Obsah (12)
§ 3Art 133§ 8§ 6§ 28§ 59§ 17Art. 130§§ 4§ 74Art. 15§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.04.2025 GeschäftszahlL503 2305222-1 Spruch, L503 2305222-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 3Abs 1 Asyl
G 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") – eigenen Angaben zufolge ein syrischer Staatsangehöriger – stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 28.10.2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am 29.10.2022 gab der BF an, er stamme aus Damaskus-Land und sei von dort vor etwa drei Monaten in die Türkei ausgereist. Als Fluchtgrund gab der BF an, dass in seinem Land Krieg herrsche und er zum Militär als Reservesoldat müsse. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben.
- Am 10.10.2024 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: „BFA“) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen. Zur Erstbefragung gefragt, gab er eingangs an, er wolle ergänzen, dass er ein Problem mit der Baath-Partei habe. Er bzw. seine Eltern würden ursprünglich aus einem Dorf in der Nähe von XXXX auf den Golanhöhen stammen und hätten in XXXX gelebt. Er habe dort eine sechsjährige Schulausbildung absolviert und sei gelernter Metallarbeiter. Von 2001 bis 2004 habe er seinen Militärdienst als Metallarbeiter in einer militärischen Fabrik abgeleistet. Nach dem Militärdienst sei er nach XXXX gezogen, wo er als Schmied eine eigene Werkstatt gehabt habe. 2007 habe er geheiratet. Von 2007 bis 2013 habe er nebenher mit Unterstützung eines Schwagers einige Zeit in XXXX in der Landwirtschaft gearbeitet. Aufgrund des Krieges sei er 2013 wieder in sein Elternhaus nach XXXX gegangen und habe als Metallarbeiter gearbeitet. Er habe keine Kinder; seine Ehe sei derzeit noch aufrecht, sein Schwager habe aber zwei Scheidungsklagen eingereicht und seine Frau würde im Haus ihrer Familie leben. Mit seiner Frau habe er selten Kontakt, da ihr Bruder ihr immer das Handy wegnehme. Er habe fünf noch lebende Brüder und drei Schwestern, seine Eltern seien bereits verstorben. Weitere entfernte Verwandte würden in XXXX , XXXX , Deutschland und Österreich leben. Von seinen Geschwistern habe er nur mit seinem jüngsten Bruder und einer Schwester Kontakt, mit den anderen nicht, weil sie bei der Baath-Partei seien. 2022 habe er XXXX verlassen, da drei seiner Brüder und sein Schwager ihn tyrannisiert hätten, und im Anschluss versucht, die Grenze zu überqueren.Er bzw. seine Eltern würden ursprünglich aus einem Dorf in der Nähe von römisch 40 auf den Golanhöhen stammen und hätten in römisch 40 gelebt. Er habe dort eine sechsjährige Schulausbildung absolviert und sei gelernter Metallarbeiter. Von 2001 bis 2004 habe er seinen Militärdienst als Metallarbeiter in einer militärischen Fabrik abgeleistet. Nach dem Militärdienst sei er nach römisch 40 gezogen, wo er als Schmied eine eigene Werkstatt gehabt habe. 2007 habe er geheiratet. Von 2007 bis 2013 habe er nebenher mit Unterstützung eines Schwagers einige Zeit in römisch 40 in der Landwirtschaft gearbeitet. Aufgrund des Krieges sei er 2013 wieder in sein Elternhaus nach römisch 40 gegangen und habe als Metallarbeiter gearbeitet. Er habe keine Kinder; seine Ehe sei derzeit noch aufrecht, sein Schwager habe aber zwei Scheidungsklagen eingereicht und seine Frau würde im Haus ihrer Familie leben. Mit seiner Frau habe er selten Kontakt, da ihr Bruder ihr immer das Handy wegnehme. Er habe fünf noch lebende Brüder und drei Schwestern, seine Eltern seien bereits verstorben. Weitere entfernte Verwandte würden in römisch 40 , römisch 40 , Deutschland und Österreich leben. Von seinen Geschwistern habe er nur mit seinem jüngsten Bruder und einer Schwester Kontakt, mit den anderen nicht, weil sie bei der Baath-Partei seien. 2022 habe er römisch 40 verlassen, da drei seiner Brüder und sein Schwager ihn tyrannisiert hätten, und im Anschluss versucht, die Grenze zu überqueren. Zum Fluchtgrund befragt, gab der BF zusammengefasst an, dass er von der Polizei bzw. den militärischen Sicherheitsbehörden und der Baath-Partei wegen des Militärdienstes und seines Schwagers, den er seit 2018 regelmäßig bezahlen habe müssen, gesucht werde. 2014 sei er aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen in XXXX in einem militärischen Zentrum drei Monate lang inhaftiert gewesen und nach Bezahlung durch seinen Vater freigelassen worden. Er habe keinen Behördenkontakt gehabt und sei nicht Mitglied einer Partei, aber manche seiner Geschwister seien Mitglieder der Baath-Partei. Sein Bruder müsse der Partei berichten. Sein Schwager sei Mitglied der Baath-Partei und er brauche viele Berichte. Entweder man müsse seinen Reservedienst ableisten oder man müsse sich für die der Hizbollah zugehörigen Brigade fünf verpflichten. Im Rahmen der freien Schilderung gab der BF zusammengefasst an, er sei am 23.03.2018 aufgefordert worden, den Reservedienst zu leisten und seine Geschwister hätten gesagt, er müsse das machen. Er habe gesagt, das wolle er nicht und er wolle niemanden töten. Zu diesem Zeitpunkt wären Reservisten nach Idlib oder Deir Ezzor geschickt worden und entweder werde man im Kampf getötet oder von der Armee, wenn man desertiere. Seine Brüder und sein Schwager hätten ihn verfolgt und Militärstreifen zu ihm nach Hause geschickt. Aufgrund seiner Ortskenntnis habe er das Militär und die Checkpoints vermeiden können. Nach dem Tod seines Vaters sei es schlimmer geworden. Sein Schwager hätte ab 2020 seine Frau genommen und er habe sie nur mehr heimlich treffen können. Er sei alle drei Monate irgendwo anders gewesen. Mitte 2021 habe sich der Krieg beruhigt, aber die Baath-Partei sei mächtiger geworden. Er habe nichts mehr in Syrien, er sei wie ein Fremder im eigenen Land gewesen. Auf Nachfrage gab der BF an, er sei bei Checkpoints mehrmals geschlagen worden, zuletzt
- Seit 2011 sei er nicht mehr in Damaskus gewesen. Sein Schwager sei Leiter einer Parteitruppe und habe mit den militärischen Sicherheitsbehörden zusammengearbeitet. Alle seiner Brüder seien einfache Mitglieder bei der Baath-Partei, wenn man nicht Mitglied sei, bekomme man keine Arbeit als Beamter. Er habe das nicht machen müssen und würde sowieso keine Arbeit als Beamter bekommen. Zwischen 2018 und 2022 habe er sich an verschiedenen Orten in Syrien aufgehalten und seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten, unter anderem bei einem Schwager, und mit Unterstützung seiner Frau und seines Vaters verdient. 2018 – vor der Aufforderung zum Reservedienst – sei er das letzte Mal an einem Checkpoint kontrolliert worden, als er sich seinen Führerschein ausstellen lassen habe. Das Datum könne man darauf nicht lesen, da das ein syrisches Produkt sei. Den Einberufungsbefehl gebe es nicht mehr. Er könne sich keinen ausstellen lassen, das sei zu teuer und er wäre wahrscheinlich gefälscht. Den Zettel bekomme man erst, wenn man ihn sich abhole. Wo das Schreiben sei, das sein Vater 2018 bekommen habe, wisse nicht, das sei ihm nicht wichtig gewesen.Zum Fluchtgrund befragt, gab der BF zusammengefasst an, dass er von der Polizei bzw. den militärischen Sicherheitsbehörden und der Baath-Partei wegen des Militärdienstes und seines Schwagers, den er seit 2018 regelmäßig bezahlen habe müssen, gesucht werde. 2014 sei er aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen in römisch 40 in einem militärischen Zentrum drei Monate lang inhaftiert gewesen und nach Bezahlung durch seinen Vater freigelassen worden. Er habe keinen Behördenkontakt gehabt und sei nicht Mitglied einer Partei, aber manche seiner Geschwister seien Mitglieder der Baath-Partei. Sein Bruder müsse der Partei berichten. Sein Schwager sei Mitglied der Baath-Partei und er brauche viele Berichte. Entweder man müsse seinen Reservedienst ableisten oder man müsse sich für die der Hizbollah zugehörigen Brigade fünf verpflichten. Im Rahmen der freien Schilderung gab der BF zusammengefasst an, er sei am 23.03.2018 aufgefordert worden, den Reservedienst zu leisten und seine Geschwister hätten gesagt, er müsse das machen. Er habe gesagt, das wolle er nicht und er wolle niemanden töten. Zu diesem Zeitpunkt wären Reservisten nach Idlib oder Deir Ezzor geschickt worden und entweder werde man im Kampf getötet oder von der Armee, wenn man desertiere. Seine Brüder und sein Schwager hätten ihn verfolgt und Militärstreifen zu ihm nach Hause geschickt. Aufgrund seiner Ortskenntnis habe er das Militär und die Checkpoints vermeiden können. Nach dem Tod seines Vaters sei es schlimmer geworden. Sein Schwager hätte ab 2020 seine Frau genommen und er habe sie nur mehr heimlich treffen können. Er sei alle drei Monate irgendwo anders gewesen. Mitte 2021 habe sich der Krieg beruhigt, aber die Baath-Partei sei mächtiger geworden. Er habe nichts mehr in Syrien, er sei wie ein Fremder im eigenen Land gewesen. Auf Nachfrage gab der BF an, er sei bei Checkpoints mehrmals geschlagen worden, zuletzt
- Seit 2011 sei er nicht mehr in Damaskus gewesen. Sein Schwager sei Leiter einer Parteitruppe und habe mit den militärischen Sicherheitsbehörden zusammengearbeitet. Alle seiner Brüder seien einfache Mitglieder bei der Baath-Partei, wenn man nicht Mitglied sei, bekomme man keine Arbeit als Beamter. Er habe das nicht machen müssen und würde sowieso keine Arbeit als Beamter bekommen. Zwischen 2018 und 2022 habe er sich an verschiedenen Orten in Syrien aufgehalten und seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten, unter anderem bei einem Schwager, und mit Unterstützung seiner Frau und seines Vaters verdient. 2018 – vor der Aufforderung zum Reservedienst – sei er das letzte Mal an einem Checkpoint kontrolliert worden, als er sich seinen Führerschein ausstellen lassen habe. Das Datum könne man darauf nicht lesen, da das ein syrisches Produkt sei. Den Einberufungsbefehl gebe es nicht mehr. Er könne sich keinen ausstellen lassen, das sei zu teuer und er wäre wahrscheinlich gefälscht. Den Zettel bekomme man erst, wenn man ihn sich abhole. Wo das Schreiben sei, das sein Vater 2018 bekommen habe, wisse nicht, das sei ihm nicht wichtig gewesen. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor dem Regime. Entweder er würde zum Militär einberufen oder wegen der illegalen Ausreise bestraft, oder er bekomme Probleme mit den Sicherheitsbehörden. Ein Freikauf komme für ihn nicht in Frage, Assad sei ein Kriegsverbrecher. Es sei unmöglich, dass prinzipiell nur Männer bis zum Alter von 27 Jahren zum Reservedienst eingezogen werden würden. Der BF brachte mehrere Dokumente in Vorlage, darunter insbesondere seinen syrischen Personalausweis, sein Militärbuch und eine Urkunde über die vollständige Ableistung des Militärdienstes im Original.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 20.11.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem BF wurde
§ 8Abs. 1 Asyl
G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm
§ 8Abs. 4 Asyl
G eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 20.11.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dem BF wurde
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das BFA zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass dem BF aufgrund seines persönlichen Profils und der aktuellen Lage keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Einberufung als Reservist drohe. Belege für einen individuellen Einberufungsbefehl habe er nicht vorbringen können und stünde ihm eine Alternative in Form der Leistung einer Befreiungsgebühr offen. Eine Verfolgung aus politischen Gründen habe der BF insgesamt nicht glaubhaft machen können. Die belangte Behörde könne nicht ausschließen, dass der BF aufgrund der Reservedienstverweigerung in Konflikt mit seinen Angehörigen geraten sein könnte, allerdings folge daraus noch keine asylrelevante Verfolgung. Da die Inhaftierung im Jahr 2014 jahrelang keine weiteren Probleme nach sich gezogen habe, könne davon ausgegangen werden, dass hier keine Asylrelevanz vorliege. Allerdings sei dem BF aufgrund der Sicherheitslage in Syrien der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
- Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 19.12.2024 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA vom 20.11.2024.
- Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 19.12.2024 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des BFA vom 20.11.
- Darin wurde insbesondere vorgebracht, dass die Heimatregion des BF aktuell von der extremistisch-islamistischen HTS kontrolliert werde und dem BF aufgrund seiner oppositionellen Haltung, einer unterstellten Mitgliedschaft bei der Baath-Partei und der Zugehörigkeit zur Familie XXXX asylrelevante Verfolgung drohe. Der BF lehne deren radikale Auslegung des Islam ab und sei seine westliche Lebensweise mit der extrem konservativen Weltanschauung de HTS nicht in Einklang zu bringen und würde er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit als Dissident betrachtet werden. Die Lage sei derzeit extrem volatil und sei die Asylrelevanz der neuen Entwicklungen eindeutig. Da zurzeit noch nicht abschätzbar sei, wie sich die Lage in Syrien weiterhin entwickeln werde, fehle es zurzeit an einer wesentlichen Grundlage für die Entscheidung. Ob die HTS tatsächlich moderater geworden sei, sei nicht absehbar und gebe es weitere Unsicherheiten. Die belangte Behörde habe die politische Motivation des BF unzureichend erforscht und lehne er es ebenso ab, für die HTS oder andere Gruppierungen zu kämpfen. Aufgrund der Lageänderung stehe diesem Vorbringen das Neuerungsverbot nicht entgegen.Darin wurde insbesondere vorgebracht, dass die Heimatregion des BF aktuell von der extremistisch-islamistischen HTS kontrolliert werde und dem BF aufgrund seiner oppositionellen Haltung, einer unterstellten Mitgliedschaft bei der Baath-Partei und der Zugehörigkeit zur Familie römisch 40 asylrelevante Verfolgung drohe. Der BF lehne deren radikale Auslegung des Islam ab und sei seine westliche Lebensweise mit der extrem konservativen Weltanschauung de HTS nicht in Einklang zu bringen und würde er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit als Dissident betrachtet werden. Die Lage sei derzeit extrem volatil und sei die Asylrelevanz der neuen Entwicklungen eindeutig. Da zurzeit noch nicht abschätzbar sei, wie sich die Lage in Syrien weiterhin entwickeln werde, fehle es zurzeit an einer wesentlichen Grundlage für die Entscheidung. Ob die HTS tatsächlich moderater geworden sei, sei nicht absehbar und gebe es weitere Unsicherheiten. Die belangte Behörde habe die politische Motivation des BF unzureichend erforscht und lehne er es ebenso ab, für die HTS oder andere Gruppierungen zu kämpfen. Aufgrund der Lageänderung stehe diesem Vorbringen das Neuerungsverbot nicht entgegen. Abschließend wurde unter anderem die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.
- Am 21.12.2024 wurde der Akt dem BVwG vorgelegt und beantragte das BFA die Abweisung der Beschwerde.
- Am 31.03.2025 führte das BVwG in der Sache des BF in dessen Beisein sowie im Beisein seiner Rechtsvertretung eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Ein Behördenvertreter ist zur Verhandlung entschuldigt nicht erschienen. Im Zuge der Verhandlung wurden das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien (Stand 27.03.2024) sowie zu den aktuellsten Ereignissen folgende Berichte in das Verfahren eingebracht: Die Informationssammlung der Staatendokumentation zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad, in der aktuellen Fassung abrufbar unter https://www.ecoi.net/de/laender/arabische-republik-syrien/themendossiers/informationssammlung-zu-entwicklungen- zum-sturz-von-praesident-assad/ sowie weiters: - EUAA, Syria: Country Focus (Stand März 2025) - ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierung durch andere bewaffnete Gruppen, 21.03.2025 - UNHCR Position on returns to the Syrian Arab Republic, Dezember 2024 - UNHCR, Voluntary Return of Syrian Refugees, 17.01.2025 - UNHCR, Regional Flash Updates 1-16, Syria situation crisis - Kurzinformation der Staatendokumentation, Syrien, Sicherheitslage, Politische Lage, Dezember
- Die Rechtsvertretung des BF regte mit kurzer Begründung an, mit der Entscheidung bis zum Erscheinen des aktuellen LIB zuzuwarten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen 1.
- Zur Person des BF: Der BF führt den im Spruch angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht fest. Es ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und bekennt sich sunnitischen Islam. Der BF spricht Arabisch. Der BF ist in XXXX im Gouvernement Damaskus-Land geboren und aufgewachsen. Er hat sechs Jahre lang die Schule besucht und erlernte im Anschluss die Tätigkeit eines Metallarbeiters. Ungefähr 2004 verzog er nach Ableistung seines Militärdiensts nach XXXX im Gouvernement Quneitra, wo er bis ca. 2012 bzw. 2013 lebte und als Schmied sowie in der Landwirtschaft erwerbstätig war. 2013 kehrte der BF mit seiner Gattin nach XXXX zurück, wo er bis 2018 wieder als Arbeiter in der Metallbearbeitung tätig war. Die letzten Jahre vor seiner Ausreise– konkret von 2018 bis 2022 – hielt er sich weiter in der Region auf und war nicht regelmäßig erwerbstätig.Der BF ist in römisch 40 im Gouvernement Damaskus-Land geboren und aufgewachsen. Er hat sechs Jahre lang die Schule besucht und erlernte im Anschluss die Tätigkeit eines Metallarbeiters. Ungefähr 2004 verzog er nach Ableistung seines Militärdiensts nach römisch 40 im Gouvernement Quneitra, wo er bis ca. 2012 bzw. 2013 lebte und als Schmied sowie in der Landwirtschaft erwerbstätig war. 2013 kehrte der BF mit seiner Gattin nach römisch 40 zurück, wo er bis 2018 wieder als Arbeiter in der Metallbearbeitung tätig war. Die letzten Jahre vor seiner Ausreise– konkret von 2018 bis 2022 – hielt er sich weiter in der Region auf und war nicht regelmäßig erwerbstätig. Die Eltern des BF sind 2020 bzw. 2024 verstorben. Seine Geschwister – mit Ausnahme eines 2014 ums Leben gekommenen Bruders – leben in XXXX . Der BF war seit 2007 verheiratet und hat keine Kinder, wobei eine zwischenzeitig erfolgte Scheidung für möglich gehalten wird. Seine Gattin lebte zumindest bis 2018 mit ihm zusammen und ist nunmehr bei ihren Brüdern in XXXX .Die Eltern des BF sind 2020 bzw. 2024 verstorben. Seine Geschwister – mit Ausnahme eines 2014 ums Leben gekommenen Bruders – leben in römisch 40 . Der BF war seit 2007 verheiratet und hat keine Kinder, wobei eine zwischenzeitig erfolgte Scheidung für möglich gehalten wird. Seine Gattin lebte zumindest bis 2018 mit ihm zusammen und ist nunmehr bei ihren Brüdern in römisch 40 . XXXX steht im Gefolge des Sturzes von Präsident Bashar al-Assad im Dezember 2024 unter Kontrolle der neuen syrischen Regierung. römisch 40 steht im Gefolge des Sturzes von Präsident Bashar al-Assad im Dezember 2024 unter Kontrolle der neuen syrischen Regierung. Der BF hat in Österreich den Status eines subsidiär Schutzberechtigten. 1.
- Zu den Fluchtgründen des BF: 1.2.
- Der BF hat seinen Pflichtwehrdienst in Syrien als einfacher Rekrut vom 11.09.2001 bis 11.03.2004 abgeleistet. Er wurde als Metallarbeiter in einer militärischen Fabrik eingesetzt. Für möglich gehalten wird, dass der BF 2014 aufgrund einer Teilnahme an Demonstrationen in XXXX drei Monate lang inhaftiert war und nach Zahlung eines Geldbetrags durch seinen Vater wieder freigelassen wurde. Nicht festgestellt werden kann, dass diese Ereignisse für die Ausreise des BF eine Rolle gespielt haben. Der BF hielt sich in weiterer Folge unbehelligt in der Region auf und ging bis 2018 einer Tätigkeit als Metallarbeiter in XXXX nach. Für möglich gehalten wird, dass der BF 2014 aufgrund einer Teilnahme an Demonstrationen in römisch 40 drei Monate lang inhaftiert war und nach Zahlung eines Geldbetrags durch seinen Vater wieder freigelassen wurde. Nicht festgestellt werden kann, dass diese Ereignisse für die Ausreise des BF eine Rolle gespielt haben. Der BF hielt sich in weiterer Folge unbehelligt in der Region auf und ging bis 2018 einer Tätigkeit als Metallarbeiter in römisch 40 nach. Der BF hat Syrien aufgrund von Schwierigkeiten in seinem familiären Umfeld verlassen und weil er einen Einsatz im Rahmen seines Reservedienstes fürchtete, wobei er aber niemals konkreten Einziehungsversuchen ausgesetzt war. 1.2.
- Die Herrschaft Assad ist Anfang Dezember 2024 im Zuge einer monatelang vorbereiteten Offensive unter Führung der oppositionellen, bisher Gebiete im Nordosten kontrollierenden "Hay’at Tahrir ash-Sham" (HTS) binnen weniger Tage zusammengebrochen; Assad selbst ist mit seiner Familie nach Russland geflohen. Eine Verfolgung des BF durch das gestürzte syrische Regime aufgrund einer allenfalls unterstellten oppositionellen Gesinnung oder sonstigen Gründen ist somit ausgeschlossen. Dem BF droht auch seitens der nunmehrigen syrischen Übergangsregierung unter dem Übergangspräsidenten Ahmed Al-Scharaa und dem geschäftsführenden Premierminister Mohammed Al-Baschir mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine unmittelbare persönliche und konkrete Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung. Abgesehen von der grundsätzlich für möglich gehaltenen Demonstrationsteilnahme 2014 war der BF – ein sunnitischer Araber – niemals Mitglied einer Partei oder sonst politisch aktiv bzw. anderwärtig in das Blickfeld der Behörden geraten. Nicht auszuschließen ist zwar, dass mehrere seiner Brüder bzw. ein Bruder seiner Frau zumindest ein Naheverhältnis zur Baath-Partei hatten, aus diesem Umstand allein ergibt sich jedoch keine maßgeblich wahrscheinliche Verfolgung des BF. Auch kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass der BF im Zuge seiner 2014 erfolgten Inhaftierung Namen von Personen bekanntgab, die sich in XXXX Morde bzw. andere Gräueltaten zuschulden kommen haben lassen, woraus sich jedoch ebenfalls nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch die von der Übergangsregierung übernommenen Behörden ergibt.Abgesehen von der grundsätzlich für möglich gehaltenen Demonstrationsteilnahme 2014 war der BF – ein sunnitischer Araber – niemals Mitglied einer Partei oder sonst politisch aktiv bzw. anderwärtig in das Blickfeld der Behörden geraten. Nicht auszuschließen ist zwar, dass mehrere seiner Brüder bzw. ein Bruder seiner Frau zumindest ein Naheverhältnis zur Baath-Partei hatten, aus diesem Umstand allein ergibt sich jedoch keine maßgeblich wahrscheinliche Verfolgung des BF. Auch kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass der BF im Zuge seiner 2014 erfolgten Inhaftierung Namen von Personen bekanntgab, die sich in römisch 40 Morde bzw. andere Gräueltaten zuschulden kommen haben lassen, woraus sich jedoch ebenfalls nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch die von der Übergangsregierung übernommenen Behörden ergibt. 1.
