GVG iVm § 38 AVG ausgesetzt. A) Das Beschwerdeverfahren wird
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit , Paragraph 38, AVG ausgesetzt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Bescheid vom XXXX stellte die ÖGK Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass
Vm §§ 4 Abs. 1 und 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG die im Anhang I. genannten Personen zu den dort angeführten Zeiträumen aufgrund ihrer Tätigkeit für die XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen (Spruchpunkt I.), die im Anhang II. genannten Personen in den dort angeführten Zeiträumen aufgrund ihrer Tätigkeit für die XXXX der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterliegen (Spruchpunkt II.) und die XXXX wegen der, im Zuge der stattgefundenen gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet ist, die im Prüfbericht vom XXXX zu Dienstgeberkontonummer XXXX angeführten allgemeinen Beiträge, Sonderbeiträge, Nebenumlagen, Zuschläge für die jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrage von insgesamt € 534.024,61 nachzuentrichten.Mit Bescheid vom römisch 40 stellte die ÖGK Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass
Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraphen 4, Absatz eins und 2 ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG die im Anhang römisch eins. genannten Personen zu den dort angeführten Zeiträumen aufgrund ihrer Tätigkeit für die römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen (Spruchpunkt römisch eins.), die im Anhang römisch zwei. genannten Personen in den dort angeführten Zeiträumen aufgrund ihrer Tätigkeit für die römisch 40 der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterliegen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die römisch 40 wegen der, im Zuge der stattgefundenen gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet ist, die im Prüfbericht vom römisch 40 zu Dienstgeberkontonummer römisch 40 angeführten allgemeinen Beiträge, Sonderbeiträge, Nebenumlagen, Zuschläge für die jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrage von insgesamt € 534.024,61 nachzuentrichten. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit XXXX datierte und fristgerecht am XXXX eingebrachte Beschwerde der BF über ihre Rechtsvertretung und wurde im Wesentlichen damit begründet, dass gegen die Haftungs- und Feststellungsbescheide des Finanzamtes Beschwerde beim BFG erhoben wurde und daher beantragt werde, das gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung vor dem BFG auszusetzen.Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit römisch 40 datierte und fristgerecht am römisch 40 eingebrachte Beschwerde der BF über ihre Rechtsvertretung und wurde im Wesentlichen damit begründet, dass gegen die Haftungs- und Feststellungsbescheide des Finanzamtes Beschwerde beim BFG erhoben wurde und daher beantragt werde, das gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung vor dem BFG auszusetzen. Die Beschwerde wurde samt Verfahrensakt und Vorlagebericht dem BVwG durch die belangte Behörde vorgelegt und mitgeteilt, dass gegen die Aussetzung der Entscheidung bis zur rechtskräftigen Entscheidung vor dem BFG über die Lohnsteuerpflicht nicht entgegen getreten wird und ebenfalls beantragt werde, das gegenständliche bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren vor dem Finanzamt bzw. BFG auszusetzen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A):
AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Paragraph 38, AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hat sich das BVwG mit der als Vorfrage zu qualifizierenden Frage auseinander zu setzen, ob die verfahrensgegenständlichen Tätigkeit der in den Anhängen genannten Personen aufgrund des Vorliegens der Lohnsteuerpflicht der Vollversicherungspflicht (oder Teilversicherung) unterliegen. Über diese Frage des Bestehens der Lohnsteuerpflicht ist ein Verfahren vor dem Finanzamt bzw. BFG anhängig ist. Der Ausgang dieses Verfahrens ist wesentlich für das gegenständliche Beschwerdeverfahren. Da die Voraussetzungen des § 38 AVG iVm § 17 VwGVG zur Aussetzung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens gegeben sind, wird dieses bis zum Abschluss des beim Finanzamt geführten Verfahrens ausgesetzt.Da die Voraussetzungen des Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur Aussetzung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens gegeben sind, wird dieses bis zum Abschluss des beim Finanzamt geführten Verfahrens ausgesetzt. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G312.2310542.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.