den §§ 66 Abs. 1, 70 Abs. 3 FPG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde wird
den Paragraphen 66, Absatz eins, 70, Absatz 3, FPG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit E-Mail-Nachricht vom 22.07.2024 informierte die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers die zuständige Niederlassungsbehörde darüber, dass die Ehe geschieden wurde und fügte bei, dass der Beschwerdeführer gewalttätig gewesen sei und es auch ein Strafverfahren gebe. Mit Nachricht vom 01.08.2024 teilte die zuständige Niederlassungsbehörde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA)
NAG mit, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für eine Aufenthaltskarte
NAG nicht mehr vorliegen würden und verwies auf eine nicht näher bezeichnete E-Mail-Nachricht der Ehegattin (offensichtlich gemeint: die genannte Nachricht vom 22.07.2024). Mit Nachricht vom 01.08.2024 teilte die zuständige Niederlassungsbehörde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA)
Paragraph 55, NAG mit, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für eine Aufenthaltskarte
Paragraph 54, NAG nicht mehr vorliegen würden und verwies auf eine nicht näher bezeichnete E-Mail-Nachricht der Ehegattin (offensichtlich gemeint: die genannte Nachricht vom 22.07.2024). Das BFA richtete mit Schreiben vom 07.09.2024 eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme an den Beschwerdeführer, worin sie die Einleitung eines fremdenpolizeilichen Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung
FPG mitteilte und die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Verständigung einräumte. Dazu richteten zunächst der Beschwerdeführer selbst mit handschriftlicher Eingabe vom 23.09.2024 und in weiterer Folge seine damalige Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 25.09.2024 Anträge auf Fristerstreckung an die Behörde.Das BFA richtete mit Schreiben vom 07.09.2024 eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme an den Beschwerdeführer, worin sie die Einleitung eines fremdenpolizeilichen Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung
Paragraph 66, FPG mitteilte und die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Verständigung einräumte. Dazu richteten zunächst der Beschwerdeführer selbst mit handschriftlicher Eingabe vom 23.09.2024 und in weiterer Folge seine damalige Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 25.09.2024 Anträge auf Fristerstreckung an die Behörde. Nach neuerlicher Fristverlängerung teilte der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 21.10.2024 mit, dass die am 14.11.2022 ausgestellte Aufenthaltskarte des Beschwerdeführers als EU-Familienangehöriger richtigerweise von der Anmeldebescheinigung seiner Ehefrau abgeleitet worden sei, welche die europäische Freizügigkeit in Anspruch genommen habe. Es entspreche den Tatsachen, dass die Ehe mittlerweile mit Urteil des zuständigen Bezirksgerichts vom 16.07.2024 geschieden worden sei. Der Beschwerdeführer habe bis zur Scheidung bzw. seiner Wegweisung in der gemeinsamen Wohnung gelebt. Entgegen einer Vermutung der Behörde, wonach kein Familienleben stattgefunden habe, werde darauf hingewiesen, dass die Ehegatten dort gemeinsam gewohnt und gelebt hätten. Die Ehe sei anfangs harmonisch verlaufen, jedoch in der Folge bedauerlicherweise von Auseinandersetzungen und Streitigkeiten geprägt gewesen. Der Ehe entstammen auch ein im August 2023 geborener gemeinsamer Sohn. Der Beschwerdeführer habe im Scheidungsverfahren das alleinige Verschulden an der Zerrüttung der Ehe zugestanden. Die alleinige Obsorge für den minderjährigen Sohn sei
Beschluss des zuständigen Bezirksgerichts der Mutter übertragen worden, wobei auch eine Unterhaltsverpflichtung festgelegt worden sei. Der Beschwerdeführer sei bis Februar 2024 bei seiner früheren Ehefrau in einem von ihr betriebenen Gastronomiebetrieb beschäftigt gewesen und seither auf Arbeitssuche und beziehe Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe.
