Bescheide anwendbar, nicht auch auf Leistungsfeststellungen, die zuletzt von einem Gericht ergangen sind, da mit der Erhebung der Klage bei Gericht der Bescheid des Versicherungsträgers im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft tritt und daher insoweit jede Entscheidungsbefugnis des Versicherungsträgers wegfällt (VwGH vom
  14. Oktober 2009, Zl. 2007/08/0171).Paragraph 101, ASVG ist daher nur auf Bescheide anwendbar, nicht auch auf Leistungsfeststellungen, die zuletzt von einem Gericht ergangen sind, da mit der Erhebung der Klage bei Gericht der Bescheid des Versicherungsträgers im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft tritt und daher insoweit jede Entscheidungsbefugnis des Versicherungsträgers wegfällt (VwGH vom
  15. Oktober 2009, Zl. 2007/08/0171). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist im Verfahren nach § 101 ASVG nur bindend auszusprechen, dass ein Irrtum oder ein offenkundiges Versehen vorliegt und dass sich Irrtum oder dieses Versehen zum Nachteil des Versicherten ausgewirkt hat. In welchem Umfang eine allfällige Erhöhung einzutreten hat, bleibt dem neuen Leistungsbescheid vorbehalten (VwGH vom 29.03.2006, Zl. 2005/08/0034).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist im Verfahren nach Paragraph 101, ASVG nur bindend auszusprechen, dass ein Irrtum oder ein offenkundiges Versehen vorliegt und dass sich Irrtum oder dieses Versehen zum Nachteil des Versicherten ausgewirkt hat. In welchem Umfang eine allfällige Erhöhung einzutreten hat, bleibt dem neuen Leistungsbescheid vorbehalten (VwGH vom 29.03.2006, Zl. 2005/08/0034). Diese Bestimmung ist nur auf Bescheide eines Versicherungsträgers anwendbar, nicht aber auch auf Leistungsfeststellungen, die zuletzt von einem Gericht ergangen sind, da mit der Erhebung der Klage beim Gericht der Bescheid des Versicherungsträgers im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft tritt und daher insoweit jede Entscheidungsbefugnis des Versicherungsträgers wegfällt (vgl. VwGH 12.9.2012, 2012/08/0189). Daraus ergibt sich, dass jedenfalls nach einem Bescheid des Sozialversicherungsträgers, gegen den eine im sozialgerichtlichen Verfahren rechtskräftig abgewiesene Klage erhoben wurde, einer Anwendung des § 101 ASVG nicht mehr zugänglich war.Diese Bestimmung ist nur auf Bescheide eines Versicherungsträgers anwendbar, nicht aber auch auf Leistungsfeststellungen, die zuletzt von einem Gericht ergangen sind, da mit der Erhebung der Klage beim Gericht der Bescheid des Versicherungsträgers im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft tritt und daher insoweit jede Entscheidungsbefugnis des Versicherungsträgers wegfällt vergleiche VwGH 12.9.2012, 2012/08/0189). Daraus ergibt sich, dass jedenfalls nach einem Bescheid des Sozialversicherungsträgers, gegen den eine im sozialgerichtlichen Verfahren rechtskräftig abgewiesene Klage erhoben wurde, einer Anwendung des Paragraph 101, ASVG nicht mehr zugänglich war. Ein Bescheid, gegen den rechtzeitig Klage erhoben wurde, tritt gemäß § 71 Abs. 1 ASGG außer Kraft. Mit Zurückziehung der Klage trat der Bescheid nicht wieder in Kraft. Vielmehr ist iSd Judiktur des VwGH (VwGH vom 31.01.2023, Ra 2022/08/0042) von der AUVA gemäß § 72 Z 2 lit. c ASGG ein neuer Bescheid zu erlassen.Ein Bescheid, gegen den rechtzeitig Klage erhoben wurde, tritt gemäß Paragraph 71, Absatz eins, ASGG außer Kraft. Mit Zurückziehung der Klage trat der Bescheid nicht wieder in Kraft. Vielmehr