- Zur aktuellen Situation in Syrien: Zur Lage in Syrien wird auf das vom BVwG in der mündlichen Verhandlung vom 31.03.2024 in das Verfahren eingebrachte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien (Version 11, Gesamtaktualisierung am 27.03.2024), in dem eine Vielzahl von Berichten diverser allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt wird und in welchem auch konkret auf die regelmäßig beauftragten Anfragebeantwortungen zur aktuellen Situation bzw. spezifischen Fragestellungen Bezug genommen wurde, verwiesen. Im Hinblick auf die jüngsten Entwicklungen wurden auch der aktuellste EUAA-Bericht "Syria: Country Focus" vom März 2025, die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation "Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen" vom 21.03.2025, weiters die laufend aktualisierte Informationssammlung der Staatendokumentation zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad, in der aktuellen Fassung abrufbar unter https://www.ecoi.net/ de/laender/arabische-republik-syrien/themendossiers/informationssammlung-zu-entwicklungen-zum-sturz-von-praesident-assad/, die Kurzinformation der Staatendokumentation "Syrien, Sicherheitslage, Politische Lage" vom Dezember 2024, und die aktuellen Informationen des UNHCR: "Position on returns to the Syrian Arab Republic" vom Dezember 2024, "Voluntary Return of Syrian Refugees" sowie die "Regional Flash Updates" #1-16, "Syria situation crisis" in das Verfahren eingebracht. Auf die Berichte wird unten im Rahmen der Beweiswürdigung im jeweiligen Zusammenhang erforderlichenfalls näher eingegangen. Auf Basis der Informationssammlung der Staatendokumentation zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad, abrufbar unter https://www.ecoi.net/de/laender/arabische-republik-syrien/themendossiers/informationssammlung-zu-entwicklungen-zum-sturz-von-praesident-assad/ (Stand 11.03.2025, abgerufen am 08.04.2025), werden auszugsweise folgende, allgemeine Feststellungen getroffen: "Mohammed Al-Baschir, der bis zum Sturz Baschar Al-Assads die mit Hay'at Tahrir al-Sham (HTS) verbundene Syrischen Heilsregierung im Nordwesten Syriens geleitet hatte, wurde am
- Dezember 2024 als Interimspremierminister mit der Leitung der Übergangsregierung des Landes bis zum
- März 2025 beauftragt (MEE,
- Dezember 2024; siehe auch: Al Jazeera,
- Dezember 2024). Die Minister der Syrischen Heilsregierung übernahmen vorerst die nationalen Ministerposten. Laut dem Congressional Research Service (CRS) seien einige Regierungsbeamt·innen und Staatsangestellte der ehemaligen Regierung weiterhin im Regierungsapparat beschäftigt (CRS,
- Dezember 2024). Am
- Dezember ernannte die Übergangsregierung Asaad Hassan Al-Schibani zum Außenminister und Murhaf Abu Qasra zum Verteidigungsminister. Beide seien Verbündete des HTS-Anührers Ahmed Al-Scharaa (Al-Jazeera,
- Dezember 2024). Am
- Dezember legte Al-Scharaa in einem Interview mit dem saudischen Fernsehsender Al-Arabiyya dar, dass es bis zu vier Jahren dauern könne, bis Wahlen stattfinden werden, da die verschiedenen Kräfte Syriens einen politischen Dialog führen und eine neue Verfassung schreiben müssten (AP,
- Dezember 2024). Am
- Jänner 2025 wurde Ahmed Al-Scharaa, der seit dem Sturz von Baschar Al-Assad faktisch das Land geleitet hatte, zum Übergangspräsidenten in Syrien ernannt. Gleichzeitig wurde die Verfassung von 2012 außer Kraft gesetzt und das alte Parlament aufgelöst (Tagesschau,
- Jänner 2025). Bereits am
- Dezember erklärte Al-Scharaa, dass alle Rebellenfraktionen aufgelöst und in die Reihen des Verteidigungsministeriums integriert würden (The Guardian,
- Dezember 2024). AFP berichtete am
- Jänner, dass laut einem Sprecher des Southern Operations Room die Kämpfer Südsyriens nicht mit einer Auflösung ihrer Gruppen einverstanden seien. Sie könnten sich jedoch eine Integration in das Verteidigungsministerium in ihrer momentanen Form vorstellen (France24,
- Jänner 2025). Am
- Februar stimmten die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) zu ihre Streitkräfte und zivile Institutionen in die neue syrische Regierung zu integrieren (The New Arab,
- Februar 2025). Die neue Führung hatte sich seit ihrer Machtübernahme verpflichtet, die Rechte der Minderheiten zu wahren (The New Arab,
- Jänner 2025). Al-Scharaa kündigte weiters Pläne für eine Nationale Dialogkonferenz an, die darauf abzielen sollte, Versöhnung und Inklusion zu fördern (Levant24,
- Dezember 2024). Die ursprünglich für Anfang Jänner 2025 angesetzte Konferenz wurde jedoch verschoben, um ein erweitertes Vorbereitungskomitee einzurichten, das eine umfassende Repräsentation aller gesellschaftlichen Gruppen in Syrien gewährleisten soll (Al-Mayadeen,
- Jänner 2025). Die Konferenz fand schließlich am
- Februar statt und brachte 600 Konferenzteilnehmer·innen aus unterschiedlichen syrischen Gemeinschaften zusammen. Verschiedene syrisch-kurdische Gruppen behaupteten, sie seien entweder nicht eingeladen worden oder hätten sich gegen eine Teilnahme entschieden. Einige Teilnehmer·innen hätten auf den Mangel an Transparenz hinsichtlich der Kriterien für die Auswahl der Teilnehmer·innen hingewiesen und kritisiert, dass Teilnehmer·innen ihre Einladung lediglich einen Tag vor der Tagung erhalten hätten. Die Konferenz selbst habe nur einen Tag gedauert. Am Ende der Konferenz wurde eine Erklärung vorbereitet, in der unter anderem die Ablehnung jeglicher Form von Diskriminierung, die Achtung der Menschenrechte und das Prinzip der friedlichen Koexistenz betont wurden (DW,
- Februar 2025), Al-Scharaa kündigte am
- März die Bildung eines Ausschusses an, der eine Verfassungserklärung für die Übergangsphase des Landes ausarbeiten soll (France 24,
- März 2025). Am
- und
- März kam es laut der in Großbritannien ansässigen Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) zu 30 „Massakern“ an Alawit·innen an der Westküste Syriens, bei denen in etwa 746 Zivilist·innen getötet wurden. Zusammen mit der Zahl der getöteten Kämpfer, die sich sowohl aus Pro-Assad-Kämpfern, wie auch aus Kämpfern der neuen Regierung zusammensetzte, stieg die Gesamtzahl der Toten auf über 1.000 Personen. Präsident Al-Scharaa rief zu Frieden und Einheit auf und versprach, die Verantwortlichen vor Gericht zu stellen. Er ging jedoch nicht direkt auf die Vorwürfe ein, dass seine Anhänger an den Morden an Zivilist·innen beteiligt waren (BBC News,
- März 2025). Anfang Jänner erteilten die USA eine sechsmonatige Ausnahme von den Sanktionen, eine sogenannte Generallizenz, um humanitäre Hilfe nach dem Ende der Herrschaft von Bashar al-Assad in Syrien zu ermöglichen. Die Ausnahme, die bis zum
- Juli gültig ist, erlaubt bestimmte Transaktionen mit Regierungsinstitutionen, darunter Krankenhäuser, Schulen und Versorgungsunternehmen auf Bundes-, Regional- und lokaler Ebene sowie mit mit den HTS verbundenen Einrichtungen in ganz Syrien. Zwar wurden keine Sanktionen aufgehoben, die Lizenz erlaubt jedoch auch Transaktionen im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Speicherung oder der Spende von Energie, einschließlich Erdöl und Strom, nach oder innerhalb Syriens. Darüber hinaus erlaubt sie persönliche Überweisungen und bestimmte energiebezogene Aktivitäten zur Unterstützung der Wiederaufbaubemühungen (Reuters,
- Jänner 2025). Nach der Ausnahme von den Sanktionen kündigte Katar eine Hilfe bei der Finanzierung einer 400-prozentigen Erhöhung der Gehälter im öffentlichen Sektor an, die die syrische Übergangsregierung zugesagt hatte (Reuters,
- Jänner 2025)." Auch die Europäische Union hat einstimmig beschlossen, dass ihre Sanktionen gegen Syrien ausgesetzt werden (vgl. etwa https://orf.at/stories/3385838/).Auch die Europäische Union hat einstimmig beschlossen, dass ihre Sanktionen gegen Syrien ausgesetzt werden vergleiche etwa https://orf.at/stories/3385838/).
- Beweiswürdigung 2.
- Zur Person des BF: Die zur Identität des BF getroffenen Feststellungen, zu seiner Staats- und Volksgruppenzugehörigkeit, dem religiösen Bekenntnis, seinen Sprachkenntnissen, seinen Lebensumständen und seinen Angehörigen beruhen auf den diesbezüglich grundsätzlich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren. Der BF hat im Verfahren vor dem BFA auch mehrere seine Identität belegende Dokumente, darunter insbesondere seinen syrischen Personalausweis (vgl. AS. 157) im Original, vorgelegt.Die zur Identität des BF getroffenen Feststellungen, zu seiner Staats- und Volksgruppenzugehörigkeit, dem religiösen Bekenntnis, seinen Sprachkenntnissen, seinen Lebensumständen und seinen Angehörigen beruhen auf den diesbezüglich grundsätzlich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren. Der BF hat im Verfahren vor dem BFA auch mehrere seine Identität belegende Dokumente, darunter insbesondere seinen syrischen Personalausweis vergleiche AS. 157) im Original, vorgelegt. 2.
- Zum Fluchtvorbringen des BF: 2.2.
- Die Feststellungen zur Wehrdienstleistung des BF beruhen auf seinen Angaben im Verfahren in Zusammenschau mit dem im Original vorgelegten Wehrdienstbuch und dem Militärdienstzeugnis. Der BF hat vor dem BFA angegeben, er habe 2014 an Demonstrationen teilgenommen und sei daraufhin inhaftiert, aber nach Zahlung eines Geldbetrags durch seinen Vater wieder freigelassen worden und wurde dieses Vorbringen vom BFA grundsätzlich auch nicht in Frage gestellt. Dass er daraufhin weiter – unbehelligt – in der Region lebte und bis 2018 in XXXX arbeitete, hat der BF sowohl vor dem BFA als auch in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Für den Ausreiseentschluss des BF waren seinem eigenen Vorbringen zufolge (nur) der Erhalt eines Einberufungsbefehls zum Reservedienst im Jahr 2018 und die darauffolgenden Ereignisse ausschlaggebend.Der BF hat vor dem BFA angegeben, er habe 2014 an Demonstrationen teilgenommen und sei daraufhin inhaftiert, aber nach Zahlung eines Geldbetrags durch seinen Vater wieder freigelassen worden und wurde dieses Vorbringen vom BFA grundsätzlich auch nicht in Frage gestellt. Dass er daraufhin weiter – unbehelligt – in der Region lebte und bis 2018 in römisch 40 arbeitete, hat der BF sowohl vor dem BFA als auch in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Für den Ausreiseentschluss des BF waren seinem eigenen Vorbringen zufolge (nur) der Erhalt eines Einberufungsbefehls zum Reservedienst im Jahr 2018 und die darauffolgenden Ereignisse ausschlaggebend. Diesbezüglich erklärte der BF sowohl vor dem BFA als auch vor dem BVwG wiederholt, dass er 2018 in den Reservedienst einberufen worden wäre und in diesem Zusammenhang in Konflikt mit seinen Brüdern und insbesondere seinem Schwager geraten sei, er verwickelte sich hierbei jedoch in zahlreiche Widersprüche. Es gelang dem BF weder vor dem BFA, noch in der mündlichen Verhandlung – geschweige denn in Zusammenschau der beiden Einvernahmen – die Umstände, unter denen er von seiner angeblichen Einberufung erfahren haben soll, nachvollziehbar darzustellen. So stimmen etwa, wie bereits von der belangten Behörde aufgezeigt, die (noch erkennbaren) Daten seines Führerscheins – ausgestellt am 06.
