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{'item': 'I414 2253954-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.04.2025 GeschäftszahlI414 2253954-3 SpruchI414 2253954-3/11E, I414 2253954-3/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

Art. 8EMRK".

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) wies den Antrag des Beschwerdeführers vom 06.02.2020 auf Erteilung eines "

Art. 8EMRK" gemäß § 55 Asyl

G 2005 abwies (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).Am 06.02.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines "

Artikel 8, EMRK".

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) wies den Antrag des Beschwerdeführers vom 06.02.2020 auf Erteilung eines "

Artikel 8, EMRK" gemäß Paragraph 55, Asyl

G 2005 abwies (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.05.2022, Zl. I403 2253954-1/5E, wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Am 25.08.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Asylantrag, den er damit begründete, dass er im Jahr 2012 in Ägypten ein Problem gehabt habe, weil er als Christ mit einem muslimischen Mädchen eine Beziehung angefangen habe. Daraufhin sei er von zwei Männern mit weißer Kleidung und langem Bart bedroht worden. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes vom 01.12.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Dem Beschwerdeführer wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen ihn wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1a FPG nicht gewährt (Spruchpunkt VII.). Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes vom 01.12.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen ihn wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 04.01.2024 vollinhaltlich Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.01.2024, Zl. I415 2253954-2/3E, wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Am 15.04.2024 beantragte der Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 56 AsylG, verfasste dazu eine Stellungnahme und legte dem Antrag ein Konvolut an Unterlagen bei. Am 15.04.2024 beantragte der Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 56, AsylG, verfasste dazu eine Stellungnahme und legte dem Antrag ein Konvolut an Unterlagen bei. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes vom 31.10.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass eine Abschiebung zulässig ist und ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Zudem wurde ein auf Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes vom 31.10.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass eine Abschiebung zulässig ist und ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Zudem wurde ein auf Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung Beschwerde. Darin brachte diese im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer seit über 10 Jahren in Österreich sei, unbescholten sei und versuche die deutsche Sprache zu lernen sowie sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Der Lebensmittelpunkt befinde sich mittlerweile seit circa über 10 Jahren in Österreich. Der Beschwerdeführer habe am 05.12.2024 ein Gewerbe angemeldet. Aufgrund dessen beginne der Beschwerdeführer ab 09.12.2024 mit einer neuen Beschäftigung. Derzeit lebe der Beschwerdeführer von seinen Ersparnissen. Der Beschwerdeführer lebe seit 2014 in Österreich, dabei mehr als die Hälfte mit einem rechtmäßigen Aufenthalt als Student und Asylwerber. Aufgrund seines verfestigten Aufenthalts in Österreich und seiner sehr weitreichenden Integration sei eine Rückkehr des Beschwerdeführers unzulässig und würde gegen Art. 8 EMRK verstoßen. Der Beschwerdeführer verfüge über eine gesicherte Wohnmöglichkeit, habe viele Freunde in Österreich, lerne Deutsch und sei bereits in die österreichische Gesellschaft integriert. Weiters sei der Beschwerdeführer unbescholten und habe bereits versucht mittels Beschäftigungsbewilligung einer Arbeit nachzugehen. Hinsichtlich des Einreiseverbotes sei dem Bundesamt vorzuwerfen, dass es im Fall des Beschwerdeführers keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers vorgenommen habe und die vermeintlich von dem Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung nicht im erforderlichen Ausmaß geprüft habe. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung Beschwerde. Darin brachte diese im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer seit über 10 Jahren in Österreich sei, unbescholten sei und versuche die deutsche Sprache zu lernen sowie sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Der Lebensmittelpunkt befinde sich mittlerweile seit circa über 10 Jahren in Österreich. Der Beschwerdeführer habe am 05.12.2024 ein Gewerbe angemeldet. Aufgrund dessen beginne der Beschwerdeführer ab 09.12.2024 mit einer neuen Beschäftigung. Derzeit lebe der Beschwerdeführer von seinen Ersparnissen. Der Beschwerdeführer lebe seit 2014 in Österreich, dabei mehr als die Hälfte mit einem rechtmäßigen Aufenthalt als Student und Asylwerber. Aufgrund seines verfestigten Aufenthalts in Österreich und seiner sehr weitreichenden Integration sei eine Rückkehr des Beschwerdeführers unzulässig und würde gegen Artikel 8, EMRK verstoßen. Der Beschwerdeführer verfüge über eine gesicherte Wohnmöglichkeit, habe viele Freunde in Österreich, lerne Deutsch und sei bereits in die österreichische Gesellschaft integriert. Weiters sei der Beschwerdeführer unbescholten und habe bereits versucht mittels Beschäftigungsbewilligung einer Arbeit nachzugehen. Hinsichtlich des Einreiseverbotes sei dem Bundesamt vorzuwerfen, dass es im Fall des Beschwerdeführers keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers vorgenommen habe und die vermeintlich von dem Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung nicht im erforderlichen Ausmaß geprüft habe. Am 13.03.