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{'item': 'W192 2192051-2'}

Obsah (12)Art. 133§ 55§ 54§ 66§ 70§ 2§§ 51§ 8§ 31§ 9Art. 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.04.2025 GeschäftszahlW192 2192051-2 Spruch, W192 2192051-2/16E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

den §§ 66 Abs. 1, 70 Abs. 3 FPG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde wird

den Paragraphen 66, Absatz eins, 70, Absatz 3, FPG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit E-Mail-Nachricht vom 22.07.2024 informierte die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers die zuständige Niederlassungsbehörde darüber, dass die Ehe geschieden wurde und fügte bei, dass der Beschwerdeführer gewalttätig gewesen sei und es auch ein Strafverfahren gebe. Mit Nachricht vom 01.08.2024 teilte die zuständige Niederlassungsbehörde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA)

§ 55

NAG mit, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für eine Aufenthaltskarte

§ 54

NAG nicht mehr vorliegen würden und verwies auf eine nicht näher bezeichnete E-Mail-Nachricht der Ehegattin (offensichtlich gemeint: die genannte Nachricht vom 22.07.2024). Mit Nachricht vom 01.08.2024 teilte die zuständige Niederlassungsbehörde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA)

Paragraph 55, NAG mit, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für eine Aufenthaltskarte

Paragraph 54, NAG nicht mehr vorliegen würden und verwies auf eine nicht näher bezeichnete E-Mail-Nachricht der Ehegattin (offensichtlich gemeint: die genannte Nachricht vom 22.07.2024). Das BFA richtete mit Schreiben vom 07.09.2024 eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme an den Beschwerdeführer, worin sie die Einleitung eines fremdenpolizeilichen Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung

§ 66

FPG mitteilte und die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Verständigung einräumte. Dazu richteten zunächst der Beschwerdeführer selbst mit handschriftlicher Eingabe vom 23.09.2024 und in weiterer Folge seine damalige Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 25.09.2024 Anträge auf Fristerstreckung an die Behörde.Das BFA richtete mit Schreiben vom 07.09.2024 eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme an den Beschwerdeführer, worin sie die Einleitung eines fremdenpolizeilichen Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung

Paragraph 66, FPG mitteilte und die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Verständigung einräumte. Dazu richteten zunächst der Beschwerdeführer selbst mit handschriftlicher Eingabe vom 23.09.2024 und in weiterer Folge seine damalige Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 25.09.2024 Anträge auf Fristerstreckung an die Behörde. Nach neuerlicher Fristverlängerung teilte der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 21.10.2024 mit, dass die am 14.11.2022 ausgestellte Aufenthaltskarte des Beschwerdeführers als EU-Familienangehöriger richtigerweise von der Anmeldebescheinigung seiner Ehefrau abgeleitet worden sei, welche die europäische Freizügigkeit in Anspruch genommen habe. Es entspreche den Tatsachen, dass die Ehe mittlerweile mit Urteil des zuständigen Bezirksgerichts vom 16.07.2024 geschieden worden sei. Der Beschwerdeführer habe bis zur Scheidung bzw. seiner Wegweisung in der gemeinsamen Wohnung gelebt. Entgegen einer Vermutung der Behörde, wonach kein Familienleben stattgefunden habe, werde darauf hingewiesen, dass die Ehegatten dort gemeinsam gewohnt und gelebt hätten. Die Ehe sei anfangs harmonisch verlaufen, jedoch in der Folge bedauerlicherweise von Auseinandersetzungen und Streitigkeiten geprägt gewesen. Der Ehe entstammen auch ein im August 2023 geborener gemeinsamer Sohn. Der Beschwerdeführer habe im Scheidungsverfahren das alleinige Verschulden an der Zerrüttung der Ehe zugestanden. Die alleinige Obsorge für den minderjährigen Sohn sei

Beschluss des zuständigen Bezirksgerichts der Mutter übertragen worden, wobei auch eine Unterhaltsverpflichtung festgelegt worden sei. Der Beschwerdeführer sei bis Februar 2024 bei seiner früheren Ehefrau in einem von ihr betriebenen Gastronomiebetrieb beschäftigt gewesen und seither auf Arbeitssuche und beziehe Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe.

§ 54Abs.

5 NAG bestehe das Aufenthaltsrecht des Ehegatten auch weiterhin, wenn die Ehe weniger als drei Jahre gedauert habe und ein Festhalten an der Ehe wegen Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen nicht mehr zugemutet werden könne. Eine solche Konstellation liege im konkreten Fall vor: Zwischen dem Beschwerdeführer und der Ehegattin habe ein aufrechtes Familienleben stattgefunden und der Verdacht auf Aufenthaltsehe sei dadurch widerlegt, dass der Ehe ein gemeinsamer Sohn entstamme. Außerdem stehe dem Beschwerdeführer als Kindesvater ein Recht auf den persönlichen Umgang mit seinem minderjährigen Sohn zu. Auf Grund des Alters des Kindes sowie der Tatsache, dass die Kontakte derzeit über einen näher bezeichneten Verein abgewickelt werden, könne dieser Umgang nur im Bundesgebiet erfolgen, sodass aus diesem Grund eine Ausweisung dem Art. 8 EMRK widersprechen würde.

