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{'item': 'I404 2296846-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.04.2025 GeschäftszahlI404 2296846-1 Spruch, I404 2296844-1/9E I404 2296846-1/9E I404 2296848-1/8E I404 2296850-1/8E SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 27.03.2025 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag.a Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerden von

  1. XXXX , geb. XXXX , StA. SUDAN,
  2. XXXX , geb. XXXX , StA SUDAN,
  3. mj. XXXX , geb. XXXX , StA. SUDAN und
  4. mj. XXXX , geb. XXXX , StA. SUDAN, alle vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, Außenstelle Salzburg vom 09.07.2024, Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX und Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.03.2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag.a Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerden von
  5. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. SUDAN,
  6. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA SUDAN,
  7. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. SUDAN und
  8. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. SUDAN, alle vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, Außenstelle Salzburg vom 09.07.2024, Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 und Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.03.2025, zu Recht: A) Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und
  9. XXXX ,
  10. XXXX ,
  11. XXXX und
  12. XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und
  13. römisch 40 ,
  14. römisch 40 ,
  15. römisch 40 und
  16. römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass
  17. XXXX ,
  18. XXXX ,
  19. XXXX und
  20. XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass
  21. römisch 40 ,
  22. römisch 40 ,
  23. römisch 40 und
  24. römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:., Entscheidungsgründe:. I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
  25. Die Verfahren der Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) und der Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2) sowie der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF3) und der Viertbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF4) werden gemäß § 34 AsylG 2005 und § 39 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
  26. Die Verfahren der Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) und der Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2) sowie der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF3) und der Viertbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF4) werden gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 und Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
  27. Die BF1 und die BF2 sind Schwestern. Die BF1 ist die Mutter der minderjährigen BF3 und BF
  28. Alle sind Staatsangehörige des Sudan. Die BF1, die BF2 und die BF3 reisten unrechtmäßig in Österreich ein und stellten am 07.08.2023 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Die BF1 brachte für die minderjährige BF3 den Antrag auf internationalen Schutz ein.
  29. Am darauffolgenden Tag wurden die BF1 und die BF2 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen. Die BF1 gab zu ihrem Fluchtgrund an, dass sie den Sudan wegen des Krieges verlassen habe. Die BF2 gab an, dass sie den Sudan verlassen habe, weil sie in Ungarn ihr Studium beenden habe wollen. Von Ungarn sei sie dann ausgereist, weil ihr Stipendium bzw. ihre Aufenthaltsberechtigung ausgelaufen sei. In den Sudan könne sie aber auch nicht zurück, weil dort Krieg herrsche.
  30. Die österreichischen Behörden traten in weiterer Folge an Ungarn mit einem Ersuchen bezüglich Übernahme der BF1 und der BF2 zwecks Durchführung von Asylverfahren heran, da die BF2 in Ungarn studiert habe und der Ehemann der BF1 in Ungarn studiere und ihr und der BF3 von der ungarischen Botschaft in Kairo Visa ausgestellt worden seien. Ungarn stimmte diesen Ersuchen zu. Die österreichischen Behörden ließen in weiterer Folge jedoch den Asylantrag der BF1 und die Asylanträge der BF3 sowie der BF4 zu, nachdem die BF4 am im September 2023 in Österreich nachgeboren wurde und auch für diese ein Asylantrag gestellt wurde.
  31. Mit Bescheid vom 26.09.2023 wurde gegen die BF2 eine Außerlandesbringungsentscheidung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) erlassen. Das Bundesverwaltungsgericht gab der seitens der BF2 dagegen erhobenen Beschwerde statt und behob den Bescheid. In weiterer Folge wurde auch der Asylantrag der BF2 in Österreich zugelassen.
  32. In einer niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 11.06.2024 gab die BF1 an, dass der Krieg im Sudan sie dazu bewogen habe, in Österreich einen Asylantrag zu stellen. In ihrem Heimatort habe es einen Militärstützpunkt der Milizen gegeben. Immer wieder habe die Armee von der Luft aus den Stützpunkt attackiert. Die Milizen seien dann immer in die umliegenden Häuser geflohen und hätten sich dort versteckt. Die Kämpfer hätten dabei auch viele Verbrechen wie etwa Vergewaltigungen begangen.
  33. Am selben Tag wurde auch die BF2 niederschriftlich durch die belangte Behörde einvernommen. Hierbei gab sie hinsichtlich ihrer Fluchtmotive an, dass sie eigentlich nach dem Abschluss ihres Masterstudiums in Ungarn in den Sudan zurückkehren habe wollen. Dann sei allerdings der Krieg ausgebrochen und es gebe keine Möglichkeit für sie, im Sudan in Sicherheit zu leben. Ihre Angehörigen seien nicht mehr in Khartum, sondern in al-Faschir. Dort sei die Situation jedoch auch nicht sicher.
  34. Mit verfahrensgegenständlichen Bescheiden der belangten Behörde vom 09.07.2024 wurde der Antrag der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde den BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Die Abweisung hinsichtlich des Status von Asylberechtigten wurde im Wesentlichen damit begründet, dass eine individuell gegen die BF gerichtete persönliche Bedrohung oder Verfolgung von staatlicher Seite in ihrem Herkunftsstaat nicht gegeben sei. Es sei der BF1 in ihrem Herkunftsstaat möglich gewesen, ein Universitätsstudium abzuschließen und in weiterer Folge eine Stelle im öffentlichen Dienst im Agrarministerium zu erhalten. Der BF2 sei es möglich gewesen ein Stipendium für ein Masterstudium in Ungarn zu erhalten. Vor diesem Hintergrund erfolge die Einschätzung, dass etwaige Diskriminierungen, welchen die BF1 und die BF2 aufgrund der Herkunft ihrer Familie aus Darfur ausgesetzt gewesen seien, nicht die Schwelle zu einem asylrechtlich relevanten Bedrohungs- oder Verfolgungsszenario erreicht haben. Es sei auch nicht anzunehmen, dass die BF im Falle einer hypothetisch angenommenen Rückkehr in den Sudan von staatlicher Seite gezielt verfolgt werden würden, da es an einem Motiv für eine derartige Verfolgung fehle. Was die Genitalverstümmelung betreffe, komme es der BF1 und ihrem Ehemann zu, welcher laut Angaben der BF1 ebenso wie diese selbst weibliche Genitalverstümmelung ablehne, und sei es auch möglich, die BF3 und die BF4 vor dieser Praxis zu schützen bzw. diese Praxis nicht vornehmen zu lassen. 2020 sei FGM im Sudan landesweit kriminalisiert und unter Strafe gestellt worden. Es sei eine Strafe von drei Jahren Haft vorgesehen. Es bestehe eine nachvollziehbare begründete Furcht in Bezug auf die Bürgerkriegszustände im Heimatland der BF. Es sei zu befürchten, dass sie im Zuge dieser Auseinandersetzungen erheblichen Schaden erleiden würden, weswegen ihnen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt werde.
  35. Mit verfahrensgegenständlichen Bescheiden der belangten Behörde vom 09.07.2024 wurde der Antrag der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich wurde den BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Abweisung hinsichtlich des Status von Asylberechtigten wurde im Wesentlichen damit begründet, dass eine individuell gegen die BF gerichtete persönliche Bedrohung oder Verfolgung von staatlicher Seite in ihrem Herkunftsstaat nicht gegeben sei. Es sei der BF1 in ihrem Herkunftsstaat möglich gewesen, ein Universitätsstudium abzuschließen und in weiterer Folge eine Stelle im öffentlichen Dienst im Agrarministerium zu erhalten. Der BF2 sei es möglich gewesen ein Stipendium für ein Masterstudium in Ungarn zu erhalten. Vor diesem Hintergrund erfolge die Einschätzung, dass etwaige Diskriminierungen, welchen die BF1 und die BF2 aufgrund der Herkunft ihrer Familie aus Darfur ausgesetzt gewesen seien, nicht die Schwelle zu einem asylrechtlich relevanten Bedrohungs- oder Verfolgungsszenario erreicht haben. Es sei auch nicht anzunehmen, dass die BF im Falle einer hypothetisch angenommenen Rückkehr in den Sudan von staatlicher Seite gezielt verfolgt werden würden, da es an einem Motiv für eine derartige Verfolgung fehle. Was die Genitalverstümmelung betreffe, komme es der BF1 und ihrem Ehemann zu, welcher laut Angaben der BF1 ebenso wie diese selbst weibliche Genitalverstümmelung ablehne, und sei es auch möglich, die BF3 und die BF4 vor dieser Praxis zu schützen bzw. diese Praxis nicht vornehmen zu lassen. 2020 sei FGM im Sudan landesweit kriminalisiert und unter Strafe gestellt worden. Es sei eine Strafe von drei Jahren Haft vorgesehen. Es bestehe eine nachvollziehbare begründete Furcht in Bezug auf die Bürgerkriegszustände im Heimatland der BF. Es sei zu befürchten, dass sie im Zuge dieser Auseinandersetzungen erheblichen Schaden erleiden würden, weswegen ihnen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt werde.
  36. Gegen Spruchpunkt I. der gegenständlich angefochtenen Bescheide wurde fristgerecht mit Schriftsätzen vom 26.07.2024 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Begründend wurde angeführt, dass die BF aufgrund ihrer Herkunft aus Darfur im Sudan sehr viele Diskriminierungen erfahren hätten. Die Herkunft aus dem westlichen Gebiet des Sudans könne von den BF aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes und ihrer Hautfarbe nicht versteckt werden. Die äußerst gefährliche Situation für Frauen im Sudan sei bekannt. Die BF seien im Sudan bereits sexuell belästigt worden und sei es zu sexuellen Übergriffen gekommen. Sie befürchten, dass sie bei einer Rückkehr in den Sudan ebenfalls wieder Opfer von sexuellen Übergriffen und Gewalttaten werden würden. Sie hätten keine Möglichkeit, sich vor solchen Übergriffen im Sudan zu schützen. Zudem seien die minderjährige BF3 und BF4 nicht beschnitten und wären bei einer Rückkehr in den Sudan davon betroffen, Opfer von Genitalverstümmelung zu werden. Ebenso würden sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Opfer von geschlechtsspezifischer und sexueller Gewalt bei einer Rückkehr in den Sudan werden.
  37. Gegen Spruchpunkt römisch eins. der gegenständlich angefochtenen Bescheide wurde fristgerecht mit Schriftsätzen vom 26.07.2024 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Begründend wurde angeführt, dass die BF aufgrund ihrer Herkunft aus Darfur im Sudan sehr viele Diskriminierungen erfahren hätten. Die Herkunft aus dem westlichen Gebiet des Sudans könne von den BF aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes und ihrer Hautfarbe nicht versteckt werden. Die äußerst gefährliche Situation für Frauen im Sudan sei bekannt. Die BF seien im Sudan bereits sexuell belästigt worden und sei es zu sexuellen Übergriffen gekommen. Sie befürchten, dass sie bei einer Rückkehr in den Sudan ebenfalls wieder Opfer von sexuellen Übergriffen und Gewalttaten werden würden. Sie hätten keine Möglichkeit, sich vor solchen Übergriffen im Sudan zu schützen. Zudem seien die minderjährige BF3 und BF4 nicht beschnitten und wären bei einer Rückkehr in den Sudan davon betroffen, Opfer von Genitalverstümmelung zu werden. Ebenso würden sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Opfer von geschlechtsspezifischer und sexueller Gewalt bei einer Rückkehr in den Sudan werden.
  38. Die Beschwerden und Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 02.08.2024 zur Entscheidung vorgelegt.
  39. Mit Stellungnahme der BF vom 26.03.2025 wurde ausgeführt, dass der Ehemann der BF1 und Vater der minderjährigen BF3 und BF4 seit Anfang März 2025 im österreichischen Bundesgebiet anwesend sei und am 05.03.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Trotz der Anwesenheit des Kindsvaters wäre es diesem aber nicht möglich, seine Töchter im Sudan vor FGM zu schützen. Weibliche Genitalverstümmelung werde vom sozialen Umfeld gefordert und die Eltern seien nicht immer in der Lage, sich diesem Druck zu widersetzen. Die BF3 und BF4 wären bei einer Rückkehr in den Sudan sohin sehr wahrscheinlich einer solchen Verstümmelung ausgesetzt, da auch ihre Eltern sie nicht schützen könnten.
  40. Am 27.03.2025 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in der die BF im Beisein ihrer Rechtsvertretung und einer Dolmetscherin für die arabische Sprache einvernommen wurden. Die belangte Behörde entschuldigte das Fernbleiben eines Vertreters. Die Entscheidung wurde nach Schluss der Verhandlung verkündet. Am 01.04.2025 beantragte die belangte Behörde die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  41. Feststellungen: 1.
  42. Zur Person der BF: Die BF1 und die BF2 sind Schwestern, beide sind volljährig. Die BF3 (geb. 2020 im Sudan) und die BF4 (geb. 2023 in Österreich) sind minderjährig. Die BF1 ist die Mutter der BF3 und der BF
  43. Die BF sind Staatsangehörige des Sudans, sind islamischen Glaubens und sprechen Arabisch. Ihre Identitäten stehen fest. Die BF sind gesund. Sie leiden an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen. Die Familie der BF stammt ursprünglich aus Darfur. Die BF1 und die BF2 sind jedoch in Khartum geboren und haben zunächst ein paar Jahre in Khartum gelebt. Nach einem Aufenthalt in al-Faschir in Darfur sind sie nach Khartum zurückgekehrt und haben nach einigen anderen Aufenthalten seit ca. 2008 bis zu ihrer Ausreise in der Stadt Omdurman, Region Khartum, im Familienhaus zusammen mit den Eltern und Geschwistern gelebt. Im Jahr 2023 wurde die Familie von Kämpfern aus ihrem Haus vertrieben und die BF1 hat daraufhin mit der BF3 im Juni 2023 den Sudan verlassen. Die Eltern und Geschwister der BF1 und BF2 leben derzeit in Notunterkünften in der Nähe von Omdurman, in der Region Khartum. Die BF2 hat bereits am 20.09.2021 den Sudan verlassen und zunächst bis 07.08.2023 in Ungarn gelebt. Die mj. BF3 ist 2020 in Khartum geboren, die mj. BF4 ist 2023 in Österreich geboren. Die BF1 heiratete 2019 ihren Ehemann. Dieser war bis zum 05.03.2025 in Ungarn aufhältig. Nunmehr ist er in Österreich aufhältig und hat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, über welchen von der belangten Behörde noch nicht abgesprochen wurde. Die BF1 und die BF2 sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Die BF3 und die BF4 sind strafunmündig. Den BF wurde mit Bescheiden der belangten Behörde vom 09.07.2024 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. , 1.
