Obsah (12)
§ 3Art 133§ 8§ 6§ 28§ 59§ 17Art. 130§§ 4§ 74Art. 15§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.04.2025 GeschäftszahlL503 2304851-1 Spruch, L503 2304851-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 3Abs 1 Asyl
G 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der minderjährige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") – eigenen Angaben zufolge ein syrischer Staatsangehöriger – stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 07.08.2023 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am 08.08.2023 gab der BF an, er stamme aus Idlib und sei von dort im Juni 2023 in Richtung Österreich aufgebrochen. Als Fluchtgrund gab der BF an, dass er sein Land wegen des Krieges verlassen habe. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben.
- Am 09.08.2024 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: „BFA“) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch, der von seiner gesetzlichen Vertretung bevollmächtigten Vertreterin und seines Bruders XXXX als Vertrauensperson niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er eingangs zu seiner Person an, er sei im Dorf XXXX geboren und im Nachbardorf XXXX aufgewachsen; er sei ledig, sunnitischer Religions- und arabischer Volksgruppenzugehörigkeit. Seine Eltern würden in XXXX leben und – abhängig von der Sicherheitslage – immer wieder nach XXXX pendeln, wo sie eine Mietwohnung hätten. Er selbst habe die meiste Zeit im Haus der Familie in XXXX gelebt. Zwei seiner Brüder würden in der Türkei und seine Schwester in Idlib leben, in Syrien habe er noch weitere entfernte Verwandte. Er habe in Syrien die Schule abgeschlossen und das Land ein paar Monate später verlassen. Seine Eltern hätten den Lebensunterhalt von der Landwirtschaft finanziert. Sein Vater bzw. seine Eltern hätten etwa einen Monat vor seiner Ausreise entschieden, dass er Syrien verlassen müsse und die schlepperunterstützte Ausreise organisiert. Er habe in Bulgarien einen Asylantrag gestellt und sei dort ca. ein Monat lang in einem Heim untergebracht gewesen, habe aber nach Österreich zu seinem Bruder gelangen wollen. Sämtliche Fragen zu Behördenkontakten in Syrien, politischer Aktivität und Problemen aufgrund der Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit wurden von BF verneint.
- Am 09.08.2024 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: „BFA“) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch, der von seiner gesetzlichen Vertretung bevollmächtigten Vertreterin und seines Bruders römisch 40 als Vertrauensperson niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er eingangs zu seiner Person an, er sei im Dorf römisch 40 geboren und im Nachbardorf römisch 40 aufgewachsen; er sei ledig, sunnitischer Religions- und arabischer Volksgruppenzugehörigkeit. Seine Eltern würden in römisch 40 leben und – abhängig von der Sicherheitslage – immer wieder nach römisch 40 pendeln, wo sie eine Mietwohnung hätten. Er selbst habe die meiste Zeit im Haus der Familie in römisch 40 gelebt. Zwei seiner Brüder würden in der Türkei und seine Schwester in Idlib leben, in Syrien habe er noch weitere entfernte Verwandte. Er habe in Syrien die Schule abgeschlossen und das Land ein paar Monate später verlassen. Seine Eltern hätten den Lebensunterhalt von der Landwirtschaft finanziert. Sein Vater bzw. seine Eltern hätten etwa einen Monat vor seiner Ausreise entschieden, dass er Syrien verlassen müsse und die schlepperunterstützte Ausreise organisiert. Er habe in Bulgarien einen Asylantrag gestellt und sei dort ca. ein Monat lang in einem Heim untergebracht gewesen, habe aber nach Österreich zu seinem Bruder gelangen wollen. Sämtliche Fragen zu Behördenkontakten in Syrien, politischer Aktivität und Problemen aufgrund der Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit wurden von BF verneint. Zum Fluchtgrund befragt, gab der BF zusammengefasst an, dass das syrische Regime Richtung Idlib, vor allem in die Richtung seines Dorfes vorgedrungen sei und sie schon davor massiv bombardiert worden seien. Sein Vater habe sich um ihn Sorgen gemacht. In zwei Jahren werde er aufgrund des Militärdienstes gesucht. Er wolle keine Waffe tragen. Es habe einmal einen Flugzeugangriff in der Nähe gegeben, Gott sei Dank sei ihnen nichts passiert. Nach dem Tod seines Bruders habe sein Vater Angst um sie gehabt. Die freie syrische Armee würde ihn auch nicht in Ruhe lassen, wenn er 18 werde. Auf Nachfragen gab der BF an, ihr Dorf sei unter Kontrolle der FSA, sie ziehe sich immer aus dem Dorf zurück, wenn das Regime vorrücke, habe aber die meiste Zeit die Kontrolle. Wenn das Regime einmarschieren und eine Person über 18 Jahren aufgreifen würde, werde diese Person sofort eingezogen. Er wolle keine Waffe tragen, weil er niemanden töten und kein Blut sehen wolle. Persönliche Übergriffe auf ihn habe es nie gegeben bzw. sei niemand an ihn herangetreten. Im Rückkehrfall befürchte er, dass die Terroristen ihn nicht in Ruhe lassen und ihn einziehen würden. Er habe zudem Angst vor Flugzeugbomben. Nachgefragt, was er mit Terroristen meine, erklärte er, dass es kleine Gruppierungen gäbe und ihn zudem die FSA nicht in Ruhe lassen würde. Die Gruppierungen würden zur FSA gehören. Im Verfahren vor dem BFA wurden unter anderem Ablichtungen aus dem Familienbuch des BF und die Asylberechtigungskarte seines in Österreich aufhältigen Bruders vorgelegt.
- Am 14.08.2024 brachte die bevollmächtigte Vertreterin des BF eine Stellungnahme beim BFA ein, in der sie – auf das Wesentliche zusammengefasst – auf die vorrangige Beachtung des Kindeswohls und die prekäre Sicherheitslage im Herkunftsgebiet verwies. Der BF liefe – selbst wenn das Regime nicht die Kontrolle über seinen Heimatort erlangen würde – Gefahr, vom syrischen Regime zum Militärdienst einberufen zu werden und gehöre der sozialen Gruppe der Kinder an.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 28.11.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem BF wurde
§ 8Abs. 1 Asyl
G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm
§ 8Abs. 4 Asyl
G eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 28.11.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dem BF wurde
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das BFA zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass der BF zum Ausreisezeitpunkt keiner Verfolgung irgendeiner Art unterlegen wäre. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Gefahr einer zwangsweisen Rekrutierung als Minderjähriger drohe, unterliege er mit 15 Jahren doch nicht der Wehrpflicht in der Syrischen Arabischen Armee und sei die Regierung generell nicht in der Lage, die Wehrpflicht in Gebieten unter Kontrolle der SNA und HTS durchzusetzen. Weder die SNA noch die HTS würden der dortigen Bevölkerung eine Wehrpflicht auferlegen. Aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage und da es sich beim BF zudem um einen Minderjährigen handle, sei ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
- Mit Schriftsatz seiner Vertretung vom 17.12.2024 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA vom 28.11.2024.
- Mit Schriftsatz seiner Vertretung vom 17.12.2024 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des BFA vom 28.11.
- Darin wurde insbesondere vorgebracht, dass seit dem Sturz des Assad-Regimes vielleicht einzelne Gefährdungen durch das Regime nicht mehr vorhanden sein mögen, eine Entspannung der Lage jedoch keinesfalls gegeben sei. Wie sich die Lage und die Praxis der Zwangsrekrutierungen entwickeln werde, sei nicht abschließend feststellbar, und werde darauf hingewiesen, dass die HTS als Terrororganisation gelistet werde. Verfolgungshandlungen seien aufgrund der aktuellen Lage jedenfalls nicht ausgeschlossen. Die belangte Behörde hätte auf das junge Alter des BF Bedacht nehmen und einen anderen Maßstab anlegen müssen. Die Berechnung der Rekrutierungszahlen sei nicht ersichtlich, es müsse von einer hohen Dunkelziffer ausgegangen werden und sei aufgrund der aktuellen Lage davon auszugehen, dass die Gefahr größer werde. Der minderjährige BF würde in Syrien Gefahr laufen, zur Militärdienstleistung aufgefordert und (zwangsweise) eingezogen (rekrutiert) und zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Handlungen gezwungen zu werden, sodass er entweder (im Fall der Verweigerung) zum Opfer oder (im Fall der Zwangsrekrutierung) zum Täter/Unterstützer von gravierenden Menschenrechtsverletzungen/völkerrechtswidrigen Handlungen würde. Auch treffe den BF aufgrund der Zugehörigkeit zu sozialen Gruppe der Kinder in Syrien eine Verfolgungsgefahr. Abschließend wurde unter anderem die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.
