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{'item': 'I423 2299652-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.04.2025 GeschäftszahlI423 2299652-1 Spruch, I423 2299652-1/21E I423 2299551-1/15E I423 2299552-1/13E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 31.03.2025 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerden des BF1 XXXX , geb. XXXX , der BF2 XXXX , geb. XXXX und der mj. XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch die Eltern BF1 und BF2, alle StA TÜRKEI, alle rechtlich vertreten durch RA Dr. Max KAPFERER in 6020 Innsbruck, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.08.2024, IFA-Zahlen/Verfahrenszahlen: XXXX (BF1), XXXX (BF2) XXXX (BF3), nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 11.02.205 und 31.03.2025 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerden des BF1 römisch 40 , geb. römisch 40 , der BF2 römisch 40 , geb. römisch 40 und der mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Eltern BF1 und BF2, alle StA TÜRKEI, alle rechtlich vertreten durch RA Dr. Max KAPFERER in 6020 Innsbruck, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.08.2024, IFA-Zahlen/Verfahrenszahlen: römisch 40 (BF1), römisch 40 (BF2) römisch 40 (BF3), nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 11.02.205 und 31.03.2025 zu Recht erkannt: A) Den Beschwerden wird stattgegeben. XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. XXXX und XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Den Beschwerden wird stattgegeben. römisch 40 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. römisch 40 und römisch 40 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 kommt XXXX , XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 kommt römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die jeweils weiteren Spruchpunkte II. bis VI. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.Die jeweils weiteren Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 31.03.2025 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist durch die hierzu Berechtigten nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 31.03.2025 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist durch die hierzu Berechtigten nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I423.2299652.1.00

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