RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.04.2025 GeschäftszahlL525 2297008-1 Spruch, L525 2297008-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer bezog seit dem 30.10.2023 Arbeitslosengeld. Am 05.03.2024 gab er niederschriftlich bekannt, dass er seit dem 01.10.2022 ein Studium an der Johannes-Kepler-Universität Linz als ordentlicher Hörer absolviere. Die belangte Behörde erließ am 24.04.2024 einen Bescheid, mit dem der (vermeintliche) Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes abgewiesen wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer stehe dem Arbeitsmarkt aufgrund seines Universitätsstudiums nicht im Rahmen der am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen Beschäftigungszeiten als Kunststofftechniker zur Verfügung. Mit Schreiben vom 10.05.2024 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.04.
- Er führte aus, er habe in allen Beratungsgesprächen klar zum Ausdruck gebracht, dass er für jegliche angebotene Arbeit zur Verfügung stehe. Die Begründung, er stehe dem Arbeitsmarkt nur als Kunststofftechniker zur Verfügung, sei falsch. Er habe sich stets um Arbeit bemüht und im April 2024 schließlich auch eine Anstellung gefunden, was er der Behörde auch unverzüglich mitgeteilt habe. Zu Studienbeginn habe er seine Kosten selbst finanziert und dauerhaft Nachtschicht gearbeitet. Diesen Zustand habe er beenden müssen und deshalb gekündigt. Zur Belohnung für seinen Fleiß und Kündigung dieser Arbeit habe ihm das AMS die Bezüge für einen Monat gesperrt. Er habe mit seiner Tätigkeitsaufnahme bewiesen, dass er arbeitswillig sei. Dies wiederspreche der Feststellung, dass er aufgrund seines Studienplans keine Arbeit finden könne bzw. nicht vermittelbar sei. Der Beschwerdeführer erwarte sich die Rücknahme des Bescheides und die Auszahlung des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 01.04.2024 bis 29.04.
- Am 27.05.2024 fragte ein AMS-Mitarbeiter bei dem Unternehmen XXXX , welches als einziges im Umkreis von 50 km von Freistadt ein Stelleninserat für eine Teilzeitbeschäftigung als Kunststofftechniker geschalten hatte, nach, ob es im Rahmen der „Verfügbarkeitszeiten“ des Beschwerdeführers eine Teilzeitbeschäftigung anbieten könne. Dies wäre vom Unternehmen verneint worden, da die Arbeitszeiten üblicherweise im Zwei- oder Drei-Schicht-Betrieb geblockt sind (06:00-14:00, 14:00-22:00 und 22:00-06:00 Uhr). Außerdem würde es sich bei diesem Stellenangebot um einen sogenannten „Sammelauftrag“ handeln. Damit dieser nicht immer wieder aufs Neue in der EDV erfasst werden müsse, wäre bei der Arbeitszeit neben der Vollzeit aus formellen Gründen auch Teilzeit vermerkt worden.Am 27.05.2024 fragte ein AMS-Mitarbeiter bei dem Unternehmen römisch 40 , welches als einziges im Umkreis von 50 km von Freistadt ein Stelleninserat für eine Teilzeitbeschäftigung als Kunststofftechniker geschalten hatte, nach, ob es im Rahmen der „Verfügbarkeitszeiten“ des Beschwerdeführers eine Teilzeitbeschäftigung anbieten könne. Dies wäre vom Unternehmen verneint worden, da die Arbeitszeiten üblicherweise im Zwei- oder Drei-Schicht-Betrieb geblockt sind (06:00-14:00, 14:00-22:00 und 22:00-06:00 Uhr). Außerdem würde es sich bei diesem Stellenangebot um einen sogenannten „Sammelauftrag“ handeln. Damit dieser nicht immer wieder aufs Neue in der EDV erfasst werden müsse, wäre bei der Arbeitszeit neben der Vollzeit aus formellen Gründen auch Teilzeit vermerkt worden. Am 29.04.2024 nahm der Beschwerdeführer eine Tätigkeit beim Arbeitgeber XXXX auf, welche am 22.05.2024 wieder beendet wurde.Am 29.04.2024 nahm der Beschwerdeführer eine Tätigkeit beim Arbeitgeber römisch 40 auf, welche am 22.05.2024 wieder beendet wurde. Mit Schreiben vom 29.05.2024 informierte die Behörde den Beschwerdeführer über die Ermittlungsergebnisse. Sie forderte den Beschwerdeführer auf, binnen zwei Wochen schriftliche Nachweise zu seinen Bewerbungen ab 01.04.2024 (Bewerbung und Rückmeldung der Dienstgeber) und den Dienstvertrag mit XXXX sowie eine Stellungnahme, wieso das Beschäftigungsverhältnis am 22.05.2024 wieder beendet wurde, vorzulegen.Mit Schreiben vom 29.05.2024 informierte die Behörde den Beschwerdeführer über die Ermittlungsergebnisse. Sie forderte den Beschwerdeführer auf, binnen zwei Wochen schriftliche Nachweise zu seinen Bewerbungen ab 01.04.2024 (Bewerbung und Rückmeldung der Dienstgeber) und den Dienstvertrag mit römisch 40 sowie eine Stellungnahme, wieso das Beschäftigungsverhältnis am 22.05.2024 wieder beendet wurde, vorzulegen. Mit Stellungnahme vom 16.06.2024 (eingegangen am 21.06.2024) erklärte der Beschwerdeführer, dass das Schreiben der Behörde vom 29.04.2024 falsch zugestellt worden wäre, weshalb die Stellungnahme verspätet erfolge. Inhaltlich widerspreche er der Behörde in allen Punkten. Er erstelle kontinuierlich Bewerbungen in allen Marktbereichen, jedoch bekomme man überhaupt keine Antwort von den Arbeitgebern. Außer freitags sei er jederzeit ab 14:00 Uhr arbeitsbereit. Das Dienstverhältnis mit XXXX wäre vom Arbeitgeber aufgelöst worden, weil der Beschwerdeführer statt der vorgegebenen Anwerbung von 20 Unterstützern pro Monat nur fünf Unterstützer anwerben hätte können. Beworben habe er sich noch bei Lieferando, MC Donalds, ENI-Tankstelle