ist iSd Judiktur des VwGH (VwGH vom 31.01.2023, Ra 2022/08/0042) von der AUVA gemäß Paragraph 72, Ziffer 2, Litera c, ASGG ein neuer Bescheid zu erlassen. In einem Fall, in dem mit dem außer Kraft getretenen Bescheid die Zuerkennung einer Leistung abgelehnt, zugleich aber spruchgemäß die Feststellung getroffen wurde, dass eine tatsächlich eingetretene Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls sei, ist nach dem zweiten Halbsatz des § 72 Z 2 lit. c ASGG ein Bescheid zu erlassen, „der dem durch die Klage außer Kraft getretenen Bescheid entspricht“, also eben diese Feststellung zu wiederholen; es ist aber - im Hinblick auf die Fiktion der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags nach § 72 Z 2 lit. b ASGG - unzulässig, neuerlich (negativ) über den Anspruch auf Versehrtenrente abzusprechen (vgl. dazu OGH 1.3.2011, 10 ObS 10/11k).In einem Fall, in dem mit dem außer Kraft getretenen Bescheid die Zuerkennung einer Leistung abgelehnt, zugleich aber spruchgemäß die Feststellung getroffen wurde, dass eine tatsächlich eingetretene Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls sei, ist nach dem zweiten Halbsatz des Paragraph 72, Ziffer 2, Litera c, ASGG ein Bescheid zu erlassen, „der dem durch die Klage außer Kraft getretenen Bescheid entspricht“, also eben diese Feststellung zu wiederholen; es ist aber - im Hinblick auf die Fiktion der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags nach Paragraph 72, Ziffer 2, Litera b, ASGG - unzulässig, neuerlich (negativ) über den Anspruch auf Versehrtenrente abzusprechen vergleiche dazu OGH 1.3.2011, 10 ObS 10/11k). Daraus folgt aber nicht schon, dass in einem solchen Fall § 101 ASVG nicht bzw. nur dann zur Anwendung kommen kann, wenn der Wiederholungsbescheid (auf Grund eines offenkundigen Versehens) nicht die Anforderungen des § 72 Z 2 lit. c ASGG erfüllt. Das würde nämlich bedeuten, dass letztlich der durch den Wiederholungsbescheid übernommene spruchgemäße Inhalt des Ausgangsbescheides gegen eine Herstellung des gesetzmäßigen Zustands nach § 101 ASVG immunisiert wäre, auch wenn dem Versicherungsträger bei der Erlassung dieses Bescheides im Sinn der genannten Bestimmung ein wesentlicher Irrtum über den Sachverhalt oder ein offenkundiges Versehen unterlaufen ist. Warum das aber in Fällen der Erhebung und nachfolgenden Zurückziehung einer Klage - anders als in Fällen, in denen aus welchen Gründen auch immer von vornherein keine Klage erhoben wird - in Kauf zu nehmen wäre und die in § 101 ASVG zugunsten der Versicherten vorgesehene Herstellung des den wirklichen Verhältnissen entsprechenden Zustands nicht ermöglicht werden sollte, ist nicht zu erkennen (vgl. zum mit Blick auf den öffentlich-rechtlichen Charakter der Versicherungsleistung zu sehenden Zweck der Regelung etwa VwGH 17.11.1999, 99/08/0110). Einer solchen - nach dem Wortlaut des § 101 ASVG jedenfalls nicht gebotenen - Differenzierung würde somit auch die sachliche Rechtfertigung fehlen.Daraus folgt aber nicht schon, dass in einem solchen Fall Paragraph 101, ASVG nicht bzw. nur dann zur Anwendung kommen kann, wenn der Wiederholungsbescheid (auf Grund eines offenkundigen Versehens) nicht die Anforderungen des Paragraph 72, Ziffer 2, Litera c, ASGG erfüllt. Das würde nämlich bedeuten, dass letztlich der durch den Wiederholungsbescheid übernommene spruchgemäße Inhalt des Ausgangsbescheides gegen eine Herstellung des gesetzmäßigen Zustands nach Paragraph 101, ASVG immunisiert