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine öffentliche und mündliche Beschwerdeverhandlung statt, wobei dieser zu seinen persönlichen Verhältnissen und seiner Integration einvernommen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und zu seinem Aufenthalt in Österreich: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Ägyptens, seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer ist koptischer Christ. Er wurde in XXXX geboren. Er studierte von 1988 bis 1991 an der Universität XXXX Betriebswirtschaft und schloss das Studium mit der Note „gut“ ab. Er arbeitete zunächst als angestellter Buchhalter, ehe er von 2006 bis 2013 ein eigenes Import-Export-Unternehmen führte. Der Wunsch nach einem „Neustart“ bewegte ihn dazu, im Juli 2014 nach Österreich zu kommen. Sein Plan war es, in Österreich zu studieren und danach zu arbeiten. Bereits bei der Einreise hatte er nicht vor, Österreich nach Studienende zu verlassen.Er wurde in römisch 40 geboren. Er studierte von 1988 bis 1991 an der Universität römisch 40 Betriebswirtschaft und schloss das Studium mit der Note „gut“ ab. Er arbeitete zunächst als angestellter Buchhalter, ehe er von 2006 bis 2013 ein eigenes Import-Export-Unternehmen führte. Der Wunsch nach einem „Neustart“ bewegte ihn dazu, im Juli 2014 nach Österreich zu kommen. Sein Plan war es, in Österreich zu studieren und danach zu arbeiten. Bereits bei der Einreise hatte er nicht vor, Österreich nach Studienende zu verlassen. Der Beschwerdeführer befindet sich daher seit Juli 2014 in Österreich. Er verfügte zunächst über einen Aufenthaltstitel „Studierender“; sein Verlängerungsantrag wurde mangels Studienerfolg mit Bescheid der XXXX vom 11.08.2018 abgewiesen; ein weiterer Antrag vom 27.12.2018 wurde mit Bescheid der XXXX vom 12.07.2019 abgewiesen. Der Beschwerdeführer verblieb dennoch unrechtmäßig in Österreich. Am 06.02.2020 stellte er einen Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8EMRK.

Dieser Antrag wurde vom Bundesamt mit Bescheid vom 04.03.2022 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.05.2022 mit Erkenntnis vom 17.05.2022, Zl. I403 2253954-1/5E, als unbegründet abgewiesen. Am 25.08.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Asylantrag, welcher vom Bundesverwaltungsgerichts mit Erkenntnis vom 11.01.2024, Zl. I415 2253954-2/3E, als unbegründet abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer befindet sich daher seit Juli 2014 in Österreich. Er verfügte zunächst über einen Aufenthaltstitel „Studierender“; sein Verlängerungsantrag wurde mangels Studienerfolg mit Bescheid der römisch 40 vom 11.08.2018 abgewiesen; ein weiterer Antrag vom 27.12.2018 wurde mit Bescheid der römisch 40 vom 12.07.2019 abgewiesen. Der Beschwerdeführer verblieb dennoch unrechtmäßig in Österreich. Am 06.02.2020 stellte er einen Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8EMRK.

Dieser Antrag wurde vom Bundesamt mit Bescheid vom 04.03.2022 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.05.2022 mit Erkenntnis vom 17.05.2022, Zl. I403 2253954-1/5E, als unbegründet abgewiesen. Am 25.08.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Asylantrag, welcher vom Bundesverwaltungsgerichts mit Erkenntnis vom 11.01.2024, Zl. I415 2253954-2/3E, als unbegründet abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer legte am 27.06.2016 die Deutsch-Ergänzungsprüfung (Note: Gut) ab. Am 01.10.2016 inskribierte er das Bachelorstudium Informatik. Im Bachelorstudium Informatik bestand der Beschwerdeführer beim zweiten Versuch das Repetitorium „Technische Grundlagen der Informatik“ (15.12.2016, Note: Genügend) und das Repetitorium „Mathematische Grundlagen der Informatik“ (30.01.2017, Note: Genügend). Er scheiterte dagegen an den Prüfungen „Technische Grundlagen der Informatik“ (19.01.2017) und „Mathematische Grundlagen der Informatik 1“ (02.02.2017). Ab dem Sommersemester 2017 inskribierte der Beschwerdeführer auch das Bachelorstudium English and American Studies; nachdem er dreimal bei der Prüfung „Introduction to the Study of Language“ scheiterte (31.05.2017, 05.07.2017, 02.07.2018), trat er in diesem Studiengang zu keinen weiteren Prüfungen mehr ab, blieb aber weiterhin inskribiert. Im Wintersemester 2017 inskribierte er neben den zwei anderen Studiengängen schließlich auch noch das Bachelorstudium Betriebswirtschaft. Im Bachelorstudium Betriebswirtschaft legte der Beschwerdeführer die Prüfungen „Grundzüge der Allgemeinen Betriebswirtschaftslehre“ (26.11.2018, Note: Genügend), „Grundzüge der Volkswirtschaftslehre“ (26.06.2018, Note: Genügend) und „Vorlesung Statistik 1“ (26.09.2019, Note: Genügend) ab; die Modulprüfung „Grundzüge der Statistik“ wurde ihm anerkannt. Die Prüfungen „Produktion und Logistik I“, Marketing I“ und „Kostenrechnung“ bestand der Beschwerdeführer nicht. Ab Ende 2020/Anfang 2021 war der Beschwerdeführer seinen Angaben nach nicht mehr inskribiert. Bestätigungen für die Inskription wurden bis inklusive Wintersemester 2019/2020 vorgelegt.Ab Ende 2020/Anfang 2021 war der Beschwerdeführer seinen Angaben nach nicht mehr inskribiert. Bestätigungen für die Inskription wurden bis inklusive Wintersemester 2019 aus 2020, vorgelegt. Der Beschwerdeführer war von 20.04.2015 bis 29.07.2016 und geringfügig von 01.04.2017 bis 07.03.2018 als Arbeiter in einem Lager beschäftigt und von 07.08.2018 bis 04.09.2018 in einer Tabak Trafik angestellt. Danach war er von 18.07.2019 bis 31.12.2020 selbstversichert. Zuletzt war der Beschwerdeführer von 16.05.2023 bis 11.05.2024 abermals in einer Tabak Trafik angestellt. Dabei verdiente er im November 2023 € 1.466,96 netto, im Dezember 2023 €903,97 netto. Zuletzt konnte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung einen Arbeitsvorvertrag vom 10.03.2025 vorlegen, in welchem ein monatliches Bruttoeinkommen von EUR 2.190,00 brutto vereinbart wurde. Der Beschwerdeführer ist seit 2019 ehrenamtlich bei der Caritas tätig. Er hat zahlreiche Freunde und Bekannte und ist zudem in die Koptisch-Orthodoxe Gemeinde eingebunden und ein Mitglied des Koptisch-Orthodoxen Patriarchat. Er wohnt in einer Mietwohnung von 12qm. Der Beschwerdeführer absolvierte erfolgreich die Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau B1 am 21.03.

