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{'item': 'W198 2301503-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 38§§ 10§ 14§ 15Art. 130§ 9§ 6§ 59§ 17§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.04.2025 GeschäftszahlW198 2301503-1 Spruch, W198 2301503-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) vom 05.07.2024, VSNR: XXXX , wurde festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) den Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38i

Vm § 10 AlVG im Ausmaß von 42 Tagen ab 07.06.2024 verloren hat. Das angeführte Ausmaß verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. Die Ausschlussfrist wird unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses

§§ 10oder 49 Al

VG kein Leistungsanspruch besteht.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) vom 05.07.2024, VSNR: römisch 40 , wurde festgestellt, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) den Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG im Ausmaß von 42 Tagen ab 07.06.2024 verloren hat. Das angeführte Ausmaß verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. Die Ausschlussfrist wird unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses

Paragraphen 10, oder 49 AlVG kein Leistungsanspruch besteht. Begründend wurde ausgeführt, das AMS hätte am 07.06.2024 Kenntnis darüber erlangt, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen Beschäftigung als Lagerarbeiter oder Kommissionierer beim Dienstgeber XXXX vereitelt habe; Nachsichtsgründe seien nicht vorgelegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. Begründend wurde ausgeführt, das AMS hätte am 07.06.2024 Kenntnis darüber erlangt, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen Beschäftigung als Lagerarbeiter oder Kommissionierer beim Dienstgeber römisch 40 vereitelt habe; Nachsichtsgründe seien nicht vorgelegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.08.2024 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er zusammengefasst aus, er hätte mit der Firma, bei der er sich bewerben sollte, telefonisch Kontakt aufgenommen, um den Bewerbungsablauf zu konkretisieren. Dabei wäre telefonisch vereinbart worden, dass eine vorzeitige Übermittlung der Bewerbungsunterlagen möglich sei, damit auch die Firma gleichzeitig einen genauen Überblick bekomme. Er habe sich rechtzeitig zwei Mal telefonisch und einmal schriftlich bei der Firma beworben. Der Beschwerdeführer verwies auf die im Anhang beigefügten Unterlagen. Er verwies auch auf seine finanzielle Situation. Das Zugticket für die Fahrt nach St. Pölten wäre für ihn schwer leistbar gewesen. Die Firma hätte ihm beim zweiten Telefonat gesagt, er müsse wegen dem Datenschutz dennoch persönlich vorbeikommen. Die belangte Behörde hätte ihm nur mitgeteilt, dass er einen Förderantrag stellen hätte können. Jetzt wäre es aber zu spät hinzufahren (siehe Anhang). Der Beschwerdeführer kritisierte zudem das Verhalten der zuständigen Mitarbeiterin des AMS während der Niederschrift am 02.07.
  2. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG eine mit 19.09.2024 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Dienstgeber klar und deutlich im Stellenvorschlag den Bewerbungsmodus vorgegeben habe, nämlich die ausschließlich persönliche Vorstellung in den Büroräumlichkeiten des Dienstgebers (zu üblichen Bürozeiten). Weswegen es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, nach St. Pölten zu reisen oder bei seiner Beraterin zu erfragen, ob ihm eine Vorstellungsbeihilfe gewährt werden würde bzw. diese tatsächlich zu beantragen, habe er nicht erklären können.3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

, Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 19.09.2024 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Dienstgeber klar und deutlich im Stellenvorschlag den Bewerbungsmodus vorgegeben habe, nämlich die ausschließlich persönliche Vorstellung in den Büroräumlichkeiten des Dienstgebers (zu üblichen Bürozeiten). Weswegen es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, nach St. Pölten zu reisen oder bei seiner Beraterin zu erfragen, ob ihm eine Vorstellungsbeihilfe gewährt werden würde bzw. diese tatsächlich zu beantragen, habe er nicht erklären können.

  1. Mit Schreiben vom 05.10.2024 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin führte er aus, im Bescheid vom 19.09.2024 werde fälschlicherweise angegeben, der Beschwerdeführer hätte gesagt, dass der Dienstgeber im Nachhinein den Bewerbungsmodus geändert und auch noch bestritten habe, seine Bewerbung erhalten zu haben. Richtig sei, dass er sich telefonisch mit dem Dienstgeber geeinigt habe, dass er seine aktuellen Bewerbungsunterlagen im Vorfeld XXXX schicke, um die Aufnahmechancen im Vorfeld zu konkretisieren, da er schon einmal ein Jahr zuvor, nach einem persönlichen Vorstellungsgespräch bei XXXX nicht aufgenommen worden sei. Dies hätte er auch am 03.09.2024 im Beschwerdevorprüfungsverfahren bei der belangten Behörde erwähnt. In der Beschwerdevorentscheidung wäre dies aber nicht erwähnt worden. Seine im Bescheid angegebenen Aussagen vom 03.09.2024 würden auch nur teilweise stimmen. Er wäre auch nicht darüber informiert worden, dass am 03.09.2024 eine Niederschrift aufgenommen worden sei und die Niederschrift wäre ihm nicht zur Durchsicht vorgelegt worden.
  2. Mit Schreiben vom 05.10.2024 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin führte er aus, im Bescheid vom 19.09.2024 werde fälschlicherweise angegeben, der Beschwerdeführer hätte gesagt, dass der Dienstgeber im Nachhinein den Bewerbungsmodus geändert und auch noch bestritten habe, seine Bewerbung erhalten zu haben. Richtig sei, dass er sich telefonisch mit dem Dienstgeber geeinigt habe, dass er seine aktuellen Bewerbungsunterlagen im Vorfeld römisch 40 schicke, um die Aufnahmechancen im Vorfeld zu konkretisieren, da er schon einmal ein Jahr zuvor, nach einem persönlichen Vorstellungsgespräch bei römisch 40 nicht aufgenommen worden sei. Dies hätte er auch am 03.09.2024 im Beschwerdevorprüfungsverfahren bei der belangten Behörde erwähnt. In der Beschwerdevorentscheidung wäre dies aber nicht erwähnt worden. Seine im Bescheid angegebenen Aussagen vom 03.09.2024 würden auch nur teilweise stimmen. Er wäre auch nicht darüber informiert worden, dass am 03.09.2024 eine Niederschrift aufgenommen worden sei und die Niederschrift wäre ihm nicht zur Durchsicht vorgelegt worden. Beim Termin am 08.05.2024 wären ihm die 8 Stellenvorschreibungen kommentarlos übergeben worden. Aus Zeitmangel hätte seine Beraterin diese nicht mit ihm besprechen können. Er hätte sich immer auf alle Stellen beworben und noch nie eine Sperre erhalten. Während seines eAMS-Konto Schriftverkehrs mit seiner Beraterin habe er um eine Förderung angesucht, mit der Bitte, sich bei der Firma noch einmal persönlich vorstellen zu können. Dies sei abgelehnt worden. Er habe bezüglich der gegenständlichen Stelle selbst die E-Mailadresse und Telefonnummer der Firma recherchiert. Dies beweise, mit welchem Engagement er sich mit diesem Dienstgeber befasst habe. Ein Mitarbeiter dieser Firma habe ihm telefonisch angewiesen, die Bewerbung an die offizielle E-Mailadresse der Firma zu schicken. Durch eine Geldsperre von sechs Wochen wäre seine finanzielle Situation gravierend verschärft und würde es zu Wohnungsverlust und unzureichender Versorgung seines Kindes führen.
  3. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden am 25.10.2024 bzw. 28.10.2024

