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{'item': 'I406 2310591-1'}

Obsah (13)Art 133§ 34§ 57§ 52§ 53§ 18§ 27§ 9§ 46§ 50§ 55§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.04.2025 GeschäftszahlI406 2310591-1 Spruch, I406 2310591-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt erstmals ins Bundesgebiet ein. Der Beschwerdeführer wurde am 15.01.2025 aufgrund des dringenden Verdachts des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften festgenommen und am 16.01.2025 in die Justizanstalt XXXX eingeliefert. Gegen ihn wurde am 17.01.2025 ein Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG erlassen und über ihn die Untersuchungshaft verhängt.Der Beschwerdeführer wurde am 15.01.2025 aufgrund des dringenden Verdachts des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften festgenommen und am 16.01.2025 in die Justizanstalt römisch 40 eingeliefert. Gegen ihn wurde am 17.01.2025 ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassen und über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Mit Schreiben vom 23.01.2025, zugestellt am 29.01.2025, wurde ihm das Ergebnis der Beweisaufnahme betreffend die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes zugestellt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zehn Tagen Stellung zu nehmen. Dies nahm der Beschwerdeführer nicht wahr. Am 10.02.2025 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen XXXX zur Zahl XXXX wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften § 27, Absatz 2a zweiter Fall und Absatz 3 SMG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon drei Monate unbedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt.Am 10.02.2025 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 zur Zahl römisch 40 wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften Paragraph 27,, Absatz 2a zweiter Fall und Absatz 3 SMG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon drei Monate unbedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.03.2025 wurde dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Absatz 1 Z 1 FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Ferner wurde

§ 53Absatz 1 i

Vm Absatz 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde

§ 18

Absatz 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.03.2025 wurde dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer eins, FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Ferner wurde

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen den Bescheid vom 10.03.2025 richtet sich die Beschwerde vom 31.03.

  1. Mit Schriftsatz vom 03.04.2025, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 08.04.2025, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.Gegen den Bescheid vom 10.03.2025 richtet sich die Beschwerde vom 31.03.
  2. , Mit Schriftsatz vom 03.04.2025, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 08.04.2025, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige und gesunde Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Seine Identität steht fest. Er verfügt über einen gültigen Reisepass und besitzt einen italienischen Aufenthaltstitel (Permesso di soggiorno), der bis 17.02.2025 gültig war. In Österreich weist der Beschwerdeführer keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf, er ist in Österreich noch nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen, weder sozial- noch krankenversichert und besitzt nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Aufenthalt beziehungsweise seine Ausreise aus Eigenem zu finanzieren beziehungsweise zu beenden. Der Beschwerdeführer führt seit ungefähr einem Jahr eine Fernbeziehung mit einer in Wien wohnhaften Frau, die beiden erwarten am 13.05.2025 ihr erstes Kind. Am 10.02.2025 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften

§ 27

, Absatz 2a zweiter Fall und Absatz 3 SMG vom Landesgericht für Strafsachen XXXX zur Zahl XXXX zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon drei Monate unbedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt. Am 10.02.2025 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften

Paragraph 27,, Absatz 2a zweiter Fall und Absatz 3 SMG vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 zur Zahl römisch 40 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon drei Monate unbedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde dabei für schuldig befunden, am 15.01.2025 in Wien gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain (beinhaltend Cocain) sowie Heroin (beinhaltend Diacetylmorphin), in einer dem öffentlichen Verkehr dienen Anlage, öffentlich anderen gegen Entgelt überlassen zu haben, und zwarDer Beschwerdeführer wurde dabei für schuldig befunden, am 15.01.2025 in Wien gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB) vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain (beinhaltend Cocain) sowie Heroin (beinhaltend Diacetylmorphin), in einer dem öffentlichen Verkehr dienen Anlage, öffentlich anderen gegen Entgelt überlassen zu haben, und zwar A. / einem verdeckten Ermittler sechs Kugeln mit 1,6 Gramm brutto Kokain für EUR 60,-; B . l einem verdeckten Ermittler sechs Kugeln mit 1,1 Gramm brutto Kokain für EUR 40,-; C. / XXXX eine Kugel mit 0,3 Gramm brutto Kokain sowie eine Kugel mit 0,9 Gramm brutto Heroin für EUR 20,-;C. / römisch 40 eine Kugel mit 0,3 Gramm brutto Kokain sowie eine Kugel mit 0,9 Gramm brutto Heroin für EUR 20,-; D. / XXXX zwei Kugeln mit 0,3 Gramm brutto Kokain für EUR 16,-.D. / römisch 40 zwei Kugeln mit 0,3 Gramm brutto Kokain für EUR 16,-. Als erwiesen angenommen wurde, dass der Beschwerdeführer die im Urteilsspruch angeführten Sachverhalte objektiv und subjektiv begangen hat, wusste, dass der Besitz, der Erwerb und das Überlassen von Suchtgift, insbesondere Kokain mit dem Wirkstoff Cocain und Heroin mit dem Wirkstoff Diacetylmorphin verboten ist und es ihm bei jeder Tat darauf ankam, sich durch wiederkehrende Begehung der Straftaten eine fortlaufende, beträchtliche Einnahme über zumindest einige Wochen zu verschaffen, wobei er nach einer jährlichen Durchschnittsberechnung ein Einkommen in einer EUR 4 00 ,- pro Monat übersteigenden Höhe beabsichtigte. Der Beschwerdeführer wusste, dass er sich auf einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anlage befand und sein Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen. Die Einziehung des sichergestellten Suchtgifts beruht auf dem Umstand, dass es den Gegenstand einer mit Strafe bedrohten Handlung nach dem SMG bildet. Im Rahmen der Strafbemessung berücksichtigte das Landesgericht die geständige Verantwortung, die bisherige Unbescholtenheit sowie die Sicherstellung des Suchtgiftes als mildernd und die mehrfachen Tatangriffe als erschwerend. Der Beschwerdeführer verzichtete nach Rücksprache mit seiner Verteidigerin auf Berufung und Beschwerde. 1.