Enns, Adecco Personal, Voestalpine, XXXX . Er könne leider nicht alle auflisten, da seine Email gehackt worden wäre. Von Lieferando habe er eine Absage erhalten und bei XXXX habe er am 18.06.2024 ein Bewerbungsgespräch.Mit Stellungnahme vom 16.06.2024 (eingegangen am 21.06.2024) erklärte der Beschwerdeführer, dass das Schreiben der Behörde vom 29.04.2024 falsch zugestellt worden wäre, weshalb die Stellungnahme verspätet erfolge. Inhaltlich widerspreche er der Behörde in allen Punkten. Er erstelle kontinuierlich Bewerbungen in allen Marktbereichen, jedoch bekomme man überhaupt keine Antwort von den Arbeitgebern. Außer freitags sei er jederzeit ab 14:00 Uhr arbeitsbereit. Das Dienstverhältnis mit römisch 40 wäre vom Arbeitgeber aufgelöst worden, weil der Beschwerdeführer statt der vorgegebenen Anwerbung von 20 Unterstützern pro Monat nur fünf Unterstützer anwerben hätte können. Beworben habe er sich noch bei Lieferando, MC Donalds, ENI-Tankstelle Enns, Adecco Personal, Voestalpine, römisch 40 . Er könne leider nicht alle auflisten, da seine Email gehackt worden wäre. Von Lieferando habe er eine Absage erhalten und bei römisch 40 habe er am 18.06.2024 ein Bewerbungsgespräch. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.07.2024 wies die belangte Behörde die Beschwerde mit der Maßgabe ab, dass der Bezug von Arbeitslosengeld (anstelle der Ablehnung des Antrages von Arbeitslosengeld) ab 01.04.2024 mangels Verfügbarkeit eingestellt wird. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer halte sich nicht zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen Beschäftigung als Kunststofftechniker bereit. Aufgrund des Berufs- und Entgeltschutzes sei auf Tätigkeiten als Kunststofftechniker abzustellen. Die Behörde habe geprüft, ob für Kunststofftechniker auch Teilzeitstellen angeboten werden und sei dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass im Umkreis von 50 km lediglich eine einzige Teilzeitbeschäftigung durch das Unternehmen XXXX angeboten werde. Zu den „Verfügbarkeitszeiten“ des Beschwerdeführers könne es jedoch keine Teilzeitbeschäftigung anbieten. Außerdem handle es sich bei dem Stellenangebot um einen „Sammelauftrag“ des Unternehmens und sei neben Vollzeit auch Teilzeit vermerkt worden. Für eine Vollzeitbeschäftigung als Kunststofftechniker seien hingegen 35 Stellenangebote vorhanden. Der Beschwerdeführer stehe dem Arbeitsmarkt Montag bis Freitag nur wenige Stunden bzw. zwischen den Lehrveranstaltungen zur Verfügung. Für das AMS stehe aus den genannten Gründen außer Streit, dass Beschäftigungen als Kunststofftechniker nur für wenige Stunden nach bzw. zwischen den Lehrveranstaltungen des Beschwerdeführers nicht üblich seien und üblicherweise auch nicht auf dem Arbeitsmarkt angeboten werden würden. Ein Arbeitsloser erfülle die Anspruchsvoraussetzung der Verfügbarkeit nur dann, wenn er bereit und in der Lage sei, jederzeit eine sich bietende Arbeitsmöglichkeit zumindest im Umfang der Verfügbarkeitsgrenze tatsächlich aufzunehmen und nicht z.B. durch eine anderweitige zeitliche Inanspruchnahme (Erwerbstätigkeit, umfangreiche ehrenamtliche Tätigkeit, Pflege naher Angehöriger, usw.; hier durch die Ausbildung) oder allenfalls bestehende rechtliche Hindernisse daran gehindert sei. Das AMS gehe aufgrund der vom Beschwerdeführer während des Verfahrens gemachten Angaben auch davon aus, dass er nicht an einer entsprechenden neuen Beschäftigung als Kunststofftechniker, sondern vorwiegend an anderen Zielen interessiert sei. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bestünden somit nicht, weshalb die Einstellung des Bezugs ab 01.04.2024 zu Recht erfolgt wäre.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.07.2024 wies die belangte Behörde die Beschwerde mit der Maßgabe ab, dass der Bezug von Arbeitslosengeld (anstelle der Ablehnung des Antrages von Arbeitslosengeld) ab 01.04.2024 mangels Verfügbarkeit eingestellt wird. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer halte sich nicht zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen Beschäftigung als Kunststofftechniker bereit. Aufgrund des Berufs- und Entgeltschutzes sei auf Tätigkeiten als Kunststofftechniker abzustellen. Die Behörde habe geprüft, ob für Kunststofftechniker auch Teilzeitstellen angeboten werden und sei dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass im Umkreis von 50 km lediglich eine einzige Teilzeitbeschäftigung durch das Unternehmen römisch 40 angeboten werde. Zu den „Verfügbarkeitszeiten“ des Beschwerdeführers könne es jedoch keine Teilzeitbeschäftigung anbieten. Außerdem handle es sich bei dem Stellenangebot um einen „Sammelauftrag“ des Unternehmens und sei neben Vollzeit auch Teilzeit vermerkt worden. Für eine Vollzeitbeschäftigung als Kunststofftechniker seien hingegen 35 Stellenangebote vorhanden. Der Beschwerdeführer stehe dem Arbeitsmarkt Montag bis Freitag nur wenige Stunden bzw. zwischen den Lehrveranstaltungen zur Verfügung. Für das AMS stehe aus den genannten Gründen außer Streit, dass Beschäftigungen als Kunststofftechniker nur für wenige Stunden nach bzw. zwischen den Lehrveranstaltungen des Beschwerdeführers nicht üblich seien und üblicherweise auch nicht auf dem Arbeitsmarkt angeboten werden würden. Ein Arbeitsloser erfülle die Anspruchsvoraussetzung der Verfügbarkeit nur dann, wenn er bereit und in der Lage sei, jederzeit eine sich bietende Arbeitsmöglichkeit zumindest im Umfang der Verfügbarkeitsgrenze tatsächlich aufzunehmen und nicht z.B. durch eine anderweitige zeitliche Inanspruchnahme (Erwerbstätigkeit, umfangreiche ehrenamtliche Tätigkeit, Pflege naher Angehöriger, usw.; hier durch die Ausbildung) oder allenfalls bestehende rechtliche Hindernisse daran gehindert sei. Das AMS gehe aufgrund der vom Beschwerdeführer während des Verfahrens gemachten Angaben auch davon aus, dass er nicht an einer entsprechenden neuen Beschäftigung als Kunststofftechniker, sondern vorwiegend an anderen Zielen interessiert sei. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bestünden somit nicht, weshalb die Einstellung des Bezugs ab 01.04.2024 zu Recht erfolgt wäre. Am 26.06.2024 nahm der Beschwerdeführer Dienstverhältnis bei der XXXX auf.Am 26.06.2024 nahm der Beschwerdeführer Dienstverhältnis bei der römisch 40 auf. Mit Schreiben vom 28.07.2024 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das erkennende Gericht. Am 16.09.2024 langte beim erkennenden Gericht eine Stellungnahme des Vaters des Beschwerdeführers ein. Im Wesentlichen wird darin der Verfahrensgang und das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt und ein Vollmachtsverhältnis zu diesem behauptet. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 13.02.2025 wurde der Beschwerdeführer durch das erkennende Gericht aufgefordert, eine gültige Vollmacht vorzulegen, da die Vertretung ansonsten nicht wirksam ist. Die gültige Vollmacht langte am 03.03.2025 beim erkennenden Gericht ein. Am 14.03.2025 führte das erkennende Gericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und eines Vertreters der belangten Behörde durch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer hat eine Lehrausbildung als Kunststofftechniker absolviert und war von 01.09.2022 bis 29.09.2023 bei dem Unternehmen XXXX in seinem gelernten Beruf tätig.Der Beschwerdeführer hat eine Lehrausbildung als Kunststofftechniker absolviert und war von 01.09.2022 bis 29.09.2023 bei dem Unternehmen römisch 40 in seinem gelernten Beruf tätig. Der Beschwerdeführer ist seit 01.10.2022 ordentlicher Studierender im Bachelorstudium Kunststofftechnik an der Johannes-Kepler-Universität Linz (JKU). Der Beschwerdeführer bezog seit dem 30.10.2023 Arbeitslosengeld. Laut Stundenplan fanden seine Lehrveranstaltungen im Sommersemester 2024 an der JKU zu folgenden Zeiten statt: Montag 08:30 bis 13:30 Uhr und 16:45 bis 17:45 Uhr Dienstag 10:15 bis 12:45 Uhr und 17:15 bis 18:45 Uhr Mittwoch 08:30 bis 13:30 Uhr und 18:15 bis 19:30 Uhr Donnerstag 08:30 bis 12:45 Uhr Freitag 10:15 bis 11:45 Uhr Es handelt sich nicht bei allen Lehrveranstaltungen um Pflichtlehrveranstaltungen mit Anwesenheitspflicht. Die XXXX , welches als einziges Unternehmen ein Inserat über eine Teilzeitstelle als Kunststofftechniker geschalten hatte, verneinte die Möglichkeit der Beschäftigung des Beschwerdeführers zu seinen „Verfügbarkeitszeiten“.Die römisch 40 , welches als einziges Unternehmen ein Inserat über eine Teilzeitstelle als Kunststofftechniker geschalten hatte, verneinte die Möglichkeit der Beschäftigung des Beschwerdeführers zu seinen „Verfügbarkeitszeiten“. Von 29.04.2024 bis 22.05.2024 stand der Beschwerdeführer in einem Dienstverhältnis zum Unternehmen XXXX . Dieses Dienstverhältnis wurde seitens des Dienstgebers in der Probezeit aufgelöst.Von 29.04.2024 bis 22.05.2024 stand der Beschwerdeführer in einem Dienstverhältnis zum Unternehmen römisch 40 . Dieses Dienstverhältnis wurde seitens des Dienstgebers in der Probezeit aufgelöst. Der Beschwerdeführer nahm am 26.06.2024 ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis bei der XXXX auf. Dort arbeitet er nach wie vor 35 Stunden pro Woche als Callcenter-Mitarbeiter. Der Beschwerdeführer verdient in diesem Beruf in etwa € 1.400 – 1.500,- netto pro Monat und somit weniger als 75% der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld.Der Beschwerdeführer nahm am 26.06.2024 ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis bei der römisch 40 auf. Dort arbeitet er nach wie vor 35 Stunden pro Woche als Callcenter-Mitarbeiter. Der Beschwerdeführer verdient in diesem Beruf in etwa € 1.400 – 1.500,- netto pro Monat und somit weniger als 75% der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld. Die belangte Behörde wies dem Beschwerdeführer keine Tätigkeit zu und stellte keine Ermittlungen zu möglichen Tätigkeiten außerhalb des bisherigen Tätigkeitsbereiches, welche dem Beschwerdeführer eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf nicht wesentlich erschwert hätten, an. Der Beschwerdeführer erfüllte auch die Anwartschaft für den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und hatte die Bezugsdauer noch nicht erschöpft. Der Beschwerdeführer verwendete im Vorlageantrag vom 28.07.2024 folgende Wortwahl um die Vorgehensweise der belangten Behörde zu beschreiben: "Dieser Bescheid grenzt an Unverständnis und Unverschämtheit aus Bürgerfremder Position. Abgehoben und arrogant!" bzw. "Sie unterstützen ja lieber ,,ASSIS", da die eh nicht arbeiten wollen.".
- Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer eine Lehre zum Kunststofftechniker absolviert hat, beruht auf den unbestrittenen Feststellungen der Behörde in der Beschwerdevorentscheidung. Das Beschäftigungsverhältnis zur XXXX ergibt sich aus dem Versicherungsdatenauszug und aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer eine Lehre zum Kunststofftechniker absolviert hat, beruht auf den unbestrittenen Feststellungen der Behörde in der Beschwerdevorentscheidung. Das Beschäftigungsverhältnis zur römisch 40 ergibt sich aus dem Versicherungsdatenauszug und aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Dass der Beschwerdeführer seit dem 01.10.2022 ordentlicher Hörer an der JKU ist, erklärte er gegenüber dem AMS niederschriftlich am 05.03.
- Bei diesem Termin legte er auch seinen Stundenplan vor, aus dem sich die Zeiten der Lehrveranstaltungen ergeben. Aus seinen glaubhaften Angaben in der Stellungnahme vom 16.06.2024 und der mündlichen Verhandlung geht hervor, dass es sich nicht bei allen Lehrveranstaltungen um Pflichtlehrveranstaltungen handelt. Dass die XXXX GmbH, welches als einziges Unternehmen ein Inserat über eine Teilzeitstelle als Kunststofftechniker geschalten hatte, die Möglichkeit der Beschäftigung des Beschwerdeführers zu seinen „Verfügbarkeitszeiten“ verneinte, ergibt sich aus den Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde. Dem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 27.05.2024 ist zu entnehmen, dass die XXXX GmbH kontaktiert wurde und diese die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung zu den angegebenen Zeiten verneinte.Dass die römisch 40 GmbH, welches als einziges Unternehmen ein Inserat über eine Teilzeitstelle als Kunststofftechniker geschalten hatte, die Möglichkeit der Beschäftigung des Beschwerdeführers zu seinen „Verfügbarkeitszeiten“ verneinte, ergibt sich aus den Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde. Dem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 27.05.2024 ist zu entnehmen, dass die römisch 40 GmbH kontaktiert wurde und diese die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung zu den angegebenen Zeiten verneinte. Der Bezug von Arbeitslosengeld ab dem 30.10.2023 ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Die Dienstverhältnisse zu XXXX im Zeitraum von 29.04.2024 bis 22.05.2024 und zur XXXX ab dem 26.06.2024 ergeben sich aus dem Versicherungsdatenauszug, welcher sich mit den Angaben des Beschwerdeführers deckt. Dass der Beschwerdeführer in seinem Job bei der XXXX weniger als 75% der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld verdient, ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Bezugsverlauf und seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung.Die Dienstverhältnisse zu römisch 40 im Zeitraum von 29.04.2024 bis 22.05.2024 und zur römisch 40 ab dem 26.06.2024 ergeben sich aus dem Versicherungsdatenauszug, welcher sich mit den Angaben des Beschwerdeführers deckt. Dass der Beschwerdeführer in seinem Job bei der römisch 40 weniger als 75% der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld verdient, ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Bezugsverlauf und seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keine Tätigkeit zuwies und überhaupt keine Ermittlungen zu möglichen Tätigkeiten außerhalb des bisherigen Tätigkeitsfeldes, welche dem Beschwerdeführer eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf nicht wesentlich erschwert hätten, anstellte, ergibt sich aus dem gesamten Verwaltungsakt, insbesondere auch aus der Bescheidbegründung (vgl. BVE: „Das AMS hat deshalb auf Basis Ihrer Lehrausbildung als Kunststofftechniker geprüft, ob für Kunststofftechniker auch Teilzeitstellen angeboten werden …“), und aus den Angaben des Beschwerdeführers und des Behördenvertreters in der mündlichen Verhandlung (vgl. VHS: „Rl: wurde jemals eine Tätigkeit außer als Kunststofftechniker besprochen? P: Nein. lch habe zwar gesagt, dass ich jegliche Arbeiten machen würde, aber außer dem Angebot kam nichts. … LR2: Bevor der Bescheid erlassen wurde ist ein Job vermittelt bzw. zugewiesen worden. Wurde darüber hinaus geprüft, ob andere Jobs zur Verfügung stehen, die dem Berufs- und Endgeldschutz entsprechen. BehV: Deswegen haben wir die P zum IAB geschickt, wo intensiv bereits mit der eingeschränkten Verfügbarkeit der P gesucht wurde. Das Ergebnis war, dass es schwierig bzw. fast unmöglich war.“).Dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keine Tätigkeit zuwies und überhaupt keine Ermittlungen zu möglichen Tätigkeiten außerhalb des bisherigen Tätigkeitsfeldes, welche dem Beschwerdeführer eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf nicht wesentlich erschwert hätten, anstellte, ergibt sich aus dem gesamten Verwaltungsakt, insbesondere auch aus der Bescheidbegründung vergleiche BVE: „Das AMS hat deshalb auf Basis Ihrer Lehrausbildung als Kunststofftechniker geprüft, ob für Kunststofftechniker auch Teilzeitstellen angeboten werden …“), und aus den Angaben des Beschwerdeführers und des Behördenvertreters in der mündlichen Verhandlung vergleiche VHS: „Rl: wurde jemals eine Tätigkeit außer als Kunststofftechniker besprochen? P: Nein. lch habe zwar gesagt, dass ich jegliche Arbeiten machen würde, aber außer dem Angebot kam nichts. … LR2: Bevor der Bescheid erlassen wurde ist ein Job vermittelt bzw. zugewiesen worden. Wurde darüber hinaus geprüft, ob andere Jobs zur Verfügung stehen, die dem Berufs- und Endgeldschutz entsprechen. BehV: Deswegen haben wir die P zum IAB geschickt, wo intensiv bereits mit der eingeschränkten Verfügbarkeit der P gesucht wurde. Das Ergebnis war, dass es schwierig bzw. fast unmöglich war.“). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Anwartschaft für den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erfüllte und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hatte ergibt sich aus den Angaben des Vertreters der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung (vgl. VHS: „Rl: Hätte der Beschwerdeführer sonst alle Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erfüllt? BehV: Ja, weil wir in zwei Schritten prüfen. Die Anwartschaft wurde erfüllt.“) und den Feststellungen in der Beschwerdevorentscheidung.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Anwartschaft für den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erfüllte und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hatte ergibt sich aus den Angaben des Vertreters der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vergleiche VHS: „Rl: Hätte der Beschwerdeführer sonst alle Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erfüllt? BehV: Ja, weil wir in zwei Schritten prüfen. Die Anwartschaft wurde erfüllt.“) und den Feststellungen in der Beschwerdevorentscheidung. Die verwendete Wortwahl des Beschwerdeführers ergibt sich direkt aus dem Vorlageantrag vom 28.07.2024, welcher in seinem Namen geschrieben und an die belangte Behörde übermittelt wurde.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A1) Stattgabe der Beschwerde und Behebung der Beschwerdevorentscheidung Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, idgF, lautet auszugsweise:Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, idgF, lautet auszugsweise: "Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3)Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,
- die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
- die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.
- die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2011)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011,)
(4)Von der Voraussetzung der Arbeitsfähigkeit ist für eine Bezugsdauer von längstens 78 Wochen abzusehen, wenn Arbeitslose berufliche Maßnahmen der Rehabilitation beendet haben und die Anwartschaft danach ohne Berücksichtigung von Zeiten, die vor Ende dieser Maßnahmen liegen, erfüllen sowie weder eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit beziehen noch die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllen.
(5)Die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 1 liegen
(5)Die Voraussetzungen des Absatz 3, Ziffer eins, liegen
- während der Teilnahme am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst und am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz nicht vor;
- während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld nur dann vor, wenn das Kind von einer anderen geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung betreut wird;
- während einer Absonderung gemäß § 7 oder § 17 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, vor.
- während einer Absonderung gemäß Paragraph 7, oder Paragraph 17, des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, vor.
(6)Personen, die gemäß § 5 AuslBG befristet beschäftigt sind, halten sich nach Beendigung ihrer Beschäftigung nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.
(6)Personen, die gemäß Paragraph 5, AuslBG befristet beschäftigt sind, halten sich nach Beendigung ihrer Beschäftigung nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.
(7)Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.
(7)Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Absatz 3, Ziffer eins, auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.
(8)Eine Person, die eine die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitende Ausbildung gemäß § 12 Abs. 4 macht oder an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gemäß § 12 Abs. 5 teilnimmt, erfüllt die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich auf Grund der Ausbildung nur in einem geringeren als dem im Abs. 7 festgelegten zeitlichen Ausmaß für ein Arbeitsverhältnis bereithält. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere auch die Arbeitswilligkeit, müssen jedenfalls gegeben sein.
(8)Eine Person, die eine die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitende Ausbildung gemäß Paragraph 12, Absatz 4, macht oder an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 12, Absatz 5, teilnimmt, erfüllt die Voraussetzung des Absatz 3, Ziffer eins, auch dann, wenn sie sich auf Grund der Ausbildung nur in einem geringeren als dem im Absatz 7, festgelegten zeitlichen Ausmaß für ein Arbeitsverhältnis bereithält. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere auch die Arbeitswilligkeit, müssen jedenfalls gegeben sein. Arbeitswilligkeit § 9.Paragraph 9, […]
(3)In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung. […] Arbeitslosigkeit § 12.
