RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.04.2025 GeschäftszahlG314 2302471-1 Spruch, G314 2302471-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des kroatischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Daniel KIRCH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2024, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbots nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des kroatischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Daniel KIRCH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2024, Zl. römisch 40 , betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbots nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) wurde im Bundesgebiet in den Jahren XXXX und XXXX vorwiegend wegen Suchtgiftdelikten strafgerichtlich verurteilt. Nach der ersten Verurteilung teilte ihm das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit dem Schreiben vom XXXX .2016 mit, dass bei einem weiteren Fehlverhalten ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet würde (Ermahnung). Der Beschwerdeführer (BF) wurde im Bundesgebiet in den Jahren römisch 40 und römisch 40 vorwiegend wegen Suchtgiftdelikten strafgerichtlich verurteilt. Nach der ersten Verurteilung teilte ihm das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit dem Schreiben vom römisch 40 .2016 mit, dass bei einem weiteren Fehlverhalten ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet würde (Ermahnung). Nach der dritten strafgerichtlichen Verurteilung des BF verständigte das BFA ihn mit Schreiben vom XXXX .2019 von der Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots und forderte ihn auf, sich dazu zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Der BF erstattete am XXXX .2019 eine entsprechende Stellungnahme. Am XXXX .2019 wurde er vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.Nach der dritten strafgerichtlichen Verurteilung des BF verständigte das BFA ihn mit Schreiben vom römisch 40 .2019 von der Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots und forderte ihn auf, sich dazu zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Der BF erstattete am römisch 40 .2019 eine entsprechende Stellungnahme. Am römisch 40 .2019 wurde er vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. In der Folge wurde der BF vom BFA mehrfach darüber informiert, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbots weiterhin geplant sei, und aufgefordert, sich erneut hierzu, zu seinem Privat- und Familienleben sowie zu allfälligen Änderungen zu äußern. Der BF bzw. seine nunmehrige Ehefrau erstattete jeweils eine entsprechende Stellungnahme, so im XXXX , im XXXX , im XXXX , im XXXX , im XXXX und im XXXX . Er übermittelte dem BFA auch verschiedentlich medizinische Unterlagen. In der Folge wurde der BF vom BFA mehrfach darüber informiert, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbots weiterhin geplant sei, und aufgefordert, sich erneut hierzu, zu seinem Privat- und Familienleben sowie zu allfälligen Änderungen zu äußern. Der BF bzw. seine nunmehrige Ehefrau erstattete jeweils eine entsprechende Stellungnahme, so im römisch 40 , im römisch 40 , im römisch 40 , im römisch 40 , im römisch 40 und im römisch 40 . Er übermittelte dem BFA auch verschiedentlich medizinische Unterlagen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und Abs 2 FPG ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.) und erteilte ihm gemäß § 70 Abs 3 FPG einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat (Spruchpunkt II.). Die Entscheidung wurde im Wesentlichen mit seinen strafgerichtlichen Verurteilungen begründet. Er sei zwar verheiratet und Vater einer minderjährigen Tochter, dies habe ihn jedoch nicht von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten. Auch seine angeschlagene Gesundheit habe zu keinem Sinneswandel geführt. Durch sein Verhalten habe er gezeigt, dass er kein Interesse daran habe, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Er halte sich seit XXXX durchgehend im Bundesgebiet auf, sodass eine entsprechende Integration und ein Privatleben im Inland nicht zu widerlegen seien; beides würde der Erlassung eines Aufenthaltsverbots jedoch nicht entgegenstehen. Seine gesundheitlichen Probleme könnten auch in seiner Heimat behandelt werden; seine Ehefrau könne ihn auch dort finanziell unterstützen. Im Ergebnis wiege das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit schwerer als das persönliche Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Entscheidung wurde im Wesentlichen mit seinen strafgerichtlichen Verurteilungen begründet. Er sei zwar verheiratet und Vater einer minderjährigen Tochter, dies habe ihn jedoch nicht von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten. Auch seine angeschlagene Gesundheit habe zu keinem Sinneswandel geführt. Durch sein Verhalten habe er gezeigt, dass er kein Interesse daran habe, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Er halte sich seit römisch 40 durchgehend im Bundesgebiet auf, sodass eine entsprechende Integration und ein Privatleben im Inland nicht zu widerlegen seien; beides würde der Erlassung eines Aufenthaltsverbots jedoch nicht entgegenstehen. Seine gesundheitlichen Probleme könnten auch in seiner Heimat behandelt werden; seine Ehefrau könne ihn auch dort finanziell unterstützen. Im Ergebnis wiege das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit schwerer als das persönliche Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich. Dagegen richtet sich die Beschwerde des BF mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Hilfsweise wird die Verkürzung des Aufenthaltsverbots beantragt und auch ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er nach seiner vierten Verurteilung erstmals in Haft gewesen sei, wodurch ihm bewusstgeworden sei, dass er sein Leben grundlegend ändern müsse. Er benötige wegen einer schweren Lungenkrankheit eine regelmäßige medizinische Behandlung in Österreich. Er sei seit seiner letzten Verurteilung nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter seien österreichische Staatsbürgerinnen, sodass die Interessensabwägung zu seinen Gunsten hätte ausfallen müssen. Mit der Beschwerde legte der BF medizinische Unterlagen, eine Kopie des Mietvertrags seiner Ehefrau sowie die Vorschreibung für die Wohnung vom April 2023 vor. Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Der BF legte dem BVwG in der Folge auftragsgemäß ergänzende Unterlagen vor. Am 13.03.2025 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, in der der BF als Partei und seine Ehefrau, seine Tochter sowie eine Bekannte als Zeuginnen einvernommen wurden. Vom BFA erschien trotz einer entsprechenden Ladung niemand zur Verhandlung. Danach legte der BF dem BVwG auftragsgemäß weitere Unterlagen vor. Feststellungen: Der BF kam am XXXX in XXXX (damals Jugoslawien, heute Kroatien) zur Welt. Sein Geburtsname lautet XXXX . Er ist Staatsangehöriger von Kroatien. Seine Erstsprache ist Kroatisch, er hat mittlerweile auch rudimentäre Deutschkenntnisse. Nach dem Besuch der Volksschule in der Nähe von XXXX besuchte er in seinem Herkunftsstaat eine berufsbildende Mittelschule für Kfz-Mechaniker, die er jedoch nicht abschloss, und war ab seinem 16. Lebensjahr als Bauhilfsarbeiter erwerbstätig.Der BF kam am römisch 40 in römisch 40 (damals Jugoslawien, heute Kroatien) zur Welt. Sein Geburtsname lautet römisch 40 . Er ist Staatsangehöriger von Kroatien. Seine Erstsprache ist Kroatisch, er hat mittlerweile auch rudimentäre Deutschkenntnisse. Nach dem Besuch der Volksschule in der Nähe von römisch 40 besuchte er in seinem Herkunftsstaat eine berufsbildende Mittelschule für Kfz-Mechaniker, die er jedoch nicht abschloss, und war ab seinem 16. Lebensjahr als Bauhilfsarbeiter erwerbstätig. Vor ca. 20 Jahren lernte der BF in Kroatien die in XXXX lebende XXXX kennen. Am XXXX kam die gemeinsame Tochter XXXX , das einzige Kind des BF, in XXXX zur Welt. Er erkannte die Vaterschaft erst im XXXX an. XXXX sind österreichische Staatsbürgerinnen. Seit XXXX ist der BF mit XXXX verheiratet; seit der Eheschließung führt er den Familiennamen XXXX . Abgesehen von seiner Ehefrau, seiner Tochter und seinen Schwiegereltern hat der BF keine familiären Anknüpfungen in Österreich. Seine Mutter, seine beiden Schwestern und sein Bruder leben in Kroatien; er steht mit ihnen, z.B. über Messengerdienste, regelmäßig in Kontakt. Sein Vater ist bereits verstorben.Vor ca. 20 Jahren lernte der BF in Kroatien die in römisch 40 lebende römisch 40 kennen. Am römisch 40 kam die gemeinsame Tochter römisch 40 , das einzige Kind des BF, in römisch 40 zur Welt. Er erkannte die Vaterschaft erst im römisch 40 an. römisch 40 sind österreichische Staatsbürgerinnen. Seit römisch 40 ist der BF mit römisch 40 verheiratet; seit der Eheschließung führt er den Familiennamen römisch 40 . Abgesehen von seiner Ehefrau, seiner Tochter und seinen Schwiegereltern hat der BF keine familiären Anknüpfungen in Österreich. Seine Mutter, seine beiden Schwestern und sein Bruder leben in Kroatien; er steht mit ihnen, z.B. über Messengerdienste, regelmäßig in Kontakt. Sein Vater ist bereits verstorben. Der BF hielt sich ab XXXX immer wieder in Österreich auf, wo er häufig in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner nunmehrigen Ehefrau und seiner Tochter zusammenlebte. Eine Aufenthaltsberechtigung oder eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung wurden ihm nicht erteilt. Er kehrte zunächst noch öfters nach Kroatien zurück, überschritt aber immer wieder die zulässige Aufenthaltsdauer in Österreich und arbeitete hier ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung und ohne Meldung zur Sozialversicherung auf Baustellen, sodass er bislang im Inland noch nie legal erwerbstätig war. Teilweise hielt er sich auch ohne Wohnsitzmeldung in Österreich auf. Der BF hielt sich ab römisch 40 immer wieder in Österreich auf, wo er häufig in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner nunmehrigen Ehefrau und seiner Tochter zusammenlebte. Eine Aufenthaltsberechtigung oder eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung wurden ihm nicht erteilt. Er kehrte zunächst noch öfters nach Kroatien zurück, überschritt aber immer wieder die zulässige Aufenthaltsdauer in Österreich und arbeitete hier ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung und ohne Meldung zur Sozialversicherung auf Baustellen, sodass er bislang im Inland noch nie legal erwerbstätig war. Teilweise hielt er sich auch ohne Wohnsitzmeldung in Österreich auf. Aktuell lebt er in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau und seiner Tochter in einer Mietwohnung in XXXX zusammen. Seine Ehefrau ist seit XXXX als XXXX unselbständig erwerbstätig und finanziert dadurch primär den Lebensunterhalt der Familie. Davor war sie viele Jahre lang ohne Beschäftigung gewesen und hatte (nach dem Bezug von Wochengeld und Kinderbetreuungsgeld nach der Geburt ihrer Tochter im Zeitraum XXXX bis XXXX ) vornehmlich Notstandshilfe (unterbrochen durch den gelegentlichen Bezug von Krankengeld) bezogen. Die Tochter des BF macht seit XXXX eine XXXX . Aktuell lebt er in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau und seiner Tochter in einer Mietwohnung in römisch 40 zusammen. Seine Ehefrau ist seit römisch 40 als römisch 40 unselbständig erwerbstätig und finanziert dadurch primär den Lebensunterhalt der Familie. Davor war sie viele Jahre lang ohne Beschäftigung gewesen und hatte (nach dem Bezug von Wochengeld und Kinderbetreuungsgeld nach der Geburt ihrer Tochter im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 ) vornehmlich Notstandshilfe (unterbrochen durch den gelegentlichen Bezug von Krankengeld) bezogen. Die Tochter des BF macht seit römisch 40 eine römisch 40 . Ab XXXX oder XXXX begann der BF, Heroin nasal zu konsumieren, und entwickelte rasch eine entsprechende Abhängigkeit. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wurde er wegen der Vergehen der Urkundenunterdrückung (§ 229 Abs 1 StGB), der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (§ 241 e Abs 3 dritter Fall StGB) und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (§§ 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG, und §§ 27 Abs 1 Z 1 achter Fall und 28 Abs 3 SMG) rechtskräftig zu einer neunmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, die zunächst unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt und XXXX endgültig nachgesehen wurde.Ab römisch 40 oder römisch 40 begann der BF, Heroin nasal zu konsumieren, und entwickelte rasch eine entsprechende Abhängigkeit. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurde er wegen der Vergehen der Urkundenunterdrückung (Paragraph 229, Absatz eins, StGB), der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (Paragraph 241, e Absatz 3, dritter Fall StGB) und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG, und Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und 28 Absatz 3, SMG) rechtskräftig zu einer neunmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, die zunächst unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt und römisch 40 endgültig nachgesehen wurde. Am XXXX wurde der BF durch das Bezirksgericht XXXX zu XXXX wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (§§ 27 Abs 1 und Abs 2, Z 1 erster und zweiter Fall SMG) rechtskräftig zu einer für drei Jahre bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Anlässlich der Folgeverurteilung wurde die Probezeit auf fünf Jahre verlängert und die Strafe XXXX endgültig nachgesehen.Am römisch 40 wurde der BF durch das Bezirksgericht römisch 40 zu römisch 40 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (Paragraphen 27, Absatz eins und Absatz 2,, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG) rechtskräftig zu einer für drei Jahre bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Anlässlich der Folgeverurteilung wurde die Probezeit auf fünf Jahre verlängert und die Strafe römisch 40 endgültig nachgesehen. Im Herbst XXXX erlitt der BF eine Lungenembolie. Seither hält er sich im Wesentlichen kontinuierlich im Bundesgebiet auf. Bei ihm wurde eine chronisch thromboembolische pulmonale Hypertonie festgestellt, die in der Folge im XXXX medikamentös und mittels wiederholter Ballonangioplastie behandelt wurde. Ab XXXX war er aufgrund der Opiatabhängigkeit in einem Substitutionsprogramm mit Methadon. Seit XXXX ist er bei der ÖGK krankenversichert (Selbstversicherung gemäß § 16 Abs 1 ASVG). Im Herbst römisch 40 erlitt der BF eine Lungenembolie. Seither hält er sich im Wesentlichen kontinuierlich im Bundesgebiet auf. Bei ihm wurde eine chronisch thromboembolische pulmonale Hypertonie festgestellt, die in der Folge im römisch 40 medikamentös und mittels wiederholter Ballonangioplastie behandelt wurde. Ab römisch 40 war er aufgrund der Opiatabhängigkeit in einem Substitutionsprogramm mit Methadon. Seit römisch 40 ist er bei der ÖGK krankenversichert (Selbstversicherung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ASVG). Nachdem der BF im XXXX in XXXX erneut vorschriftswidrig Suchtgift (2 Säckchen mit insgesamt 1,6 g Cannabiskraut mit den Wirkstoffen THCA und Delta-9-THC in durchschnittlicher Straßenqualität) einem verdeckten Ermittler auf einer öffentlichen Verkehrsfläche um EUR 20 gewinnbringend überlassen und zwei weitere Portionssäckchen (insgesamt 1,8
- g)zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen hatte und deshalb kurzfristig verhaftet worden war, wurde er aufgrund dieser Taten mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts für XXXX vom XXXX , wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 2a zweiter Fall SMG und nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, die unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Die Probezeit wurde anlässlich der Folgeverurteilung auf fünf Jahre verlängert; im XXXX 2024 wurde die Strafe endgültig nachgesehen. Mildernd wertete das Gericht bei der Strafbemessung das Geständnis des BF, die teilweise Sicherstellung des Suchtgifts und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, erschwerend dagegen zwei einschlägige Vorstrafen und das Zusammentreffen von zwei Vergehen. Nachdem der BF im römisch 40 in römisch 40 erneut vorschriftswidrig Suchtgift (2 Säckchen mit insgesamt 1,6 g Cannabiskraut mit den Wirkstoffen THCA und Delta-9-THC in durchschnittlicher Straßenqualität) einem verdeckten Ermittler auf einer öffentlichen Verkehrsfläche um EUR 20 gewinnbringend überlassen und zwei weitere Portionssäckchen (insgesamt 1,8
- g)zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen hatte und deshalb kurzfristig verhaftet worden war, wurde er aufgrund dieser Taten mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts für römisch 40 vom römisch 40 , wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall SMG und nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, die unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Die Probezeit wurde anlässlich der Folgeverurteilung auf fünf Jahre verlängert; im römisch 40 2024 wurde die Strafe endgültig nachgesehen. Mildernd wertete das Gericht bei der Strafbemessung das Geständnis des BF, die teilweise Sicherstellung des Suchtgifts und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, erschwerend dagegen zwei einschlägige Vorstrafen und das Zusammentreffen von zwei Vergehen. XXXX war der BF auch wegen eines Schlafapnoesyndroms in ärztlicher Behandlung. römisch 40 war der BF auch wegen eines Schlafapnoesyndroms in ärztlicher Behandlung. Im XXXX überließ der BF auf einer öffentlichen Verkehrsfläche in XXXX 1 g Heroin (Wirkstoff: Diacetylmorphin) um EUR 30 an einen Abnehmer. Als er demselben Abnehmer am XXXX auf einer öffentlichen Verkehrsfläche weitere 2,5 g Heroin um EUR 70 übergeben wollte, wurde er verhaftet und in Untersuchungshaft genommen. Aufgrund dieser Taten wurde er durch das Landesgericht XXXX mit dem Urteil vom XXXX , wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 2a SMG und nach § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall SMG rechtskräftig zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. 