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden am 25.10.2024 bzw. 28.10.2024

, Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Seine letzte, nicht vom AMS geförderte vollversicherungspflichtige Beschäftigung übte der Beschwerdeführer von 30.05.2003 bis 20.07.2003 beim Dienstgeber XXXX aus.Seine letzte, nicht vom AMS geförderte vollversicherungspflichtige Beschäftigung übte der Beschwerdeführer von 30.05.2003 bis 20.07.2003 beim Dienstgeber römisch 40 aus. Der Beschwerdeführer bezieht seit 17.03.1994 wiederholt und überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; seit 22.12.2003 steht er fast ausschließlich im Bezug von Notstandshilfe. Er hat zuletzt in seinem Antrag vom 01.02.2024 (Tag der Geltendmachung) zur Kenntnis genommen, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe entzogen wird und erklärte sich ausdrücklich zur Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren, versicherungspflichtigen Beschäftigung bereit. In der Betreuungsvereinbarung bzw. im Betreuungsplan vom 13.02.2024 wurde festgehalten, dass das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Lagerarbeiter oder Gärtnerhelfer bzw. nach allen den Zumutbarkeitsbestimmungen bei Notstandshilfebezug entsprechenden Tätigkeiten im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung unterstützt. Der neue Arbeitsplatz muss mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbar sein. Als mögliche Arbeitsorte wurden Wien, St. Pölten und einige Gemeinden südlich und westlich von Wien vereinbart. Am 08.05.2024 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS eine Beschäftigung als Lagerarbeiter beim Dienstgeber XXXX , im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung zugewiesen. Arbeitsort ist St. Pölten. Die Bewerbung sollte ausschließlich persönlich im Büro des Dienstgebers während der Öffnungszeiten (Montag bis Donnerstag von 08:00 Uhr bis 15:30 Uhr und Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr) erfolgen. Die Adresse des Dienstgebers scheint auf der Stellenanzeige auf. Eine E-Mailadresse oder Telefonnummer ist nicht angegeben. Am 08.05.2024 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS eine Beschäftigung als Lagerarbeiter beim Dienstgeber römisch 40 , im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung zugewiesen. Arbeitsort ist St. Pölten. Die Bewerbung sollte ausschließlich persönlich im Büro des Dienstgebers während der Öffnungszeiten (Montag bis Donnerstag von 08:00 Uhr bis 15:30 Uhr und Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr) erfolgen. Die Adresse des Dienstgebers scheint auf der Stellenanzeige auf. Eine E-Mailadresse oder Telefonnummer ist nicht angegeben. Der entsprechende Vermittlungsvorschlag wurde dem Beschwerdeführer am 08.05.2024 persönlich ausgefolgt. Das AMS erhielt am 07.06.2024 Kenntnis davon, dass sich der Beschwerdeführer nicht beworben hat. Nach Aufforderung zur Vorlage eines Nachweises durch die belangte Behörde gab der Beschwerdeführer am 11.06.2024 mittels Nachricht per eAMS bekannt, dass er sich per E-Mail beworben hat. Er legte dem Schreiben die E-Mail vom 16.05.2024 an die Adresse XXXX bei.Nach Aufforderung zur Vorlage eines Nachweises durch die belangte Behörde gab der Beschwerdeführer am 11.06.2024 mittels Nachricht per eAMS bekannt, dass er sich per E-Mail beworben hat. Er legte dem Schreiben die E-Mail vom 16.05.2024 an die Adresse römisch 40 bei. Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.06.2024 mit, dass er sich nicht auf die zugewiesene Stelle wie im Vermittlungsvorschlag verlangt beworben hat und der Leistungsbezug daher ab 07.06.2024 bis zur Klärung des Sachverhaltes vorsorglich eingestellt wird. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, am 02.07.2024 persönlich beim AMS vorzusprechen. Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 13.06.2024 einen Bescheidantrag. Er gab unter anderem an, dass er sich die Reisekosten nach St. Pölten hin und retour nicht leisten kann. Die zuständige Beraterin des AMS antwortete ihm mit E-Mail von selben Tag, dass er über das eAMS einen Förderantrag stellen kann. Für die gegenständliche Stelle ist es aber zu spät. Der Beschwerdeführer hat sich nicht wie in der Stellenanzeige gefordert persönlich beim potentiellen Dienstgeber beworben. Eine Beschäftigung kam nicht zustande. Die Beschäftigung bei XXXX wäre dem Beschwerdeführer objektiv zumutbar gewesen. Er wäre daher verpflichtet gewesen, sich in geeigneter Weise auf den zugewiesenen zumutbaren Vermittlungsvorschlag zu bewerben.Die Beschäftigung bei römisch 40 wäre dem Beschwerdeführer objektiv zumutbar gewesen. Er wäre daher verpflichtet gewesen, sich in geeigneter Weise auf den zugewiesenen zumutbaren Vermittlungsvorschlag zu bewerben. Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten das Zustandekommen einer angebotenen, kollektivvertraglichen Beschäftigung kausal vereitelt. Der Beschwerdeführer war von 27.09.2024 bis 08.10.2024 bei XXXX beschäftigt.Der Beschwerdeführer war von 27.09.2024 bis 08.10.2024 bei römisch 40 beschäftigt. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen

§ 10Al

VG informiert.Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen

Paragraph 10, AlVG informiert. ,

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu seiner letzten vollversicherungspflichtigen Beschäftigung und der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus dem im Akt inliegenden Bezugsverlauf (vgl. Anhang 51ff, OZ 2) bzw. aus dem amtswegig eingeholten Versicherungsdatenauszug vom 08.04.2025 (OZ 4).Die Feststellungen zu seiner letzten vollversicherungspflichtigen Beschäftigung und der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus dem im Akt inliegenden Bezugsverlauf vergleiche Anhang 51ff, OZ 2) bzw. aus dem amtswegig eingeholten Versicherungsdatenauszug vom 08.04.2025 (OZ 4). Der Antrag auf Notstandshilfe vom 01.02.2024 ist Bestandteil des Verwaltungsaktes (vgl. Anhang 1, OZ 1).Der Antrag auf Notstandshilfe vom 01.02.2024 ist Bestandteil des Verwaltungsaktes vergleiche Anhang 1, OZ 1). Die Betreuungsvereinbarung vom 13.02.2024 sowie das gegenständliche Stellenangebot vom 08.05.2024 liegen im Akt ein (vgl. Anhang 4 und 6, OZ 1).Die Betreuungsvereinbarung vom 13.02.2024 sowie das gegenständliche Stellenangebot vom 08.05.2024 liegen im Akt ein vergleiche Anhang 4 und 6, OZ 1). Wie sich aus der Gesprächsnotiz vom 08.05.2024 (vgl. Anhang 5, OZ 1) ergibt, hat der Beschwerdeführer das gegenständliche Stellenangebot, sowie weitere sieben Stellenangebote, bei einer persönlichen Vorsprache beim AMS erhalten.Wie sich aus der Gesprächsnotiz vom 08.05.2024 vergleiche Anhang 5, OZ 1) ergibt, hat der Beschwerdeführer das gegenständliche Stellenangebot, sowie weitere sieben Stellenangebote, bei einer persönlichen Vorsprache beim AMS erhalten. Wie sich aus dem Stellenangebot ergibt, sollte die Bewerbung ausschließlich persönlich im Büro des Dienstgebers in St. Pölten während der Öffnungszeiten (Montag bis Donnerstag von 08:00 Uhr bis 15:30 Uhr und Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr) erfolgen. Die Adresse des Dienstgebers scheint in der Stellenanzeige auf. Es ist unstrittig, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf die im Stellenangebot geforderte Weise, nämlich persönlich in den Räumlichkeiten des potentiellen Dienstgebers und zu den Bürozeiten, beworben hat. Er konnte – wie im Folgenden dargelegt wird – auch nicht glaubhaft machen, dass er sich in sonstiger geeigneter Weise erfolgreich für die gegenständliche Beschäftigung beworben hat: Nach Vorhalt der belangten Behörde, dass die Firma ihm mitgeteilt habe, dass er sich nicht auf den Vermittlungsvorschlag beworben habe (vgl. Anhang 9, OZ 1) gab der Beschwerdeführer – wie festgestellt – mittels Nachricht per eAMS vom 11.06.2024 (vgl. Anhang 14, OZ 1) bekannt, dass er sich per E-Mail beworben habe. Er legte dem Schreiben die E-Mail vom 16.05.2024 an die Adresse XXXX bei (vgl. Anhang 13, OZ 1).Nach Vorhalt der belangten Behörde, dass die Firma ihm mitgeteilt habe, dass er sich nicht auf den Vermittlungsvorschlag beworben habe vergleiche Anhang 9, OZ 1) gab der Beschwerdeführer – wie festgestellt – mittels Nachricht per eAMS vom 11.06.2024 vergleiche Anhang 14, OZ 1) bekannt, dass er sich per E-Mail beworben habe. Er legte dem Schreiben die E-Mail vom 16.05.2024 an die Adresse römisch 40 bei vergleiche Anhang 13, OZ 1). Die Antwort der belangten Behörde, dass er sich nicht auf die zugewiesene Stelle wie im Vermittlungsvorschlag verlangt beworben habe und der Leistungsbezug daher ab 07.06.2024 bis zur Klärung des Sachverhaltes vorsorglich eingestellt wird und er aufgefordert werde, am 02.07.2024 persönlich beim AMS vorzusprechen, ergibt sich aus dem im Akt inliegenden Schreiben des AMS vom 12.06.2024 (vgl. Anhang 18, OZ 1).Die Antwort der belangten Behörde, dass er sich nicht auf die zugewiesene Stelle wie im Vermittlungsvorschlag verlangt beworben habe und der Leistungsbezug daher ab 07.06.2024 bis zur Klärung des Sachverhaltes vorsorglich eingestellt wird und er aufgefordert werde, am 02.07.2024 persönlich beim AMS vorzusprechen, ergibt sich aus dem im Akt inliegenden Schreiben des AMS vom 12.06.2024 vergleiche Anhang 18, OZ 1). Bestandteil des Verwaltungsaktes ist auch ein mit „Bescheidantrag“ bezeichnetes Schreiben des Beschwerdeführers vom 13.06.2024 (vgl. Anhang 21, OZ 1).Bestandteil des Verwaltungsaktes ist auch ein mit „Bescheidantrag“ bezeichnetes Schreiben des Beschwerdeführers vom 13.06.2024 vergleiche Anhang 21, OZ 1). Auch in diesem Schreiben bestätigte er sein Vorbringen, wonach er den geforderten Bewerbungsmodalitäten nicht nachgekommen sei, sondern telefonisch mit dem potentiellen Dienstgeber Kontakt aufgenommen hätte und ihm mitgeteilt worden wäre, dass er seine Bewerbungsunterlagen zunächst per E-Mail schicken soll. Der Beschwerdeführer legte aber keine Nachweise vor, dass es tatsächlich zu einem Telefonat mit dem potentiellen Dienstgeber gekommen ist. Er gab weiters an, dass er eine Woche später telefonisch bei der Firma nachgefragt hätte und wäre ihm mitgeteilt worden, dass seine