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{'item': 'L527 2151303-6'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.04.2025 GeschäftszahlL527 2151303-6 SpruchL527 2151303-6/4Z, L527 2151303-6/4Z Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2025, Zahl XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2025, Zahl römisch 40 : A) Der Beschwerde wird gemäß § 17 Abs 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte hier am 22.07.2015 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Diesen Antrag auf internationalen Schutz wies das Bundesverwaltungsgericht im Rechtsmittelweg mit Erkenntnis vom 16.08.2018, L507 2151303-1/12E, hinsichtlich der Zuerkennung des Status sowohl eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten ab. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte auch im Übrigen den in diesem Verfahren angefochtenen Bescheid (kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005; Rückkehrentscheidung; Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak; zwei Wochen Frist für die freiwillige Ausreise).Diesen Antrag auf internationalen Schutz wies das Bundesverwaltungsgericht im Rechtsmittelweg mit Erkenntnis vom 16.08.2018, L507 2151303-1/12E, hinsichtlich der Zuerkennung des Status sowohl eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten ab. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte auch im Übrigen den in diesem Verfahren angefochtenen Bescheid (kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005; Rückkehrentscheidung; Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak; zwei Wochen Frist für die freiwillige Ausreise). Am 10.07.2019 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Diesen Antrag auf internationalen Schutz wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 20.01.2020, Zahl XXXX , sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I und II). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV) und sprach aus, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt V). Unter Spruchpunkt VI sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 11.02.2020, L507 2151303-3/3E, als unbegründet ab. Der dagegen erhobenen Revision gab der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 31.08.2020, Ra 2020/18/0102, statt und hob das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf. In der Folge gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 13.01.2022, W287 2151303-3/24E, der Beschwerde statt und behob den Bescheid vom 20.01.

  1. Dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verneint habe, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers einen glaubhaften Kern aufweise, sei unrechtmäßig gewesen; entschiedene Sache liege nicht vor.Diesen Antrag auf internationalen Schutz wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 20.01.2020, Zahl römisch 40 , sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier) und sprach aus, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf). Unter Spruchpunkt römisch sechs sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 11.02.2020, L507 2151303-3/3E, als unbegründet ab. Der dagegen erhobenen Revision gab der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 31.08.2020, Ra 2020/18/0102, statt und hob das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf. In der Folge gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 13.01.2022, W287 2151303-3/24E, der Beschwerde statt und behob den Bescheid vom 20.01.
  2. Dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verneint habe, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers einen glaubhaften Kern aufweise, sei unrechtmäßig gewesen; entschiedene Sache liege nicht vor. Daraufhin wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 30.09.2022, Zahl XXXX , den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 10.07.2019 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak aus (Spruchpunkt V) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 08.03.2023, W287 2151303-4/9E, als unbegründet ab. Die gegen das Erkenntnis erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 08.08.2023, Ra 2023/19/0137, zurück.Daraufhin wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 30.09.2022, Zahl römisch 40 , den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 10.07.2019 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak aus (Spruchpunkt römisch fünf) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch sechs). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 08.03.2023, W287 2151303-4/9E, als unbegründet ab. Die gegen das Erkenntnis erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 08.08.2023, Ra 2023/19/0137, zurück. Am 02.11.2023 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren - den gegenständlichen - Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand die Erstbefragung statt, am 27.11.2023 eine Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: [belangte] Behörde). Diesen Antrag auf internationalen Schutz wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 19.12.2023, Zahl XXXX , sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I und II). Die Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV) und sprach aus, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt V). Unter Spruchpunkt VI sprach die Behörde aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 11.01.2024, L529 2151303-5/6E, gemäß § 28 Abs 3 VwGVG statt, behob den Bescheid und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurück.Diesen Antrag auf internationalen Schutz wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 19.12.2023, Zahl römisch 40 , sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Die Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier) und sprach aus, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf). Unter Spruchpunkt römisch sechs sprach die Behörde aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 11.01.2024, L529 2151303-5/6E, gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG statt, behob den Bescheid und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurück. Am 10.07.2024 wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal vor der belangten Behörde einvernommen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.03.2025 wies die belangte Behörde den Antrag vom 02.11.2023 auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I und II). Die Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV) und sprach aus, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt V). Unter Spruchpunkt VI sprach die Behörde aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.03.2025 wies die belangte Behörde den Antrag vom 02.11.2023 auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Die Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier) und sprach aus, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf). Unter Spruchpunkt römisch sechs sprach die Behörde aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerde langte am 10.04.2025 beim Bundesverwaltungsgericht (Wien) ein. Trotz Urgenz durch das Bundesverwaltungsgericht am 11.04.2025 war die Beschwerde-/Aktenvorlage durch die Behörde bis zur Genehmigung der vorliegenden Entscheidung nicht vollständig. Gegenständlich steht die unvollständige Beschwerde-/Aktenvorlage der Erlassung des vorliegenden Beschlusses nicht entgegen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Bei der Bezeichnung von Aktenbestandteilen verwendet das Bundesverwaltungsgericht in der Folge Abkürzungen: AS: Aktenseite(n); S: Seite(n); OZ: Ordnungszahl(en); VA: (von der belangten Behörde mit der Beschwerde vorgelegter) Verwaltungsverfahrensakt; f: folgende [Aktenseite/Seite]; ff: folgende [Aktenseiten/Seiten]; LIB: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für den Irak, soweit nicht anders angegeben, damit gemeint die am 28.03.2024 veröffentlichte Version
  3. Feststellungen: 1.
  4. Der am 22.07.2015 vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde rechtskräftig abgewiesen (BVwG 16.08.2018, L507 2151303-1/12E). 1.
  5. Am 10.07.2019 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Diesen Antrag auf internationalen Schutz wies die belangte Behörde zunächst mit Bescheid vom 20.01.2020, Zahl XXXX , sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I und II). Die Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV) und sprach aus, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt V). Unter Spruchpunkt VI sprach die Behörde aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Diesen Antrag auf internationalen Schutz wies die belangte Behörde zunächst mit Bescheid vom 20.01.2020, Zahl römisch 40 , sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Die Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier) und sprach aus, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf). Unter Spruchpunkt römisch sechs sprach die Behörde aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 11.02.2020, L507 2151303 3/3E, als unbegründet ab. Der dagegen erhobenen Revision gab der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 31.08.2020, Ra 2020/18/0102, statt und hob das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf. In der Folge gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 13.01.2022, W287 2151303-3/24E, der Beschwerde statt und behob den Bescheid vom 20.01.
  6. Dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verneint habe, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers einen glaubhaften Kern aufweise, sei unrechtmäßig gewesen; entschiedene Sache liege nicht vor. Daraufhin wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 30.09.2022, Zahl XXXX , den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 10.07.2019 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II). Die belangte Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak aus (Spruchpunkt V) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI). Daraufhin wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 30.09.2022, Zahl römisch 40 , den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 10.07.2019 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Die belangte Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak aus (Spruchpunkt römisch fünf) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch sechs). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 08.03.2023, W287 2151303-4/9E, als unbegründet ab. Zu einem allfälligen Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers und seiner Integration in Österreich stellte das Bundesverwaltungsgericht fest: „Der Beschwerdeführer hält sich seit Juli 2015 durchgehend in Österreich auf und lebte bis 11.10.2016 von Leistungen der Grundversorgung für Asylwerber. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer erhält privat von einer Bekannten ca eineinhalb Stunden pro Woche Deutschunterricht. Er kann sich nur auf sehr einfachem Niveau auf Deutsch verständigen. Er hat bislang keine Deutschprüfung abgelegt und auch kein offizielles Zertifikat über den Besuch eines Deutschkurses erworben. Der Beschwerdeführer ist kein Mitglied in einem Verein und absolviert keine Ausbildung in Österreich. Er verfügt über einen Freundeskreis, besonders enge Verbindungen konnten jedoch nicht festgestellt werden. In Österreich leben keine Verwandten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer wurde Anfang des Jahres 2023 bei der Österreichischen Gesundheitskasse als geringfügig beschäftigt angemeldet. Es konnte nicht festgestellt werden, bei welchem Unternehmen und in welchem Umfang der Beschwerdeführer tätig ist und ob dafür eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde.“ (BVwG, 08.03.2023, W287 2151303-4/9E) Die gegen das Erkenntnis erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 08.08.2023, Ra 2023/19/0137, zurück. 1.
