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{'item': 'W152 2267703-1'}

Obsah (13)§ 3Art. 133§ 8§ 19§ 7§ 6§ 59§ 17Art. 130§§ 16§ 28§§ 4§ 20

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.04.2025 GeschäftszahlW152 2267703-1 Spruch, W152 2267703-1/18E W152 2267561-1/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden jeweils

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist jeweils

Art. 133Abs. 4 B-VG idg

F nicht zulässig.Die Revision ist jeweils

Artikel 133, Absatz 4, B-VG idg

F nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) sind Staatsangehörige Syriens. Der Erstbeschwerdeführer (in weiterer Folge: BF1) ist der Bruder des Zweitbeschwerdeführers (in weiterer Folge: BF2).
  2. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) sind Staatsangehörige Syriens. Der Erstbeschwerdeführer (in weiterer Folge: BF1) ist der Bruder des Zweitbeschwerdeführers , (in weiterer Folge: BF2). Beide reisten illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 23.10.2021 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte die Erstbefragung der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der BF1 an, im Jahr 2012 sei sein Vater mit der Familie vor dem Krieg in Syrien in die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) geflohen. Dort sei der BF1 zur Schule gegangen, jetzt habe sein Vater kein Geld mehr, um die Schule zu bezahlen. Daher habe er die BF nach Österreich geschickt, damit sie hier ein besseres Leben haben. Der BF1 habe alle Gründe genannt, warum er seine Heimat verlassen habe, es gebe keine weiteren Flucht- und Asylgründe. Zu seiner Rückkehrbefürchtung erklärte er nur, er könne nicht nach Syrien zurück, er habe dort nichts und niemanden. Der BF2 brachte hiezu vor, er sei 2012 mit seinen Eltern in die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) gegangen. Als er von der Schule „rausgeschmissen“ worden sei, hätte er diese verlassen sollen. Nachdem er wegen des Krieges nicht nach Syrien zurückkehren habe wollen, habe ihn sein Vater bis nach Albanien gebracht, damit er nach Europa weiterreisen könne. Auch er habe keine weiteren Flucht- und Asylgründe. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen erklärte er lediglich, er habe in Syrien niemanden und könne auch nicht in die VAE zurück, weshalb er in Österreich bleiben wolle bzw. müsse.
  3. Am 12.08.2022 wurden die BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen.
  4. Am 12.08.2022 wurden die BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl , (in der Folge: BFA) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte der BF1 im Wesentlichen vor, in Syrien gebe es noch Onkel und Tanten, und zwar in XXXX . Im Oktober 2012 sei der BF1 mit seiner Familie (Eltern und Geschwistern) in die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) ausgereist. Im Jahr 2019 habe sein Vater wegen Corona in den VAE seinen Job verloren, die Familie sei nach Syrien zurückgekehrt und habe in XXXX die Wohnung eines Onkels gemietet. Dort, wo sie gelebt hätten, habe sich in der Nähe eine militärische Einheit befunden, sie seien ständig von Schüssen betroffen gewesen und deshalb habe sein Vater sich entschieden, wieder in die Emirate zurückzukehren. Nach einem Monat oder 27 Tagen seien sie gemeinsam ausgereist.Dabei brachte der BF1 im Wesentlichen vor, in Syrien gebe es noch Onkel und Tanten, und zwar in römisch 40 . Im Oktober 2012 sei der BF1 mit seiner Familie (Eltern und Geschwistern) in die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) ausgereist. Im Jahr 2019 habe sein Vater wegen Corona in den VAE seinen Job verloren, die Familie sei nach Syrien zurückgekehrt und habe in römisch 40 die Wohnung eines Onkels gemietet. Dort, wo sie gelebt hätten, habe sich in der Nähe eine militärische Einheit befunden, sie seien ständig von Schüssen betroffen gewesen und deshalb habe sein Vater sich entschieden, wieder in die Emirate zurückzukehren. Nach einem Monat oder 27 Tagen seien sie gemeinsam ausgereist. Im September 2021 hätten sie die VAE verlassen, weil sie die Pässe und auch die ID-Karten nicht mehr verlängern hätten können, ihr Vater habe ihn und den BF2 bis nach Albanien begleitet. Ziel sei Österreich gewesen. In den anderen Ländern gebe es keine solche Zukunft. Der BF1 habe nie an Kampfhandlungen teilgenommen, habe sich nie politisch betätigt, sich nicht politisch geäußert oder seine politische Einstellung/Meinung öffentlich kundgetan. Auch sei er nicht festgenommen oder verhaftet und nie wegen seiner politischen Gesinnung, Religion oder Volksgruppe verfolgt worden. Gesucht werde er „wegen dem Militär“. Zum Fluchtgrund gab der BF1 an, im Jahr 2019 hätten sie von den VAE nach Syrien zurückkehren müssen, in Syrien aber nicht weiterleben können, weil sie einerseits zwischen den Fronten der Regierung und der Opposition gewesen wären und andererseits mit einer anderen Familie große Probleme gehabt hätten und von dieser mit Waffen angegriffen worden seien. Als sie Syrien im Jahr 2012 verlassen hätten, seien sie noch jung gewesen, deshalb hätten sie nicht gewusst, dass ein Racheakt im Spiel wäre. Da die Lage deshalb gefährlich geworden sei, habe sein Vater sich entschieden, wieder in die Emirate zurückzukehren. Außerdem würde man mit über 18 Jahren vom Militär gesucht. Der BF1 habe keinen persönlichen Kontakt mit Personen der Militärbehörde oder mit syrischen Behörden gehabt. In Syrien gebe es keine Zukunft für junge Menschen und es sei schwierig, dort zu leben. Der BF2 erklärte eingangs, er habe noch einen Großvater in XXXX . 2019 sei die Familie aus den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) nach Syrien zurückgekehrt und habe in einer von einem Onkel gemieteten Wohnung in XXXX gelebt. Der BF2 sei in Syrien nicht straffällig gewesen und nie von den Behörden festgenommen oder verhaftet worden, er werde auch nicht von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht. Er selbst sei noch zu jung gewesen, aber seine Brüder wären vom Militärdienst geflüchtet und hätten an Demonstrationen teilgenommen. Der BF2 erklärte eingangs, er habe noch einen Großvater in römisch 40 . 2019 sei die Familie aus den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) nach Syrien zurückgekehrt und habe in einer von einem Onkel gemieteten Wohnung in römisch 40 gelebt. Der BF2 sei in Syrien nicht straffällig gewesen und nie von den Behörden festgenommen oder verhaftet worden, er werde auch nicht von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht. Er selbst sei noch zu jung gewesen, aber seine Brüder wären vom Militärdienst geflüchtet und hätten an Demonstrationen teilgenommen. Zu seinem Fluchtgrund brachte der BF2 vor, im Jahr 2019 seien sie nach Syrien illegal zurückgereist. Wenn sie legal zurückgereist wären, wären sie festgenommen worden. Wenn sein Vater zurückgereist wäre, wäre er auch festgenommen worden. Die Familie habe ca. 20 Tage in der Wohnung in Syrien gelebt, sei plötzlich von einer Gruppe angegriffen worden und habe nicht gewusst, worum es gehe. Sein Vater habe recherchiert und erfahren, dass es sich um einen Racheakt handle und die Familie dann wieder in die Emirate zurückbringen lassen. Ausdrücklich bestätigte der BF2, dass der Vater 2019 nicht mit der Familie in Syrien gewesen sei. Dass die Mutter mit ihren Kindern 2019 nach Syrien gezogen wäre, begründete der BF2 damit, dass sein Vater wegen Corona seinen Job verloren habe und sie die Aufenthaltstitel nicht mehr verlängern hätten können. Zu seinem Fluchtgrund brachte der BF2 vor, im Jahr 2019 seien sie nach Syrien illegal zurückgereist. Wenn sie legal zurückgereist wären, wären sie festgenommen worden. Wenn sein Vater zurückgereist wäre, wäre er auch festgenommen worden. Die Familie habe , ca. 20 Tage in der Wohnung in Syrien gelebt, sei plötzlich von einer Gruppe angegriffen worden und habe nicht gewusst, worum es gehe. Sein Vater habe recherchiert und erfahren, dass es sich um einen Racheakt handle und die Familie dann wieder in die Emirate zurückbringen lassen. Ausdrücklich bestätigte der BF2, dass der Vater 2019 nicht mit der Familie in Syrien gewesen sei. Dass die Mutter mit ihren Kindern 2019 nach Syrien gezogen wäre, begründete der BF2 damit, dass sein Vater wegen Corona seinen Job verloren habe und sie die Aufenthaltstitel nicht mehr verlängern hätten können. Im August 2021 sei der BF2 mit seinem Vater und dem BF1 von den VAE nach Albanien gereist, mit Ziel Österreich, weil es hier Sicherheit, Schule und ein besseres Leben gebe. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien habe er Angst vor dem Militärdienst und vor einer Rache dieser Personen.
  5. In einer Stellungnahme der damaligen gesetzlichen Vertretung des BF2 vom 31.08.2022 zu den Länderinformationen zu Syrien wurde im Wesentlichen wiederholt, er sei 2019 mit dem BF1 wegen der wirtschaftlichen Probleme seines Vaters nach XXXX zurückgekehrt, wo sie für 20 Tage in einer Wohnung, die der Onkel gemietet habe, gelebt hätten. Dort wären sie ganz überraschend von einer Gruppe angegriffen worden und der Vater habe später in Erfahrung gebracht, dass es sich um einen Racheakt gehandelt hätte, und die Familie wieder in die Emirate zurückgeholt. Weiters wurde vorgebracht, XXXX werde von der „freien syrischen Armee“ kontrolliert, welche laufend neue Leute rekrutiere. Der BF2 befürchte, bei einer Rückkehr von regierungstreuen Milizen rekrutiert zu werden. Er habe kein soziales Netzwerk in Syrien und wäre als alleinstehendes Kind erhöht gefährdet, Opfer von Zwangsarbeit oder Zwangsrekrutierung zu werden. Zudem rücke der syrische Militärdienst immer näher und habe der BF2 Angst, erneut Opfer eines Racheaktes zu werden. Auch befürchte er, verstärkte Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich zu ziehen, weil seine Familie bereits vor langer Zeit illegal Syrien verlassen habe und seine älteren Brüder sich alle dem Militärdienst entzogen und an Demonstrationen gegen die Assad-Regierung teilgenommen hätten. Hinzukomme, dass der BF2 aus XXXX , einer oppositionellen Hochburg in Syrien, stamme und ihm bereits deswegen eine asylrelevante oppositionelle Haltung unterstellt werde.
  6. In einer Stellungnahme der damaligen gesetzlichen Vertretung des BF2 vom 31.08.2022 zu den Länderinformationen zu Syrien wurde im Wesentlichen wiederholt, er sei 2019 mit dem BF1 wegen der wirtschaftlichen Probleme seines Vaters nach römisch 40 zurückgekehrt, wo sie für 20 Tage in einer Wohnung, die der Onkel gemietet habe, gelebt hätten. Dort wären sie ganz überraschend von einer Gruppe angegriffen worden und der Vater habe später in Erfahrung gebracht, dass es sich um einen Racheakt gehandelt hätte, und die Familie wieder in die Emirate zurückgeholt. Weiters wurde vorgebracht, römisch 40 werde von der „freien syrischen Armee“ kontrolliert, welche laufend neue Leute rekrutiere. Der BF2 befürchte, bei einer Rückkehr von regierungstreuen Milizen rekrutiert zu werden. Er habe kein soziales Netzwerk in Syrien und wäre als alleinstehendes Kind erhöht gefährdet, Opfer von Zwangsarbeit oder Zwangsrekrutierung zu werden. Zudem rücke der syrische Militärdienst immer näher und habe der BF2 Angst, erneut Opfer eines Racheaktes zu werden. Auch befürchte er, verstärkte Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich zu ziehen, weil seine Familie bereits vor langer Zeit illegal Syrien verlassen habe und seine älteren Brüder sich alle dem Militärdienst entzogen und an Demonstrationen gegen die Assad-Regierung teilgenommen hätten. Hinzukomme, dass der BF2 aus römisch 40 , einer oppositionellen Hochburg in Syrien, stamme und ihm bereits deswegen eine asylrelevante oppositionelle Haltung unterstellt werde.
  7. Mit den im Spruch genannten Bescheiden jeweils vom 16.01.2023, ad 1.) Zl. 1287715500-211586695, und ad 2.) Zl. 1287715609-211586682, wies das BFA die Anträge der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigter jeweils