  1. Der Beschwerdeführer lebte bis zum Februar 2025 von seinen Ersparnissen. Aktuell erhält er von einem Freund und von der orthodoxen Gemeinschaft Geld und geht keiner Arbeit nach. In Ägypten lebt die Schwester des Beschwerdeführers, zu welcher er in Kontakt steht, mit ihrem Ehemann und den drei gemeinsamen Kindern. Zudem lebt noch eine Tante in Ägypten, zu der der Beschwerdeführer aber keinen Kontakt hält. Die Eltern des Beschwerdeführers sind verstorben. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.
  2. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor diesem, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Ergänzend wurden Auszüge aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger und dem Strafregister eingeholt und eine mündliche Verhandlung abgehalten. Zudem wurde in die vorherigen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts Einsicht genommen und diese mitberücksichtigt. 2.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines vor den österreichischen Behörden im Original in Vorlage gebrachten – und von der belangten Behörde sichergestellten – ägyptischen Reisepasses Nr. XXXX , ausgestellt am 26.08.2015 und gültig bis zum 25.08.2022, fest.Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines vor den österreichischen Behörden im Original in Vorlage gebrachten – und von der belangten Behörde sichergestellten – ägyptischen Reisepasses Nr. römisch 40 , ausgestellt am 26.08.2015 und gültig bis zum 25.08.2022, fest. Die Feststellungen zu den Anstellungsverhältnissen des Beschwerdeführers und seiner Krankenversicherung in Österreich ergeben sich aus einem Auszug aus dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Freunde und Bekannte in Österreich hat, gründet sich auf die große Anzahl vorgelegter Unterstützungsschreiben im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.05.2022) sowie aus seinen Angaben in dem gegenständlichen Verfahren. Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Ägypten (Familie, Ausbildung, berufliche Tätigkeit) gründen sich auf die Aussagen des Beschwerdeführers in den Vorverfahren und in der Beschwerdeverhandlung. Die Feststellungen zu den Studien des Beschwerdeführers und den abgelegten Prüfungen in Österreich basieren auf den in Kopie im Akt befindlichen Zeugnissen der Universität im Vorverfahren (Erkenntnis vom 17.05.2022). Dass er bis Ende 2020/Anfang 2021 inskribiert war, ergab sich aus seinen Aussagen in der Verhandlung vom 16.05.2022; Inskriptionsbestätigungen wurden nur bis zum Wintersemester 2019/2020 vorgelegt.Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Ägypten (Familie, Ausbildung, berufliche Tätigkeit) gründen sich auf die Aussagen des Beschwerdeführers in den Vorverfahren und in der Beschwerdeverhandlung. Die Feststellungen zu den Studien des Beschwerdeführers und den abgelegten Prüfungen in Österreich basieren auf den in Kopie im Akt befindlichen Zeugnissen der Universität im Vorverfahren (Erkenntnis vom 17.05.2022). Dass er bis Ende 2020/Anfang 2021 inskribiert war, ergab sich aus seinen Aussagen in der Verhandlung vom 16.05.2022; Inskriptionsbestätigungen wurden nur bis zum Wintersemester 2019 aus 2020, vorgelegt. Die Feststellung zur Mietwohnung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem den Antrag beigelegten Mietvertrag, seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung und dem Faktum, dass der Beschwerdeführer laut ZMR immer noch an dieser Adresse gemeldet ist. Die Feststellungen zu den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Aussagen in der Beschwerdeverhandlung. Dass der Beschwerdeführer aktuell nicht erwerbstätig ist, gab er selbst im Verfahren an, zumal ihm auch die Anmeldung seines Gewerbes verwehrt wurde und er ebenso keiner unselbständigen Arbeit nachgeht. Daher steht fest, dass der Beschwerdeführer derzeit über keine eigenen, den Lebensunterhalt deckende Mittel verfügt. Allerdings steht aufgrund der Einstellungszusage, dem abgeschlossenen Dienstvertrag, der mit der Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung aufschiebend bedingt ist, sowie der glaubhaft vorgebrachten Bereitschaft des Beschwerdeführers – dies bereits aus dem Umstand, dass er zuvor seine Arbeitsbereitschaft zum Ausdruck brachte, in dem er für längere Zeit einer Arbeit nachging - sofort nach der Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung erwerbstätig zu sein, fest, dass der gesetzlich vorgesehene Krankenversicherungsschutz in (naher Zukunft) durch das zu erwartende aufrechte Dienstverhältnis bestehen wird. Der Beschwerdeführer wird dann mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von EUR 2.190,00, das sich aus dem vorgelegten Dienstvertrag ergibt, auch selbsterhaltungsfähig sein. Die Feststellung über die ehrenamtliche Tätigkeit des Beschwerdeführers sowie seine Mitgliedschaft in dem Koptisch-Orthodoxen Patriarchat und seine Einbindung in die Koptisch-Orthodoxe Gemeinde ergibt sich aus dem mit dem Schreiben von seiner Rechtsvertretung vorgelegten Unterlagen vom 07.03.