Paragraph 54, Absatz 5, NAG bestehe das Aufenthaltsrecht des Ehegatten auch weiterhin, wenn die Ehe weniger als drei Jahre gedauert habe und ein Festhalten an der Ehe wegen Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen nicht mehr zugemutet werden könne. Eine solche Konstellation liege im konkreten Fall vor: Zwischen dem Beschwerdeführer und der Ehegattin habe ein aufrechtes Familienleben stattgefunden und der Verdacht auf Aufenthaltsehe sei dadurch widerlegt, dass der Ehe ein gemeinsamer Sohn entstamme. Außerdem stehe dem Beschwerdeführer als Kindesvater ein Recht auf den persönlichen Umgang mit seinem minderjährigen Sohn zu. Auf Grund des Alters des Kindes sowie der Tatsache, dass die Kontakte derzeit über einen näher bezeichneten Verein abgewickelt werden, könne dieser Umgang nur im Bundesgebiet erfolgen, sodass aus diesem Grund eine Ausweisung dem Artikel 8, EMRK widersprechen würde. Dem Schriftsatz wurden unter anderem Kopien einer Geburtsurkunde des bezeichneten Sohnes sowie relevanter Seiten des italienischen Reisepasses des Sohnes des Beschwerdeführers angeschlossen, weiters des Scheidungsurteils sowie des Gerichtsbeschlusses betreffend die Obsorge des Sohnes des Beschwerdeführers. Auf Ersuchen des BFA richtete die frühere Ehegattin des Beschwerdeführers mit E-Mail-Nachricht vom 04.12.2024 eine Mitteilung über die Beziehung des Beschwerdeführers zu ihr und dem gemeinsamen Kind an die Behörde. Sie schloss ihrer Mitteilung Kopien einer einstweiligen Verfügung des zuständigen Bezirksgerichts vom 22.02.2024 betreffend ein Rückkehrverbot des Beschwerdeführers in die gemeinsame Wohnung sowie ein Verbot des Aufenthaltes an den Adressen von Angehörigen und eines Kontaktverbotes wegen in der Begründung näher bezeichneter Tätlichkeiten, Beschimpfungen und Bedrohungen, weiters Kopien von Bescheiden vom 05.08.2024 über Auskunftssperren nach § 18 Abs. 2 MeldeG betreffend die Ehefrau und den Sohn des Beschwerdeführers, die Kopie eines Antrags des Sohnes des Beschwerdeführers vertreten durch den Kinder-und Jugendhilfeträger vom 05.08.2024 auf Unterhaltsfestsetzung, ebenso Kopien einer ablehnenden Äußerung der früheren Ehefrau des Beschwerdeführers an das zuständige Bezirksgericht zu einem Kontaktrecht des Beschwerdeführers mit seinem Sohn sowie der Ehescheidungsklage an.Auf Ersuchen des BFA richtete die frühere Ehegattin des Beschwerdeführers mit E-Mail-Nachricht vom 04.12.2024 eine Mitteilung über die Beziehung des Beschwerdeführers zu ihr und dem gemeinsamen Kind an die Behörde. Sie schloss ihrer Mitteilung Kopien einer einstweiligen Verfügung des zuständigen Bezirksgerichts vom 22.02.2024 betreffend ein Rückkehrverbot des Beschwerdeführers in die gemeinsame Wohnung sowie ein Verbot des Aufenthaltes an den Adressen von Angehörigen und eines Kontaktverbotes wegen in der Begründung näher bezeichneter Tätlichkeiten, Beschimpfungen und Bedrohungen, weiters Kopien von Bescheiden vom 05.08.2024 über Auskunftssperren nach Paragraph 18, Absatz 2, MeldeG betreffend die Ehefrau und den Sohn des Beschwerdeführers, die Kopie eines Antrags des Sohnes des Beschwerdeführers vertreten durch den Kinder-und Jugendhilfeträger vom 05.08.2024 auf Unterhaltsfestsetzung, ebenso Kopien einer ablehnenden Äußerung der früheren Ehefrau des Beschwerdeführers an das zuständige Bezirksgericht zu einem Kontaktrecht des Beschwerdeführers mit seinem Sohn sowie der Ehescheidungsklage an. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.12.2024 verfügte das BFA die Ausweisung des Beschwerdeführers

§ 66Abs.

1 FPG in Verbindung mit § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet (Spruchpunkt I) und erteilte dazu

§ 70Abs.

3 FPG einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.12.2024 verfügte das BFA die Ausweisung des Beschwerdeführers

Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet (Spruchpunkt römisch eins) und erteilte dazu

Paragraph 70, Absatz 3, FPG einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung. Die Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer sich mit einer italienischen die Freizügigkeit nutzenden Staatsangehörigen „in einer eingetragenen Partnerschaft" befunden habe und er „bis zur Löschung der eingetragenen Partnerschaft" eine Aufenthaltskarte und somit einen legalen Aufenthalt gehabt habe. Mit „Auflösung der eingetragenen Partnerschaft" sei sein Aufenthaltsrecht erloschen und er halte sich illegal in Österreich auf und habe das Bundesgebiet zu verlassen. Zum Privat und Familienleben wurde festgestellt, dass die „Lebensgemeinschaft" aufgelöst sei, der Beschwerdeführer Verwandte in Österreich habe und kein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Er sei „anerkannter Flüchtling in Frankreich" und ihm die Rückkehr dorthin zuzumuten. Die Behörde führte im Rahmen der rechtlichen Beurteilung aus, dass die „eingetragenen Partnerschaft" des Beschwerdeführers aufgelöst worden sei. Mit Ausnahme der Exfrau und des gemeinsamen Sohnes verfüge der Beschwerdeführer über keine weiteren Familienangehörigen in Österreich. Hinsichtlich der Ehe sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mehrfach Gewalt ausgeübt habe und folglich den gemeinsamen Haushalt verlassen habe müssen. Sein Sohn lebe bei der Exfrau, wobei die Kindesmutter die primäre Bezugsperson des Sohnes darstelle. Im Sinne des Kindeswohls könne nicht unberücksichtigt gelassen werden, dass der Beschwerdeführer seine Vorbildfunktion verfehlt habe, weshalb das gemeinsame Kind vor der Situation der häuslichen Gewalt bewahrt werden müsse. Es könne nicht von einem schützenswerten Familienleben im Bundesgebiet gesprochen werden. Angesichts der kurzen Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers und des Fehlens ausgeprägter Integration würden keine Hinderungsgründe gegen die Ausweisung vorliegen.