- Am 23.12.2024 wurde der Akt dem BVwG vorgelegt und beantragte das BFA die Abweisung der Beschwerde.
- Am 31.03.2025 führte das BVwG in der Sache des BF in dessen Beisein sowie im Beisein seiner Vertreterin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Ein Behördenvertreter ist zur Verhandlung entschuldigt nicht erschienen. Im Zuge der Verhandlung wurden das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien (Stand 27.03.2024) sowie zu den aktuellsten Ereignissen folgende Berichte in das Verfahren eingebracht: Die Informationssammlung der Staatendokumentation zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad, in der aktuellen Fassung abrufbar unter https://www.ecoi.net/de/laender/arabische-republik-syrien/themendossiers/informationssammlung-zu-entwicklungen- zum-sturz-von-praesident-assad/ sowie weiters: - EUAA, Syria: Country Focus (Stand März 2025) - ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierung durch andere bewaffnete Gruppen, 21.03.2025 - UNHCR Position on returns to the Syrian Arab Republic, Dezember 2024 - UNHCR, Voluntary Return of Syrian Refugees, 17.01.2025 - UNHCR, Regional Flash Updates 1-16, Syria situation crisis - Kurzinformation der Staatendokumentation, Syrien, Sicherheitslage, Politische Lage, Dezember
- Der Vertretung des BF wurde eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme gewährt.
- In ihrer fristgerecht erstatteten Stellungnahme vom 10.04.2025 brachte die Vertreterin des BF unter Verweis auf die Ausführungen in der Beschwerde zusammengefasst vor, dass nach wie vor von unzähligen Kämpfen und Bedrohungen sowie zivilen Opfern berichtet werde. Es werde noch einmal darauf hingewiesen, dass die HTS als islamistische Terrororganisation eingestuft werde und seien insbesondere gegen religiöse Minderheiten Gewaltakte gesetzt worden. Als Minderjähriger, der nunmehr seit 2023 in Österreich lebe und seinen Glauben nicht sehr streng auslebe, würde der BF im Fall einer Rückkehr Gefahr laufen, aufgrund dessen verfolgt zu werden. Es läge nahe, dass die HTS bei der Ausbildung von Sicherheitskräften vor allem deswegen Wert auf die islamistischen Werte lege, um gegen andersgläubige oder nicht streng gläubige Personen vorzugehen. Auch werde in der UNHCR-Position weiterhin dazu aufgefordert, Personen aus Syrien Asyl zu gewähren. Weiterhin drohe die Gefahr einer Zwangsrekrutierung als Minderjähriger und könne jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass der BF bei einer Rückkehr Verfolgungshandlungen ausgesetzt sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen 1.
- Zur Person des BF: Der BF führt den im Spruch angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht nicht mit absoluter Gewissheit fest. Es ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und bekennt sich sunnitischen Islam. Der BF spricht Arabisch. Der BF ist in XXXX im Gouvernement Idlib geboren und in dem etwa 30 Kilometer südwestlich der Stadt XXXX gelegen Nachbardorf " XXXX " bzw. " XXXX " bei seiner Familie aufgewachsen. Seine Eltern besitzen eine Landwirtschaft und einen Minimarkt in dem etwa 70 Kilometer entfernten Ort XXXX im Nordwesten des Gouvernements. Gelegentlich pendeln sie von XXXX nach XXXX , wo sie ebenfalls ein kleines Haus haben. Der BF selbst fuhr mit seinen Eltern ebenfalls hin und wieder nach XXXX und hielt sich im Jahr 2019 etwa sechs Monate lang dort auf.Der BF ist in römisch 40 im Gouvernement Idlib geboren und in dem etwa 30 Kilometer südwestlich der Stadt römisch 40 gelegen Nachbardorf " römisch 40 " bzw. " römisch 40 " bei seiner Familie aufgewachsen. Seine Eltern besitzen eine Landwirtschaft und einen Minimarkt in dem etwa 70 Kilometer entfernten Ort römisch 40 im Nordwesten des Gouvernements. Gelegentlich pendeln sie von römisch 40 nach römisch 40 , wo sie ebenfalls ein kleines Haus haben. Der BF selbst fuhr mit seinen Eltern ebenfalls hin und wieder nach römisch 40 und hielt sich im Jahr 2019 etwa sechs Monate lang dort auf. 2023 reiste der BF nach Abschluss seiner achtjährigen Schulausbildung im Alter von 14 Jahren auf Entschluss seiner Eltern über die Türkei Richtung Österreich aus. Am 21.06.2023 suchte er in Bulgarien um Asyl an, reiste aber nach etwa einmonatigem Aufenthalt nach Österreich weiter. Seine Eltern leben nach wie vor in XXXX . Zwei seiner Brüder leben seit mehreren Jahren in der Türkei, ein weiterer ist seit 24.04.2023 in Österreich asylberechtigt. Der vierte Bruder des BF ist verstorben. In Syrien hat der BF auch noch eine Schwester und weitere Verwandte. Der BF steht mit seinen Eltern in Kontakt.Seine Eltern leben nach wie vor in römisch 40 . Zwei seiner Brüder leben seit mehreren Jahren in der Türkei, ein weiterer ist seit 24.04.2023 in Österreich asylberechtigt. Der vierte Bruder des BF ist verstorben. In Syrien hat der BF auch noch eine Schwester und weitere Verwandte. Der BF steht mit seinen Eltern in Kontakt. XXXX und XXXX (wie auch das gesamte Gouvernement Idlib) stehen im Gefolge des Sturzes von Präsident Bashar al-Assad im Dezember 2024 unter Kontrolle der syrischen Übergangsregierung. römisch 40 und römisch 40 (wie auch das gesamte Gouvernement Idlib) stehen im Gefolge des Sturzes von Präsident Bashar al-Assad im Dezember 2024 unter Kontrolle der syrischen Übergangsregierung. Der BF hat in Österreich den Status eines subsidiär Schutzberechtigten. 1.
- Zu den Fluchtgründen bzw. Rückkehrbefürchtungen des BF: 1.2.
- Der BF hat Syrien als 14-jähriger Jugendlicher aufgrund der schlechten Sicherheitslage und weil er (künftig) den Militärdienst für das (damalige) syrische Regime nicht leisten wollte, verlassen. Auch wollte er nicht für die "FSA" bzw. eine ihrer Gruppierungen kämpfen, wobei er nie irgendwelchen Rekrutierungshandlungen ausgesetzt war. Den Entschluss zur Ausreise fassten seine Eltern. 1.2.
- Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer aktuellen Rückkehr nach Syrien – nach dem Sturz von Präsident Bashar al-Assad im Dezember 2024 und der Machtübernahme durch die syrische Übergangsregierung unter dem Übergangspräsidenten Ahmed Al-Scharaa und dem geschäftsführenden Premierminister Mohammed Al-Baschir – mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt wäre. 1.