  7. Am 02.11.2023 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren - den gegenständlichen - Antrag auf internationalen Schutz. 1.3.
  8. Diesen Antrag auf internationalen Schutz wies die belangte Behörde zunächst mit Bescheid vom 19.12.2023, Zahl XXXX , sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I und II). Die Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV) und sprach aus, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt V). Unter Spruchpunkt VI sprach die Behörde aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. 1.3.
  9. Diesen Antrag auf internationalen Schutz wies die belangte Behörde zunächst mit Bescheid vom 19.12.2023, Zahl römisch 40 , sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Die Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier) und sprach aus, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf). Unter Spruchpunkt römisch sechs sprach die Behörde aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 11.01.2024, L529 2151303-5/6E, gemäß § 28 Abs 3 VwGVG statt, behob den Bescheid und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurück. Dafür waren insbesondere folgende Erwägungen maßgeblich: Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 11.01.2024, L529 2151303-5/6E, gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG statt, behob den Bescheid und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurück. Dafür waren insbesondere folgende Erwägungen maßgeblich: „Im gegenständlichen Fall ist die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens insofern unterblieben, als die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen ist. Wie in der Beschwerde zutreffend aufgezeigt wurde, mangelt es der dem Beschwerdeführer zugestellten 13-seitigen Bescheidausfertigung an jeglichem Begründungswert. Dem bekämpften Bescheid ist nicht einmal im Ansatz zu entnehmen, auf Basis welcher Feststellungen das BFA zu der rechtlichen Beurteilung gelangt ist und welche zu der spruchgemäßen Entscheidung (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz, Nichterteilung der Aufenthaltsberechtigung, Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise) geführt haben. Die Behörde hat es gänzlich unterlassen, in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammenzufassen, sodass nicht ersichtlich ist, ob ein Ermittlungsverfahren überhaupt stattgefunden hat. Daher sind im vorliegenden Verfahren jedenfalls krasse bzw. besonders gravierende Ermittlungslücken gegeben und wird es Aufgabe der belangten Behörde sein, sich im fortgesetzten Verfahren mit dem (dritten) Antrag des BF auf internationalen Schutz neuerlich zu befassen.“ (BVwG 11.01.2024, L529 2151303-5/6E) 1.3.
  10. In der Erstbefragung, die in seiner Muttersprache (Arabisch) stattfand, gab der Beschwerdeführer an, dass er auch Deutsch spreche (AS 9). Die belangte Behörde verschaffte sich im Verfahren keinen (unmittelbaren) Eindruck von den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers (AS 53 ff, 245 ff). Der Beschwerdeführer legte bereits im behördlichen Verfahren (in Kopie) eine Einstellungszusage (AS 79), zwei Unterstützungs-/Empfehlungsschreiben (AS 241, 243), einen österreichischen Führerschein (AS 265) sowie ein Schriftstück vom 28.06.2024, wonach er das Modul „mündliche Prüfung ÖSD Zertifikat A1“ bestanden habe (AS 267), vor. Der Beschwerde waren weitere Unterstützungs-/Empfehlungsschreiben angeschlossen (AS 504, 509). 1.3.
  11. Unter der Überschrift „Von Ihnen vorgelegte Beweismittel“ werden im angefochtenen Bescheid nicht sämtliche Bescheinigungsmittel, die der Beschwerdeführer tatsächlich vorlegte (vgl. 1.3.2.), berücksichtigt.1.3.
  12. Unter der Überschrift „Von Ihnen vorgelegte Beweismittel“ werden im angefochtenen Bescheid nicht sämtliche Bescheinigungsmittel, die der Beschwerdeführer tatsächlich vorlegte vergleiche 1.3.2.), berücksichtigt. Zu einem allfälligen Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers, seiner Integration in Österreich und zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid (im Wesentlichen) aus: „[Feststellungen:] Sie befinden sich seit dem Jahr 2015 in Österreich. Sie haben in Österreich keine Angehörigen bzw. Verwandten. Sie haben keine sozialen Kontakte, die Sie an Österreich binden. Sie sind in Österreich nicht berufstätig. Sie besuchen in Österreich keinen Deutschkurs, Sie sprechen nicht Deutsch. Sie sind weder Mitglied in einem Verein noch einer Organisation im Bundesgebiet. Ein Großteil Ihrer Angehörigen lebt noch in Ihrem Heimatland. […] [Beweiswürdigung:] Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte und angesichts des Umstandes, dass Sie zu Ihrem Privat- und Familienleben plausible Angaben getätigt haben, geht das Bundesasylamt von deren Richtigkeit aus. Sie sind alleine in das österreichische Bundesgebiet eingereist. […] [rechtliche Beurteilung:] Für Ihre Person bedeutet das: Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie.Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichert dem Einzelnen zudem einen Bereich, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann. Es befinden sich keine Verwandten in Österreich. Im Verfahren konnten keine sonstigen Personen festgestellt werden, mit welchen Sie im gemeinsamen Haushalt leben oder zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis besteht oder mit welchen ein im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Familienleben geführt wird. Die Außerlandesbringung stellt daher insgesamt keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens dar.Im Verfahren konnten keine sonstigen Personen festgestellt werden, mit welchen Sie im gemeinsamen Haushalt leben oder zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis besteht oder mit welchen ein im Sinne des Artikel 8, EMRK relevantes Familienleben geführt wird. Die Außerlandesbringung stellt daher insgesamt keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens dar. Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichert dem Einzelnen zudem einen Bereich innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann (EKMR Brüggemann u. Scheuten). Zweifellos sind aus der Dauer Ihres bisherigen Aufenthalts und der Tatsache, dass Sie sich ins Bundesgebiet begeben haben bzw. das Interesse erkennen lassen weiterhin hier zu verweilen, private Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet ableitbar. Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ausgangspunkt der Abwägung ist die Verankerung im Aufenthaltsstaat und die Konsequenzen der Außerlandesbringung für etwaige familiäre Bindungen.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ausgangspunkt der Abwägung ist die Verankerung im Aufenthaltsstaat und die Konsequenzen der Außerlandesbringung für etwaige familiäre Bindungen. Hiefür können insbesondere folgende Umstände bedeutend sein, wie etwa die Dauer und Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes; Intensität der familiären Bindungen, insbesondere Dauer der Ehe und die Anzahl sowie das Alter der Kinder; Konsequenzen der Beeinträchtigungen dieser Bindungen (z.B. bei Kindern, bei Behinderten); reale Möglichkeit, das Familienleben anderswo zu führen, die aufgrund rechtlicher Hindernisse aber auch infolge Unzumutbarkeit für die mit betroffenen Familienmitglieder fehlen kann; begangene strafbare Handlungen, Rückfälle. Demgegenüber stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Demgegenüber stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva). Es ist nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer Ausweisung bzw. einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Es ist Ihnen auf Grund geltender Rechtslage (§ 21 NAG) und aufgrund Ihrer illegaler Einreise nicht möglich Ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, was aufgrund der fehlenden Subsumierbarkeit des hier vorliegenden Sachverhaltes unter die Ausnahmen des § 21

(2)NAG auch den offenkundigen Willen des Gesetzgebers entspricht, weshalb Sie schon allein deshalb schon eine Ausreiseverpflichtung trifft und daher mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorzugehen ist. Der EGMR führte zu diesem Themenkreis auf seine Vorjudikatur (Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom
  1. Jänner 2006, Zahl 50435/99) verweisend aus, dass Personen, welche die Behörden eines (Vertrags-)Staates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Es könnte eine aufenthaltsbeendende Maßnahme allenfalls insbesondere dann eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen, wenn Sie zum Zeitpunkt Ihrer Einreise nach Österreich vernünftiger Weise erwarten konnten, Ihr Familien- oder Privatleben in Österreich weiterzuführen. Vgl. dazu auch die nationale Höchstgerichtliche Judikatur, va VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 sowie VfGH 17.03.2005, G78/
  2. Konnten Sie zum Zeitpunkt der Einreise hiervon vernünftiger Weise nicht ausgehen, so erscheinen Sie im Sinne des Art. 8 EMRK grundsätzlich nicht schützenswert. Da Sie die beschwerliche Art (im Sinne hoher Kosten und Unwägbarkeiten bzw. Unsicherheiten und Gefahren) der illegalen Einreise etwa der legalen Antragsstellung bei einer Vertretungsbehörde vorzogen bzw. dies erst gar nicht versuchten, ist davon auszugehen, dass Sie selbst nicht von der Möglichkeit der legalen Einreise ins Bundesgebiet ausgehen konnten und faktisch auch nicht ausgegangen sind, wodurch die voranstehenden Ausführungen vollinhaltlich auf Ihren Fall anwendbar sind.Es ist nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer Ausweisung bzw. einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Es ist Ihnen auf Grund geltender Rechtslage (Paragraph 21, NAG) und aufgrund Ihrer illegaler Einreise nicht möglich Ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, was aufgrund der fehlenden Subsumierbarkeit des hier vorliegenden Sachverhaltes unter die Ausnahmen des Paragraph 21,
(2)NAG auch den offenkundigen Willen des Gesetzgebers entspricht, weshalb Sie schon allein deshalb schon eine Ausreiseverpflichtung trifft und daher mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorzugehen ist. Der EGMR führte zu diesem Themenkreis auf seine Vorjudikatur (Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99) verweisend aus, dass Personen, welche die Behörden eines (Vertrags-)Staates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Es könnte eine aufenthaltsbeendende Maßnahme allenfalls insbesondere dann eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen, wenn Sie zum Zeitpunkt Ihrer Einreise nach Österreich vernünftiger Weise erwarten konnten, Ihr Familien- oder Privatleben in Österreich weiterzuführen. Vgl. dazu auch die nationale Höchstgerichtliche Judikatur, va VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 sowie VfGH 17.03.2005, G78/04. Konnten Sie zum Zeitpunkt der Einreise hiervon vernünftiger Weise nicht ausgehen, so erscheinen Sie im Sinne des Artikel 8, EMRK grundsätzlich nicht schützenswert. Da Sie die beschwerliche Art (im Sinne hoher Kosten und Unwägbarkeiten bzw. Unsicherheiten und Gefahren) der illegalen Einreise etwa der legalen Antragsstellung bei einer Vertretungsbehörde vorzogen bzw. dies erst gar nicht versuchten, ist davon auszugehen, dass Sie selbst nicht von der Möglichkeit der legalen Einreise ins Bundesgebiet ausgehen konnten und faktisch auch nicht ausgegangen sind, wodurch die voranstehenden Ausführungen vollinhaltlich auf Ihren Fall anwendbar sind. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich im Urteil vom 8. April 2008 (rk. 8.Juli 2008), NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 zum Fall einer seit 27.10.1998 als Asylwerberin im Vereinigten Königreich (UK) aufhältigen ugandischen Staatsangehörigen mit der Frage der Interessensabwägung zwischen einem während des Asylverfahrens begründeten Privatleben und dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle und damit verbundenen Abschiebung erfolgloser Asylwerber im Hinblick auf Artikel 8 EMRK auseinandergesetzt. Die zuständige Kammer des EMGR kommt im Hinblick auf Artikel 8 EMRK zu dem Schluss, dass es nicht erforderlich ist, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob (in diesem Fall) durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist. Dies begründet sie damit, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle NICHT dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre. Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war. Die Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.Die zuständige Kammer des EMGR kommt im Hinblick auf Artikel 8 EMRK zu dem Schluss, dass es nicht erforderlich ist, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob (in diesem Fall) durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Artikel 8, EMRK entstanden ist. Dies begründet sie damit, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle NICHT dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre. Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war. Die Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig. Die zuständige Kammer des EGMR differenziert im Hinblick auf die Interessenabwägung zwischen dem Privatleben eines Fremden und dem öffentlichen Interesse an einer Ausweisung bzw. einer aufenthaltsbeendende Maßnahme ausdrücklich zwischen im Aufenthaltsstaat rechtsmäßig niedergelassenen und bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber vorübergehend zum Aufenthalt berechtigten Fremden. Dies ist insofern im Einklang mit der österreichischen höchstgerichtlichen Judikatur als sowohl VwGH als auch VfGH von einer unterschiedlichen Gewichtung der Interessen eines bislang legal aufhältigen Fremden und eines bloß aufgrund seines Asylantrags zum Aufenthalt berechtigten Fremden ausgehen (Vgl. ua VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 sowie VfGH 17.03.2005, G78/04). Kern dieser Erwägungen ist somit die Frage, ob bzw. in welchem Zeitraum der Betreffende Fremde zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war bzw. ist. Ihre persönliche Situation stellt sich nun so dar, dass sich die Dauer Ihres Aufenthalts auf Ihnen zurechenbare Handlungen, wie das Stellen eines letztlich unbegründeten und zurückgewiesenen Antrages auf internationalen Schutz beschränkt. Es kam Ihnen im Zeitraum Ihres Aufenthalts im Bundesgebiet NIE ein (nicht auf das Asylrecht begründetes) und dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu, realistischerweise konnten Sie auch nicht davon ausgehen, dass Ihnen ein anderweitiges Aufenthaltsrecht zukommen würde, wodurch auch dieser Tatbestand vollinhaltlich auf Ihren konkreten Fall anwendbar ist. Eine gegenteilige Ansicht widerspräche den Bestimmungen des Fremdenrechts, welche den Zuzug von Fremden ins Bundesgebiet regeln und würde in letzter Konsequenz bedeuten, dass diese Bestimmungen durch den faktischen Vollzug des Fremdenrechts durch Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle in der Rechtswirklichkeit de facto außer Kraft gesetzt werden würden. Es wird besonders darauf hingewiesen, dass es sich im gegenständlichen Fall um kein durch besondere Umstände qualifiziertes privates Interesse an einem Aufenthalt im Bundesgebiet handelt, welches im Einzelfall zu einem anderen Resultat führen könnte. Wie bereits angeführt, sind die Dauer Ihres Aufenthalts und die daraus resultierenden privaten Interessen ausschließlich auf Ihre eigenen, in letzter Konsequenz rechtswidrigen Handlungen zurückzuführen, was unter Berücksichtigung prozessualer Grundsätze kein Recht auf Schutz Ihres privaten Interesses an einem dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet ergibt. Die gegenteilige Ansicht würde dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung bzw. eine illegale Einreise unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen, was zu einer unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip).Die gegenteilige Ansicht würde dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung bzw. eine illegale Einreise unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen, was zu einer unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde vergleiche hierzu auch das Estoppel-Prinzip). Abgesehen davon, dass Ihnen bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt Ihres Verfahrens bewusst sein musste, dass Ihnen weder ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht in Österreich zukommen werde, ebenso wenig wie eine auf das Asylgesetz gestützte Aufenthaltsberechtigung, vermochten Sie im Verfahren auch keine besonders gewichtigen privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich aufzuzeigen. Eine