G 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden jeweils
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist jeweils
F nicht zulässig.Die Revision ist jeweils
F nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I), erkannte ihnen jeweils den Status des subsidiär Schutzberechtigten
G 2005 zu (Spruchpunkt II) und erteilte ihnen jeweils
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III).4. Mit den im Spruch genannten Bescheiden jeweils vom 16.01.2023, , ad 1.) Zl. 1287715500-211586695, und ad 2.) Zl. 1287715609-211586682, wies das BFA die Anträge der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigter jeweils
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins), erkannte ihnen jeweils den Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu (Spruchpunkt römisch zwei) und erteilte ihnen jeweils
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei). Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz begründete das BFA bezüglich des BF1 im Wesentlichen damit, er habe im Jahr 2012 Syrien mit seinen Eltern und Geschwistern verlassen und sich in den Vereinigten Arabischen Emiraten niedergelassen, weil sein Vater dort erwerbstätig gewesen sei. Der BF1 sei weder aus Gründen der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, Volksgruppe noch der politischen Gesinnung in Syrien von staatlicher Seite oder von Dritten verfolgt worden. Er sei von den Behörden des Herkunftsstaates weder verfolgt noch verhaftet worden und werde nicht von ihnen gesucht. Er sei im Herkunftsstaat nicht politisch tätig gewesen, seine Familie habe in Syrien keinerlei Probleme mit der syrischen Regierung. Nicht glaubhaft sei, dass der BF1 in Syrien zur Ableistung des Militärdienstes der syrischen Behörden verpflichtet wäre. Er habe zu keiner Zeit Kontakt mit den syrischen Militärbehörden gehabt. In der gesamten Einvernahme hätten sich keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass der BF1 in Syrien irgendeiner Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre und es sei nicht glaubhaft, dass er in Syrien einer konkreten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein würde. Der BF1 sei am 29.10.2022 angezeigt worden, weil er im Verdacht stehe, das Aufenthaltsvisum der Vereinigten Arabischen Emirate, das ihn dort zum legalen Aufenthalt berechtige, in seinem Reisepass entfernt zu haben. Bezüglich des BF2 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dieser habe Syrien im Jahr 2012 im Alter von sechs Jahren verlassen, weil sein Vater zum damaligen Zeitpunkt in den Vereinigten Arabischen Emiraten erwerbstätig gewesen sei. Der BF2 sei weder aus Gründen der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, Volksgruppe noch der politischen Gesinnung in Syrien von staatlicher Seite oder von Dritten verfolgt worden. Auch sei er von den Behörden seines Herkunftsstaates weder verfolgt noch verhaftet worden und werde nicht von ihnen gesucht. Der BF2 sei im Herkunftsstaat nicht politisch tätig gewesen und habe seine Familie in Syrien keinerlei Probleme mit der syrischen Regierung gehabt. Nicht glaubhaft sei, dass er in Syrien zur Ableistung des Militärdienstes der syrischen Behörden verpflichtet wäre. Er habe zu keiner Zeit Kontakt mit den syrischen Militärbehörden gehabt. Es sei nicht glaubhaft, dass der BF2 in Syrien einer konkreten Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre. Festgestellt wurde auch, der BF2 sei am 20.07.2022 von der PI XXXX wegen des Verdachtes der Körperverletzung angezeigt worden.Festgestellt wurde auch, der BF2 sei am 20.07.2022 von der PI römisch 40 wegen des Verdachtes der Körperverletzung angezeigt worden. , Das BFA stellte zur Lage in Syrien auf Grundlage der Länderinformationen der Staatendokumentation SYRIEN jeweils im Wesentlichen Folgendes fest (Auszug): „[…] Rechtsschutz / Justizwesen […] Gebiete außerhalb der Kontrolle des Regimes unter HTS- oder SNA-Dominanz In Gebieten außerhalb der Kontrolle des syrischen Regimes ist die Lage von Justiz und Verwaltung von Region zu Region und je nach den örtlichen Herrschaftsverhältnissen verschieden (AA 29.11.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). In von oppositionellen Gruppen kontrollierten Gebieten wurden unterschiedlich konstituierte Gerichte und Haftanstalten aufgebaut, mit starken Unterschieden bei der Organisationsstruktur und bei der Beachtung juristischer Normen (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 4.12.2020, USDOS 12.5.2021). Manche Gruppen folgen dem (syrischen) Strafgesetzbuch, andere folgen dem Entwurf eines Strafgesetzbuches auf Grundlage der Scharia, der von der Arabischen Liga aus dem Jahr 1996 stammt, während wiederum andere eine Mischung aus Gewohnheitsrecht und Scharia anwenden. Erfahrung, Expertise und Qualifikation der Richter in diesen Gebieten sind oft sehr unterschiedlich und häufig sind diese dem Einfluss der dominanten bewaffneten Gruppierungen unterworfen (USDOS 11.3.2020). Auch die Härte des angewandten islamischen Rechts unterscheidet sich, sodass keine allgemeinen Aussagen getroffen werden können. Doch werden insbesondere jene religiösen Gerichte, welche in (vormals) vom Islamischen Staat (IS) und von Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) [Anm.: HTS wird von den Vereinigten Staaten aufgrund ihrer Verbindungen zu Al Qaida als ausländische Terrororganisation eingestuft (CRS 8.11.2022)] kontrollierten Gebieten Recht sprechen, als nicht mit internationalen Standards im Einklang stehend charakterisiert (ÖB 1.10.2021). Urteile von Scharia-Räten der Opposition resultieren manchmal in öffentlichen Hinrichtungen, ohne dass Angeklagte Berufung einlegen oder Besuch von ihren Familien erhalten können (USDOS 12.4.2022).In Gebieten außerhalb der Kontrolle des syrischen Regimes ist die Lage von Justiz und Verwaltung von Region zu Region und je nach den örtlichen Herrschaftsverhältnissen verschieden (AA 29.11.