2,5 g Heroin wurden eingezogen und ein Betrag von EUR 30 für verfallen erklärt. Bei der Strafbemessung konnte nur sein reumütiges Geständnis als mildernd gewertet werden, erschwerend waren dagegen die einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen von Vergehen. Im römisch 40 überließ der BF auf einer öffentlichen Verkehrsfläche in römisch 40 1 g Heroin (Wirkstoff: Diacetylmorphin) um EUR 30 an einen Abnehmer. Als er demselben Abnehmer am römisch 40 auf einer öffentlichen Verkehrsfläche weitere 2,5 g Heroin um EUR 70 übergeben wollte, wurde er verhaftet und in Untersuchungshaft genommen. Aufgrund dieser Taten wurde er durch das Landesgericht römisch 40 mit dem Urteil vom römisch 40 , wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG und nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall SMG rechtskräftig zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. 2,5 g Heroin wurden eingezogen und ein Betrag von EUR 30 für verfallen erklärt. Bei der Strafbemessung konnte nur sein reumütiges Geständnis als mildernd gewertet werden, erschwerend waren dagegen die einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen von Vergehen. Der BF verbüßte die Freiheitsstrafe (unter Anrechnung der Vorhaft ab XXXX ) zunächst in der Justizanstalt XXXX und ab XXXX in der Justizanstalt XXXX . Mit dem Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde sein Antrag auf Strafaufschub nach § 39 Abs 1 SMG wegen der Aussichtslosigkeit einer gesundheitsbezogenen Maßnahme abgewiesen, weil keine nachhaltige Motivation für die erforderliche stationäre Therapie vorlag; außerdem hätte diese auf Kroatisch durchgeführt werden müssen, wofür es im Inland keine geeignete Einrichtung gibt. Der BF nahm während des Strafvollzugs an einem Substitutionsprogramm mit Methadon samt begleitender Psychotherapie sowie an einem Deutschkurs teil. Sein Vollzugsverhalten war hausordnungsgemäß. Am XXXX wurde er nach der Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt aus der Haft entlassen.Der BF verbüßte die Freiheitsstrafe (unter Anrechnung der Vorhaft ab römisch 40 ) zunächst in der Justizanstalt römisch 40 und ab römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 . Mit dem Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde sein Antrag auf Strafaufschub nach Paragraph 39, Absatz eins, SMG wegen der Aussichtslosigkeit einer gesundheitsbezogenen Maßnahme abgewiesen, weil keine nachhaltige Motivation für die erforderliche stationäre Therapie vorlag; außerdem hätte diese auf Kroatisch durchgeführt werden müssen, wofür es im Inland keine geeignete Einrichtung gibt. Der BF nahm während des Strafvollzugs an einem Substitutionsprogramm mit Methadon samt begleitender Psychotherapie sowie an einem Deutschkurs teil. Sein Vollzugsverhalten war hausordnungsgemäß. Am römisch 40 wurde er nach der Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt aus der Haft entlassen. Danach kehrte er in den gemeinsamen Haushalt mit Ehefrau und Tochter, die ihn während der Haft regelmäßig besucht hatten, zurück. Er nimmt seit der Haftentlassung keine Substitutionsmedikamente mehr ein und konsumiert auch keine Suchtmittel mehr. Am XXXX wurde dem BF durch die Niederlassungsbehörde eine Anmeldebescheinigung „Sonstige“ ausgestellt. Er kehrt regelmäßig besuchsweise bzw. zu Urlaubszwecken nach Kroatien zurück, zuletzt etwa im XXXX . Sein Gesundheitszustand hat sich zuletzt gebessert; in Bezug auf die Lungenerkrankung (chronisch thromboembolische pulmonale Hypertonie und Schlafapnoesyndrom) muss er zwar Medikamente (Marcumar zur Blutverdünnung und Atorvastatin zur Cholesterinsenkung) einnehmen und halbjährliche Kontrolluntersuchungen wahrnehmen, benötigt aber keine weiteren Behandlungen mehr. Seit einiger Zeit leidet er jedoch an Schmerzen im Bewegungsapparat (Rücken und Gelenke). Er ist deshalb in seiner Beweglichkeit eingeschränkt und nimmt regelmäßig Schmerzmedikamente (Ibuprofen) ein; XXXX absolvierte er verschiedene Rehabilitationsmaßnahmen (Physiotherapie etc.). Er ist nach wie vor nicht erwerbstätig, hilft aber im Haushalt und bei der Versorgung seiner Tochter mit; in seiner Freizeit macht er mit ihr Sport und geht gerne spazieren. Am römisch 40 wurde dem BF durch die Niederlassungsbehörde eine Anmeldebescheinigung „Sonstige“ ausgestellt. Er kehrt regelmäßig besuchsweise bzw. zu Urlaubszwecken nach Kroatien zurück, zuletzt etwa im römisch 40 . Sein Gesundheitszustand hat sich zuletzt gebessert; in Bezug auf die Lungenerkrankung (chronisch thromboembolische pulmonale Hypertonie und Schlafapnoesyndrom) muss er zwar Medikamente (Marcumar zur Blutverdünnung und Atorvastatin zur Cholesterinsenkung) einnehmen und halbjährliche Kontrolluntersuchungen wahrnehmen, benötigt aber keine weiteren Behandlungen mehr. Seit einiger Zeit leidet er jedoch an Schmerzen im Bewegungsapparat (Rücken und Gelenke). Er ist deshalb in seiner Beweglichkeit eingeschränkt und nimmt regelmäßig Schmerzmedikamente (Ibuprofen) ein; römisch 40 absolvierte er verschiedene Rehabilitationsmaßnahmen (Physiotherapie etc.). Er ist nach wie vor nicht erwerbstätig, hilft aber im Haushalt und bei der Versorgung seiner Tochter mit; in seiner Freizeit macht er mit ihr Sport und geht gerne spazieren. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsaktes des BVwG. Die im Jahr XXXX ausgesprochen Ermahnung des BF durch das BFA wird in der Niederschrift vom XXXX erwähnt und ist auch im IZR dokumentiert. Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsaktes des BVwG. Die im Jahr römisch 40 ausgesprochen Ermahnung des BF durch das BFA wird in der Niederschrift vom römisch 40 erwähnt und ist auch im IZR dokumentiert. Die Feststellungen basieren insbesondere auf den Angaben des BF und den von ihm vorgelegten Urkunden, auf den Sozialversicherungsdaten sowie auf Informationen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Strafregister. Name, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und Geburtsort des BF ergeben sich aus dem Reisepass, mit dem er sich bei der Beschwerdeverhandlung ausgewiesen hat, und – ebenso wie sein Geburtsname – aus seinen konsistenten Angaben dazu, die sich mit den entsprechenden Informationen aus den vorliegenden Strafurteilen, der Heiratsurkunde und der Geburtsurkunde seiner Tochter decken. Der BF hat die Vaterschaft zu letzterer zwar erst vor kurzem anerkannt, an einem intakten Familienleben besteht jedoch angesichts des gemeinsamen Haushalts und der Angaben des BF sowie der Zeuginnen vor dem BVwG kein Zweifel. Kroatisch als Erstsprache des BF ist aufgrund seiner Herkunft plausibel und geht auch aus den medizinischen Unterlagen und dem vorgelegten Beschluss gemäß § 39 SMG hervor. Zumindest grundlegende Deutschkenntnisse können ob des mehrjährigen Inlandsaufenthalts des BF festgestellt werden, der vor dem BVwG auch angegeben hatte, er habe während der Haft einen Deutschkurs besucht. Seine Tochter hat in der mündlichen Verhandlung lebensnah angegeben, dass in der Familie sowohl Deutsch als auch Kroatisch gesprochen werden.Kroatisch als Erstsprache des BF ist aufgrund seiner Herkunft plausibel und geht auch aus den medizinischen Unterlagen und dem vorgelegten Beschluss gemäß Paragraph 39, SMG hervor. Zumindest grundlegende Deutschkenntnisse können ob des mehrjährigen Inlandsaufenthalts des BF festgestellt werden, der vor dem BVwG auch angegeben hatte, er habe während der Haft einen Deutschkurs besucht. Seine Tochter hat in der mündlichen Verhandlung lebensnah angegeben, dass in der Familie sowohl Deutsch als auch Kroatisch gesprochen werden. Die Feststellungen zur Ausbildung des BF und zu seiner Erwerbstätigkeit in Kroatien folgen seiner Darstellung vor dem BVwG, ebenso die Feststellungen zu seinen familiären Anknüpfungen in Österreich und in Kroatien. Laut ZMR war der BF ab XXXX wiederkehrend - mit längeren Unterbrechungen - im Bundesgebiet gemeldet. Seit XXXX bestehen im Inland durchgehende Hauptwohnsitzmeldungen, und zwar seit XXXX an derselben Adresse wie seine Ehefrau und seine Tochter. Es ist aber glaubhaft, dass er auch schon davor – zumindest zeitwiese - mit ihnen zusammengelebt hat. Die Ausstellung eines Aufenthaltstitels oder eine entsprechende Antragstellung (in der Zeit vor dem EU-Beitritt Kroatiens 2013) hat der BF nicht vorgebracht; auch aus dem IZR ergibt sich nichts dergleichen. Ebensowenig bestehen Anhaltspunkte für die Ausstellung einer arbeitsmarktbehördlichen Bewilligung (in der Zeit vor dem vollen Zugang kroatischer Staatsangehöriger zum österreichischen Arbeitsmarkt XXXX ). Der BF räumte vor dem BVwG grundsätzlich glaubhaft ein, dass er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und hier auch „schwarz“, also ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung und ohne Meldung zur Sozialversicherung, gearbeitet habe, ebenso, dass er sich zeitweise ohne Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet aufgehalten habe.Laut ZMR war der BF ab römisch 40 wiederkehrend - mit längeren Unterbrechungen - im Bundesgebiet gemeldet. Seit römisch 40 bestehen im Inland durchgehende Hauptwohnsitzmeldungen, und zwar seit römisch 40 an derselben Adresse wie seine Ehefrau und seine Tochter. Es ist aber glaubhaft, dass er auch schon davor – zumindest zeitwiese - mit ihnen zusammengelebt hat. Die Ausstellung eines Aufenthaltstitels oder eine entsprechende Antragstellung (in der Zeit vor dem EU-Beitritt Kroatiens 2013) hat der BF nicht vorgebracht; auch aus dem IZR ergibt sich nichts dergleichen. Ebensowenig bestehen Anhaltspunkte für die Ausstellung einer arbeitsmarktbehördlichen Bewilligung (in der Zeit vor dem vollen Zugang kroatischer Staatsangehöriger zum österreichischen Arbeitsmarkt römisch 40 ). Der BF räumte vor dem BVwG grundsätzlich glaubhaft ein, dass er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und hier auch „schwarz“, also ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung und ohne Meldung zur Sozialversicherung, gearbeitet habe, ebenso, dass er sich zeitweise ohne Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet aufgehalten habe. Die Erwerbstätigkeit der Ehefrau des BF ergibt sich aus übereinstimmenden Angaben in der Beschwerdeverhandlung sowie aus den vorgelegten Einkommensnachweisen; der Umstand, dass sie zumindest von XXXX bis XXXX vorwiegend Notstandshilfe bezogen hatte, aus den Sozialversicherungsdaten. Die Lehrausbildung der Tochter des BF wurde ebenfalls in der Beschwerdeverhandlung geschildert. Die Erwerbstätigkeit der Ehefrau des BF ergibt sich aus übereinstimmenden Angaben in der Beschwerdeverhandlung sowie aus den vorgelegten Einkommensnachweisen; der Umstand, dass sie zumindest von römisch 40 bis römisch 40 vorwiegend Notstandshilfe bezogen hatte, aus den Sozialversicherungsdaten. Die Lehrausbildung der Tochter des BF wurde ebenfalls in der Beschwerdeverhandlung geschildert. Der BF schilderte seinen Suchtgiftkonsum und die resultierende Abhängigkeitserkrankung vor dem BVwG, die Substitutionsbehandlung geht aus den vorgelegten Unterlagen, z.B. aus dem Patientenbrief vom XXXX sowie aus der zuletzt vorgelegten Bestätigung vom XXXX , hervor. Es ist durchaus glaubhaft, dass er seit der Haftentlassung keine Suchtmittel mehr konsumiert, zumindest gibt es keine Beweisergebnisse, die für einen Suchtgiftkonsum sprechen würden; auch aus den aktuellen medizinischen Unterlagen geht nichts Entsprechendes hervor. Die vom BF beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens zu diesem Beweisthema ist vor diesem Hintergrund entbehrlich. Der BF schilderte seinen Suchtgiftkonsum und die resultierende Abhängigkeitserkrankung vor dem BVwG, die Substitutionsbehandlung geht aus den