Obsah (9)
Art 133§ 68§ 10§ 57§ 46a§ 52§ 61§ 66§ 67RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.04.2025 GeschäftszahlL510 2310656-1 Spruch, L510 2310656-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die beschwerdeführende Partei (bP) stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 03.10.2015 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Die bP ist irakischer Staatsangehörigkeit mit arabischer Volksgruppenzugehörigkeit und muslimischen Glaubens. Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 12.10.2018, gem. § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gem. § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gem. § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV). Gem. § 52 Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gem. § 46 FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gem. § 55 Abs 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 12.10.2018, gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 27.12.2021, GZ: I408 2209515-1/15E, in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs durch Zustellung am selben Tag in Rechtskraft. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.02.2022, Zl. Ra 2022/01/0043-8, wurde die Revision zurückgewiesen.
- Am 07.03.2023 stellte die bP einen weiteren, den nunmehr gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Folgeantrag der bP wurde mit im Spruch bezeichneten Bescheid hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten jeweils gem. § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) Gem. § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gem. § 52 Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der bP in den Irak gem. § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gem. § 55 Abs 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Dieser Folgeantrag der bP wurde mit im Spruch bezeichneten Bescheid hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten jeweils gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der bP in den Irak gem. Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). Dagegen wurde durch die Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person der bP: Die bP ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und sunnitisch muslimischen Glaubens. Sie führt den im Spruch angeführten Namen und ist an dem im Spruch angeführten Datum geboren. Zudem trat sie unter den im Spruch angeführten Daten im Verfahren in Erscheinung. Die bP leidet an Schmerzen an der Lendenwirbelsäule und hat eine Bewegungseinschränkung an der Schulter. Eine lebensbedrohliche, entscheidungsrelevante Erkrankung liegt nicht vor. Die bP reiste im Oktober 2015 in das österreichische Bundesgebiet ein und hat Österreich mit Ausnahme einer Asylantragstellung in Frankreich seither nicht mehr verlassen. In Österreich hat die bP Freunde. Sie hat in Österreich keine Familienangehörigen. Sie hat gute Deutschkenntnisse und die Integrationsprüfung auf Niveau A2 bestanden. Sie nahm am Werte- und Orientierungskurs teil. Es wurden ihr ehrenamtliche Tätigkeiten im Ausmaß von mehreren Stunden bestätigt. Eine wirtschaftliche Selbsterhaltung konnte nicht festgestellt werden. Die bP lebt seit ihrer Einreise in Österreich von der Grundversorgung. Sie lebte überwiegend im Irak, in Bagdad, wurde dort sozialisiert und spricht ihre Landessprache auf muttersprachlichem Niveau. In Bagdad leben die Familienangehörigen der bP. Ihren Lebensunterhalt sicherte sie sich als Fotograf. Im Falle der Rückkehr verfügt die bP über familiäre Anknüpfungspunkte in Bagdad. 1.
- Zu den Anträgen der bP auf internationalen Schutz: Erster Antrag auf internationalen Schutz vom 03.10.2015 (Verfahren des maßgeblichen Vergleichsbescheides) Im Zuge ihres ersten Antrages auf internationalen Schutz gab die bP erstbefragt zu ihren Fluchtgründen folgend an: „Ich habe im Irak für eine amerikanische Firma gearbeitet. Ich wurde deswegen von Milizsoldaten bedroht. Sie sagten, dass ich nicht mit Amerikaner arbeiten soll. Ich habe aber trotzdem für die Amerikaner weiter gearbeitet. Die Milizen sind wieder gekommen, und haben mich mit einem Messer verletzt, dass ich ins Spital musste. Ich habe ab diesem Zeitpunkt nicht mehr für die Amerikaner gearbeitet, sondern bin wieder in meinen Hauptberuf als Journalist zurückgekehrt. Dann wurde ich wieder bedroht, weil ich Sunnit bin und in der Regierung lauter Schiiten sitzen. Ich konnte meiner Arbeit nicht mehr nachgehen, da ich von den Schiiten bedroht wurde. Ich fürchte um mein Leben. Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 02.07.2018 gab die bP befragt zu ihren Fluchtgründen folgend an: „ LA: Verstehen Sie den Dolmetscher? VP: Ja. LA: Werden Sie im gegenständlichen Verfahren vertreten? VP: Nein. LA: Sind Sie gesund? Fühlen Sie sich in der Lage der heutigen Befragung zu folgen? VP: Ich bin krank. Ich habe im Irak einen Schlag gegen die Wirbelsäule bekommen. Ein Arzt in Österreich sagt, dass die Nerven verletzt wurden. Ein anderer Arzt in Österreich sagt, dass es eine Verschiebung der Wirbel gibt. LA: Haben Sie Befunde davon? VP: Nein. Vom Rücken habe ich nichts, aber vom Messerstich unter meinem rechten Ohr. Anm.: VP legt Kopie eines Befundes aus dem Irak (vom 18.01.2014, auf dem beschrieben steht, dass der VP mit einer Verletzung unter dem rechten Ohr ins Krankenhaus kam und diese genäht wurde) und Kopie einer Anzeige (05.09.2014) vor.Anmerkung, VP legt Kopie eines Befundes aus dem Irak (vom 18.01.2014, auf dem beschrieben steht, dass der VP mit einer Verletzung unter dem rechten Ohr ins Krankenhaus kam und diese genäht wurde) und Kopie einer Anzeige (05.09.2014) vor. LA: Warum haben Sie keine Befunde, wegen Ihrer Wirbelsäule? VP: Ich habe keinen Befund erhalten. Wenn immer ich beim Arzt war, habe ich nur Tabletten verschrieben bekommen. Diese Tabletten haben mir mit den Schmerzen geholfen, Anm.: Medikamente: Pantoprazol 40mgAnmerkung, Medikamente: Pantoprazol 40mg Scheriproct Salbe Zoldem 10mg Diclogenac Sandoz 100mg Anm.: VP wird aufgefordert beim nächsten Arztbesuch einen Befund ausstellen zu lassen.Anmerkung, VP wird aufgefordert beim nächsten Arztbesuch einen Befund ausstellen zu lassen. LA: Gegen wen haben Sie Anzeige erhoben? VP: Gegen bewaffnete Milizangehörige. LA: Waren diese die Personen, welche Sie verletzt haben? VP: Nein, das war ein anderer Vorfall. Das war nach der Verletzung am Hals. LA: Waren Sie wegen Ihren gesundheitlichen Probleme auch im Irak in Behandlung? VP: Nein, ich habe nur in der Apotheke Schmerzsillende Medikamente gekauft. Die Behandlungen sind im Irak sehr teuer, vor allem die Medikamente. Mein Gehalt war nur 350$. LA: Haben Sie bei der vorangegangen Befragungen und Einvernahmen der Wahrheit entsprechenden Angaben gemacht und wurden Ihnen diese Angaben rückübersetzt und richtig protokolliert? VP: Ich habe die Wahrheit gesagt, die Einvernahme wurde nicht rückübersetzt und es gibt viele Fehler. Dazukommt dass der Dolmetscher aus dem Sudan war und ich alles 2 Mal sagen musste, damit er mich verstehen konnte. Befragt, ich konnte all meine Fluchtgründe vorbringen, aber ich habe eine kleine Ergänzung. LA: Was wurde bei Ihrer Erstbefragung falsch protokolliert? VP: Zum Beispiel steht, dass ich mit den Amerikanern zusammengearbeitet habe, aber das stimmt nicht. Ich habe in einer Baufirma gearbeitet. Das war aber im Jahr 2007/
- Es steht, dass ich Journalist bin, aber das stimmt nicht, ich war Fotograf. Ich bin ursprünglich Friseur gewesen.VP: Zum Beispiel steht, dass ich mit den Amerikanern zusammengearbeitet habe, aber das stimmt nicht. Ich habe in einer Baufirma gearbeitet. Das war aber im Jahr 2007 aus 2008,. Es steht, dass ich Journalist bin, aber das stimmt nicht, ich war Fotograf. Ich bin ursprünglich Friseur gewesen. LA: Wurde der Rest Ihrer Erstbefragung richtig protokolliert? VP: Ja. LA: Was ist die Ergänzung, die Sie zu Ihren Fluchtgründen hinzufügen wollten? VP: Ich möchte noch angeben, dass es während meines Aufenthaltes in Österreich Leute zu meiner Mutter gekommen sind, und diese sie geschlagen haben, sodass sie einen Bruch erlitten hat. LA: Was wollten diese Leute von Ihrer Mutter? VP: Sie haben gefragt, wo ich bin und sie haben gesagt, dass ich mich stellen muss. Sie haben meine Familie beschuldigt, mich irgendwo zu verstecken. LA: Sind Sie verheiratet, haben Sie Kinder? VP: Nein und nein. LA: Möchten Sie irgendwelche Papiere/Dokumente/ärztliche Befunde etc. vorlegen? Haben Sie irgendwelche Dokumente bei sich? VP: VP legt weiteres 2 Arbeitsausweise (einer Als Fotograf vom XXXX und eine von XXXX and XXXX ), Fotos, ÖSD A1 Zertifikat, Teilnahmebestätigung an einem Werte und Orientierungskurs, Überweisungsbestätigung der Western Union (auf denen ersichtlich ist, dass der VP Geld von seiner Familie bekommt)VP: VP legt weiteres 2 Arbeitsausweise (einer Als Fotograf vom römisch 40 und eine von römisch 40 and römisch 40 ), Fotos, ÖSD A1 Zertifikat, Teilnahmebestätigung an einem Werte und Orientierungskurs, Überweisungsbestätigung der Western Union (auf denen ersichtlich ist, dass der VP Geld von seiner Familie bekommt) LA: Warum bekommen Sie Geld von Ihrer Familie? VP: Ich komme mit dem Geld hier nicht aus. Alleine mein Pflaster für den Rücken kostet 20€. LA: Wie kann es sich Ihre Familie leisten Ihnen Geld zu schicken? VP: Meine Mutter ist Angestellte beim XXXX VP: Meine Mutter ist Angestellte beim römisch 40 LA: Haben Sie Dokumente in Ihrem Heimatland besessen? VP: Ich hatte im Irak noch einen irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis. LA: Hatten Sie einen Reisepass? VP: Dieser ist in der Türkei verloren gegangen. Ich hatte in einer Tasche auch sehr viele Befunde. Diese sind aber alle im Meer verloren gegangen. LA: Waren oder sind Sie im Heimatland Mitglied einer politischen Organisation oder eines politischen Vereins? VP: Nein. LA: Welcher Volksgruppe/Religion gehören Sie an? VP: Ich bin moslemischen Glaubens, Sunnit und bin Araber. LA: Sind Sie nun das erste Mal außerhalb Ihres Heimatlandes? VP: Ja. LA: An welchen Adressen waren Sie im Heimatland aufhältig und mit wem haben Sie dort zusammengelebt? Unter aufhältig sind auch jene Adressen zu verstehen, wo Sie nicht gemeldet waren und wo Sie für einen Zeitraum gelebt haben, der über einen normalen Besuch hinausreicht. VP: In der Stadt Bagdad im Gebiet XXXX VP: In der Stadt Bagdad im Gebiet römisch 40 LA: Dort haben Sie bis zu Ihrer Ausreise gelebt? VP: Ja. LA: Haben Sie bis zu Ihrer Ausreise immer im selben Haus gelebt? VP: Ab
- Vorher haben wir wo anders gelebt, aber im selben Gebiet. LA: Haben Sie bis zu Ihrer Ausreise in diesem Haus gelebt? VP: Ab dem 18.01.2014, war ich nicht mehr regelmäßig zu Hause. LA: Wo waren Sie da? VP: Manchmal dort wo ich gearbeitet habe, manchmal habe ich bei einem Freund geschlafen. Das war immer in Bagdad. Ich bin nur wenn es Notwendig war auf die Straße gegangen. LA: Wer hat an dieser von Ihnen angegebenen Adresse gelebt? VP: Ich habe dort mit meiner Mutter, einem Bruder mit seiner Frau und seinen 2 Kindern und meiner Schwester gelebt. LA: Wer Ihrer Familie lebt noch im Heimatland? VP: Mein Bruder mit seiner Familie und meine Mutter. Ich habe noch 2 Onkel mütterlicherseits. Der eine möchte schon den Irak verlassen. Ich habe 2 Onkel väterlicherseits. Ich habe drei Tanten mütterlicherseits. Ich habe auch eine Tante väterlicherseits. LA: Wo leben die Onkel mütterlicherseits? VP: In Bagdad im Gebiet XXXX VP: In Bagdad im Gebiet römisch 40 LA: Wo leben Ihre Onkel väterlicherseits? VP: In Bagdad im Gebiet Al Shaeb. LA: Wo leben Ihre Tanten mütterlicherseits? VP: Sie leben alle 3 in Bagdad. LA: Wo lebt Ihre Tante väterlicherseits? VP: In Kirkuk. LA: Haben Sie eine Schule besucht? VP: Ja, ich war 11 Jahre in Bagdad in der Schule. LA: Was haben Sie beruflich gemacht und wovon haben Sie gelebt? VP: Wie gesagt, ich habe in einer Baufirma gearbeitet. Ich habe danach als Friseur gearbeitet. Es gab dann eine Fatua (religiöses Gutachten), wonach das Rasieren von Bärten unerlaubt ist, weil sich der Prophet nicht rasierte. Man hat dann mein Geschäft in Brant gesteckt. Es gab auch ein Gesetz in diesem Zusammenhang. LA: Wann kam dieses Gesetzt? VP: Das war im Jahr
- LA: Gibt es dieses Gesetzt noch? VP: Nein, das gibt es nicht mehr. LA: Was haben Sie danach gearbeitet? VP: Im Jahr 2012 war ich als Fotograf XXXX beschäftigt. Ich war Zeitweise auch als Fahrer beschäftigt.VP: Im Jahr 2012 war ich als Fotograf römisch 40 beschäftigt. Ich war Zeitweise auch als Fahrer beschäftigt. LA: Wie lange gingen Sie dieser Tätigkeit nach? VP: Bis zum August
- LA: Haben Sie bis dahin auch als Fotograf in der Öffentlichkeit gearbeitet? VP: Nein, ich war auch manchmal als Fahrer eingesetzt. LA: Haben Sie noch Kontakt ins Heimatland? (telefonisch, e-mail, postalisch, etc.) VP: Ja, mit meiner Mutter, aber nur alle 10 Tage. LA: Wann haben Sie den Entschluss gefasst, den Irak zu verlassen? VP: Das war Anfang
- LA: Wann verließen Sie das Heimatland? VP: Am 04.08.
