RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.04.2025 GeschäftszahlL501 2267056-3 SpruchL501 2267056-3/9E, L501 2267056-3/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.06.2024, Zl. 1288514300/240095607, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.06.2024, Zl. 1288514300/240095607, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Die beschwerdeführende Partei (in der Folge „bP“), eine syrische Staatsangehörige, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 04.11.2021 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz, den sie im Wesentlichen auf die kriegerischen Ereignisse in Syrien und die Befürchtung stützte, seitens des syrischen Regimes bzw. der Kurden zum Wehrdienst eingezogen bzw. in diesem Zusammenhang aus Gründen der GFK verfolgt zu werden.römisch eins.1. Die beschwerdeführende Partei (in der Folge „bP“), eine syrische Staatsangehörige, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 04.11.2021 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz, den sie im Wesentlichen auf die kriegerischen Ereignisse in Syrien und die Befürchtung stützte, seitens des syrischen Regimes bzw. der Kurden zum Wehrdienst eingezogen bzw. in diesem Zusammenhang aus Gründen der GFK verfolgt zu werden. Mit Bescheid der belangten Behörde (in der Folge mitunter „BFA“) vom 15.06.2023 wurde der Antrag der bP auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 15.12.2023, W247 2267056-2/12 E, als unbegründet abgewiesen. Zusammengefasst gelangte das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss, dass die bP keine Bedrohung oder Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft habe machen können und sich im Verfahren auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben hätten, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen. I.2. Am 17.01.2024 stellte die bP den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Zu den Gründen ihrer neuerlichen Antragstellung erstbefragt, gab sie an, dass ihre alten Fluchtgründe weiterhin aufrecht seien. Zusätzlich habe sie am 10.01.2024 ein neues Schreiben erhalten, welches besage, dass sie zur PKK einberufen werde. Sie könne mit ihrem derzeitigen Asylstatus ihre Familie nicht nachholen. Das wolle sie ändern. Im Falle einer Rückkehr fürchte sie das Regime und die Verschleppungen und alle kriminellen Dinge, die dort passieren. römisch eins.2. Am 17.01.2024 stellte die bP den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Zu den Gründen ihrer neuerlichen Antragstellung erstbefragt, gab sie an, dass ihre alten Fluchtgründe weiterhin aufrecht seien. Zusätzlich habe sie am 10.01.2024 ein neues Schreiben erhalten, welches besage, dass sie zur PKK einberufen werde. Sie könne mit ihrem derzeitigen Asylstatus ihre Familie nicht nachholen. Das wolle sie ändern. Im Falle einer Rückkehr fürchte sie das Regime und die Verschleppungen und alle kriminellen Dinge, die dort passieren. Am 18.06.2024 wurde die bP durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen. Zum Grund für ihre neuerliche Antragstellung befragt, gab die bP zusammengefasst an, dass sie neue Beweismittel, nämlich eine Ladung von den Kurden und eine vom syrischen Regime sowie zwei Seiten ihres Militärbuchs vorgelegt habe. Ihr Vater habe ihr die Ladung seitens der Kurden am 10. Jänner geschickt. Ihr Bruder habe am 4. Jänner eine Auseinandersetzung mit „den Kurden“ gehabt, woraufhin ihr Vater inhaftiert worden sei. Er habe sich freigekauft und unterschreiben müssen, dass die gesamte Familie sich stellen müsse. Ihr Bruder sei jetzt in der Türkei. Auch ihre Ehefrau sei in der Türkei, das erschwere das Eheleben. Ihre Eltern und ihre Schwester seien nach Damaskus-Umgebung gezogen und im Rahmen einer Kontrollfahrt sei ihrem Vater ca. am 7. Februar die Ladung des syrischen Regimes ausgehändigt worden. Er sei daraufhin zur Rekrutierungsstelle gegangen und habe dort ein Foto vom Militärbuch machen können. Auf Nachfrage gab sie an, sie habe auch drei bis vier Mal an Demonstrationen in Österreich teilgenommen, das letzte Mal vor Silvester 2023. Ansonsten habe sie keine neuen Fluchtgründe. Mit dem verfahrensgegenständlich in Beschwerde gezogenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der bP auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab. Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass sich seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts keine maßgeblichen Änderungen ergeben hätten. Die neu vorgelegten Dokumente würden kein taugliches Beweismittel darstellen, zumal es in Syrien leicht möglich sei, sogar verfälschte Dokumente mit echten Inhalten zu erlangen. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 15.07.2024 brachte die bP zentral vor, dass sich der zu beurteilende Sachverhalt wesentlich geändert habe, da ihr neue Beweismittel zur Verfügung stünden und sie eine tatsächliche regimekritische politische Überzeugung aufweise, die sie nach Abschluss des ersten Verfahrens weiter verinnerlicht habe. Auch sei sie gefährdet, da bereits ihr Vater von der PKK inhaftiert worden sei und sie sowie ihr Bruder nachweislich von dieser gesucht würden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen: II.1.1. Die am XXXX in XXXX (auch XXXX genannt), einem Dorf westlich der Stadt XXXX im Gouvernement Raqqa, geborene und aufgewachsene bP führt den im Kopf angeführten Namen, ist syrische Staatsangehörige arabischer Abstammung und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Sie spricht Arabisch als Muttersprache sowie Türkisch.römisch zwei.1.1. Die am römisch 40 in römisch 40 (auch römisch 40 genannt), einem Dorf westlich der Stadt römisch 40 im Gouvernement Raqqa, geborene und aufgewachsene bP führt den im Kopf angeführten Namen, ist syrische Staatsangehörige arabischer Abstammung und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Sie spricht Arabisch als Muttersprache sowie Türkisch. Am 15.07.2015 reiste die bP in die Türkei aus, wo sie bis 05.09.2021 lebte und arbeitete. Spätestens am 04.11.2021 reiste sie unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an eben diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.06.2023 wurde der bP der Status der subsidiär Schutzberechtigten sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Die Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.12.2023, W247 2267056-2, rechtskräftig bestätigt. Der am 17.01.2024 von der bP gestellte gegenständliche zweite Antrag auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten wurde mit Bescheid des BFA vom 18.06.2024 abgewiesen. Die Eltern der bP wohnen derzeit mit ihren drei Töchtern sowie einem Enkelsohn in XXXX, ein Bruder der bP lebt in der Türkei, ein Bruder ist verstorben. Der Vater der bP versorgt mit seiner Pension die Familie.Die Eltern der bP wohnen derzeit mit ihren drei Töchtern sowie einem Enkelsohn in römisch 40 , ein Bruder der bP lebt in der Türkei, ein Bruder ist verstorben. Der Vater der bP versorgt mit seiner Pension die Familie. II.1.2. Am 27.11.2024 startete unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) die von der Provinz Idlib ausgehende Operation „Abschreckung der Aggression“. Am 08.12.2024 wurde Damaskus ohne Gegenwehr eingenommen und die Regierung von Bashar Al-Assad gestürzt. Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad. Die HTS übernahm die Kontrolle im Land. Es wurde eine Übergangsverwaltung geschaffen. Der ehemalige Premierminister Mohammed Al-Jalali übertrug die Macht formell an Mohammed al-Bashir, den neu ernannten Übergangspremierminister, um die Fortführung der staatlichen Aufgaben zu gewährleisten. Bei Mohammed al-Bashir handelt es sich um den ehemaligen Leiter der SSG im Nordwesten Syriens, welche seinerzeit zusammen mit der HTS gegründet worden war. Die Amtszeit von al-Bashir und die der Übergangsregierung sollte am 1. März 2025 enden, allerdings gab es Ende Januar 2025 noch keinen Termin für Wahlen in Syrien. Zwischenzeitlich wurde Ahmad Al-Sharaa, der Anführer der HTS, zum De-facto-Führer Syriens ernannt. Am 29.Januar 2025 wurde Al-Sharaa zum Präsidenten für die Übergangszeit ernannt. (Staatendokumentation 10.12.2024; EUAA Syria Country Focus März 2025).römisch zwei.1.2. Am 27.11.2024 startete unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) die von der Provinz Idlib ausgehende Operation „Abschreckung der Aggression“. Am 08.12.2024 wurde Damaskus ohne Gegenwehr eingenommen und die Regierung von Bashar Al-Assad gestürzt. Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad. Die HTS übernahm die Kontrolle im Land. Es wurde eine Übergangsverwaltung geschaffen. Der ehemalige Premierminister Mohammed Al-Jalali übertrug die Macht formell an Mohammed al-Bashir, den neu ernannten Übergangspremierminister, um die Fortführung der staatlichen Aufgaben zu gewährleisten. Bei Mohammed al-Bashir handelt es sich um den ehemaligen Leiter der SSG im Nordwesten Syriens, welche seinerzeit zusammen mit der HTS gegründet worden war. Die Amtszeit von al-Bashir und die der Übergangsregierung sollte am 1. März 2025 enden, allerdings gab es Ende Januar 2025 noch keinen Termin für Wahlen in Syrien. Zwischenzeitlich wurde Ahmad Al-Sharaa, der Anführer der HTS, zum De-facto-Führer Syriens ernannt. Am 29.Januar 2025 wurde Al-Sharaa zum Präsidenten für die Übergangszeit ernannt. (Staatendokumentation 10.12.2024; EUAA Syria Country Focus März 2025). Eine zwangsweise Rekrutierung der bP durch die syrischen Streitkräfte unter der Führung des syrischen Regimes unter Baschar al-Assad bzw. eine Verfolgung der bP durch das gestürzte syrische Regime unter Baschar al-Assad aufgrund einer allenfalls unterstellten oppositionellen Gesinnung oder aus sonstigen Gründen ist sohin ausgeschlossen. II.1.3. Der Heimatort der bP, das unweit der Stadt XXXX im Gouvernement Raqqa, östlich des Euphrats gelegene XXXX stand zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien im Juli 2015 unter des Kontrolle „Islamischen Staates“ (IS); nunmehr unterliegt der Ort als Teil der "Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" der Kontrolle der Kurden bzw. der SDF.römisch zwei.1.3. Der Heimatort der bP, das unweit der Stadt römisch 40 im Gouvernement Raqqa, östlich des Euphrats gelegene römisch 40 stand zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien im Juli 2015 unter des Kontrolle „Islamischen Staates“ (IS); nunmehr unterliegt der Ort als Teil der "Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" der Kontrolle der Kurden bzw. der SDF. , Die folgenden Karten zeigen die Gebietskontrolle der Akteure mit Stand 03.04.2025: Quelle: https://syria.liveuamap.com/ Quelle: https://syria.liveuamap.com/, Quelle: https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html Mit Ausnahme der im Zuge der türkischen Militäroperationen 2018 und 2019 verlorengegangenen Gebiete umfasste die 2018 gegründete "Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" (DAANES, auch unter Rojava bekannt) bis Dezember 2024 das gesamte Gebiet nordöstlich des Euphrats sowie darüber hinaus den Bezirk Manbij und einen südwestlich des Flusses gelegenen Teil des Gouvernements Ar-Raqqa. Im Zuge der Operation „Morgenröte der Freiheit“ (auf Arabisch رال ر ح ة يية - Fajr al-Hurriya) wurde die Region Manbij Ende 2024 durch die von der Türkei unterstützte, bisher den Norden Aleppos kontrollierenden Syrian National Army (SNA) eingenommen (Staatendokumentation 10.12.2024; ecoi.net, Informationssammlung der Staatendokumentation). Trotz des Abschlusses eines Waffenstillstandes, der den Abzug der (mit den SDF verbundenen) „Manbij Military Council Forces“ vorsah, kommt es in dieser Region weiterhin zu Auseinandersetzungen zwischen der SNA und den SDF (ecoi.net, Informationssammlung der Staatendokumentation,Stand 11.03.2025), die jedoch keine wesentlichen Veränderungen der Gebietskontrolle nach sich gezogen haben. Am 11. Dezember übernahm die Koalition ehemaliger oppositioneller Kräfte unter der Führung der HTS die vollständige Kontrolle der ostsyrischen Stadt Deir ez-Zor. Im Osten der Provinz Deir ez-Zor kam es zu Demonstrationen und der Forderung, die von HTS geführten Streitkräfte sollten die Kontrolle über das Gebiet übernehmen. Einige Kommandanten der SDF seien in Folge desertiert. (vgl. ecoi.net, Informationssammlung, Stand 11.03.2025 sowie Kartenmaterial vom 14.04.2025 unter https://syria.liveuamap.com/).Mit Ausnahme der im Zuge der türkischen Militäroperationen 2018 und 2019 verlorengegangenen Gebiete umfasste die 2018 gegründete "Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" (DAANES, auch unter Rojava bekannt) bis Dezember 2024 das gesamte Gebiet nordöstlich des Euphrats sowie darüber hinaus den Bezirk Manbij und einen südwestlich des Flusses gelegenen Teil des Gouvernements Ar-Raqqa. Im Zuge der Operation „Morgenröte der Freiheit“ (auf Arabisch رال ر ح ة يية - Fajr al-Hurriya) wurde die Region Manbij Ende 2024 durch die von der Türkei unterstützte, bisher den Norden Aleppos kontrollierenden Syrian National Army (SNA) eingenommen (Staatendokumentation 10.12.2024; ecoi.net, Informationssammlung der Staatendokumentation). Trotz des Abschlusses eines Waffenstillstandes, der den Abzug der (mit den SDF verbundenen) „Manbij Military Council Forces“ vorsah, kommt es in dieser Region weiterhin zu Auseinandersetzungen zwischen der SNA und den SDF (ecoi.net, Informationssammlung der Staatendokumentation,Stand 11.03.2025), die jedoch keine wesentlichen Veränderungen der Gebietskontrolle nach sich gezogen haben. Am 11. Dezember übernahm die Koalition ehemaliger oppositioneller Kräfte unter der Führung der HTS die vollständige Kontrolle der ostsyrischen Stadt Deir ez-Zor. Im Osten der Provinz Deir ez-Zor kam es zu Demonstrationen und der Forderung, die von HTS geführten Streitkräfte sollten die Kontrolle über das Gebiet übernehmen. Einige Kommandanten der SDF seien in Folge desertiert. vergleiche ecoi.net, Informationssammlung, Stand 11.03.2025 sowie Kartenmaterial vom 14.04.2025 unter https://syria.liveuamap.com/). II.1.4.
- a)Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur „Selbstverteidigungspflicht", das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männern über 18 Jahre im Gebiet der AANES ableisten müssen. Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr 18. Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit. (vgl. LIB, Version 11 vom 27.03.2024).römisch zwei.1.4.
