RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.04.2025 GeschäftszahlW156 2303595-1 Spruch, W156 2303594-1/7E W156 2303595-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Alexander Wirth als Beisitzer über die Beschwerden der
- XXXX und
- der XXXX , beide vertreten durch Mag. Paulus Heinzl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, gegen die Bescheide des AMS Wien Esteplatz vom 13.09.2024, ABB-Nr: XXXX , betreffend Ablehnung der Zulassung von XXXX , StA. Volksrepublik China, als Fachkraft in einem Mangelberuf beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Alexander Wirth als Beisitzer über die Beschwerden der
- römisch 40 und
- der römisch 40 , beide vertreten durch Mag. Paulus Heinzl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, gegen die Bescheide des AMS Wien Esteplatz vom 13.09.2024, ABB-Nr: römisch 40 , betreffend Ablehnung der Zulassung von römisch 40 , StA. Volksrepublik China, als Fachkraft in einem Mangelberuf beschlossen: A) Die Beschwerdeverfahren werden wegen Zurückziehung der Beschwerden eingestellt. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Verfahrensgang / Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Rechtliche Beurteilung: 1.
- Zu A) Einstellung wegen Zurückziehung der Beschwerde: Die BF haben ihre Beschwerden am 14.04.2025 im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung eindeutig zurückgezogen (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320).Die BF haben ihre Beschwerden am 14.04.2025 im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung eindeutig zurückgezogen vergleiche VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320). Eine Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 17 VwGVG in Verbindung mit § 13 Absatz 1 und 7 AVG sowie Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).Eine Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 1 und 7 AVG sowie Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). Die Bescheide des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 13.09.2024, ABB-Nr: XXXX , sind durch die Zurückziehung der Beschwerden rechtskräftig geworden.Die Bescheide des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 13.09.2024, ABB-Nr: römisch 40 , sind durch die Zurückziehung der Beschwerden rechtskräftig geworden. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerden ist keine Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht zulässig, welches daher die Beschwerdeverfahren durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) einzustellen hat (vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG Anm 5).Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerden ist keine Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht zulässig, welches daher die Beschwerdeverfahren durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) einzustellen hat (vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5). Daher sind die Beschwerdeverfahren einzustellen. 1.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist klar und die relevante Judikatur wurde unter 1.
- wiedergegeben.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist klar und die relevante Judikatur wurde unter 1.
- wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W156.2303595.1.00