  44. Zu den Fluchtgründen der BF: Die BF1 und die BF2 haben glaubhaft gemacht, dass ihnen bei einer Rückkehr in ihre Herkunftsregion Omdurman bei Khartum aktuell aufgrund ihres Geschlechts die maßgebliche Gefahr droht, Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein und Opfer von körperlicher, sexueller oder psychischer Gewalt zu werden. 1.
  45. Zur Situation im Herkunftssaat: 1.3.
  46. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Sudan („Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zum Sudan vom 02.02.2024) auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben: Politische Lage Nach monatelangen Volksaufständen in allen Bundesstaaten endete im Sudan 2019 das autoritär-islamistische Regime, das 30 Jahre die Geschicke des Landes lenkte. Die Aufstände, die zunächst aufgrund eines dramatischen Anstiegs der Lebensmittelpreise ausbrachen, spitzten sich schnell zu und forderten den Sturz von Präsident Omar al-Baschir (BS 23.2.2022; vgl. AA 1.6.2022). Die Lage dieser bis dahin friedlichen Proteste für wirtschaftliche sowie politische Reformen eskalierte bei der gewaltsamen Auflösung einer Sitzblockade vor dem Armee-Hauptquartier am 3.6.2019 – Berichten zufolge starben dabei über Hundert Demonstrierende. Die anschließende Revolution führte in der Folge zur Entmachtung des Langzeit-Diktators al-Baschir im April 2019 (AA 1.6.2022). Nach dem Umsturz übernahm für kurze Zeit der sog. militärische Übergangsrat (Transitional Military Council – TMC) die Macht (UKHO 6.2023), Verhandlungen zwischen dem TMC und dem Oppositionsbündnis „Kräfte für Freiheit und Wandel“ (Forces for Freedom and Change – FFC) führten aber dennoch zu einer zivil-geführten Übergangsregierung (AA 1.6.2022; vgl. BS 23.2.2022, UKHO 6.2023).Nach monatelangen Volksaufständen in allen Bundesstaaten endete im Sudan 2019 das autoritär-islamistische Regime, das 30 Jahre die Geschicke des Landes lenkte. Die Aufstände, die zunächst aufgrund eines dramatischen Anstiegs der Lebensmittelpreise ausbrachen, spitzten sich schnell zu und forderten den Sturz von Präsident Omar al-Baschir (BS 23.2.2022; vergleiche AA 1.6.2022). Die Lage dieser bis dahin friedlichen Proteste für wirtschaftliche sowie politische Reformen eskalierte bei der gewaltsamen Auflösung einer Sitzblockade vor dem Armee-Hauptquartier am 3.6.2019 – Berichten zufolge starben dabei über Hundert Demonstrierende. Die anschließende Revolution führte in der Folge zur Entmachtung des Langzeit-Diktators al-Baschir im April 2019 (AA 1.6.2022). Nach dem Umsturz übernahm für kurze Zeit der sog. militärische Übergangsrat (Transitional Military Council – TMC) die Macht (UKHO 6.2023), Verhandlungen zwischen dem TMC und dem Oppositionsbündnis „Kräfte für Freiheit und Wandel“ (Forces for Freedom and Change – FFC) führten aber dennoch zu einer zivil-geführten Übergangsregierung (AA 1.6.2022; vergleiche BS 23.2.2022, UKHO 6.2023). Zwei Abkommen - die „Political Declaration“ und die „Constitutional Declaration“ - dienen als Basis für die Übergangsphase und den Machttransfer auf die zivil-geführte Regierung (AA 1.6.2022). Die „Constitutional Declaration“ erschuf Institutionen der Exekutive, Legislative und Judikative, die den Sudan in der Übergangszeit regieren sollen (BS 23.2.2022). An der Spitze dieser Organe steht der Souveränitätsrat (Sovereignty Council – SC), bestehend aus fünf Militärs und sechs Zivilisten (BS 23.2.2022; vgl. AA 1.6.2022). Der TMC-Vorsitzende, General Abdel Fattah Burhan, übernahm als Vorsitzender des SC das Amt des Staatsoberhaupts. Zum Premierminister wurde Abdalla Hamdok ernannt, der mitsamt einer technokratischen Übergangsregierung die Regierungsgeschäfte Anfang September 2019 übernahm (AA 1.6.2022). Deklariertes Ziel der Übergangsregierung, die maximal drei Jahre im Amt bleiben sollte, war eine Wende des Sudan durch am Ende der Übergangsphase angesetzte Wahlen zur Demokratie (BS 23.2.2022).Zwei Abkommen - die „Political Declaration“ und die „Constitutional Declaration“ - dienen als Basis für die Übergangsphase und den Machttransfer auf die zivil-geführte Regierung (AA 1.6.2022). Die „Constitutional Declaration“ erschuf Institutionen der Exekutive, Legislative und Judikative, die den Sudan in der Übergangszeit regieren sollen (BS 23.2.2022). An der Spitze dieser Organe steht der Souveränitätsrat (Sovereignty Council – SC), bestehend aus fünf Militärs und sechs Zivilisten (BS 23.2.2022; vergleiche AA 1.6.2022). Der TMC-Vorsitzende, General Abdel Fattah Burhan, übernahm als Vorsitzender des SC das Amt des Staatsoberhaupts. Zum Premierminister wurde Abdalla Hamdok ernannt, der mitsamt einer technokratischen Übergangsregierung die Regierungsgeschäfte Anfang September 2019 übernahm (AA 1.6.2022). Deklariertes Ziel der Übergangsregierung, die maximal drei Jahre im Amt bleiben sollte, war eine Wende des Sudan durch am Ende der Übergangsphase angesetzte Wahlen zur Demokratie (BS 23.2.2022). Unter al-Baschir waren Präsidentschaftswahlen wie auch die zur Nationalversammlung alle fünf Jahre vorgesehen. Im Rahmen der 2019 unterzeichneten Abkommen waren Wahlen für 2022 vorgesehen, aber durch die Unterzeichnung des Friedensabkommens von Juba (Dschuba) im Oktober 2020 und eine Änderung des Verfassungsrahmens wurden sie um 39 Monate ab Unterzeichnung verschoben, wodurch sich die geplanten Wahlen auf Anfang 2024 verschoben (USDOS 20.3.2023). Das Friedensabkommen von Juba wurde von der sudanesischen Übergangsregierung mit drei bewaffneten Darfur-Gruppen, vertreten durch die sog. Revolutionäre Front (Revolutionary Front – RF), geschlossen, um den seit Jahren schwelenden Konflikt in Darfur zu beenden. Das Abkommen garantiert den Anführern der Gruppen einen Sitz im SC und den Bundesstaaten Südkordofan und Blue Nile Autonomie. Überdies soll die RF in die nationale Armee integriert werden. Zwei größere bewaffnete Gruppierungen – das Sudan Liberation Movement/Army (SLM/A) sowie die Sudan People’s Liberation Army (SPLA-North) sind dem Abkommen allerdings nicht beigetreten (BS 23.2.2022). Im Herbst 2021 eskalierten die politischen Spannungen; die Wirtschafts- und Versorgungskrise verschärfte sich, befeuert durch u. a. die Blockade des Seehafens in Port Sudan durch Angehörige der Beja. Am 25.10.2021 putschte das Militär um General Burhan und dessen Stellvertreter General Mohamed Hamdan Dagalo alias Hemeti, unterstützt durch weitere Verbündete, die Übergangsregierung (AA 1.6.2022). Nicht nur Premierminister Hamdok wurde seines Amtes enthoben und unter Arrest gestellt, sondern auch mehrere hochrangige Beamte verhaftet, das Kabinett entlassen und der Ausnahmezustand verhängt (USDOS 20.3.2023). Kurz darauf wurde der SC aufgelöst und durch einen neuen Rat ersetzt, dessen Mitglieder ausschließlich aus den Reihen der sudanesischen Streitkräfte (Sudanese Armed Forces – SAF) bzw. der paramilitärischen „Rapid Support Forces“ (RSF) stammten. Der Rat wandelte sich von einer Einheitsregierung zu einer Militärjunta (HBS 17.7.2023). Der für viele Beobachter und Bürger überraschende Staatsstreich löste über Monate Großdemonstrationen in allen Teilen des Landes aus (AA 6.1.2022; vgl. EUAA 11.8.2023, USDOS 20.3.2023). Die neuen Machthaber reagierten mit der wochenlangen Abschaltung der Internet- und Telefonverbindungen, und Polizei wie Sicherheitskräfte gingen mit Härte gegen die Protestierenden vor (AA 6.1.2022; vgl. FH 2023). Im Oktober 2022 unterzeichneten mehr als 50 sudanesische pro-demokratische Widerstandskomitees einen Verfassungsentwurf, welcher eine dezentrale Zivilregierung, den Rücktritt der Militärregierung, die Abschaffung der Verfassungserklärung („Constitutional Declaration“) von 2019 und die Einsetzung einer neuen Übergangsverfassung wie eines Parlaments fordert. Im Dezember 2022 unterzeichnete das Militär ein Rahmenabkommen, um eine Zusammenarbeit mit zivilen Gruppen bei der Bildung einer Übergangsregierung zu ermöglichen (FH 2023). Nichtsdestotrotz wird der Sudan seit dem Putsch von einem Generalrat unter der Leitung von General Burhan, Oberkommandant der SAF und De-facto-Präsident, und General Dagalo (Hemeti), Chef der RSF, regiert (EUAA 11.8.2023).Der für viele Beobachter und Bürger überraschende Staatsstreich löste über Monate Großdemonstrationen in allen Teilen des Landes aus (AA 6.1.2022; vergleiche EUAA 11.8.2023, USDOS 20.3.2023). Die neuen Machthaber reagierten mit der wochenlangen Abschaltung der Internet- und Telefonverbindungen, und Polizei wie Sicherheitskräfte gingen mit Härte gegen die Protestierenden vor (AA 6.1.2022; vergleiche FH 2023). Im Oktober 2022 unterzeichneten mehr als 50 sudanesische pro-demokratische Widerstandskomitees einen Verfassungsentwurf, welcher eine dezentrale Zivilregierung, den Rücktritt der Militärregierung, die Abschaffung der Verfassungserklärung („Constitutional Declaration“) von 2019 und die Einsetzung einer neuen Übergangsverfassung wie eines Parlaments fordert. Im Dezember 2022 unterzeichnete das Militär ein Rahmenabkommen, um eine Zusammenarbeit mit zivilen Gruppen bei der Bildung einer Übergangsregierung zu ermöglichen (FH 2023). Nichtsdestotrotz wird der Sudan seit dem Putsch von einem Generalrat unter der Leitung von General Burhan, Oberkommandant der SAF und De-facto-Präsident, und General Dagalo (Hemeti), Chef der RSF, regiert (EUAA 11.8.2023). Die interne Spaltung, in Verbindung mit erheblichem internationalem Druck, führte schließlich dazu, dass sich die beiden Führer auf einen Übergang zu einer zivil-geführten Regierung Anfang April 2023 einigten. Aufgrund erneuter Spannungen zwischen den zwei militärischen Fraktionen verzögerte sich die Umsetzung ebenjener Vereinbarung. Eine wesentliche Meinungsverschiedenheit ergab sich aus dem Vorstoß der SAF-Führung, die RSF in die nationale Armee zu integrieren, was die Kontrolle der RSF über profitable Aktivitäten wie den Goldabbau bedrohen würde. Mitte April eskalierte die Situation und weitete sich zu einem umfassenden militärischen Konflikt bzw. Bürgerkrieg aus (HBS 17.7.2023). Quellen: -AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik [Deutschland] (1.6.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2073856/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_%28Stand_Mai_2022%29%2C_01.06.2022.pdf, Zugriff 19.10.2023 -BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report - Sudan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069719/country_report_2022_SDN.pdf, Zugriff 2.11.2023 -EUAA - European Union Agency for Asylum (11.8.2023): Security and political developments in Sudan, particularly in the Khartoum state, including civilian impacts, https://www.ecoi.net/en/file/local/2096198/2023_08_EUAA_COI_Query_Response_Q26_Sudan_Security_and_political_situation_Khartoum.pdf, Zugriff 20.10.2023 -FH - Freedom House

(2023): Freedom in the World 2023 Sudan, https://freedomhouse.org/country/sudan/freedom-world/2023, Zugriff 23.10.2023 -HBS - Heinrich Böll Stiftung (17.7.2023), Der Krieg im Sudan: Schon vergessen?, https://www.boell.de/de/2023/07/17/der-krieg-im-sudan-schon-vergessen, Zugriff 23.10.2023 -UKHO - UKHome Office [Vereinigtes Königreich] (6.2023): Country Policy and Information Note - Sudan: Security situation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093601/SDN_CPIN_Security_situation.pdf, Zugriff 2.11.2023 -USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Sudan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089142.html, Zugriff 19.10.2023 Sicherheitslage Die Sicherheit ist nicht gewährleistet (EDA 19.12.2023). Seit dem 15.4.2023 kommt es landesweit zu schweren Kampfhandlungen zwischen der Sudanese Armed Forces (SAF) und den paramilitärischen Rapid Support Forces (RSF) (EDA 19.12.2023; vgl. AA 14.9.2023, BMEIA 3.5.2023). Zahlreiche weitere bewaffnete Gruppierungen sind involviert und unterstützen die eine oder andere Partei. Die Kämpfe fordern zahlreiche zivile Todesopfer und Verletzte (EDA 19.12.2023). Die Lage ist volatil, unübersichtlich und kann sich schnell ändern. Es kommt vermehrt zu Überfällen (AA 14.9.2023; vgl. BMEIA 3.5.2023) und die Entwicklung ist ungewiss (EDA 19.12.2023).Die Sicherheit ist nicht gewährleistet (EDA 19.12.2023). Seit dem 15.4.2023 kommt es landesweit zu schweren Kampfhandlungen zwischen der Sudanese Armed Forces (SAF) und den paramilitärischen Rapid Support Forces (RSF) (EDA 19.12.2023; vergleiche AA 14.9.2023, BMEIA 3.5.2023). Zahlreiche weitere bewaffnete Gruppierungen sind involviert und unterstützen die eine oder andere Partei. Die Kämpfe fordern zahlreiche zivile Todesopfer und Verletzte (EDA 19.12.2023). Die Lage ist volatil, unübersichtlich und kann sich schnell ändern. Es kommt vermehrt zu Überfällen (AA 14.9.2023; vergleiche BMEIA 3.5.2023) und die Entwicklung ist ungewiss (EDA 19.12.2023). Der Flughafen Khartum ist gesperrt und ist von den bewaffneten Auseinandersetzungen betroffen; der Flugbetrieb von und nach Khartum ist ausgesetzt (AA 14.9.2023; vgl. BMEIA 3.5.2023), der Flughafen in Port Sudan operiert und fliegt zahlreiche Destinationen in der Region an. Vereinbarte Waffenruhen werden immer wieder verletzt (AA 14.9.2023).Der Flughafen Khartum ist gesperrt und ist von den bewaffneten Auseinandersetzungen