- a)Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur „Selbstverteidigungspflicht", das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männern über 18 Jahre im Gebiet der AANES ableisten müssen. Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr 18. Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit. vergleiche LIB, Version 11 vom 27.03.2024). Im Allgemeinen werden die Menschen entlassen, nachdem sie ein Jahr gedient haben, in Notsituationen kann die Dauer des Dienstes verlängert werden (vgl. DIS 6.2024; ACCORD vom 24.2.2025, a-12555-2). Mitte Jänner 2025 habe die SDF die Demobilisierung von Wehrpflichtigen, die ihre Wehrpflicht bereits abgeleistet hätten, aufgrund des bedeutenden Anstiegs an Desertionen und Überläufen in ihren Kreisen gestoppt. Ein von der SDF zwangsrekrutierter Mann habe Syria TV erzählt, dass er seinen Wehrdienst vor zwei Monaten erfüllt habe und die SDF sich ohne Angabe von Gründen weigern würde, ihn aus der Pflicht zu entlassen. Davon seien hunderte andere Personen betroffen (Syria TV, 31.Jänner2025). (vgl. zum Gesamten ACCORD vom 21.03.2025, Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen, a-12592-v2)Im Allgemeinen werden die Menschen entlassen, nachdem sie ein Jahr gedient haben, in Notsituationen kann die Dauer des Dienstes verlängert werden vergleiche DIS 6.2024; ACCORD vom 24.2.2025, a-12555-2). Mitte Jänner 2025 habe die SDF die Demobilisierung von Wehrpflichtigen, die ihre Wehrpflicht bereits abgeleistet hätten, aufgrund des bedeutenden Anstiegs an Desertionen und Überläufen in ihren Kreisen gestoppt. Ein von der SDF zwangsrekrutierter Mann habe Syria TV erzählt, dass er seinen Wehrdienst vor zwei Monaten erfüllt habe und die SDF sich ohne Angabe von Gründen weigern würde, ihn aus der Pflicht zu entlassen. Davon seien hunderte andere Personen betroffen (Syria TV, 31.Jänner2025). vergleiche zum Gesamten ACCORD vom 21.03.2025, Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen, a-12592-v2) Die Situation bezüglich des Selbstverteidigungsdienstes ist auch vor dem Hintergrund der seit Anfang Dezember 2024 geänderten Machtverhältnisse in Syrien grundsätzlich unverändert geblieben. Laut Syria TV gebe es mit Stand Ende Jänner 2025 nur begrenzte Rekrutierungsmaßnahmen von Wehrpflichtigen, da die SDF in der derzeitigen Situation nicht zu derartigen Operationen in der Lage sei. Laut einer anonymen Quelle würde die SDF jedoch alle Optionen prüfen, um ihre Militär- und Sicherheitskräfte zu stärken, einschließlich der Vergrößerung der Anzahl ihrer Streitkräfte (Syria TV, 31. Jänner 2025). (vgl. ACCORD vom 24.2.2025, a-12555-2).Die Situation bezüglich des Selbstverteidigungsdienstes ist auch vor dem Hintergrund der seit Anfang Dezember 2024 geänderten Machtverhältnisse in Syrien grundsätzlich unverändert geblieben. Laut Syria TV gebe es mit Stand Ende Jänner 2025 nur begrenzte Rekrutierungsmaßnahmen von Wehrpflichtigen, da die SDF in der derzeitigen Situation nicht zu derartigen Operationen in der Lage sei. Laut einer anonymen Quelle würde die SDF jedoch alle Optionen prüfen, um ihre Militär- und Sicherheitskräfte zu stärken, einschließlich der Vergrößerung der Anzahl ihrer Streitkräfte (Syria TV, 31. Jänner 2025). vergleiche ACCORD vom 24.2.2025, a-12555-2). Der Versuch, der Selbstverteidigungspflicht zu entgehen, wird mit einer Verlängerung der Selbstverteidigungspflicht um einen Monat sanktioniert (vgl. Country Focus, Oktober 2024), einigen Quellen zufolge auch in Verbindung mit einer Haftstrafe für einen kürzeren Zeitraum von ein bis zwei Wochen. Von Misshandlungen der Inhaftierten berichten die Quellen nicht. Eine Verweigerung des Dienstes bei den kurdischen Selbstverteidigungskräften führt nicht zur Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung seitens der Kurden als Konfliktpartei. (vgl. DIS 6/2024) Der Versuch, der Selbstverteidigungspflicht zu entgehen, wird mit einer Verlängerung der Selbstverteidigungspflicht um einen Monat sanktioniert vergleiche Country Focus, Oktober 2024), einigen Quellen zufolge auch in Verbindung mit einer Haftstrafe für einen kürzeren Zeitraum von ein bis zwei Wochen. Von Misshandlungen der Inhaftierten berichten die Quellen nicht. Eine Verweigerung des Dienstes bei den kurdischen Selbstverteidigungskräften führt nicht zur Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung seitens der Kurden als Konfliktpartei. vergleiche DIS 6 aus 2024,) Bei den kurdischen Einheiten dienen Wehrpflichtige in den Selbstverteidigungseinheiten (HXP), eine von den SDF separate Streitkraft, die vom Demokratischen Rat Syriens (Syrian Democratic Council, SDC) verwaltet wird und über eine eigene Militärführung verfügt. Nach der bis zu zwei Monaten dauernden Ausbildungszeit werden Wehrpflichtige verschiedenen Aufgaben in verschiedenen Zentren oder Einheiten zugewiesen, wo sie für den Rest ihres Dienstes dienen. Die Ausbildung oder Qualifikation der Wehrpflichtigen wird dabei oft berücksichtigt; beispielsweise werden Personen mit einem stärkeren Bildungshintergrund und höheren Qualifikationen Aufgaben in Ämtern oder Einrichtungen zugewiesen, die von ihren Fähigkeiten profitieren können. Wehrpflichtige mit niedrigem oder keinem Bildungshintergrund werden häufig Aufgaben im Zusammenhang mit der Bewachung oder dem Schutz öffentlicher Gebäude zugewiesen. (vgl. DIS 6/2024)Bei den kurdischen Einheiten dienen Wehrpflichtige in den Selbstverteidigungseinheiten (HXP), eine von den SDF separate Streitkraft, die vom Demokratischen Rat Syriens (Syrian Democratic Council, SDC) verwaltet wird und über eine eigene Militärführung verfügt. Nach der bis zu zwei Monaten dauernden Ausbildungszeit werden Wehrpflichtige verschiedenen Aufgaben in verschiedenen Zentren oder Einheiten zugewiesen, wo sie für den Rest ihres Dienstes dienen. Die Ausbildung oder Qualifikation der Wehrpflichtigen wird dabei oft berücksichtigt; beispielsweise werden Personen mit einem stärkeren Bildungshintergrund und höheren Qualifikationen Aufgaben in Ämtern oder Einrichtungen zugewiesen, die von ihren Fähigkeiten profitieren können. Wehrpflichtige mit niedrigem oder keinem Bildungshintergrund werden häufig Aufgaben im Zusammenhang mit der Bewachung oder dem Schutz öffentlicher Gebäude zugewiesen. vergleiche DIS 6 aus 2024,) Die HXP ist eine Hilfstruppe mit der Hauptaufgabe, öffentliche Gebäude zu bewachen oder zu schützen und die SDF zu unterstützen, wird daher im Allgemeinen nicht in Kampfsituationen eingesetzt. Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht erfolgen normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz. Es kann mitunter vorkommen, dass die HXP in Kampfsituationen verwickelt wird, z.B. während der Schlacht um Afrin im Jahr 2018 oder Anfang 2025). Auch in diesen Fällen werden die Rekruten allerdings nicht an vorderster Front eingesetzt. Es ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass sich Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an völkerrechtswidrigen Militäraktionen beteiligen müssten. Es finden sich keine Berichte über von der HXP begangene völkerrechtswidrigen Aktionen. (vgl. DIS 6/2024; ACCORD vom 24.2.2025, a-12555-2)Die HXP ist eine Hilfstruppe mit der Hauptaufgabe, öffentliche Gebäude zu bewachen oder zu schützen und die SDF zu unterstützen, wird daher im Allgemeinen nicht in Kampfsituationen eingesetzt. Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht erfolgen normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz. Es kann mitunter vorkommen, dass die HXP in Kampfsituationen verwickelt wird, z.B. während der Schlacht um Afrin im Jahr 2018 oder Anfang 2025). Auch in diesen Fällen werden die Rekruten allerdings nicht an vorderster Front eingesetzt. Es ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass sich Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an völkerrechtswidrigen Militäraktionen beteiligen müssten. Es finden sich keine Berichte über von der HXP begangene völkerrechtswidrigen Aktionen. vergleiche DIS 6 aus 2024,; ACCORD vom 24.2.2025, a-12555-2) Die bP unterliegt aufgrund ihres Alters nicht mehr der in den Gebieten der AANES bestehenden „Selbstverteidigungspflicht“ für Männer. Sie ist XXXX geboren und gehört folglich nicht zum wehrpflichtigen Personenkreis. Ihre Einberufung ist nicht maßgeblich wahrscheinlich.Die bP unterliegt aufgrund ihres Alters nicht mehr der in den Gebieten der AANES bestehenden „Selbstverteidigungspflicht“ für Männer. Sie ist römisch 40 geboren und gehört folglich nicht zum wehrpflichtigen Personenkreis. Ihre Einberufung ist nicht maßgeblich wahrscheinlich. II.1.4.
- b)Die dem Board of Defence (entspricht einem Verteidigungsministerium) der AANES unterstehenden Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) sind eine Dachorganisation, die sich aus mehreren bewaffneten Gruppen zusammensetzt, darunter die Yekîneyên Parastina Gel (YPG) und Yekîneyên Parastina Jin (YPJ - Frauenverteidigungseinheit). Die SDF ist eine professionelle militärische Streitkraft, die an der Front eingesetzt wird und Kampfhandlungen durchführt. (DIS 6/2024)römisch zwei.1.4.
- b)Die dem Board of Defence (entspricht einem Verteidigungsministerium) der AANES unterstehenden Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) sind eine Dachorganisation, die sich aus mehreren bewaffneten Gruppen zusammensetzt, darunter die Yekîneyên Parastina Gel (YPG) und Yekîneyên Parastina Jin (YPJ - Frauenverteidigungseinheit). Die SDF ist eine professionelle militärische Streitkraft, die an der Front eingesetzt wird und Kampfhandlungen durchführt. (DIS 6 aus 2024,) Die Einstellung in den SDF erfolgt grundsätzlich auf freiwilliger Basis, zumeist wird ein Vertrag für zwei Jahre geschlossen. Viele Menschen entscheiden sich aufgrund der relativ hohen Löhne für den Beitritt zur SDF, einige um ihr lokales Gebiet zu schützen. Die Rekrutierung für die zwei großen SDF Gruppen, YPG und YPJ, erfolgt gleichfalls grundsätzlich freiwillig. Weder die PKK noch ihr militärischer Flügel HPG rekrutiert neue Mitglieder in den AANES Gebieten mit Gewalt. (vgl. DIS 6/2024, 6/2022, Country Focus, Oktober 2024).Die Einstellung in den SDF erfolgt grundsätzlich auf freiwilliger Basis, zumeist wird ein Vertrag für zwei Jahre geschlossen. Viele Menschen entscheiden sich aufgrund der relativ hohen Löhne für den Beitritt zur SDF, einige um ihr lokales Gebiet zu schützen. Die Rekrutierung für die zwei großen SDF Gruppen, YPG und YPJ, erfolgt gleichfalls grundsätzlich freiwillig. Weder die PKK noch ihr militärischer Flügel HPG rekrutiert neue Mitglieder in den AANES Gebieten mit Gewalt. vergleiche DIS 6 aus 2024,, 6 aus 2022,, Country Focus, Oktober 2024). Die kurdischen Nachrichtendienste Firat News Agency (ANF News) und Hawar News Agency (ANHA) berichten im Dezember 2024 und Jänner 2025 von einem Aufruf zur Generalmobilmachung („general mobilisation“) in Nordost-Syrien (ANHA, 18. Dezember 2024; ANF News, 10. Jänner 2025; ANF News, 11. Jänner 2025; ANF News, 14. Jänner 2025). Die Nachrichtendienste berichten von Bürger:innen aus unterschiedlichen Orten, die sich zusammenschließen würden, um die Region zu verteidigen (ANF News, 5. Jänner 2025; ANF News, 10. Jänner 2025; ANF News, 14. Jänner 2025; ANHA, 18. Dezember 2024; ANHA, 31. Dezember 2024; ANHA, 6. Jänner 2025). Laut ANF News seien diese Personen Freiwillige (ANF News, 11. Jänner 2025). (vgl. ACCORD vom 24.2.2025, a-12555-2).Die kurdischen Nachrichtendienste Firat News Agency (ANF News) und Hawar News Agency (ANHA) berichten im Dezember 2024 und Jänner 2025 von einem Aufruf zur Generalmobilmachung („general mobilisation“) in Nordost-Syrien (ANHA, 18. Dezember 2024; ANF News, 10. Jänner 2025; ANF News, 11. Jänner 2025; ANF News, 14. Jänner 2025). Die Nachrichtendienste berichten von Bürger:innen aus unterschiedlichen Orten, die sich zusammenschließen würden, um die Region zu verteidigen (ANF News, 5. Jänner 2025; ANF News, 10. Jänner 2025; ANF News, 14. Jänner 2025; ANHA, 18. Dezember 2024; ANHA, 31. Dezember 2024; ANHA, 6. Jänner 2025). Laut ANF News seien diese Personen Freiwillige (ANF News, 11. Jänner 2025). vergleiche ACCORD vom 24.2.2025, a-12555-2). Mitte März 2025 berichten Quellen von einer zwischen Ahmad Scharaa und Mazloum Abdi, dem Leiter der SDF, getroffenen Einigung, die Ende 2025 umgesetzt werden solle (DW, 11.März 2025; CNN, 11.März 2025; The Guardian, 10.März 2025). Die Vereinbarung sehe vor, alle „zivilen und militärischen Einrichtungen“ in Nordost-Syrien der Verwaltung des syrischen Staates zu unterstellen (DW, 11.März 2025, siehe auch TheGuardian, 10.März 2025). Der von CNN dazu interviewten Wissenschaftlerin am Center for Strategic and International StudiesNatasha Hall zufolge sei zu dem Zeitpunkt unklar, wie die Integrierung der SDF in die Institutionen des syrischen Staates aussehen werde. Zum Zeitpunkt der Berichterstattung sei es der SDF erlaubt, ihre Struktur und ihre Waffen zu behalten (CNN, 11.März 2025). In einem arabischsprachigen Artikel von Jänner 2025 zitiert Al Jazeera den Wissenschaftler Amir Al-Mithqal, dem zufolge die Demokratischen Kräfte Syriens (Syrian Democratic Forces, SDF) aufgrund eines Mangels an kurdischen Kräften ethnische Araber zwangsrekrutiert hätten (Al Jazeera,29.Jänner 2025). Ende Jänner 2025 berichtet Syria TV, dass seit dem Sturz der Assad-Regierung über 5.000 Männer die SDF verlassen hätten, indem sie übergelaufen oder geflohen seien. Einer der SDF nahestehenden Quelle zufolge bestehe ein Mangel an Kräften in den Reihen der SDF und diese sei nicht imstande neue Rekrutierungskampagnen in der Region zu starten. Es würden nur begrenzt Rekrutierungsoperationen durchgeführt, und zwar hauptsächlich im Gouvernement Hasaka. Der Quelle zufolge prüfe die SDF sämtliche Optionen, um ihre Militär- und Sicherheitskräfte zu stärken, unter anderem durch den Aufbau neuer Kräfte. (vgl. zum Gesamten ACCORD vom 21.03.2025, Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen, a-12592-v2)In einem arabischsprachigen Artikel von Jänner 2025 zitiert Al Jazeera den Wissenschaftler Amir Al-Mithqal, dem zufolge die Demokratischen Kräfte Syriens (Syrian Democratic