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022). In von oppositionellen Gruppen kontrollierten Gebieten wurden unterschiedlich konstituierte Gerichte und Haftanstalten aufgebaut, mit starken Unterschieden bei der Organisationsstruktur und bei der Beachtung juristischer Normen (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 4.12.2020, USDOS 12.5.2021). Manche Gruppen folgen dem (syrischen) Strafgesetzbuch, andere folgen dem Entwurf eines Strafgesetzbuches auf Grundlage der Scharia, der von der Arabischen Liga aus dem Jahr 1996 stammt, während wiederum andere eine Mischung aus Gewohnheitsrecht und Scharia anwenden. Erfahrung, Expertise und Qualifikation der Richter in diesen Gebieten sind oft sehr unterschiedlich und häufig sind diese dem Einfluss der dominanten bewaffneten Gruppierungen unterworfen (USDOS 11.3.2020). Auch die Härte des angewandten islamischen Rechts unterscheidet sich, sodass keine allgemeinen Aussagen getroffen werden können. Doch werden insbesondere jene religiösen Gerichte, welche in (vormals) vom Islamischen Staat (IS) und von Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) [Anm.: HTS wird von den Vereinigten Staaten aufgrund ihrer Verbindungen zu Al Qaida als ausländische Terrororganisation eingestuft (CRS 8.11.2022)] kontrollierten Gebieten Recht sprechen, als nicht mit internationalen Standards im Einklang stehend charakterisiert (ÖB 1.10.2021). Urteile von Scharia-Räten der Opposition resultieren manchmal in öffentlichen Hinrichtungen, ohne dass Angeklagte Berufung einlegen oder Besuch von ihren Familien erhalten können (USDOS 12.4.2022). In Afrin werden diese Dienstleistungen zum größten Teil durch von der Türkei eingesetzte Behörden übernommen (AA 29.11.2021). In Gebieten, die von bewaffneten Oppositionsgruppen oder der Syrian National Army (SNA) kontrolliert werden, finden Prozesse gegen Inhaftierte hauptsächlich vor Militärgerichten statt. In dieser Situation kann ein Häftling einen Anwalt hinzuziehen. Viele bewaffnete Oppositionsgruppen nehmen jedoch Verhaftungen ohne Haftbefehl vor; es gibt dann kein Gerichtsverfahren. Auf diese Weise werden Verhaftete verschwinden gelassen (NMFA 6.2021). In Idlib übernehmen quasi-staatliche Strukturen der sogenannten „Errettungs-Regierung“ der Terrororganisation HTS Verwaltungsaufgaben (AA 29.11.2021). Die Verwaltung des von der HTS kontrollierten Gebiets verfügt auch über eine Justizbehörde. Die Gruppe unterhält auch geheime Gefängnisse. Die HTSunterwirft ihre Gefangenen geheimen Verfahren, den sogenannten „Scharia-Sitzungen“. In diesen werden die Entscheidungen von den Scharia- und Sicherheitsbeamten (Geistliche in Führungspositionen der HTS, die befugt sind, Fatwas [Rechtsgutachten] und Urteile zu erlassen) getroffen. Die Gefangenen können keinen Anwalt zu ihrer Verteidigung hinzuziehen und sehen ihre Familien während ihrer Haft nicht (NMFA6.2021). Die COI(die von der UNO eingesetzte Independent International Commission ofInquiryon the SyrianArabRepublic) stellt in ihrem Bericht vom März 2021 fest, dass durch HTSund andere bewaffnete Gruppierungen eingesetzte, rechtlich nicht legitimierte Gerichte Urteile bis hin zur Todesstrafe aussprechen. Dies sei als Mord einzustufen und stelle insofern ein Kriegsverbrechen dar (AA 29.11.2021). Für ganz Syrien gilt, dass nicht gewährleistet ist, dass justizielle Dienstleistungen allen Bewohnern und Bewohnerinnen in gleichem Umfang und ohne Diskriminierung zugutekommen (AA 29.11.2021). Quellen:AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.11.2021): Bericht über die Lage in der Arabischen RepublikQuellen:, AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.11.2021): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe?func=ll&objId=23477210&objAction=Open&nexturl=% 2FOTCS%2Fcs%2Eexe%3Ffunc%3Dll%26objId%3D23521818%26objAction%3Dbrowse%26vi ewType%3D1, Zugriff 23.11.2022AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (4.12.2020): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://www.ecoi.net/en/document/2042795.html, Zugriff 23.11.2022CRS - Congressional Research Service [USA] (8.11.2022): Armed Conflict in Syria: Overview and U.S. Response, https://sgp.fas.org/crs/mideast/RL33487.pdf, accessed on 23.11.2022NMFA - Netherland Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (6.2021): Country of origin information report Syria, file, https://www.ecoi.net/en/document/2058351.html, Zugriff 23.11.2022ÖB - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (1.10.2021): Asylländerbericht Syrien 2021, https://www.ecoi.net/en/document/2066258.html, Zugriff 23.11.2022USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071124.html, Zugriff 22.7.2022USDOS - United States Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom - Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2051586.html, Zugriff 23.11.2022USDOS - United States Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human RightsSyrien, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe?func=ll&objId=23477210&objAction=Open&nexturl=% 2FOTCS%2Fcs%2Eexe%3Ffunc%3Dll%26objId%3D23521818%26objAction%3Dbrowse%26vi ewType%3D1, Zugriff 23.11.2022, AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (4.12.2020): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://www.ecoi.net/en/document/2042795.html, Zugriff 23.11.2022, CRS - Congressional Research Service [USA] (8.11.2022): Armed Conflict in Syria: Overview and U.S. Response, https://sgp.fas.org/crs/mideast/RL33487.pdf, accessed on 23.11.2022, NMFA - Netherland Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (6.2021): Country of origin information report Syria, file, https://www.ecoi.net/en/document/2058351.html, Zugriff 23.11.2022, ÖB - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (1.10.2021): Asylländerbericht Syrien 2021, https://www.ecoi.net/en/document/2066258.html, Zugriff 23.11.2022, USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071124.html, Zugriff 22.7.2022, USDOS - United States Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom - Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2051586.html, Zugriff 23.11.2022, USDOS - United States Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2026345.html, Zugriff 23.11.2022 […] Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen […] Nicht-staatliche bewaffnete Gruppierungen (regierungsfreundlich und regierungsfeindlich) Letzte Änderung: 29.12.2022 Manche Quellen berichten, dass die Rekrutierung durch regierungsfreundliche Milizen im Allgemeinen auf freiwilliger Basis geschieht. Personen schließen sich häufig auch aus finanziellen Gründen den National Defense Forces (NDF) oder anderen regierungstreuen Gruppierungen an (FIS 14.12.2018; vgl. DRC/DIS 8.2017). Andere Quellen berichten von der Zwangsrekrutierung von Kindern im Alter von sechs Jahren durch Milizen, die für die Regierung kämpfen, wie die Hizbollah und die NDF (auch als „shabiha“ bekannt) (USDOS 1.7.2021). In vielen Fällen sind bewaffnete regierungstreue Gruppen lokal organisiert, wobei Werte der Gemeinschaft wie Ehre und Verteidigung der Gemeinschaft eine zentrale Bedeutung haben. Dieser soziale Druck basiert häufig auf der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft. Ein weiterer Hauptgrund für das Eintreten in diese Gruppierungen ist, dass damit der Wehrdienst in der Armee umgangen werden kann. Die Mitglieder können so in ihren oder in der Nähe ihrer lokalen Gemeinden ihren Einsatz verrichten und nicht in Gebieten mit direkten Kampfhandlungen. Die syrischeArmee hat jedoch begonnen, diese Milizen in ihre eigenen Strukturen zu integrieren (FIS 14.12.2018), indem sie Mitglieder der Milizen, welche im wehrfähigen Alter sind, zum Beitritt in die syrische Armee zwingt (MEI 18.7.2019). Dadurch ist es unter Umständen nicht mehr möglich, durch den Dienst in einer lokalen Miliz die Rekrutierung durch die Armee oder den Einsatz an einer weit entfernten Front zu vermeiden (FIS 14.12.2018). Auch aufgrund der deutlich höheren Bezahlung der Milizmitglieder stießen die laufenden Bemühungen, Milizen in die syrische Armee zu integrieren, auf erheblichen Widerstand (MEI 18.7.2019). Regierungstreue Milizen haben sich außerdem an Zwangsrekrutierungen von gesuchten Wehrdienstverweigerern beteiligt (FIS 14.12.2018).Manche Quellen berichten, dass die Rekrutierung durch regierungsfreundliche Milizen im Allgemeinen auf freiwilliger Basis geschieht. Personen schließen sich häufig auch aus finanziellen Gründen den National Defense Forces (NDF) oder anderen regierungstreuen Gruppierungen an (FIS 14.12.2018; vergleiche DRC/DIS 8.2017). Andere Quellen berichten von der Zwangsrekrutierung von Kindern im Alter von sechs Jahren durch Milizen, die für die Regierung kämpfen, wie die Hizbollah und die NDF (auch als „shabiha“ bekannt) (USDOS 1.7.2021). In vielen Fällen sind bewaffnete regierungstreue Gruppen lokal organisiert, wobei Werte der Gemeinschaft wie Ehre und Verteidigung der Gemeinschaft eine zentrale Bedeutung haben. Dieser soziale Druck basiert häufig auf der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft. Ein weiterer Hauptgrund für das Eintreten in diese Gruppierungen ist, dass damit der Wehrdienst in der Armee umgangen werden kann. Die Mitglieder können so in ihren oder in der Nähe ihrer lokalen Gemeinden ihren Einsatz verrichten und nicht in Gebieten mit direkten Kampfhandlungen. Die syrischeArmee hat jedoch begonnen, diese Milizen in ihre eigenen Strukturen zu integrieren (FIS 14.12.2018), indem sie Mitglieder der Milizen, welche im wehrfähigen Alter sind, zum Beitritt in die syrische Armee zwingt (MEI 18.7.2019). Dadurch ist es unter Umständen nicht mehr möglich, durch den Dienst in einer lokalen Miliz die Rekrutierung durch die Armee oder den Einsatz an einer weit entfernten Front zu vermeiden (FIS 14.12.2018). Auch aufgrund der deutlich höheren Bezahlung der Milizmitglieder stießen die laufenden Bemühungen, Milizen in die syrische Armee zu integrieren, auf erheblichen Widerstand (MEI 18.7.2019). Regierungstreue Milizen haben sich außerdem an Zwangsrekrutierungen von gesuchten Wehrdienstverweigerern beteiligt (FIS 14.12.2018). Was die oppositionellen Milizen in Syrien betrifft, so ist die Grenze zur Zwangsrekrutierung ebenfalls nicht klar. Nötigung und sozialer Druck, sich den Milizen anzuschließen, sind in von oppositionellen Gruppen gehaltenen Gebieten hoch (STDOK 8.2017). Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay’at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 6.2021). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer „regulären Armee“ zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten „HTS-Wehrpflicht“ in ldlib liebäugelte, damit dem „Staatsvolk“ von ldlib eine „staatliche“ Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022). Quellen:BMLV – Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (12.10.2022): Antwortschreiben Version 2 (Stand 16.9.2022)DRC/DIS - Danish Refugee Council / The Danish Immigration Service [Dänemark] (8.2017): Syria, Recruitment Practices in Government-controlled Areas and in Areas under Opposition Control,Quellen:, BMLV – Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (12.10.2022): Antwortschreiben Version 2 (Stand 16.9.2022), DRC/DIS - Danish Refugee Council / The Danish Immigration Service [Dänemark] (8.2017): Syria, Recruitment Practices in Government-controlled Areas and in Areas under Opposition Control, Involvement of Public Servants and Civilians in the Armed Conflict and Issues Related to Exiting Syria, https://www.nyidanmark.dk/-/media/Files/US/Landerapporter/SyrienFFMrapportaugust2017 .pdf?la=da&hash=D5C8D2AB61039CB67C560C07AE47C7F02F16708D, Zugriff 9.12.2022FIS - Finnish Immigration Service [Finnland] (14.12.2018): Syria: Fact-Finding Mission to Beirut and Damascus, April 2018, https://migri.fi/documents/5202425/5914056/Syria_Fact-finding+missi on+to+Beirut+and+Damascus%2C+April+2018.pdf, Zugriff 9.12.2022MEI - Middle East Institute (18.7.2019): The Lion