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{'item': 'I406 2310589-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.04.2025 GeschäftszahlI406 2310589-1 Spruch, I406 2310589-1/3Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat d

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am 19.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz und begründete dies in weiterer Folge damit, wegen seiner Unterstützung einer politischen Partei werde nach ihm gefahndet. Das BFA wies diesen Antrag hinsichtlich Asyl sowie subsidiären Schutz ab, erteilte keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung nach Tunesien zulässig ist, keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht und erkannte mit Spruchpunkt VII. einer Beschwerde gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab.Das BFA wies diesen Antrag hinsichtlich Asyl sowie subsidiären Schutz ab, erteilte keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung nach Tunesien zulässig ist, keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht und erkannte mit Spruchpunkt römisch sieben. einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab. Gegen diesen Bescheid richtet sich eine im vollen Umfang erhobene Beschwerde vom 25.03.

  1. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am 19.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz und begründete dies in weiterer Folge damit, wegen seiner Unterstützung einer politischen Partei werde nach ihm gefahndet. Das BFA wies diesen Antrag hinsichtlich Asyl sowie subsidiären Schutz ab, erteilte keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung nach Tunesien zulässig ist, keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht und erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab.Das BFA wies diesen Antrag hinsichtlich Asyl sowie subsidiären Schutz ab, erteilte keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung nach Tunesien zulässig ist, keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht und erkannte einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  5. Rechtslage Die Bestimmung des § 18 BFA-VG „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“ sieht vor: Die Bestimmung des Paragraph 18, BFA-VG „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“ sieht vor: „§ 18

(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
  1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
  2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
  3. der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,
  4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
  5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
  6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
  7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen., „§ 18
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn,
  1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,,
  2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,,
  3. der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,,
  4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,,
  5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,,
  6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder,
  7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
  1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
  2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
  3. Fluchtgefahr besteht.[...]
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn,
  1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,,
  2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder,
  3. Fluchtgefahr besteht., [...]
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.“
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.“ 3.2. Anwendung der Rechtslage auf den konkreten Fall Bei den Voraussetzungen des § 18 Absatz 1 Ziffer 4 BFA-VG ist bereits aus dem Wortlaut klar erkennbar, dass es hier um Fälle geht, in denen der Antragsteller keine Verfolgungsgründe vorgebracht hat, wie zum Beispiel, wenn ein Antragsteller angibt, nur aus wirtschaftlichen Gründen seine Heimat verlassen zu haben. Bei den Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 4 BFA-VG ist bereits aus dem Wortlaut klar erkennbar, dass es hier um Fälle geht, in denen der Antragsteller keine Verfolgungsgründe vorgebracht hat, wie zum Beispiel, wenn ein Antragsteller angibt, nur aus wirtschaftlichen Gründen seine Heimat verlassen zu haben. Eine Aberkennung aus diesem Grund ist jedoch verfehlt, wenn sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem Vorbringen des Antragstellers beweiswürdigend auseinandersetzt oder dieses nicht als asylrelevant qualifiziert, beispielsweise, wenn es das Vorbringen als unglaubwürdig bewertet. Eine derartige Auseinandersetzung mit dem Vorbringen setzt offensichtlich voraus, dass Fluchtgründe vorgebracht wurden. Der Aberkennungstatbestand stellt folglich lediglich auf den Umstand, ob Verfolgungsgründe überhaupt vorgetragen wurden, ab. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer jedoch Verfolgungsgründe vorgebracht, mit denen sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beweiswürdigend auseinandergesetzt hat, sodass Ziffer 4 leg. cit. nicht erfüllt ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten. Vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur (Nicht-)Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I406.2310589.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.