wäre, auch wenn dem Versicherungsträger bei der Erlassung dieses Bescheides im Sinn der genannten Bestimmung ein wesentlicher Irrtum über den Sachverhalt oder ein offenkundiges Versehen unterlaufen ist. Warum das aber in Fällen der Erhebung und nachfolgenden Zurückziehung einer Klage - anders als in Fällen, in denen aus welchen Gründen auch immer von vornherein keine Klage erhoben wird - in Kauf zu nehmen wäre und die in Paragraph 101, ASVG zugunsten der Versicherten vorgesehene Herstellung des den wirklichen Verhältnissen entsprechenden Zustands nicht ermöglicht werden sollte, ist nicht zu erkennen vergleiche zum mit Blick auf den öffentlich-rechtlichen Charakter der Versicherungsleistung zu sehenden Zweck der Regelung etwa VwGH 17.11.1999, 99/08/0110). Einer solchen - nach dem Wortlaut des Paragraph 101, ASVG jedenfalls nicht gebotenen - Differenzierung würde somit auch die sachliche Rechtfertigung fehlen. Ein Anwendungsfall des § 101 ASVG ist daher auch dann anzunehmen, wenn dessen Voraussetzungen in Bezug auf den infolge der Klage außer Kraft getretenen Bescheid, soweit er den Inhalt des Wiederholungsbescheides bildet, zutreffen, wenn also dem Versicherungsträger bei der Erlassung dieses Ausgangsbescheides ein - durch die inhaltliche Übernahme auf den Wiederholungsbescheid durchschlagender - wesentlicher Irrtum über den Sachverhalt oder ein offenkundiges Versehen unterlaufen ist und dadurch eine Geldleistung zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde (so im Ergebnis auch Fink, Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen [1995] 612).Ein Anwendungsfall des Paragraph 101, ASVG ist daher auch dann anzunehmen, wenn dessen Voraussetzungen in Bezug auf den infolge der Klage außer Kraft getretenen Bescheid, soweit er den Inhalt des Wiederholungsbescheides bildet, zutreffen, wenn also dem Versicherungsträger bei der Erlassung dieses Ausgangsbescheides ein - durch die inhaltliche Übernahme auf den Wiederholungsbescheid durchschlagender - wesentlicher Irrtum über den Sachverhalt oder ein offenkundiges Versehen unterlaufen ist und dadurch eine Geldleistung zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde (so im Ergebnis auch Fink, Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen [1995] 612). Dabei schadet es auch nicht, wenn der Wiederholungsbescheid wie hier - entsprechend den Vorgaben des § 72 Z 2 lit. b und lit. c zweiter Halbsatz ASGG - keinen Abspruch über eine Leistung enthält. § 101 ASVG ist zwar nach seinem Wortlaut und seiner systematischen Stellung (Abschnitt VI Leistungsansprüche) nur in Leistungssachen und nicht in Feststellungssachen anwendbar (vgl. VwGH 23.2.2005, 2002/08/0186). Es ist aber davon auszugehen, dass generell auch bei Feststellungsbescheiden, die (gemäß § 367 Abs. 1 ASVG) darüber absprechen, ob eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist, der Anwendungsbereich des § 101 ASVG eröffnet ist. Es erschiene nämlich sachlich nicht gerechtfertigt, eine Feststellung, mit der bindend über eine unmittelbare Voraussetzung für eine Geldleistung abgesprochen wird, anders zu behandeln als einen Bescheid über den Leistungsanspruch selbst (vgl. in diesem Sinn Fink, Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen [1995] 607 f; im Ergebnis auch Fellinger in SV-Komm § 101 ASVG Rz 3).Dabei schadet es auch nicht, wenn der Wiederholungsbescheid wie hier - entsprechend den Vorgaben des Paragraph 72, Ziffer 2, Litera b und Litera c, zweiter Halbsatz ASGG - keinen