  1. Zur (auszugsweise wiedergegebenen) Lage im Herkunftsstaat (mit Angabe der Quellen), soweit sie für den vorliegenden Beschwerdefall von Relevanz sind: Grundversorgung Letzte Änderung 2024-08-16 09:32 Nigeria befindet sich in einer Wirtschaftskrise mit hoher Inflation. Für den starken Anstieg der Lebenshaltungskosten machen viele die Wirtschaftsreformen von Präsident Tinubu verantwortlich. Die Verdoppelung der Kraftstoffpreise, steigende Lebensmittel- und Transportkosten sowie eine erhebliche Verteuerung importierter Waren sind Folgen dieser Reformen (BAMF 10.6.2024). Das Wachstum im Jahr 2023 wurde durch überfällige marktwirtschaftliche Reformen des seit Mai 2023 amtierenden Präsidenten Tinubu geschwächt. Die Abschaffung der Benzinpreisunterstützung und des kontrollierten Wechselkursregimes verstärkten die ohnehin bereits hohe Inflation. Durch den Währungsverfall wurden Importe noch teurer und die nigerianische Bevölkerung hat mit einem enormen Preisdruck zu kämpfen. Der Naira hat seit Juni 2023 rund 70 Prozent seines Wertes im Vergleich zum USD verloren. Das Floaten des Naira war zwar eine für längerfristiges Wirtschaftswachstum notwendige Maßnahme, der Zeitpunkt verlangte der aber ohnehin unter der hohen Inflation leidenden Bevölkerung sehr viel ab (WKO 5.2024). Nigeria ist als bevölkerungsreichstes Land Afrikas (ÖB Abuja 10.2023; vgl. ABG 4.2024) mit geschätzten mehr als 230 Millionen Einwohnern neben Ägypten und Südafrika eine der größten Volkswirtschaften des Kontinents (ÖB Abuja 10.2023). Vor einigen Jahren zog das westafrikanische Land in puncto Wirtschaftsleistung an Südafrika vorbei. Trotz der zahlreichen Herausforderungen ist das Land ein vielversprechender Wirtschaftsstandort. Neben Öl und Gas spielen der Handel und vermehrt der Konsumgüterbereich eine Rolle. Alleine aufgrund seiner Bevölkerungsgröße ist Nigeria ein interessanter Verbrauchermarkt (ABG 4.2024) - die Vereinten Nationen gehen von einer Verdoppelung der Einwohnerzahl auf 400 Millionen bis zum Jahr 2050 aus (ABG 4.2024; vgl. ÖB Abuja 10.2023). Zwischen 2000 und 2014 verzeichnete die nigerianische Wirtschaft ein breit angelegtes und nachhaltiges Wachstum von durchschnittlich über sieben Prozent pro Jahr, das von günstigen globalen Bedingungen sowie makroökonomischen und strukturellen Reformen der ersten Stufe profitierte. Von 2015 bis 2022 gingen die Wachstumsraten jedoch zurück und das Pro-Kopf-BIP flachte ab, was auf geld- und wechselkurspolitische Verzerrungen, steigende Haushaltsdefizite aufgrund der geringeren Ölproduktion und eines kostspieligen Kraftstoffsubventionsprogramms, zunehmenden Handelsprotektionismus und externe Schocks wie die COVID-19-Pandemie zurückzuführen war. Die geschwächten wirtschaftlichen Fundamentaldaten führten dazu, dass die Inflation im Februar 2024 mit 31,7 Prozent den höchsten Stand seit 24 Jahren erreichte (WB 21.3.2024), und im Mai 2024 34 Prozent (WKO 5.2024), was in Verbindung mit dem schleppenden Wachstum Millionen von Nigerianern in die Armut getrieben hat (WB 21.3.2024). Für das Gesamtjahr 2023 wird die Inflation mit 24,7 Prozent angegeben. Innerhalb eines Jahres (März 2023 - März 2024) stieg der Preis von Grundnahrungsmitteln enorm: Reis +153 Prozent, Yam +141 Prozent, Garri + 122 Prozent, Bohnen +106 Prozent (WKO 5.2024).Nigeria ist als bevölkerungsreichstes Land Afrikas (ÖB Abuja 10.2023; vergleiche ABG 4.2024) mit geschätzten mehr als 230 Millionen Einwohnern neben Ägypten und Südafrika eine der größten Volkswirtschaften des Kontinents (ÖB Abuja 10.2023). Vor einigen Jahren zog das westafrikanische Land in puncto Wirtschaftsleistung an Südafrika vorbei. Trotz der zahlreichen Herausforderungen ist das Land ein vielversprechender Wirtschaftsstandort. Neben Öl und Gas spielen der Handel und vermehrt der Konsumgüterbereich eine Rolle. Alleine aufgrund seiner Bevölkerungsgröße ist Nigeria ein interessanter Verbrauchermarkt (ABG 4.2024) - die Vereinten Nationen gehen von einer Verdoppelung der Einwohnerzahl auf 400 Millionen bis zum Jahr 2050 aus (ABG 4.2024; vergleiche ÖB Abuja 10.2023). Zwischen 2000 und 2014 verzeichnete die nigerianische Wirtschaft ein breit angelegtes und nachhaltiges Wachstum von durchschnittlich über sieben Prozent pro Jahr, das von günstigen globalen Bedingungen sowie makroökonomischen und strukturellen Reformen der ersten Stufe profitierte. Von 2015 bis 2022 gingen die Wachstumsraten jedoch zurück und das Pro-Kopf-BIP flachte ab, was auf geld- und wechselkurspolitische Verzerrungen, steigende Haushaltsdefizite aufgrund der geringeren Ölproduktion und eines kostspieligen Kraftstoffsubventionsprogramms, zunehmenden Handelsprotektionismus und externe Schocks wie die COVID-19-Pandemie zurückzuführen war. Die geschwächten wirtschaftlichen Fundamentaldaten führten dazu, dass die Inflation im Februar 2024 mit 31,7 Prozent den höchsten Stand seit 24 Jahren erreichte (WB 21.3.2024), und im Mai 2024 34 Prozent (WKO 5.2024), was in Verbindung mit dem schleppenden Wachstum Millionen von Nigerianern in die Armut getrieben hat (WB 21.3.2024). Für das Gesamtjahr 2023 wird die Inflation mit 24,7 Prozent angegeben. Innerhalb eines Jahres (März 2023 - März 2024) stieg der Preis von Grundnahrungsmitteln enorm: Reis +153 Prozent, Yam +141 Prozent, Garri + 122 Prozent, Bohnen +106 Prozent (WKO 5.2024). Nach einem Regierungswechsel im Mai 2023 hat das Land mutige Reformen durchgeführt, um die makroökonomischen Bedingungen für Stabilität und Wachstum wiederherzustellen. Die steuerliche Subventionierung von Benzin wurde teilweise abgeschafft, und Währungsreformen haben zur Vereinheitlichung der Devisenmärkte und zu einem marktgerechten Wechselkurs geführt. Um die inflationären Auswirkungen dieser Reformen auf die schwächsten Bevölkerungsschichten abzumildern, hat die Regierung befristete Bargeldtransfers für 15 Millionen Haushalte eingeführt. Außerdem werden Anstrengungen unternommen, um die Geldpolitik zu straffen, und die Zentralbank von Nigeria (CBN) wieder auf ihr Kernmandat, die Gewährleistung der Preisstabilität, zu konzentrieren (WB 21 3.2024). Stärken der nigerianischen Wirtschaft: Reiche Erdöl- und Gasvorkommen; relativ breit aufgestellte Industrie in Lagos; größter Verbrauchermarkt Afrikas mit mehr als 220 Millionen Einwohnern; großer Pool an motivierten Arbeitskräften. Schwächen: schlechte Infrastruktur; Korruption und Vetternwirtschaft in der öffentlichen Verwaltung; hohe Standortkosten und steigende Sicherheitskosten; Großteil der Bevölkerung mit rückläufiger Kaufkraft (ABG 4.2024). Nigeria verfügt durch in den 1950er bzw. 1970er-Jahren entdeckte umfangreiche Öl- und Gasvorkommen, weitreichend unerschlossene Bodenschätze, eine ausreichende Agrarbasis, ein relativ günstiges Klima und fruchtbare Böden, eine vergleichsweise gut ausgebaute, jedoch unzureichend instandgehaltene Infrastruktur und einen Binnenmarkt von mehr als 200 Millionen Menschen über deutlich bessere Entwicklungschancen als die meisten anderen Staaten Westafrikas (ÖB Abuja 10.2023). Gleichzeitig leidet Nigeria, ebenso wie andere ressourcenreiche Entwicklungsländer, unter dem sogenannten Erdöl-Fluch. Dieser hat in den letzten 40 Jahren zur Vernachlässigung vieler anderer Wirtschaftszweige geführt und die Importabhängigkeit des Landes in vielen Bereichen sehr groß werden lassen. Der Erdölsektor erwirtschaftet über 95 Prozent der Exporteinnahmen und über 60 Prozent der Staatseinnahmen Nigerias. Er stagnierte während der letzten Jahre jedoch in seiner Entwicklung und trägt lediglich ca acht Prozent zum BIP bei. Die große Abhängigkeit von Erdöl und Erdgas im Bereich des Exports und damit der Einnahme von Devisen war die grundlegende Ursache der nigerianischen Wirtschaftskrisen der Jahre 2016, 2017 und