5 NAG bestehe das Aufenthaltsrecht des Ehegatten auch weiterhin, wenn die Ehe weniger als drei Jahre gedauert habe und ein Festhalten an der Ehe wegen Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen nicht mehr zugemutet werden könne. Eine solche Konstellation liege im konkreten Fall vor: Zwischen dem Beschwerdeführer und der Ehegattin habe ein aufrechtes Familienleben stattgefunden und der Verdacht auf Aufenthaltsehe sei dadurch widerlegt, dass der Ehe ein gemeinsamer Sohn entstamme. Außerdem stehe dem Beschwerdeführer als Kindesvater ein Recht auf den persönlichen Umgang mit seinem minderjährigen Sohn zu. Auf Grund des Alters des Kindes sowie der Tatsache, dass die Kontakte derzeit über einen näher bezeichneten Verein abgewickelt werden, könne dieser Umgang nur im Bundesgebiet erfolgen, sodass aus diesem Grund eine Ausweisung dem Art. 8 EMRK widersprechen würde.
Paragraph 54, Absatz 5, NAG bestehe das Aufenthaltsrecht des Ehegatten auch weiterhin, wenn die Ehe weniger als drei Jahre gedauert habe und ein Festhalten an der Ehe wegen Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen nicht mehr zugemutet werden könne. Eine solche Konstellation liege im konkreten Fall vor: Zwischen dem Beschwerdeführer und der Ehegattin habe ein aufrechtes Familienleben stattgefunden und der Verdacht auf Aufenthaltsehe sei dadurch widerlegt, dass der Ehe ein gemeinsamer Sohn entstamme. Außerdem stehe dem Beschwerdeführer als Kindesvater ein Recht auf den persönlichen Umgang mit seinem minderjährigen Sohn zu. Auf Grund des Alters des Kindes sowie der Tatsache, dass die Kontakte derzeit über einen näher bezeichneten Verein abgewickelt werden, könne dieser Umgang nur im Bundesgebiet erfolgen, sodass aus diesem Grund eine Ausweisung dem Artikel 8, EMRK widersprechen würde. Dem Schriftsatz wurden unter anderem Kopien einer Geburtsurkunde des bezeichneten Sohnes sowie relevanter Seiten des italienischen Reisepasses des Sohnes des Beschwerdeführers angeschlossen, weiters des Scheidungsurteils sowie des Gerichtsbeschlusses betreffend die Obsorge des Sohnes des Beschwerdeführers. Auf Ersuchen des BFA richtete die frühere Ehegattin des Beschwerdeführers mit E-Mail-Nachricht vom 04.12.2024 eine Mitteilung über die Beziehung des Beschwerdeführers zu ihr und dem gemeinsamen Kind an die Behörde. Sie schloss ihrer Mitteilung Kopien einer einstweiligen Verfügung des zuständigen Bezirksgerichts vom 22.02.2024 betreffend ein Rückkehrverbot des Beschwerdeführers in die gemeinsame Wohnung sowie ein Verbot des Aufenthaltes an den Adressen von Angehörigen und eines Kontaktverbotes wegen in der Begründung näher bezeichneter Tätlichkeiten, Beschimpfungen und Bedrohungen, weiters Kopien von Bescheiden vom 05.08.2024 über Auskunftssperren nach § 18 Abs. 2 MeldeG betreffend die Ehefrau und den Sohn des Beschwerdeführers, die Kopie eines Antrags des Sohnes des Beschwerdeführers vertreten durch den Kinder-und Jugendhilfeträger vom 05.08.2024 auf Unterhaltsfestsetzung, ebenso Kopien einer ablehnenden Äußerung der früheren Ehefrau des Beschwerdeführers an das zuständige Bezirksgericht zu einem Kontaktrecht des Beschwerdeführers mit seinem Sohn sowie der Ehescheidungsklage an.Auf Ersuchen des BFA richtete die frühere Ehegattin des Beschwerdeführers mit E-Mail-Nachricht vom 04.12.2024 eine Mitteilung über die Beziehung des Beschwerdeführers zu ihr und dem gemeinsamen Kind an die Behörde. Sie schloss ihrer Mitteilung Kopien einer einstweiligen Verfügung des zuständigen Bezirksgerichts vom 22.02.2024 betreffend ein Rückkehrverbot des Beschwerdeführers in die gemeinsame Wohnung sowie ein Verbot des Aufenthaltes an den Adressen von Angehörigen und eines Kontaktverbotes wegen in der Begründung näher bezeichneter Tätlichkeiten, Beschimpfungen und Bedrohungen, weiters Kopien von Bescheiden vom 05.08.2024 über Auskunftssperren nach Paragraph 18, Absatz 2, MeldeG betreffend die Ehefrau und den Sohn des Beschwerdeführers, die Kopie eines Antrags des Sohnes des Beschwerdeführers vertreten durch den Kinder-und Jugendhilfeträger vom 05.08.2024 auf Unterhaltsfestsetzung, ebenso Kopien einer ablehnenden Äußerung der früheren Ehefrau des Beschwerdeführers an das zuständige Bezirksgericht zu einem Kontaktrecht des Beschwerdeführers mit seinem Sohn sowie der Ehescheidungsklage an. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.12.2024 verfügte das BFA die Ausweisung des Beschwerdeführers