- LA: Warum sind Sie noch so lange im Irak verblieben? VP: Ich hatte nicht die Möglichkeit noch die finanziellen Mittel gehabt. LA: Haben Sie mit Ihrer Arbeit kein Geld verdient? VP: Es war nicht besonders. Ich habe umgerechnet ungefähr 350$ im Monat verdient. LA: Wie haben Sie den Irak verlassen? VP: Zuerst bin ich von Bagdad nach Arbil geflogen und dann mit dem Bus in die Türkei. LA: Benötigt man seinen Reisepass um von Bagdad nach Erbil zu fliegen? VP: Ja. LA: Hatten Sie Probleme am Flughafen? VP: Nein. LA: Was hat Sie Ihre Flucht insgesamt gekostet? (Schlepperkosten) VP: 2500$. LA: Woher hatten Sie dieses Geld? VP: Mein Auto das verunfallt war, habe ich verkauft. Von dem Geld habe ich die Reise finanziert. LA: Hätten Sie dieses Auto nicht schon früher verkaufen können? VP: Ehrlich gesagt, habe ich meine Arbeit gerne gemacht. Ich wollte nicht unbedingt den Irak verlassen. LA: Warum haben Sie dann bereits Anfang 2015 den Entschluss zur Ausreise gefasst? VP: Das Problem ist nicht nur ein finanzielles sondern es gab keine Menschlichkeit und auch kein Mitgefühl zwischen den Menschen mehr. Ich habe sogar an Selbstmord vor der Ausreise gedacht. Dann bin ich zur Ansicht gekommen, dass das keine Lösung ist. Frage wird wiederholt! VP: Erst nach dem Unfall ist die Idee entstanden. LA: Wann war der Unfall? VP: Am 05.09.
- Das war der Unfall mit meinem Auto. LA: Haben Sie dieses Auto dann verkauft? VP: Ja. LA: Können Sie nochmals schildern, was die ausschlaggebenden Gründe für Ihre jetzige Ausreise waren? Was ist in Ihrer Heimat passiert, dass Sie sich zur Flucht entschlossen haben? Schildern Sie die Ereignisse in chronologischer Reihenfolge und so detailreich, dass sich ein Außenstehender ein Bild Ihrer Situation machen kann. VP: Am 18.
- ist mein Geburtstag und wir waren zu Hause und haben zum ersten Mal meinen Geburtstag gefeiert. Gegen ca. 19:00 Uhr wurde an der Tür geklopft. Es war ein Pickup der Marke Nissan der Farbe Weiß. Mein älterer Bruder ging zur Tür und ein Mann fragte ihn, ob dieser XXXX sei. Er sagte nein, und dass Ali sein kleiner Bruder wäre. Mein weißer Dienstauto, stand vor der Tür und mein Bruder wurde aufgefordert mich zu rufen. Die Männer waren in traditioneller arabischer Kleidung und sie hatten lange Bärte. 4 davon waren ca. 25 Jahre alt und der einzige der mit mir gesprochen hat war ca. 45 Jahre alt. Der älterer sagte zu mir, dass mein Name auf der List der Aljihad aufscheint. Ich fragte welche Liste das wäre und dass ich bei einer Behörde arbeite. Ich konnte unmöglich meine Arbeit verlassen und sollte ich nur einen Tag meine Arbeit verlassen, besteht die Gefahr, dass ich meine Arbeit verlieren würde. Der Mann sagte, dass dieser Kampf dazu dienen würde um die sunnitischen Gebiete zurückzuerobern. Der Manns sagte dann, dass ich arbeiten gehen will, und die anderen die Gebiete zurückeroberten sollen. Ich fragte, ob ich von ihnen ein Gehalt bekommen würde, wenn ich meine Arbeit verlassen würde. Der Mann war dann zornig und hat mich geschlagen. Ich bin zu Boden gefallen und die 4 Jungen Männer haben mich dann weiter geschlagen. Ein Zahn wurde sogar gebrochen. Sie haben auch meinen Bruder geschlagen. Meine Mutter hat geschrien und dann haben sich alle Leute aus dem Gebiet versammelt. Einer der jungen Männer verletzte mich dann mit einem Messer unter meinem rechten Ohr und sagte, dass das dafür wäre, damit ich das nicht vergesse. Sie sind dann mit dem Auto weggefahren, aber sagten vorher, dass sie mich nicht in Ruhe lassen werden. Ich hatte während meiner Arbeit mit sehr vielen bekannten Personen verbracht und habe meiner Arbeit gerne gemacht. Das war eine saubere Arbeit für ein Ministerium. Ich dachte, dass dieser Vorfall nur eine vorübergehende Sache wäre. Ich war aber ab diesem Zeitpunkt vorsichtig und habe Autos mit verdunkelten Scheiben verwendet. Ich war auch nur mehr wenig unterwegs. Am 04.09.2014 verstarb ein Mitarbeiter im XXXX indem ich gearbeitet habe. Dieser ist bei einer Explosion auf der Straße getötet worden. An 05.09.2014 waren wir in Nagaf wegen der Beerdigung. Wir waren auf der Schnellstraße. Ich habe an diesem Tag mein privates Auto genommen und 2 weitere Kollegen saßen bei mir im Auto. Einer davon heißt Naged und Haider. Mein Onkel XXXX war auch im Auto. Durch den Rückspiegel habe ich ein Auto, welches sehr schnell fuhr gesehen. Als er auf meiner Höhe war, gab mir der Beifahrer ein Zeichen, dass ich stehenbleiben soll. Er hatte eine Pistole und war vermummt. Ich habe gedacht, dass es sicher eine Entführung oder eine Tötung war und bin schnell weitergefahren. Es wurde auf das Auto dann geschossen. Das Auto wurde an mehreren Stellen getroffen. Es wurde auch ein Reifen getroffen. Das Auto drehte sich um die eigene Achse und überschlug sich 3 Mal. In der Nähe war eine Polizei Patrouille. Sie wollten uns aus dem Auto holen und dann das Auto wieder aufstellen. Ich sagte zum Kommandanten der Patrouille, dass es richtig wäre, wenn die Polizei versuchen würde hinter diesen Personen herzufahren und diese Leute aufhalten würde. Er antwortete, dass er das nicht dürfen würde, weil dieser sonst in ein Gebiet aktiv sein würde, was nicht zu seinem Gebiet gehört. Das wäre in Slekh und das gehört nicht zu seinem Gebiet. Der Polizist sagte weiter, dass er diesbezüglich nichts unternehmen könnte, weil er nur ein Posten ist und wenn ich eine Anzeige machen möchte, müsste ich zu Polizeistation gehen. Er sagte, dass ich das Auto nicht mehr verwenden dürfte und vorher alles Dokumentiert werden müsste. Das Auto wurde abgeschleppt. Es war nicht mehr Fahrbereit. Ich habe auf der Polizeistation in Slekh dann eine Anzeige gemacht. Der Polizist dort hat gesagt, dass mir diese Papiere nichts nützten würde, lediglich für den Transport meines Autos. Ich habe dann bei einer Werkstatt gefragt, ob ich das Auto reparieren könnte, aber das viel kosten würde. Er sagte, dass das Auto in diesem Zustand 2500$ bringen würde und nur mehr die Ersatzteile verwendet werden könnten. Nach dem Verkauf des Autos bin ich zu Hause gesessen und zwar bis
- Auf der Arbeit wurde ich dann sehr gemobbt, weil die meisten die dort arbeiteten Schiiten waren. Es gab einen Direktorwechsel und der neue Direktor sagte zu mir, dass ich einer Partei beitreten müsste. Ich durfte nicht mehr als Fotograf ausfahren, sondern ich war zum Innendienst versetzt worden. Ich wurde für die extra Belohnungen ausgeschlossen. Ich wurde sehr benachteiligt und schikaniert. Ich durfte nicht einmal eine halbe Stunde raus um mir etwas zu essen besorgen. Als dann die Sache mit der Migration nach Europa breitgetreten wurde, habe ich mir gedacht, dass dies die beste Chance für mich und der Rest aus dem Verkauf des Autos vorhanden war. Ich habe meine Mutter zu Rate gefragt, und habe ihr gesagt, dass ich das Land verlassen will. Meine Mutter hat meine Idee dazu unterstützt. Sie hat gesagt, dass sie Angst hat und dass ich wegen meiner Arbeit bei der XXXX und meiner Sturheit getötet werden könnte. Ich habe um 10 Tage Urlaub angesucht. Ich habe angegeben, dass meine Mutter in Arbil operiert werden musst und dass ich dorthin mit ihr fahren muss. Am ersten Tag meines Urlaubs habe ich den Irak verlassen.VP: Am 18.