Forces, SDF) aufgrund eines Mangels an kurdischen Kräften ethnische Araber zwangsrekrutiert hätten (Al Jazeera,29.Jänner 2025). Ende Jänner 2025 berichtet Syria TV, dass seit dem Sturz der Assad-Regierung über 5.000 Männer die SDF verlassen hätten, indem sie übergelaufen oder geflohen seien. Einer der SDF nahestehenden Quelle zufolge bestehe ein Mangel an Kräften in den Reihen der SDF und diese sei nicht imstande neue Rekrutierungskampagnen in der Region zu starten. Es würden nur begrenzt Rekrutierungsoperationen durchgeführt, und zwar hauptsächlich im Gouvernement Hasaka. Der Quelle zufolge prüfe die SDF sämtliche Optionen, um ihre Militär- und Sicherheitskräfte zu stärken, unter anderem durch den Aufbau neuer Kräfte. vergleiche zum Gesamten ACCORD vom 21.03.2025, Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen, a-12592-v2) Die bP unterlag bisher keiner (Zwangs-)Rekrutierung durch militärische Gruppierungen wie SDF, YPG oder PKK bzw. HPG, sie hat sich bislang auch keiner (Zwangs-)Rekrutierung entzogen und droht ihr im hypothetischen Rückkehrfall in ihre Herkunftsregion auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer (Zwangs-)Rekrutierung durch diese Gruppierungen. II.1.5. Interimspräsident Ahmed al-Sharaa (Kampfname ‚Abu Mohammed al-Dscholani‘) führte bislang die HTS an, welche 2011 als Ableger der al-Qaida unter dem Namen Jabhat an-Nusra gegründet worden war. (BBC 8.12.2024c). Ihr Herrschaftsgebiet umfasste bis zum Sturz Al-Assads Ende 2024 die nordwestliche Provinz Idlib und die angrenzenden Teile der Provinzen Nord-Hama und West-Aleppo. (BBC 2.5.2023). Im Jahr 2012 hatte Washington Jabhat an-Nusra [Anm.: nach Umorganisationen und Umbenennungen HTS] als Terrororganisation eingestuft (Alaraby 8.5.2023). Auch die Vereinten Nationen führen HTS als terroristische Vereinigung (AA 2.2.2024). Aber schon vor den Ereignissen im November/Dezember 2024 durchlief HTS nach Ansicht von Analysten einen Wandel, um seine Herrschaft in der Provinz zu festigen (Alaraby 5.6.2023) und versuchte sich in den letzten Jahren als nationalistische Kraft (BBC 8.12.2024b) und pragmatische Alternative zu Al-Assad zu positionieren (BBC 8.12.2024c).römisch zwei.1.5. Interimspräsident Ahmed al-Sharaa (Kampfname ‚Abu Mohammed al-Dscholani‘) führte bislang die HTS an, welche 2011 als Ableger der al-Qaida unter dem Namen Jabhat an-Nusra gegründet worden war. (BBC 8.12.2024c). Ihr Herrschaftsgebiet umfasste bis zum Sturz Al-Assads Ende 2024 die nordwestliche Provinz Idlib und die angrenzenden Teile der Provinzen Nord-Hama und West-Aleppo. (BBC 2.5.2023). Im Jahr 2012 hatte Washington Jabhat an-Nusra [Anm.: nach Umorganisationen und Umbenennungen HTS] als Terrororganisation eingestuft (Alaraby 8.5.2023). Auch die Vereinten Nationen führen HTS als terroristische Vereinigung (AA 2.2.2024). Aber schon vor den Ereignissen im November/Dezember 2024 durchlief HTS nach Ansicht von Analysten einen Wandel, um seine Herrschaft in der Provinz zu festigen (Alaraby 5.6.2023) und versuchte sich in den letzten Jahren als nationalistische Kraft (BBC 8.12.2024b) und pragmatische Alternative zu Al-Assad zu positionieren (BBC 8.12.2024c). Die Organisation versuchte, der Einstufung als Terrororganisation zu entgehen, indem sie 2016 ihre Loslösung von al-Qaida ankündigte und ihren Namen mehrmals änderte. (Alaraby 8.5.2023; vgl. CTC Sentinel 2.2023). HTS ging in ihrem Herrschaftsgebiet gegen den IS und al-Qaida vor (COAR 28.2.2022; vgl. CTC Sentinel 2.2023) und regulierte die Anwesenheit ausländischer Dschihadisten mittels Ausgabe von Identitätsausweisen für die Einwohner von Idlib, ohne welche z.B. das Passieren von HTS-Checkpoints verunmöglicht wurde. Die HTS versuchte so, dem Verdacht entgegenzutreten, dass sie das Verstecken von IS-Führern in ihren Gebieten unterstützt, und signalisierte so ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft bei der Terrorismusbekämpfung (COAR 28.2.2022). Im Mai 2023 startete die HTS in den Provinzen Idlib und Aleppo beispielsweise eine Verhaftungskampagne gegen Hizb ut-Tahrir (HuT) als Teil der langfristigen Strategie, andere islamistische Gruppen in den von ihr kontrollierten Gebieten zu unterwerfen und die Streichung der HTS von internationalen Terroristenlisten zu erwirken (ACLED 8.6.2023; vgl. Alaraby 8.5.2023). Das Vorgehen gegen radikalere, konkurrierende Gruppierungen und die Versuche der Führung, der HTS ein gemäßigteres Image zu verpassen, führten allerdings zu Spaltungstendenzen innerhalb der verschiedenen HTS-Fraktionen (AM 22.12.2021). Im Dezember 2023 wurden diese Spaltungstendenzen evident. Nach einer Verhaftungswelle, die sich über ein Jahr hinzog, floh eine Führungspersönlichkeit in die Türkei, um eine eigene rivalisierende Gruppierung zu gründen. Die HTS reagierte mit einer Militäroperation in Afrin (Etana 12.2023). HTS hatte die stillschweigende Unterstützung der Türkei, die die Gruppe als Quelle der Stabilität in der Provinz und als mäßigenden Einfluss auf die radikaleren, transnationalen dschihadistischen Gruppen in der Region betrachtete. (vgl. zum Gesamten: LIB vom 27.03.2024, Pkt. 4 Sicherheitslage, im Zusammenhalt mit der Kurzinformation der Staatendokumentation vom 10.12.2024, Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht).Die Organisation versuchte, der Einstufung als Terrororganisation zu entgehen, indem sie 2016 ihre Loslösung von al-Qaida ankündigte und ihren Namen mehrmals änderte. (Alaraby 8.5.2023; vergleiche CTC Sentinel 2.2023). HTS ging in ihrem Herrschaftsgebiet gegen den IS und al-Qaida vor (COAR 28.2.2022; vergleiche CTC Sentinel 2.2023) und regulierte die Anwesenheit ausländischer Dschihadisten mittels Ausgabe von Identitätsausweisen für die Einwohner von Idlib, ohne welche z.B. das Passieren von HTS-Checkpoints verunmöglicht wurde. Die HTS versuchte so, dem Verdacht entgegenzutreten, dass sie das Verstecken von IS-Führern in ihren Gebieten unterstützt, und signalisierte so ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft bei der Terrorismusbekämpfung (COAR 28.2.2022). Im Mai 2023 startete die HTS in den Provinzen Idlib und Aleppo beispielsweise eine Verhaftungskampagne gegen Hizb ut-Tahrir (HuT) als Teil der langfristigen Strategie, andere islamistische Gruppen in den von ihr kontrollierten Gebieten zu unterwerfen und die Streichung der HTS von internationalen Terroristenlisten zu erwirken (ACLED 8.6.2023; vergleiche Alaraby 8.5.2023). Das Vorgehen gegen radikalere, konkurrierende Gruppierungen und die Versuche der Führung, der HTS ein gemäßigteres Image zu verpassen, führten allerdings zu Spaltungstendenzen innerhalb der verschiedenen HTS-Fraktionen (AM 22.12.2021). Im Dezember 2023 wurden diese Spaltungstendenzen evident. Nach einer Verhaftungswelle, die sich über ein Jahr hinzog, floh eine Führungspersönlichkeit in die Türkei, um eine eigene rivalisierende Gruppierung zu gründen. Die HTS reagierte mit einer Militäroperation in Afrin (Etana 12.2023). HTS hatte die stillschweigende Unterstützung der Türkei, die die Gruppe als Quelle der Stabilität in der Provinz und als mäßigenden Einfluss auf die radikaleren, transnationalen dschihadistischen Gruppen in der Region betrachtete. vergleiche zum Gesamten: LIB vom 27.03.2024, Pkt. 4 Sicherheitslage, im Zusammenhalt mit der Kurzinformation der Staatendokumentation vom 10.12.2024, Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht). Die Syrische Nationalarmee (SNA) setzt sich in erster Linie aus ehemaligen Gruppen der FSA zusammen (CC 1.5.2023), hat sich jedoch zu einer zersplitterten Koalition unterschiedlicher bewaffneter Gruppen entwickelt (DW, 9. Dezember 2024), die mit direkter türkischer Militärunterstützung einen Gebietsabschnitt entlang der syrisch-türkischen Grenze halten (Reuters, 8. Dezember 2024). Trotz interner Spaltungen pflegen viele SNA-Fraktionen enge Bindungen zur Türkei, wie die Sultan-Suleiman-Schah-Brigade, die al-Hamza-Division und die Sultan-Murad-Brigade. Andere Fraktionen der Gruppe versuchen trotz ihrer Zusammenarbeit mit der Türkei ihre eigenen Prioritäten durchzusetzen (DW, 9. Dezember 2024). Als die HTS und verbündete Gruppen aus dem Nordwesten Anfang Dezember auf von Assads Regierung kontrolliertes Gebiet vorrückten, schloss sich ihnen auch die SNA an und kämpfte im Nordosten gegen Regierungstruppen wie auch kurdisch geführte Kräfte (Reuters, 8. Dezember 2024) – siehe auch Pkt. II.1.3. „Operation Morgenröte der Freiheit“. Der Vormarsch der Rebellen gegen Assads Regierungstruppen wurde Berichten zufolge von der Türkei mit unterstützt (ARD, 8. Dezember 2024). (vgl. zum Gesamten: LIB vom 27.03.2024, Pkt. 4 Sicherheitslage, im Zusammenhalt mit der Kurzinformation der Staatendokumentation vom 10.12.2024, Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht).Die Syrische Nationalarmee (SNA) setzt sich in erster Linie aus ehemaligen Gruppen der FSA zusammen (CC 1.5.2023), hat sich jedoch zu einer zersplitterten Koalition unterschiedlicher bewaffneter Gruppen entwickelt (DW, 9. Dezember 2024), die mit direkter türkischer Militärunterstützung einen Gebietsabschnitt entlang der syrisch-türkischen Grenze halten (Reuters, 8. Dezember 2024). Trotz interner Spaltungen pflegen viele SNA-Fraktionen enge Bindungen zur Türkei, wie die Sultan-Suleiman-Schah-Brigade, die al-Hamza-Division und die Sultan-Murad-Brigade. Andere Fraktionen der Gruppe versuchen trotz ihrer Zusammenarbeit mit der Türkei ihre eigenen Prioritäten durchzusetzen (DW, 9. Dezember 2024). Als die HTS und verbündete Gruppen aus dem Nordwesten Anfang Dezember auf von Assads Regierung kontrolliertes Gebiet vorrückten, schloss sich ihnen auch die SNA an und kämpfte im Nordosten gegen Regierungstruppen wie auch kurdisch geführte Kräfte (Reuters, 8. Dezember 2024) – siehe auch Pkt. römisch zwei.1.3. „Operation Morgenröte der Freiheit“. Der Vormarsch der Rebellen gegen Assads Regierungstruppen wurde Berichten zufolge von der Türkei mit unterstützt (ARD, 8. Dezember 2024). vergleiche zum Gesamten: LIB vom 27.03.2024, Pkt. 4 Sicherheitslage, im Zusammenhalt mit der Kurzinformation der Staatendokumentation vom 10.12.2024, Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht). Eine oppositionelle Haltung der bP gegenüber der SNA oder den neuen Machthabern in Syrien unter der Führung der HTS ist nicht hervorgekommen und besteht diesbezüglich keine Verfolgungsgefahr. Die bP war und ist nicht politisch tätig und auch sonst nicht in das Blickfeld der HTS oder anderer Konfliktparteien geraten. II.1.6. Die Übergangsregierung schaffte die Wehrpflicht ab, außer in Situationen wie dem nationalen Notstand. Laut Samir Saleh, Mitglied des Militärkommandos im Umland von Damaskus, wird die syrische Armee eine Freiwilligenarmee sein, an der sich die Bevölkerung beteiligen soll, um die Grenzen des Landes zu sichern. Frühere Überläufer, wie z.B. Offiziere der Freien Syrischen Armee (FSA), werden in der Struktur des Verteidigungsministeriums einen besonderen Status erhalten, je nach ihrer Expertise. Am 29. Dezember wurde eine Liste mit 49 neuen militärischen Befehlshabern veröffentlicht, darunter Mitglieder der HTS, übergelaufene Offiziere der syrischen Armee und mindestens sechs Nicht-Syrer, wobei die sieben höchsten Positionen Berichten zufolge mit HTS-Mitgliedern besetzt sind.römisch zwei.1.6. Die Übergangsregierung schaffte die Wehrpflicht ab, außer in Situationen wie dem nationalen Notstand. Laut Samir Saleh, Mitglied des Militärkommandos im Umland von Damaskus, wird die syrische Armee eine Freiwilligenarmee sein, an der sich die Bevölkerung beteiligen soll, um die Grenzen des Landes zu sichern. Frühere Überläufer, wie z.B. Offiziere der Freien Syrischen Armee (FSA), werden in der Struktur des Verteidigungsministeriums einen besonderen Status erhalten, je nach ihrer Expertise. Am 29. Dezember wurde eine Liste mit 49 neuen militärischen Befehlshabern veröffentlicht, darunter Mitglieder der HTS, übergelaufene Offiziere der syrischen Armee und mindestens sechs Nicht-Syrer, wobei die sieben höchsten Positionen Berichten zufolge mit HTS-Mitgliedern besetzt sind. Schließlich verpflichtete sich die Übergangsregierung, alle Rebellengruppen in das Verteidigungsministerium zu integrieren. Zwischen Januar und Februar 2025 bemühten sich die Interimsministerien für Verteidigung und Inneres, alle bewaffneten Gruppen in einer einzigen Militär- und Polizeitruppe zu vereinen. Das Verteidigungsministerium berichtete, dass über 70 Gruppierungen aus sechs Regionen der Integration zugestimmt hätten, und es wurde ein Oberster Ausschuss eingerichtet, der den Einsatz militärischer Mittel, einschließlich Personal, Stützpunkte und Waffen, steuern sollte. (vgl. zum Gesamten EUAA Country Focus Syria März 2025)Schließlich verpflichtete sich die Übergangsregierung, alle Rebellengruppen in das Verteidigungsministerium zu integrieren. Zwischen Januar und Februar 2025 bemühten sich die Interimsministerien für Verteidigung und Inneres, alle bewaffneten Gruppen in einer einzigen Militär- und Polizeitruppe zu vereinen. Das Verteidigungsministerium berichtete, dass über 70 Gruppierungen aus sechs Regionen der Integration zugestimmt hätten, und es wurde ein Oberster Ausschuss eingerichtet, der den Einsatz militärischer Mittel, einschließlich Personal, Stützpunkte und Waffen, steuern sollte. vergleiche zum Gesamten EUAA Country Focus Syria März 2025) Mehrere Quellen berichten im Februar 2025, dass der Präsident der syrischen Übergangsregierung, Ahmed Al-Scharaa, erklärt habe, dass er die Wehrdienstpflicht abgeschafft habe und stattdessen auf freiwillige Rekrutierung setze (Enab Baladi, 12.Februar 2025; France 24, 10.Februar2025; siehe auch Markaz Al-Jazeera l-il-Dirasat, 30. Jänner 2025; FDD,28. Jänner 2025). Anfang Februar 2025 wurde berichtet, dass sich Scharaa zufolge tausende Freiwillige der neuen Armee anschließen würden (France 24, 10. Februar 2025; Enab Baladi, 12. Februar 2025). Dem Online-Begleittext eines Videobeitrags des schwedischen Fernsehprogramms Svtnyheter von Jänner 2025 zufolge hätte die Hayat Tahrir Al-Scham (HTS)aktiv mit intensiven Rekrutierungen für die Reihen der Polizei