  2. Gleichzeitig stellt der Import von raffinierten Erdölprodukten den größten Ausgabeposten bei den Importen dar Dies ist einerseits durch die mangelnde Funktionstüchtigkeit der vier großen staatlichen nigerianischen Raffinerien zu erklären, andererseits aber auch dadurch, dass die Stromversorgung von Produktionsbetrieben und Infrastruktureinrichtungen sowie von wohlhabenderen Haushalten zum Großteil auf den Betrieb von Dieselgeneratoren beruht. Eine deutliche Verbesserung der Situation sollte sich aus den Ergebnissen der Turn- Around-Wartungsarbeiten an den großen staatlichen Raffinerien sowie aus der Inbetriebnahme der weltgrößten Einstrang-Ölraffinerie durch die private Dangote Group ergeben (ÖB Abuja 10.2023). Die Verarmung des Großteils der nigerianischen Bevölkerung wird sich fortsetzen. Das Fehlen wirtschaftlicher Ghancen bei gleichzeitig hohem Bevölkerungswachstum gilt als Hauptantrieb für Migration. Sozio-ökonomisch betrachtet gehören die Migranten eher zur wachsenden gebildeten unteren Mittelklasse und kommen oft aus Städten des Südens und Südwestens Nigerias (vor allem aus dem Bundesstaat Edo). Dort gibt es seit Jahrzehnten eine hohe Mobilität landwirtschaftlicher Arbeitskräfte, Schmuggel- und Menschenhandelsnetzwerke, eine prekäre Arbeitssituation und kaum Aussicht für Jugendliche, das angestrebte Lebensziel zu verwirklichen Sozio-kulturelle Zwänge sowie ein von sozialen Medien falsches kolportiertes Bild von Europa sind weitere Push-Faktoren (ÖB Abuja 10.2023). Nigeria ist im Bereich der Landwirtschaft keineswegs autark, sondern auf Importe, vor allem von Reis, angewiesen. Historisch war Lebensmittelknappheit in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent. In einzelnen Gebieten im äußersten Norden (Grenzraum zu Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation allerdings schwierig. Aufgrund der Wetterbedingungen, aber auch wegen der Vertriebenenbewegungen als Folge der Attacken durch Boko Haram und ISWAP (Islamic State West Africa Province), herrschen lang andauernde Hungerperioden in den nördlichen, insbesondere nordöstlichen Bundesstaaten (ÖB Abuja 10.2023). Obwohl Nigeria die größte Wirtschaft und Bevölkerung Afrikas hat, bietet es den meisten seiner Bürger nur begrenzte Möglichkeiten Ein Nigerianer, der im Jahr 2020 geboren wurde, wird voraussichtlich nur 36 Prozent so produktiv sein, wie er es sein könnte, wenn er uneingeschränkten Zugang zu Bildung und Gesundheit hätte - der siebentniedrigste Humankapitalindex der Welt. Die schwache Schaffung von Arbeitsplätzen und die schwachen unternehmerischen Aussichten erschweren die Aufnahme von 3,5 Millionen Nigerianern, die jedes Jahr ins Erwerbsleben eintreten, in den Arbeitsmarkt, und viele Arbeitnehmer entscheiden sich auf der Suche nach besseren Möglichkeiten für die Auswanderung (WB 21.3.2024). Nach dem multidimensionalen Armutsindex, der Indikatoren zu Bildung, Gesundheit, Lebensstandard und Arbeitslosigkeit umfasst, waren im Jahr 2018 63 Prozent der Bevölkerung als arm einzustufen (BS 2024). In Nigeria leben ca. 40 Prozent der Bevölkerung unter der Armutsgrenze von 1,9 US-Dollar pro Tag, 30 Prozent (ca 71 Millionen Menschen) in extremer Armut (ÖB Abuja 10.2023). Die hohen Inflationsraten, die unter anderem auf die Abschaffung der Benzinsubventionen zurückzuführen sind, haben zu einem Anstieg der multidimensionalen Armut und der wirtschaftlichen Ungleichheit geführt. Die hohe Inflationsrate untergrub den Zugang zu Nahrungsmitteln und anderen lebensnotwendigen Gütern in einem Land, in dem Millionen von Menschen in extremer Armut ohne ein funktionierendes Sozialschutzsystem leben (HRW 11.1.2024). Der gesetzlich vorgesehene nigerianische Mindestlohn liegt bei 30.000 Naira (36 Euro) und kann den Mindestnahrungsbedarf einer erwachsenen Person im Monat nicht decken, da der Wert von Grundnahrungsmitteln für ein gesundes Leben eines Erwachsenen in einem Monat Anfang 2023 bei 48.120 Naira (59 Euro) lag Dies entspricht einem Anstieg von 17,42 Prozent im Vergleich zum Jahresbeginn
  3. Weitere Steigerungen können aufgrund der hohen Inflation und Abschaffung des staatlich gestützten Wechselkurses und der Treibstoffsubvention erwartet werden. Im landwirtschaftlichen sowie im privaten (Haushaltshilfen) Bereich und im Kleingewerbe sind nach wie vor viel kleinere monatliche Zahlungen der Regelfall. Im ländlichen Bereich arbeiten Dienstnehmer zum Teil auch nur für Kost und Logis bzw. werden für Erntearbeit in Naturalien entlohnt (ÖB Abuja 10.2023). Laut dem National Bureau of Statistics in Nigeria (NBS) betrug die Arbeitslosigkeit im
  4. Guartal 2023 5,0 Prozent und 4,2 Prozent im
  5. Ouartal Diese sehr niedrigen Zahlen sind auf eine Änderung der Methodik im August 2023 zurückzuführen, laut der jene Personen als erwerbstätig gelten, die innerhalb der letzten Woche zumindest eine Stunde einer bezahlten Arbeit nachgingen Zuvor betrug die statistische Arbeitslosenrate noch 33 Prozent (WKO 5.2024). [Anm.: Zahlen beim NBS überprüft - nicht als Quelle angegeben, da die Zahlen nur in der google Suche aufscheinen, die Website des NBS selbst aber einen Ladefehler aufwies.] Die letzten offiziellen Zahlen des nigerianischen National Bureau of Statistics (NBS) [Anm.. vor Änderung der Methodik] die Arbeitslosigkeit betreffend stammen aus dem
  6. Quartal
  7. Demnach waren Ende 2020 56,1 Prozent der arbeitsfähigen nigerianischen Bevölkerung entweder arbeitslos (33,3 Prozent) oder unterbeschäftigt (22,8 Prozent). Damit hat sich die Arbeitslosigkeit laut offiziellen Daten innerhalb von fünf Jahren mehr als vervierfacht. Zumindest jeder zweite erwerbsfähige nigerianische Bürger ist völlig ohne Arbeit oder unterbeschäftigt. Verschiedene Programme auf Ebene der Bundesstaaten aber auch der Zentralregierung zielen auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab (ÖB Abuja 10.2023). Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige Allgemein kann festgestellt werden, dass auch eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB Abuja 10.2023). Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen: Eine der Berufsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen ist die Eröffnung einer mobilen Küche für "peppersoup", "garri" oder "pounded yam", für die man lediglich einen großen Kochtopf und einige Suppenschüsseln benötigt Die Grundausstattung für eine mobile Küche ist für einen relativ geringen Betrag erhältlich. Hauptsächlich im Norden ist auch der Verkauf von bestimmten Holzstäbchen zur Zahnhygiene eine Möglichkeit, genügend Einkommen zu erlangen. In den Außenbezirken der größeren Städte und im ländlichen Bereich bietet auch "mini-farming" eine Möglichkeit, selbstständig erwerbstätig zu sein. Schneckenfarmen sind auf 10 m2 Grund einfach zu führen und erfordern lediglich entweder das Sammeln der in Nigeria als "bushmeat" gehandelten Wildschnecken zur Zucht oder den Ankauf einiger Tiere. Ebenso werden nun "grasscutter" (Bisamratten-ähnliche Kleintiere) gewerbsmäßig in Kleinkäfigen als "bushmeat" gezüchtet. Großfarmen bieten Tagesseminare zur Aufzucht dieser anspruchslosen und sich rasch vermehrenden Tiere samt Verkauf von Zuchtpaaren an. Rascher Gewinn und gesicherte Abnahme des gezüchteten Nachwuchses sind gegeben. Schnecken und "grasscutter" finden sich auf jeder Speisekarte einheimischer Lokale. Für handwerklich geschickte Frauen bietet auch das Einflechten von Kunsthaarteilen auf öffentlichen Märkten eine selbstständige Erwerbsmöglichkeit. Für den Verkauf von Wertkarten erhält eine Verkäuferin wiederum pro 1.000 Naira Wert eine Provision von 50 Naira. Weiters werden im ländlichen Bereich Mobiltelefone für Gespräche verliehen; pro Gespräch werden zehn Prozent des Gesprächspreises als Gebühr berechnet (ÖB Abuja 10.2021). Im Nordosten Nigerias benötigen UN-Angaben vom 28.6.2023 zufolge rund sechs Millionen Menschen humanitäre Hilfe. In den Bundesstaaten Borno, Adamawa und Yobe sind 4,3 Millionen Menschen in den kommenden Monaten unmittelbar von Hunger bedroht. 700.000 Kinder unter fünf Jahren sind akut von lebensgefährlicher Unterernährung bedroht – doppelt so viele wie 2022 und viermal so viele wie
  8. Ursachen sind die schwierige Wirtschaftslage Nigerias mit hoher Inflation und die jahrelange Sicherheitskrise aufgrund der Bedrohungslage durch die islamistischen Gruppierungen Boko Haram und ISWAP Die Unsicherheit hindert viele Menschen daran, Landwirtschaft zu betreiben oder ein Einkommen zu erzielen. Das UN-Nothilfeprogramm hat die Weltgemeinschaft dazu aufgefordert, eingeplante Hilfsgelder auszuzahlen (BAMF 4,7.2023). Quellen ■ ABG - Africa Business Guide (4.2024): Länderprofil Wirtschaft in Nigeria, https://www.africa-business-auide.de/de/maerkte/nigeria. Zugriff 25.7.2024 ■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (10.6.2024): Briefing Notes KW 24 2024, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlaaen/DE/Behoerde/lnformationszentrum/BriefinqNotes/2024/briefinqnotes-kw24-2024.pdf? blob=publicationFile&v=
  9. Zugriff 25.7.2024 ■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (4.7.2023): Briefung Notes KW 27 2023, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlaqen/DE/Behoerde/lnformationszentrum/BriefinqNotes/2023/briefinqnotes-kw27-2023.pdf? blob=publicationFile&v=10, Zugriff 25.7.2024 • BS - Bertelsmann Stiftung