- ist mein Geburtstag und wir waren zu Hause und haben zum ersten Mal meinen Geburtstag gefeiert. Gegen ca. 19:00 Uhr wurde an der Tür geklopft. Es war ein Pickup der Marke Nissan der Farbe Weiß. Mein älterer Bruder ging zur Tür und ein Mann fragte ihn, ob dieser römisch 40 sei. Er sagte nein, und dass Ali sein kleiner Bruder wäre. Mein weißer Dienstauto, stand vor der Tür und mein Bruder wurde aufgefordert mich zu rufen. Die Männer waren in traditioneller arabischer Kleidung und sie hatten lange Bärte. 4 davon waren ca. 25 Jahre alt und der einzige der mit mir gesprochen hat war ca. 45 Jahre alt. Der älterer sagte zu mir, dass mein Name auf der List der Aljihad aufscheint. Ich fragte welche Liste das wäre und dass ich bei einer Behörde arbeite. Ich konnte unmöglich meine Arbeit verlassen und sollte ich nur einen Tag meine Arbeit verlassen, besteht die Gefahr, dass ich meine Arbeit verlieren würde. Der Mann sagte, dass dieser Kampf dazu dienen würde um die sunnitischen Gebiete zurückzuerobern. Der Manns sagte dann, dass ich arbeiten gehen will, und die anderen die Gebiete zurückeroberten sollen. Ich fragte, ob ich von ihnen ein Gehalt bekommen würde, wenn ich meine Arbeit verlassen würde. Der Mann war dann zornig und hat mich geschlagen. Ich bin zu Boden gefallen und die 4 Jungen Männer haben mich dann weiter geschlagen. Ein Zahn wurde sogar gebrochen. Sie haben auch meinen Bruder geschlagen. Meine Mutter hat geschrien und dann haben sich alle Leute aus dem Gebiet versammelt. Einer der jungen Männer verletzte mich dann mit einem Messer unter meinem rechten Ohr und sagte, dass das dafür wäre, damit ich das nicht vergesse. Sie sind dann mit dem Auto weggefahren, aber sagten vorher, dass sie mich nicht in Ruhe lassen werden. Ich hatte während meiner Arbeit mit sehr vielen bekannten Personen verbracht und habe meiner Arbeit gerne gemacht. Das war eine saubere Arbeit für ein Ministerium. Ich dachte, dass dieser Vorfall nur eine vorübergehende Sache wäre. Ich war aber ab diesem Zeitpunkt vorsichtig und habe Autos mit verdunkelten Scheiben verwendet. Ich war auch nur mehr wenig unterwegs. Am 04.09.2014 verstarb ein Mitarbeiter im römisch 40 indem ich gearbeitet habe. Dieser ist bei einer Explosion auf der Straße getötet worden. An 05.09.2014 waren wir in Nagaf wegen der Beerdigung. Wir waren auf der Schnellstraße. Ich habe an diesem Tag mein privates Auto genommen und 2 weitere Kollegen saßen bei mir im Auto. Einer davon heißt Naged und Haider. Mein Onkel römisch 40 war auch im Auto. Durch den Rückspiegel habe ich ein Auto, welches sehr schnell fuhr gesehen. Als er auf meiner Höhe war, gab mir der Beifahrer ein Zeichen, dass ich stehenbleiben soll. Er hatte eine Pistole und war vermummt. Ich habe gedacht, dass es sicher eine Entführung oder eine Tötung war und bin schnell weitergefahren. Es wurde auf das Auto dann geschossen. Das Auto wurde an mehreren Stellen getroffen. Es wurde auch ein Reifen getroffen. Das Auto drehte sich um die eigene Achse und überschlug sich 3 Mal. In der Nähe war eine Polizei Patrouille. Sie wollten uns aus dem Auto holen und dann das Auto wieder aufstellen. Ich sagte zum Kommandanten der Patrouille, dass es richtig wäre, wenn die Polizei versuchen würde hinter diesen Personen herzufahren und diese Leute aufhalten würde. Er antwortete, dass er das nicht dürfen würde, weil dieser sonst in ein Gebiet aktiv sein würde, was nicht zu seinem Gebiet gehört. Das wäre in Slekh und das gehört nicht zu seinem Gebiet. Der Polizist sagte weiter, dass er diesbezüglich nichts unternehmen könnte, weil er nur ein Posten ist und wenn ich eine Anzeige machen möchte, müsste ich zu Polizeistation gehen. Er sagte, dass ich das Auto nicht mehr verwenden dürfte und vorher alles Dokumentiert werden müsste. Das Auto wurde abgeschleppt. Es war nicht mehr Fahrbereit. Ich habe auf der Polizeistation in Slekh dann eine Anzeige gemacht. Der Polizist dort hat gesagt, dass mir diese Papiere nichts nützten würde, lediglich für den Transport meines Autos. Ich habe dann bei einer Werkstatt gefragt, ob ich das Auto reparieren könnte, aber das viel kosten würde. Er sagte, dass das Auto in diesem Zustand 2500$ bringen würde und nur mehr die Ersatzteile verwendet werden könnten. Nach dem Verkauf des Autos bin ich zu Hause gesessen und zwar bis
- Auf der Arbeit wurde ich dann sehr gemobbt, weil die meisten die dort arbeiteten Schiiten waren. Es gab einen Direktorwechsel und der neue Direktor sagte zu mir, dass ich einer Partei beitreten müsste. Ich durfte nicht mehr als Fotograf ausfahren, sondern ich war zum Innendienst versetzt worden. Ich wurde für die extra Belohnungen ausgeschlossen. Ich wurde sehr benachteiligt und schikaniert. Ich durfte nicht einmal eine halbe Stunde raus um mir etwas zu essen besorgen. Als dann die Sache mit der Migration nach Europa breitgetreten wurde, habe ich mir gedacht, dass dies die beste Chance für mich und der Rest aus dem Verkauf des Autos vorhanden war. Ich habe meine Mutter zu Rate gefragt, und habe ihr gesagt, dass ich das Land verlassen will. Meine Mutter hat meine Idee dazu unterstützt. Sie hat gesagt, dass sie Angst hat und dass ich wegen meiner Arbeit bei der römisch 40 und meiner Sturheit getötet werden könnte. Ich habe um 10 Tage Urlaub angesucht. Ich habe angegeben, dass meine Mutter in Arbil operiert werden musst und dass ich dorthin mit ihr fahren muss. Am ersten Tag meines Urlaubs habe ich den Irak verlassen. Das sind meine Fluchtgründe, weitere habe ich nicht. Anm.: Einvernahme wird für 10 unterbrochen.Anmerkung, Einvernahme wird für 10 unterbrochen. LA: Was war nun der ausschlaggebende Grund für Ihre Ausreise aus dem Irak? VP: Weil es keine Gnade und keine Menschlichkeit mehr gibt und dass ich die Gewissheit hatte, dass ich zu 100% getötet werden würde. LA: Warum glauben Sie dass Sie zu 100% getötet hätten werden sollen? VP: Der Grund dafür sind diese Milizen. Sie akzeptieren keinen Widerstand und keine wiederrede. Wer sich ihnen wiedersetzt, muss mit der Tötung rechnen. LA: Wann haben Sie Ihr Auto verkauft? VP: Eine Woche nach dem Unfall im Jahr
- LA: Wie kann es dann sein, dass Sie zum Zeitpunkt Ihres Entschlusses den Irak zu verlassen Anfang 2015 kein Geld für die Ausreise gehabt haben, wenn Sie Ihr Auto bereits im Jahr 2014 verkauft haben? VP: Nach dem Unfall nachdem ich mein Auto verkauft habe, habe ich noch nicht die Idee gehabt Auszureisen, sondern ich habe so gut wie immer im Büro geschlafen. Aufgrund der Schikanen im Büro habe ich dann im Jahr 2015 die Idee zur Ausreise gehabt. Man hat mich verschmäht und zu mir gesagt, dass das Büro in ein Hotel umgewandelt wurde, indem einige Leute schlafen. LA: Warum sind Sie dann nicht Anfang 2015, als Sie den Entschluss für Ihre Ausreise gefasst haben nicht ausgereist? VP: Ich habe festgestellt, dass meine Lage Anfang 2015 relativ stabil ist und ich wurde ein oder 2 Monate nicht schikaniert. Dann wurde ich zum Direktor bestellt und da hat er mir erklärt, dass ich nicht immer dort schlafen kann und dass dies verboten sei. Ich habe ihm gesagt, dass ich nirgendwohin gehen kann und ich bar ihn Verständnis für mich zu haben. Er sagte, dass es nicht erlaubt sei, dass ich hier schlafen würde. Das Gespräch war Juni
- Ich bat ihn, mir einen Monat Frist zu geben. Dann habe ich alles geregelt und mit meiner Mutter vereinbart dass ich das Land verlasse. LA: Warum haben Sie dann Anfang des Jahre 2015 den Entschluss für Ihre Ausreise gefasst? VP: Nach diesen Schikanen und dem Unfall mit dem Auto habe ich mich entschlossen das Land zu verlassen, zumal die Migrationsmöglichkeiten eröffnet wurde. Ich wusste, dass ich Aufnahme finden würde. LA: Von welcher Miliz wurden Sie aufgefordert zu Kämpfen? VP: Das weiß ich nicht. Ich konnte sie nicht fragen. LA: Wissen Sie wer der Verursachen des Unfalls war? VP: Sie sind Milizen, aber ich weiß nicht welche. LA: Waren das die gleichen Milizen, welche Sie auch aufgefordert haben zu kämpfen? VP: Ja. Ich hatte sonst keine Feinde und ich hatte sonst auch mit niemanden ein Problem. LA: Gab es nach dem Umfall bis zu Ihrer Ausreise nochmal Probleme mit den Milizen? VP: Ich bin nur mit dem Dienstauto mit verdunkelten Scheiben unterwegs gewesen. Ich ging kaum auf die Straße. Frage wird wiederholt! VP: Es gab Druck gegen meine Familie und meinen Bruder, damit sie mich ausliefern. LA: Wann war dies? VP: Als die Sache mit dem Autounfall war. Dieser Druck hält bis zum heutigen Tag an. LA: Wann genau waren diese Milizen bei Ihrer Familie? VP: Sie sind im Oktober 2014 und im Februar
- LA: Waren die Milizen seitdem bei ihrer Familie? VP: Nein. Im November 2017 waren diese wieder bei meiner Familie, als sie meine Mutter angegriffen haben und ihr den Arm gebrochen haben. LA: Ab wann haben Sie dann in der Arbeitsstelle gelebt? VP: Gleich nach dem Autounfall. Also ab dem September
- LA: Warum sind Sie nicht schon früher aus dem Irak ausgereist? VP: Als die Milizen zu mir gekommen sind und mich mit dem Messer verletzt haben, habe ich das nicht ernst genommen und ich habe meine Arbeit geliebt. Nach dem zweiten Vorfall habe ich dann im Büro geschlafen. Wie gesagt, ich habe meine Arbeit sehr gerne gemacht und diese wollte ich nicht aufgeben. Wenn ich diese Arbeit verlassen hätte, wusste ich nicht was ich sonst machen könnte. Als Friseur konnte ich nicht weiter arbeiten und als Fotograf auch nicht. LA: Wann haben Sie aufgehört als Fotograf zu arbeiten? VP: Bis zum 04.08.2015 habe ich als Fotograf gearbeitet. LA: Haben Sie da auch in der Öffentlichkeit gearbeitet? VP: Nein. Mein Arbeitsbereich waren Universitäten, Fakultäten und Fußballspiele. LA: Finden Fußballspiele im Irak nicht in der Öffentlichkeit statt? VP: Wir waren nur beim Training dort. Wir waren nicht während der Fußballspiele dort. In jedem Klub gibt es Kontrollen und einen Polizeistützpunkt. LA: Wussten diese Milizen, wo Sie arbeiten? VP: Ja, beim ersten Mal als sie gekommen sind, habe ich gesagt, dass ich XXXX arbeiten würde. Der Mann sagte, dass er alles wissen würde.VP: Ja, beim ersten Mal als sie gekommen sind, habe ich gesagt, dass ich römisch 40 arbeiten würde. Der Mann sagte, dass er alles wissen würde. LA: Wie kann es dann sein, dass Sie diese Milizen nicht in der Arbeit aufgesucht haben? VP: Dieses Gebiet ist sehr gut bewacht und beschützt. Wir haben bei unserer Behörde auch Sicherheitskräfte. Neben unserem Gebäude befand sich das Gebäude für Objektschutz. LA: Wann haben Sie dann bei Ihrem Freund gewohnt? VP: Nach dem ersten Vorfall, als ich verletzt wurde, habe ich 2 Nächte bei meinem Freund verbracht. Aber dann habe ich den Vorfall verdrängt und ignoriert. LA: Warum sind Sie keiner Partei beigetreten? VP: Ich habe mich für meine Arbeit interessiert und war fleißig, aber solch eine Mitgliedschaft bringt nichts guten sondern nur schlechtes. LA: Möchten Sie etwas zu Ihrem Vorbringen ergänzen? VP: Nein. LA: Waren Sie im Heimatland oder anderswo in Strafhaft? Wenn ja, weshalb? VP: Nein. LA: Besteht gegen Sie ein offizieller Haftbefehl im Heimatland? VP: Nein. LA: Was würde bei aktueller (fiktiver) Heimkehr ins Heimatland