und des Militärs begonnen (Svt nyheter, 18.Jänner 2025). In einem undatierten arabischsprachigen Artikel bezieht sich das Swedish Center forInformation (SCI) auf den genannten Videobeitrag. Laut dem SCI-Artikel würden Berichten zufolge Soldaten, Unteroffiziere und Offiziere mittels intensiver Programme rekrutiert, die von traditionellen akademischen Standards und Trainingsstandards abweichen würden. Dies habe den Zweck, die Ausbildung der Militär- und Sicherheitskräfte zu beschleunigen, um den Bedarf des neuen Staates zu decken (SCI, ohne Datum). (vgl. zum Gesamten ACCORD vom 21.03.2025, Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen, a-12592-v2)Mehrere Quellen berichten im Februar 2025, dass der Präsident der syrischen Übergangsregierung, Ahmed Al-Scharaa, erklärt habe, dass er die Wehrdienstpflicht abgeschafft habe und stattdessen auf freiwillige Rekrutierung setze (Enab Baladi, 12.Februar 2025; France 24, 10.Februar2025; siehe auch Markaz Al-Jazeera l-il-Dirasat, 30. Jänner 2025; FDD,28. Jänner 2025). Anfang Februar 2025 wurde berichtet, dass sich Scharaa zufolge tausende Freiwillige der neuen Armee anschließen würden (France 24, 10. Februar 2025; Enab Baladi, 12. Februar 2025). Dem Online-Begleittext eines Videobeitrags des schwedischen Fernsehprogramms Svtnyheter von Jänner 2025 zufolge hätte die Hayat Tahrir Al-Scham (HTS)aktiv mit intensiven Rekrutierungen für die Reihen der Polizei und des Militärs begonnen (Svt nyheter, 18.Jänner 2025). In einem undatierten arabischsprachigen Artikel bezieht sich das Swedish Center forInformation (SCI) auf den genannten Videobeitrag. Laut dem SCI-Artikel würden Berichten zufolge Soldaten, Unteroffiziere und Offiziere mittels intensiver Programme rekrutiert, die von traditionellen akademischen Standards und Trainingsstandards abweichen würden. Dies habe den Zweck, die Ausbildung der Militär- und Sicherheitskräfte zu beschleunigen, um den Bedarf des neuen Staates zu decken (SCI, ohne Datum). vergleiche zum Gesamten ACCORD vom 21.03.2025, Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen, a-12592-v2) Ein Versuch zur Einberufung bzw. Rekrutierung von Seiten anderer Akteure als den Streitkräften der ehemaligen Regierung von al Assad, insbesondere von ehemals oppositionellen Milizen, wie HTS, SNA, usw., hat betreffend die bP nicht stattgefunden und wurden dahingehende Befürchtungen auch nicht vorgebracht. Bei einer hypothetischen Rückkehr an ihren Herkunftsort droht der bP auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die Streitkräfte der nunmehrigen syrischen Regierung oder einer anderen militärischen Gruppierung. II.1.7. Die bP wird im Falle einer Rückkehr in ihre Herkunftsregion auch keiner anderweitigen und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretenden unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung, psychischen und/oder physischen Gewalt oder Strafverfolgung ausgesetzt sein.römisch zwei.1.7. Die bP wird im Falle einer Rückkehr in ihre Herkunftsregion auch keiner anderweitigen und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretenden unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung, psychischen und/oder physischen Gewalt oder Strafverfolgung ausgesetzt sein. Die bP war und ist nicht politisch tätig, nicht Mitglied einer oppositionellen Gruppierung im Hinblick auf die neue syrische Regierung oder die AANES Behörden und auch sonst nicht in das Blickfeld der neuen syrischen Regierung, der AANES Behörden oder einer anderen Konfliktpartei ihrer Herkunftsregion geraten. Der bP wird weder von der neuen syrischen Regierung noch von den AANES Behörden eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Sie unterliegt schließlich auch keiner individuellen Gefährdung aufgrund ihrer sunnitisch-arabischen Identität, ihrer Familien- bzw. Stammeszugehörigkeit bzw. wegen ihrer allgemeinen Wertehaltung oder wegen der Ausreise aus Syrien sowie des in Österreich durchlaufenen Asylverfahrens oder des Aufenthaltes in Europa. II.1.8. Für die bP ist eine sichere Einreise und Weiterreise in ihren Heimatort über den Flughafen von Damaskus möglich. Allenfalls könnte sie auch über ein Drittland, z.B. den Libanon oder den Irak, zurückkehren. Ihr drohen weder bei der Einreisekontrolle bzw. dem Grenzübertritt in ihren Herkunftsstaat, noch bei der Weiterreise in die Heimatregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen nach asylrechtlich relevanten Gesichtspunkten.römisch zwei.1.8. Für die bP ist eine sichere Einreise und Weiterreise in ihren Heimatort über den Flughafen von Damaskus möglich. Allenfalls könnte sie auch über ein Drittland, z.B. den Libanon oder den Irak, zurückkehren. Ihr drohen weder bei der Einreisekontrolle bzw. dem Grenzübertritt in ihren Herkunftsstaat, noch bei der Weiterreise in die Heimatregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen nach asylrechtlich relevanten Gesichtspunkten. II.1.9. Zur (allgemeinen) Lage im Herkunftsstaat werden darüber hinaus noch folgende Feststellungen unter Heranziehung der abgekürzt zitierten und gegenüber der bP offen gelegten Quellen getroffen:römisch zwei.1.9. Zur (allgemeinen) Lage im Herkunftsstaat werden darüber hinaus noch folgende Feststellungen unter Heranziehung der abgekürzt zitierten und gegenüber der bP offen gelegten Quellen getroffen: II.1.9.1. Zur Historie der Lage in Syrien wird anhand der Länderinformation der BFA Staatendokumentation betreffend Syrien vom 27.03.2024 sowie der Informationssammlung von ACCORD zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad vom 11. März 2025 Folgendes festgestellt:römisch zwei.1.9.1. Zur Historie der Lage in Syrien wird anhand der Länderinformation der BFA Staatendokumentation betreffend Syrien vom 27.03.2024 sowie der Informationssammlung von ACCORD zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad vom 11. März 2025 Folgendes festgestellt: Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba’ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt waren die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.08.2016). Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 schien der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.05.2022). Das Assad-Regime kontrollierte rund 60 - 70% des syrischen Territoriums. (vgl. zum Gesamten: LIB vom 27.03.2024).Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 schien der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.05.2022). Das Assad-Regime kontrollierte rund 60 - 70% des syrischen Territoriums. vergleiche zum Gesamten: LIB vom 27.03.2024). United Nations Geospatial veröffentlichte eine Karte mit Stand Juni 2023, in welcher die wichtigsten militärischen Akteure und ihre Einflussgebiete vor dem Sturz Assads verzeichnet sind (UNGeo 1.7.2023): UNGeo 1.7.2023 (Stand: 6.2023) Die folgende Karte zeigt Kontroll- und Einflussgebiete unterschiedlicher Akteure in Syrien vor dem Sturz Assads, wobei auch Konvoi- und Patrouille-Routen eingezeichnet sind, die von syrischen, russischen und amerikanischen Kräften befahren wurden. Im Nordosten kam es dabei zu gemeinsam genutzten Straßen CC 13.12.2023 (Stand: 30.9.2023) Am 27.11.2024 startete unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) die von der Provinz Idlib ausgehende Operation „Abschreckung der Aggression“. Am 08.12.2024 wurde Damaskus ohne Gegenwehr eingenommen und die Regierung von Bashar Al-Assad gestürzt. Am 8. Dezember 2024 erklärten die Rebellen den Sieg in Damaskus. Der syrische Präsident Baschar al-Assad verließ noch am selben Tag das Land und beantragte Asyl in Russland, wo ihm Aufnahme gewährt wurde (Tagesschau, 8. Dezember 2024). Die neue Führung hatte sich seit ihrer Machtübernahme verpflichtet, die Rechte der Minderheiten zu wahren (The New Arab, 7. Jänner 2025). Anfang Jänner kündigte das Bildungsministerium der Übergangsregierung auf seiner Facebook-Seite einen neuen Lehrplan für alle Altersgruppen an, der eine stärker islamische Perspektive widerspiegelt und alle Bezüge zur Assad-Ära aus allen Fächern entfernt. Zu den vorgeschlagenen Änderungen gehörte unter anderem die Streichung der Evolutionstheorie und der Urknalltheorie aus dem naturwissenschaftlichen Unterricht. Aktivist·innen zeigten sich besorgt über die Reformen (BBC News, 2. Jänner 2025). Anfang Jänner erteilten die USA eine sechsmonatige Ausnahme von den Sanktionen, eine sogenannte Generallizenz, um humanitäre Hilfe nach dem Ende der Herrschaft von Bashar al-Assad in Syrien zu ermöglichen. Die Ausnahme, die bis zum 7. Juli gültig ist, erlaubt bestimmte Transaktionen mit Regierungsinstitutionen, darunter Krankenhäuser, Schulen und Versorgungsunternehmen auf Bundes-, Regional- und lokaler Ebene sowie mit HTS verbundenen Einrichtungen in ganz Syrien. Zwar wurden keine Sanktionen aufgehoben, die Lizenz erlaubt jedoch auch Transaktionen im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Speicherung oder der Spende von Energie, einschließlich Erdöl und Strom, nach oder innerhalb Syriens. Darüber hinaus erlaubt sie persönliche Überweisungen und bestimmte energiebezogene Aktivitäten zur Unterstützung der Wiederaufbaubemühungen (Reuters, 6. Jänner 2025). Nach der Ausnahme von den Sanktionen kündigte Katar eine Hilfe bei der Finanzierung einer 400-prozentigen Erhöhung der Gehälter im öffentlichen Sektor an, die die syrische Übergangsregierung zugesagt hatte (Reuters, 7. Jänner 2025). Die Europäische Union hat am 24.02.2024 rund zweieinhalb Monate nach dem Sturz von Baschar al-Assad ihre Sanktionen gegen Syrien ausgesetzt. Die EU-Außenminister billigten einstimmig Rechtstexte, mit denen die Wirtschaftssanktionen im Banken-, Energie- und Verkehrsbereich vorläufig außer Kraft gesetzt werden. Die Außenminister wollen laut ihrer gemeinsamen Erklärung die Aufhebung weiterer Wirtschaftssanktionen prüfen. Verschlechtert sich das politische Klima in Syrien hingegen, könnten die EU-Sanktionen automatisch wieder eingesetzt werden (vgl. https://orf.at/stories/3385838/).Die Europäische Union hat am 24.02.2024 rund zweieinhalb Monate nach dem Sturz von Baschar al-Assad ihre Sanktionen gegen Syrien ausgesetzt. Die EU-Außenminister billigten einstimmig Rechtstexte, mit denen die Wirtschaftssanktionen im Banken-, Energie- und Verkehrsbereich vorläufig außer Kraft gesetzt werden. Die Außenminister wollen laut ihrer gemeinsamen Erklärung die Aufhebung weiterer Wirtschaftssanktionen prüfen. Verschlechtert sich das politische Klima in Syrien hingegen, könnten die EU-Sanktionen automatisch wieder eingesetzt werden vergleiche https://orf.at/stories/3385838/). Am 7. und 8. März kam es laut der in Großbritannien ansässigen Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) zu 30 „Massakern“ an Alawit·innen an der Westküste Syriens, bei denen in etwa 746 Zivilist·innen getötet wurden. Zusammen mit der Zahl der getöteten Kämpfer, die sich sowohl aus Pro-Assad-Kämpfern, wie auch aus Kämpfern der neuen Regierung zusammensetzte, stieg die Gesamtzahl der Toten auf über 1.000 Personen. Präsident Al-Scharaa rief zu Frieden und Einheit auf und versprach, die Verantwortlichen vor Gericht zu stellen. Er ging jedoch nicht direkt auf die Vorwürfe ein, dass seine Anhänger an den Morden an Zivilist·innen beteiligt waren (BBC News, 9. März 2025). Am 13. März sagte Yasser al-Farhan, der Sprecher des Fact-Finding Committee on the Syrian Coastal Events, dass das Komitee seine Arbeit vor Ort durchführt und Listen von Zeugen und potenziellen Verdächtigen hat. Al-Farhan bestätigte, dass der Ausschuss „alle Operationen an der Küste untersuchen wird“, und stellte fest, dass „die Position der syrischen Behörden durch die Bildung eines Ausschusses zur Untersuchung der Frage der Verstöße gegen die Zivilbevölkerung zum Ausdruck gebracht wurde“. (vgl. UNHCR Regional Flash Update #18, Syria situation crisis, vom 14 März 2025).Am 13. März sagte Yasser al-Farhan, der Sprecher des Fact-Finding Committee on the Syrian Coastal Events, dass das Komitee seine Arbeit vor Ort durchführt und Listen von Zeugen und potenziellen Verdächtigen hat. Al-Farhan bestätigte, dass der Ausschuss „alle Operationen an der Küste untersuchen wird“, und stellte fest, dass „die Position der syrischen Behörden durch die Bildung eines Ausschusses zur Untersuchung der Frage der Verstöße gegen die Zivilbevölkerung zum Ausdruck gebracht wurde“. vergleiche UNHCR Regional Flash Update #18, Syria situation crisis, vom 14 März 2025). Kontrolle der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) und der Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) Die von der Türkei unterstütze Syrische Nationalarmee (SNA) führte ihre Offensive gegen die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) und das Gebiet der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) fort. Die SNA nahm in den vergangenen Tagen Gebiete der nordwestlichen Region Shahba sowie die Stadt Manbidsch ein. Mit 10. Dezember griffen SNA-Kämpfer den strategisch wichtigen, kurdisch-kontrollierten Tischreen-Staudamm in der Provinz Aleppo an (Rudaw, 10. Dezember 2024), und rückten auf die Stadt Kobane vor (Al-Monitor, 10. Dezember 2024). Am 11. Dezember kam es nach Vermittlungen der US-Behörden zu einem Waffenstillstand in der Stadt Manbidsch. Das Abkommen sieht den Abzug der (mit den SDF verbundenen) „Manbij Military Council Forces“ vor (SOHR, 11. Dezember 2024). Am 17. Dezember wurde dieser Waffenstillstand bis zum Ende derselben Woche verlängert (Reuters, 17. Dezember 2024). Am 18. Dezember trat ein Waffenstillstandsabkommen in der Region Ain Al-Arab (auch Kobani) in Kraft (SOHR, 18. Dezember 2024). Die SDF warfen der Türkei und ihren Verbündeten vor, sich nicht an das Waffenstillstandsabkommen zu halten und ihre Angriffe südlich von Kobani fortzusetzen. Zur gleichen Zeit gingen Einwohnerinnen der nordostsyrischen Stadt Qamischli auf die Straße, um den Widerstand der SDF gegen die Angriffe protürkischer Kämpfer in der Region zu unterstützen (France24, 19. Dezember 2024). Am 21. Dezember wurden laut SDF fünf ihrer Kämpfer bei Angriffen von der Türkei unterstützten Streitkräften auf die Stadt Manbidsch getötet (Reuters, 21. Dezember 2024). Das Pentagon erklärte am 30. Dezember, dass der Waffenstillstand zwischen der Türkei und den von den USA unterstützten SDF rund um die Stadt Manbidsch anhält (Reuters, 30. Dezember 2024). Am selben Tag behauptete die SDF, dass die Türkei zwei Militärstützpunkte in der Nähe von Manbidsch aufbaut und mehrere Militärfahrzeuge und Radarsysteme von den SDF zerstört wurden (Rudaw, 30. Dezember 2024). Zur gleichen Zeit kam es zu erneuten Schusswechseln zwischen von der Türkei unterstützen Streitkräften und den SDF. Laut der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) griffen türkische Streitkräfte und mit ihnen verbündete bewaffnete Gruppen das Dorf al-Terwaziyah südlich von Slouk im ländlichen Raqqa mit schwerer Artillerie und Maschinengewehren an, was anschließend zu gewaltsamen Auseinandersetzungen führte. Spezialeinheiten der SDF drangen in Stellungen der von der Türkei unterstützen Fraktionen im Dorf Al-Reyhaniyah in der Nähe von Tel Tamer in der Provinz Hasaka ein (Kurdistan24, 30. Dezember 2024). Anfang Jänner kamen bei Zusammenstößen in mehreren Dörfern rund um die Stadt Manbidsch über hundert Menschen ums Leben (The New Arab, 5. Jänner 2025). Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte berichtete von heftigen Kämpfen in der Region von Manbidsch zwischen der SNA und der SDF und steigenden Opferzahlen (Shafaq News, 9. Jänner 2025). Human Rights Watch beschuldigt die Koalition der Türkei und SNA, am 18. Jänner ein Kriegsverbrechen begangen zu haben, nachdem eine Drohne einen Krankenwagen des kurdischen Roten Halbmonds traf (HRW, 30. Jänner 2025). Mit 21. Jänner kommt es zu weiteren Zusammenstößen zwischen SNA und SDF. SOHR schätzt, dass zwischen 12. Dezember und 18. Jänner mindestens 423 Menschen im SNA-SDF-Konflikt getötet wurden; 41 davon Zivilist·innen, 308 SNA-Kämpfer·innen und 74 SDF-Kämpfer·innen (The New Arab, 21. Jänner 2025). Die Kämpfe setzten sich im Februar (BBC News, 26. Februar 2025) und bis Anfang März fort (North Press Agency, 1. März 2025). Am 11. Dezember übernahm die Koalition ehemaliger oppositioneller Kräfte unter der Führung der HTS die vollständige Kontrolle über die ostsyrische Stadt Deir ez-Zor (Al Jazeera, 11. Dezember 2024). Im Osten der Provinz Deir ez-Zor kam es zu Demonstrationen und der Forderung, die von HTS geführten Streitkräfte sollten die Kontrolle über das Gebiet übernehmen. Einige Kommandanten der SDF seien in Folge desertiert (Syria Direct, 13. Dezember 2024). Ende Februar begannen die kurdisch geführten Behörden im Nordosten Syriens, Öl aus den von ihnen verwalteten lokalen Feldern an die Zentralregierung in Damaskus zu liefern (Reuters, 22. Februar 2025). II.1.9.2. Zur aktuelle Lage in Syrien wird sodann anhand des Berichts der EUAA, Syria: Country Focus, Country of Origin Information Report vom März 2025 Folgendes festgestellt (Nummerierung der Überschriften des englischen Original-Berichts beibehalten):römisch zwei.1.9.2. Zur aktuelle Lage in Syrien wird sodann anhand des Berichts der EUAA, Syria: Country Focus, Country of Origin Information Report vom März 2025 Folgendes festgestellt (Nummerierung der Überschriften des englischen Original-Berichts beibehalten): 1.2.2. Regierungsführung unter der Übergangsverwaltung (S. 20-23) (
- a)Politischer Übergang (S. 20-21) Nach dem Sturz der Regierung von Bashar Al-Assad am 8. Dezember 2024 wurde eine Übergangsverwaltung geschaffen. Der ehemalige Premierminister Mohammed Al-Jalali übertrug die Macht formell an Mohammed al-Bashir, den neu ernannten Übergangspremierminister, um die Fortführung der staatlichen Aufgaben einschließlich der Zahlung der Gehälter im öffentlichen Dienst zu gewährleisten, wie Al-Jalali erklärte. Al-Sharaa erklärte, dass die Organisation nationaler Wahlen bis zu fünf Jahre dauern könnte, da die Wahlinfrastruktur erst wieder aufgebaut werden müsse. Er versicherte ferner, dass Syrien als „Republik mit einem Parlament und einer Exekutivregierung“ strukturiert sein werde. Am 29. Dezember skizzierte Ahmad al-Sharaa einen mehrjährigen Fahrplan, der die Ausarbeitung einer neuen Verfassung innerhalb von drei Jahren und anschließende Wahlen vorsieht, sowie Pläne für eine Konferenz des nationalen Dialogs zur Förderung von Versöhnung und Inklusion. Als Teil des Übergangsprozesses betonte Al-Sharaa die Bedeutung der Bewahrung der nationalen Einheit und lehnte den Föderalismus ab. Erste Verhandlungen wurden mit den SDF und dem Kurdischen Nationalrat (KNC) geführt, um die kurdischen Gruppierungen in den politischen Prozess einzubeziehen. Die ursprünglich für Anfang Januar geplante Konferenz für den nationalen Dialog wurde jedoch verschoben, um ein breiteres Vorbereitungskomitee einzusetzen, in dem alle Teile der syrischen Gesellschaft vertreten sind. Die Konferenz fand schließlich am 25. Februar 2025 statt, der vorbereitende Workshops auf lokaler Ebene vorausgegangen waren. Sie trat in Damaskus mit rund 600 Teilnehmern zusammen und betonte in ihrer Abschlusserklärung die territoriale Integrität Syriens, verurteilte die israelischen Angriffe und forderte einen Rückzug. Ferner wurde die Annahme einer vorläufigen Verfassungserklärung, die Bildung eines vorläufigen Legislativrats und die Ausarbeitung eines Entwurfs für eine ständige Verfassung mit Schwerpunkt auf Menschenrechten und Freiheit festgelegt. In der Abschlusserklärung wurde ferner die Bedeutung der Beteiligung von Frauen, der friedlichen Koexistenz und der Einrichtung von Mechanismen für den laufenden nationalen Dialog hervorgehoben. Die Konferenz wurde jedoch als übereilt organisiert und unzureichend repräsentativ kritisiert. Ende Januar erklärte die Übergangsregierung die Verfassung Syriens aus dem Jahr 2012 für ungültig und löste das Parlament, das Militär und die Sicherheitsorgane der früheren Regierung auf. Al-Sharaa erklärte, er werde einen legislativen Interimsrat einrichten, der die Regierung bis zur Verabschiedung einer neuen Verfassung unterstützen soll. (
- b)Regierungsbildung (S.21-22) Nach der Machtübernahme in Damaskus setzte die HTS eine geschäftsführende Regierung ein, die sich hauptsächlich aus Beamten der ehemaligen Syrischen Heilsregierung (SSG) in Idlib zusammensetzte, was Al-Sharaa als eine vorübergehende Maßnahme zur Aufrechterhaltung der Stabilität und Wiederherstellung der wichtigsten Dienste bezeichnete. Zunächst übernahmen Minister der SSG nationale Ministerposten, wobei einige Beamte und Staatsbedienstete der früheren Regierung in ihren Positionen blieben, um die Kontinuität zu gewährleisten. Am 10. Dezember 2024 wurde Mohammed Al-Bashir, ein Ingenieur aus dem Gouvernement Idlib und ehemaliger Leiter der SSG im Nordwesten Syriens, die zusammen mit der HTS gegründet wurde, zum Interimspremierminister ernannt. Seine Amtszeit und die der Übergangsregierung sollte am 1. März 2025 enden, aber Ende Januar 2025 gab es noch keinen Termin für Wahlen in Syrien. In der Zwischenzeit wurde Ahmad Al-Sharaa, der Anführer der HTS, zum De-facto-Führer Syriens ernannt. Am 29. Januar 2025 wurde Al-Sharaa zum Präsidenten für die Übergangszeit ernannt. Am 21. Dezember ernannte die Übergangsregierung Asaad Hassan Al-Shibani zum Außenminister und Murhaf Abu Qasra zum Verteidigungsminister, die beide als Verbündete von Al-Sharaa bekannt waren. Weitere Ernennungen betrafen Mohamed Abdel Rahman als Innenminister, Mohammed Yaqoub Al-Omar als Informationsminister, Mohamed Taha Al-Ahmad als Minister für Landwirtschaft und Bewässerung, Nazir Mohammed Al-Qadri als Bildungsminister und Shadi Mohammed Al-Waisi als Justizminister, die alle zuvor in der Heilsregierung tätig waren. Darüber hinaus übernahmen Fadi Al-Qassem, Mohamed Abdel Rahman Muslim, Hossam Hussein und Basil Abdul Aziz das Amt des Ministers für Entwicklung, des Ministers für lokale Verwaltung und Dienstleistungen, des Ministers für Stiftungen und des Wirtschaftsministers. Anas Khattab (auch bekannt unter seinem Pseudonym Abu Ahmad Hudood), ein früherer Führer der Nusra-Front, wurde zum Leiter des Allgemeinen Nachrichtendienstes ernannt. (
- c)Militärische Reformen (S.22-23) Vor ihrem Einzug in Damaskus am 8. Dezember verpflichtete sich die HTS, den institutionellen Rahmen Syriens beizubehalten, und erklärte später eine Generalamnestie für die Soldaten der syrischen Armee. Die Übergangsregierung leitete daraufhin einen Beilegungsprozess ein, der die Wiedereingliederung zahlreicher ehemaliger Regierungs- und Militärangehöriger erleichterte, darunter auch hochrangige Beamte, von denen einige, wie z. B. Fadi Saqr, in schwerwiegende Übergriffe während des Krieges verwickelt waren. Neben den Verfahren zur freiwilligen Wiedereingliederung verfolgte die Military Operations Administration (MOA), die übergeordnete Kommandozentrale der neuen HTS-geführten Übergangsverwaltung, Personen, die sich der Wiedereingliederung entzogen. Im Rahmen dieser Kampagnen wurden frühere Offiziere verhaftet, während andere wieder freigelassen wurden, nachdem festgestellt worden war, dass sie nicht an Übergriffen beteiligt gewesen waren. Nach Angaben von Etana gab es Bedenken wegen fehlender Verfahren, da Berichten zufolge Hinrichtungen von Milizionären auf niedriger Ebene stattfanden, die von den Behörden als vereinzelte Racheakte der Gemeinschaft dargestellt werden. Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR), eine im Vereinigten Königreich ansässige Überwachungsorganisation, berichtete Mitte Januar, dass innerhalb weniger Tage 8.000 Personen in den MOA-Zentren in Sallamiyah, Hama, Versöhnungsabkommen geschlossen haben. Die Zahl der Offiziere und Angehörigen der Streitkräfte der früheren Regierung in Gefängnissen wie Adra, Hama und Harim stieg auf über 9.000, darunter 2.000, die aus dem Irak zurückgekehrt waren. Die meisten wurden verhaftet, nachdem sie bei Razzien oder an Checkpoints erwischt worden waren. Die Übergangsregierung schaffte außerdem die Wehrpflicht ab, außer in Situationen wie dem nationalen Notstand. Laut Samir Saleh, Mitglied des Militärkommandos im Umland von Damaskus, wird die syrische Armee eine Freiwilligenarmee sein, an der sich die Bevölkerung beteiligen soll, um die Grenzen des Landes zu sichern. Frühere Überläufer, wie z. B. Offiziere der Freien Syrischen Armee (FSA), werden in der Struktur des Verteidigungsministeriums einen besonderen Status erhalten, je nach ihrer Expertise. Am 29. Dezember wurde eine Liste mit 49 neuen militärischen Befehlshabern veröffentlicht, darunter Mitglieder der HTS, übergelaufene Offiziere der syrischen Armee und mindestens sechs Nicht-Syrer, wobei die sieben höchsten Positionen Berichten zufolge mit HTS-Mitgliedern besetzt sind. Schließlich verpflichtete sich die Übergangsregierung, alle Rebellengruppen in das Verteidigungsministerium zu integrieren. Zwischen Januar und Februar 2025 bemühten sich die Interimsministerien für Verteidigung und Inneres, alle bewaffneten Gruppen in einer einzigen Militär- und Polizeitruppe zu vereinen. Das Verteidigungsministerium berichtete, dass über 70 Gruppierungen aus sechs Regionen der Integration zugestimmt hätten, und es wurde ein Oberster Ausschuss eingerichtet, der den Einsatz militärischer Mittel, einschließlich Personal, Stützpunkte und Waffen, steuern sollte. […] 4.5.5. Vertreibung und Rückkehr (S.89-91) Die Zahl der Personen, die seit dem 27. November 2024 durch Konflikte neu vertrieben wurden, verzeichnete eine anfängliche große Welle, die am 12. Dezember mit 1,1 Millionen Menschen ihren Höhepunkt erreichte. Diese anfänglichen Vertreibungen, die von der Angst vor dem eskalierenden bewaffneten Konflikt getrieben wurden, wurden hauptsächlich in Hama und Aleppo, einschließlich der Stadt Aleppo, im Westen Aleppos und insbesondere in Tall Rifaat und Manbij, nach der Übernahme der beiden Städte durch von der Türkei unterstützte bewaffnete Fraktionen verzeichnet. UN-Quellen schätzten anschließend die Zahl der seit Ende November 2024 neu vertriebenen Flüchtlinge, die am 18. Dezember 2024 auf 859.460, am 10. Januar 2025 auf rund 627.000 und am 5. Februar 2025 auf 650.000 zurückblieben. Anfang 2025 stellte das UNOCHA zusätzliche Wellen von konfliktbedingten Vertreibungen aus dem Gebiet von Manbij fest, mit bis zu 15.000 Vertreibungen Mitte Januar 2025, gefolgt von mehr als 25.000 Vertreibungen im selben Monat. Quellen schätzten die Zahl der Menschen, die Anfang Dezember 2024 vor der SNA-Offensive in Nordsyrien geflohen waren, auf 100.000 bis 120.000. Nach dem Sturz Assads zogen zurückkehrende Binnenvertriebene in Gebiete, die zuvor von der ehemaligen Regierung kontrolliert wurden, darunter Aleppo, Hama, Homs und Damaskus. UN-Quellen schätzen, dass die Zahl der neu vertriebenen Menschen, die in ihre Heimatbasen zurückkehren, bis zum 10. Januar 2025 auf mehr als 522.000 gestiegen ist. Gleichzeitig blieben die Rückführungsbewegungen aus Binnenvertriebenenlagern „stabil, aber minimal“, wobei der Cluster „Camp Coordination and Camp Management“ (CCCM) Ende Januar 2025 angab, dass seit dem 3. Dezember 2024 rund 57 000 Menschen aus den Lagern abgereist seien. Diese Rückkehrer bestanden hauptsächlich aus einzelnen Familien oder Männern, die zurückkehrten, um sich mit ihren Familien zu vereinigen oder den Zustand ihrer Häuser zu beurteilen. Schätzungen des UNHCR zufolge waren bis zum 26. Februar 2025 schätzungsweise 885.294 Binnenvertriebene zurückgekehrt, während etwa 7,4 Millionen Binnenvertriebene blieben. Die Gouvernements mit dem größten Anteil an Binnenvertriebenen waren Aleppo mit 425.705 Binnenvertriebenen, gefolgt von Hama mit 155.561 und Idlib mit 116.053 Binnenvertriebenen. Wie das UNOCHA feststellte, betrafen die gemeldeten Bedenken, die die Rückkehrentscheidungen von Binnenvertriebenen beeinflussten, die Zerstörung von Eigentum, unzureichende Infrastruktur, Unsicherheit sowie den Zugang zu Zivildokumenten und Justizdiensten, einschließlich Dokumenten zu Wohn-, Grundstücks-und Eigentumsrechten (nicht alle Zivilregister und Gerichte waren Ende Januar 2025 in Betrieb). Ein weiteres kritisches Problem, das aufgeworfen wurde, war die Kontamination mit nicht explodierten Kriegsresten. 