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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.04.2025 GeschäftszahlW218 2294330-1 Spruch, W218 2294330-1/14E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ben

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 08.05.2024 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gem. §§ 42 und 45 BBG (Bundesbehindertengesetz) abgewiesen. In ihrer Begründung traf die belangte Behörde die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung nicht vorlägen.
  2. Mit Bescheid vom 08.05.2024 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gem. Paragraphen 42 und 45 BBG (Bundesbehindertengesetz) abgewiesen. In ihrer Begründung traf die belangte Behörde die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung nicht vorlägen.
  3. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde auf einen von der Beschwerdeführerin eingeholten Befund verwiesen, welcher die Notwendigkeit der beantragten Zusatzeintragung untermauere. Sie sei bereits nach kurzer Anstrengung nicht mehr in der Lage, eine entsprechende Wegstrecke zurückzulegen und wäre ebenso ein stehender Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht gefahrlos möglich. Die Kraft in beiden Händen sei nicht ausreichend und wären ebenfalls die beiden Schultern und Kniegelenke betroffen.
  4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 26.06.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Aufgrund des Beschwerdevorbringens, den in diesem Zusammenhang vorgelegten medizinischen Beweismitteln und der erhobenen Einwendungen erachtete das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die Einholung eines weiteren medizinischen Sachverständigengutachtens, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, für erforderlich. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erfolgte mit Schreiben vom 20.12.2024 eine Ladung an die Beschwerdeführerin sich zur ärztlichen Untersuchung am 10.01.2025 um 11:00 Uhr persönlich einzufinden. Diese Ladung enthielt einen ausdrücklichen Hinweis gemäß § 41 Abs. 3 BBG über die Rechtsfolgen bei unbegründeter Versäumung des Termins.Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erfolgte mit Schreiben vom 20.12.2024 eine Ladung an die Beschwerdeführerin sich zur ärztlichen Untersuchung am 10.01.2025 um 11:00 Uhr persönlich einzufinden. Diese Ladung enthielt einen ausdrücklichen Hinweis gemäß , Paragraph 41, Absatz 3, BBG über die Rechtsfolgen bei unbegründeter Versäumung des Termins. Der diesbezüglichen Ladung für die ärztliche Untersuchung am 10.01.2025 ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen, da sie sich laut telefonischer Mitteilung vom 10.01.2025 bei der Örtlichkeit (gemeint: Untersuchungsort) geirrt und sich zum Zeitpunkt des Anrufs in der Landesstelle Eisenstadt statt in Wien befunden habe. Folglich wurde die Beschwerdeführerin im Zuges des Telefonats am 10.01.2025 seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zur Einbringung einer entsprechenden schriftlichen Mitteilung aufgefordert, sowie um Einholung einer allfälligen Zeitbestätigung beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland, unter der Bemerkung, diese dem zu verfassenden Schreiben beizulegen. Die Beschwerdeführerin ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Ein triftiger Grund für die Versäumung der persönlichen Untersuchung liegt nicht vor.
  6. Beweiswürdigung: Der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und widerspruchsfreien Akteninhalt. Die Ladung zu der persönlichen Untersuchung am 10.01.2025 liegt im Verfahrensakt auf und enthält den Hinweis auf die Folgen des § 41 Abs. 3 BBG. Die Ladung zu der persönlichen Untersuchung am 10.01.2025 liegt im Verfahrensakt auf und enthält den Hinweis auf die Folgen des Paragraph 41, Absatz 3, BBG. Die Beschwerdeführerin gab am 10.01.2025 um 11:27 Uhr zwar telefonisch gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht an, sich an der falschen Adresse zu befinden, die Verwechslung des Untersuchungsortes stellt jedoch keinen triftigen Grund dar, sondern liegt es alleine in der Sphäre der Beschwerdeführerin pünktlich zum Untersuchungstermin zu erscheinen. Einen Nachweis darüber, dass sie sich tatsächlich am falschen Ort befunden hat, hat sie nicht vorgelegt.
  7. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Zu A)
  8. Zur Entscheidung in der Sache: Gemäß § 41 Abs. 3 BBG ist das Verfahren einzustellen, wenn ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht, er eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung verweigert oder er sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, BBG ist das Verfahren einzustellen, wenn ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht, er eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung verweigert oder er sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen. Aufgrund der gegenständlichen Fallkonstellation und des geschilderten Verfahrensganges sowie der Feststellungen war für die Beurteilung des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Unfallchirurgie bzw. Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, für die Entscheidungsfindung unerlässlich. Es sind im Beschwerdeverfahren keine Gründe hervorgekommen bzw. von der Beschwerdeführerin vorgebracht worden, dass ihr die ärztliche Untersuchung nicht zumutbar wäre. Die Beschwerdeführerin ist vom Bundesverwaltungsgericht auch nachweislich auf die Rechtsfolgen eines Nichterscheinens hingewiesen worden. Die Beschwerdeführerin brachte dem Bundesverwaltungsgericht keinen belegten triftigen Grund, der schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen am 10.01.2025 einer ihr zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entsprechen zu können, vor. Somit ist die Beschwerdeführerin der schriftlichen Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes, zu einer ihr zumutbaren, erforderlichen ärztlichen Untersuchung am 10.01.2025 um 11:00 Uhr zu erscheinen, ohne triftigen Grund nicht nachgekommen. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin am 10.01.2025 um 11:27 Uhr das Bundesverwaltungsgericht telefonisch über ihr Fernbleiben informierte. Zu einer falschen Adresse zu fahren stellt keinen triftigen Grund dar, sondern liegt es alleine in der Sphäre der Beschwerdeführerin ihre Termine ordnungsgemäß einzuhalten. Somit ist die Beschwerdeführerin der schriftlichen Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes, zu einer ihr zumutbaren, erforderlichen ärztlichen Untersuchung am 10.01.2025 um 11:00 Uhr zu erscheinen, ohne triftigen Grund nicht nachgekommen. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin am 10.01.2025 um 11:27 Uhr das Bundesverwaltungsgericht telefonisch über ihr Fernbleiben informierte. , Zu einer falschen Adresse zu fahren stellt keinen triftigen Grund dar, sondern liegt es alleine in der Sphäre der Beschwerdeführerin ihre Termine ordnungsgemäß einzuhalten. Da die Beschwerdeführerin der schriftlichen Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes zu einer ihr zumutbaren ärztlichen Untersuchung zu erscheinen ohne triftigen Grund nicht nachgekommen ist, war das Verfahren spruchgemäß einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen hinsichtlich der Einstellung des Verfahrens aufgrund des Nichterscheinens der Beschwerdeführerin zur erforderlichen und zumutbaren ärztlichen Untersuchung auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zu § 41 Abs. 3 BBG stützen.Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen hinsichtlich der Einstellung des Verfahrens aufgrund des Nichterscheinens der Beschwerdeführerin zur erforderlichen und zumutbaren ärztlichen Untersuchung auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zu Paragraph 41, Absatz 3, BBG stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W218.2294330.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.