- Zur aktuellen Situation in Syrien: Zur Lage in Syrien wird auf das vom BVwG in der mündlichen Verhandlung vom 31.03.2025 in das Verfahren eingebrachte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien (Version 11, Gesamtaktualisierung am 27.03.2024), in dem eine Vielzahl von Berichten diverser allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt wird und in welchem auch konkret auf die regelmäßig beauftragten Anfragebeantwortungen zur aktuellen Situation bzw. spezifischen Fragestellungen Bezug genommen wurde, verwiesen. Im Hinblick auf die jüngsten Entwicklungen wurden auch der aktuellste EUAA-Bericht "Syria: Country Focus" vom März 2025, die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation "Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen" vom 21.03.2025, weiters die laufend aktualisierte Informationssammlung der Staatendokumentation zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad, in der aktuellen Fassung abrufbar unter https://www.ecoi.net/ de/laender/arabische-republik-syrien/themendossiers/informationssammlung-zu-entwicklungen-zum-sturz-von-praesident-assad/, die Kurzinformation der Staatendokumentation "Syrien, Sicherheitslage, Politische Lage" vom Dezember 2024, und die aktuellen Informationen des UNHCR: "Position on returns to the Syrian Arab Republic" vom Dezember 2024, "Voluntary Return of Syrian Refugees" sowie die "Regional Flash Updates" #1-16, "Syria situation crisis" in das Verfahren eingebracht. Auf die Berichte wird unten im Rahmen der Beweiswürdigung im jeweiligen Zusammenhang erforderlichenfalls näher eingegangen. Auf Basis der Informationssammlung der Staatendokumentation zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad, abrufbar unter https://www.ecoi.net/de/laender/arabische-republik-syrien/themendossiers/informationssammlung-zu-entwicklungen-zum-sturz-von-praesident-assad/ (Stand 11.03.2025, abgerufen am 15.04.2025), werden auszugsweise folgende, allgemeine Feststellungen getroffen: "Mohammed Al-Baschir, der bis zum Sturz Baschar Al-Assads die mit Hay'at Tahrir al-Sham (HTS) verbundene Syrischen Heilsregierung im Nordwesten Syriens geleitet hatte, wurde am
- Dezember 2024 als Interimspremierminister mit der Leitung der Übergangsregierung des Landes bis zum
- März 2025 beauftragt (MEE,
- Dezember 2024; siehe auch: Al Jazeera,
- Dezember 2024). Die Minister der Syrischen Heilsregierung übernahmen vorerst die nationalen Ministerposten. Laut dem Congressional Research Service (CRS) seien einige Regierungsbeamt·innen und Staatsangestellte der ehemaligen Regierung weiterhin im Regierungsapparat beschäftigt (CRS,
- Dezember 2024). Am
- Dezember ernannte die Übergangsregierung Asaad Hassan Al-Schibani zum Außenminister und Murhaf Abu Qasra zum Verteidigungsminister. Beide seien Verbündete des HTS-Anührers Ahmed Al-Scharaa (Al-Jazeera,
- Dezember 2024). Am
- Dezember legte Al-Scharaa in einem Interview mit dem saudischen Fernsehsender Al-Arabiyya dar, dass es bis zu vier Jahren dauern könne, bis Wahlen stattfinden werden, da die verschiedenen Kräfte Syriens einen politischen Dialog führen und eine neue Verfassung schreiben müssten (AP,
- Dezember 2024). Am
- Jänner 2025 wurde Ahmed Al-Scharaa, der seit dem Sturz von Baschar Al-Assad faktisch das Land geleitet hatte, zum Übergangspräsidenten in Syrien ernannt. Gleichzeitig wurde die Verfassung von 2012 außer Kraft gesetzt und das alte Parlament aufgelöst (Tagesschau,
- Jänner 2025). Bereits am
- Dezember erklärte Al-Scharaa, dass alle Rebellenfraktionen aufgelöst und in die Reihen des Verteidigungsministeriums integriert würden (The Guardian,
- Dezember 2024). AFP berichtete am
- Jänner, dass laut einem Sprecher des Southern Operations Room die Kämpfer Südsyriens nicht mit einer Auflösung ihrer Gruppen einverstanden seien. Sie könnten sich jedoch eine Integration in das Verteidigungsministerium in ihrer momentanen Form vorstellen (France24,
- Jänner 2025). Am
- Februar stimmten die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) zu ihre Streitkräfte und zivile Institutionen in die neue syrische Regierung zu integrieren (The New Arab,
- Februar 2025). Die neue Führung hatte sich seit ihrer Machtübernahme verpflichtet, die Rechte der Minderheiten zu wahren (The New Arab,
- Jänner 2025). Al-Scharaa kündigte weiters Pläne für eine Nationale Dialogkonferenz an, die darauf abzielen sollte, Versöhnung und Inklusion zu fördern (Levant24,
- Dezember 2024). Die ursprünglich für Anfang Jänner 2025 angesetzte Konferenz wurde jedoch verschoben, um ein erweitertes Vorbereitungskomitee einzurichten, das eine umfassende Repräsentation aller gesellschaftlichen Gruppen in Syrien gewährleisten soll (Al-Mayadeen,
- Jänner 2025). Die Konferenz fand schließlich am
- Februar statt und brachte 600 Konferenzteilnehmer·innen aus unterschiedlichen syrischen Gemeinschaften zusammen. Verschiedene syrisch-kurdische Gruppen behaupteten, sie seien entweder nicht eingeladen worden oder hätten sich gegen eine Teilnahme entschieden. Einige Teilnehmer·innen hätten auf den Mangel an Transparenz hinsichtlich der Kriterien für die Auswahl der Teilnehmer·innen hingewiesen und kritisiert, dass Teilnehmer·innen ihre Einladung lediglich einen Tag vor der Tagung erhalten hätten. Die Konferenz selbst habe nur einen Tag gedauert. Am Ende der Konferenz wurde eine Erklärung vorbereitet, in der unter anderem die Ablehnung jeglicher Form von Diskriminierung, die Achtung der Menschenrechte und das Prinzip der friedlichen Koexistenz betont wurden (DW,
- Februar 2025), Al-Scharaa kündigte am
- März die Bildung eines Ausschusses an, der eine Verfassungserklärung für die Übergangsphase des Landes ausarbeiten soll (France 24,
- März 2025). Am
- und
- März kam es laut der in Großbritannien ansässigen Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) zu 30 „Massakern“ an Alawit·innen an der Westküste Syriens, bei denen in etwa 746 Zivilist·innen getötet wurden. Zusammen mit der Zahl der getöteten Kämpfer, die sich sowohl aus Pro-Assad-Kämpfern, wie auch aus Kämpfern der neuen Regierung zusammensetzte, stieg die Gesamtzahl der Toten auf über 1.000 Personen. Präsident Al-Scharaa rief zu Frieden und Einheit auf und versprach, die Verantwortlichen vor Gericht zu stellen. Er ging jedoch nicht direkt auf die Vorwürfe ein, dass seine Anhänger an den Morden an Zivilist·innen beteiligt waren (BBC News,
- März 2025). Anfang Jänner erteilten die USA eine sechsmonatige Ausnahme von den Sanktionen, eine sogenannte Generallizenz, um humanitäre Hilfe nach dem Ende der Herrschaft von Bashar al-Assad in Syrien zu ermöglichen. Die Ausnahme, die bis zum
- Juli gültig ist, erlaubt bestimmte Transaktionen mit Regierungsinstitutionen, darunter Krankenhäuser, Schulen und Versorgungsunternehmen auf Bundes-, Regional- und lokaler Ebene sowie mit mit den HTS verbundenen Einrichtungen in ganz Syrien. Zwar wurden keine Sanktionen aufgehoben, die Lizenz erlaubt jedoch auch Transaktionen im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Speicherung oder der Spende von Energie, einschließlich Erdöl und Strom, nach oder innerhalb Syriens. Darüber hinaus erlaubt sie persönliche Überweisungen und bestimmte energiebezogene Aktivitäten zur Unterstützung der Wiederaufbaubemühungen (Reuters,
- Jänner 2025). Nach der Ausnahme von den Sanktionen kündigte Katar eine Hilfe bei der Finanzierung einer 400-prozentigen Erhöhung der Gehälter im öffentlichen Sektor an, die die syrische Übergangsregierung zugesagt hatte (Reuters,
- Jänner 2025)." Auch die Europäische Union hat einstimmig beschlossen, dass ihre Sanktionen gegen Syrien ausgesetzt werden (vgl. etwa https://orf.at/stories/3385838/).Auch die Europäische Union hat einstimmig beschlossen, dass ihre Sanktionen gegen Syrien ausgesetzt werden vergleiche etwa https://orf.at/stories/3385838/).
- Beweiswürdigung 2.
- Zur Person des BF: Die zur Identität des BF getroffenen Feststellungen, wie auch zu seiner Staats- und Volksgruppenzugehörigkeit, dem religiösen Bekenntnis, seinen Sprachkenntnissen, seinen Lebensumständen und seinen Angehörigen beruhen auf den diesbezüglich grundsätzlich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren in Zusammenschau mit dem Akteninhalt und den vom BVwG durchgeführten Registerabfragen. Seine Identität konnte allerdings mangels Vorlage entsprechender Dokumente nicht mit absoluter Gewissheit festgestellt werden; die vorgelegten Ablichtungen aus dem Familienbuch sind hierfür nicht ausreichend. 2.
- Zum Fluchtvorbringen des BF: 2.2.