Unterlagen noch nicht bearbeitet worden wären. Auch betreffend dieses zweiten Telefongesprächs gibt es keine Nachweise. In der Beschwerde (vgl. Anhang 52, OZ 1) erwähnt er, dass sich „im Zuge des sofortigen und direkten Kontaktes mit der Firma der flexiblere Bewerbungsablauf für den Beschwerdeführer und die Firma freiwillig beiderseitig geändert habe“. Diese „beiderseitige“ Änderung kann aber eben nicht erkannt werden. Der potentielle Dienstgeber hat dem AMS – wie bereits erwähnt – mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer nicht beworben hat. Für eine „beiderseitige“ Änderung des Bewerbungsprozesses gibt es keine Hinweise. Vielmehr hat der Beschwerdeführer „einseitig“ eine E-Mail an den Dienstgeber geschickt, wobei diese E-Mail keinen Bezug zum gegenständlichen Vermittlungsvorschlag erkennen lässt. Im Betreff der E- Mail hätte beispielsweise die Auftragsnummer genannt werden können. Dies fehlt aber.In der Beschwerde vergleiche Anhang 52, OZ 1) erwähnt er, dass sich „im Zuge des sofortigen und direkten Kontaktes mit der Firma der flexiblere Bewerbungsablauf für den Beschwerdeführer und die Firma freiwillig beiderseitig geändert habe“. Diese „beiderseitige“ Änderung kann aber eben nicht erkannt werden. Der potentielle Dienstgeber hat dem AMS – wie bereits erwähnt – mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer nicht beworben hat. Für eine „beiderseitige“ Änderung des Bewerbungsprozesses gibt es keine Hinweise. Vielmehr hat der Beschwerdeführer „einseitig“ eine E-Mail an den Dienstgeber geschickt, wobei diese E-Mail keinen Bezug zum gegenständlichen Vermittlungsvorschlag erkennen lässt. Im Betreff der E- Mail hätte beispielsweise die Auftragsnummer genannt werden können. Dies fehlt aber. Die belangte Behörde hat in der Beschwerdevorentscheidung (vgl. Anhang 22, OZ 2) diesbezüglich zu Recht argumentiert, dass im Stellenvorschlag weder eine Telefonnummer noch eine E-Mail-Adresse des Dienstgebers angeführt und darüber hinaus dezidiert angeführt ist, dass die Bewerbungen ausschließlich persönlich zu erfolgen hätte. Weswegen der Beschwerdeführer – noch dazu ohne Rücksprache mit dem AMS – davon ausgegangen ist, dass seine E-Mail vom 16.05.2024 an eine nicht vom Dienstgeber angeführte E-Mail-Adresse dem konkreten Stellenvorschlag zugeordnet, akzeptiert und bearbeitet würde, ist daher nicht nachvollziehbar. Der Dienstgeber selber habe dem AMS gemeldet, dass der Beschwerdeführer sich nicht (wie vorgeschrieben) beworben hätte und entspreche diese Meldung den Tatsachen bzw. habe der Dienstgeber offensichtlich seine Bewerbung nicht weiterbearbeitet, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, weil er sich nicht persönlich vorgestellt habe und darüber hinaus die von ihm vorgelegte E-Mail vom 16.05.2024 auch keinen Zusammenhang mit der verfahrensgegenständlichen Zuweisung erkennen lasse.Die belangte Behörde hat in der Beschwerdevorentscheidung vergleiche Anhang 22, OZ 2) diesbezüglich zu Recht argumentiert, dass im Stellenvorschlag weder eine Telefonnummer noch eine E-Mail-Adresse des Dienstgebers angeführt und darüber hinaus dezidiert angeführt ist, dass die Bewerbungen ausschließlich persönlich zu erfolgen hätte. Weswegen der Beschwerdeführer – noch dazu ohne Rücksprache mit dem AMS – davon ausgegangen ist, dass seine E-Mail vom 16.05.2024 an eine nicht vom Dienstgeber angeführte E-Mail-Adresse dem konkreten Stellenvorschlag zugeordnet, akzeptiert und bearbeitet würde, ist daher nicht nachvollziehbar. Der Dienstgeber selber habe dem AMS gemeldet, dass der Beschwerdeführer sich nicht (wie vorgeschrieben) beworben hätte und entspreche diese Meldung den Tatsachen bzw. habe der Dienstgeber offensichtlich seine Bewerbung nicht weiterbearbeitet, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, weil er sich nicht persönlich vorgestellt habe und darüber hinaus die von ihm vorgelegte E-Mail vom 16.05.2024 auch keinen Zusammenhang mit der verfahrensgegenständlichen Zuweisung erkennen lasse. Im Vorlageantrag (vgl. Anhang 39, OZ 2) beharrte der Beschwerdeführer weiter auf seinem bisherigen Vorbringen, wonach er sich telefonisch gemeinsam mit dem Dienstgeber darauf geeinigt habe, dass er seine Unterlagen per E-Mail schicke. Nachweise über die geführten Telefonate und eine tatsächliche Änderung der Bewerbungsmodalitäten konnte er aber wieder nicht glaubhaft machen bzw. hat er solche Nachweise nicht einmal angeboten. Es handelt sich daher um ein unsubstantiiertes Vorbringen und ist dieses lediglich als Schutzbehauptung zu werten.Im Vorlageantrag vergleiche Anhang 39, OZ 2) beharrte der Beschwerdeführer weiter auf seinem bisherigen Vorbringen, wonach er sich telefonisch gemeinsam mit dem Dienstgeber darauf geeinigt habe, dass er seine Unterlagen per E-Mail schicke. Nachweise über die geführten Telefonate und eine tatsächliche Änderung der Bewerbungsmodalitäten konnte er aber wieder nicht glaubhaft machen bzw. hat er solche Nachweise nicht einmal angeboten. Es handelt sich daher um ein