vorgelegten Unterlagen, z.B. aus dem Patientenbrief vom römisch 40 sowie aus der zuletzt vorgelegten Bestätigung vom römisch 40 , hervor. Es ist durchaus glaubhaft, dass er seit der Haftentlassung keine Suchtmittel mehr konsumiert, zumindest gibt es keine Beweisergebnisse, die für einen Suchtgiftkonsum sprechen würden; auch aus den aktuellen medizinischen Unterlagen geht nichts Entsprechendes hervor. Die vom BF beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens zu diesem Beweisthema ist vor diesem Hintergrund entbehrlich. Die dem BF XXXX ausgestellte Anmeldebescheinigung ist im IZR dokumentiert. Seine strafgerichtlichen Verurteilungen gehen aus dem Strafregister und den vorliegenden Strafurteilen hervor, denen auch die festgestellten Strafbemessungsgründe entnommen werden. Die bedingte Entlassung im XXXX ist im Strafregister eingetragen, ein entsprechender Beschluss des Oberlandesgerichts XXXX wurde vom BF vorgelegt, ebenso der Beschluss über die Abweisung seines Antrags gemäß § 39 SMG. Aus der Begründung des Beschlusses ergibt sich klar und eindeutig, dass der Antrag nicht nur (wie vom BF behauptet) wegen des Fehlens einer kroatischsprachigen Therapiemöglichkeit, sondern auch wegen mangelnder Therapiemotivation abgewiesen wurde. Der BF zeigte sich vor dem BVwG in Bezug auf die Straftaten, die seinen Verurteilungen zugrunde lagen, eingeschränkt schuldeinsichtig, vermittelte aber glaubhaft seinen Entschluss, in Zukunft kein Suchtgift mehr zu konsumieren, sowie die spezialpräventive Wirkung des Strafvollzugs.Die dem BF römisch 40 ausgestellte Anmeldebescheinigung ist im IZR dokumentiert. Seine strafgerichtlichen Verurteilungen gehen aus dem Strafregister und den vorliegenden Strafurteilen hervor, denen auch die festgestellten Strafbemessungsgründe entnommen werden. Die bedingte Entlassung im römisch 40 ist im Strafregister eingetragen, ein entsprechender Beschluss des Oberlandesgerichts römisch 40 wurde vom BF vorgelegt, ebenso der Beschluss über die Abweisung seines Antrags gemäß Paragraph 39, SMG. Aus der Begründung des Beschlusses ergibt sich klar und eindeutig, dass der Antrag nicht nur (wie vom BF behauptet) wegen des Fehlens einer kroatischsprachigen Therapiemöglichkeit, sondern auch wegen mangelnder Therapiemotivation abgewiesen wurde. Der BF zeigte sich vor dem BVwG in Bezug auf die Straftaten, die seinen Verurteilungen zugrunde lagen, eingeschränkt schuldeinsichtig, vermittelte aber glaubhaft seinen Entschluss, in Zukunft kein Suchtgift mehr zu konsumieren, sowie die spezialpräventive Wirkung des Strafvollzugs. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF und zu seinen Erkrankungen basieren auf den vorgelegten medizinischen Unterlagen. Aus den vor dem BVwG abgelegten Aussagen kann gefolgert werden, dass seine Lungenprobleme zuletzt in den Hintergrund getreten sind und sich gesundheitliche Defizite derzeit auf den Bewegungsapparat konzentrieren. Dies geht auch aus den Berichten über die Rehabilitationsaufenthalte XXXX hervor. Wesentliche Einschränkungen für den BF sind jedoch nicht zu erkennen, zumal seine Tochter schildert, dass sie gemeinsam mit ihm Sport betreibt, und er nach der Darstellung seiner Ehefrau auch diverse Aufgaben im Haushalt übernimmt. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF und zu seinen Erkrankungen basieren auf den vorgelegten medizinischen Unterlagen. Aus den vor dem BVwG abgelegten Aussagen kann gefolgert werden, dass seine Lungenprobleme zuletzt in den Hintergrund getreten sind und sich gesundheitliche Defizite derzeit auf den Bewegungsapparat konzentrieren. Dies geht auch aus den Berichten über die Rehabilitationsaufenthalte römisch 40 hervor. Wesentliche Einschränkungen für den BF sind jedoch nicht zu erkennen, zumal seine Tochter schildert, dass sie gemeinsam mit ihm Sport betreibt, und er nach der Darstellung seiner Ehefrau auch diverse Aufgaben im Haushalt übernimmt. Die Selbstversicherung des BF bei der ÖGK ist anhand der Sozialversicherungsdaten nachvollziehbar. Periodische Besuche in Kroatien wurden von ihm und von seiner Ehefrau vor dem BVwG geschildert. Rechtliche Beurteilung: Als Staatsangehöriger Kroatiens ist der BF Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG. Gegen ihn kann daher gemäß § 67 Abs 1 FPG ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Da er volljährig ist und sich noch nicht seit zehn Jahren durchgehend im Bundesgebiet aufhält, ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 erster bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden, zumal er auch noch nicht das Daueraufenthaltsrecht gemäß § 53a NAG erworben hat, das idR einen zumindest fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt in Österreich voraussetzt. Als Staatsangehöriger Kroatiens ist der BF Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Gegen ihn kann daher gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Da er volljährig ist und sich noch nicht seit zehn Jahren durchgehend im Bundesgebiet aufhält, ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden, zumal er auch noch nicht das Daueraufenthaltsrecht gemäß Paragraph 53 a, NAG erworben hat, das idR einen zumindest fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt in Österreich voraussetzt. Der BF hält sich zwar seit XXXX im Wesentlichen durchgehend in Österreich auf und ist hier auch seit XXXX krankenversichert. Die Voraussetzung eines fünf Jahre übersteigenden rechtmäßigen Aufenthalts ist jedoch deshalb nicht erfüllt, weil er im Inland nie legal erwerbstätig war und daher aus § 51 Abs 1 Z 1 NAG kein (drei Monate übersteigendes) unionsrechtliches Aufenthaltsrecht ableiten kann. Er ist auch erst seit XXXX verheiratet und hatte zuvor keinen Unterhaltsanspruch gegen seine Ehefrau, die ihrerseits bis XXXX den Lebensunterhalt für sich und ihre Tochter überwiegend durch den Bezug von Notstandshilfe finanzierte. Der BF konnte daher in der Zeit vor der Eheschließung ein (drei Monate