- Festzuhalten ist, dass es nach der Rechtsprechung des VwGH zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines – im Zeitpunkt der fluchtauslösenden Ereignisse – Minderjährigen einer besonders sorgfältigen Beweiswürdigung bedarf, bei der die vorgebrachte Fluchtgeschichte und allfällige Widersprüche in den Angaben unter dem Aspekt der Minderjährigkeit gewürdigt werden (vgl. VwGH 15.10.2020, Ra 2020/18/0223, mwN). Das Alter sowie der Entwicklungsstand des Kindes sind zu berücksichtigen (VwGH 24.06.2020, Ra 2020/19/0201). Im vorliegenden Fall hat der BF Syrien im Alter von 14 Jahren als mündiger Minderjähriger verlassen und ist mittlerweile 15 Jahre alt. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts besteht angesichts der klaren und im Wesentlichen widerspruchsfreien Schilderungen des BF kein Zweifel daran, dass er sämtliche Ereignisse unmissverständlich einordnen und uneingeschränkt wiedergeben konnte, wobei sein Alter in der Beweiswürdigung entsprechend berücksichtigt wurde. Mit Blick auf die Erstbefragung, bei der der Dolmetscher zum Fluchtgrund nur "Krieg" notiert hat (vgl. AS. 199), sei angemerkt, dass diese im vorliegenden Fall gegenüber den ausführlichen Angaben des BF bei seiner Einvernahme vor dem BFA und in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in den Hintergrund treten kann, zumal sich insgesamt auch keine gravierenden Widersprüchlichkeiten ausmachen lassen.2.2.
- Festzuhalten ist, dass es nach der Rechtsprechung des VwGH zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines – im Zeitpunkt der fluchtauslösenden Ereignisse – Minderjährigen einer besonders sorgfältigen Beweiswürdigung bedarf, bei der die vorgebrachte Fluchtgeschichte und allfällige Widersprüche in den Angaben unter dem Aspekt der Minderjährigkeit gewürdigt werden vergleiche VwGH 15.10.2020, Ra 2020/18/0223, mwN). Das Alter sowie der Entwicklungsstand des Kindes sind zu berücksichtigen (VwGH 24.06.2020, Ra 2020/19/0201). Im vorliegenden Fall hat der BF Syrien im Alter von 14 Jahren als mündiger Minderjähriger verlassen und ist mittlerweile 15 Jahre alt. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts besteht angesichts der klaren und im Wesentlichen widerspruchsfreien Schilderungen des BF kein Zweifel daran, dass er sämtliche Ereignisse unmissverständlich einordnen und uneingeschränkt wiedergeben konnte, wobei sein Alter in der Beweiswürdigung entsprechend berücksichtigt wurde. Mit Blick auf die Erstbefragung, bei der der Dolmetscher zum Fluchtgrund nur "Krieg" notiert hat vergleiche AS. 199), sei angemerkt, dass diese im vorliegenden Fall gegenüber den ausführlichen Angaben des BF bei seiner Einvernahme vor dem BFA und in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in den Hintergrund treten kann, zumal sich insgesamt auch keine gravierenden Widersprüchlichkeiten ausmachen lassen. 2.2.
- Als Motivation für seine Ausreise hat der BF primär Sicherheitsbedenken ins Treffen geführt bzw. sich auf den Umstand bezogen, dass sich das Regime ihrem Dorf genähert hätte (VH S. 6). Soweit sich der BF vor dem BFA auf seine Furcht bzw. die seines Vaters vor einer Eroberung des Heimatdorfes bzw. künftigen Einziehung zum Militärdienst durch das damalige syrische Regime bezog (vgl. AS. 206, 207), ist das Vorbringen als nicht mehr aktuell einzustufen. Dasselbe gilt auch für das vom BF erst in der Beschwerdeverhandlung geltend gemachte Vorbringen, dass sein Vater von 2011 bis 2015 einmal vom Regime inhaftiert worden sei (vgl. VH S. 6). Auch die UNHCR-Position zur Rückkehr hält ausdrücklich fest, dass Risiken in Bezug auf die Verfolgung durch die frühere Regierung aufgehört haben (vgl. UNHCR-Position zur Rückkehr in die Arabische Republik Syrien vom Dezember 2024, insb. Pkt.
- und 6.).2.2.
- Als Motivation für seine Ausreise hat der BF primär Sicherheitsbedenken ins Treffen geführt bzw. sich auf den Umstand bezogen, dass sich das Regime ihrem Dorf genähert hätte (VH S. 6). Soweit sich der BF vor dem BFA auf seine Furcht bzw. die seines Vaters vor einer Eroberung des Heimatdorfes bzw. künftigen Einziehung zum Militärdienst durch das damalige syrische Regime bezog vergleiche AS. 206, 207), ist das Vorbringen als nicht mehr aktuell einzustufen. Dasselbe gilt auch für das vom BF erst in der Beschwerdeverhandlung geltend gemachte Vorbringen, dass sein Vater von 2011 bis 2015 einmal vom Regime inhaftiert worden sei vergleiche VH S. 6). Auch die UNHCR-Position zur Rückkehr hält ausdrücklich fest, dass Risiken in Bezug auf die Verfolgung durch die frühere Regierung aufgehört haben vergleiche UNHCR-Position zur Rückkehr in die Arabische Republik Syrien vom Dezember 2024, insb. Pkt.
- und 6.). 2.2.
- Im Verfahren wurde unter Verweis auf die Berichtslage verschiedentlich vorgebracht, dass dem BF aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der "von Zwangsrekrutierung betroffenen Kinder" bzw. allgemein "der sozialen Gruppe der Kinder" asylrelevante Gefährdung drohe. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich der Berichtslage zufolge die Lage von Kindern in Syrien vielfach als prekär darstellt und Zwangsrekrutierungen Minderjähriger gerade auch in den von oppositionellen Gruppen beherrschten Gebieten durchaus vorkamen. So führte das Länderinformationsblatt mit Stand 27.03.2024 zur Zwangsrekrutierung Minderjähriger aus wie folgt: "Neben der Gefährdung durch sexualisierte Gewalt und Kampfhandlungen bleibt die Zwangsrekrutierung von Kindern im Syrienkonflikt durch verschiedenste Parteien ein zentrales Problem. Neben Somalia und Nigeria zählte Syrien 2020 laut UNICEF zu den Ländern mit den höchsten Rekrutierungsquoten von Kindersoldaten. Als Verantwortliche benennen die Vereinten Nationen insbesondere die Terrororganisation Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS), bewaffnete Gruppierungen der ehemaligen Free Syrian Army (FSA), die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG/YPJ) sowie in geringerem Maße regimenahe Milizen (AA 29.3.2023). Der im Juni 2022 veröffentlichte Jahresbericht des Generalsekretärs an die UN-Generalversammlung über Kinder in bewaffneten Konflikten berichtet über die Rekrutierung und den Einsatz von insgesamt 1.296 Kindern (1.258 Buben und 38 Mädchen) im Konflikt in Syrien zwischen Januar und Dezember
- Dem Bericht zufolge wurden 1.285 der Kinder im Kampf eingesetzt. 569 verifizierte Fälle werden der Syrian National Army (SNA) zugeschrieben, 380 der HTS, 220 der YPG und den mit der YPG verbundenen Frauenschutzeinheiten (YPJ) und 46 den regimenahen Kräften und Milizen, neben anderen Akteuren (UNGA 23.6.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Der UN zufolge wurde die Mehrheit der Minderjährigen auch in bewaffneten Konflikten eingesetzt und nur eine kleine Minderheit in nicht kämpferischen Rollen, beispielsweise als Köche oder für Reinigungsarbeiten (UNSC 27.10.2023)."Neben der Gefährdung durch sexualisierte Gewalt und Kampfhandlungen bleibt die Zwangsrekrutierung von Kindern im Syrienkonflikt durch verschiedenste Parteien ein zentrales Problem. Neben Somalia und Nigeria zählte Syrien 2020 laut UNICEF zu den Ländern mit den höchsten Rekrutierungsquoten von Kindersoldaten. Als Verantwortliche benennen die Vereinten Nationen insbesondere die Terrororganisation Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS), bewaffnete Gruppierungen der ehemaligen Free Syrian Army (FSA), die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG/YPJ) sowie in geringerem Maße regimenahe Milizen (AA 29.3.2023). Der im Juni 2022 veröffentlichte Jahresbericht des Generalsekretärs an die UN-Generalversammlung über Kinder in bewaffneten Konflikten berichtet über die Rekrutierung und den Einsatz von insgesamt 1.296 Kindern (1.258 Buben und 38 Mädchen) im Konflikt in Syrien zwischen Januar und Dezember