unsubstantiiertes Vorbringen und ist dieses lediglich als Schutzbehauptung zu werten. Im Vorlangeantrag monierte der Beschwerdeführer auch, dass er sich bereits im Jahr 2022 beim selben Dienstgeber bewerben habe müssen. Er verwies auf die dem Vorlageantrag beigefügte AMS-Stellenvorschreibung vom 16.11.2022 (vgl. Anhang 45, OZ 2). Damals wäre er nach St. Pölten gefahren und hätte sich persönlich vorgestellt. Eine Anstellung sei nicht zustande gekommen. Er hätte damals 30 Euro umsonst bezahlt. Eine Förderung wäre ihm verwehrt worden. Seit damals müssten seine Bewerbungsunterlagen im Daten-System der Firma gespeichert sein. Ihm sei damals auch mitgeteilt worden, dass man sich bei ihm melde, sollte man eine passende Stelle für ihn haben. Dies wäre aber nicht passiert. Er hätte am 03.09.2024 (vgl. Anhang 1, OZ 2) im Beschwerdevorprüfungsverfahren dem AMS gegenüber auch erklärt, dass er sich bei dieser Firma bereits einmal vorgestellt habe. Sie hätte dies aber im Bescheid vom 19.09.2024 nicht erwähnt.Im Vorlangeantrag monierte der Beschwerdeführer auch, dass er sich bereits im Jahr 2022 beim selben Dienstgeber bewerben habe müssen. Er verwies auf die dem Vorlageantrag beigefügte AMS-Stellenvorschreibung vom 16.11.2022 vergleiche Anhang 45, OZ 2). Damals wäre er nach St. Pölten gefahren und hätte sich persönlich vorgestellt. Eine Anstellung sei nicht zustande gekommen. Er hätte damals 30 Euro umsonst bezahlt. Eine Förderung wäre ihm verwehrt worden. Seit damals müssten seine Bewerbungsunterlagen im Daten-System der Firma gespeichert sein. Ihm sei damals auch mitgeteilt worden, dass man sich bei ihm melde, sollte man eine passende Stelle für ihn haben. Dies wäre aber nicht passiert. Er hätte am 03.09.2024 vergleiche Anhang 1, OZ 2) im Beschwerdevorprüfungsverfahren dem AMS gegenüber auch erklärt, dass er sich bei dieser Firma bereits einmal vorgestellt habe. Sie hätte dies aber im Bescheid vom 19.09.2024 nicht erwähnt. Diese Bewerbung aus dem Jahr 2022 wird nicht bestritten, hat aber unmittelbar nichts mit der gegenständlichen Bewerbung zu tun. Der Beschwerdeführer hätte sich dennoch auf die aktuelle Stellenanzeige bewerben müssen. Hätte er irgendwelche Bedenken gegen den potentiellen Dienstgeber gehabt, wäre er verpflichtet gewesen, dies dem AMS innerhalb von acht Tagen nach Ausfolgung der Stellenanzeige (wie sich aus der Betreuungsvereinbarung ergibt) mitzuteilen. Dies hat er aber nicht getan. In seinem Bescheidantrag vom 13.06.2024 und auch im Vorlageantrag monierte der Beschwerdeführer, dass ihm seine Beraterin beim AMS am 08.05.2024 einfach die 8 Stellenanzeigen übergeben habe, ohne dass er das mit ihr besprechen habe können. Die zuständige Beraterin des AMS hielt dazu in ihren ausführlichen Vermerken vom 02.07.2024 (vgl. Anhang 38 und 39, OZ 1) fest, dass sie mit ihren Kunden meistens die Stellen sogar einzeln durchspreche, immer wäre aber auch nicht die Zeit, alles vor Ort genau zu besprechen. Sie erkläre daher jedem Kunden und habe dies auch dem Beschwerdeführer erklärt, dass der Kunde innerhalb von acht Tagen Rückmeldungen geben soll, wenn Stellen dabei sind, die nicht den Qualifikationen oder Sonstigem entsprechen. Dann schaue sie sich an, ob die Rückmeldung zu Recht erfolgt sei und sie die Stelle wieder abbuche oder sich der Beschwerdeführer doch bewerben müsse. Der Beschwerdeführer hätte immer die Möglichkeit gehabt, sich bei ihr zu melden.In seinem Bescheidantrag vom 13.06.2024 und auch im Vorlageantrag monierte der Beschwerdeführer, dass ihm seine Beraterin beim AMS am 08.05.2024 einfach die 8 Stellenanzeigen übergeben habe, ohne dass er das mit ihr besprechen habe können. Die zuständige Beraterin des AMS hielt dazu in ihren ausführlichen Vermerken vom 02.07.2024 vergleiche Anhang 38 und 39, OZ 1) fest, dass sie mit ihren Kunden meistens die Stellen sogar einzeln durchspreche, immer wäre aber auch nicht die Zeit, alles vor Ort genau zu besprechen. Sie erkläre daher jedem Kunden und habe dies auch dem Beschwerdeführer erklärt, dass der Kunde innerhalb von acht Tagen Rückmeldungen geben soll, wenn Stellen dabei sind, die nicht den Qualifikationen oder Sonstigem entsprechen. Dann schaue sie sich an, ob die Rückmeldung zu Recht erfolgt sei und sie die Stelle wieder abbuche oder sich der Beschwerdeführer doch bewerben müsse. Der Beschwerdeführer hätte immer die Möglichkeit gehabt, sich bei ihr zu melden. Dieser Ausführung ist nicht entgegen zu treten. Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer jahrzehntelanger Kunde des AMS ist und ihm daher auch die Modalitäten bewusst sind und er gewusst hat, wie vorzugehen ist, sollte ein Stellenvorschlag nicht seinen Qualifikationen entsprechen oder aus sonstigen Gründen nicht passen. In seinem Bescheidantrag bzw. der dazugehörigen eAMS-Nachricht an das AMS vom 13.06.2024 (vgl. Anhang 23, OZ 1) erwähnte der Beschwerdeführer, dass er derzeit die 30 Euro für die ÖBB-Fahrkosten nach St. Pölten zum Vorstellungsgespräch nicht habe und auch nicht schwarzfahren will. Er stellte die Frage, ob seine Beraterin veranlassen könne, dass ihm ein AMS-Vorschuss von 30 Euro für das Zugticket überwiesen wird. Die Beraterin antwortete mittels eAMS-Nachricht vom 13.06.2024 dahingehend, dass er über das eAMS einen Förderantrag stellen könnte. Es wäre jetzt aber zu spät um hinzufahren (vgl. Anhang 22, OZ 1). In seinem Bescheidantrag bzw. der dazugehörigen eAMS-Nachricht an das AMS vom 13.06.2024 vergleiche Anhang 23, OZ 1) erwähnte der Beschwerdeführer, dass er derzeit die 30 Euro für die ÖBB-Fahrkosten nach St. Pölten zum Vorstellungsgespräch nicht habe und auch nicht schwarzfahren will. Er stellte die Frage, ob seine Beraterin veranlassen könne, dass ihm ein AMS-Vorschuss von 30 Euro für das Zugticket überwiesen wird. Die Beraterin antwortete mittels eAMS-Nachricht vom 13.06.2024 dahingehend, dass er über das eAMS einen Förderantrag stellen könnte. Es wäre jetzt aber zu spät um hinzufahren vergleiche Anhang 22, OZ 1). Dem Beschwerdeführer ist vorzuhalten, dass er erstmals im Bescheidantrag vom 13.06.2024 erwähnt hat, dass er aus finanziellen Gründen nicht nach St. Pölten fahren könne. Das ist mehr als einen Monat nach Erhalt des Stellenangebotes am 08.05.
  2. Er hätte daher die Beraterin bereits – wie die Beraterin in ihrem Vermerk festhält (vgl. Anhang 39, OZ 1) – innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Stellenanzeige kontaktieren und sie über die finanziellen Probleme informieren müssen. Dann hätte sie ihn auf diese Förderung hingewiesen bzw. unter Umständen die Bewerbung herausgenommen.Dem Beschwerdeführer ist vorzuhalten, dass er erstmals im Bescheidantrag vom 13.06.2024 erwähnt hat, dass er aus finanziellen Gründen nicht nach St. Pölten fahren könne. Das ist mehr als einen Monat nach Erhalt des Stellenangebotes am 08.05.
  3. Er hätte daher die Beraterin bereits – wie die Beraterin in ihrem Vermerk festhält vergleiche Anhang 39, OZ 1) – innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Stellenanzeige kontaktieren und sie über die finanziellen Probleme informieren müssen. Dann hätte sie ihn auf diese Förderung hingewiesen bzw. unter Umständen die Bewerbung herausgenommen. Der Beraterin des AMS ist daher insofern Recht zu geben, dass der Einwand, er hätte sich die Fahrtkosten nicht leisten können, jedenfalls zu spät erfolgt ist. Dies hätte unmittelbar nach Erhalt der Stellenanzeige moniert werden müssen. Im Laufe des Verfahrens kritisierte der Beschwerdeführer mehrfach das Verhalten der belangten Behörde. Im Bescheidantrag (vgl. Anhang 21, OZ 1) monierte er, die belangte Behörde hätte sich so lange mit einer Niederschrift Zeit gelassen. Auch in der Beschwerde behauptete er, die belangte Behörde hätte das Verfahren verschleppt. Er wäre am 18.06.2024 bei einem Kontrolltermin beim AMS gewesen, da hätten sie ihm aber eine Niederschrift verwehrt und er wäre auf den nächsten Kontrolltermin am 02.07.2024 verwiesen worden (vgl. Anhang 52, OZ 1). Aus Sicht des erkennenden Senates liegt hier keine Verschleppung des Verfahrens vor. Außerdem ändert eine früher oder später durchgeführte Niederschrift nichts an der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer nicht korrekt auf die gegenständliche Stelle beworben hat.Im Laufe des Verfahrens kritisierte der Beschwerdeführer mehrfach das Verhalten der belangten Behörde. Im Bescheidantrag vergleiche Anhang 21, OZ 1) monierte er, die belangte Behörde hätte sich so lange mit einer Niederschrift Zeit gelassen. Auch in der Beschwerde behauptete er, die belangte Behörde hätte das Verfahren verschleppt. Er wäre am 18.06.2024 bei einem Kontrolltermin beim AMS gewesen, da hätten sie ihm aber eine Niederschrift verwehrt und er wäre auf den nächsten Kontrolltermin am 02.07.2024 verwiesen worden vergleiche Anhang 52, OZ 1). Aus Sicht des erkennenden Senates liegt hier keine Verschleppung des Verfahrens vor. Außerdem ändert eine früher oder später durchgeführte Niederschrift nichts an der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer nicht korrekt auf die gegenständliche Stelle beworben hat. In der Beschwerde kritisierte der Beschwerdeführer auch das Verhalten seiner Beraterin während der Niederschrift am 02.07.
  4. Sie wäre sehr kompromisslos, aggressiv und lautstark gegenüber ihm gewesen. Er hätte die Unterschrift verweigert, da sie notiert habe, dass ein Gespräch mit ihm nicht möglich sei. Dies hätte aber nicht den Tatsachen entsprochen. Er hätte auch bis dato keine Kopie erhalten. Die zuständige Beraterin hat in ihrem Vermerk vom 02.07.2024 (vgl. Anhang 39, OZ 1) auch dazu Stellung genommen und ausführlich dargelegt, dass sie bei der Aufnahme der Niederschrift den Abteilungsleiter hinzugezogen habe, da ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei. Der Beschwerdeführer hätte nämlich keine Angaben zu den einzelnen Fragen machen wollen, da man ihm „noch nichts Konkretes“ angeboten habe. Dies wäre auch in der Niederschrift so vermerkt. Die Niederschrift vom 02.07.2024 ist Teil des