  1. Dagegen richtet sich die mit Schriftsatz der nunmehrigen Rechtsvertretung vom 02.01.2025 ausgeführte Beschwerde. Darin wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seit April 2024 eine Beziehung mit einer Frau führe, wobei deren zeugenschaftliche Einvernahme zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer in Österreich ein schützenswertes Privat-und Familienleben habe, ausdrücklich beantragt werde. Die Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, indem die Entscheidung ohne Einvernahme des Beschwerdeführers erlassen worden sei und sich die Behörde hauptsächlich auf eine Stellungnahme seiner Exfrau gestützt habe. Die Behörde geht davon aus, dass der Beschwerdeführer mehrfach gewalttätig geworden sei, nicht an der Kindererziehung beteiligt sei und seinen Unterhaltspflichten nicht nachkommen würde. Im Rahmen einer Einvernahme hätte der Beschwerdeführer diese schweren Vorwürfe seiner Exfrau klären können. Er hätte ausführen können, dass seine Exfrau sehr eifersüchtig gewesen sei, ihn inständig kontrolliert habe und ihn auch mehrmals bedroht habe. Sie habe an einer post partum-Depression gelitten und befinde sich in einem allgemeinen schlechten psychischen Zustand. Zum Beweis dafür, dass die Exfrau krankhaft eifersüchtig und psychisch krank sei, lege der Beschwerdeführer eine Stellungnahme seines Rechtsvertreters im Strafverfahren an die zuständige Staatsanwaltschaft vom 21.10.2024 vor. Der Beschwerdeführer wolle den Kontakt zu seinem Sohn aufrechterhalten. Er bezahle den vereinbarten Unterhaltsbeitrag in der Höhe von monatlich € 225, wobei auf Kopien von Überweisungsbestätigungen verwiesen wurde. Über einen Verein würden geschützte Besuchskontakte zum Sohn durchgeführt. Die Exfrau des Beschwerdeführers habe die letzten drei Termine abgesagt. Aus dem Protokoll des Vereins gehe hervor, dass der Beschwerdeführer sehr bemüht sei, eine Beziehung zu seinem Sohn aufzubauen.
  2. Am 04.04.2025 fand vor dem BVwG unter Mitwirkung eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu und der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Lebensumständen befragt wurde. Das BFA hat keinen Vertreter entsandt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 20.07.2016 einen Antrag auf nationaler Schutz. Dieser wurde im Beschwerdeverfahren durch das am 03.12.2018 mündlich verkündete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (schriftliche Ausfertigung vom 22.07.2019) sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen, wobei gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Der Beschwerdeführer hat 2019 das Bundesgebiet verlassen, wurde am 11.01.2019 in Frankreich anlässlich der Stellung eines Asylantrags erkennungsdienstlich behandelt und es lag seit 25.03.2019 zunächst keine Wohnsitzmeldung in Österreich mehr vor. Der Beschwerdeführer ist in Frankreich subsidiär schutzberechtigt. Gegenüber den französischen Behörden identifizierte sich der Beschwerdeführer zwar mit einem gleichen Familiennamen wie bei der Antragstellung in Österreich, nannte jedoch einen anderen Vornamen und ein anderes Geburtsdatum, die jeweils in französischen Dokumenten (Reisedokument und Aufenthaltstitel als subsidiär Schutzberechtigter) zugrunde gelegt wurden. Der Beschwerdeführer meldete am 10.10.2022 unter Vorlage des französischen Reisedokumentes und des französischen Aufenthaltstitels für subsidiär Schutzberechtigte einen Hauptwohnsitz in Österreich an. Dabei handelte es sich um die Mietwohnung seiner späteren Ehegattin. Nach Eingehen einer Ehe mit einer italienischen Staatsangehörigen am 05.11.2022 vor einem österreichischen Standesamt stellte der Beschwerdeführer am 08.11.2022 bei der zuständigen Behörde den Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte als EU-Familienangehöriger, dem durch Ausstellung einer entsprechenden Karte am 14.11.2022 mit Gültigkeit bis 14.11.2027 entsprochen wurde. Der Ehe des Beschwerdeführers entstammt ein im August 2023 in Österreich geborener Sohn, der italienischer Staatsangehöriger ist. Diese Ehe wurde mit Urteil des zuständigen Bezirksgerichts vom 16.07.2024 (materielle Rechtskraft: 22.07.2024) aus dem alleinigen Verschulden des Beschwerdeführers geschieden. Für den Sohn besteht nach dem Obsorgebeschluss des zuständigen Bezirksgerichts vom 27.08.2024 die alleinige Obsorge der Mutter. Der Beschwerdeführer hat in der Zeit vom Oktober 2022 bis 09.02.2024 mit der früheren Ehegattin in der gemeinsamen Ehewohnung gelebt. Mit einem Betretungs- und Annäherungsverbot und einer folgenden einstweiligen Verfügung des zuständigen Bezirksgerichts vom 22.02.2024 wurde ihm die Rückkehr in die Wohnung, der Aufenthalt an näher bezeichneten Orten samt Umkreis von 100 m, dass Zusammentreffen mit der früheren Ehegattin sowie eine Annäherung an die frühere Ehegattin in einem Umkreis von 100 m untersagt; dies mit Ausnahme von über die Kinder-und Jugendhilfe zu vereinbarenden Besuchskontakten zu seinem minderjährigen Kind. Aus der Begründung der einstweiligen Verfügung ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seiner früheren Ehegattin durch wiederholte Tätigkeiten, Beschimpfungen und Bedrohungen das weitere Zusammenleben und Zusammentreffen unzumutbar gemacht habe und durch sein Verhalten auch die psychische Gesundheit der früheren Ehegattin bereits erheblich beeinträchtigt sei. Der Beschwerdeführer war in Österreich von November 2022 bis Februar 2024 mit einer etwa einmonatigen Unterbrechung als Arbeiter in einem Gastronomieunternehmen seiner früheren Ehefrau beschäftigt. Seither war er lediglich in den Zeiträumen vom 15.02.2024 bis 23.02.2024, vom 04.03.2024 bis 04.03.2024, vom 12.03.2024 bis 24.03.2024, vom 29.09.2024 bis 03.10.2024 und vom 05.04.2025 bis 08.04.2025 (insgesamt wenig mehr als 30 Tage) bei fünf unterschiedlichen Dienstgebern als Arbeiter erwerbstätig und bezog in der übrigen Zeit zunächst Arbeitslosengeld und seit Juli 2024 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe. Eine berufliche Integration des Beschwerdeführers in Österreich besteht nicht Der Beschwerdeführer hatte in der Zeit zwischen 29.05.2024 und 06.08.2024 sechs begleitete Besuchskontakte zu seinem minderjährigen Sohn, wobei hinsichtlich der Einhaltung der vorgesehenen Termine in zwei Fällen seine Verlässlichkeit nicht gegeben war. Zwei weitere geplante Termine wurden abgesagt, da die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers keine Kontakte mehr wünschte, da der Beschwerdeführer sich nicht um das Kind kümmere und keine Alimente bezahle. Mit Beschluss des zuständigen Bezirksgerichts vom 30.12.2024 wurde dem Beschwerdeführer bis zur rechtskräftigen Beendigung des Kontaktrechtsverfahrens vorläufig zweimal monatlich ein geschütztes Kontaktrecht zu seinem Sohn eingeräumt. Der Beschwerdeführer hat sich im Jänner und März 2025 um die Festlegung von Terminen zur Ausübung des