RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.04.2025 GeschäftszahlW218 2304736-1 Spruch, W218 2304736-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid vom 22.08.2024 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 BEinstG abgewiesen.
- Mit Bescheid vom 22.08.2024 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 Absatz eins und 2 BEinstG abgewiesen. In ihrer Begründung traf die belangte Behörde die Feststellung, dass ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH vorliege. Dem Bescheid zugrunde gelegt wurden die von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von einem Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 17.06.2024 und auf der Aktenlage vom 16.07.2024, die einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH ergaben.
- Gegen diesen Bescheid wurde vom bevollmächtigt vertretenen Beschwerdeführer Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass beim Beschwerdeführer eine depressive Störung vorliege, diesbezüglich sei ein Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Psychiatrie einzuholen. Die beim Beschwerdeführer vorliegende Schlafstörung sei auch nicht berücksichtigt worden und hätte sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Todesfall der Mutter verschlechtert. Die beim Beschwerdeführer bestehende „seronegative rheumatoide Arthritis“ sei zu gering eingestuft worden, weitere Therapieoptionen bestünden nicht mehr und erleide der Beschwerdeführer alle zwei Wochen einen Krankheitsschub. Hierfür sei jedoch ein Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Rheumatologie einzuholen. Darüber hinaus sei die beim Beschwerdeführer vorliegende Hypertonie zu gering eingestuft worden, da der Blutdruck viel zu hoch sei und zudem ein zu hoher Cholesterinwert vorläge. Hierfür sei ein Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Inneren Medizin einzuholen. Darüber hinaus sei auch die Gesundheitsschädigung am linken Sprunggelenk zu gering eingestuft worden, da eine Achillessehnenverkürzung vorliege, welche zusätzlich Schmerzen verursache.
- Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden im Zuge des Beschwerdevorprüfungsverfahrens ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt, die einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH ergaben.
- Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 20.12.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Die eingeholten Sachverständigengutachten wurden vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 07.01.2025 zum Parteiengehör ausgeschickt.
- Am 23.01.2025 langte eine Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH. Der Beschwerdeführer leidet an folgenden Funktionseinschränkungen:
- Sprunggelenksprothese links, Pos.Nr.: 02.05.32, Grad der Behinderung 30%
- rheumatoide Arthritis, Pos.Nr.: 02.02.02, Grad der Behinderung 30%
- depressive Störung, Pos.Nr.: 03.06.01, Grad der Behinderung 20%
- Hypertonie, Pos.Nr.: 05.01.02, Grad der Behinderung 20% Da der Beschwerdeführer keinen Gesamtgrad der Behinderung von 50% (fünfzig v.H.) erreicht, sind die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt.
- Beweiswürdigung: Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf der Aktenlage und dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Im medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie wird, basierend auf der Aktenlage vom 11.10.2024, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der fachärztliche Sachverständige stufte das führende Leiden 1 „Sprunggelenksarthrose links“ schlüssig und nachvollziehbar nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung unter der Positionsnummer 02.05.32 und einem Grad der Behinderung von 30 vH ein. Begründet wurde die Wahl mit einer Stufe über dem oberen Rahmensatz mit dem bestehenden Bewegungs- und Belastungsdefizit, wobei eine Achillessehnentherapie geplant ist. Dieses Leiden konnte im Vergleich zum Vorgutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 26.09.2022, erstmalig eingestuft werden, ihm wurde zwischenzeitlich aufgrund einer Arthrose am linken oberen Sprunggelenk eine Prothese eingesetzt. Im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens fand eine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers durch den Facharzt am 17.06.2024 statt, dabei war das linke Sprunggelenk noch beweglich, wenn auch das untere Sprunggelenk deutlich eingeschränkt war. Der Beschwerdeführer konnte mit Gehstock in Straßenschuhen gehen, das Gehen war aber auch ohne Gehhilfe möglich. In der Stellungnahme vom 23.01.2025 wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Beweglichkeit und Belastung dauerhaft massiv eingeschränkt sei und an dauerhaften Schmerzen leide. Die Einschätzungsverordnung sieht unter der Positionsnummer 02.05.32 (Sprunggelenk – Funktionseinschränkung bis Versteifung einseitig) einen Rahmensatz von 10 bis 40 vH vor, daher ist aufgrund der Restbeweglichkeit des Sprunggelenkes keine höhere Einstufung möglich, eine Versteifung des linken Sprunggelenkes wurde nicht vorgebracht.In der Stellungnahme vom 23.01.2025 wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Beweglichkeit und Belastung dauerhaft