- eines unbekannten Jahres, gültig bis 05.12.2026 (AS. 185) – nicht mit den Angaben des BF, er habe den Führerschein im März 2018 erhalten und sei kurz darauf einberufen worden (vgl. AS. 138 f., VH S. 8), überein. Abgesehen davon, dass er auch nicht zwischen dem "Einberufungsbefehl" und einer von ihm als "nicht wichtig" erachteten Verständigung zu differenzieren vermochte (vgl. AS. 139), verwechselte er zudem bereits in der Einvernahme vor dem BFA, von welchem Bruder er erfahren haben will, dass er auf einer Rekrutierungsliste stehe (der BF gab an, sein jüngster Bruder, der Polizist sei, habe ihm Bescheid gegeben [AS. 138 f.], wobei den vorherigen Angaben zu den Familienverhältnissen zu entnehmen war, dass sein jüngster Bruder nach seiner Militärdienstleistung behindert und vielmehr sein zweitjüngster Bruder als Polizist tätig sein soll [AS. 126]). Auch in der mündlichen Verhandlung wurde in diesem Zusammenhang offenkundig, dass der BF eine vorbereitete Erzählung wiederzugeben versuchte: "RI: Das heißt, Ihre Annahme, dass Sie zum Reservedienst einberufen worden, beruht auf den Schilderungen Ihrer Eltern? P: Richtig. Damals war es auch so, dass man jeden Beamten fragen konnte um nachzuschauen, ob man gesucht ist oder nicht. Es hat gereicht, wenn man die Daten der betroffenen Person am Computer eingetragen hat, dann hat man herausgefunden, ob diese gesucht wird oder nicht. Das alles konnte man mit der Bezahlung von Geld machen. – RI: Sie meinen jetzt die damalige offizielle Webseite des Verteidigungsministeriums? P: Dort konnte man das auch sehen. – RI: Dafür musste man aber kein Geld bezahlen. P: Es hat gereicht, wenn man eine Person zu einer politischen Sicherheitsabteilung, die Polizei oder einem Checkpoint der Armee geschickt hat und wenn diese Person einen Beamten dort gekannt hat, dann hat der Beamte dort den dreistelligen Namen eingetragen und sofort herausgefunden, ob man gesucht wird oder nicht. – RI: Ist konkret in Ihrem Fall eine derartige Abfrage getätigt worden? P: Ich habe das nicht gemacht, oder jemand dazu beauftragt. Mein Bruder hat aber bei einer politischen Sicherheitsabteilung gearbeitet und er hat mit mitgeteilt, dass ich gesucht werde. – RI: Welcher Bruder? P: XXXX , das ist der zweit jüngste Bruder. – RI: Hatten Sie mit ihm damals noch Kontakt? P: Nein. – RI: Wie kann er es Ihnen dann mitteilen? P: Er hat das meinem jüngsten Bruder gesagt und er hat es mir dann weitergegeben." (VH S. 7 f.)Diesbezüglich erklärte der BF sowohl vor dem BFA als auch vor dem BVwG wiederholt, dass er 2018 in den Reservedienst einberufen worden wäre und in diesem Zusammenhang in Konflikt mit seinen Brüdern und insbesondere seinem Schwager geraten sei, er verwickelte sich hierbei jedoch in zahlreiche Widersprüche. Es gelang dem BF weder vor dem BFA, noch in der mündlichen Verhandlung – geschweige denn in Zusammenschau der beiden Einvernahmen – die Umstände, unter denen er von seiner angeblichen Einberufung erfahren haben soll, nachvollziehbar darzustellen. So stimmen etwa, wie bereits von der belangten Behörde aufgezeigt, die (noch erkennbaren) Daten seines Führerscheins – ausgestellt am 06.
- eines unbekannten Jahres, gültig bis 05.12.2026 (AS. 185) – nicht mit den Angaben des BF, er habe den Führerschein im März 2018 erhalten und sei kurz darauf einberufen worden vergleiche AS. 138 f., VH S. 8), überein. Abgesehen davon, dass er auch nicht zwischen dem "Einberufungsbefehl" und einer von ihm als "nicht wichtig" erachteten Verständigung zu differenzieren vermochte vergleiche AS. 139), verwechselte er zudem bereits in der Einvernahme vor dem BFA, von welchem Bruder er erfahren haben will, dass er auf einer Rekrutierungsliste stehe (der BF gab an, sein jüngster Bruder, der Polizist sei, habe ihm Bescheid gegeben [AS. 138 f.], wobei den vorherigen Angaben zu den Familienverhältnissen zu entnehmen war, dass sein jüngster Bruder nach seiner Militärdienstleistung behindert und vielmehr sein zweitjüngster Bruder als Polizist tätig sein soll [AS. 126]). Auch in der mündlichen Verhandlung wurde in diesem Zusammenhang offenkundig, dass der BF eine vorbereitete Erzählung wiederzugeben versuchte: "RI: Das heißt, Ihre Annahme, dass Sie zum Reservedienst einberufen worden, beruht auf den Schilderungen Ihrer Eltern? P: Richtig. Damals war es auch so, dass man jeden Beamten fragen konnte um nachzuschauen, ob man gesucht ist oder nicht. Es hat gereicht, wenn man die Daten der betroffenen Person am Computer eingetragen hat, dann hat man herausgefunden, ob diese gesucht wird oder nicht. Das alles konnte man mit der Bezahlung von Geld machen. – RI: Sie meinen jetzt die damalige offizielle Webseite des Verteidigungsministeriums? P: Dort konnte man das auch sehen. – RI: Dafür musste man aber kein Geld bezahlen. P: Es hat gereicht, wenn man eine Person zu einer politischen Sicherheitsabteilung, die Polizei oder einem Checkpoint der Armee geschickt hat und wenn diese Person einen Beamten dort gekannt hat, dann hat der Beamte dort den dreistelligen Namen eingetragen und sofort herausgefunden, ob man gesucht wird oder nicht. – RI: Ist konkret in Ihrem Fall eine derartige Abfrage getätigt worden? P: Ich habe das nicht gemacht, oder jemand dazu beauftragt. Mein Bruder hat aber bei einer politischen Sicherheitsabteilung gearbeitet und er hat mit mitgeteilt, dass ich gesucht werde. – RI: Welcher Bruder? P: römisch 40 , das ist der zweit jüngste Bruder. – RI: Hatten Sie mit ihm damals noch Kontakt? P: Nein. – RI: Wie kann er es Ihnen dann mitteilen? P: Er hat das meinem jüngsten Bruder gesagt und er hat es mir dann weitergegeben." (VH S. 7 f.) Die vom BF – vielfach widersprüchlich – in der Beschwerdeverhandlung präsentierte Darstellung, wonach er bei seiner Rückkehr nach XXXX 2013 nicht mehr in sein Elternhaus zurückkehren habe können, steht nicht damit im Einklang, dass er die Einberufung 2018 als Ausgangspunkt für den Konflikt mit seinen Geschwistern genannt hatte (vgl. AS. 136, VH S. 5), nun aber bereits davor nur mehr Kontakt zu seinem jüngsten Bruder gehabt haben will, wohl aber mit seinen Eltern in Kontakt gestanden sei und offensichtlich auch der Einberufungsbefehl an seinen Vater und damit die elterliche Adresse zugestellt worden sein soll (vgl. VH S. 7; vor dem BFA hatte der BF noch angegeben, nach seiner Rückkehr in seinem Geburtshaus gelebt zu haben, wobei seine Geschwister in dem in seiner Kindheit neu errichteten Haus gelebt hätten, vgl. AS. 130). Geradezu offensichtlich wird die Unglaubwürdigkeit des BF, wenn er im Zuge der Beschwerdeverhandlung das Vorbringen zur Reservedienstleistung seiner Brüder auswechselt: "RI: Sind Ihre Brüder damals auch zum Reservedienst einberufen worden? P: Die Brüder, die älter als ich sind, haben nicht gedient, der zweit jüngste war bereits im Dienst, der jüngste war fünf Jahre im Dienst und hat eine Kriegsverletzung erlitten und wurde deswegen entlassen. Mein Bruder XXXX wurde nach meiner Ankunft in Österreich aus Rache in die Armee eingezogen. […] RI: Warum ist er aus Rache eingezogen worden? P: Weil sie mitbekommen haben, dass ich das Land verlassen habe. […] RI: Warum aus Rache, weil Sie das Land verlassen haben? P: Aufgrund der Parteiangehörigkeit, so funktioniert das dort. – RI: Aufgrund welcher Parteiangehörigkeit? P: Ich meine damit die Al-Baath Partei. […] RI: Nochmal: Sie haben gesagt, Sie hätten zuletzt keinen Kontakt mehr zu Ihren Angehörigen mit Ausnahme Ihres jüngsten Bruders gehabt. Warum sollte der zweitjüngste Bruder aus Rache für Ihre Ausreise eingezogen werden? P: Wenn man bei der Arabisch-Kommunistischen Al Baath Partei ist, zeigt man sogar seinen eigenen Bruder an. […] RI: Sie haben zuvor sinngemäß angegeben, dass Sie zu Ihren Brüdern mit Ausnahme des jüngsten Bruders keinen Kontakt mehr hatten. Warum sollte dann ein anderer Bruder; der mit Ihnen in keiner Verbindung stand, aus Rache für Ihre Ausreise einberufen werden? P: Alle wurden in den Reservedienst eingezogen. Mein Schwager ist das Hauptproblem gewesen. Er hat uns alle angezeigt." (vgl. VH S. 9). In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass zwischen dem behaupteten Erhalt eines "Einberufungsbefehls" 2018 und der angeblich durch seine Verweigerung motivierten Einziehung seines Bruders 2022 vier Jahre vergangen sein sollen, in denen sich der BF durchgehend in der – unter Kontrolle des syrischen Regimes stehenden – Region aufgehalten hat. Er will dabei sämtliche Checkpoints und das Militär vermieden haben, obwohl auf Betreiben seiner Brüder und seines Schwagers auch Militärstreifen zu ihm nach Hause geschickt worden sein sollen (vgl. AS. 136). Sollte sein Schwager, den er letztlich als treibende Kraft hinter der angeblichen Verfolgung darstellte, tatsächlich eine einflussreiche Position (die der BF im Übrigen nicht näher zu beschreiben vermochte, vgl. AS. 137, VH S. 6) bei der Baath-Partei innegehabt haben, erscheint kaum vorstellbar, dass der BF – in irgendeiner Form – (militär-)strafrechtlicher Verfolgung entgangen wäre; sein zweitjüngster, als Polizist tätiger Bruder soll den BF wiederum einerseits verfolgt, ihm aber andererseits die Information zukommen lassen haben, dass er auf einer "Reservedienstliste" stehe. Die Rolle der älteren Brüder, angeblich einfache Parteimitglieder (vgl. AS. 139), bleibt offen. Bezeichnend erscheint auch, dass sich der BF in seiner Erstbefragung nur auf den Krieg und den Reservedienst bezogen hatte (vgl. AS. 25) und sich im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA zwar mit etwaigen amtswegigen Erhebungen vor Ort ohne Weiteres einverstanden erklärte (vgl. AS. 142), aber nachdrücklich betonte, dass die beiden Geschwister, mit denen er angeblich noch in Kontakt steht (sein jüngster Bruder und eine seiner Schwestern) von der Behörde nicht kontaktiert werden sollen (vgl. AS. 139).Die vom BF – vielfach widersprüchlich – in der Beschwerdeverhandlung präsentierte Darstellung, wonach er bei seiner Rückkehr nach römisch 40 2013 nicht mehr in sein Elternhaus zurückkehren habe können, steht nicht damit im Einklang, dass er die Einberufung 2018 als Ausgangspunkt für den Konflikt mit seinen Geschwistern genannt hatte vergleiche AS. 136, VH S. 5), nun aber bereits davor nur mehr Kontakt zu seinem jüngsten Bruder gehabt haben will, wohl aber mit seinen Eltern in Kontakt gestanden sei und offensichtlich auch der Einberufungsbefehl an seinen Vater und damit die elterliche Adresse zugestellt worden sein soll vergleiche VH S. 7; vor dem BFA hatte der BF noch angegeben, nach seiner Rückkehr in seinem Geburtshaus gelebt zu haben, wobei seine Geschwister in dem in seiner Kindheit neu errichteten Haus gelebt hätten, vergleiche AS. 130). Geradezu offensichtlich wird die Unglaubwürdigkeit des BF, wenn er im Zuge der Beschwerdeverhandlung das Vorbringen zur Reservedienstleistung seiner Brüder auswechselt: "RI: Sind Ihre Brüder damals auch zum Reservedienst einberufen worden? P: Die Brüder, die älter als ich sind, haben nicht gedient, der zweit jüngste war bereits im Dienst, der jüngste war fünf Jahre im Dienst und hat eine Kriegsverletzung erlitten und wurde deswegen entlassen. Mein Bruder römisch 40 wurde nach meiner Ankunft in Österreich aus Rache in die Armee eingezogen. […] RI: Warum ist er aus Rache eingezogen worden? P: Weil sie mitbekommen