Verwaltungsaktes (vgl. Anhang 42, OZ 1), ebenso die ausführlichen Vermerke der Betreuerin zur (gescheiterten) Niederschrift (vgl. Anhang 43 und 44, OZ 1). Darin schildert sie ausführlich das teilweise aggressive Verhalten des Beschwerdeführers. Die zuständige Beraterin hat in ihrem Vermerk vom 02.07.2024 vergleiche Anhang 39, OZ 1) auch dazu Stellung genommen und ausführlich dargelegt, dass sie bei der Aufnahme der Niederschrift den Abteilungsleiter hinzugezogen habe, da ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei. Der Beschwerdeführer hätte nämlich keine Angaben zu den einzelnen Fragen machen wollen, da man ihm „noch nichts Konkretes“ angeboten habe. Dies wäre auch in der Niederschrift so vermerkt. Die Niederschrift vom 02.07.2024 ist Teil des Verwaltungsaktes vergleiche Anhang 42, OZ 1), ebenso die ausführlichen Vermerke der Betreuerin zur (gescheiterten) Niederschrift vergleiche Anhang 43 und 44, OZ 1). Darin schildert sie ausführlich das teilweise aggressive Verhalten des Beschwerdeführers. Im Beschwerdevorprüfungsverfahren fand am 03.09.2024 – bei der zuständigen Mitarbeiterin der Landesgeschäftsstelle – der weitere Versuch statt, eine Niederschrift mit dem Beschwerdeführer abzuhalten (vgl. Anhang 1, OZ 2). Der Beschwerdeführer gab dabei im Wesentlichen an, dass er sich bereits schriftlich ausführlich geäußert habe und sich gegenüber dem AMS nicht mehr äußern möchte. Er werde dann vor Gericht dazu aussagen. Auf die Frage, ob er die Niederschrift unterschreibe, antwortete er, dass sie ihm die Niederschrift mal ausdrucken könne. Im Beschwerdevorprüfungsverfahren fand am 03.09.2024 – bei der zuständigen Mitarbeiterin der Landesgeschäftsstelle – der weitere Versuch statt, eine Niederschrift mit dem Beschwerdeführer abzuhalten vergleiche Anhang 1, OZ 2). Der Beschwerdeführer gab dabei im Wesentlichen an, dass er sich bereits schriftlich ausführlich geäußert habe und sich gegenüber dem AMS nicht mehr äußern möchte. Er werde dann vor Gericht dazu aussagen. Auf die Frage, ob er die Niederschrift unterschreibe, antwortete er, dass sie ihm die Niederschrift mal ausdrucken könne. Die belangte Behörde hat deshalb im Vorlageschreiben (vgl. Anhang 54, OZ 2) darauf hingewiesen, dass das mündliche Parteiengehör im Rechtsmittelverfahren von der (seit fast 30 Jahren beim Arbeitsmarktservice beschäftigten) zuständigen Sachbearbeiterin abgebrochen wurde, weil der Beschwerdeführer auf ebendiese Sachbearbeiterin einen latent aggressiven Eindruck machte und eine Eskalation der Situation zu befürchten war.Die belangte Behörde hat deshalb im Vorlageschreiben vergleiche Anhang 54, OZ 2) darauf hingewiesen, dass das mündliche Parteiengehör im Rechtsmittelverfahren von der (seit fast 30 Jahren beim Arbeitsmarktservice beschäftigten) zuständigen Sachbearbeiterin abgebrochen wurde, weil der Beschwerdeführer auf ebendiese Sachbearbeiterin einen latent aggressiven Eindruck machte und eine Eskalation der Situation zu befürchten war. Der Beschwerdeführer hat sich somit nicht nur gegenüber seiner Beraterin beim AMS, sondern auch gegenüber der Mitarbeiterin der Landesgeschäftsstelle sehr unkooperativ verhalten. Seine Unzufriedenheit mit der Betreuung durch das AMS und die seiner Ansicht nach fehlerhafte Entscheidung durch das AMS kann daher nicht nachvollzogen werden. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer von 27.09.2024 bis 08.10.2024 bei XXXX beschäftigt war, ergibt sich aus dem im Akt inliegenden Bezugsverlauf (vgl. Anhang 51ff, OZ 2) bzw. aus dem amtswegig eingeholten Versicherungsdatenauszug vom 08.04.2025 (OZ 4).Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer von 27.09.2024 bis 08.10.2024 bei römisch 40 beschäftigt war, ergibt sich aus dem im Akt inliegenden Bezugsverlauf vergleiche Anhang 51ff, OZ 2) bzw. aus dem amtswegig eingeholten Versicherungsdatenauszug vom 08.04.2025 (OZ 4). Soweit der Beschwerdeführer (unter anderem im Vorlageantrag) vorbringt, eine Bezugssperre würde seine finanzielle Situation gravierend verschärfen und wahrscheinlich zu Wohnungsverlust und unzureichender Versorgung seines Kindes führen und sei daher existenzbedrohend, so wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS, Wien Hietzinger Kai.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS, , Wien Hietzinger Kai. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. , Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht explizit vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht explizit vorliegt, , von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden, sodass dies zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ausreichte. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden, sodass dies zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ausreichte. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. , Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. vergleiche VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042) Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