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I), erkannte ihnen jeweils den Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 zu (Spruchpunkt II) und erteilte ihnen jeweils

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III).4. Mit den im Spruch genannten Bescheiden jeweils vom 16.01.2023, , ad 1.) Zl. 1287715500-211586695, und ad 2.) Zl. 1287715609-211586682, wies das BFA die Anträge der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigter jeweils

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins), erkannte ihnen jeweils den Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu (Spruchpunkt römisch zwei) und erteilte ihnen jeweils

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei). Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz begründete das BFA bezüglich des BF1 im Wesentlichen damit, er habe im Jahr 2012 Syrien mit seinen Eltern und Geschwistern verlassen und sich in den Vereinigten Arabischen Emiraten niedergelassen, weil sein Vater dort erwerbstätig gewesen sei. Der BF1 sei weder aus Gründen der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, Volksgruppe noch der politischen Gesinnung in Syrien von staatlicher Seite oder von Dritten verfolgt worden. Er sei von den Behörden des Herkunftsstaates weder verfolgt noch verhaftet worden und werde nicht von ihnen gesucht. Er sei im Herkunftsstaat nicht politisch tätig gewesen, seine Familie habe in Syrien keinerlei Probleme mit der syrischen Regierung. Nicht glaubhaft sei, dass der BF1 in Syrien zur Ableistung des Militärdienstes der syrischen Behörden verpflichtet wäre. Er habe zu keiner Zeit Kontakt mit den syrischen Militärbehörden gehabt. In der gesamten Einvernahme hätten sich keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass der BF1 in Syrien irgendeiner Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre und es sei nicht glaubhaft, dass er in Syrien einer konkreten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein würde. Der BF1 sei am 29.10.2022 angezeigt worden, weil er im Verdacht stehe, das Aufenthaltsvisum der Vereinigten Arabischen Emirate, das ihn dort zum legalen Aufenthalt berechtige, in seinem Reisepass entfernt zu haben. Bezüglich des BF2 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dieser habe Syrien im Jahr 2012 im Alter von sechs Jahren verlassen, weil sein Vater zum damaligen Zeitpunkt in den Vereinigten Arabischen Emiraten erwerbstätig gewesen sei. Der BF2 sei weder aus Gründen der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, Volksgruppe noch der politischen Gesinnung in Syrien von staatlicher Seite oder von Dritten verfolgt worden. Auch sei er von den Behörden seines Herkunftsstaates weder verfolgt noch verhaftet worden und werde nicht von ihnen gesucht. Der BF2 sei im Herkunftsstaat nicht politisch tätig gewesen und habe seine Familie in Syrien keinerlei Probleme mit der syrischen Regierung gehabt. Nicht glaubhaft sei, dass er in Syrien zur Ableistung des Militärdienstes der syrischen Behörden verpflichtet wäre. Er habe zu keiner Zeit Kontakt mit den syrischen Militärbehörden gehabt. Es sei nicht glaubhaft, dass der BF2 in Syrien einer konkreten Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre. Festgestellt wurde auch, der BF2 sei am 20.07.2022 von der PI XXXX wegen des Verdachtes der Körperverletzung angezeigt worden.Festgestellt wurde auch, der BF2 sei am 20.07.2022 von der PI römisch 40 wegen des Verdachtes der Körperverletzung angezeigt worden. , Das BFA stellte zur Lage in Syrien auf Grundlage der Länderinformationen der Staatendokumentation SYRIEN jeweils im Wesentlichen Folgendes fest (Auszug): „[…] Rechtsschutz / Justizwesen […] Gebiete außerhalb der Kontrolle des Regimes unter HTS- oder SNA-Dominanz In Gebieten außerhalb der Kontrolle des syrischen Regimes ist die Lage von Justiz und Verwaltung von Region zu Region und je nach den örtlichen Herrschaftsverhältnissen verschieden (AA 29.11.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). In von oppositionellen Gruppen kontrollierten Gebieten wurden unterschiedlich konstituierte Gerichte und Haftanstalten aufgebaut, mit starken Unterschieden bei der Organisationsstruktur und bei der Beachtung juristischer Normen (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 4.12.2020, USDOS 12.5.2021). Manche Gruppen folgen dem (syrischen) Strafgesetzbuch, andere folgen dem Entwurf eines Strafgesetzbuches auf Grundlage der Scharia, der von der Arabischen Liga aus dem Jahr 1996 stammt, während wiederum andere eine Mischung aus Gewohnheitsrecht und Scharia anwenden. Erfahrung, Expertise und Qualifikation der Richter in diesen Gebieten sind oft sehr unterschiedlich und häufig sind diese dem Einfluss der dominanten bewaffneten Gruppierungen unterworfen (USDOS 11.3.2020). Auch die Härte des angewandten islamischen Rechts unterscheidet sich, sodass keine allgemeinen Aussagen getroffen werden können. Doch werden insbesondere jene religiösen Gerichte, welche in (vormals) vom Islamischen Staat (IS) und von Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) [Anm.: HTS wird von den Vereinigten Staaten aufgrund ihrer Verbindungen zu Al Qaida als ausländische Terrororganisation eingestuft (CRS 8.11.2022)] kontrollierten Gebieten Recht sprechen, als nicht mit internationalen Standards im Einklang stehend charakterisiert (ÖB 1.10.2021). Urteile von Scharia-Räten der Opposition resultieren manchmal in öffentlichen Hinrichtungen, ohne dass Angeklagte Berufung einlegen oder Besuch von ihren Familien erhalten können (USDOS 12.4.2022).In Gebieten außerhalb der Kontrolle des syrischen Regimes ist die Lage von Justiz und Verwaltung von Region zu Region und je nach den örtlichen Herrschaftsverhältnissen verschieden (AA 29.11.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022). In von oppositionellen Gruppen kontrollierten Gebieten wurden unterschiedlich konstituierte Gerichte und Haftanstalten aufgebaut, mit starken Unterschieden bei der Organisationsstruktur und bei der Beachtung juristischer Normen (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 4.12.2020, USDOS 12.5.2021). Manche Gruppen folgen dem (syrischen) Strafgesetzbuch, andere folgen dem Entwurf eines Strafgesetzbuches auf Grundlage der Scharia, der von der Arabischen Liga aus dem Jahr 1996 stammt, während wiederum andere eine Mischung aus Gewohnheitsrecht und Scharia anwenden. Erfahrung, Expertise und Qualifikation der Richter in diesen Gebieten sind oft sehr unterschiedlich und häufig sind diese dem Einfluss der dominanten bewaffneten Gruppierungen unterworfen (USDOS 11.3.2020). Auch die Härte des angewandten islamischen Rechts unterscheidet sich, sodass keine allgemeinen Aussagen getroffen werden können. Doch werden insbesondere jene religiösen Gerichte, welche in (vormals) vom Islamischen Staat (IS) und von Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) [Anm.: HTS wird von den Vereinigten Staaten aufgrund ihrer Verbindungen zu Al Qaida als ausländische Terrororganisation eingestuft (CRS 8.11.2022)] kontrollierten Gebieten Recht sprechen, als nicht mit internationalen Standards im Einklang stehend charakterisiert (ÖB 1.10.2021). Urteile von Scharia-Räten der Opposition resultieren manchmal in öffentlichen Hinrichtungen, ohne dass Angeklagte Berufung einlegen oder Besuch von ihren Familien erhalten können (USDOS 12.4.2022). In Afrin werden diese Dienstleistungen zum größten Teil durch von der Türkei eingesetzte Behörden übernommen (AA 29.11.2021). In Gebieten, die von bewaffneten Oppositionsgruppen oder der Syrian National Army (SNA) kontrolliert werden, finden Prozesse gegen Inhaftierte hauptsächlich vor Militärgerichten statt. In dieser Situation kann ein Häftling einen Anwalt hinzuziehen. Viele bewaffnete Oppositionsgruppen nehmen jedoch Verhaftungen ohne Haftbefehl vor; es gibt dann kein Gerichtsverfahren. Auf diese Weise werden Verhaftete verschwinden gelassen (NMFA 6.2021). In Idlib übernehmen quasi-staatliche Strukturen der sogenannten „Errettungs-Regierung“ der Terrororganisation HTS Verwaltungsaufgaben (AA 29.11.2021). Die Verwaltung des von der HTS kontrollierten Gebiets verfügt auch über eine Justizbehörde. Die Gruppe unterhält auch geheime Gefängnisse. Die HTSunterwirft ihre Gefangenen geheimen Verfahren, den sogenannten „Scharia-Sitzungen“. In diesen werden die Entscheidungen von den Scharia- und Sicherheitsbeamten (Geistliche in Führungspositionen der HTS, die befugt sind, Fatwas [Rechtsgutachten] und Urteile zu erlassen) getroffen. Die Gefangenen können keinen Anwalt zu ihrer Verteidigung hinzuziehen und sehen ihre Familien während ihrer Haft nicht (NMFA6.2021). Die COI(die von der UNO eingesetzte Independent International Commission ofInquiryon the SyrianArabRepublic) stellt in ihrem Bericht vom März 2021 fest, dass durch HTSund andere bewaffnete Gruppierungen eingesetzte, rechtlich nicht legitimierte Gerichte Urteile bis hin zur Todesstrafe aussprechen. Dies sei als Mord einzustufen und stelle insofern ein Kriegsverbrechen dar (AA 29.11.2021). Für ganz Syrien gilt, dass nicht gewährleistet ist, dass justizielle Dienstleistungen allen Bewohnern und Bewohnerinnen in gleichem Umfang und ohne Diskriminierung zugutekommen (AA 29.11.2021). Quellen:AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.11.2021): Bericht über die Lage in der Arabischen RepublikQuellen:, AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.11.2021): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe?func=ll&objId=23477210&objAction=Open&nexturl=% 2FOTCS%2Fcs%2Eexe%3Ffunc%3Dll%26objId%3D23521818%26objAction%3Dbrowse%26vi ewType%3D1, Zugriff 23.11.2022AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (4.12.2020): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://www.ecoi.net/en/document/2042795.html, Zugriff 23.11.2022CRS - Congressional Research Service [USA] (8.11.2022): Armed Conflict in Syria: Overview and U.S. Response, https://sgp.fas.org/crs/mideast/RL33487.pdf, accessed on 23.11.2022NMFA - Netherland Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (6.2021): Country of origin information report Syria, file, https://www.ecoi.net/en/document/2058351.html, Zugriff 23.11.2022ÖB - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (1.10.2021): Asylländerbericht Syrien 2021, https://www.ecoi.net/en/document/2066258.html, Zugriff 23.11.2022USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071124.html, Zugriff 22.7.2022USDOS - United States Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom - Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2051586.html, Zugriff 23.11.2022USDOS - United States Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human RightsSyrien, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe?func=ll&objId=23477210&objAction=Open&nexturl=% 