haben, dass ich das Land verlassen habe. […] RI: Warum aus Rache, weil Sie das Land verlassen haben? P: Aufgrund der Parteiangehörigkeit, so funktioniert das dort. – RI: Aufgrund welcher Parteiangehörigkeit? P: Ich meine damit die Al-Baath Partei. […] RI: Nochmal: Sie haben gesagt, Sie hätten zuletzt keinen Kontakt mehr zu Ihren Angehörigen mit Ausnahme Ihres jüngsten Bruders gehabt. Warum sollte der zweitjüngste Bruder aus Rache für Ihre Ausreise eingezogen werden? P: Wenn man bei der Arabisch-Kommunistischen Al Baath Partei ist, zeigt man sogar seinen eigenen Bruder an. […] RI: Sie haben zuvor sinngemäß angegeben, dass Sie zu Ihren Brüdern mit Ausnahme des jüngsten Bruders keinen Kontakt mehr hatten. Warum sollte dann ein anderer Bruder; der mit Ihnen in keiner Verbindung stand, aus Rache für Ihre Ausreise einberufen werden? P: Alle wurden in den Reservedienst eingezogen. Mein Schwager ist das Hauptproblem gewesen. Er hat uns alle angezeigt." vergleiche VH S. 9). In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass zwischen dem behaupteten Erhalt eines "Einberufungsbefehls" 2018 und der angeblich durch seine Verweigerung motivierten Einziehung seines Bruders 2022 vier Jahre vergangen sein sollen, in denen sich der BF durchgehend in der – unter Kontrolle des syrischen Regimes stehenden – Region aufgehalten hat. Er will dabei sämtliche Checkpoints und das Militär vermieden haben, obwohl auf Betreiben seiner Brüder und seines Schwagers auch Militärstreifen zu ihm nach Hause geschickt worden sein sollen vergleiche AS. 136). Sollte sein Schwager, den er letztlich als treibende Kraft hinter der angeblichen Verfolgung darstellte, tatsächlich eine einflussreiche Position (die der BF im Übrigen nicht näher zu beschreiben vermochte, vergleiche AS. 137, VH S. 6) bei der Baath-Partei innegehabt haben, erscheint kaum vorstellbar, dass der BF – in irgendeiner Form – (militär-)strafrechtlicher Verfolgung entgangen wäre; sein zweitjüngster, als Polizist tätiger Bruder soll den BF wiederum einerseits verfolgt, ihm aber andererseits die Information zukommen lassen haben, dass er auf einer "Reservedienstliste" stehe. Die Rolle der älteren Brüder, angeblich einfache Parteimitglieder vergleiche AS. 139), bleibt offen. Bezeichnend erscheint auch, dass sich der BF in seiner Erstbefragung nur auf den Krieg und den Reservedienst bezogen hatte vergleiche AS. 25) und sich im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA zwar mit etwaigen amtswegigen Erhebungen vor Ort ohne Weiteres einverstanden erklärte vergleiche AS. 142), aber nachdrücklich betonte, dass die beiden Geschwister, mit denen er angeblich noch in Kontakt steht (sein jüngster Bruder und eine seiner Schwestern) von der Behörde nicht kontaktiert werden sollen vergleiche AS. 139). Zusammenfassend erachtet es das BVwG daher lediglich als glaubhaft, dass der BF – aus welchen Gründen auch immer – mit seinem Schwager in Konflikt geraten ist und sich auch tatsächlich davor fürchtete, im Rahmen eines möglichen Reservedienstes an die Front geschickt zu werden (vgl. VH S. 7: "Ich war am Ende und konnte das nicht mehr aushalten, weil ich entweder töten musste oder ich wäre an der Front getötet worden. Jede Person die in den Militärdienst eingezogen worden ist, wurde entweder an die Front nach Idlib, oder nach Deir Ezzeur geschickt. Es war nicht nur mein Schwager, der auf mich Druck ausgeübt hat damit ich mich der Armee anschließe, sondern auch meine Brüder, die bei der Partei waren.").Zusammenfassend erachtet es das BVwG daher lediglich als glaubhaft, dass der BF – aus welchen Gründen auch immer – mit seinem Schwager in Konflikt geraten ist und sich auch tatsächlich davor fürchtete, im Rahmen eines möglichen Reservedienstes an die Front geschickt zu werden vergleiche VH S. 7: "Ich war am Ende und konnte das nicht mehr aushalten, weil ich entweder töten musste oder ich wäre an der Front getötet worden. Jede Person die in den Militärdienst eingezogen worden ist, wurde entweder an die Front nach Idlib, oder nach Deir Ezzeur geschickt. Es war nicht nur mein Schwager, der auf mich Druck ausgeübt hat damit ich mich der Armee anschließe, sondern auch meine Brüder, die bei der Partei waren."). 2.2.
- Durch den Zusammenbruch des syrischen Regimes wurde dem bisherigen Vorbringen des BF, ihm würde aufgrund einer Verweigerung des Reservedienstes Verfolgung seitens des syrischen Regimes drohen, endgültig die Grundlage entzogen. Die Feststellungen unter Punkt 1.2.
- zum Zusammenbruch des bisherigen Regimes ergeben sich neben der notorischen medialen Berichterstattung insbesondere aus der diesbezüglichen Informationssammlung (in der aktuellen Fassung abrufbar unter https://www.ecoi.net/de/laender/arabische republik syrien/themendossiers/informationssammlung zu entwicklungen zum sturz von praesident assad/) sowie der Kurzinformation der Staatendokumentation vom 10.12.2024, aus der unter anderem auch hervorgeht, dass die Regierungstruppen ihre Stellungen aufgaben, flohen oder desertierten. Auch die UNCHR-Position zur Rückkehr hält ausdrücklich fest, dass Risiken in Bezug auf die Verfolgung durch die frühere Regierung aufgehört haben (vgl. UNHCR-Position zur Rückkehr in die Arabische Republik Syrien vom Dezember 2024, insb. Pkt.
- und 6.). Die Feststellungen unter Punkt 1.2.
- zum Zusammenbruch des bisherigen Regimes ergeben sich neben der notorischen medialen Berichterstattung insbesondere aus der diesbezüglichen Informationssammlung (in der aktuellen Fassung abrufbar unter https://www.ecoi.net/de/laender/arabische republik syrien/themendossiers/informationssammlung zu entwicklungen zum sturz von praesident assad/) sowie der Kurzinformation der Staatendokumentation vom 10.12.2024, aus der unter anderem auch hervorgeht, dass die Regierungstruppen ihre Stellungen aufgaben, flohen oder desertierten. Auch die UNCHR-Position zur Rückkehr hält ausdrücklich fest, dass Risiken in Bezug auf die Verfolgung durch die frühere Regierung aufgehört haben vergleiche UNHCR-Position zur Rückkehr in die Arabische Republik Syrien vom Dezember 2024, insb. Pkt.
- und 6.). 2.2.
- Im Beschwerdeschriftsatz wird nunmehr primär vorgebracht, dass dem BF Verfolgung durch die nunmehrigen Machthaber, namentlich die die Übergangsregierung anführende HTS, drohe, und zwar "aufgrund seiner oppositionellen Haltung, einer unterstellten Mitgliedschaft bei der Baath-Partei, sowie Reflexverfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur Familie XXXX ". Auf die Frage nach seinen Rückkehrbefürchtungen antwortete der BF in der Beschwerdeverhandlung jedoch lediglich vage, dass er "Angst vor der dortigen Situation" habe. Alle "werden einvernommen, alle die bei der Partei waren, werden von der Al Nusra Front verfolgt und einvernommen" (VH S. 10). Darauf hingewiesen, dass er gerade nicht bei der Partei gewesen sei (vgl. AS. 135, VH S. 9 f.), erwiderte er wie folgt: "Wenn meine Brüder gesucht sind, dann werde ich auch gesucht. Wenn mein Bruder in die Dienststelle geladen und einvernommen wird, wird er auch gefragt, wo sein Bruder ist, der in XXXX war [….]".2.2.
- Im Beschwerdeschriftsatz wird nunmehr primär vorgebracht, dass dem BF Verfolgung durch die nunmehrigen Machthaber, namentlich die die Übergangsregierung anführende HTS, drohe, und zwar "aufgrund seiner oppositionellen Haltung, einer unterstellten Mitgliedschaft bei der Baath-Partei, sowie Reflexverfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur Familie römisch 40 ". Auf die Frage nach seinen Rückkehrbefürchtungen antwortete der BF in der Beschwerdeverhandlung jedoch lediglich vage, dass er "Angst vor der dortigen Situation" habe. Alle "werden einvernommen, alle die bei der Partei waren, werden von der Al Nusra Front verfolgt und einvernommen" (VH S. 10). Darauf hingewiesen, dass er gerade nicht bei der Partei gewesen sei vergleiche AS. 135, VH S. 9 f.), erwiderte er wie folgt: "Wenn meine Brüder gesucht sind, dann werde ich auch gesucht. Wenn mein Bruder in die Dienststelle geladen und einvernommen wird, wird er auch gefragt, wo sein Bruder ist, der in römisch 40 war [….]". In weiterer Folge stellte sich heraus, dass der BF sein Vorbringen nun zunächst dahingehend zu konstruieren versuchte, dass seine Brüder – interessanterweise nicht sein Schwager – "alles auf ihn schieben" wollen würden: "Wen meinen Sie mit 'sie' wollen alles auf mich schieben? P: Ich meine damit meine Brüder. – RI: Was genau sollten Ihre Brüder auf Sie schieben? P: Dass ich zum Beispiel bei der Partei war. – RI: Woher wissen Sie das? P: Von der dortigen Situation. – RI: Wie meinen Sie das? Vermuten Sie es lediglich? P: Nein, ich vermute das nicht, so funktioniert das dort, weil sie einvernommen werden." (VH S. 10) An dieser Stelle ist zunächst festzuhalten, dass es das Gericht trotz der mangelnden Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens des BF grundsätzlich für möglich hält, dass seine Geschwister – die seinen Angaben vor dem BFA zufolge zumindest zum Teil Berufen im staatlichen bzw. staatsnahen Bereich nachgingen (Lehrer bzw. Polizist) – ein gewisses Naheverhältnis zur Baath-Partei hatten bzw. sich den vorherigen Machthabern gegenüber im notwendigen Ausmaß loyal zeigten, etwas, das der BF in Bezug auf sich selbst jedoch stets vehement bestritten hat (vgl. AS. 137). Auch in der Beschwerdeverhandlung bekräftigte er explizit, dass er kein Parteimitglied gewesen sei (VH S. 9 f.) und lassen sich auch aus den Angaben zu seiner beruflichen Tätigkeit keine gegenteiligen Anhaltspunkte ableiten. Als einzige politische Aktivität hat der BF vorgebracht, dass er 2014 an den – gegen die damalige Regierung Assad gerichteten – Demonstrationen teilgenommen hat. Dass die neuen Behörden nun gerade ihm eine oppositionelle Gesinnung oder gar Mitgliedschaft zur Baath-Partei unterstellen würden, ist daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, zumal sich auf weiteres Nachfragen herausstellte, dass die Brüder des BF trotz ihrer angeblichen Mitgliedschaft bei der Baath-Partei offenkundig bislang keine Nachteile zu gewärtigen hatten, vgl. VH S. 11: "P: Sie werden genommen, einvernommen und wieder freigelassen. Einer meiner Brüder nämlich XXXX hat seinen Status dort bereinigt. – RI: Wie meinen Sie das? P: Er ist zu ihnen gegangen und hat ihnen seine Waffe übergeben, er hat dann einen Ausweis von ihnen bekommen und informiert, dass er jederzeit zu ihnen gehen soll, wenn sie ihn vorladen." In weiterer Folge stellte sich heraus, dass der BF sein Vorbringen nun zunächst dahingehend zu konstruieren versuchte, dass seine Brüder – interessanterweise nicht sein Schwager – "alles auf ihn schieben" wollen würden: "Wen meinen Sie mit 'sie' wollen alles auf mich schieben? P: Ich meine damit meine Brüder. – RI: Was genau sollten Ihre Brüder auf Sie schieben? P: Dass ich zum Beispiel bei der Partei war. – RI: Woher wissen Sie das? P: Von der dortigen Situation. – RI: Wie meinen Sie das? Vermuten Sie es lediglich? P: Nein, ich vermute das nicht, so funktioniert das dort, weil sie einvernommen werden." (VH S. 10) An dieser Stelle ist zunächst festzuhalten, dass es das Gericht trotz der mangelnden Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens des BF grundsätzlich für möglich hält, dass seine Geschwister – die seinen Angaben vor dem BFA zufolge zumindest