GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse (in der Folge: AMS) vom 16.09.2024, VSNR: XXXX , wurde dem Antrag des XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 17.08.2024
VG mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der Überschneidung mit seiner vollversicherten Beschäftigung bei der Firma XXXX die Beschäftigung des Beschwerdeführers bei der XXXX GmbH bis 16.08.2024 der Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung (sowie Pensionsversicherung)
den Bestimmungen des ASVG unterlegen sei. Der Beschwerdeführer habe sein Dienstverhältnis bei der XXXX GmbH nicht beendet und gelte daher
VG nicht als arbeitslos. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse (in der Folge: AMS) vom 16.09.2024, VSNR: römisch 40 , wurde dem Antrag des römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 17.08.2024
, Paragraphen 7 und 12 AlVG mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der Überschneidung mit seiner vollversicherten Beschäftigung bei der Firma römisch 40 die Beschäftigung des Beschwerdeführers bei der römisch 40 GmbH bis 16.08.2024 der Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung (sowie Pensionsversicherung)
den Bestimmungen des ASVG unterlegen sei. Der Beschwerdeführer habe sein Dienstverhältnis bei der römisch 40 GmbH nicht beendet und gelte daher
Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG nicht als arbeitslos.
GVG iVm § 56 AlVG eine mit 25.10.2024 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass im Zeitraum 01.12.2023 bis 16.08.2024 jeweils durchgehende Beschäftigungen bei den Firmen XXXX sowie XXXX GmbH vorgelegen seien und liege daher jedenfalls keine Unterbrechung von mindestens einem Monat im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG vor. Dagegen seien mehrfache Wechsel zwischen vollversicherten und geringfügigen Beschäftigungen bei der XXXX GmbH vorgelegen. Der Wechsel von der vollversicherten zur geringfügigen Beschäftigung mit 01.06.2024 stehe dem Eintritt der Arbeitslosigkeit entgegen. Da der Beschwerdeführer sohin nicht als arbeitslos zu qualifizieren sei, habe seinem Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes keine Folge gegeben werden können. 3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde
, Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 25.10.2024 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass im Zeitraum 01.12.2023 bis 16.08.2024 jeweils durchgehende Beschäftigungen bei den Firmen römisch 40 sowie römisch 40 GmbH vorgelegen seien und liege daher jedenfalls keine Unterbrechung von mindestens einem Monat im Sinne des , Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG vor. Dagegen seien mehrfache Wechsel zwischen vollversicherten und geringfügigen Beschäftigungen bei der römisch 40 GmbH vorgelegen. Der Wechsel von der vollversicherten zur geringfügigen Beschäftigung mit 01.06.2024 stehe dem Eintritt der Arbeitslosigkeit entgegen. Da der Beschwerdeführer sohin nicht als arbeitslos zu qualifizieren sei, habe seinem Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes keine Folge gegeben werden können. 4. Mit Schreiben vom 06.11.2024 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. 5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden am 07.11.2024
GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden am 07.11.2024
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS, Wien Redergasse.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS, Wien Redergasse. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt, der im Wesentlichen unbestritten ist, konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt, der im Wesentlichen unbestritten ist, konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
VG gelten Personen als arbeitslos, deren Einkommen aus selbständiger, unselbständiger oder freier Tätigkeit im Kalendermonat die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG nicht überschreitet. Bei Überschreitung dieser Geringfügigkeitsgrenze ist Arbeitslosigkeit nicht mehr gegeben, weshalb in dem Fall kein Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung besteht.