2FOTCS%2Fcs%2Eexe%3Ffunc%3Dll%26objId%3D23521818%26objAction%3Dbrowse%26vi ewType%3D1, Zugriff 23.11.2022, AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (4.12.2020): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://www.ecoi.net/en/document/2042795.html, Zugriff 23.11.2022, CRS - Congressional Research Service [USA] (8.11.2022): Armed Conflict in Syria: Overview and U.S. Response, https://sgp.fas.org/crs/mideast/RL33487.pdf, accessed on 23.11.2022, NMFA - Netherland Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (6.2021): Country of origin information report Syria, file, https://www.ecoi.net/en/document/2058351.html, Zugriff 23.11.2022, ÖB - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (1.10.2021): Asylländerbericht Syrien 2021, https://www.ecoi.net/en/document/2066258.html, Zugriff 23.11.2022, USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071124.html, Zugriff 22.7.2022, USDOS - United States Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom - Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2051586.html, Zugriff 23.11.2022, USDOS - United States Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2026345.html, Zugriff 23.11.2022 […] Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen […] Nicht-staatliche bewaffnete Gruppierungen (regierungsfreundlich und regierungsfeindlich) Letzte Änderung: 29.12.2022 Manche Quellen berichten, dass die Rekrutierung durch regierungsfreundliche Milizen im Allgemeinen auf freiwilliger Basis geschieht. Personen schließen sich häufig auch aus finanziellen Gründen den National Defense Forces (NDF) oder anderen regierungstreuen Gruppierungen an (FIS 14.12.2018; vgl. DRC/DIS 8.2017). Andere Quellen berichten von der Zwangsrekrutierung von Kindern im Alter von sechs Jahren durch Milizen, die für die Regierung kämpfen, wie die Hizbollah und die NDF (auch als „shabiha“ bekannt) (USDOS 1.7.2021). In vielen Fällen sind bewaffnete regierungstreue Gruppen lokal organisiert, wobei Werte der Gemeinschaft wie Ehre und Verteidigung der Gemeinschaft eine zentrale Bedeutung haben. Dieser soziale Druck basiert häufig auf der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft. Ein weiterer Hauptgrund für das Eintreten in diese Gruppierungen ist, dass damit der Wehrdienst in der Armee umgangen werden kann. Die Mitglieder können so in ihren oder in der Nähe ihrer lokalen Gemeinden ihren Einsatz verrichten und nicht in Gebieten mit direkten Kampfhandlungen. Die syrischeArmee hat jedoch begonnen, diese Milizen in ihre eigenen Strukturen zu integrieren (FIS 14.12.2018), indem sie Mitglieder der Milizen, welche im wehrfähigen Alter sind, zum Beitritt in die syrische Armee zwingt (MEI 18.7.2019). Dadurch ist es unter Umständen nicht mehr möglich, durch den Dienst in einer lokalen Miliz die Rekrutierung durch die Armee oder den Einsatz an einer weit entfernten Front zu vermeiden (FIS 14.12.2018). Auch aufgrund der deutlich höheren Bezahlung der Milizmitglieder stießen die laufenden Bemühungen, Milizen in die syrische Armee zu integrieren, auf erheblichen Widerstand (MEI 18.7.2019). Regierungstreue Milizen haben sich außerdem an Zwangsrekrutierungen von gesuchten Wehrdienstverweigerern beteiligt (FIS 14.12.2018).Manche Quellen berichten, dass die Rekrutierung durch regierungsfreundliche Milizen im Allgemeinen auf freiwilliger Basis geschieht. Personen schließen sich häufig auch aus finanziellen Gründen den National Defense Forces (NDF) oder anderen regierungstreuen Gruppierungen an (FIS 14.12.2018; vergleiche DRC/DIS 8.2017). Andere Quellen berichten von der Zwangsrekrutierung von Kindern im Alter von sechs Jahren durch Milizen, die für die Regierung kämpfen, wie die Hizbollah und die NDF (auch als „shabiha“ bekannt) (USDOS 1.7.2021). In vielen Fällen sind bewaffnete regierungstreue Gruppen lokal organisiert, wobei Werte der Gemeinschaft wie Ehre und Verteidigung der Gemeinschaft eine zentrale Bedeutung haben. Dieser soziale Druck basiert häufig auf der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft. Ein weiterer Hauptgrund für das Eintreten in diese Gruppierungen ist, dass damit der Wehrdienst in der Armee umgangen werden kann. Die Mitglieder können so in ihren oder in der Nähe ihrer lokalen Gemeinden ihren Einsatz verrichten und nicht in Gebieten mit direkten Kampfhandlungen. Die syrischeArmee hat jedoch begonnen, diese Milizen in ihre eigenen Strukturen zu integrieren (FIS 14.12.2018), indem sie Mitglieder der Milizen, welche im wehrfähigen Alter sind, zum Beitritt in die syrische Armee zwingt (MEI 18.7.2019). Dadurch ist es unter Umständen nicht mehr möglich, durch den Dienst in einer lokalen Miliz die Rekrutierung durch die Armee oder den Einsatz an einer weit entfernten Front zu vermeiden (FIS 14.12.2018). Auch aufgrund der deutlich höheren Bezahlung der Milizmitglieder stießen die laufenden Bemühungen, Milizen in die syrische Armee zu integrieren, auf erheblichen Widerstand (MEI 18.7.2019). Regierungstreue Milizen haben sich außerdem an Zwangsrekrutierungen von gesuchten Wehrdienstverweigerern beteiligt (FIS 14.12.2018). Was die oppositionellen Milizen in Syrien betrifft, so ist die Grenze zur Zwangsrekrutierung ebenfalls nicht klar. Nötigung und sozialer Druck, sich den Milizen anzuschließen, sind in von oppositionellen Gruppen gehaltenen Gebieten hoch (STDOK 8.2017). Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay’at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 6.2021). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer „regulären Armee“ zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten „HTS-Wehrpflicht“ in ldlib liebäugelte, damit dem „Staatsvolk“ von ldlib eine „staatliche“ Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022). Quellen:BMLV – Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (12.10.2022): Antwortschreiben Version 2 (Stand 16.9.2022)DRC/DIS - Danish Refugee Council / The Danish Immigration Service [Dänemark] (8.2017): Syria, Recruitment Practices in Government-controlled Areas and in Areas under Opposition Control,Quellen:, BMLV – Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (12.10.2022): Antwortschreiben Version 2 (Stand 16.9.2022), DRC/DIS - Danish Refugee Council / The Danish Immigration Service [Dänemark] (8.2017): Syria, Recruitment Practices in Government-controlled Areas and in Areas under Opposition Control, Involvement of Public Servants and Civilians in the Armed Conflict and Issues Related to Exiting Syria, https://www.nyidanmark.dk/-/media/Files/US/Landerapporter/SyrienFFMrapportaugust2017 .pdf?la=da&hash=D5C8D2AB61039CB67C560C07AE47C7F02F16708D, Zugriff 9.12.2022FIS - Finnish Immigration Service [Finnland] (14.12.2018): Syria: Fact-Finding Mission to Beirut and Damascus, April 2018, https://migri.fi/documents/5202425/5914056/Syria_Fact-finding+missi on+to+Beirut+and+Damascus%2C+April+2018.pdf, Zugriff 9.12.2022MEI - Middle East Institute (18.7.2019): The Lion and The Eagle: The SyrianArabArmy’s Destruction and Rebirth, https://www.mei.edu/publications/lion-and-eagle-syrian-arab-armys-destruction-and -rebirth#pt5, Zugriff 9.12.2022NMFA - Netherlands Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (6.2021) - Country of origin information report Syria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069799/EN-AAB-Syrie-juni-2021.pdf, Zugriff 9.12.2022STDOK - Staatendokumentation des BFA [Österreich] (8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien.pdf?la=da&hash=D5C8D2AB61039CB67C560C07AE47C7F02F16708D, Zugriff 9.12.2022, FIS - Finnish Immigration Service [Finnland] (14.12.2018): Syria: Fact-Finding Mission to Beirut and Damascus, April 2018, https://migri.fi/documents/5202425/5914056/Syria_Fact-finding+missi on+to+Beirut+and+Damascus%2C+April+2018.pdf, Zugriff 9.12.2022, MEI - Middle East Institute (18.7.2019): The Lion and The Eagle: The SyrianArabArmy’s Destruction and Rebirth, https://www.mei.edu/publications/lion-and-eagle-syrian-arab-armys-destruction-and -rebirth#pt5, Zugriff 9.12.2022, NMFA - Netherlands Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (6.2021) - Country of origin information report Syria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069799/EN-AAB-Syrie-juni-2021.pdf, Zugriff 9.12.2022, STDOK - Staatendokumentation des BFA [Österreich] (8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien - mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www.ecoi.net/file_upload/561 8_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf, Zugriff 9.12.2022USDOS - US Department of State [USA] (1.7.2021): 2021 Trafficking in Persons Report: Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2055129.html, Zugriff 9.12.20228_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf, Zugriff 9.12.2022, USDOS - US Department of State [USA] (1.7.2021): 2021 Trafficking in Persons Report: Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2055129.html, Zugriff 9.12.2022 […]“ 5. Gegen Spruchpunkt I des Bescheides des BFA vom 16.01.2023, Zl. 1287715609-211586682, erhob der BF2 am 13.02.2023 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde.5. Gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des BFA vom 16.01.2023, Zl. 1287715609-211586682, erhob der BF2 am 13.02.2023 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF2 stamme aus der Provinz XXXX , gehöre der Volksgruppe der Araber an, sei Moslem-Sunnit und habe in den Vereinigten Arabischen Emiraten acht Jahre lang die Schule besucht. Syrien habe er bereits im Alter von vier bis fünf Jahren gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern verlassen und sei in den Vereinigten Arabischen Emiraten aufgewachsen. Der BF2 und sein älterer Bruder, der BF1, seien im Jahr 2019 aufgrund der wirtschaftlichen Probleme des Vaters für ca. einen Monat illegal nach XXXX , Syrien, zurückgekehrt, wo sie für ca. 20 Tage in einer Wohnung, die ihr Onkel gemietet habe, gelebt hätten. Dort seien sie ganz überraschend von einer Gruppe angegriffen worden und habe der Vater später in Erfahrung gebracht, dass es sich dabei um einen Racheakt gehandelt hätte, und seine Familie daher in die Vereinigten Arabischen Emirate zurückgeholt. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF2 stamme aus der Provinz römisch 40 , gehöre der Volksgruppe der Araber an, sei Moslem-Sunnit und habe in den Vereinigten Arabischen Emiraten acht Jahre lang die Schule besucht. Syrien habe er bereits im Alter von vier bis fünf Jahren gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern verlassen und sei in den Vereinigten Arabischen Emiraten aufgewachsen. Der BF2 und sein älterer Bruder, der BF1, seien im Jahr 2019 aufgrund der wirtschaftlichen Probleme des Vaters für ca. einen Monat illegal nach römisch 40 , Syrien, zurückgekehrt, wo sie für ca. 20 Tage in einer Wohnung, die ihr Onkel gemietet habe, gelebt hätten. Dort seien sie ganz überraschend von einer Gruppe angegriffen worden und habe der Vater später in Erfahrung gebracht, dass es sich dabei um einen Racheakt gehandelt hätte, und seine Familie daher in die Vereinigten Arabischen Emirate zurückgeholt. XXXX werde von der „freien syrischen Armee“ kontrolliert, welche laufend neue Leute rekrutiere. Die älteren Brüder des BF2 hätten alle den verpflichtenden syrischen Militärdienst verweigert, seien vor ihm geflüchtet und hätten an Demonstrationen gegen die Assad-Regierung teilgenommen. römisch 40 werde von der „freien syrischen Armee“ kontrolliert, welche laufend neue Leute rekrutiere. Die älteren Brüder des BF2 hätten alle den verpflichtenden syrischen Militärdienst verweigert, seien vor ihm geflüchtet und hätten an Demonstrationen gegen die , Assad-Regierung teilgenommen. Der BF2 befürchte, bei einer Rückkehr nach Syrien von regierungstreuen Milizen rekrutiert zu werden. Zudem wäre er als alleinstehendes Kind auf sich selbst angewiesen und bestehe dadurch eine erhöhte Gefahr, Opfer von Zwangsarbeit zu werden bzw. in ausbeuterischen Arbeitsverhältnissen leben zu müssen. Auch eine zwangsweise Rekrutierung mittels Gewaltandrohung oder als einziger Ausweg aus der Armut wäre nicht auszuschließen. Eine Rückkehr nach Syrien sei dem BF2 daher nicht zumutbar. Zudem rücke der verpflichtende syrische Militärdienst immer näher, den der BF2 nicht gewillt sei, abzuleisten, weil er sich gegen die syrische Regierung ausspreche. Bereits dieses Jahr, mit 17 Jahren, müsste er bei der Militärbehörde vorstellig werden und sein Militärbuch abholen. Oppositionelle Milizen, wie die SDF, rekrutierten auch bereits Minderjährige im Alter des BF2. Weiters habe der BF2 Angst, in Syrien erneut Opfer eines Racheaktes zu werden, wie bei seiner Rückkehr nach XXXX im Jahr 2019.Der BF2 befürchte, bei einer Rückkehr nach Syrien von regierungstreuen Milizen rekrutiert zu werden. Zudem wäre er als alleinstehendes Kind auf sich selbst angewiesen und bestehe dadurch eine erhöhte Gefahr, Opfer von Zwangsarbeit zu werden bzw. in ausbeuterischen Arbeitsverhältnissen leben zu müssen. Auch eine zwangsweise Rekrutierung mittels Gewaltandrohung oder als einziger Ausweg aus der Armut wäre nicht auszuschließen. Eine Rückkehr nach Syrien sei dem BF2 daher nicht zumutbar. Zudem rücke der verpflichtende syrische Militärdienst immer näher, den der BF2 nicht gewillt sei, abzuleisten, weil er sich gegen die syrische Regierung ausspreche. Bereits dieses Jahr, mit 17 Jahren, müsste er bei der Militärbehörde vorstellig werden und sein Militärbuch abholen. Oppositionelle Milizen, wie die SDF, rekrutierten auch bereits Minderjährige im Alter des BF2. Weiters habe der BF2 Angst, in Syrien erneut Opfer eines Racheaktes zu werden, wie bei seiner Rückkehr nach römisch 40 im Jahr 2019. Dem BF2 drohe daher bei einer Rückkehr in sein Heimatland Syrien asylrelevante Verfolgung aufgrund der ihm unterstellten und auch tatsächlichen oppositionellen politischen Gesinnung sowie aufgrund seiner Zugehörigkeit zu der sozialen Gruppe der jungen, gesunden, wehrfähigen Männer im wehrfähigen Alter. Auch befürchte er, verstärkte Aufmerksamkeit der syrischen Sicherheitsbehörden auf sich zu ziehen, weil seine Familie bereits vor langer Zeit Syrien verlassen habe, sich seine älteren Brüder dem syrischen Militärdienst entzogen und an Demonstrationen gegen die syrische Regierung teilgenommen hätten (Sippenhaftung, soziale Gruppe der Familie). Hinzu komme, dass der BF2 aus XXXX , einer oppositionellen Hochburg in Syrien, stamme und ihm daher allein aufgrund dessen und seines langen Auslandsaufenthaltes bereits eine gewisse oppositionelle Haltung unterstellt werde, die asylrelevant sei.Dem BF2 drohe daher bei einer Rückkehr in sein Heimatland Syrien asylrelevante Verfolgung aufgrund der ihm unterstellten und auch tatsächlichen oppositionellen politischen Gesinnung sowie aufgrund seiner Zugehörigkeit zu der sozialen Gruppe der jungen, gesunden, wehrfähigen Männer im wehrfähigen Alter. Auch befürchte er, verstärkte Aufmerksamkeit der syrischen Sicherheitsbehörden auf sich zu ziehen, weil seine Familie bereits vor langer Zeit Syrien verlassen habe, sich seine älteren Brüder dem syrischen Militärdienst entzogen und an Demonstrationen gegen die syrische Regierung teilgenommen hätten (Sippenhaftung, soziale Gruppe der Familie). Hinzu komme, dass der BF2 aus römisch 40 , einer oppositionellen Hochburg in Syrien, stamme und ihm daher allein aufgrund dessen und seines langen Auslandsaufenthaltes bereits eine gewisse oppositionelle Haltung unterstellt werde, die asylrelevant sei. Die Beschwerdevorlage langte am 23.02.2023 beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) ein.Die Beschwerdevorlage langte am 23.02.2023 beim Bundesverwaltungsgericht , (in der Folge: BVwG) ein. 6. Gegen Spruchpunkt I des Bescheides des BFA vom 16.01.2023, Zl. 1287715500-211586695, erhob der BF1 am 19.02.2023 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde.6. Gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des BFA vom 16.01.2023, Zl. 1287715500-211586695, erhob der BF1 am 19.02.2023 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF1 sei syrischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem, gehöre der Volksgruppe der Araber an und stamme aus der syrischen Stadt XXXX . Er sei vor wenigen Tagen 19 Jahre alt geworden, zum Zeitpunkt der Flucht 16 Jahre und auch noch zum Zeitpunkt der Asylantragstellung minderjährig gewesen.Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF1 sei syrischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem, gehöre der Volksgruppe der Araber an und stamme aus der syrischen Stadt römisch 40 . Er sei vor wenigen Tagen 19 Jahre alt geworden, zum Zeitpunkt der Flucht , 16 Jahre und auch noch zum Zeitpunkt der Asylantragstellung minderjährig gewesen. Die Familie des BF1 habe bereits im Oktober 2012 aus Syrien fliehen müssen. Die Gründe lägen nicht nur in dem beginnenden Bürgerkrieg, sondern auch in einem Familienstreit, der in XXXX und Umgebung überregionale Bekanntheit habe erringen sollen. Ein Onkel des BF1 habe einen Streit mit seinen Cousins (damit auch gleichzeitig die Cousins des Vaters des BF1) gehabt und sei im Jahr 2009 erschossen worden, als er für eine Beerdigung aus dem Libanon in seine Heimatstadt XXXX zurückgekehrt sei. Durch eine Intervention des Ortsvorstehers (bzw. „Großherren“) habe damals eine weitere Eskalation verhindert werden können und die betreffenden Cousins und ihre Familie hätten XXXX verlassen müssen. Im Zuge der Bürgerkriegswirren 2012 seien sie jedoch wieder nach XXXX zurückgekehrt und in der Folge sei es im Zuge der Blutrache zu zwei Toten im anderen Familienzweig gekommen. Nun hätte der Vater des BF1 akut Angst um seine Kernfamilie vor weiterer Vergeltung gehabt, sei mit dieser aus Syrien ausgereist und habe seither als LKW-Fahrer in den Vereinigten Arabischen Emiraten gearbeitet. Erst die COVID-19 Pandemie im Jahr 2019 habe zu dem Verlust seines Jobs geführt und die Familie sei daraufhin wieder nach Syrien zurückgekehrt. Insgesamt sei die Familie nur etwa einen Monat geblieben, weil schließlich ihr Wohnhaus von Angehörigen des anderen Familienzweiges direkt angegriffen und in die Luft geschossen worden wäre.Die Familie des BF1 habe bereits im Oktober 2012 aus Syrien fliehen müssen. Die Gründe lägen nicht nur in dem beginnenden Bürgerkrieg, sondern auch in einem Familienstreit, der in römisch 40 und Umgebung überregionale Bekanntheit habe erringen sollen. Ein Onkel des BF1 habe einen Streit mit seinen Cousins (damit auch gleichzeitig die Cousins des Vaters des BF1) gehabt und sei im Jahr 2009 erschossen worden, als er für eine Beerdigung aus dem Libanon in seine Heimatstadt römisch 40 zurückgekehrt sei. Durch eine Intervention des Ortsvorstehers , (bzw. „Großherren“) habe damals eine weitere Eskalation verhindert werden können und die betreffenden Cousins und ihre Familie hätten römisch 40 verlassen müssen. Im Zuge der Bürgerkriegswirren 2012 seien sie jedoch wieder nach römisch 40 zurückgekehrt und in der Folge sei es im Zuge der Blutrache zu zwei Toten im anderen Familienzweig gekommen. Nun hätte der Vater des BF1 akut Angst um seine Kernfamilie vor weiterer Vergeltung gehabt, sei mit dieser aus Syrien ausgereist und habe seither als LKW-Fahrer in den Vereinigten Arabischen Emiraten gearbeitet. Erst die COVID-19 Pandemie im Jahr 2019 habe zu dem Verlust seines Jobs geführt und die Familie sei daraufhin wieder nach Syrien zurückgekehrt. Insgesamt sei die Familie nur etwa einen Monat geblieben, weil schließlich ihr Wohnhaus von Angehörigen des anderen Familienzweiges direkt angegriffen und in die Luft geschossen worden wäre. Die Situation sei insgesamt schon gefährlich gewesen, weil in unmittelbarer Nähe des Wohnhauses eine militärische Einrichtung der Regierung gewesen und es deshalb zu regelmäßigen Kämpfen mit lokalen Milizen (in Nachfolge der FSA) gekommen sei. XXXX habe eine herausragende Rolle zu Beginn der Aufstände im März 2011 gegen das Regime gespielt. Die Stadt selbst sei lange unter Kontrolle der FSA gestanden, bis sie schließlich 2018 vom syrischen Regime zurückerobert worden wäre.Die Situation sei insgesamt schon gefährlich gewesen, weil in unmittelbarer Nähe des Wohnhauses eine militärische Einrichtung der Regierung gewesen und es deshalb zu regelmäßigen Kämpfen mit lokalen Milizen (in Nachfolge der FSA) gekommen sei. römisch 40 habe eine herausragende Rolle zu Beginn der Aufstände im März 2011 gegen das Regime gespielt. Die Stadt selbst sei lange unter Kontrolle der FSA gestanden, bis sie schließlich 2018 vom syrischen Regime zurückerobert worden wäre. Im September 2021 hätten schließlich finanzielle Probleme dazu geführt, dass die Verlängerung der Reisepässe und auch die Finanzierung des weiteren Schulbesuches in Frage gestanden sei. Nach Syrien habe der BF1 aber nicht mehr zurückgekonnt, weil er mittlerweile alt genug gewesen sei, für das Militär oder von den lokalen Milizen rekrutiert zu werden. Der BF1 lehne es aus moralischen Gründen ab, unter Zwang gegen die eigenen Staatsbürger vorgehen zu müssen, er möchte niemanden umbringen müssen und auch selbst nicht getötet werden. Auch lehne er es ab, im Krieg zu Kriegsverbrechen gezwungen zu werden. Überdies befürchte er, ein Opfer der Blutrache in Syrien zu werden. Zudem habe die Behörde die Bedrohung wegen der Asylantragstellung im Ausland und der Herkunft aus oppositionellem Gebiet sowie eine allenfalls drohende Rekrutierung durch die FSA nicht berücksichtigt. Die Beschwerdevorlage langte am 27.02.2023 beim BVwG ein. 7. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 15.04.2024 (RK 19.04.2024) wurde gegen den BF2 wegen §§ 83