(2024): BTI 2024 Nigeria Country Report, https://btiproiect.org/en/reports/countrv-report/NGA. Zugriff 3.6.2024 ■ HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 -Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103137.html. Zugriff 17.6.2024 ■ ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2023): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2023 [Login erforderlich] ■ ÖB Abuja - österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2021): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2021 ■ WB - Weltbank (21.3.2024): Nigeria -OverView, https://www.worldbank.orq/en/countrv/niqeria/overview. Zugriff 25.7.2024 ■ WKO - Wirtschaftskammer Österreich (5.2024): Wrtschaftsbericht Nigeria, https://www.wko.at/wien/aussenwirtschaft/niqeria-wirtschaftsbericht.pdf. Zugriff 25.7.2024 Medizinische Versorgung Letzte Änderung 2024-08-16 09:33 Nigeria verfügt über ein pluralistisches Gesundheitssystem, in dem die Gesundheitsfürsorge gemeinsam vom öffentlichen und privaten Sektor sowie durch moderne und traditionelle Systeme erbracht wird. Die Verwaltung des nationalen Gesundheitssystems ist dezentralisiert in einem dreistufigen System zwischen Bundes-, Landes- und Lokalregierungen (EUAA 4.2022). Die medizinische Versorgung in den Haupt- und größeren Städten in Nigeria sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor hat sich verbessert. So ist mittlerweile insbesondere für Privatzahler eine medizinische Versorgung für viele Krankheiten und Notfälle erhältlich. Trotzdem ist die Gesundheitsversorgung - vor allem auf dem Land - mangelhaft (AA 21.12.2023). Die Bundesregierung gibt weniger für Gesundheit und Bildung aus als fast jedes andere Land der Welt (0,6 Prozent des BIP für Gesundheit) (ÖB Abuja 10.2023). Obwohl die durchschnittliche Lebenserwartung bei der Geburt gestiegen ist (54,7 Jahre laut Human Development Report 2020), hat die Verbesserung des Zugangs zu einer angemessenen Gesundheitsversorgung in Nigeria keine hohe Priorität. Aufgrund von Konflikten, Terroranschlägen, sozioökonomischen Bedingungen, Unterernährung, Klimawandel, Zugang zu Wasser, sanitären Einrichtungen und Hygiene gibt es nach wie vor große Unterschiede im Gesundheitszustand zwischen den Bundesstaaten und geopolitischen Zonen (ÖB Abuja 10.2023). Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser. Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, die im öffentlichen Gesundheitssektor allerdings in der Regel unter europäischem Standard liegt. Der private Sektor bietet hingegen in einigen Krankenhäusern (z B. in Abuja, Ibadan, Lagos) westlichen Medizinstandard (AA 21.12.2023). Wie die meisten afrikanischen Länder leidet auch Nigeria unter einem kritischen Mangel an Fachkräften beim Gesundheitspersonal (human resources for health - HRH). Obwohl das Land einen der größten Bestände an Gesundheitspersonal hat, ist die Dichte an Ärzten, Krankenschwestern und Hebammen unzureichend (1,95 pro 1.000). Nach Schätzungen der Weltbank kamen im Jahr 2018 etwa 0,4 Ärzte auf 1 000 Einwohner, während die Zahl der Krankenschwestern und Hebammen im Jahr 2019 auf 1,5 pro 1.000 Einwohner geschätzt wurde. Weitere Herausforderungen im Bereich der Humanressourcen sind die ungleiche Verteilung des Gesundheitspersonals auf die Bundesstaaten, Finanzierungslücken und Abwanderung von qualifiziertem Gesundheitspersonal in andere Länder (EUAA 4.2022). Es existiert kein mit westlichen Standards vergleichbares Psychiatriewesen (AA 21.12.2023). Es gibt so gut wie keine Dienste für die psychische Gesundheit (ÖB Abuja 10.2023 10.2023). Im ambulanten Bereich gibt es in Einzelfällen in den größeren Städten qualifizierte Psychiater, die nicht einweisungspflichtige Patienten mit klassischen Psychosen und Persönlichkeitsstörungen behandeln können (AA 21.12 2023). Es gibt weniger als 300 Psychiater für eine Bevölkerung von mehr als 200 Millionen Menschen, und angesichts der geringen Kenntnisse über psychische Störungen in der Primärversorgung sind die Familien in den ländlichen Gebieten auf sich allein gestellt, wenn es darum geht, ihre betroffenen Familienmitglieder zu versorgen. Auch die Zahlen für psychosoziale Fachkräfte sind niedrig, denn die Gesamtzahl der Fachkräfte im Bereich der psychischen Gesundheit liegt bei 0,9 pro 100.000 Einwohner, aufgeschlüsselt (jeweils pro 100.000 Einwohner) in 0,70 Krankenschwestern, 0,02 Psychologen, 0,10 Psychiater, 0,04 Sozialarbeiter und 0,01Ergotherapeuten (EUAA 4.2022). Das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker Rückkehrer an. Die Kosten für den Empfang durch ein medizinisches Team des Krankenhauses direkt am Flughafen sollten im Einzelfall vorher erfragt werden Die Behandlungskosten sind je nach Schwere der Krankheit unterschiedlich (AA 21.12.2023). Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianer arbeiten jedoch im informellen Sektor. Leistungen der Krankenversicherung kommen schätzungsweise nur 10 Prozent der Bevölkerung zugute (AA 21.12.2023). Apotheken und in geringerem Maße private Kliniken verfügen über essenzielle Medikamente. Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Für Medikamente muss man selbst aufkommen Das Preisniveau ist insgesamt uneinheitlich. Selbst Generika können bisweilen durchaus teurer als in, zum Beispiel, deutschen Apotheken sein (AA 21.12.2023). Die Kosten medizinischer Behandlung und Medikamente müssen im Regelfall selbst getragen werden; die Kosten für Medikamente sind hoch und für die meisten Nigerianer unerschwinglich Medikamente gegen einige weitverbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/AIDS können teilweise kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben (ÖB Abuja 10.2023).