betroffen; der Flugbetrieb von und nach Khartum ist ausgesetzt (AA 14.9.2023; vergleiche BMEIA 3.5.2023), der Flughafen in Port Sudan operiert und fliegt zahlreiche Destinationen in der Region an. Vereinbarte Waffenruhen werden immer wieder verletzt (AA 14.9.2023). Strom sowie Internet- und Telefonverbindungen können zeitweise ausfallen (BMEIA 3.5.2023). Es kommt verbreitet zu Plünderungen, Vergewaltigungen und Hausbesetzungen. Auch Minen werden eingesetzt (EDA 19.12.2023). Es wird von schwerem Beschuss und Luftangriffen berichtet. Mehrere von beiden Seiten vereinbarte Waffenstillstände wurden gebrochen. Die Armee schloss Verhandlungen mit der RSF aus und gab an, nur deren Kapitulation zu akzeptieren. Vorherige Vermittlungsversuche durch die Präsidenten Kenias, Dschibutis und Südsudans sind gescheitert (BAMF 24.4.2023). Um eine Einigung für eine Waffenruhe zu erreichen, wurden am 14.5.2023 die Gespräche in Jeddah aufgenommen. Nichtsdestotrotz intensivierten sich die Kämpfe zwischen den Konfliktparteien. Da die Polizei aufgrund der anhaltenden Kämpfe ihren Aufgaben nicht mehr nachkomme, sei vielerorts ein Vakuum in der Sicherheitslage entstanden (BAMF 15.5.2023). Medienberichten zufolge wurde am Abend des 20.5.2023 eine siebentägige Waffenruhe vereinbart, die ab dem 22.5.2023 um 21:45 Uhr Ortszeit beginnen sollte. Anders als bei vorherigen Waffenruhen haben beide Parteien, die sudanesische Armee (SAF) und die Rapid Support Forces (RSF), das Abkommen unterzeichnet (BAMF 22.5.2023). Die BBC berichtete, dass die Kämpfe in dicht besiedelten Gebieten stattfanden und Khartum zu einem Kriegsgebiet wurde. Die Kämpfe breiteten sich schnell auf angrenzende Städte und Provinzen aus. Laut einem Bericht der International Crisis Group vom Juni 2023 steuert der Sudan auf ein Staatsversagen hin und die Kämpfe erstrecken sich auf verschiedene Teile des Landes. Im Juli 2023 setzten sich die Kämpfe in Khartum sowie in den Bundesstaaten Darfur, Kordofan und Blue Nile fort. Zu diesem Zeitpunkt war Khartum weitgehend unter Kontrolle der RSF (EUAA 11.8.2023). Im Juli 2023 kontrolliert die Sudanesische Armee die Außenbezirke der Hauptstadt sowie den größten Teil von Omdurman und den östlichen und nördlichen Teil des Landes. Laut dem UNHCR gibt es neben den bewaffneten Kämpfen auch eine Zunahme der Kriminalität und einen allgemeinen Zusammenbruch von Recht und Ordnung im Land. Insbesondere Khartum ist stark von Gewalt betroffen. Die Kämpfe zwischen der Armee und der Sudan People's Liberation Movement North (SPLM-N) haben sich auch auf die Bundesstaaten Süd-Kordofan und Blue Nile ausgeweitet. In Khartum kommt es weiterhin zu Plünderungen, Angriffen auf öffentliche Einrichtungen und der Besetzung von Privathäusern. Die heftigsten Kämpfe fanden in Omdurman statt, wo die Sudanesische Armee massive Luftangriffe und Beschuss einsetzte, um die Rapid Support Forces (RSF) aus Teilen der Stadt zu vertreiben (EUAA 11.8.2023). Laut Amnesty International sind in den letzten 6 Monaten mindestens 5.000 Zivilisten getötet, mehr als 12.000 verletzt und über 5,7 Millionen Menschen vertrieben worden (AI 15.10.2023). Am 7.12.2023 teilte das Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UNOCHA) mit, dass seit Ausbruch der Kämpfe Mitte April 2023 mehr als 12.190 Menschen getötet und mehr als 6,6 Mio. Menschen vertrieben wurden (BAMF 11.12.2023). Am 10.12.2023 wurden ein Evakuierungskonvoi des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (ICRC) angegriffen. Dabei starben zwei Menschen, sieben wurden verletzt. Nach Absprache mit der SAF und der RSF sollte der Konvoi in einem sicheren Korridor über 100 Zivilpersonen aus Khartum evakuieren. Die Evakuierungsmission wurde sofort gestoppt und wird ohne weitere Absprachen zunächst nicht wieder aufgenommen (BAMF 11.12.2023; vgl. RW 13.12.2023).Am 10.12.2023 wurden ein Evakuierungskonvoi des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (ICRC) angegriffen. Dabei starben zwei Menschen, sieben wurden verletzt. Nach Absprache mit der SAF und der RSF sollte der Konvoi in einem sicheren Korridor über 100 Zivilpersonen aus Khartum evakuieren. Die Evakuierungsmission wurde sofort gestoppt und wird ohne weitere Absprachen zunächst nicht wieder aufgenommen (BAMF 11.12.2023; vergleiche RW 13.12.2023). Ferner kam es in Kosti (Kusti), Hauptstadt des Bundesstaat White Nile zu tagelangen Kämpfen der Volksgruppen Hausa uns Nuba. Demnach seien am 6.5.2023 die Kämpfe ausgebrochen und bis zu 25 Menschen getötet und ca. 50 verletzt worden. Am 10.5.2023 hätten sich die Führer der jeweiligen Volksgruppen auf einen Waffenstillstand geeinigt (BAMF 15.5.2023). Zudem ist ein Wiederaufflammen von Spannungen und Gewalt zwischen den Gemeinschaften zu verzeichnen. Im Juni 2023 waren die Auswirkungen der interkommunalen Gewalt in West-Darfur deutlich zu spüren. Mehrere Berichte wiesen auf eine Kampagne gezielter Angriffe gegen Zivilisten aufgrund ihrer Stammeszugehörigkeit hin, welche u. a. von einigen bewaffneten Männern in RSF-Uniformen durchgeführt wurden. Am 12.9.2023 kam es in der Nähe des Dorfes Anjemei südöstlich der Stadt El Geneina zu einem tödlichen Angriff mit 5 getöteten Männern (darunter drei Kinder) und einen Verletzten. Da die Täter in den Tschad flohen, kam die Befürchtung auf, dass der Vorfall eine Eskalation der Spannungen zwischen den Stämmen auslösen, bzw. zu einem Übergreifen des Konflikts führen könnte (UNHCR 10.10.2023a). Seit Beginn der Regenzeit im Juli 2023 sind laut dem Sudan Floods Dashboard 2023 rund 89.000 Menschen in 22 Orten in neun Bundesstaaten von schweren Regenfällen und Überschwemmungen betroffen. Berichten zufolge sind mindestens 8.227 Häuser zerstört und 7.540 beschädigt worden. Im Jahr 2022 waren in 16 der 18 Bundesstaaten des Sudan 349.000 Menschen von schweren Regenfällen und Überschwemmungen betroffen. Mindestens 24.860 Häuser wurden zerstört und 48.250 weitere beschädigt (RW 9.2023a). Quellen: -AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik [Deutschland] (14.9.2023): Sudan: Reise- und Sicherheitshinweise (Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/sudansicherheit/203266#content_5, Zugriff 2.2.2024 -AI - Amnesty International (15.10.2023): Sudan: Civilians still being killed and displaced after six months of conflict, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2023/10/sudan-civilians-still-being-killed-and-displaced-after-six-months-of-conflict/, Zugriff 23.10.2023 -BMEIA - Bundesministerium Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (3.5.2023): Reiseinformation Sudan (Republik Sudan), https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/sudan, Zugriff 2.2.2024 -BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (22.5.2023): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw21-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 2.2.2024 -BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (15.5.2023): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw20-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 2.2.2024 -BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (24.4.2023): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw17-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 2.2.2024 -BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (11.12.2023) [Deutschland]: Kurzmitteilungen (KW50/2023), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw50-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 13.12.2023 -EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (19.12.2023): Reisehinweise für den Sudan, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/sudan/reisehinweise-fuerdensudan.html#eda0326b6, Zugriff 2.2.2024 -EUAA - European Union Agency for Asylum (11.8.2023): Security and political developments in Sudan, particularly in the Khartoum state, including civilian impacts, https://www.ecoi.net/en/file/local/2096198/2023_08_EUAA_COI_Query_Response_Q26_Sudan_Security_and_political_situation_Khartoum.pdf, Zugriff 20.10.2023 -RW - ReliefWeb (13.12.2023): Regionale Sudan-Reaktion Lagebericht, 12. Dezember 2023, https://reliefweb.int/report/sudan/regional-sudan-response-situation-update-12-december-2023, Zugriff 13.12.2023 -RW - ReliefWeb (9.2023a): Sudan: Überschwemmungen - Sep 2023, https://reliefweb.int/disaster/fl-2023-000199-sdn, Zugriff 13.12.2023 -UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (10.10.2023a): Protection Brief Dafur Region, October 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2098689/Protection+Brief+-+Darfur+-+October+2023.pdf, Zugriff 13.12.2023 Rechtsschutz / Justizwesen In der Verfassungserklärung und den einschlägigen Gesetzen ist eine unabhängige Justiz vorgesehen (USDOS 20.3.2023). Sie ist formal unabhängig und nicht weisungsgebunden, aber der Sudan ist kein Rechtsstaat. Der institutionell schwachen Verwaltung fehlt es häufig an Kompetenz und Mitteln, aber auch am Willen, Zuständigkeiten, Gesetze und Verordnungen transparent auszulegen und anzuwenden. Es gibt weiterhin keine funktionierende Gewaltenteilung. Die Rechtsprechung ist zwar formell nicht an politische Vorgaben gebunden, aber die Besetzung der Richterstellen unterliegt politischem Einfluss (AA 1.6.2022). Die Übergangsverfassung von 2019 gewährt allen Sudanesen die grundlegenden Menschenrechte, darüber hinaus hat Sudan eine Reihe von internationalen Konventionen ratifiziert. Die praktische Umsetzung lief jedoch schleppend und wird angesichts des Militärputsches und dem seither verhängten Ausnahmezustand noch stärker infrage gestellt (AA 1.6.2022). Die Interimsverfassung beabsichtigte die politisch beeinflusste Justiz der Ära al-Baschir durch eine unabhängige Richterschaft zu ersetzen. Im Mai 2021 setzte der Souveränitätsrat (SC) den Obersten Richter Nemat Abdullah Khair ab und akzeptierte den Rücktritt von Generalstaatsanwalt Taj al-Ser Ali al-Hebr, der sich über die mangelnde Unabhängigkeit beklagt hatte. Im selben Monat wurden zudem mehr als 20 Staatsanwälte aus ihrem Amt entlassen. Nach dem Coup vom Oktober 2021 ersetzte General Burhan den amtierenden Generalstaatsanwalt wie den Obersten Richter durch ehemalige Funktionäre der Nationalen Kongresspartei (National Congress Party – NCP) [die Partei al-Baschirs, Anm.]. Der neue Oberste Richter, Abdulaziz Fath al-Rahman Abdeen, ordnete im Dezember 2021 die Wiedereinsetzung aller zuvor entlassenen Richter an (FH 2023), wodurch die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz untergraben wurde, so das US-amerikanische Außenministerium (USDOS 20.3.2023). Quellen: -AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.6.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2073856/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_%28Stand_Mai_2022%29%2C_01.06.2022.pdf, Zugriff 19.10.2023 -FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 Sudan, https://freedomhouse.org/country/sudan/freedom-world/2023, Zugriff 23.10.2023 -USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Sudan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089142.html, Zugriff 19.10.2023 Sicherheitsbehörden Bis Oktober 2021 trug das Innenministerium die Hauptverantwortung für die innere Sicherheit. Das Innenministerium hatte die Aufsicht über die Polizeibehörden, das Verteidigungsministerium und den Allgemeinen Nachrichtendienst. Zu diesen Polizeibehörden gehören die Sicherheitspolizei, die Polizeispezialeinheiten, die Verkehrspolizei und die kampferprobte sog. Zentrale Reservepolizei. Verschiedene Kräfte dieser Polizeieinheiten waren im ganzen Land präsent. Das Verteidigungsministerium beaufsichtigt alle Sicherheitsdienste, einschließlich der SAF, der RSF, des Grenzschutzes und der Verteidigungs- und militärischen Nachrichtendienste. Sie sind auch für den Schutz kritischer Infrastruktur zuständig (USDOS 20.3.2023). Die Polizei zeichnet sich durch einen Mangel an Personal, Fachkenntnissen und Ausstattung aus. Ein häufiger Wechsel auf Leitungspositionen beeinträchtigt außerdem die Formulierung und Umsetzung strategischer Ziele. Aufgrund geringer Gehälter sind viele Polizisten auf Nebeneinkünfte angewiesen, wodurch sich die Korruptionsgefahr erhöht. Menschenrechtsaktivisten kritisieren die Polizei immer wieder wegen exzessiver Gewaltanwendung. Auf Demonstrationen erleiden Protestierende nicht selten Verletzungen durch Polizisten, in einigen Fällen wurde auch von Vergewaltigungen und Todesfällen berichtet. Angesichts der Vielfalt an Sicherheitskräften kann allerdings nicht zweifelsfrei geklärt werden, ob Täter zur Polizei gehören. Grundsätzlich genießt die sudanesische Polizei kein großes Vertrauen oder hohes Ansehen in der Bevölkerung, weshalb oft keine Strafanzeigen gestellt werden (AA 1.6.2022). Die SAF sind das Militär des Sudan. Sie bestehen aus Armee, Marine, Luftwaffe und den Grenzschutztruppen. Seit der Unabhängigkeit 1956 ist das sudanesische Militär ein dominanter Akteur im Land. Darüber hinaus spielen die SAF, wie die Sicherheitskräfte im Allgemeinen, eine wichtige Rolle in der sudanesischen Volkswirtschaft, da sie Berichten zufolge mehr als 200 Handelsunternehmen kontrollieren, darunter solche, die im Goldabbau, der Kautschukproduktion, der Landwirtschaft oder dem