(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
- eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
- nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
- nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
- keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. […]
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht: […] f) wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang – so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt – ausgebildet wird oder, ohne daß ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht; […]
(4)Abweichend von Abs. 3 lit. f gilt während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14."
(4)Abweichend von Absatz 3, Litera f, gilt während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 14, Den Feststellungen der belangten Behörde und den Angaben des Behördenvertreters in der mündlichen Verhandlung zufolge erfüllt der Beschwerdeführer die in § 12 Abs. 4 zweiter Fall AlVG verlangte "große" Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 AlVG und gilt somit auch während seiner Ausbildung als arbeitslos.Den Feststellungen der belangten Behörde und den Angaben des Behördenvertreters in der mündlichen Verhandlung zufolge erfüllt der Beschwerdeführer die in Paragraph 12, Absatz 4, zweiter Fall AlVG verlangte "große" Anwartschaft gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AlVG und gilt somit auch während seiner Ausbildung als arbeitslos. Ein Arbeitsloser hat gem. § 7 Abs. 1 AlVG Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn er neben der Erfüllung der Anwartschaft und der Nichterschöpfung der Bezugsdauer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Ein Arbeitsloser hat gem. Paragraph 7, Absatz eins, AlVG Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn er neben der Erfüllung der Anwartschaft und der Nichterschöpfung der Bezugsdauer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer die Anwartschaft erfüllt und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Auf eine detaillierte Prüfung dieser Voraussetzungen wird daher verzichtet. Strittig ist hingegen, ob der Beschwerdeführer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht oder ob dieses Kriterium aufgrund seines Studiums nicht erfüllt ist. Der Arbeitsvermittlung steht nach § 7 Abs. 2 AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf und arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist. § 7 Abs. 3 AlVG konkretisiert, dass eine Person eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf, wenn sie sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält. Was eine auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung ist, wird in § 7 Abs. 7 AlVG näher definiert: Als eine solche Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Für Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder gibt es eine abweichende Regelung.Strittig ist hingegen, ob der Beschwerdeführer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht oder ob dieses Kriterium aufgrund seines Studiums nicht erfüllt ist. Der Arbeitsvermittlung steht nach Paragraph 7, Absatz 2, AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf und arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist. Paragraph 7, Absatz 3, AlVG konkretisiert, dass eine Person eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf, wenn sie sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält. Was eine auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung ist, wird in Paragraph 7, Absatz 7, AlVG näher definiert: Als eine solche Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Für Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder gibt es eine abweichende Regelung. Der Verwaltungsgerichtshof stellt in derartigen Fallkonstellationen im Hinblick auf das Verfügbarkeitserfordernis des § 7 Abs. 3 Z 1 iVm Abs. 7 AlVG darauf ab, ob auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise Beschäftigungen mit Dienstzeiten, die den konkreten freien Kapazitäten der arbeitslosen Person entsprechen und die die Verfügbarkeitsgrenze übersteigen, angeboten werden (vgl. VwGH vom 24.02.2016, Ra 2015/08/0209).Der Verwaltungsgerichtshof stellt in derartigen Fallkonstellationen im Hinblick auf das Verfügbarkeitserfordernis des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 7, AlVG darauf ab, ob auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise Beschäftigungen mit Dienstzeiten, die den konkreten freien Kapazitäten der arbeitslosen Person entsprechen und die die Verfügbarkeitsgrenze übersteigen, angeboten werden vergleiche VwGH vom 24.02.2016, Ra 2015/08/0209). Die belangte Behörde hat ausgehend von den „Verfügbarkeitszeiten“ des Beschwerdeführers geprüft, ob für Kunststofftechniker auch Teilzeitbeschäftigungen angeboten werden. Sie ist zu dem Ergebnis gekommen, dass im Umkreis von 50 km von Freistadt lediglich eine einzige Teilzeitbeschäftigung angeboten werde. Bei diesem Unternehmen nachgefragt, ob es dem Beschwerdeführer eine Beschäftigung im Rahmen seiner „Verfügbarkeitszeiten“ anbieten könne, teilte das Unternehmen mit, dass die Arbeitszeiten üblicherweise im Zwei- oder Drei-Schicht-Betrieb geblockt (06:00-14:00, 14:00-22:00 und 22:00-06:00) sind und eine Beschäftigung zu den „Verfügbarkeitszeiten“ des Beschwerdeführers deshalb nicht möglich sei. Darüber hinaus strengte die belangte