(1), 84
(5)Z 2 StGB eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Jugendstraftat, verhängt.7. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 15.04.2024 (RK 19.04.2024) wurde gegen den BF2 wegen Paragraphen 83,
(1), 84
(5)Ziffer 2, StGB eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Jugendstraftat, verhängt.
  1. Am 01.08.2024 (RK 06.08.2024) wurde der BF1 vom Landesgericht XXXX als junger Erwachsener
  2. Am 01.08.2024 (RK 06.08.2024) wurde der BF1 vom Landesgericht römisch 40 als junger Erwachsener wegen § 15 StGB § 87
(1)StGBwegen Paragraph 15, StGB Paragraph 87,
(1)StGB § 87
(1)StGBParagraph 87,
(1)StGB § 125 StGBParagraph 125, StGB §§ 107 (1 u 2) StGBParagraphen 107, (1 u 2) StGB § 15 StGB § 269
(1)1. Fall StGBParagraph 15, StGB Paragraph 269,
(1)1. Fall StGB §§ 83
(1), 84
(2)StGBParagraphen 83,
(1), 84
(2)StGB § 50
(1)Z 3 WaffGParagraph 50,
(1)Ziffer 3, WaffG Datum der (letzten) Tat 21.06.2024 zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon Freiheitsstrafe 16 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre verurteilt (Anordnung der Bewährungshilfe, aus der Freiheitsstrafe entlassen am 21.11.2024, bedingt, Probezeit 3 Jahre). Am 19.02.2025 wurde die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe widerrufen und die Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre. 9. Mit 25.02.2025 erfolgte die Verständigung von der Hauptverhandlung gegen den BF2 wegen §§ 83
(1), 84
(2)1. Fall StGB; § 15 StGB § 269
(1)
  1. Fall StGB, am 26.02.2025 wurde das Bundesamt von der Aufnahme des BF2 in Untersuchungshaft verständigt.
  2. Mit 25.02.2025 erfolgte die Verständigung von der Hauptverhandlung gegen den BF2 wegen Paragraphen 83,
(1), 84
(2)1. Fall StGB; Paragraph 15, StGB Paragraph 269,
(1)
  1. Fall StGB, am 26.02.2025 wurde das Bundesamt von der Aufnahme des BF2 in Untersuchungshaft verständigt.
  2. Am 05.03.2025 wurde dem BVwG die Verständigung des Strafantritts des BF1 übermittelt, und zwar wegen:
  3. Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom 19.02.2025: GZ: XXXX
  4. Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom 19.02.2025: GZ: römisch 40 wegen §§ 27 Abs. 2a
  5. Fall SMG; § 27 Abs. 1 Z 1
  6. Fall SMG, § 27 Abs. 1 Z 1
  7. Fall SMG, § 27 Abs. 2 StGBwegen Paragraphen 27, Absatz 2 a,
  8. Fall SMG; Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  9. Fall SMG, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  10. Fall SMG, , Paragraph 27, Absatz 2, StGB Strafausmaß: 5 Mo Freiheitsstrafe Strafantritt: 19.02.2025; 11:30 Uhr errechnetes Strafende: 12.06.2025; 21:17 Uhr Vorhaften: vom 12.01.2025; 21:17 Uhr bis 19.02.2025; 11:30 Uhr
  11. Widerrufsbeschluss zur bedingten Entlassung des LG für Strafsachen XXXX vom 19.02.2025, GZ: XXXX ,
  12. Widerrufsbeschluss zur bedingten Entlassung des LG für Strafsachen römisch 40 vom 19.02.2025, , GZ: römisch 40 , seinerzeitiges Urteilsgericht LG für Strafsachen XXXX vom 03.09.2024, GZ: XXXX wegen §§ 15 StGB, § 87 Abs. 1 StGB; § 87 Abs. 1 StGB; § 125 StGB; § 107 Abs. 1 StGB, § 107 Abs. 2 StGB; § 15 StGB, § 169 Abs. 1
  13. Fall StGB; § 83 Abs. 1 StGB, § 84 Abs. 2 StGB; § 50 Abs. 1 Z 3 WaffGseinerzeitiges Urteilsgericht LG für Strafsachen römisch 40 vom 03.09.2024, GZ: römisch 40 wegen Paragraphen 15, StGB, Paragraph 87, Absatz eins, StGB; Paragraph 87, Absatz eins, StGB; Paragraph 125, StGB; Paragraph 107, Absatz eins, StGB, Paragraph 107, Absatz 2, StGB; Paragraph 15, StGB, Paragraph 169, Absatz eins,
  14. Fall StGB; Paragraph 83, Absatz eins, StGB, Paragraph 84, Absatz 2, StGB; Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG Strafausmaß: 2 Mo, 20 Ta Freiheitsstrafe Strafantritt: 12.06.2025; 21:17 Uhr errechnetes Strafende: 01.09.2025; 21:17 Uhr (tats. Strafende: 01.09.2025; 08:00 Uhr) II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen: 1.
  16. Zu der Person der Beschwerdeführer: 1.1.
  17. Die BF sind syrische Staatsangehörige, gehören der Volksgruppe der Araber an und bekennen sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Mutterprache der BF ist Arabisch. Die (mittlerweile volljährigen) BF sind Brüder. 1.1.
  18. Sie stammen ursprünglich aus dem syrischen – im Süden liegenden – Gouvernement XXXX , wo sie im Familienverband lebten, bevor sie 2012 mit Eltern und Geschwistern in die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) zogen, wo ihr Vater als LKW-Fahrer tätig war und die BF die Schule besuchten.1.1.
  19. Sie stammen ursprünglich aus dem syrischen – im Süden liegenden – Gouvernement römisch 40 , wo sie im Familienverband lebten, bevor sie 2012 mit Eltern und Geschwistern in die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) zogen, wo ihr Vater als LKW-Fahrer tätig war und die BF die Schule besuchten. 1.1.
  20. Die Eltern, ein jüngerer Bruder und eine Schwester der BF halten sich in den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) auf. Ein Bruder lebt im Sudan, ein weiterer in der Russischen Föderation. Ein Großvater sowie Onkel und Tanten befinden sich in XXXX .1.1.
  21. Die Eltern, ein jüngerer Bruder und eine Schwester der BF halten sich in den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) auf. Ein Bruder lebt im Sudan, ein weiterer in der Russischen Föderation. Ein Großvater sowie Onkel und Tanten befinden sich in römisch 40 . 1.1.
  22. Die BF verfügen in Österreich über den Status als subsidiär Schutzberechtigte. 1.
  23. Zu den Ausreisegründen der Beschwerdeführer: 1.2.
  24. Die Herkunftsregion der BF, XXXX , befindet sich nunmehr unter Kontrolle der neuen syrischen Machthaber (HTS).1.2.
  25. Die Herkunftsregion der BF, römisch 40 , befindet sich nunmehr unter Kontrolle der neuen syrischen Machthaber (HTS). 1.2.
  26. Die BF verließen ihre Heimat – gemeinsam mit Eltern und Geschwistern – im Jahr 2012 und hielten sich in den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) auf. 2021 reisten sie von dort aus und über mehrere Staaten schlepperunterstützt und illegal in Österreich ein, wo sie jeweils am 23.10.2023 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten. 1.2.
  27. Den BF droht keine Rekrutierung durch die syrische Armee oder sonstige Verfolgung durch das ehemalige syrische Regime. 1.2.
  28. Die BF haben auch kein Verhalten gesetzt, aufgrund dessen ihnen seitens der neuen Machthaber eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde. Sie werden auch von den HTS-Milizen nicht als (politische) Gegner angesehen. Die BF sind auch nicht aus sonstigen Gründen bedroht, von einer Konfliktpartei als oppositionelle Gegner angesehen zu werden. 1.2.
  29. Es fand zu keinem Zeitpunkt eine individuell gegen die Person der BF gerichtete Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe (z.B. der Familie) oder politischen Gesinnung in ihrem Herkunftsstaat statt. Die BF verließen Syrien wegen des vorherrschenden Bürgerkriegs und der damit verbundenen allgemeinen schlechten Sicherheits- und Versorgungslage. Insgesamt droht den BF in Syrien nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aufgrund ihrer ethnischen, religiösen, staatsbürgerlichen Zugehörigkeit, wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen der politischen Gesinnung.
  30. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vorliegenden Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie die Gerichtsakten des BVwG die BF betreffend unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der BF, der vorgelegten Beweismittel, der bekämpften Bescheide und der Beschwerdeschriftsätze. 2.
  31. Zu der Person der Beschwerdeführer: 2.1.
  32. Die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft, Volksgruppenzugehörigkeit, Religionsbekenntnis, Familienzugehörigkeit, Lebenslauf und den Sprachkenntnissen der BF ergeben sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Angaben. Ferner konnten die Einvernahmen der BF unter Beiziehung von Dolmetschern für die arabische Sprache durchgeführt werden. Zudem legte der BF2 einen syrischen Reisepass, ausgestellt am 23.02.2021 in Abu Dhabi, gültig bis 08.08.2023, wobei eine am 17.08.2022 durch die LPD XXXX vorgenommene Überprüfung die Unbedenklichkeit dieses Dokumentes ergab, sowie ein Familienbuch und die Geburtsurkunde vor.Zudem legte der BF2 einen syrischen Reisepass, ausgestellt am 23.02.2021 in Abu Dhabi, gültig bis 08.08.2023, wobei eine am 17.08.2022 durch die LPD römisch 40 vorgenommene Überprüfung die Unbedenklichkeit dieses Dokumentes ergab, sowie ein Familienbuch und die Geburtsurkunde vor. 2.1.
  33. Die Feststellungen zu den Geburts- und Aufenthaltsorten der BF gründen weiters auf den in den festgestellten Punkten nachvollziehbaren Angaben vor dem BFA, sowie dem Studentenvisum des BF2 der „United Arab Emirates“, ausgestellt am 15.03.2021, gültig bis 01.03.
  34. Festzuhalten ist, dass der BF1 vor der belangten Behörde einen syrischen Reisepass vorlegte, der Verfälschungsmerkmale aufwies, indem ein Visaetikett herausgelöst war. Die Feststellung zur Schulbildung der BF basieren auf ihren im Wesentlichen einheitlichen und in den festgestellten Punkten plausiblen Ausführungen. 2.1.
  35. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen der BF sowie deren Aufenthaltsorten beruhen auf den diesbezuglich glaubhaften und konsistenten Angaben der BF. 2.1.
  36. Dass den BF in Österreich der Status als subsidiär Schutzberechtigte zukommt, war den in den jeweiligen Akten einliegenden Bescheiden des BFA zu entnehmen. 2.
  37. Zu den Ausreisegründen der Beschwerdeführer: 2.2.
  38. Die Feststellung zur aktuellen Kontrolle über das Herkunftsgebiet der BF ergibt sich aus der vorgenommenen Nachschau unter liveuamap.com zu Syrien. 2.2.
  39. Die Feststellungen zur Ausreise der BF, der Einreise ins Bundesgebiet und zur Asylantragstellung resultieren aus den Erstbefragungsprotokollen. 2.2.
  40. Das Bundesverwaltungsgericht hat bei der Würdigung der Aussagen der BF zu ihren Fluchtgründen zu berücksichtigen, dass sie im Zeitpunkt des Verlassens ihres Heimatlandes minderjährig waren. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine besonders sorgfältige Beurteilung der Art und Weise des erstatteten Vorbringens zu den Fluchtgründen erforderlich und die Dichte dieses Vorbringens kann nicht mit „normalen Maßstäben" gemessen werden. Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit ist entsprechend diesen höchstgerichtlichen Vorgaben eine besonders sorgfältige Beweiswürdigung erforderlich (vgl. VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0150). Dies bedeutet allerdings nicht, dass jegliche Angaben eines Minderjährigen als wahr anzusehen sind. Auch ist anzumerken, dass der BF1 zum Zeitpunkt der Einvernahme vor dem BFA volljährig und der BF2 bereits 16 Jahre alt war und nicht ersichtlich ist, dass die Befragung durch die belangte Behörde nicht altersangemessen gewesen wäre.2.2.
  41. Das Bundesverwaltungsgericht hat bei der Würdigung der Aussagen der BF zu ihren Fluchtgründen zu berücksichtigen, dass sie im Zeitpunkt des Verlassens ihres Heimatlandes minderjährig waren. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine besonders sorgfältige Beurteilung der Art und Weise des erstatteten Vorbringens zu den Fluchtgründen erforderlich und die Dichte dieses Vorbringens kann nicht mit „normalen Maßstäben" gemessen werden. Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit ist entsprechend diesen höchstgerichtlichen Vorgaben eine besonders sorgfältige Beweiswürdigung erforderlich , vergleiche VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0150). Dies bedeutet allerdings nicht, dass jegliche Angaben eines Minderjährigen als wahr anzusehen sind. Auch ist anzumerken, dass der BF1 zum Zeitpunkt der Einvernahme vor dem BFA volljährig und der BF2 bereits 16 Jahre alt war und nicht ersichtlich ist, dass die Befragung durch die belangte Behörde nicht altersangemessen gewesen wäre. Die BF hatten vor dem BFA ausreichend Zeit und Gelegenheit, eventuelle Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel und geeignete Nachweise zur Untermauerung ihres Vorbringens vorzulegen. Sie wurden auch zur umfassenden und detaillierten Schilderung ihrer Fluchtgründe aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt. Wie in der Folge dargestellt, ist das Vorbringen der BF objektiv nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen, weil es gesteigert und unsubstantiiert ist und nicht mit den Länderinformationen im Einklang steht. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der BF1 im Rahmen der Erstbefragung nur an, im Jahr 2012 sei sein Vater mit der Familie vor dem Krieg in Syrien in die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) geflohen. Dort sei der BF1 zur Schule gegangen, jetzt habe sein Vater kein Geld mehr, um die Schule zu bezahlen. Daher habe er die BF nach Österreich geschickt, damit sie hier ein besseres Leben haben. Ausdrücklich bestätigte der BF1, er habe hier alle Gründe genannt, warum er seine Heimat verlassen habe, es gebe keine weiteren Flucht- und Asylgründe. Zu seiner Rückkehrbefürchtung erklärte er nur, er könne nicht nach Syrien zurück, er habe dort nichts und niemanden (AS 24). Auch der BF2 brachte hiebei nur vor, er sei 2012 mit seinen Eltern in die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) gegangen. Als er von der Schule „rausgeschmissen“ worden sei, hätte er die VAE verlassen sollen. Nachdem er wegen des Krieges nicht nach Syrien habe zurückkehren wollen, habe ihn sein Vater bis nach Albanien gebracht, damit er nach Europa weiterreisen könne. Auch er habe keine weiteren Flucht- und Asylgründe und erklärte zu seiner Rückkehrbefürchtung lediglich, er habe in Syrien niemanden und könne auch nicht in die VAE zurück, weshalb er in Österreich bleiben wolle bzw. müsse (AS 22). Das Gericht verkennt bei der Würdigung der Aussagen des BF1 und BF2 im Rahmen der Erstbefragung nicht, dass