zum Teil Berufen im staatlichen bzw. staatsnahen Bereich nachgingen (Lehrer bzw. Polizist) – ein gewisses Naheverhältnis zur Baath-Partei hatten bzw. sich den vorherigen Machthabern gegenüber im notwendigen Ausmaß loyal zeigten, etwas, das der BF in Bezug auf sich selbst jedoch stets vehement bestritten hat vergleiche AS. 137). Auch in der Beschwerdeverhandlung bekräftigte er explizit, dass er kein Parteimitglied gewesen sei (VH S. 9 f.) und lassen sich auch aus den Angaben zu seiner beruflichen Tätigkeit keine gegenteiligen Anhaltspunkte ableiten. Als einzige politische Aktivität hat der BF vorgebracht, dass er 2014 an den – gegen die damalige Regierung Assad gerichteten – Demonstrationen teilgenommen hat. Dass die neuen Behörden nun gerade ihm eine oppositionelle Gesinnung oder gar Mitgliedschaft zur Baath-Partei unterstellen würden, ist daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, zumal sich auf weiteres Nachfragen herausstellte, dass die Brüder des BF trotz ihrer angeblichen Mitgliedschaft bei der Baath-Partei offenkundig bislang keine Nachteile zu gewärtigen hatten, vergleiche VH S. 11: "P: Sie werden genommen, einvernommen und wieder freigelassen. Einer meiner Brüder nämlich römisch 40 hat seinen Status dort bereinigt. – RI: Wie meinen Sie das? P: Er ist zu ihnen gegangen und hat ihnen seine Waffe übergeben, er hat dann einen Ausweis von ihnen bekommen und informiert, dass er jederzeit zu ihnen gehen soll, wenn sie ihn vorladen." Abgesehen davon, dass der BF in Anbetracht seiner angeblich fehlenden Kontakte zu diesem Bruder wiederum sehr detailliert über dessen Verhalten zu berichten weiß, steht dieses Vorbringen auch mit der Berichtslage im Einklang, wonach die Übergangsregierung sogenannte "Versöhnungszentren" eingerichtet hat, in denen ehemalige Angehörige der Polizei, des Militärs, der Nachrichtendienste und der Pro-Assad-Milizen, die ihre Waffen abgegeben haben, vorübergehend zivile Ausweise erhalten. Diese Versöhnungszentren überwachen den Prozess, bei dem ehemalige Regimeangehörige ihre Waffen abgeben und ihre persönlichen Daten im Austausch gegen vorläufige Personalausweise registrieren (vgl. EUAA, Country Focus, S. 26). Dem Bericht ist zusammengefasst weiters zu entnehmen (vgl. ebd. S. 26 ff.), dass die Übergangsregierung nach der Machtübernahme auch keinen umfassenden Entbaathifizierungsprozess nach dem Vorbild der Nachkriegspolitik des Irak eingeleitet hat, und die Büros der Baath-Partei nicht systematisch ins Visier genommen wurden; einigen hochrangigen Persönlichkeiten wurde lokalen Medien zufolge sogar Amnestie gewährt. Verhaftungsaktionen zielten nur auf Personen ab, die im Namen des Assad-Regimes Verbrechen begangen hatten. Die Operationen konzentrierten sich auf ehemalige militärische Kämpfer und Ex-Regierungsangehörige, die sich nicht mit der Übergangsregierung ausgesöhnt hatten. Neben den Operationen der Übergangsverwaltung wurden Vorfälle von mutmaßlichen Racheakten, einschließlich Tötungen, Entführungen und Brandstiftungen, durch nicht identifizierte Gruppen dokumentiert, deren Ausmaß jedoch unklar bleibt. Es gibt insgesamt keinen Anlass für die Annahme, dass das medial
igte Auftreten der neuen Regierung nicht den Tatsachen entspricht, zumal seit deren Machtübernahme die internationale Isolation Syriens geendet hat. Dass die Angehörigen des BF in irgendeiner Form von willkürlichen Racheakten betroffen – oder umgekehrt an solchen beteiligt – gewesen wären, wurde im Übrigen nicht vorgebracht.Abgesehen davon, dass der BF in Anbetracht seiner angeblich fehlenden Kontakte zu diesem Bruder wiederum sehr detailliert über dessen Verhalten zu berichten weiß, steht dieses Vorbringen auch mit der Berichtslage im Einklang, wonach die Übergangsregierung sogenannte "Versöhnungszentren" eingerichtet hat, in denen ehemalige Angehörige der Polizei, des Militärs, der Nachrichtendienste und der Pro-Assad-Milizen, die ihre Waffen abgegeben haben, vorübergehend zivile Ausweise erhalten. Diese Versöhnungszentren überwachen den Prozess, bei dem ehemalige Regimeangehörige ihre Waffen abgeben und ihre persönlichen Daten im Austausch gegen vorläufige Personalausweise registrieren vergleiche EUAA, Country Focus, S. 26). Dem Bericht ist zusammengefasst weiters zu entnehmen vergleiche ebd. S. 26 ff.), dass die Übergangsregierung nach der Machtübernahme auch keinen umfassenden Entbaathifizierungsprozess nach dem Vorbild der Nachkriegspolitik des Irak eingeleitet hat, und die Büros der Baath-Partei nicht systematisch ins Visier genommen wurden; einigen hochrangigen Persönlichkeiten wurde lokalen Medien zufolge sogar Amnestie gewährt. Verhaftungsaktionen zielten nur auf Personen ab, die im Namen des Assad-Regimes Verbrechen begangen hatten. Die Operationen konzentrierten sich auf ehemalige militärische Kämpfer und Ex-Regierungsangehörige, die sich nicht mit der Übergangsregierung ausgesöhnt hatten. Neben den Operationen der Übergangsverwaltung wurden Vorfälle von mutmaßlichen Racheakten, einschließlich Tötungen, Entführungen und Brandstiftungen, durch nicht identifizierte Gruppen dokumentiert, deren Ausmaß jedoch unklar bleibt. Es gibt insgesamt keinen Anlass für die Annahme, dass das medial
igte Auftreten der neuen Regierung nicht den Tatsachen entspricht, zumal seit deren Machtübernahme die internationale Isolation Syriens geendet hat. Dass die Angehörigen des BF in irgendeiner Form von willkürlichen Racheakten betroffen – oder umgekehrt an solchen beteiligt – gewesen wären, wurde im Übrigen nicht vorgebracht. Schließlich sei angemerkt, dass dieses Vorbringen auch frappierende Ähnlichkeit mit dem vom BF am Beginn des Verfahrens bereits seinen Brüdern – unter umgekehrten Vorzeichen, aber ebenso wenig überzeugend – unterstellten Verhalten aufweist (vgl. AS. 135: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt? A: Klar. Aber niemand traut sich etwas zu sagen. Sogar Brüder berichten der Partei über ihre eigenen Brüder. F: Inwiefern wurden Sie in Syrien wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt? A: Ich bin ein Gegner des Regimes und der Baath Partei. Mein Bruder sagte, sein Sohn ist ihm wichtiger als ich, und er müsse einen Bericht an die Baath Partei über mich schreiben. Das ist kein Ausnahmefall. Das passiert in ganz Syrien."). Dass ein Bruder bzw. die Brüder des BF ihn ständig – wem auch immer gegenüber und wessen auch immer – bezichtigen würden, ist als bloße Schutzbehauptung einzustufen.Schließlich sei angemerkt, dass dieses Vorbringen auch frappierende Ähnlichkeit mit dem vom BF am Beginn des Verfahrens bereits seinen Brüdern – unter umgekehrten Vorzeichen, aber ebenso wenig überzeugend – unterstellten Verhalten aufweist vergleiche AS. 135: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt? A: Klar. Aber niemand traut sich etwas zu sagen. Sogar Brüder berichten der Partei über ihre eigenen Brüder. F: Inwiefern wurden Sie in Syrien wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt? A: Ich bin ein Gegner des Regimes und der Baath Partei. Mein Bruder sagte, sein Sohn ist ihm wichtiger als ich, und er müsse einen Bericht an die Baath Partei über mich schreiben. Das ist kein Ausnahmefall. Das passiert in ganz Syrien."). Dass ein Bruder bzw. die Brüder des BF ihn ständig – wem auch immer gegenüber und wessen auch immer – bezichtigen würden, ist als bloße Schutzbehauptung einzustufen. Ebenso unglaubhaft ist der vom BF gegen Ende der Beschwerdeverhandlung – darauf hingewiesen, dass aufgrund seines bisherigen Vorbringens schwer vorstellbar sei, dass eine Person mit seinem Profil ernsthafte Probleme mit den neuen Machthabern bekommen würde – unternommene Versuch, sein bisheriges Vorbringen über von ihm vor seiner Rückkehr nach XXXX wahrgenommene Verbrechen dahingehend abzuwandeln, dass er dem Regime Informationen über die vormalige "Al Nusra Front" geliefert habe. Eingangs hatte er noch erklärt, dass er "einige nicht richtige Sachen" gesehen habe und er führte dies als Motivation für seine Demonstrationsteilnahme an (vgl. VH S. 4). Auch zu seinen Rückkehrbefürchtungen hatte er auf Nachfrage – nach der Bezugnahme auf seine Brüder – lediglich angeführt, er habe, als er aus XXXX geflohen sei, "einen Mann gesehen, wie er in jeder Hand einen Kopf trägt. Ich habe neun Kühe dort gehabt, alle neun wurden erschossen" sowie dass "auch der IS und die Al Nusra Front" dort "präsent" gewesen seien (VH S. 10). Zu guter Letzt behauptete er jedoch vage, dass er während seiner Inhaftierung "viele Sachen gegen die Al Nusra Front gestanden und auch viele Namen geliefert" habe (VH S. 11). Selbst auf eingehendes Nachfragen hin gelang es ihm aber nicht, dieses – offensichtlich ad hoc konstruierte – Vorbringen zu substantiieren; allerdings versuchte es der BF dahingehend auszugestalten, dass es sich dabei um Namen von Personen mit einem Naheverhältnis zur damaligen Al-Nusra-Front gehandelt habe: "RI: Wie meinen Sie das? P: Alle kamen aus dem selben Dorf in dem ich gelebt habe. – RI: Was haben Sie gestanden? P: Ich habe ihnen gesagt, wer die Personen waren, die die Leute getötet und ihre Köpfe getragen haben, weil ich dort geschlagen worden bin. – RI: Wer waren die Täter, aus welchem Umfeld? P: Das waren Personen aus Al-Quneitra und aus Daraa, die haben dort eine Gruppierung gegründet, die der Al Nusra Front folgte." (VH S. 11). Jedenfalls habe er die Namen von tatsächlichen Mördern genannt (VH S. 12). Da die "Dienststelle und die Al Baath Partei das gewusst" hätten und erstere "jetzt von ihnen übernommen" worden sei, glaube er, dass er deshalb Probleme mit der Übergangsregierung bekommen würde, das sei "sozusagen die Behörde, in der man alles finden kann."Ebenso unglaubhaft ist der vom BF gegen Ende der Beschwerdeverhandlung – darauf hingewiesen, dass aufgrund seines bisherigen Vorbringens schwer vorstellbar sei, dass eine Person mit seinem Profil ernsthafte Probleme mit den neuen Machthabern bekommen würde – unternommene Versuch, sein bisheriges Vorbringen über von ihm vor seiner Rückkehr nach römisch 40 wahrgenommene Verbrechen dahingehend abzuwandeln, dass er dem Regime Informationen über die vormalige "Al Nusra Front" geliefert habe. Eingangs hatte er noch erklärt, dass er "einige nicht richtige Sachen" gesehen habe und er führte dies als Motivation für seine Demonstrationsteilnahme an vergleiche VH S. 4). Auch zu seinen Rückkehrbefürchtungen hatte er auf Nachfrage – nach der Bezugnahme auf seine Brüder – lediglich angeführt, er habe, als er aus römisch 40 geflohen sei, "einen Mann gesehen, wie er in jeder Hand einen Kopf trägt. Ich habe neun Kühe dort gehabt, alle neun wurden erschossen" sowie dass "auch der IS und die Al Nusra Front" dort "präsent" gewesen seien (VH S. 10). Zu guter Letzt behauptete er jedoch vage, dass er während seiner Inhaftierung "viele Sachen gegen die Al Nusra Front gestanden und auch viele Namen geliefert" habe (VH S. 11). Selbst auf eingehendes Nachfragen hin gelang es ihm aber nicht, dieses – offensichtlich ad hoc konstruierte – Vorbringen zu substantiieren; allerdings versuchte es der BF dahingehend auszugestalten, dass es sich dabei um Namen von Personen mit einem Naheverhältnis zur damaligen Al-Nusra-Front gehandelt habe: "RI: Wie meinen Sie das? P: Alle kamen aus dem selben Dorf in dem ich gelebt habe. – RI: Was haben Sie