- Dem Bericht zufolge wurden 1.285 der Kinder im Kampf eingesetzt. 569 verifizierte Fälle werden der Syrian National Army (SNA) zugeschrieben, 380 der HTS, 220 der YPG und den mit der YPG verbundenen Frauenschutzeinheiten (YPJ) und 46 den regimenahen Kräften und Milizen, neben anderen Akteuren (UNGA 23.6.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023). Der UN zufolge wurde die Mehrheit der Minderjährigen auch in bewaffneten Konflikten eingesetzt und nur eine kleine Minderheit in nicht kämpferischen Rollen, beispielsweise als Köche oder für Reinigungsarbeiten (UNSC 27.10.2023). Im August 2021 hat die syrische Regierung ein Kinderschutzgesetz, Gesetz Nr. 21 von 2021 erlassen. Das Gesetz verbietet die Rekrutierung oder Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und allen anderen damit verbundenen Aktivitäten (OSS 18.1.2023; vgl. UNSC 27.10.2023). Auch das Gesetz Nr. 11/2013 kriminalisiert alle Formen von Rekrutierung und Einsatz von Kindern unter 18 Jahren durch die syrischen Streitkräfte und bewaffnete Oppositionsgruppen (USDOS 29.7.2022).Im August 2021 hat die syrische Regierung ein Kinderschutzgesetz, Gesetz Nr. 21 von 2021 erlassen. Das Gesetz verbietet die Rekrutierung oder Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und allen anderen damit verbundenen Aktivitäten (OSS 18.1.2023; vergleiche UNSC 27.10.2023). Auch das Gesetz Nr. 11 aus 2013, kriminalisiert alle Formen von Rekrutierung und Einsatz von Kindern unter 18 Jahren durch die syrischen Streitkräfte und bewaffnete Oppositionsgruppen (USDOS 29.7.2022). Laut einem Bericht des US-amerikanischen Außenministeriums vom Juli 2022 hat die Regierung jedoch keine Bemühungen gezeigt, den Einsatz von Kindersoldaten durch Regierungs- und regierungstreue Milizen, bewaffnete Oppositionsgruppen und terroristische Organisationen zu verfolgen. Die Regierung berichtet nicht von der Untersuchung, Verfolgung oder Verurteilung von verdächtigten Menschenhändlern, noch werden Regierungsmitarbeiter, die an Menschenhandel, inklusive der Rekrutierung von Kindern, beteiligt waren, überprüft, verfolgt oder verurteilt. […] Die Regierung schützt Kinder auch nicht vor der Rekrutierung und dem Einsatz durch bewaffnete Oppositionsgruppen und Terrororganisationen (USDOS 29.7.2022). […]" Der BF hat sich vor dem BFA zwar wiederholt darauf berufen, dass er bzw. sein Vater fürchten würden, dass ihn die FSA bzw. mit ihr verbundene Gruppierungen "nicht in Ruhe lassen" würden, sich jedoch zunächst nur auf die Situation ab dem Erreichen des Alters von 18 Jahren bezogen (AS. 206). Persönliche Übergriffe oder dass irgendjemand in diesem Zusammenhang an ihn herangetreten sei, wurden vom BF hingegen explizit verneint (AS. 308). Abgesehen davon belegte zumindest das zur Lage vor dem Umsturz vorliegende Berichtsmaterial zweifellos Fälle von Zwangsrekrutierungen von Kindern, es kann aber daraus nicht geschlossen werden, dass jeder männliche Minderjährige im Fall einer hypothetischen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zwangsweise rekrutiert würde. Sofern das BFA in diesem Zusammenhang unter anderem aus dem vorliegenden Zahlenmaterial nachvollziehbar schloss, dass diesbezüglich keine flächendeckende Praxis vorlag, ist dies – entgegen dem Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz – selbst unter Berücksichtigung einer allfälligen Unschärfe in der Berechnung des Anteils der unter 19-Jährigen im Herkunftsgebiet und einer entsprechenden Dunkelziffer nicht zu beanstanden. Die weiters vorgebrachte Befürchtung, dass weiterhin Kriegs- und Kampfhandlungen stattfinden und daher die Gefahr der Zwangsrekrutierung des BF größer werde, hat sich ausgehend von der aktuellen Situation, die – von den bereits beendeten Auseinandersetzungen zwischen verbliebenen (alawitischen) Anhängern von Assad und Sicherheitskräften im Gouvernement Latakia abgesehen – von einer weitgehenden Beruhigung der Lage gekennzeichnet ist, jedenfalls als unbegründet erwiesen. Der aktuelle "Country Focus" der EUAA vom März 2025 enthält zur aktuellen Situation betreffend die Rekrutierung von Minderjährigen lediglich die folgenden Ausführungen: "Dennoch wurden weiterhin Rekrutierungsfälle von Kindern gemeldet, unter anderem durch die SDF und einer kurdischen Jugendorganisation im Nordosten Syriens. Ende November 2024 dokumentierte SNHR Operationen des ehemaligen Regimes, die darauf abzielten, junge Männer und Jungen mit dem Ziel zu rekrutieren, sie nach Nordsyrien zu entsenden." (vgl. ebd. S. 40). Auch aus der vom BVwG in das Verfahren eingebrachten und in der Stellungnahme des BF vom 10.04.2025 auszugsweise zitierten ACCORD-Anfragebeantwortung vom 21.03.2025 gehen ausschließlich Fälle von Rekrutierungen Minderjähriger durch kurdische Gruppierungen, primär im Gouvernement Aleppo, hervor. Über Fälle, die der syrischen Übergangsregierung zuzurechnen seien, wird ebensowenig berichtet wie über Rekrutierungen in der Herkunftsregion des BF. Überdies lässt sich auch aus dem Profil des BF, der im elterlichen Haushalt in stabilen Verhältnissen aufwuchs, in die Schule gehen konnte und dessen Eltern offenkundig um seine Sicherheit bemüht waren, keine erhöhte Gefährdung ableiten. Für das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr reicht die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung jedoch nicht aus.Die weiters vorgebrachte Befürchtung, dass weiterhin Kriegs- und Kampfhandlungen stattfinden und daher die Gefahr der Zwangsrekrutierung des BF größer werde, hat sich ausgehend von der aktuellen Situation, die – von den bereits beendeten Auseinandersetzungen zwischen verbliebenen (alawitischen) Anhängern von Assad und Sicherheitskräften im Gouvernement Latakia abgesehen – von einer weitgehenden Beruhigung der Lage gekennzeichnet ist, jedenfalls als unbegründet erwiesen. Der aktuelle "Country Focus" der EUAA vom März 2025 enthält zur aktuellen Situation betreffend die Rekrutierung von Minderjährigen lediglich die folgenden Ausführungen: "Dennoch wurden weiterhin Rekrutierungsfälle von Kindern gemeldet, unter anderem durch die SDF und einer kurdischen Jugendorganisation im Nordosten Syriens. Ende November 2024 dokumentierte SNHR Operationen des ehemaligen Regimes, die darauf abzielten, junge Männer und Jungen mit dem Ziel zu rekrutieren, sie nach Nordsyrien zu entsenden." vergleiche ebd. S. 40). Auch aus der vom BVwG in das Verfahren eingebrachten und in der Stellungnahme des BF vom 10.04.2025 auszugsweise zitierten ACCORD-Anfragebeantwortung vom 21.03.2025 gehen ausschließlich Fälle von Rekrutierungen Minderjähriger durch kurdische Gruppierungen, primär im Gouvernement Aleppo, hervor. Über Fälle, die der syrischen Übergangsregierung zuzurechnen seien, wird ebensowenig berichtet wie über Rekrutierungen in der Herkunftsregion des BF. Überdies lässt sich auch aus dem Profil des BF, der im elterlichen Haushalt in stabilen Verhältnissen aufwuchs, in die Schule gehen konnte und dessen Eltern offenkundig um seine Sicherheit bemüht waren, keine erhöhte Gefährdung ableiten. Für das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr reicht die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung jedoch nicht aus. Nicht verkannt wird, dass es auch nach dem Sturz des Regimes Berichte über schwerwiegende Verletzungen der Rechte von Kindern gibt, Kinder weiterhin Gefahr laufen, getötet oder verletzt zu werden, von Gesundheitsrisiken, darunter insbesondere Unterernährung und psychischen Belastungen, betroffen sind und eine große Anzahl an Kindern auch humanitäre Hilfe benötigt (vgl. EUAA, Country Focus, März 2025, S. 38 f.) Der Bericht nimmt weiter auch auf das Vorliegen negativer Bewältigungsmechanismen, v.a. aufgrund der ökonomischen Lage, und im Besonderen auf bestimmte Gruppen von Kindern wie heranwachsende Mädchen, Straßen- und Waisenkinder Bezug; ein eigener Abschnitt ist dem Zugang zur Schulbildung gewidmet.Nicht verkannt wird, dass es auch nach dem Sturz des Regimes Berichte über schwerwiegende Verletzungen der Rechte von Kindern gibt, Kinder weiterhin Gefahr laufen, getötet oder verletzt zu werden, von Gesundheitsrisiken, darunter insbesondere Unterernährung und psychischen Belastungen, betroffen sind und eine große Anzahl an Kindern auch humanitäre Hilfe benötigt vergleiche EUAA, Country Focus, März 2025, S. 38 f.) Der Bericht nimmt weiter auch auf das