and The Eagle: The SyrianArabArmy’s Destruction and Rebirth, https://www.mei.edu/publications/lion-and-eagle-syrian-arab-armys-destruction-and -rebirth#pt5, Zugriff 9.12.2022NMFA - Netherlands Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (6.2021) - Country of origin information report Syria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069799/EN-AAB-Syrie-juni-2021.pdf, Zugriff 9.12.2022STDOK - Staatendokumentation des BFA [Österreich] (8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien.pdf?la=da&hash=D5C8D2AB61039CB67C560C07AE47C7F02F16708D, Zugriff 9.12.2022, FIS - Finnish Immigration Service [Finnland] (14.12.2018): Syria: Fact-Finding Mission to Beirut and Damascus, April 2018, https://migri.fi/documents/5202425/5914056/Syria_Fact-finding+missi on+to+Beirut+and+Damascus%2C+April+2018.pdf, Zugriff 9.12.2022, MEI - Middle East Institute (18.7.2019): The Lion and The Eagle: The SyrianArabArmy’s Destruction and Rebirth, https://www.mei.edu/publications/lion-and-eagle-syrian-arab-armys-destruction-and -rebirth#pt5, Zugriff 9.12.2022, NMFA - Netherlands Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (6.2021) - Country of origin information report Syria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069799/EN-AAB-Syrie-juni-2021.pdf, Zugriff 9.12.2022, STDOK - Staatendokumentation des BFA [Österreich] (8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien - mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www.ecoi.net/file_upload/561 8_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf, Zugriff 9.12.2022USDOS - US Department of State [USA] (1.7.2021): 2021 Trafficking in Persons Report: Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2055129.html, Zugriff 9.12.20228_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf, Zugriff 9.12.2022, USDOS - US Department of State [USA] (1.7.2021): 2021 Trafficking in Persons Report: Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2055129.html, Zugriff 9.12.2022 […]“ 5. Gegen Spruchpunkt I des Bescheides des BFA vom 16.01.2023, Zl. 1287715609-211586682, erhob der BF2 am 13.02.2023 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde.5. Gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des BFA vom 16.01.2023, Zl. 1287715609-211586682, erhob der BF2 am 13.02.2023 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF2 stamme aus der Provinz XXXX , gehöre der Volksgruppe der Araber an, sei Moslem-Sunnit und habe in den Vereinigten Arabischen Emiraten acht Jahre lang die Schule besucht. Syrien habe er bereits im Alter von vier bis fünf Jahren gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern verlassen und sei in den Vereinigten Arabischen Emiraten aufgewachsen. Der BF2 und sein älterer Bruder, der BF1, seien im Jahr 2019 aufgrund der wirtschaftlichen Probleme des Vaters für ca. einen Monat illegal nach XXXX , Syrien, zurückgekehrt, wo sie für ca. 20 Tage in einer Wohnung, die ihr Onkel gemietet habe, gelebt hätten. Dort seien sie ganz überraschend von einer Gruppe angegriffen worden und habe der Vater später in Erfahrung gebracht, dass es sich dabei um einen Racheakt gehandelt hätte, und seine Familie daher in die Vereinigten Arabischen Emirate zurückgeholt. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF2 stamme aus der Provinz römisch 40 , gehöre der Volksgruppe der Araber an, sei Moslem-Sunnit und habe in den Vereinigten Arabischen Emiraten acht Jahre lang die Schule besucht. Syrien habe er bereits im Alter von vier bis fünf Jahren gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern verlassen und sei in den Vereinigten Arabischen Emiraten aufgewachsen. Der BF2 und sein älterer Bruder, der BF1, seien im Jahr 2019 aufgrund der wirtschaftlichen Probleme des Vaters für ca. einen Monat illegal nach römisch 40 , Syrien, zurückgekehrt, wo sie für ca. 20 Tage in einer Wohnung, die ihr Onkel gemietet habe, gelebt hätten. Dort seien sie ganz überraschend von einer Gruppe angegriffen worden und habe der Vater später in Erfahrung gebracht, dass es sich dabei um einen Racheakt gehandelt hätte, und seine Familie daher in die Vereinigten Arabischen Emirate zurückgeholt. XXXX werde von der „freien syrischen Armee“ kontrolliert, welche laufend neue Leute rekrutiere. Die älteren Brüder des BF2 hätten alle den verpflichtenden syrischen Militärdienst verweigert, seien vor ihm geflüchtet und hätten an Demonstrationen gegen die Assad-Regierung teilgenommen. römisch 40 werde von der „freien syrischen Armee“ kontrolliert, welche laufend neue Leute rekrutiere. Die älteren Brüder des BF2 hätten alle den verpflichtenden syrischen Militärdienst verweigert, seien vor ihm geflüchtet und hätten an Demonstrationen gegen die , Assad-Regierung teilgenommen. Der BF2 befürchte, bei einer Rückkehr nach Syrien von regierungstreuen Milizen rekrutiert zu werden. Zudem wäre er als alleinstehendes Kind auf sich selbst angewiesen und bestehe dadurch eine erhöhte Gefahr, Opfer von Zwangsarbeit zu werden bzw. in ausbeuterischen Arbeitsverhältnissen leben zu müssen. Auch eine zwangsweise Rekrutierung mittels Gewaltandrohung oder als einziger Ausweg aus der Armut wäre nicht auszuschließen. Eine Rückkehr nach Syrien sei dem BF2 daher nicht zumutbar. Zudem rücke der verpflichtende syrische Militärdienst immer näher, den der BF2 nicht gewillt sei, abzuleisten, weil er sich gegen die syrische Regierung ausspreche. Bereits dieses Jahr, mit 17 Jahren, müsste er bei der Militärbehörde vorstellig werden und sein Militärbuch abholen. Oppositionelle Milizen, wie die SDF, rekrutierten auch bereits Minderjährige im Alter des BF2. Weiters habe der BF2 Angst, in Syrien erneut Opfer eines Racheaktes zu werden, wie bei seiner Rückkehr nach XXXX im Jahr 2019.Der BF2 befürchte, bei einer Rückkehr nach Syrien von regierungstreuen Milizen rekrutiert zu werden. Zudem wäre er als alleinstehendes Kind auf sich selbst angewiesen und bestehe dadurch eine erhöhte Gefahr, Opfer von Zwangsarbeit zu werden