1 FPG in Verbindung mit § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet (Spruchpunkt I) und erteilte dazu
3 FPG einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.12.2024 verfügte das BFA die Ausweisung des Beschwerdeführers
Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet (Spruchpunkt römisch eins) und erteilte dazu
Paragraph 70, Absatz 3, FPG einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung. Die Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer sich mit einer italienischen die Freizügigkeit nutzenden Staatsangehörigen „in einer eingetragenen Partnerschaft" befunden habe und er „bis zur Löschung der eingetragenen Partnerschaft" eine Aufenthaltskarte und somit einen legalen Aufenthalt gehabt habe. Mit „Auflösung der eingetragenen Partnerschaft" sei sein Aufenthaltsrecht erloschen und er halte sich illegal in Österreich auf und habe das Bundesgebiet zu verlassen. Zum Privat und Familienleben wurde festgestellt, dass die „Lebensgemeinschaft" aufgelöst sei, der Beschwerdeführer Verwandte in Österreich habe und kein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Er sei „anerkannter Flüchtling in Frankreich" und ihm die Rückkehr dorthin zuzumuten. Die Behörde führte im Rahmen der rechtlichen Beurteilung aus, dass die „eingetragenen Partnerschaft" des Beschwerdeführers aufgelöst worden sei. Mit Ausnahme der Exfrau und des gemeinsamen Sohnes verfüge der Beschwerdeführer über keine weiteren Familienangehörigen in Österreich. Hinsichtlich der Ehe sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mehrfach Gewalt ausgeübt habe und folglich den gemeinsamen Haushalt verlassen habe müssen. Sein Sohn lebe bei der Exfrau, wobei die Kindesmutter die primäre Bezugsperson des Sohnes darstelle. Im Sinne des Kindeswohls könne nicht unberücksichtigt gelassen werden, dass der Beschwerdeführer seine Vorbildfunktion verfehlt habe, weshalb das gemeinsame Kind vor der Situation der häuslichen Gewalt bewahrt werden müsse. Es könne nicht von einem schützenswerten Familienleben im Bundesgebiet gesprochen werden. Angesichts der kurzen Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers und des Fehlens ausgeprägter Integration würden keine Hinderungsgründe gegen die Ausweisung vorliegen.
5 Z 4 NAG ein Festhalten an der Ehe wegen Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen nicht mehr zugemutet werden habe können, liegt offenkundig nicht vor, da die Verantwortung für die Auflösung der Ehe
dem Scheidungsurteil und dem gegenüber dem Beschwerdeführer ergangenen Urteil eines Strafgerichtes ausschließlich in strafgerichtlich verpönten Verhaltensweisen des Beschwerdeführers gelegen ist. Das Vorbringen in der Stellungnahme der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 21.10.2024, wonach dem Beschwerdeführer
Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 4, NAG ein Festhalten an der Ehe wegen Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen nicht mehr zugemutet werden habe können, liegt offenkundig nicht vor, da die Verantwortung für die Auflösung der Ehe
dem Scheidungsurteil und dem gegenüber dem Beschwerdeführer ergangenen Urteil eines Strafgerichtes ausschließlich in strafgerichtlich verpönten Verhaltensweisen des Beschwerdeführers gelegen ist.
4 Z 11 FPG unter anderem der Ehegatte eines EWR-Bürgers, der sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, insofern er den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.Als Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG gilt ein Fremder, der weder EWR-Bürger noch Schweizer Bürger ist. Als begünstigter Drittstaatsangehöriger gilt
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG unter anderem der Ehegatte eines EWR-Bürgers, der sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, insofern er den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Afghanistan grundsätzlich Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Durch seine Ehe mit einer italienischen Staatsangehörigen erlangte er den Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen.Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Afghanistan grundsätzlich Drittstaatsangehörige iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Durch seine Ehe mit einer italienischen Staatsangehörigen erlangte er den Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen. § 54 und 55 NAG lauten:Paragraph 54 und 55 NAG lauten: „Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers § 54.