einer weiteren Quelle werden Medikamente für sogenannte vorrangige Krankheiten in staatlichen Gesundheitseinrichtungen kostenlos zur Verfügung gestellt, darunter antiretrovirale Medikamente sowie Medikamente gegen Tuberkulose und multiresistente Tuberkulose Probleme in der Versorgungskette haben zur Bildung informeller Arzneimittelmärkte geführt. Die Medikamentenpreise variieren in den nördlichen und südlichen Regionen; sie sind im Norden höher, weil die Verteilung von den südlichen Häfen in die nördlichen Regionen kostenintensiver ist (EUAA 4.2022). Die Qualität der Produkte auf dem freien Markt ist zweifelhaft, da viele gefälschte Produkte vertrieben werden (bis zu 25 Prozent aller verkauften Medikamente), die nur eingeschränkt wirken (AA 21.12.2023). Der unerlaubte Verkauf von Medikamenten und die schlechte Qualität von gefälschten Arzneimitteln sind weitere große Herausforderungen (ÖB Abuja 10.2023). Gerade im ländlichen Bereich werden „herbalists" und traditionelle Heiler aufgesucht (ÖB Abuja 10.2023). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.12.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: November 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2102769/Auswärtiges Amt, Bericht über die asvlundabschiebunasrelevante Lage in Nigeria, 21.12.2023.pdf. Zugriff 27.5.2024 [Login erforderlich] ■ EUAA - European Union Agency for Asylum (4.2022): Medical Country of Origin Report -Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2071828/2022 04 EUAA MedCOl Report Niqeria.pdf. Zugriff 23.7.2024■ EUAA - European Union Agency for Asylum (4.2022): Medical Country of Origin Report -Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2071828 aus 2022, 04 EUAA MedCOl Report Niqeria.pdf. Zugriff 23.7.2024 ■ ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2023): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2023 [Login erforderlich] HIV/AIDS Letzte Änderung 2024-08-16 10:04 In Nigeria lebten im Jahr 2023 circa 2,0 Millionen Menschen, die mit HIV infiziert sind. Von den Menschen zwischen 15 und 49 Jahren haben 1,3 Prozent HIV. Die Prävalenzrate war bei Männern (0,9 Prozent) niedriger als bei Frauen (1,7 Prozent). Frauen sind in Nigeria also überproportional von HIV betroffen, circa 1,2 Millionen Erkrankte sind weiblich. Frauen befinden sich jedoch eher in Behandlung (mehr als 92 Prozent der erwachsenen Frauen im Vergleich zu 85 Prozent der erwachsenen Männer). Von den HlV-infizierten schwangeren Frauen unterziehen sich etwa 33 Prozent einer Therapie, um die Übertragung auf ihr Kind zu verhindern (UNAIDS o.D.). In städtischen Gebieten ist die HlV-Prävalenz mit 1,3 Prozent niedriger als in ländlichen (1,5 Prozent). Es gibt regionale Unterschiede in der HlV-Prävalenz; die Süd-Süd-Zone weist die höchste regionale Prävalenz (3,1 Prozent) unter Erwachsenen im Alter von 15-49 Jahren auf - im Vergleich zu den Zonen Nord-Zentral (2,0 Prozent), Süd-Ost (1,9 Prozent), Süd- West (1,1 Prozent), Nord-Ost (1,1 Prozent) und Nord-West (0,6 Prozent) (EUAA 4 2022). 85 Prozent der HlV-lnfizierten kannten ihren Status, und 85 Prozent der mit HIV infizierten Personen nehmen antiretrovirale Medikamente ein. Ca. 170.000 Kinder (bis 14 Jahre) sind mit HIV infiziert. Von den Kindern (bis 14 Jahre), die mit HIV leben, erhalten 29 Prozent antiretrovirale Medikamente (UNAIDS o.D ). Medikamente gegen HIV/Aids können teilweise kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben (ÖB Abuja 10.2023). Medienberichten vom 3.11.2023 zufolge haben Nigerias Bundesregierung und das United States Center for Disease Control and Prevention (US CDC) den Kampf gegen die Ausbreitung von HIV durch die Forcierung entsprechender Gesundheitsinitiativen verstärkt. Konkrete Verbesserungen sind die erweiterte Bereitstellung von HIV-Tests sowie von Behandlungs-und Pflegediensten (BAMF 13.11.2023). Quellen ■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (13.11.2023): Briefing Notes KW 46 2023, https://-12/36-BE-0311-523 www.bamf.de/SharedDocs/Anlaaen/DE/Behoerde/lnformationszentrum/BriefinqNotes/2023/briefinqnotes-kw46-2023.pdf? blob=publicationFile&v=2. Zugriff 23.7.2024 • EUAA - European Union Agency for Asylum (4.2022): Medical Country of Origin Report -Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2071828/2022 04 EUAA MedCOl Report Niqeria.pdf. Zugriff 23.7.2024• EUAA - European Union Agency for Asylum (4.2022): Medical Country of Origin Report -Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2071828 aus 2022, 04 EUAA MedCOl Report Niqeria.pdf. Zugriff 23.7.2024 ■ ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2023): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2023 [Login erforderlich] ■ UNAIDS - UNAIDS (o.D ): UNAIDS Nigeria -DATA, https://www.unaids.ora/en/reqionscountries/countries/niaeria. Zugriff 23.7.2024 Rückkehr Letzte Änderung 2024-08-16 10:05 Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr, 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB Abuja 10.2023).Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Artikel 2, MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr, 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB Abuja 10.2023). Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations (JRO) gemeinsam mit FRONTEX und anderen EU-Mitgliedstaaten (ÖB Abuja 10.2023). Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt. Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt und können danach das Flughafengelände verlassen (AA 21.12.2023). Die Rückgeführten verlassen nach einer erkennungsdienstlichen Behandlung durch die nigerianischen Behörden das Flughafengebäude und steigen zumeist in ein Taxi oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann aufgrund von fehlenden Erfahrungen jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden zu gewärtigen haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB Abuja 10.2023). Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten (AA 21.12.2023). Aus menschenrechtlichen Erwägungen wird gegenüber nigerianischen Behörden als Grund für Abschiebungen stets "overstay" angegeben, da dieser kein strafrechtliches Delikt darstellt (ÖB Abuja 10.2023). Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos und anderen Landesteilen grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, sodass z. B. die Angebote nicht bekannt sind oder eine ausreichende Versorgung dort nicht ohne Weiteres gewährleistet ist. Internationale Akteure betreiben Rückkehrer- bzw. Migrationsberatungszentren. Eine entsprechende Einrichtung von IOM in Benin-City, Edo State, wurde 2018 eröffnet. IOM ist ebenfalls in Abuja und Lagos vertreten. Gleichermaßen haben im Herbst 2018 in Lagos, Abuja und Benin City Migrationsberatungszentren der GIZ (Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit) ihren Betrieb aufgenommen. Gemeinsam mit dem nigerianischen Arbeitsministerium wird dort über berufliche Perspektiven in Nigeria informiert und es werden Aus- oder Weiterbildungsprojekte angeboten (AA 21.12.2023). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.12.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: November 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2102769/Auswärtiges Amt, Bericht über die asvlundabschiebunasrelevante Laoe in Nigeria. 21.12 2023.pdf. Zugriff 27.5.2024 [Login erforderlich] • ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2023): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2023 [Login erforderlich] Dokumente, Staatsbürgerschaft, Meldewesen Letzte Änderung 2024-08-16 10:06 In der National Identity Database (NID), einer Datenbank für nigerianische und ausländische Personen, die in Nigeria wohnhaft sind, sind Zeitungsberichten zufolge etwa 10-15 Prozent der Bevölkerung registriert [Anm.: Bei einer geschätzten Einwohnerzahl von 210 Millionen wären das 21 bis 31,5 Millionen Menschen] (AA 21.12.2023).