bzw. in ausbeuterischen Arbeitsverhältnissen leben zu müssen. Auch eine zwangsweise Rekrutierung mittels Gewaltandrohung oder als einziger Ausweg aus der Armut wäre nicht auszuschließen. Eine Rückkehr nach Syrien sei dem BF2 daher nicht zumutbar. Zudem rücke der verpflichtende syrische Militärdienst immer näher, den der BF2 nicht gewillt sei, abzuleisten, weil er sich gegen die syrische Regierung ausspreche. Bereits dieses Jahr, mit 17 Jahren, müsste er bei der Militärbehörde vorstellig werden und sein Militärbuch abholen. Oppositionelle Milizen, wie die SDF, rekrutierten auch bereits Minderjährige im Alter des BF2. Weiters habe der BF2 Angst, in Syrien erneut Opfer eines Racheaktes zu werden, wie bei seiner Rückkehr nach römisch 40 im Jahr 2019. Dem BF2 drohe daher bei einer Rückkehr in sein Heimatland Syrien asylrelevante Verfolgung aufgrund der ihm unterstellten und auch tatsächlichen oppositionellen politischen Gesinnung sowie aufgrund seiner Zugehörigkeit zu der sozialen Gruppe der jungen, gesunden, wehrfähigen Männer im wehrfähigen Alter. Auch befürchte er, verstärkte Aufmerksamkeit der syrischen Sicherheitsbehörden auf sich zu ziehen, weil seine Familie bereits vor langer Zeit Syrien verlassen habe, sich seine älteren Brüder dem syrischen Militärdienst entzogen und an Demonstrationen gegen die syrische Regierung teilgenommen hätten (Sippenhaftung, soziale Gruppe der Familie). Hinzu komme, dass der BF2 aus XXXX , einer oppositionellen Hochburg in Syrien, stamme und ihm daher allein aufgrund dessen und seines langen Auslandsaufenthaltes bereits eine gewisse oppositionelle Haltung unterstellt werde, die asylrelevant sei.Dem BF2 drohe daher bei einer Rückkehr in sein Heimatland Syrien asylrelevante Verfolgung aufgrund der ihm unterstellten und auch tatsächlichen oppositionellen politischen Gesinnung sowie aufgrund seiner Zugehörigkeit zu der sozialen Gruppe der jungen, gesunden, wehrfähigen Männer im wehrfähigen Alter. Auch befürchte er, verstärkte Aufmerksamkeit der syrischen Sicherheitsbehörden auf sich zu ziehen, weil seine Familie bereits vor langer Zeit Syrien verlassen habe, sich seine älteren Brüder dem syrischen Militärdienst entzogen und an Demonstrationen gegen die syrische Regierung teilgenommen hätten (Sippenhaftung, soziale Gruppe der Familie). Hinzu komme, dass der BF2 aus römisch 40 , einer oppositionellen Hochburg in Syrien, stamme und ihm daher allein aufgrund dessen und seines langen Auslandsaufenthaltes bereits eine gewisse oppositionelle Haltung unterstellt werde, die asylrelevant sei. Die Beschwerdevorlage langte am 23.02.2023 beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) ein.Die Beschwerdevorlage langte am 23.02.2023 beim Bundesverwaltungsgericht , (in der Folge: BVwG) ein. 6. Gegen Spruchpunkt I des Bescheides des BFA vom 16.01.2023, Zl. 1287715500-211586695, erhob der BF1 am 19.02.2023 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde.6. Gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des BFA vom 16.01.2023, Zl. 1287715500-211586695, erhob der BF1 am 19.02.2023 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF1 sei syrischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem, gehöre der Volksgruppe der Araber an und stamme aus der syrischen Stadt XXXX . Er sei vor wenigen Tagen 19 Jahre alt geworden, zum Zeitpunkt der Flucht 16 Jahre und auch noch zum Zeitpunkt der Asylantragstellung minderjährig gewesen.Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF1 sei syrischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem, gehöre der Volksgruppe der Araber an und stamme aus der syrischen Stadt römisch 40 . Er sei vor wenigen Tagen 19 Jahre alt geworden, zum Zeitpunkt der Flucht , 16 Jahre und auch noch zum Zeitpunkt der Asylantragstellung minderjährig gewesen. Die Familie des BF1 habe bereits im Oktober 2012 aus Syrien fliehen müssen. Die Gründe lägen nicht nur in dem beginnenden Bürgerkrieg, sondern auch in einem Familienstreit, der in XXXX und Umgebung überregionale Bekanntheit habe erringen sollen. Ein Onkel des BF1 habe einen Streit mit seinen Cousins (damit auch gleichzeitig die Cousins des Vaters des BF1) gehabt und sei im Jahr 2009 erschossen worden, als er für eine Beerdigung aus dem Libanon in seine Heimatstadt XXXX zurückgekehrt sei. Durch eine Intervention des Ortsvorstehers (bzw. „Großherren“) habe damals eine weitere Eskalation verhindert werden können und die betreffenden Cousins und ihre Familie hätten XXXX verlassen müssen. Im Zuge der Bürgerkriegswirren 2012 seien sie jedoch wieder nach XXXX zurückgekehrt und in der Folge sei es im Zuge der Blutrache zu zwei Toten im anderen Familienzweig gekommen. Nun hätte der Vater des BF1 akut Angst um seine Kernfamilie vor weiterer Vergeltung gehabt, sei mit dieser aus Syrien ausgereist und habe seither als LKW-Fahrer in den Vereinigten Arabischen Emiraten gearbeitet. Erst die COVID-19 Pandemie im Jahr 2019 habe zu dem Verlust seines Jobs geführt und die Familie sei daraufhin wieder nach Syrien zurückgekehrt. Insgesamt sei die Familie nur etwa einen Monat geblieben, weil schließlich ihr Wohnhaus von Angehörigen des anderen Familienzweiges direkt angegriffen und in die Luft geschossen worden wäre.Die Familie des BF1 habe bereits im Oktober 2012 aus Syrien fliehen müssen. Die Gründe lägen nicht nur in dem beginnenden Bürgerkrieg, sondern auch in einem Familienstreit, der in römisch 40 und Umgebung überregionale Bekanntheit habe erringen sollen. Ein Onkel des BF1 habe einen Streit mit seinen Cousins (damit auch gleichzeitig die Cousins des Vaters des BF1) gehabt und sei im Jahr 2009 erschossen worden, als er für eine Beerdigung aus dem Libanon in seine Heimatstadt römisch 40 zurückgekehrt sei. Durch eine Intervention des Ortsvorstehers , (bzw. „Großherren“) habe damals eine weitere Eskalation verhindert werden können und die betreffenden Cousins und ihre Familie hätten römisch 40 verlassen müssen. Im Zuge der Bürgerkriegswirren 