den Schutz des Privatlebens auslösende Verbindung kann insbesondere für solche Ausländer in Betracht kommen, deren Bindung an Österreich aufgrund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse mit gleichzeitiger Entfremdung vom Heimatland quasi Österreichern gleichzustellen ist. Ihre Situation ist dadurch gekennzeichnet, dass Österreich faktisch das Land ist, zu dem sie gehören, während sie mit ihrem Heimatland nur noch das formale Band der Staatsbürgerschaft verbindet (EGMR 26.03.1993 im Fall Beldjondi und vom 26.09.1997 im Fall Mehemi gg. Frankreich). Voraussetzung dafür wird sein, dass das Privat- und Familienleben in Österreich fest verankert ist, was in Ihrem Fall offensichtlich nicht der Fall ist. Der Besuch eines Deutschkurses oder eine Berufsausbildung allein wird noch kein schützenswertes Privatleben begründen. In Ihrem Fall liegen insbesondere auch keine konkreten Hinweise vor, dass Sie aufgrund Ihrer persönlichen Situation in die hiesigen Verhältnisse hineingewachsen sind, unter gleichzeitiger Entfremdung von Ihrem Heimatland. Insbesondere sprechen Sie nach wie vor die in Ihrem Heimatland gesprochenen Sprachen besser als Deutsch, was sich schon allein daraus ergibt, dass die Einvernahmen bzw. Befragungen im gegenständlichen Asylverfahren nur unter Beiziehung von geeigneten Dolmetschern möglich war. Es ist weiters darauf hinzuweisen, dass Ihr privates Interesse an einem Aufenthalt in Österreich dadurch gemindert ist, dass allfällige integrationsbegründende Umstände während eines Aufenthalts erworben wurden, der (bloß) auf einem oder mehreren (von Anfang
  1. an)nicht berechtigten Asylantrag oder Asylanträgen beruhte (vgl. z.B. VwGH vom 31.03.2008, Zl. 2008/21/0081 bis 0084). Bereits am 23.01.2020 erging in Ihrem Fall eine erste negative Entscheidung des Bundesamtes. Sie durften daher spätestens ab diesem Zeitpunkt nicht darauf vertrauen, ein dauerndes Aufenthaltsrecht in Österreich zu erlangen und es sind daher alle in der Folge gesetzten Integrationsschritte unter diesem Aspekt in ihrem Gewicht maßgeblich reduziert (vgl. z.B. VwGH vom 31.03.2008, 2007/21/0477). Eine fortgeschrittene familiäre, gesellschaftliche oder berufliche Integration in Österreich ist zudem in Ihrem Fall nicht ersichtlich. Dem Aspekt einer allenfalls zu berücksichtigenden Verankerung in Österreich kommt somit kein bedeutsames Gewicht zu Ihren Gunsten zu.Es ist weiters darauf hinzuweisen, dass Ihr privates Interesse an einem Aufenthalt in Österreich dadurch gemindert ist, dass allfällige integrationsbegründende Umstände während eines Aufenthalts erworben wurden, der (bloß) auf einem oder mehreren (von Anfang
  2. an)nicht berechtigten Asylantrag oder Asylanträgen beruhte vergleiche z.B. VwGH vom 31.03.2008, Zl. 2008/21/0081 bis 0084). Bereits am 23.01.2020 erging in Ihrem Fall eine erste negative Entscheidung des Bundesamtes. Sie durften daher spätestens ab diesem Zeitpunkt nicht darauf vertrauen, ein dauerndes Aufenthaltsrecht in Österreich zu erlangen und es sind daher alle in der Folge gesetzten Integrationsschritte unter diesem Aspekt in ihrem Gewicht maßgeblich reduziert vergleiche z.B. VwGH vom 31.03.2008, 2007/21/0477). Eine fortgeschrittene familiäre, gesellschaftliche oder berufliche Integration in Österreich ist zudem in Ihrem Fall nicht ersichtlich. Dem Aspekt einer allenfalls zu berücksichtigenden Verankerung in Österreich kommt somit kein bedeutsames Gewicht zu Ihren Gunsten zu. Die Ausweisung des mehr als sieben Jahre in Österreich aufhältigen Beschwerdeführers, der einer geregelten Beschäftigung auf Werkvertragsbasis nachgeht, weshalb sich sein Aufenthalt im Bundesgebiet als finanziell abgesichert erweist, stellt zwar einen Eingriff in sein Privatleben dar. Angesichts der insgesamt jedoch nicht sehr stark ausgeprägten Integration des Beschwerdeführers (keine Bezugspersonen in Österreich) ist die Auffassung der belangten Behörde, die Ausweisung sei zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens dringend geboten, allerdings nicht zu beanstanden. (VwGH vom 17.11.2005, 2005/21/370). Ihre Aufenthaltsdauer in Österreich geht ebenso nicht über die vorstehend angeführte Vergleichsentscheidung des VwGH hinaus, diese hat sich zudem ausschließlich auf der Basis einer unberechtigten Antragstellung auf internationalen Schutz ergeben, was Ihre Interessen im Hinblick auf ein relevantes Privatleben nicht zu verstärken vermag. Auch ist in Ihrem Fall der bisherige Aufenthalt nicht aufgrund einer den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerung begründet. Auch ist darauf hinzuweisen, dass Sie den überwiegenden Teil Ihres bisherigen Lebens nicht in Österreich verbracht haben. Der EGMR geht von einem schützenswerten Privatleben aus, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens im Gastland zugebracht hat (wie im Fall Sisojeva u.a. vs. Lettland, 16.06.2005) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen zum Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat in der Intensität deutlich übersteigen (EGMR 30.11.1999, Baghli vs. Frankreich). Die vom EGMR angeführten und im Sinne eines schützenswerten Privatlebens relevanten Sachverhalte liegen in Ihrem Fall nicht vor. Insbesondere haben Sie den größten Teil Ihres Lebens nicht in Österreich verbracht. Sie sind in Österreich auch nicht Mitglied in Vereinen oder Organisationen und verfügen in Österreich über keine gewichtigen und besonders berücksichtigungswürdigen familiären, verwandtschaftlichen oder sonstigen Anknüpfungspunkte, weswegen unter diesen Gesichtspunkten eine Außerlandesbringung aus Österreich keinen gravierenden Eingriff in Ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens darstellt. Der VwGH hat weiters folgendes ausgeführt: Verfügt der Fremde über einen gesicherten Unterhalt und ist er nicht straffällig geworden, so bewirken diese Umstände keine relevante Verstärkung seiner persönlichen Interessen. Vielmehr stellen das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme dar (VwGH 13.01.1994, 93/18/0281). Nachdem Sie in Österreich nicht berufstätig sind, wodurch auch nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden kann, vermögen die vorstehend angeführten Aspekte (Unterhalt, Straffälligkeit) keinesfalls eine Stärkung Ihrer persönlichen Interessen zu bewirken. In einer Gesamtabwägung der öffentlichen und privaten Interessen ist somit zusammengefasst festzuhalten, dass zusätzlich zum oben angeführten und besonders gewichtigen öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, welchem nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, die weiteren Aspekte hinzukommen, - dass Sie nicht die Möglichkeit haben, Ihren Aufenthalt vom Inland her zu legalisieren, - dass Sie illegal nach Österreich eingereist sind, - dass Sie zum Zeitpunkt Ihrer Einreise nach Österreich vernünftiger Weise nicht erwarten konnten, Ihr Familien- oder Privatleben in Österreich weiterzuführen, - dass Ihr im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Familien- bzw. Privatleben ausschließlich auf der Basis eines Asylverfahrens und nicht aufgrund eines nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht entstanden ist,- dass Ihr im Sinne des Artikel 8, EMRK relevantes Familien- bzw. Privatleben ausschließlich auf der Basis eines Asylverfahrens und nicht aufgrund eines nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht entstanden ist, - dass Ihnen während der gesamten Aufenthaltsdauer in Österreich Ihr unsicherer Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, - dass Sie den überwiegenden Teil Ihres bisherigen Lebens nicht in Österreich verbracht haben, - dass in Ihrem Fall keine Aufenthaltsverfestigung in Österreich –unter gleichzeitiger Entfremdung vom Heimatland- gegeben ist, - dass der bisherige Aufenthalt nicht aufgrund einer den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerung begründet ist, - dass Sie in Österreich nicht berufstätig und somit nicht selbsterhaltungsfähig sind - und dass in Ihrem Fall auch keine einer Außerlandesbringung entgegenstehenden familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte bestehen. Den vorstehend angeführten Aspekten steht der Wunsch an einem Verbleib in Österreich gegenüber, welcher für sich genommen kein bedeutsames Gewicht im Sinne des Art. 8 EMRK bewirkt. Weiters