passieren? Was würde Sie dort erwarten? VP: Die Menschen fressen sich gegenseitig auf. Es gibt keine Menschlichkeit oder Gnade. Ich kann unmöglich in den Irak zurückkehren. LA: Warum können Sie nicht mehr in den Irak zurück? VP: Weil ich die Gesellschaft in der ich gelebt habe, gut kenne. Ich kenne die Menschen dort. Ein Menschenleben ist dort nichts mehr wert. LA: Hätten Sie irgendwelche konkreten Befürchtungen, wenn Sie in den Irak zurückkehren würden? VP: Ich kann eine solche hypothetische Frage nicht beantworten. Ich würde mich lieber selbst töten, als in den Irak zu kehren, weil ich im Irak der Willkür anderer Menschen ausgesetzt wäre. Ich könnte entweder Entführt oder getötet werden. LA: Wie ist es Ihrer Familie dann möglich weiterhin im Irak zu leben? VP: Sie werden den Irak blad verlassen. Auf einem Foto ist mein Vater im Krankenhaus zu sehen. Er war pädagogischer Aufseher in einer Schule in Kirkuk. Er ist dort Lehrer. LA: Was ist mit Ihrem Vater passiert? VP: Er wurde am Eingang der Schule angeschossen. Zuvor sind Kurden in sein Haus gekommen und diese haben ihm 10.000$ abgenommen und haben ihm gesagt, dass Kirkuk den Kurden gehören würden und er dort nichts verloren hätte. LA: Warum haben Sie zuvor als Sie konkret nach Ihren Familienangehörigen gefragt wurden, nichts über Ihrem Vater angegeben? VP: Sie (LA) haben mich nicht nach meinem Vater gefragt. LA: Sie wurden konkret nach Ihren Familien angehörigen im Irak befragt! VP: Ich wurde nicht konkret nach meinem Vater gefragt. LA: Möchten Sie etwas zu Ihrem Vorbringen ergänzen? VP: Nein. LA: Hätten Sie nicht in einer anderen Region des Iraks leben können? VP: Nein. LA: Warum nicht? VP: Weil die Menschen sich dort gegenseitig fressen. Es gibt keinen sicheren Quadratmeter im Irak mehr. Morde und Tötungen finden überall im Irak statt. LA: Was müsste passieren, damit Sie wieder in Ihr Heimatland zurückkehren können? VP: Wenn es wieder Mitgefühl und Menschlichkeit in den Köpfen er Menschen dort gibt. Im Irak leben entweder Menschen die von einer Partei oder Gruppierung Unterstützung hat. Wer so eine Unterstützung nicht hat ist im Irak verloren. Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die in die vom Bundesasylamt zur Beurteilung Ihres Falles herangezogenen allgemeinen Länderfeststellungen des BFA zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im einzelnen auch eingesehen werden können. VP: Ich möchte keine schriftliche Stellungnahme einbringen. LA: Sind Sie in Österreich wegen einer strafbaren Handlung verurteilt worden? Wenn ja, wann? Und wo? VP: Nein. LA: Haben Sie Bindungen an Österreich? Haben Sie hier Verwandte oder sonstige Beziehungen? VP: Ich habe hier Freunde. LA: Was machen Sie in Ihrer Freizeit, mit wem verbringen Sie diese? VP: Entweder gehe ich spazieren, oder ich lerne die Sprache. Ich koche auch um mich abzulenken. Ich lerne über Youtube Deutsch. Ich habe auch freiwillig beim Roten Kreuz geholfen. LA: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder anderen Organisationen? VP: Nein. LA: Wovon leben Sie hier in Österreich? (Grundversorgung? Arbeiten Sie hier?) VP: Ich werde vom Staat versorgt. LA: Haben Sie schon einen Deutschkurs oder sonst Kurse besucht? VP: Nein, erst in einem Monat beginnt der A2 Kurs. LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit all Ihre persönlichen Gründe vorzubringen oder wollen Sie noch etwas hinzufügen? VP: Nein, das war alles. LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen. Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift, wurde diese richtig und vollständig protokolliert? VP: Ich habe keine Einwände. LA: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden? VP: Ich habe den Dolmetscher einwandfrei verstanden. Auf Nachfragen gebe ich an, dass alle meine Angaben der Wahrheit entsprechen. …..“ Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 12.10.2018 in allen Spruchpunkten abgewiesen. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung der bP in den Irak zulässig ist. Beweiswürdigend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es den bP nicht gelungen sei, eine begründete Furcht vor Verfolgung tatsächlich glaubhaft zu machen. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 27.12.2021, GZ I408 2209515-1/15E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.02.2022, Zl. Ra 2022/01/0043-8, wurde die Revision zurückgewiesen. Die ergangene rechtskräftige Entscheidung wurde wie folgt begründet: „Der 31-jährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak, sunnitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Identität steht fest. Er ist illegal eingereist und hält sich zumindest seit 03.10.2015 in Österreich auf. Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen Gesundheitsbeeinträchtigungen und ist erwerbsfähig. Aufgrund eines Autounfalles im Irak hat er seit sechs Jahren Rückenschmerzen, wogegen er Schmerzmittel einnimmt. Der Beschwerdeführer stammt aus Bagdad, wo er bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seinen Eltern, seinem Bruder und dessen Familie in einem Eigentumshaus gelebt hat. Seine Angehörigen leben nach wie vor in Bagdad und der Beschwerdeführer steht mit ihnen in Kontakt. Der Bruder des Beschwerdeführers ist als Schneider erwerbstätig, seine Mutter bezieht eine Pension. Darüber hinaus leben mehrere Onkel und Tanten im Irak. Eine Schwester lebt in New York; in Europa halten sich keine Verwandten des Beschwerdeführers auf. Der Beschwerdeführer hat im Irak elf Jahre die Schule besucht, in einer Baufirma gearbeitet, einen eigenen Friseursalon betrieben und war zuletzt als Fotograf im XXXX beschäftigt.Der Beschwerdeführer hat im Irak elf Jahre die Schule besucht, in einer Baufirma gearbeitet, einen eigenen Friseursalon betrieben und war zuletzt als Fotograf im römisch 40 beschäftigt. Der Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Irak kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat ein Deutschzertifikat auf Niveau A2 erlangt und verfügt über Deutschkenntnisse auf diesem Niveau. Er hat sich zudem bemüht, auf dem österreichischen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen und hat kurzzeitig als Friseur gearbeitet. Seit Juni ist er geringfügig in einem Handy-Shop beschäftigt, verdient dabei etwa 100 € monatlich und für den Fall eines Verbleibs in Österreich wurde ihm eine Vollbeschäftigung in Aussicht gestellt. Derzeit ist er nicht selbsterhaltungsfähig und die Kosten für Unterbringung, Krankenversicherung in einer Flüchtlingsunterkunft werden von der staatlichen Grundversorgung getragen. Er lebt in einer Beziehung mit einer albanischen Staatsangehörigen, wobei kein gemeinsamer Haushalt oder wechselseitige Abhängigkeiten vorliegen. Der Beschwerdeführer hat außerdem mehrere Bekanntschaften geschlossen und wird von Mitarbeitern seiner Unterkunft als freundlich, hilfsbereit und fleißig beschrieben. Strafgerichtlich ist er nicht in Erscheinung getreten. Der Beschwerdeführer war entgegen seinem Vorbringen keiner persönlichen Verfolgung durch Milizen im Irak ausgesetzt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er aufgrund der damaligen Sicherheitslage den Irak auf legalem Weg verlassen hat. Der Beschwerdeführer wird im Falle seiner Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. …Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, seiner Herkunft, seiner Volksgruppen- und Glaubenszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde sowie in der in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Seine Identität steht aufgrund der vorgelegten Kopie seines Reisepasses mit ausreichender Sicherheit fest. Die Feststellungen zur Einreise und Asylantragstellung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und der Beschwerdeführer hat auch nicht behauptet, Österreich zwischenzeitlich verlassen zu haben. Dass der Beschwerdeführer aufgrund eines Autounfalls im Irak an Rückenschmerzen leidet und dagegen Schmerzmittel einnimmt, ist durch die vorgelegten Lichtbilder und medizinischen Unterlagen plausibel, jedoch stellt dies keine lebensbedrohliche Gesundheitsbeeinträchtigung dar und hat der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er nicht arbeitsfähig wäre. Die Feststellungen zur Schulbildung und Berufserfahrung sowie zu seinen Angehörigen im Irak entsprechen den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Verwandtschaftliche Verhältnisse in Europa wurden nicht behauptet. Die Negativfeststellung zum Zeitpunkt seiner Ausreise musste aufgrund der diesbezüglich widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers getroffen werden. So gab er zunächst in der Erstbefragung an, den Irak am 02.09.2015 auf dem Luftweg verlassen zu haben (AS 11). Damit ist auch sein weiteres Vorbringen in der Erstbefragung am 04.10.2015, wonach die Reise ca. einen Monat gedauert habe (AS 13) in Einklang zu bringen. In der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 02.07.2018 änderte der Beschwerdeführer seinen Ausreisezeitpunkt erstmals ab, indem er behauptete, am 04.08.2015 ausgereist zu sein (AS 61) und weiter, dass er bis zum 04.08.2015 als Fotograf gearbeitet habe (AS 71). In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer schließlich völlig konträr an, dass er den Irak bereits im Jänner/Feber 2015 verlassen und sich für sechs Monate in der Türkei aufgehalten habe (Verhandlungsprotokoll, S. 8). Dies stellt einen gravierenden Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben dar, weshalb der Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Irak nicht festgestellt werden konnte. Dass der Beschwerdeführer Deutsch auf Niveau A2 spricht, ist durch das vorgelegte Zertifikat und den gewonnenen persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung belegt. Auch seine geringfügige Tätigkeit in einem Handy-Shop und die in Aussicht gestellte Vollbeschäftigung gehen aus den entsprechenden Bestätigungen hervor, weshalb in Zusammenschau mit dem gewonnenen persönlichen Eindruck das entsprechende Bemühen festgestellt werden konnte. Aus dem eingeholten Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem ist der Bezug von Leistungen der Grundversorgung belegt, weshalb schon aus diesem Grund die mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit festzustellen war. Aus den vorgelegten Unterstützungsschreiben ist zwar das Bestehen von Bekanntschaften abzuleiten, auf vertiefte Beziehungen ist aus den allgemein gehaltenen Schreiben allerdings nicht zu schließen. Seine strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung erstmals an, mit einer albanischen Staatsangehörigen in einer Beziehung zu leben. Ein gemeinsamer Haushalt oder wechselseitige Abhängigkeiten wurden nicht behauptet und seine Freundin hat den Beschwerdeführer auch weder zur mündlichen Verhandlung begleitet noch ein Unterstützungsschreiben vorgelegt. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer auf die Frage, welche drei Personen ihm in Österreich wichtig sind, zwar drei Frauen nannte, jedoch seine Freundin nicht erwähnte (Verhandlungsprotokoll, S. 6), lässt nicht auf eine maßgebliche Intensität der Beziehung schließen. 2.