§ 19Abs. 1 Asyl

G 2005 die Erstbefragung zwar „insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die „näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat. Die Beweisergebnisse der Erstbefragung dürfen nicht unreflektiert übernommen werden (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert § 19 Abs. 1 AsylG 2005 jedoch nicht. Im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen können Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben – unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einbezogen werden (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608, VwGH 28.06.2018, Ra 2018/19/0271, mwN).Das Gericht verkennt bei der Würdigung der Aussagen des BF1 und BF2 im Rahmen der Erstbefragung nicht, dass

Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 die Erstbefragung zwar „insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die „näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat. Die Beweisergebnisse der Erstbefragung dürfen nicht unreflektiert übernommen werden vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 jedoch nicht. Im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen können Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben – unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einbezogen werden (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608, VwGH 28.06.2018, Ra 2018/19/0271, mwN). Es ist davon auszugehen, dass jemand, der persönliche Verfolgung fürchtet und gerade deswegen die Heimat (wieder) verlassen musste, diesen Fluchtgrund bereits bei der Erstbefragung auch so anführt. Insoweit in den Beschwerden das Alter der BF releviert wurde, ist anzumerken, dass nicht plausibel ist, dass die BF, auch wenn sie beim Verlassen der Heimat 2012 noch sehr jung waren, im Rahmen der Asylantragstellung 2021 noch immer keine Kenntnis von tatsächlichen Verfolgungsgründen bzw. den Gründen, warum sie aus den Emiraten nicht nach Syrien könnten, haben. Zudem war der BF1 bei der Erstbefragung bereits fast volljährig und auch der BF2 bereits 15 Jahre alt und somit in einem Alter, in dem man sich der Fluchtgründe bewusst sein muss. Insofern behauptet wurde, die BF wären bei der Erstbefragung davon ausgegangen, er ginge um die Ausreisegründe aus den Emiraten, ist darauf hinzuweisen, dass beide eben auch bezüglich ihrer Rückkehr nach Syrien lediglich angaben, dort niemanden zu haben und eine persönliche Gefährdung nicht einmal andeuteten. Zudem gab der BF1 hiebei ausdrücklich an, sein Vater sei mit der Familie 2012 wegen des Krieges in die Emirate gegangen, ohne eine Verfolgung oder Bedrohung der Familie auch nur ansatzweise zu behaupten (AS 24). Allgemein gehalten brachte der BF1 vor dem BFA vor, er werde vom Militär gesucht (AS 139), bzw. sie würden mit über 18 Jahren vom Militär gesucht (AS 141). Bei einer Rückkehr fürchte er, zum Militär zu müssen, Militärbuch habe er keines. Er habe auch kein Dokument, Schriftstück oder Information bekommen, dass er zur Stellung oder zum Militär müsse, das brauche man nicht, wenn man unter 18 Jahren sei, es genüge, eine passende „Statur“ zu haben. Persönlichen Kontakt mit Personen der Militärbehörde habe der BF1 nie gehabt, ebenso wenig Kontakt mit syrischen Behörden (AS 141). Der BF2 gab vor dem BFA auf die Frage, ob er in Syrien oder in einem anderen Land vorbestraft sei bzw. im Herkunftsland oder hier Strafrechtsdelikte begangen habe, an, er sei noch zu jung, seine Brüder seien vom Militärdienst geflüchtet und hätten an Demonstrationen teilgenommen. Er selbst sei nicht straffällig oder gesucht gewesen und nicht festgenommen worden (AS 113 bis 115). Im Jahr 2019 seien sie nach Syrien illegal zurückgereist. Wenn sie legal zurückgereist wären, wären sie festgenommen worden. Wenn sein Vater zurückgereist wäre, wäre er auch festgenommen worden. Ausdrücklich bestätigte er, 2019 ohne den Vater in Syrien gewesen zu sein (AS 115). Bei einer Rückkehr habe er Angst vor dem Militärdienst. Für einen Kontakt mit der Militärbehörde sei er in der Vergangenheit zu jung gewesen, auch habe er kein Schriftstück und keine Informationen von der Militärbehörde, auch kein Militärbuch (AS 115). Die damalige gesetzliche Vertretung fügte im Rahmen dieser Einvernahme lediglich hinzu, der BF2 stamme aus einer oppositionellen Region in XXXX und habe einen mehrjährigen Auslandsaufenthalt. Mit der Weigerung seiner Brüder und von ihm selbst, den Militärdienst abzuleisten, würde ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstellt(AS 119).Der BF2 gab vor dem BFA auf die Frage, ob er in Syrien oder in einem anderen Land vorbestraft sei bzw. im Herkunftsland oder hier Strafrechtsdelikte begangen habe, an, er sei noch zu jung, seine Brüder seien vom Militärdienst geflüchtet und hätten an Demonstrationen teilgenommen. Er selbst sei nicht straffällig oder gesucht gewesen und nicht festgenommen worden (AS 113 bis 115). Im Jahr 2019 seien sie nach Syrien illegal zurückgereist. Wenn sie legal zurückgereist wären, wären sie festgenommen worden. Wenn sein Vater zurückgereist wäre, wäre er auch festgenommen worden. Ausdrücklich bestätigte er, 2019 ohne den Vater in Syrien gewesen zu sein (AS 115). Bei einer Rückkehr habe er Angst vor dem Militärdienst. Für einen Kontakt mit der Militärbehörde sei er in der Vergangenheit zu jung gewesen, auch habe er kein Schriftstück und keine Informationen von der Militärbehörde, auch kein Militärbuch (AS 115). Die damalige gesetzliche Vertretung fügte im Rahmen dieser Einvernahme lediglich hinzu, der BF2 stamme aus einer oppositionellen Region in römisch 40 und habe einen mehrjährigen Auslandsaufenthalt. Mit der Weigerung seiner Brüder und von ihm selbst, den Militärdienst abzuleisten, würde ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstellt, (AS 119). Es wird als notorisch angesehen, dass das Regime von Präsidenten Baschar al-Assad im Dezember 2024 gestürzt wurde. Der entmachtete syrische Präsident und seine Familie sind laut einem Bericht der russischen Staatsagentur TASS nach Moskau geflüchtet. „Russland hat ihnen aus humanitären Gründen Asyl gewährt“, zitierte die Agentur einen Vertreter des Kremls. Sonntagfrüh hatten die syrischen Rebellen im Fernsehen erklärt, dass sie Damaskus befreit und das Regime gestürzt hätten. Sowohl die Rebellen rund um die HTS als auch der in Syrien verbliebene Premierminister bekundeten ihren Willen zum friedlichen Machtwechsel (vgl. etwa für viele im Wesentlichen gleichlautende Quellen: Nach Sturz: Assad nach Moskau geflüchtet - news.ORF.at; Syrien: Wie Assad gestürzt wurde - und was das bedeutet | tagesschau.de, jeweils vom 08.12.2024).Es wird als notorisch angesehen, dass das Regime von Präsidenten Baschar al-Assad im Dezember 2024 gestürzt wurde. Der entmachtete syrische Präsident und seine Familie sind laut einem Bericht der russischen Staatsagentur TASS nach Moskau geflüchtet. „Russland hat ihnen aus humanitären Gründen Asyl gewährt“, zitierte die Agentur einen Vertreter des Kremls. Sonntagfrüh hatten die syrischen Rebellen im Fernsehen erklärt, dass sie Damaskus befreit und das Regime gestürzt hätten. Sowohl die Rebellen rund um die HTS als auch der in Syrien verbliebene Premierminister bekundeten ihren Willen zum friedlichen Machtwechsel vergleiche etwa für viele im Wesentlichen gleichlautende Quellen: Nach Sturz: Assad nach Moskau geflüchtet - news.ORF.at; Syrien: Wie Assad gestürzt wurde - und was das bedeutet | tagesschau.de, jeweils vom 08.12.2024). Folglich sind die BF auch deshalb weder von der Einziehung zum syrischen Militär noch von einer Verfolgung wegen Wehrdienstentziehung bedroht, droht ihnen auch sonst keine Verfolgung durch das Assad-Regime wegen (unterstellter) oppositioneller Gesinnung, etwa weil die älteren Brüder den Wehrdienst verweigert oder an Demonstrationen gegen das Assad-Regime teilgenommen hätten, die BF aus oppositionellem Gebiet stammen, Sunniten sind, oder wegen ihrer angeblich illegalen Ausreise, des langen Aufenthalts und Asylantragstellung im Ausland und ist das diesbezügliche Fluchtvorbringen nach Umsturz des syrischen Regimes nicht mehr asylrelevant. 2.2.