§ 10Al

VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen

§ 10Al

VG informiert.Der Beschwerdeführer wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen

Paragraph 10, AlVG informiert. Die Beschäftigung als Mitarbeiter bei XXXX war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen

§ 9Abs. 2 Al

VG entsprochen hat. Die Beschäftigung als Mitarbeiter bei römisch 40 war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG entsprochen hat. Die Zumutbarkeit der Stelle wurde vom Beschwerdeführer auch im gesamten Verfahren nicht bestritten. Den Feststellungen folgend wurde dem Beschwerdeführer vom AMS eine Beschäftigung als Lagerarbeiter beim Dienstgeber XXXX , im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung zugewiesen. Arbeitsort ist St. Pölten. Die Bewerbung sollte ausschließlich persönlich im Büro des Dienstgebers während der Öffnungszeiten (Montag bis Donnerstag von 08:00 Uhr bis 15:30 Uhr und Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr) erfolgen. Die Adresse des Dienstgebers scheint in der Stellenanzeige auf.Den Feststellungen folgend wurde dem Beschwerdeführer vom AMS eine Beschäftigung als Lagerarbeiter beim Dienstgeber römisch 40 , im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung zugewiesen. Arbeitsort ist St. Pölten. Die Bewerbung sollte ausschließlich persönlich im Büro des Dienstgebers während der Öffnungszeiten (Montag bis Donnerstag von 08:00 Uhr bis 15:30 Uhr und Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr) erfolgen. Die Adresse des Dienstgebers scheint in der Stellenanzeige auf. Der Beschwerdeführer hat sich aber nicht wie gefordert persönlich beworben, sondern hat – wie beweiswürdigend ausgeführt – unsubstantiiert behauptet, telefonischen Kontakt mit dem Dienstgeber aufgenommen zu haben und hat sich nachweislich per E-Mail beworben. Eine Beschäftigung kam in der Folge nicht zustande. Der Beschwerdeführer hat durch dieses Verhalten, nämlich das bewusste Wählen einer untauglichen Bewerbungshandlung, seinen Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, deutlich zum Ausdruck gebracht und hat er sich in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt. Es ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer somit kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt schon aus dem Grund, weil der Beschwerdeführer kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Dadurch, dass der Beschwerdeführer sich nicht persönlich beworben hat, sondern per E-Mail an eine E-Mailadresse, die in der Stellenanzeige gar nicht genannt war, hat er eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt. Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt schon aus dem Grund, weil der Beschwerdeführer kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Dadurch, dass der Beschwerdeführer sich nicht persönlich beworben hat, sondern per E-Mail an eine , E-Mailadresse, die in der Stellenanzeige gar nicht genannt war, hat er eine Vereitelungshandlung iSd Paragraph 10, AlVG gesetzt. Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein muss, dass sein Verhalten zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt. Dem Beschwerdeführer als langjährigem Kunden des AMS war bekannt, dass er sich ausschließlich auf die im Stellenangebot gewünschte Art zu bewerben hat und dass eine falsche Bewerbungsform dazu führen kann, dass er die Stelle nicht erhält. Er hat aber die Bewerbungsart einseitig „geändert“ und eine E-Mail geschickt (bzw. angeblich auch zwei Mal beim potentiellen Dienstgeber angerufen). Der Beschwerdeführer hat sohin durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls zumindest in Kauf genommen.Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein muss, dass sein Verhalten zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt. Dem Beschwerdeführer als langjährigem Kunden des AMS war bekannt, dass er sich ausschließlich auf die im Stellenangebot gewünschte Art zu bewerben hat und dass eine falsche Bewerbungsform dazu führen kann, dass er die Stelle nicht erhält. Er hat aber die Bewerbungsart einseitig „geändert“ und eine E-Mail geschickt (bzw. angeblich auch zwei Mal beim potentiellen Dienstgeber angerufen). Der Beschwerdeführer hat sohin durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls zumindest in Kauf genommen. Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Dass eine Beschäftigung, um einen berücksichtigungswürdigen Grund im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG darstellen zu können, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Juni 2001, Zl. 2000/19/0136, VwSlg. 15.621 A), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (vgl. das Erkenntnis Ro 2015/08/0027 sowie jenes vom 17. Dezember 2015, Ro 2015/08/0026).Dass eine Beschäftigung, um einen berücksichtigungswürdigen Grund im Sinn des , Paragraph 10, Absatz 3, AlVG darstellen zu können, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 1. Juni 2001, Zl. 2000/19/0136, VwSlg. 15.621 A), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann vergleiche das Erkenntnis Ro 2015/08/0027 sowie jenes vom 17. Dezember 2015, Ro 2015/08/0026). Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer am 27.09.2024 eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung bei XXXX aufgenommen. Der gegenständliche Sanktionszeitraum lief 42 Tage ab 07.06.2024, sohin bis 18.07.2024. Von einer zeitlichen Nähe zur Vereitelung kann nicht ausgegangen werden. Außerdem war die neue Beschäftigung nicht von Dauer, sondern endete bereits am 08.10.2024, sodass dieses Dienstverhältnis keinen Grund für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG darstellt.Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer am 27.09.2024 eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung bei römisch 40 aufgenommen. Der gegenständliche Sanktionszeitraum lief 42 Tage ab 07.06.2024, sohin bis 18.07.2024. Von einer zeitlichen Nähe zur Vereitelung kann nicht ausgegangen werden. Außerdem war die neue Beschäftigung nicht von Dauer, sondern endete bereits am 08.10.2024, sodass dieses Dienstverhältnis keinen Grund für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG darstellt. Wie der oben zitierten Rechtsprechung zu entnehmen ist, kommt es bei der Beurteilung, ob ein Nachsichtgrund vorliegt, nicht auf persönliche finanzielle Umstände (wie etwa Sorgepflichten) an. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, eine Bezugssperre würde seine finanzielle Situation gravierend verschärfen und wahrscheinlich zu Wohnungsverlust und unzureichender Versorgung seines Kindes führen und sei daher existenzbedrohend, ist daher nicht relevant und stellt keinen Grund für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG dar.Das Vorbringen des Beschwerdeführers, eine Bezugssperre würde seine finanzielle Situation gravierend verschärfen und wahrscheinlich zu Wohnungsverlust und unzureichender Versorgung seines Kindes führen und sei daher existenzbedrohend, ist daher nicht relevant und stellt keinen Grund für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG dar. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W198.2301503.1.00

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