Kontaktrechts bemüht. Er hat den Sohn einmal im Frühjahr 2025 gesehen. Die familiäre Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn ist nur in höchst geringer Intensität gegeben und es liegt keine Beeinträchtigung des Kindeswohls vor, wenn der Beschwerdeführer nach Frankreich zurückkehrt. Mit Beschluss des zuständigen Bezirksgerichts vom 06.12.2024 wurde festgelegt, dass der Beschwerdeführer bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des minderjährigen Sohnes einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von € 225 zu leisten habe. Der Beschwerdeführer hat von den ab 01.03.2024 fälligen monatlichen Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von € 225 entsprechende Leistungen in den Monaten September 2024 bis Februar 2025 sowie im Jänner 2025 einen ausstehenden Restbetrag von € 950 geleistet. Die Beschwerdeführerin ist geschieden. Er führt seit April 2024 eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsangehörigen, war jedoch zunächst nicht an deren Wohnsitz gemeldet, sondern seit 06.05.2024 als Obdachlos an einer Kontaktstelle, von 28.02.2025 bis 11.03.2025 an einem Hauptwohnsitz und seit 12.03.2025 nicht aufrecht gemeldet. Mit 03.04.2025 erfolgte eine Wohnsitzmeldung an der Adresse der genannten österreichischen Staatsangehörigen. Der Beschwerdeführer hat geringfügige Grundkenntnisse der deutschen Sprache, hat jedoch keinen formellen Nachweis über ein erworbenes Sprachzertifikat vorgelegt. Der Beschwerdeführer hat gute Kenntnisse der englischen Sprache; er hat mit seiner früheren Ehefrau in Österreich in englischer Sprache kommuniziert. Der Beschwerdeführer hat einen Freundes-und Bekanntenkreis in Österreich. Weitere Anhaltspunkte für eine Integration des Beschwerdeführers in sozialer oder gesellschaftlicher Hinsicht bestehen nicht. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des zuständigen Landesgerichts vom 27.03.2025 (rechtskräftig mit 01.04.2025) wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs. 1 StGB, und der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung nach § 205a Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten und einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu 4 Euro, im Nichteinbringungsfall 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Weiters wurde in der Entscheidung des Gerichts über privatrechtliche Ansprüche der früheren Ehefrau des Beschwerdeführers als Privatbeteiligter ein Teilschmerzensgeldbetrag in der Höhe von Euro 3000 und ein Teilschadensbetrag in der Höhe von Euro 300 zugesprochen.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des zuständigen Landesgerichts vom 27.03.2025 (rechtskräftig mit 01.04.2025) wegen der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB, und der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung nach Paragraph 205 a, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten und einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu 4 Euro, im Nichteinbringungsfall 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Weiters wurde in der Entscheidung des Gerichts über privatrechtliche Ansprüche der früheren Ehefrau des Beschwerdeführers als Privatbeteiligter ein Teilschmerzensgeldbetrag in der Höhe von Euro 3000 und ein Teilschadensbetrag in der Höhe von Euro 300 zugesprochen. Nach den Sachverhaltsfeststellungen des Gerichts hat der Beschwerdeführer I.seine frühere Ehefrau am Körper verletzt, und zwarrömisch eins.seine frühere Ehefrau am Körper verletzt, und zwar A.am
  4. November 2021, indem er ihr Faustschläge auf den linken Oberarm und auf den linken Oberschenkel versetzte, wodurch sie ein Hämatom am Arm erlitt; B.am
  5. Juli 2022, indem er ihr einen Faustschlag gegen den Oberarm versetzte, wodurch sie ein Hämatom am Arm erlitt; II. im Zeitraum von
  6. Oktober 2022 bis zum
  7. Februar 2024, sohin eine längere Zeit hindurch, gegen seine frühere Ehefrau durch fortdauernde Misshandlungen und vorsätzliche mit Strafe bedrohte Handlungen gegen Leib und Leben, fortgesetzt Gewalt ausgeübt, indem errömisch zwei. im Zeitraum von
  8. Oktober 2022 bis zum
  9. Februar 2024, sohin eine längere Zeit hindurch, gegen seine frühere Ehefrau durch fortdauernde Misshandlungen und vorsätzliche mit Strafe bedrohte Handlungen gegen Leib und Leben, fortgesetzt Gewalt ausgeübt, indem er sie zunächst zumindest ein Mal pro Monat im Zuge von Streitgesprächen mit den Händen stieß, wobei dies ab ca November/Dezember 2023 wöchentlich vorkam, sowie sie mehrfach gezielt mit diversen Gegenständen bewarf und sie dadurch am Körper zu verletzen versuchte, wobei dies ab Mai 2022 ca. zweimal pro Monat vorkam, sowie sie mehrfach, auch am
  10. November 2023, an den Haaren riss, wodurch sie mehrere Stunden an Kopfschmerzen litt, sowie ihr mehrfach Ohrfeigen versetzte, wodurch sie jeweils Rötungen im Gesicht erlitt, wobei dies ab Dezember 2023 wöchentlich verkam, sowie sie ab Mai 2023 durch die wiederholten sinngemäßen Äußerungen, „er werde im Falle einer Trennung ihre Welt zerstören“, „sie werde nur die Hölle sehen“, „er werde ihr das Kind wegnehmen, indem er sie der Polizei gegenüber (fälschlich) angebe, sie verkaufe Drogen“, sowie durch eine WhatsApp-Nachricht im Dezember 2023 mit dem Inhalt „Next time I will break your face“, sowie am
  11. Oktober 2023 durch die Textnachricht “Fuck you, die“ (Fick dich, stirb), bald bin ich fertig mit dir, warte nur, du kennst mich nicht!“ jeweils gefährlich mit der Verletzung der Ehre und des Vermögens bzw. der körperlichen Unversehrtheit bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, sowiesie ab Mai 2023 durch die wiederholten sinngemäßen Äußerungen, „er werde im Falle einer Trennung ihre Welt zerstören“, „sie werde nur die Hölle sehen“, „er werde ihr das Kind wegnehmen, indem er sie der Polizei gegenüber (fälschlich) angebe, sie verkaufe Drogen“, sowie durch eine WhatsApp-Nachricht im Dezember 2023 mit dem Inhalt „Next time römisch eins will break your face“, sowie am
  12. Oktober 2023 durch die Textnachricht “Fuck you, die“ (Fick dich, stirb), bald bin ich fertig mit dir, warte nur, du kennst mich nicht!“ jeweils gefährlich mit der Verletzung der Ehre und des Vermögens bzw. der körperlichen Unversehrtheit bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, sowie ihr am
  13. März 2023 einen Stoß gegen den Brustbereich versetzte, wodurch sie ein Hämatom erlitt, sowie sie am
  14. März 2023 mit einer Redbull Dose bewarf, ihr einen wuchtigen Schlag mit der flachen Hand ins Gesicht versetzte, wodurch sie bis zum nächsten Tag im Gesicht gerötet war, und ihr anschließend Tritte gegen den Oberschenkel und eine Ohrfeige versetzte; ihr am
  15. Mai 2022 einen Fußtritt in den Rücken versetzte, wodurch sie eine Prellung der Lendenwirbelsäule erlitt, sowie ihr am
  16. Juli 2023 einen Faustschlag auf den rechten Arm versetzte, wodurch sie ein Hämatom am Arm erlitt, sowie ihr am