übersteigendes) unionsrechtliches Aufenthaltsrecht mangels ausreichender Existenzmittel nicht aus § 51 Abs 1 Z 2 NAG (oder die hier ohnedies nicht in Betracht kommende Bestimmung des § 51 Abs 1 Z 3 NAG) ableiten. Der BF hält sich zwar seit römisch 40 im Wesentlichen durchgehend in Österreich auf und ist hier auch seit römisch 40 krankenversichert. Die Voraussetzung eines fünf Jahre übersteigenden rechtmäßigen Aufenthalts ist jedoch deshalb nicht erfüllt, weil er im Inland nie legal erwerbstätig war und daher aus Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG kein (drei Monate übersteigendes) unionsrechtliches Aufenthaltsrecht ableiten kann. Er ist auch erst seit römisch 40 verheiratet und hatte zuvor keinen Unterhaltsanspruch gegen seine Ehefrau, die ihrerseits bis römisch 40 den Lebensunterhalt für sich und ihre Tochter überwiegend durch den Bezug von Notstandshilfe finanzierte. Der BF konnte daher in der Zeit vor der Eheschließung ein (drei Monate übersteigendes) unionsrechtliches Aufenthaltsrecht mangels ausreichender Existenzmittel nicht aus Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG (oder die hier ohnedies nicht in Betracht kommende Bestimmung des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, NAG) ableiten. Strafrechtliche Verurteilungen allein können die Erlassung eines Aufenthaltsverbots nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Bei der Erstellung der erforderlichen Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Adressaten in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und etwa strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe VwGH 22.02.2024, Ra 2023/21/0168). Daher ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (siehe VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).Strafrechtliche Verurteilungen allein können die Erlassung eines Aufenthaltsverbots nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Bei der Erstellung der erforderlichen Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Adressaten in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und etwa strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe VwGH 22.02.2024, Ra 2023/21/0168). Daher ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (siehe VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246). Außerdem ist unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK die Verhältnismäßigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Nach § 9 Abs 1 BFA-VG ist nämlich (u.a.) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG, das in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139).Außerdem ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK die Verhältnismäßigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist nämlich (u.a.) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, FPG, das in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139). Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob dieser rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen. Gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG ist das Privat- und Familienleben insbesondere im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, zu berücksichtigen.Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob dieser rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist das Privat- und Familienleben insbesondere im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, zu berücksichtigen. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind dabei die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung auch dann berücksichtigt werden, wenn die Entscheidung nicht an die Minderjährigen selbst, sondern - wie hier – an ihren Vater adressiert ist (vgl. VwGH 29.01.2025, Ra 2024/14/0186). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Kind Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen hat (siehe VwGH 29.12.2023, Ra 2023/19/0243). Allerdings ist dem Kindeswohl im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen (siehe VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125). Wird ein Kind durch eine Rückkehrentscheidung gegen den Vater gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung, etwa aufgrund der Begehung von (gravierenden) Straftaten (vgl. VwGH 24.10.2024, Ra 2023/21/0118).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind dabei die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung auch dann berücksichtigt werden, wenn die Entscheidung nicht an die Minderjährigen selbst, sondern - wie hier – an ihren Vater adressiert ist vergleiche VwGH 29.01.2025, Ra 2024/14/0186). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Kind Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen hat (siehe VwGH 29.12.2023, Ra 2023/19/0243). Allerdings ist dem Kindeswohl im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen (siehe VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125). Wird ein Kind durch eine Rückkehrentscheidung gegen den Vater gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung, etwa aufgrund der Begehung von (gravierenden) Straftaten vergleiche VwGH 24.10.2024, Ra 2023/21/0118). Der BF hat im Bundesgebiet mit seiner Ehefrau und der gemeinsamen, derzeit noch minderjährigen Tochter relevante familiäre Anknüpfungen. Er lebt mit ihnen aktuell in einem gemeinsamen Haushalt, beteiligt sich an der Haushaltsführung und hat eine aufrechte Bindung zu seiner Tochter. Zu seinem Nachteil sind vier strafgerichtliche Verurteilungen im Bundesgebiet, überwiegend wegen Suchtgiftdelikten, in Anschlag zu bringen. Er hat aber schon mehrfach Probezeiten bestanden und war erst ein Mal in Haft. Seine letzte Straftat beging er im XXXX ; im XXXX konnte er nach dem Vollzug von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe bedingt entlassen werden. Während der Haft hatte er Gelegenheit, sich mit seiner langjährigen Suchterkrankung auseinanderzusetzen, und ist seit der Entlassung nicht mehr mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Daneben