anderen Angaben hat sich die Anzahl der registrierten Personen 2021 und 2022 stark erhöht, es sind inzwischen (Stand 28.11.2022) 92,63 Millionen Menschen registriert. Im Zuge dieser Registrierung wird die National Identity Number (NIN) vergeben. Die Registrierung erfolgt durch die National Identity Management Commission (NIMC). In Nigeria gibt es keine Ausweispflicht, und es werden in der Praxis keine Bußgelder verhängt, wenn jemand keinen Ausweis bei sich trägt (MBZ 31.1.2023). Wird die Vorlage einer Geburtsurkunde verlangt, so leisten zwei Personen für den Antragsteller eine eidesstattliche Erklärung („Affidavit“), die die Geburt bezeugt, wann auch immer diese stattgefunden haben mag. Lediglich darauf basierend wird eine Geburtsurkunde ausgestellt und in weiterer Folge sämtliche anderen Dokumente, auch der neue biometrische Reisepass (ÖB Abuja 10.2023). Die NIN ist Voraussetzung für den Erhalt von Dokumenten. Die NIN muss laut Gesetz bei der Beantragung verschiedener Dokumente, z. B eines Reisepasses oder eines Führerscheins, angegeben. In der Praxis wird die NIN nur bei der Beantragung eines "erweiterten elektronischen Reisepasses" verlangt. Die NIN wird auch für den Zugang zu verschiedenen öffentlichen und privaten Dienstleistungen, wie z. B. die Eröffnung eines Bankkontos, die Eintragung von Grundbesitz oder der Zugang zu Gesundheitsversorgung benötigt (MBZ 31.1.2023). Mit der Einführung des biometrischen Passes im Jahr 2007 haben die Behörden einen wichtigen Schritt unternommen, die Dokumentensicherheit zu erhöhen. Es sind auch so gut wie keine gefälschten nigerianischen Pässe im Umlauf, da es keinerlei Problem darstellt, einen echten Pass unter Vorlage gefälschter Dokumente oder Verwendung falscher Daten zu erhalten. Nigerianische Passbehörden stellen im Einzelfall selbst bei Vorlage eines erkennbar ge- oder verfälschten Passes einen neuen, formal echten Pass mit den Personaldaten aus dem gefälschten Pass aus und stempeln den ge- bzw. verfälschten Pass lediglich ungültig, ohne ihn einzuziehen (AA 21.12.2023). Mangels eines geordneten staatlichen Personenstandwesens ist die Überprüfung der Echtheit von Dokumenten durch nigerianische Behörden mit einem großen Aufwand verbunden. Angesichts der in Nigeria allgemein nicht gegebenen Dokumentensicherheit ist die bloß formale Bestätigung der Echtheit einer Unterschrift oder eines Siegels eines nigerianischen Ministeriums nicht dazu geeignet, eine Beglaubigung unter Einhaltung der gesetzlichen notariellen Sorgfaltspflicht und im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen vorzunehmen (ÖB Abuja 10.2023) . Gefälschte Dokumente (Geburts- und Heiratsurkunden, Zeugnisse von Schulen und Universitäten etc.) sind in Lagos und anderen Städten ohne Schwierigkeiten zu erwerben. Sie sind professionell gemacht und von echten Dokumenten kaum zu unterscheiden Inhaltlich unwahre, aber von den zuständigen Behörden ausgestellte (Gefälligkeits- )Bescheinigungen sowie Gefälligkeitsurteile in Familiensachen kommen vor. Fälschungstypische Fehler sind dabei in der Natur der Sache nicht immer aufzeigbar. Vorgelegte angebliche Fahndungsersuchen nigerianischer Sicherheitsbehörden sind in der Form oft fehlerhaft oder enthalten falsche Darstellungen behördlicher Zuständigkeiten und sind dadurch als Fälschungen zu erkennen. Aufrufe von Kirchengemeinden - z. B. genannten Asylbewerbern Zuflucht und Schutz zu gewähren - sind oft gefälscht (AA 21.12.2023). Trotz Maßnahmen zur Bekämpfung der Dokumentenfälschung, wie der Einführung des Nationalen Identitätsmanagementsystems und der Erfassung biometrischer Daten in der Datenbank, ist Dokumentenfälschung in Nigeria immer noch weit verbreitet. Zu den häufig gefälschten Dokumenten gehören Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Pässe und internationale Führerscheine In Nigeria gibt es mehrere Unternehmen und Privatpersonen, die leicht und kostengünstig gefälschte Dokumente ausstellen, die unter anderem für die Beantragung von Pässen verwendet werden (MBZ 31.1.2023). Geburten werden insbesondere im ländlichen Raum, in dem mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebt, kaum registriert (ÖB Abuja 10.2023). Die nigerianische Botschaft in Wien stellt nigerianischen Staatsbürgern mit Wohnsitz in Wien Pässe aus. Es wird kein Dokument über die Meldung oder Wohnadresse benötigt. Es ist somit davon auszugehen, dass nigerianischen Staatsbürgern unabhängig von ihrem Wohnsitz Pässe ausgestellt werden (NBW 22.7.2024). Nach der nigerianischen Verfassung vom 5.5.1999 soll der Verzicht auf die nigerianische Staatsangehörigkeit nach Artikel 29 durch Abgabe einer formgebundenen Verzichtserklärung und durch die anschließende Registrierung des Verzichtes eintreten (AA 21.12.2023). Demzufolge ist die einzig zuständige Behörde betreffend Zurücklegung der nigerianischen Staatsangehörigkeit das nigerianische Innenministerium. Bei Genehmigung eines derartigen Antrages stellt das nigerianische Innenministerium ein „Certificate of Renunciation“ aus. Allfällige Bestätigungen nigerianischer Vertretungsbehörden über das erfolgte Ausscheiden aus dem nigerianischen Staatsverband entfalten folglich keine Rechtswirkung (BMEIA 7.8.2019; vgl. BMEIA 8.5.2020). Nach der nigerianischen Verfassung vom 5.5.1999 soll der Verzicht auf die nigerianische Staatsangehörigkeit nach Artikel 29 durch Abgabe einer formgebundenen Verzichtserklärung und durch die anschließende Registrierung des Verzichtes eintreten (AA 21.12.2023). Demzufolge ist die einzig zuständige Behörde betreffend Zurücklegung der nigerianischen Staatsangehörigkeit das nigerianische Innenministerium. Bei Genehmigung eines derartigen Antrages stellt das nigerianische Innenministerium ein „Certificate of Renunciation“ aus. Allfällige Bestätigungen nigerianischer Vertretungsbehörden über das erfolgte Ausscheiden aus dem nigerianischen Staatsverband entfalten folglich keine Rechtswirkung (BMEIA 7.8.2019; vergleiche BMEIA 8.5.2020). Die genaue Vorgehensweise zur Zurücklegung lautet: Der Antragsteller richtet ein Schreiben an den „Permanent Secretary, Federal Ministry of Interior, Abuja“. Dem Schreiben sind folgende Dokumente beizufügen: • Antrag (siehe z. B. Webseite der nigerianischen Botschaft Berlin unter: https://niqeriaembassyqermanv.org/Forms—Fees.htm) • Lichtbild • Geburtsurkunde • Die ersten fünf Seiten des nigerianischen Reisepasses (inklusive der Datenseite) • Eidesstattliche Erklärung des Antragstellers, wonach dieser die nigerianische Staatsangehörigkeit zurücklegen möchte. • Erklärung der zuständigen österreichischen Einbürgerungsbehörde, dass bei Zurücklegung der nigerianischen Staatsangehörigkeit, die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen werden kann. • Abstammungsurkunde der örtlichen Landesregierung mit einem weiteren Lichtbild • Bestätigung des „Sekretärs“ der entsprechenden nigerianischen Landesregierung. Gleichzeitig mit der persönlichen Antragstellung z. B. bei der zuständigen nigerianischen Botschaft, muss auch eine Antragstellung online erfolgen. Dazu muss sich der Antragsteller auf der Webpage des nigerianischen Innenministeriums registrieren (https://ecitibiz.interior.qov.nq/account/Reqister/) und der Antrag samt Beilagen muss auf die Webpage hochgeladen werden. Die Konsulargebühren betragen: - 30.000 Naira Antragsgebühr (zahlbar bei Antragstellung) - 50.000 Naira Genehmigungsgebühr (zahlbar bei Genehmigung) (ÖB Abuja 15.5.2019) Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.12.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: November 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2102769/Auswärtiges Amt. Bericht über die asvlundabschiebunasrelevante Lage in Nigeria, 21 12.2023 pdf. Zugriff 27.5.2024 [Login erforderlich] • BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (8.5.2020): NIGERIA: Staatsbürgerschaft: Anfrage der MA 35 zu Entlassungsverfahren • BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (7.8.2019): NIGERIA, Ausscheiden aus dem nigerianischen Staatsverband, Entlassungsurkunde ■ MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (31.1.2023): General Country of Origin Information Report Nigeria, https://www.qovernment.nl/binaries/oovernment/documenten/directives/2023/01/31/ qeneralcountrv-of-oriqin-information-report-niqeria-ianuarv-2023/ Country of Oriqin Information Report Nigeria Januarv 2023.pdf, Zugriff 17.7.2024 ■ NBW - Nigerianische Botschaft Wien (22.7.2024): Nigerian Embassy Vienna -Consular, http://www.nigeriaembassvvienna.com/consular. Zugriff 22.7.2024 ■ ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2023): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2023 [Login erforderlich] ■ ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (15.5.2019): Prüfung Staatsbürgerschaft 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Nigeria. Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt. 2.2. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen ergeben sich primär aus den eingeholten Auszügen aus dem Melderegister und dem Sozialversicherungssystem sowie dem Beschwerdevorbringen. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines Reisepasses fest. Die Feststellung zur mangelnden Integration des Beschwerdeführers ergibt sich aus der kurzen Aufenthaltsdauer und dem Fehlen von maßgeblichen Integrationsschritten. Die Feststellungen zu den persönlichen Bindungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen und den vorgelegten Unterlagen. Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Strafregister der Republik Österreich und dem im Akt einliegenden Strafurteil. 2.3. Zum Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf den aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation für Nigeria samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Diese Länderinformationen stützen sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Zur Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz: Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht dargelegt und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keine Hinweise, die es nahelegen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht dargelegt und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keine Hinweise, die es nahelegen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen die Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen die Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zur Rückkehrentscheidung: 3.2.1. Rechtslage