4.5.6. Rückkehr aus dem Ausland (S.91-92) Nach Schätzungen des UNHCR kehrten zwischen dem 8. Dezember 2024 und Ende Februar 2025 etwa 297.292 Syrer aus dem Ausland nach Syrien zurück. Von diesen Flüchtlingen kehrten 53 % aus dem Libanon, 25 % aus der Türkei und 14 % aus Jordanien zurück. Bei der freiwilligen Rückkehr aus der Türkei, die sich nach Angaben der türkischen Regierung zum 30. Dezember 2024 auf 35.114 belief, handelte es sich hauptsächlich um Syrer, die allein zurückkehrten, einschließlich Personen, die vor der Wiedervereinigung mit ihren Familien die Lage in Syrien beurteilen wollten. Nach Angaben des UNHCR waren von Anfang 2024 bis Ende Februar 2025 die Gouvernements, in welche Rückkehrer hauptsächlich heimkehrten Aleppo (mit schätzungsweise 143.680 Rückkehrern) und Raqqa (112.951 Rückkehrern), gefolgt von Dar’a (72.007), Homs (69.624), Rural Damascus (62.738) und Idlib (46.273). Es ist nicht klar, ob jede Rückkehr dauerhaft ist. Laut einem Bericht von Refugees International kehren viele Syrer zurück, um ihre Grundstücke zu begutachten, die Sicherheit und die wirtschaftlichen Bedingungen nach dem Zusammenbruch des Assad-Regimes zu bewerten oder sich mit ihrer Familie wieder zu vereinigen. Für andere ist die Rückkehr eher eine Notwendigkeit als eine Wahl, da die sich verschlechternden Bedingungen in den Aufnahmeländern – gekennzeichnet durch wirtschaftliche Not, steigende Lebenshaltungskosten und begrenzte Möglichkeiten – das Leben zunehmend untragbar gemacht haben. […] , II.1.9.3. Rekrutierung durch HTS und SNA vor dem Sturz al Assadrömisch zwei.1.9.3. Rekrutierung durch HTS und SNA vor dem Sturz al Assad Bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) legten Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vgl. DIS 12.2022). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichteten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt (NMFA 8.2023).Bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) legten Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vergleiche DIS 12.2022). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichteten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt (NMFA 8.2023). Rekrutierungspraxis der SNA: Die SNA verfügte in den von ihr kontrollierten Bereichen nicht über eine einheitliche Einstellungspraxis. Obwohl die SNA in Gebieten neben der türkischen Armee in Syrien operierte, war die türkische Armee nicht an der Rekrutierung von Syrern für die SNA beteiligt. Die SNA rekrutierte auf freiwilliger Basis. Associate Professor und Forschungsdirektor an der Universität Lyon 2, Fabrice Balanche und eine syrische Menschenrechtsorganisation, die für diesen Bericht konsultiert wurde, stellten fest, dass arabische sunnitische Muslime und turkmenische sunnitische Muslime die ethnischen und religiösen Gruppen sind, aus denen die SNA besteht. Die Rekrutierung von Männern zu SNA fand oft auf Märkten, Moscheen und in kleineren Gruppen, Versammlungen oder durch Familienmitglieder statt. Laut dem syrischen Forscher und Aktivisten Suhail Al-Ghazi rekrutierten einige spezifische SNA-Gruppen, die aus Ostsyrien stammen, aber dann in von der SNA kontrollierten Gebieten operierten, nur Personen mit Stammeshintergrund aus Ostsyrien. Die SNA versuchte nicht aktiv, Mitglieder der kurdischen und jazedischen Minderheiten zu rekrutieren, da die SNA diesen religiösen und ethnischen Gruppen nicht vertraut. Al-Ghazi erwähnte auch, dass eine Person, deren Familie nicht bekannt war, dass sie die SNA unterstützt, der SNA nur beitreten durfte, wenn mindestens zwei aktuelle SNA-Kämpfer die Person empfahlen. (DIS 12.2022) Obwohl die SNA Berichten zufolge eine Militärakademie betrieb, war die Dauer der erforderlichen militärischen Ausbildung für SNA-Kämpfer nicht festgelegt oder spezifiziert und variierte zwischen SNA-Gruppen. Das SNHR schätzte ein, dass die Ausbildung nicht länger als sechs Monate dauert. (DIS 12.2022) Wirtschaftliche Anreize waren ein wichtiger Treiber für den Beitritt zu SNA, da SNA-Kämpfer in der SNA mehr Geld verdienen konnten als durch jede andere Arbeit in SNA-kontrollierten Gebieten. Weitere Anreize für einen Beitritt waren der Widerstand der SNA gegen die GoS und ihre religiöse, sektiererische und ethnische Feindseligkeit gegenüber Schiiten, Alawiten und Kurden. Im Allgemeinen rekrutierten SNA-Gruppen Männer nicht zwangsweise, um sich ihren Reihen anzuschließen. Einige Quellen haben festgestellt, dass SNA Männer nicht zwangsweise rekrutieren mußte, da es viele Männer in von SNA kontrollierten Gebieten gab, die bereit waren, sich ihren Reihen aufgrund der wirtschaftlichen Anreize anzuschließen. Darüber hinaus wollten sich viele junge Männer der SNA anschließen, da die Organisation seit März 2020 an relativ wenigen Zusammenstößen beteiligt war. SNA-Rekruten, die sich der SNA angeschlossen haben, konnten sich jedoch nicht entscheiden, ob sie an den bewaffneten Operationen der Gruppe teilnehmen, wenn diese stattfinden. (DIS 12.2022) Obwohl die überwiegende Mehrheit der seinerzeitigen SNA-Kämpfer oder Männer, die in von der SNA gehaltenen Gebieten lebten, freiwillig der SNA beigetreten ist, hat in einigen Fällen eine Zwangsrekrutierung stattgefunden. Laut Suhail Al-Ghazi ist es zu Zwangsrekrutierungen von Männern mit vorheriger Kampferfahrung gekommen. In solchen Fällen sollte die Zwangsrekrutierung als eine Form der Massenkontrollmaßnahme seitens der SNA gegen ehemalige Kombattanten gesehen werden. Al-Ghazi berichtete auch von sechs spezifischen Fällen mutmaßlicher Kämpfer des Islamischen Staates (IS) oder der YPG / SDF in Gebieten, die von SNA und türkischen Streitkräften erobert wurden. SNA zwang und drängte diese Kämpfer, sich der SNA anzuschließen, um ihre Loyalität zu beweisen. Vier dieser Fälle ereigneten sich im Jahr 2016. Im Jahr 2018 gab es Beispiele dafür, dass die SNA kurdische Männer in der Region Afrin zwang, sich der SNA anzuschließen, weil die SNA sie für YPG / SDF-Proxy-Kämpfer hielt. Seit Oktober 2022 werden kurdische Männer von der SNA nicht mehr zwangsrekrutiert. In Fällen, in denen Einzelpersonen erzwungene Rekrutierung vermeiden wollen, würden sie jedoch Menschenhändler nutzen, um in die Türkei zu fliehen. (DIS 12.2022) Es war möglich, dass Männer, die körperlich fit sind, um in bewaffnete Konflikte verwickelt zu werden, die Rekrutierung zur SNA vermeiden und als Zivilisten in von der SNA gehaltenen Gebieten lebten, da es viele Männer gab, die bereit waren, sich der Organisation anzuschließen. Das SNHR erklärte, dass Männer sogar SNA verlassen und als Zivilisten in SNA-kontrollierten Gebieten leben durften, ohne irgendwelche Probleme zu haben. (DIS 12.2022) Rekrutierungspraxis der HTS: Die Rekrutierung von HTS erfolgte typischerweise in Moscheen und über örtliche Scheichs und Geistliche. Der Schwerpunkt bei diesen Rekrutierungsprozessen lag darauf, sicherzustellen, dass neue Rekruten die gleiche islamistische Ideologie wie HTS teilen. HTS hat hauptsächlich durch Rekrutierungskampagnen, bei denen Männer ab 18 Jahren ermutigt werden, sich der militärischen Abteilung von HTS anzuschließen, rekrutiert. Zu diesen Kampagnen gehören die Verteilung von Flugblättern und Ankündigungen auf Social-Media-Plattformen wie Telegram und Twitter. (DIS 12.2022) HTS hat auch aus von der SNA kontrollierten Gebieten über Familien- oder Stammesverbindungen rekrutiert. Allerdings erlaubte HTS ehemaligen Oppositionsgruppenkämpfern, wie z.B. ehemaligen SNA-Kämpfern, nicht, dem HTS beizutreten. Sie erlaubte Oppositionsgruppen auch nicht, Rekrutierungsbüros und Ausbildungsstützpunkte in von HTS kontrollierten Gebieten zu eröffnen. (DIS 12.2022) HTS verfügte über eine große Anzahl von Kämpfern, da sich viele Männer, die in HTS-Gebieten leben, ihrem militärischen Zweig anschlossen. Allerdings ist die genaue Anzahl der Kämpfer, die HTS zur Verfügung stehen, laut der Online-Medienveröffentlichung Al-Monitor nicht bekannt. Eine syrische Menschenrechtsorganisation schätzt, dass HTS aus etwa 80.000 Kämpfern bestand. Laut Fabrice Balanche bestand HTS im Oktober 2022 aus 30.000 bis 50.000 Kämpfern. Im Oktober 2018 verfügte HTS über eine Kampftruppe von 12.000 bis 15.000 Kämpfern. (DIS 12.2022) Junge Männer schlossen sich HTS vor allem wegen der attraktiven Anreize an, die die Organisation ihren Kämpfern bietet. HTS betrachtet seine Kämpfer als wichtigen Teil seiner Organisation, was insgesamt einen wichtigen Motivationsfaktor für den Beitritt zu HTS darstellt. Neben der Zahlung von Gehältern stellt HTS seinen Mitgliedern auch Lebensmittelkörbe und Unterkünfte zur Verfügung. (DIS 12.2022) Zwei der befragten Quellen gaben an, dass sich auch viele junge Männer der HTS angeschlossen haben, weil sie die ideologischen und religiösen Überzeugungen der Organisation teilen. (DIS 12.2022) Dem Bericht des Danish Immigration Service (DIS) vom Dezember 2022 war zu entnehmen, dass Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) im Allgemeinen keine Zwangsrekrutierung einsetzte. HTS hat keine Rekruten benötigt, da eine große Anzahl von Männern bereitwillig der Organisation beitrat. Darüber hinaus setzte HTS keine Zwangsrekrutierung ein, da es für HTS von wesentlicher Bedeutung war, dass ihre Rekruten motiviert und loyal gegenüber der Organisation waren. Es war möglich, in von HTS kontrollierten Gebieten zu leben, ohne bei der HTS dienen zu müssen. Männer, die sich dafür entschieden, HTS nicht beizutreten, hatten keine Probleme mit HTS, weil sie nicht beitraten. Sie konnten als Zivilisten in den vom HTS kontrollierten Gebieten leben. In Idlib lebten 100.000 Menschen, die arbeiteten und sich frei bewegten und nicht vom HTS rekrutiert wurden. (DIS 12.2022) Allerdings hat HTS in einigen Fällen bei der Einstellung von Mitarbeitern Gewalt oder Nötigung angewendet. Laut Al-Ghazi zwang HTS Personen mit militärischer Erfahrung dazu, sich HTS anzuschließen. Darüber hinaus haben örtliche HTS-Polizeieinheiten gelegentlich Männer unter Druck gesetzt, sich HTS anzuschließen, insbesondere im Zusammenhang mit den Angriffen der syrischen Regierung auf Idlib. Allerdings gab es keine systematische Praxis dieser Art der Rekrutierung. Es gab auch Fälle von Zwangsrekrutierung von Männern aus IS-Schläferzellen, um eine feste Kontrolle über diese Kämpfer zu erlangen. (DIS 12.2022) HTS erlaubte es Kämpfern nicht, aufzuhören oder zu entscheiden, ob sie an bewaffneten Kämpfen teilnehmen möchten. Über diese Angelegenheiten entschieden ausschließlich die Leiter von HTS. Laut SNHR konnte Männern, die in der HTS-Militärabteilung dienten und aufhören woltlen, ein höheres Gehalt angeboten werden, wenn sie erfahrene Kämpfer waren. Wenn sie jedoch kündigten, wurden sie höchstwahrscheinlich als Verräter wahrgenommen und vor ein HTS-Militärgericht gestellt. (DIS 12.2022) Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer "regulären Armee" zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten "HTS-Wehrpflicht" in ldlib liebäugelte, damit dem "Staatsvolk" von ldlib eine "staatliche" Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022). II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung: II.2.1. Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltesrömisch zwei.2.1. Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt samt den Entscheidungen der belangten Behörde, in das vor dem Bundesverwaltungsgericht abgeführte Verfahren W247 2267056-2, der Einvernahme der bP in der vor dem erkennenden Gericht durchgeführten mündlichen Verhandlung, den gegenständlichen Akt des Bundesverwaltungsgerichts, ferner durch Einholung aktueller Auszüge aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, sowie schließlich im Wege der Einsichtnahme in die vom erkennenden Gericht in das Verfahren eingebrachten und der bP unter Angabe der Quellen bekanntgegebenen Länderberichte zur Lage im Herkunftsstaat, insbesondere die Informationssammlung der Staatendokumentation zur Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad, in der aktuellen Fassung abrufbar unter https://www.ecoi.net/de/laender/arabische-republik-syrien/themendossiers/informationssammlung-zu-entwicklungen-zum-sturz-von-praesident-assad/; Aktuelles Kartenmaterial unter https://syria.liveuamap.com/ sowie https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html; Länderinformation der BFA Staatendokumentation betreffend Syrien, vom 27.03.2024; Kurzinformation der Staatendokumentation zu Syrien - Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht, vom 10.12.2024; UNHCR Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 6. aktualisierte Fassung, März 2021; UNHCR Position on returns to the Syrian Arab Republic, December 2024; UNHCR Regional Flash Update #18, Syria situation crisis, vom 14 März 2025; UNHCR Bericht Preparedness and Response - Voluntary Return of Syrian Refugees (January - June 2025); EUAA COI-Report Syria - Country Focus, März 2025 ; EUAA Country Guidance: Syria, April 2024; EUAA COI Report Syria: Targeting of Individuals, September 2022; EUAA COI-Report Syria - Security Situation, October 2024; ISW, Institute for the STUDY OF WAR, Iran Update, 11. März 2025; Anfragebeantwortung zu Syrien: Selbstverteidigungspflicht in der Demokratischen Autonomieverwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) vom 24. Februar 2025, a-12555-2; Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen [a-12592-v2]; The Danish Immigration Service, COI-Brief Report Syria: Recruitment to Opposition Groups, December 2022; Anfragebeantwortung zu Syrien: Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften vom 6.9.2023, a-12188-v2; The Danish Immigration Service, COI FFM Report Syria - Military recruitment in Hasakah Governate, June 2022; The Danish Immigration Service, COI FFM Report Syria - Military recruitment in North and East Syria, June 2024; Kurzinformation der Staatendokumentation zu Syrien (14.06.2024): Syrische Dokumente mit falschem Inhalt und QR-Codes; Staatendokumentation, Anfragebeantwortung zu Syrien vom 04.08.2022: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien: Überprüfung der Authentizität von Dokumenten: Auf welchen Berichten die Länderfeststellungen unter