2012 seien sie jedoch wieder nach römisch 40 zurückgekehrt und in der Folge sei es im Zuge der Blutrache zu zwei Toten im anderen Familienzweig gekommen. Nun hätte der Vater des BF1 akut Angst um seine Kernfamilie vor weiterer Vergeltung gehabt, sei mit dieser aus Syrien ausgereist und habe seither als LKW-Fahrer in den Vereinigten Arabischen Emiraten gearbeitet. Erst die COVID-19 Pandemie im Jahr 2019 habe zu dem Verlust seines Jobs geführt und die Familie sei daraufhin wieder nach Syrien zurückgekehrt. Insgesamt sei die Familie nur etwa einen Monat geblieben, weil schließlich ihr Wohnhaus von Angehörigen des anderen Familienzweiges direkt angegriffen und in die Luft geschossen worden wäre. Die Situation sei insgesamt schon gefährlich gewesen, weil in unmittelbarer Nähe des Wohnhauses eine militärische Einrichtung der Regierung gewesen und es deshalb zu regelmäßigen Kämpfen mit lokalen Milizen (in Nachfolge der FSA) gekommen sei. XXXX habe eine herausragende Rolle zu Beginn der Aufstände im März 2011 gegen das Regime gespielt. Die Stadt selbst sei lange unter Kontrolle der FSA gestanden, bis sie schließlich 2018 vom syrischen Regime zurückerobert worden wäre.Die Situation sei insgesamt schon gefährlich gewesen, weil in unmittelbarer Nähe des Wohnhauses eine militärische Einrichtung der Regierung gewesen und es deshalb zu regelmäßigen Kämpfen mit lokalen Milizen (in Nachfolge der FSA) gekommen sei. römisch 40 habe eine herausragende Rolle zu Beginn der Aufstände im März 2011 gegen das Regime gespielt. Die Stadt selbst sei lange unter Kontrolle der FSA gestanden, bis sie schließlich 2018 vom syrischen Regime zurückerobert worden wäre. Im September 2021 hätten schließlich finanzielle Probleme dazu geführt, dass die Verlängerung der Reisepässe und auch die Finanzierung des weiteren Schulbesuches in Frage gestanden sei. Nach Syrien habe der BF1 aber nicht mehr zurückgekonnt, weil er mittlerweile alt genug gewesen sei, für das Militär oder von den lokalen Milizen rekrutiert zu werden. Der BF1 lehne es aus moralischen Gründen ab, unter Zwang gegen die eigenen Staatsbürger vorgehen zu müssen, er möchte niemanden umbringen müssen und auch selbst nicht getötet werden. Auch lehne er es ab, im Krieg zu Kriegsverbrechen gezwungen zu werden. Überdies befürchte er, ein Opfer der Blutrache in Syrien zu werden. Zudem habe die Behörde die Bedrohung wegen der Asylantragstellung im Ausland und der Herkunft aus oppositionellem Gebiet sowie eine allenfalls drohende Rekrutierung durch die FSA nicht berücksichtigt. Die Beschwerdevorlage langte am 27.02.2023 beim BVwG ein. 7. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 15.04.2024 (RK 19.04.2024) wurde gegen den BF2 wegen §§ 83
G 2005 die Erstbefragung zwar „insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die „näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat. Die Beweisergebnisse der Erstbefragung dürfen nicht unreflektiert übernommen werden (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert § 19 Abs. 1 AsylG 2005 jedoch nicht. Im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen können Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben – unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einbezogen werden (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608, VwGH 28.06.2018, Ra 2018/19/0271, mwN).Das Gericht verkennt bei der Würdigung der Aussagen des BF1 und BF2 im Rahmen der Erstbefragung nicht, dass
Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 die Erstbefragung zwar „insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die „näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat. Die Beweisergebnisse der Erstbefragung dürfen nicht unreflektiert übernommen werden vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 jedoch nicht. Im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen können Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben – unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einbezogen werden (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608, VwGH 28.06.2018, Ra 2018/19/0271, mwN). Es ist davon auszugehen, dass jemand, der persönliche Verfolgung fürchtet und gerade deswegen die Heimat (wieder) verlassen musste, diesen Fluchtgrund bereits bei der Erstbefragung auch so anführt. Insoweit in den Beschwerden das Alter der BF releviert wurde, ist anzumerken, dass nicht plausibel ist, dass die BF, auch wenn sie beim Verlassen der Heimat 2012 noch sehr jung waren, im Rahmen der Asylantragstellung 2021 noch immer keine Kenntnis von tatsächlichen Verfolgungsgründen bzw. den Gründen, warum sie aus den Emiraten nicht nach Syrien könnten, haben. Zudem war der BF1 bei der Erstbefragung bereits fast volljährig und auch der BF2 bereits 15 Jahre alt und somit in einem Alter, in dem man sich der Fluchtgründe bewusst sein muss. Insofern behauptet wurde, die BF wären bei der Erstbefragung davon ausgegangen, er ginge um die Ausreisegründe aus den Emiraten, ist darauf hinzuweisen, dass beide eben auch bezüglich ihrer Rückkehr nach Syrien lediglich angaben, dort niemanden zu haben und eine persönliche Gefährdung nicht einmal andeuteten. Zudem gab der BF1 hiebei ausdrücklich an, sein Vater sei mit der Familie 2012 wegen des Krieges in die Emirate gegangen, ohne eine Verfolgung oder Bedrohung der Familie auch nur ansatzweise zu behaupten (AS 24). Allgemein gehalten brachte der BF1 vor dem BFA vor, er werde vom Militär gesucht (AS 139), bzw. sie würden mit über 18 Jahren vom Militär gesucht (AS 141). Bei einer Rückkehr fürchte er, zum Militär zu müssen, Militärbuch habe er keines. Er habe auch kein Dokument, Schriftstück oder Information bekommen, dass er zur Stellung oder zum Militär müsse, das brauche man nicht, wenn man unter 18 Jahren sei, es genüge, eine passende „Statur“ zu haben. Persönlichen Kontakt mit Personen der Militärbehörde habe der BF1 nie gehabt, ebenso wenig Kontakt mit syrischen Behörden (AS 141). Der BF2 gab vor dem