  17. Dezember 2023 mit einem Ladekabel Schläge gegen den Unterarm versetzte, wodurch sie Rötungen erlitt, sowie ihr am
  18. Jänner 2024 mehrere Faustschläge in den Rücken versetzte, wodurch sie eine Rötung erlitt, sowie ihr am
  19. Februar 2024 zwei Fußtritte in den Bauch versetzte, wodurch sie ein Hämatom erlitt; III. mit seiner frühere Ehefrau nach vorangegangener Einschüchterung, nämlich unter dem Eindruck der unter Punkt I./ und II./ geschilderten Taten, und gegen deren Willen zu nachgenannten Zeitpunkten den Beischlaf vorgenommen, und zwarrömisch drei. mit seiner frühere Ehefrau nach vorangegangener Einschüchterung, nämlich unter dem Eindruck der unter Punkt römisch eins./ und römisch zwei./ geschilderten Taten, und gegen deren Willen zu nachgenannten Zeitpunkten den Beischlaf vorgenommen, und zwar A. zu einem nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkt im April 2023; B. zu einem nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkt im Jänner
  20. Das Gericht berücksichtigte bei der Strafbemessung als mildernd die geständige Verantwortung im Sinne einer Verantwortungsübernahme und den bisherigen ordentlichen Lebenswandel und als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, den langen Tatzeitraum und die Tatbegehung zum Nachteil seiner Angehörigen. Der Beschwerdeführer hat der österreichische Staatsangehörige, mit der er eine Beziehung führt, über diese Strafverfahren mitgeteilt, dass er Beziehungsprobleme gehabt habe und gegen ihn eine bedingte Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe verhängt worden sei, ihr gegenüber jedoch nicht offengelegt, dass er seine frühere Ehefrau misshandelt und geschlechtlich genötigt hat.
  21. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person und zu den von Beschwerdeführer in Österreich und in Frankreich geführten Verfahren auf internationalen Schutz ergeben sich aus den Verwaltungsakten und Gerichtsakten und aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten französischen Dokumenten. Seine Identität steht nicht fest, da er diese nicht durch unbedenkliche Dokumente des Herkunftsstaates belegen konnte und die von ihm gegenüber den österreichischen und den französischen Behörden getätigten Angaben über seine Namen und sein Geburtsdatum nicht übereinstimmend waren. Die Feststellung über die nach zunächst erfolgter illegaler Weiterreise nach Frankreich erfolgte Rückkehr nach Österreich sowie die hier vorgenommene Eheschließung und Ehescheidung ergeben sich aus dem Scheidungsurteil vom 16.07.
  22. Die Zeit des Aufenthaltes in der gemeinsamen Ehewohnung sowie die für die Ehescheidung maßgeblichen Verhaltensweisen des Beschwerdeführers sind aus der einstweiligen Verfügung des zuständigen Bezirksgerichts vom 22.02.2024 ersichtlich. Die Zeiträume der legalen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer Auskunft der ihn betreffenden Sozialversicherungsdaten. Der Beschwerdeführer war seit Februar 2024 bei fünf Arbeitgebern jeweils nur kurz für einige Tage tätig, woraus ersichtlich ist, dass eine berufliche Integration nicht vorliegt. Die Identität des Sohnes des Beschwerdeführers ergibt sich aus vorgelegten Kopien der Geburtsurkunde und maßgeblicher Seiten des italienischen Reisepasses des Sohnes. Die begleiteten Besuchskontakte des Beschwerdeführers zu diesem Sohn und die von ihm getätigten Unterhaltsleistungen sind aus einer den vorgelegten Kopien der Beschlüsse des zuständigen Bezirksgerichts vom 06.12.2024 und 30.12.2024, der vorgelegten Kopie einer Darstellung des die Besuchsbegleitung abwickelnden Vereines vom 22.20.2024 sowie Kontoumsatzlisten betreffend die geleisteten Unterhaltsbeiträge ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat seit dem Verlassen der damaligen gemeinsamen Wohnung mit seiner früheren Ehefrau im Februar 2024 zu seinem Sohn nur einige Stunden begleitete Besuchskontakte gehabt sodass eine tatsächliche familiäre Beziehung nur in sehr geringer Intensität besteht. Er geht seit Februar 2024 keiner regelmäßigen erlaubten Erwerbstätigkeit nach und hat zunächst nur unregelmäßig Unterhaltsbeiträge für den Sohn geleistet. Angesichts dieser Umstände und der über einen längeren Zeitpunkt durch den Beschwerdeführer fortgesetzt gtätigten Akten von Gewaltausübung gegenüber der Mutter des Sohnes ist nicht zu sehen, dass eine weitere Einschränkung des Verkehrs mit seinem Sohn auf Kontakte im Wege moderner Medien und gelegentliche Besuchskontakte eine Beeinträchtigung des Kindeswohls bedeuten sollte. Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ist aus der dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Ausfertigung des Strafurteils ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf Befragen eingeräumt, dass er gegenüber der österreichischen Staatsangehörigen, mit der er eine Beziehung führt, nicht offengelegt hat, dass er seine frühere Ehefrau misshandelt und geschlechtlich genötigt hat. Die sonstigen Feststellungen über das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet beruhen auf dessen Vorbringen im Verfahren. Da dieses insbesondere auch hinsichtlich der von ihm dargestellten Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin zugrunde gelegt wurde, war die in der Beschwerde beantragte Einvernahme dieser österreichischen Staatsangehörigen als Zeugin nicht erforderlich. Der melderechtliche Status des Beschwerdeführers ist aus einem ZMR-Auszug ersichtlich. Es ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer während seines zuletzt mehr als zweieinhalb jährigen Aufenthalts in Österreich und seiner Erwerbstätigkeit zumindest grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache erworben hat (formelle Nachweise über belegte Deutschkenntnisse wurden jedoch nicht vorgelegt) und sich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut hat. Anhaltspunkte für ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu bestimmten Personen oder eine tief greifende integrative Verfestigung im Bundesgebiet bestehen jedoch nicht. Da der Beschwerdeführer sich zuletzt lediglich für einen Zeitraum von etwas mehr als zweieinhalb Jahren in Österreich aufgehalten hat, ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt unter Abbruch sämtlicher Bindungen zu Frankreich, wo ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, nach Österreich verlagert hätte. Selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer keine Angehörigen und sozialen Bezugspersonen mehr in Frankreich haben sollte, wäre es diesem als jungen gesunden Mann mit gesicherter aufenthaltsrechtlicher Stellung auch dort möglich, mit beruflichen Tätigkeiten, etwa wie den in Österreich ausgeübten im Bereich der Gastronomie, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Das Vorbringen in der Stellungnahme der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 21.10.2024, wonach dem Beschwerdeführer