- Zu den Fluchtgründen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers sowie den Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak: Im Rahmen des Asylverfahrens trifft den Asylwerber eine Mitwirkungspflicht. Er muss eine ihm drohende Behandlung oder Verfolgung im Herkunftsstaat glaubhaft machen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, genügt zur Dartuung von selbst Erlebtem grundsätzlich nicht. Das Vorbringen des Asylwerbers ist auch dann nicht hinreichend substantiiert, wenn Sachverhalte nur sehr vage geschildert werden und der Asylwerber nicht in der Lage ist, detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtvorbringen an, dass er im Irak für eine amerikanische Firma gearbeitet habe und deshalb von einer Miliz bedroht worden sei. Er habe dann nicht mehr für diese Firma, sondern als Fotograf gearbeitet, sei jedoch wieder bedroht worden, diesmal aufgrund seines sunnitischen Glaubens. In seiner niederschriftlichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer dann an, dass er von einer Miliz aufgefordert worden sei, sich ihnen anzuschließen. Da er das verweigert habe, hätten sie ihn mit einem Messer verletzt. Bei einem zweiten Vorfall wäre auf sein Auto geschossen worden, worauf er einen Unfall gehabt hätte. Da er auch bei der Arbeit gemobbt worden sei, habe er sich entschlossen, den Irak zu verlassen. Wie auch schon die belangte Behörde erachtet das Bundesverwaltungsgericht das gesamte Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers aufgrund zahlreicher Widersprüchlichkeiten als äußerst unglaubwürdig: So gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung noch ausdrücklich an, dass er für eine amerikanische Firma gearbeitet habe und deshalb von Milizen bedroht worden sei. Die Milizen hätten gesagt, er solle nicht mit den Amerikanern arbeiten (AS 15). In der niederschriftlichen Einvernahme gab er dazu an, dass dies falsch protokolliert worden sei. Er habe in einer Baufirma gearbeitet und die Milizen hätten die Absicht gehabt, ihn für den Dschihad zu rekrutieren (AS 53 ff). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die Erstbefragung nicht der Erörterung der Fluchtgründe dient, es ist aber davon auszugehen, dass Schutzsuchende, die einen langwierigen, anstrengenden, schlepperunterstützen und damit kostspieligen Weg auf sich nehmen, von Anbeginn die essentiellen Bestandteile ihrer Fluchtgeschichte stringent und widerspruchsfrei vorbringen. Ein derart divergierendes Vorbringen wie im vorliegenden Fall ist weder durch Stress noch mangelhafte Dolmetscherleistung zu erklären und stellt dieser Widerspruch daher ein erstes Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers dar. Auch in weiteren Details ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, ein stringentes Vorbringen zu erstatten. Während er etwa in der niederschriftlichen Einvernahme noch ausdrücklich angab, dass er in der Arbeit wegen seines sunnitischen Glaubens gemobbt worden sei, die Milizen ihn jedoch nicht in der Arbeit aufgesucht hätten (AS 65 und 73), gab er völlig konträr in der mündlichen Verhandlung an, „Sie kamen zu mir auch in die Arbeit und ich wurde dort bedroht.“ (Verhandlungsprotokoll, S. 8). Zudem gab er in der mündlichen Verhandlung an, dass ihm sein Vorgesetzter empfohlen habe, auszureisen und dass mit diesem Vorgesetzten ausgemacht worden wäre, dass er sich bis zu seiner Ausreise im Amt verstecken könne (Verhandlungsprotokoll, S. 8). Demgegenüber gab der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme noch an, dass die Probleme in der Arbeit mit einem Direktorenwechsel und dem neuen Direktor begonnen hätten, der von ihm verlangt habe, einer Partei beizutreten, weshalb ihm seine Mutter empfohlen habe, das Land zu verlassen. Daraufhin habe der Beschwerdeführer um Urlaub angesucht und den Irak am ersten Tag seines Urlaubs verlassen (AS 65 f). Wie umseits unter Punkt II.2.
- ausgeführt, sprechen auch die divergierenden und damit unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zum Ausreisezeitpunkt nicht für seine persönliche Glaubwürdigkeit. Im Übrigen wäre selbst bei Wahrunterstellung des zuletzt in der mündlichen Verhandlung gennannten Ausreisezeitpunktes „Jänner/Feber 2015“ festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach dem letzten behaupteten Kontakt mit Milizen im November 2014 noch mehrere Monate zuwarten konnte, bis er den Irak legal auf dem Luftweg verließ, was ebenfalls nicht für eine tatsächliche Bedrohungslage spricht.Wie umseits unter Punkt römisch zwei.2.
- ausgeführt, sprechen auch die divergierenden und damit unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zum Ausreisezeitpunkt nicht für seine persönliche Glaubwürdigkeit. Im Übrigen wäre selbst bei Wahrunterstellung des zuletzt in der mündlichen Verhandlung gennannten Ausreisezeitpunktes „Jänner/Feber 2015“ festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach dem letzten behaupteten Kontakt mit Milizen im November 2014 noch mehrere Monate zuwarten konnte, bis er den Irak legal auf dem Luftweg verließ, was ebenfalls nicht für eine tatsächliche Bedrohungslage spricht. Auch das in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Foto über die Verletzungen seiner Mutter können nicht mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in Einklang gebracht werden. Die Begründung, es wäre die Reaktion der Milizen wegen Streitigkeiten und auch ein Brudersollte für den Dschihad rekrutiert werden, wird kein Glauben geschenkt, zumal vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung gleichzeitig angegeben wurde, dass sein Bruder aktuell als Schneider arbeitet und ihm Haus seiner Eltern lebe (VH-Protokoll S 5). -Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, eine persönliche Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion oder politischen Einstellung glaubhaft zu machen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Irak aufgrund der im Jahr 2015 unstrittig volatilen Sicherheitslage verlassen hat. Dafür spricht insbesondere auch sein Vorbringen in freier Erzählung in der niederschriftlichen Einvernahme am 02.07.2018: „Als dann die Sache mit der Migration nach Europa breitgetreten wurde, habe ich mir gedacht, dass dies die beste Chance für mich […] war.“ (AS 67). Damit gibt der Beschwerdeführer selbst an, dass er nur die bietende Gelegenheit zur Migration genutzt hat und steht im Ergebnis zweifelsfrei fest, dass er nicht von einer Miliz bedroht wurde. Die belangte Behörde hatte den verfahrensgegenständlichen Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht geht ebenfalls davon aus, dass ein - abgesehen von Rückenschmerzen - gesunder Mann im arbeitsfähigen Alter mit Berufserfahrung und ohne Sorgepflichten durchaus in der Lage sein wird, sich im Irak (wieder) eine Lebensgrundlage zu schaffen. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Bagdad nicht durch die Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, seinen Lebensunterhalt bestreiten können sollte. Zudem ist vor dem Hintergrund, dass der Verwaltungsgerichtshof wiederholt auf die Indizwirkung von Empfehlungen internationaler Organisationen für den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungsfindungsprozess hingewiesen hat (vgl. VwGH 05.03.2020, Ra 2018/19/0686), auf die in den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak geflohen sind, vertretene Ansicht zu verweisen, wonach ein alleinstehender, körperlich leistungsfähiger arabisch-sunnitischer Mann im arbeitsfähigen Alter und ohne identifizierte besondere Vulnerabilitäten, wie der Beschwerdeführer, abhängig von den jeweiligen Umständen in der Lage ist, in der Stadt Bagdad ohne Unterstützung durch seine Familie und/oder seinen Stamm zu bestehen. Der Beschwerdeführer verfügt im Übrigen über ein familiäres Netzwerk, weshalb er im Falle einer Rückkehr bei lebensnaher Betrachtungsweise auch nicht auf sich allein gestellt sein wird. Auch aus der aktuellen Covid-Lage ergibt sich keine unmittelbare Bedrohung für den jungen und gesunden Beschwerdeführer…“Die belangte Behörde hatte den verfahrensgegenständlichen Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht geht ebenfalls davon aus, dass ein - abgesehen von Rückenschmerzen - gesunder Mann im arbeitsfähigen Alter mit Berufserfahrung und ohne Sorgepflichten durchaus in der Lage sein wird, sich im Irak (wieder) eine Lebensgrundlage zu schaffen. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Bagdad nicht durch die Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, seinen Lebensunterhalt bestreiten können sollte. Zudem ist vor dem Hintergrund, dass der Verwaltungsgerichtshof wiederholt auf die Indizwirkung von Empfehlungen internationaler Organisationen für den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungsfindungsprozess hingewiesen hat vergleiche VwGH 05.03.2020, Ra 2018/19/0686), auf die in den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak geflohen sind, vertretene Ansicht zu verweisen, wonach ein alleinstehender, körperlich leistungsfähiger arabisch-sunnitischer Mann im arbeitsfähigen Alter und ohne identifizierte besondere Vulnerabilitäten, wie der Beschwerdeführer, abhängig von den jeweiligen Umständen in der Lage ist, in der Stadt Bagdad ohne Unterstützung durch seine Familie und/oder seinen Stamm zu bestehen. Der Beschwerdeführer verfügt im Übrigen über ein familiäres Netzwerk, weshalb er im Falle einer Rückkehr bei lebensnaher Betrachtungsweise auch nicht auf sich allein gestellt sein wird. Auch aus der aktuellen Covid-Lage ergibt sich keine unmittelbare Bedrohung für den jungen und gesunden Beschwerdeführer…“ Zweiter Antrag der bP auf internationalen Schutz vom 07.03.2023 Am 07.03.2023 stellte die bP den zweiten und gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung am 21.11.2023 nach einer Rücküberstellung aus Frankreich, gab sie zu ihrem Fluchtgrund befragt im Wesentlichen an, dass sie vom Islam ausgetreten sei. Sie sei zum Tode verurteilt worden. Sie sei auch von ihrer Familie verstoßen worden. Am 20.06.2024 wurde die bP beim BFA niederschriftlich einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalteten sich dabei wie folgt: „LA: Welche Sprachen sprechen Sie? A: Muttersprache: Arabisch, Deutsch, ein bisschen Englisch – 50% LA: Der anwesende Dolmetscher ist als Dolmetscher für die Sprache Arabisch bestellt und beeidet worden. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden in dieser Sprache einvernommen zu werden? A: Ja LA: Sind Sie im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anwaltlich vertreten? A: Nein AW legt weiße AB-Karte vor. LA: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen aufgrund einer möglichen Befangenheit oder aus sonstigen Gründen irgendwelche Einwände? A: Nein LA: Verstehen Sie den Dolmetscher einwandfrei? A: Ja Anmerkung: AW versteht schon gut Deutsch und kann sich auch schon ausdrücken. Er beantwortet teilweise Fragen auf Deutsch, bevor sie auf Arabisch übersetzt werden. Ich möchte Ihnen jetzt wichtige Informationen geben: … LA: Haben Sie diese Ausführungen verstanden? Haben Sie noch Fragen? A: Ja, nein LA: Können Die Deutsch lesen und schreiben? A: Ja, ich bin auch Dolmetscher bei der Caritas. Anmerkung: AW antwortet auf Deutsch. LA: Haben Sie im bisherigen Verfahren und dem Vorverfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? A: Ja LA: Wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert? A: Ja, ja LA: Sind Sie Einvernahme fähig? D.h. sind Sie körperlich und geistig in der Lage die Befragung heute durchzuführen? A: Ja Gesundheitszustand: LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie in ärztlicher Behandlung, Therapie oder nehmen Sie irgendwelche Medikamente? A: Ich bin nicht gesund. Ich leide unter Schmerzen in der rechten Hand, welche von der Folterung im Irak stammen. Ich besuche einen Arzt und nehme schmerzhemmende Medikamente. Mein letzter Arztbesuch war vor 3 Tagen in Wien. Dort wurde ich zu einem anderen Arzt überwiesen. Ich nehme jetzt Arthrotec Forte (Wkst: Diclofenac-Natrium und Misoprostol) und Novalgin Filmtabletten (Wkst: Metamizol-Natrium ) Dokumente: LA: Möchten Sie heute im Zuge der Einvernahme neue Beweismittel und/oder Identitätsdokumente vorlegen? A: Ich lege folgende Kopien vor: Befundbericht vom 10.06.2024 Röntgenzuweisung 10.06.2024 Bestätigung vom 19.10.2021 Lossagung vom 20.08.2023 Div. Bilder von Freundinnen 2 Bilder der Mutter mit Verletzungen 2 Bilder von Bruder mit Verletzungen Anmerkung: Beweismittel wird in Kopie zum Akt gegeben. Fluchtgrund: LA: Warum haben Sie einen Folgeantrag gestellt? A: Weil ich jetzt ohne Bekenntnis bin und Alkohol trinke. Meine Familie hat mich bedroht, dass ich deswegen getötet werde, wenn ich in den Irak zurückkehre. LA: Haben Sie sonst etwas dazu zu sagen? A: Ich komme aus einer streng moslemischen Familie und habe gerade eine christliche Freundin. Meine Familie und mein Stamm, der aus 3 Mio Personen besteht, werden das nicht tolerieren. Dass vorgelegte Schreiben wurde an den ganzen Stamm verteilt. Wer mich findet, soll mich töten. Das ist, weil ich vom Islam ausgetreten bin. LA: Warum haben Sie sich vom Islam abgewandt? A: Im Jahr 2013 hätte ich jihadistische Leistungen erbringen sollen, weil ich ein Moslem bin. Diese habe ich abgelehnt und wurde mit dem Messer verletzt. Das war