Pkt. II.1. beruhen, wurde u.a. unmittelbar bei den Feststellungen in Klammer erkenntlich gemacht.Auf welchen Berichten die Länderfeststellungen unter Pkt. römisch zwei.1. beruhen, wurde u.a. unmittelbar bei den Feststellungen in Klammer erkenntlich gemacht. Die Beweiswürdigung stützt sich neben den Länderinformationen insbesondere auf das Vorbringen der bP in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie die aus dem Verwaltungsakt hervorgehenden Aussagen der bP vor den Organen des Öffentlichen Sicherheitsdienstes (siehe Erstbefragung) und dem Bundesamt (siehe niederschriftliche Einvernahme) und zieht auch das in der Beschwerde erstattete Vorbringen mit ein. Feststellungen zur Person der bP, ihrer Staatsangehörigkeit, Abstammung, den Familienverhältnissen sowie ihren persönlichen und familiären Lebensumständen beruhen auf ihren insoweit stringenten Angaben in den Verfahren vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Ergänzend wurden vom erkennenden Gericht elektronische Abfragen in den österreichischen Registern durchführt. Die bP legte im Laufe des Verfahrens im Hinblick auf ihren gesundheitlichen Zustand dar, dass es ihr gut gehe. Ausgehend davon und ob des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks ist daher festzustellen, dass die bP gesund ist. Die zur Lage im Herkunftsstaat unter dem Punkt II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnisquellen, die der bP im Rahmen der mündlichen Verhandlung unter gleichzeitiger Angabe der herangezogenen Quellen zur Erstattung einer Stellungnahme bekanntgegeben wurden. In Anbetracht des Umstands, dass das aktuelle Länderinformationsblatt, Version 11, vom 27.03.2024 stammt, wurden in Bezug auf die jüngsten Ereignisse neben den – der medialen Berichterstattung zu entnehmenden – notorischen Informationen insbesondere die einschlägige Kurzinformation der Staatendokumentation vom 10.12.2024, die laufend aktualisierte Informationssammlung von ACCORD zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad mit Stand 11.03.2025 sowie der EUAA COI-Report Syria - Country Focus, März 2025 herangezogen. Die bP gab keine Stellungnahme zu den Berichten ab.Die zur Lage im Herkunftsstaat unter dem Punkt römisch zwei.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnisquellen, die der bP im Rahmen der mündlichen Verhandlung unter gleichzeitiger Angabe der herangezogenen Quellen zur Erstattung einer Stellungnahme bekanntgegeben wurden. In Anbetracht des Umstands, dass das aktuelle Länderinformationsblatt, Version 11, vom 27.03.2024 stammt, wurden in Bezug auf die jüngsten Ereignisse neben den – der medialen Berichterstattung zu entnehmenden – notorischen Informationen insbesondere die einschlägige Kurzinformation der Staatendokumentation vom 10.12.2024, die laufend aktualisierte Informationssammlung von ACCORD zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad mit Stand 11.03.2025 sowie der EUAA COI-Report Syria - Country Focus, März 2025 herangezogen. Die bP gab keine Stellungnahme zu den Berichten ab. Bei den herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der im vorliegenden Fall relevanten Situation in Syrien ergeben. Die bP gab im Laufe der Verfahren durchgehend an, aus XXXX (auch XXXX genannt) zu stammen, wo sie sich bis zu ihrer Ausreise in die Türkei im Juli 2015 auch aufgehalten hat.Die bP gab im Laufe der Verfahren durchgehend an, aus römisch 40 (auch römisch 40 genannt) zu stammen, wo sie sich bis zu ihrer Ausreise in die Türkei im Juli 2015 auch aufgehalten hat. Die Machtverhältnisse in der Herkunftsregion der bP sind nicht strittig. Sie ergeben sich aus den jüngsten Berichten über den Sturz Assads und die Zeit danach sowie einer Einsichtnahme in das von den einschlägigen Websites (https://syria.liveuamap.com/; https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html) abgerufene, in das Verfahren eingeführte und der bP zur Kenntnis gebrachte Kartenmaterial in Zusammenschau mit der Aussage der bP im Rahmen der mündlichen Verhandlung. II.2.2. Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte vor Ort zu verifizieren, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153; 15.03.2016, Ra 2015/01/0069).römisch zwei.2.2. Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte vor Ort zu verifizieren, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153; 15.03.2016, Ra 2015/01/0069). Im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit von Angaben eines Asylwerbers hat der Verwaltungsgerichtshof als Leitlinien entwickelt, dass es erforderlich ist, dass der Asylwerber die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, Zl. 93/18/0289). Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, genügt zur Dartuung von selbst Erlebtem grundsätzlich nicht (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314). Es entspricht ferner der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein Vorbringen im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden kann, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens bzw. der niederschriftlichen Einvernahmen unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650). II.2.3. Zur vorgebrachten Gefahr einer Verfolgung durch den syrischen Staat ist Folgendes auszuführen:römisch zwei.2.3. Zur vorgebrachten Gefahr einer Verfolgung durch den syrischen Staat ist Folgendes auszuführen: Einer Verfolgung durch die Regierung Assad ist aufgrund des Zusammenbruchs des syrischen Regimes die Grundlage entzogen wurde. Dementsprechend wurden die Erwägungen des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, jüngst durch eine Position zur Rückkehr ersetzt, die ausdrücklich festhält, dass Risiken in Bezug auf die Verfolgung durch die frühere Regierung aufgehört haben (vgl. UNHCR-Position zur Rückkehr in die Arabische Republik Syrien vom Dezember 2024).Einer Verfolgung durch die Regierung Assad ist aufgrund des Zusammenbruchs des syrischen Regimes die Grundlage entzogen wurde. Dementsprechend wurden die Erwägungen des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, jüngst durch eine Position zur Rückkehr ersetzt, die ausdrücklich festhält, dass Risiken in Bezug auf die Verfolgung durch die frühere Regierung aufgehört haben vergleiche UNHCR-Position zur Rückkehr in die Arabische Republik Syrien vom Dezember 2024). Die Feststellungen unter Punkt II.1. ergeben sich neben der notorischen medialen Berichterstattung aus der aktuellen Kurzinformation der Staatendokumentation vom 10.12.2024 bzw. der laufend aktualisierten Informationssammlung der Staatendokumentation sowie des EUAA COI-Report Syria - Country Focus, März 2025; aus diesen Berichten geht unter anderem auch hervor, dass die Regierungstruppen ihre Stellungen aufgaben, flohen oder desertierten.Die Feststellungen unter Punkt römisch zwei.1. ergeben sich neben der notorischen medialen Berichterstattung aus der aktuellen Kurzinformation der Staatendokumentation vom 10.12.2024 bzw. der laufend aktualisierten Informationssammlung der Staatendokumentation sowie des EUAA COI-Report Syria - Country Focus, März 2025; aus diesen Berichten geht unter anderem auch hervor, dass die Regierungstruppen ihre Stellungen aufgaben, flohen oder desertierten. II.2.4. Zu dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 03.04.2025 erstatteten Vorbringen, die neue Regierung werde zukünftig auch eine Armee haben und sie zwangsrekrutieren, ist auf die Länderberichte zu verweisen, wonach die syrische Übergangsregierung die allgemeine Wehrpflicht abgeschafft hat und stattdessen auf eine freiwillige Rekrutierung setzt. Es haben bereits Programme zur Rekrutierung von Soldaten, Unteroffiziere und Offiziere für das Militär, aber auch für die Reihen der Polizei begonnen. (vgl. Pkt. II.1.6., II.1.9.)römisch zwei.2.4. Zu dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 03.04.2025 erstatteten Vorbringen, die neue Regierung werde zukünftig auch eine Armee haben und sie zwangsrekrutieren, ist auf die Länderberichte zu verweisen, wonach die syrische Übergangsregierung die allgemeine Wehrpflicht abgeschafft hat und stattdessen auf eine freiwillige Rekrutierung setzt. Es haben bereits Programme zur Rekrutierung von Soldaten, Unteroffiziere und Offiziere für das Militär, aber auch für die Reihen der Polizei begonnen. vergleiche Pkt. römisch zwei.1.6., römisch zwei.1.9.) Syria TV, ein syrischer Fernsehsender mit Sitz in Instanbul, der im Besitz eines katarischen Mediennetzwerks ist und sich in Opposition zur Assad-Regierung positioniert hatte, berichtet in einem arabischsprachigen Artikel vom Februar 2025, dass sich der Rekrutierungsprozess für die neuen syrischen Militär- und Sicherheitsinstitutionen, wie die Polizei sowie Kriminal- und Geheimdienste, von Gouvernement zu Gouvernement unterscheide. Am 10.Jänner 2025 habe das Innenministerium der Übergangsregierung verkündet, dass Anmeldungen zum Eintritt in die Polizeiakademie begonnen hätten. Die Kurse, die einen Eintritt in die Reihen der Polizei und Dienste der öffentlichen Sicherheit ermöglichen sollen, hätten in fast allen Gouvernements, insbesondere in Damaskus, Rif Dimaschq, Homs, Tartus, Idlib, Sweida und Deir ez-Zor begonnen. Dem Artikel zufolge sei Idlib in dieser Hinsicht am aktivsten, gefolgt von Deir ez-Zor und Teilen von Rif Dimaschq, während der Rekrutierungsprozess in den Küstenregionen sowie in Homs eher verhalten verlaufe. Bewerberhätten zwischen 20 und 30 Jahre alt zu sein, einen Sekundarschulabschluss oder einen entsprechenden Abschlussvorzuweisen, die vorgeschriebenen Kurse absolviert zu haben, unbescholten sowie gesund und von guter Statur zu sein. Sie hätten zudem körperlich fit zu sein und müssten mindestens 168 cm groß sein. Enab Baladi berichtet in einem arabischsprachigen Artikel von Februar 2025 gleichfalls, die Rekrutierungsabteilung in Aleppo habe verkündet, dass die Anmeldungen für eine Militärausbildung begonnen hätten. Die Bedingungen für den Eintritt in die Reihen des Verteidigungsministeriums der Übergangsregierung seien festgelegt worden. Interessierte könnten sich bis 15.Februar 2025 in der Rekrutierungsabteilung in Aleppo im Viertel Al-Furqan anmelden. Voraussetzung sei, dass Bewerber ledig, zwischen 18 und 22 Jahre alt seien, keine chronischen Erkrankungen hätten und nicht verletzt seien. Für eine Anmeldung seien zwei Fotos, eine Kopie des Personalausweises sowie, sofern vorhanden, eine Kopie des Nachweises über einen akademischen Abschluss vorzulegen (Enab Baladi,12. Februar 2025). Ähnliche Informationen finden sich in zwei Facebook-Beiträgen. In einem arabischsprachigen Facebook-Beitrag vom 12. Februar 2025 auf der Facebook-Seite„Al Arabiya Syria“ wird berichtet, dass das Gouvernement Aleppo verkündet habe, dass die Anmeldungen für die Aufnahme in die Reihender Armee eröffnet seien. Die Anmeldungen würden im Offiziersclub im Viertel Al-Furqan entgegengenommen. Bewerber hätten ledig sowie zwischen 18 und 22 Jahre alt und gesund zu sein (Al Arabiya Syria,12. Februar 2025). Auf der Facebook-Seite „Nachrichten des freien Syrien“ („Achbar Suriya al-Hurra“) findet sich ein Beitrag vom 6.Februar 2025, der eine Rekrutierungsanzeige der Rekrutierungsabteilung in Idlib veröffentlicht. Die Anmeldung zur Teilnahme am Militärkurs für jene, die unter dem Verteidigungsministerium dienen möchten, sei eröffnet. Interessierten sei es möglich, sich zwischen dem 9. Februar 2025 und dem15. Februar 2025 in der Rekrutierungsabteilung in Idlib anzumelden. Bewerber hätten ledig und zwischen 18 und 22 Jahre alt zu sein. Siedürften nicht chronisch krank oder verletzt sein. Vorzulegen seien ein Foto, eine Kopie des Personalausweises und eine Kopie desakademischen Nachweises, wenn vorhanden (Nachrichten des freien Syrien, 6.Februar 2025). (vgl. zum Gesamten ACCORD - Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen [a-12592-v2])Enab Baladi berichtet in einem arabischsprachigen Artikel von Februar 2025 gleichfalls, die Rekrutierungsabteilung in Aleppo habe verkündet, dass die Anmeldungen für eine Militärausbildung begonnen hätten. Die Bedingungen für den Eintritt in die Reihen des Verteidigungsministeriums der Übergangsregierung seien festgelegt worden. Interessierte könnten sich bis 15.Februar 2025 in der Rekrutierungsabteilung in Aleppo im Viertel Al-Furqan anmelden. Voraussetzung sei, dass Bewerber ledig, zwischen 18 und 22 Jahre alt seien, keine chronischen Erkrankungen hätten und nicht verletzt seien. Für eine Anmeldung seien zwei Fotos, eine Kopie des Personalausweises sowie, sofern vorhanden, eine Kopie des Nachweises über einen akademischen Abschluss vorzulegen (Enab Baladi,12. Februar 2025). Ähnliche Informationen finden sich in zwei Facebook-Beiträgen. In einem arabischsprachigen Facebook-Beitrag vom 12. Februar 2025 auf der Facebook-Seite„Al Arabiya Syria“ wird berichtet, dass das Gouvernement Aleppo verkündet habe, dass die Anmeldungen für die Aufnahme in die Reihender Armee eröffnet seien. Die Anmeldungen würden im Offiziersclub im Viertel Al-Furqan entgegengenommen. Bewerber hätten ledig sowie zwischen 18 und 22 Jahre alt und gesund zu sein (Al Arabiya Syria,12. Februar 2025). Auf der Facebook-Seite „Nachrichten des freien Syrien“ („Achbar Suriya al-Hurra“) findet sich ein Beitrag vom 6.Februar 2025, der eine Rekrutierungsanzeige der Rekrutierungsabteilung in Idlib veröffentlicht. Die Anmeldung zur Teilnahme am Militärkurs für jene, die unter dem Verteidigungsministerium dienen möchten, sei eröffnet. Interessierten sei es möglich, sich zwischen dem 9. Februar 2025 und dem15. Februar 2025 in der Rekrutierungsabteilung in Idlib anzumelden. Bewerber hätten ledig und zwischen 18 und 22 Jahre alt zu sein. Siedürften nicht chronisch krank oder verletzt sein. Vorzulegen seien ein Foto, eine Kopie des Personalausweises und eine Kopie desakademischen Nachweises, wenn vorhanden (Nachrichten des freien Syrien, 6.Februar 2025). vergleiche zum Gesamten ACCORD - Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen [a-12592-v2]) Eine zwangsweise Einziehung der bP in die „neuen“ syrischen Streitkräfte ist sohin nicht maßgeblich wahrscheinlich. Schließlich ist aber auch der Vollständigkeit