§ 54Abs.

5 Z 4 NAG ein Festhalten an der Ehe wegen Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen nicht mehr zugemutet werden habe können, liegt offenkundig nicht vor, da die Verantwortung für die Auflösung der Ehe

dem Scheidungsurteil und dem gegenüber dem Beschwerdeführer ergangenen Urteil eines Strafgerichtes ausschließlich in strafgerichtlich verpönten Verhaltensweisen des Beschwerdeführers gelegen ist. Das Vorbringen in der Stellungnahme der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 21.10.2024, wonach dem Beschwerdeführer

Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 4, NAG ein Festhalten an der Ehe wegen Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen nicht mehr zugemutet werden habe können, liegt offenkundig nicht vor, da die Verantwortung für die Auflösung der Ehe

dem Scheidungsurteil und dem gegenüber dem Beschwerdeführer ergangenen Urteil eines Strafgerichtes ausschließlich in strafgerichtlich verpönten Verhaltensweisen des Beschwerdeführers gelegen ist.

  1. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  2. Zur Ausweisung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  3. Zur Ausweisung (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): Als Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG gilt ein Fremder, der weder EWR-Bürger noch Schweizer Bürger ist. Als begünstigter Drittstaatsangehöriger gilt

§ 2Abs.

4 Z 11 FPG unter anderem der Ehegatte eines EWR-Bürgers, der sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, insofern er den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.Als Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG gilt ein Fremder, der weder EWR-Bürger noch Schweizer Bürger ist. Als begünstigter Drittstaatsangehöriger gilt

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG unter anderem der Ehegatte eines EWR-Bürgers, der sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, insofern er den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Afghanistan grundsätzlich Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Durch seine Ehe mit einer italienischen Staatsangehörigen erlangte er den Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen.Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Afghanistan grundsätzlich Drittstaatsangehörige iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Durch seine Ehe mit einer italienischen Staatsangehörigen erlangte er den Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen. § 54 und 55 NAG lauten:Paragraph 54 und 55 NAG lauten: „Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers § 54.

(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.Paragraph 54,
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.
(2)Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:
  1. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
  2. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
  3. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.
  4. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.
(3)Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen

Abs. 1 bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 bis 2 erfüllen.

(3)Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen

Absatz eins, bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins bis 2 erfüllen.

(4)Das Aufenthaltsrecht von minderjährigen Kindern eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt auch nach dem Tod oder nicht bloß vorübergehenden Wegzug des EWR-Bürgers bis zum Abschluss der Schulausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule erhalten. Dies gilt auch für den Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, sofern dieser die Obsorge für die minderjährigen Kinder tatsächlich wahrnimmt.
(5)Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und
(5)Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erfüllen und
  1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
  2. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
  3. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;
  4. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder
  5. ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.
(6)Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.
(7)Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag

Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.

(7)Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30,), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (Paragraph 30 a,) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag

Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt. Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate § 55

(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht

§§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.Paragraph 55,

(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung

§§ 51Abs.

3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung

Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3)Besteht das Aufenthaltsrecht

§§ 51

, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

§ 54Abs.

7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

§ 8VwGVG gehemmt.

(3)Besteht das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

Paragraph 8, VwGVG gehemmt.

(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.
(6)Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird." Bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, welches eine Aufenthaltskarte dokumentieren soll, ist nicht automatisch auch der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet beendet. Ein Fremder, für den eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt wurde, bleibt selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bis zum Abschluss des nach § 55 NAG vorgesehenen Verfahrens

§ 31Abs.

1 Z 2 FPG rechtmäßig aufhältig. Es soll ihm möglich sein, trotz des Wegfalls der Voraussetzungen für ein aus dem Unionsrecht abgeleitetes Aufenthaltsrecht während seines Aufenthalts im Inland auf einen für seinen künftigen Aufenthaltszweck passenden Aufenthaltstitel "umzusteigen", ohne dass dies zur Folge hätte, dass während dieses Verfahrens sein Aufenthalt unrechtmäßig wäre (VwGH 18.6.2013, 2012/18/0005; siehe auch Abermann et al, Kommentar NAG 2016, § 55 Rz 7 ff).Bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, welches eine Aufenthaltskarte dokumentieren soll, ist nicht automatisch auch der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet beendet. Ein Fremder, für den eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt wurde, bleibt selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bis zum Abschluss des nach Paragraph 55, NAG vorgesehenen Verfahrens

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG rechtmäßig aufhältig. Es soll ihm möglich sein, trotz des Wegfalls der Voraussetzungen für ein aus dem Unionsrecht abgeleitetes Aufenthaltsrecht während seines Aufenthalts im Inland auf einen für seinen künftigen Aufenthaltszweck passenden Aufenthaltstitel "umzusteigen", ohne dass dies zur Folge hätte, dass während dieses Verfahrens sein Aufenthalt unrechtmäßig wäre (VwGH 18.6.2013, 2012/18/0005; siehe auch Abermann et al, Kommentar NAG 2016, Paragraph 55, Rz 7 ff). Kommt die Niederlassungsbehörde - wie hier - bei der Prüfung des Fortbestands der Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen, hat sie die in § 55 Abs. 3 NAG vorgesehenen Verfahrensschritte (Befassung des BFA und Information des Betroffenen) zu setzen.Kommt die Niederlassungsbehörde - wie hier - bei der Prüfung des Fortbestands der Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen, hat sie die in Paragraph 55, Absatz 3, NAG vorgesehenen Verfahrensschritte (Befassung des BFA und Information des Betroffenen) zu setzen. Die Frage des Bestehens des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts und der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung hat dann das BFA zu beurteilen (vgl VwGH 17.11.2011, 2009/21/0378). Diese Frage ist anhand des § 66 FPG zu prüfen, ohne dass es auf das Vorliegen einer Eigenschaft des Fremden als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG ankommt.Die Frage des Bestehens des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts und der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung hat dann das BFA zu beurteilen vergleiche VwGH 17.11.2011, 2009/21/0378). Diese Frage ist anhand des Paragraph 66, FPG zu prüfen, ohne dass es auf das Vorliegen einer Eigenschaft des Fremden als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG ankommt. Dem Beschwerdeführer wurde auf Grund seiner Ehe mit einer freizügigkeitsberechtigten italienischen Staatsangehörigen

§ 54Abs.