gestanden? P: Ich habe ihnen gesagt, wer die Personen waren, die die Leute getötet und ihre Köpfe getragen haben, weil ich dort geschlagen worden bin. – RI: Wer waren die Täter, aus welchem Umfeld? P: Das waren Personen aus Al-Quneitra und aus Daraa, die haben dort eine Gruppierung gegründet, die der Al Nusra Front folgte." (VH S. 11). Jedenfalls habe er die Namen von tatsächlichen Mördern genannt (VH S. 12). Da die "Dienststelle und die Al Baath Partei das gewusst" hätten und erstere "jetzt von ihnen übernommen" worden sei, glaube er, dass er deshalb Probleme mit der Übergangsregierung bekommen würde, das sei "sozusagen die Behörde, in der man alles finden kann." Das Gericht verkennt nicht, dass den Länderberichten zufolge (vgl. EUAA, Country Focus, S. 27) die Behörden im Zuge der Verhaftungsoperationen gegen Personen vorgingen, die mit der gestürzten Regierung in Verbindung standen und denen illegale Aktivitäten vorgeworfen wurden. So konzentrierten sich die Kampagnen auf die Beschlagnahmung illegaler Waffen und die Festnahme von Verdächtigen, darunter ehemalige Regimeinformanten, pro-iranische Kämpfer und rangniedrige Militäroffiziere. Berichtet wurde auch über Hinrichtungen einiger Gefangener, die beschuldigt wurden, der Assad-Regierung Informationen geliefert zu haben bzw. einzelne außergerichtliche Tötungen durch Milizen in Bezug auf einen lokalen Beamten bzw. ehemalige Mitglieder von lokalen Milizen, die Bashar Al-Assad unterstützten. Dass der BF von den Behörden als "Regimeinformant" eingestuft werden würde, wäre jedoch selbst bei Wahrunterstellung seines Vorbringens, dass er im Zuge seiner dreimonatigen Inhaftierung "Namen von Personen" bekanntgegeben habe, auszuschließen. Die Einzelfälle, in denen es zu außergerichtlichen Tötungen durch lokale Milizen kam, bezogen sich wiederum auf lokal exponierte Persönlichkeiten, was auf den BF schlicht nicht zutrifft.Das Gericht verkennt nicht, dass den Länderberichten zufolge vergleiche EUAA, Country Focus, S. 27) die Behörden im Zuge der Verhaftungsoperationen gegen Personen vorgingen, die mit der gestürzten Regierung in Verbindung standen und denen illegale Aktivitäten vorgeworfen wurden. So konzentrierten sich die Kampagnen auf die Beschlagnahmung illegaler Waffen und die Festnahme von Verdächtigen, darunter ehemalige Regimeinformanten, pro-iranische Kämpfer und rangniedrige Militäroffiziere. Berichtet wurde auch über Hinrichtungen einiger Gefangener, die beschuldigt wurden, der Assad-Regierung Informationen geliefert zu haben bzw. einzelne außergerichtliche Tötungen durch Milizen in Bezug auf einen lokalen Beamten bzw. ehemalige Mitglieder von lokalen Milizen, die Bashar Al-Assad unterstützten. Dass der BF von den Behörden als "Regimeinformant" eingestuft werden würde, wäre jedoch selbst bei Wahrunterstellung seines Vorbringens, dass er im Zuge seiner dreimonatigen Inhaftierung "Namen von Personen" bekanntgegeben habe, auszuschließen. Die Einzelfälle, in denen es zu außergerichtlichen Tötungen durch lokale Milizen kam, bezogen sich wiederum auf lokal exponierte Persönlichkeiten, was auf den BF schlicht nicht zutrifft. Nicht verkannt werden auch die jüngsten Ereignisse, bei denen in Latakia bei Auseinandersetzungen zwischen verbliebenen (alawitischen) Anhängern von Assad und Sicherheitskräften mehr als 1.000 Menschen, darunter auch Zivilisten, getötet worden sein sollen; Übergangspräsident Ahmed al-Scharaa versprach jedoch, die Urheber der gewalttätigen Auseinandersetzungen zur Rechenschaft zu ziehen und dass ein unabhängiger Ausschuss die von beiden Seiten begangenen Tötungen untersuchen werde (vgl. etwa Deutsche Welle: Mutmaßliche Massaker: Syriens Führung beendet Militäreinsatz, abgerufen am 12.3.2025, https://www.dw.com/ de/mutma%C3%9Fliche-massaker-syriens-f%C3%BChrung-beendet-milit%C3%A4reinsatz/a-71877576). In diesem Zusammenhang ist nochmals zu betonen, dass es keine Anzeichen dafür gibt, dass die – maßvollen – Auftritte der neuen Führung im Gegensatz zu der von ihr tatsächlich vorangetriebenen Politik stehen würden.Nicht verkannt werden auch die jüngsten Ereignisse, bei denen in Latakia bei Auseinandersetzungen zwischen verbliebenen (alawitischen) Anhängern von Assad und Sicherheitskräften mehr als 1.000 Menschen, darunter auch Zivilisten, getötet worden sein sollen; Übergangspräsident Ahmed al-Scharaa versprach jedoch, die Urheber der gewalttätigen Auseinandersetzungen zur Rechenschaft zu ziehen und dass ein unabhängiger Ausschuss die von beiden Seiten begangenen Tötungen untersuchen werde vergleiche etwa Deutsche Welle: Mutmaßliche Massaker: Syriens Führung beendet Militäreinsatz, abgerufen am 12.3.2025, https://www.dw.com/ de/mutma%C3%9Fliche-massaker-syriens-f%C3%BChrung-beendet-milit%C3%A4reinsatz/a-71877576). In diesem Zusammenhang ist nochmals zu betonen, dass es keine Anzeichen dafür gibt, dass die – maßvollen – Auftritte der neuen Führung im Gegensatz zu der von ihr tatsächlich vorangetriebenen Politik stehen würden. Abschließend ist daher festzuhalten, dass es dem BF nicht gelungen ist, im Rückkehrfall eine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgungsgefahr durch die Übergangsregierung aufzuzeigen. Die bloß theoretische Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. 2.2.4. Ausschließlich im Beschwerdeschriftsatz wurde mit Blick auf die Berichtslage zur HTS vor ihrer Machtübernahme zudem darauf verwiesen, dass der BF deren radikale Auslegung des Islam ablehne und seine "westliche Lebensweise" mit der extrem konservativen Weltanschauung der HTS nicht in Einklang zu bringen sei, er würde von dieser mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit "als Dissident betrachtet" werden. Das Vorbringen des BF selbst bietet dafür jedoch nicht die geringsten Anhaltspunkte: So ist der BF – wie bereits ausführlich dargestellt – abgesehen von der behaupteten Demonstrationsteilnahme niemals politisch in Erscheinung getreten. Eine politische Überzeugung gegen die Übergangsregierung, geschweige denn, dass er aufgrund einer solchen tätig werden würde, hat der BF nicht vorgebracht. Zudem ist der BF sunnitischer Muslim und gab vor dem BFA an, auch in Österreich gelegentlich eine Moschee zu besuchen (AS. 141). Gleichzeitig ist der notorischen Berichtslage gerade nicht zu entnehmen, dass die HTS – im Gegensatz zu den neuen Machthabern in Afghanistan – nun nach der Machtübernahme alles daran setzt, den Alltag in Syrien nach einer bestimmten, streng islamischen Ausrichtung tiefgreifend umzugestalten. Aus den bisherigen Medienberichten sowie den oben bereits wiedergegebenen Ausführungen der EUAA ergibt sich klar, dass sich die neue Regierung bis dato bewusst
igt und konziliant gibt. Zudem war und ist Syrien ein muslimisch geprägtes Land; dass daher bestimmte Verhaltensweisen, wie etwa das Trinken von Alkohol in der Öffentlichkeit, offenkundig auch bereits bisher verpönt waren, hat der BF selbst 1998 erfahren, als er als Jugendlicher angehalten worden sei, weil er in der Öffentlichkeit Alkohol getrunken habe (vgl. AS. 135). Im Hinblick auf derartige Ordnungsvorschriften fehlt es jedoch an einem Konnex zur GFK. So führt etwa der VwGH zur Frage des "westlich" orientierten Lebensstils von afghanischen Frauen – im Hinblick auf Männer spielt diese Thematik in der Judikatur ohnedies keine Rolle – aus, dass ausschlaggebend für die Asylrelevanz eine Lebensweise ist, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung der Grundrechte zum Ausdruck kommt (z. B. VwGH 22.3.2017, Ra 2016/18/0388). Verhaltensweisen wie das ungestörte Trinken von Alkohol oder das Rauchen (in der Öffentlichkeit) fallen nicht unter einen entsprechenden Schutz der Grundrechte.2.2.4. Ausschließlich im Beschwerdeschriftsatz wurde mit Blick auf die Berichtslage zur HTS vor ihrer Machtübernahme zudem darauf verwiesen, dass der BF deren radikale Auslegung des Islam ablehne und seine "westliche Lebensweise" mit der extrem konservativen Weltanschauung der HTS nicht in Einklang zu bringen sei, er würde von dieser mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit "als Dissident betrachtet" werden. Das Vorbringen des BF selbst bietet dafür jedoch nicht die geringsten Anhaltspunkte: So ist der BF – wie bereits ausführlich dargestellt – abgesehen von der behaupteten Demonstrationsteilnahme niemals politisch in Erscheinung getreten. Eine politische Überzeugung gegen die Übergangsregierung, geschweige denn, dass er aufgrund einer solchen tätig werden würde, hat der BF nicht vorgebracht. Zudem ist der BF sunnitischer Muslim und gab vor dem BFA an, auch in Österreich gelegentlich eine Moschee zu besuchen (AS. 141). Gleichzeitig ist der notorischen Berichtslage gerade nicht zu entnehmen, dass die HTS – im Gegensatz zu den neuen Machthabern in Afghanistan – nun nach der Machtübernahme alles daran setzt, den Alltag in Syrien nach einer bestimmten, streng islamischen Ausrichtung tiefgreifend umzugestalten. Aus den bisherigen Medienberichten sowie den oben bereits wiedergegebenen Ausführungen der EUAA ergibt sich klar, dass sich die neue Regierung bis dato bewusst
igt und konziliant gibt. Zudem war und ist Syrien ein muslimisch geprägtes Land; dass daher bestimmte Verhaltensweisen, wie etwa das Trinken von Alkohol in der Öffentlichkeit, offenkundig auch bereits bisher verpönt waren, hat der BF selbst 1998 erfahren, als er als Jugendlicher angehalten worden sei, weil er in der Öffentlichkeit Alkohol getrunken habe vergleiche AS. 135). Im Hinblick auf derartige Ordnungsvorschriften fehlt es jedoch an einem Konnex zur GFK. So führt etwa der VwGH zur Frage des "westlich" orientierten Lebensstils von afghanischen Frauen – im Hinblick auf Männer spielt diese Thematik in der Judikatur ohnedies keine Rolle – aus, dass ausschlaggebend für die Asylrelevanz eine Lebensweise ist, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung der Grundrechte zum Ausdruck kommt (z. B. VwGH 22.3.2017, Ra 2016/18/0388). Verhaltensweisen wie das ungestörte Trinken von Alkohol oder das Rauchen (in der Öffentlichkeit) fallen nicht unter einen entsprechenden Schutz der Grundrechte. 2.2.
- Ebenfalls ausschließlich im Beschwerdeschriftsatz wird der "Asylgrund der Wehrdienstverweigerung" ausdrücklich aufrechterhalten und darauf verwiesen, dass "islamistische Gruppierungen wie die HTS nicht von gewaltfreiem Gedankengut getragen sind und damit auch dem verpflichtenden Militärdienst mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht abgeneigt sein" würden. Da die Regierung eine Abkehr von der allgemeinen Wehrpflicht zugunsten einer Freiwilligenarmee vorsieht, kann die Gefahr einer Verfolgung in diesem Zusammenhang jedoch bereits aus diesem Grund nicht erkannt werden, vgl. insbesondere EUAA Country Focus, März 2025, S. 23 ("Die Übergangsregierung schaffte außerdem die Wehrpflicht ab, außer in Situationen wie dem nationalen Notstand. Laut Samir Saleh, Mitglied des Militärkommandos im Umland von Damaskus, wird die syrische Armee eine Freiwilligenarmee sein, an der sich die Bevölkerung beteiligen soll, um die Grenzen des Landes zu sichern."). Zielgruppe für die freiwillige Rekrutierung sind unverheiratete Männer im Alter zwischen 18 und 22 Jahren (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen [a-12592-v2]) – ein Profil, das der 43-jährige BF keinesfalls erfüllt.2.2.