Fleischexport tätig sind (UKHO 6.2023; vgl. CIA 23.10.2023). Die Armee und pro-demokratische Gruppen haben die Integration der RSF in die regulären Streitkräfte gefordert, allerdings hat sich die RSF der Integration in die Armee widersetzt, um ihre Macht nicht zu verlieren(AJ 16.4.2023) Die SAF konzentrieren sich in erster Linie auf die innere Sicherheit, Grenzfragen und potenzielle Bedrohungen von außen durch die Nachbarländer (CIA 23.10.2023). Da es nicht gelingt, den Schutz der Zivilbevölkerung in der Peripherie, insbesondere in Darfur, sicherzustellen, geraten die Sicherheitskräfte häufig in Kritik. Auch der Aufbau der im Friedensabkommen von Juba vereinbarten integrierten Sicherheitskräfte für Darfur („joint forces“) verläuft schleppend (AA 1.6.2022).Die SAF sind das Militär des Sudan. Sie bestehen aus Armee, Marine, Luftwaffe und den Grenzschutztruppen. Seit der Unabhängigkeit 1956 ist das sudanesische Militär ein dominanter Akteur im Land. Darüber hinaus spielen die SAF, wie die Sicherheitskräfte im Allgemeinen, eine wichtige Rolle in der sudanesischen Volkswirtschaft, da sie Berichten zufolge mehr als 200 Handelsunternehmen kontrollieren, darunter solche, die im Goldabbau, der Kautschukproduktion, der Landwirtschaft oder dem Fleischexport tätig sind (UKHO 6.2023; vergleiche CIA 23.10.2023). Die Armee und pro-demokratische Gruppen haben die Integration der RSF in die regulären Streitkräfte gefordert, allerdings hat sich die RSF der Integration in die Armee widersetzt, um ihre Macht nicht zu verlieren(AJ 16.4.2023) Die SAF konzentrieren sich in erster Linie auf die innere Sicherheit, Grenzfragen und potenzielle Bedrohungen von außen durch die Nachbarländer (CIA 23.10.2023). Da es nicht gelingt, den Schutz der Zivilbevölkerung in der Peripherie, insbesondere in Darfur, sicherzustellen, geraten die Sicherheitskräfte häufig in Kritik. Auch der Aufbau der im Friedensabkommen von Juba vereinbarten integrierten Sicherheitskräfte für Darfur („joint forces“) verläuft schleppend (AA 1.6.2022). Die RSF sind eine halbautonome paramilitärische Truppe, die 2013 gegründet wurde, um bewaffnete Rebellengruppen im Sudan zu bekämpfen. Ihr Befehlshaber ist der als Hemeti bekannte General Dagalo. Die RSF waren zunächst dem Nationalen Nachrichten- und Sicherheitsdienst unterstellt, kamen dann aber unter das direkte Kommando des damaligen Präsidenten al-Baschir, der sie als seine persönliche Leibgarde aufbaute (CIA 23.10.2023; vgl. AA 1.6.2022), wobei Hemeti mit al-Baschir bei dessen Sturz brach. Die RSF gingen aus den sog. Janjaweed-Milizen hervor, die für einen Großteil der Menschenrechtsverletzungen in Darfur (2005-2008) verantwortlich gemacht werden. Sie werden des Weiteren als an der gewaltsamen Auflösung der Proteste vom 3.6.2019 beteiligt angesehen (AA 1.6.2022). Die RSF rekrutiert aus allen Teilen des Sudan, nicht nur wie ursprünglich aus arabischen Darfuri-Gruppen. In der Vergangenheit kämpfte diese paramilitärische Miliz sowohl im Jemen als auch gegen Aufständische in Darfur sowie den Bundesstaaten Südkordofan und Blue Nile (CIA 23.10.2023). Überdies schützte sie die Grenze zu Libyen (AA 1.6.2022; vgl. CIA 23.10.2023) und war an der zur Zentralafrikanischen Republik aktiv. Ökonomisch gesehen sind die RSF Berichten zufolge an einigen Wirtschaftsunternehmen beteiligt, vornehmlich am Goldabbau, (CIA 23.10.2023). Hemeti ist seit der Revolution jedenfalls ein Machtfaktor im Sudan (AA 1.6.2022). Seit der Entmachtung al-Baschirs waren die RSF in mehr als 155 Vorfälle verwickelt, die auf Zivilisten abzielten und über 300 zivile Todesopfer forderten. Ferner wurde ihr vorgeworfen, Zivilisten willkürlich festzunehmen (ACLED 14.4.2023; vgl. UKHO 6.2022).Die RSF sind eine halbautonome paramilitärische Truppe, die 2013 gegründet wurde, um bewaffnete Rebellengruppen im Sudan zu bekämpfen. Ihr Befehlshaber ist der als Hemeti bekannte General Dagalo. Die RSF waren zunächst dem Nationalen Nachrichten- und Sicherheitsdienst unterstellt, kamen dann aber unter das direkte Kommando des damaligen Präsidenten al-Baschir, der sie als seine persönliche Leibgarde aufbaute (CIA 23.10.2023; vergleiche AA 1.6.2022), wobei Hemeti mit al-Baschir bei dessen Sturz brach. Die RSF gingen aus den sog. Janjaweed-Milizen hervor, die für einen Großteil der Menschenrechtsverletzungen in Darfur (2005-2008) verantwortlich gemacht werden. Sie werden des Weiteren als an der gewaltsamen Auflösung der Proteste vom 3.6.2019 beteiligt angesehen (AA 1.6.2022). Die RSF rekrutiert aus allen Teilen des Sudan, nicht nur wie ursprünglich aus arabischen Darfuri-Gruppen. In der Vergangenheit kämpfte diese paramilitärische Miliz sowohl im Jemen als auch gegen Aufständische in Darfur sowie den Bundesstaaten Südkordofan und Blue Nile (CIA 23.10.2023). Überdies schützte sie die Grenze zu Libyen (AA 1.6.2022; vergleiche CIA 23.10.2023) und war an der zur Zentralafrikanischen Republik aktiv. Ökonomisch gesehen sind die RSF Berichten zufolge an einigen Wirtschaftsunternehmen beteiligt, vornehmlich am Goldabbau, (CIA 23.10.2023). Hemeti ist seit der Revolution jedenfalls ein Machtfaktor im Sudan (AA 1.6.2022). Seit der Entmachtung al-Baschirs waren die RSF in mehr als 155 Vorfälle verwickelt, die auf Zivilisten abzielten und über 300 zivile Todesopfer forderten. Ferner wurde ihr vorgeworfen, Zivilisten willkürlich festzunehmen (ACLED 14.4.2023; vergleiche UKHO 6.2022). Auch aufgrund des im April 2023 ausgebrochenen Konflikts zwischen SAF und RSF leidet die Zivilbevölkerung in Darfur weiterhin unter dem Versagen der sudanesischen Behörden, für Sicherheit zu sorgen. Amnesty International und andere Nichtregierungsorganisationen haben wiederholt Beweise für Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und andere schwerwiegende Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht durch sudanesische Regierungstruppen dokumentiert, u. a. rechtswidrige Tötungen von Zivilpersonen, rechtswidrige Zerstörungen von zivilem Eigentum, Vergewaltigungen von Frauen und Mädchen, gewaltsame Vertreibungen von Zivilpersonen, ethnische Säuberungen und Einsätze chemischer Waffen (AI 24.4.2023). Quellen: -AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.6.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2073856/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_%28Stand_Mai_2022%29%2C_01.06.2022.pdf, Zugriff 19.10.2023 -ACLED - Armed Conflict Location and Event Data Project (14.4.2023): Sudan: Political Process to Form a Transitional Government and Shifting Disorder Trends, https://acleddata.com/2023/04/14/sudan-situation-update-april-2023-political-process-to-form-a-transitional-civilian-government-and-the-shift-in-disorder-trends/, Zugriff 31.10.2023 -AI - Amnesty International (24.4.2023): Sudan: Kein Ende des Leids für die Zivilbevölkerung, https://www.amnesty.at/presse/sudan-kein-ende-des-leids-fuer-die-zivilbevoelkerung/, Zugriff 31.10.2023 -AJ - Al Jazeera (16.4.2023): Sudan unrest: What are the Rapid Support Forces?, https://www.aljazeera.com/news/2023/4/16/sudan-unrest-what-is-the-rapid-support-forces, Zugriff 31.10.2023 -CIA - Central intelligence Agency (23.10.2023): The World Factbook Sudan, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/sudan/#military-and-security, Zugriff 31.10.2023 -UKHO - UKHome Office [Vereinigtes Königreich] (6.2023): Country Policy and Information Note - Sudan: Security situation, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/1162778/SDN_CPIN_Security_situation.pdf, Zugriff 31.10.2023 -USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Sudan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089142.html, Zugriff 19.10.2023 Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassungserklärung von 2019 verbietet zwar Folter oder unmenschliche Behandlung oder Bestrafung (USDOS 20.3.2023), Übergriffe der Polizei, der Armee oder der Sicherheitsdienste können jedoch Folter, auch mit Todesfolge, einschließen. Daneben gibt es eine verbreitete Praxis von brutalen Übergriffen der Polizei als Ermittlungsinstrument und Einschüchterungsmethode auch unterhalb der Folterschwelle (AA 1.6.2022). Auch gibt es zahlreiche Berichte über gewaltsame Übergriffe auf friedliche Demonstranten unter der Militärjunta (USDOS 20.3.2023). Die Sicherheitskräfte haben auch Kinder misshandelt, bzw. menschenunwürdiger Behandlung ausgesetzt (HRW 12.1.2023). Die Übergangsregierung hatte Schritte zur Stärkung einiger Rechte unternommen. Durch Änderungen des Strafgesetzes sind Auspeitschen und andere Formen der Körperstrafe seit 13. Juli 2020 verboten (AA 1.6.2022; vgl. FH 2023, USDOS 20.3.2023). Verfehlungen der Sicherheitskräfte können nach dem Gesetz zwar grundsätzlich mit Disziplinarverfahren, Entlassung aus dem Dienst und Haft geahndet werden. Angehörige der Sicherheitskräfte, die foltern, wurden bislang jedoch kaum zur Verantwortung gezogen (AA 1.6.2022). Außerdem wird häufig mit Gewalt gegen Aktivisten, politische Gefangene und Journalisten vorgegangen. Diese werden ohne Zugang zu einem Rechtsanwalt in Isolationshaft gehalten und waren häufig Opfer von Folter und unmenschlicher Behandlung (FH 2023). Auch in Gefängnissen sind außergerichtliche Tötung und tödliche Folter verbreitete Praktiken (BS 2022; vgl. OMCT 30.8.2021, USDOS 20.3.2023).Die Übergangsregierung hatte Schritte zur Stärkung einiger Rechte unternommen. Durch Änderungen des Strafgesetzes sind Auspeitschen und andere Formen der Körperstrafe seit 13. Juli 2020 verboten (AA 1.6.2022; vergleiche FH 2023, USDOS 20.3.2023). Verfehlungen der Sicherheitskräfte können nach dem Gesetz zwar grundsätzlich mit Disziplinarverfahren, Entlassung aus dem Dienst und Haft geahndet werden. Angehörige der Sicherheitskräfte, die foltern, wurden bislang jedoch kaum zur Verantwortung gezogen (AA 1.6.2022). Außerdem wird häufig mit Gewalt gegen Aktivisten, politische Gefangene und Journalisten vorgegangen. Diese werden ohne Zugang zu einem Rechtsanwalt in Isolationshaft gehalten und waren häufig Opfer von Folter und unmenschlicher Behandlung (FH 2023). Auch in Gefängnissen sind außergerichtliche Tötung und tödliche Folter verbreitete Praktiken (BS 2022; vergleiche OMCT 30.8.2021, USDOS 20.3.2023). UN-Experten äußerten sich im August 2023 alarmiert über Berichte über brutale und weitverbreitete Vergewaltigungen und andere Formen sexueller Gewalt durch die Streitkräfte RSF. Dazu gehören Berichte über das gewaltsame Verschwindenlassen von Frauen und Mädchen und Handlungen wie Zwangsarbeit und sexuelle Ausbeutung. Berichten zufolge wurden Hunderte von Frauen durch die RSF inhaftiert und unter unmenschlichen oder erniedrigenden Bedingungen festgehalten, sexuellen Übergriffen ausgesetzt und sind von sexueller Sklaverei bedroht (OHCHR 17.8.2023). Am 6.12.2023 erklärten die USA offiziell, dass man bestätigen könne, dass die Rapid Support Forces (RSF) und verbündete Milizen Kriegsverbrechen begangen haben. Dazu zählten Verbrechen gegen die Menschlichkeit und ethnische Säuberungen, insbesondere in West-Darfur. Zudem wird die Misshandlung von Inhaftierten in Haftanstalten der sudanesischen Armee (SAF) und der RSF angemahnt. Unmittelbare Konsequenzen für die Kriegsparteien haben diese Feststellungen allerdings nicht (BAMF 11.12.2023). Von den in der Scharia, die im Sudan als Rechtsquelle Gültigkeit besitzt, festgelegten Köperstrafen ist vor allem die Prügelstrafe weit verbreitet. Es kommt außerdem vor, dass Frauen wegen „unschicklicher Kleidung“ mit Stockhieben bestraft werden. Das einschlägige Gesetz (Public Order Law) wurde Ende November 2019 abgeschafft. Amputationen und Steinigungen haben in den letzten Jahren nicht mehr stattgefunden. In bestimmten Fällen können Körperstrafen durch Zahlung von „Blutgeld“ abgewendet werden. Insgesamt ist eine Lockerung der strengen Regeln zu beobachten (AA 1.6.2022). Quellen: -AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.6.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2073856/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_%28Stand_Mai_2022%29%2C_01.06.2022.pdf, Zugriff 19.10.2023 -BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (11.12.2023): Kurzmitteilungen (KW50/2023), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw50-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 13.12.2023 -BS 2022 - Bertelsmann Stiftung