1 NAG eine Aufenthaltskarte ausgestellt. Die Ehe dauerte weniger als drei Jahre – konkret ein Jahr und etwa neun Monate und dem Beschwerdeführer ist nicht die alleinige Obsorge für seinen minderjährigen Sohn übertragen worden. Es sind daher die Fälle des § 54 Abs. 5 Z 1 bis 3 NAG auszuschließen. Dem Beschwerdeführer wurde auf Grund seiner Ehe mit einer freizügigkeitsberechtigten italienischen Staatsangehörigen

Paragraph 54, Absatz eins, NAG eine Aufenthaltskarte ausgestellt. Die Ehe dauerte weniger als drei Jahre – konkret ein Jahr und etwa neun Monate und dem Beschwerdeführer ist nicht die alleinige Obsorge für seinen minderjährigen Sohn übertragen worden. Es sind daher die Fälle des Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins bis 3 NAG auszuschließen. Da den Beschwerdeführer nach dem Scheidungsurteil vom 16.07.2024 das Alleinverschulden an der Scheidung trifft, bestehen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass ein Härtefall iSd § 54 Abs. 5 Z 4 NAG vorliegt. Mit dieser Bestimmung wurde Art. 13 Abs. 2 Unterabs 1 Buchst c der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) im nationalen Recht umgesetzt (VwGH 15.3.2018, Ro 2018/21/0002), wonach die Ehescheidung dann nicht zum Verlust des Aufenthaltsrechts führt, wenn es aufgrund besonders schwieriger Umstände erforderlich ist, wie etwa bei Opfern von Gewalt im häuslichen Bereich während der Ehe. Da der Beschwerdeführer weder Opfer häuslicher Gewalt während der Ehe wurde, noch vergleichbare andere "besonders schwierige Umstände" erkennbar sind, aufgrund derer die Aufrechterhaltung ihres bisherigen Aufenthaltsrechts "erforderlich" wäre, sind die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht infolge der Ehescheidung unter Berücksichtigung von § 54 Abs. 4 NAG nicht gegeben.Da den Beschwerdeführer nach dem Scheidungsurteil vom 16.07.2024 das Alleinverschulden an der Scheidung trifft, bestehen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass ein Härtefall iSd Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 4, NAG vorliegt. Mit dieser Bestimmung wurde Artikel 13, Absatz 2, Unterabs 1 Buchst c der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) im nationalen Recht umgesetzt (VwGH 15.3.2018, Ro 2018/21/0002), wonach die Ehescheidung dann nicht zum Verlust des Aufenthaltsrechts führt, wenn es aufgrund besonders schwieriger Umstände erforderlich ist, wie etwa bei Opfern von Gewalt im häuslichen Bereich während der Ehe. Da der Beschwerdeführer weder Opfer häuslicher Gewalt während der Ehe wurde, noch vergleichbare andere "besonders schwierige Umstände" erkennbar sind, aufgrund derer die Aufrechterhaltung ihres bisherigen Aufenthaltsrechts "erforderlich" wäre, sind die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht infolge der Ehescheidung unter Berücksichtigung von Paragraph 54, Absatz 4, NAG nicht gegeben. Mit einem Verweis auf integrationsbegründende Aspekte (hier: vorbildliche Integration, Privat- und Familienleben in Österreich, Selbsterhaltungsfähigkeit und eine unbefristete Anstellung) wird für sich genommen nicht aufgezeigt, dass die Aufrechterhaltung des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts zur Vermeidung einer besonderen Härte nach § 54 Abs. 5 Z 4 NAG 2005 erforderlich wäre (VwGH 28.11.2023, Ra 2022/22/0071).Mit einem Verweis auf integrationsbegründende Aspekte (hier: vorbildliche Integration, Privat- und Familienleben in Österreich, Selbsterhaltungsfähigkeit und eine unbefristete Anstellung) wird für sich genommen nicht aufgezeigt, dass die Aufrechterhaltung des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts zur Vermeidung einer besonderen Härte nach Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 4, NAG 2005 erforderlich wäre (VwGH 28.11.2023, Ra 2022/22/0071). Mit der Bestimmung des § 54 Abs. 5 Z 5 NAG 2005 sollte Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 lit. d der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) im nationalen Recht umgesetzt werden (vgl. auch die Gesetzesmaterialien zum FrÄG 2009: ErlRV 330 BlgNR

  1. GP 52). Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 lit. d legcit. stellt darauf ab, dass dem Ehegatten, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, aufgrund einer Vereinbarung der Ehegatten oder durch gerichtliche Entscheidung das Recht zum persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind "zugesprochen" wird. In unionsrechtskonformer Auslegung hat § 54 Abs. 5 Z 5 NAG 2005 demnach auch den Fall einer gerichtlich vereinbarten gemeinsamen Obsorge mit einem einvernehmlich konkretisierten Kontaktrecht zu umfassen. Im vorliegenden Fall liegt eine gemeinsame Obsorge für den Sohn des Beschwerdeführers nicht vor, sondern besteht nach dem Obsorgebeschluss des zuständigen Bezirksgerichts vom 27.08.2024 die alleinige Obsorge der Mutter. Das Bezirksgericht hat auch nicht unter Bezugnahme auf diese Bestimmung ausgesprochen, dass der Fremde verpflichtet ist, ein vereinbartes Kontaktrecht zu seinem minderjährigen Sohn ausschließlich im Inland auszuüben. Mit der Bestimmung des Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 5, NAG 2005 sollte Artikel 13, Absatz 2, Unterabs. 1 Litera d, der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) im nationalen Recht umgesetzt werden vergleiche auch die Gesetzesmaterialien zum FrÄG 2009: ErlRV 330 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 52). Artikel 13, Absatz 2, Unterabs. 1 Litera d, legcit. stellt darauf ab, dass dem Ehegatten, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, aufgrund einer Vereinbarung der Ehegatten oder durch gerichtliche Entscheidung das Recht zum persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind "zugesprochen" wird. In unionsrechtskonformer Auslegung hat Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 5, NAG 2005 demnach auch den Fall einer gerichtlich vereinbarten gemeinsamen Obsorge mit einem einvernehmlich konkretisierten Kontaktrecht zu umfassen. Im vorliegenden Fall liegt eine gemeinsame Obsorge für den Sohn des Beschwerdeführers nicht vor, sondern besteht nach dem Obsorgebeschluss des zuständigen Bezirksgerichts vom 27.08.2024 die alleinige Obsorge der Mutter. Das Bezirksgericht hat auch nicht unter Bezugnahme auf diese Bestimmung ausgesprochen, dass der Fremde verpflichtet ist, ein vereinbartes Kontaktrecht zu seinem minderjährigen Sohn ausschließlich im Inland auszuüben. Das aufgrund der Ehe der Fremden mit einem EWR-Bürger zugekommene Aufenthaltsrecht nach § 54 Abs. 1 NAG 2005 iVm. § 52 Abs. 1 Z 1 bzw. Z 2 NAG 2005 besteht im Hinblick auf eine Scheidung dieser Ehe nach einer Dauer von weniger als drei Jahren grundsätzlich nicht mehr (vgl. § 54 Abs. 5 Z 1 NAG 2005); daher wird der Ausweisungstatbestand nach § 66 Abs. 1 FrPolG 2005 iVm. § 55 Abs. 3 NAG 2005 verwirklicht (vgl. VwGH 16.08.2022, Ra 2021/21/0227 mit Hinweis auf 15.3.2018, Ro 2018/21/0002).Das aufgrund der Ehe der Fremden mit einem EWR-Bürger zugekommene Aufenthaltsrecht nach Paragraph 54, Absatz eins, NAG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. Ziffer 2, NAG 2005 besteht im Hinblick auf eine Scheidung dieser Ehe nach einer Dauer von weniger als drei Jahren grundsätzlich nicht mehr vergleiche Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG 2005); daher wird der Ausweisungstatbestand nach Paragraph 66, Absatz eins, FrPolG 2005 in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG 2005 verwirklicht vergleiche VwGH 16.08.2022, Ra 2021/21/0227 mit Hinweis auf 15.3.2018, Ro 2018/21/0002).