- Ebenfalls ausschließlich im Beschwerdeschriftsatz wird der "Asylgrund der Wehrdienstverweigerung" ausdrücklich aufrechterhalten und darauf verwiesen, dass "islamistische Gruppierungen wie die HTS nicht von gewaltfreiem Gedankengut getragen sind und damit auch dem verpflichtenden Militärdienst mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht abgeneigt sein" würden. Da die Regierung eine Abkehr von der allgemeinen Wehrpflicht zugunsten einer Freiwilligenarmee vorsieht, kann die Gefahr einer Verfolgung in diesem Zusammenhang jedoch bereits aus diesem Grund nicht erkannt werden, vergleiche insbesondere EUAA Country Focus, März 2025, S. 23 ("Die Übergangsregierung schaffte außerdem die Wehrpflicht ab, außer in Situationen wie dem nationalen Notstand. Laut Samir Saleh, Mitglied des Militärkommandos im Umland von Damaskus, wird die syrische Armee eine Freiwilligenarmee sein, an der sich die Bevölkerung beteiligen soll, um die Grenzen des Landes zu sichern."). Zielgruppe für die freiwillige Rekrutierung sind unverheiratete Männer im Alter zwischen 18 und 22 Jahren vergleiche ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen [a-12592-v2]) – ein Profil, das der 43-jährige BF keinesfalls erfüllt. Gegenständlich ist daher eine aktuelle unmittelbare, persönliche und konkrete Verfolgung des BF aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung zu verneinen. 2.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: Die zur Lage in Syrien getroffenen Feststellungen beruhen auf den oben zitierten (vgl. die Feststellungen zu Punkt 1.3.), in der Beschwerdeverhandlung vom 31.03.2025 in das Verfahren eingebrachten Quellen sowie der notorischen medialen Berichterstattung. Der BF ist dem Inhalt der Berichte nicht entgegengetreten und bestehen gegen die Heranziehung der Berichte grundsätzlich keine Bedenken. Sofern der BF mit seinem Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung, dass "in Damaskus gesagt" werde, dass drei- bis viertausend Menschen getötet worden seien, in Latakia aber "von 40 bis 50 Tausend gesprochen" werde, auf die Verlässlichkeit der Berichte anspielt, sei darauf hingewiesen, dass die vom Gericht herangezogenen Berichte, allen voran der Country Focus der EUAA, sich weder auf Hörensagen noch auf einseitige Angaben stützen, sondern verschiedenste seriöse Quellen, darunter insbesondere auch diverse internationale Organisationen, heranziehen.Die zur Lage in Syrien getroffenen Feststellungen beruhen auf den oben zitierten vergleiche die Feststellungen zu Punkt 1.3.), in der Beschwerdeverhandlung vom 31.03.2025 in das Verfahren eingebrachten Quellen sowie der notorischen medialen Berichterstattung. Der BF ist dem Inhalt der Berichte nicht entgegengetreten und bestehen gegen die Heranziehung der Berichte grundsätzlich keine Bedenken. Sofern der BF mit seinem Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung, dass "in Damaskus gesagt" werde, dass drei- bis viertausend Menschen getötet worden seien, in Latakia aber "von 40 bis 50 Tausend gesprochen" werde, auf die Verlässlichkeit der Berichte anspielt, sei darauf hingewiesen, dass die vom Gericht herangezogenen Berichte, allen voran der Country Focus der EUAA, sich weder auf Hörensagen noch auf einseitige Angaben stützen, sondern verschiedenste seriöse Quellen, darunter insbesondere auch diverse internationale Organisationen, heranziehen. Nicht gefolgt werden kann der von der Rechtsvertretung des BF vertretenen Auffassung, wonach "es zurzeit an einer wesentlichen Grundlage für die Entscheidung" fehle bzw. angeregt werde, mit der Entscheidung "bis zum Erscheinen des aktuellen LIB zuzuwarten". Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass Syrien seit dem mittlerweile mehrere Monate zurückliegenden Umsturz wieder verstärkt in den Fokus der medialen Berichterstattung gerückt ist und sich die Lage seither auch nicht maßgeblich verändert hat. Mittlerweile liegen daher auch bereits aktuelle, tragfähige Berichte verschiedener Organisationen vor, die – wie etwa die vom BVwG in das Verfahren eingebrachte Anfragebeantwortung von ACCORD vom März 2025 zur aktuellen Rekrutierungssituation – sowohl Spezialfragen behandeln als auch einen umfassenden Überblick über die Lage in Syrien bieten; hier ist insbesondere der ebenfalls im März veröffentlichte und vom BVwG in das Verfahren eingebrachte "Country Focus" der EUAA zu nennen. Das Länderinformationsblatt, das sich im Übrigen regelmäßig auf derlei Anfragebeantworten und weitere Berichte als Primärquellen stützt, stellt als zusammenfassende Überblicksdarstellung zwar eine wesentliche, jedoch mitnichten die einzig maßgebliche Quelle zur Beurteilung der Situation dar. Nun ergeben sich aber weder aus dem vorliegenden Berichtsmaterial, noch aus den (durchaus zahlreichen) Medienberichten auch nur ansatzweise Hinweise darauf, dass Personen mit dem Profil des BF asylrelevante Verfolgungsgefahr droht. Es trifft zwar zu, dass die aktuelle Lage in Syrien nach wie vor (noch) als volatil und unübersichtlich zu betrachten ist, allerdings geht es im vorliegenden Fall gerade nicht um die Frage einer generellen Gefährdung des BF im Sinne von Art 3 EMRK im Lichte der allgemeinen Sicherheitslage in Syrien – dem BF kommt ohnedies der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu –, sondern ausschließlich um die Frage der maßgeblichen Gefahr einer Verfolgung im Sinne der GFK. Mit dem Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz, wie etwa, dass "die unsichere Kontrolle und die eskalierende Gewalt die Lebensrealität in der Region drastisch beeinflussen und eine Rückkehr unzumutbar machen" würde bzw. "nicht absehbar" sei, wie die HTS nun vorgehe bzw. "weitere Unsicherheitsfaktoren" bestehen, wird die Asylrelevanz der Ereignisse jedoch gerade nicht dargelegt. Letztlich wird damit im Ergebnis nur völlig vage in den Raum gestellt, dem BF könnte künftig – von welchen Akteuren auch immer, aus welchem Grund auch immer und in welcher Form auch immer – asylrelevante Verfolgung drohen. Hierzu ist aber zu betonen, dass laut ständiger Rechtsprechung des VwGH die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt und es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend ist, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen; vielmehr bedarf es einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung (z. B. VwGH 24.4.2024, Ra 2024/20/0111, 28.2.2024, Ra 2023/20/0319). Eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des BF im Sinne der GFK ist aber aus dem vorliegenden – insofern als ausreichend anzusehenden – Berichtsmaterial bzw. den Medienberichten schlicht nicht abzuleiten. Warum es daher "zurzeit an einer wesentlichen Grundlage für die Entscheidung" fehlen sollte, erhellt vor dem Hintergrund des Gesagten nicht. Hinsichtlich des Vorbringens der Rechtsvertretung des BF in der Beschwerdeverhandlung, wonach aus den genannten Berichten nicht hervorgehe, wie die Regierung damit umgeht, wenn sie in Kenntnis davon gelangt, dass Personen Namen aus ihrer Bewegung dem damaligen Regime bekanntgegeben hat, sei auf die Ausführungen unter Punkt 2.2.
- verwiesen; im Übrigen enthält der Bericht der EUAA einen eigenen Abschnitt zum Umgang der mit der Regierung von Bashar Al-Assad nahestehenden Personen.Es trifft zwar zu, dass die aktuelle Lage in Syrien nach wie vor (noch) als volatil und unübersichtlich zu betrachten ist, allerdings geht es im vorliegenden Fall gerade nicht um die Frage einer generellen Gefährdung des BF im Sinne von Artikel 3, EMRK im Lichte der allgemeinen Sicherheitslage in Syrien – dem BF kommt ohnedies der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu –, sondern ausschließlich um die Frage der maßgeblichen Gefahr einer Verfolgung im Sinne der GFK. Mit dem Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz, wie etwa, dass "die unsichere Kontrolle und die eskalierende Gewalt die Lebensrealität in der Region drastisch beeinflussen und eine Rückkehr unzumutbar machen" würde bzw. "nicht absehbar" sei, wie die HTS nun vorgehe bzw. "weitere Unsicherheitsfaktoren" bestehen, wird die Asylrelevanz der Ereignisse jedoch gerade nicht dargelegt. Letztlich wird damit im Ergebnis nur völlig vage in den Raum gestellt, dem BF könnte künftig – von welchen Akteuren auch immer, aus welchem Grund auch immer und in welcher Form auch immer – asylrelevante Verfolgung drohen. Hierzu ist aber zu betonen, dass laut ständiger Rechtsprechung des VwGH die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt und es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend ist, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen; vielmehr bedarf es einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung (z. B. VwGH 24.4.2024, Ra 2024/20/0111, 28.2.2024, Ra 2023/20/0319). Eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des BF im Sinne der GFK ist aber aus dem vorliegenden – insofern als ausreichend anzusehenden – Berichtsmaterial bzw. den Medienberichten schlicht nicht abzuleiten. Warum es daher "zurzeit an einer wesentlichen Grundlage für die Entscheidung" fehlen sollte, erhellt vor dem Hintergrund des Gesagten nicht. Hinsichtlich des Vorbringens der Rechtsvertretung des BF in der Beschwerdeverhandlung, wonach aus den genannten Berichten nicht hervorgehe, wie die Regierung damit umgeht, wenn sie in Kenntnis davon gelangt, dass Personen Namen aus ihrer Bewegung dem damaligen Regime bekanntgegeben hat, sei auf die Ausführungen unter Punkt 2.2.
- verwiesen; im Übrigen enthält der Bericht der EUAA einen eigenen Abschnitt zum Umgang der mit der Regierung von Bashar Al-Assad nahestehenden Personen. Insoweit im Beschwerdeschriftsatz auf das eingebrachte UNHCR-Positionspapier zur Rückkehr nach Syrien vom Dezember 2024 verwiesen wird, wonach derzeit aufgrund der (unübersichtlichen) Lage die Ausstellung negativer Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz von syrischen Staatsangehörigen ausgesetzt werden sollte, so sei – abgesehen von dem Umstand, dass dieses Positionspapier nicht bindend ist – darauf hingewiesen, dass unter "negativen Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz" wohl vor allem die Nichtgewährung von subsidiärem Schutz zu verstehen ist. Eine Empfehlung, dass auch von abweisenden Entscheidungen hinsichtlich des Asylstatus Abstand genommen werden sollte, kann dem Positionspapier nicht entnommen werden.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Allgemeine rechtliche Grundlagen:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
§ 28Abs. 1 Vw
GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenord-nung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß an-zuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorange-gangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenord-nung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß an-zuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorange-gangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen bein-haltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen bein-haltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Zu A) 3.2. Abweisung der Beschwerde: 3.2.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.2.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechts-stellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen
§ 74Asyl
G 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechts-stellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) – deren Bestimmungen
Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Unter "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- September 2016, Ra 2016/19/0074 u.v.a.).Unter "Verfolgung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen vergleiche bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- September 2016, Ra 2016/19/0074 u.v.a.). § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter – unter anderem – Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen
Art. 15Abs.
2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/18/0083).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter – unter anderem – Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen
Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist.
Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, EMRK niedergelegte Verbot der Folter vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Dezember 2016, Ra 2016/18/0083). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeit-punkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche "Vorverfolgung" für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. das Erk. des VwGH vom 12.06.2020, Ra 2019/18/0440, mwN).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeit-punkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche "Vorverfolgung" für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche das Erk. des VwGH vom 12.06.2020, Ra 2019/18/0440, mwN). Da nach der Rechtsprechung die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt, ist es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen (vgl. VwGH 13.06.2023, Ra 2023/20/0195, mwN). [VwGH 24.04.2024, Ra 2024/20/0132]Da nach der Rechtsprechung die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt, ist es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen vergleiche VwGH 13.06.2023, Ra 2023/20/0195, mwN). [VwGH 24.04.2024, Ra 2024/20/0132] 3.2.
- Den oben getroffenen Feststellungen nach ist nicht davon auszugehen, dass der BF im Fall einer gegenwärtigen Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt wäre. Es sei auch nochmals darauf hingewiesen, dass – wenngleich der BF letztlich nicht einmal eine solche glaubhaft ins Treffen geführt hat – die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung und die Zugrundelegung einer bloß theoretisch denkbaren Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend ist (z. B. VwGH 24.04.2024, Ra 2024/20/0111, 28.02.2024, Ra 2023/20/0319). Die Gewährung von Asyl kommt somit nicht in Betracht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheids daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.Die Gewährung von Asyl kommt somit nicht in Betracht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheids daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis geht hervor, dass das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zur Glaubwürdigkeit und zum Flüchtlingsbegriff abgeht. Darüber hinaus wird zu diesen Themen keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis geht hervor, dass das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zur Glaubwürdigkeit und zum Flüchtlingsbegriff abgeht. Darüber hinaus wird zu diesen Themen keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L503.2305222.1.00