Vorliegen negativer Bewältigungsmechanismen, v.a. aufgrund der ökonomischen Lage, und im Besonderen auf bestimmte Gruppen von Kindern wie heranwachsende Mädchen, Straßen- und Waisenkinder Bezug; ein eigener Abschnitt ist dem Zugang zur Schulbildung gewidmet. Generell ist daher anzumerken, dass sich die Lage von Kindern in Syrien vielfach prekär darstellt, dem Berichtsmaterial aber – nach wie vor – nicht entnommen werden kann, dass Kinder gezielt und asylrelevant verfolgt werden (vgl. zur Einordnung als soziale Gruppe bereits VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0202 mit Verweis auf VwGH 26.04.2021, Ra 2020/01/0025). Im Fall des BF kommt hinzu, dass er – wie bereits ausgeführt – bei seinen Eltern in einem auch wirtschaftlich stabilen Umfeld aufwuchs, in die Schule gehen konnte und sich nicht mehr im schulpflichtigen Alter befindet. Es wird auch nicht verkannt, dass den Richtlinien des UNHCR besondere Beachtung zu schenken ist und es ist wohl auch davon auszugehen, dass die mittlerweile durch die aktuelle Position zur Rückkehr abgelösten UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, vom März 2021 in Bezug auf die dort formulierten, nicht regimespezifischen Risiken, grundsätzlich weiter herangezogen werden können; der BF unterfällt jedoch auch keiner der dort genannten Kategorien. Dem Umstand, dass der BF als Minderjähriger in seinem Heimatland dem realen Risiko ausgesetzt ist, Opfer von willkürlicher Gewalt zu werden, wurde hingegen bereits vom BFA Rechnung getragen, indem es ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat. Soweit von der Vertreterin der Sache nach auf die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz abgestellt wird, war daher darauf nicht weiter einzugehen.Generell ist daher anzumerken, dass sich die Lage von Kindern in Syrien vielfach prekär darstellt, dem Berichtsmaterial aber – nach wie vor – nicht entnommen werden kann, dass Kinder gezielt und asylrelevant verfolgt werden vergleiche zur Einordnung als soziale Gruppe bereits VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0202 mit Verweis auf VwGH 26.04.2021, Ra 2020/01/0025). Im Fall des BF kommt hinzu, dass er – wie bereits ausgeführt – bei seinen Eltern in einem auch wirtschaftlich stabilen Umfeld aufwuchs, in die Schule gehen konnte und sich nicht mehr im schulpflichtigen Alter befindet. Es wird auch nicht verkannt, dass den Richtlinien des UNHCR besondere Beachtung zu schenken ist und es ist wohl auch davon auszugehen, dass die mittlerweile durch die aktuelle Position zur Rückkehr abgelösten UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, vom März 2021 in Bezug auf die dort formulierten, nicht regimespezifischen Risiken, grundsätzlich weiter herangezogen werden können; der BF unterfällt jedoch auch keiner der dort genannten Kategorien. Dem Umstand, dass der BF als Minderjähriger in seinem Heimatland dem realen Risiko ausgesetzt ist, Opfer von willkürlicher Gewalt zu werden, wurde hingegen bereits vom BFA Rechnung getragen, indem es ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat. Soweit von der Vertreterin der Sache nach auf die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz abgestellt wird, war daher darauf nicht weiter einzugehen. 2.2.
- In der Beschwerdeverhandlung vom 31.03.2025 gab der BF zu seinen nunmehrigen Rückkehrbefürchtungen wie folgt an (vgl. VH S. 7):2.2.
- In der Beschwerdeverhandlung vom 31.03.2025 gab der BF zu seinen nunmehrigen Rückkehrbefürchtungen wie folgt an vergleiche VH S. 7): "P: Der Ort, wo wir gewohnt haben, wurde jetzt von der neuen Regierung übernommen. Sie haben uns damals auch wegen der Religion unter Druck gesetzt. Wenn jemand z.B. Gott beschimpft hat, wurde er festgenommen. Fast alles war verboten und haram. RI: Wen meinen Sie jetzt mit 'damals'? P: Die FSA. RI: Wie Sie sagten, herrscht jetzt in Ihrem Heimatdorf die Übergangsregierung. Was konkret fürchten Sie? P: Wie ich bereits gesagt habe, am meisten Angst habe ich wegen der Religion. Ich könnte auch von meinem Vater geschlagen werden, wenn ich die Religion beschimpfen würde." Konkrete, asylrelevante Rückkehrbefüchtungen ergeben sich daraus – auch unter Berücksichtigung des Alters des BF – nicht. Im Übrigen bestätigte der BF, dass er sunnitischer Muslim sei und erklärte auch auf eingehende Nachfrage hin lediglich vage, dass sein Vater "ein bisschen" strenggläubig und sein Verhältnis zu seinen Eltern "gut, aber nicht so gut" sei. Dass sein Vater ihn asylrelevant verfolgen würde, hat der BF damit jedenfalls nicht behauptet. Letztlich beziehen sich die Befürchtungen des BF aber ohnehin – nach wie vor – in erster Linie nicht auf eine ihm konkret drohende Verfolgung, sondern die allgemeine Sicherheitslage: "RI: Ihre Schilderungen wirken sehr theoretisch. Fürchten Sie ganz konkret irgendetwas? P: Die Situation ist noch immer instabil bei uns. Es gibt manchmal bewaffnete Personen, die herumgehen. Es kommt manchmal zu Kampfhandlungen zwischen ihnen. RI: Fürchten Sie etwas, das ganz konkret Sie persönlich betreffen würde? P: Nein, momentan nicht." Auch in objektiver Hinsicht bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass der BF nunmehr irgendwelchen persönlichen Verfolgungshandlungen – von welchen Akteuren auch immer – ausgesetzt sein sollte. Die Berichtslage ist insofern einhellig, als das bisherige syrische Regime nicht mehr existent ist. Die Herrschaft über Syrien bzw. weite Teile Syriens – darunter jedenfalls die Herkunftsregion des BF – wird durch die syrische Übergangsregierung unter dem Übergangspräsidenten Ahmed Al-Scharaa und dem geschäftsführenden Premierminister Mohammed Al-Baschir ausgeübt. Eine allfällige Verfolgung des BF von Seiten der neuen Regierung ist jedenfalls klar zu verneinen, hat sich der BF – ein männlicher, sunnitischer Araber ohne Verbindungen zum syrischen Regime oder anderen Gruppierungen – schließlich niemals politisch exponiert oder ist sonst ins Blickfeld der Behörden geraten (vgl. AS. 204 f). Darüber hinaus hat er selbst die HTS mit keinem Wort erwähnt und selbst auf explizite Nachfrage seiner bevollmächtigten Vertreterin hin nur erklärt, dass er "Angst vor ihnen habe, weil sie radikal sind und ich sie nicht mag" (vgl. VH S. 7). Diese vage Erklärung lässt selbst bei einem 15-Jährigen auf keine politische Überzeugung schließen, die in irgendeiner Form eine Verfolgung durch die syrischen Behörden maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließe.Auch in objektiver Hinsicht bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass der BF nunmehr irgendwelchen persönlichen Verfolgungshandlungen – von welchen Akteuren auch immer – ausgesetzt sein sollte. Die Berichtslage ist insofern einhellig, als das bisherige syrische Regime nicht mehr existent ist. Die Herrschaft über Syrien bzw. weite Teile Syriens – darunter jedenfalls die Herkunftsregion des BF – wird durch die syrische Übergangsregierung unter dem Übergangspräsidenten Ahmed Al-Scharaa und dem geschäftsführenden Premierminister Mohammed Al-Baschir ausgeübt. Eine allfällige Verfolgung des BF von Seiten der neuen Regierung ist jedenfalls klar zu verneinen, hat sich der BF – ein männlicher, sunnitischer Araber ohne Verbindungen zum syrischen Regime oder anderen Gruppierungen – schließlich niemals politisch exponiert oder ist sonst ins Blickfeld der Behörden geraten vergleiche AS. 204 f). Darüber hinaus hat er selbst die HTS mit keinem Wort erwähnt und selbst auf explizite Nachfrage seiner bevollmächtigten Vertreterin hin nur erklärt, dass er "Angst vor ihnen habe, weil sie radikal sind und ich sie nicht mag" vergleiche VH S. 7). Diese vage Erklärung lässt selbst bei einem 15-Jährigen auf keine politische Überzeugung schließen, die in irgendeiner Form eine Verfolgung durch die syrischen Behörden maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließe. Zudem folgt aus den bisherigen Medienberichten klar, dass sich der Übergangspräsident Ahmed Al-Scharaa in seinen bis dato erfolgten Auftritten bewusst