hat sich die zu Ihren Gunsten zu wertende Gesamtdauer Ihres Aufenthalts in Österreich lediglich auf Basis mehrerer Asylverfahren –einschließlich der Ergreifung von Rechtsmitteln- ergeben, was ebenfalls kein besonderes und zu Ihren Gunsten zu wertendes Gewicht im Hinblick auf ein relevantes Familien- und Privatleben in Österreich bewirkt. Berücksichtigt man weiters die im vorstehenden Absatz angeführten Aspekte, einschließlich Ihres sonstigen Vorbringens im Verfahren, ergeben sich auch unter diesen Gesichtspunkten keine besonders gewichtigen und zu Ihren Gunsten zu wertenden Sachverhalte im Hinblick auf ein im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Familien- und Privatleben in Österreich.Den vorstehend angeführten Aspekten steht der Wunsch an einem Verbleib in Österreich gegenüber, welcher für sich genommen kein bedeutsames Gewicht im Sinne des Artikel 8, EMRK bewirkt. Weiters hat sich die zu Ihren Gunsten zu wertende Gesamtdauer Ihres Aufenthalts in Österreich lediglich auf Basis mehrerer Asylverfahren –einschließlich der Ergreifung von Rechtsmitteln- ergeben, was ebenfalls kein besonderes und zu Ihren Gunsten zu wertendes Gewicht im Hinblick auf ein relevantes Familien- und Privatleben in Österreich bewirkt. Berücksichtigt man weiters die im vorstehenden Absatz angeführten Aspekte, einschließlich Ihres sonstigen Vorbringens im Verfahren, ergeben sich auch unter diesen Gesichtspunkten keine besonders gewichtigen und zu Ihren Gunsten zu wertenden Sachverhalte im Hinblick auf ein im Sinne des Artikel 8, EMRK relevantes Familien- und Privatleben in Österreich. In Ihrem Fall ist weiters davon auszugehen, dass Sie auch die Möglichkeit haben, sich in Bangladesch ein relevantes Familien- und/oder Privatleben aufzubauen, nachdem Sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden. Dass Sie offensichtlich keine Probleme haben, sich mit den Lebensgewohnheiten und den Gegebenheiten in einem Land außerhalb Ihrer Heimat zurechtzufinden, haben Sie durch Ihren Aufenthalt in Österreich unter Beweis gestellt. Unter Berücksichtigung des gesamten Sachverhalts haben sich für das Bundesamt keine Anhaltspunkte ergeben, dass es Ihnen -nach einer üblichen Anpassungsphase- nicht möglich sein sollte, sich in die Lebensgewohnheiten und Lebensverhältnisse in Bangladesch einzufinden. Aufgrund dieser Überlegungen und einer Gesamtabwägung der Interessen ist daher festzustellen, dass Ihren im Sinne des Art. 8 EMRK relevanten Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Österreich ein wesentlich geringerer Stellenwert zukommt, als dem wichtigen öffentlichen Interesse an einer Beendigung Ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet, nachdem die zu Ihren Gunsten zu wertenden Aspekte kein besonderes Gewicht zu entfalten vermögen.Aufgrund dieser Überlegungen und einer Gesamtabwägung der Interessen ist daher festzustellen, dass Ihren im Sinne des Artikel 8, EMRK relevanten Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Österreich ein wesentlich geringerer Stellenwert zukommt, als dem wichtigen öffentlichen Interesse an einer Beendigung Ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet, nachdem die zu Ihren Gunsten zu wertenden Aspekte kein besonderes Gewicht zu entfalten vermögen. Daher ist die Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1-3 BFA-VG zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG hat zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig ist (§ 58 Abs. 2 AsylG).“ (AS 329, 437, 441 ff)Daher ist die Rückkehrentscheidung nach Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG hat zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig ist (Paragraph 58, Absatz 2, AsylG).“ (AS 329, 437, 441
  3. ff)1.3.4. In der Beschwerde werden unter anderem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung angeregt (AS 490) und anhand des Sachverhalts sowie höchstgerichtlicher Rechtsprechung argumentiert, dass die Rückkehrentscheidung bzw. deren Vollzug gegen Art 8 EMRK verstoße (AS 490 f, 496 ff). 1.3.4. In der Beschwerde werden unter anderem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung angeregt (AS 490) und anhand des Sachverhalts sowie höchstgerichtlicher Rechtsprechung argumentiert, dass die Rückkehrentscheidung bzw. deren Vollzug gegen Artikel 8, EMRK verstoße (AS 490 f, 496 ff). 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen waren ohne Weiteres auf Grundlage des von der belangten Behörde vorgelegten Akts sowie der Akten des Bundesverwaltungsgerichts zu den Zahlen 2151303-1, 2151303-3, 2151303-4, 2151303-5 und 2151303-6 treffen. Die jeweiligen Aktenbestandteile sind bei den Feststellungen, soweit möglich, unter Nennung der Aktenseiten, Schriftstücke, Geschäftszahlen und Ordnungszahlen angegeben. Einwände, dass die Akten unvollständig oder unrichtig wären, wurden nicht erhoben. Dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Hinweise aufgefallen, dass die Akten unvollständig oder bedenklich wären. Der Sachverhalt ist damit aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: 3.1. Zur Rechtslage: 3.1.1. Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs 1 Z 2 FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese gemäß § 16 Abs 4 BFA-VG durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen. Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, ist mit der Durchführung der Rückkehrentscheidung - gegebenenfalls auch über die Wochenfrist nach § 16 Abs 4 und § 18 Abs 5 BFA-VG 2014 hinaus - die gerichtliche Entscheidung über die aufschiebende Wirkung abzuwarten. Dies gilt in Fällen von Beschwerden gegen Rückkehrentscheidungen sowohl im asylrechtlichen Kontext als auch außerhalb des asylrechtlichen Kontextes (§ 18 Abs 2 BFA-VG); vgl. VwGH 13.12.2018, Ro 2018/18/0008, VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/01753.1.1. Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese gemäß Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen. Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, ist mit der Durchführung der Rückkehrentscheidung - gegebenenfalls auch über die Wochenfrist nach Paragraph 16, Absatz 4 und Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG 2014 hinaus - die gerichtliche Entscheidung über die aufschiebende Wirkung abzuwarten. Dies gilt in Fällen von Beschwerden gegen Rückkehrentscheidungen sowohl im asylrechtlichen Kontext als auch außerhalb des asylrechtlichen Kontextes (Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG); vergleiche VwGH 13.12.2018, Ro 2018/18/0008, VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0175 Gemäß § 17 Abs 1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist (Z 1) oder eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht (Z 2), binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist (Ziffer eins,) oder eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht (Ziffer 2,), binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt. Ein Ablauf der Frist nach § 17 Abs 1 BFA-VG steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (§ 17 Abs 4 BFA-VG).Ein Ablauf der Frist nach Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (Paragraph 17, Absatz 4, BFA-VG). Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es – im Sinne einer Grobprüfung – von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben des Beschwerdeführers als „vertretbare Behauptungen“ zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen. 3.1.2. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 52 Abs 2 Z 2 FPG ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist auch eine (negative) Entscheidung über einen Folgeantrag grundsätzlich mit einer Entscheidung über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs 2 Z 2 FPG stellt auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar. Vgl. mwN VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0287.3.1.2. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist auch eine (negative) Entscheidung über einen Folgeantrag grundsätzlich mit einer Entscheidung über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stellt auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar. Vgl. mwN VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0287. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, darf diese nur erlassen werden, wenn dies zur Erreichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. In § 9 Abs 2 BFA-VG werden demonstrativ Kriterien genannt, die bei der entsprechenden Prüfung zu berücksichtigen sind. Gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, darf diese nur erlassen werden, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. In Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG werden demonstrativ Kriterien genannt, die bei der entsprechenden Prüfung zu berücksichtigen sind. Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Der Begriff des Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK ist weit zu verstehen; er kann neben der Kernfamilie etwa auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215) sowie faktische Familienbindungen umfassen, bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen – etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder – äußern können; vgl. mwN VwGH 29.11.2017, Ra 2017/18/0425.Der Begriff des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ist weit zu verstehen; er kann neben der Kernfamilie etwa auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215) sowie faktische Familienbindungen umfassen, bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen – etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder – äußern können; vergleiche mwN VwGH 29.11.2017, Ra 2017/18/0425. Unter dem Privatleben im Sinne des Art 8 EMRK sind persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen zu verstehen; vgl. mwN Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA
(2017), S 290 sowie Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht
(2016), S 99).Unter dem Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK sind persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen zu verstehen; vergleiche mwN Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA
(2017), S 290 sowie Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht
(2016), S 99). Der Verwaltungsgerichtshof hat unter anderem folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - als Anhaltspunkte dafür anerkannt, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Dazu zählen die Erwerbstätigkeit des Fremden (vgl. etwa VwGH 26.02.2015, Ra 2014/22/0025, VwGH 18.10.2012, 2010/22/0136, sowie VwGH 20.01.2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165, sowie VwGH 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253, sowie VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (vgl. VwGH 23.05.2012, 2010/22/0128, sowie (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) VwGH 09.09.2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0129, sowie VwGH 31.01.2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben (vgl. VwGH 10.12.2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten (vgl. das VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss (vgl. VwGH 16.10.2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie VwGH 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins (vgl. VwGH 31.01.2013, 2011/23/0365).Der Verwaltungsgerichtshof hat unter anderem folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - als Anhaltspunkte dafür anerkannt, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Dazu zählen die Erwerbstätigkeit des Fremden vergleiche etwa VwGH 26.02.2015, Ra 2014/22/0025, VwGH 18.10.2012, 2010/22/0136, sowie VwGH 20.01.2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165, sowie VwGH 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253, sowie VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen vergleiche VwGH 23.05.2012, 2010/22/0128, sowie (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) VwGH 09.09.2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben vergleiche VwGH 18.03.2014, 2013/22/0129, sowie VwGH 31.01.2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben vergleiche VwGH 10.12.2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten vergleiche das VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss vergleiche VwGH 16.10.2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie VwGH 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins vergleiche VwGH 31.01.2013, 2011/23/0365). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren; vgl. mwN VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/
  1. Im Einzelnen ergibt sich für die Bedachtnahme auf die Aufenthaltsdauer aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs Folgendes: Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu; z. B. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/
  2. Eine Aufenthaltsdauer des Fremden bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Ausweisungsbescheides von etwa acht Jahren erweist sich nicht als so außergewöhnlich, dass ihm deshalb ein direkt aus Art 8 EMRK abgeleitetes Aufenthaltsrecht hätte zugestanden und deshalb von einer Ausweisung hätte Abstand genommen werden müssen; vgl. mwN VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/
  3. Erst bei einem (knapp unter) zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden kann regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich ausgegangen werden; vgl. VwGH 14.04.2016; Ra 2016/21/
  4. Schon in der Rechtsprechung des VwGH zu Ausweisungen nach § 53 Abs 1 FrPolG 2005 idF vor dem FrÄG 2011 wurde bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden wiederholt von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit von der Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung ausgegangen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden derartige Ausweisungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen; vgl. VwGH 16.12.2014, 2012/22/
  5. Diese Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof – jedenfalls bei „bei stärkerem Integrationserfolg“ – wiederholt auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag. Ein bereits über neuneinhalb Jahre dauernder Aufenthalt in Österreich ist entsprechend zu berücksichtigen; vgl. VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; siehe auch VwGH 30.07.2014, 2013/22/0226, VwGH 09.09.2014, 2013/22/0247, und VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/
  6. Ferner erachtet der Verwaltungsgerichtshof seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Aufenthalt auch in jenen Fällen für maßgeblich, in denen ein Inlandsaufenthalt von insgesamt mehr als zehnjähriger Dauer einmalig für wenige Monate unterbrochen wurde; vgl. mwN VwGH 15.01.2020, Ra 2017/22/
  7. In seiner Entscheidung vom 30.04.2021, Ra 2020/21/0357, hielt der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich fest, dass das Abstellen auf einen „stärkeren Integrationserfolg“ nicht bedeute, dass bei einem geringfügigen Unterschreiten der zehnjährigen Aufenthaltsdauer eine außergewöhnliche Integration erforderlich wäre, sondern nur, dass zu der bloßen Länge des Aufenthalts gewisse integrationsbegründende Umstände hinzukommen müssen, die darüber hinausgehen, dass die Zeit für eine Integration nur nicht überhaupt nicht genützt wurde. Solche über die bei einem mehr als zehnjährigen Aufenthalt verlangten Minimalerfordernisse hinausgehenden Integrationsmerkmale seien bei der Revisionswerberin schon angesichts ihrer Deutschkenntnisse (Deutschprüfung auf dem Niveau A2 und Absolvierung des ersten Teils des Deutschkurses B1) und der Arbeitsvorverträge vorgelegen. Trotz derartiger integrationsbegründender Aspekte sei dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses eines Fremden auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Diesbezüglich verwies der Verwaltungsgerichtshof auf VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005; siehe auch VwGH 28.11.2019, Ra 2018/19/0479, VwGH 10.09.2018, Ra 2018/19/0169, und VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/
