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{'item': 'W198 2302277-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 38§§ 10§ 14§ 15Art. 130§ 9§ 6§ 59§ 17§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.04.2025 GeschäftszahlW198 2302277-1 Spruch, W198 2302277-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Bei der am 17.07.2024 vor dem Arbeitsmarktservice Eisenstadt (im Folgenden: AMS) wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 04.07.2024 zugewiesenen Beschäftigung als Reinigungskraft beim Dienstgeber XXXX mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag aufgenommenen Niederschrift gab XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) im Wesentlichen zu Protokoll, dass er sein Handy verloren habe und mit dem Dienstgeber überhaupt keinen Kontakt gehabt habe. Er habe seit dem 05.07.2024 kein Telefon und vielleicht habe ein anderer, der sein Telefon gefunden habe, mit dem Dienstgeber telefoniert. Er sei sich nicht sicher, ob er sich bei der XXXX beworben habe.
  2. Bei der am 17.07.2024 vor dem Arbeitsmarktservice Eisenstadt (im Folgenden: AMS) wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 04.07.2024 zugewiesenen Beschäftigung als Reinigungskraft beim Dienstgeber römisch 40 mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag aufgenommenen Niederschrift gab römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) im Wesentlichen zu Protokoll, dass er sein Handy verloren habe und mit dem Dienstgeber überhaupt keinen Kontakt gehabt habe. Er habe seit dem 05.07.2024 kein Telefon und vielleicht habe ein anderer, der sein Telefon gefunden habe, mit dem Dienstgeber telefoniert. Er sei sich nicht sicher, ob er sich bei der römisch 40 beworben habe.
  3. Mit Bescheid des AMS vom 22.07.2024, VSNR: XXXX , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38i

Vm § 10 AlVG im Ausmaß von 56 Tagen ab 08.07.2024 verloren hat. Das angeführte Ausmaß verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. Die Ausschlussfrist wird unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses

§§ 10oder 49 Al

VG kein Leistungsanspruch besteht. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer auf ein zumutbares Stellenangebot der XXXX nicht beworben habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. 2. Mit Bescheid des AMS vom 22.07.2024, VSNR: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG im Ausmaß von 56 Tagen ab 08.07.2024 verloren hat. Das angeführte Ausmaß verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. Die Ausschlussfrist wird unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses

, Paragraphen 10, oder 49 AlVG kein Leistungsanspruch besteht. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer auf ein zumutbares Stellenangebot der römisch 40 nicht beworben habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.07.2024 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass er am 05.07.2024 sein Handy im Bus vergessen habe. Als sein Handy in fremden Händen gewesen sei, habe die Firma XXXX angerufen und habe sie eine Absage von einem Herrn bekommen. Dies sei jedoch nicht der Beschwerdeführer gewesen. Seines Wissens nach habe er sich bei der Firma XXXX nicht beworben. Außerdem habe er die Stelle gar nicht ablehnen können, da sein Telefon in fremden Händen gewesen sei. Er erkläre sich die Situation damit, dass jemand, der sein Handy gefunden habe, Unfug damit getrieben habe.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.07.2024 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass er am 05.07.2024 sein Handy im Bus vergessen habe. Als sein Handy in fremden Händen gewesen sei, habe die Firma römisch 40 angerufen und habe sie eine Absage von einem Herrn bekommen. Dies sei jedoch nicht der Beschwerdeführer gewesen. Seines Wissens nach habe er sich bei der Firma römisch 40 nicht beworben. Außerdem habe er die Stelle gar nicht ablehnen können, da sein Telefon in fremden Händen gewesen sei. Er erkläre sich die Situation damit, dass jemand, der sein Handy gefunden habe, Unfug damit getrieben habe.
  3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG eine mit 02.10.2024 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der der Beschwerde nicht stattgegeben und der angefochtene Bescheid vom 22.07.2024 bestätigt wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer für die zugewiesene zumutbare Stelle als Reinigungskraft nicht beworben habe. Zudem habe der Beschwerdeführer anlässlich eines Telefonats am 05.07.2024 dem potentiellen Dienstgeber gegenüber mitgeteilt, bereits in Beschäftigung zu stehen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Darstellung, wonach ein Dritter mit dem Handy des Beschwerdeführers dem Dienstgeber mitgeteilt hätte, dass er in Beschäftigung stehe, sei unglaubwürdig. Der Beschwerdeführer habe daher den Tatbestand der Vereitelung erfüllt. 4. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

, Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 02.10.2024 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der der Beschwerde nicht stattgegeben und der angefochtene Bescheid vom 22.07.2024 bestätigt wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer für die zugewiesene zumutbare Stelle als Reinigungskraft nicht beworben habe. Zudem habe der Beschwerdeführer anlässlich eines Telefonats am 05.07.2024 dem potentiellen Dienstgeber gegenüber mitgeteilt, bereits in Beschäftigung zu stehen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Darstellung, wonach ein Dritter mit dem Handy des Beschwerdeführers dem Dienstgeber mitgeteilt hätte, dass er in Beschäftigung stehe, sei unglaubwürdig. Der Beschwerdeführer habe daher den Tatbestand der Vereitelung erfüllt. 5. Mit Schreiben vom 04.10.2024 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. 6. In einer Ergänzung zum Vorlageantrag vom 08.11.2024 führte der Beschwerdeführer aus, dass er offene Mietrückstände habe und vor der Delogierung stehe. Sollte es soweit kommen, seien er und sein Sohn obdachlos. 7. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden am 11.11.2024

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 7. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden am 11.11.2024

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stand zuletzt seit 16.07.2011 im Wesentlichen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; seit 21.09.2011 bezog er Notstandshilfe, unterbrochen durch kurze Dienstverhältnisse und zahlreiche Krankengeldbezüge. Von 01.06.2024 bis 30.11.2024 stand der Beschwerdeführer bei der XXXX in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis. Seither liegt – unterbrochen durch Krankengeld-bezüge – ein laufender Bezug von Notstandshilfe vor.Der Beschwerdeführer stand zuletzt seit 16.07.2011 im Wesentlichen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; seit 21.09.2011 bezog er Notstandshilfe, unterbrochen durch kurze Dienstverhältnisse und zahlreiche Krankengeldbezüge. Von 01.06.2024 bis 30.11.2024 stand der Beschwerdeführer bei der römisch 40 in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis. Seither liegt – unterbrochen durch Krankengeld-bezüge – ein laufender Bezug von Notstandshilfe vor. Laut der zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 04.07.2024 wird der Beschwerdeführer vom AMS bei der Suche nach einer Stelle als Gartenarbeiter bzw. Hilfsarbeiter sowie weiteren gesetzlich zumutbaren Stellen laut Notstandshilfebestimmungen im Vollzeitausmaß im vereinbarten Arbeitsort 1050 Wien, 1100 Wien, 1110 Wien, 1230 Wien, 1120 Wien, Bezirk Eisenstadt, Bezirk Neusiedl am See, Bezirk Bruck/Leitha unterstützt. Am selben Tag wurde dem Beschwerdeführer der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag als Reinigungskraft beim Dienstgeber XXXX vom AMS zugewiesen. Aus dem Vermittlungsvorschlag geht hervor, dass die Bewerbung per Email an XXXX zu erfolgen hat.Am selben Tag wurde dem Beschwerdeführer der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag als Reinigungskraft beim Dienstgeber römisch 40 vom AMS zugewiesen. Aus dem Vermittlungsvorschlag geht hervor, dass die Bewerbung per Email an römisch 40 zu erfolgen hat. Der Beschwerdeführer hat sich für verfahrensgegenständliche Stelle nicht beworben. Da der Beschwerdeführer auf der Bewerberliste stand, welche der Dienstgeber über da AMS-Portal einsehen konnte, wurde er – obwohl er keine Bewerbung übermittelt hat – in weiterer Folge telefonisch vom Dienstgeber kontaktiert. Im Zuge dieses Telefonats hat der Beschwerdeführer dem Dienstgeber mitgeteilt, dass er ohnehin bereits in Beschäftigung stehe. Die Beschäftigung als Reinigungskraft wäre dem Beschwerdeführer objektiv zumutbar gewesen. Er wäre daher verpflichtet gewesen, sich in geeigneter Weise auf den zugewiesenen zumutbaren Vermittlungsvorschlag zu bewerben. Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen, kollektivvertraglichen Beschäftigung kausal vereitelt hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen

§ 10Al

VG informiert.Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen

Paragraph 10, AlVG informiert.

  1. Beweiswürdigung: Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus dem Bezugsverlauf sowie aus dem amtswegig eingeholten Versicherungsdatenauszug vom 10.04.
  2. Die Betreuungsvereinbarung vom 04.07.2024 liegt im Akt ein. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass ihm am 04.07.2024 der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag als Reinigungskraft zugewiesen wurde. Zu der Feststellung, wonach sich der Beschwerdeführer für verfahrensgegenständliche Stelle nicht beworben hat, ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: Im gesamten Akt findet sich kein Nachweis für eine Bewerbung des Beschwerdeführers und wurde eine erfolgte Bewerbung vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. So gab er in der Einvernahme vor dem AMS am 17.07.2024 unsubstanziiert an, dass er sich nicht sicher sei, ob er sich beworben habe. In der Beschwerde führte er dezidiert aus, dass er sich – soweit er wisse – nicht beworben habe. Auch in der weiteren Einvernahme vor dem AMS am 30.09.2024 gab er dezidiert an: „Ich habe mich bei der Firma nicht beworben“. Die Nichtbewerbung wurde auch in der Rückmeldung des Dienstgebers an das AMS vom 24.09.2024 (Anhang 30 des vorgelegten Verwaltungsaktes) bestätigt, wo der Dienstgeber ausführte, dass keine persönlichen Unterlagen des Beschwerdeführers bei der Firma eingelangt seien. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer – trotz nicht erfolgter Bewerbung – vom Dienstgeber telefonisch kontaktiert wurde, ergibt sich aus der Rückmeldung des Dienstgebers an das AMS. So geht aus einem Aktenvermerk über ein Telefonat des AMS mit dem Dienstgeber vom 20.09.2024 (Anhang 32 des vorgelegten Verwaltungsaktes) hervor, dass der Beschwerdeführer vermutlich aufgrund der Abarbeitung einer Liste angerufen worden sei. Aus der weiteren Rückmeldung des Dienstgebers an das AMS vom 24.09.2024 (Anhang 30) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auf der Bewerbungsliste des Dienstgebers im AMS-Portal gewesen sei und er aus diesem Grund, obwohl keine Bewerbungsunterlagen eingelangt seien, telefonisch kontaktiert worden sei. Zu der Feststellung, wonach der Beschwerdeführer im Zuge dieses Telefonats dem Dienstgeber mitgeteilt hat, dass er ohnehin bereits in Beschäftigung stehe, ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: Wie sich aus einem Vermerk des AMS vom 08.07.2024 (Anhang 63 des vorgelegten Verwaltungsaktes) ergibt, hat der Dienstgeber dem AMS am 08.07.2024 rückgemeldet, dass der Beschwerdeführer meint, ohnehin bereits arbeitstätig zu sein. Der Beschwerdeführer gab in der Niederschrift vom 17.07.2024 dazu an, dass er sein Handy verloren habe und mit dem Dienstgeber überhaupt keinen Kontakt gehabt habe. Er habe seit dem 05.07.2024 kein Telefon und vielleicht habe ein anderer, der sein Telefon gefunden habe, mit dem Dienstgeber telefoniert. Auch in der Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer dieses Vorbringen. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer erstens keinerlei Nachweis für den Verlust seines Handys, wie beispielsweise eine Diebstahls- oder Verlustanzeige, vorgelegt hat. Abgesehen davon erscheint es keineswegs plausibel, dass eine Person, die ein Handy findet, in Namen jener Person, die das Handy verloren hat, ein Jobangebot ablehnt. Es ist daher in einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer selbst den Anruf des Dienstgebers entgegengenommen und dem Dienstgeber mitgeteilt hat, dass er bereits in Beschäftigung stehe, und liegt diesbezüglich der Verdacht nahe, dass er damit seine geringfügige Beschäftigung bei der XXXX gemeint hat. Zu der Feststellung, wonach der Beschwerdeführer im Zuge dieses Telefonats dem Dienstgeber mitgeteilt hat, dass er ohnehin bereits in Beschäftigung stehe, ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: Wie sich aus einem Vermerk des AMS vom 08.07.2024 (Anhang 63 des vorgelegten Verwaltungsaktes) ergibt, hat der Dienstgeber dem AMS am 08.07.2024 rückgemeldet, dass der Beschwerdeführer meint, ohnehin bereits arbeitstätig zu sein. Der Beschwerdeführer gab in der Niederschrift vom 17.07.2024 dazu an, dass er sein Handy verloren habe und mit dem Dienstgeber überhaupt keinen Kontakt gehabt habe. Er habe seit dem 05.07.2024 kein Telefon und vielleicht habe ein anderer, der sein Telefon gefunden habe, mit dem Dienstgeber telefoniert. Auch in der Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer dieses Vorbringen. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer erstens keinerlei Nachweis für den Verlust seines Handys, wie beispielsweise eine Diebstahls- oder Verlustanzeige, vorgelegt hat. Abgesehen davon erscheint es keineswegs plausibel, dass eine Person, die ein Handy findet, in Namen jener Person, die das Handy verloren hat, ein Jobangebot ablehnt. Es ist daher in einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer selbst den Anruf des Dienstgebers entgegengenommen und dem Dienstgeber mitgeteilt hat, dass er bereits in Beschäftigung stehe, und liegt diesbezüglich der Verdacht nahe, dass er damit seine geringfügige Beschäftigung bei der römisch 40 gemeint hat. Es ist jedoch der Vollständigkeit halber zu bemerken, dass den Ausführungen zu dem Telefonat des Beschwerdeführers mit dem Dienstgeber keine allzu große Relevanz zukommt, zumal der Beschwerdeführer – wie in der rechtlichen Beurteilung noch näher ausgeführt wird – bereits durch seine Nichtbewerbung eine Vereitelungshandlung gesetzt hat. ,
  3. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Eisenstadt.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS , Eisenstadt. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, , von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden, sodass dies zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ausreichte. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden, sodass dies zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ausreichte. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005) Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. vergleiche VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042) Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