igt und konziliant gibt. Nicht verkannt werden zwar etwa die jüngsten Ereignisse, bei denen in Latakia bei Auseinandersetzungen zwischen verbliebenen (alawitischen) Anhängern von Assad und Sicherheitskräften mehr als 1.000 Menschen, darunter auch Zivilisten, getötet worden sein sollen; Übergangspräsident Ahmed al-Scharaa versprach jedoch, die Urheber der gewalttätigen Auseinandersetzungen zur Rechenschaft zu ziehen und dass ein unabhängiger Ausschuss die von beiden Seiten begangenen Tötungen untersuchen werde (vgl. etwa Deutsche Welle: Mutmaßliche Massaker: Syriens Führung beendet Militäreinsatz, abgerufen am 12.03.2025, https://www.dw.com/ de/mutma%C3%9Fliche-massaker-syriens-f%C3%BChrung-beendet-milit%C3%A4reinsatz/a-71877576). Dass – wie in der Stellungnahme vom 10.04.2025 insinuiert – allein aufgrund des Umstands, dass die Ausbildung der Sicherheitskräfte auch eine religiöse Komponente enthält, der Schluss nahe liege könnte, dass dies "vor allem deswegen passiert, um gegen andersgläubige oder nicht streng gläubige Personen vorzugehen", stellt eine bloße Vermutung dar, für die die Ausführungen der erwähnten Anfragebeantwortung im Übrigen keine Grundlage bieten. Die Berichtslage bietet auch nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür, dass die neue Regierung Rückkehrer aus Europa nicht gleichermaßen willkommen heißt oder anders behandelt als Rückkehrer aus islamisch geprägten Staaten.Zudem folgt aus den bisherigen Medienberichten klar, dass sich der Übergangspräsident Ahmed Al-Scharaa in seinen bis dato erfolgten Auftritten bewusst
igt und konziliant gibt. Nicht verkannt werden zwar etwa die jüngsten Ereignisse, bei denen in Latakia bei Auseinandersetzungen zwischen verbliebenen (alawitischen) Anhängern von Assad und Sicherheitskräften mehr als 1.000 Menschen, darunter auch Zivilisten, getötet worden sein sollen; Übergangspräsident Ahmed al-Scharaa versprach jedoch, die Urheber der gewalttätigen Auseinandersetzungen zur Rechenschaft zu ziehen und dass ein unabhängiger Ausschuss die von beiden Seiten begangenen Tötungen untersuchen werde vergleiche etwa Deutsche Welle: Mutmaßliche Massaker: Syriens Führung beendet Militäreinsatz, abgerufen am 12.03.2025, https://www.dw.com/ de/mutma%C3%9Fliche-massaker-syriens-f%C3%BChrung-beendet-milit%C3%A4reinsatz/a-71877576). Dass – wie in der Stellungnahme vom 10.04.2025 insinuiert – allein aufgrund des Umstands, dass die Ausbildung der Sicherheitskräfte auch eine religiöse Komponente enthält, der Schluss nahe liege könnte, dass dies "vor allem deswegen passiert, um gegen andersgläubige oder nicht streng gläubige Personen vorzugehen", stellt eine bloße Vermutung dar, für die die Ausführungen der erwähnten Anfragebeantwortung im Übrigen keine Grundlage bieten. Die Berichtslage bietet auch nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür, dass die neue Regierung Rückkehrer aus Europa nicht gleichermaßen willkommen heißt oder anders behandelt als Rückkehrer aus islamisch geprägten Staaten. Überdies sieht die neue Regierung ausweislich der Berichtslage eine Abkehr von der allgemeinen Wehrpflicht zugunsten einer Freiwilligenarmee vor, sodass die Gefahr einer Verfolgung in diesem Zusammenhang bereits aus diesem Grund nicht erkannt werden kann (vgl. insbesondere EUAA Country Focus, März 2025, S. 23: "Die Übergangsregierung schaffte außerdem die Wehrpflicht ab, außer in Situationen wie dem nationalen Notstand. Laut Samir Saleh, Mitglied des Militärkommandos im Umland von Damaskus, wird die syrische Armee eine Freiwilligenarmee sein, an der sich die Bevölkerung beteiligen soll, um die Grenzen des Landes zu sichern.") Der 15-jährige BF gehört im Übrigen weder aktuell noch in absehbarer Zeit der Zielgruppe für die freiwillige Rekrutierung an, die sich an unverheiratete Männer im Alter von zwischen 18 und 22 Jahren richtet (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen [a-12592-v2]). Überdies sieht die neue Regierung ausweislich der Berichtslage eine Abkehr von der allgemeinen Wehrpflicht zugunsten einer Freiwilligenarmee vor, sodass die Gefahr einer Verfolgung in diesem Zusammenhang bereits aus diesem Grund nicht erkannt werden kann vergleiche insbesondere EUAA Country Focus, März 2025, S. 23: "Die Übergangsregierung schaffte außerdem die Wehrpflicht ab, außer in Situationen wie dem nationalen Notstand. Laut Samir Saleh, Mitglied des Militärkommandos im Umland von Damaskus, wird die syrische Armee eine Freiwilligenarmee sein, an der sich die Bevölkerung beteiligen soll, um die Grenzen des Landes zu sichern.") Der 15-jährige BF gehört im Übrigen weder aktuell noch in absehbarer Zeit der Zielgruppe für die freiwillige Rekrutierung an, die sich an unverheiratete Männer im Alter von zwischen 18 und 22 Jahren richtet vergleiche ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen [a-12592-v2]). Weiters hat der Übergangspräsident Ahmed Al-Scharaa bereits am 17.12.2024 erklärt, dass alle Rebellenfraktionen aufgelöst und in die Reihen des Verteidigungsministeriums integriert würden und wurde mittlerweile auch mit den SDF eine entsprechende Einigung erzielt (vgl. Syrien, Arabische Republik – Informationssammlung zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad, https://www.ecoi.net/de/laender/arabische-republik-syrien/themendossiers/informationssammlung-zu-entwicklungen-zum-sturz-von-praesident-assad/, abgerufen am 14.04.2025); vgl. auch Der Spiegel, "Syrische Regierung verkündet Auflösung von bewaffneten Gruppen" vom 24.12.2024, abgefragt am 13.02.2025, https://www.spiegel.de/ausland/syrien-regierung-verkuendet-aufloesung-von-bewaffneten-gruppen-a-1a8224e0-1bc5-42f5-8a77-71a3574357c1, wonach der Übergangspräsident "nicht zulassen (werde), dass es im Land Waffen außerhalb der staatlichen Kontrolle gibt". Auch von Seiten nichtstaatlicher Gruppierungen kann keine – auch nur ansatzweise – maßgebliche Gefahr einer aktuellen Verfolgung des BF aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung erblickt werden.Weiters hat der Übergangspräsident Ahmed Al-Scharaa bereits am 17.12.2024 erklärt, dass alle Rebellenfraktionen aufgelöst und in die Reihen des Verteidigungsministeriums integriert würden und wurde mittlerweile auch mit den SDF eine entsprechende Einigung erzielt vergleiche Syrien, Arabische Republik – Informationssammlung zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad, https://www.ecoi.net/de/laender/arabische-republik-syrien/themendossiers/informationssammlung-zu-entwicklungen-zum-sturz-von-praesident-assad/, abgerufen am 14.04.2025); vergleiche auch Der Spiegel, "Syrische Regierung verkündet Auflösung von bewaffneten Gruppen" vom 24.12.2024, abgefragt am 13.02.2025, https://www.spiegel.de/ausland/syrien-regierung-verkuendet-aufloesung-von-bewaffneten-gruppen-a-1a8224e0-1bc5-42f5-8a77-71a3574357c1, wonach der Übergangspräsident "nicht zulassen (werde), dass es im Land Waffen außerhalb der staatlichen Kontrolle gibt". Auch von Seiten nichtstaatlicher Gruppierungen kann keine – auch nur ansatzweise – maßgebliche Gefahr einer aktuellen Verfolgung des BF aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung erblickt werden. Gegenständlich ist daher eine aktuelle unmittelbare, persönliche und konkrete Verfolgung des BF wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung zu verneinen. 2.