halber zu betonen, dass die Verpflichtung zur Wehrdienstleistung als solche ihre rechtliche Deckung in dem grundsätzlichen Recht eines souveränen Staates findet, seine Angehörigen zur Militärdienstleistung zu verpflichten und einzuziehen (vgl. VwGH 14.10.2024, Ra 2024/20/0491). Die Einberufung zum Militärdienst und eine wegen der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes bzw. wegen Desertion drohende, auch strenge Bestrafung ist – ohne Zusammenhang zu einem Konventionsgrund – nicht als Bedrohung iSv § 3 AsylG anzusehen (vgl. bereits VwGH 05.04.2002, 2001/18/0255).Eine zwangsweise Einziehung der bP in die „neuen“ syrischen Streitkräfte ist sohin nicht maßgeblich wahrscheinlich. Schließlich ist aber auch der Vollständigkeit halber zu betonen, dass die Verpflichtung zur Wehrdienstleistung als solche ihre rechtliche Deckung in dem grundsätzlichen Recht eines souveränen Staates findet, seine Angehörigen zur Militärdienstleistung zu verpflichten und einzuziehen vergleiche VwGH 14.10.2024, Ra 2024/20/0491). Die Einberufung zum Militärdienst und eine wegen der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes bzw. wegen Desertion drohende, auch strenge Bestrafung ist – ohne Zusammenhang zu einem Konventionsgrund – nicht als Bedrohung iSv Paragraph 3, AsylG anzusehen vergleiche bereits VwGH 05.04.2002, 2001/18/0255). II.2.5. Neben der staatlichen Wehrpflicht bei den – bis Dezember 2024 der Regierung Assad zuzuordnenden – syrischen Streitkräften bestand auch auf dem Gebiet der DAANES eine „Wehrpflicht“ in Form der sogenannten „Selbstverteidigungspflicht“ für Männer über 18 Jahren ab dem Jahrgang 1998. Die Situation bezüglich des Selbstverteidigungsdienstes ist auch vor dem Hintergrund der seit Anfang Dezember 2024 geänderten Machtverhältnisse in Syrien grundsätzlich unverändert geblieben. Laut Syria TV gebe es mit Stand Ende Jänner 2025 nur begrenzte Rekrutierungsmaßnahmen von Wehrpflichtigen, da die SDF in der derzeitigen Situation nicht zu derartigen Operationen in der Lage sei. (Syria TV, 31. Jänner 2025). (vgl. ACCORD vom 24.2.2025, a-12555-2). Auch wenn Al Jazeera in einem arabischsprachigen Artikel von Jänner 2025 den Wissenschaftler Amir Al-Mithqal zitiert, dem zufolge die Demokratischen Kräfte Syriens (Syrian Democratic Forces, SDF) aufgrund eines Mangels an kurdischen Kräften ethnische Araber zwangsrekrutiert hätten, so ist im Hinblick auf die seit dem Sturz der ASSAD – Regierung berichteten über 5.000 Deserteuren, den Informationen zu folgen, dass derzeit ein Mangel an Kräften in den Reihen der SDF vorliegt und diese daher gar nicht imstande ist, neue Rekrutierungskampagnen in der Region zu starten. Dass in diesem Falle nur begrenzt Rekrutierungsoperationen durchgeführt werden, und zwar hauptsächlich im kurdischen Kerngebiet, dem Gouvernement Hasaka, ist sohin schlüssig und nachvollziehbar.römisch zwei.2.5. Neben der staatlichen Wehrpflicht bei den – bis Dezember 2024 der Regierung Assad zuzuordnenden – syrischen Streitkräften bestand auch auf dem Gebiet der DAANES eine „Wehrpflicht“ in Form der sogenannten „Selbstverteidigungspflicht“ für Männer über 18 Jahren ab dem Jahrgang 1998. Die Situation bezüglich des Selbstverteidigungsdienstes ist auch vor dem Hintergrund der seit Anfang Dezember 2024 geänderten Machtverhältnisse in Syrien grundsätzlich unverändert geblieben. Laut Syria TV gebe es mit Stand Ende Jänner 2025 nur begrenzte Rekrutierungsmaßnahmen von Wehrpflichtigen, da die SDF in der derzeitigen Situation nicht zu derartigen Operationen in der Lage sei. (Syria TV, 31. Jänner 2025). vergleiche ACCORD vom 24.2.2025, a-12555-2). Auch wenn Al Jazeera in einem arabischsprachigen Artikel von Jänner 2025 den Wissenschaftler Amir Al-Mithqal zitiert, dem zufolge die Demokratischen Kräfte Syriens (Syrian Democratic Forces, SDF) aufgrund eines Mangels an kurdischen Kräften ethnische Araber zwangsrekrutiert hätten, so ist im Hinblick auf die seit dem Sturz der ASSAD – Regierung berichteten über 5.000 Deserteuren, den Informationen zu folgen, dass derzeit ein Mangel an Kräften in den Reihen der SDF vorliegt und diese daher gar nicht imstande ist, neue Rekrutierungskampagnen in der Region zu starten. Dass in diesem Falle nur begrenzt Rekrutierungsoperationen durchgeführt werden, und zwar hauptsächlich im kurdischen Kerngebiet, dem Gouvernement Hasaka, ist sohin schlüssig und nachvollziehbar. Hinzutritt, dass Quellen Mitte März 2025 überdies von einer zwischen Ahmad Scharaa und Mazloum Abdi, dem Leiter der SDF, getroffenen Einigung berichteten, die Ende 2025 umgesetzt werden solle (DW, 11.März 2025; CNN, 11.März 2025; The Guardian, 10.März 2025). Die Vereinbarung sehe vor, alle „zivilen und militärischen Einrichtungen“ in Nordost-Syrien der Verwaltung des syrischen Staates zu unterstellen (DW, 11.März 2025, siehe auch The Guardian, 10.März 2025). Abgesehen von einer sohin ohnedies nicht maßgeblich wahrscheinlichen Rekrutierung, unterliegt - wie in den Feststellungen bereits ausgeführt - die XXXX geborene bP aufgrund ihres Alters aber ohnedies nicht mehr der in den Gebieten der AANES bestehenden „Selbstverteidigungspflicht“, ihre Einziehung ist folglich jedenfalls nicht maßgeblich wahrscheinlich. Abgesehen von einer sohin ohnedies nicht maßgeblich wahrscheinlichen Rekrutierung, unterliegt - wie in den Feststellungen bereits ausgeführt - die römisch 40 geborene bP aufgrund ihres Alters aber ohnedies nicht mehr der in den Gebieten der AANES bestehenden „Selbstverteidigungspflicht“, ihre Einziehung ist folglich jedenfalls nicht maßgeblich wahrscheinlich. Aber auch im äußerst unwahrscheinlichen Falle einer (Zwangs)Rekrutierung würde diese bzw. eine allfällige Verweigerung der bP aus nachstehenden Gründen keine asylrelevante Verfolgungsgefahr bewirken: Die Einstellung in den SDF, deren Kernbestandteile die YPG und YPJ bilden, erfolgt grundsätzlich auf freiwilliger Basis. Wehrpflichtige dienen demgegenüber in den Selbstverteidigungseinheiten (HXP), einer von den SDF separaten Streitkraft, die vom Demokratischen Rat Syriens (Syrian Democratic Council, SDC) verwaltet wird und über eine eigene Militärführung verfügt. Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht bei der HXP erfolgen laut den Erkenntnisquellen normalerweise in Bereichen wie Objektschutz (z.B. Bewachung von Gefängnissen, an Checkpoints oder Straßensperren) oder Nachschub (z.B. logistische Unterstützung der freiwilligen Streitkräfte). Ihre Aufgaben umfassen hauptsächlich solche der inneren Sicherheit. Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten nur bei Konfliktbedarf an die Front verlegt, wie z. B. bei den Kämpfen gegen den Islamischen Staat. Aber selbst an der Front würden einem Sprecher der SDF zufolge die Selbstverteidigungspflichtigen zum Schutz von befreiten Gebieten, nicht jedoch zum Kampf in selbigen, eingesetzt. Es finden sich insbesondere auch keine Berichte über von der HXP begangene völkerrechtswidrigen Aktionen. Hinsichtlich der Frage, welche Konsequenzen im Falle der Entziehung oder Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften drohen, sind die Quellen zwar nicht einheitlich, von Misshandlungen, Folter oder unverhältnismäßig langen Haftstrafen wird allerdings nicht berichtet. DIS führt aus, dass „Wehrpflichtige“, welche versuchen, dem Militärdienst zu entgehen, laut Gesetz durch die Verlängerung der „Wehrpflicht“ um einen Monat bestraft würden – zwei Quellen zufolge auch in Verbindung mit vorhergehender Haft „für eine Zeitspanne“. Dabei soll es sich oft um ein bis zwei Wochen handeln, um einen Einsatzort für die Betreffenden zu finden. EUAA spricht für den Fall einer Verweigerung der Selbstverteidigungspflicht von einer Verlängerung der "Pflicht zur Selbstverteidigung" auf 15 Monate, verspätete Einberufungen seien verpflichtet, einen weiteren Monat zu dienen. (vgl. EUAA Syria Country focus). Die ÖB Damaskus erwähnt auch Haftstrafen zusätzlich zur Verlängerung des Wehrdienstes. Nach Aussage von Repräsentanten der kurdischen Selbstverwaltung gebe es keine Strafen für Personen, die sich der Selbstverteidigungspflicht entziehen würden. Grundsätzlich gilt die Pflicht für Araber gleichermaßen, aber einem Experten zufolge könne die Behandlung je nach Region und Zugriffsmöglichkeit der SDF variieren und wäre aufgrund der starken Stammespositionen oft weniger harsch als gegenüber Kurden. Auch wenn ein andere Experte von Beleidigungen und Gewalt gegenüber arabischen Wehrdienstverweigerern berichtet, liegen im Falle einer Entziehung oder Weigerung insgesamt gesehen keine stichhaltigen Anhaltspunkte für eine unverhältnismäßige Bestrafung seitens der Autonomiebehörden vor.Hinsichtlich der Frage, welche Konsequenzen im Falle der Entziehung oder Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften drohen, sind die Quellen zwar nicht einheitlich, von Misshandlungen, Folter oder unverhältnismäßig langen Haftstrafen wird allerdings nicht berichtet. DIS führt aus, dass „Wehrpflichtige“, welche versuchen, dem Militärdienst zu entgehen, laut Gesetz durch die Verlängerung der „Wehrpflicht“ um einen Monat bestraft würden – zwei Quellen zufolge auch in Verbindung mit vorhergehender Haft „für eine Zeitspanne“. Dabei soll es sich oft um ein bis zwei Wochen handeln, um einen Einsatzort für die Betreffenden zu finden. EUAA spricht für den Fall einer Verweigerung der Selbstverteidigungspflicht von einer Verlängerung der "Pflicht zur Selbstverteidigung" auf 15 Monate, verspätete Einberufungen seien verpflichtet, einen weiteren Monat zu dienen. vergleiche EUAA Syria Country focus). Die ÖB Damaskus erwähnt auch Haftstrafen zusätzlich zur Verlängerung des Wehrdienstes. Nach Aussage von Repräsentanten der kurdischen Selbstverwaltung gebe es keine Strafen für Personen, die sich der Selbstverteidigungspflicht entziehen würden. Grundsätzlich gilt die Pflicht für Araber gleichermaßen, aber einem Experten zufolge könne die Behandlung je nach Region und Zugriffsmöglichkeit der SDF variieren und wäre aufgrund der starken Stammespositionen oft weniger harsch als gegenüber Kurden. Auch wenn ein andere Experte von Beleidigungen und Gewalt gegenüber arabischen Wehrdienstverweigerern berichtet, liegen im Falle einer Entziehung oder Weigerung insgesamt gesehen keine stichhaltigen Anhaltspunkte für eine unverhältnismäßige Bestrafung seitens der Autonomiebehörden vor. Es kommt sohin diesbezüglich nicht zu einer mit maßgeblichen Wahrscheinlichkeit eintretenden individuellen Gefährdung der bP. Sie wird insbesondere bei einer Verweigerung des Dienstes bei den Selbstverteidigungskräften keine unverhältnismäßigen Konsequenzen wie Folter, unmenschliche Strafe oder Behandlung zu gewärtigen haben. Im äußerst unwahrscheinlichen Falle einer Einziehung zur HXP ist auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie sich in hinreichend unmittelbarer Weise an menschen- oder völkerrechtswidrigen Aktionen beteiligen muss. Darüber hinaus führt eine Verweigerung des Dienstes bei den kurdischen Selbstverteidigungskräften ausweislich der Quellen nicht automatisch zur Unterstellung einer „oppositionellen Gesinnung“ seitens der Kurden als Konfliktpartei. Sie wird insbesondere auch nicht durch die bloße Zugehörigkeit zur arabischen Volksgruppe (vgl. etwa VwGH 29.02.2024, Ra 2024/18/0043) oder eine Ausreise ins Ausland (vgl. auch VwGH 11.11.2020, Ra 2020/18/0147) begründet.Darüber hinaus führt eine Verweigerung des Dienstes bei den kurdischen Selbstverteidigungskräften ausweislich der Quellen nicht automatisch zur Unterstellung einer „oppositionellen Gesinnung“ seitens der Kurden als Konfliktpartei. Sie wird insbesondere auch nicht durch die bloße Zugehörigkeit zur arabischen Volksgruppe vergleiche etwa VwGH 29.02.2024, Ra 2024/18/0043) oder eine Ausreise ins Ausland vergleiche auch VwGH 11.11.2020, Ra 2020/18/0147) begründet. Nicht gefolgt werden kann in diesem Zusammenhang auch dem Vorbringen der bP im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 18.06.2024 sowie in der mündlichen Verhandlung am 03.04.2025, wonach sie aufgrund einer Auseinandersetzung ihres Bruders mit einer Person der „kurdischen Truppe“ eine Mitteilung erhalten habe, dass sie bei den „Kurden“ zu erscheinen habe. Zu betonen ist, dass die bP diesbezüglich sowohl in ihrer Erstbefragung als auch in ihrer Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid widersprüchlich angegeben hatte, sie sei zur „PKK“ einberufen bzw. geladen worden bzw. seien ihr Bruder und ihr Vater ins Visier der „PKK“ geraten. In der vorgelegten Ladung heißt es diesbezüglich aber wiederum konträr dazu, die bP solle beim „Selbstverteidigungsbüro“ des Militärrates der Stadt XXXX erscheinen. Abgesehen davon, gelang es der bP im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht, eine Verfolgungssituation diesbezüglich substantiiert und schlüssig darzulegen. Sie war auf Nachfrage nicht in der Lage, nachvollziehbar zu erklären, was die „Kurden“ von ihr wollen bzw. was sie in diesem Zusammenhang befürchte. So meinte sie auf die Frage: „Was wollen die Kurden von Ihnen?“, lediglich: „Gemäß dieser Mitteilung wird von mir verlangt, dass ich bei ihnen erscheinen muss. Einer von uns, ich oder mein Bruder, sollen bei ihnen erscheinen.“ und auf die wiederholte Nachfrage, was sie befürchte: „Meine Festnahme und ein Gefängnis ist sicher die erste Konsequenz. Was danach auf mich zukommt, weiß ich nicht. Ich kann mit allem rechnen und ich weiß nicht, was sie dann mit mir vorhaben.“ Auch die neuerliche Frage, warum die „Kurden“ ihr etwas tun sollten, konnte die bP nicht beantworten, sie war nicht in der Lage, die von ihr behauptete Auseinandersetzung bzw. Diskussion ihres Bruders mit jemanden der „kurdischen Truppe“ inhaltlich konkret zu erläutern bzw. in Relation zur vorgebrachten Gefahr einer Festnahme, eines Gefängnisaufenthaltes, eines „mit allem zu rechnen haben“ zu setzen. Angesichts dieser ihr angeblich drohenden, schwerwiegenden Konsequenzen ist das Unvermögen der bP, den Grund hierfür plausibel darzulegen, nicht mit der allgemeinen Lebenserfahrung in Einklang zu bringen.Nicht gefolgt werden kann in diesem Zusammenhang auch d