§ 52

Absatz 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Fremde halten sich unter anderem rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen (§ 31 Absatz 1 Z 3 FPG).Fremde halten sich unter anderem rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen (Paragraph 31, Absatz 1 Ziffer 3, FPG). Nach Artikel 21 Absatz 1 des SDÜ können sich Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels sind, aufgrund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen, soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a),

  1. c)und
  2. e)aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen. Artikel 5 Absatz 1 des SDÜ lautet: „Für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten kann einem Drittausländer die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien gestattet werden, wenn er die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt:
  3. a)Er muss im Besitz eines oder mehrerer gültiger Grenzübertrittspapiere sein, die von dem Exekutivausschuss bestimmt werden.
  4. b)Er muss, soweit erforderlich, im Besitz eines gültigen Sichtvermerks sein.
  5. c)Er muss gegebenenfalls die Dokumente vorzeigen, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben.
  6. d)Er darf nicht zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.
  7. e)Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen.“ Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Absatz 1 FPG zu erlassen (§ 52 Absatz 6 FPG).Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 1 FPG zu erlassen (Paragraph 52, Absatz 6 FPG).

§ 9

Absatz 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Absatz 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Absatz 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Paragraph 9, Absatz 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2 Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). 3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall Die belangte Behörde hat die erlassene Rückkehrentscheidung auf § 52 Absatz 1 Z 1 FPG gestützt, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.Die belangte Behörde hat die erlassene Rückkehrentscheidung auf Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer eins, FPG gestützt, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Nach § 31 Absatz 1 Z 3 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen.Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ist nicht rechtmäßig, da er aufgrund der gravierenden Suchtgiftkriminalität eine Gefahr für die öffentliche Ordnung Österreichs darstellt, welche seine sofortige Ausreise erforderlich macht.Nach Paragraph 31, Absatz 1 Ziffer 3, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen., Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ist nicht rechtmäßig, da er aufgrund der gravierenden Suchtgiftkriminalität eine Gefahr für die öffentliche Ordnung Österreichs darstellt, welche seine sofortige Ausreise erforderlich macht. Aufgrund des massiven Fehlverhaltens des Beschwerdeführers und im Hinblick darauf, dass es sich beim Suchtgifthandel um eine besonders gefährliche Kriminalität handelt und bei der Wiederholungsgefahr erfahrungsgemäß besonders groß ist (vgl. VwGH vom 08.10.2010, Zl. 2010/18/0188, mwN), ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass seine sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Es konnte daher von einer vorab vorzunehmenden Aufforderung zur Ausreise nach Italien Abstand genommen werden, selbst wenn er tatsächlich über eine italienische Aufenthaltsberechtigung verfügt.Aufgrund des massiven Fehlverhaltens des Beschwerdeführers und im Hinblick darauf, dass es sich beim Suchtgifthandel um eine besonders gefährliche Kriminalität handelt und bei der Wiederholungsgefahr erfahrungsgemäß besonders groß ist vergleiche VwGH vom 08.10.2010, Zl. 2010/18/0188, mwN), ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass seine sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Es konnte daher von einer vorab vorzunehmenden Aufforderung zur Ausreise nach Italien Abstand genommen werden, selbst wenn er tatsächlich über eine italienische Aufenthaltsberechtigung verfügt. Die Aufenthaltsbeendigung von straffällig gewordenen Ausländern gilt als legitimes Interesse eines Aufenthaltsstaates. Daher sind Straftaten wesentliche Gründe, die bei Rückkehrentscheidungen im Rahmen der Interessensabwägung zu Ungunsten eines Fremden ausschlagen können. Die wiederholten Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz verdeutlichen, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, die für ihn maßgebenden österreichischen Rechtsvorschriften einzuhalten, weshalb seine Ausreise dringend notwendig ist. Die belangte Behörde hat daher zutreffend eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Absatz 1 Z 1 FPG erlassen.Die belangte Behörde hat daher zutreffend eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer eins, FPG erlassen. Zu prüfen ist daher, ob die von der belangten Behörde verfügte Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme.Zu prüfen ist daher, ob die von der belangten Behörde verfügte Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht käme. Bei der Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Absatz 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249).Bei der Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249). Vom Begriff des "Familienlebens" in Art 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd. Art 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl etwa VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423; 8.6.2006, 2003/01/0600; 26.1.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423; 8.6.2006, 2003/01/0600; 26.1.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt (vgl EGMR 21.6.1988, Fall Berrehab, Appl 10.730/84 [Z 21]; 26.5.1994, Fall Keegan, Appl 16.969/90 [Z 44]). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (EGMR 19.2.1996, Fall Gül, Appl 23.218/94 [Z 32]).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt vergleiche EGMR 21.6.1988, Fall Berrehab, Appl 10.730/84 [Z 21]; 26.5.1994, Fall Keegan, Appl 16.969/90 [Z 44]). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (EGMR 19.2.1996, Fall Gül, Appl 23.218/94 [Z 32]). Bei der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung ist eine Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl notwendig, wobei zu beachten ist, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen hat (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282; VfGH 28.11.2019, E 707/2019).Bei der nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung ist eine Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl notwendig, wobei zu beachten ist, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen hat vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282; VfGH 28.11.2019, E 707 aus 2019,). Eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, ist im Ergebnis nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug (vgl. VwGH 23.3.2017, Ra 2016/21/0199, mwN (Trennung von einem österreichischen Ehepartner); 23.2.2017, Ra 2016/21/0235 (Trennung von der in Österreich asylberechtigten Ehefrau und asylberechtigten minderjährigen Kindern)). Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen - etwa nach dem SMG -, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (vgl. VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0174; 26.6.2019, Ra 2019/21/0034; jeweils mit weiteren Hinweisen).Eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, ist im Ergebnis nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug vergleiche VwGH 23.3.2017, Ra 2016/21/0199, mwN (Trennung von einem österreichischen Ehepartner); 23.2.2017, Ra 2016/21/0235 (Trennung von der in Österreich asylberechtigten Ehefrau und asylberechtigten minderjährigen Kindern)). Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen - etwa nach dem SMG -, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt vergleiche VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0174; 26.6.2019, Ra 2019/21/0034; jeweils mit weiteren Hinweisen). Auch wenn der Beschwerdeführer seit ungefähr einem Jahr eine Fernbeziehung mit einer in Wien wohnhaften Frau führt und die beiden am 13.05.2025 ihr erstes Kind erwarten, ist dem öffentlichen Interesse an seiner Aufenthaltsbeendigung jedoch aufgrund der gravierenden Straffälligkeit des Beschwerdeführers ein sehr starkes Gewicht beizumessen. Es liegen spezifische Umstände vor, die im konkreten Fall auch eine Trennung von seiner Lebensgefährtin und seinem Kind rechtfertigen würden. Hinzu kommt jedoch zum einen, dass das gemeinsame Kind noch nicht geboren und somit noch kein Familienleben besteht, vor allem zum anderen, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde selbst vorbrachte, er wolle „jedenfalls nach Italien zurückkehren, damit er seinen bisherigen Lebensalltag wieder aufnehmen und seine Freundin von dort aus finanziell unterstützen kann“ und somit nicht einmal behauptete, in Zukunft ein Familienleben mit dem gemeinsamen Kind und seiner Freundin in Österreich führen zu wollen. Eine finanzielle Unterstützung für Frau und Kind könnte der Beschwerdeführer auch aus Nigeria leisten. Die angefochtene Entscheidung greift somit nicht in das Familienleben des Beschwerdeführers ein. Ein weiterer Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stünde mit den essentiellen öffentlichen Interessen an seiner Aufenthaltsbeendigung im Widerspruch. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt über einen österreichischen Aufenthaltstitel verfügte und nicht annehmen durfte, in Österreich ein Familienleben führen zu dürfen. Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des § 9 Absatz 2 Z 8 BFA-VG darf maßgeblich relativierend einbezogen werden, wenn der Beschwerdeführer sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. dazu etwa VwGH 28.2.2020, Ra 2019/14/0545, mwN). Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2 Ziffer 8, BFA-VG darf maßgeblich relativierend einbezogen werden, wenn der Beschwerdeführer sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche dazu etwa VwGH 28.2.2020, Ra 2019/14/0545, mwN). Diese Überlegungen gelten insbesondere, wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in evidenter Weise klar sein musste (vgl. VwGH 14.10.2019, Ra 2019/18/0396, mwN).Diese Überlegungen gelten insbesondere, wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in evidenter Weise klar sein musste vergleiche VwGH 14.10.2019, Ra 2019/18/0396, mwN). Nach der Rechtsprechung des EGMR kann sich ein Beschwerdeführer im Kontext des Art. 8 MRK nicht auf eine Beziehung zu einer neuen Freundin und die Geburt eines Kindes aus dieser Beziehung berufen, wenn sie zu einem Zeitpunkt zustande kam, als der Aufenthalt unsicher war (EGMR 16.4.2013, Udeh/Schweiz, 12020/09, Z 50).Nach der Rechtsprechung des EGMR kann sich ein Beschwerdeführer im Kontext des Artikel 8, MRK nicht auf eine Beziehung zu einer neuen Freundin und die Geburt eines Kindes aus dieser Beziehung berufen, wenn sie zu einem Zeitpunkt zustande kam, als der Aufenthalt unsicher war (EGMR 16.4.2013, Udeh/Schweiz, 12020/09, Ziffer 50,). Die Umstände des konkreten Falls, vor allem die vom Beschwerdeführer ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit, rechtfertigen daher die gegenüber ihm erlassene aufenthaltsbeendende Maßnahme und die Trennung von seiner Lebensgefährtin und seinem Kind. Auch unter Beachtung des Kindeswohles liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die eine Verletzung des Art. 8 EMRK erkennen lassen.Auch unter Beachtung des Kindeswohles liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die eine Verletzung des Artikel 8, EMRK erkennen lassen. Die Erlassung der gegenständlichen Rückkehrentscheidung würde somit auch dann keinen unzulässigen und unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Familienlebens darstellen, wenn – im Gegensatz zu den obenstehenden Ausführungen – ein solches vorliegen würde oder der Beschwerdeführer zukünftig ein solches führen wollte. Zu prüfen ist daher ein Eingriff in sein Privatleben. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren vergleiche VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). Der VwGH hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet, noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchgeführte Interessensabwägung zukommt (vgl. VwGH 15.3.2016, Zl. Ra 2016/19/0031-0034, mit Verweis auf VwGH vom 30.7.2015, Zl. Ra 2014/22/0055 bis 0058, vom 21.1.2016, Zl. Ra 2015/22/0119 und vom 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247, mwN).Der VwGH hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet, noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchgeführte Interessensabwägung zukommt vergleiche VwGH 15.3.2016, Zl. Ra 2016/19/0031-0034, mit Verweis auf VwGH vom 30.7.2015, Zl. Ra 2014/22/0055 bis 0058, vom 21.1.2016, Zl. Ra 2015/22/0119 und vom 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247, mwN). Der Beschwerdeführer hält sich erst seit kurzem in Österreich auf und weist keine maßgeblichen Integrationsmerkmale auf. Gleichzeitig hat er in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist, sprachliche und kulturelle Verbindungen. Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG mit einzubeziehen (vgl. dazu VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Es sind - unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG mit einzubeziehen vergleiche dazu VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des Beschwerdeführers nicht vor. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Auch bei Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, der Beschwerdeführer verfüge über einen bis 17.02.2025 gültigen Aufenthaltstitel in Italien und habe dessen Verlängerung Ende 2024 beantragt, und bei Berücksichtigung des Vorbringens, der Beschwerdeführer lebe seit acht Jahren in Italien und sei dort regelmäßig berufstätig gewesen, wiegt seine Suchtgiftdelinquenz schwerer. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen, soweit sie sich gegen die Erlassung der Rückkehrentscheidung richtet. 3.3. Zum Ausspruch, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist: 3.3.1. Rechtslage

§ 52

Absatz 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Paragraph 52, Absatz 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist

§ 50Absatz 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6.

bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Die Abschiebung in einen Staat ist

Paragraph 50, Absatz 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren

  1. bzw
  2. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

§ 50

Absatz 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.

Paragraph 50, Absatz 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Absatz 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. 3.3.