  8. In der zuletzt genannten Entscheidung sprach der Verwaltungsgerichthof aus, dass die davor ergangene Judikatur zur (knapp) zehnjährigen Aufenthaltsdauer nur Konstellationen betroffen habe, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergeben habe; die „‘Zehn-Jahres-Grenze‘“ habe in der bisherigen Judikatur nur dann eine Rolle gespielt, wenn einem Fremden kein - massives - strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen war. Gesichtspunkte, die - in mehr oder weniger großem Ausmaß - typischerweise auf Personen zutreffen, die nach negativer Erledigung ihres Antrags auf internationalen Schutz einen langjährigen inländischen und zuletzt jedenfalls unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet aufweisen, würden hingegen per se nicht gegen die Anwendbarkeit der Judikatur, wonach bei einem (knapp unter) zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich ausgegangen werden könne, sprechen. Als solche Gesichtspunkte nannte der Verwaltungsgerichtshof einen auf eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz gestützten bzw. nach Abschluss des Verfahrens über den zweiten Antrag auf internationalen Schutz unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich. Derartigen Gesichtspunkten kommt für sich genommen noch kein entscheidungswesentliches Gewicht zu. Vgl. VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0357.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren; vergleiche mwN VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/
  9. Im Einzelnen ergibt sich für die Bedachtnahme auf die Aufenthaltsdauer aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs Folgendes: Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu; z. B. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/
  10. Eine Aufenthaltsdauer des Fremden bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Ausweisungsbescheides von etwa acht Jahren erweist sich nicht als so außergewöhnlich, dass ihm deshalb ein direkt aus Artikel 8, EMRK abgeleitetes Aufenthaltsrecht hätte zugestanden und deshalb von einer Ausweisung hätte Abstand genommen werden müssen; vergleiche mwN VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/
  11. Erst bei einem (knapp unter) zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden kann regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich ausgegangen werden; vergleiche VwGH 14.04.2016; Ra 2016/21/
  12. Schon in der Rechtsprechung des VwGH zu Ausweisungen nach Paragraph 53, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung vor dem FrÄG 2011 wurde bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden wiederholt von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit von der Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung ausgegangen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden derartige Ausweisungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen; vergleiche VwGH 16.12.2014, 2012/22/
  13. Diese Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof – jedenfalls bei „bei stärkerem Integrationserfolg“ – wiederholt auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag. Ein bereits über neuneinhalb Jahre dauernder Aufenthalt in Österreich ist entsprechend zu berücksichtigen; vergleiche VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; siehe auch VwGH 30.07.2014, 2013/22/0226, VwGH 09.09.2014, 2013/22/0247, und VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/
  14. Ferner erachtet der Verwaltungsgerichtshof seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Aufenthalt auch in jenen Fällen für maßgeblich, in denen ein Inlandsaufenthalt von insgesamt mehr als zehnjähriger Dauer einmalig für wenige Monate unterbrochen wurde; vergleiche mwN VwGH 15.01.2020, Ra 2017/22/
  15. In seiner Entscheidung vom 30.04.2021, Ra 2020/21/0357, hielt der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich fest, dass das Abstellen auf einen „stärkeren Integrationserfolg“ nicht bedeute, dass bei einem geringfügigen Unterschreiten der zehnjährigen Aufenthaltsdauer eine außergewöhnliche Integration erforderlich wäre, sondern nur, dass zu der bloßen Länge des Aufenthalts gewisse integrationsbegründende Umstände hinzukommen müssen, die darüber hinausgehen, dass die Zeit für eine Integration nur nicht überhaupt nicht genützt wurde. Solche über die bei einem mehr als zehnjährigen Aufenthalt verlangten Minimalerfordernisse hinausgehenden Integrationsmerkmale seien bei der Revisionswerberin schon angesichts ihrer Deutschkenntnisse (Deutschprüfung auf dem Niveau A2 und Absolvierung des ersten Teils des Deutschkurses B1) und der Arbeitsvorverträge vorgelegen. Trotz derartiger integrationsbegründender Aspekte sei dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses eines Fremden auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Diesbezüglich verwies der Verwaltungsgerichtshof auf VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005; siehe auch VwGH 28.11.2019, Ra 2018/19/0479, VwGH 10.09.2018, Ra 2018/19/0169, und VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/
  16. In der zuletzt genannten Entscheidung sprach der Verwaltungsgerichthof aus, dass die davor ergangene Judikatur zur (knapp) zehnjährigen Aufenthaltsdauer nur Konstellationen betroffen habe, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergeben habe; die „‘Zehn-Jahres-Grenze‘“ habe in der bisherigen Judikatur nur dann eine Rolle gespielt, wenn einem Fremden kein - massives - strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen war. Gesichtspunkte, die - in mehr oder weniger großem Ausmaß - typischerweise auf Personen zutreffen, die nach negativer Erledigung ihres Antrags auf internationalen Schutz einen langjährigen inländischen und zuletzt jedenfalls unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet aufweisen, würden hingegen per se nicht gegen die Anwendbarkeit der Judikatur, wonach bei einem (knapp unter) zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich ausgegangen werden könne, sprechen. Als solche Gesichtspunkte nannte der Verwaltungsgerichtshof einen auf eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz gestützten bzw. nach Abschluss des Verfahrens über den zweiten Antrag auf internationalen Schutz unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich. Derartigen Gesichtspunkten kommt für sich genommen noch kein entscheidungswesentliches Gewicht zu. Vgl. VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/
  17. In seiner Entscheidung vom 24.03.2025, Ra 2024/20/0729, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass es angesichts einer Aufenthaltsdauer von neun Jahren und knapp zehn Monaten und einer seit zwei Jahren bestehenden Beziehung zur einer asylberechtigten Fremden nicht hinreichend sei, einem Fremden lediglich den unsicheren Aufenthaltsstatus entgegenzuhalten. Überdies erachtete es der Verwaltungsgerichtshof im Falle eines derart langen Aufenthalts für wesentlich, abzuklären, worauf die lange Dauer der bisherigen Verfahren zurückzuführen sei. 3.1.
  18. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist es – sofern nicht ausnahmsweise ein eindeutiger Fall gegeben ist – grundsätzlich immer auch Aufgabe des Verwaltungsgerichts, sich vor Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Rahmen einer mündlichen Verhandlung selbst einen persönlichen Eindruck vom Fremden zu verschaffen; vgl. mwN 17.08.2023, Ra 2020/22/0168.3.1.
  19. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist es – sofern nicht ausnahmsweise ein eindeutiger Fall gegeben ist – grundsätzlich immer auch Aufgabe des Verwaltungsgerichts, sich vor Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Rahmen einer mündlichen Verhandlung selbst einen persönlichen Eindruck vom Fremden zu verschaffen; vergleiche mwN 17.08.2023, Ra 2020/22/
  20. Zur Frage eines in diesem Sinne eindeutigen Falls bei langer Aufenthaltsdauer entschied der Verwaltungsgerichtshof am 30.04.2021, Ra 2020/21/0357, dass die vom Verwaltungsgericht in seine Abwägung einbezogene zweifache Asylantragstellung der Fremden zwar grundsätzlich geeignet sei, die Aufenthaltsdauer zu relativieren. Der - innerhalb eines Monats rechtskräftig zurückgewiesene - Folgeantrag konnte die persönlichen Interessen der Fremden an einem Verbleib in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung aber nicht so maßgeblich schwächen, dass das Verwaltungsgericht trotz ihrer langen Aufenthaltsdauer - von rund neun Jahren und neun Monaten - insgesamt von einem eindeutigen Fall ausgehen hätte dürfen. Das Verwaltungsgericht hätte sich demnach - im Zuge der beantragten Beschwerdeverhandlung - einen persönlichen Eindruck von der Fremden verschaffen müssen, ehe es zu der Beurteilung gelangen durfte, die gebotene Interessenabwägung habe zu deren Lasten auszugehen. 3.