- LA: Inwieweit hat sich Ihr religiöses Verhalten, seit Sie in Österreich sind verändert? A: In der Ausübung meiner Religion hat sich nicht geändert, weil ich auch im Irak meine Religion nicht ausgeübt habe. Hier habe ich begonnen Alkohol zu trinken. Der Grund warum ich vom Islam ausgetreten bin ist, dass die Leute, die etwas verbieten dies selbst machen. Dass ich Alkohol trinke ist meine persönliche Entscheidung. Ich will nicht, dass ich meine Einstellung von anderen diktiert bekommen. LA: Seit wann hatten Sie diesbezüglich Gedanken? A: Seit 2013 LA: Wann waren Sie zuletzt in einer Moschee? A: Ich habe das nie gemacht in meinem Leben. Es war immer mein Vater. Er hat immer diskutiert. Ich muss das so machen und so. Das ist meine Meinung. Müssen respektieren. Er hat so viel mich geschlagt. Anmerkung: AW antwortet auf Deutsch. LA: Mit wem haben Sie über Ihre Einstellung gesprochen? A: Beim Rekrutierungsversuch 2013, nachdem ich ablehnte, wurde ich gefragt, warum ich das nicht mache, ob ich kein Moslem bin. Ich sagte: Ja, ich bin kein Moslem. Seither wurde mir der Austritt vorgeworfen. Deswegen wurde meine Familie unter Druck gesetzt. LA: Wie wurde Ihre Familie unter Druck gesetzt? A: Sie wurde angegriffen. Meine Mutter und mein Bruder wurden verletzt, weil ich Posting auf Facebook gegen den Islam veröffentlicht habe. Dann hat mein Vater von mir verlangt, diese Postings zu löschen, um die Angriffe gegen die Familie zu stoppen. Das habe ich bereits gemacht. Nachdem ich mehrere Videos von Disko und Freundinnen veröffentlichte, hat sich meine Familie von mir entfernt und seither gelte ich als ausgestoßen. Mein Vater hat gesagt, dass wer mich tötet, keine Konsequenzen tragen muss. (Anm: Die Familie vergibt jedem der das tut)A: Sie wurde angegriffen. Meine Mutter und mein Bruder wurden verletzt, weil ich Posting auf Facebook gegen den Islam veröffentlicht habe. Dann hat mein Vater von mir verlangt, diese Postings zu löschen, um die Angriffe gegen die Familie zu stoppen. Das habe ich bereits gemacht. Nachdem ich mehrere Videos von Disko und Freundinnen veröffentlichte, hat sich meine Familie von mir entfernt und seither gelte ich als ausgestoßen. Mein Vater hat gesagt, dass wer mich tötet, keine Konsequenzen tragen muss. Anmerkung, Die Familie vergibt jedem der das tut) Ich immer diskutieren mit meinen Vater. LA: Seit wann wissen Sie, dass Ihre Familie diesbezüglich Probleme hat? A: Seit 3 bis 4 Jahren. Dieser Druck hat sich mit der Zeit gesteigert. LA: Wann kamen die Verletzungen von der Mutter und dem Bruder zustande? A: 2020 oder 2021 nach der Pandemie. LA: Das war genau mitten drinnen. A: Genau kann ich es nicht sagen. LA: Wann und wie haben Sie die Bilder von der Mutter und dem Bruder bekommen? A: Vor 2 ½ Jahren hat mir meine Schwester die Bilder via WhatsApp geschickt. LA: Wann und wie kamen Sie zu der Lossagung? A: Meine älteste Schwester hat mir dieses Schriftstück im August letzten Jahres über WhatsApp geschickt. LA: Welche Rolle spielt Ihr Vater in dieser Sache? A: Er hat dem Stammesführer gesagt, dass ich nicht mehr als sein Sohn gelte und jeder der mich erwischt, muss mich töten. LA: Hatte Ihr Vater Ihr Vater auch Probleme wegen Ihrer Einstellung? A: Auch mein Vater. Es wurde ihm gesagt, dass ich sein Sohn bin und er mich besser hätte erziehen müssen. Aus diesem Grund hat er sich von mir distanziert. LA: Mit wem im Irak haben Sie noch Kontakt? A: Nur mit meiner Schwester. LA: Darf ich den Chatverlauf mit Ihrer Schwester sehen? Anmerkung: AW legt das Mobiltelefon vor. Der Chatverlauf beginnt am 14.10.2023 mit der Nachricht der Schwester mit der „Lossagung“. Sie schreibt, dass ein Schreiben vom Stamm vorliegt, weil er Alkohol trinkt und Sie ihn auf Tiktok gesehen haben. Auch hat er die Koranverbrennung in Schweden kommentiert. Der Vater sagte, dass er im Falle der Rückkehr köpfen würde. Sie sind gekommen und haben den Vater geschlagen. LA: Hatten Sie mit der Schwester immer Kontakt seit der Ausreise? A: Hin und wieder. Manchmal alle paar Wochen, manchmal einmal im Monat. LA: Warum beginnt dieser Chatverlauf erst mit 14.10.2023? A: Weil es ein neues Handy ist. Anmerkung: Die älteste Nachricht im WhatsApp-Verlauf ist vom 14.11.
- LA: Die älteste Nachricht in WhatsApp ist fast ein Jahr älter. A: Aufgrund der Familienprobleme haben wir uns erst 2023 kontaktiert. Anmerkung: Die Älteste Eintragung ist von der Exfreundin. AW gibt an, sie war von Marokko oder Algerien. LA: In welchem Zeitraum haben Sie islamkritisch gepostet? A: Ca. vor 2 oder 3 Jahren. Es war nicht gegen den Islam, sondern es waren Kritiken gegen islamistische Gruppierungen. LA: Wann haben Sie begonnen? A: Vor 2 bis 3 Jahren. LA: Wann haben Sie aufgehört? A: Seit einem Jahr poste ich nicht mehr. Jetzt habe ich meine eigene Einstellung und bin zufrieden. Ich habe meine Postings beendet, nachdem meine Familie mich ausgestoßen hat. Als ich im Irak war, habe ich immer die Frage, ob ich Moslem bin, mit: Nein, ich bin ein Mensch beantwortet. LA: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in den Irak? A: Könnte ich in den Irak zurückreisen wäre ich selbst gegangen und eine Abschiebung wäre nicht notwendig. Wenn ich zurückkehre, werde ich entweder von den Islamisten oder meiner Familie getötet. LA: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, einen Folgeantrag zu stellen, vollständig geschildert? A: Ja Familienleben: LA: Welche Angehörigen der Kernfamilie (Eltern, Geschwister) leben noch in Ihrem Heimatstaat? Geben Sie Provinz, Distrikt, Stadt oder Dorf an. A: Eltern, ein Bruder und eine Schwester. Alle in der Stadt Bagdad. Es gibt noch weiter Onkel und Tanten. LA: Wovon leben diese? A: Die Eltern bekommen eine Pension. Meine Mutter war beim Finanz- und mein Vater im Bildungsministerium. Mein Bruder betreibt eine Schneiderei. Meine Schwester ist Beamtin beim XXXX A: Die Eltern bekommen eine Pension. Meine Mutter war beim Finanz- und mein Vater im Bildungsministerium. Mein Bruder betreibt eine Schneiderei. Meine Schwester ist Beamtin beim römisch 40 LA: Haben Sie noch zu jemanden im Irak Kontakt, zu Freunden, Nachbarn….? A: Ich habe ein oder zwei Freunde. Mit diesen habe ich keinen Kontakt mehr. Jetzt haben wir verschiedene Einstellungen. LA: Wie verbringen Sie Ihre Zeit in Österreich? A: Ich helfe die Leute immer. Wer braucht mich ich gehe sofort. Bei Polizei oder wenn mich jemand beim Spital oder Bankbraucht. Ich suche Arbeit, aber ich habe keinen Aufenthalt. Immer wenn ich gehe zu AMS geht nichts, weil ich keinen Aufenthalt habe. Ich habe A2 und B1, Integration gemacht. LA: Mit wem verbringen Sie Ihre Zeit? A: Ich habe viele Freunde. Ich habe Kontakt mit einem Mann der seit 30 Jahren in Wien ist. Er heißt XXXX . Ich habe auch einen tschechischen Freund. Er will Deutsch lernen. Wir reden Englisch und Deutsch.A: Ich habe viele Freunde. Ich habe Kontakt mit einem Mann der seit 30 Jahren in Wien ist. Er heißt römisch 40 . Ich habe auch einen tschechischen Freund. Er will Deutsch lernen. Wir reden Englisch und Deutsch. LA: Verfügen Sie über eine besondere Bindung zu Österreich? A: Ich habe nur mit den genannten Personen Kontakt. Ich habe derzeit keine Freundin. LA: Gibt es sonst etwas was Sie noch sagen möchten? A: Nein, ich habe alles gesagt. LA: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht verurteilt bzw. kamen Sie mit dem Gesetz in Konflikt? A: Ich habe nur wegen meinem illegalen Aufenthalt 500 € Strafe bezahlt. Sonst nichts. LA: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Beurteilung Ihres Falles herangezogenen allgemeinen Länderfeststellungen des BFA (Stand aufgrund von COI-CMS tagesaktuell) zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden, von Behörden von EU-Ländern, aber auch Behörden aus anderen Ländern, sowie Quellen aus Ihrer Heimat, wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können. Möchten Sie Einsicht und eine Stellungnahme dazu abgeben oder die Erkenntnisse des BFA Ihren Herkunftsstaat betreffend in Kopie mitnehmen und eine schriftliche Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen dazu abgeben? Anmerkung: Die Partei und die gesetzliche Vertretung verzichten darauf. LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen? A: Ja, ich hoffe, dass Sie mir noch einmal eine Chance geben, ein normales Leben zu führen. Ich befinde mich seit 10 Jahren in Österreich. Es ist meine Heimat geworden. Ich kenne mich mit der Lage im Irak nicht mehr aus. Ich kenne die Straßen in Wien jetzt besser als in Bagdad. Ich habe auch mehrere Arbeitszusagen, die ich sofort annehmen könnte, wenn ich einen Titel hätte. LA: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern? A: Ja LA: Konnten Sie sich bei dieser Einvernahme konzentrieren? Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden? A: Ja, ja LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen. LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert? A: Nein, ja LA: Hat der Dolmetsch das rückübersetzt, was Sie gesagt haben? A: Ja ….“ Dieser Antrag wurde mit im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gem. § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) Gem. § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gem. § 52 Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der bP in den Irak gem. § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gem. § 55 Abs 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Dieser Antrag wurde mit im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der bP in den Irak gem. Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid wurde durch die Vertretung der bP innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Es wurde im Wesentlichen das Vorbringen der bP im Verfahren wiederholt und dargelegt, dass die bP in Österreich gut integriert sei. Es wurden diverse Berichte zitiert, ohne jedoch diesbezüglich einen konkreten Bezug zur bP herzustellen. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat Irak: Das BFA legte seiner Entscheidung umfassende Länderfeststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat bzw. zur Situation der bP im Falle einer Rückkehr zugrunde, denen die bP nicht substantiiert entgegengetreten ist. Erst in der Beschwerde wurden zusätzliche Quellen zitiert. Die Quellen des BFA liegen auch dem BVwG vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beobachtung der aktuellen Quellenlage zur Lage im Herkunftsstaat ergibt. Angesichts der erst kürzlich ergangenen Entscheidung des BFA weisen die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Von der bP wurde zwar eine Änderung der allgemeinen Lage behauptet, jedoch nicht dargelegt, inwiefern sie selbst konkret davon betroffen wäre, wie aus den rechtlichen Ausführungen hervorgeht.
- Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des BFA zum vorangegangenen und zum gegenständlichen Verfahren. Hinsichtlich der sonstigen Feststellungen zur bP wurde ihren Angaben im Erstverfahren bzw. im nunmehrigen Verfahren gefolgt. Hinsichtlich der Feststellungen zur gesundheitlichen Situation der bP ist auszuführen, dass durch die bP den entsprechenden Ausführungen des BFA nicht entgegengetreten und auch nicht behauptet wurde, dass etwa eine entsprechende Behandlung in Bagdad nicht möglich wäre bzw. sie deswegen irgendwelche Schwierigkeiten zu bewerkstelligen hätten. Zudem lagen die Probleme bereits im Herkunftsland vor und erhielt die bP notwendige Medikamente.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zu Spruchpunkt I.Zu Spruchpunkt römisch eins. Zur Abweisung gem. § 68 Abs 1 AVGZur Abweisung gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG 3.1.
§ 68
Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG und wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
den Abs 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. 3.1.
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG und wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. § 68 Abs 1 AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344). Paragraph 68, Absatz eins, AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344). Bei der Überprüfung einer
§ 68
Abs 1 AVG bescheidmäßig ausgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden oder im Berufungsverfahren von der Partei ausgewechselt werden (s. z.B. VwSlg. 5642 A, VwGH 28.11.1968, 571/68, 23.5.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. aber VwSlg. 12799 A).Bei der Überprüfung einer
Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig ausgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden oder im Berufungsverfahren von der Partei ausgewechselt werden (s. z.B. VwSlg. 5642 A, VwGH 28.11.1968, 571/68, 23.5.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. aber VwSlg. 12799 A). Identität der Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in den bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 30.1.1989, 88/10/0150).Identität der Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in den bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 30.1.1989, 88/10/0150). Ob der nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag zugetragen haben soll, im Erstverfahren auch vorgetragen wurde oder nicht, ist im Folgeverfahren bei der Prüfung der Rechtskraft ohne belange. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides mitumfasst (vgl. auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, AsylGH vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E).Ob der nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag zugetragen haben soll, im Erstverfahren auch vorgetragen wurde oder nicht, ist im Folgeverfahren bei der Prüfung der Rechtskraft ohne belange. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides mitumfasst vergleiche auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, AsylGH vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321). Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vergleiche z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997). Identität der Sache i.S.d. § 68 Abs 1 AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997). Identität der Sache i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184). Da sich der Antrag auf internationalen Schutz nicht nur auf den Status eines Asylberechtigten, sondern „hilfsweise“ bei Nichtzuerkennung dieses Status auch auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind bei Folgeanträgen nach dem AsylG 2005 auch Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344). Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene „Sachen“ im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft – der also für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen keine Asyl- oder Refoulementrelevanz zukäme, sodass eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages von vornherein ausgeschlossen erscheint –, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. etwa VwGH vom 04.11.2004, 2002/20/0391; 19.2.2009, 2008/01/0344).Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene „Sachen“ im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft – der also für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen keine Asyl- oder Refoulementrelevanz zukäme, sodass eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages von vornherein ausgeschlossen erscheint –, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche etwa VwGH vom 04.11.2004, 2002/20/0391; 19.2.2009, 2008/01/0344). Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. die Erkenntnisse vom 10.06.1998, 96/20/0266, und vom
- Oktober 1999, 96/21/0097).Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht vergleiche die Erkenntnisse vom 10.06.1998, 96/20/0266, und vom
- Oktober 1999, 96/21/0097). 3.
- Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden – und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen – wurde (vgl. in diesem Sinn das Erkenntnis vom 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN).Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden – und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen – wurde vergleiche in diesem Sinn das Erkenntnis vom 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN). Wie aus dem gegenständlichen Verfahrensgang hervorgeht, stellt den maßgeblichen Vergleichsbescheid das Erkenntnis des BVwG vom 27.12.2021 dar, womit die Beschwerde gegen die Abweisung des ersten Antrages auf internationalen Schutz in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen wurde. Das Erkenntnis wurde rechtswirksam zugestellt und erwuchs in Rechtskraft. Das BVwG bestätigte darin im Wesentlichen, dass das als ausreisekausal dargelegte Vorbringen nicht glaubhaft war und sich auch aus der allgemeinen Lage im Irak, konkret Bagdad, kein Grund für die Zuerkennung von Asyl bzw. subsidiärem Schutz ergibt. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.02.2022, Zl. Ra 2022/01/0043-8, wurde die Revision zurückgewiesen. Das gegenständliche Verfahren betreffend ist bei der Prüfung gem. § 68 AVG maßgeblich, dass die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen muss, dem Asyl- oder Refoulementrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages – allenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens – mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen (vgl. VwGH 4.11.2004 sowie u.a. die Erkenntnisse vom 25.10.2005, 2005/20/0372, vom 22.12.2005, 2005/20/0556 sowie 2005/20/0300; 19.2.2009, 2008/01/0344).Das gegenständliche Verfahren betreffend ist bei der Prüfung gem. Paragraph 68, AVG maßgeblich, dass die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen muss, dem Asyl- oder Refoulementrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages – allenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens – mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen vergleiche VwGH 4.11.2004 sowie u.a. die Erkenntnisse vom 25.10.2005, 2005/20/0372, vom 22.12.2005, 2005/20/0556 sowie 2005/20/0300; 19.2.2009, 2008/01/0344). Eine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes liegt nicht vor, wenn die ursprüngliche Entscheidung davon ausging, dass das Vorbringen nicht glaubhaft sei und mit dem neuerlichen Antrag unter Vorlage entsprechender Beweismittel darzutun versucht wird, dass die Angaben sehr wohl wahr seien (VwGH 30.1.1989, 88/10/0150). Im gegenständlichen Verfahren legte das BFA nachvollziehbar dar, dass ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt nicht festgestellt werden kann. Die neuen Gründe weisen keinen glaubhaften Kern auf. Dass die bP persönlich nicht glaubwürdig ist, ergibt sich einerseits aus dem Vorverfahren, aus dem eindeutig hervorgeht, dass diese unrichtige Angaben tätigte, um im Bundesgebiet Asyl zu erhalten und andererseits aus ihren offensichtlich falschen Angaben im aktuellen Verfahren. Dazu führte das BFA folgend aus: „Im Zuge der Erstbefragung am 21.11.2023 brachten Sie als Grund für den Folgeantrag vor, dass Sie vom Islam ausgetreten, zum Tode verurteilt und von Ihrer Familie ausgestoßen worden wären. Vor der Behörde führten sie, nach den Gründen für den Folgeantrag befragt, folgendes aus: „Weil ich jetzt ohne Bekenntnis bin und Alkohol trinke. Meine Familie hat mich bedroht, dass ich deswegen getötet werde, wenn ich in den Irak zurückkehre.“ Nachgefragt, ob Sie sonst noch etwas dazu sagen möchten, antworteten Sie: „Ich komme aus einer streng moslemischen Familie und habe gerade eine christliche Freundin. Meine Familie und mein Stamm, der aus 3 Mio Personen besteht, werden das nicht tolerieren. Dass vorgelegte Schreiben wurde an den ganzen Stamm verteilt. Wer mich findet, soll mich töten. Das ist, weil ich vom Islam ausgetreten bin.“ Nachgefragt schilderten Sie, dass Sie Ihnen der „Austritt aus dem Islam“, welchen Sie offensichtlich nie offiziell vollzogen, bereits seit 2013, also lange vor Ihrer Ausreise, vorgehalten worden wäre. Ihre Familie wäre diesbezüglich unter Druck geraten, welcher zugenommen hätte, nachdem Sie Postings in sozialen Medien veröffentlicht welche Sie bei „unislamischen“ Tätigkeiten gezeigt hätten was zu Angrifen auf die Angehörigen geführt hätte. Sie wüssten seit 3 bis 4 Jahren von diesem Druck auf Ihre Familie. Ihr Bruder und Ihre Mutter wären dann 2020 oder 2021 verletzt worden und Sie hätten vor 2 ½ Jahren, die der Behörde vorgelegten, Bilder von Ihrer Schwester übermittelt bekommen. Zu den Bildern, welche belegen sollen, dass Ihre Mutter geschlagen worden wäre, ist anzumerken, dass zum einen nicht feststellbar ist, um wen es sich bei der dargestellten Frau handelt und zum anderen, das
- Bild, auf dem die Frau einen Gips auf der linken Hand aufweist, von Ihnen bereits am 02.07.2018 im Zuge der Einvernahme im ersten Verfahren vorgelegt wurde. Damals gaben Sie an, dass eine Miliz im November 2017 Ihre Familie angegriffen und Ihrer Mutter den Arm gebrochen hätte, weil Sie nicht bereits gewesen wären, mit ihr zu kämpfen. Sie präsentierten somit ein und dasselbe Bild als Beweis für zwei unterschiedliche Geschichten. Schon diese offensichtliche Falschaussage führt dazu, dass Ihre Geschichte keinen glaubhaften Kern aufweist. Zu den anderen 2 Bildern, welche Ihren Bruder darstellen sollen, ist auch anzumerken, dass diese ebenso wenig ein geeignetes Beweismittel darstellen, da auch hier nicht festgestellt werden kann, um wen es dabei handelt und auch nicht, wie es zu den Verletzungen kam. Zusätzlich ist festzuhalten, dass Ihre Angaben zur Kommunikation mit Ihrer Schwester, welche Ihnen die Bilder und das Schriftstück über die angebliche Erklärung des Stammes, dass er sich von Ihnen „lossagen“ würde, offensichtlich falsch waren. So wurden Sie gefragt, ob Sie mit Ihrer Schwester seit der Ausreise Kontakt hatten, worauf Sie antworteten: „Hin und wieder. Manchmal alle paar Wochen, manchmal einmal im Monat.“ Auf Nachschau durch den Leiter der Amtshandlung in Ihrem Chatverlauf am Mobiltelefon stellte sich heraus, dass die erste Nachricht von Ihrer Schwester mit 14.10.2023 datiert war. Auf die Frage, warum erst so spät meinten Sie, dass es ein neues Telefon wäre. Jedoch konnte nach Nachschau festgestellt werden, dass die älteste WhatsApp Nachricht vom 14.11.2022 stammte, was bedeutet, dass Sie entweder die Häufigkeit der Kontakte mit Ihrer Schwester falsch darstellten oder aber über ein weiteres Mobiltelefon verfügen, mit welchem Sie mit Ihr und in diesem Fall auch mit anderen Angehörigen kommunizieren, was Sie jedoch vor der Behörde nicht zugeben wollen, um nicht weitere Kontakte zugeben zu müssen. Hier geht die Behörde jedoch eher von letzterem aus, da es nur denklogisch ist, dass Sie öfter Kontakt mit Angehörigen pflegen. Auch waren Ihre Angaben zu den angeblichen kritischen Postings nicht plausibel. So gaben Sie an, vor ca. 2 oder 3 Jahren kritische Beiträge veröffentlicht zu haben. Zuvor wurden Sie jedoch gefragt, seit wann Sie von den diesbezüglichen Probleme Ihrer Familie wüssten, worauf Sie meinten vor 3 bis 4 Jahren. Es erscheint der Behörde nicht glaubhaft, dass Sie in Zeiten der Pandemie, in denen der März 2020 als erster Lockdown in Österreich in die Geschichte einging, Sie Ereignisse zeitlich nicht besser einordnen können. Sie erweckten in der Einvernahme nicht einmal den Eindruck darüber nachzudenken und sich erinnern zu wollen, nannten die Zeiten, ohne nachzudenken. Da Sie schon ein Asylverfahren durchliefen und bereits eine Entscheidung erhielten, musste Ihnen bewusst gewesen sein, wie wichtig Zeitangaben sind. Dass Sie nicht einmal nachdachten, seit wann Sie von den Problemen der Familie wussten, bzw. wann Sie die Postings veröffentlichten, lässt die Behörde zu dem Schluss kommen, dass Sie weder derartige Beiträge in sozialen Medien teilten noch Ihre Familie diesbezüglich Probleme hat. Sie gaben überdies an, dass Sie wegen Ihres behaupteten Austritts aus dem Islam bereits seit 2013, nach dem vorgebrachten Rekrutierungsversuch durch eine Miliz, der sich als nicht glaubhaft herausstellte, Probleme hätten. Somit wurde dieser Grund bereits im letzten Verfahren hinsichtlich einer Asylrelevanz geprüft. Auch das vorgelegte Schriftstück Ihres Stammes, wonach dieser sich von Ihnen lossagen würde, ist nicht geeignet Ihre Geschichte zu untermauern. Nicht nur, dass aufgrund dieses Bildes keinerlei Prüfung des Schriftstückes möglich ist, so ist auch darauf hinzuweisen, dass es aufgrund der allgemeinen Korruption im Irak, wie Sie aus den Länderinformationen beschrieben wird, möglich ist, derartige Schriftstücke käuflich zu erwerben. Aufgrund der massiven Widersprüche, wie bereits oben beschrieben, geht die Behörde davon aus, dass es sich dabei nicht um ein authentisches Dokument handelt. Ihrem Vorbringen fehlt es somit an einem glaubhaften Kern. Zusammenfassen geht die Behörde daher nicht davon aus, dass Sie tatsächlich fürchten müssen, im Falle einer Rückkehr getötet zu werden. Sie wurden weder für „vogelfrei“ erklärt noch hat Ihre Familie Sie verstoßen.