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In der Verfassung wird ferner die Rechenschaftspflicht für Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und andere schwere Menschenrechtsverletzungen eingefordert (FH 2023 vgl. AA 1.6.2022). Der Ausnahmezustand, der kurz nach dem Militärputsch verhängt wurde, schränkt jedoch einige bürgerliche Freiheiten ein (AA 1.6.2022).Die Übergangsverfassung von 2019 verpflichtet die Übergangsregierung die Menschenrechte aller Bürger ohne Diskriminierung zu wahren und ihre Gleichbehandlung vor dem Gesetz zu gewährleisten. In der Verfassung wird ferner die Rechenschaftspflicht für Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und andere schwere Menschenrechtsverletzungen eingefordert (FH 2023 vergleiche AA 1.6.2022). Der Ausnahmezustand, der kurz nach dem Militärputsch verhängt wurde, schränkt jedoch einige bürgerliche Freiheiten ein (AA 1.6.2022). Im Jahr 2022 gehörten zu den großen Menschenrechtsproblemen rechtswidrige Tötungen, unmenschliche Haftbedingungen, Einschränkungen der Meinungsäußerung und der Medienfreiheit sowie Korruption in der Regierung. Weitere Probleme sind geschlechtsspezifische Gewalt, Diskriminierung sexueller Minderheiten und Kinderarbeit (USDOS 20.3.2023). Sicherheitskräfte gehen weiterhin mit exzessiver Gewalt gegen Proteste vor, töten Demonstrierende und verletzen Tausende. Protestteilnehmer, darunter auch Minderjährige, werden rechtswidrig inhaftiert und misshandelt (AI 28.3.2023). Zwar hat die Militärregierung Sonderausschüsse zur Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen eingerichtet, bislang aber noch keine Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen. Paramilitärische Kräfte und Rebellengruppen verüben nach wie vor Gewalttaten gegen Zivilisten, vor allem in Darfur, Südkordofan und Blue Nile, während lokale Milizen aufgrund von fehlender Militärpräsenz und Straffreiheit weiterhin erheblichen Einfluss ausüben. Interkommunale Gewalt, die auf Landbesitzstreitigkeiten und Ressourcenknappheit beruht, führt zu Todesfällen (USDOS 20.3.2023). Die Menschenrechts- und Schutzsituation im Sudan hat sich 2023 weiter dramatisch verschlechtert, insbesondere in Khartum und Darfur. Die Gewalteskalation in dicht besiedelten Gebieten der umkämpften Städte führt zu einer großen Zahl ziviler Opfern und zur weitgehenden Zerstörungen der Infrastruktur. Zwischen 7.5.2023 und 20.8.2023 dokumentierte die UN-Mission im Sudan 655 mutmaßliche Menschenrechtsverletzungen und -Misshandlungen in Zusammenhang mit interkommunaler Gewalt und bewaffneten Zusammenstößen. Davon waren insgesamt 12.629 Menschen direkt betroffen. Auch in Darfur hat sich die Menschenrechtslage deutlich verschlechtert, dank gezielter Angriffe und massiver Gewalt. In al-Dschunaina flammte im Kontext des Konflikts zwischen den SAF und den RSF ethnisch motivierte Gewalt ebenfalls wieder auf, ebenso außerhalb der größeren Städte Darfurs. Besorgniserregend, so der UN-Sicherheitsrat, sind die gezielten Drohungen und Schikanen gegen Menschenrechtsaktivisten sowie die Morde an prominenten Persönlichkeiten der Masalit. Die anhaltende Unterbrechung der Telekommunikation erschwert in Darfur die Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen und Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht (UNSC 31.8.2023). Quellen: -AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.6.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2073856/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_%28Stand_Mai_2022%29%2C_01.06.2022.pdf, Zugriff 19.10.2023 -AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty Report 2022 Sudan, https://www.amnesty.de/informieren/amnesty-report/sudan-2022, Zugriff 7.11.2023 -FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 - Sudan, https://freedomhouse.org/country/sudan/freedom-world/2023, Zugriff 7.11.2023 -UNSC - UN Security Council (31.8.2023): Situation in the Sudan and the activities of the United Nations Integrated Transition Assistance Mission in the Sudan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2097534/N2324851.pdf, Zugriff 7.11.2023 -USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Sudan, Zugriff 7.11.2023 Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen Trotz der in der Übergangsverfassung verankerten Gleichbehandlungsgarantien und einiger Verbesserungen in jüngster Zeit sind Frauen in vielen Rechtsbereichen weiterhin benachteiligt. Die Übergangsregierung ratifizierte im April 2021 das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, versäumte es jedoch, die Bestimmungen zur Anerkennung der Gleichstellung in den Bereichen Ehe, Scheidung und Elternschaft zu billigen. Zudem werden Frauen durch die geltenden Ehegesetze diskriminiert (FH 2023). Gegenwärtig sind mehr als vier Millionen sudanesische Frauen und Mädchen von sexueller bzw. geschlechtsspezifischer Gewalt bedroht (WHO 24.7.2023), wobei schon vor Ausbruch der Kämpfe nach UN-Schätzungen mehr als drei Millionen gefährdet waren, auch durch häusliche Gewalt (WHO 5.7.2023). Vergewaltigung, sexuelle Belästigung sowie häusliche Gewalt sind im Sudan Straftaten, und eine Überlebende einer Vergewaltigung kann nicht wegen Ehebruchs belangt werden. Die Vergewaltigung in der Ehe ist hingegen nicht als Straftat anerkannt. Es gibt keine verlässlichen Statistiken zur Häufigkeit von Vergewaltigung und häuslicher Gewalt im Land. Menschenrechtsorganisationen berichten von erheblichen Hindernissen bei Anzeigen von geschlechtsspezifischer Gewalt, darunter kulturelle Normen, eine zurückhaltende Ermittlungsbereitschaft der Polizei und Straffreiheit für Täter (USDOS 20.3.2023). Letztere bleiben vor allem in Zeiten bewaffneter Konflikte straffrei (FH 2023; vgl. USDOS 20.3.2023).Gegenwärtig sind mehr als vier Millionen sudanesische Frauen und Mädchen von sexueller bzw. geschlechtsspezifischer Gewalt bedroht (WHO 24.7.2023), wobei schon vor Ausbruch der Kämpfe nach UN-Schätzungen mehr als drei Millionen gefährdet waren, auch durch häusliche Gewalt (WHO 5.7.2023). Vergewaltigung, sexuelle Belästigung sowie häusliche Gewalt sind im Sudan Straftaten, und eine Überlebende einer Vergewaltigung kann nicht wegen Ehebruchs belangt werden. Die Vergewaltigung in der Ehe ist hingegen nicht als Straftat anerkannt. Es gibt keine verlässlichen Statistiken zur Häufigkeit von Vergewaltigung und häuslicher Gewalt im Land. Menschenrechtsorganisationen berichten von erheblichen Hindernissen bei Anzeigen von geschlechtsspezifischer Gewalt, darunter kulturelle Normen, eine zurückhaltende Ermittlungsbereitschaft der Polizei und Straffreiheit für Täter (USDOS 20.3.2023). Letztere bleiben vor allem in Zeiten bewaffneter Konflikte straffrei (FH 2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Demonstrantinnen sind im Sudan oft sexuellen Übergriffen ausgesetzt (AI 27.3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Nach Angaben des UN-Experten für die Menschenrechtssituation im Sudan wandten Angehörige der Sicherheitskräfte sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt, darunter auch Vergewaltigungen, gegen Frauen, die sich an vorderster Front an den Protesten gegen den Militärputsch beteiligt hatten, an (AI 27.3.2023; vgl. HRW 12.1.2023). Ferner gibt es mehrere Berichte über sexuelle Gewalt von Sicherheitskräften gegen Frauen im ganzen Land, angeblich um sie von der Teilnahme an Protesten abzuhalten (USDOS 20.3.2023).Demonstrantinnen sind im Sudan oft sexuellen Übergriffen ausgesetzt (AI 27.3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Nach Angaben des UN-Experten für die Menschenrechtssituation im Sudan wandten Angehörige der Sicherheitskräfte sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt, darunter auch Vergewaltigungen, gegen Frauen, die sich an vorderster Front an den Protesten gegen den Militärputsch beteiligt hatten, an (AI 27.3.2023; vergleiche HRW 12.1.2023). Ferner gibt es mehrere Berichte über sexuelle Gewalt von Sicherheitskräften gegen Frauen im ganzen Land, angeblich um sie von der Teilnahme an Protesten abzuhalten (USDOS 20.3.2023). Seit dem Ausbruch des Konflikts im April 2023 ist sexuelle Gewalt gegen Frauen und Mädchen im Sudan endemisch geworden. Mit Stand Ende August 2023 hat das Referat zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen (Combating Violence Against Women - CVAW), eine staatliche Stelle, 124 Vergewaltigungsfälle seit Konfliktbeginn dokumentiert, wobei fast alle Fälle von den RSF begangen wurden (TG 29.8.2023). Angesichts der hohen Dunkelziffer bei geschlechtsspezifischer Gewalt ist die tatsächliche Zahl der Fälle höchstwahrscheinlich weitaus höher (WHO 5.7.2023): Die CVAW geht z. B. davon aus, dass sie nur ungefähr 2 % der Gesamtfälle dokumentiert (SC 7.7.2023). Für viele Überlebende ist es aufgrund von Scham, Stigmatisierung oder Angst vor Repressalien schwer, sexuelle Gewalt anzuzeigen. Die Meldung von Übergriffen und die Inanspruchnahme von Hilfe wird auch durch den Mangel an Elektrizität und Internetanschlüssen sowie durch den fehlenden Zugang für humanitäre Hilfe aufgrund der instabilen Sicherheitslage erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht. Angriffe auf und die Besetzung von Gesundheitseinrichtungen hindern Opfer auch daran, medizinische Notversorgung zu suchen und in Anspruch zu nehmen (WHO 5.7.2023). Aktivisten und Mediziner nutzen die sozialen Medien, um ein Unterstützungsnetz für Überlebende und von sexueller Gewalt bedrohte Frauen zu schaffen (AJ 16.5.2023). Vertriebene und sich auf der Flucht befindende Frauen sind überdies besonders gefährdet, Opfer sexueller Gewalt zu werden (WHO 24.7.2023; vgl. UNHCR 15.6.2023, WHO 5.7.2023).Vertriebene und sich auf der Flucht befindende Frauen sind überdies besonders gefährdet, Opfer sexueller Gewalt zu werden (WHO 24.7.2023; vergleiche UNHCR 15.6.2023, WHO 5.7.2023). Mehrere NGOs berichten, dass Frauen von den RSF entführt werden, um Lösegeld zu erpressen. Während sie als Geiseln gehalten werden, werden sie oft vergewaltigt. Viele werden in den Tschad verschleppt oder als Sexsklaven missbraucht (TG 29.8.2023), und Hunderte Frauen werden von den Milizionären unter unmenschlichen, erniedrigenden Bedingungen gefangen gehalten (UN News 17.8.2023). Gemäß einer Gruppe unabhängiger UN-Menschenrechtsexperten setzen die RSF „Vergewaltigungen und sexuelle Gewalt“ gegen Frauen wie Mädchen „als Mittel zur Bestrafung und Terrorisierung von Gemeinschaften“ ein (UN News 17.8.2023; vgl. TG 29.8.2023). Die überwiegende Mehrheit jener Taten wird in den beiden Bundesstaaten al-Khartum und Darfur begangen (SC 7.7.2023; vgl. ST 1.7.2023, WHO 5.7.2023). In Khartum und in al-Dschunaina, West-Darfur, soll es die meisten Fälle von sexueller Gewalt geben (AJ 16.5.2023).Mehrere NGOs berichten, dass Frauen von den RSF entführt werden, um Lösegeld zu erpressen. Während sie als Geiseln gehalten werden, werden sie oft vergewaltigt. Viele werden in den Tschad verschleppt oder als Sexsklaven missbraucht (TG 29.8.2023), und Hunderte Frauen werden von den Milizionären unter unmenschlichen, erniedrigenden Bedingungen gefangen gehalten (UN News 17.8.2023). Gemäß einer Gruppe unabhängiger UN-Menschenrechtsexperten setzen die RSF „Vergewaltigungen und sexuelle Gewalt“ gegen Frauen wie Mädchen „als Mittel zur Bestrafung und Terrorisierung von Gemeinschaften“ ein (UN News 17.8.2023; vergleiche TG 29.8.2023). Die überwiegende Mehrheit jener Taten wird in den beiden Bundesstaaten al-Khartum und Darfur begangen (SC 7.7.2023; vergleiche ST 1.7.2023, WHO 5.7.2023). In Khartum und in al-Dschunaina, West-Darfur, soll es die meisten Fälle von sexueller Gewalt geben (AJ 16.5.2023). In West-Darfur kommt es weiterhin zu geschlechtsspezifischer Gewalt, darunter konfliktbedingte sexuelle Gewalt gegen Frauen und Mädchen. In Darfur wurden nach Angaben des UN-Experten bei interethnischen Auseinandersetzungen und Angriffen auf vertriebene Frauen und Mädchen acht Vergewaltigungen verübt, die 15 Frauen und fünf Mädchen betrafen. Bei den Tätern handelte es sich um bewaffnete Männer, von denen die meisten Militäruniformen trugen. Obwohl alle acht Fälle bei der Polizei angezeigt wurden, erfolgte nur in einem einzigen Fall - der Vergewaltigung eines zwölfjährigen Mädchens in Nord-Darfur - eine Festnahme (AI 27.3.2023). Die Einheit zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen des sudanesischen Ministeriums für soziale Entwicklung berichtet von einer deutlichen Zunahme geschlechtsspezifischer Gewalt in Khartum, Süd-Darfur und West-Darfur, die angeblich von den RSF und verbündeten Einheiten verübt wurde (UNSC 31.8.2023). 2019 hob die Übergangsregierung das Gesetz über die öffentliche Ordnung auf, das u. a. Frauen für als unanständig empfundene Kleidung oder Verhalten bestrafen konnte. Nichtsdestotrotz berichten feministische Gruppen, dass Frauen weiterhin für „Verstöße gegen die Moral“ bestraft werden (FH 2023). Weibliche Genitalverstümmelung bzw. -beschneidung (FGM/C) ist nach wie vor verbreitet und wird im ganzen Land angewendet. 2020 wurde FGM/C kriminalisiert und unter Strafe gestellt (FH 2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Das Gesetz sieht eine Strafe von drei Jahren Haft vor. Ob es seit dem Militärputsch durchgesetzt wird, ist allerdings unklar. Nach UN-Angaben liegt die Prävalenzrate von FGM/C bei Mädchen und Frauen zwischen 15 und 49 Jahren bei 87 %, wobei es geografische wie ethnische Unterschiede gibt (USDOS 20.3.2023).Weibliche Genitalverstümmelung bzw. -beschneidung (FGM/C) ist nach wie vor verbreitet und wird im ganzen Land angewendet. 