  1. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall Es liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig wäre. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung im Sinne von Art 2, 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Es liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig wäre. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung im Sinne von Artikel 2, 3, EMRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass selbst eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird. Exzeptionelle Umstände, die einer Rückkehr entgegenstehen würden, liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er ist in der Lage, in Nigeria einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um seinen Lebensunterhalt zu sichern. Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Absatz 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt. Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen. Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria erfolgte daher zu Recht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung abzuweisen war. 3.
  2. Zum Einreiseverbot: 3.4.
  3. Rechtslage:

§ 53

Absatz 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Paragraph 53, Absatz 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

§ 53

Absatz 3 FPG ist ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Absatz 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wennGemäß Paragraph 53, Absatz 3 FPG ist ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn 1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; 2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist; 3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist; 4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist; 5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist; 6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB); 7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet; 8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder 9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt. 3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 15. Dezember 2011, 2011/21/0237 zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011 ausgeführt, dass unter Beachtung der Gesetzesmaterialien zu dieser Novelle (ErlRV 1078 BlgNR 24. GP, 29

  1. ff)bei Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FrPolG 2005 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Absatz 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 15. Dezember 2011, 2011/21/0237 zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011 ausgeführt, dass unter Beachtung der Gesetzesmaterialien zu dieser Novelle (ErlRV 1078 BlgNR 24. GP, 29
  2. ff)bei Bemessung eines Einreiseverbotes nach Paragraph 53, FrPolG 2005 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Absatz 2 FrPolG 2005 anzunehmen. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2 FrPolG 2005 anzunehmen. In den Fällen des § 53 Absatz 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht (vgl. zum Erfordernis einer Einzelfallprüfung aus der ständigen Rechtsprechung auch etwa VwGH 10.4.2014, 2013/22/0310, 30.7.2014, 2013/22/0281).In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3 Ziffer eins bis 8 FrPolG 2005 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Ziffer 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht vergleiche zum Erfordernis einer Einzelfallprüfung aus der ständigen Rechtsprechung auch etwa VwGH 10.4.2014, 2013/22/0310, 30.7.2014, 2013/22/0281). Die belangte Behörde verhängte gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot und begründete dies im Wesentlichen damit, dass sein weiterer Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Der Beschwerdeführer wurde während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet von einem österreichischen Strafgericht wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften § 27, Absatz 2a zweiter Fall und Absatz 3 SMG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon drei Monate unbedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet von einem österreichischen Strafgericht wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften Paragraph 27,, Absatz 2a zweiter Fall und Absatz 3 SMG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon drei Monate unbedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt. Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot aus diesem Grund zu Recht auf § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Z 1 FPG gestützt. Ebenfalls ist der Ansicht des Bundesamtes, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr darstellt, beizutreten.Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot aus diesem Grund zu Recht auf Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer eins, FPG gestützt. Ebenfalls ist der Ansicht des Bundesamtes, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr darstellt, beizutreten. Aufgrund der Suchtgiftdelinquenz des Beschwerdeführers ist eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch seinen weiteren Aufenthalt indiziert. Insbesondere die Begehung eines strafbaren Deliktes im Suchtmittelbereich berührt wegen der besonderen Gefährlichkeit für Dritte ein Grundinteresse der Gesellschaft. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf die Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. die Erk. des VwGH vom 20.08.2013, Zl. 2013/22/0082; vom 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf die Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche die Erk. des VwGH vom 20.08.2013, Zl. 2013/22/0082; vom 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556, mwN). Im Hinblick auf die verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen hat auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck gebracht (vgl. das Urteil des EGMR vom 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974). Im Hinblick auf die verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen hat auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck gebracht vergleiche das Urteil des EGMR vom 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974). Er betonte, dass "angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen" (vgl. das Urteil des EGMR vom 01.12.2016, Salem v Denmark, 77036/11).Er betonte, dass "angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen" vergleiche das Urteil des EGMR vom 01.12.2016, Salem v Denmark, 77036/11). Der Beschwerdeführer brachte durch sein gesamtes Fehlverhalten seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck. Er war und ist nicht gewillt, die von der österreichischen Rechtsordnung geschützten Rechtsgüter und die (in der europäischen Union) geltenden Grundinteressen der Gesellschaft zu beachten. Mit dem Verkauf von Suchtgift nahm er die Schädigung der Gesundheit seiner Abnehmer billigend in Kauf. In dem Zusammenhang zudem fällt ins Gewicht, dass er unter anderem „harte Drogen“, nämlich Kokain und Heroin, gewerbsmäßig überlassen hat. Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist zudem grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. B 22. Mai 2014, Ra 2014/21/0014). Das gilt auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie (vgl. E 22. September 2011, 2009/18/0147; B 22. Mai 2014, Ro 2014/21/0007; B 15. September 2016, Ra 2016/21/0262).Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist zudem grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche B 22. Mai 2014, Ra 2014/21/0014). Das gilt auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie vergleiche E 22. September 2011, 2009/18/0147; B 22. Mai 2014, Ro 2014/21/0007; B 15. September 2016, Ra 2016/21/0262). Der Beschwerdeführer befindet sich gegenwärtig in Haft, sodass noch kein Wohlverhaltenszeitraum vorliegt. Angesichts der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten schweren Straftaten und der bestehenden hohen Wiederholungsgefahr gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit im beträchtlichem Maß und besteht im gegebenen Fall ein überwiegendes Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts. Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der auch auf die privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009).Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der auch auf die privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009). Die Auswirkungen der aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Freundin wiegen nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Eine Trennung von seinem Kind und seiner Lebensgefährtin hat der Beschwerdeführer - auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls - im öffentlichen Interesse hinzunehmen. Dabei ist, wie bereits oben ausgeführt, zudem zu beachten, dass der Beschwerdeführer selbst erklärte, nach Italien zurückkehren zu wollen und somit kein gemeinsames Familienleben mit Freundin und Kind in Österreich führen zu wollen. Da es sich bei der Suchtgiftkriminalität um ein besonders verpöntes Verhalten handelt und dem öffentlichen Interesse an der Unterbindung solcher Straftaten und dem Schutz der Gesundheit von Dritten, vor allem Jugendlichen, vor den gesundheitsschädigenden Auswirkungen des Suchtgiftmissbrauchs eine besonders große Bedeutung beizumessen ist, haben die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers, einen Aufenthalt in den "Schengen-Staaten" bzw. Italien nehmen zu können, hintan zu treten. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die Verhängung eines vierjährigen Einreiseverbots effektiv begegnet werden kann. In der Gesamtschau der oben angeführten Umstände ist das Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer als angemessen zu qualifizieren. 3.5. Zum Ausspruch, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht:

§ 55

Absatz 4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18

Absatz 2 BFA-VG aberkannt wurde.

Paragraph 55, Absatz 4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2 BFA-VG aberkannt wurde. Die belangte Behörde hat einer Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid die aufschiebende Wirkung nach § 18 Absatz 2 Z 1 BFA-VG aberkannt. Zu Recht hat daher die belangte Behörde § 55 Absatz 4 FPG zur Anwendung gebracht.Die belangte Behörde hat einer Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid die aufschiebende Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer eins, BFA-VG aberkannt. Zu Recht hat daher die belangte Behörde Paragraph 55, Absatz 4 FPG zur Anwendung gebracht. 3.6. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:

§ 18

Absatz 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Die Voraussetzungen des § 18 Absatz 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz sind im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt, weil vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz sind im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt, weil vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet wurde er wegen Übertretung des Suchtmittelgesetztes verurteilt und angesichts der gewerbsmäßigen Tatbegehung ist konkret zu befürchten, dass er nach Haftentlassung wieder straffällig wird. Seine sofortige Ausreise ist deshalb dringend geboten. Nach § 18 Absatz 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Nach Paragraph 18, Absatz 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Bei der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria besteht keine Gefahr, dass ihm die Todesstrafe, Folter, eine unmenschliche Behandlung oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen. Ein unverhältnismäßiger und unzulässiger Eingriff in sein Privat- und Familienleben liegt ebenfalls nicht vor. Die Interessensabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers und jenen Österreichs ergibt einen Überhang der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheides. Damit waren keine Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegeben. Die Beschwerde war daher auch in Bezug auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen. 4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21

Absatz 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 21, Absatz 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Absatz 7 BFA-VG erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Paragraph 21, Absatz 7 BFA-VG erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Im konkreten Fall steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage fest und weist die gebotene Aktualität auf. Das Beschwerdevorbringen führt zu keinem anderen Ergebnis bei der Gefahrenprognose und Interessensabwägung, sodass kein entscheidungswesentlicher, klärungsbedürftiger Sachverhalt vorlag. Das Bundesverwaltungsgericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer im vorliegenden Fall trotz des Vorliegens einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verschaffen, da selbst unter Berücksichtigung aller zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist. Im gegenständlichen eindeutigen Fall hätte die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer auf Grund des gravierenden strafrechtlich geahndeten Fehlverhaltens zu keinem anderen Ergebnis geführt. Zudem liegt ein Verfahren nach § 18 BFA-VG vor, welches das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet innert sieben Tagen zu entscheiden, es sei denn es lägen Gründe vor, die aufschiebende Wirkung nach § 18 Abs 5 BFA-VG zuzuerkennen. Dies war im gegenständlichen Fall aber nicht gegeben. Zudem liegt ein Verfahren nach Paragraph 18, BFA-VG vor, welches das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet innert sieben Tagen zu entscheiden, es sei denn es lägen Gründe vor, die aufschiebende Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuzuerkennen. Dies war im gegenständlichen Fall aber nicht gegeben. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

§ 21Absatz 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

Paragraph 21, Absatz 7 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I406.2310591.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.