Abs. 1 bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 bis 2 erfüllen.
Absatz eins, bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins bis 2 erfüllen.
Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.
Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt. Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate § 55
Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
1 Z 2 FPG rechtmäßig aufhältig. Es soll ihm möglich sein, trotz des Wegfalls der Voraussetzungen für ein aus dem Unionsrecht abgeleitetes Aufenthaltsrecht während seines Aufenthalts im Inland auf einen für seinen künftigen Aufenthaltszweck passenden Aufenthaltstitel "umzusteigen", ohne dass dies zur Folge hätte, dass während dieses Verfahrens sein Aufenthalt unrechtmäßig wäre (VwGH 18.6.2013, 2012/18/0005; siehe auch Abermann et al, Kommentar NAG 2016, § 55 Rz 7 ff).Bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, welches eine Aufenthaltskarte dokumentieren soll, ist nicht automatisch auch der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet beendet. Ein Fremder, für den eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt wurde, bleibt selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bis zum Abschluss des nach Paragraph 55, NAG vorgesehenen Verfahrens
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG rechtmäßig aufhältig. Es soll ihm möglich sein, trotz des Wegfalls der Voraussetzungen für ein aus dem Unionsrecht abgeleitetes Aufenthaltsrecht während seines Aufenthalts im Inland auf einen für seinen künftigen Aufenthaltszweck passenden Aufenthaltstitel "umzusteigen", ohne dass dies zur Folge hätte, dass während dieses Verfahrens sein Aufenthalt unrechtmäßig wäre (VwGH 18.6.2013, 2012/18/0005; siehe auch Abermann et al, Kommentar NAG 2016, Paragraph 55, Rz 7 ff). Kommt die Niederlassungsbehörde - wie hier - bei der Prüfung des Fortbestands der Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen, hat sie die in § 55 Abs. 3 NAG vorgesehenen Verfahrensschritte (Befassung des BFA und Information des Betroffenen) zu setzen.Kommt die Niederlassungsbehörde - wie hier - bei der Prüfung des Fortbestands der Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen, hat sie die in Paragraph 55, Absatz 3, NAG vorgesehenen Verfahrensschritte (Befassung des BFA und Information des Betroffenen) zu setzen. Die Frage des Bestehens des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts und der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung hat dann das BFA zu beurteilen (vgl VwGH 17.11.2011, 2009/21/0378). Diese Frage ist anhand des § 66 FPG zu prüfen, ohne dass es auf das Vorliegen einer Eigenschaft des Fremden als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG ankommt.Die Frage des Bestehens des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts und der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung hat dann das BFA zu beurteilen vergleiche VwGH 17.11.2011, 2009/21/0378). Diese Frage ist anhand des Paragraph 66, FPG zu prüfen, ohne dass es auf das Vorliegen einer Eigenschaft des Fremden als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG ankommt. Dem Beschwerdeführer wurde auf Grund seiner Ehe mit einer freizügigkeitsberechtigten italienischen Staatsangehörigen
1 NAG eine Aufenthaltskarte ausgestellt. Die Ehe dauerte weniger als drei Jahre – konkret ein Jahr und etwa neun Monate und dem Beschwerdeführer ist nicht die alleinige Obsorge für seinen minderjährigen Sohn übertragen worden. Es sind daher die Fälle des § 54 Abs. 5 Z 1 bis 3 NAG auszuschließen. Dem Beschwerdeführer wurde auf Grund seiner Ehe mit einer freizügigkeitsberechtigten italienischen Staatsangehörigen
Paragraph 54, Absatz eins, NAG eine Aufenthaltskarte ausgestellt. Die Ehe dauerte weniger als drei Jahre – konkret ein Jahr und etwa neun Monate und dem Beschwerdeführer ist nicht die alleinige Obsorge für seinen minderjährigen Sohn übertragen worden. Es sind daher die Fälle des Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins bis 3 NAG auszuschließen. Da den Beschwerdeführer nach dem Scheidungsurteil vom 16.07.2024 das Alleinverschulden an der Scheidung trifft, bestehen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass ein Härtefall iSd § 54 Abs. 5 Z 4 NAG vorliegt. Mit dieser Bestimmung wurde Art. 13 Abs. 2 Unterabs 1 Buchst c der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) im nationalen Recht umgesetzt (VwGH 15.3.2018, Ro 2018/21/0002), wonach die Ehescheidung dann