BFA auf die Frage, ob er in Syrien oder in einem anderen Land vorbestraft sei bzw. im Herkunftsland oder hier Strafrechtsdelikte begangen habe, an, er sei noch zu jung, seine Brüder seien vom Militärdienst geflüchtet und hätten an Demonstrationen teilgenommen. Er selbst sei nicht straffällig oder gesucht gewesen und nicht festgenommen worden (AS 113 bis 115). Im Jahr 2019 seien sie nach Syrien illegal zurückgereist. Wenn sie legal zurückgereist wären, wären sie festgenommen worden. Wenn sein Vater zurückgereist wäre, wäre er auch festgenommen worden. Ausdrücklich bestätigte er, 2019 ohne den Vater in Syrien gewesen zu sein (AS 115). Bei einer Rückkehr habe er Angst vor dem Militärdienst. Für einen Kontakt mit der Militärbehörde sei er in der Vergangenheit zu jung gewesen, auch habe er kein Schriftstück und keine Informationen von der Militärbehörde, auch kein Militärbuch (AS 115). Die damalige gesetzliche Vertretung fügte im Rahmen dieser Einvernahme lediglich hinzu, der BF2 stamme aus einer oppositionellen Region in XXXX und habe einen mehrjährigen Auslandsaufenthalt. Mit der Weigerung seiner Brüder und von ihm selbst, den Militärdienst abzuleisten, würde ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstellt(AS 119).Der BF2 gab vor dem BFA auf die Frage, ob er in Syrien oder in einem anderen Land vorbestraft sei bzw. im Herkunftsland oder hier Strafrechtsdelikte begangen habe, an, er sei noch zu jung, seine Brüder seien vom Militärdienst geflüchtet und hätten an Demonstrationen teilgenommen. Er selbst sei nicht straffällig oder gesucht gewesen und nicht festgenommen worden (AS 113 bis 115). Im Jahr 2019 seien sie nach Syrien illegal zurückgereist. Wenn sie legal zurückgereist wären, wären sie festgenommen worden. Wenn sein Vater zurückgereist wäre, wäre er auch festgenommen worden. Ausdrücklich bestätigte er, 2019 ohne den Vater in Syrien gewesen zu sein (AS 115). Bei einer Rückkehr habe er Angst vor dem Militärdienst. Für einen Kontakt mit der Militärbehörde sei er in der Vergangenheit zu jung gewesen, auch habe er kein Schriftstück und keine Informationen von der Militärbehörde, auch kein Militärbuch (AS 115). Die damalige gesetzliche Vertretung fügte im Rahmen dieser Einvernahme lediglich hinzu, der BF2 stamme aus einer oppositionellen Region in römisch 40 und habe einen mehrjährigen Auslandsaufenthalt. Mit der Weigerung seiner Brüder und von ihm selbst, den Militärdienst abzuleisten, würde ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstellt, (AS 119). Es wird als notorisch angesehen, dass das Regime von Präsidenten Baschar al-Assad im Dezember 2024 gestürzt wurde. Der entmachtete syrische Präsident und seine Familie sind laut einem Bericht der russischen Staatsagentur TASS nach Moskau geflüchtet. „Russland hat ihnen aus humanitären Gründen Asyl gewährt“, zitierte die Agentur einen Vertreter des Kremls. Sonntagfrüh hatten die syrischen Rebellen im Fernsehen erklärt, dass sie Damaskus befreit und das Regime gestürzt hätten. Sowohl die Rebellen rund um die HTS als auch der in Syrien verbliebene Premierminister bekundeten ihren Willen zum friedlichen Machtwechsel (vgl. etwa für viele im Wesentlichen gleichlautende Quellen: Nach Sturz: Assad nach Moskau geflüchtet - news.ORF.at; Syrien: Wie Assad gestürzt wurde - und was das bedeutet | tagesschau.de, jeweils vom 08.12.2024).Es wird als notorisch angesehen, dass das Regime von Präsidenten Baschar al-Assad im Dezember 2024 gestürzt wurde. Der entmachtete syrische Präsident und seine Familie sind laut einem Bericht der russischen Staatsagentur TASS nach Moskau geflüchtet. „Russland hat ihnen aus humanitären Gründen Asyl gewährt“, zitierte die Agentur einen Vertreter des Kremls. Sonntagfrüh hatten die syrischen Rebellen im Fernsehen erklärt, dass sie Damaskus befreit und das Regime gestürzt hätten. Sowohl die Rebellen rund um die HTS als auch der in Syrien verbliebene Premierminister bekundeten ihren Willen zum friedlichen Machtwechsel vergleiche etwa für viele im Wesentlichen gleichlautende Quellen: Nach Sturz: Assad nach Moskau geflüchtet - news.ORF.at; Syrien: Wie Assad gestürzt wurde - und was das bedeutet | tagesschau.de, jeweils vom 08.12.2024). Folglich sind die BF auch deshalb weder von der Einziehung zum syrischen Militär noch von einer Verfolgung wegen Wehrdienstentziehung bedroht, droht ihnen auch sonst keine Verfolgung durch das Assad-Regime wegen (unterstellter) oppositioneller Gesinnung, etwa weil die älteren Brüder den Wehrdienst verweigert oder an Demonstrationen gegen das Assad-Regime teilgenommen hätten, die BF aus oppositionellem Gebiet stammen, Sunniten sind, oder wegen ihrer angeblich illegalen Ausreise, des langen Aufenthalts und Asylantragstellung im Ausland und ist das diesbezügliche Fluchtvorbringen nach Umsturz des syrischen Regimes nicht mehr asylrelevant. 2.2.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz; BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz; BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz; BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz; VwGVG), BGBl. I Nr. 22/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz; VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2013, idgF, geregelt , (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
F, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 idgF, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950 idgF, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 idgF, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der , Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), , Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, idgF, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, idgF, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, idgF, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
GVG nicht anzuwenden.
Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).
Abs. 5 leg.cit. sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.