  4. Dass er erfolgreich die Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau B1 am 21.03.2024 absolvierte, basiert auf seiner in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Integrationsprüfung. Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  6. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.
  7. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen § 56 AsylGParagraph 56, AsylG

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
  1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
  2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls,
  1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,,
  2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und,
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.
(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand. Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen § 60 AsylGParagraph 60, AsylG
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn
  1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder
  2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn,
  1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder,
  2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
(2)Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
  1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
  2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
  3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und
  4. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(2)Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn,
  1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,,
  2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,,
  3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und,
  4. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(3)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
  1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder
  2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
(3)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn,
  1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder,
  2. im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. § 8 AsylG-DVParagraph 8, AsylG-DV [...]
(2)Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
(2)Zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
  1. Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise;
  2. Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht;
  3. Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Gesetzeszweck des § 56 AsylG 2005 die Bereinigung von besonders berücksichtigungswürdigen "Altfällen" unter isolierter Bewertung allein des faktischen – notwendigerweise mindestens zur Hälfte rechtmäßigen – Aufenthaltes sowie des Grades der in Österreich erlangten Integration. Den betroffenen Drittstaatsangehörigen soll in diesen Fällen die Möglichkeit zur Legalisierung ihres Aufenthalts durch Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben werden, wobei hiervon jene Konstellationen erfasst sein sollen, in denen die Schwelle des Art. 8 EMRK, sodass gemäß § 55 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0308, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Gesetzeszweck des Paragraph 56, AsylG 2005 die Bereinigung von besonders berücksichtigungswürdigen "Altfällen" unter isolierter Bewertung allein des faktischen – notwendigerweise mindestens zur Hälfte rechtmäßigen – Aufenthaltes sowie des Grades der in Österreich erlangten Integration. Den betroffenen Drittstaatsangehörigen soll in diesen Fällen die Möglichkeit zur Legalisierung ihres Aufenthalts durch Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben werden, wobei hiervon jene Konstellationen erfasst sein sollen, in denen die Schwelle des Artikel 8, EMRK, sodass gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0308, mwN). Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, können die in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten, bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 MRK zu beachtenden Gesichtspunkte einfließen, und zwar in dem Maße, als sie auf den Integrationsgrad des betreffenden Fremden Auswirkungen haben. Jedoch spielen – mangels Bedeutung für den Integrationsgrad – allfällig vorhandene, aber auch fehlende Bindungen zum Heimatstaat (iSd § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG 2014) oder die Unsicherheit des Aufenthaltsstatus (iSd § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG 2014) keine Rolle (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0032).Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, können die in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten, bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, MRK zu beachtenden Gesichtspunkte einfließen, und zwar in dem Maße, als sie auf den Integrationsgrad des betreffenden Fremden Auswirkungen haben. Jedoch spielen – mangels Bedeutung für den Integrationsgrad – allfällig vorhandene, aber auch fehlende Bindungen zum Heimatstaat (iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG 2014) oder die Unsicherheit des Aufenthaltsstatus (iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG 2014) keine Rolle (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0032). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, stets eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Dabei kommt sowohl den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung als auch der Frage früherer Beschäftigungsverhältnisse Bedeutung zu. Ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung verbietet sich dann, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel reicht es, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, der Fremde könnte im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit nachgehen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften. Dazu muss nicht ein „arbeitsrechtlicher Vorvertrag“ vorliegen, sondern es reicht eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung. Wenn bereits ein Arbeitsverhältnis eingegangen wurde, ist dieses bei der Ermittlung der erforderlichen Unterhaltsmittel zu berücksichtigen, sofern keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Fremde nach Erteilung des Aufenthaltstitels nicht weiterhin beschäftigt sein werde. Dieser Rechtsprechung liegt zu Grunde, dass sowohl die weitere Ausübung einer Erwerbstätigkeit über einen gewissen Zeitraum als auch die Aufrechterhaltung eines bestehenden oder zugesagten Beschäftigungsverhältnisses mit Unsicherheit behaftet sind und somit nur in Form einer Prognose beurteilt werden kann, ob unter Einbeziehung der relevanten Umstände mit der Erzielung eines ausreichenden Einkommens in Zukunft zu rechnen ist (vgl. VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0032).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, stets eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Dabei kommt sowohl den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung als auch der Frage früherer Beschäftigungsverhältnisse Bedeutung zu. Ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung verbietet sich dann, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel reicht es, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, der Fremde könnte im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit nachgehen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften. Dazu muss nicht ein „arbeitsrechtlicher Vorvertrag“ vorliegen, sondern es reicht eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung. Wenn bereits ein Arbeitsverhältnis eingegangen wurde, ist dieses bei der Ermittlung der erforderlichen Unterhaltsmittel zu berücksichtigen, sofern keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Fremde nach Erteilung des Aufenthaltstitels nicht weiterhin beschäftigt sein werde. Dieser Rechtsprechung liegt zu Grunde, dass sowohl die weitere Ausübung einer Erwerbstätigkeit über einen gewissen Zeitraum als auch die Aufrechterhaltung eines bestehenden oder zugesagten Beschäftigungsverhältnisses mit Unsicherheit behaftet sind und somit nur in Form einer Prognose beurteilt werden kann, ob unter Einbeziehung der relevanten Umstände mit der Erzielung eines ausreichenden Einkommens in Zukunft zu rechnen ist vergleiche VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0032). Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag ist grundsätzlich als Nachweis der Unterhaltsmittel für den (zukünftigen) – auf Grund eines angestrebten Aufenthaltstitels eine Erwerbstätigkeit erlaubenden – Aufenthalt im Bundesgebiet geeignet (vgl. VwGH 27.4.2020, Ra 2019/21/0277, mit Hinweis auf § 7 Abs. 1 Z 7 NAG-DV 2005, in dem arbeitsrechtliche Vorverträge ausdrücklich als Bescheinigungsmittel zum Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts genannt sind). Ein derartiger Nachweis kann überdies auch durch eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung über eine beabsichtigte Einstellung erbracht werden (vgl. VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0032; VwGH 27.5.2010, 2008/21/0630). Daher kann insbesondere bei der Prüfung, ob eine hinreichend konkrete Aussicht auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels und damit auf die Erwirtschaftung des erforderlichen Unterhalts besteht, einem von der Fremden vorgelegten Arbeitsvorvertrag und Einstellungszusage nicht generell jegliche Bedeutung abgesprochen werden (vgl. VwGH 27.2.2020, Ra 2019/22/0203).Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag ist grundsätzlich als Nachweis der Unterhaltsmittel für den (zukünftigen) – auf Grund eines angestrebten Aufenthaltstitels eine Erwerbstätigkeit erlaubenden – Aufenthalt im Bundesgebiet geeignet vergleiche VwGH 27.4.2020, Ra 2019/21/0277, mit Hinweis auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, NAG-DV 2005, in dem arbeitsrechtliche Vorverträge ausdrücklich als Bescheinigungsmittel zum Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts genannt sind). Ein derartiger Nachweis kann überdies auch durch eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung über eine beabsichtigte Einstellung erbracht werden vergleiche VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0032; VwGH 27.5.2010, 2008/21/0630). Daher kann insbesondere bei der Prüfung, ob eine hinreichend konkrete Aussicht auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels und damit auf die Erwirtschaftung des erforderlichen Unterhalts besteht, einem von der Fremden vorgelegten Arbeitsvorvertrag und Einstellungszusage nicht generell jegliche Bedeutung abgesprochen werden vergleiche VwGH 27.2.2020, Ra 2019/22/0203). Der Beschwerdeführer reiste etwa im Juli 2014 nach Österreich ein und stellte gegenständlich am 15.04.2024 einen Antrag gemäß § 56 AsylG. Er reiste in diesem Zeitraum nicht über einen längeren Zeitraum aus dem Bundesgebiet aus und hielt sich somit im Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer reiste etwa im Juli 2014 nach Österreich ein und stellte gegenständlich am 15.04.2024 einen Antrag gemäß Paragraph 56, AsylG. Er reiste in diesem Zeitraum nicht über einen längeren Zeitraum aus dem Bundesgebiet aus und hielt sich somit im Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet auf. § 2 Abs. 7 NAG normiert, dass kurzfristige Inlands- und Auslandsaufenthalte, insbesondere zu Besuchszwecken, nicht die anspruchsbegründende oder anspruchsbeendende Dauer eines Aufenthaltes oder einer Niederlassung unterbrechen. Gleiches gilt für den Fall, dass der Fremde das Bundesgebiet in Folge einer nachträglich behobenen Entscheidung nach dem FPG verlassen hat.Paragraph 2, Absatz 7, NAG normiert, dass kurzfristige Inlands- und Auslandsaufenthalte, insbesondere zu Besuchszwecken, nicht die anspruchsbegründende oder anspruchsbeendende Dauer eines Aufenthaltes oder einer Niederlassung unterbrechen. Gleiches gilt für den Fall, dass der Fremde das Bundesgebiet in Folge einer nachträglich behobenen Entscheidung nach dem FPG verlassen hat. Der Verwaltungsgerichtshof verweist in diesem Zusammenhang auf die in der Regierungsvorlage BGBl. I Nr. 122/2009 (Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009) zu § 2 Abs. 7 NAG enthaltenen Erläuterungen (330 BlgNR