  21. Aus dieser Rechtslage folgt für den gegenständlichen Fall: Aufgrund des von der Behörde geführten Verfahrens, namentlich auch des angefochtenen Bescheids, und des Vorbringens in der gegenständlichen Beschwerde kann das Bundesverwaltungsgericht - im Rahmen der zum gegenwärtigen Zeitpunkt durchzuführenden Grobprüfung - das Vorbringen und die Bescheinigungsmittel nicht in der gebotenen Weise beurteilen, um eine Verletzung von Art 8 EMRK auszuschließen:Aufgrund des von der Behörde geführten Verfahrens, namentlich auch des angefochtenen Bescheids, und des Vorbringens in der gegenständlichen Beschwerde kann das Bundesverwaltungsgericht - im Rahmen der zum gegenwärtigen Zeitpunkt durchzuführenden Grobprüfung - das Vorbringen und die Bescheinigungsmittel nicht in der gebotenen Weise beurteilen, um eine Verletzung von Artikel 8, EMRK auszuschließen: Die belangte Behörde traf zwar im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt IV des Bescheids weitwendige Ausführungen, mit – nach der oben erörterten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs – wesentlichen Aspekten setzte sie sich jedoch nicht oder nur oberflächlich auseinander: So widerspricht beispielsweise die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht Deutsch spreche, seinen Angaben und den Feststellungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.03.2023, W287 2151303-4/9E. Eine schlüssige Beweiswürdigung fehlt insofern. Auf die „mündliche Prüfung ÖSD Zertifikat A1“ nahm die Behörde auch nicht Bedacht. Auch einen unmittelbaren Eindruck von den Deutschkenntnissen hatte sich die Behörde trotz mehrerer Einvernahmen nicht verschafft. Gänzlich unberücksichtigt blieb im Bescheid ferner der im verwaltungsbehördlichen Verfahren vom Beschwerdeführer vorgelegte österreichische Führerschein, welcher nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (ebenfalls) ein Integrationsmerkmal darstellt. Ebenso wenig ging die Behörde in der Interessenabwägung auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterstützungs-/Empfehlungsschreiben ein. In der Erörterung der von ihm vorgelegten Beweismittel fanden zudem nicht alle Bescheinigungsmittel Berücksichtigung. Die Behörde unterließ es ferner, sich in adäquater Weise mit der Dauer der (Asyl-)Verfahren des Beschwerdeführers und den dafür maßgeblichen Umständen auseinanderzusetzen. Sie vermeinte zwar, dass der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht in einer den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerung begründet sei. Sie legte aber nicht (nachvollziehbar) begründet dar, dass sie in der gebotenen Weise effektive Schritte zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung gesetzt habe, und ging auch nicht darauf ein, dass der Bescheid vom 19.12.2023, Zahl XXXX , deshalb behoben werden musste, weil es ihm an jeglichem Begründungswert fehlte, und dass bzw. weshalb sie nach der Behebung bis zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheids über 14 Monate verstreichen ließ.Die belangte Behörde traf zwar im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch vier des Bescheids weitwendige Ausführungen, mit – nach der oben erörterten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs – wesentlichen Aspekten setzte sie sich jedoch nicht oder nur oberflächlich auseinander: So widerspricht beispielsweise die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht Deutsch spreche, seinen Angaben und den Feststellungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.03.2023, W287 2151303-4/9E. Eine schlüssige Beweiswürdigung fehlt insofern. Auf die „mündliche Prüfung ÖSD Zertifikat A1“ nahm die Behörde auch nicht Bedacht. Auch einen unmittelbaren Eindruck von den Deutschkenntnissen hatte sich die Behörde trotz mehrerer Einvernahmen nicht verschafft. Gänzlich unberücksichtigt blieb im Bescheid ferner der im verwaltungsbehördlichen Verfahren vom Beschwerdeführer vorgelegte österreichische Führerschein, welcher nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (ebenfalls) ein Integrationsmerkmal darstellt. Ebenso wenig ging die Behörde in der Interessenabwägung auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterstützungs-/Empfehlungsschreiben ein. In der Erörterung der von ihm vorgelegten Beweismittel fanden zudem nicht alle Bescheinigungsmittel Berücksichtigung. Die Behörde unterließ es ferner, sich in adäquater Weise mit der Dauer der (Asyl-)Verfahren des Beschwerdeführers und den dafür maßgeblichen Umständen auseinanderzusetzen. Sie vermeinte zwar, dass der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht in einer den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerung begründet sei. Sie legte aber nicht (nachvollziehbar) begründet dar, dass sie in der gebotenen Weise effektive Schritte zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung gesetzt habe, und ging auch nicht darauf ein, dass der Bescheid vom 19.12.2023, Zahl römisch 40 , deshalb behoben werden musste, weil es ihm an jeglichem Begründungswert fehlte, und dass bzw. weshalb sie nach der Behebung bis zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheids über 14 Monate verstreichen ließ. Folglich kann – ohne eingehendere Prüfung in formeller und materieller Hinsicht sowie auch der Frage der Notwendigkeit einer Verhandlung – gegenwärtig nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung – und eine solche wurde mit dem angefochtenen Bescheid für zulässig befunden – eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 8 EMRK mit sich bringen würde. Es kann daher gegenwärtig nicht ausgeschlossen werden, dass bei einer genaueren Prüfung der konkreten Auswirkung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer letztlich eine Abschiebung in den in Aussicht genommenen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung (jedenfalls) von Art 8 EMRK bedeuten würde. Die für eine abschließende Beurteilung gebotene sorgfältige Prüfung kann im konkreten Fall nicht in der in § 17 Abs 1 BFA-VG statuierten Zeit erfolgen. Der Beschwerde war somit gemäß § 17 Abs 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Folglich kann – ohne eingehendere Prüfung in formeller und materieller Hinsicht sowie auch der Frage der Notwendigkeit einer Verhandlung – gegenwärtig nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung – und eine solche wurde mit dem angefochtenen Bescheid für zulässig befunden – eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK mit sich bringen würde. Es kann daher gegenwärtig nicht ausgeschlossen werden, dass bei einer genaueren Prüfung der konkreten Auswirkung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer letztlich eine Abschiebung in den in Aussicht genommenen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung (jedenfalls) von Artikel 8, EMRK bedeuten würde. Die für eine abschließende Beurteilung gebotene sorgfältige Prüfung kann im konkreten Fall nicht in der in Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG statuierten Zeit erfolgen. Der Beschwerde war somit gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  22. Ungeachtet dessen, ob die Voraussetzungen für den Entfall der mündlichen Verhandlung nach § 21 Abs 7 BFA-VG vorlagen, konnte das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls nach Abs 6a leg cit ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden (Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt).3.
  23. Ungeachtet dessen, ob die Voraussetzungen für den Entfall der mündlichen Verhandlung nach Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG vorlagen, konnte das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls nach Absatz 6 a, leg cit ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden (Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die für die Entscheidung relevanten Rechtsfragen sind entweder durch Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs geklärt oder von Vornherein klar. Vgl. die zitierten Entscheidungen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die für die Entscheidung relevanten Rechtsfragen sind entweder durch Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs geklärt oder von Vornherein klar. Vgl. die zitierten Entscheidungen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L527.2151303.6.01

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