Absatz 5, leg.cit. sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt. 3.3. Zur Abweisung der Beschwerden:
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Dazu ist vorweg festzuhalten, dass auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung nach § 7 AsylG 1997 in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK gilt, grundsätzlich anzuwenden ist.Dazu ist vorweg festzuhalten, dass auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung nach Paragraph 7, AsylG 1997 in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd , Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, grundsätzlich anzuwenden ist. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, , Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, , Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
G 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 leg. cit.) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, leg. cit.) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Anträge auf internationalen Schutz sind
G 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht (Z 1) oder er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat (Z 2).Anträge auf internationalen Schutz sind
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht (Ziffer eins,) oder er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat (Ziffer 2,). Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die „begründete Furcht vor Verfolgung“. Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, Zl. 99/20/0505; 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht – unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) –, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430; 17.10.2006, Zl. 2006/20/0120; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat „nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, , Zl. 95/19/0041; 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; 21.09.2000, , Zl. 99/20/0373; 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, Zl. 99/20/0505; 17.09.2003, , Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann , (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, , Zl. 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht – unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) –, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430; 17.10.2006, Zl. 2006/20/0120; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat „nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen , vergleiche VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Die Voraussetzung „wohlbegründeter Furcht" wird in der Regel nur dann erfüllt sein, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 30.08.2007, Zl. 2006/19/0400; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459).Die Voraussetzung „wohlbegründeter Furcht" wird in der Regel nur dann erfüllt sein, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 30.08.2007, Zl. 2006/19/0400; , VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459). Die „Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Im Asylverfahren stellt das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0559).Die „Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 11.06.1997, , Zl. 95/01/0627). Im Asylverfahren stellt das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber vergleiche VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0559). In seiner Rechtsprechung zur Rechtslage nach dem AsylG 1997 hat der VwGH in Fällen, in denen Asylwerber nicht aufgrund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang aufgrund einer Vertreibung ihren dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hatten und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnten (Zustand innerer Vertreibung), den ursprünglichen Aufenthaltsort als Heimatregion angesehen (vgl. VwGH 28.06.2005, 2002/01/0414; 26.01.2006, 2005/01/0057; 13.10.2006, 2006/01/0125; 30.04.2021, Ra 2021/19/0024).In seiner Rechtsprechung zur Rechtslage nach dem AsylG 1997 hat der VwGH in Fällen, in denen Asylwerber nicht aufgrund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang aufgrund einer Vertreibung ihren dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hatten und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnten (Zustand innerer Vertreibung), den ursprünglichen Aufenthaltsort als Heimatregion angesehen , vergleiche VwGH 28.06.2005, 2002/01/0414; 26.01.2006, 2005/01/0057; 13.10.2006, 2006/01/0125; 30.04.2021, Ra 2021/19/0024). Zur Bestimmung der Heimatregion kommt der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat (vgl. EASO, Richterliche Analyse, Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes
1 BFA-VG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes nur vorgebracht werden, wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat (Z 1); wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war (Z 2); wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren (Z 3) oder wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen (Z 4).
Paragraph 20, Absatz eins, BFA-VG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes nur vorgebracht werden, wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat (Ziffer eins,); wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war (Ziffer 2,); wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren (Ziffer 3,) oder wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen (Ziffer 4,). In der Beschwerde des BF1 wird insbesondere ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren moniert, welches den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belasten würde, weshalb vorgebrachte neue Tatsachen und Beweismittel nicht unter das Neuerungsverbot fallen würden. Die amtswegigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren sind im § 18 Abs. 1 AsylG 2005 geregelt, der inhaltlich nahezu wortgleich der Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997 entspricht.Die amtswegigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren sind im Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 geregelt, der inhaltlich nahezu wortgleich der Vorgängerbestimmung des Paragraph 28, AsylG 1997 entspricht. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 AsylG 1997 folgend stellt diese Gesetzesstelle eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht (vgl. VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522).Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, AsylG 1997 folgend stellt diese Gesetzesstelle eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht vergleiche VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464).Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen vergleiche VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde
G 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222).Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde
Paragraph 28, AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln vergleiche VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (vgl. VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten vergleiche VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599). Im konkreten Beschwerdefall liegen nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür vor, dass die gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft waren (§ 20 Abs. 1 Z 2 BFA-VG). So hatten beide BF insbesondere die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren alles umfassend vorzubringen, wurden beide auch ausreichend manuduziert, zur umfassenden und detaillierten Schilderung sämtlicher Fluchtgründe aufgefordert und wurde auch nach Ergänzungen gefragt.Im konkreten Beschwerdefall liegen nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür vor, dass die gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft waren (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG). So hatten beide BF insbesondere die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren alles umfassend vorzubringen, wurden beide auch ausreichend manuduziert, zur umfassenden und detaillierten Schilderung sämtlicher Fluchtgründe aufgefordert und wurde auch nach Ergänzungen gefragt. Insofern in den Beschwerden – insbesondere beim BF1 – vorgebracht wurde, dass die belangte Behörde sich in den angefochtenen Bescheiden mit dem Vorbringen der BF nur unzureichend auseinandergesetzt und ihre Ermittlungspflicht nicht voll wahrgenommen hätte, ist dem zu entgegnen, dass beide BF im Zuge ihrer Einvernahmen vor der Behörde lediglich vage und im Hinblick auf die Erstbefragungen gesteigert einen Racheakt im Jahr 2019 in den Raum stellten und dies nicht weiter ausführten, obwohl sie nach Ergänzungen zum Fluchtgrund gefragt wurden und zu erwarten ist, dass gerade ein persönliches Erlebnis wie ein bewaffneter Überfall konkreter geschildert und nicht nur in den Raum gestellt wird. Auch im Rahmen der schriftlichen Stellungnahme der damaligen gesetzlichen Vertretung des BF2 wurde dies nur kurz unsubstantiiert angerissen. Ein diesbezügliches konkreteres Vorbringen wurde erstmals im Beschwerdeschriftsatz und auch nur dem des BF1 erstattet, wobei auch hier nur die angeblichen Ursachen ausgeschmückt wurden, der Vorfall an sich jedoch weiterhin vage blieb. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH muss das Vorbringen des Asylwerbers, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.