  4. GP, 41), dass mit § 2 Abs. 7 NAG klargestellt wird, dass kurzfristige Auslandsaufenthalte, wie z.B. zu Besuchszwecken oder zur Durchreise, weder eine anspruchsbegründende (z.B. für den fünfjährigen Zeitraum zur Erlangung eines Daueraufenthalt-EG), noch eine anspruchsbeendende (z.B. die Erlöschenszeiträume nach § 20 Abs. 4) Aufenthalts- oder Niederlassungsdauer unterbricht, wobei es hierbei im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor allem darauf ankommt, inwiefern sich durch den Auslands- bzw. Inlandsaufenthalt der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Betreffenden verändert. Vgl. dazu auch § 2 Abs. 2 Z 2 (vgl. VwGH 20.08.2013, 2012/22/0122).Der Verwaltungsgerichtshof verweist in diesem Zusammenhang auf die in der Regierungsvorlage Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, (Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009) zu Paragraph 2, Absatz 7, NAG enthaltenen Erläuterungen (330 BlgNR
  5. GP, 41), dass mit Paragraph 2, Absatz 7, NAG klargestellt wird, dass kurzfristige Auslandsaufenthalte, wie z.B. zu Besuchszwecken oder zur Durchreise, weder eine anspruchsbegründende (z.B. für den fünfjährigen Zeitraum zur Erlangung eines Daueraufenthalt-EG), noch eine anspruchsbeendende (z.B. die Erlöschenszeiträume nach , Paragraph 20, Absatz 4,) Aufenthalts- oder Niederlassungsdauer unterbricht, wobei es hierbei im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor allem darauf ankommt, inwiefern sich durch den Auslands- bzw. Inlandsaufenthalt der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Betreffenden verändert. Vgl. dazu auch Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, vergleiche VwGH 20.08.2013, 2012/22/0122). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass Aufenthalte zu Besuchszwecken oder Ferienaufenthalte von ihrer Zielrichtung her, und jedenfalls, wenn sie kurzfristig waren, keine Verschiebung des Mittelpunktes der Lebensinteressen zur Folge haben können (vgl. in diesem Sinn VwGH 27.02.2020, Ra 2019/22/0101, Rn. 20 und 21; siehe auch VwGH 16.12.2014, Ra 2014/22/0071 bis 0073; 07.10.2021, Ra 2021/21/0088).Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass Aufenthalte zu Besuchszwecken oder Ferienaufenthalte von ihrer Zielrichtung her, und jedenfalls, wenn sie kurzfristig waren, keine Verschiebung des Mittelpunktes der Lebensinteressen zur Folge haben können vergleiche in diesem Sinn VwGH 27.02.2020, Ra 2019/22/0101, Rn. 20 und 21; siehe auch VwGH 16.12.2014, Ra 2014/22/0071 bis 0073; 07.10.2021, Ra 2021/21/0088). Die Heimreise in sein Heimatland im Jahr 2018, um seine Schwester und deren Familie zu besuchen, stellt jedenfalls keine Unterbrechung seines Aufenthaltes in Österreich dar. Der Zweck seines Auslandsaufenthalts galt nicht der Verschiebung des Mittelpunktes seiner Lebensinteressen nach Ägypten. Ein Ferienaufenthalt bzw. eine Reise zu Besuchszwecken unterbrechen jedenfalls nicht den durchgängigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Zumindest von Juli 2014 bis zur Abweisung seines Verlängerungsantrages, welcher mangels Studienerfolg mit Bescheid der XXXX vom 11.08.2018 abgewiesen wurde, war sein Aufenthalt rechtmäßig. Auch nach seiner Asylantragstellung am 25.08.2022 bis zu der rechtskräftigen Abweisung dieses Asylantrages durch das Bundesverwaltungsgericht am 11.01.2024 war er jedenfalls rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Der Beschwerdeführer hielt sich somit jedenfalls drei Jahre innerhalb des festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig auf.Die Heimreise in sein Heimatland im Jahr 2018, um seine Schwester und deren Familie zu besuchen, stellt jedenfalls keine Unterbrechung seines Aufenthaltes in Österreich dar. Der Zweck seines Auslandsaufenthalts galt nicht der Verschiebung des Mittelpunktes seiner Lebensinteressen nach Ägypten. Ein Ferienaufenthalt bzw. eine Reise zu Besuchszwecken unterbrechen jedenfalls nicht den durchgängigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Zumindest von Juli 2014 bis zur Abweisung seines Verlängerungsantrages, welcher mangels Studienerfolg mit Bescheid der römisch 40 vom 11.08.2018 abgewiesen wurde, war sein Aufenthalt rechtmäßig. Auch nach seiner Asylantragstellung am 25.08.2022 bis zu der rechtskräftigen Abweisung dieses Asylantrages durch das Bundesverwaltungsgericht am 11.01.2024 war er jedenfalls rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Der Beschwerdeführer hielt sich somit jedenfalls drei Jahre innerhalb des festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig auf. Die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG sind somit bei dem Beschwerdeführer erfüllt.Die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG sind somit bei dem Beschwerdeführer erfüllt. Wenn auch derzeit noch keine Selbsterhaltungsfähigkeit vorliegt, so hat der Beschwerdeführer eine Einstellungszusage und einen Arbeitsvorvertrag, der mit der Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung aufschiebend bedingt ist, vorgelegt, daher ist mit Erteilung eines Aufenthaltstitels von einer kurzfristigen Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen. Dies auch im Hinblick auf seine bereits in der Vergangenheit ausgeübte Erwerbstätigkeit. Der Beschwerdeführer hat mit der Vorlage seines Mietvertrages einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachgewiesen. Es besteht (kurzfristig), nämlich mit Aufnahme der unselbständigen Erwerbstätigkeit, eine Pflichtversicherung, sodass