Paragraph 12, AlVG gelten Personen als arbeitslos, deren Einkommen aus selbständiger, unselbständiger oder freier Tätigkeit im Kalendermonat die Geringfügigkeitsgrenze des , Paragraph 5, Absatz 2, ASVG nicht überschreitet. Bei Überschreitung dieser Geringfügigkeitsgrenze ist Arbeitslosigkeit nicht mehr gegeben, weshalb in dem Fall kein Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung besteht. Den oben getroffenen Feststellungen folgend stand der Beschwerdeführer – neben seinem von 01.12.2023 bis 16.08.2024 durchgehenden vollversicherungspflichten Dienstverhältnis bei der Firma XXXX - im Zeitraum 01.05.2024 bis 31.05.2024 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis beim Dienstgeber XXXX GmbH, aus welchem er ein Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze bezogen hat. Den oben getroffenen Feststellungen folgend stand der Beschwerdeführer – neben seinem von 01.12.2023 bis 16.08.2024 durchgehenden vollversicherungspflichten Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 - im Zeitraum 01.05.2024 bis 31.05.2024 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis beim Dienstgeber römisch 40 GmbH, aus welchem er ein Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze bezogen hat. Im Anschluss an dieses vollversicherte Dienstverhältnis bei der XXXX GmbH im Mai 2024 war der Beschwerdeführer von 01.06.2024 bis 31.08.2024 bei demselben Dienstgeber geringfügig beschäftigt.Im Anschluss an dieses vollversicherte Dienstverhältnis bei der römisch 40 GmbH im Mai 2024 war der Beschwerdeführer von 01.06.2024 bis 31.08.2024 bei demselben Dienstgeber geringfügig beschäftigt.
VG gilt nicht als arbeitslos, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG gilt nicht als arbeitslos, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist. Da der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall nach Beendigung seines vollversicherten Dienstverhältnisses bei der XXXX am 31.05.2024 bei demselben Dienstgeber ab 01.06.2024 einer geringfügigen Beschäftigung nachgegangen ist, steht fest, dass nach sozialversicherungsrechtlicher Beendigung des vorhergehenden vollversicherten Dienstverhältnisses nicht die für eine neuerliche Begründung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld gesetzlich vorgesehene Frist von mindestens einen Monat eingehalten wurde. Da der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall nach Beendigung seines vollversicherten Dienstverhältnisses bei der römisch 40 am 31.05.2024 bei demselben Dienstgeber ab 01.06.2024 einer geringfügigen Beschäftigung nachgegangen ist, steht fest, dass nach sozialversicherungsrechtlicher Beendigung des vorhergehenden vollversicherten Dienstverhältnisses nicht die für eine neuerliche Begründung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld gesetzlich vorgesehene Frist von mindestens einen Monat eingehalten wurde. Der Beschwerdeführer war daher auch ab 01.06.2024 nicht arbeitslos im Sinne des § 12 AlVG, zumal der Wechsel von der vollversicherten zur geringfügigen Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX GmbH mit 01.06.2024 dem Eintritt von Arbeitslosigkeit entgegensteht. Der Beschwerdeführer war daher auch ab 01.06.2024 nicht arbeitslos im Sinne des Paragraph 12, AlVG, zumal der Wechsel von der vollversicherten zur geringfügigen Beschäftigung beim Dienstgeber römisch 40 GmbH mit 01.06.2024 dem Eintritt von Arbeitslosigkeit entgegensteht. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er bei der XXXX GmbH nur im Monat Mai 2024 die Geringfügigkeitsgrenze aufgrund der Auszahlung einer Gewinnbeteiligung lediglich um € 43 überschritten habe, so ist dazu auszuführen, dass auch bei sehr kurzfristigen Überschreitungen der Geringfügigkeitsgrenze die Bestimmung des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG anzuwenden ist (vgl. VwGH vom 21.12.2022, Zl. 2010/08/0168). Die gesetzliche Regelung des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG ist eindeutig und lässt keinen Gestaltungsspielraum für einen eventuellen – wie vom Beschwerdeführer vorgebrachten – „Härtefall“ offen. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er bei der römisch 40 GmbH nur im Monat Mai 2024 die Geringfügigkeitsgrenze aufgrund der Auszahlung einer Gewinnbeteiligung lediglich um € 43 überschritten habe, so ist dazu auszuführen, dass auch bei sehr kurzfristigen Überschreitungen der Geringfügigkeitsgrenze die Bestimmung des , Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG anzuwenden ist vergleiche VwGH vom 21.12.2022, Zl. 2010/08/0168). Die gesetzliche Regelung des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG ist eindeutig und lässt keinen Gestaltungsspielraum für einen eventuellen – wie vom Beschwerdeführer vorgebrachten – „Härtefall“ offen. Zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers in der Ergänzung zum Vorlageantrag, wonach die Durchführungsweisung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, auf der die von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht zur Anwendbarkeit des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG beruhe, gesetz- und verfassungswidrig sei, ist auszuführen, dass dem Beschwerdeführer zwar – im Sinne der aktuellen Judikatur des VwGH vom 19.11.2024, Ra 2024/08/0103, zur Auslegung des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG – prinzipiell dahingehend zuzustimmen ist, dass die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber nicht mit dem Wegfall der Vollversicherungspflicht wegen des Nichtüberschreitens der Geringfügigkeitsgrenze infolge der Beendigung einer anderen Beschäftigung gleichgesetzt werden kann. Zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers in der Ergänzung zum Vorlageantrag, wonach die Durchführungsweisung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, auf der die von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht zur Anwendbarkeit des , Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG beruhe, gesetz- und verfassungswidrig sei, ist auszuführen, dass dem Beschwerdeführer zwar – im Sinne der aktuellen Judikatur des VwGH vom 19.11.2024, Ra 2024/08/0103, zur Auslegung des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG – prinzipiell dahingehend zuzustimmen ist, dass die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber nicht mit dem Wegfall der Vollversicherungspflicht wegen des Nichtüberschreitens der Geringfügigkeitsgrenze infolge der Beendigung einer anderen Beschäftigung gleichgesetzt werden kann. Daraus ist für den Beschwerdeführer jedoch lediglich zu gewinnen, dass sich aus der Überschneidung der vollversicherten Beschäftigung bei der Firma XXXX mit der geringfügigen Beschäftigung bei der XXXX GmbH im Zeitraum vom 01.06.2024 bis zum 16.08.2024 tatsächlich kein Ausschluss der Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG ergibt. Unabhängig davon hat der Beschwerdeführer jedoch seine Beschäftigung bei der XXXX GmbH, die von 01.05.2024 bis 31.05.2024 zweifelsfrei und unbestritten als vollversicherte Beschäftigung zu qualifizieren war, ab dem 01.06.2024 als geringfügige Beschäftigung weitergeführt, woraus sich unmittelbar die Rechtsfolge ergibt, dass der Beschwerdeführer bis zur Beendigung dieser Beschäftigung (zum 31.12.2024)
VG nicht als arbeitslos gilt (wobei ihm ab dem 01.01.2025 ohnehin bereits wieder Arbeitslosengeld zuerkannt wurde). Daraus ist für den Beschwerdeführer jedoch lediglich zu gewinnen, dass sich aus der Überschneidung der vollversicherten Beschäftigung bei der Firma römisch 40 mit der geringfügigen Beschäftigung bei der römisch 40 GmbH im Zeitraum vom 01.06.2024 bis zum 16.08.2024 tatsächlich kein Ausschluss der Arbeitslosigkeit im Sinne des , Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG ergibt. Unabhängig davon hat der Beschwerdeführer jedoch seine Beschäftigung bei der römisch 40 GmbH, die von 01.05.2024 bis 31.05.2024 zweifelsfrei und unbestritten als vollversicherte Beschäftigung zu qualifizieren war, ab dem 01.06.2024 als geringfügige Beschäftigung weitergeführt, woraus sich unmittelbar die Rechtsfolge ergibt, dass der Beschwerdeführer bis zur Beendigung dieser Beschäftigung (zum 31.12.2024)
Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG nicht als arbeitslos gilt (wobei ihm ab dem 01.01.2025 ohnehin bereits wieder Arbeitslosengeld zuerkannt wurde). Die belangte Behörde hat daher zu Recht dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 17.08.2024 keine Folge gegeben. Soweit in der Eingabe der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 22.01.2025 behauptet wird, dass „aufgrund der Vollversicherung in den Monaten September 2024 und Oktober 2024 […] Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum 17.08.2024 bis 31.08.2024“ bestehe, so kann nicht nachvollzogen werden, warum sich aus der Vollversicherung in den Monaten September und Oktober 2024 ein Arbeitslosengeldanspruch für den Monat August 2024 ergeben sollte. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W198.2302039.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.