2020 wurde FGM/C kriminalisiert und unter Strafe gestellt (FH 2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Das Gesetz sieht eine Strafe von drei Jahren Haft vor. Ob es seit dem Militärputsch durchgesetzt wird, ist allerdings unklar. Nach UN-Angaben liegt die Prävalenzrate von FGM/C bei Mädchen und Frauen zwischen 15 und 49 Jahren bei 87 %, wobei es geografische wie ethnische Unterschiede gibt (USDOS 20.3.2023). Quellen: -AI - Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World’s Human Rights; Sudan 2022, https://www.ecoi.net/en/document/2089612.html, Zugriff 20.11.2023 -AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty Report 2022 Sudan, https://www.amnesty.de/informieren/amnesty-report/sudan-2022, Zugriff 7.11.2023 -AJ - Al Jazeera (16.5.2023): Women speak out about sexual violence in Sudan fighting, https://www.aljazeera.com/news/2023/5/16/women-speak-out-online-about-reports-of-sexual-violence-in-sudan, Zugriff 20.11.2023 -FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 Sudan, https://freedomhouse.org/country/sudan/freedom-world/2023, Zugriff 23.10.2023 -HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Sudan, https://www.ecoi.net/en/document/2085500.html, Zugriff 20.11.2023 -SC - Save the Children (7.7.2023): Sudan: Children as young as 12 raped and assaulted, as sexual violence rips through the country, https://www.savethechildren.net/news/sudan-children-young-12-raped-and-assaulted-sexual-violence-rips-through-country, Zugriff 20.11.2023 -ST - Sudan Tribune (1.7.2023): Sudan’s women unit reports surge in sexual violence cases linked to RSF elements, https://sudantribune.com/article274786/, Zugriff 20.11.2023 -TG - The Guardian (29.8.2023): Women in Sudan facing a “tragedy” of sexual violence as rape cases rise, https://www.theguardian.com/global-development/2023/aug/29/women-in-sudan-facing-a-tragedy-of-sexual-violence-as-cases-rise, Zugriff 20.11.2023 -UNFPA - United Nations Population Fund (15.10.2023): Sudan’s women and girls endure six months of conflict with no end in sight, https://www.unfpa.org/news/sudan%E2%80%99s-women-and-girls-endure-six-months-conflict-no-end-sight, Zugriff 20.11.2023 -UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (15.6.2023): UNHCR: Heightened risks, violations and sexual violence reported by civilians fleeing Sudan, https://www.unhcr.org/news/press-releases/unhcr-heightened-risks-violations-and-sexual-violence-reported-civilians, Zugriff 20.11.2023 -UN News - United Nations News (17.8.2023): Rape by Sudan’s RSF militia used to “punish and terrorise” warn rights experts, https://news.un.org/en/story/2023/08/1139847?s=03, Zugriff 20.11.2023 -UNSC - United Nations Security Council (31.8.2023): Situation in the Sudan and the activities of the United Nations Integrated Transition Assistance Mission in the Sudan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2097534/N2324851.pdf, Zugriff 7.11.2023 -WHO - World Health Organization (24.7.2023): Three months of violence in Sudan: Health hanging in the balance, https://reliefweb.int/report/sudan/three-months-violence-sudan-health-hanging-balance, Zugriff 20.11.2023 -WHO - World Health Organization (5.7.2023): Sudan: top UN officals sound alarm at spike in violence against women and girls, https://www.who.int/news/item/05-07-2023-sudan-top-un-officials-sound-alarm-at-spike-in-violence-against-women-and-girls, Zugriff 20.11.2023 Kinder In der Verfassungserklärung heißt es, dass Personen, deren Mutter oder Vater sudanesische Staatsangehörige sind, das Recht auf die Staatsbürgerschaft innehaben. In der Regel erfolgen Geburtenregistrierungen auf nicht diskriminierende Weise. Somit erhalten die meisten Neugeborenen Geburtsurkunden, einige in entlegenen Gebieten jedoch nicht. Zugelassene Hebammen, Ambulanzen, Kliniken und Krankenhäuser können entsprechende Zertifikate ausstellen. Ohne eine gültige Geburtsurkunde ist weder eine Einschulung noch der Zugang zur medizinischen Versorgung möglich. Allerdings akzeptieren viele Ärzte die mündliche Zusicherung des Patienten, dass eine solche vorhanden ist (USDOS 20.3.2023). Die nicht obligatorische Primärschulbildung ist bis zur achten Klasse ex lege gebührenfrei, wobei Schul-, Uniform- und Prüfungsgebühren dennoch häufig zu entrichten sind (USDOS 20.3.2023). Durch den Konflikt haben seit April 2023 etwa 12 Millionen Kinder die Schule nicht mehr besucht, gleichbedeutend mit insgesamt 19 Millionen Kindern, die im Sudan nicht zur Schule gehen. „Der Sudan steht kurz davor, zur schlimmsten Bildungskrise der Welt zu werden", so UNICEF zur aktuellen Lage (RW 19.10.2023). Im Sudan existiert weder ein Mindestalter für einvernehmlichen Geschlechtsverkehr noch ein Vergewaltigungsgesetz (USDOS 20.3.2023). Laut der NGO Save the Children (SC) werden Kinder schon im Alter von 12 Jahren vergewaltigt, einige aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit oder ihres Geschlechts (SC 7.7.2023; vgl. TG 29.8.2023). Die Regierung bemüht sich um die Durchsetzung von Gesetzen, die Kindesmissbrauch unter Strafe stellen, und verfolgt Fälle von Kindesmissbrauch wie sexueller Ausbeutung von Kindern eher als vergleichbare Erwachsenenfälle. Hierbei kann das Strafmaß variieren: Eine Verurteilung kann eine Haftstrafe, eine Geldbuße oder beides umfassen. Einige Polizeiinspektionen verfügen über „kinderfreundliche“ Familien- und Kinderschutzeinheiten und bieten rechtliche, medizinische und psychosoziale Unterstützung für Kinder an (USDOS 20.3.2023).Im Sudan existiert weder ein Mindestalter für einvernehmlichen Geschlechtsverkehr noch ein Vergewaltigungsgesetz (USDOS 20.3.2023). Laut der NGO Save the Children (SC) werden Kinder schon im Alter von 12 Jahren vergewaltigt, einige aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit oder ihres Geschlechts (SC 7.7.2023; vergleiche TG 29.8.2023). Die Regierung bemüht sich um die Durchsetzung von Gesetzen, die Kindesmissbrauch unter Strafe stellen, und verfolgt Fälle von Kindesmissbrauch wie sexueller Ausbeutung von Kindern eher als vergleichbare Erwachsenenfälle. Hierbei kann das Strafmaß variieren: Eine Verurteilung kann eine Haftstrafe, eine Geldbuße oder beides umfassen. Einige Polizeiinspektionen verfügen über „kinderfreundliche“ Familien- und Kinderschutzeinheiten und bieten rechtliche, medizinische und psychosoziale Unterstützung für Kinder an (USDOS 20.3.2023). Pornografie, einschließlich der Kinderpornografie, ist illegal. Verstöße gegen Letzteres ziehen eine Geldstrafe sowie eine Freiheitsstrafe von bis zu 15 Jahren nach sich (USDOS 20.3.2023). Weiters kommt es im Sudan zu Früh- bzw. Zwangsehen. Das gesetzliche Heiratsalter liegt für Mädchen bei 10 und für Buben bei 15 Jahren respektive der Pubertät. Nach UN-Angaben werden 12 % der Frauen vor dem Alter von 15 Jahren und 34 % vor dem 18. Lebensjahr verheiratet. In einigen Fällen, sagt das US-amerikanische Außenministerium, heiraten Männer Mädchen, um ihre Arbeitskraft auszubeuten (USDOS 20.3.2023). Kinder leiden stark unter den Auswirkungen des anhaltenden Konflikts. Tod, Verstümmelung und Zwangsrekrutierung von Kindern sind zu beobachten. Die Risiken Krankheit, Unterernährung und mangelnde Gesundheitsversorgung haben sich für Kinder ebenfalls erhöht (UNHCR 10.10.2023 vgl. UNICEF 24.7.2023). Einige bewaffnete Gruppen des Landes rekrutieren angeblich Kinder als Kämpfer (FH 2023). Am 7.12.2023 befanden sich 80 Kinder unter den von den RSF in West-Darfur festgenommenen Personen (BAMF 11.12.2023). Viele Kinder besitzen keine Dokumente, die ihr Alter belegen. Daher glauben Kinderrechtsorganisationen, dass bewaffnete Gruppen den Mangel an Dokumenten ausnutzen, um Kinder zu rekrutieren oder zu beschäftigen. Durch fehlenden Zugang gibt es nur wenige Berichte über den Einsatz von Kindersoldaten durch solche Gruppen, und diese Berichte sind oft schwer zu verifizieren. Die bewaffneten Gruppen geben an, Kindersoldaten nicht aktiv zu rekrutieren, Kinder, die sich freiwillig melden, aber auch nicht zu hindern, sich ihren Bewegungen anzuschließen. Zudem setzen sie sie angeblich nicht im Kampf ein (USDOS 20.3.2023).Kinder leiden stark unter den Auswirkungen des anhaltenden Konflikts. Tod, Verstümmelung und Zwangsrekrutierung von Kindern sind zu beobachten. Die Risiken Krankheit, Unterernährung und mangelnde Gesundheitsversorgung haben sich für Kinder ebenfalls erhöht (UNHCR 10.10.2023 vergleiche UNICEF 24.7.2023). Einige bewaffnete Gruppen des Landes rekrutieren angeblich Kinder als Kämpfer (FH 2023). Am 7.12.2023 befanden sich 80 Kinder unter den von den RSF in West-Darfur festgenommenen Personen (BAMF 11.12.2023). Viele Kinder besitzen keine Dokumente, die ihr Alter belegen. Daher glauben Kinderrechtsorganisationen, dass bewaffnete Gruppen den Mangel an Dokumenten ausnutzen, um Kinder zu rekrutieren oder zu beschäftigen. Durch fehlenden Zugang gibt es nur wenige Berichte über den Einsatz von Kindersoldaten durch solche Gruppen, und diese Berichte sind oft schwer zu verifizieren. Die bewaffneten Gruppen geben an, Kindersoldaten nicht aktiv zu rekrutieren, Kinder, die sich freiwillig melden, aber auch nicht zu hindern, sich ihren Bewegungen anzuschließen. Zudem setzen sie sie angeblich nicht im Kampf ein (USDOS 20.3.2023). Quellen: -BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (11.12.2023): Kurzmitteilungen (KW50/2023), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw50-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 13.12.2023 -FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 Sudan, https://freedomhouse.org/country/sudan/freedom-world/2023, Zugriff 23.10.2023 -RW - ReliefWeb (19.10.2023): Sudan Six months of conflict - Key Facts and Figures, https://reliefweb.int/report/sudan/sudan-six-months-conflict-key-facts-and-figures-19-october-2023, Zugriff 13.12.2023 -SC - Save the Children (7.7.2023): Sudan: Children as young as 12 raped and assaulted, as sexual violence rips through the country, https://www.savethechildren.net/news/sudan-children-young-12-raped-and-assaulted-sexual-violence-rips-through-country, Zugriff 20.11.2023 -TG - The Guardian (29.8.2023): Women in Sudan facing a “tragedy” of sexual violence as rape cases rise, https://www.theguardian.com/global-development/2023/aug/29/women-in-sudan-facing-a-tragedy-of-sexual-violence-as-cases-rise, Zugriff 20.11.2023 -UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (10.10.2023): Protection Brief Sudan September 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2098634/Protection+Brief+-+Sudan+-+September+2023.pdf, Zugriff 8.11.2023 -UNICEF - United Nations Children's Fund (24.7.2023): Severe violations of children’s rights an ‘hourly occurrence’ in Sudan, warns UNICEF, https://www.unicef.org/press-releases/severe-violations-childrens-rights-hourly-occurrence-sudan-warns-unicef, Zugriff 8.11.2023 -USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Sudan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089142.html, Zugriff 19.10.2023 Bewegungsfreiheit Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen und Emigration vor, und obwohl die Regierung diese Rechte weitgehend respektiert (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023), werden diese Rechte in der Praxis immer noch von staatlichen Sicherheitskräften und anderen bewaffneten Gruppen im ganzen Land behindert. Die meisten der mehr als 3,7 Millionen IDPs im Sudan (Stand: Juli 2022) konzentrieren sich auf die langjährigen Konfliktgebiete Darfur, Südkordofan und Blue Nile (FH2023). Die sudanesische Lagerpolitik schränkt die Bewegungsfreiheit von Asylbewerbern und Flüchtlingen ein, indem sie sie verpflichtet, in ausgewiesenen Lagern zu bleiben. Außerhalb der Lager wurden einige Flüchtlinge und Asylbewerber verhaftet, schikaniert oder erpresst (HRW 12.1.2023).Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen und Emigration vor, und obwohl die Regierung diese Rechte weitgehend respektiert (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023), werden diese Rechte in der Praxis immer noch von staatlichen Sicherheitskräften und anderen bewaffneten Gruppen im ganzen Land behindert. Die meisten der mehr als 3,7 Millionen IDPs im Sudan (Stand: Juli 2022) konzentrieren sich auf die langjährigen Konfliktgebiete Darfur, Südkordofan und Blue Nile (FH2023). Die sudanesische Lagerpolitik schränkt die Bewegungsfreiheit von Asylbewerbern und Flüchtlingen ein, indem sie sie verpflichtet, in ausgewiesenen Lagern zu bleiben. Außerhalb der Lager wurden einige Flüchtlinge und Asylbewerber verhaftet, schikaniert oder erpresst (HRW 12.1.2023). Ferner begann die Regierung die Bewegungsfreiheit von Personen in einigen der von ethnischen Konflikten betroffenen Bundesstaaten einzuschränken. Aus mehreren Berichten geht hervor, dass diese Entscheidung vor allem bereits gefährdete oder marginalisierte Gemeinschaften getroffen hat (FH 2023). Für Menschen außerhalb der Konfliktgebiete war die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes im Allgemeinen ungehindert (USDOS 20.3.2023). Im Jahr 2020 schaffte die Übergangsregierung die Notwendigkeit von Ausreisegenehmigungen sowie eine Vorschrift ab, nach der Frauen die Erlaubnis eines männlichen Vormunds einholen mussten, um mit Kindern ins Ausland zu reisen (FH 2023). Quellen: -FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 Sudan, https://freedomhouse.org/country/sudan/freedom-world/2023, Zugriff 23.10.2023 -HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2022, https://www.hrw.org/world-report/2023/country-chapters/sudan, Zugriff 7.11.2023 -USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Sudan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089142.html, Zugriff 19.10.2023 1.3.