gemäß § 8 Abs. 2 Z 2 AsylG-DV auch die Voraussetzung des Krankenversicherungsschutzes erfüllt ist. Zudem ist der Beschwerdeführer in Form einer Selbstversicherung bereits sozialversichert. Durch die Aufnahme der Erwerbstätigkeit würde der Beschwerdeführer auch in Zukunft zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen.Wenn auch derzeit noch keine Selbsterhaltungsfähigkeit vorliegt, so hat der Beschwerdeführer eine Einstellungszusage und einen Arbeitsvorvertrag, der mit der Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung aufschiebend bedingt ist, vorgelegt, daher ist mit Erteilung eines Aufenthaltstitels von einer kurzfristigen Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen. Dies auch im Hinblick auf seine bereits in der Vergangenheit ausgeübte Erwerbstätigkeit. Der Beschwerdeführer hat mit der Vorlage seines Mietvertrages einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachgewiesen. Es besteht (kurzfristig), nämlich mit Aufnahme der unselbständigen Erwerbstätigkeit, eine Pflichtversicherung, sodass gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG-DV auch die Voraussetzung des Krankenversicherungsschutzes erfüllt ist. Zudem ist der Beschwerdeführer in Form einer Selbstversicherung bereits sozialversichert. Durch die Aufnahme der Erwerbstätigkeit würde der Beschwerdeführer auch in Zukunft zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen. Es bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat und einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigt würden und dass der unbescholtene Beschwerdeführer irgendein Naheverhältnis zu extremistischen oder terroristischen Gruppierung aufweisen. Die Erteilungsvoraussetzungen nach § 60 AsylG 2005 sind damit erfüllt und liegen auch keine Erteilungshindernisse iSd § 60 Abs. 1, Abs. 2 Z 4 und Abs. 3 AsylG 2005 vor.Die Erteilungsvoraussetzungen nach Paragraph 60, AsylG 2005 sind damit erfüllt und liegen auch keine Erteilungshindernisse iSd Paragraph 60, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 3, AsylG 2005 vor. Der Gesetzgeber verweist in § 56 Abs. 3 AsylG darauf, dass bei der Beurteilung des Grades der Integration insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen sind.Der Gesetzgeber verweist in Paragraph 56, Absatz 3, AsylG darauf, dass bei der Beurteilung des Grades der Integration insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen sind. Hinsichtlich der prognostizierten Selbsterhaltungsfähigkeit und der Beschäftigung kann auf obigen Ausführungen verwiesen werden. Der Beschwerdeführer ist zudem ehrenamtlich tätig. Der Beschwerdeführer legte einen Nachweis über die bestandene Integrationsprüfung des ÖIF Sprachkompetenz Niveau B1 und Werte- und Orientierungswissen vom 21.03.2024 vor. Der Beschwerdeführer war an der Universität in verschiedenen Kursen inskribiert und schloss mehrere Kurse erfolgreich ab. Neben seiner sprachlichen Integration konnte der Beschwerdeführer auch ein soziales bzw. gesellschaftliches Bemühen um eine Integration nachweisen. So verrichtet(e) der Beschwerdeführer die festgestellte ehrenamtliche Tätigkeit und engagiert sie sich auch in seiner "kirchlichen Gemeinde". Zudem verfügt der Beschwerdeführer insbesondere aufgrund seiner Tätigkeiten für die Kirche über einen großen Freundeskreis. Der Beschwerdeführer ist auch strafgerichtlich unbescholten. Des Weiteren ist hinsichtlich der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. So hat dieser bereits wiederholt ausgesprochen, dass ein über zehnjähriger, überwiegend rechtmäßiger inländischer Aufenthalt – mag dieser auch auf asylrechtliche Bestimmungen zurückzuführen sein – den persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet ein großes Gewicht verleihen kann (vgl. VwGH 25.09.2009, Zl. 2007/18/0538, mwH). Bei einer solchen, dermaßen langen Aufenthaltsdauer wird regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit der Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung auszugehen sein (vgl. dazu VwGH 30.08.2011, Zl. 2008/21/0605, mwN). Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, werden ausnahmsweise Ausweisungen auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100).Des Weiteren ist hinsichtlich der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. So hat dieser bereits wiederholt ausgesprochen, dass ein über zehnjähriger, überwiegend rechtmäßiger inländischer Aufenthalt – mag dieser auch auf asylrechtliche Bestimmungen zurückzuführen sein – den persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet ein großes Gewicht verleihen kann vergleiche VwGH 25.09.2009, Zl. 2007/18/0538, mwH). Bei einer solchen, dermaßen langen Aufenthaltsdauer wird regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit der Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung auszugehen sein vergleiche dazu VwGH 30.08.2011, Zl. 2008/21/0605, mwN). Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, werden ausnahmsweise Ausweisungen auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100). Der Beschwerdeführer hält sich seit nunmehr mehr als zehn Jahren in Österreich auf und hat sich in dieser Zeit auch bemüht, sich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht zu integrieren. Insgesamt erfüllt der Beschwerdeführer daher die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 56 und 60 Abs. 2 AsylG und stehen der Erteilung desselben auch keine Erteilungshindernisse iSd § 60 AsylG entgegen.Insgesamt erfüllt der Beschwerdeführer daher die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 56 und 60 Absatz 2, AsylG und stehen der Erteilung desselben auch keine Erteilungshindernisse iSd Paragraph 60, AsylG entgegen. Gemäß § 56 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.Gemäß Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird. Die maßgeblichen Bestimmungen des IntG lauten: §
  6. [...]Paragraph 9, [...]