sind auch seine illegale Erwerbstätigkeit im Inland, die allerdings schon länger zurückliegt, und der unrechtmäßige Aufenthalt zu seinen Lasten zu berücksichtigen, zumal er sich vor dem EU-Beitritt Kroatiens ohne Aufenthaltsberechtigung im Inland aufgehalten hat und auch danach in Österreich verblieb, ohne die Voraussetzungen für ein drei Monate übersteigendes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu erfüllen (siehe oben). Zu seinem Nachteil sind vier strafgerichtliche Verurteilungen im Bundesgebiet, überwiegend wegen Suchtgiftdelikten, in Anschlag zu bringen. Er hat aber schon mehrfach Probezeiten bestanden und war erst ein Mal in Haft. Seine letzte Straftat beging er im römisch 40 ; im römisch 40 konnte er nach dem Vollzug von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe bedingt entlassen werden. Während der Haft hatte er Gelegenheit, sich mit seiner langjährigen Suchterkrankung auseinanderzusetzen, und ist seit der Entlassung nicht mehr mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Daneben sind auch seine illegale Erwerbstätigkeit im Inland, die allerdings schon länger zurückliegt, und der unrechtmäßige Aufenthalt zu seinen Lasten zu berücksichtigen, zumal er sich vor dem EU-Beitritt Kroatiens ohne Aufenthaltsberechtigung im Inland aufgehalten hat und auch danach in Österreich verblieb, ohne die Voraussetzungen für ein drei Monate übersteigendes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu erfüllen (siehe oben). Ausgehend von der positiven sozialen und gesundheitlichen Entwicklung seit der Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (der BF lebt mittlerweile in geordneten Verhältnissen, ihm wurde eine Anmeldebescheinigung ausgestellt und das Ende der Probezeit nach der bedingten Entlassung ist absehbar) und des Familienlebens mit Ehefrau und Tochter überwiegen die persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich die gegenläufigen öffentlichen Interessen. Dabei wird nicht übersehen, dass nach der Judikatur des VwGH gerade Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008), zumal Grundinteressen der Gesellschaft durch das Verhalten des BF (wiederholter öffentlicher Suchtgiftverkauf) spürbar beeinträchtigt werden, und es bei strafbaren Handlungen infolge der Gewöhnung an Suchtmittel neben des Abschlusses einer Therapie noch eines maßgeblichen Zeitraums des Wohlverhaltens bedarf, um einen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können (VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014). Der BF hat sich nunmehr zwar erst seit zwei Jahren und neun Monaten nach dem Strafvollzug in Freiheit wohlverhalten, ihm aber stets nur der unerlaubte Umgang mit Suchtgiften (§ 27 SMG) - wenn auch in qualifizierter Form - anzulasten, nicht jedoch die deutlich schwerwiegenderen Suchtgiftdelikte (Suchtgifthandel gemäß § 28a SMG bzw. Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß § 28 SMG). Dazu kommt die (mittlerweile offenbar weitgehend überwundene) eigene Gewöhnung an Suchtgift.Dabei wird nicht übersehen, dass nach der Judikatur des VwGH gerade Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008), zumal Grundinteressen der Gesellschaft durch das Verhalten des BF (wiederholter öffentlicher Suchtgiftverkauf) spürbar beeinträchtigt werden, und es bei strafbaren Handlungen infolge der Gewöhnung an Suchtmittel neben des Abschlusses einer Therapie noch eines maßgeblichen Zeitraums des Wohlverhaltens bedarf, um einen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können (VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014). Der BF hat sich nunmehr zwar erst seit zwei Jahren und neun Monaten nach dem Strafvollzug in Freiheit wohlverhalten, ihm aber stets nur der unerlaubte Umgang mit Suchtgiften (Paragraph 27, SMG) - wenn auch in qualifizierter Form - anzulasten, nicht jedoch die deutlich schwerwiegenderen Suchtgiftdelikte (Suchtgifthandel gemäß Paragraph 28 a, SMG bzw. Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß Paragraph 28, SMG). Dazu kommt die (mittlerweile offenbar weitgehend überwundene) eigene Gewöhnung an Suchtgift. Im Ergebnis ist die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG oder Ausweisung gemäß § 66 FPG) gegen den BF derzeit trotz der wiederholten strafgerichtlichen Verurteilungen und anderer Verstöße gegen die öffentliche Ordnung aufgrund seiner starken privaten und insbesondere familiären Verankerung im Inland gemäß § 9 BFA-VG trotz bestehender Bindungen zu seinem Heimatstaat nicht zulässig.Im Ergebnis ist die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG oder Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG) gegen den BF derzeit trotz der wiederholten strafgerichtlichen Verurteilungen und anderer Verstöße gegen die öffentliche Ordnung aufgrund seiner starken privaten und insbesondere familiären Verankerung im Inland gemäß Paragraph 9, BFA-VG trotz bestehender Bindungen zu seinem Heimatstaat nicht zulässig. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher Folge zu geben und dieser Spruchpunkt ersatzlos zu beheben. Dies bedingt auch den ersatzlosen Entfall des darauf aufbauenden Spruchpunkts II. des angefochtenen Bescheids. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist daher Folge zu geben und dieser Spruchpunkt ersatzlos zu beheben. Dies bedingt auch den ersatzlosen Entfall des darauf aufbauenden Spruchpunkts römisch zwei. des angefochtenen Bescheids. Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG begründet, nicht zuzulassen. Die einzelfallbezogene Interessenabwägung und Gefährdungsprognose bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 01.09.2020, Ra 2020/20/0239).Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG begründet, nicht zuzulassen. Die einzelfallbezogene Interessenabwägung und Gefährdungsprognose bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 01.09.2020, Ra 2020/20/0239). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G314.2302471.1.00