  1. Außerdem wurden noch folgende aktuelle Berichte in das Verfahren eingebracht und berücksichtigt: 1.3.2.
  2. Im EUAA Sudan: Country Focus February 2025 (abrufbar unter: https://www.ecoi.net/en/file/local/2121411/2025_02_EUAA_COI_Report_Sudan_Country_Focus.pdf) ist folgendes (auszugsweise) festgehalten: „Sexuelle Gewalt hat im Sudan eine lange Geschichte und wird als Waffe zur Terrorisierung von Gemeinschaften eingesetzt. Vergewaltigungen und Gruppenvergewaltigungen sind weit verbreitet und werden in großem Umfang bei der Invasion von Städten, Angriffen auf Lager für Binnenvertriebene, der längeren Besetzung von Wohngebieten und gegen Personen eingesetzt, die aus Konfliktgebieten fliehen. Sexuelle Gewalt kommt auch bei Razzien in Häusern auf der Suche nach Waffen, Munition oder männlichen Verwandten sowie auf Straßen vor. Laut dem UN-Bericht für den Sudan kommt es auch zu sexueller Gewalt, einschließlich Vergewaltigung, aus opportunistischen Gründen aufgrund allgemeiner Straflosigkeit, der Militarisierung städtischer Gebiete, Vertreibung, zunehmender Armut, Ernährungsunsicherheit und Hindernissen beim Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen. Sexuelle Gewalt in großem Umfang, einschließlich Vergewaltigungen und Gruppenvergewaltigungen, wurde vom UN-Bericht für den Sudan in Städten und Lagern für Binnenvertriebene in West-Darfur, Süd-Darfur, Zentral-Darfur und Darfur und Groß-Khartum dokumentiert. Laut den von der UN überprüften Daten nahmen die Fälle sexueller Gewalt in den Wochen vor den RSF-Angriffen zu. Die meisten Opfer sexueller Gewalt sind Frauen zwischen 17 und 35 Jahren, obwohl auch Fälle von Opfern im Alter von 8 bis 75 Jahren dokumentiert wurden. Zu den Tätern zählen die SAF und ihre Geheimdienste sowie die RSF und ihre verbündeten Milizen. Die meisten Fälle werden den RSF zugeschrieben; sie machen 80 % der dokumentierten Fälle aus. Quellen zufolge bedrohten Täter Opfer mit Waffen, darunter Schusswaffen, Messer und Peitschen und setzten sie Schlägen, Prügeln und Auspeitschungen aus. Es kam häufig zur Verwendung rassistischer Beleidigungen, die speziell auf Nicht-Araber mit dunklerer Hautfarbe hinweisen, wie „zurga“ oder „nuba“ („schwarz“), oder abwertender Attribute wie „umbay“ („Sklave“). Fälle sexueller Gewalt ereignen sich häufig in Anwesenheit von Verwandten, darunter auch Kindern, die ebenfalls ausgepeitscht und geschlagen werden. Laut einer von Human Rights Watch befragten lokalen Quelle waren in den meisten Fällen von Vergewaltigung zwei oder mehr RSF-Kämpfer als Täter beteiligt. Laut UN werden Angehörige der SAF beschuldigt, Frauen und Mädchen, die in von ihnen kontrollierten Gebieten Zuflucht suchen, sexuell auszubeuten, indem sie ihnen im Austausch Lebensmittel anbieten. Derselbe Bericht wies auf Fälle von „Überlebenssex“ hin, bei denen Frauen und Mädchen sexuelle Handlungen vornehmen, um an Nahrungsmittel oder humanitäre Hilfe zu gelangen. Human Rights Watch berichtete, dass die RSF lokalen Berichten zufolge regelmäßig Frauen und Mädchen verschleppt, sie oft wochenlang in Haftanstalten festhält, ihnen sexuelle Gewalt antut und sie zur Verrichtung häuslicher Dienste zwingt, was lokale Quellen als „Besitzrecht“ an ihnen definieren. Dieselbe Quelle gab an, dass die Opfer geschlagen, gefoltert und ihnen der Zugang zu Nahrungsmitteln verweigert wird. Die UN gab an, dass zwar keine umfassenden Statistiken über konfliktbezogene Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, vorliegen. Krankenhäuser und Dienstleister haben jedoch zwischen April 2023 und Juli 2024 mindestens 400 Opfer sexueller Gewalt dokumentiert, die meisten davon Frauen und Mädchen. Darüber hinaus wurden laut Quellenangaben zwischen Mai 2023 und Juli 2024 in Khartum 63 Fälle sexueller Gewalt gemeldet. Ohne weitere Informationen ereigneten sich 40 % der zwischen Dezember 2023 und April 2024 registrierten Fälle im Bundesstaat Al Jazirah, die alle den RSF zugeschrieben wurden. Der stellvertretende Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte gab im September 2024 an, dass sein Büro 97 Vorfälle mit 172 Opfern, hauptsächlich Frauen und Mädchen, dokumentiert habe und dass 81 % dieser Vorfälle den RSF zugeschrieben werden. Sexuelle Gewalt wird im Land weitgehend unterberichtet. Dies liegt an einer Kultur des Schweigens, der Stigmatisierung, der sozialen Isolation und in manchen Fällen auch an Tötungen. Zudem ist die nationale Gesetzgebung eine übermäßige Belastung“ für Opfer, die Anzeige erstatten möchten. Darüber hinaus werden Fälle sexueller Gewalt aufgrund von Unsicherheit, Vertreibung, Stromausfällen und dem Zusammenbruch der Gesundheitsversorgung nicht gemeldet. Auch aufgrund der sozialen Stigmatisierung, die mit der Inanspruchnahme von Leistungen der sexuellen und reproduktiven Gesundheit verbunden ist, gab Human Rights Watch an, dass die RSF laut Angaben von befragten lokalen Gesundheitsdienstleistern versucht, die Dokumentation ihrer sexuellen Gewalttaten zu verhindern, indem sie Gesundheitsdienstleister bedroht, wenn diese Informationen an das Gesundheitsministerium oder internationale Organisationen, einschließlich der UNO, weitergeben. Laut dem UN Bericht liegt in der sudanesischen Gesellschaft nur dann eine „Vergewaltigung“ vor, wenn der Penis in die Vagina eindringt und das Jungfernhäutchen durchreißt. Andere Formen der Vergewaltigung, darunter anale Vergewaltigung, Vergewaltigung mit Körperteilen wie Fingern oder andere Formen der Penetration, werden von den Opfern als „sexuelle Belästigung“ bezeichnet und allgemein als solche betrachtet. Die Behörden untersuchten keine Fälle sexueller Gewalt durch staatliche Kräfte und behinderten Frauenrechtsorganisationen bei der Untersuchung solcher Verbrechen. Der Zugang zu Dienstleistungen ist für Opfer sexueller Gewalt aufgrund des Zusammenbruchs, der Angriffe und der Besetzung von Gesundheitseinrichtungen sowie der „erheblichen Einschränkungen“ der medizinischen Versorgung schwierig. Beispielsweise sind medizinische Hilfsmittel für die Nachsorge nach einer Vergewaltigung knapp und aufgrund der Zerstörung medizinischer Einrichtungen, wie in Khartum und Darfur, oft nicht verfügbar. Zu den lebenswichtigen medizinischen Hilfsgütern, die nicht ohne weiteres verfügbar sind, gehören Medikamente zur Vorbeugung und/oder Behandlung von HIV/Aids- und Hepatitis-B-Infektionen. Human Rights Watch gab an, dass nach Angaben von Gesundheitspersonal in der Region Khartum einige Vergewaltigungsopfer mit „schwächenden körperlichen Verletzungen“ infolge sexueller Gewalt ins Krankenhaus eingeliefert wurden, die in mindestens vier Fällen zum Tod des Opfers führten. Human Rights Watch gab an, dass Gesundheitszentren laut einer UN-Quelle in Khartum eine „steigende“ Zahl unverheirateter Frauen mit ungewollten Schwangerschaften infolge von Vergewaltigungen feststellen. Nach sudanesischem Recht sind Abtreibungen nach einer Schwangerschaft innerhalb von 90 Tagen erlaubt, und schwangere Frauen müssen zunächst eine Genehmigung der Staatsanwaltschaft einholen und als Beweis eine Anzeige bei der Polizei und einen Bericht einer medizinischen Einrichtung vorlegen. Quellen gab an, dass es aufgrund des Zusammenbruchs der Institutionen des Landes schwierig sei, eine rechtliche Genehmigung für einen Schwangerschaftsabbruch zu erhalten, was viele zu unsicheren Abtreibungen zwinge außerhalb medizinischer Einrichtungen. Human Rights Watch nannte das Beispiel einer Frau in Khartum, die vergewaltigt und erschossen wurde und deren Ehemann sie aus dem Haus vertrieb und ihr die Kinder wegnahm, nachdem sie im örtlichen medizinischen Zentrum keine Abtreibung vornehmen lassen konnte.“ 1.3.2.
  3. Im EUAA Sudan – Security Situation Februrary 2025 Country of Origin Information (abrufbar unter: https://www.ecoi.net/en/file/local/2121412/2025_02_EUAA_COI_Report_Sudan_Security_Situation.pdf) ist Folgendes (auszugsweise) festgehalten: „Darüber hinaus wiesen Quellen auf den Einsatz sexueller Gewalt als Kriegswaffe hin. Vergewaltigungen und Gruppenvergewaltigungen, die sich überwiegend gegen Frauen und Mädchen richteten, kamen weiterhin in großem Umfang vor, insbesondere bei Invasionen von Städten, Angriffen auf Binnenvertriebene und deren Lager sowie bei der Besetzung städtischer Wohngebiete durch bewaffnete Kämpfer. Diese Taten, die größtenteils den RSF zugeschrieben werden, sind ein prägendes Merkmal des aktuellen Konflikts“ 1.3.2.
  4. Im HRW (Human Rights Watch), "Khartoum is not Safe for Women": Sexual Violence against Women and Girls in Sudan's Capital, 28 July 2024 (abrufbar unter: https://www.hrw.org/sites/default/files/media_2024/07/sudan0724web_0.pdf) wird wie folgt (auszugsweise) dargelegt: „Die RSF haben sich in den Wohngebieten in der Region Khartum verschanzt und dort Häuser, Geschäfte und wichtige Infrastruktur, insbesondere Gesundheitseinrichtungen, besetzt. In den von ihnen kontrollierten Gebieten haben die RSF schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht begangen, darunter weit verbreitete sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt, sowie die unrechtmäßige Inhaftierung und Gefangenhaltung von Zivilisten und Plünderungen. Dieser Bericht dokumentiert weit verbreitete konfliktbedingte sexuelle Gewalt in Khartum und den Partnerstädten Bahri und Omdurman seit Beginn des Konflikts. Er stellt fest, dass Kriegsparteien Frauen und Mädchen im Alter von 9 bis mindestens 60 Jahren weit verbreiteter sexueller Gewalt ausgesetzt haben, darunter Vergewaltigung und Gruppenvergewaltigung. Er beschreibt außerdem den Mangel an medizinischer Notfallversorgung nach Vergewaltigungen, psychosozialer Unterstützung und anderen Dienstleistungen aufgrund von Angriffen der Kriegsparteien auf das Gesundheitswesen, das Gesundheitspersonal und die lokalen Helfer, Einschränkungen der Bewegungsfreiheit der Zivilbevölkerung, anhaltenden Kämpfen in besiedelten Gebieten und der vorsätzlichen Behinderung von Hilfsgütern.“
  5. Beweiswürdigung: 2.
  6. Zu den Feststellungen zur Person der BF: Die Feststellungen zu den Lebensumständen, zum Gesundheitszustand, zu den Sprachkenntnissen, zur Herkunft, Glaubens- und Staatsangehörigkeit sowie Familienstand der BF gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben der BF1 und der BF2 vor der belangten Behörde sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellung, dass die BF1 und die BF2 Schwestern sind und die BF1 Mutter der BF3 und der BF4 ist, ergibt sich aus den unstrittigen Angaben der BF1 sowie der BF
  7. Die Identität der BF1, BF2 und BF3 steht aufgrund der vorgelegten sudanesischen Reisepässe fest. Die Identität der BF4 steht aufgrund der vorgelegten österreichischen Geburtsurkunde fest. Die Angaben zur Ausreise der BF aus dem Sudan sowie ihren dort aufhältigen Familienangehörigen und dem Aufenthalt der BF2 in Ungarn ergeben sich aus ihren Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF1 und der BF2 ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. Der Status der BF als subsidiär Schutzberechtigte ergibt sich aus den im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde. 2.
  8. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen der BF: Die BF1 und die BF2 vermochten glaubhaft darzulegen und ergibt sich auch aus den aktuellen Länderfeststellungen, dass ihnen aktuell im Falle einer Rückkehr in den Sudan aufgrund ihres weiblichen Geschlechts die Gefahr droht, tatsächlich und spezifisch Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein und Opfer von körperlicher, sexueller oder psychischer Gewalt zu werden. Insbesondere wird im aktuellen LIB und den EUAA Berichten, die unter Punkt 1.3.