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: Die zur Lage in Syrien getroffenen Feststellungen beruhen auf den oben zitierten (vgl. die Feststellungen zu Punkt 1.3.), in der Beschwerdeverhandlung vom 31.03.2025 in das Verfahren eingebrachten Quellen sowie der notorischen medialen Berichterstattung. Der BF ist dem Inhalt der Berichte nicht entgegengetreten und bestehen gegen die Heranziehung der Berichte grundsätzlich keine Bedenken.Die zur Lage in Syrien getroffenen Feststellungen beruhen auf den oben zitierten vergleiche die Feststellungen zu Punkt 1.3.), in der Beschwerdeverhandlung vom 31.03.2025 in das Verfahren eingebrachten Quellen sowie der notorischen medialen Berichterstattung. Der BF ist dem Inhalt der Berichte nicht entgegengetreten und bestehen gegen die Heranziehung der Berichte grundsätzlich keine Bedenken. Es trifft zwar zu, dass die aktuelle Lage in Syrien nach wie vor (noch) als volatil und unübersichtlich zu betrachten ist, allerdings geht es im vorliegenden Fall gerade nicht um die Frage einer generellen Gefährdung des BF im Sinne von Art 3 EMRK im Lichte der allgemeinen Sicherheitslage in Syrien – dem BF kommt ohnedies der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu –, sondern ausschließlich um die Frage der maßgeblichen Gefahr einer Verfolgung im Sinne der GFK. Mit dem Verweis auf nicht absehbare Entwicklungen wird eine Asylrelevanz gerade nicht dargelegt, sondern nur vage in den Raum gestellt, dem BF könnte künftig – von welchen Akteuren auch immer, aus welchem Grund auch immer und in welcher Form auch immer – asylrelevante Verfolgung drohen. Dass "jedenfalls nicht ausgeschlossen werden" könne, dass der BF Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein könnte, reicht aber nicht aus. Hierzu ist zu betonen, dass laut ständiger Rechtsprechung des VwGH die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt und es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend ist, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen; vielmehr bedarf es einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung (z. B. VwGH 24.04.2024, Ra 2024/20/0111, 28.02.2024, Ra 2023/20/0319). Eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des BF im Sinne der GFK ist aber aus dem vorliegenden – insofern als ausreichend anzusehenden – aktuellen Berichtsmaterial bzw. den Medienberichten schlicht nicht abzuleiten. Es trifft zwar zu, dass die aktuelle Lage in Syrien nach wie vor (noch) als volatil und unübersichtlich zu betrachten ist, allerdings geht es im vorliegenden Fall gerade nicht um die Frage einer generellen Gefährdung des BF im Sinne von Artikel 3, EMRK im Lichte der allgemeinen Sicherheitslage in Syrien – dem BF kommt ohnedies der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu –, sondern ausschließlich um die Frage der maßgeblichen Gefahr einer Verfolgung im Sinne der GFK. Mit dem Verweis auf nicht absehbare Entwicklungen wird eine Asylrelevanz gerade nicht dargelegt, sondern nur vage in den Raum gestellt, dem BF könnte künftig – von welchen Akteuren auch immer, aus welchem Grund auch immer und in welcher Form auch immer – asylrelevante Verfolgung drohen. Dass "jedenfalls nicht ausgeschlossen werden" könne, dass der BF Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein könnte, reicht aber nicht aus. Hierzu ist zu betonen, dass laut ständiger Rechtsprechung des VwGH die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt und es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend ist, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen; vielmehr bedarf es einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung (z. B. VwGH 24.04.2024, Ra 2024/20/0111, 28.02.2024, Ra 2023/20/0319). Eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des BF im Sinne der GFK ist aber aus dem vorliegenden – insofern als ausreichend anzusehenden – aktuellen Berichtsmaterial bzw. den Medienberichten schlicht nicht abzuleiten. Insoweit in der Stellungnahme vom 10.04.2025 auf das eingebrachte UNHCR-Positionspapier zur Rückkehr nach Syrien vom Dezember 2024 verwiesen wird, wonach UNHCR weiterhin dazu auffordere, "Personen aus Syrien Asyl zu gewähren und ihnen Schutz vor der noch äußerst volatilen Lage in ihrem Herkunftsland zu gewähren", so sei – abgesehen von dem Umstand, dass dieses Positionspapier nicht bindend ist – darauf hingewiesen, dass unter "negativen Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz" wohl vor allem die Nichtgewährung von subsidiärem Schutz zu verstehen ist. Eine Empfehlung, dass auch von abweisenden Entscheidungen hinsichtlich des Asylstatus Abstand genommen werden sollte, kann dem Positionspapier nicht entnommen werden.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Allgemeine rechtliche Grundlagen:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
§ 28Abs. 1 Vw
GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenord-nung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß an-zuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorange-gangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenord-nung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß an-zuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorange-gangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen bein-haltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen bein-haltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Zu A) 3.2. Abweisung der Beschwerde: 3.2.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.2.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechts-stellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen
§ 74Asyl
G 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechts-stellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) – deren Bestimmungen
Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Unter "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- September 2016, Ra 2016/19/0074 u.v.a.).Unter "Verfolgung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen vergleiche bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- September 2016, Ra 2016/19/0074 u.v.a.). § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter – unter anderem – Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen
Art. 15Abs.
2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/18/0083).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter – unter anderem – Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen
Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist.
Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, EMRK niedergelegte Verbot der Folter vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Dezember 2016, Ra 2016/18/0083). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeit-punkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche "Vorverfolgung" für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. das Erk. des VwGH vom 12.06.2020, Ra 2019/18/0440, mwN).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeit-punkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche "Vorverfolgung" für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche das Erk. des VwGH vom 12.06.2020, Ra 2019/18/0440, mwN). Da nach der Rechtsprechung die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt, ist es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen (vgl. VwGH 13.06.2023, Ra 2023/20/0195, mwN). [VwGH 24.04.2024, Ra 2024/20/0132]Da nach der Rechtsprechung die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt, ist es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen vergleiche VwGH 13.06.2023, Ra 2023/20/0195, mwN). [VwGH 24.04.2024, Ra 2024/20/0132] 3.2.
- Den oben getroffenen Feststellungen nach ist nicht davon auszugehen, dass der BF im Fall einer gegenwärtigen Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt wäre. Es sei auch nochmals darauf hingewiesen, dass die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung und die Zugrundelegung einer bloß theoretisch denkbaren Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend ist (z. B. VwGH 24.04.2024, Ra 2024/20/0111, 28.02.2024, Ra 2023/20/0319). Die Gewährung von Asyl kommt somit nicht in Betracht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheids daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.Die Gewährung von Asyl kommt somit nicht in Betracht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheids daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis geht hervor, dass das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zur Glaubwürdigkeit und zum Flüchtlingsbegriff abgeht. Darüber hinaus wird zu diesen Themen keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis geht hervor, dass das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zur Glaubwürdigkeit und zum Flüchtlingsbegriff abgeht. Darüber hinaus wird zu diesen Themen keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L503.2304851.1.00