Behörde keine Ermittlungen an, obwohl der Beschwerdeführer auch mehrmals betonte, dass er für jegliche angebotene Arbeit (anderes Tätigkeitsfeld) zur Verfügung stehen würde und durch seine Tätigkeitsaufnahme bewiesen habe, dass er vermittelbar sei. Begründet wurde die Tatenlosigkeit der belangten Behörde mit dem Berufs- und Entgeltschutz gem. § 9 Abs. 3 AlVG, nach welchem dem Beschwerdeführer nach Ansicht der Behörde nur eine Tätigkeit als Kunststofftechniker zugewiesen werden dürfe. Darüber hinaus strengte die belangte Behörde keine Ermittlungen an, obwohl der Beschwerdeführer auch mehrmals betonte, dass er für jegliche angebotene Arbeit (anderes Tätigkeitsfeld) zur Verfügung stehen würde und durch seine Tätigkeitsaufnahme bewiesen habe, dass er vermittelbar sei. Begründet wurde die Tatenlosigkeit der belangten Behörde mit dem Berufs- und Entgeltschutz gem. Paragraph 9, Absatz 3, AlVG, nach welchem dem Beschwerdeführer nach Ansicht der Behörde nur eine Tätigkeit als Kunststofftechniker zugewiesen werden dürfe. Damit verkennt die belangte Behörde den Regelungsinhalt des § 9 Abs. 3 AlVG: Beim sogenannten Berufs- und Entgeltschutz handelt es sich um eine Schutznorm, welche verhindern soll, dass einem Arbeitslosen durch die Zuweisung einer anderen Tätigkeit ein künftiges Vorankommen in seinem bisherigen, erlernten und ausgeübten Beruf wesentlich erschwert wird. Die Ansicht der Behörde, dass die Zuweisung einer außerhalb des erlernten Berufes gelegenen Tätigkeit überhaupt nicht zulässig sei, kann dem Regelungsinhalt des Gesetzes hingegen nicht entnommen werden. Vielmehr wäre es der belangten Behörde unbenommen gewesen, jedwede Tätigkeit zuzuweisen, die eine künftige Beschäftigung des Beschwerdeführers als Kunststofftechniker nicht wesentlich erschwert hätte. Ob diese Voraussetzung vorliegt, ist im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, § 9 AlVG (Zechner), Rz. 231). Weder der angefochtene Bescheid und das vorgelagerte Ermittlungsverfahren, noch das Vorbringen der Behörde in der mündlichen Verhandlung liefern Anhaltspunkte dafür, dass die Behörde Ermittlungen zu möglichen berufsfremden Tätigkeiten vorgenommen und in weiterer Folge geprüft hätte, ob die Ausübung dieser Beschäftigung eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschweren würde (bzw. ob es eine Tätigkeit gegeben hätte, die dem Entgeltsschutz entspricht). Die belangte Behörde hat damit zwei wesentliche Prüfungsschritte des § 9 Abs. 3 AlVG übersprungen bzw. ist von Vornherein fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die Zuweisung einer berufsfremden Tätigkeit gegen den Berufsschutz verstoßen würde und sie dem Beschwerdeführer somit nur eine Tätigkeit als Kunststofftechniker zuweisen könne. Damit verkennt die belangte Behörde den Regelungsinhalt des Paragraph 9, Absatz 3, AlVG: Beim sogenannten Berufs- und Entgeltschutz handelt es sich um eine Schutznorm, welche verhindern soll, dass einem Arbeitslosen durch die Zuweisung einer anderen Tätigkeit ein künftiges Vorankommen in seinem bisherigen, erlernten und ausgeübten Beruf wesentlich erschwert wird. Die Ansicht der Behörde, dass die Zuweisung einer außerhalb des erlernten Berufes gelegenen Tätigkeit überhaupt nicht zulässig sei, kann dem Regelungsinhalt des Gesetzes hingegen nicht entnommen werden. Vielmehr wäre es der belangten Behörde unbenommen gewesen, jedwede Tätigkeit zuzuweisen, die eine künftige Beschäftigung des Beschwerdeführers als Kunststofftechniker nicht wesentlich erschwert hätte. Ob diese Voraussetzung vorliegt, ist im Einzelfall zu beurteilen vergleiche Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Paragraph 9, AlVG (Zechner), Rz. 231). Weder der angefochtene Bescheid und das vorgelagerte Ermittlungsverfahren, noch das Vorbringen der Behörde in der mündlichen Verhandlung liefern Anhaltspunkte dafür, dass die Behörde Ermittlungen zu möglichen berufsfremden Tätigkeiten vorgenommen und in weiterer Folge geprüft hätte, ob die Ausübung dieser Beschäftigung eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschweren würde (bzw. ob es eine Tätigkeit gegeben hätte, die dem Entgeltsschutz entspricht). Die belangte Behörde hat damit zwei wesentliche Prüfungsschritte des Paragraph 9, Absatz 3, AlVG übersprungen bzw. ist von Vornherein fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die Zuweisung einer berufsfremden Tätigkeit gegen den Berufsschutz verstoßen würde und sie dem Beschwerdeführer somit nur eine Tätigkeit als Kunststofftechniker zuweisen könne. Das erkennende Gericht übersieht dabei nicht, dass der Beschwerdeführer zwar ein Studium betreibt und damit die Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt eingeschränkt bzw. womöglich überhaupt nicht vorhanden sein könnte, dies kann aber gegenständlich nicht festgestellt werden, ohne dass dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit zugewiesen worden wäre bzw. überhaupt Ermittlungen zu möglichen Tätigkeiten angestellt worden wären. Dass es keine verfügbaren Tätigkeiten außerhalb des Berufs- und Entgeltschutzes gäbe, die dem Beschwerdeführer eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf nicht wesentlich erschwert hätten, wurde seitens der belangten Behörde gerade nicht behauptet bzw. überhaupt nicht geprüft. Obgleich das erkennende Gericht zu dem Ergebnis kommt, dass der Beschwerdeführer