(4)Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
  1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,
  2. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, vorlegt, (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,)
  3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
  4. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
  5. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder
  6. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder
  7. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.
  8. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1.
(5)Ausgenommen von der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige,
(5)Ausgenommen von der Erfüllungspflicht gemäß Absatz eins, sind Drittstaatsangehörige,
  1. die zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht (Abs. 2) unmündig sein werden;
  2. die zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht (Absatz 2,) unmündig sein werden;
  3. denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen;
  4. wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von 24 Monaten innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten soll; diese Erklärung enthält den unwiderruflichen Verzicht auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrags im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 11 NAG nach dem ersten Verlängerungsantrag.
  5. wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von 24 Monaten innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten soll; diese Erklärung enthält den unwiderruflichen Verzicht auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrags im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, NAG nach dem ersten Verlängerungsantrag. [...] §
  6. [...]Paragraph 10, [...]
(2)Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
  1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 12 vorlegt,
  2. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 12, vorlegt, (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 18, BGBl. I Nr. 41/2019)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 18,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,)
  3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,
  4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (Paragraph 3, Absatz 3, Schulorganisationsgesetz (SchOG), Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,
  5. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,
  6. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (Paragraph 3, Absatz 4, SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,
  7. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der
  8. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist,
  9. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der
  10. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2012, nachweist,
  11. einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach „Deutsch“ nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule nachweist,
  12. über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder
  13. über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, oder eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder
  14. mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert war, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) nachweist bzw. über einen entsprechenden postsekundären Studienabschluss verfügt.
(3)Abs. 1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige,
(3)Absatz eins, gilt nicht für Drittstaatsangehörige,
  1. die zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig sind und noch nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegen;
  2. denen auf Grund ihres physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen. [...] Der Beschwerdeführer legte ein Zeugnis über die Absolvierung der Integrationsprüfung Sprachniveau B1 vor und erfüllt damit das Modul 2 der Integrationsvereinbarung gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 iVm § 12 IntG.Der Beschwerdeführer legte ein Zeugnis über die Absolvierung der Integrationsprüfung Sprachniveau B1 vor und erfüllt damit das Modul 2 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 12, IntG. Der Beschwerdeführer erfüllt daher die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 3 AsylG.Der Beschwerdeführer erfüllt daher die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden, der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel § 56 Abs. 1 iVm § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zu erteilen sowie festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden, der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel Paragraph 56, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zu erteilen sowie festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. Zur Zulässigkeit der Abschiebung, der Frist für die freiwillige Ausreise sowie dem befristeten Einreiseverbot (Spruchpunkte III., IV. und V. des angefochtenen Bescheides):Zur Zulässigkeit der Abschiebung, der Frist für die freiwillige Ausreise sowie dem befristeten Einreiseverbot (Spruchpunkte römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides): Angesichts der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 und des Ausspruchs, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, verlieren auch die rechtlich darauf aufbauenden Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers, die Frist für eine freiwillige Ausreise sowie das befristete Einreiseverbot ihre Grundlage (vgl. zu alledem VwGH 28.01.2020, Ra 2019/20/0404), sodass die betreffenden Spruchpunkte III., IV. und V. des angefochtenen Bescheides - im Zuge der Stattgabe der Beschwerde - ersatzlos zu beheben waren.Angesichts der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 und des Ausspruchs, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, verlieren auch die rechtlich darauf aufbauenden Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers, die Frist für eine freiwillige Ausreise sowie das befristete Einreiseverbot ihre Grundlage vergleiche zu alledem VwGH 28.01.2020, Ra 2019/20/0404), sodass die betreffenden Spruchpunkte römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides - im Zuge der Stattgabe der Beschwerde - ersatzlos zu beheben waren. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten im Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I414.2253954.3.00

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