“ Seitens des BVwG wird dem BFA in seinen Ausführungen nicht entgegen getreten. Wie richtig dargelegt, baut das Vorbringen der bP einerseits auf jenen Sachverhalt auf, welcher bereits im ersten Verfahren als nicht glaubwürdig rechtskräftig festgestellt wurde. Andererseits legte das BFA auch nachvollziehbar dar, weshalb das weitere Vorbringen nicht geeignet ist, der Fluchtgeschichte einen glaubhaften Kern zu verleihen. Auch in Bezug auf die gesundheitlichen Beschwerden der bP legte das BFA nachvollziehbar dar, dass im Hinblick auf die „hohe Schwelle“, die
der zu möglichen Verletzungen von Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit Ausweisungen von Fremden ergangenen Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) immer dann anzunehmen ist, wenn der drohende Schaden für einen Antragsteller aus einer Krankheit und somit "nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert" (EGMR
- 2008, N. gg. das Vereinigte Königreich, 26.565/05), ausdrücklich festzuhalten ist, dass die vorliegenden gesundheitlichen Probleme keinen derart außergewöhnlichen Umstand darstellen, dass eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK anzunehmen wäre und ist auch von keiner lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes für den Fall ihrer Rückkehr auszugehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- März 2008, B 2400/07-9 auszugsweise angeführte diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR). Zudem kommt im genannten Erkenntnis (auch) der Verfassungsgerichtshof letztendlich zum Schluss, dass sich unter Berücksichtigung der angeführten Entscheidungen zusammenfassend ergebe, "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (...). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben“ (BVwG 10.02.2017, W147 2117912-1).Auch in Bezug auf die gesundheitlichen Beschwerden der bP legte das BFA nachvollziehbar dar, dass im Hinblick auf die „hohe Schwelle“, die
der zu möglichen Verletzungen von Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit Ausweisungen von Fremden ergangenen Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) immer dann anzunehmen ist, wenn der drohende Schaden für einen Antragsteller aus einer Krankheit und somit "nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert" (EGMR
- 2008, N. gg. das Vereinigte Königreich, 26.565/05), ausdrücklich festzuhalten ist, dass die vorliegenden gesundheitlichen Probleme keinen derart außergewöhnlichen Umstand darstellen, dass eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK anzunehmen wäre und ist auch von keiner lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes für den Fall ihrer Rückkehr auszugehen vergleiche in diesem Zusammenhang auch die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- März 2008, B 2400/07-9 auszugsweise angeführte diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR). Zudem kommt im genannten Erkenntnis (auch) der Verfassungsgerichtshof letztendlich zum Schluss, dass sich unter Berücksichtigung der angeführten Entscheidungen zusammenfassend ergebe, "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (...). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben“ (BVwG 10.02.2017, W147 2117912-1). Die bP leidet an keiner gesundheitlichen Beeinträchtigung, die einer Abschiebung ihrer Person in den Irak entgegenstehen würde. Sie leidet an Problemen mit den Bandscheiben, welche keine lebensbedrohliche Erkrankung darstellt. In gewissen Regionen ihres Herkunftsstaates ist die medizinische Versorgungssituation angespannt. Vor allem in Bagdad stellt sich die Situation der medizinischen Versorgung besser dar, als in anderen Landesteilen. Eine medizinische Behandlung ist ihr somit jedenfalls auch im Irak zugänglich. Auch kann ihr in ihrem gesundheitlichen Zustand die Rückreise in den Irak zugemutet werden, da sie auch die schlepperunterstützte Reise nach Europa gut überstanden hat. Dem BFA wird mit diesen Ausführungen nicht entgegen getreten. Zudem nahm die bP nach eignen Angaben auch schon im Irak Medikamente aufgrund teilweiser Schmerzen ein und legte die bP im Verfahren dar, Vollzeit arbeiten gehen zu wollen, was die Ausführungen des BFA bestätigt, dass gegenständlich kein lebensdrohender Zustand vorliegt und eine entsprechende medikamentöse Grundversorgung in Bagdad gewährleistet ist. Mit ihren Ausführungen in der Beschwerde ist es der bP nicht gelungen, der Beweiswürdigung des BFA substantiiert entgegenzutreten, weshalb auch das BVwG davon ausgeht, dass das nunmehrige Vorbringen der bP bereits Inhalt eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens war, bzw. das neue Vorbringen keinen glaubhaften Kern aufweist. Die in der Beschwerde geäußerte Kritik, wonach das BFA das umfangreiche Vorbringen der bP außer Acht gelassen habe, kann anhand des Inhalts der vorliegenden Akten nicht nachvollzogen werden. So wurde vom BFA das Vorbringen aus dem ersten Asylverfahren jenem aus dem aktuellen gegenübergestellt und schlüssig nachvollziehbar dargelegt, weshalb nicht vom Vorliegen eines neuen, glaubhaften und asylrelevanten Sachverhaltes auszugehen sei. Sofern die bP eine Verfolgung aufgrund ihrer Religions- bzw. Volksgruppenzugehörigkeit behauptet, so handelt es sich dabei, wie bereits vom BFA ausgeführt, um im ersten Verfahrensgang vorgebrachte Antragsgründe. Über diese wurde bereits rechtskräftig abgesprochen und ist seither eine maßgebliche Änderung der Sach- und Rechtslage nicht eingetreten, sodass weiterhin davon auszugehen ist, dass die bP in Bagdad nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen rechnen muss. Eine darüber hinausgehende, gegen die bP selbst gerichtete substantiierte Verfolgungsgefahr aufgrund ihrer Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit hat die bP, wie auch bereits im ersten Verfahren, nicht glaubhaft dargelegt. Auch in Bezug auf die in der Beschwerde eingebrachten Länderberichte ist festzustellen, dass mit diesen eben nicht dargetan wird, inwieweit sich damit eine asylrelevante Bedrohung bzw. eine Verletzung des Refoulementverbotes ganz konkret die bP betreffend ergeben sollte. Diese Berichte werden nur ganz allgemein in den Raum gestellt, ohne einen konkreten Bezug zur bP herzustellen, weshalb sich daraus insbesondere vor dem Hintergrund der individuell getroffenen Feststellungen die bP betreffend keine andere Beurteilung ergeben kann. Auch ist festzustellen, dass diese Berichte teils nicht die Aktualität aufwiesen, wie die Berichte des BFA. Zusammengefasst ist es der bP daher nicht gelungen, hinreichend substantiiert darzulegen, dass es seit dem Abschluss des ersten Verfahrensganges zwischenzeitlich zu einer relevanten Änderung der Lage im Hinblick auf eine individuelle Gefährdung gekommen wäre. Im Ergebnis wird daher mit dem gegenständlichen Antrag die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache ohne nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage bezweckt, was durch § 68 Abs 1 AVG verhindert werden soll (vgl. VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029).Im Ergebnis wird daher mit dem gegenständlichen Antrag die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache ohne nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage bezweckt, was durch Paragraph 68, Absatz eins, AVG verhindert werden soll vergleiche VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Im Ergebnis hat das BFA daher den neuerlichen Antrag der bP auf internationalen Schutz zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des Bescheides war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides war daher abzuweisen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen / Rückkehrentscheidung 3.3.
§ 10Abs 1 Z 3 Asyl
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt wird. 3.3.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs 2 Z 2 FPG stellt auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar. Dass in § 52 Abs 2 Z 2 FrPolG 2005 nicht auch - wie in § 61 Abs 1 Z 1 FrPolG 2005 - Entscheidungen nach § 68 Abs 1 AVG ausdrücklich genannt sind, steht dieser Sichtweise nicht entgegen (VwGH 19.11.2015, RA 2015/20/0082).Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stellt auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar. Dass in Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FrPolG 2005 nicht auch - wie in Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FrPolG 2005 - Entscheidungen nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG ausdrücklich genannt sind, steht dieser Sichtweise nicht entgegen (VwGH 19.11.2015, RA 2015/20/0082). 3.3.1. Gegenständlich wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. 3.3.2.
§ 57Abs 1 Asyl
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:3.3.2.
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46a
Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. 3.3.
- Ein Sachverhalt, wonach der bP gem. § 57 Abs 1 Z 1-3 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen wäre, liegt hier nicht vor, weshalb eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vom Bundesamt zu recht nicht zu erteilen war.3.3.
- Ein Sachverhalt, wonach der bP gem. Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins -, 3, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen wäre, liegt hier nicht vor, weshalb eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vom Bundesamt zu recht nicht zu erteilen war. Es erfolgte daher zu Recht die Feststellung zu Spruchpunkt III. des Bescheides. Es erfolgte daher zu Recht die Feststellung zu Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides. 3.
- Die bP ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger. Es kommt ihr auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Ein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG 2005 liegt hier nicht vor. Daher ist gegenständlich gem. § 52 Abs 2 FPG grds. die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu prüfen. 3.
- Die bP ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger. Es kommt ihr auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Ein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 liegt hier nicht vor. Daher ist gegenständlich gem. Paragraph 52, Absatz 2, FPG grds. die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu prüfen. 3.4.1.
§ 52FPG i
Vm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme: 3.4.1.
Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme: § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Rückkehrentscheidung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Art 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und FamilienlebensArtikel 8, EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“ Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Art 8 EMRK vorliegt sind nach der höchstgerichtlichen Judikatur insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich:Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vorliegt sind nach der höchstgerichtlichen Judikatur insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich: Privatleben Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Rückkehrentscheidungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Rückkehrentscheidungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beis