nicht zum Verlust des Aufenthaltsrechts führt, wenn es aufgrund besonders schwieriger Umstände erforderlich ist, wie etwa bei Opfern von Gewalt im häuslichen Bereich während der Ehe. Da der Beschwerdeführer weder Opfer häuslicher Gewalt während der Ehe wurde, noch vergleichbare andere "besonders schwierige Umstände" erkennbar sind, aufgrund derer die Aufrechterhaltung ihres bisherigen Aufenthaltsrechts "erforderlich" wäre, sind die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht infolge der Ehescheidung unter Berücksichtigung von § 54 Abs. 4 NAG nicht gegeben.Da den Beschwerdeführer nach dem Scheidungsurteil vom 16.07.2024 das Alleinverschulden an der Scheidung trifft, bestehen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass ein Härtefall iSd Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 4, NAG vorliegt. Mit dieser Bestimmung wurde Artikel 13, Absatz 2, Unterabs 1 Buchst c der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) im nationalen Recht umgesetzt (VwGH 15.3.2018, Ro 2018/21/0002), wonach die Ehescheidung dann nicht zum Verlust des Aufenthaltsrechts führt, wenn es aufgrund besonders schwieriger Umstände erforderlich ist, wie etwa bei Opfern von Gewalt im häuslichen Bereich während der Ehe. Da der Beschwerdeführer weder Opfer häuslicher Gewalt während der Ehe wurde, noch vergleichbare andere "besonders schwierige Umstände" erkennbar sind, aufgrund derer die Aufrechterhaltung ihres bisherigen Aufenthaltsrechts "erforderlich" wäre, sind die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht infolge der Ehescheidung unter Berücksichtigung von Paragraph 54, Absatz 4, NAG nicht gegeben. Mit einem Verweis auf integrationsbegründende Aspekte (hier: vorbildliche Integration, Privat- und Familienleben in Österreich, Selbsterhaltungsfähigkeit und eine unbefristete Anstellung) wird für sich genommen nicht aufgezeigt, dass die Aufrechterhaltung des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts zur Vermeidung einer besonderen Härte nach § 54 Abs. 5 Z 4 NAG 2005 erforderlich wäre (VwGH 28.11.2023, Ra 2022/22/0071).Mit einem Verweis auf integrationsbegründende Aspekte (hier: vorbildliche Integration, Privat- und Familienleben in Österreich, Selbsterhaltungsfähigkeit und eine unbefristete Anstellung) wird für sich genommen nicht aufgezeigt, dass die Aufrechterhaltung des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts zur Vermeidung einer besonderen Härte nach Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 4, NAG 2005 erforderlich wäre (VwGH 28.11.2023, Ra 2022/22/0071). Mit der Bestimmung des § 54 Abs. 5 Z 5 NAG 2005 sollte Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 lit. d der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) im nationalen Recht umgesetzt werden (vgl. auch die Gesetzesmaterialien zum FrÄG 2009: ErlRV 330 BlgNR
1 FPG können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Paragraph 66, Absatz eins, FPG können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
2 FPG sind bei einer Ausweisung insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter des Betroffenen, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Die Erlassung einer Ausweisung gegen begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist
3 FPG zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Paragraph 66, Absatz 2, FPG sind bei einer Ausweisung insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter des Betroffenen, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Die Erlassung einer Ausweisung gegen begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist
Paragraph 66, Absatz 3, FPG zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
BFA-VG ist ua eine Ausweisung
FPG, die in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Paragraph 9, BFA-VG ist ua eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG, die in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind
2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hält sich zuletzt seit Oktober 2022 rechtmäßig als Ehegatte einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin im Bundesgebiet auf, wobei diese Ehe mit 22.07.2024 aus dem alleinigen Verschulden des Beschwerdeführers geschieden wurde und damit das Aufenthaltsrecht erloschen ist. Dieser Aufenthalt ist als eher kurz zu bezeichnen; dem Voraufenthalt zur Führung des Verfahrens über den im Ergebnis nicht berechtigten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Österreich von Juli 2016 bis Jänner 2019 kommt angesichts der freiwilligen illegalen Weiterreise nach Frankreich und dortigen Einräumung eines Schutzstatus keine Bedeutung zu. Es liegt kein Familienleben in Bezug auf die frühere Ehegattin des Beschwerdeführers vor. Es besteht ein in sehr geringem Ausmaß ausgeprägtes Familienleben zum der Ehe entstammenden minderjährigen Sohn des Beschwerdeführers, da der Beschwerdeführer nach der im August 2023 erfolgten Geburt des Sohnes nur mehr etwa sechs Monate im gemeinsamen Haushalt mit der Kindesmutter gelebt hat und danach nur wenige Stunden begleitete Besuchskontakte zu seinem minderjährigen Sohn hatte. Angesichts dieser Umstände und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum fortgesetzten Drohungen und gewalttätige Akte gegenüber der Mutter des minderjährigen Sohnes gesetzt hat, bildet eine Einschränkung des möglichen Verkehrs mit seinem Sohn auf Kontakte über moderne Medien und gelegentliche Besuchskontakte nach einer Ausweisung des Beschwerdeführers keine Beeinträchtigung des Kindeswohles für seinen Sohn. Es liegt kein schützenswertes Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer und einer österreichischen Staatsbürgerin, mit der er seit April 2024 eine Beziehung führt, vor. Der Beschwerdeführer lebte mit dieser österreichischen Staatsbürgerin nicht durchgehend im gemeinsamen Haushalt und er verfügt überdies seit 12.03.2025 bis 03.04.2025 über keine Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet. Die auffällig unmittelbar vor der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolgte Wohnsitzmeldung bei der österreichischen Staatsbürgerin, mit der er seit April 2024 eine Beziehung führt, ist zum Zeitpunkt der Entscheidung aufrecht. Dem Beschwerdeführer musste angesichts des Umstandes, dass er im September 2024 vom BFA über die Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung in Kenntnis gesetzt worden ist, bewusst sein, dass eine gesicherte aufenthaltsrechtliche Grundlage für die Beziehung nicht besteht. Weiters spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer gegenüber der österreichischen Staatsangehörigen, mit der er eine Beziehung führt, nicht offengelegt hat, dass er seine frühere Ehefrau misshandelt und geschlechtlich genötigt hat, gegen das Vorliegen eines gefestigten familienähnlichen Naheverhältnisses. Eine Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher Hinsicht liegt nur in geringem Maße vor, da er sich zwar Grundkenntnisse der deutschen Sprache angeeignet hat, jedoch keine Belege über erworbene Sprachzertifikate vorlegen konnte. Überdies hat der Beschwerdeführer - wie aus mit der Beschwerde vorgelegten Beweismitteln ersichtlich ist - mit seiner früheren Ehefrau in Österreich in englischer Sprache kommuniziert. Es ist auch keine Integration des Beschwerdeführers in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht gegeben, da dieser zwar zunächst in einem Unternehmen seiner früheren Ehegattin erwerbstätig war, seit Februar 2024 jedoch nur über einige Tage bei mehreren Dienstgebern eine Beschäftigungsaufnahme versucht hat und im Übrigen Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Überbrückungshilfe bezogen hat. Der Beschwerdeführer war über dreieinhalb Jahre in Frankreich aufhältig, wo er über ein Aufenthaltsrecht als subsidiär Schutzberechtigter verfügt. Er ist somit mit den dortigen Gepflogenheiten zumindest im gleichen Maße vertraut, wie mit der entsprechenden Situation in Österreich und wird bei einer Rückkehr nach Frankreich dort in der Lage sein, durch eigene Erwerbstätigkeit sein Auskommen zu finden. Die belangte Behörde ist daher im Rahmen der Interessenabwägung
BFA-VG zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und die Ausweisung daher Art. 8 EMRK nicht verletzt, zumal dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt. Die belangte Behörde ist daher im Rahmen der Interessenabwägung
Paragraph 9, BFA-VG zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und die Ausweisung daher Artikel 8, EMRK nicht verletzt, zumal dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zur Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. In Ermangelung einer im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gelegenen raschen Ausreisenotwendigkeit hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht einen Durchsetzungsaufschub im Ausmaß von einem Monat erteilt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W192.2192051.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.