5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird Folge gegeben und dieser ersatzlos behoben.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) stellte am 29.07.2022 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 11.03.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.).
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Namibia abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde ihr
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), und es wurde
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
FPG nach Namibia zulässig ist (Spruchpunkt V.).
1 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und wurde
1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.) römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) stellte am 29.07.2022 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 11.03.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Namibia abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde ihr
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), und es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Namibia zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) und wurde
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.) Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 08.04.2025 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und die inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 11.04.2025 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt. Namibia ist ein sicherer Herkunftsstaat, insofern stützte die belangte Behörde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides prinzipiell zu Recht auf § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG.
Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt. Namibia ist ein sicherer Herkunftsstaat, insofern stützte die belangte Behörde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides prinzipiell zu Recht auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG. Die belangte Behörde begründete ihre Ermessungsentscheidung folgendermaßen: „Für die Behörde steht fest, dass für Sie bei Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben ist. Sie bedürfen daher nicht des Schutzes Österreichs. Es ist in Ihrem Fall davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten ist. Da Ihrem Antrag auf internationalen Schutz keine Aussicht auf Erfolg beschieden ist und Ihnen auch keine sonstige reale und menschenrechtsrelevante Gefahr im Herkunftsstaat droht, ist es Ihnen zumutbar, den Ausgang Ihres Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Ihr Interesse auf einen Verbleib in Österreich während des gesamten Asylverfahrens tritt hinter das Interesse Österreichs auf eine rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück.“ Im vorliegenden Fall kann jedoch bei einer Grobprüfung angesichts der besonderen Sensibilität des Vorbringens in Verbindung mit der kurzen Entscheidungsfrist und aufgrund der derzeitigen Verfahrensergebnisse/Aktenlage nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die sofortige Effektuierung der Rückkehrentscheidung nach Namibia keine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde. Ob die in der Beschwerde behaupteten Rechtsverletzungen tatsächlich vorliegen, kann erst nach eingehender Auseinandersetzung mit den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, den Verhältnissen im Herkunftsstaat und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin beurteilt werden. Eine solche Beurteilung kann angesichts der im Beschwerdefall gegebenen Umstände nicht innerhalb der kurzen Frist des § 18 Abs. 5 BFAVG erfolgen, sondern muss eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden. Im vorliegenden Fall kann jedoch bei einer Grobprüfung angesichts der besonderen Sensibilität des Vorbringens in Verbindung mit der kurzen Entscheidungsfrist und aufgrund der derzeitigen Verfahrensergebnisse/Aktenlage nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die sofortige Effektuierung der Rückkehrentscheidung nach Namibia keine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde. Ob die in der Beschwerde behaupteten Rechtsverletzungen tatsächlich vorliegen, kann erst nach eingehender Auseinandersetzung mit den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, den Verhältnissen im Herkunftsstaat und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin beurteilt werden. Eine solche Beurteilung kann angesichts der im Beschwerdefall gegebenen Umstände nicht innerhalb der kurzen Frist des Paragraph 18, Absatz 5, BFAVG erfolgen, sondern muss eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden. Der Beschwerde war daher mit Teilerkenntnis die aufschiebende Wirkung
5 BFA-VG zuzuerkennen und der dem entgegenstehende Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. Die Entscheidung über die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides ergeht gesondert, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die getroffene Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens (die Sachentscheidung) vorwegzunehmen. Der Beschwerde war daher mit Teilerkenntnis die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuzuerkennen und der dem entgegenstehende Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. Die Entscheidung über die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides ergeht gesondert, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die getroffene Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens (die Sachentscheidung) vorwegzunehmen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
7 BFA-VG entfallen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I403.2310831.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.