massiv eingeschränkt sei und an dauerhaften Schmerzen leide. Die Einschätzungsverordnung sieht unter der Positionsnummer 02.05.32 (Sprunggelenk – Funktionseinschränkung bis Versteifung einseitig) einen Rahmensatz von , 10 bis 40 vH vor, daher ist aufgrund der Restbeweglichkeit des Sprunggelenkes keine höhere Einstufung möglich, eine Versteifung des linken Sprunggelenkes wurde nicht vorgebracht. Im Zuge des Beschwerdevorprüfungsverfahren wurde von der belangten Behörde weiters ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 29.11.2024, eingeholt. Die Fachärztin hat das Leiden 2 „rheumatische Arthritis“ gleichbleibend zum Vorgutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 26.09.2022, aufgrund des schubhaften Verlaufes ohne maßgeblichen radiologischen Veränderungen dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 02.02.02 und einem Grad der Behinderung von 30 vH zugeordnet. Im Zuge der persönlichen Untersuchung war der Beschwerdeführer ohne Hilfsmittel ausreichend trittsicher, er konnte die Finger-Boden-Abstand-Prüfung durchführen, der Nacken-Schulter-Griff war jedoch schmerzhaft, die Gelenke waren weitgehend unauffällig. Der Beschwerdeführer wurde im Sitzen und Liegen untersucht, er konnte sich hierfür selbstständig ausziehen und wieder anziehen. Im Zuge der Stellungnahme vom 23.01.2025 wurde ausgeführt, dass eine dauernde erhebliche Funktionseinschränkung, welche therapeutisch schwer beeinflussbar sei, vorliege. Es konnten im Zuge der persönlichen Untersuchung jedoch keine erheblichen Funktionseinschränkungen objektiviert werden. Diese gehen auch aus den vorliegenden Befunden nicht hervor. Wenn im Zuge der Stellungnahme auf den Arztbrief vom 10.07.2024 verwiesen wird, so geht aus diesem Befund keine Statuserhebung hervor. Eine höhere Einstufung des Grades der Behinderung ist derzeit nicht vorzunehmen. In der Stellungnahme vom 23.01.2025 wurde angeführt, dass zur Beurteilung dieses Leidens ein Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Rheumatologie einzuholen sei, dazu wird angemerkt, dass kein Rechtsanspruch auf einen Facharzt einer bestimmten Fachrichtung besteht und die Einschätzung durch einen Sachverständigen erfolgt, der anhand der vorgelegten Befunde eine Einschätzung nach der Einschätzungsverordnung vornimmt. Der erkennende Senat folgt der schlüssigen und nachvollziehbaren Beurteilung der von der belangten Behörde im Zuge des Beschwerdevorprüfungsverfahrens herangezogenen Sachverständigen. Die belangte Behörde holte im Zuge des Beschwerdevorprüfungsverfahren zudem ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 11.11.2024 ein. Der psychiatrische Sachverständige stufte das Leiden 3 „depressive Störung“ unter der Positionsnummer 03.06.01 und einem Grad der Behinderung von 20 vH ein, da der Beschwerdeführer unter Medikation stabil ist und er noch sozial integriert ist. Im Zuge der Stellungnahme vom 23.01.2025 wurde moniert, dass eine mittelgradige depressive Episode unter der Positionsnummer 03.06.02 (Depressive Störungen mittleren Grades) einzustufen sei, der Sachverständige die Positionsnummer 03.06.01 (Depressive Störungen leichten Grades) herangezogen hätte. Der Facharzt benannte die Funktionseinschränkung zwar „Mittelgradige depressive Episode“, nach dem Arztbrief vom 11.07.2024 wurde auch eine depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, diagnostiziert. Die Einstufung nach der Einschätzungsverordnung hat jedoch nach der Medikamenteneinnahme und der sozialen Integration zu erfolgen, so sieht die gewählte Positionsnummer 03.06.01 vor: „Keine psychotischen Symptome, Phasen mindestens 2 Wochen andauernd. 20 %: Unter Medikation stabil, soziale Integration. 30 % Unter Medikation stabil, fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz, aber noch integriert. 40 % Trotz Medikation in stabil, mäßige soziale Beeinträchtigung“. Für die Einstufung des Grades der Behinderung ist hingegen nicht relevant, ob eine gegenwärtige leichte oder mittelgradige Episode vorliegt. In der persönlichen Untersuchung gab der Beschwerdeführer gegenüber dem Sachverständigen hierzu an, dass er seit drei Jahren verheiratet ist und nach dem Tod der Mutter (Anfang August 2024), auf den er nach dem vorliegenden Arztbrief vom 19.08.2024 mit einer adäquaten Trauerreaktion reagiert hat, den Kontakt zum Vater erweitert hätte, es gibt tägliche Kontakte und dreimal pro Woche persönliche Treffen. Der Beschwerdeführer ist auch Vollzeitbeschäftigt. Auch wenn die sozialen Kontakte in den letzten Jahren zurückgegangen sind, da er schnell ermüdet und Spazierengehen – auch wegen des Leidens 1 – schwierig wäre, ist die soziale Integration jedenfalls noch gegeben. Der Facharzt stellte den Status Psychicus wie folgt dar: „Wach, b-klar, in allen Qualitäten gut orientiert, klin. beurteilt Kognition unauff., im Duktus kohärent und zielführend, inhaltlich unauffällig, STL subdepressiv, in beiden SKB affizierbar, Losigkeitssymptome wie Lust und Freudlosigkeit vorhanden, ESST, keine SMG, anamnestisch u rezent keine Suizidalität, prospektiv, keine akuten Gefährdungsmomente fassbar“ Auch dieses Leiden wurde im Vergleich zum Vorgutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 26.09.2022 erstmalig eingestuft. Es wurde eine Umbenennung des Leidens in „depressive Störung“ vorgenommen, da die vom Sachverständigen gewählte Bezeichnung etwas missverständlich gewählt wurde. Eine höhere Einstufung dieses Leidens ist nach den vorliegenden Befunden sowie den Ergebnissen der persönlichen Untersuchung derzeit jedoch nicht möglich, sowohl die gewählte Positionsnummer als auch der gewählte Rahmensatz wurden schlüssig und nachvollziehbar gewählt und entsprechen der objektivierbaren Funktionseinschränkung. Schließlich holte die belangte Behörde eine Gesamtbeurteilung vom 17.12.2024 ein, in der ausgeführt wird, dass das führende Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3 wegen wechselseitiger Leidensbeeinflussung bei teilweiser Leidensüberschneidung um eine Stufe erhöht wird, sodass der Gesamtgrad der Behinderung nunmehr 40 vH beträgt. Im Vergleich zum Vorgutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 26.09.2022, erfolgte sohin durch Hinzukommen von Leiden 1 und 3 eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung um eine Stufe. In der Stellungnahme vom 23.01.2025 wurde jedoch nachvollziehbar eingewendet, dass der Wegfall des Leiden 4 „Hypertonie“, wie in dem im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Sachverständigengutachten vom 16.07.2024 angeführt, nicht schlüssig sei. Daher wird – entgegen der Gesamtbeurteilung vom 17.12.2024 – das Leiden 4 „Hypertonie“ weiterhin (dem Sachverständigengutachten vom 16.07.2024 folgend) unter der Positionsnummer 05.01.02 (mäßige Hypertonie) und einem Grad der Behinderung von 20 vH eingestuft. Hierbei handelt es sich um einen fixen Rahmensatz und ist nach der Einschätzungsverordnung keine höhere Einstufung des Grades der Behinderung bezüglich einer Hypertonie vorgesehen, sodass eine höhere Einstufung nicht möglich ist. Wie im Aktengutachten vom 16.07.2024 schlüssig ausgeführt besteht keine Wechselwirkung zwischen der Hypertonie und dem führenden Leiden 1 „Sprunggelenksprothese links“, sodass die (Wieder)aufnahme dieses Leidens in die Liste der Funktionseinschränkungen den Gesamtgrad der Behinderung nicht weiter erhöht. Es wurde dem Vorbringen des Beschwerdeführers somit nachvollziehbar, schlüssig und vollständig entgegengetreten und kann den Einwendungen des Beschwerdeführers angesichts des Inhalts der Gutachten nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer konnte keine Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit der Gutachten aufzeigen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die eingeholten Sachverständigengutachten daher im oben angeführten Ausmaß als schlüssig, vollständig und nachvollziehbar. In einer Zusammenschau der vorliegenden Befunde und der Gutachten, geht der erkennende Senat davon aus, dass die Sachverständigengutachten bzw. der darin festgelegte Grad der Behinderung von 40 v.H. der Entscheidung zugrunde zu legen ist. Die Angaben des Beschwerdeführers konnten über den erstellten Befund hinaus nicht objektiviert werden. Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH vorliegt, zu entkräften. Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Sachverständigengutachten werden daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum 08.03.2024 auf.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu A)
- Zur Entscheidung in der Sache: Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, dieNicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder b) das
- Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind. (Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. (§ 2 Abs.3 BEinstG)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. (Paragraph 2, Absatz 3, BEinstG) Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph 3, BEinstG). Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,; b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes; c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes; d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Auszug aus der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) idgF: „Grad der Behinderung § 2.
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn, - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4.
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“ Da ein Grad der Behinderung von 40 (vierzig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist. (vgl. VwGH vom
- April 2012, Zl. 2010/11/0173)Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist. vergleiche VwGH vom
- April 2012, Zl. 2010/11/0173) Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, Absatz 2, GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993). Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte vergleiche VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt. Zudem wurde von der beschwerdeführenden Partei in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung notwendig erschienen ließ. Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.Zu B) Unzulässigkeit der Revision:Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war., Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W218.2304736.1.00