Abspruch über eine Leistung enthält. Paragraph 101, ASVG ist zwar nach seinem Wortlaut und seiner systematischen Stellung (Abschnitt römisch sechs Leistungsansprüche) nur in Leistungssachen und nicht in Feststellungssachen anwendbar vergleiche VwGH 23.2.2005, 2002/08/0186). Es ist aber davon auszugehen, dass generell auch bei Feststellungsbescheiden, die (gemäß Paragraph 367, Absatz eins, ASVG) darüber absprechen, ob eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist, der Anwendungsbereich des Paragraph 101, ASVG eröffnet ist. Es erschiene nämlich sachlich nicht gerechtfertigt, eine Feststellung, mit der bindend über eine unmittelbare Voraussetzung für eine Geldleistung abgesprochen wird, anders zu behandeln als einen Bescheid über den Leistungsanspruch selbst vergleiche in diesem Sinn Fink, Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen [1995] 607 f; im Ergebnis auch Fellinger in SV-Komm Paragraph 101, ASVG Rz 3). Der BF beantragte am 24.05.2024 im Zuge seiner Säumnisklage hinsichtlich Leistungsgewährung Versehrtenrente auch die Herstellung des gesetzlichen Zustandes, eingebracht am 24.05.2024 bei der AUVA. Darüber erging seitens der AUVA keine Entscheidung und wurden die Schriftsätze dem BVwG vorgelegt, da diese als Verwaltungssache angesehen wurden. Der BF beantragte mit 13.06.2024 bei der AUVA neuerlich die Herstellung

§ 101

ASVG bei der AUVA, darüber wurde bis dato ebenfalls von der belangten Behörde keine bescheidmäßige Entscheidung getroffen. Der BF beantragte am 24.05.2024 im Zuge seiner Säumnisklage hinsichtlich Leistungsgewährung Versehrtenrente auch die Herstellung des gesetzlichen Zustandes, eingebracht am 24.05.2024 bei der AUVA. Darüber erging seitens der AUVA keine Entscheidung und wurden die Schriftsätze dem BVwG vorgelegt, da diese als Verwaltungssache angesehen wurden. Der BF beantragte mit 13.06.2024 bei der AUVA neuerlich die Herstellung

Paragraph 101, ASVG bei der AUVA, darüber wurde bis dato ebenfalls von der belangten Behörde keine bescheidmäßige Entscheidung getroffen. Entsprechend der oa ständigen Judikatur des VwGH ist in einem solchen Fall wie hier ein Bescheid sogen. „Wiederholungsbescheid“ zu erlassen ist (VwGH vom 31.01.2023, Ra 2022/08/0042). Dem BF monierte die Nichtentscheidung der AUVA, dem ist grundsätzlich zu folgen. Die Behörden sind verpflichtet, Anträge zwingend mittels Bescheid zu erledigen, entweder mit einem materiell-rechtlichen oder einem verfahrensrechtlichen Bescheid. Dafür wird den Behörden eine 6-monatige Frist eingeräumt, weshalb eine Säumnisbeschwerde (§ 8 VwGVG) erst nach Ablauf dieser 6 Monate berechtigt eingebracht werden kann. Dem BF monierte die Nichtentscheidung der AUVA, dem ist grundsätzlich zu folgen. Die Behörden sind verpflichtet, Anträge zwingend mittels Bescheid zu erledigen, entweder mit einem materiell-rechtlichen oder einem verfahrensrechtlichen Bescheid. Dafür wird den Behörden eine 6-monatige Frist eingeräumt, weshalb eine Säumnisbeschwerde (Paragraph 8, VwGVG) erst nach Ablauf dieser 6 Monate berechtigt eingebracht werden kann. Somit hat die AUVA - entsprechend der oa Judikatur - über die Anträge hinsichtlich Herstellung des gesetzlichen Zustandes (auch nach abgeschlossener Verfahren vor dem LG als Arbeits- und Sozialgericht Graz) binnen Frist in Erledigung des Antrages einen Bescheid zu erlassen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G312.2293501.1.00

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