auf seinen Berufsschutz zwar nicht verzichten kann, entbindet dies die belangte Behörde nicht von Ermittlungen zu möglichen Beschäftigungen außerhalb des Berufsschutzes, die eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf eben nicht wesentlich erschweren. Dass der Beschwerdeführer auf seinen Berufsschutz nicht verzichten kann, kann nicht dazu führen, dass die belangte Behörde aus der Pflicht genommen wird, eine eingehende Prüfung der Tatbestandsmerkmale gemäß § 9 Abs. 3 leg. cit vorzunehmen. Unternimmt die belangte Behörde derartige Ermittlungsschritte bzw. Vermittlungsversuche nicht, kann nicht von einer mangelnden Verfügbarkeit ausgegangen werden, nur, weil kein Job in seinem erlernten Beruf zur Verfügung stünde. Die belangte Behörde hätte daher Ermittlungen durchführen und dem Beschwerdeführer eine konkrete Tätigkeit zuweisen müssen, um von einer mangelnden Verfügbarkeit ausgehen zu können.Obgleich das erkennende Gericht zu dem Ergebnis kommt, dass der Beschwerdeführer auf seinen Berufsschutz zwar nicht verzichten kann, entbindet dies die belangte Behörde nicht von Ermittlungen zu möglichen Beschäftigungen außerhalb des Berufsschutzes, die eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf eben nicht wesentlich erschweren. Dass der Beschwerdeführer auf seinen Berufsschutz nicht verzichten kann, kann nicht dazu führen, dass die belangte Behörde aus der Pflicht genommen wird, eine eingehende Prüfung der Tatbestandsmerkmale gemäß Paragraph 9, Absatz 3, leg. cit vorzunehmen. Unternimmt die belangte Behörde derartige Ermittlungsschritte bzw. Vermittlungsversuche nicht, kann nicht von einer mangelnden Verfügbarkeit ausgegangen werden, nur, weil kein Job in seinem erlernten Beruf zur Verfügung stünde. Die belangte Behörde hätte daher Ermittlungen durchführen und dem Beschwerdeführer eine konkrete Tätigkeit zuweisen müssen, um von einer mangelnden Verfügbarkeit ausgehen zu können. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer glaubhaft in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, dass es sich nicht bei allen Lehrveranstaltungen um Pflichtveranstaltungen gehandelt habe und er sich für jegliche Arbeitsaufnahmen bereitgehalten hätte. Dies wird seitens des erkennenden Senates zumindest für die Vorlesungen als wahr unterstellt, zumal es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass Vorlesungen eben keine Pflichtlehrveranstaltungen darstellen. Auch hier zeigt sich, dass die belangte Behörde uneingeschränkt davon ausging, dass der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung gestanden sei. Das eben Gesagte gilt auch für den Entgeltschutz nach § 9 Abs. 3 AlVG: In der mündlichen Verhandlung argumentierte der Behördenvertreter, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung über 75 % Entgeltschutz seines letzten Gehalts verfügt hätte und eine Vollzeitbeschäftigung aufgrund seiner eingeschränkten Verfügbarkeit nicht in Frage gekommen wäre. Weiters hob er hervor, dass der Beschwerdeführer in seinem jetzigen Beruf nicht einmal annähernd die 75% der Bemessungsgrundlage verdienen würde und wollte damit wohl zum Ausdruck bringen, dass ein solcher Job durch die Behörde nicht hätte vermittelt werden dürfen. Richtig ist, dass dem Beschwerdeführer seine jetzige Tätigkeit aufgrund des Entgeltschutzes wohl nicht durch die Behörde hätte vermittelt werden dürfen. Dies lässt jedoch nicht den allgemeinen Schluss zu, dass es keinen Job gegeben hätte, der in Einklang mit dem Entgeltschutz vermittelt hätte werden können. Um dies feststellen zu können, hätten seitens der belangten Behörde nämlich Ermittlungen durchgeführt werden müssen.Das eben Gesagte gilt auch für den Entgeltschutz nach Paragraph 9, Absatz 3, AlVG: In der mündlichen Verhandlung argumentierte der Behördenvertreter, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung über 75 % Entgeltschutz seines letzten Gehalts verfügt hätte und eine Vollzeitbeschäftigung aufgrund seiner eingeschränkten Verfügbarkeit nicht in Frage gekommen wäre. Weiters hob er hervor, dass der Beschwerdeführer in seinem jetzigen Beruf nicht einmal annähernd die 75% der Bemessungsgrundlage verdienen würde und wollte damit wohl zum Ausdruck bringen, dass ein solcher Job durch die Behörde nicht hätte vermittelt werden dürfen. Richtig ist, dass dem Beschwerdeführer seine jetzige Tätigkeit aufgrund des Entgeltschutzes wohl nicht durch die Behörde hätte vermittelt werden dürfen. Dies lässt jedoch nicht den allgemeinen Schluss zu, dass es keinen Job gegeben hätte, der in Einklang mit dem Entgeltschutz vermittelt hätte werden können. Um dies feststellen zu können, hätten seitens der belangten Behörde nämlich Ermittlungen durchgeführt werden müssen. Die Beschwerdevorentscheidung war daher zu beheben. Zu A2) Hinsichtlich des im Anschluss an die mündliche Verhandlung verkündeten Spruchpunkt A2) wurde von keiner Partei fristgemäß eine schriftliche Ausfertigung verlangt, weswegen die Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG entfallen kann. Hinsichtlich des im Anschluss an die mündliche Verhandlung verkündeten Spruchpunkt A2) wurde von keiner Partei fristgemäß eine schriftliche Ausfertigung verlangt, weswegen die Ausfertigung gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG entfallen kann. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L525.2297008.1.00