§ 66Abs.

1 FPG können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Paragraph 66, Absatz eins, FPG können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

§ 66Abs.

2 FPG sind bei einer Ausweisung insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter des Betroffenen, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Die Erlassung einer Ausweisung gegen begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist

§ 66Abs.

3 FPG zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

Paragraph 66, Absatz 2, FPG sind bei einer Ausweisung insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter des Betroffenen, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Die Erlassung einer Ausweisung gegen begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist

Paragraph 66, Absatz 3, FPG zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

§ 9

BFA-VG ist ua eine Ausweisung

§ 66

FPG, die in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Paragraph 9, BFA-VG ist ua eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG, die in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind

§ 9Abs.

2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hält sich zuletzt seit Oktober 2022 rechtmäßig als Ehegatte einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin im Bundesgebiet auf, wobei diese Ehe mit 22.07.2024 aus dem alleinigen Verschulden des Beschwerdeführers geschieden wurde und damit das Aufenthaltsrecht erloschen ist. Dieser Aufenthalt ist als eher kurz zu bezeichnen; dem Voraufenthalt zur Führung des Verfahrens über den im Ergebnis nicht berechtigten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Österreich von Juli 2016 bis Jänner 2019 kommt angesichts der freiwilligen illegalen Weiterreise nach Frankreich und dortigen Einräumung eines Schutzstatus keine Bedeutung zu. Es liegt kein Familienleben in Bezug auf die frühere Ehegattin des Beschwerdeführers vor. Es besteht ein in sehr geringem Ausmaß ausgeprägtes Familienleben zum der Ehe entstammenden minderjährigen Sohn des Beschwerdeführers, da der Beschwerdeführer nach der im August 2023 erfolgten Geburt des Sohnes nur mehr etwa sechs Monate im gemeinsamen Haushalt mit der Kindesmutter gelebt hat und danach nur wenige Stunden begleitete Besuchskontakte zu seinem minderjährigen Sohn hatte. Angesichts dieser Umstände und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum fortgesetzten Drohungen und gewalttätige Akte gegenüber der Mutter des minderjährigen Sohnes gesetzt hat, bildet eine Einschränkung des möglichen Verkehrs mit seinem Sohn auf Kontakte über moderne Medien und gelegentliche Besuchskontakte nach einer Ausweisung des Beschwerdeführers keine Beeinträchtigung des Kindeswohles für seinen Sohn. Es liegt kein schützenswertes Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer und einer österreichischen Staatsbürgerin, mit der er seit April 2024 eine Beziehung führt, vor. Der Beschwerdeführer lebte mit dieser österreichischen Staatsbürgerin nicht durchgehend im gemeinsamen Haushalt und er verfügt überdies seit 12.03.2025 bis 03.04.2025 über keine Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet. Die auffällig unmittelbar vor der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolgte Wohnsitzmeldung bei der österreichischen Staatsbürgerin, mit der er seit April 2024 eine Beziehung führt, ist zum Zeitpunkt der Entscheidung aufrecht. Dem Beschwerdeführer musste angesichts des Umstandes, dass er im September 2024 vom BFA über die Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung in Kenntnis gesetzt worden ist, bewusst sein, dass eine gesicherte aufenthaltsrechtliche Grundlage für die Beziehung nicht besteht. Weiters spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer gegenüber der österreichischen Staatsangehörigen, mit der er eine Beziehung führt, nicht offengelegt hat, dass er seine frühere Ehefrau misshandelt und geschlechtlich genötigt hat, gegen das Vorliegen eines gefestigten familienähnlichen Naheverhältnisses. Eine Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher Hinsicht liegt nur in geringem Maße vor, da er sich zwar Grundkenntnisse der deutschen Sprache angeeignet hat, jedoch keine Belege über erworbene Sprachzertifikate vorlegen konnte. Überdies hat der Beschwerdeführer - wie aus mit der Beschwerde vorgelegten Beweismitteln ersichtlich ist - mit seiner früheren Ehefrau in Österreich in englischer Sprache kommuniziert. Es ist auch keine Integration des Beschwerdeführers in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht gegeben, da dieser zwar zunächst in einem Unternehmen seiner früheren Ehegattin erwerbstätig war, seit Februar 2024 jedoch nur über einige Tage bei mehreren Dienstgebern eine Beschäftigungsaufnahme versucht hat und im Übrigen Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Überbrückungshilfe bezogen hat. Der Beschwerdeführer war über dreieinhalb Jahre in Frankreich aufhältig, wo er über ein Aufenthaltsrecht als subsidiär Schutzberechtigter verfügt. Er ist somit mit den dortigen Gepflogenheiten zumindest im gleichen Maße vertraut, wie mit der entsprechenden Situation in Österreich und wird bei einer Rückkehr nach Frankreich dort in der Lage sein, durch eigene Erwerbstätigkeit sein Auskommen zu finden. Die belangte Behörde ist daher im Rahmen der Interessenabwägung

§ 9

BFA-VG zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und die Ausweisung daher Art. 8 EMRK nicht verletzt, zumal dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt. Die belangte Behörde ist daher im Rahmen der Interessenabwägung

Paragraph 9, BFA-VG zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und die Ausweisung daher Artikel 8, EMRK nicht verletzt, zumal dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zur Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

§ 70Abs.

3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. In Ermangelung einer im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gelegenen raschen Ausreisenotwendigkeit hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht einen Durchsetzungsaufschub im Ausmaß von einem Monat erteilt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W192.2192051.2.00

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