  1. Ausdrücklich verneinte der BF1, je an Kampfhandlungen teilgenommen zu haben, es wurde auch kein persönlicher Kontakt zum IS, der Al Nusra Front, zur Freien Syrischen Armee, zur YPG oder zu anderen extremistischen Gruppierungen angeführt (AS 137). Er habe sich nie politisch betätigt, sich nicht politisch geäußert oder seine politische Einstellung/Meinung öffentlich kundgetan. Auch sei er nicht festgenommen oder verhaftet und nie wegen seiner politischen Gesinnung, Religion oder Volksgruppe verfolgt worden. Lediglich allgemein stellte er in den Raum, gesucht werde er „wegen dem Militär“ (AS 139). Zudem ist nochmals darauf hinzuweisen, dass beide BF seit dem Kindesalter nicht mehr in der Heimat gelebt haben und auch sonst keine persönlichen Kontakte oder konkrete Bedrohungen durch syrische Bürgerkriegsparteien vorgebracht wurden. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass – wohl als copy§paste-Fehler – in der Stellungnahme der damaligen gesetzlichen Vertretung des BF2 vom 31.08.2022 allgemein gehalten vorgebracht wurde, oppositionelle Milizen wie die SDF würden Minderjährige rekrutieren (AS 141). Jedoch wurde dies nicht weiter ausgeführt, abgesehen davon, dass der BF2 mittlerweile volljährig ist, ein Kontakt zur SDF auch von ihm nicht ansatzweise behauptet wurde und – wie (ohnedies) notorisch bekannt – die im Kurdengebiet im Nordosten Syriens operierende SDF in der Herkunftsregion des BF im Süden Syriens auch niemals präsent war. Eine Rekrutierungsgefahr durch die nunmehr in der Herkunftsregion herrschende HTS ist vor dem Hintergrund der Länderberichte und der notorischen aktuellen Lage im Herkunftsstaat nicht maßgeblich wahrscheinlich. 2.2.
  2. Dass die BF nach ihrem behaupteten Aufenthalt in Syrien im Jahr 2019 nach ca. einem Monat wieder in die Emirate zurückgekehrt wären, begründete der BF1 vor dem BFA zunächst damit, dort wo sie gelebt hätten, habe sich in der Nähe eine militärische Einheit befunden und sie seien ständig von Schüssen betroffen gewesen, deshalb habe sein Vater sich entschieden, wieder in die Emirate zurückzukehren (AS 135). Die Familie betreffende Vorfälle lassen sich dem nicht ansatzweise entnehmen. Nachgefragt, aus welchem Grund er sein Heimatland verlassen habe und ausrücklich aufgefordert, dies möglichst chronologisch und lebensnah, mit sämtlichen Details und Informationen und nachvollziehbar zu schildern, gab er an, im Jahr 2019 hätten sie von den Emiraten nach Syrien zurückkehren müssen, in Syrien aber nicht weiterleben können, weil sie zwischen den Fronten der Regierung und der Opposition gewesen seien. Lediglich unsubstantiiert stellte er nunmehr gesteigert in den Raum, sie hätten mit einer anderen Familie große Probleme gehabt und wären von dieser mit Waffen angegriffen worden. Als sie Syrien im Jahr 2012 verlassen hätten, seien sie noch jung gewesen, darum hätten sie nicht gewusst, dass ein Racheakt im Spiel wäre, was jedoch nicht erklärt, warum er dies nicht zuvor angegeben hat. Wegen der deshalb gefährlichen Lage, habe sein Vater sich entschieden, sie wieder in die Emirate zu bringen (AS 139). Nachgefragt, ob er alles habe vorbringen können, erwähnte er wieder nur, dass man mit über 18 Jahren vom Militär gesucht würde. In Syrien gebe es auch keine Zukunft für junge Menschen und es sei schwierig, dort zu leben. Auch bezüglich der Rückkehrbefürchtung erklärte er wieder nur unsubstantiiert, sie könnten wieder angegriffen werden oder zum Militär müssen (AS 139 bis 141). Der BF2 stellte – zum Fluchtgrund befragt – ebenfalls nur sehr vage ua. in den Raum, sie hätten im Jahr 2019 ca. 20 Tage in der Wohnung in Syrien gelebt, seien plötzlich von einer Gruppe angegriffen worden und hätten nicht gewusst, worum es gehe. Sein Vater habe recherchiert und erfahren, dass es sich um einen Racheakt handle, und sie dann wieder in die Emirate zurückgebracht. Bei einer Rückkehr habe er neben dem Militärdienst Angst vor diesen Personen. Zu ergänzen habe er nichts (AS 115). Auch die damalige gesetzliche Vertretung hatte hiezu nichts zu ergänzen (AS 119). In der ansonsten sehr ausführlichen Stellungnahme der damaligen gesetzlichen Vertretung des BF2 vom 31.08.2022 zu den Länderinformationen zu Syrien wurde hiezu dann auch wieder nur unsubstantiiert in den Raum gestellt, 2019 sei der BF2 mit dem BF1 wegen der wirtschaftlichen Probleme seines Vaters nach XXXX zurückgekehrt, wo sie für 20 Tage in einer Wohnung, die der Onkel gemietet habe, gelebt hätten. Dort wären sie ganz überraschend von einer Gruppe angegriffen worden und habe der Vater später in Erfahrung gebracht, dass es sich um einen Racheakt gehandelt hätte, und die Familie wieder in die Emirate zurückgeholt (AS 140). Es wäre zu erwarten, dass hier die Möglichkeit genutzt wird, auch dieses Vorbringen zu konkretisieren (so wie es ja auch hinsichtlich der anderen Punkte geschehen ist), wenn tatsächlich ein derartiger Vorfall passiert wäre. Eine aktuell drohende Verfolgung aus diesem Grund wegen der Familienzugehörigkeit wurde zudem nicht konkret behauptet.In der ansonsten sehr ausführlichen Stellungnahme der damaligen gesetzlichen Vertretung des BF2 vom 31.08.2022 zu den Länderinformationen zu Syrien wurde hiezu dann auch wieder nur unsubstantiiert in den Raum gestellt, 2019 sei der BF2 mit dem BF1 wegen der wirtschaftlichen Probleme seines Vaters nach römisch 40 zurückgekehrt, wo sie für 20 Tage in einer Wohnung, die der Onkel gemietet habe, gelebt hätten. Dort wären sie ganz überraschend von einer Gruppe angegriffen worden und habe der Vater später in Erfahrung gebracht, dass es sich um einen Racheakt gehandelt hätte, und die Familie wieder in die Emirate zurückgeholt (AS 140). Es wäre zu erwarten, dass hier die Möglichkeit genutzt wird, auch dieses Vorbringen zu konkretisieren (so wie es ja auch hinsichtlich der anderen Punkte geschehen ist), wenn tatsächlich ein derartiger Vorfall passiert wäre. Eine aktuell drohende Verfolgung aus diesem Grund wegen der Familienzugehörigkeit wurde zudem nicht konkret behauptet. Auch in der Beschwerdeschrift des BF2 wurde lediglich das unsubstantiierte Vorbringen wiederholt, sie wären 2019 ganz überraschend von einer Gruppe angegriffen worden und hätte der Vater später in Erfahrung gebracht, dass es sich dabei um einen Racheakt gehandelt habe, seine Familie daher in die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) zurückgeholt, und fürchte der BF2 bei einer Rückkehr, erneut Opfer eines Racheakts zu werden, so wie bei seiner Rückkehr
  3. Konkreter wurde auch die Beschwerde des BF2 nicht. Insgesamt stellte das BFA in den bekämpften Bescheiden jeweils zu Recht fest, dass die BF nicht wegen einer bestimmten sozialen Gruppe durch Dritte verfolgt worden seien und dass sie keiner persönlichen Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Wie bereits ausgeführt, hatte der BF1 im Rahmen seiner Erstbefragung sogar ausdrücklich angegeben, sein Vater sei mit der Familie 2012 wegen des Krieges in die Emirate gegangen, ohne eine Verfolgung oder Bedrohung der Familie wegen Racheakten auch nur ansatzweise zu behaupten (AS 24). Lediglich in der Beschwerde des BF1 wurde erstmals ausgeführt, die Gründe für die Flucht der Familie im Jahr 2012 lägen nicht nur in dem beginnenden Bürgerkrieg, sondern auch in einem Familienstreit, der in XXXX und Umgebung überregionale Bekanntheit habe erringen sollen. Ein Onkel des BF1 habe einen Streit mit seinen Cousins (damit auch gleichzeitig die Cousins des Vaters des BF1) gehabt und sei im Jahr 2009 erschossen worden, als er für eine Beerdigung aus dem Libanon in seine Heimatstadt XXXX zurückgekehrt sei. Durch eine Intervention des Ortsvorstehers (bzw. „Großherren“) habe damals eine weitere Eskalation verhindert werden können und die betreffenden Cousins und ihre Familie hätten XXXX verlassen müssen. Im Zuge der Bürgerkriegswirren 2012 seien sie jedoch wieder nach XXXX zurückgekehrt und in der Folge sei es im Zuge der Blutrache zu zwei Toten im anderen Familienzweig gekommen. Nun hätte der Vater des BF1 akut Angst um seine Kernfamilie vor weiterer Vergeltung gehabt, sei mit dieser aus Syrien ausgereist und habe seither als LKW-Fahrer in den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) gearbeitet. Erst die COVID-19 Pandemie im Jahr 2019 habe zu dem Verlust seines Jobs geführt und die Familie sei daraufhin wieder nach Syrien zurückgekehrt. Insgesamt sei die Familie nur etwa einen Monat geblieben, weil schließlich ihr Wohnhaus von Angehörigen des anderen Familienzweiges direkt angegriffen und in die Luft geschossen worden wäre, wobei gerade dieser die BF angeblich treffende Vorfall im Gegensatz zum sonstigen neuen Vorbringen wieder nur oberflächlich und unsubstantiiert geschildert wurde.Lediglich in der Beschwerde des BF1 wurde erstmals ausgeführt, die Gründe für die Flucht der Familie im Jahr 2012 lägen nicht nur in dem beginnenden Bürgerkrieg, sondern auch in einem Familienstreit, der in römisch 40 und Umgebung überregionale Bekanntheit habe erringen sollen. Ein Onkel des BF1 habe einen Streit mit seinen Cousins (damit auch gleichzeitig die Cousins des Vaters des BF1) gehabt und sei im Jahr 2009 erschossen worden, als er für eine Beerdigung aus dem Libanon in seine Heimatstadt römisch 40 zurückgekehrt sei. Durch eine Intervention des Ortsvorstehers (bzw. „Großherren“) habe damals eine weitere Eskalation verhindert werden können und die betreffenden Cousins und ihre Familie hätten römisch 40 verlassen müssen. Im Zuge der Bürgerkriegswirren 2012 seien sie jedoch wieder nach römisch 40 zurückgekehrt und in der Folge sei es im Zuge der Blutrache zu zwei Toten im anderen Familienzweig gekommen. Nun hätte der Vater des BF1 akut Angst um seine Kernfamilie vor weiterer Vergeltung gehabt, sei mit dieser aus Syrien ausgereist und habe seither als LKW-Fahrer in den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) gearbeitet. Erst die COVID-19 Pandemie im Jahr 2019 habe zu dem Verlust seines Jobs geführt und die Familie sei daraufhin wieder nach Syrien zurückgekehrt. Insgesamt sei die Familie nur etwa einen Monat geblieben, weil schließlich ihr Wohnhaus von Angehörigen des anderen Familienzweiges direkt angegriffen und in die Luft geschossen worden wäre, wobei gerade dieser die BF angeblich treffende Vorfall im Gegensatz zum sonstigen neuen Vorbringen wieder nur oberflächlich und unsubstantiiert geschildert wurde. Das erstmals in der Beschwerdeschrift – und im Übrigen nur der des BF1 – erstattete weitere Vorbringen verstößt somit gegen das Neuerungsverbot des § 20 BFA-VG (dazu noch näher unter Punkt 3.) und war daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen bzw. der nachfolgenden rechtlichen Beurteilung der Beschwerdesache nicht zugrunde zu legen.Das erstmals in der Beschwerdeschrift – und im Übrigen nur der des BF1 – erstattete weitere Vorbringen verstößt somit gegen das Neuerungsverbot des Paragraph 20, BFA-VG (dazu noch näher unter Punkt 3.) und war daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen bzw. der nachfolgenden rechtlichen Beurteilung der Beschwerdesache nicht zugrunde zu legen. Es ist nicht glaubwürdig, dass diese Ausführungen und deren Wichtigkeit dem BF1 – und im Übrigen auch seinem Bruder, dem BF2 – im erstinstanzlichen Verfahren nicht bewusst und er deshalb nicht in der Lage gewesen wäre, diese Geschichte so vorzubringen und nicht nur unsubstantiiert eine Familienfehde in den Raum zu stellen. Selbst jemand, der vollkommen rechtsunkundig ist, würde ein einschneidendes Erlebnis, wie einen bewaffneten Überfall und dessen Ursachen konkreter nennen. Zudem hatten die BF zwischen Antragstellung und Einvernahme über ein dreiviertel Jahr Zeit, um sich kundig zu machen, und über ihre Fluchtgründe bzw. die Ursache der angeblichen Familienfehde zu reflektieren. Daher ist davon auszugehen, dass der BF1 angesichts der Nichtgewährung von Asyl auf der Grundlage des im erstinstanzlichen Verfahren erstatteten Vorbringens bestrebt war, nunmehr in der Beschwerde sein bisheriges Vorbringen durch Neuerungen auszubauen, um doch noch die Gewährung von Asyl zu erlangen, weshalb in diesem Sinne die vorliegende Vorgangsweise mit „Missbrauchsabsicht“ behaftet ist. Auch sonst sind keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen, die darauf hindeuten würden, dass die BF im Fall einer Rückkehr aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter konkret bedroht wären. Die BF selbst relevierten zu keinem Zeitpunkt, dass sie aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder Religionsbekenntnisse verfolgt worden wären, der BF1 verneinte dies sogar ausdrücklich, ebenso wie eine Verfolgung wegen der politischen Gesinnung bzw. politische Tätigkeiten. Auch habe es keine Probleme mit Behörden gegeben (ad BF1 AS 139). Auch der BF2 verneinte jegliche Probleme mit Behörden (AS 115). Zusammenfassend kann im gegenständlichen Fall festgehalten werden, dass es den BF nicht gelungen ist, einen Sachverhalt glaubhaft zu machen, aufgrund dessen ihnen eine konkrete, individuelle Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK drohen würde. Es wird keineswegs verkannt, dass die kriegerischen Auseinandersetzungen im Allgemeinen massive Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung haben. Eine aktuelle Gefährdung durch die aktuellen Kräfte von hinreichender Intensität aufgrund unterstellter politischer Gesinnung und somit aus asylrelevanten Merkmalen kann im gegenständlichen Fall nicht festgestellt werden. 2.2.
  4. Die zur Lage im Herkunftsstaat vom BFA getroffenen Feststellungen und das zugrunde liegende – und den BF bzw. der damaligen gesetzlichen Vertretung des BF2 im Rahmen der jeweiligen Einvernahme unter Einräumung einer Stellungnahmemöglichkeit vorgehaltene – Länderinformationsblatt basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und stellen angesichts des bereits Ausgeführten im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens der BF dar. Die verwendeten Länderberichte weisen in den relevanten Bereichen für die gegenständliche Entscheidung ausreichende Aktualität auf und stimmen in den für die gegenständliche Entscheidung wichtigen Passagen inhaltlich mit (allenfalls) neuesten Berichten im Wesentlichen überein. Ein substantiiertes Beschwerdevorbringen, das geeignet ist, sie für die gegenständliche Entscheidung in Zweifel zu ziehen, wurde in den Verfahren nicht erstattet. 2.2.
  5. Die zur Lage im Herkunftsstaat vom BFA getroffenen Feststellungen und das zugrunde liegende – und den BF bzw. der damaligen gesetzlichen Vertretung des BF2 im Rahmen der jeweiligen Einvernahme unter Einräumung einer Stellungnahmemöglichkeit , vorgehaltene – Länderinformationsblatt basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und stellen angesichts des bereits Ausgeführten im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens der BF dar. Die verwendeten Länderberichte weisen in den relevanten Bereichen für die gegenständliche Entscheidung ausreichende Aktualität auf und stimmen in den für die gegenständliche Entscheidung wichtigen Passagen inhaltlich mit (allenfalls) neuesten Berichten im Wesentlichen überein. Ein substantiiertes Beschwerdevorbringen, das geeignet ist, sie für die gegenständliche Entscheidung in Zweifel zu ziehen, wurde in den Verfahren nicht erstattet.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  7. Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz; BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz; BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz; BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz; BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz; VwGVG), BGBl. I Nr. 22/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz; VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2013, idgF, geregelt , (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idg

F, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 idgF, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950 idgF, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 idgF, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der , Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), , Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, idgF, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, idgF, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, idgF, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§§ 16Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anzuwenden.

Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

, Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

Abs. 5 leg.cit. sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.

Absatz 5, leg.cit. sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt. 3.3. Zur Abweisung der Beschwerden:

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Dazu ist vorweg festzuhalten, dass auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung nach § 7 AsylG 1997 in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK gilt, grundsätzlich anzuwenden ist.Dazu ist vorweg festzuhalten, dass auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung nach Paragraph 7, AsylG 1997 in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd , Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, grundsätzlich anzuwenden ist. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, , Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, , Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

§ 3Abs. 2 Asyl

G 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 leg. cit.) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, leg. cit.) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Anträge auf internationalen Schutz sind

§ 3Abs. 3 Asyl

G 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht (Z 1) oder er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat (Z 2).Anträge auf internationalen Schutz sind

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht (Ziffer eins,) oder er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat (Ziffer 2,). Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die „begründete Furcht vor Verfolgung“. Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, Zl. 99/20/0505; 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht – unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) –, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430; 17.10.2006, Zl. 2006/20/0120; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat „nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, , Zl. 95/19/0041; 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; 21.09.2000, , Zl. 99/20/0373; 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, Zl. 99/20/0505; 17.09.2003, , Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann , (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, , Zl. 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht – unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) –, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430; 17.10.2006, Zl. 2006/20/0120; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat „nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen , vergleiche VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Die Voraussetzung „wohlbegründeter Furcht" wird in der Regel nur dann erfüllt sein, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 30.08.2007, Zl. 2006/19/0400; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459).Die Voraussetzung „wohlbegründeter Furcht" wird in der Regel nur dann erfüllt sein, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 30.08.2007, Zl. 2006/19/0400; , VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459). Die „Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Im Asylverfahren stellt das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0559).Die „Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 11.06.1997, , Zl. 95/01/0627). Im Asylverfahren stellt das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber vergleiche VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0559). In seiner Rechtsprechung zur Rechtslage nach dem AsylG 1997 hat der VwGH in Fällen, in denen Asylwerber nicht aufgrund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang aufgrund einer Vertreibung ihren dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hatten und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnten (Zustand innerer Vertreibung), den ursprünglichen Aufenthaltsort als Heimatregion angesehen (vgl. VwGH 28.06.2005, 2002/01/0414; 26.01.2006, 2005/01/0057; 13.10.2006, 2006/01/0125; 30.04.2021, Ra 2021/19/0024).In seiner Rechtsprechung zur Rechtslage nach dem AsylG 1997 hat der VwGH in Fällen, in denen Asylwerber nicht aufgrund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang aufgrund einer Vertreibung ihren dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hatten und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnten (Zustand innerer Vertreibung), den ursprünglichen Aufenthaltsort als Heimatregion angesehen , vergleiche VwGH 28.06.2005, 2002/01/0414; 26.01.2006, 2005/01/0057; 13.10.2006, 2006/01/0125; 30.04.2021, Ra 2021/19/0024). Zur Bestimmung der Heimatregion kommt der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat (vgl. EASO, Richterliche Analyse, Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes

(2018), 83; vgl. idS auch VwGH 27.06.2016, Ra 2016/18/0055; VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192). Zur Bestimmung der Heimatregion kommt der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat vergleiche EASO, Richterliche Analyse, Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes
(2018), 83; vergleiche idS auch VwGH 27.06.2016, , Ra 2016/18/0055; VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192). 3.
  1. Subsumiert man den vom BVwG festgestellten Sachverhalt den relevanten und im Lichte der zitierten Judikatur auszulegenden Rechtsvorschriften, ergibt sich, dass den BF der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, droht den BF keine Gefahr, vom syrischen Regime oder einer anderen Gruppierung in ihrem Herkunftsstaat verfolgt zu werden. 3.4.
  2. Der Bürgerkriegszustand betrifft nicht speziell die BF, sondern die gesamte syrische Bevölkerung in gleicher Weise und ist daher nicht asylrelevant. Auch aus der allgemeinen Lage in Syrien lässt sich konkret für die BF kein Status als Asylberechtigte ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH 14.03.1995, Zl. 94/20/0798 sowie VwGH 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. z.B. VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; VwGH 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, sowie VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.3.4.
  3. Der Bürgerkriegszustand betrifft nicht speziell die BF, sondern die gesamte syrische Bevölkerung in gleicher Weise und ist daher nicht asylrelevant. Auch aus der allgemeinen Lage in Syrien lässt sich konkret für die BF kein Status als Asylberechtigte ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche etwa VwGH 14.03.1995, Zl. 94/20/0798 sowie VwGH 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche z.B. VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; , VwGH 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, sowie VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre. 3.4.
  4. Wie beweiswürdigend ausgeführt, konnten die BF nicht glaubhaft machen, bei einer Rückkehr in ihre Herkunftsregion von einer Einberufung zum Wehrdienst beim syrischen Militär bedroht zu sein. Das syrische Regime unter Präsident Assad existiert seit dem Umsturz im Dezember 2024 nicht mehr. Eine Verfolgung seitens des nicht mehr vorhandenen Regimes ist daher nicht anzunehmen. 3.4.
  5. Auch sonst haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung der BF aus asylrelevanten Gründen durch die neuen Machthaber oder durch andere Gruppierungen maßgeblich wahrscheinlich scheinen ließen. Wie beweiswürdigend ausgeführt, haben die BF auch kein Verhalten gesetzt, aufgrund dessen ihnen seitens der HTS bzw. der örtlichen Machthaber eine oppositionelle Gesinnung unterstellt würde. 3.
  6. Eine konkret und gezielt gegen die BF gerichtete aktuelle Verfolgung von maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der GFK genannten Gründe hätte, liegt damit weder aufgrund des Vorbringens der BF vor noch ist sonst eine individuelle Bedrohung oder Verfolgung im Verfahren hervorgekommen. Im gegenständlichen Fall sind somit die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine „begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK, nicht gegeben. Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte und die notorische Lage in Syrien erlauben es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen. Die allgemeine Lage in Syrien ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste.Im gegenständlichen Fall sind somit die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine „begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK, nicht gegeben. Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte und die notorische Lage in Syrien erlauben es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen. Die allgemeine Lage in Syrien ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste. 3.
  7. Zum Neuerungsverbot:

§ 20Abs.

1 BFA-VG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes nur vorgebracht werden, wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat (Z 1); wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war (Z 2); wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren (Z 3) oder wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen (Z 4).

Paragraph 20, Absatz eins, BFA-VG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes nur vorgebracht werden, wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat (Ziffer eins,); wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war (Ziffer 2,); wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren (Ziffer 3,) oder wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen (Ziffer 4,). In der Beschwerde des BF1 wird insbesondere ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren moniert, welches den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belasten würde, weshalb vorgebrachte neue Tatsachen und Beweismittel nicht unter das Neuerungsverbot fallen würden. Die amtswegigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren sind im § 18 Abs. 1 AsylG 2005 geregelt, der inhaltlich nahezu wortgleich der Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997 entspricht.Die amtswegigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren sind im Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 geregelt, der inhaltlich nahezu wortgleich der Vorgängerbestimmung des Paragraph 28, AsylG 1997 entspricht. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 AsylG 1997 folgend stellt diese Gesetzesstelle eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht (vgl. VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522).Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, AsylG 1997 folgend stellt diese Gesetzesstelle eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht vergleiche VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464).Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen vergleiche VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde

§ 28Asyl

G 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222).Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde

Paragraph 28, AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln vergleiche VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (vgl. VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten vergleiche VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599). Im konkreten Beschwerdefall liegen nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür vor, dass die gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft waren (§ 20 Abs. 1 Z 2 BFA-VG). So hatten beide BF insbesondere die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren alles umfassend vorzubringen, wurden beide auch ausreichend manuduziert, zur umfassenden und detaillierten Schilderung sämtlicher Fluchtgründe aufgefordert und wurde auch nach Ergänzungen gefragt.Im konkreten Beschwerdefall liegen nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür vor, dass die gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft waren (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG). So hatten beide BF insbesondere die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren alles umfassend vorzubringen, wurden beide auch ausreichend manuduziert, zur umfassenden und detaillierten Schilderung sämtlicher Fluchtgründe aufgefordert und wurde auch nach Ergänzungen gefragt. Insofern in den Beschwerden – insbesondere beim BF1 – vorgebracht wurde, dass die belangte Behörde sich in den angefochtenen Bescheiden mit dem Vorbringen der BF nur unzureichend auseinandergesetzt und ihre Ermittlungspflicht nicht voll wahrgenommen hätte, ist dem zu entgegnen, dass beide BF im Zuge ihrer Einvernahmen vor der Behörde lediglich vage und im Hinblick auf die Erstbefragungen gesteigert einen Racheakt im Jahr 2019 in den Raum stellten und dies nicht weiter ausführten, obwohl sie nach Ergänzungen zum Fluchtgrund gefragt wurden und zu erwarten ist, dass gerade ein persönliches Erlebnis wie ein bewaffneter Überfall konkreter geschildert und nicht nur in den Raum gestellt wird. Auch im Rahmen der schriftlichen Stellungnahme der damaligen gesetzlichen Vertretung des BF2 wurde dies nur kurz unsubstantiiert angerissen. Ein diesbezügliches konkreteres Vorbringen wurde erstmals im Beschwerdeschriftsatz und auch nur dem des BF1 erstattet, wobei auch hier nur die angeblichen Ursachen ausgeschmückt wurden, der Vorfall an sich jedoch weiterhin vage blieb. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH muss das Vorbringen des Asylwerbers, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von

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