§ 10Al

VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen

§ 10Al

VG informiert.Der Beschwerdeführer wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen

Paragraph 10, AlVG informiert. Die Beschäftigung als Reinigungskraft war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen

§ 9Abs. 2 Al

VG entsprochen hat. Die Zumutbarkeit der Stelle wurde auch im gesamten Verfahren nicht bestritten.Die Beschäftigung als Reinigungskraft war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG entsprochen hat. Die Zumutbarkeit der Stelle wurde auch im gesamten Verfahren nicht bestritten. Den Feststellungen und der Beweiswürdigung folgend hat sich der Beschwerdeführer für verfahrensgegenständliche Stelle nicht beworben. Der Beschwerdeführer hat durch seine Nichtbewerbung seinen Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, deutlich zum Ausdruck gebracht und hat er sich in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt. Es ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer somit kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt schon aus dem Grund, weil der Beschwerdeführer kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Durch seine Nichtbewerbung hat er eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt.Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt schon aus dem Grund, weil der Beschwerdeführer kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Durch seine Nichtbewerbung hat er eine Vereitelungshandlung iSd Paragraph 10, AlVG gesetzt. Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein muss, dass seine Nichtbewerbung zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein muss, dass seine Nichtbewerbung zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinn des § 10 Abs. 3 AIVG.Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AIVG. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W198.2302277.1.00

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