  9. näher dargelegt werden, Folgendes festgehalten: Die Lage für Frauen im Sudan hat sich seit Ausbruch des Konfliktes im April 2023, vor allem im Raum Khartum stark verschlechtert. Sexuelle Gewalt gegen Frauen und Mädchen ist im Sudan endemisch geworden. Sexuelle Gewalt in großem Umfang, einschließlich Vergewaltigungen und Gruppenvergewaltigungen ist im UN- Bericht für den Sudan in Städten und Lagern für Binnenvertriebene in West-Darfur, Süd-Darfur, Zentral-Darfur und Darfur und Groß-Khartum dokumentiert. Laut den von der UN überprüften Daten nahmen die Fälle sexueller Gewalt in den Wochen vor den RSF-Angriffen zu. Die meisten Opfer sexueller Gewalt sind Frauen zwischen 17 und 35 Jahren, obwohl auch Fälle von Opfern im Alter von 8 bis 75 Jahren dokumentiert wurden. Zu den Tätern zählen die SAF und ihre Geheimdienste sowie die RSF und ihre verbündeten Milizen. Die meisten Fälle werden den RSF zugeschrieben; sie machen 80 % der dokumentierten Fälle aus. Sexuelle Gewalt wird als Waffe zur Terrorisierung von Gemeinschaften eingesetzt. Vergewaltigungen und Gruppenvergewaltigungen, die sich überwiegend gegen Frauen und Mädchen richteten, kommen weiterhin in großem Umfang vor, insbesondere bei Invasionen von Städten, Angriffen auf Binnenvertriebene und deren Lager sowie bei der Besetzung städtischer Wohngebiete durch bewaffnete Kämpfer. Diese Taten, die größtenteils den RSF zugeschrieben werden, sind ein prägendes Merkmal des aktuellen Konflikts. Demonstrantinnen sind im Sudan oft sexuellen Übergriffen ausgesetzt. Aber sexuelle Gewalt wird von Sicherheitskräften auch willkürlich gegen Frauen im ganzen Land eingesetzt, angeblich um sie von der Teilnahme an Protesten abzuhalten. Zudem sind Vertriebene und sich auf der Flucht befindende Frauen überdies besonders gefährdet, Opfer sexueller Gewalt zu werden. Frauen werden von den RSF (Rapid Support Forces) entführt, um Lösegeld zu erpressen. Während sie als Geiseln gehalten werden, werden sie oft vergewaltigt. Viele werden in den Tschad verschleppt oder als Sexsklaven missbraucht und Hunderte Frauen werden von den Milizionären unter unmenschlichen, erniedrigenden Bedingungen gefangen gehalten. Die RSF setzen „Vergewaltigungen und sexuelle Gewalt“ gegen Frauen wie Mädchen „als Mittel zur Bestrafung und Terrorisierung von Gemeinschaften“ ein. Sexualisierte Gewalt findet häufig im Beisein von Angehörigen statt – auch von Kindern, die ebenfalls Auspeitschungen und Schlägen ausgesetzt sind. Frauen und Mädchen werden während Hausbesetzungen und Plünderungen durch die RSF-Kräfte auf der Suche nach Waffen, Munition oder männlichen Angehörigen vor den Augen ihrer Kinder und anderer Angehöriger vergewaltigt. Über die Hälfte der dokumentierten Fälle sexualisierter Gewalt in Khartum passiert innerhalb von Wohnhäusern. Weitere Übergriffe ereignen sich auf der Straße, während die Betroffenen Hilfe, Zuflucht oder Versorgung suchen. Für viele Überlebende ist es aufgrund von Scham, Stigmatisierung oder Angst vor Repressalien schwer, sexuelle Gewalt anzuzeigen. Die Meldung von Übergriffen und die Inanspruchnahme von Hilfe wird auch durch den Mangel an Elektrizität und Internetanschlüssen sowie durch den fehlenden Zugang für humanitäre Hilfe aufgrund der instabilen Sicherheitslage erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht. Angriffe auf und die Besetzung von Gesundheitseinrichtungen hindern Opfer auch daran, medizinische Notversorgung zu suchen und in Anspruch zu nehmen. Außerdem gibt es erhebliche Hindernissen bei Anzeigen von geschlechtsspezifischer Gewalt, darunter kulturelle Normen, eine zurückhaltende Ermittlungsbereitschaft der Polizei und Straffreiheit für Täter. Letztere bleiben vor allem in Zeiten bewaffneter Konflikte straffrei. Die BF1 und die BF2 gab in der Beschwerde und auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung an, dass ihnen im Sudan sexuelle Gewalt droht und erweisen sich diese Angaben vor dem Hintergrund der angeführten Länderberichte als wohlbegründet. Auch seitens der Sicherheitskräfte ist keine besondere Hilfestellung oder sogar Schutz zu erwarten, im Gegenteil gehen die Übergriffe und Gewalthandlungen oft sogar von genau diesen aus. Die BF2 hat den Sudan noch vor Ausbruch des Konfliktes im April 2023 verlassen. Die BF1 hat nach dem Ausbruch noch ca. zwei Monate im Sudan verbracht und schilderte in der mündlichen Verhandlung glaubhaft, dass ihr bei der Besetzung des Familienhauses durch Milizen Vergewaltigung angedroht worden sei. Daran konnte auch die Gegenwart ihres Vaters nichts ändern und ergibt sich auch aus der allgemeinen Berichtslage, dass die Anwesenheit von Verwandten, Übergriffe und Gewalthandlungen durch die RSF keinesfalls zu verhindern vermögen, weswegen, Vergewaltigungen in Wohnhäusern und auf Straßen passieren und es keinen Schutz, auch nicht durch männliche Bezugspersonen gebe. Selbst die Anwesenheit ihres Ehemannes könnte sie folglich nicht vollumfänglich vor sexueller Gewalt schützen, zumal sich die Milizen bei Hausbesetzungen und auf den Straßen vor Vergewaltigungen und Gewalthandlungen gegenüber Frauen auch durch das Beisein von Verwandten nicht abhalten lassen. Die BF1 und die BF2 wären bei einer Rückkehr alleine wegen ihres Geschlechtes besonders vulnerabel, selbst wenn sie nicht völlig auf sich alleine gestellt wären und mit männlicher Unterstützung rechnen könnten. Der Umstand, dass die Familie der BF in Notunterkünften lebt, erschwert den Schutz der BF1 und der BF2 zudem erheblich. Zudem stammen die BF1 und BF2 aus Darfur und ist dies auch in ihrem Aussehen mit einer dunklen Hautfarbe sichtbar. Die BF1 und die BF2 sind als Frauen im Sudan im Fall ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung durch körperliche, sexuelle und psychische Gewalt ausgesetzt und laufen Gefahr, Opfer von Missbrauch, Ausbeutung und Vergewaltigung zu werden. Eine nähere Auseinandersetzung mit dem weiteren Fluchtvorbringen der BF kann unterbleiben, da die soeben dargelegte Gefährdung der BF1 und der BF2 für sich alleine ausreicht, die Flüchtlingseigenschaft der BF1 und der BF2 und folglich auch der minderjährigen BF3 und der minderjährigen BF4 zu begründen. 2.
  10. Zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für den Sudan samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, EASO, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wobei dies ebenso auf die im Rahmen der Beschwerdeverhandlung ergänzend eingebrachten Berichte EUAA Sudan – Security Situation February 2025, EUAA Sudan: Country Focus 2025 und HRW (Human Rights Watch), "Khartoum is not Safe for Women": Sexual Violence against Women and Girls in Sudan's Capital, 28 July 2024, zutrifft. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 27.03.2025 wurde mit der BF1 und der BF2 zuletzt der wesentliche Inhalt der herkunftsstaatsbezogenen Berichte erörtert und die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Den Quellen und deren Kernaussagen wurde im Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten, weshalb die Länderfeststellungen der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden konnten.
  11. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde: Zuerkennung des Status von Asylberechtigten (Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide):Zuerkennung des Status von Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide): Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN). Als Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention können gemäß Art. 9 Abs. 1 iVm Abs. 2 lit. a der Statusrichtlinie unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, gelten.Als Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention können gemäß Artikel 9, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Litera a, der Statusrichtlinie unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, gelten. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. – des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, mwN).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. – des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, mwN). Die BF1 und die BF2 vermochten glaubhaft darzulegen und ergibt sich auch aus den aktuellen Länderfeststellungen, dass ihnen aktuell im Falle einer Rückkehr in den Sudan aufgrund ihres weiblichen Geschlechts die maßgebliche Gefahr droht, Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein und Opfer von körperlicher, sexueller oder psychischer Gewalt zu werden. Sexuelle Gewalt wird von Sicherheitskräften willkürlich gegen Frauen im ganzen Land eingesetzt. Frauen werden von den RSF entführt, um Lösegeld zu erpressen, unter unmenschlichen, erniedrigenden Bedingungen gefangen gehalten, vergewaltigt oder als Sexsklaven missbraucht. Die RSF setzen „Vergewaltigungen und sexuelle Gewalt“ gegen Frauen wie Mädchen „als Mittel zur Bestrafung und Terrorisierung von Gemeinschaften“ ein. Vor allem in Khartum, woher die BF1 und die BF2 stammen, soll es mitunter die meisten Fälle von sexueller Gewalt geben. Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN).Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht vergleiche VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN). Nach der Definition des Art. 10 Abs. 1 lit. d der Statusrichtlinie gilt eine Gruppe insbesondere als eine "bestimmte soziale Gruppe", wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Zum einen müssen die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (vgl. das Urteil des EuGH vom 07.11.2013 in den verbundenen Rechtssachen C-199/12 bis C-201/12).Nach der Definition des Artikel 10, Absatz eins, Litera d, der Statusrichtlinie gilt eine Gruppe insbesondere als eine "bestimmte soziale Gruppe", wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Zum einen müssen die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird vergleiche das Urteil des EuGH vom 07.11.2013 in den verbundenen Rechtssachen C-199/12 bis C-201/12). Um das Vorliegen einer Verfolgung aus dem Konventionsgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe beurteilen zu können, bedarf es daher sowohl Feststellungen zu den Merkmalen und zur abgegrenzten Identität dieser Gruppe als auch zum kausalen Zusammenhang mit der Verfolgung (vgl. VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350). Um das Vorliegen einer Verfolgung aus dem Konventionsgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe beurteilen zu können, bedarf es daher sowohl Feststellungen zu den Merkmalen und zur abgegrenzten Identität dieser Gruppe als auch zum kausalen Zusammenhang mit der Verfolgung vergleiche VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350). Zur ersten Voraussetzung für die Identifizierung einer „bestimmten sozialen Gruppe" stellte der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 16.01.2024, C-621/21, Rn 49 ff, zuletzt fest, dass die Tatsache, weiblichen Geschlechts zu sein, ein angeborenes Merkmal darstelle und daher ausreiche, um diese Voraussetzung zu erfüllen. Was die zweite Voraussetzung für die Identifizierung einer „bestimmten sozialen Gruppe' angeht, stellte der Gerichtshof fest, dass Frauen, ob sie nun ein zusätzliches gemeinsames Merkmal teilten oder nicht, von der sie umgebenden Gesellschaft anders wahrgenommen werden können und in dieser Gesellschaft eine deutlich abgegrenzte Identität insbesondere aufgrund in ihrem Herkunftsland geltender sozialer, moralischer oder rechtlicher Normen zuerkannt bekommen können. Dass die BF1 und die BF2 als Frauen ein angeborenes Merkmal im Sinne des Art. 10 Abs. 1 lit. d der Statusrichtlinie erfüllen, steht zweifelsfrei fest. Unter Berücksichtigung der Erwägungen des EuGH im Urteil vom 16.01.2024 zur Rechtssache C-621/21 geht das Bundesverwaltungsgericht überdies davon aus, dass im konkreten Fall die zweite Voraussetzung für das Vorliegen einer "bestimmten sozialen Gruppe" ebenfalls gegeben ist. Der BF1 und der BF2 droht im Sudan sexuelle Gewalt durch verschiedene (staatliche und private) Akteure wie Sicherheitskräfte, Soldaten, bzw. auch Angehörige der paramilitärischen RSF.Dass die BF1 und die BF2 als Frauen ein angeborenes Merkmal im Sinne des Artikel 10, Absatz eins, Litera d, der Statusrichtlinie erfüllen, steht zweifelsfrei fest. Unter Berücksichtigung der Erwägungen des EuGH im Urteil vom 16.01.2024 zur Rechtssache C-621/21 geht das Bundesverwaltungsgericht überdies davon aus, dass im konkreten Fall die zweite Voraussetzung für das Vorliegen einer "bestimmten sozialen Gruppe" ebenfalls gegeben ist. Der BF1 und der BF2 droht im Sudan sexuelle Gewalt durch verschiedene (staatliche und private) Akteure wie Sicherheitskräfte, Soldaten, bzw. auch Angehörige der paramilitärischen RSF. Im Sudan ist jede Frau, egal ob alleinstehend oder nicht, der Gefahr ausgesetzt Opfer sexueller Gewalt zu werden. Die Übergriffe finden willkürlich statt und sobald eine Frau, vor allem in der Gegend von Khartum das Haus verlässt, um für ihren Lebensunterhalt zu sorgen bzw. alltägliche Vorkehrungen zu treffen, läuft sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr vergewaltigt, entführt oder misshandelt zu werden. Auch in den eigenen vier Wänden sind Frauen teilweise nicht sicher, und finden während Hausbesetzungen und Plünderungen der RSF auf der Suche nach Waffen, Munition oder männlichen Angehörigen immer wieder Vergewaltigungen statt. Schutz seitens der Sicherheitskräfte wird ihnen dabei kaum zu Teil, die Polizei ermittelt äußerst zurückhaltend und gehen die Übergriffe und Gewalthandlungen oft sogar von den staatlichen Sicherheitskräften aus, die Gewalt gegen Frauen etwa im ganzen Land einsetzen, um sie von Demonstrationen abzuhalten. Aus den Länderberichten geht hervor, dass angesichts der Vielfalt an Sicherheitskräften oft nicht zweifelsfrei geklärt werden kann, ob Täter zur Polizei gehören. Zur Gefahr, die von der (als private Gruppierung anzusehenden) paramilitärischen RSF ausgeht, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zukommt, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren.Zur Gefahr, die von der (als private Gruppierung anzusehenden) paramilitärischen RSF ausgeht, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofe

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